Werner Gephart ______________________________________________________ Fragen zur Vorlesung „Recht als Kultur“ (Sommersemester 2004) ____________________________________________________________________ Erste Vorlesung (Rechtsbegriff und Kulturdimension) 1.Nennen Sie wichtige Dimensionen des soziologischen Begriffs von Recht. 2. Was bedeutet die „normative“ Dimension des Rechts? – Lässt sich soziologisch Recht ausschließlich als Normenordnung begreifen? 3. Was ist mit der organisationsförmigen Dimension des Rechts gemeint? Lässt sich Recht ausschließlich von den Funktionsweisen des Sanktionsapparates her begreifen? 4. Inwiefern spielen Symbole und Zeichen im weiteren Sinne im rechtlichen Geschehen eine Rolle? Sind sie für den Rechtsbegriff notwendig oder ist dieser gar auf „semiotische“ Prozesse zu reduzieren? 5. Lässt sich Recht auch als „Handeln“ und „Ritual“ interpretieren? Nennen Sie Beispiele, wo diese Deutung auch für modernes Recht eine wichtige Rolle spielt 6. Kann man diese Dimensionen des Rechts – zunächst rein formal gesehen – auch auf die Entwicklung von Recht übertragen? Wie müsste eine Entwicklungsgeschichte des Rechts angelegt sein, die solche Dimensionen berücksicchtigt? Zweite Vorlesung (Weber) 1. In welcher Weise greifen die Rechtswissenschaften im 19. Jahrhundert die kulturelle Dimension des Rechts auf: a. Der privilegierte Hüter der Rechtskultur (v. Savigny) b. c. d. e. f. Das Deutungsmonopol der Begriffsjurisprudenz (Puchta) Symbol und Rechtsglaube in der juristischen Romantik (Jacob Grimm) Interesse statt Kultur (von Ihering) Kultur und Kulturbedürfnis des Volkes (Kohler) Morphologie statt „Kultur“ (A. Post) 2. Will man mit Weber die kultursoziologische Dimension des Rechts erfassen, so fragt sich was mit „Kulturwissenschaft“ gemeint ist. 3. Erläutern sie an einem Beispiel den von Weber bezeichneten Zusammenhang von „religiöser Ethik“ und juridischer Welt a. in der China-Studie b. in der Indienstudie c. in der Studie zum antiken Judentum d. in der Protestantismusstudie e. in der sicht des Islams 4. Worin liegt demgegenüber nach Weber der Kern der okzidentalen „Rechtskultur“? 5. Wodurch ist die okzidentale Rechtskultur nach Weber bedroht, durch den Rechtspositivismus oder außerrechtliche, etwa naturrechtliche Begründungsinstanzen ? Dritte Vorlesung (Durkheim) 1.Welche Rolle weist Durkheim der Soziologie bzw. der Rechtsgeschichte für die Juristenausbildung in seiner Zeit zu? 2. Wo Weber von „Rationalisierung“ des Rechts spricht, hat Durkheim die non rationalen Elemente auch des modernen Rechts vor Augen! 3. Was meint Durkheim mit den non-kontraktuellen Momenten des Vertrages? (S. 112) 4. Skizzieren sie Durkheims Begriff der Moral! 5. Welche Rolle spielen die normativen Elemente a. in der Gegenstandkonstituion der Soziologie (Lehre vom fait social) b. in der Analyse der Arbeitsteilungsstudie (Gegenstand der Vorlesung) 6. Welche Anregungen liefert Durkheim für eine kultursoziologische Betrachtung von Recht? Vierte Vorlesung (Simmel) 1. Zunächst scheint Simmel auf „Recht“ in der Antwort auf die Frage „Wie ist Gesellschaft möglich“ nicht angewiesen zu sein. Welche Rolle spielen nämlich die nicht rechtlichen Prozesse der „Wechselwirkung“? 2. Gleichwohl wächst für Simmel mit der Ausweitung der sozialen Kreise der Bedarf nach Recht. Stellen sie sein Argumentation dar! 3. Inwiefern ist Recht gleichwohl eine „Plage“, die sich wie eine „ewige Krankheit“ fortschleppt? 4. Was läßt sich aus seiner Soziologie für eine kultursoziologische Analyse des Rechts lernen? Fünfte Vorlesung (Außenseiter in mittelalterlichen Gesellschaften) 1.Stellen Sie zunächst Durkheims Lehre von der „Normalität“ des Verbrechens dar. 2. In welchem Sinne ist das Außenseitertum von Randgruppen mittelalterlicher gesellschaften ein „normales“ Phänomen dieser Gesellschaften? 3. Stellen sie an einem Beispiel, die rechtliche und symbolische Sonderstellung einer Außenseitergruppe dar! Sechste Vorlesung (Unrechtsregime des Nationalsozialismus) 1. Nennen Sie einige Merkmale des nationalsozialistischen Unrechtssystems (Verhältnis Recht-Politik; mangelnde Ausdifferenzierung...) 2. Worin bestanden die „Symbolischen“ Elemente des Unrechtssystems 3. Vom Idealtypus „charismatischer Herrschaft“ /Max Weber) her gedacht, warum besteht eine prinzipielle Rechtsfeindschaft in dieser Herrschaftsform? 4. Lassen sich Gesellschaften im Faschismus durch ihren Symbolgebrauch kennzeichnen? Siebte Vorlesung (Versteinerte Rechtskultur) 1. Lassen sich Gerichtsbauten als „faits sociaux“ im Sinne Durkheims deuten? (Berücksichtigen die verschiedenen Ebenen der hier einschlägigen „Regeln“) 2. Welche Spuren vermag „Rechtskultur“ in Rechtsbauten zu hinterlassen? 3. Es gibt unterschiedliche Deutungen zur Wilhelminischen Gerichtsarchitektur. Was erscheint Ihnen plausibel? 4. Inwiefern ist die Analyse der Gerichtsarchitektur für die Frage der Rechtsgeltung, der „force de droit“ (Bourdieu) von Belang? Achte Vorlesung (Alte und neue Bilder der Gerechtigkeit) 1.Wie läßt sich das Gerichtsverfahren, insbesondere das Strafverfahren, religions- und kultursoziologisch deuten? 2. Wie wird diese Struktur in den bildlichen Repräsentationen von Daumier umgesetzt? 3. Welches Rechtsbild, in den Polypenarmen der Gerechtigkeit, finden wir bei Gustav Klimt? 4. Wie gelangt das Recht in den neuen Meiden zur Darstellung? Welche soziologischen Deutungsangebote erscheinen Ihnen plausibel für das „Verständnis“ der Nachmittags-TVGerichtsshows?