STELLUNGNAHME 04. September 2012 Stellungnahme des Bioland e.V. zur Neuausrichtung des Agrarinvestitionsprogramms (AFP) im Rahmen der GAK (Teil A) 1. Vorbemerkung Die Vergabe von Fördergeldern aus der zweiten Säule der Europäischen Agrarpolitik (Förderung der Ländlichen Entwicklung) muss ab 2013 der Prämisse „öffentliche Gelder für öffentliche Leistungen“ folgen. Die dafür notwendige Qualifizierung der zweiten Säule betrifft insbesondere die Investitionsförderung, die zukünftig an wirksame ökologische und Tierschutz-Kriterien gebunden werden muss. Gerade dem Tierschutz in der Nutztierhaltung kommt in der Gesellschaft eine wachsende Bedeutung zu. Für eine Anpassung des Agrarinvestitionsprogramms (AFP) besteht nicht nur in diesem Zusammenhang ein dringender Handlungs- bzw. Qualifizierungsbedarf. Die Einhaltung des gesetzlichen Mindeststandards darf zukünftig nicht mehr ausreichen, um Förderung aus dem AFP zu erhalten. Bioland begrüßt daher die Festlegungen im Rahmen der Charta Landwirtschaft und Verbraucher, die einen Ausstieg aus der Regelförderung im AFP vorgeben. Die Kohärenz mit dem Umwelt- und Tierschutz muss ab der kommenden Förderperiode hergestellt werden. Das AFP nimmt bundesweit gesehen innerhalb der gesamten öffentlichen Gelder der zweiten Säule einen wesentlichen Ausgabeposten ein. Für die im AFP in Deutschland bewilligten Förderfälle entstanden in den Jahren 2000 bis 2006 öffentliche Ausgaben in Höhe von 1,3 Mrd. Euro (Forstner et al. 2009). In der laufenden Förderperiode (2007 bis 2013) wurden die Mittelzuflüsse für das AFP sowohl aus dem Health Check als auch durch Mittelumschichtungen nochmals verstärkt. Die Neuausrichtung bzw. inhaltliche Qualifizierung des AFP ist somit auch vor dem Hintergrund einer drohenden finanziellen Schwächung der Zweiten Säule dringend geboten, da ansonsten zentrale Bausteine wie die Agrarumweltprogramme nicht mehr finanziert werden können. 2. Evaluierung und Bewertung des AFP Das Johann Heinrich von Thünen-Institut (vTI) führte die Ex-post-Evaluation der Förderperiode 2000 bis 2006 der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum (EPLR) für die Länder NRW, HE, MV, SH, NI/HB und HH durch (Forstner et al. 2009, AGE 2009). Ergebnis dieser Evaluierung war, dass das AFP bislang nicht zu einer -1- STELLUNGNAHME Verbesserung der Haltungsbedingungen in der Landwirtschaft beigetragen hat. Das AFP bringe „keinen nennenswerten Beitrag zur Verbesserung der Tiergerechtheit in den geförderten Milchvieh- und Mastschweinebetrieben“, heißt es in den Evaluationsreports. Demnach seien die AFP-geförderten Mastschweine- und Milchviehställe nicht tiergerechter als ohne Förderung gebaute Ställe. Zudem hätte rund die Hälfte der Betriebe auch ohne Förderung einen Stall gebaut. Dies läßt auf hohe Mitnahmeeffekte schließen. Als Methode für die Bewertung der Tiergerechtheit der Investitionen wurde der „Nationale Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren“ (KTBL 2006) angewandt (Forstner et al. 2009). Die neuen Mastschweineställe führten in Hinblick auf Tiergerechtheit gemäß dem Nationalen Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren (KTBL 2006) überwiegend sogar zu einer Verschlechterung (siehe Abbildung 1, Bergschmidt et al. 2011). Abbildung 1: Haltungsverfahren/Ställe für Mastschweine vor und nach der Investition Quelle: Forstner et al. 2009 Insgesamt 87 % der geförderten Mastschweinebetriebe seien in die schlechteste Kategorie C des KTBL-Bewertungsrahmens gefallen (AGE 2009). Die Boni (erhöhte Fördersätze) für eine besonders tiergerechte Haltung wurden hier nur zu einem geringen Anteil in Anspruch genommen. Anders ist die Lage bei Milchvieh, wo die Boni für besonders tiergerechte Haltungssysteme in den meisten Fällen gewährt wurden. Die realisierten Milchviehställe entsprechen aber weitgehend dem Stand der Technik und sind auch -2- STELLUNGNAHME ökonomisch vorteilhaft. Die verbesserte Tiergerechtheit infolge der Umstellung von Anbinde- auf Laufstallhaltung in den Milchviehbetrieben ist daher ein Kuppelprodukt des Investitionsziels „Einkommenssteigerung“ bei den geförderten Betrieben. Die Inanspruchnahme von Boni für besonders tiergerechte Haltungssysteme ist in diesen Fällen nahezu ein vollständiger Mitnahmeeffekt (vgl. Bergschmidt et al. 2011). Zum Hintergrund: KTBL-Schrift 446 - Nationaler Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren Mit dem Nationalen Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren wurde ein Ansatz entwickelt, um Haltungsverfahren sowohl hinsichtlich ihrer Umweltwirkungen als auch ihrer Tiergerechtheit zu beurteilen. Dabei haben 50 Experten in zweijähriger Arbeit eine umfassende Beurteilung für insgesamt 139 gängige Haltungsverfahren für Rinder, Schweine, Geflügel und Pferde vorgenommen. Hier wurde eine Methode entwickelt, die die unterschiedlichen Anforderungen des Tier- und Umweltschutzes auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und gesicherter praktischer Erfahrungen gleichrangig berücksichtigt. Damit werden Haltungsverfahren identifiziert, die sich hinsichtlich beider Aspekte vorteilhaft auswirken können und/oder für die ein entsprechendes Entwicklungspotenzial gesehen wird. Um eine Einordnung in empfehlenswerte und nicht empfehlenswerte Verfahren zu ermöglichen, erfolgte die Gesamtbeurteilung aus den Einzelbeurteilungen „Umwelt“ und „Tier“ in drei Kategorien A, B, C). 3. Neuausrichtung der einzelbetrieblichen Investitionsförderung (AFP) überfällig 3.1. Begründung für Neuausrichtung des AFP Wie die Evaluierungen des vTI zeigen (siehe Punkt 2), werden derzeit in den meisten Bundesländern immer noch Stallsysteme und Betriebe gefördert, die weder den Ansprüchen des Tierschutzes gerecht werden noch zu eine Verbesserung der Umweltsituation beitragen (z.B. über erhöhte Stickstoffeinträge in die Umwelt). Die Förderbedingungen des AFP im GAK-Rahmenplan haben sich aus Sicht des Umwelt- und Tierschutzes sogar seit 2007 deutlich verschlechtert. So wurden 2007 die Sonderfördertatbestände „Ökologischer Landbau“ und „Umwelt“, sowie die Vorgabe einer flächengebundenen Tierhaltung (zwei GV/ha) gestrichen. Gleichzeitig wurden die erhöhten Fördersätze für diese Sonderförderbereiche abgeschafft. Diese 2007 geänderten Förderbedingungen haben die relative Vorzüglichkeit des ökologischen Landbaus gegenüber dem konventionellen Anbausystem weiter verschlechtert. Dabei lag der Anteil der öffentlichen Ausgaben des AFP für den Biolandbau selbst in den Jahren 2003 bis 2006 (d.h. unter verbesserten Förderbedingungen) bei nur 3 % und damit deutlich unter dem Betriebs- bzw. Flächenanteil dieses Anbausystems (Nieberg, et al. 2011). -3- STELLUNGNAHME Die derzeitigen Förderbedingungen des AFP widersprechen zudem in ihrer Wirkung dem Anspruch und den Zielsetzungen der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Dies betrifft die beiden folgenden Ziele: • Reduzierung der Stickstoffüberschüsse auf 80 kg N/ha. • Realsierung eines 20%-igen Flächenanteils für den Ökolandbau. 3.2 Vorgaben der Charta für Landwirtschaft und Verbraucher Durch die Vorgaben im Handlungsfeld 3 „In der Nutztierhaltung Tierschutz und Tierwohl weiterentwickeln“ ergibt sich aus der Charta für Landwirtschaft und Verbraucher in Bezug auf die GAK Handlungsbedarf in nachfolgenden Bereichen (vgl. BMELV 2011): • • Nachhaltige Tierhaltung fördern: Das BMELV entwickelt 2012 ein Programm mit Fördermaßnahmen für nachhaltige Tierhaltung, das in der Gemeinschaftsaufgabe verankert werden soll. Mit diesem Programm sollen Betriebe mit landwirtschaftlicher Tierhaltung in der GAK nur noch gefördert werden, die über die gesetzlich definierten Standards hinaus einen besonderen Beitrag u. a. zum Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Ressourcenschutz leisten. Investitionsförderung: Weitere investive Förderungen erfolgen im Rahmen von Maßnahmen (z. B. Bürgschaften), die auch in anderen Wirtschaftsbereichen üblich sind. Aufgrund dieses Ergebnisses, welches unter Beteiligung zahlreicher gesellschaftlicher Gruppen erarbeitet wurde, besteht dringender Handlungsbedarf zur Umsetzung einer substanziellen Qualifizierung des AFP. Dies wäre gleichbedeutend mit einer Abschaffung der AFP Regelförderung. Mit der neuen Förderperiode ab 2014 muss die Kohärenz der Investitionsförderung (AFP) mit dem Umwelt- und Tierschutz sichergestellt werden. Investitionen in Stallsysteme dürfen zukünftig nur gefördert werden, wenn sie eine artgerechte Tierhaltung ermöglichen, eine flächengebundene Tierhaltung gewährleisten, Umweltbelastungen nachweislich abbauen. -4- STELLUNGNAHME 4. Vorschläge für AFP-Förderung ab 2014 im Rahmen der GAK Die AFP-Förderung muss sich an folgenden Prämissen orientieren: 1. Abschaffung der Regelförderung Als Konsequenz aus der Evaluierung des AFP (siehe Punkt 2) sowie des ChartaProzesses muss der Fördertatbestand Punkt 2.1.1 „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit“ ersatzlos gestrichen werden. Für die Unterstützung von Investitionen, die nicht substanziell über die gesetzlichen Anforderungen im Bereich Tier- und Umweltschutz hinausgehen, stehen alternativ z.B. Kreditprogramme der Rentenbank zur Verfügung. Auf das derzeit günstige Zinsniveaus und die Bereitschaft der Banken zur Gewährung von Krediten an Landwirte sei hiermit hingewiesen. Ein aus Steuergeldern gewährter Zuschuss darf zukünftig für diese Regelförderung nicht mehr gewährt werden. 2. Förderung besonders hoher Tier- und Umweltschutzstandards Die Förderung des AFP muss sich zukünftig auf die Bereitstellung von öffentlichen Gütern beschränken. Zuschüsse sind nur noch für solche Stallsysteme begründbar, die besonders hohe Tier- und Umweltschutzstandards aufweisen und die von den landwirtschaftlichen Betrieben unter gegebenen Marktverhältnissen nicht in ausreichendem Maß angeboten werden. 3. Besondere Förderung des ökologischen Landbaus Eine besondere Förderung von ökologisch wirtschaftenden Betrieben ist aufgrund der erhöhten Aufwendungen gerechtfertigt, die sich aus den Vorgaben der EU-ÖkoVerordnung ergeben (erhöhter Aufwand im Bereich Stallbau, Auslaufgestaltung, etc.). Zudem ist eine verbesserte Förderung für eine nachhaltige Entwicklung des Biolandbaus von zentraler Bedeutung. Sie dient damit der Erreichung des von der Bundesregierung in ihrer Nachhaltigkeitsstrategie ausgerufenen Ziels, in den nächsten Jahren 20 % der Agrarfläche auf Biolandbau umzustellen. Für die konkrete Ausgestaltung der GAK-Grundsätze zum AFP im Bereich Stallbau schlägt Bioland folgendes vor: 1. Wiedereinführung einer Flächenbindung für die Tierhaltung. Investitionen im Bereich der Tierhaltung werden nur gefördert, wenn im Zieljahr der Viehbesatz 2,0 Großvieheinheiten (GVE) je ha landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht übersteigt. 2. Sicherstellung des Ausschlusses von Stallsystemen, die im Nationalen Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren mit der Kategorie C aus Sicht der Tier- und Umweltschutzes besonders negativ bewertet wurden (KTBL 2006). -5- STELLUNGNAHME 3. Neudefinition der baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung (Anlage 1 der aktuellen Rahmenregelung – konkrete Vorschläge sind unter Punkt 4.1 aufgeführt). 4. Wiedereinführung der Sonderförderung ökologischer Landbau. Eine Besserstellung der Stallbauförderung von ökologisch wirtschaftenden Betrieben ist aufgrund der erhöhten Aufwendungen (erhöhter Aufwand im Bereich Stallbau, Auslaufgestaltung, etc.) gerechtfertigt und für eine nachhaltige Entwicklung des Biolandbaus von zentraler Bedeutung (20 % Flächenziel der bundesdeutschen Nachhaltigkeitsstrategie). Die Förderquote für Biobetriebe sollte im AFP auf 40 % angehoben werden. 5. Gestufte Fördersätze des gewährten Zuschusses für „besonders tiergerechte Haltungen“ (30 %) und den ökologischen Landbau (40 %). 4.1 Neudefinition der baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung (Anlage 1). Im Folgenden werden auf Grundlage der aktuell gültigen GAK-Fördergrundsätze (Teil A Agrarinvestitionsprogramm AFP) Vorschläge zur Weiterentwicklung der Anlage 1 für die jeweilige Nutztiergruppen bzw. Haltungssysteme gemacht: Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder Bisher: Die nutzbare Stallfläche muss mind. 5 m2 je Großvieheinheit betragen. Vorschlag: Die nutzbare Stallfläche muss mind. 6 m2 je Großvieheinheit betragen. Vorschlag für zusätzliche Anforderung: Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren während der Vegetationszeit Weidegang oder ein ganzjährig nutzbarer Auslauf im Freien angeboten wird. Anforderungen an die Kälberhaltung Bisher: Der Stall muss so beschaffen sein, dass die Kälber ab der 5. Lebenswoche in Gruppen gehalten werden können. Vorschlag: Der Stall muss so beschaffen sein, dass die Kälber ab der 3. Lebenswoche in Gruppen gehalten werden können. Anforderungen an Haltungsformen in der Rindermast (außer Mutterkuhhaltung) Bisher: Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht, um allen Tiere eine gleichzeitige Futteraufnahme zu ermöglichen. Bei Vorratsfütterung ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 zulässig. Vorschlag: Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz bereitzustellen, dessen Breite ausreicht, um allen Tiere eine gleichzeitige Futteraufnahme zu ermöglichen. Bei Vorratsfütterung ist ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,2 : 1 zulässig. -6- STELLUNGNAHME Bisher: Die verfügbare Fläche muss • bis 350 kg Lebendgewicht mind. 3,5 m2 pro Tier und • über 350 kg Lebendgewicht mind. 4,5 m2 pro Tier betragen. Vorschlag: Die verfügbare Fläche muss • bis 350 kg Lebendgewicht mind. 4,0 m2 pro Tier und • über 350 kg Lebendgewicht mind. 5,0 m2 pro Tier betragen. Anforderungen an die Haltung von Mutterkühen Bisher: Die nutzbare Stallfläche muss mind. 5 m2 je Großvieheinheit betragen. Vorschlag: Die nutzbare Stallfläche muss mind. 6 m2 je Großvieheinheit betragen. Anforderungen an die Haltung von Mastschweinen Folgender Spiegelstrich ist ersatzlos zu streichen: Die Gruppengröße muss, soweit es die Bestandsgröße zulässt, mindestens 20 Tiere umfassen. Anforderungen an die Haltung von Zuchtsauen und Zuchtebern Bisher: Die Mindestfläche je Abferkelbucht muss 4,5 m2 betragen. Vorschlag: Die Mindestfläche je Abferkelbucht muss 7,5 m2 betragen. Es muss eine freie Abferkelung möglich sein. Anforderungen an die Haltung von Ziegen Bisher: Neben der o.g. nutzbaren Stallfläche sind zusätzlich pro Ziege mind. 0,5 m2 nutzbare Liegeflächen zu schaffen, die gegenüber der übrigen Stallfläche erhöht sind und auf unterschiedlichem Niveau mindestens 3 Stufen vorsehen; ergänzend sind Voraussetzungen für Springmöglichkeiten zu schaffen. Vorschlag: Neben der o.g. nutzbaren Stallfläche sind zusätzliche Liegeflächen zu schaffen, die gegenüber der übrigen Stallfläche erhöht sind. Bisher: Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf mit ausreichend und geeigneten Klettermöglichkeiten zur Verfügung steht. Vorschlag: Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren während der Vegetationszeit Weidegang oder ein ganzjährig nutzbarer Auslauf im Freien, mit geeigneten Klettermöglichkeiten, angeboten wird. Anforderungen an die Haltung von Schafen Bisher: Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren ein Auslauf zur Verfügung steht, der so bemessen ist und gestaltet ist, dass er für die Sammlung und den Aufenthalt der Herde ausreicht. Vorschlag: Die Anlage muss so beschaffen sein, dass den Tieren während der Vegetationszeit Weidegang oder ein ganzjährig nutzbarer Auslauf zur Verfügung -7- STELLUNGNAHME steht, der so bemessen ist und gestaltet ist, dass er für die Sammlung und den Aufenthalt der Herde ausreicht. Bisher: Die Auslauffläche (Abtriebeinrichtung) muss mit einem Klauenbad einschließlich Zutriebeinrichtung ausgestattet sein. Vorschlag: Die Stallanlage muss mit einem Klauenbad einschließlich geeigneten Zuund Abtriebeinrichtung ausgestattet sein. Anforderungen an die Freilandhaltung von Legehennen Bisher: Der Stall muss mit einem Dachüberstand von mindestens 2 m Breite/Tiefe über die gesamte mit Ausschlupflöchern versehene Stallseite verfügen; die gesamte Fläche unter dem Dachüberstand muss befestigt sein. Vorschlag: Der Stall muss mit einem befestigten Kaltscharrraum verbunden sein, der mindestens einem Drittel der nutzbaren Stallfläche entspricht und mit geeigneten, ausreichend bemessenen und gleichmäßig verteilten Staubbädern ausgestattet ist. Folgender Spiegelstrich ist ersatzlos zu streichen: Im Außenbereich müssen Tränkeeinrichtungen in ausreichender Zahl und verteilt angeordnet vorhanden sein (ansonsten Zielkonflikt mit Geflügelpest-Verordnung). Anforderungen an die Bodenhaltung von Legehennen Vorschlag für zusätzliche Anforderung: Es dürfen maximal 6 Tiere pro m2 Stallfläche (ohne Kaltscharraum) gehalten werden. Die maximale Distanz vom Stallinneren bis zum Kaltscharraum darf höchstens 8 m betragen. Anforderungen an die Haltung von Mastputen Bisher: Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Putenhennen max. 35 kg und bei Putenhähnen max. 40 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet. Vorschlag: Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase bei Putenhennen max. 21 kg und bei Putenhähnen max. 21 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet. Vorschlag für zusätzliche Anforderungen: • Schaffung eines Kaltscharraums bzw. Wintergartens mit mindestens einem Drittel der Warmstallfläche sowie Vorrichtungen für Rückzugsmöglichkeiten und Beschäftigung. • Festlegung der maximalen Gruppengröße auf 2.000 Tiere Anforderungen an die Haltung von Masthühnern Bisher: Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase max. 25 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet. -8- STELLUNGNAHME Vorschlag: Der Stall muss so bemessen sein, dass die Besatzdichte während der Endmastphase max. 21 kg Lebendgewicht pro m2 nutzbarer Stallfläche nicht überschreitet. Vorschlag für zusätzliche Anforderungen: • Schaffung eines Kaltscharraums bzw. Wintergartens mit mindestens einem Drittel der Warmstallfläche sowie Vorrichtungen für Rückzugsmöglichkeiten und Beschäftigung (erhöhte Ebenen, Sichtbarrieren, Strohraufen). • Festlegung der maximalen Gruppengröße auf 5.000 Tiere Anforderungen an die Haltung von Enten oder Gänsen Bisher: Der Außenbereich muss so bemessen sein, dass ein Weideauslauf von mind. 2 m2 / Mastente bzw. 4 m2 / Mastgans zur Verfügung steht. Vorschlag: Der Außenbereich muss so bemessen sein, dass ein Weideauslauf von mind. 4,5 m2 / Mastente bzw. 15 m2 / Mastgans zur Verfügung steht (Grasfressen ist wesentlicher Verhaltensfaktor). Vorschlag für zusätzliche Anforderungen: • Schaffung eines zusätzlichen Badeangebotes für Enten • Festlegung der maximalen Gruppengröße auf 2.500 Tiere Einführung einer neuen Förderkategorie im Bereich Geflügelhaltung: Mobilställe Mobilställe ermöglichen unter der Voraussetzung mehrmaligern Umsetzens während der Vegetationszeit eine besonders artgerechte Freilandhaltung und sollten als eigene Kategorie förderfähig werden. -9- STELLUNGNAHME Quellen: Agrar-Europe (2009): vTI-Studie: AFP trägt nicht zur Verbesserung Haltungsbedingungen bei. AGRA-EUROPE 36/09 vom 31. August 2009. der BMELV (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) (2011): Charta für Landwirtschaft und Verbraucher. http://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Ministerium/ChartaLandwirtschaftVerbr aucherDownload.pdf;jsessionid=71B6CA4228C6C63B6AA1891A13132237.2_cid252 ?__blob=publicationFile Forstner, B.; Bergschmidt, A. ; Dirksmeyer, W.; Ebers, H.; Fitschen-Lischewski, A.; Margarian, A.; Heuer, J. (2009): Ex-Post-Bewertung des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) für den Förderzeitraum 2000 bis 2006 : Länderübergreifender Bericht. Braunschweig: vTI. Bergschmidt, A.; Ebers, H.; Forstner, B.; Saggau, V.; Schwarz, G. (2011): Evaluation der Agrarinvestitionsförderung: Ergebnisse, Lücken und neue Ansätze. Agrarpolitischer Arbeitsbehelf, Band 39, Seiten 16-20. KTBL (Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft) (2006): Nationaler Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren. Darmstadt. Nieberg, H.; Kuhnert, H.; Sanders, J. (2011): Förderung des ökologischen Landbaus in Deutschland - Stand, Entwicklung und internationale Perspektive. 2., überarb. u. aktualis. Aufl. Braunschweig: vTI, XII, 265, 70 Seiten, Landbauforschung vTI Sonderheft 347. -10-