Vermessungs- und Katasteramt Kreisverwaltung Mettmann § 6 (1) Personen, die mit örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragt sind, sind berechtigt, bei der Erfüllung Ihres Auftrages Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können Personen, die an der Vermessung oder Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden. § 11 (1) Im Geobasisinformationssystem für den Bereich des Liegenschaftskatasters sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben. Zu diesem Zweck sind für das Landesgebiet die Liegenschaftsangaben, die Eigentümerangaben, die Angaben zur tatsächlichen Nutzung und die Angaben zur charakteristischen Topographie unter besonderer Beachtung des § 1 in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form im Nachweis zu führen. Daneben werden weitere Unterlagen in den Liegenschaftskatasterakten geführt. Der detaillierte Inhalt des Liegenschaftskatasters wird in einer Rechtsverordnung festgelegt. § 11 (3) Gebäude sind dauerhafte, selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die wegen ihrer Bedeutung im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind. Sie können von Menschen betreten werden und sind geeignet oder bestimmt, dem Schutz von Menschen, Tieren, Sachen oder der Produktion von Wirtschaftsgütern zu dienen. § 16 (2) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigten auf eigene Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch die Katasterbehörde oder durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen. […] § 16 (3) Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 das Erforderliche entsprechend einer Rechtsverordnung (§ 29 Nummer 10) auf Kosten der Verpflichteten veranlassen. Kreis Mettmann Auszug aus der DVOz VermKatG NRW § 19 (2) Die Gebäudeeinmessung gemäß § 16 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes ist spätestens unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes oder Grundrissveränderung zu beantragen. In Einzelfällen entscheidet die Katasterbehörde aufgrund der Aktualitätsanforderung an das Liegenschaftskataster über einen früheren Zeitpunkt der Gebäudeeinmessung. Die Vermessungsstellen haben die Katasterbehörde unverzüglich über die Beantragung der Gebäudeeinmessung und den frühestmöglichen Vermessungstermin zu informieren und die Vermessungsschriften der Gebäudeeinmessung innerhalb von fünf Monaten nach der Fertigstellung des Gebäudes der Katasterbehörde einzureichen. Wurde ein Teil eines Gebäudes abgebrochen, hat die Einmessung des veränderten Grundrisses nur dann zu erfolgen, wenn die bereits im Liegenschaftskataster geführten Angaben zum Gebäude nicht genügen, den neuen Grundriss eindeutig zu beschreiben. Beantragte Vermessungsunterlagen sind von der Katasterbehörde innerhalb einer Frist von einem Monat bereitzustellen. § 19 (3) Werden der Katasterbehörde die Beantragungen der Einmessung der Gebäude oder Grundrissveränderungen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung nachgewiesen, fordert sie die Verpflichteten mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen schriftlich auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die erforderlichen Gebäudeeinmessungen zu beantragen; die Aufforderung ist zuzustellen. Wird der Katasterbehörde die Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb dieses Monats nachgewiesen, veranlasst sie die Gebäudeeinmessung. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Haben Sie noch Fragen? Wir beantworten sie gern. Kreisverwaltung Mettmann Vermessungs- und Katasteramt Verwaltungsgebäude II Goethestraße 23 40822 Mettmann Gebäudeüberwachung Herr Schroeter oder Frau Kühnen Tel: 02104 / 99-2477 oder 99-2474 Email: [email protected] Gebäudeeinmessung Herr Stiebe Tel: 02104 / 99-2519 Email: [email protected] Fax: 02104 / 99-5482 Weitere informationen finden Sie unter www.kreis-mettmann.de Kreis Mettmann Informationen und Hinweise Kreis Mettmann Auszug aus dem VermKatG NRW Die Gebäudeeinmessungspflicht Vermessungs- und Katasteramt Kreisverwaltung Mettmann Vermessungs- und Katasteramt Kreisverwaltung Mettmann Vermessungs- und Katasteramt Kreisverwaltung Mettmann Kreis Mettmann Warum ist es erforderlich, Ihr Gebäude einmessen zu lassen ? Im Liegenschaftskataster sind alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) darzustellen und zu beschreiben. Dies schreibt seit 1972 das Vermessungs- und Katastergesetz (kurz: VermKatG NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen vor. Der Nachweis des gesamten Gebäudebestandes ist nicht nur für die Verwaltung und die Stadtund Landesplanung von Bedeutung, sondern auch für den privaten Rechtsverkehr und die Wirtschaft. Um die Kartenwerke und die im Aufbau befindlichen Informationssysteme aktuell zu halten, ist unter anderem der Gebäudebestand lückenlos zu erfassen. Wann unterliegen Gebäude der Einmessungspflicht ? Seit Inkrafttreten des Vermessungs- und Katastergesetzes am 01.08.1972 besteht erstmals eine Einmessungspflicht für Gebäude. Gebäude oder Gebäudeteile, die ab diesem Zeitpunkt fertig gestellt wurden, unterliegen dieser Pflicht. Gebäude, die vorher erstellt worden sind, werden von Amts wegen eingemessen. Welche Unterlagen können zur Fortführung des Katasters nicht genutzt werden ? Für die Fortführung des Katasters und somit den amtlichen Nachweis des Gebäudes wird die Vermessung des fertig gestellten Gebäudes benötigt. Baupläne oder Lagepläne können nicht eingereicht werden, da in ihnen nur der geplante Bauzustand dargestellt wird. Ebenso ist eine ausgestellte Grenzbescheinigung kein Nachweis für die erfolgte Einmessung. Vermessungs- und Katasteramt Kreisverwaltung Mettmann Kreis Mettmann Wann entsteht die Einmessungspflicht ? Sobald die Baumaßnahme fertig gestellt ist, haben Sie als Eigentümer/in oder Erbbauberechtigte/r die Einmessung des Gebäudes zu beantragen. Die Stadtverwaltungen legen in der Regel den Bauscheinen entsprechende Merkblätter bei, um die betroffenen Bürger über die Gebäudeeinmessungspflicht zu informieren. Eine besondere Aufforderung ergeht nicht, da die durch das Gesetz auferlegte Pflicht wirksam wird, ohne dass es eines Hinweises durch die Behörde bedarf (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14.11.1985, AZ.: 7 A 2095/85). Die Einmessungspflicht ruht wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück. Sie ist keine persönliche Verpflichtung des Bauherrn. Wird ein Grundstück mit einem Gebäude, das noch nicht eingemessen ist, verkauft, geht die Einmessungspflicht auf die/den neue/n Eigentümer/in über, unabhängig von den im Kaufvertrag geschlossenen Vereinbarungen. Der Übergang dieser Verpflichtung erfolgt so oft und so lange, bis die Einmessungsverpflichtung erfüllt ist. Wie wird die Einmessungspflicht überwacht ? Die (Bau-)Genehmigungsbehörden der kreisangehörigen Städte informieren das Vermessungs- und Katasteramt in der Regel über die Fertigstellung aller Bauvorhaben. Liegen zu diesem Zeitpunkt keine Einmessungsergebnisse vor, erhalten Sie eine schriftliche Erinnerung. Sie werden darin aufgefordert, die Einmessung innerhalb eines Monats bei einer befugten Vermessungsstelle zu beantragen. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, wird die Einmessung auf Ihre Kosten im Wege der Ersatzvornahme veranlasst. Wer darf die Einmessung vornehmen ? Die Gebäudeeinmessung kann jeder in Nordrhein-Westfalen zugelassene Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder das zuständige Vermessungs- und Katasteramt durchführen. Die Anschriften aller ÖbVI’s aus Nordrhein-Westfalen können Sie den Gelben Seiten aus der Rubrik “Vermessungbüros” entnehmen oder im Internet unter www.ha.it.nrw.de/oebvi/oebvinrw.pdf. Einmessungsriss Warum kommen Aufforderungen so spät oder unbegründet ? In einigen Fällen erfährt das Katasteramt erst nach Jahren durch einen Vergleich von Karte und Örtlichkeit von fehlenden Gebäudeeinmessungen. In anderen Fällen geht aus den Informationen der (Bau-) Genehmigungsbehörde nicht konkret hervor, ob durch Ihr Bauvorhaben tatsächlich eine Grundrissänderung erfolgte. Ebenso kann nicht in jedem Einzelfall örtlich überprüft werden, ob Sie Ihr geplantes Bauvorhaben bereits begonnen bzw. fertig gestellt haben. Bauvorhaben, die im Freistellungsverfahren § 67 BauONRW beantragt wurden, werden von den kreisangehörigen Städten nicht immer mitgeteilt, da es seitens des Antragstellers keine Pflicht zur Fertigstellungsanzeige gibt. So ist es trotz aller Sorgfalt möglich, dass Sie erst nach Jahren von uns zur Gebäudeeinmessung aufgefordert werden, oder dass Sie eine Aufforderung erhalten, obwohl keine Einmessungspflicht besteht. In derartigen Fällen teilen Sie dieses bitte umgehend mit. Kreis Mettmann Wer trägt die Kosten der Einmessung ? Die Kosten der Einmessung hat der jeweilige Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks zu tragen. Die Gebühren für Vermessungsarbeiten sind in einem einheitlichen Gebührentarif festgeschrieben und gelten für alle Vermessungsstellen. Die Grundgebühr bemisst sich nach dem Herstellungswert (Normalherstellungskosten) der baulichen Anlage(n) zum Zeitpunkt der Durchführung der Vermessung. Auszug aus dem Gebührentarif (Tarifstelle 4.6) Stufe Normalherstellungskosten 2000 1 Gebühr bis einschl. 25.000 Euro 2 über 25.000 Euro bis einschl. 75.000 Euro 480 Euro 3 über 75.000 Euro bis einschl. 300.000 Euro 830 Euro 4 über 300.000 Euro bis einschl. 600.000 Euro 1.350 Euro 5 über 600.000 Euro bis einschl. 1.000.000 Euro 2.100 Euro über 1.000.000 Euro bis einschl. zusätzlich zur Gebühr der Stufe 5 je weitere angefangene 6 300 Euro 15.000.000 Euro 300 Euro 500.000 Euro 7 über 15.000.000 Euro zusätzlich zur Gebühr der Stufe 6 je weitere angefangene 300 Euro 5.000.000 Euro Normalherstellungskosten: Bei den NHK handeltes sich um durchschnittliche, auf den Raumoder Flächeninhalt, z.B. m³ oder m², bezogene Herstellungskosten für Gebäude. Diese Kosten sind auch dann zugrunde zu legen, wenn das Gebäude oder der Anbau in Eigenleistung errichtet oder erweitert wurden. Zu den jeweiligen Gebühren der Tarifstelle 4.2 ist noch die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.