Politik und LF1

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Unterrichtsprotokoll
Politik
Jahrgang
ITU-I 1999 /00
Donnerstag, 10. Februar 2000
ARBEITSSCHUTZ
Als wesentliche Vorraussetzung zur Erhaltung und Sicherung der Arbeitsleistung
Notwendig zur Sicherung der individuellen Arbeitsleistung und zur Verhütung zu starker Belastung der
Solidargemeinschaft (volkswirtschaftliche Kosten)
Arten von Arbeitsunfällen
Reine Arbeitsunfälle
Wegeunfälle
Berufskrankheiten
88 %
10 %
2%
(Ziegel auf´n Kopp,
(Unfall auf dem Weg zur
Arbeit)
umgeklinkt,
Stromschlag)
Ursachen
Menschliches
Technisches Versagen und
Versagen
mangelnde
Sicherheitseinrichtungen
80 %
20 %
Wie Leichtsinn,
fehlende Information,
Unterrichtsprotokoll 1
Unterrichtsprotokoll
Politik
Jahrgang
ITU-I 1999 /00
Donnerstag, 6. April 2000
MÄRKTE
UND
MARKTSTRUKTUREN
Markt : ökonomischer Ort des Zusammentreffens von Angebot und Nachfrage
Marktarten
werden unterschieden nach
a) Der Art der angebotenen und nachgefragten Güter
à Faktormärkte (von den Produktionsfaktoren abgeleitet)
-
Arbeitsmarkt
-
Kapitalmarkt
-
Immobilienmarkt
à Güter- und Dienstleistungsmärkte
-
Konsumgütermärkte
-
Investitionsgütermärkte
b) Der Anzahl der Nachfrager und Anbieter
à Monopol ( Ein großer Anbieter und viele kleine Nachfrager )
à Oligopol ( Wenige großer Anbieter und viele kleine Nachfrager )
à Polypol ( Viele kleine Anbieter und viele kleine Nachfrager )
c) Dem Grad des Wettbewerbs, der vollkommenheit des Marktes
à vollkommener Markt (theoretisches Modell)
à unvollkommener Markt
Unterrichtsprotokoll 7
Unterrichtsprotokoll
Politik
Jahrgang
ITU-I 1999 /00
Donnerstag, 17. Februar 2000
Technischer Arbeitsschutz (Fortsetzung)
4. Arbeitssicherheitsgesetz
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit
Bei Großunternehmen eigene Einrichtungen, bei kleineren Betrieben erfolgt die Betreuung über
die Berufsgenossenschaften
5. Maschinenschutzgesetz
Hersteller müssen Garantien über die Sicherheit ihrer Maschinen abgeben und sind bei
Nichteinhaltung haftbar. Die Einhaltung der Bestimmungen wird durch bestimmte
Institutionen überprüft und durch Siegel quittiert. Beispiel VDE oder TÜV
6. Unfallverhütungsvorschriften
Zuständig sind die Berufsgenossenschaften der einzelnen Branchen. Sie erlassen die
Vorschriften und überwachen sie. Ordnungsstrafen bis zu 10.000 DM sowie Verlust des
Versicherungsschutzes sind möglich.
Gewerbeämter sind ebenfalls Kontrollorgane mit der Befugnis, Ordnungsstrafen
auszusprechen.
Unterrichtsprotokoll 3
Unterrichtsprotokoll
Politik
Jahrgang
ITU-I 1999 /00
Donnerstag, 23. März 2000
Sozialer Arbeitsschutz
-
Regelungen der Arbeitszeit der Arbeitnehmer
-
Regelungen für alle und bestimmte, besonders schutzbedürftige Gruppen
(Jugensarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertenschutz)
1. Arbeitszeit und Gewerbeordnung
Generelle Regelung der Arbeitszeiten für alle Arbeitnehmer. Ausnahmen möglich bei
Zugehörigkeit zu einer besonderen schutzbedürftigen Gruppe oder bei tariflichen
Vereinbarungen.
-
Tägliche Arbeitszeit 8 Stunden
-
An bis zu 30 Tagen im Jahr darf bis zu 10 Stunden gearbeitet werden
-
Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich verboten (Ausnahmen möglich)
-
Verbot der Nachtarbeit (Ausnahmen möglich)
-
Mehrarbeit muss vergütet werden oder ist durch Freizeit auszugleichen
-
Ruhezeit zwischen 2 Arbeitstagen ist mind. 11 Stunden
-
Pausen bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden beträgt 30 Minuten
2. Bundesurlaubsgesetz
-
Mindesturlaub pro Jahr beträgt 18 Werktage
-
Arbeitgeber bestimmt den Urlaubstermin unter Berücksichtigung der
Arbeitnehmerwünsche und –belange
-
Urlaub ist im Prinzip zusammenhängend zu gewähren, mindestens 14 Werktage =
Gewährung des Urlaubs setzt eine Beschäftigungsdauer von 6 Monaten voraus
3. Ladenschlussgesetz
Regelung:
Montags – Freitags:
7 – 20:00 Uhr
Samstags:
7 – 16:00 Uhr
Adventssamstage:
7 – 18:00 Uhr
Unterrichtsprotokoll 4
Unterrichtsprotokoll
Politik
Jahrgang
ITU-I 1999 /00
Donnerstag, 30. März 2000
Sozialer Arbeitsschutz (Fortsetzung)
Frauenschutzgesetz /Frauenarbeitsschutz (Arbeitszeitverordnung)
Wegen der geringeren körperlichen Belastbarkeit gelten folgende Sonderregelungen:
- Frauen dürfen in Bergwerken nicht unter Tage arbeiten.
- tägliche Arbeitszeit darf bei Frauen 9 Stunden nicht überschreiten
- schwere Arbeiten z.B. an Hochöfen sind für Frauen verboten
- zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens dürfen Frauen nicht beschäftigt werden
- Frauen stehen besondere Ruhepausen zu
Mutterschutzgesetz
1. Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und noch 4 Monate nach der Entbindung, sofern kein
Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird. [Kündigungen aus außerordentlichen Gründen sind
möglich]
2. Wird Erziehungsurlaub genommen, kann eine Kündigung erst nach dessen Ablauf erfolgen.
3. Erziehungsurlaub von 3 Jahren steht pro Kind der Mutter zu; Verlängerung wird immer ab der letzten
Geburt gerechnet. Maximal 9 Jahre.
4. Erziehungsgeld beträgt innerhalb der ersten 6 Monate nach der Geburt 600,- DM
einkommensunkabhängig. Ab dem 7. Monat ist Erziehungsgeld einkommensabhängig.
5. Erziehungsurlaub kann gleichzeitig von beiden Partnern genommen werden.
6. Bei Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten haben beide Partner Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung.
Schwerbehindertenschutz (lt. Schwerbehindertengesetz)
Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit um 50% und mehr eingeschränkt ist. Der
Grad wird auf Antrag gemäß entsprechendem ärztlichen Gutachten durch die Versorgungsbehörden
festgelegt.
„Vergünstigungen“:
- zusätzlicher Jahresurlaub von 6 Werktagen
- Verpflichtung zu Mehrarbeit ist unzulässig
- Kündigung nur mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle
Unternehmen, die eine gewisse Quote von Behinderten an der Gesamtbeschäftigtenzahl (6%), nicht
einhalten müssen eine Abgabe zahlen (100,-)
Zur Einrichtung von Behindertenarbeitsplätzen werden Zuschüsse gezahlt.
Unterrichtsprotokoll 5
Unterrichtsprotokoll
Politik
Jahrgang
ITU-I 1999 /00
Donnerstag, 6. April 2000
Sozialer Arbeitsschutz (Fortsetzung)
Jugendarbeitsschutzgesetz
Es gilt für alle Arbeitnehmer, die noch keine 18 Jahre alt sind und das 14 Lebensjahr vollendet haben.
Kontrolle der Vorschriften erfolgt durch Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsichtsämter. Besondere
Gefahrenquellen müssen durch Beschilderung gekennzeichnet sein.
Warnschilder:
Gebotsschilder:
Weiße Schrift auf blauem Grund
Verbotsschilder:
Weiße Schrift auf rotem Grund
Unterrichtsprotokoll 6
Unterrichtsprotokoll
Politik
Jahrgang
ITU-I 1999 /00
Donnerstag, 17. Februar 2000
Der Arbeitsschutz soll die Arbeit sichern als
Sozialer Arbeitsschutz
Technischer Arbeitsschutz
Vorschriften, die Belastung aller
Vorschriften & Maßnahmen,
Arbeitenden bzw. bestimmter
Gruppen mindern sollen
die Gefahren am Arbeitsplatz
und in dem betrieblichen
Einrichtungen bekämpfen
Technischer Arbeitsschutz
- Gesetze bzw. Bestimmungen –
1. Gewerbeordnung
Von 1869; sie enthält neben den rechtlichen Arbeitsbestimmungen die grundsätzlichen
Regelungen über die Unfallverhütung.
„alle Einrichtungen sind so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer vor
Gefährdung ihrer Gesundheit bzw. ihres Lebens geschützt werden.“
Regelungen:
-
Bestimmungen über das Anbringen von Schutzvorrichtungen bei Maschinen
-
Bestimmungen über die Einrichtung von Wasch- und Umkleidekabinen
-
Bestimmungen über die Einrichtung von Betriebsräumen (Licht, etc.)
2. Arbeitsstättenverordnung
Ergänzung bzw. Erweiterung der Gewerbeordnung
(s. Blatt vom 17.2.00 „Besonderheiten raumorientierter Ablauforganisation“)
3. Sicherheitsregeln für die Büroarbeitsplätze
Unterrichtsprotokoll 2
Unterrichtsprotokoll
Politik
Jahrgang
ITU-I 1999 /00
Donnerstag, 6. April 2000
Voraussetzungen für den vollkommenen Markt :
1. Anbieter und Nachfrager sind rein rational handelnde Menschen (homo oeconomicus);
sie verfolgen das „ökonomische Prinzip“, um das Gewinn- bzw. das Nutzenmaximum zu erreichen.
Die Enscheidungen sind somit rein preisorientiert.
2. Gültigkeit der Homogenitätsbedingungen:
a) Sachliche Homogenität
Es darf keine sachlichen Präferenzen geben
= es gibt nur homogene Güter
= keine qualitativen oder sonstige Unterschiede in Form, Farbe, Handlung usw.
b) Personelle Homogenität
Keine personellen oder persönlichen Präferenzen
c) Räumliche Homogenität
Keine räumlichen Präferenzen
= Punktmarkt
d) Zeitliche Homogenität
Keine zeitlichen Präferenzen
3. vollkommene Markttransparenz
4. unendliche schnelle Reaktionsgeschwindigkeit der Marktteilnehmer
Konsequenz:
Es kann pro Produkt nur einen Preis geben; eine Preisdifferenzierung ist nicht möglich
Unterrichtsprotokoll 8
Unterrichtsprotokoll
Politik
Jahrgang
ITU-I 1999 /00
Donnerstag, 13. April 2000
Konsequenzen:
Vollkommener Markt:
Es kann pro Produkt nur einen Preis geben; eine Preisdifferenzierung ist nicht möglich
Verhalten der Wirtschaftssubjekte bei einem vollkommenen Markt und gegebener Polypolsituation
=
vollkommener Wettbewerb = atomistische Konkurrenz
Bei dieser Situation ergibt sich als Konsequent für den Anbieter, dass ein Wettbewerb über den Preis bei
gegebener Menge nicht möglich ist à Preis ist für den Anbieter Datum; er ist Mengenanpasser.
Preisbildung erfolgt über Angebot und Nachfrage;
Nachfrageverhalten = Nachfragefunktion, die die Abhängigkeit zwischen Preis und Nachfrage angibt.
PN
PN = m x + b
Steigung (m) gibt Auskunft über die Reaktionsstärke
N
XN
Güter mit hoher Dringlichkeit (Medikamente)
Bsp:
AIDS-Kranker braucht sein Medikament
Güter mit nicht so hoher Dringlichkeit
Egal ob es teurer wird, er kauft es trotzdem
PN
PN
Starke Reaktionen
XN
XN
Nachfrager, die ab oder zunehmen
Hier sind wesentlich mehr
Nachfrager dazugekommen
Je steiler, desto weniger Leute reagieren auf die Preisänderung
Unterrichtsprotokoll 9
Unterrichtsprotokoll
Politik
Jahrgang
ITU-I 1999 /00
Donnerstag, 13. April 2000
Anbieterverhalten = Angebotsfunktion, die die Abhängigkeit zwischen Preis und Angebot angibt.
PAngebot
PA = m x + b
XN
Reaktion Nachfrager
Preisbildung
PA/N
P1
Angebotsüberhang
= Käufermarkt
A
A > N deflationäre Tendenzen
P0
N = A à Preisstabilität
N > A inflationäre Tendenzen
P2
Nachfrageüberhang
= Verkäufermarkt
N
XN/A
Käufermarkt (bei Angebotsüberhang):
Käufer hat die Macht
Käufer kann den Anbieter zwingen, den Preis zu senken
Jeder Angebotsüberhang hat Preissenkungen zur Konsequenz (sonst kriegt er seinen Warenüberschuß nicht
weg)
Verkäufermarkt (bei Nachfrageüberhang):
Anbieter haben die Macht
Konsequenz: der Preis geht nach oben
Unterrichtsprotokoll 10
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