Anstellungsvertrag Schaf

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Anstellungsvertrag (Muster)
Alp
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Arbeitgeber
ArbeitnehmerIn
Name/Vorname ________________________________________________
Adresse
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PLZ/Ort
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Telefon
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Name/Vorname ________________________________________________
Adresse
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PLZ/Ort
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Telefon
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Ausgangslage / Voraussetzungen
Auf der Schafalpe ___________________ ist die Bewirtschaftungsform einer ständigen
Behirtung eingeführt. Die Behirtung kann über die Bildung von Koppeln unterstützt sein. Die
Koppeln werden mit Hilfe von Zäunen (Litzen und Bändern) und den natürlich vorhandenen
Grenzen gebildet. Die Schafe sollen sich grundsätzlich innerhalb ihrer zugeteilten Koppel
aufhalten und weiden. Die Koppeln können verschiedene Bewirtschaftungsvorschriften
haben. (Sie dürfen z.B. maximal zwei Wochen und frühestens wieder nach vier Wochen
beweidet werden).
Diese Bewirtschaftungsformen bilden eine wichtige Voraussetzung für einen Schutz der
Schafe gegen den Wolf. Falls der Wolf im Gebiet auftreten sollte und damit die Gefahr von
Schafverlusten durch den Wolf steigt, ist vorzusehen die Koppeln wolfssicher einzuzäunen,
wolfssichere Nachtweiden einzuzäunen oder Nachtpferche zu bilden.
Dem(r) Hirt(in) steht eine Alphütte zur Verfügung, welche dem gängigen Niveau einer
Schäferhütte in der Region entspricht.
Dauer des Anstellungsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis umfasst die effektive Alpzeit, zusätzlich 1 Tag Vorbereitungsarbeiten
und 1 Tag Abschlussarbeiten. Die vorgesehen Alpzeit ist vom _______________ bis am
____________.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Abschluss der effektiven Alpzeit, bzw. nach Ablauf der
vereinbarten Tage zur Erledigung der Abschlussarbeiten.
Kündigung
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Aus wichtigem Grund kann das Arbeitsverhältnis jederzeit vom Arbeitgeber oder
Arbeitnehmer aufgelöst werden (Art. 337 OR). ). Im Streitfall entscheidet der Richter,
ob der wichtige Grund eine Kündigung rechtfertigt.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, weil die Schafe wegen dem Wolf
abgetrieben werden müssen, erhält der/die Hirt(in) den Lohn nach dem Abtrieb noch
1
zehn weitere Tage. Danach kann er/sie keine weiteren Entschädigungen mehr
geltend machen. Der Arbeitgeber unterstützt den/die Hirt(in) so weit wie möglich,
dass er/sie für den Rest des Sommers eine andere Arbeitsstelle findet.
Befehlsbefugnisse
Der direkte Vorgesetzte (Alpmeister) des Arbeitnehmers ist: _________________________
__________________________________________________(Name/Telefon-Nummer)
Einführung
Der Alpmeister ist verpflichtet, den/die Hirt(in) umfassend in die Arbeiten einzuführen. Er
orientiert insbesondere auch über nicht ortsübliche Besonderheiten.
Übernahme
Der Alpmeister übergibt bei Arbeitsantritt Gebäude, Anlagen und Geräte in funktionstüchtigem Zustand und instruiert über den Gebrauch. Beim Vorhandensein eines Inventars
ist dieses zu kontrollieren. Schäden und Mängel sind vom Personal bei Antritt und während
der Alpzeit unverzüglich zu melden.
Allgemeine Aufgaben und Pflichten des(r) Hirten/in
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Zusammen mit den Schafbauern gemeinsam die erste Koppel erstellen.
Die weiteren Koppeln werden vom Hirten / von der Hirtin alleine erstellt.
Der Wechsel der Schafe in die anderen Koppeln wird vom Hirten / von der Hirtin
alleine gemacht, falls nötig kann er die Unterstützung von einigen Schafbauern
anfragen.
Falls nötig und in Absprache mit dem Vorgesetzten zusätzliche Massnahmen
ergreifen, um die Schafe gegen den Wolf zu schützen.
Das Abbrechen und Zusammennehmen der Koppeln (Zaunmaterial) sowie das
gerechte Lagern (Wintereinlagerung) dieses Materials.
Der/die Hirt(in) bleibt den ganzen Sommer auf der Alp bei den Schafen.
Verlässt der/die Hirt(in) die Schafe / Alpe, um Sachen zu erledigen (Einkauf,
Besucher abholen, etc.), hat sie normalerweise den Vorgesetzten zu informieren.
Meldewesen
Der/die Hirt(in) meldet dem Alpmeister unverzüglich:
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Fehlende Tiere, Probleme in der Herde
Wolfsübergriffe an Schafen
Schnee auf der Alp
Störungen und Defekte von Hütten, Anlagen und Einrichtungen
Ungereimtheiten im Alpbetrieb
Tiere
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Der Alpmeister ist dafür besorgt, dass die Tiere gekennzeichnet sind und zu Beginn
eine genaue Bestösserliste mit Adressen und Kontaktdaten sowie eine Tierliste
vorliegen.
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Der Alpmeister ist dafür besorgt, dass nicht gesunde Tiere (z.B. Moderhinke) oder
nicht gegen Räude und Parasiten behandelte Tiere zurück gewiesen werden.
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Der/die Hirt(in) beobachtet kranke und verletzte Schafe. Soweit wie möglich werden
diese selber behandelt. Falls die Schafe nicht innerhalb einer nützlichen Frist gesund
werden oder falls eine Behandlung durch den Hirten / die Hirtin nicht möglich ist,
informiert der/die Hirt(in) den zuständigen Schafbauer.
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Dem Hirten / der Hirtin wird eine Grundausstattung an Medikamenten und Instrumenten für die Behandlung der Schafe zur Verfügung gestellt.
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Der/die Hirt(in) ist verpflichtet, die Tiere nach bestem Wissen und Gewissen zu
betreuen.
Hunde
Der/die Hirt(in) ist verantwortlich, dass ein Hütehund auf der Alp ist. Die Futter- und allfällige
andere Kosten hat der/die Hirt(in) zu übernehmen.
Weide
Der Alpmeister orientiert über die gewünschte Weidenutzung, Abgrenzung des Weidegebietes, besondere Absturzgefahren, Standort der Brunnen und Tränken, Ausscheidung
von Schutzgebieten, Erstellen der Zäune, Mithilfe des Personals bei Pflegemassnahmen.
Aufzeichnungen
Der/die Hirt(in) ist verpflichtet, dass ihr zugestellte offizielle Weidejournal zu führen sowie die
Tierliste zu aktualisieren.
Verpflegung/Unterkunft
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Der Arbeitgeber ist für eine zweckmässige Unterkunft besorgt.
Der/die Hirt(in) organisiert zusammen mit dem Arbeitgeber die Verpflegung.
Die Kosten für die Verpflegung sind vom Hirten / von der Hirtin selber zu tragen.
Der/die Hirt(in) bestellt die nötigen Lebensmittel wöchentlich beim Alpmeister. Diese
werden jeweils bis spätestens am Sonntag von einem Schafbauern auf die Alp
gebracht.
Ferien / Freizeit
Der gesetzliche Anspruch von Ferien und Freizeit kann auf dem Alpbetrieb nicht bezogen
werden und wird ausbezahlt. Im vereinbarten Lohn ist die Entschädigung der gesetzlichen
Ansprüche für Ferien (9%) und Freizeit (18%) enthalten.
Besucher
Besuche von Verwandten und Bekannten in normaler Häufigkeit sind erlaubt. Längerfristige
Besuche sind dem Alpmeister zu melden. Für nicht angestelltes Personal lehnt der
Arbeitgeber jede Haftung ab (Unfall, Brand, Diebstahl usw.).
Übergabe
Am Ende des Alpsommers hat der Arbeitnehmer die benützten Räume und Einrichtungen
sauber zu übergeben. Der Alpmeister kontrolliert die Übergabe.
Versicherungen
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass die Versicherungen im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften abgeschlossen werden: Unfall (UVG), Berufliche Vorsorge (BVG),
Krankenpflege, Krankentaggeld.
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Lohnabrechnung
Der Arbeitgeber ist dafür besorgt, dass eine saubere Lohnabrechnung erstellt wird, aus der
Zuschläge und Abzüge klar ersichtlich sind. Er sorgt zudem für eine klare Abrechnung mit
der AHV. Wer Familienzulagen beansprucht, muss diesen Anspruch mit einem dafür
vorgesehenen Fragebogen bei der zuständigen AHV-Gemeindezweigstelle am Wohnsitz
anmelden.
Bruttolohn
Der Bruttolohn (inkl. 9% Ferien- und 18% Freizeitentschädigung) beträgt Fr. _________- pro
Tag plus Fr. ______ pro Tag für die Unterkunft.
Abzüge
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AHV, IV, EO, ALV (halbe Prämie)
Nichtberufsunfallversicherung (ganze Prämie)
Berufliche Vorsorge (BVG), falls notwendig (halbe Prämie)
Krankentaggeld (halbe Prämie)
Krankenpflege (ganze Prämie)
Quellensteuer (bei ausländischen Angestellten)
Unterkunft
Weitere Vereinbarungen
Auf Wunsch kann dem/der Hirt(in) anfangs Sommer eine Anzahlung für den Lohn geleistet
werden
diskutierten Massnahmen soweit wie möglich so umzusetzen.
Ort und Datum: ___________________ Hirt/in _____________________________
Ort und Datum: ___________________ Alpmeister ___________________________
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