Anspruch wegen Mengenänderungen beim BGB –Werkvertrag Der Fall (nach OLG Nürnberg, Urteil vom 24.11.2006, 2 U 1723/06) Ein Generalunternehmer erhält den Auftrag für eine Baumaßnahme, die unter anderem Erdarbeiten beinhaltet. Diese Erdarbeiten vergibt der Generalunternehmer an einen Subunternehmer. Das Leistungsverzeichnis in dem Vertrag mit dem Subunternehmer sieht vor, dass Erdaushub mit einer Masse von 20.000 m3 erfolgen soll. Der Nachunternehmer bietet an, die Erdarbeiten zu einem Einheitspreis in Höhe von 1,10 € pro m3 auszuführen. Dieser Preis beinhaltet ausschließlich die direkten Kosten für den Erdaushub, also die Personal- und Gerätekosten. AGK, BGK, WuG sind ausschließlich gesondert in den Pauschalpreis der Baustelleneinrichtung einkalkuliert worden. Die Geltung der VOB/B ist nicht vereinbart. Es stellt sich bei der Ausführung der Arbeiten heraus, dass nicht 20.000 m3 Erdaushub anfallen, sondern lediglich 9.900 m3. Der Generalunternehmer hat die Menge von 20.000 m3 fehlerhaft ermittelt; es liegt lediglich eine Mengenmehrung bei gleichbleibendem Leistungsinhalt vor. Der Subunternehmer erklärt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Im Prozess stellt sich heraus, dass die Mengenunterschreitung auf einer unsorgfältigen Mengenermittlung beruht. Der Einheitspreis in Höhe von 1,10 € ist nicht auskömmlich, der Subunternehmer hat zu geringe Gerätekosten kalkuliert. Ein angemessener Einheitspreis liegt bei 1,86 €/m3. Der Subunternehmer verlangt die Zahlung eines angemessenen Einheitspreises in Höhe von 1,86 €/m3 für die ausgeführten 9.900 m3. Die Entscheidung A) Anspruch auf Anpassung des Vertrages gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B ? (-), VOB/B ist nicht vereinbart. B) Anspruch auf Vertragsanpassung aus § 313, Störung der Geschäftsgrundlage ? I) Abschluss eines wirksamen Vertrages 1) Einigung über den Abschluss eines Werkvertrages, gerichtet auf die Durchführung von Erdarbeiten ? (+) 2) Untergang des Vertrages durch Erklärung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ? §§ 142, 123 BGB ? a) Erklärung der Anfechtung (+) b) Bestehen eines Anfechtungsgrundes ? (+), wenn der Generalunternehmer den Subunternehmer über die tatsächlich anfallenden Massen arglistig getäuscht hätte. Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Generalunternehmer den Subunternehmer falsch über die zu erwartenden Massen informiert hätte und der Subunternehmer insoweit einem Irrtum erlegen wäre. Zudem ist Voraussetzung, dass der Generalunternehmer arglistig gehandelt hätte. Arglist bedeutet, dass der Täuschende sie Unrichtigkeit seiner Angabe kennen oder zumindest für möglich halten muss. Hier (-). c) Untergang des Vertragsverhältnisses aufgrund Anfechtung also (-). II) Vorliegen einer Störung der Geschäftsgrundlage ? Geschäftsgrundlage : Die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von diesem nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Partei auf diesen Vorstellungen aufbaut. „3. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Möglichkeit einer Anpassung des Einheitspreises nach den Regeln einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht weiter untersucht. a) Deren Voraussetzungen liegen bei Mengenabweichungen im Rahmen eines Einheitspreisvertrages regelmäßig nicht vor (vgl. Nicklisch/Weick, VOB/B, 3. Auflage, 2001, § 2 VOB/B Rn. 33; Beckscher Kommentar-Jagenburg, VOB/B, § 2 Nr. 3 Rn. 1). b) Zwar könnte es sich nach dem vom Landgericht gefundenen Beweisergebnis bei der ursprünglich in Aussicht genommenen Gesamtmenge von 20.000 m3 zu bewegenden Erdreichs grundsätzlich um eine subjektive Geschäftsgrundlage handeln, wenn dies für den Auftraggeber erkennbar eine Kalkulationsgrundlage des Auftragnehmers dargestellt hätte. (1) Jedoch wäre dazu erforderlich, dass die rechnerischen Grundlagen des von dem Auftragnehmer angebotenen Einheitspreises ebenfalls zur gemeinsamen Geschäftsgrundlage erhoben worden sind. Diese stellen jedoch regelmäßig ein Internum des Auftragnehmers dar, während aus der Sicht des Auftraggebers bei einem Einheitspreisvertrag die Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung durch die Berücksichtigung der jeweils geleisteten Massen gesichert ist. (2) Eine Anpassung des Vertragspreises nach § 313 BGB käme mithin nur dann in Betracht, wenn der für beide Vertragsparteien rechnerisch erkennbare Einfluss bestimmter Massen auf den vereinbarten Einheitspreis als Geschäftsgrundlage des Werkvertrags einen Niederschlag gefunden hätte. Dies könnte etwa bei beiden Seiten bekannten, hohen Fixkosten (Baustelleneinrichtung, Planung etc.) der Fall sein. Anhaltspunkte dafür sind jedoch im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch erkennbar.“ Berechnungsgrundlage Geschäftsgrundlage. der Einheitspreise sind mithin in der Regel keine C) Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 280 I, II, 282, 241 II BGB ? I) Vertragsverhältnis Zur Zeit der möglichen Pflichtverletzung (-), zu dieser Zeit gab es nur eine Vertragsanbahnung. Dies genügt aber als Schuldverhältnis, § 311 II BGB. II) Pflichtverletzung (+), Generalunternehmer hätte die Pflicht gehabt, die Erdmassen richtig zu beschreiben, § 9 Nr. 1 VOB/A. III) Verschulden Wird vom OLG in der Entscheidung nicht geprüft, sondern einfach unterstellt. IV) Schaden a) Ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen nach den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB ist lediglich darauf gerichtet, den Geschädigten so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Vertragsschluss maßgeblichen Umstände stehen würde. Wäre danach der Vertrag nicht oder zu anderen Bedingungen zustande gekommen, steht dem Geschädigten grundsätzlich kein Anspruch auf Anpassung des Vertrags zu (vgl. BGH NZBau 2006, 573, 575 = BauR 2006, 1740 ff.). Zwar kann er an dem für ihn ungünstigen Vertrag festhalten. Der zu ersetzende Vertrauensschaden kompensiert dann aber nur diejenigen Einbußen, die dem Geschädigten durch das Vertrauen auf seine berechtigten Erwartungen entstanden sind. Er kann somit keine Anpassung des Vertrags an die neue Situation verlangen, sondern darf lediglich den Vertrauensschaden liquidieren (vgl. BGH NZBau 2006, 573, 575). b) Ein Anspruch des Klägers auf Anpassung des Werkvertrags ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Zwar kann eine Partei grundsätzlich nach Treu und Glauben verpflichtet sein, einen Vertragspartner auf dessen Irrtum bei Abgabe einer Willenserklärung hinzuweisen. Wird das unterlassen, so kann dies nach § 242 BGB jedoch lediglich dazu führen, dass der irrende Vertragspartner nicht an seiner Vertragserklärung festhalten wird. Ohne Vorliegen zusätzlicher besonderer Umstände kommt jedoch nach diesen Grundsätzen eine Vertragsanpassung nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass die Beklagte den Vertrag auch mit dem geänderten Inhalt abgeschlossen hätte (vgl. BGH NZBau 2006, 573, 576). Dafür ist im vorliegenden Fall jedoch kein Nachweis erbracht. 5. Der Klägerin steht aber auch aus den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo) kein Anspruch zu, da ein ihr entstandener Vertrauensschaden nicht dargetan ist. Dem Grunde nach könnten allerdings die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung des Vertrauensschadens erfüllt sein, den die Klägerin dadurch erlitten hat, dass sie bei ihrer Kalkulation von den fahrlässig falschen Angaben des Inhabers der Beklagten zu »den zu erwartenden Massen ausgegangen ist, §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB (a). Die im Endurteil des Landgerichts (S. 6) zusätzlich genannten Regelungen in den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 2 BGB, die die Voraussetzungen eines Verzugsschadens beschreiben, betreffen lediglich die Abrechnung von Nebenforderungen. Der Klägerin steht ein Ersatzanspruch jedoch deswegen nicht zu, da ihr nach ihrem eigenen Vortrag in der Höhe ein Vertrauensschaden nicht entstanden ist (b). a) Das Landgericht hat gestützt auf eine umfangreiche Beweisaufnahme festgestellt, dass der Inhaber der Beklagten zu den Erdmassen, die bei der Durchführung des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags zu bewegen sind, fahrlässig falsche Angaben gemacht hat (Endurteil, S. 9 ff.). Diese Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen. Auch Anhaltspunkte dafür, dass das Beweisergebnis die Tatsachen nicht vollständig und richtig wiedergibt, sind die nicht hervorgetreten. Der Entscheidung des Berufungsgerichts sind somit diese tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 ZPO). Der Inhaber der Beklagten hat pflichtwidrig gegen seine bereits während der Vertragsverhandlungen bestehende Sorgfaltspflicht verstoßen, als er der Klägerin ein Auftragsvolumen von 20.000 m3 zu bewegender. Erde in Aussicht gestellt hat, obwohl er bei wenig Sorgfalt hätte erkennen können, dass nur etwa die Hälfte dieser Menge anfallen wird. b) Der Klägerin ist jedoch auf Grundlage ihres eigenen Vortags daraus kein Schaden entstanden. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts geht von einer unzutreffenden rechtlichen Grundlage für die Bestimmung des Vertrauensschadens aus, §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO. (1) Das Landgericht weist in dem angegriffenen Urteil (S. 12) zwar darauf hin, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerin nach den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB lediglich auf das negative Interesse gerichtet ist. (2) Es verkennt aber sodann, dass dieses negative Interesse - in diesem Kontext meist als sog. Vertrauensinteresse bezeichnet - nur die Vermögenseinbuße beschreibt, die dem Geschädigten durch sein Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Vertragspartners entstanden ist. Deswegen besteht kein Anspruch auf Erstattung von Verlusten, die auch bei Ausführung des Werkvertrags zu den vom Auftragnehmer angenommenen Bedingungen entstanden wären. Auf dessen Vertrauen in die Richtigkeit der Massenangaben des Auftraggebers beruht nämlich nur derjenige Schaden, der durch die Veränderung der Massen ausgelöst worden ist, nicht jedoch werden durch die enttäuschte Erwartung Verluste beeinflusst, die auch bei der ursprünglichen Kalkulation des Auftragnehmers aufgelaufen wären. Den Blick auf diesen Unterschied verstellt sich das Landgericht, indem es der Klägerin uneingeschränkt einen Anspruch auf angemessenes Entgelt für seine Leistungen zubilligt und damit zugleich Verluste kompensiert, die der Klägerin bei Durchführung des Vertrags zu den von ihr angenommenen Bedingungen entstanden wären. Die Klägerin wird auf Grundlage der Rechtsauffassung des Landgerichts so gestellt, als wäre ihrem Verlangen, den Einheitspreis auf das angemessene Niveau anzuheben, nachgekommen worden. Sie erhielte auf diesem Weg sogar einen über das Erfüllungsinteresse hinausgehenden Ersatz, wenn sie bei einer ihrer Erwartung entsprechender Durchführung des Vertrags einen Verlust erwirtschaftet hätte. Eine solche Überkompensation ist mit dem Begriff des Vertrauensschadens grundsätzlich nicht vereinbar. (3) Der geschädigte Auftragnehmer kann also bei - tatsächlich erfolgter Durchführung des Werkvertrags als Vertrauensschaden nur Ersatz derjenigen Einbußen erhalten, die ihm gerade dadurch entstanden sind, dass er nach seiner Kalkulation auf die kostensenkende Wirkung der ihm zugesagten Massen vertrauend einen niedrigen Einheitspreis zugesagt hat und nunmehr bei der tatsächlichen Ausführung geringerer Massen entsprechende kostensenkende Effekte nicht realisieren kann. Dieser Differenzschaden des Auftragnehmers bestimmt sich zunächst aus denjenigen Kosten, die in gleicher Höhe bei der Ausführung der geringen Massen wie bei den vertraglich zugesagten umfangreicheren Massen entstanden und damit über den Einheitspreis nurmehr teilweise abgedeckt sind. Dasselbe würde für solche Kosten geltend, die bei steigenden Massen überproportional sinken. Für Teile der Kalkulation, die unabhängig oder nicht linear abhängig von den anfallenden Massen sind, ist nämlich eine Prognose über die anfallenden Mengen von entscheidender Bedeutung, da diese die Verteilung dieser Kostengruppen auf den Einheitspreis bestimmen. Soweit in den Einheitspreis variable Kosten eingeflossen sind, die proportional von den zu leistenden Mengen abhängen, ist ein Einfluss der unzutreffenden Mengenangabe auf das Geschäftsergebnis regelmäßig nicht gegeben. c) Die Verletzung der vorvertraglichen Pflicht der Beklagten zur Mitteilung der korrekten Massen hat nicht zur Folge, dass die Klägerin so zu stellen ist, wie sie ohne Abschluss des Werkvertrags und folglich ohne Preisvereinbarung gestanden hätte. (1) Zwar können vorvertragliche Aufklärungspflichten grundsätzlich den Zweck erfüllen, dem Vertragspartner eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss des Vertrags überhaupt zu ermöglichen. Bei einem Verstoß gegen eine solche Hinweispflicht kann zu vermuten sein, dass der nicht korrekt informierte Vertragspartner im Falle einer richtigen Aufklärung den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Dann wäre der dennoch - teilweise - durchgeführte Vertrag nach schadensrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln. (2) Die tatsächlichen Voraussetzungen einer solchen Schadensberechnung finden sich jedoch im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin stellt ausdrücklich dar (Schriftsatz vom 25.2.2005, S. 4; Schriftsatz vom 28.6.2005, S. 4, 5), dass sie bei rechtzeitiger Bekanntgabe der tatsächlich zu erwartenden Massen anders kalkuliert und deswegen einen höheren Einheitspreis erzielt hätte. Dem entspricht auch, dass die Klägerin nach Bekanntwerden der geringeren Massen zunächst ihre Arbeiten eingestellt hat, um die Beklagte zur Vereinbarung eines höheren Einheitspreises zu zwingen. (3) Die Schadensberechnung hat somit ausgehend von der tatsächlichen Durchführung des Werkvertrages diejenigen Vermögenseinbußen der Klägerin zu klären, die durch die Unterschreitung der ursprünglich vereinbarten Massen entstanden sind. d) Die Klägerin kann auch nicht als Schadensersatz das Entgelt beanspruchen, das sie bei einer Leistung der vollen, von ihr erwarteten Massen von 20.000 m3 erhalten hätte. (1) Dem steht bereits entgegen, dass ein solcher Schadensersatz das volle Erfüllungsinteresse der Klägerin ausgleichen würde. Dieses kann jedoch nicht aus den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen fahrlässig falscher Angaben zu den zu erwartenden Massen beansprucht werden. Diese Anspruchsgrundlage rechtfertigt nämlich nur einen Anspruch auf das Vertrauensinteresse. Der Klägerin steht deswegen nur eine Kompensation für diejenigen Einbußen zu, die ihr dadurch entstanden sind, dass in den vereinbarten Einheitspreis kalkulatorisch Faktoren eingeflossen sind, die unabhängig oder nicht linear abhängig von den anfallenden Massen sind und die deswegen bei geringeren Massen nur teilweise ausgeglichen worden sind. (2) Auch die Darstellung, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2006 zu ihrer internen Kalkulation gegeben hat, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Die Klägerin hätte dann allerdings bereits ihre Kalkulation dadurch an den zu erwartenden Massen ausgerichtet, dass sie nach dieser Schilderung die bei einer Ortsbesichtigung im Gelände erkennbaren, zu leistenden Massenbewegungen aus ihrer Erfahrung heraus auf eine bestimmte Auftragssumme geschätzt und den Einheitspreis durch eine einfache Aufteilung der Auftragssumme auf die in Aussicht gestellten Kubikmeter bestimmt hat. aa) Diese Darstellung kann einer Bemessung des Vertrauensschadens bereits deswegen nicht zugrunde gelegt werden, weil die Parteien unstreitig keinen Pauschalpreisvertrag sondern einen Einheitspreisvertrag geschlossen haben. Die gemeinsame Willensrichtung der Parteien war somit nicht darauf gerichtet, die im Leistungsverzeichnis beschriebene Werkleistung unabhängig von den Massen zu einem fixen Preis zu entgelten. Vielmehr haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass die Klägerin nicht einen Festbetrag erhält, sondern nach den konkret anfallenden Massen entlohnt wird. Dies bedeutet aber auch, dass bei einer Minderung der erwarteten Massen der Werklohn entsprechend reduziert ist. Der Vertrauensschaden kann bei einem ausdrücklich und unstreitig geschlossenen Einheitspreisvertrag sachlich nicht auf die Bezahlung eines Festoder Pauschalpreises gerichtet sein. bb) Darüber hinaus liefert auch diese Darstellung der Klägerin keinen Anhaltspunkt dafür, ob und in welcher Weise die Preise tatsächlich kalkuliert worden sind. Sollte Ausgangspunkt der Erwägungen der Klägerin tatsächlich eine Einschätzung der im Gelände erkennbaren Gesamtleistung gewesen sein, so müsste sie die Faktoren und Bedingungen benennen können, die bei ihrer Schätzung des erforderlichen Aufwands und der Bestimmung eines Gewinnanteils entscheidend geworden sind. Will man die Einordnung einer Werkleistung, deren mengenmäßige Bestimmung gerade die Klägerin für sehr schwierig erachtet, nicht als einen Akt reiner Intuition auffassen, so muss auch die Klägerin messbare und prüfbare Kriterien für die Einordnung des Gesamtpreises besessen haben, aus dem sie den Einheitspreis rückgerechnet haben will. Sofern etwa die Klägerin eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter, Einsatzzeiten der Geräte und Lkw-Ladungen für den Transport des Erdreichs angesetzt haben sollte, so wäre darin, nachdem der Streit über die Bodenklassen beendet war, zwingend eine Annahme zu den zu bearbeitenden Massen enthalten. Dies wiederum würde es der Klägerin ermöglichen, die Kalkulation offen zulegen, die dem von ihr vorausgesetzten Gesamtpreis zugrunde gelegen hat. Diese kalkulatorischen Grundlagen hat die Klägerin jedoch im Verfahren nicht geliefert. e) Die Klägerin kann ihren Schaden auch nicht auf Grundlage der Annahme rechnen, die Beklagte hätte bei korrekter Mitteilung der Massen vor Festlegung des Einheitspreises dem von der Klägerin nunmehr beanspruchten und als angemessen bezeichneten Einheitspreis von 1,86 Euro/m3 zugestimmt. Einer solchen Schadensberechnung steht bereits entgegen, dass ein Nachweis für diese Vertragserklärung der Beklagten nicht vorliegt und naturgemäß auch kaum vorgelegt werden kann. im Rahmen der Bestimmung eines Vertrauensschadens steht dem Geschädigten deswegen - wie oben dargestellt kein Anspruch auf Anpassung des Vertrags zu (BGH NZBau 2006, 573, 575). Insbesondere entzöge die Unterstellung einer solchen Vertragserklärung dem Auftraggeber - ohne einen Bezug zu dem enttäuschten Vertrauen des Auftragnehmers - auch die wirtschaftlichen Vorteile, die er durch eine für ihn besonders günstige, die üblichen Preise unterschreitende Vereinbarung des Einheitspreises erzielt hat. Nur in Ausnahmefällen (vgl. er etwa BGH NJW 1998, 2900, 2901) wird zuverlässig festgestellt werden können, dass der Vertrag bei korrekter Aufklärung zu konkreten, für den irrenden Vertragspartner günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre. f) Lässt sich aber eine Feststellung dahingehend, dass der Vertragspartner einer konkreten, das Erfüllungsinteresse des Geschädigten sichernden Entgelthöhe zugestimmt hätte, nicht treffen, so kann der Geschädigte, der an der Durchführung des Vertrags festhält, verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er bei Kenntnis der wahren Sachlage eine den nicht offenbarten Umständen berücksichtigenden Vertragspreis vereinbart (vgl. etwa BGH NJW 2001, 2875, 2877). (1) Damit wird nicht - wie bei der Kompensation des Erfüllungsinteresses - der Vertrag an die neue Situation angepasst, sondern es findet lediglich eine die enttäuschte Erwartung ausgleichende Bestimmung des Vertrauensschadens statt (BGH NZBau 2006, 573, 575). Da es sich dabei nicht um die Fiktion eines, das Erfüllungsinteresse erst definierenden, neuen Vertrags handelt, sondern um die Beschreibung des durch die Pflichtverletzung berührten Vertrauensinteresses, ist hier ein Nachweis, dass sich der Vertragspartner auf eine entsprechende Änderung des Preisgefüges eingelassen hätte, nicht erforderlich (vgl. etwa BGH NJW 2001, 2875, 2877; BGH, Az. X ZR 46/03, Urteil vom 25.1.2005). (2) Für den Schadensersatzanspruch kommt es somit nur darauf an, wie der geschädigte Vertragspartner bei unterstellter Kenntnis der ihm verheimlichten Umstände den Preis seiner Vertragsleistung gestaltet hätte (vgl. etwa BGHZ 114, 87, 94 f.; BGH NZBau 2006, 573, 575). Verbleibende Unklarheiten gehen dabei zulasten der aufklärungspflichtigen Vertragspartei (BGH BauR 1989, 623, 625). (3) Damit kann die Klägerin als Vertrauensschaden ihrer Schadensberechnung Entgeltanpassungen zugrunde legen, die durch die Verringerung der Massen und dadurch sachlich veranlasste Erhöhungen des auf Grundlage größerer Mengen vereinbarten Einheitspreises veranlasst sind. Diese Änderungen des Entgeltverhältnisses im Rahmen einer schadensrechtlichen Vertragsanpassung muss der Vertragspartner hinnehmen, da sie lediglich auf den Ausgleich des von ihm ausgelösten Vertrauensschadens gerichtet sind (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 311 Rn. 59). g) Zur Berechnung des Vertrauensschadens bei Mengenunterschreitungen ist es deswegen erforderlich, dass der Auftragnehmer die Urkalkulation offen legt, die der Festsetzung seines Einheitspreises zugrunde gelegen hat (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Auflage, 2004, 5. Teil Rn. 76.). (1) Eine entsprechende Kalkulation des ursprünglichen Einheitspreises von 1,10 Euro hat die Klägerin auf Grundlage ihres Vortrags im Schriftsatz vom 30.10.2006 nicht vorgelegt. Zu den beiden Kalkulationen, die als Anlagen K 18, K19 mit dem Schriftsatz vom 17.5.2005 bei dem Landgericht vorgelegt worden sind, ist von der Klägerin im Schriftsatz vom 30.10.2006 (S. 2) ausdrücklich festgelegt worden, dass diese nicht die Kalkulation des Einheitspreises von 1,10 Euro bezeichnen. (2) Der Hinweis darauf, die Kalkulation sei "vor Ort am 17.6.2004 in der dargestellten und vom Sachverständigen für richtig befundenen Art und Weise" erfolgt, liefert - wie oben unter l.5.d)(2)bb) auf Seite 10 bereits angesprochen ebenfalls nicht die erforderlichen Daten zur Klärung der ursprünglichen Kalkulation der Klägerin. Die damit angesprochenen Beschreibungen (Schriftsatz vom 25.2.2005, S. 2; Schriftsatz vom 5.4.2005, S. 2,3; Schriftsatz vom 28.6.2005, S. 4) enthalten ebenso wie die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2006 keine Darstellung einer Kalkulation des tatsächlich vereinbarten Einheitspreises. Weder werden Kostenfaktoren genannt oder gar quantifiziert, die der Kalkulation zugrunde gelegen haben könnten, noch wird irgendein rechnerischer Bezug zu dem tatsächlich vereinbarten Preis hergestellt. Es ist deswegen auch nichts für die entscheidende Frage dargetan, aus welchen linearen und welchen fixen Kosten sich der letztlich vereinbarte Preis gebildet hat. Auch der in der Urkalkulation enthaltene Gewinn bzw. Verlust sowie der Anteil für das allgemeine Wagnis ist nicht dargestellt. Die Klägerin schildert an keiner Stelle die Grundlagen der Kalkulation des Einheitspreises von 1,10 Euro. Es fehlt somit der schlüssige Vortrag eines Vertrauensschadens. h) Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man entgegen der ausdrücklichen Festlegung der Klägerin ihre Darstellung in der Anlage K 19 als Offenlegung der eigenen Kalkulation wertet. Auch auf Grundlage dieser einzigen von der Klägerin allerdings als unzutreffend bezeichneten - Kalkulation des zuletzt vereinbarten Einheitspreises von 1,10 Euro (Anlage K 19) lässt sich ein Vertrauensschaden der Klägerin, der durch die enttäuschte Erwartung einer zu bewegenden Masse von 20.000 m3 Erdreich ausgelöst worden wäre, nicht erkennen. (1) Zum einen belegt diese Kalkulation, dass der vereinbarte Einheitspreis von 1,10 Euro erheblich unter dem kalkulatorischen Einheitspreis von 2,17 Euro liegt, und damit ausgehend von den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen (vgl. dessen Berechnung in der Sitzung vom 3.5.2006, Protokoll S. 3 ff.) eindeutig zu gering und nicht kostendeckend ist. Bereits ohne die den Parteien bei der Vertragsänderung am 18.6.2005 bekannten Erschwernisse in den Bodenklassen war ein Einheitspreis von 1,50 Euro zu erwarten. Angesichts der vorgefundenen Bodenverhältnisse ergibt sich nach Auffassung des Sachverständigen, dass ein Einheitspreis von 1,10 Euro die der Klägerin bei Ausführung des Auftrags entstehenden Kosten nicht deckt. Der Auftrag war damit auch bei einem Anfall der im Vertrag angenommenen Massen für die Klägerin ein Verlustgeschäft. (2) Darüber hinaus enthält aber auch die Kalkulation ersichtlich keine erheblichen fixen Kosten. Erst deren Verteilung auf die geringere, tatsächlich angefallene Masse von knapp 10.000 m3 Erdreich hätte zu einem höheren Einheitspreis führen können als bei einer nach dem Vertrag vorausgesetzte Masse von 20.000 m3. Die Kalkulation der Klägerin nennt jedoch im Wesentlichen nur variable Kosten, die linear zu den angefallenen Massen entstehen. Der Einheitspreis, den die Klägerin nach Kenntnis der Bodenklassen vereinbart hat, wird damit nicht davon beeinflusst, welche Massen angefallen sind. (3) Aus der von der Klägerin vorgelegten Kalkulation ergibt sich somit einerseits, dass sie auch nach den vertraglich vorausgesetzten Massen bei weitem nicht kostendeckend kalkuliert hat. Andererseits belegt die Kalkulation nicht, dass fixe Kosten oder Kosten, die nicht proportional zu den Massen ansteigen, in relevantem Umfang in den Einheitspreis eingeflossen sind. Dieser wird damit nicht von einer Verringerung der Massen berührt. i) Nach allen eigenen Darstellungen der Klägerin ist somit ein Vertrauensschaden, der durch die schuldhaft unzutreffende Angabe der Beklagten zu den zu bewegenden Erdmassen ausgelöst worden ist, nicht zu erkennen. Auf dieses Defizit im klägerischen Vortrag hat das Berufungsgericht mit einer ausführlichen Verfügung vom 4.10.2006 ausdrücklich hingewiesen. (Die Differenz zur Bezeichnung der Anlagen in der Verfügung vom 4.10.2006 beruht auf einer doppelten Zählung der Anlage K 18 durch die Klägerin; siehe Protokoll der Sitzung v. 20. April 2005, S. 4 und Schriftsatz v. 17. Mai 2005, S. 1) j) Letztlich ist auch nach den Darstellungen des Sachverständigen plausibel, dass der Klägerin ein Schaden durch die Verringerung der Massen nicht entstanden ist. Die Frage des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 10.4.2006 (S. 2), ob die Klägerin bei einem Einheitspreis von 1,10 Euro im Falle der Ausführung der vollen von ihr behaupteten Massen einen höheren Verlust erlitten hätte, als nach Durchführung der tatsächlich angefallenen Massen, hat der Sachverständige in der Sitzung vom 3.5.2006 (S. 4) ausdrücklich bejaht. Er hat dabei dargestellt, dass die Klägerin einen nicht kostendeckenden Einheitspreis angeboten hat. Dies bedeutet, dass bei der Klägerin mit jeder Mehrung der Massen über den tatsächlich angefallenen Umfang hinaus eine Vergrößerung des Verlusts angefallen ist. Unter diesen Bedingungen liegt zunächst nahe, dass die erwartungswidrig eingetretene Verringerung der Massen zu einer Reduzierung des bei der Klägerin zu erwartenden Verlustes geführt hat. Wie auf Grundlage dieser vom Sachverständigen transparent dargestellten Feststellungen, die die Klägerin ausdrücklich billigt, dieser durch die Reduzierung der Massen dennoch ein Schaden entstanden sein soll, ist nicht konkret dargetan.