Erläuterung zur Planaufstellung BP 353

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Anlage 3: Erläuterung zur Planaufstellung
1.
1.1
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VORGABEN
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet liegt nordwestlich angrenzend am Siedlungsrand der Ortslage Kerpen – West
unmittelbar südlich an den Verlauf der K 17.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Nordwesten durch den Straßenverlauf der Kreisstraße K 17
Im Westen durch den hier anschließenden Planbereich MA 337 „Manheim-neu“ mit den Flurstücken 521
und 520 und das hier geänderte Flurstück 585
Im Südosten durch die freie Landschaft und die hier befindlichen Flurstücke 132 (Wirtschaftweg); 50; 45
(Wirtschaftsweg); 44 (Hubertusfließ); 42; 97; 96; und 46 (Heidefließ)
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von 1,68 ha.
Das Plangebiet grenzt östlich an den geplanten Ortsrand von „Manheim neu“ heran und somit an die
hier geplante Dorfgebietsnutzung mit geringem Wohnanteil.
Im Norden grenzt das Plangebiet unmittelbar an die hier befindlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen
sowie Waldflächen des FFH-Gebietes Dickbusch an.
Der überwiegende Plangebietsbereich befindet sich unmittelbar südlich angrenzend an die vorhandene
Verkehrsfläche der K 17. Südlich angrenzend befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen.
1.2
Landschaftsstruktur
Das Plangebiet gehört zur Lößbörde der Rheinischen Bucht, d. h. zu den aufgrund ihrer hohen
Ertragskraft typischerweise weitflächig nahezu gehölzfreien Ackerbaugebieten. Im näheren Planbereich
ist das Waldgebiet des FFH-Gebietes Dickbusch als gliederndes, das Landschaftsbild prägendes
Element vorhanden.
1.3
Verkehrsstruktur
Die unmittelbar südlich, parallel zur K 17 orientierte Lage des Plangebietes orientiert sich am Verlauf der
K 17 und verbindet die Rad- und Fußwegeanlagen des Umsiedlungsstandortes mit den vorhandenen
Rad- und Fußweganlagen im weiter östlich gelegenen Verlauf der K 17.
1.4 Flächennutzungsplan/Bebauungsplan
Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen stellt für den Planbereich entlang der
K 17 eine überörtliche Verkehrsanlage dar.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes KE 353 werden kleinere Teilflächen der rechtsverbindlichen
Bebauungspläne MA 337 „Manheim-neu“ und KE 16 „Gemeinbedarfsfläche für Sport, Kultur und
Erholung“ überplant. Beide Bebauungspläne werden in den überlagernden Bereichen zukünftig durch
den Bebauungsplan KE 353 ersetzt.
2.
ZIELE UND ZWECKE DER AUFSTELLUNG DES BEBAUUNGSPLANES
Ziel und Zweck der Planung ist es, die planungsrechtliche Voraussetzung zum Bau einer
Rad- und Fußwegetrasse als Verbindung zwischen den im Bau befindlichen bzw. fertig gestellten Radund Fußwegeanlagen des Umsiedlungsstandortes „Manheim-Neu“ mit den vorhandenen Rad- und
Fußwegeanlagen im östlichen Bereich der K 17 zu schaffen.
Die Umsiedlung der Ortslage Manheim an den Standort Kerpen-Dickbusch erfordert die Schaffung
gleicher Lebensbedingungen wie am Altort. Hieraus ergibt sich die Erfordernis den Umsiedlungsstandort
in vergleichbarer Weise an das öffentliche Rad- und Fußwegenetz anzubinden wie am Altort vorhanden.
Anlage 3: Erläuterung zur Planaufstellung
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Die durch den Umsiedlungstandort zunehmenden Rad- und Fußgängerverkehre führen zu einer
zunehmenden Verkehrsnachfrage für Rad- und Fußgänger entlang der K 17 in nord-östlicher Richtung
zu den hier befindlichen Infrastruktur- und Einzelhandelsangeboten.
Die Errichtung einer Rad- und Fußgängerverbindung entlang der K 17 mit unmittelbarem Anschluss an
die östlich gelegenen Rad- und Fußgängeranlagen wirkt diesen zusätzlichen Verkehrsbelastungen
entgegen und bewirkt für den Umsiedlungsstandort eine im Vergleich zum Altort vergleichbare
Anbindung an das überörtliche Rad- und Fußgängerwegenetz.
3.
PLANUNG, ERLÄUTERUNG DER PLANINHALTE
3.1
Planerische Konzeption
Die Konzeption der Rad- und Fußgängeranlagen sieht einen charakteristischen Regelquerschnitt vor,
der wie folgt geprägt ist:
Nutzbare Regelbreite: 2,50 Meter; beidseitiges Verkehrsgrün: je 0,75 Meter
Im Zuge der Vorplanung erfolgte eine Untersuchung zur Linienbestimmung der Trasse. Hierbei wurden
Varianten entwickelt und vergleichend gegenübergestellt. Aus Gründen des Erhalts vorhandener
Baumpflanzungen erfolgte die Festlegung auf eine in Teilbereichen von der K 17 abgerückten Trasse.
Die Planung sieht vor die Trasse des Rad- und Gehweges mit einem Abstand von ca. 5,00 Metern zum
Fahrbahnrand der K 17 zu führen. Hierdurch bleibt die Funktion der K17 voll erhalten, es erfolgt keine
Beeinträchtigung von Verkehren auf der K 17 während der Bauzeit des Rad- und Fußweges.
Sowohl durch die Linienführung des Rad- und Fußweges als auch durch die Berücksichtigung
vorhandener Baumpflanzungen soll eine Einbindung der Verkehrsflächen in die Landschaft erzielt
werden.
Die Anbindungen an die östlich und westlich vorhandenen Rad- und Fußwegeanlagen ist sichergestellt.
3.2
Ökologie und Begrünung
Nach § 1 (6) Nr.7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des
Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushaltes, des
Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen.
Gem. § 19 BNatSchG und § 4a LGNW ist der Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen. Im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erstellt.
Im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung dieses Bauleitplans wird entsprechend der gesetzlichen
Vorschrift eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) durchgeführt, in der
die voraussichtlichen Umwelteinwirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben
und bewertet werden. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung dieses
Bauleitplans und wird in der Planfassung zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorliegen.
Außerdem ist eine Artenschutzprüfung gem. § 44 BNatSchG durchzuführen.
3.3
Ver.- und Entsorgung
Durch die geplante Maßnahmen werden keine Einrichtungen die der Ver- oder Entsorgung dienen,
ausgelöst.
Die Planung sieht vor, die Entwässerung der neuen Verkehrsanlagen in den vorhandenen Seitengraben
der K 17 zu führen.
Die sich im Plangebiet befindende Leitungstrasse (Ferngasleitung Nr. 205) wird im Rechtsplanentwurf
des Bebauungsplan KE 353 durch entsprechende Festsetzungen gesichert.
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BODENORDNUNG
Zur Realisierung der Baumaßnahme sind bodenordnende Maßnahmen erforderlich. Diese werden durch
die Fa. RWE Power durch freihändigen Grunderwerb durchgeführt.
5.
KOSTEN UND FINANZIERUNG
Die Kosten der Maßnahme werden durch die Fa. RWE Power übernommen.
Kerpen, im September 2013
Jörg Mackeprang
Abteilungsleiter 16.1
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