MRSA-Keime im Briloner Krankenhaus: Schmerzensgeld, 03.02

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GESUNDHEIT
MRSA-Keime im Briloner Krankenhaus:
Schmerzensgeld
31.01.2014 | 08:00 Uhr
Der Krankenpflegeschüler infizierte laut Feststellung des OLG Hamm den Patienten grob fahrlässig, weil er vor
Foto: Michael Kleinrensing
der Behandlung nicht die Handschule gewechselt hatte.
Weil er im Briloner Maria Hilf-Krankenhaus mit den berüchtigten MRSA-Keimen infiziert wurde,
sprach das Oberlandesgericht Hamm einem Patienten 40000 Euro Schmerzensgeld zu. Ein
Krankenpflegeschüler habe, so das Gericht, grob fahrlässig gehandelt.
40 000 Euro Schmerzensgeld hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) einem heute 58 Jahre alten Mann
aus Brilon zugesprochen, der im Frühjahr 2008 im Briloner Maria Hilf-Krankenhaus mit den berüchtigten
MRSA-Keimen infiziert worden war. Und nicht nur das: Das Gericht stellte fest, dass das Krankenhaus
auch für weitere Schäden, die sich infolge dieses Vorfalls noch ergeben, geradezustehen habe. Frist: 30
Jahre.
Anfang 2008 hatte sich der Patient, von Beruf Elektriker, wegen einer Tinnitus-Behandlung ins Briloner
Krankenhaus begeben. Dort beging ein Krankenpflegeschüler einen fatalen Fehler: Beim Entfernen einer
Infusionskanüle benutzte der junge Mann, der sich zu jenem Zeitpunkt im zweiten Ausbildungsjahr
befand, dieselben Handschuhe, mit denen er zuvor bereits einen Mitpatienten versorgt hatte.
Der 26. Zivilsenat des OLG Hamm sah darin einen gravierenden Verstoß gegen die geltenden
Hygienerichtlinien und korrigierte damit eine erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Arnsberg,
das im Februar 2012 einen Schadensersatzanspruch nicht mit der erforderlichen Sicherheit hatte
feststellen könne, so OLG-Pressesprecher Christian Nubbemeyer zur WP.
Dagegen der Zivilsenat in Hamm: Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest,
dass der Kläger die MRSA-Infektion erlitten habe, weil er im Maria Hilf-Krankenhaus „grob fehlerhaft“
behandelt worden sei, so das OLG in einer jetzt im Rahmen der Jahresbilanz herausgegebenen
Pressemitteilung. Die Verhandlung in Hamm hat bereits im November stattgefunden.
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Der Krankenpflegeschüler habe beim Entfernen der Infusionskanüle grundlegende Hygienevorschriften
verletzt, weil er es versäumt habe, die Handschuhe zu wechseln, mit denen er zuvor einen Mitpatienten
versorgt hatte.
Lange Leidenszeit
Diesen Ablauf habe der Kläger im Prozess bewiesen. Das Abstöpseln der Infusion ohne vorherige
Desinfektionsmaßnahmen sei nach den Gutachten des medizinischen Sachverständigen grob
behandlungsfehlerhaft.
Durch den Behandlungsfehler sei der Kläger mit den MRSA-Keimen infiziert worden.
Der Briloner Handwerker machte in der Folgezeit eine Menge mit. Er litt über Monate unter heftigen
Schmerzen und zog sich einen Abszess im Bereich der Lendenwirbelsäule zu, der operativ versorgt
werden musste. Er hat deshalb vom beklagten Krankenhaus Schadensersatz verlangt, u.a. ein
angemessenes Schmerzensgeld.
Urteil ist rechtskräftig
Der Sachverständige habe in der Verhandlung bestätigt, dass die Einstichstelle der Kanüle eine
„Eintrittspforte“ für Keime sei und der Behandlungsfehler zur Infektion des Klägers mit den danach
aufgeführten Komplikationen geführt haben könne.
Eine weitere Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Infektion müsse der Kläger nicht nachweisen,
der grobe Behandlungsfehler führe insoweit zu einer Beweislastumkehr.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass der Kläger infolge der Infektion
arbeitsunfähig geworden sei. Sie habe zu schwerwiegenden Komplikationen geführt und langandauernde
ärztliche Behandlungen erforderlich gemacht.
Das Urteil ist rechtskräftig.
26. Zivilsenat am OLG Hamm
AZ 26 U 62/12
Thomas Winterberg, Jürgen Hendrichs
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