Artikel zum Thema unlauterer Wettbewerb in Frankreich

Werbung
Wettbewerbsrecht:
Unlauterer Wettbewerb in Frankreich
Unlauterer Wettbewerb in Frankreich
Im Gegensatz zum deutschen Recht, in dem das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“
existiert, verfügt das französische Recht nicht über ein einheitliches Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb.
Somit wird der Wettbewerbswert der Kundschaft in Frankreich nicht durch ein Spezialgesetz
geschützt. Nichtsdestotrotz verfügt ein Gewerbetreibender in Frankreich über verschiedene
Rechtsmittel, um gegen unlauteren Wettbewerb der Konkurrenz vorzugehen.
Verschiedene Vorschriften des französischen Verbraucherschutzgesetzbuchs (Code de la
consommation), die auf der Grundlage der Europäischen Richtlinie vom 11. Mai 2005 über
unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern auf dem Binnenmarkt
erlassen wurden, ahnden unlautere Wettbewerbshandlungen strafrechtlich.
Die Schwierigkeit in diesem Bereich besteht für Unternehmen im Erkennen der nicht zu
überschreitenden Grenzen, denn nicht jede Beeinträchtigung eines bestehenden oder potentiellen
Kundenstamms ist auch rechtswidrig, und jedem Wettbewerb wohnt eine gewisse „sportliche
Aggressivität“ inne.
1. Beispiele für unlauteren Wettbewerb in Frankreich
a. Störung eines Konkurrenzunternehmens (désorganisation de l’entreprise)
- massive Abwerbung von Arbeitnehmern eines Konkurrenten
- Gründung eines Unternehmens, das mit dem ehemaligen Arbeitgeber im Wettbewerb steht
- Abwerbung von Kunden eines Konkurrenzunternehmens
- Entwendung von Dateien und Schriftverkehr eines Konkurrenten
- betrügerische Markenanmeldung
-
Verletzung der anwendbaren Vorschriften (rechtswidrige Preise, technische Normen)
Desorganisation eines Franchisenetzes oder eines selektiven Vertriebsnetzes
Nutzung von technischen Kenntnissen und Know-How
b. Verunglimpfung (dénigrement)
- Verunglimpfung der Person und der Erzeugnisse / Leistungen eines Wettbewerbers
c. Vergleichende Werbung (publicité comparative)
d. Unlautere und irreführende Geschäftspraktiken (pratiques commerciales déloyales et
trompeuses)
- irreführende Werbung
- Verletzung der Vorschriften bezüglich Werbung für den Verkauf zu herabgesetzten Preisen
- Weiterverkauf zu einem Preis unterhalb der Selbstkosten (Verlustverkauf)
- Verkauf unter Gewährung rechtswidriger Prämien
- Verletzung der Vorschriften bezüglich Schlussverkäufe und Liquidationen
- Verletzung der Vorschriften bezüglich der Ladenöffnungszeiten am Sonntag
- Verletzung der Vorschriften bezüglich der gewerbebezogenen Stadtplanung
- Verletzung der Vorschriften bezüglich der Buchpreisbindung
- Betrug im Lebensmittelhandel
- Straftat der Angabe einer falschen Herkunftsbezeichnung oder einer falschen
geographischen Bezeichnung
- fehlende Veröffentlichung des Jahresabschlusses einer Aktiengesellschaft
- Verletzung einer standesrechtlichen Norm
e. Nachahmung, Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr
recherche de confusion, parasitisme économique)
und
Markenpiraterie
(imitation,
Markenpiraterie
liegt
dann
vor,
wenn
Konkurrenten
beispielsweise
die
Absatzförderungsmaßnahmen eines anderen Unternehmens nachahmen (Nachahmung von
Warenzeichen, Werbung oder Einrichtungen des Konkurrenzunternehmens) oder wenn
unmittelbar die Produkte als solche nachgeahmt werden. Markenpiraterie kann auch zwischen
Nichtwettwerbern vorkommen und als solche ebenfalls geahndet werden.
2. Frankreich: Klage wegen unlauteren Wettbewerbs
Da in Frankreich keine spezifischen Gesetzestexte hierzu existieren, können unlautere
Wettbewerbshandlungen auf Grundlage der allgemeinen zivilrechtlichen Haftung im Rahmen der
Erhebung
einer
zivilrechtlichen
Haftungsklage
wegen
unerlaubter
Handlung
Schadensersatzpflichten auslösen.
Der Begriff des „durchschnittlichen Verbrauchers“ ist im Rahmen von Klagen wegen unlauteren
Wettbewerbs von besonderer Wichtigkeit. Auf ihn wird abgestellt, um zu prüfen, ob die
Anschuldigungen (z. B. Verunglimpfung oder Markenpiraterie) zutreffend sind und er tatsächlich
getäuscht werden konnte.
a. Wer kann in Frankreich Klage wegen unlauteren Wettbewerbs erheben?
Eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs können in Frankreich Gewerbetreibende oder
Gesellschaften, die mit anderen Gewerbetreibenden oder anderen Gesellschaften im Wettbewerb
stehen, erheben.
Landläufig besteht die Vorstellung, unlauterer Wettbewerb liege dann vor, wenn ein
Gewerbetreibender einem anderen Gewerbetreibenden, der eine mit seiner Tätigkeit im
Wettbewerb stehende Tätigkeit ausübt, durch sein Verhalten, das gegen die Grundsätze von Treu
und Glauben im industriellen und kaufmännischen Bereich verstößt, einen Schaden zufügt.
Falls jedoch das Opfer der unlauteren Wettbewerbshandlung in einer vertraglichen Verbindung mit
dem Schadensverursacher steht, muss es den Beweis erbringen, dass ihm ein Schaden
entstanden ist, der keine Vertragsverletzung darstellt, um eine Klage wegen unlauteren
Wettbewerbs erfolgreich durchsetzen zu können. Dank dieses allgemeinen Verbots der
Kumulierung von vertraglicher und deliktischer Haftung wird verhindert, dass in
opportunistischer Weise die eine oder die andere Anspruchsbegründung vorgetragen wird, je nach
den eigenen Interessen; es wird vielmehr gewährleistet, dass die Klage unter Zugrundelegung des
sich tatsächlich zugetragenen Sachverhalts erhoben und begründet wird.
Eine Muttergesellschaft verfügt hingegen nicht über die Möglichkeit, ein Konkurrenzunternehmen
einer ihrer Tochtergesellschaften zu verklagen, denn die Muttergesellschaft selbst erleidet (durch
die Beeinträchtigung ihrer Tochtergesellschaft durch einen Dritten) lediglich einen indirekten
Schaden, der für eine eigene Klagebefugnis nicht ausreicht.
b. Wer kann wegen unlauteren Wettbewerbs nicht klagen?
Ist ein Gewerbetreibender oder eine Gesellschaft auch dann klagebefugt, wenn das Verhalten
einer anderen Gesellschaft die eigene Kundschaft oder den eigenen Markt nicht beeinträchtigt, d.
h. wenn die zwei betroffenen Gesellschaften nicht im Wettbewerb zueinander stehen? Der
französische Kassationsgerichtshof hält dies für möglich und fordert hierfür nicht mehr eine
unmittelbare Wettbewerbsbeziehung zwischen den Parteien.
 So konnte eine Gesellschaft, deren Slogan „Holland, das andere Käseland“ (La Hollande,
l’autre pays du Fromage“) war, eine Gesellschaft wegen Markenrechtsverletzung
verklagen, weil diese ihre Erzeugnisse unter dem Motto „Die Côte d’Azur, das andere
Tulpenland“ (La Côte d’Azur, l’autre pays de la tulipe“) vermarktet hat (s. Urteil der Kammer
für Handelssachen des französischen Kassationsgerichtshofs vom 30.01.1996).
c. Gegen wen kann geklagt werden?
Geklagt werden kann gegen den Schadensverursacher (natürliche oder juristische Person), auch
wenn nicht er es war, der letztlich aus dem verursachten Schaden Profit gezogen hat.
Ferner gegen die Mittäter und die Teilnehmer, die bei der unlauteren Wettbewerbshandlung
mitgewirkt haben.
d. Vor welchen Gerichten kann geklagt werden?
Für in Frankreich verübte unlautere Geschäftspraktiken bzw. für solche, deren Wirkung sich in
Frankreich entfaltet, sind die französischen Gerichte zuständig.
Generell sind dabei die Handelsgerichte zuständig, da es in den meisten Fällen Kaufleute (auch
Handelsgesellschaften zählen hierzu) sind, die sich aufgrund von Streitigkeiten im Zusammenhang
mit ihren beruflichen Tätigkeiten gegenüberstehen.
Hier erhalten Sie weitergehende Informationen zu den französischen Gerichtsbarkeiten, den
Handelsgerichten und den in den Gebieten Elsass und Mosel geltenden Besonderheiten
http://www.avocat.de/gerichtsverfahren-in-frankreich-die-handelsgerichte_1009.html .
Das Tribunal de Grande Instance (TGI – entspricht etwa dem deutschen Landgericht) ist zuständig
für Streitigkeiten zwischen Freiberuflern. Klagen wegen unlauteren Wettbewerbs im
Zusammenhang mit einer Patents- oder Markenrechtsverletzung fallen ebenfalls in den
ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des TGI.
Einige Gerichte sind auf gewisse Bereiche spezialisiert. Beispielsweise sind etwa 10
Handelsgerichte
in
Frankreich
auf
Rechtsstreitigkeiten
spezialisiert,
denen
wettbewerbsbeschränkende Handlungen zugrunde liegen. Diese Gerichte sind ausschließlich
zuständig für Klagen wegen der Verletzung des Weiterverkaufsverbots außerhalb des
Vertriebsnetzes, für Klagen wegen abrupter Beendigung einer bestehenden Geschäftsbeziehung
sowie für Klagen wegen Auferlegung von Verpflichtungen, die ein deutliches Ungleichgewicht
zwischen den Parteien schaffen.
3. Das Verfahren bei einer Klage wegen unlauteren Wettbewerbs
Eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs ist eine zivilrechtliche Haftungsklage wegen
unerlaubter Handlung für nachgewiesenes rechtswidriges Handeln. Das Opfer muss einen
Schaden erlitten haben. Ferner muss auch ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen
Handlung und dem Schaden bestehen, d. h. der Schaden muss als Folge des Fehlverhaltens
eingetreten sein.
Dem Opfer wird empfohlen, zunächst auf vorläufige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen
zurückzugreifen, wie z. B. Klage auf Einstellung der unerlaubten Wettbewerbshandlungen oder auf
Feststellung der unerlaubten Wettbewerbshandlungen. Die entsprechenden Entscheidungen
sollten kurzfristig ergehen, um wirkungsvoll zu sein. Aus diesem Grund empfehlen sich solche
Klagen stets im Rahmen eines Eilverfahrens.
Ein Eilverfahren kann dann eingeleitet werden, wenn es darum geht, einen drohenden Schaden
zu verhindern oder eine eindeutig unerlaubte Störung zu unterbinden.
Eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs wird sehr häufig hilfsweise oder alternativ erhoben.
Angesichts der Möglichkeit der Abweisung der Hauptanträge des Klägers (z. B. Verurteilung des
Beklagten wegen Markenrechtsverletzung, wegen irreführender Werbung oder wegen
diskriminierender Handlungen) ist dem Kläger zu empfehlen, stets auch die Verurteilung des
Beklagten wegen unlauteren Wettbewerbs zu beantragen.
Hingegen muss eine Gesellschaft, die eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs und
Produktfälschung erhebt, unterschiedliche Sachverhalte vortragen und ggf. beweisen.
 Wenn A wegen unerlaubter Nachahmung der Produkte des B verurteilt wird, kann A nicht
für denselben Sachverhalt wegen unlauteren Wettbewerbs (z. B.: Abwerbung der Kunden
von B oder Parasitismus) verurteilt werden. A müsste dafür den zusätzlichen Beweis
erbringen, dass die Werbekampagnen oder die Kontakte mit den Kunden von B zur
einfachen Fertigung oder zum einfachen Weiterverkauf der nachgeahmten Produkte erfolgt
sind.
4. Beweisführung
Als Kläger muss man folgende drei Elemente vor Gericht beweisen können (Beweislast):
-
Verschulden desjenigen, der unlautere Wettbewerbshandlungen vornimmt
Bezifferbarer eigener Schaden
Kausalzusammenhang
a. Verschulden
Vermutungen alleine reichen nicht aus, um zu beweisen, dass der Gewerbetreibende oder das
Unternehmen einen Verstoß begangen hat, der als eine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß
Punkt 1 (s. o.) angesehen werden kann.
Eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs kann aber z. B. auch dann erhoben werden, wenn der
Verstoß nicht mit Vorsatz begangen worden ist.
Die Feststellung durch Gerichtsvollzieher: Hierauf wird zurückgegriffen, um z. B. den Verkauf einer
streitgegenständlichen Ware in einem Geschäft oder im Internet oder die Fortsetzung des
Verkaufs einer streitbehafteten Ware feststellen zu lassen
b. Schaden
Sofern das Verschulden festgestellt wurde, ergibt sich hieraus notwendigerweise ein Schaden
beim Opfer. Es handelt sich hierbei um eine einfache gesetzgeberische Vermutung, die seitens
des Verstossenden widerlegt werden kann, d. h. dem Schadensverursacher steht es offen
nachzuweisen, dass dem Opfer aufgrund seiner Handlungen kein Schaden entstanden ist oder
dass der behauptete Schaden auf andere Tatbestände als die ihm vorgeworfenen Handlungen
zurückzuführen ist.
Es obliegt dem Opfer, den tatsächlichen Verlust von Kunden nachzuweisen und ferner auch zu
beweisen, dass dieser Verlust direkt auf die unlauteren Wettbewerbshandlungen und nicht auf
irgendeinen anderen Grund zurückzuführen ist.
Der Klagende muss den Schaden ferner persönlich erlitten haben.
c. Kausalzusammenhang
Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten des
Schadensverursachers und der Entwicklung seiner Umsatzzahlen, die mit denjenigen des Opfers
verglichen werden, nachgewiesen werden.
5. Form des Schadensersatzes bei unlauterem Wettbewerb
a. Einstellung des unlauteren Wettbewerbs
Beispiele:
-
Entfernung der streitigen Plakate
Verbot des Verkaufs der Produkte, die einem Wettbewerbsverbot unterliegen
Sicherungspfändung der Produkte
Entfernung der Werbung auf der Website
Verbot des Vertriebs von streitigen Produkten
Entfernung von herabwürdigenden Angaben
Schließung eines Geschäftsbetriebs
Zerstörung von nachgeahmten Produkten
Beendigung der Nutzung einer Kundenkartei/ Kundendatenbank
Entfernung der Produkte aus den Regalen eines Supermarkts, die von einer wegen
unlauteren Wettbewerbs verurteilten Gesellschaft vertrieben werden
Einstellung der Ausstrahlung von streitigen Werbespots
Änderung einer Vertragsklausel
Wenn die Einstellung von unlauteren Wettbewerbshandlungen angeordnet wird, kann daneben
zusätzlich Zwangsgeld verhängt werden.
b. Höhe des Schadensersatzes (Bezifferung)
Der zugesprochene Schadensersatz soll den materiellen und immateriellen Schaden, den ein
Opfer unlauterer Wettbewerbshandlungen erlitten hat, ausgleichen.
Ein solcher Wettbewerbsschaden ist besonderer Art, da er meist lange andauert und oftmals auch
nicht mehr rückgängig zu machen ist.
Er wirkt sich negativ auf das Betriebsergebnis aus und spiegelt sich in einem Umsatzrückgang
sowie in einem Verlust von Chancen, einen höheren Marktanteil zu erlangen, wider. Der Schaden
kann auch immaterieller Natur sein, z. B. Rufschädigung, Imageverlust.
Im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere durch Kundenabwerbung, entspricht es
ständiger Rechtsprechung, dass der wirtschaftliche Schaden des Opfers seinem entgangenen
Umsatz entspricht, abzüglich der eingesparten variablen Kosten, d. h. letztlich dem
Deckungsbeitrag oder der Bruttomarge, den/ die das Opfer unlauteren Wettbewerbs aufgrund der
Machenschaften seines Konkurrenten verloren hat.
Zu diesem Schadensersatz hinzu kommen gegebenenfalls auch weitere Kosten, die dem Opfer
entstanden sind (zusätzliche Lohnkosten etc.).
Der Umsatzverlust ist unter Zugrundlegung einer präzisen wirtschaftlichen Analyse nachzuweisen,
wobei Behauptungen stets mit aussagekräftigen nachweisbaren Fakten unterlegt sein müssen, so
dass kein Platz für Spekulationen oder vage Schätzungen bleibt.
Es obliegt dem Opfer, den Beweis für die Auswirkungen der unlauteren Wettbewerbshandlungen
auf sein Geschäftsvolumen sowie auf seine Konkurrenzfähigkeit zu erbringen.
Die französischen Gerichte verfügen im Rahmen der Festsetzung des Schadensersatzbetrags
über einen großen Ermessensspielraum. Ein bloß pauschaler Schadensersatz kann nicht
zugesprochen werden.
Es liegt im Interesse des Opfers, den Schaden präzise und plausibel zu beziffern, damit das
Gericht ihm nicht nur einen Schadensersatz in Höhe eines symbolischen Euros zuspricht.
Es kann von der beklagten Partei zum Beispiel auch verlangt werden, Einkaufsrechnungen,
Weiterverkaufsrechnungen und Buchungsunterlagen vorzulegen. Das Gericht kann ebenfalls einen
Sachverständigen bestellen, der mit der Bezifferung des Schadens beauftragt wird.
c. Schadensminderungspflicht des Opfers
Das Opfer hat seinerseits auch die Pflicht, den Schaden nach seinen eigenen Möglichkeiten zu
mindern. Falls es dieser Pflicht nicht nachkommt, kann das den Schadensersatzanspruch des
Opfers mindern.
d. Veröffentlichung in der Presse
Bei einer Verurteilung des Beklagten wird dieser in der Regel seitens des Gerichts auch
verpflichtet, auf eigene Kosten eine entsprechende Gegeninformation in der Presse zu
veröffentlichen.
Der Beklagte kann ferner auch dazu verurteilt werden, über den Inhalt des Urteils in einer
Radiosendung zu informieren.
Zusätzlich kann angeordnet werden, dass bestimmten Personengruppen (z. B. an besonders
wichtige Kunden des Opfers) eine Kopie des Urteils übermittelt werden muss.
Das Gericht kann auch anordnen, dass die Gerichtsentscheidung auch auf der Webseite des
Verursachers der unlauteren Wettbewerbshandlung an geeigneter Stelle veröffentlicht werden
muss.
6. Öffentlich-rechtliche Maßnahmen gegen Wettbewerbsverstöße
Die Beamten der DGCCRF (frz. Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherschutz und
Betrugsbekämpfung) sind befugt, Ermittlungen durchzuführen und rechtswidrige Praktiken
festzustellen. Sie dürfen Geschäftsräume betreten, die Herausgabe von Unterlagen verlangen und
auf gerichtlichen Beschluss hin auch Durchsuchungen und Beschlagnahmungen vornehmen.
Ein wichtiger Punkt hierbei ist, dass dieser Behörde ein Berufsgeheimnis nicht entgegengehalten
werden kann.
Herunterladen