Infektionsschutzgesetz - FLORE

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Infektionsschutzgesetz
Flore-Chemie GmbH Hygieneschulung 2015
Warum Infektionsschutzgesetz?
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Das Infektionsschutzgesetz löst das Bundesseuchengesetz ab.
Flore-Chemie GmbH Hygieneschulung 2015
Was bedeutet Infektionsschutz?
Infektionsschutz bedeutet:
 Frühzeitige Erkennung von Infektionen
 Vermeidung der Verbreitung von Infektionskrankheiten
 Einhaltung notwendiger Maßnahmen
 Schutz der Kunden vor Krankheiten
Infektionsschutz bedeutet Verbraucherschutz.
Flore-Chemie GmbH Hygieneschulung 2015
Infektionsschutz ist Eigenverantwortung
 Halten Sie die hygienischen Maßnahmen verantwortungsbewusst ein!
 Die Qualität der Produkte und Gesundheit des Verbrauchers hängt von
Ihnen ab!
 Melden Sie den Verdacht auf eine Krankheit oder Ansteckung!
 Führen Sie gewissenhaft Ihre anvertrauten Aufgaben aus!
 Scheuen Sie sich nicht, betriebsfremde Personen bei falschem
Verhalten anzusprechen!
Sie sichern den Betrieb und damit Ihren Arbeitsplatz!
Flore-Chemie GmbH Hygieneschulung 2015
Was fordert das Infektionsschutzgesetz?
 Belehrung
 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
 Wahrnehmung der Krankheitsanzeichen
 Einhaltung der Mitteilungspflicht
Das IfSG fordert Aufklärung durch Belehrung.
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Wann gilt das Tätigkeits- und
Beschäftigungsverbot?
Das Infektionsschutzgesetz (§ 42) fordert ein Verbot für:
 Personen, die an bestimmten Krankheiten leiden, die über
Lebensmittel verbreitet werden können.
 Personen, die an infizierten Wunden oder Hautkrankheiten
erkrankt sind, deren Krankheitserreger über Lebensmittel
übertragen werden können.
 Ausscheider
 Es gilt kein Beschäftigungsverbot bei
Erkältungskrankheiten.
Das Tätigkeitsverbot tritt beim Verdacht einer Krankheit in Kraft.
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Diese Lebensmittel sind besonders gefährdet
 Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
 Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
 Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
 Eiprodukte
 Säuglings- und Kleinkindernahrung
 Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
 Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder
Auflage
 Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden,
Mayonnaisen, andere emulgierte Saucen, Nahrungshefen
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Die ersten Anzeichen
Typhus/Paratyphus
Hepatitis
Grippeähnliche Beschwerden
Gelbfärbung der Haut
Übelkeit, Fieber, Kopf- und
und Augen
Gliederschmerzen, Auftreten
hellroter Hautflecken
Cholera
dünnflüssige Durchfälle und
massive Brechdurchfälle,
Blutdruckabfall
Shigellenruhr
Salmonellose
Bauchschmerzen, Fieber
Fieber, Übelkeit, Erbrechen,
und blutiger Durchfall
Kopfschmerzen, selten
Schüttelfrost
Erbrechen und Durchfall sind ernstzunehmende Symptome!
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Infizierte Wunden und Hauterkrankungen
Besonders in Hautverletzungen und Wunden sind viele Krankheitserreger!
Wunden sind infiziert, wenn sie
 nässen
 eitern
 anschwellen
 schmierig belegt und
 gerötet sind.
Hauterkrankungen sind so abzudecken, dass aus ihnen keine Krankheitserreger
in die Lebensmittel gelangen können.
Wunden hygienisch sicher versorgen!
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Wann muss eine Meldung erfolgen?
Das IfSG beschreibt in § 42 Krankheiten, deren Erreger leicht durch
Lebensmittel verbreitet werden können:
 Akute Magen-Darm-Erkrankung
 Salmonellose
 Shigellenruhr
 Cholera
 Typhus/Paratyphus
 Hepatitis A und E
 Infizierte Wunden, Hauterkrankungen
Meldepflicht besteht bereits bei ersten Anzeichen!
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Bei Krankheitsanzeichen wie:
Übelkeit
Fieber
Durchfall
Erbrechen
Hat niemand etwas in einem
lebensmittelverarbeitenden Betrieb zu suchen!
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Wer muss wann informiert werden?
Mitarbeiter
Tätigkeit im
Lebensmittelbetrieb
Hintergründe
Arzt
Arbeitgeber
Untersuchung
Diagnose
Untersuchungsergebnis
Arbeitnehmer haben eine Informationspflicht!
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Die Pflichten des Arbeitgebers
 Sicherstellung der Erstbelehrung
durch das Gesundheitsamt
 Sicherstellung der Folgebelehrung im
Betrieb durch Arbeitgeber oder
Hygieneberater
 Arbeitnehmer muss im Verdachtsfall
einer Erkrankung freigestellt werden
Das IfSG fordert Aufklärung durch Belehrung
Nichtbefolgung der Vorschriften kann teuer werden!
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Die Pflichten des Arbeitnehmers
 Einhaltung der Meldepflicht
 Einhaltung der persönlichen Hygiene
 Einhaltung des Tätigkeits- und
Beschäftigungsverbots
 Meldung muss sofort bei den ersten
Zeichen einer Krankheit erfolgen
 Tätigkeitsverbot
 Sofortige Mitteilung beim Arbeitgeber 
Arzt aufsuchen für die Diagnose
Der Arbeitnehmer trägt eine große Eigenverantwortung!
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Die Übertragungswege
Kontaktinfektion
 Erreger gelangen von einer Person auf die andere
Tröpfcheninfektion
 Erreger werden durch die Luft übertragen, z.B. Husten oder Niesen
Infektion durch Nahrungsaufnahme
 Erreger gelangen über Lebensmittel in den Magen-Darm-Trakt
Schmierinfektion
 Übertragung durch verunreinigte Gegenstände und Geräte
Die Einhaltung der Hände- und Personalhygiene ist besonders
wichtig zum Schutz vor Infektionen!
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Folgende Produkte können Ihnen bei der Hygiene helfen:
Flüssigseife:
Flüsan parfümfrei (0908),Flüsan perlmutt (0193)
Hautschutz:
Flüsan-Linie (0776 - 0778), Florin HSC Spray (0189)
Hautpflege:
Florin Hautpflege liquid (0506)
Desinfektion:
Flore HD ( 0500), Flore HD Gel (0840)
Kombipräparat Reinigung und Desinfektion:
Flüsan DK (0427)
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Was ist ein „Ausscheider“?
Ausscheider:
 Eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet ohne krank oder
krankheitsverdächtig zu sein.
Dauerausscheider:
 Eine Person, die 10 Wochen nach überstandener Krankheit noch
Erreger ausscheidet.
Es besteht eine Ansteckungsgefahr für die Allgemeinheit!
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Nach der Reise krank?
Reisedurchfall?
Lebensmittelvergiftung?
Fiebrige Darmgrippe?
 Beobachten Sie Ihren allgemeinen Gesundheitszustand nach der Reise!
 Bei Verdacht ist eine Untersuchung durchzuführen!
 Endgültige Klärung durch den Haus- oder Betriebsarzt!
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