1 - Informationsblatt für Spielhallen zum Landesglücksspielgesetz

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Stadt Karlsruhe
Ordnungs- und Bürgeramt
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Gaststätten/Veranstaltungen
Informationsblatt für Spielhallen zum
Landesglücksspielgesetz (LGlüG)
Am 29.11.2012 ist das LGlüG in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält umfassende
Neuregelungen für Spielhallen. Ansprechpartner für Fragen und Anträge ist das
Ordnungs- und Bürgeramt der Stadt Karlsruhe.
Die wesentlichen Neuregelungen, die sich für den Betrieb von Spielhallen aus dem
LGlüG ergeben, sind nachfolgend aufgeführt:
Mehrfachkonzessionen / Abstandsregelungen, § 42 LGlüG
Spielhallen sind nicht mehr erlaubt, wenn sie im baulichen Verbund mit weiteren
Spielhallen stehen. Außerdem muss der Mindestabstand zwischen Spielhallen künftig
500 m betragen, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür (Luftlinie). Zu Kinderoder Jugendeinrichtungen ist bei neuen Spielhallenerlaubnissen ein Mindestabstand
von 500 m einzuhalten (ebenfalls gemessen Luftlinie von Tür zu Tür).
Für bestehende Spielhallenbetriebe gibt es insbesondere hinsichtlich des Verbots der
Mehrfachkonzessionen
und
der
Abstandsregelung
zu
anderen
Spielhallen
Übergangsregelungen.
Informations- und Auslegungspflichten, § 7 i.V.m. § 43 LGlüG
Spielhallenbetreibende
sind
verpflichtet,
die
Spielerinnen
und
Spieler
zu
verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht
vorzubeugen.

Hierzu sind die Spielerinnen und Spieler über
o die Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,
o die Suchtrisiken der aufgestellten Geldspielgeräte und der angebotenen
anderen Spiele,
o das Verbot des Aufenthalts Minderjähriger in Spielhallen und
-2-
o die Beratungs- und Therapiemöglichkeiten
zu informieren.

Informationsmaterialien der örtlichen Beratungsstellen sind jederzeit gut sichtbar
vorzuhalten.

Anträge auf Selbstsperren sowie Selbsttests sind offen und deutlich sichtbar
auszulegen.
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Sozialkonzept / Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
§ 7 i.V.m. § 43 LGlüG
Spielhallenbetreibende haben ein Sozialkonzept nach § 7 LGlüG zu entwickeln und
umzusetzen sowie einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Aufsichtspersonal
der Spielhalle nach § 7 Abs. 2 LGlüG geschult wurde.
Die geschulten Personen sind spätestens nach drei Jahren erneut zu schulen.
Eine Fortschreibung der Sozialkonzepte sollte spätestens nach zwei Jahren erfolgen.
Jährliche Berichte über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des
Sozialkonzeptes, einschließlich der Zahl der Sperrmaßnahmen, sind innerhalb der
ersten drei Monate eines Jahres vorzulegen.
Ein Nachweis über eine erfolgte Personalschulung sollte zeitnah im Anschluss an diese
und nicht erst im Jahresbericht vorgelegt werden, um Missverständnisse bei Kontrollen
zu vermeiden.
Nähere Infos siehe:
http://www.gesundheitsamt-bw.de/oegd/Fachservice/Sonstiges/Seiten/Einrichtungen_Suchthilfe.aspx
Einlasskontrollen, § 43 Abs. 1 LGlüG
Durch Einlasskontrollen ist sicherzustellen, dass sich keine Personen unter 18 Jahren
oder gesperrte Spielerinnen und Spieler in der Spielhalle aufhalten. Die Alterskontrolle
ist durch die Vorlage eines dazu geeigneten Ausweispapiers vorzunehmen.
Verbot von: Geldauszahlungsgeräten / Abschluss von Wetten / Internetspiel,
§ 43 Abs. 3, 4 LGlüG

Das Aufstellen, die Bereithaltung oder der Betrieb von technischen Geräten zur
Bargeldabhebung ist nicht gestattet.

In Spielhallen sowie in Gebäuden oder Gebäudekomplexen, in denen sich eine
Spielhalle befindet, dürfen keine Sportwetten vermittelt werden.

In Spielhallen dürfen keine Geräte aufgestellt oder betrieben werden, an denen
Glücksspiel im Internet möglich ist.
Werbung, § 44 Abs. 1 und 2 LGlüG
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Eine Spielhalle muss äußerlich so gestaltet sein, dass von ihr keine Anreize für die dort
angebotenen Spiele ausgehen, keine Verharmlosung der angebotenen Spiele
stattfindet und kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird.
Hinsichtlich der Größe von Firmenschildern hat sich die Spielhalle an den Maßstäben
zu orientieren, die bei den umliegenden Gewerbebetrieben vergleichbarer Art wie z.B.
Gaststätten üblich sind, d.h. die Werbung für Spielhallen muss sich in das Gesamtbild
der Umgebung einfügen. Leuchtreklame ist zulässig, wenn diese den üblichen
Rahmen nicht übersteigt. Bei der Ausgestaltung der Spielhalle und bei der Werbung
ist darauf zu achten, dass keine Verwechslungsgefahr mit den in Spielbanken üblichen
Angeboten entsteht. So wäre z.B. eine Leuchtreklame, die mit Poker- oder RouletteTischen u.ä. versehen ist, unzulässig, da diese Spiele in Spielhallen nicht angeboten
werden dürfen.
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Werbeaktionen dürfen sich auch nicht an Minderjährige, von Spielsucht Gefährdete
oder ähnliche Personengruppen richten.
Nähere Regelungen hierzu enthält die zu § 44 LGlüG erlassene Werberichtlinie.
Anbringung von Uhren, § 44 Abs. 3 Satz 1 LGlüG
In Spielhallen sind Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Spielplatz aus
eingesehen werden können.
Einfall von Tageslicht / Einblick in Spielhallen, § 44 Abs. 3 Satz 2 LGlüG
Es besteht die Verpflichtung, den Einfall von Tageslicht und den Einblick in die
Spielhalle von außen zu ermöglichen. Ein Teil der Fenster und Türen sind hierzu von
Folie und ähnlichen Gestaltungsmitteln, die einen Einblick verhindern, freizuhalten.
Dabei soll ein Einblick nicht nur in den Eingangsbereich sondern auch in den
eigentlichen Spielbereich möglich sein. Wünschenswert wäre es, dass die Scheiben bis
zu einer bestimmten Höhe durch Folie abgeklebt sind, so dass der Einblick durch
Kinder in die Spielhalle verhindert wird, für Erwachsene jedoch ohne weiteres möglich
ist.
Von diesen Vorgaben kann nur dann abgewichen werden, sofern dies aufgrund der
baulichen Gegebenheiten von vornherein unmöglich ist.
Verbot des Betriebes von Spielhallen, § 46 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 3 LGlüG
An den nachfolgenden Tagen müssen Spielhallenbetriebe geschlossen bleiben:
1. Karfreitag,
2. Allerheiligen,
3. Allgemeiner Buß- und Bettag,
4. Totensonntag,
5. Volkstrauertag,
6. Heiligabend und Erster Weihnachtsfeiertag.
Stand: 11.12.2014
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