Die Gebäudeeinmessungspflicht

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Vermessungs- und Katasteramt
Kreisverwaltung Mettmann
§ 6 (1)
Personen, die mit örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes
beauftragt sind, sind berechtigt, bei der Erfüllung Ihres Auftrages
Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren,
um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten
vorzunehmen. Sie können Personen, die an der Vermessung oder
Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen
dürfen nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden.
§ 11 (1)
Im Geobasisinformationssystem für den Bereich des Liegenschaftskatasters sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und
Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben. Zu diesem Zweck
sind für das Landesgebiet die Liegenschaftsangaben, die Eigentümerangaben, die Angaben zur tatsächlichen Nutzung und die Angaben
zur charakteristischen Topographie unter besonderer Beachtung des
§ 1 in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form im Nachweis
zu führen. Daneben werden weitere Unterlagen in den Liegenschaftskatasterakten geführt. Der detaillierte Inhalt des Liegenschaftskatasters wird in einer Rechtsverordnung festgelegt.
§ 11 (3)
Gebäude sind dauerhafte, selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die wegen ihrer Bedeutung im Liegenschaftskataster
nachzuweisen sind. Sie können von Menschen betreten werden und
sind geeignet oder bestimmt, dem Schutz von Menschen, Tieren, Sachen oder der Produktion von Wirtschaftsgütern zu dienen.
§ 16 (2)
Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem
Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Eigentümerinnen und
Eigentümer oder Erbbauberechtigten auf eigene Kosten das Gebäude
oder die Grundrissveränderung durch die Katasterbehörde oder durch
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen. […]
§ 16 (3)
Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 das Erforderliche entsprechend einer Rechtsverordnung
(§ 29 Nummer 10) auf Kosten der Verpflichteten veranlassen.
Kreis Mettmann
Auszug aus der DVOz VermKatG NRW
§ 19 (2)
Die Gebäudeeinmessung gemäß § 16 Absatz 2 des Vermessungs- und
Katastergesetzes ist spätestens unmittelbar nach der Fertigstellung des
Gebäudes oder Grundrissveränderung zu beantragen. In Einzelfällen
entscheidet die Katasterbehörde aufgrund der Aktualitätsanforderung
an das Liegenschaftskataster über einen früheren Zeitpunkt der Gebäudeeinmessung. Die Vermessungsstellen haben die Katasterbehörde
unverzüglich über die Beantragung der Gebäudeeinmessung und den
frühestmöglichen Vermessungstermin zu informieren und die Vermessungsschriften der Gebäudeeinmessung innerhalb von fünf Monaten
nach der Fertigstellung des Gebäudes der Katasterbehörde einzureichen. Wurde ein Teil eines Gebäudes abgebrochen, hat die Einmessung
des veränderten Grundrisses nur dann zu erfolgen, wenn die bereits im
Liegenschaftskataster geführten Angaben zum Gebäude nicht genügen,
den neuen Grundriss eindeutig zu beschreiben. Beantragte Vermessungsunterlagen sind von der Katasterbehörde innerhalb einer Frist von
einem Monat bereitzustellen.
§ 19 (3)
Werden der Katasterbehörde die Beantragungen der Einmessung
der Gebäude oder Grundrissveränderungen nicht innerhalb von
drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung nachgewiesen,
fordert sie die Verpflichteten mit gleichzeitiger Information über die
Verfahrensregelungen schriftlich auf, innerhalb einer Frist von einem
Monat die erforderlichen Gebäudeeinmessungen zu beantragen;
die Aufforderung ist zuzustellen. Wird der Katasterbehörde die
Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb dieses Monats
nachgewiesen, veranlasst sie die Gebäudeeinmessung. Absatz 2 Satz 3
und 4 gilt entsprechend.
Haben Sie noch Fragen? Wir beantworten sie gern.
Kreisverwaltung Mettmann
Vermessungs- und Katasteramt
Verwaltungsgebäude II
Goethestraße 23
40822 Mettmann
Gebäudeüberwachung
Herr Schroeter oder Frau Kühnen
Tel: 02104 / 99-2477 oder 99-2474
Email: [email protected]
Gebäudeeinmessung
Herr Stiebe
Tel: 02104 / 99-2519
Email: [email protected]
Fax: 02104 / 99-5482
Weitere informationen finden Sie unter www.kreis-mettmann.de
Kreis Mettmann
Informationen und Hinweise
Kreis Mettmann
Auszug aus dem VermKatG NRW
Die Gebäudeeinmessungspflicht
Vermessungs- und Katasteramt
Kreisverwaltung Mettmann
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Kreisverwaltung Mettmann
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Kreisverwaltung Mettmann
Kreis Mettmann
Warum ist es erforderlich, Ihr Gebäude einmessen zu lassen ?
Im Liegenschaftskataster sind alle Liegenschaften (Flurstücke und
Gebäude) darzustellen und zu beschreiben. Dies schreibt seit 1972
das Vermessungs- und Katastergesetz (kurz: VermKatG NRW) für
das Land Nordrhein-Westfalen vor. Der Nachweis des gesamten
Gebäudebestandes ist nicht nur für die Verwaltung und die Stadtund Landesplanung von Bedeutung, sondern auch für den privaten
Rechtsverkehr und die Wirtschaft. Um die Kartenwerke und die im
Aufbau befindlichen Informationssysteme aktuell zu halten, ist unter
anderem der Gebäudebestand lückenlos zu erfassen.
Wann unterliegen Gebäude der Einmessungspflicht ?
Seit Inkrafttreten des Vermessungs- und Katastergesetzes am
01.08.1972 besteht erstmals eine Einmessungspflicht für Gebäude.
Gebäude oder Gebäudeteile, die ab diesem Zeitpunkt fertig gestellt
wurden, unterliegen dieser Pflicht. Gebäude, die vorher erstellt
worden sind, werden von Amts wegen eingemessen.
Welche Unterlagen können zur Fortführung des Katasters nicht
genutzt werden ?
Für die Fortführung des Katasters und somit den amtlichen Nachweis
des Gebäudes wird die Vermessung des fertig gestellten Gebäudes
benötigt. Baupläne oder Lagepläne können nicht eingereicht werden,
da in ihnen nur der geplante Bauzustand dargestellt wird. Ebenso ist
eine ausgestellte Grenzbescheinigung kein Nachweis für die erfolgte
Einmessung.
Vermessungs- und Katasteramt
Kreisverwaltung Mettmann
Kreis Mettmann
Wann entsteht die Einmessungspflicht ?
Sobald die Baumaßnahme fertig gestellt ist, haben Sie als Eigentümer/in oder Erbbauberechtigte/r die Einmessung des Gebäudes
zu beantragen. Die Stadtverwaltungen legen in der Regel den Bauscheinen entsprechende Merkblätter bei, um die betroffenen Bürger
über die Gebäudeeinmessungspflicht zu informieren. Eine besondere
Aufforderung ergeht nicht, da die durch das Gesetz auferlegte Pflicht
wirksam wird, ohne dass es eines Hinweises durch die Behörde bedarf
(vgl. OVG Münster, Urteil vom 14.11.1985, AZ.: 7 A 2095/85). Die Einmessungspflicht ruht wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück.
Sie ist keine persönliche Verpflichtung des Bauherrn. Wird ein Grundstück mit einem Gebäude, das noch nicht eingemessen ist, verkauft,
geht die Einmessungspflicht auf die/den neue/n Eigentümer/in über,
unabhängig von den im Kaufvertrag geschlossenen Vereinbarungen.
Der Übergang dieser Verpflichtung erfolgt so oft und so lange, bis die
Einmessungsverpflichtung erfüllt ist.
Wie wird die Einmessungspflicht überwacht ?
Die (Bau-)Genehmigungsbehörden der kreisangehörigen Städte
informieren das Vermessungs- und Katasteramt in der Regel über die
Fertigstellung aller Bauvorhaben. Liegen zu diesem Zeitpunkt keine
Einmessungsergebnisse vor, erhalten Sie eine schriftliche Erinnerung.
Sie werden darin aufgefordert, die Einmessung innerhalb eines
Monats bei einer befugten Vermessungsstelle zu beantragen. Sollten
Sie diese Frist nicht einhalten, wird die Einmessung auf Ihre Kosten
im Wege der Ersatzvornahme veranlasst.
Wer darf die Einmessung vornehmen ?
Die Gebäudeeinmessung kann jeder in Nordrhein-Westfalen zugelassene Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder das
zuständige Vermessungs- und Katasteramt durchführen.
Die Anschriften aller ÖbVI’s aus Nordrhein-Westfalen können Sie den
Gelben Seiten aus der Rubrik “Vermessungbüros” entnehmen oder im
Internet unter www.ha.it.nrw.de/oebvi/oebvinrw.pdf.
Einmessungsriss
Warum kommen Aufforderungen so spät oder unbegründet ?
In einigen Fällen erfährt das Katasteramt erst nach Jahren
durch einen Vergleich von Karte und Örtlichkeit von fehlenden
Gebäudeeinmessungen. In anderen Fällen geht aus den Informationen
der (Bau-) Genehmigungsbehörde nicht konkret hervor, ob durch Ihr
Bauvorhaben tatsächlich eine Grundrissänderung erfolgte. Ebenso
kann nicht in jedem Einzelfall örtlich überprüft werden, ob Sie
Ihr geplantes Bauvorhaben bereits begonnen bzw. fertig gestellt
haben. Bauvorhaben, die im Freistellungsverfahren § 67 BauONRW
beantragt wurden, werden von den kreisangehörigen Städten nicht
immer mitgeteilt, da es seitens des Antragstellers keine Pflicht zur
Fertigstellungsanzeige gibt. So ist es trotz aller Sorgfalt möglich, dass
Sie erst nach Jahren von uns zur Gebäudeeinmessung aufgefordert
werden, oder dass Sie eine Aufforderung erhalten, obwohl keine
Einmessungspflicht besteht. In derartigen Fällen teilen Sie dieses
bitte umgehend mit.
Kreis Mettmann
Wer trägt die Kosten der Einmessung ?
Die Kosten der Einmessung hat der jeweilige Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks zu tragen. Die Gebühren für Vermessungsarbeiten sind in einem einheitlichen Gebührentarif festgeschrieben und gelten für alle Vermessungsstellen. Die Grundgebühr
bemisst sich nach dem Herstellungswert (Normalherstellungskosten) der baulichen Anlage(n) zum Zeitpunkt der Durchführung der
Vermessung.
Auszug aus dem Gebührentarif (Tarifstelle 4.6)
Stufe Normalherstellungskosten
2000
1
Gebühr
bis einschl.
25.000 Euro
2
über 25.000 Euro
bis einschl.
75.000 Euro
480 Euro
3
über 75.000 Euro
bis einschl.
300.000 Euro
830 Euro
4
über 300.000 Euro
bis einschl.
600.000 Euro 1.350 Euro
5
über 600.000 Euro
bis einschl.
1.000.000 Euro 2.100 Euro
über 1.000.000 Euro
bis einschl.
zusätzlich zur Gebühr der Stufe 5
je weitere angefangene
6
300 Euro
15.000.000 Euro
300 Euro
500.000 Euro
7
über 15.000.000 Euro
zusätzlich zur Gebühr der Stufe 6
je weitere angefangene
300 Euro
5.000.000 Euro
Normalherstellungskosten:
Bei den NHK handeltes sich um durchschnittliche, auf den Raumoder Flächeninhalt, z.B. m³ oder m², bezogene Herstellungskosten
für Gebäude. Diese Kosten sind auch dann zugrunde zu legen, wenn
das Gebäude oder der Anbau in Eigenleistung errichtet oder erweitert wurden.
Zu den jeweiligen Gebühren der Tarifstelle 4.2 ist noch die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
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