Steiermark Prüfungsergebnisse Umweltanwalt sowie Kinder– und Jugendanwaltschaft Der Umweltanwalt erreichte durch sein aktives Vorgehen weitestgehend sowohl die ihm per Gesetz vorgegebenen als auch die selbst angestrebten Vollzugsziele. Der Kinder– und Jugendanwalt erfüllte mit einer sehr schlanken Aufbauorganisation den weitgespannten gesetzlichen Auftrag an die Kinder– und Jugendanwaltschaft umfassend. Kurzfassung Umweltanwalt Die Aufbauorganisation erlaubte eine effiziente und effektive Aufgabenerfüllung. Das Zusammenwirken zwischen verfahrensführender Behörde und Umweltanwalt war sachgerecht, die Ausübung der Funktion des Umweltanwaltes fachlich überaus kompetent. Dies kam insbesondere in den ausführlichen Stellungnahmen des Umweltanwaltes und den von ihm erhobenen Berufungen zum Ausdruck. Die durch Landesgesetz eingerichteten Bezirksumweltbeauftragten kamen dem gesetzlichen Auftrag in nur geringem Ausmaß nach. Der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen wurde seit dem Jahr 2000 nicht mehr bestellt. Für den Einsatz von Fachbeiständen (externen Fachleuten) wurden keine Vergleichsangebote eingeholt. Zur umfassenden Information des Steiermärkischen Landtages sollte der Umweltanwalt eine überblicksartige Gesamtdarstellung seiner wesentlichen Tätigkeiten und Erledigungen in seine Jahrestätigkeitsberichte aufnehmen. Steiermark 9 Kurzfassung Kinder– und Jugendanwaltschaft Die Unterbringung der Kinder– und Jugendanwaltschaft im dritten Stockwerk eines renovierungsbedürften Grazer Altbaus war wenig geeignet, den Kontakt mit Kindern und Jugendlichen zu fördern. Die vom Kinder– und Jugendanwalt gesetzten ablauforganisatorischen Maßnahmen ermöglichten aber eine zeitnahe sowie nachvollziehbare Beratung von Kindern und Jugendlichen. Der Kinder– und Jugendanwalt gestaltete regelmäßig übersichtliche und informative Tätigkeitsberichte. Seine umfangreiche Öffentlichkeits– und Informationsarbeit war breit gefächert. Der Einsatz und die Tätigkeiten der „kija–Botschafter“ — speziell ausgebildeter Jugendlicher — waren hervorzuheben; sie brachten mit geringem finanziellen Aufwand für das Land die Tätigkeiten sowie Leistungen der Kinder– und Jugendanwaltschaft einer großen Anzahl von Kindern und Jugendlichen nahe. Der Kinder– und Jugendanwalt war auch in den Bereichen juristische und psychosoziale Prozessbegleitungen für missbrauchte Kinder und Jugendliche initiativ. Kenndaten des Steiermärkischen Umweltanwaltes Rechtsgrundlage Steiermärkisches Landesgesetz vom 21. Juni 1998 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988 i.d.g.F. Kernaufgabe Wahrung der Interessen des Umweltschutzes Gebarung 1) 2000 2001 2002 2003 2004 Personalaufwand Sachaufwand Summe 355,7 131,4 487,1 878,2 2) 121,8 1.000,0 in 1.000 EUR 328,8 132,8 461,6 302,5 110,1 412,6 313,1 111,3 424,4 Beschäftigte bearbeitete Fälle 7 465 8 467 Anzahl 8 414 7 430 7 348 1) 2) 10 Quelle: Rechnungsabschlüsse erhöhter Personalaufwand im Rahmen der Toronto–Stiftung zur Unterstützung der Entwicklung qualifizierter Fachkräfte in den Bereichen Energie– und Umweltschutz zur Beseitigung von Arbeitslosigkeit Steiermark Steiermark Umweltanwalt sowie Kinder– und Jugendanwaltschaft Kenndaten der Steiermärkischen Kinder– und Jugendanwaltschaft Rechtsgrundlage Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – StJWD 1991, LGBl. Nr. 93/1990 i.d.g.F. Kernaufgabe Wahrung der Interessen von Kindern und Jugendlichen Gebarung 1) 2000 2001 2002 2003 2004 Personalaufwand 2) Sachaufwand Summe 119,4 66,0 185,4 209,3 66,0 275,3 in 1.000 EUR 205,1 65,0 270,1 202,5 66,0 268,5 230,8 67,0 297,8 4 515 Anzahl 6 595 6 591 7 686 3 692 Beschäftigte bearbeitete Fälle 1) 2) Quelle: Rechnungsabschlüsse Die Schwankungen beim Personalaufwand beruhen insbesondere auf Karenzierungen und Personalwechsel im Betrachtungszeitraum. Prüfungsablauf und –gegenstand 1 Der RH überprüfte von Mai bis Juli 2005 die Gebarung des Steiermärkischen Umweltanwaltes und der Steiermärkischen Kinder– und Jugendanwaltschaft. Schwerpunkte der Überprüfung waren die jeweilige Aufbau– und Ablauforganisation, die Aufgabenerfüllung sowie die Öffentlichkeits– und Informationsarbeit. Die Überprüfung umfasste die Jahre 2000 bis 2004. Zu dem im Oktober 2005 an das Land Steiermark gerichteten Prüfungsergebnis gab die Steiermärkische Landesregierung im Jänner 2006 eine Stellungnahme ab. Der RH erstattete seine Gegenäußerung im Februar 2006. Steiermark 11 Umweltanwalt Allgemeines 2 Gemäß dem Steiermärkischen Landesgesetz vom 21. Juni 1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt bestellt die Landesregierung zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes einen Umweltanwalt. Dieser ist bei seinen Entscheidungen an keine Weisungen gebunden. Dienstrechtlich untersteht er der Landesregierung. In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat der Umweltanwalt im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Parteistellung. Er kann gegen den ein Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Wesentliche Aufgaben des Umweltanwaltes sind auch – die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden von Gemeinden, Einzelpersonen und Personenvereinigungen wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten sowie die Funktion als Koordinator und Mediator in diesen Angelegenheiten; – die jährliche Vorlage eines Tätigkeitsberichtes an den Steiermärkischen Landtag. Aufbau– und Ablauforganisation 3.1 (1) Nach dem Organigramm des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bildete der Umweltanwalt ein Referat der Fachabteilung 13C– Naturschutz. Deren Vorstand war nicht nur für Fragen der Bereitstellung der Personal– und Sachressourcen der Abteilung selbst, sondern auch für jene seines „Referates Umweltanwalt“ zuständig. (2) Zur Unterstützung des Umweltanwaltes war für Umweltfragen bei jeder Bezirkshauptmannschaft aus dem Stand ihrer Bediensteten ein Bezirksumweltbeauftragter zu bestellen. Dieser hatte Einzelpersonen, Personenvereinigungen sowie Gemeinden in allen wesentlichen Umweltangelegenheiten zu beraten und betroffene Gemeinden von wesentlichen Umweltangelegenheiten zu benachrichtigen. 12 Steiermark Aufbau– und Ablauforganisation Steiermark Umweltanwalt sowie Kinder– und Jugendanwaltschaft Bei jeder Bezirkshauptmannschaft wurde ein Bezirksumweltbeauftragter bestellt. Detailerhebungen des RH bei mehreren Bezirkshauptmannschaften zeigten jedoch, dass die Bezirksumweltbeauftragten im überprüften Zeitraum dem gesetzlichen Auftrag in nur geringem Umfang nachkamen. Sie beschränkten sich im Wesentlichen darauf, bei den wenigen noch an sie herangetragenen umweltrelevanten Anliegen an den Umweltanwalt oder die zuständige Behörde zu verweisen. Eine systematische Aus– und Weiterbildung der Bezirksumweltbeauftragten erfolgte nicht. Die Nachfrage nach den Leistungen der Bezirksumweltbeauftragten durch die Gemeinden ist nahezu gänzlich zum Erliegen gekommen. (3) Eine Hauptaufgabe des Umweltanwaltes war seine Beteiligung an umweltrelevanten Verwaltungsverfahren, die zum größten Teil von den Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaften geführt wurden. Die verfahrensführenden Behörden waren gehalten, den Umweltanwalt von solchen Verfahren in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen. Dies geschah überwiegend durch Übermittlung der bezugnehmenden Kundmachung. Der Umweltanwalt entschied daraufhin über Art und Umfang seiner Tätigkeiten im Verfahren. Entsprach ein Projekt seinen Ansprüchen, verzichtete er auf eine weitere Teilnahme. Andernfalls nahm er laufend am Verfahren — etwa durch Akteneinsicht oder Lokalaugenschein — teil und gab erforderlichenfalls Stellungnahmen zum Verfahren ab. In allen diesen Fällen wurde ihm der Bescheid übermittelt. Dies setzte ihn in die Lage, kraft seiner Parteistellung allenfalls Rechtsmittel zu ergreifen. Der RH überprüfte anhand mehrerer Verwaltungsverfahren die Art und den Umfang der Verfahrensbeteiligung des Umweltanwaltes. 3.2 Die vorgefundene Aufbauorganisation erlaubte eine effiziente und effektive Aufgabenerfüllung. Der RH erachtete das wahrgenommene Zusammenwirken zwischen verfahrensführender Behörde und Umweltanwalt als sachgerecht. Er hielt nach Prüfung von Einzelverfahren fest, dass der Umweltanwalt fachlich überaus kompetent vorgegangen war; dies kam insbesondere in seinen ausführlichen Stellungnahmen und den von ihm erhobenen Berufungen zum Ausdruck. Der RH wies jedoch auf den geringen Umfang der Wahrnehmung des an die Bezirksumweltbeauftragten gerichteten gesetzlichen Auftrags hin. Steiermark 13 Rat der Sachverständigen für Umweltfragen 3.3 Laut Stellungnahme der Landesregierung könne bei Weiterbestehen der Bezirksumweltbeauftragten eine entsprechende Aus– und Weiterbildung im Rahmen der Steirischen Landesverwaltungsakademie durchgeführt werden. 4.1 Zur Beratung und Unterstützung der Landesregierung und des Landtages zur Erreichung der Ziele Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen war gemäß landesgesetzlicher Bestimmung beim Amt der Landesregierung ein Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (Rat) einzurichten. Dieses siebenköpfige Gremium wäre jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode zu bestellen gewesen. Der Rat wurde jedoch seit dem Jahr 2000 nicht mehr bestellt. Tätigkeitsberichte 4.2 Der RH empfahl, entweder den Rat der Sachverständigen wieder einzuberufen oder auf eine Übereinstimmung der Gesetzeslage mit der geübten Verwaltungspraxis hinzuwirken. 4.3 Laut Mitteilung der Landesregierung hätten sich die Erwartungen in den Rat in der Praxis nicht erfüllt; er sei deswegen seit dem Jahr 2000 nicht mehr bestellt worden. Aus fachlicher Sicht bestünde kein dringender Bedarf an der Reaktivierung dieser Institution. Man wolle an den Landesgesetzgeber herantreten, um Gesetzeslage und Verwaltungspraxis in Einklang zu bringen. 5.1 Der Umweltanwalt hatte im Rahmen des Umweltberichtes der Landesregierung dem Landtag jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung entsprach der Umweltanwalt regelmäßig. Die umfang– und detailreichen Tätigkeitsberichte der Jahre 2000 bis 2004 enthielten unter anderem folgende Beiträge: – grundsätzliche Gedanken und Überlegungen des Umweltanwaltes; – rechtliche Betrachtungen zum Umwelt– und Naturschutz; – fachspezifische Ausführungen, z.B. über Motorsportveranstaltungen im freien Gelände, vorsorgende Landschaftsplanung, Umweltverträglichkeitsprüfungen, Naturverträglichkeitsbeurteilungen, Windkraftanlagen und zahlreiche Großbauvorhaben. 14 Steiermark Steiermark Umweltanwalt sowie Kinder– und Jugendanwaltschaft Tätigkeitsberichte Ein systematischer Überblick über alle wesentlichen Tätigkeiten und Erledigungen des Umweltanwaltes fehlte jedoch. Fachbeistände 5.2 Der RH empfahl, künftig zur umfassenden Information des Landtages auch eine überblicksartige Gesamtdarstellung der wesentlichen Tätigkeiten und Erledigungen des Umweltanwaltes in den jeweiligen Jahrestätigkeitsbericht aufzunehmen. Damit sollte eine jährliche Leistungs– und Erfolgsbilanz im Sinne einer Evaluierung der eigenen Tätigkeit ermöglicht werden. 5.3 Laut Stellungnahme der Landesregierung beabsichtige der Umweltanwalt, seine Tätigkeitsberichte künftig durch die Einführung eines Kapitels „Statistik“ zu erweitern. Darin solle unter anderem über die Anzahl der angefallenen Akten, die Art der Erledigungen und die Verwendung der Haushaltsmittel berichtet werden. 6.1 Der Umweltanwalt zog anlässlich der Wahrnehmung seiner gesetzlich verankerten Parteistellung in behördlichen Verfahren auch Fachbeistände (externe Fachleute) für die Ausarbeitung von rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Stellungnahmen bei. Die Anzahl der Einsätze der Fachbeistände sowie die damit verbundenen Kosten stellten sich wie folgt dar: 2000 2001 2002 2003 2004 48 43 105 111 Anzahl Einsätze 58 50 52 in 1.000 EUR Kosten 131 122 133 Über Ersuchen des Umweltanwaltes arbeitete der jeweilige Fachbeistand ein Angebot für seine Leistungen aus. Es diente im Regelfall als Grundlage für die Beauftragung durch den Umweltanwalt. Eine vertiefte Prüfung der Angemesseneinheit der meist pauschalierten Honorare durch den Umweltanwalt unterblieb. Dieser holte auch keine Vergleichsangebote ein. Steiermark 15 Fachbeistände 6.2 Der RH wies auf die hohe Anzahl der Einsätze von Fachbeiständen im Bereich des Umweltanwaltes hin. Er empfahl, künftig nach Maßgabe der gesetzlichen und behördlichen Verfahrensfristen Vergleichsangebote einzuholen. 6.3 Laut Mitteilung der Landesregierung seien externe Fachleute für Beratungen nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß in Anspruch genommen worden. Bezüglich der Einholung von Vergleichsangeboten müsse der kurze verfügbare Zeitraum berücksichtigt werden, weil der Umweltanwalt als Partei in Verfahren seine Äußerungen innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist abzugeben habe. Überdies sei das Fachwissen, das sich der Umweltanwalt von Fachbeiständen beschaffen muss, in den meisten Fällen so speziell, dass der Kreis möglicher Teilnehmer an einer Ausschreibung sehr beschränkt wäre. Sonstige Feststellungen 7 Sonstige Feststellungen des RH betrafen – das positive Zusammenwirken des Umweltanwaltes mit jenen Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung, die sich auch mit Umweltthemen befassen; – den zweckmäßigen und zeitnahen Umgang des Umweltanwaltes mit Beschwerden von Gemeinden, Einzelpersonen und Personenvereinigungen wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten; – erfolgreiche Beschwerden des Umweltanwaltes an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides; – die intensive Auseinandersetzung des Umweltanwaltes mit einer Vielzahl von Umweltverträglichkeitsprüfungen; – das hohe Engagement des Umweltanwaltes bei umweltrelevanten Verfahren, die über den eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde hinausgingen sowie – die erfolgreiche Vorgangsweise des Umweltanwaltes in Verfahren, bei denen er als Partei vorerst übergangen worden war. 16 Steiermark Steiermark Umweltanwalt sowie Kinder– und Jugendanwaltschaft Kinder– und Jugendanwaltschaft Allgemeines 8 Gemäß dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 wird beim Amt der Landesregierung ein Kinder– und Jugendanwalt eingesetzt. Dieser ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Dienstrechtlich untersteht er der Landesregierung. Der Kinder– und Jugendanwalt hat die Rechte und Interessen von Kindern und Jugendlichen zu vertreten. Zu seinen wesentlichen Aufgaben zählen – die Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten, die für Kinder und Jugendliche von besonderer Bedeutung sind; – Anregungen zur Schaffung von besseren Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche; – die Beratung von Kindern und Jugendlichen sowie Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern; – die Hilfestellung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Erziehungsberechtigten und Kindern sowie Jugendlichen. Aufbau– und Ablauforganisation 9.1 (1) Die Kinder– und Jugendanwaltschaft war im Amt der Landesregierung organisatorisch in die Fachabteilung 6A–Jugend, Frauen, Familien und Generationen eingegliedert. Die Büroräume der Kinder– und Jugendanwaltschaft befanden sich in Graz in einem renovierungsbedürftigen Altbau im dritten Stockwerk. Nach Ausführungen des Kinder– und Jugendanwaltes war die ihm gesetzlich eingeräumte Weisungsungebundenheit stets sichergestellt. (2) Die Beratungen von Fragestellern (Kindern, Jugendlichen und deren Bezugspersonen) durch die Kinder– und Jugendanwaltschaft erfolgten — unabhängig davon, ob ein Kontakt mit ihr telefonisch, persönlich oder über E–Mail hergestellt worden war — nach folgendem grundsätzlichen Schema: Steiermark 17 Aufbau– und Ablauforganisation Konnte der Referent eine zufriedenstellende Sofortauskunft erteilen, war die Beratung als abgeschlossen zu betrachten. Andernfalls stellte die Kinder– und Jugendanwaltschaft weiterreichende Erhebungen an, worüber sie den Fragesteller in Kenntnis setzte. Waren die Erhebungen und Informationen für den Fragesteller noch nicht zufriedenstellend, sammelte der Referent weitere Informationen für diesen und pflegte einen ergänzenden Informationsaustausch. Alle Maßnahmen und Ergebnisse wurden in einer Datenbank dokumentiert. 9.2 (1) Der RH wies darauf hin, dass die Unterbringung der Kinder– und Jugendanwaltschaft im dritten Stockwerk eines renovierungsbedürftigen Altbaus wenig geeignet war, den Kontakt mit Kindern und Jugendlichen zu fördern. Er empfahl, für die umfassende Betreuung der angeführten Zielgruppe angemessene Räumlichkeiten bereitzustellen. (2) Die von der Kinder– und Jugendanwaltschaft gesetzten ablauforganisatorischen Maßnahmen ermöglichten eine zeitnahe und nachvollziehbare Beratung. Die IT–unterstützte Dokumentation trug wesentlich dazu bei. Tätigkeitsberichte 9.3 Laut Stellungnahme der Landesregierung liege für die Anmietung von geeigneten Büroräumlichkeiten für die Kinder– und Jugendanwaltschaft in Graz bereits ein unterschriftsreifer Vertragsentwurf vor. 10.1 Der Kinder– und Jugendanwalt hatte mindestens jedes zweite Jahr einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen war. Dieser Verpflichtung entsprach der Kinder– und Jugendanwalt regelmäßig. Die Tätigkeitsberichte für die Jahre 2000 bis 2005 enthielten unter anderem mehrere Statistiken über die Tätigkeiten der Kinder– und Jugendanwaltschaft, weiters Veranstaltungs– und Seminarhinweise, Programme sowie Ausarbeitungen zu den wesentlichen Aufgaben und Hilfestellungen. 10.2 18 Nach Auffassung des RH gestaltete die Kinder– und Jugendanwaltschaft ihre Tätigkeitsberichte übersichtlich und informativ; sie sollten und konnten dazu beitragen, dass Schwellenängste von Kindern und Jugendlichen im Umgang mit einem „Anwalt“ abgebaut und vermeintliche Hürden überwunden wurden. Steiermark Steiermark Umweltanwalt sowie Kinder– und Jugendanwaltschaft „kija–Botschafter“ 11.1 Die Kinder– und Jugendanwaltschaft initiierte 2001 das Projekt „Jugendliche beraten Jugendliche“. Sie bildete Jugendliche speziell dazu aus, als „kija–Botschafter“ insbesondere E–Mails anfragender Jugendlicher zu beantworten, Jugendliche umfassend zu beraten und neue Lebensimpulse für die Fragesteller zu geben. Die „kija–Botschafter“ besuchten ab Februar 2002 auch viele steiermärkische Schulen, um die Kinder– und Jugendanwaltschaft als Beratungs– und Ombudsstelle bekannt zu machen. In den Jahren 2002 bis 2004 fanden Informationsveranstaltungen in rd. 690 Schulklassen für rd. 14.000 Schüler statt. Der Kinder– und Jugendanwalt stellte dafür jährlich Finanzmittel in der Höhe von rd. 6.500 bis rd. 10.800 EUR zur Verfügung. Anfang 2005 waren fünf „kija–Botschafter“ für die Kinder– und Jugendanwaltschaft tätig. 11.2 Sonstige Feststellungen 12 Der RH bewertete den Einsatz und die Tätigkeiten der „kija–Botschafter“ grundsätzlich als positiv, insbesondere weil diese mit geringem finanziellen Aufwand für das Land einer großen Anzahl von Kindern sowie Jugendlichen die Tätigkeiten sowie Leistungen der Kinder– und Jugendanwaltschaft nahebrachten. Sonstige Feststellungen des RH betrafen – die umfangreiche und breit gefächerte Öffentlichkeits– sowie Informationsarbeit der Kinder– und Jugendanwaltschaft, die einerseits zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für kinderrelevante Themen und andererseits zur Verbesserung der Lebenssituation von betroffenen Kindern und Jugendlichen impulsartig beitragen sollte; – die Initiativen und Tätigkeiten der Kinder– und Jugendanwaltschaft in den Bereichen juristische sowie psychosoziale Prozessbegleitungen für missbrauchte Kinder und Jugendliche. Steiermark 19 Schlussbemerkungen 13 Zusammenfassend hob der RH die nachfolgenden Empfehlungen hervor: Umweltanwalt (1) Der gemäß landesgesetzlicher Bestimmung eingerichtete Rat der Sachverständigen für Umweltfragen wäre entweder wieder einzuberufen oder auf eine Übereinstimmung der Gesetzeslage mit der geübten Verwaltungspraxis hinzuwirken. (2) Für den Einsatz von Fachbeiständen (externen Fachleuten) wären nach Maßgabe der gesetzlichen und behördlichen Verfahrensfristen Vergleichsangebote einzuholen. (3) In die Jahrestätigkeitsberichte sollte eine überblicksartige Gesamtdarstellung der wesentlichen Tätigkeiten und Erledigungen des Umweltanwaltes genommen werden. Kinder– und Jugendanwaltschaft (4) Der Kinder– und Jugendanwaltschaft wären angemessene Räumlichkeiten für die umfassende Betreuung von Kindern, Jugendlichen und deren Bezugspersonen bereitzustellen. 20 Steiermark