Anlage 3: Erläuterung zur Planaufstellung 1. 1.1 Seite 1 von 3 VORGABEN Lage und Größe des Plangebietes Das Plangebiet liegt nordwestlich angrenzend am Siedlungsrand der Ortslage Kerpen – West unmittelbar südlich an den Verlauf der K 17. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Im Nordwesten durch den Straßenverlauf der Kreisstraße K 17 Im Westen durch den hier anschließenden Planbereich MA 337 „Manheim-neu“ mit den Flurstücken 521 und 520 und das hier geänderte Flurstück 585 Im Südosten durch die freie Landschaft und die hier befindlichen Flurstücke 132 (Wirtschaftweg); 50; 45 (Wirtschaftsweg); 44 (Hubertusfließ); 42; 97; 96; und 46 (Heidefließ) Das Plangebiet umfasst eine Fläche von 1,68 ha. Das Plangebiet grenzt östlich an den geplanten Ortsrand von „Manheim neu“ heran und somit an die hier geplante Dorfgebietsnutzung mit geringem Wohnanteil. Im Norden grenzt das Plangebiet unmittelbar an die hier befindlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie Waldflächen des FFH-Gebietes Dickbusch an. Der überwiegende Plangebietsbereich befindet sich unmittelbar südlich angrenzend an die vorhandene Verkehrsfläche der K 17. Südlich angrenzend befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. 1.2 Landschaftsstruktur Das Plangebiet gehört zur Lößbörde der Rheinischen Bucht, d. h. zu den aufgrund ihrer hohen Ertragskraft typischerweise weitflächig nahezu gehölzfreien Ackerbaugebieten. Im näheren Planbereich ist das Waldgebiet des FFH-Gebietes Dickbusch als gliederndes, das Landschaftsbild prägendes Element vorhanden. 1.3 Verkehrsstruktur Die unmittelbar südlich, parallel zur K 17 orientierte Lage des Plangebietes orientiert sich am Verlauf der K 17 und verbindet die Rad- und Fußwegeanlagen des Umsiedlungsstandortes mit den vorhandenen Rad- und Fußweganlagen im weiter östlich gelegenen Verlauf der K 17. 1.4 Flächennutzungsplan/Bebauungsplan Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen stellt für den Planbereich entlang der K 17 eine überörtliche Verkehrsanlage dar. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes KE 353 werden kleinere Teilflächen der rechtsverbindlichen Bebauungspläne MA 337 „Manheim-neu“ und KE 16 „Gemeinbedarfsfläche für Sport, Kultur und Erholung“ überplant. Beide Bebauungspläne werden in den überlagernden Bereichen zukünftig durch den Bebauungsplan KE 353 ersetzt. 2. ZIELE UND ZWECKE DER AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES Ziel und Zweck der Planung ist es, die planungsrechtliche Voraussetzung zum Bau einer Rad- und Fußwegetrasse als Verbindung zwischen den im Bau befindlichen bzw. fertig gestellten Radund Fußwegeanlagen des Umsiedlungsstandortes „Manheim-Neu“ mit den vorhandenen Rad- und Fußwegeanlagen im östlichen Bereich der K 17 zu schaffen. Die Umsiedlung der Ortslage Manheim an den Standort Kerpen-Dickbusch erfordert die Schaffung gleicher Lebensbedingungen wie am Altort. Hieraus ergibt sich die Erfordernis den Umsiedlungsstandort in vergleichbarer Weise an das öffentliche Rad- und Fußwegenetz anzubinden wie am Altort vorhanden. Anlage 3: Erläuterung zur Planaufstellung Seite 2 von 3 Die durch den Umsiedlungstandort zunehmenden Rad- und Fußgängerverkehre führen zu einer zunehmenden Verkehrsnachfrage für Rad- und Fußgänger entlang der K 17 in nord-östlicher Richtung zu den hier befindlichen Infrastruktur- und Einzelhandelsangeboten. Die Errichtung einer Rad- und Fußgängerverbindung entlang der K 17 mit unmittelbarem Anschluss an die östlich gelegenen Rad- und Fußgängeranlagen wirkt diesen zusätzlichen Verkehrsbelastungen entgegen und bewirkt für den Umsiedlungsstandort eine im Vergleich zum Altort vergleichbare Anbindung an das überörtliche Rad- und Fußgängerwegenetz. 3. PLANUNG, ERLÄUTERUNG DER PLANINHALTE 3.1 Planerische Konzeption Die Konzeption der Rad- und Fußgängeranlagen sieht einen charakteristischen Regelquerschnitt vor, der wie folgt geprägt ist: Nutzbare Regelbreite: 2,50 Meter; beidseitiges Verkehrsgrün: je 0,75 Meter Im Zuge der Vorplanung erfolgte eine Untersuchung zur Linienbestimmung der Trasse. Hierbei wurden Varianten entwickelt und vergleichend gegenübergestellt. Aus Gründen des Erhalts vorhandener Baumpflanzungen erfolgte die Festlegung auf eine in Teilbereichen von der K 17 abgerückten Trasse. Die Planung sieht vor die Trasse des Rad- und Gehweges mit einem Abstand von ca. 5,00 Metern zum Fahrbahnrand der K 17 zu führen. Hierdurch bleibt die Funktion der K17 voll erhalten, es erfolgt keine Beeinträchtigung von Verkehren auf der K 17 während der Bauzeit des Rad- und Fußweges. Sowohl durch die Linienführung des Rad- und Fußweges als auch durch die Berücksichtigung vorhandener Baumpflanzungen soll eine Einbindung der Verkehrsflächen in die Landschaft erzielt werden. Die Anbindungen an die östlich und westlich vorhandenen Rad- und Fußwegeanlagen ist sichergestellt. 3.2 Ökologie und Begrünung Nach § 1 (6) Nr.7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen. Gem. § 19 BNatSchG und § 4a LGNW ist der Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erstellt. Im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung dieses Bauleitplans wird entsprechend der gesetzlichen Vorschrift eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umwelteinwirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung dieses Bauleitplans und wird in der Planfassung zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorliegen. Außerdem ist eine Artenschutzprüfung gem. § 44 BNatSchG durchzuführen. 3.3 Ver.- und Entsorgung Durch die geplante Maßnahmen werden keine Einrichtungen die der Ver- oder Entsorgung dienen, ausgelöst. Die Planung sieht vor, die Entwässerung der neuen Verkehrsanlagen in den vorhandenen Seitengraben der K 17 zu führen. Die sich im Plangebiet befindende Leitungstrasse (Ferngasleitung Nr. 205) wird im Rechtsplanentwurf des Bebauungsplan KE 353 durch entsprechende Festsetzungen gesichert. Anlage 3: Erläuterung zur Planaufstellung 4. Seite 3 von 3 BODENORDNUNG Zur Realisierung der Baumaßnahme sind bodenordnende Maßnahmen erforderlich. Diese werden durch die Fa. RWE Power durch freihändigen Grunderwerb durchgeführt. 5. KOSTEN UND FINANZIERUNG Die Kosten der Maßnahme werden durch die Fa. RWE Power übernommen. Kerpen, im September 2013 Jörg Mackeprang Abteilungsleiter 16.1