Auswirkungen der Geistheiler-Entscheidung

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Auswirkungen der Geistheiler-Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht 1 BvR 784/03 hat am 2.3.2004 entschieden: Ein
Geistheiler, der keine Heilung verspricht und keine Diagnosen stellt, benötigt auch
keine Zulassung als Heilpraktiker.
Was ist geistiges oder spirituelles Heilen?
Geistiges Heilen basiert auf einem ganzheitlichen Welt- und Menschenbild. Geistiges
Heilen geht davon aus, dass die Welt und jedes einzelne Wesen ein beseeltes,
komplexes, natürliches, energetisches System darstellt, welches von einer
universellen Schöpferkraft / einem universellen Bewusstsein beeinflusst wird.
Krankheiten werden als eine Störung in einem solchen komplexen
Regulationssystem gesehen und nicht als losgelöste, eigenständige Fehlfunktion
eines biochemisch-mechanischen "Apparates".
Sind "Energieflüsse" aus dem Gleichgewicht geraten, kann es entsprechend zu
Mangel an Energie oder zu Überschüssen in bestimmten Bereichen kommen. Dies
wiederum kann sich in Störungen des Wohlbefindens und der Gesundheit
niederschlagen. Durch geistig-spirituelles Heilen kann der Fluss dieser Energien
aktiviert und harmonisiert werden. Oder anders gesagt: Geistiges Heilen zielt darauf
ab, durch Aktivierung der Lebens- bzw. Bio-Energie die Selbstheilungskräfte zu
aktivieren und zu stärken und somit Genesung und Heilung zu fördern.
Die Bandbreite geistig-spiritueller und anderer energetischer Heilweisen ist groß.
Weder gibt es die "die einzig richtige" Heilmethode noch den/die "beste/n" Heiler/in.
Geistiges Heilen ist ein Angebot an Hilfesuchende, welches gleichberechtigt neben
klassischer Schulmedizin und allen ganzheitlichen therapeutischen Angeboten und
nicht in Konkurrenz zu diesen steht. Aufgabe und Ziel ist es, Heilung im
ganzheitlichen Sinne zu fördern, die Selbstheilungskräfte anzuregen sowie
Menschen beim Wahrnehmen ihrer Eigenverantwortung zu ermutigen und zu
unterstützen.
Geistig-spirituelle Heilbehandlungen können sowohl jede andere Therapie ergänzen
als auch eigenständig angewandt werden - bei jeder Art von Erkrankung oder
Befindlichkeitsstörung, bei Stress, bei körperlichen und bei seelischen Verletzungen
usw..
Heilung und Genesung im ganzheitlichen Sinne können zu jedem Zeitpunkt und in
jeder Situation geschehen.
Weder Anamnese noch Diagnosen sind erforderlich, damit geistige Heilmethoden
wirken - die medizinisch diagnostizierte Art und Schwere einer Krankheit steht daher
nicht in direkter Beziehung mit dem Ergebnis der Heilbehandlung.
Rechtliche Rahmenbedingungen
für Heiler/Innen in Deutschland
Mit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes 2004 wurde
eindeutig entschieden, dass Heiler/Innen arbeiten dürfen und dass zum Ausüben
geistigen Heilens keine Heilpraktikererlaubnis nötig ist. Heiler, die zur Aktivierung der
Selbstheilungskräfte des Patienten beispielsweise Handauflegen praktizieren,
unterscheiden sich grundsätzlich in der Art der Ausübung der Heilkunst sowie im
Erscheinungsbild von Ärzten und Heilpraktikern.
Das Heilpraktikergesetz findet deswegen keine Anwendung.
Gleiches gilt für Tätigkeiten, die religiöser Natur sind oder rituelle Praktiken. Der
innere Grund liegt darin, dass vom Heiler keine Diagnose gestellt wird.
Der Heiler ist dafür verantwortlich,
dass der Patient ihn nicht für einen Arzt hält und geistiges Heilen nicht mit ärztlicher
Heilkunde verwechselt.
Aus diesem Grund verlangt das Bundesverfassungsgericht vom Heiler aufklärende
Hinweise.
Der Heiler hat dabei die Wahl:
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Entweder gibt er dem Patienten vor Beginn der Behandlung ein
entsprechendes Merkblatt oder
der Heiler bringt gut sichtbar einen Aushang in seinem Behandlungsraum an.
Der Aushang könnte folgenden Wortlaut haben:
"Geistiges Heilen dient der Aktivierung der Selbstheilungskräfte und ersetzt nicht die
Diagnose oder Behandlung durch den Arzt oder Heilpraktiker."
Wenn auch laut Aussage des Bundesverfassungsgerichtes der deutlich sichtbare
Aushang dieser Information genügt, so ist doch das vom Klienten unterzeichnete
Merkblatt die sicherere Lösung, denn damit lässt sich belegen, dass der Hinweis
gegeben worden ist. Dem Aushang an der Wand sieht niemand an, seit wann er dort
hängt.
Will ein Heiler Diagnostik in seine Arbeit mit Patienten einbeziehen, ist hierfür
nach in Deutschland geltendem Recht in jedem Falle eine
Heilpraktikererlaubnis oder eine ärztliche Approbation notwendig. Das Selbe
gilt, wenn Heiler Therapien in ihre Arbeit einbeziehen wollen, die nicht zum
geistigen Heilen zählen, wie naturheilkundliche Behandlungen oder ähnliches.
Nach geltendem Recht erlaubt
ist die gezielte Krankheitsbehandlung, wenn die Diagnose beim Arzt oder
Heilpraktiker stammt.
Der Arzt/Heilpraktiker darf also Patienten zum Heiler schicken.
Der Heiler muss nicht in der Arztpraxis tätig werden. Er kann zu Hause oder in der
eigenen Praxis arbeiten.
Für den Arzt/Heilpraktiker ist das kein Problem, da er keine medizinische, sondern
seelsorgerische Verantwortung überträgt.
Nach geltendem Recht (ohne Approbation oder HP-Zulassung)verboten ist/sind
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Diagnosen, wie z.B. Analysen durch Radionik.
Verordnung von Bachblüten, Essenzen oder anderen Mitteln, die als Heilmittel
benutzt werden sollen.
Werbung mit Krankengeschichten oder Dankschreiben,
Werbung mit der heilenden Wirkung bestimmter Gegenstände.
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