Stadt Karlsruhe Ordnungs- und Bürgeramt Polizeirecht Gaststätten/Veranstaltungen Informationsblatt für Spielhallen zum Landesglücksspielgesetz (LGlüG) Am 29.11.2012 ist das LGlüG in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält umfassende Neuregelungen für Spielhallen. Ansprechpartner für Fragen und Anträge ist das Ordnungs- und Bürgeramt der Stadt Karlsruhe. Die wesentlichen Neuregelungen, die sich für den Betrieb von Spielhallen aus dem LGlüG ergeben, sind nachfolgend aufgeführt: Mehrfachkonzessionen / Abstandsregelungen, § 42 LGlüG Spielhallen sind nicht mehr erlaubt, wenn sie im baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen. Außerdem muss der Mindestabstand zwischen Spielhallen künftig 500 m betragen, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür (Luftlinie). Zu Kinderoder Jugendeinrichtungen ist bei neuen Spielhallenerlaubnissen ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten (ebenfalls gemessen Luftlinie von Tür zu Tür). Für bestehende Spielhallenbetriebe gibt es insbesondere hinsichtlich des Verbots der Mehrfachkonzessionen und der Abstandsregelung zu anderen Spielhallen Übergangsregelungen. Informations- und Auslegungspflichten, § 7 i.V.m. § 43 LGlüG Spielhallenbetreibende sind verpflichtet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Hierzu sind die Spielerinnen und Spieler über o die Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten, o die Suchtrisiken der aufgestellten Geldspielgeräte und der angebotenen anderen Spiele, o das Verbot des Aufenthalts Minderjähriger in Spielhallen und -2- o die Beratungs- und Therapiemöglichkeiten zu informieren. Informationsmaterialien der örtlichen Beratungsstellen sind jederzeit gut sichtbar vorzuhalten. Anträge auf Selbstsperren sowie Selbsttests sind offen und deutlich sichtbar auszulegen. -3- Sozialkonzept / Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, § 7 i.V.m. § 43 LGlüG Spielhallenbetreibende haben ein Sozialkonzept nach § 7 LGlüG zu entwickeln und umzusetzen sowie einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Aufsichtspersonal der Spielhalle nach § 7 Abs. 2 LGlüG geschult wurde. Die geschulten Personen sind spätestens nach drei Jahren erneut zu schulen. Eine Fortschreibung der Sozialkonzepte sollte spätestens nach zwei Jahren erfolgen. Jährliche Berichte über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzeptes, einschließlich der Zahl der Sperrmaßnahmen, sind innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres vorzulegen. Ein Nachweis über eine erfolgte Personalschulung sollte zeitnah im Anschluss an diese und nicht erst im Jahresbericht vorgelegt werden, um Missverständnisse bei Kontrollen zu vermeiden. Nähere Infos siehe: http://www.gesundheitsamt-bw.de/oegd/Fachservice/Sonstiges/Seiten/Einrichtungen_Suchthilfe.aspx Einlasskontrollen, § 43 Abs. 1 LGlüG Durch Einlasskontrollen ist sicherzustellen, dass sich keine Personen unter 18 Jahren oder gesperrte Spielerinnen und Spieler in der Spielhalle aufhalten. Die Alterskontrolle ist durch die Vorlage eines dazu geeigneten Ausweispapiers vorzunehmen. Verbot von: Geldauszahlungsgeräten / Abschluss von Wetten / Internetspiel, § 43 Abs. 3, 4 LGlüG Das Aufstellen, die Bereithaltung oder der Betrieb von technischen Geräten zur Bargeldabhebung ist nicht gestattet. In Spielhallen sowie in Gebäuden oder Gebäudekomplexen, in denen sich eine Spielhalle befindet, dürfen keine Sportwetten vermittelt werden. In Spielhallen dürfen keine Geräte aufgestellt oder betrieben werden, an denen Glücksspiel im Internet möglich ist. Werbung, § 44 Abs. 1 und 2 LGlüG -4- Eine Spielhalle muss äußerlich so gestaltet sein, dass von ihr keine Anreize für die dort angebotenen Spiele ausgehen, keine Verharmlosung der angebotenen Spiele stattfindet und kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird. Hinsichtlich der Größe von Firmenschildern hat sich die Spielhalle an den Maßstäben zu orientieren, die bei den umliegenden Gewerbebetrieben vergleichbarer Art wie z.B. Gaststätten üblich sind, d.h. die Werbung für Spielhallen muss sich in das Gesamtbild der Umgebung einfügen. Leuchtreklame ist zulässig, wenn diese den üblichen Rahmen nicht übersteigt. Bei der Ausgestaltung der Spielhalle und bei der Werbung ist darauf zu achten, dass keine Verwechslungsgefahr mit den in Spielbanken üblichen Angeboten entsteht. So wäre z.B. eine Leuchtreklame, die mit Poker- oder RouletteTischen u.ä. versehen ist, unzulässig, da diese Spiele in Spielhallen nicht angeboten werden dürfen. -5- Werbeaktionen dürfen sich auch nicht an Minderjährige, von Spielsucht Gefährdete oder ähnliche Personengruppen richten. Nähere Regelungen hierzu enthält die zu § 44 LGlüG erlassene Werberichtlinie. Anbringung von Uhren, § 44 Abs. 3 Satz 1 LGlüG In Spielhallen sind Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Spielplatz aus eingesehen werden können. Einfall von Tageslicht / Einblick in Spielhallen, § 44 Abs. 3 Satz 2 LGlüG Es besteht die Verpflichtung, den Einfall von Tageslicht und den Einblick in die Spielhalle von außen zu ermöglichen. Ein Teil der Fenster und Türen sind hierzu von Folie und ähnlichen Gestaltungsmitteln, die einen Einblick verhindern, freizuhalten. Dabei soll ein Einblick nicht nur in den Eingangsbereich sondern auch in den eigentlichen Spielbereich möglich sein. Wünschenswert wäre es, dass die Scheiben bis zu einer bestimmten Höhe durch Folie abgeklebt sind, so dass der Einblick durch Kinder in die Spielhalle verhindert wird, für Erwachsene jedoch ohne weiteres möglich ist. Von diesen Vorgaben kann nur dann abgewichen werden, sofern dies aufgrund der baulichen Gegebenheiten von vornherein unmöglich ist. Verbot des Betriebes von Spielhallen, § 46 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 3 LGlüG An den nachfolgenden Tagen müssen Spielhallenbetriebe geschlossen bleiben: 1. Karfreitag, 2. Allerheiligen, 3. Allgemeiner Buß- und Bettag, 4. Totensonntag, 5. Volkstrauertag, 6. Heiligabend und Erster Weihnachtsfeiertag. Stand: 11.12.2014