Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft, S. 23f § 10. Eine soziale

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Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft, S. 23f
§ 10. Eine soziale Beziehung (gleichviel ob Vergemeinschaftung oder Vergesellschaftung)
soll nach außen »offen« heißen, wenn und insoweit die Teilnahme an dem an ihrem Sinngehalt orientierten gegenseitigen sozialen Handeln, welches sie konstituiert, nach ihren geltenden Ordnungen niemand verwehrt wird, der dazu tatsächlich in der Lage und geneigt ist. Dagegen nach außen »geschlossen« dann, insoweit und in dem Grade, als ihr Sinngehalt oder ihre geltenden Ordnungen die Teilnahme ausschließen oder beschränken oder an Bedingungen
knüpfen. Offenheit und Geschlossenheit können traditionell oder affektuell oder wert- oder
zweckrational bedingt sein. Die rationale Schließung insbesondere durch folgenden Sachverhalt: Eine soziale Beziehung kann den Beteiligten Chancen der Befriedigung innerer oder äußerer Interessen eröffnen, sei es dem Zweck oder dem Erfolg nach, sei es durch solidarisches
Handeln oder durch Interessenausgleich. Wenn die Beteiligten von ihrer Propagierung eine
Verbesserung ihrer eigenen Chancen nach Maß, Art, Sicherung oder Wert erwarten, so sind
sie an Offenheit, wenn umgekehrt von deren Monopolisierung, so sind sie an Schließung nach
außen interessiert.
Eine geschlossene soziale Beziehung kann monopolisierte Chancen den Beteiligten a) frei
oder b) nach Maß und Art reguliert oder rationiert oder c) den Einzelnen oder Gruppen von
ihnen dauernd und relativ oder völlig unentziehbar appropriiert garantieren (Schließung nach
innen). Appropriierte Chancen sollen »Rechte« heißen. Die Appropriation kann gemäß der
Ordnung 1) an die an bestimmten Gemeinschaften und Gesellschaften – z.B. Hausgemeinschaften – Beteiligten oder 2) an Einzelne und in diesem Fall a: rein persönlich oder b: so erfolgen, daß im Todesfall einer oder mehrere durch eine soziale Beziehung oder durch Gebürtigkeit (Verwandtschaft) mit dem bisherigen Genießer der Chance Verbundene oder der oder
die von ihm zu bezeichnenden Anderen in die appropriierten Chancen einrücken (erbliche
Appropriation). Sie kann endlich 3) so erfolgen, daß der Genießer die Chance a): bestimmten
oder endlich b): daß er sie beliebigen anderen durch Vereinbarung mehr oder minder frei abtreten kann (veräußerliche Appropriation). Der an einer geschlossenen Beziehung Beteiligte
soll Genosse, im Fall der Regulierung der Beteiligung aber, sofern diese ihm Chancen appropriiert, Rechtsgenosse genannt werden. Erblich an Einzelne oder an erbliche Gemeinschaften oder Gesellschaften appropriierte Chancen sollen: Eigentum (der Einzelnen oder der
betreffenden Gemeinschaften oder Gesellschaften), veräußerlich appropriierte: freies Eigentum heißen.
Die scheinbar nutzlos »mühselige« Definition dieser Tatbestände ist ein Beispiel dafür: daß
gerade das »Selbstverständliche« (weil anschaulich Eingelebte) am wenigsten »gedacht« zu
werden pflegt.
1. a) Traditional geschlossen pflegen z.B. Gemeinschatten zu sein, deren Zugehörigkeit sich
auf Familienbeziehungen gründet.
b) Affektuell geschlossen zu sein pflegen persönliche Gefühlsbeziehungen (z.B. erotische
oder – oft – pietätsmäßige).
c) Wertrational (relativ) geschlossen pflegen strikte Glaubensgemeinschaften zu sein.
d) Zweckrational typisch geschlossen sind ökonomische Verbände mit monopolistischem
oder plutokratischem Charakter.
Einige Beispiele beliebig herausgegriffen:
Offenheit oder Geschlossenheit einer aktuellen Sprachvergesellschaftung hängt von dem
Sinngehalt ab (Konversation im Gegensatz zu intimer oder geschäftlicher Mitteilung). – Die
Marktbeziehung pflegt primär wenigstens oft offen zu sein. – Bei zahlreichen Vergemeinschaftungen und Vergesellschaftungen beobachten wir einen Wechsel zwischen Propagierung
und Schließung. So z.B. bei den Zünften, den demokratischen Städten der Antike und des
Mittelalters, deren Mitglieder zeitweise, im Interesse der Sicherung ihrer Chancen durch
Macht, die möglichste Vermehrung, zu anderen Zeiten, im Interesse des Wertes ihres Monopols, Begrenzung der Mitgliedschaft erstrebten. Ebenso nicht selten bei Mönchsgemeinschaften und Sekten, die von religiöser Propaganda zur Abschließung im Interesse der Hochhaltung
des ethischen Standards oder auch aus materiellen Gründen übergingen. Verbreiterung des
Marktes im Interesse vermehrten Umsatzes und monopolistische Begrenzung des Marktes
stehen ähnlich nebeneinander. Sprachpropaganda findet sich heute als normale Folge der Verleger- und Schriftsteller-Interessen gegenüber den früher nicht seltenen ständisch geschlossenen und Geheimsprachen.
2. Das Maß und die Mittel der Regulierung und Schließung nach außen können sehr verschieden sein, so daß der Uebergang von Offenheit zu Reguliertheit und Geschlossenheit flüssig
ist: Zulassungsleistungen und Noviziate oder Erwerb eines bedingt käuflichen Mitgliedsanteils, Ballotage für jede Zulassung, Zugehörigkeit oder Zulassung kraft Gebürtigkeit (Erblichkeit) oder kraft jedermann freistehender Teilnahme an bestimmten Leistungen oder – im Fall
der Schließung und Appropriation nach innen – kraft Erwerbs eines appropriierten Rechts und
die verschiedensten Abstufungen der Teilnahmebedingungen finden sich. »Reguliertheit« und
»Geschlossenheit« nach außen sind also relative Begriffe. Zwischen einem vornehmen Klub,
einer gegen Billet zugänglichen Theatervorstellung und einer auf Werbung ausgehenden Parteiversammlung, einem frei zugänglichen Gottesdienst, demjenigen einer Sekte und den Mysterien eines Geheimbundes bestehen alle denkbaren Uebergänge.
3. Die Schließung nach innen – unter den Beteiligten selbst und im Verhältnis dieser zueinander – kann ebenfalls die verschiedenste Form annehmen. Z.B. kann eine nach außen geschlossene Kaste, Zunft oder etwa: Börsengemeinschaft ihren Mitgliedern die freie Konkurrenz miteinander um alle monopolisierten Chancen überlassen oder ein jedes Mitglied streng auf bestimmte, ihm lebenslang oder auch (so namentlich in Indien) erblich und veräußerlich appropriierte Chancen, so z.B. Kundschaften oder Geschäftsobjekte, beschränken, eine nach außen geschlossene Markgenossenschaft dem Markgenossen entweder freie Nutzung oder ein
streng an den Einzelhaushalt gebundenes Kontingent, ein nach außen geschlossener Siedlungsverband freie Nutzung des Bodens oder dauernd appropriierte feste Hufenanteile zubilligen und garantieren, alles dies mit allen denkbaren Uebergängen und Zwischenstufen. Historisch z.B. haben die Schließung der Anwartschaften auf Lehen, Pfründen und Aemter nach
innen und die Appropriation an die Inhaber höchst verschiedene Formen angenommen, und
ebenso kann – wozu die Entwicklung der »Betriebsräte« der erste Schritt sein könnte (aber
nicht: sein muß) – die Anwartschaft auf und die Innehabung von Arbeitsstellen sich vom closed shop bis zum Recht an der einzelnen Stelle (Vorstufe: Verbot der Entlassung ohne Zustimmung der Vertreter der Arbeiterschaft) steigern. Alle Einzelheiten gehören in die sachliche Einzelanalyse. Das Höchstmaß dauernder Appropriation besteht bei solchen Chancen,
welche dem Einzelnen (oder bestimmten Verbänden Einzelner, z.B. Hausgemeinschaften,
Sippen, Familien) derart garantiert sind, daß 1. im Todesfall der Uebergang in bestimmte andere Hände durch die Ordnungen geregelt und garantiert ist, – 2. die Inhaber der Chance dieselbe frei an beliebige Dritte übertragen können, welche dadurch Teilhaber der sozialen Beziehung werden: diese ist also, im Fall solcher vollen Appropriation nach innen, zugleich eine
nach außen (relativ) offene Beziehung (sofern sie den Mitgliedschafts-Erwerb nicht an die
Zustimmung der andern Rechtsgenossen bindet).
4. Motiv der Schließung kann sein a) Hochhaltung der Qualität und (eventuell) dadurch des
Prestiges und der daran haftenden Chancen der Ehre und (eventuell) des Gewinnes. Beispiele:
Asketen-, Mönchs- (insbesondere auch z.B. in Indien: Bettelmönchs-)[Orden], Sekten-
(Puritaner!), Krieger-, Ministerialen- und andere Beamtenund politische Bürgerverbände (z.B.
in der Antike), Handwerkereinungen; b) Knappwerden der Chancen im Verhältnis zum (Konsum-)Bedarf (»Nahrungsspielraum«): Konsumtionsmonopol (Archetypos: die Markgemeinschaft); c) Knappwerden der Erwerbschancen (»Erwerbsspielraum«): Erwerbsmonopol (Archetypos: die Zunft- oder die alten Fischereiverbände usw.). Meist ist das Motiv a mit b oder
c kombiniert.
Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft, S. 201ff
§ 2. »Offene« und »geschlossene« Wirtschaftsbeziehungen.
Eine bei allen Formen von Gemeinschaften sehr häufig vorkommende Art von wirtschaftlicher Bedingtheit wird durch den Wettbewerb um ökonomische Chancen: Amtsstellungen,
Kundschaft, Gelegenheit zu okkupatorischem oder Arbeitsgewinn und dergleichen, geschaffen. Mit wachsender Zahl der Konkurrenten im Verhältnis zum Erwerbsspielraum wächst hier
das Interesse der an der Konkurrenz Beteiligten, diese irgendwie einzuschränken. Die Form,
in der dies zu geschehen pflegt, ist die: daß irgendein äußerlich feststellbares Merkmal eines
Teils der (aktuell oder potentiell) Mitkonkurrierenden: Rasse, Sprache, Konfession, örtliche
oder soziale Herkunft, Abstammung, Wohnsitz usw. von den anderen zum Anlaß genommen
wird, ihren Ausschluß vom Mitbewerb zu erstreben. Welches im Einzelfall dies Merkmal ist,
bleibt gleichgültig: es wird jeweils an das nächste sich darbietende angeknüpft. Das so entstandene Gemeinschaftshandeln der einen kann dann ein entsprechendes der anderen, gegen
die es sich wendet, hervorrufen. – Die gemeinsam handelnden Konkurrenten sind nun unbeschadet ihrer fortdauernden Konkurrenz untereinander doch nach außen eine »Interessentengemeinschaft« geworden, die Tendenz, eine irgendwie geartete »Vergesellschaftung« mit rationaler Ordnung entstehen zu lassen, wächst, und bei Fortbestand des monopolistischen Interesses kommt der Zeitpunkt, wo sie selbst oder eine andere Gemeinschaft, deren Handeln die
Interessenten beeinflussen können (z.B. die politische Gemeinschaft), eine Ordnung setzen,
welche Monopole zugunsten der Begrenzung des Wettbewerbs schafft, und daß fortan zu deren Durchführung, eventuell mit Gewalt, sich bestimmte Personen ein- für allemal als »Organe« bereithalten. Dann ist aus der Interessentengemeinschaft eine »Rechtsgemeinschaft« geworden: die Betreffenden sind »Rechtsgenossen«. Dieser Prozeß der »Schließung« einer Gemeinschaft, wie wir ihn nennen wollen, ist ein typisch sich wiederholender Vorgang, die
Quelle des »Eigentums« am Boden ebenso wie aller zünftigen und anderen Gruppenmonopole. Handle es sich um die »genossenschaftliche Organisation«, und das heißt stets: um den
nach außen geschlossenen, monopolistischen Zusammenschluß von z.B. ihrer örtlichen Provenienz nach bezeichneten Fischereiinteressenten eines bestimmten Gewässers, oder etwa um
die Bildung eines »Verbandes der Diplomingenieure«, welcher das rechtliche oder faktische
Monopol auf bestimmte Stellen für seine Mitglieder gegen die Nichtdiplomierten zu erzwingen sucht, oder um die Schließung der Teilnahme an den Aeckern, Weide- und Allmendnutzungen eines Dorfs gegen Außenstehende, oder um »nationale« Handlungsgehilfen, oder um
landes- oder ortsgebürtige Ministerialen, Ritter, Universitätsgraduierte, Handwerker, oder um
Militäranwärter oder was sie sonst seien, die zunächst ein Gemeinschaftshandeln, dann eventuell eine Vergesellschaftung entwickeln, – stets ist dabei als treibende Kraft die Tendenz zum
Monopolisieren bestimmter, und zwar der Regel nach ökonomischer Chancen beteiligt. Eine
Tendenz, die sich gegen andere Mitbewerber, welche durch ein gemeinsames positives oder
negatives Merkmal gekennzeichnet sind, richtet. Und das Ziel ist: in irgendeinem Umfang
stets Schließung der betreffenden (sozialen und ökonomischen) Chancen gegen Außenstehende. Diese Schließung kann, wenn erreicht, in ihrem Erfolg sehr verschieden weit gehen. Namentlich insofern, als die Zuteilung monopolistischer Chancen an die einzelnen Beteiligten
dabei in verschiedenem Maße definitiv sein kann. Jene Chancen können dabei innerhalb des
Kreises der monopolistisch Privilegierten entweder ganz »offen« bleiben, so daß diese unter
sich frei darum weiter konkurrieren. So z.B. bei den auf Bildungspatentbesitzer bestimmter
Art (geprüfte Anwärter auf irgendwelche Anstellungen bezüglich dieser, oder z.B. Handwerker mit Meisterprüfung bezüglich des Kundenwettbewerbs oder der Lehrlingshaltung) in ihrer
Zugänglichkeit beschränkten Chancen. Oder sie können irgendwie auch nach innen »geschlossen« werden. Entweder so, daß ein »Turnus« stattfindet: die kurzfristige Ernennung
mancher Amtspfründeninhaber gehörte dem Zweck nach dahin. Oder so, daß die einzelnen
Chancen nur auf Widerruf an Einzelne vergeben werden. So bei den in der »strengen« Flurgemeinschaft z.B. des russischen Mir an die Einzelnen vergebenen Verfügungsgewalten über
Aecker. Oder so, daß sie lebenslänglich vergeben werden – die Regel bei allen Präbenden,
Aemtern, Monopolen von Handwerksmeistern, Allmendackerrechten, namentlich auch ursprünglich den Ackerzuteilungen innerhalb der meisten flurgemeinschaftlichen Dorfverbände
u. dgl. Oder so, daß sie endgültig an den Einzelnen und seine Erben vergeben werden und nur
eine Verfügungsgewalt des einzelnen Prätendenten im Wege der Abtretung an andere nicht
zugelassen wird oder doch die Abtretung auf den Kreis der Gemeinschaftsgenossen beschränkt ist: der κλῆρος, die Kriegerpräbende des Altertums, die Dienstlehen der Ministerialen, Erbämter- und Erbhandwerkermonopole gehören dahin. Oder schließlich so, daß nur die
Zahl der Chancen geschlossen bleibt, der Erwerb jeder einzelnen aber auch ohne Wissen und
Willen der anderen Gemeinschafter durch jeden Dritten vom jeweiligen Inhaber möglich ist,
so wie bei den Inhaberaktien. Wir wollen diese verschiedenen Stadien der mehr oder minder
definitiven inneren Schließung der Gemeinschaft Stadien der Appropriation der von der Gemeinschaft monopolisierten sozialen und ökonomischen Chancen nennen. Die völlige Freigabe der appropriierten Monopolchancen zum Austausch auch nach außen: ihre Verwandlung in
völlig »freies« Eigentum, bedeutet natürlich die Sprengung der alten monopolisierten Vergemeinschaftung, als deren caput mortuum nun sich appropriierte Verfügungsgewalten als »erworbene Rechte« in der Hand der Einzelnen im Güterverkehr befinden. Denn ausnahmslos alles »Eigentum« an Naturgütern ist historisch aus der allmählichen Appropriation monopolistischer Genossenanteile entstanden, und Objekt der Appropriation waren, anders als heute,
nicht nur konkrete Sachgüter, sondern ganz ebenso soziale und ökonomische Chancen aller
denkbaren Art. Selbstverständlich ist Grad und Art der Appropriation und ebenso die Leichtigkeit, mit der sich der Appropriationsprozeß im Innern der Gemeinschaft überhaupt vollzieht, sehr verschieden je nach der technischen Natur der Objekte und der Chancen, um die es
sich handelt und welche die Appropriation in sehr verschiedenem Grade nahelegen können.
Die Chance z.B., aus einem bestimmten Ackerstück durch dessen Bearbeitung Unterhaltsoder Erwerbsgüter zu gewinnen, ist an ein sinnfälliges und eindeutig abgrenzbares sachliches
Objekt: eben das konkrete unvermehrbare Ackerstück gebunden, was in dieser Art etwa bei
einer »Kundschaft« nicht der Fall ist. Daß das Objekt selbst erst durch Meliorierung Ertrag
bringt, also in gewissem Sinn selbst »Arbeitsprodukt« der Nutzenden wird, motiviert dagegen
die Appropriation nicht. Denn das pflegt bei einer acquirierten »Kundschaft« zwar in anderer
Art, aber in noch weit höherem Maß zuzutreffen. Sondern rein technisch ist eine »Kundschaft« nicht so leicht – sozusagen – »einzutragen« wie ein Stück Grund und Boden. Es ist
naturgemäß, daß auch das Maß der Appropriation darnach verschieden weit zu gehen pflegt.
Aber hier kommt es darauf an festzuhalten: daß prinzipiell die Appropriation im einen wie im
andern Fall der gleiche, nur verschieden leicht durchführbare Vorgang ist: die »Schließung«
der monopolisierten, sozialen oder ökonomischen, Chancen auch nach innen, den Genossen
gegenüber. Die Gemeinschaften sind darnach in verschiedenem Grade nach außen und innen
»offen« oder »geschlossen«.
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