1. Allgemeinde bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich Die voliegenden Sondervorschriften betreffen den auf dem Situationsplan bezeichneten Sektor. Artikel 2 1. 2. Bezug zu den grundlegenden Vorschriften Das Gemeinde-Baureglement kommt zur Anwendung, falls die vorliegenden Bestimmungen betreffend die Sondervorschriften nichts anderes vorsehen. Die kantonalen und die Bundesvorschriften bleiben vorbehalten. Artikel 3 Inhalt Die Sondervorschriften regeln: a) Die Bodennutzung und die Lärmempfindlichkeitsstufen b) Standort der bebaubaren Flächen und der Flächen für die gemeinschaftlichen Einrichtungen. c) Bauzonen d) Zonen für Grün- und Freiflächen e) Zone für geschützte oder zu pflanzenden halbhone Bäume und Hecken f) Die Zonen für die Strassen, die zur Grunderschliessung gehören, für die Zufahrten und Fussgängerwege, sowie für die Erschliessungsleitungen. g) Die für die Hydranten, die Strassenbeleuchtungen und für das sonstige Strassenmobiliar vorgesehenen Standorte. 2. Zonenvorschriften Gemäss Nutzung Artikel 4 Zonen Die Sondervorschriften sehen zwei Nutzungszonen vor : 1. Wohnzone 2. Grünzone Artikel 5 1. 2. Zone H2 a) Nutzung Die Wohnzone ist für den Wohnungsbau, sowie für nichtstörende Betriebe vorbehalten. Die Vorschriften des Lärmschutzgesetzes Stufe II sind anwendbar. Artikel 6 b) Grundmasse Nutzungsziffer (Art.49 OCAT): Gebäudehöhe (Art.66 OCAT): Maximale Länge der Gebäude 0,4 6m Art.8, Abs. 2 vorbehalten: Maximale Geschosszahl (Art.63 OCAT): Grosser Abstand: Kleiner Abstand: Artikel 7 30m 2 6m 3m Grünzone Die Grünzone wird gemäss Art.54 des Bau- und Raumplanungsgesetzes bestimmt. Artikel 8 1. 2. Die Bauzonen bestimmen die Zonen, innerhalb derer die Gebäude gebaut werden können. Die in Art.6 vorgeschrieben Abstände zu den Grundstückgrenzen müssen eingehalten werden. Innerhalb der Bebauungszonen besteht keine Vorschrift für die Länge der Gebäude. Der Abstand zwischen den verschiedenen Gebäuden entspricht der Summe der Abstände zur Grundstückgrenze. Artikel 9 1. 2. Bauzonen Kleinbauten Innerhalb der Bauzonen sind Zusatzbauten gemäss Artikel 59 OCAT zugelassen. Der Bau von Unterständen für Kleintiere (Kaninchen, Hühner, usw.), von Hundezwingern usw. ist unter folgenden Bedingungen gestattet: Die maximale Höhe bei der Firsthöhe ist 3m Die bebaute Fläche soll nicht mehr als 25m2 betragen Der Abstand zur Grenze soll mindestens 3m sein Es kann an die Grenze gebaut werden, falls der Nachbar seine Einwilligung gibt oder falls an einen ebenfalls an der Grenze stehenden Bau angebaut werden kann. 3. Gestaltungsvorschriften Artikel 10 Gestaltung a) Allgemein Im Sinne des Landschftsschutzes sollen die Bauten durch passende Volumen, Architektur und Gestaltung der Fleiflächen integriert werden. Die Zuständigkeit der Behörden, die Aenderungen am Projekt oder Vorschriften verlangen können, bleibt vorbehalten. Artikel 11 b) Dacheindeckungen Die Dächen müssen mir rot- oder braunfarbigem Material eingedeckt werden. Glänzendes oder reflektierendes Material, sowie ausgesprochen grelle Farben auf grossen Flächen sind verboten, mit Ausnahme der für die Nutzung der Sonneenergie nötigen Materialien. Artikel 12 1. 2. 3. 4. c) Dachformen Die Hauptgebäude haben ein Satteldach oder ein Walmdach mit gleicher Neigung. Die Neigung soll zwichen 25° und 45° betragen. Lukarnen und Dachflächen-Fenster, sowie Oeffnungen im Dach sind erlaubt. Die Gesamtlänge der Aufbauten darf nicht mehr als ein Drittel der Länge der Fassade des letzten Vollgeschosses betragen. Der Einbau von Sonnenkollektoren auf dem Dach ist erlaubt. Sie sollen sorgfältig integriert und so eingebaut werden, dass das Dach harmonisch wirkt. In allen Fällen, in denen man sich an diese Vorschriften nicht halten kann, sollen für den Einbau von Sonnenkollektoren andere Lösungen gesucht werden, z.B. auf den Fassaden oder auf anstossenden Gebäuden, so dass die Dächer der Hauptgebäude intakt bleiben. Die Dächer der Anbauten oder Kleinbauten können als Flash- oder Pultdächer ausgebildet sein. Für die Dacheindeckung gilt der Artikel 12, mit Ausnahme der Sonnenkollektoren. 4. Aussenanlagen Artikel 13 Umbebungsplan Ein Umgebungsgestaltungsplan muss jedem Baubewilligungsantrag beigefügt werden. Er enthält: a) Die Fahr- und Parkierungsflächen, sowie den Belag b) Terrainveränderungen (Abgrabungen und Aufschüttungen) c) Böschungen und Stützmauern d) Zäune, Gatter, Hecken oder Sichtschutzmauern e) Bestehende oder geplante Anpflanzungen Artikel 14 1. 2. 3. Terraingestaltung Terrainveränderungen müssen so gestaltet werden, dass damit eine gute Integration erreicht wird. Sie müssen sich auch den Nachbargrundstücken anpassen. Das natürliche Terrain dar um max. 1m20 erhöht werden. Die Oberflächen sollen wenn immer möglich wasserdurchlässig sein (Rasen, Magerwiese, Rollkies, Graskies, Grasplatten, Pflastersteine). Artikel 15 Einfriedigungen Einfriedigungen zwichen zwei Liegenschaften sind erlaubt, falls es sich um Hecken mit oder ohne Gitter handelt. Die Höhe darf gemäss dem Nachbarrecht (Art.73 ZGB3) 1m20 nicht überschreiten. Artikel 16 1. Pflanzenbestand Die bestehenden auf dem Plan markierten Bäume und Hecken sind geschützt. 2. Die im Umgebungsplan vorgesehenen Bepflanzungen – einheimische Baumsorten – weden vom jeweiligen Besitzer unterhalten. 5. Gemeindeschtfliche Bauten und Einrichtungen Artikel 17 1. 2. Die für die gemeinschaftlichen Bauten und Einrichtungen vorbehaltenen Flächen sind für eine gemeinschaftliche Nutzung durch die Bewohner des Quartiers vorgesehen: Grünund Erholungszonen. Der Standort, die Ausstattung und die Form der gemeinschaftlichen Bauten und Einrichtungen werden definitiv im Laufe der Erschliessungsarbeiten geregelt. Artikel 18 1. 2. Freiflächen, Mehrzweckflächen Die Freiflächen und die Mehrzweckflächen (Strassen, Parkplätze, Plätze) sind fester Bestandteil der Ortsplanung. Sie strukturieren einerseits das Quartiers und dienen andrerseits verschiedenen Zwecken. Sie dürfen nicht überbaut werden. Vorbehältlich eines Vertrags zwichen der Gemeinde und den Besitzern des Quartiers obliegt der Unterhalt der Freiflächen und der Mehrzweckflächen der Gemeinde. 6. Andere Verfügungen Artikel 19 1. 2. Die Anzahl der Parkplätze für Motorfahrzeuge und für Zweiräder wird gemäss den Artikeln 16 ff. des OCAT bestimmt. Für einzelstehende oder zusammengebaute Einfamilienhäuser müssen mindestens zwei Abstellplätze pro Haus geschaffen werden. Die Zufahrt zur Garage gilt nicht als Abstellplatz. Artikel 20 1. 2. Parkplätze Einrichtungen Die Grund- und Einzeleinrichtungen, die neben den Verkehrsanlagen die gemeindschftlichen Bepflanzungen, die übrigen, Erschliessungsanlagen (verschiedene Leitungen, Strassenlampen, usw.) umfassen, werden gemäss den Sondervorschriften ausgeführt. Der Bau, die Finanzierung und die Kostenverteilung werden gemäss Artikel 84 ff. LCAT geregelt. Artikel 21 Archäologie Falls Funde von historischem oder archäologischem Interresse während der Bauarbeiten (Aushub und Erdarbeiten) zu Tage kommen, müssen die Bauarbeiten sofort eingestellt und die für die Bauaufsicht zuständige Gemeindebehörde sowie das kantonale Amt für Denkmalschutz benachrichtigt werden. Letzteres ist befugt, Sondier- und sogar Grabungsarbeiten vor und während der Bauarbeiten durchzuführen, mit der Auflage, den ursprünglichen Zustand nachher wieder herzustellen. Artikel 22 1. 2. Energie Die Energiezufuhr wird so geplant und ausgeführt, dass die Umweltbelastung auf ein Minimum beschränkt wird. Die Vorschriften des kantonalen Energiegesetzes sind anwendbar. Artikel 23 Inkrafttretung Die Sondervorschriften treten in Kraft, sobald sie von der kantonalen Raumplanungsbehörde genehmigt worden sind.