Lehnviehvereinbarung - Austria Bio Garantie

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Abt. Landwirtschaft für Oberösterreich,
Niederösterreich, Wien:
2202 Enzersfeld, Königsbrunner Straße 8
Tel: 02262 / 672212; Fax: 02262 / 674143
e-mail: [email protected]
Austria Bio Garantie GmbH
AT-BIO-301
Abt. Landwirtschaft für Burgenland, Tirol,
Steiermark, Salzburg, Kärnten, Vorarlberg:
8403 Lebring, Parkring 2
Tel: 03182 / 40101; Fax: 03182 / 401014
e-mail: [email protected]
www.abg.at
Lehnviehvereinbarung
Unter Lehnvieh versteht man konventionelle betriebsfremde Tiere, die für einen begrenzten Zeitraum
mit der Verpflichtung der Rücknahme auf einem Biobetrieb gehalten werden, (z. B. Kalbinnenaufzucht
für konventionelle Betriebe). Diese Vereinbarung muss an die Austria Bio Garantie eingesandt werden,
bevor die Tiere am Biobetrieb eingestellt werden.
Biobetrieb:

FAMILIENNAME und Vorname
PLZ
Landw. Betriebsnummer
Ort
Mitglieds-Nummer
Straße
Haus-Nr.
Folgende konventionelle Tiere werden für einen begrenzten Zeitraum auf dem oben genannten Biobetrieb gehalten:
Tierart
Ohrmarkennummer
voraussichtlich am Betrieb
von
bis
TierbesitzerIn:

FAMILIENNAME und Vorname
PLZ
Ort
Landw. Betriebsnummer
Mitglieds-Nummer
Straße
Haus-Nr.
Mit der Unterschrift verpflichtet sich der/die TierbesitzerIn, sämtliche Tiere, die als Lehnvieh auf dem
Biobetrieb gehalten wurden, zum oben genannten Zeitpunkt wieder zurückzunehmen.
Ort, Datum
Unterschrift Biobetrieb
Unterschrift TierbesitzerIn
K0145 Lehnviehvereinbarung 1/25/2011 8:48:36 AM Seite 1 von 2
Abt. Landwirtschaft für Oberösterreich,
Niederösterreich, Wien:
2202 Enzersfeld, Königsbrunner Straße 8
Tel: 02262 / 672212; Fax: 02262 / 674143
e-mail: [email protected]
Austria Bio Garantie GmbH
AT-BIO-301
Abt. Landwirtschaft für Burgenland, Tirol,
Steiermark, Salzburg, Kärnten, Vorarlberg:
8403 Lebring, Parkring 2
Tel: 03182 / 40101; Fax: 03182 / 401014
e-mail: [email protected]
www.abg.at
Was ist beim Einstellen von Lehnvieh am Biobetrieb zu beachten?
Haltung und Fütterung entsprechen für alle Tiere den Vorgaben der Bio-Verordnung (EG) Nr.
834/2007. Eine Trennung der Wirtschaftsdünger und Futtermittel ist daher nicht nötig. Der
Eingangsstatus der Tiere bleibt bis zur Rückgabe bestehen, d.h. die Tiere sind nicht umstellbar.
Diese Lehnviehregelung ist auch möglich, wenn die gleiche Tierart am Bio-Betrieb gehalten wird und
die Tiere durch eine Einzelkennzeichnung unterscheidbar sind.
Im Falle eines Milchviehbetriebes darf in diesem Fall keine Milch als Biomilch abgegeben und/oder
verarbeitet, also auch nicht zertifiziert werden und dies muss im Zertifikat festgehalten sein.
Beim Übernehmen der nicht biologischen Tiere muss der Bio-Betriebsführer die Kontrollstelle
umgehend informieren, damit ggf. das Zertifikat eingezogen und korrigiert werden kann.
K0145 Lehnviehvereinbarung 1/25/2011 8:48:36 AM Seite 2 von 2
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