Allgemeinde bestimmungen

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1. Allgemeinde bestimmungen
Artikel 1
Anwendungsbereich
Die voliegenden Sondervorschriften betreffen den auf dem Situationsplan bezeichneten
Sektor.
Artikel 2
1.
2.
Bezug zu den grundlegenden Vorschriften
Das Gemeinde-Baureglement kommt zur Anwendung, falls die vorliegenden
Bestimmungen betreffend die Sondervorschriften nichts anderes vorsehen.
Die kantonalen und die Bundesvorschriften bleiben vorbehalten.
Artikel 3
Inhalt
Die Sondervorschriften regeln:
a) Die Bodennutzung und die Lärmempfindlichkeitsstufen
b) Standort der bebaubaren Flächen und der Flächen für die gemeinschaftlichen
Einrichtungen.
c) Bauzonen
d) Zonen für Grün- und Freiflächen
e) Zone für geschützte oder zu pflanzenden halbhone Bäume und Hecken
f) Die Zonen für die Strassen, die zur Grunderschliessung gehören, für die Zufahrten und
Fussgängerwege, sowie für die Erschliessungsleitungen.
g) Die für die Hydranten, die Strassenbeleuchtungen und für das sonstige
Strassenmobiliar vorgesehenen Standorte.
2. Zonenvorschriften Gemäss Nutzung
Artikel 4
Zonen
Die Sondervorschriften sehen zwei Nutzungszonen vor :
1. Wohnzone
2. Grünzone
Artikel 5
1.
2.
Zone H2
a) Nutzung
Die Wohnzone ist für den Wohnungsbau, sowie für nichtstörende Betriebe vorbehalten.
Die Vorschriften des Lärmschutzgesetzes Stufe II sind anwendbar.
Artikel 6
b) Grundmasse
Nutzungsziffer (Art.49 OCAT):
Gebäudehöhe (Art.66 OCAT):
Maximale Länge der Gebäude
0,4
6m
Art.8, Abs. 2 vorbehalten:
Maximale Geschosszahl
(Art.63 OCAT):
Grosser Abstand:
Kleiner Abstand:
Artikel 7
30m
2
6m
3m
Grünzone
Die Grünzone wird gemäss Art.54 des Bau- und Raumplanungsgesetzes bestimmt.
Artikel 8
1.
2.
Die Bauzonen bestimmen die Zonen, innerhalb derer die Gebäude gebaut werden
können. Die in Art.6 vorgeschrieben Abstände zu den Grundstückgrenzen müssen
eingehalten werden.
Innerhalb der Bebauungszonen besteht keine Vorschrift für die Länge der Gebäude. Der
Abstand zwischen den verschiedenen Gebäuden entspricht der Summe der Abstände zur
Grundstückgrenze.
Artikel 9
1.
2.
Bauzonen
Kleinbauten
Innerhalb der Bauzonen sind Zusatzbauten gemäss Artikel 59 OCAT zugelassen.
Der Bau von Unterständen für Kleintiere (Kaninchen, Hühner, usw.), von
Hundezwingern usw. ist unter folgenden Bedingungen gestattet:
 Die maximale Höhe bei der Firsthöhe ist 3m
 Die bebaute Fläche soll nicht mehr als 25m2 betragen
 Der Abstand zur Grenze soll mindestens 3m sein
 Es kann an die Grenze gebaut werden, falls der Nachbar seine Einwilligung gibt oder
falls an einen ebenfalls an der Grenze stehenden Bau angebaut werden kann.
3. Gestaltungsvorschriften
Artikel 10
Gestaltung
a) Allgemein
Im Sinne des Landschftsschutzes sollen die Bauten durch passende Volumen, Architektur und
Gestaltung der Fleiflächen integriert werden. Die Zuständigkeit der Behörden, die
Aenderungen am Projekt oder Vorschriften verlangen können, bleibt vorbehalten.
Artikel 11
b) Dacheindeckungen
Die Dächen müssen mir rot- oder braunfarbigem Material eingedeckt werden. Glänzendes
oder reflektierendes Material, sowie ausgesprochen grelle Farben auf grossen Flächen sind
verboten, mit Ausnahme der für die Nutzung der Sonneenergie nötigen Materialien.
Artikel 12
1.
2.
3.
4.
c) Dachformen
Die Hauptgebäude haben ein Satteldach oder ein Walmdach mit gleicher Neigung. Die
Neigung soll zwichen 25° und 45° betragen.
Lukarnen und Dachflächen-Fenster, sowie Oeffnungen im Dach sind erlaubt. Die
Gesamtlänge der Aufbauten darf nicht mehr als ein Drittel der Länge der Fassade des
letzten Vollgeschosses betragen.
Der Einbau von Sonnenkollektoren auf dem Dach ist erlaubt. Sie sollen sorgfältig
integriert und so eingebaut werden, dass das Dach harmonisch wirkt. In allen Fällen, in
denen man sich an diese Vorschriften nicht halten kann, sollen für den Einbau von
Sonnenkollektoren andere Lösungen gesucht werden, z.B. auf den Fassaden oder auf
anstossenden Gebäuden, so dass die Dächer der Hauptgebäude intakt bleiben.
Die Dächer der Anbauten oder Kleinbauten können als Flash- oder Pultdächer
ausgebildet sein. Für die Dacheindeckung gilt der Artikel 12, mit Ausnahme der
Sonnenkollektoren.
4. Aussenanlagen
Artikel 13
Umbebungsplan
Ein Umgebungsgestaltungsplan muss jedem Baubewilligungsantrag beigefügt werden.
Er enthält:
a) Die Fahr- und Parkierungsflächen, sowie den Belag
b) Terrainveränderungen (Abgrabungen und Aufschüttungen)
c) Böschungen und Stützmauern
d) Zäune, Gatter, Hecken oder Sichtschutzmauern
e) Bestehende oder geplante Anpflanzungen
Artikel 14
1.
2.
3.
Terraingestaltung
Terrainveränderungen müssen so gestaltet werden, dass damit eine gute Integration
erreicht wird. Sie müssen sich auch den Nachbargrundstücken anpassen.
Das natürliche Terrain dar um max. 1m20 erhöht werden.
Die Oberflächen sollen wenn immer möglich wasserdurchlässig sein (Rasen,
Magerwiese, Rollkies, Graskies, Grasplatten, Pflastersteine).
Artikel 15
Einfriedigungen
Einfriedigungen zwichen zwei Liegenschaften sind erlaubt, falls es sich um Hecken mit oder
ohne Gitter handelt. Die Höhe darf gemäss dem Nachbarrecht (Art.73 ZGB3) 1m20 nicht
überschreiten.
Artikel 16
1.
Pflanzenbestand
Die bestehenden auf dem Plan markierten Bäume und Hecken sind geschützt.
2.
Die im Umgebungsplan vorgesehenen Bepflanzungen – einheimische Baumsorten –
weden vom jeweiligen Besitzer unterhalten.
5. Gemeindeschtfliche Bauten und Einrichtungen
Artikel 17
1.
2.
Die für die gemeinschaftlichen Bauten und Einrichtungen vorbehaltenen Flächen sind für
eine gemeinschaftliche Nutzung durch die Bewohner des Quartiers vorgesehen: Grünund Erholungszonen.
Der Standort, die Ausstattung und die Form der gemeinschaftlichen Bauten und
Einrichtungen werden definitiv im Laufe der Erschliessungsarbeiten geregelt.
Artikel 18
1.
2.
Freiflächen, Mehrzweckflächen
Die Freiflächen und die Mehrzweckflächen (Strassen, Parkplätze, Plätze) sind fester
Bestandteil der Ortsplanung. Sie strukturieren einerseits das Quartiers und dienen
andrerseits verschiedenen Zwecken. Sie dürfen nicht überbaut werden.
Vorbehältlich eines Vertrags zwichen der Gemeinde und den Besitzern des Quartiers
obliegt der Unterhalt der Freiflächen und der Mehrzweckflächen der Gemeinde.
6. Andere Verfügungen
Artikel 19
1.
2.
Die Anzahl der Parkplätze für Motorfahrzeuge und für Zweiräder wird gemäss den
Artikeln 16 ff. des OCAT bestimmt.
Für einzelstehende oder zusammengebaute Einfamilienhäuser müssen mindestens zwei
Abstellplätze pro Haus geschaffen werden. Die Zufahrt zur Garage gilt nicht als
Abstellplatz.
Artikel 20
1.
2.
Parkplätze
Einrichtungen
Die Grund- und Einzeleinrichtungen, die neben den Verkehrsanlagen die
gemeindschftlichen Bepflanzungen, die übrigen, Erschliessungsanlagen (verschiedene
Leitungen, Strassenlampen, usw.) umfassen, werden gemäss den Sondervorschriften
ausgeführt.
Der Bau, die Finanzierung und die Kostenverteilung werden gemäss Artikel 84 ff. LCAT
geregelt.
Artikel 21
Archäologie
Falls Funde von historischem oder archäologischem Interresse während der Bauarbeiten
(Aushub und Erdarbeiten) zu Tage kommen, müssen die Bauarbeiten sofort eingestellt und
die für die Bauaufsicht zuständige Gemeindebehörde sowie das kantonale Amt für
Denkmalschutz benachrichtigt werden.
Letzteres ist befugt, Sondier- und sogar Grabungsarbeiten vor und während der Bauarbeiten
durchzuführen, mit der Auflage, den ursprünglichen Zustand nachher wieder herzustellen.
Artikel 22
1.
2.
Energie
Die Energiezufuhr wird so geplant und ausgeführt, dass die Umweltbelastung auf ein
Minimum beschränkt wird.
Die Vorschriften des kantonalen Energiegesetzes sind anwendbar.
Artikel 23
Inkrafttretung
Die Sondervorschriften treten in Kraft, sobald sie von der kantonalen Raumplanungsbehörde
genehmigt worden sind.
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