Sachverhalt

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Geschlossene Gesellschaft
Sachverhalt
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche
Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Jan-Peter Wiepert
Der Berliner Gastwirt Friedrich Hein ist mit den politischen Verhältnissen in
der Bundesrepublik unzufrieden, die seiner Ansicht nach dem freien
Unternehmertum keine Chance lassen. Daher gedenkt er, politisch Einfluss
zu nehmen, jedoch ist er sich dessen bewusst, dass er mit seinen
Ansichten nur dann Gehör finden wird, wenn er in einer der großen
politischen Parteien ein führendes Amt innehat. Also beschließt er den
Eintritt in eine solche. In Frage kommen die beiden großen Parteien CLP
(Christlich Liberale Partei) und SP (Sozialistische Partei) oder auch die
kleineren, aber dennoch im Bundestag und verschiedenen Landtagen
vertretenen Parteien FMP (Freiheitliche Moralpartei) und DIE BUNTEN.
Während eine Mitgliedschaft in der SP und bei den BUNTEN für Hein
natürlich außer Diskussion steht und auch die CLP für Heins Geschmack
noch zu viel Wert auf die soziale Marktwirtschaft legt, kann er sich
durchaus mit den politischen Grundsätzen der FMP anfreunden. Nach
deren Grundsatzprogramm bildet nämlich die Grundlage der freiheitlichen
Moral die persönliche Verantwortung, in welche durch staatliche
Reglementierungen nur aus schlechthin unabweisbaren Gründen
eingegriffen werden dürfe. Diese Partei erscheint ihm aber nicht nur
wegen dieses Grundsatzprogrammes als vorteilhaft, sondern auch, weil sie
– im Verhältnis zu ihrem politischen Einfluss auf Bundes-, Landes- und
Kommunalebene – über eine nur geringe Mitgliederzahl verfügt, so dass
Hein es bei der FMP für vergleichsweise einfach hält, schnell ein hohes
Parteiamt zu erhalten, ohne vorher jahrelang Plakate kleben zu müssen.
Hein stellt also bei dem nach der Satzung der FMP insoweit zuständigen
Bezirksverband des Bezirkes Mitte schriftlich einen Aufnahmeantrag.
Dieser Antrag wird jedoch ablehnend beschieden. Dies wird damit
begründet, dass Heins bisheriger Lebenswandel und sein bekannter Hang,
die Sensationslust der Bevölkerung als Mittel der Gewinnmaximierung
auszunutzen – was sich z. B. in seinem glücklicherweise gescheiterten
Vorhaben niedergeschlagen habe, eine Peepshow bzw. ein Laserdrome im
Keller seiner Gaststätte zu betreiben –, eine Mitgliedschaft in der FMP
ausschließe. Einer solchen Mitgliedschaft stände außerdem entgegen, dass
Hein in seiner Gaststätte Treffen rechtsgerichteter Gruppierungen dulde
und zwar sowohl am 8. Mai wie in der Vorweihnachtszeit. Es bleibe ihm
jedoch unbenommen, die Ziele der FMP durch Parteispenden zu
unterstützen, die bekanntlich steuerlich abzugsfähig wären.
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Hein sieht sich durch diese Ablehnung in seinen demokratischen Rechten
verletzt, zumal er die Anforderungen, die die Satzung der FMP an ihre
Mitglieder stelle (Anerkennen der grundsätzlichen Ziele der Partei,
Bereitschaft, sich für diese Ziele einzusetzen, Nichtzugehörigkeit zu einer
anderen Partei oder sonst konkurrierenden Vereinigung, Inhaberschaft der
bürgerlichen Ehrenrechte) erfülle. Nachdem er gegen die Ablehnung
erfolglos
das
in
der
Satzung
der
FMP
vorgesehene
Parteischiedsgerichtsverfahren durchlaufen hat, erhebt er daher beim
insoweit zuständigen Landgericht Berlin Klage auf Aufnahme in die FMP.
Das Landgericht weist die Klage ab, da nach § 10 Abs. 1 PartG die
Parteien keinem Aufnahmezwang unterlägen. Auf Berufung Heins wird
dieses Urteil vom Kammergericht Berlin bestätigt.
Die Urteile des Landgerichtes und des Kammergerichtes werden jedoch
vom BGH mit der Begründung aufgehoben, dass alle diejenigen Personen,
welche die Anforderungen erfüllten, die eine im Bundestag oder in den
Landtagen vertretene Partei für einen Mitgliedschaftsbewerber aufstelle,
aus § 826 i.V.m. §§ 249 ff. BGB einen Anspruch auf Aufnahme in diese
Partei herleiten könnten, da sich jede Ablehnung des Aufnahmeantrages
im Hinblick auf die faktische Monopolstellung der etablierten Parteien im
politischen Meinungskampf als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
darstelle. § 10 Abs. 1 Satz 1 PartG stehe einem solchen Anspruch nicht
entgegen: Die Vorschrift sei dahingehend auszulegen, dass sich die
Freiheit der Parteien in Bezug auf die Aufnahme neuer Mitglieder allein
darauf beschränke, durch Satzung die Voraussetzungen für eine
Parteimitgliedschaft näher zu bestimmen, die Freiheit aber nicht so weit
reichen könne, auch solche Mitgliedschaftsbewerber abzulehnen, die die
satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllten. Dies
ergebe sich aus der Wendung "nach Maßgabe der Satzung frei". Dass der
Gesetzgeber diese Formulierung bewusst gewählt habe, um einen
Aufnahmeanspruch auszuschließen, stehe dem nicht entgegen: Die
historische Auslegung müsse gegenüber der hier im Hinblick auf das
Demokratieprinzip
gebotenen
verfassungskonformen
Auslegung
zurückstehen. Da Hein unstreitig die satzungsmäßigen Voraussetzungen
für eine Mitgliedschaft erfülle und damit die Sache zur Entscheidung reif
sei, hält es der BGH auch für möglich, in der Sache selbst zu entscheiden
(§ 563 Abs. 3 ZPO) und verurteilt die FMP dementsprechend, den von
Hein gestellten Aufnahmeantrag anzunehmen.
Die FMP sieht sich durch die Entscheidung des BGH in ihrem Recht aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Der BGH habe § 10 Abs. 1 PartG nicht
einfach "verfassungskonform" auslegen dürfen. Wenn der BGH der
Meinung sei, dass das in § 10 Abs. 1 PartG statuierte Recht der Parteien,
über Aufnahmeanträge frei zu entscheiden, mit dem Demokratieprinzip
unvereinbar sei, hätte er diese Frage nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG
vorlegen müssen. Die Entscheidung verletzt nach Ansicht der FMP
außerdem ihre Rechte aus Art. 21 und Art. 9 Abs. 1 GG, weil hiermit ein
staatlicher Aufnahmezwang unvereinbar sei, der letztlich eine staatlich
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verordnete Unterwanderung der Parteien ermögliche. Schließlich sei auch
mit der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie ein
staatlich verordneter Kontrahierungszwang unvereinbar.
Die FMP – ihrer Rechtsform nach ein eingetragener Verein – erhebt
deshalb form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des BGH. Hat diese Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?
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