Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Abteilung Vermessung St. Gallen, 25. September 2014, mit Ergänzungen vom 03. November 2014 Neue schweizweite Koordinaten für den Kanton St.Gallen Wechsel der AV-Daten in den Bezugsrahmen LV95 Nachtrag 1: Ergänzungen zum Konzept LV95-Bezugsrahmenwechsel und zum Rasterunternehmerbericht 1. Datenmodell in LV95 Das für den LV95-Bezugsrahmen bestimmte kantonale DM01-Datenmodell wird mit dem Ausdruck "DM01AVLV95SG2403.ili" festgehalten. Gemeinsam mit einer farbigen *.pdfAusgabe ist es auf der Internetseite der KVA unter "Datenmodelle"1 aufgeschaltet. Als einzige materielle Unterschiede zum bisherigen DM01-Datenmodell sind die neuen DOMAIN-Werte für "LKoord" und "HKoord" zu nennen. Aufgrund des Konzeptes (Version 1.2, 25.04.2014) und des Projektfortschrittes wird als offizieller Umstellungstermin für die AV-Daten der 1. Januar 2015 festgelegt. Eine Übergangsfrist vom 01.10.2014 bis zum 31.12.2015 ermöglicht jedoch einen gemeindeweisen Bezugsrahmenwechsel der AV-Daten. 2. Vermeidung/Minimierung von m2-Widersprüchen bei Grundstücksflächenmassen Das gültige Datenmodell der AV (DM01AVSG2403.ili, DOMAIN) und die entsprechende Weisung (Weisung zum Datenmodell 2001, Kap. 2.2) schreiben für Lage- (und Höhen-) Koordinaten drei Kommastellen vor, also Werte mit Rundung auf die dritte Kommastelle [mm]. Dies gilt insbesondere für den Datenaustausch zwischen Nachführungsstelle und Datenempfänger über die AVS. Auf Empfängerseite ist das Ergebnis der Flächenberechnung aus Koordinaten (mit der Gauss'schen Trapezformel, u.a. die Flächenmasse der Grundstücke) nur dann nachvollziehbar, wenn diese auf denselben mm-genauen Koordinaten aufbaut, welche die AVS herausgibt. Dies gilt besonders auch für die Datenprüf-Dienste, wie CheckCH oder CheckSG. Die verwendeten GIS-Systeme sind demnach so zu konfigurieren, dass die (systemintern) mit ggf. weiteren Nachkommastellen verwalteten Punktkoordinaten vor jeder Flächenberechnung auf [mm] gerundet werden. Diese Regelung erlaubt systemunabhängige Ergebnisse, gerade bei den für die Grundbuchämter notwendigen Flächenmassen der Grundstücke. Eine weitere Ursache für Flächenmass-Widersprüche liegt in der Berechnung der Kreissegmentflächen. Diese werden mit den gegenwärtig drei im Kanton SG verwendeten GIS-Systemen unterschiedlich berechnet. Die über die Schnittstellen AVS oder AVGBS abgegebenen Flächenmasse können demzufolge im Bereich von +/- 1m2 systemabhängige Werte aufweisen. Zurzeit ist dieser zweiten Ursache mit keiner bekannten Massnahme beizukommen, sie bleibt daher leider bestehen. Folglich darf (als Erfahrungswert) das Flächenmass eines 1http://www.geoinformation.sg.ch/home/vermessung1/amtliche_vermessung/handbuch_der_av/Datenmodelle.html Seite 1/3 Nachtrag 1 zum Konzept LV95-Bezugsrahmenwechsel und zum Rasterunternehmerbericht Grundstücks bis 0.58m2 von der entsprechenden technischen Fläche abweichen. Der Kantonschecker CheckSG verwendet diesen Grenzwert für seine Vergleiche. 3. Koordination: Informationen ans Grundbuch und an Grundeigentümer infolge LV95-Bezugsrahmenwechsel und im Zusammenhang mit weiteren AV-Projekten Grundsatz: Die AVGBS soll bei der Abwicklung der Abschlussarbeiten des LV95-Projektes in Betrieb sein. Das heisst, das E-GRID-Erstvergabe-Projekt mit Übernahme ins AV-System soll vorgängig erfolgen. Ausnahmen davon bedürfen einer Einwilligung durch die kantonale Vermessungsaufsicht und bedingen zudem das Einverständnis des jeweiligen GBA. Zwei Fragen stehen im Zentrum: Welche Unterlagen sind im Zusammenhang mit dem LV95-Bezugsrahmenwechsel und allenfalls älterer AV-Projekte in welcher Form dem Grundbuchamt (GBA) zu liefern (Mutationstabelle, Grundstückbeschreibung; analog und digital via AVGBS gemäss Raster-Unternehmerbericht, Kap. 1.2.c)? Welche Eigentümer sind wie über veränderte Inhalte der AV infolge des LV95Bezugsrahmenwechsels und allenfalls älterer AV-Projekte zu informieren? Abschluss-Pendenzen der AVProjekte AVGBS-Lieferung ans Grundbuchamt Information Grundeigentümer LV95-Projekt (allein) Grundstücke mit Flächenänderungen, bzw. Gesamtlieferung sinnvoll Gesamtlieferung dringend empfohlen Grundstücke mit Flächenänderungen wie oben Gesamtlieferung dringend empfohlen (Alternative: alle Grundstücke mit gegenüber GB geänderten Grundstücksflächen) wie oben LV95 und PNF (evtl. auch DM01) LV95 und ältere Pendenzen, z.B. aus lokaler Entzerrung (LE) Aufgrund der Verbindung mit weiteren AV-Projekten ist eine Gesamtlieferung dringend zu empfehlen: erst eine solche Gesamtlieferung ans GBA ermöglicht diesem die anschliessende Führung einer vollständig aktuellen und einheitlich nach den AVGBSSpezifikationen (vgl. das entsprechende Konzept2) attributierten Grundstücksmenge. Grundsätzlich sind alle Eigentümer von betroffenen Grundstücken zu informieren (vgl. ENPhase). Ohne diese Information würden die Flächenänderungen im LV95-Projekt ohne Wissen der Grundeigentümer erfolgen. Zur brieflichen Information der Grundeigentümer oder für das amtliche Publikationsorgan liegt ein Musterschreiben vor. Spezialfall: in der Stadt St.Gallen werden die im Grundbuch bis anhin auf 0.1m2 gerundet geführten Flächen zusammen mit dem Umstellungsschritt auf ganze m2 gerundet. Es sind diejenigen Grundeigentümer zu informieren, deren Grundstücksfläche ändert. Beispiel: auch eine Änderung von 724.6m2 (GB-Flächenmass LV03) auf 725m2 (GBFlächenmass LV95) muss dem Grundeigentümer angezeigt werden. 4. Mutationsablauf LV95 Nach dem Umstellungsschritt und den allfällig nötigen Anpassungen3 an der Landesgrenze werden die Mutationsperimeter wie folgt gebildet: Abgleich mit dem GBA über aktuelle Mutationsvollzüge mit anschliessender Mutationssperre bis zum Eintreffen des Vorprüfungsergebnisses der KVA (vgl. unten) beim GBA. 2http://www.geoinformation.sg.ch/home/vermessung1/amtliche_vermessung/handbuch_der_av/dokumente/_jcr_content/Par/d ownloadlist/DownloadListPar/download_25.ocFile/KO_EGRID_V1_1.pdf 3 diese werden von swisstopo, Abteilung Geodäsie getrennt abgegolten Document1 2/3 Nachtrag 1 zum Konzept LV95-Bezugsrahmenwechsel und zum Rasterunternehmerbericht Der Bezugsrahmenwechsel LV95 wird dem GBA als eigenständige Mutation (keine "NULL-Mutation", oder dergleichen!) über die AVGBS und mit den üblichen Mutationsauszügen geliefert, mit Vorteil erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung des "technischen Umstellungsschrittes". Der Status dieser LV95-Mutation kann bei Bedarf bereits vorzeitig gültig gesetzt werden. In diesem Falle ist das (spätere) tatsächliche Datum des Grundbuch-Eintrags ins GIS-System verlässlich nachzutragen. Umfang der Lieferung ans GBA: Eine "Gesamtlieferung" bedeutet, den ganzen Gemeindeperimeter zu liefern, und zwar - wie im folgenden Beispiel dargestellt - unterteilt in: a) Grundstücke, die in keiner anderweitigen Mutation eingebunden sind (LV95-Hauptmutation), b) Grundstücke, die gegenwärtig in offenen Mutationen eingebunden sind: Mut. 1027 "LV95-Hauptmutation" Mut. 1017 Mut. 1028 Mut. 1021 Mut. 1029 a z.B. Mut. 1027 als LV95-Hauptmutation, mit "ausgestanzten" Perimetern aller pendenten Mutationen ( grauer Bereich; ohne Inseln) b1 z.B. Mut. 1028 als LV95-Mutation (Hinweis "Folgemutation zu Mut. 1017 infolge LV95-Bezugsrahmenwechsel" auf die Mutations-Urkunde anbringen) b2 z.B. Mut. 1029 als LV95-Mutation (Hinweis "Folgemutation zu Mut. 1021 infolge LV95-Bezugsrahmenwechsel" auf die Mutations-Urkunde anbringen) Die unter b1 und b2 erwähnten Folgemutationen sind nur bei Bedarf (d.h. die Flächenrundung ergibt einen neuen Wert) und nur für die betroffenen Grundstücke zu eröffnen4. Falls die Mutationsurkunde im Zeitpunkt des Bezugsrahmenwechsels von den betroffenen Parteien noch nicht unterzeichnet ist, kann der Unternehmer, in Absprache mit dem GBA, eine neue Mutationsurkunde mit bereits in LV95 vorliegenden Flächenmassen liefern4. Absprache der Mutationsnummern mit dem GBA für jede der LV95-Mutationen (falls GBA diese vergibt) Für die LV95-Hauptmutation und für alle einer pendenten Mutation "angehängten" Folgemutationen ist je eine Mutationsurkunde anzufertigen. Der Grundbucheintrag von Mutationen, die im Zeitpunkt des Bezugsrahmenwechsels (LV95-Hauptmutation) pendent geblieben sind, erfolgt mutationsweise mit den noch im Bezugsrahmen LV03 berechneten Flächen. Unmittelbar nach diesem Grundbucheintrag erfolgt der jeweilige Übergang zum neuen Bezugsrahmen LV95 mit einer Folgemutation über die an der (Erst-) Mutation beteiligten neuen Grundstücke, anhand der hierfür gelieferten Auszüge. Voraussetzung für den Grundbucheintrag aller Grundstücke (aus der Haupt- und aller Folgemutationen) ist das von der KVA ausgestellte Schreiben "Ergebnis der Vorprüfung" über die erfolgreiche Prüfung des "technischen Umstellungsschrittes". In einer Beilage zur jeweiligen Mutationsurkunde sind diejenigen Parzellen aufzuführen, welche eine Flächenänderung erfahren (Parzellennummer, Fläche alt (LV03), Fläche neu (LV95), Flächendifferenz). Den betroffenen Grundeigentümern werden diese mit dem erwähnten Informationsschreiben angezeigt, resp. bei pendenten Mutationen angekündigt. 4 Anschliessend an die Geometer-Konferenz vom 31.10.2014 angebrachte Ergänzung Document1 3/3