Abt. Landwirtschaft für Oberösterreich, Niederösterreich, Wien: 2202 Enzersfeld, Königsbrunner Straße 8 Tel: 02262 / 672212; Fax: 02262 / 674143 e-mail: [email protected] Austria Bio Garantie GmbH AT-BIO-301 Abt. Landwirtschaft für Burgenland, Tirol, Steiermark, Salzburg, Kärnten, Vorarlberg: 8403 Lebring, Parkring 2 Tel: 03182 / 40101; Fax: 03182 / 401014 e-mail: [email protected] www.abg.at Lehnviehvereinbarung Unter Lehnvieh versteht man konventionelle betriebsfremde Tiere, die für einen begrenzten Zeitraum mit der Verpflichtung der Rücknahme auf einem Biobetrieb gehalten werden, (z. B. Kalbinnenaufzucht für konventionelle Betriebe). Diese Vereinbarung muss an die Austria Bio Garantie eingesandt werden, bevor die Tiere am Biobetrieb eingestellt werden. Biobetrieb: FAMILIENNAME und Vorname PLZ Landw. Betriebsnummer Ort Mitglieds-Nummer Straße Haus-Nr. Folgende konventionelle Tiere werden für einen begrenzten Zeitraum auf dem oben genannten Biobetrieb gehalten: Tierart Ohrmarkennummer voraussichtlich am Betrieb von bis TierbesitzerIn: FAMILIENNAME und Vorname PLZ Ort Landw. Betriebsnummer Mitglieds-Nummer Straße Haus-Nr. Mit der Unterschrift verpflichtet sich der/die TierbesitzerIn, sämtliche Tiere, die als Lehnvieh auf dem Biobetrieb gehalten wurden, zum oben genannten Zeitpunkt wieder zurückzunehmen. Ort, Datum Unterschrift Biobetrieb Unterschrift TierbesitzerIn K0145 Lehnviehvereinbarung 1/25/2011 8:48:36 AM Seite 1 von 2 Abt. Landwirtschaft für Oberösterreich, Niederösterreich, Wien: 2202 Enzersfeld, Königsbrunner Straße 8 Tel: 02262 / 672212; Fax: 02262 / 674143 e-mail: [email protected] Austria Bio Garantie GmbH AT-BIO-301 Abt. Landwirtschaft für Burgenland, Tirol, Steiermark, Salzburg, Kärnten, Vorarlberg: 8403 Lebring, Parkring 2 Tel: 03182 / 40101; Fax: 03182 / 401014 e-mail: [email protected] www.abg.at Was ist beim Einstellen von Lehnvieh am Biobetrieb zu beachten? Haltung und Fütterung entsprechen für alle Tiere den Vorgaben der Bio-Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Eine Trennung der Wirtschaftsdünger und Futtermittel ist daher nicht nötig. Der Eingangsstatus der Tiere bleibt bis zur Rückgabe bestehen, d.h. die Tiere sind nicht umstellbar. Diese Lehnviehregelung ist auch möglich, wenn die gleiche Tierart am Bio-Betrieb gehalten wird und die Tiere durch eine Einzelkennzeichnung unterscheidbar sind. Im Falle eines Milchviehbetriebes darf in diesem Fall keine Milch als Biomilch abgegeben und/oder verarbeitet, also auch nicht zertifiziert werden und dies muss im Zertifikat festgehalten sein. Beim Übernehmen der nicht biologischen Tiere muss der Bio-Betriebsführer die Kontrollstelle umgehend informieren, damit ggf. das Zertifikat eingezogen und korrigiert werden kann. K0145 Lehnviehvereinbarung 1/25/2011 8:48:36 AM Seite 2 von 2