Prüfungsergebnisse Umweltanwalt sowie Kinder– und

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Steiermark
Prüfungsergebnisse
Umweltanwalt sowie Kinder– und
Jugendanwaltschaft
Der Umweltanwalt erreichte durch sein aktives Vorgehen weitestgehend sowohl die ihm per Gesetz vorgegebenen als auch die selbst angestrebten Vollzugsziele.
Der Kinder– und Jugendanwalt erfüllte mit einer sehr schlanken Aufbauorganisation den weitgespannten gesetzlichen Auftrag an die Kinder– und Jugendanwaltschaft umfassend.
Kurzfassung
Umweltanwalt
Die Aufbauorganisation erlaubte eine effiziente und effektive Aufgabenerfüllung. Das Zusammenwirken zwischen verfahrensführender Behörde und Umweltanwalt war sachgerecht, die Ausübung der
Funktion des Umweltanwaltes fachlich überaus kompetent. Dies kam
insbesondere in den ausführlichen Stellungnahmen des Umweltanwaltes und den von ihm erhobenen Berufungen zum Ausdruck.
Die durch Landesgesetz eingerichteten Bezirksumweltbeauftragten
kamen dem gesetzlichen Auftrag in nur geringem Ausmaß nach.
Der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen wurde seit dem
Jahr 2000 nicht mehr bestellt. Für den Einsatz von Fachbeiständen
(externen Fachleuten) wurden keine Vergleichsangebote eingeholt.
Zur umfassenden Information des Steiermärkischen Landtages sollte
der Umweltanwalt eine überblicksartige Gesamtdarstellung seiner
wesentlichen Tätigkeiten und Erledigungen in seine Jahrestätigkeitsberichte aufnehmen.
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Kurzfassung
Kinder– und Jugendanwaltschaft
Die Unterbringung der Kinder– und Jugendanwaltschaft im dritten
Stockwerk eines renovierungsbedürften Grazer Altbaus war wenig
geeignet, den Kontakt mit Kindern und Jugendlichen zu fördern.
Die vom Kinder– und Jugendanwalt gesetzten ablauforganisatorischen Maßnahmen ermöglichten aber eine zeitnahe sowie nachvollziehbare Beratung von Kindern und Jugendlichen.
Der Kinder– und Jugendanwalt gestaltete regelmäßig übersichtliche
und informative Tätigkeitsberichte. Seine umfangreiche Öffentlichkeits– und Informationsarbeit war breit gefächert. Der Einsatz und die
Tätigkeiten der „kija–Botschafter“ — speziell ausgebildeter Jugendlicher — waren hervorzuheben; sie brachten mit geringem finanziellen Aufwand für das Land die Tätigkeiten sowie Leistungen der Kinder– und Jugendanwaltschaft einer großen Anzahl von Kindern und
Jugendlichen nahe.
Der Kinder– und Jugendanwalt war auch in den Bereichen juristische und psychosoziale Prozessbegleitungen für missbrauchte Kinder und Jugendliche initiativ.
Kenndaten des Steiermärkischen Umweltanwaltes
Rechtsgrundlage
Steiermärkisches Landesgesetz vom 21. Juni 1998 über Einrichtungen zum Schutze
der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988 i.d.g.F.
Kernaufgabe
Wahrung der Interessen des Umweltschutzes
Gebarung 1)
2000
2001
2002
2003
2004
Personalaufwand
Sachaufwand
Summe
355,7
131,4
487,1
878,2 2)
121,8
1.000,0
in 1.000 EUR
328,8
132,8
461,6
302,5
110,1
412,6
313,1
111,3
424,4
Beschäftigte
bearbeitete Fälle
7
465
8
467
Anzahl
8
414
7
430
7
348
1)
2)
10
Quelle: Rechnungsabschlüsse
erhöhter Personalaufwand im Rahmen der Toronto–Stiftung zur Unterstützung der Entwicklung qualifizierter
Fachkräfte in den Bereichen Energie– und Umweltschutz zur Beseitigung von Arbeitslosigkeit
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Steiermark
Umweltanwalt sowie
Kinder– und Jugendanwaltschaft
Kenndaten der Steiermärkischen Kinder– und Jugendanwaltschaft
Rechtsgrundlage
Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – StJWD 1991,
LGBl. Nr. 93/1990 i.d.g.F.
Kernaufgabe
Wahrung der Interessen von Kindern und Jugendlichen
Gebarung 1)
2000
2001
2002
2003
2004
Personalaufwand 2)
Sachaufwand
Summe
119,4
66,0
185,4
209,3
66,0
275,3
in 1.000 EUR
205,1
65,0
270,1
202,5
66,0
268,5
230,8
67,0
297,8
4
515
Anzahl
6
595
6
591
7
686
3
692
Beschäftigte
bearbeitete Fälle
1)
2)
Quelle: Rechnungsabschlüsse
Die Schwankungen beim Personalaufwand beruhen insbesondere auf Karenzierungen und Personalwechsel im
Betrachtungszeitraum.
Prüfungsablauf und
–gegenstand
1
Der RH überprüfte von Mai bis Juli 2005 die Gebarung des Steiermärkischen Umweltanwaltes und der Steiermärkischen Kinder– und
Jugendanwaltschaft. Schwerpunkte der Überprüfung waren die jeweilige Aufbau– und Ablauforganisation, die Aufgabenerfüllung sowie
die Öffentlichkeits– und Informationsarbeit. Die Überprüfung umfasste
die Jahre 2000 bis 2004.
Zu dem im Oktober 2005 an das Land Steiermark gerichteten Prüfungsergebnis gab die Steiermärkische Landesregierung im Jänner 2006
eine Stellungnahme ab. Der RH erstattete seine Gegenäußerung im
Februar 2006.
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Umweltanwalt
Allgemeines
2
Gemäß dem Steiermärkischen Landesgesetz vom 21. Juni 1988 über
Einrichtungen zum Schutze der Umwelt bestellt die Landesregierung
zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes einen Umweltanwalt. Dieser ist bei seinen Entscheidungen an keine Weisungen gebunden. Dienstrechtlich untersteht er
der Landesregierung.
In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch
eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung
von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat der Umweltanwalt im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Parteistellung. Er kann gegen den ein Verfahren abschließenden
Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Wesentliche Aufgaben des Umweltanwaltes sind auch
– die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden von Gemeinden, Einzelpersonen und Personenvereinigungen wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten sowie die Funktion als Koordinator und Mediator in diesen Angelegenheiten;
– die jährliche Vorlage eines Tätigkeitsberichtes an den Steiermärkischen Landtag.
Aufbau– und
Ablauforganisation
3.1
(1) Nach dem Organigramm des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bildete der Umweltanwalt ein Referat der Fachabteilung 13C–
Naturschutz. Deren Vorstand war nicht nur für Fragen der Bereitstellung der Personal– und Sachressourcen der Abteilung selbst, sondern
auch für jene seines „Referates Umweltanwalt“ zuständig.
(2) Zur Unterstützung des Umweltanwaltes war für Umweltfragen
bei jeder Bezirkshauptmannschaft aus dem Stand ihrer Bediensteten
ein Bezirksumweltbeauftragter zu bestellen. Dieser hatte Einzelpersonen, Personenvereinigungen sowie Gemeinden in allen wesentlichen
Umweltangelegenheiten zu beraten und betroffene Gemeinden von
wesentlichen Umweltangelegenheiten zu benachrichtigen.
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Aufbau– und Ablauforganisation
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Umweltanwalt sowie
Kinder– und Jugendanwaltschaft
Bei jeder Bezirkshauptmannschaft wurde ein Bezirksumweltbeauftragter bestellt. Detailerhebungen des RH bei mehreren Bezirkshauptmannschaften zeigten jedoch, dass die Bezirksumweltbeauftragten im überprüften Zeitraum dem gesetzlichen Auftrag in nur geringem Umfang
nachkamen. Sie beschränkten sich im Wesentlichen darauf, bei den
wenigen noch an sie herangetragenen umweltrelevanten Anliegen an
den Umweltanwalt oder die zuständige Behörde zu verweisen. Eine
systematische Aus– und Weiterbildung der Bezirksumweltbeauftragten erfolgte nicht.
Die Nachfrage nach den Leistungen der Bezirksumweltbeauftragten
durch die Gemeinden ist nahezu gänzlich zum Erliegen gekommen.
(3) Eine Hauptaufgabe des Umweltanwaltes war seine Beteiligung an
umweltrelevanten Verwaltungsverfahren, die zum größten Teil von
den Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaften geführt wurden. Die
verfahrensführenden Behörden waren gehalten, den Umweltanwalt
von solchen Verfahren in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.
Dies geschah überwiegend durch Übermittlung der bezugnehmenden
Kundmachung.
Der Umweltanwalt entschied daraufhin über Art und Umfang seiner
Tätigkeiten im Verfahren. Entsprach ein Projekt seinen Ansprüchen,
verzichtete er auf eine weitere Teilnahme. Andernfalls nahm er laufend
am Verfahren — etwa durch Akteneinsicht oder Lokalaugenschein — teil
und gab erforderlichenfalls Stellungnahmen zum Verfahren ab. In allen
diesen Fällen wurde ihm der Bescheid übermittelt. Dies setzte ihn in die
Lage, kraft seiner Parteistellung allenfalls Rechtsmittel zu ergreifen.
Der RH überprüfte anhand mehrerer Verwaltungsverfahren die Art und
den Umfang der Verfahrensbeteiligung des Umweltanwaltes.
3.2
Die vorgefundene Aufbauorganisation erlaubte eine effiziente und
effektive Aufgabenerfüllung. Der RH erachtete das wahrgenommene
Zusammenwirken zwischen verfahrensführender Behörde und Umweltanwalt als sachgerecht. Er hielt nach Prüfung von Einzelverfahren fest,
dass der Umweltanwalt fachlich überaus kompetent vorgegangen war;
dies kam insbesondere in seinen ausführlichen Stellungnahmen und
den von ihm erhobenen Berufungen zum Ausdruck.
Der RH wies jedoch auf den geringen Umfang der Wahrnehmung des an
die Bezirksumweltbeauftragten gerichteten gesetzlichen Auftrags hin.
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Rat der Sachverständigen für
Umweltfragen
3.3
Laut Stellungnahme der Landesregierung könne bei Weiterbestehen der
Bezirksumweltbeauftragten eine entsprechende Aus– und Weiterbildung im Rahmen der Steirischen Landesverwaltungsakademie durchgeführt werden.
4.1
Zur Beratung und Unterstützung der Landesregierung und des Landtages zur Erreichung der Ziele Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen
war gemäß landesgesetzlicher Bestimmung beim Amt der Landesregierung ein Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (Rat) einzurichten.
Dieses siebenköpfige Gremium wäre jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode zu bestellen gewesen. Der Rat wurde jedoch seit dem
Jahr 2000 nicht mehr bestellt.
Tätigkeitsberichte
4.2
Der RH empfahl, entweder den Rat der Sachverständigen wieder einzuberufen oder auf eine Übereinstimmung der Gesetzeslage mit der
geübten Verwaltungspraxis hinzuwirken.
4.3
Laut Mitteilung der Landesregierung hätten sich die Erwartungen in
den Rat in der Praxis nicht erfüllt; er sei deswegen seit dem Jahr 2000
nicht mehr bestellt worden. Aus fachlicher Sicht bestünde kein dringender Bedarf an der Reaktivierung dieser Institution. Man wolle an
den Landesgesetzgeber herantreten, um Gesetzeslage und Verwaltungspraxis in Einklang zu bringen.
5.1
Der Umweltanwalt hatte im Rahmen des Umweltberichtes der Landesregierung dem Landtag jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
Dieser gesetzlichen Verpflichtung entsprach der Umweltanwalt regelmäßig.
Die umfang– und detailreichen Tätigkeitsberichte der Jahre 2000 bis
2004 enthielten unter anderem folgende Beiträge:
– grundsätzliche Gedanken und Überlegungen des Umweltanwaltes;
– rechtliche Betrachtungen zum Umwelt– und Naturschutz;
– fachspezifische Ausführungen, z.B. über Motorsportveranstaltungen
im freien Gelände, vorsorgende Landschaftsplanung, Umweltverträglichkeitsprüfungen, Naturverträglichkeitsbeurteilungen, Windkraftanlagen und zahlreiche Großbauvorhaben.
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Umweltanwalt sowie
Kinder– und Jugendanwaltschaft
Tätigkeitsberichte
Ein systematischer Überblick über alle wesentlichen Tätigkeiten und
Erledigungen des Umweltanwaltes fehlte jedoch.
Fachbeistände
5.2
Der RH empfahl, künftig zur umfassenden Information des Landtages
auch eine überblicksartige Gesamtdarstellung der wesentlichen Tätigkeiten und Erledigungen des Umweltanwaltes in den jeweiligen Jahrestätigkeitsbericht aufzunehmen. Damit sollte eine jährliche Leistungs–
und Erfolgsbilanz im Sinne einer Evaluierung der eigenen Tätigkeit
ermöglicht werden.
5.3
Laut Stellungnahme der Landesregierung beabsichtige der Umweltanwalt, seine Tätigkeitsberichte künftig durch die Einführung eines
Kapitels „Statistik“ zu erweitern. Darin solle unter anderem über die
Anzahl der angefallenen Akten, die Art der Erledigungen und die Verwendung der Haushaltsmittel berichtet werden.
6.1
Der Umweltanwalt zog anlässlich der Wahrnehmung seiner gesetzlich
verankerten Parteistellung in behördlichen Verfahren auch Fachbeistände (externe Fachleute) für die Ausarbeitung von rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Stellungnahmen bei.
Die Anzahl der Einsätze der Fachbeistände sowie die damit verbundenen Kosten stellten sich wie folgt dar:
2000
2001
2002
2003
2004
48
43
105
111
Anzahl
Einsätze
58
50
52
in 1.000 EUR
Kosten
131
122
133
Über Ersuchen des Umweltanwaltes arbeitete der jeweilige Fachbeistand ein Angebot für seine Leistungen aus. Es diente im Regelfall als
Grundlage für die Beauftragung durch den Umweltanwalt. Eine vertiefte Prüfung der Angemesseneinheit der meist pauschalierten Honorare durch den Umweltanwalt unterblieb. Dieser holte auch keine Vergleichsangebote ein.
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Fachbeistände
6.2
Der RH wies auf die hohe Anzahl der Einsätze von Fachbeiständen im
Bereich des Umweltanwaltes hin. Er empfahl, künftig nach Maßgabe
der gesetzlichen und behördlichen Verfahrensfristen Vergleichsangebote einzuholen.
6.3
Laut Mitteilung der Landesregierung seien externe Fachleute für Beratungen nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß in Anspruch genommen worden.
Bezüglich der Einholung von Vergleichsangeboten müsse der kurze verfügbare Zeitraum berücksichtigt werden, weil der Umweltanwalt als
Partei in Verfahren seine Äußerungen innerhalb der von der Behörde
gesetzten Frist abzugeben habe. Überdies sei das Fachwissen, das sich
der Umweltanwalt von Fachbeiständen beschaffen muss, in den meisten Fällen so speziell, dass der Kreis möglicher Teilnehmer an einer
Ausschreibung sehr beschränkt wäre.
Sonstige
Feststellungen
7
Sonstige Feststellungen des RH betrafen
– das positive Zusammenwirken des Umweltanwaltes mit jenen Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung, die sich auch mit Umweltthemen befassen;
– den zweckmäßigen und zeitnahen Umgang des Umweltanwaltes mit
Beschwerden von Gemeinden, Einzelpersonen und Personenvereinigungen wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten;
– erfolgreiche Beschwerden des Umweltanwaltes an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides;
– die intensive Auseinandersetzung des Umweltanwaltes mit einer
Vielzahl von Umweltverträglichkeitsprüfungen;
– das hohe Engagement des Umweltanwaltes bei umweltrelevanten
Verfahren, die über den eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde
hinausgingen sowie
– die erfolgreiche Vorgangsweise des Umweltanwaltes in Verfahren,
bei denen er als Partei vorerst übergangen worden war.
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Umweltanwalt sowie
Kinder– und Jugendanwaltschaft
Kinder– und Jugendanwaltschaft
Allgemeines
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Gemäß dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 wird beim
Amt der Landesregierung ein Kinder– und Jugendanwalt eingesetzt.
Dieser ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Dienstrechtlich untersteht er der Landesregierung.
Der Kinder– und Jugendanwalt hat die Rechte und Interessen von Kindern und Jugendlichen zu vertreten. Zu seinen wesentlichen Aufgaben zählen
– die Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten, die für
Kinder und Jugendliche von besonderer Bedeutung sind;
– Anregungen zur Schaffung von besseren Lebensbedingungen für
Kinder und Jugendliche;
– die Beratung von Kindern und Jugendlichen sowie Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern;
– die Hilfestellung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Erziehungsberechtigten und Kindern sowie
Jugendlichen.
Aufbau– und
Ablauforganisation
9.1
(1) Die Kinder– und Jugendanwaltschaft war im Amt der Landesregierung organisatorisch in die Fachabteilung 6A–Jugend, Frauen, Familien und Generationen eingegliedert. Die Büroräume der Kinder– und
Jugendanwaltschaft befanden sich in Graz in einem renovierungsbedürftigen Altbau im dritten Stockwerk.
Nach Ausführungen des Kinder– und Jugendanwaltes war die ihm
gesetzlich eingeräumte Weisungsungebundenheit stets sichergestellt.
(2) Die Beratungen von Fragestellern (Kindern, Jugendlichen und deren
Bezugspersonen) durch die Kinder– und Jugendanwaltschaft erfolgten
— unabhängig davon, ob ein Kontakt mit ihr telefonisch, persönlich
oder über E–Mail hergestellt worden war — nach folgendem grundsätzlichen Schema:
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Aufbau– und Ablauforganisation
Konnte der Referent eine zufriedenstellende Sofortauskunft erteilen,
war die Beratung als abgeschlossen zu betrachten. Andernfalls stellte
die Kinder– und Jugendanwaltschaft weiterreichende Erhebungen an,
worüber sie den Fragesteller in Kenntnis setzte.
Waren die Erhebungen und Informationen für den Fragesteller noch
nicht zufriedenstellend, sammelte der Referent weitere Informationen
für diesen und pflegte einen ergänzenden Informationsaustausch.
Alle Maßnahmen und Ergebnisse wurden in einer Datenbank dokumentiert.
9.2
(1) Der RH wies darauf hin, dass die Unterbringung der Kinder– und
Jugendanwaltschaft im dritten Stockwerk eines renovierungsbedürftigen Altbaus wenig geeignet war, den Kontakt mit Kindern und Jugendlichen zu fördern. Er empfahl, für die umfassende Betreuung der angeführten Zielgruppe angemessene Räumlichkeiten bereitzustellen.
(2) Die von der Kinder– und Jugendanwaltschaft gesetzten ablauforganisatorischen Maßnahmen ermöglichten eine zeitnahe und nachvollziehbare Beratung. Die IT–unterstützte Dokumentation trug wesentlich dazu bei.
Tätigkeitsberichte
9.3
Laut Stellungnahme der Landesregierung liege für die Anmietung von
geeigneten Büroräumlichkeiten für die Kinder– und Jugendanwaltschaft in Graz bereits ein unterschriftsreifer Vertragsentwurf vor.
10.1
Der Kinder– und Jugendanwalt hatte mindestens jedes zweite Jahr
einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der von der Landesregierung dem
Landtag vorzulegen war. Dieser Verpflichtung entsprach der Kinder–
und Jugendanwalt regelmäßig.
Die Tätigkeitsberichte für die Jahre 2000 bis 2005 enthielten unter
anderem mehrere Statistiken über die Tätigkeiten der Kinder– und
Jugendanwaltschaft, weiters Veranstaltungs– und Seminarhinweise,
Programme sowie Ausarbeitungen zu den wesentlichen Aufgaben und
Hilfestellungen.
10.2
18
Nach Auffassung des RH gestaltete die Kinder– und Jugendanwaltschaft ihre Tätigkeitsberichte übersichtlich und informativ; sie sollten und konnten dazu beitragen, dass Schwellenängste von Kindern
und Jugendlichen im Umgang mit einem „Anwalt“ abgebaut und vermeintliche Hürden überwunden wurden.
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Steiermark
Umweltanwalt sowie
Kinder– und Jugendanwaltschaft
„kija–Botschafter“
11.1
Die Kinder– und Jugendanwaltschaft initiierte 2001 das Projekt „Jugendliche beraten Jugendliche“. Sie bildete Jugendliche speziell dazu aus,
als „kija–Botschafter“ insbesondere E–Mails anfragender Jugendlicher
zu beantworten, Jugendliche umfassend zu beraten und neue Lebensimpulse für die Fragesteller zu geben.
Die „kija–Botschafter“ besuchten ab Februar 2002 auch viele steiermärkische Schulen, um die Kinder– und Jugendanwaltschaft als Beratungs– und Ombudsstelle bekannt zu machen. In den Jahren 2002 bis
2004 fanden Informationsveranstaltungen in rd. 690 Schulklassen für
rd. 14.000 Schüler statt. Der Kinder– und Jugendanwalt stellte dafür
jährlich Finanzmittel in der Höhe von rd. 6.500 bis rd. 10.800 EUR
zur Verfügung.
Anfang 2005 waren fünf „kija–Botschafter“ für die Kinder– und Jugendanwaltschaft tätig.
11.2
Sonstige
Feststellungen
12
Der RH bewertete den Einsatz und die Tätigkeiten der „kija–Botschafter“ grundsätzlich als positiv, insbesondere weil diese mit geringem
finanziellen Aufwand für das Land einer großen Anzahl von Kindern
sowie Jugendlichen die Tätigkeiten sowie Leistungen der Kinder– und
Jugendanwaltschaft nahebrachten.
Sonstige Feststellungen des RH betrafen
– die umfangreiche und breit gefächerte Öffentlichkeits– sowie Informationsarbeit der Kinder– und Jugendanwaltschaft, die einerseits
zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für kinderrelevante Themen
und andererseits zur Verbesserung der Lebenssituation von betroffenen Kindern und Jugendlichen impulsartig beitragen sollte;
– die Initiativen und Tätigkeiten der Kinder– und Jugendanwaltschaft
in den Bereichen juristische sowie psychosoziale Prozessbegleitungen für missbrauchte Kinder und Jugendliche.
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Schlussbemerkungen
13
Zusammenfassend hob der RH die nachfolgenden Empfehlungen
hervor:
Umweltanwalt
(1) Der gemäß landesgesetzlicher Bestimmung eingerichtete Rat der
Sachverständigen für Umweltfragen wäre entweder wieder einzuberufen oder auf eine Übereinstimmung der Gesetzeslage mit der
geübten Verwaltungspraxis hinzuwirken.
(2) Für den Einsatz von Fachbeiständen (externen Fachleuten) wären
nach Maßgabe der gesetzlichen und behördlichen Verfahrensfristen
Vergleichsangebote einzuholen.
(3) In die Jahrestätigkeitsberichte sollte eine überblicksartige Gesamtdarstellung der wesentlichen Tätigkeiten und Erledigungen des Umweltanwaltes genommen werden.
Kinder– und Jugendanwaltschaft
(4) Der Kinder– und Jugendanwaltschaft wären angemessene Räumlichkeiten für die umfassende Betreuung von Kindern, Jugendlichen
und deren Bezugspersonen bereitzustellen.
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