Das Heilmittel-Werbegesetz (HWG) gilt auch für Tier-HP. Hinweise für die eigene Website Jede Webseite muss ein Impressum haben und dieses muss von allen Einzelseiten aus erreicht werden können. Dabei wird empfohlen: links von jeder Seite aus zu einer gesonderten Impressumseite. Die Pflichtangaben eines Impressums können Sie dem Impressumsgenerator des BDH über seine Homepage entnehmen. Bei einer Abmahnung, an der etwas „dran sein könnte“ und die „Gebühren“ von max. 1.500,-€ verursacht ist es voraussichtlich kostengünstiger eine sofortige Unterlassungserklärung abzugeben „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“. Bei der Werbung gilt grundsätzlich Alle für Laien nicht allgemein verständlichen Fachbegriffe sind unzulässig. Derartig unzulässige Fachbegriffe sind z.B.: Neurodermitis Osteopathie Bio-Resonanz-Therapie Chirotherapie TCM Dunkelfeld-Mikroskopie Miasmatik Qi-Gong Irisdiagnose (darf nicht auf Praxisschild) Befund (stattdessen: Untersuchungsergebnis) Werden auf der Homepage derartige (Fach)Begriffe verwendet, oder auch Bezeichnungen benutzt wie Aromatherapie oder Bach-Blüten-Therapie, so muss mit umgangssprachlichen Begriffen erklärt werden, worum es sich dabei handelt (am besten zum Anklicken auf einer gesonderten Begriffserklärungsseite). Bei Hinweisen auf naturheilkundliche Therapieverfahren muss immer ein Hinweis stehen, das es sich um ein schulmedizinisch (noch) nicht (oder nur teilweise) anerkanntes Verfahren handelt, das aber für die jeweiligen Diagnosen bzw. Therapien förderlich sein kann. Beispiele: „Die Dunkelfeldmikroskopie ist in der Schulmedizin nur teilweise anerkannt. Sie gehört zu den diagnostischen Methoden der Alternativmedizin und kann somit sinnvoll andere Diagnoseverfahren ergänzen.“ „Wie die meisten Naturheilverfahren wird die Colon-Hydro-Therapie von der Schulmedizin nicht anerkannt. Wissenschaftliche Beweise seien noch nicht ausreichend erbracht worden.“ Irreführende Werbung In der schulmedizinischen Betrachtung haben naturheilkundliche Verfahren keine nachgewiesene Wirksamkeit. Deshalb auf Ihrer Startseite erklären, dass Sie sich mit Naturheilverfahren beschäftigen, und dass diese von der Schulmedizin nicht anerkannt sind. Dies muss für jede angegebene Diagnose- und Therapiemethode wiederholt werden (in jedem Einzelfall). Man darf nie den Eindruck erwecken, dass bei einer Therapie ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Nicht schreiben: „Hat keine schädlichen Wirkungen“ besser: „Es sind keine schädlichen Nebenwirkungen bekannt.“ Man darf sich nicht als „Institut“ bezeichnen, da ein Institut etwas ist, in dem wissenschaftlich qualifizierte Leute sitzen. Man darf keine „Monopolstellung“ vorgeben. Daher ist es unzulässig die Homepage zu bezeichnen: www.naturheilpraxis-kenzingen.de, da dies eine Monopolstellung vortäuscht. Erlaubt ist: www.naturheilpraxis-müller-kenzingen. Wichtiges zu Nahrungsmittelergänzungen Definition wichtiger Begriffe: Arzneimittel Hat nachgewiesene oder behauptete pharmokologische Wirkung Nahrungsmittelergänzung Hat keine nachgewiesene pharmakologische Wirkung Vitamine Es hängt von der Dosierung ab, ob Sie als Nahrungsmittelergänzung oder Arzneimittel eingestuft werden. Eine Nahrungsmittelergänzungen darf nicht verordnet werden, da es sich um kein Arzneimittel handelt und damit auch keine therapeutische Wirksamkeit haben darf. Wird es also gegen eine Krankheit verordnet, so habe ich einen „Kunstfehler“ begangen (Kunstfehlerklage möglich). Nahrungsmittelergänzungen deshalb immer nur als „begleitende Ergänzung einer Therapie“ einsetzen oder empfehlen. Für eine Nahrungsmittelergänzungen dürfen deshalb nur „Verzehrempfehlungen“ gegeben werden. Ist die Nahrungsmittelergänzung verkehrsfähig? Dazu muss der Hersteller in Deutschlang registriert sein. Deshalb keine Mittel von ausländischen Herstellern empfehlen oder anwenden, es sei denn, Sie wissen, dass dieser Hersteller in Deutschland registriert ist. Keinen Handel mit Nahrungsmittelergänzungen betreiben, denn damit entsteht Gewerbesteuerpflicht für Sie insgesamt und damit auch für die Praxistätigkeit. C: Allgemeines/recht/Abmahnfalle