835.1 Gesetz vom 28. September 1995 über die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 14. Juli 1995; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Das Gesetz bezweckt die Sicherstellung einer genügenden Zahl von ausserfamiliären Betreuungsplätzen für Kinder im Vorschulalter und soll eine gute Betreuung gewährleisten. Dazu regelt dieses Gesetz die Gewährung von Beiträgen an die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter. Art. 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz ist auf alle Betreuungseinrichtungen anwendbar, die a) zu einer Tätigkeit gemäss der Gesetzgebung über die Aufnahme von Pflegekindern berechtigt sind; b) Kinder tagsüber aufnehmen, die der Schulpflicht im Sinne von Artikel 5 des Schulgesetzes noch nicht unterstehen; c) Kindern ohne Unterscheidung nach Nationalität, Rassen- oder Religionszugehörigkeit offenstehen, und d) von einem Verein oder einer Stiftung mit nicht gewinnorientiertem Zweck geführt werden und keine Bindungen zu einem gewinnorientierten Unternehmen haben. 1 Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter – G 835.1 Art. 3 Aufgabenverteilung 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass genügend Betreuungsplätze zur Verfügung stehen. Das kantonale Jugendamt unterstützt und berät die Gemeinden bei der Erfüllung dieser Aufgabe. Wenn nötig helfen die Gemeinden den Eltern, eine Betreuungseinrichtung in einer anderen Gemeinde zu finden. 2 Die Gemeinden leisten nach Massgabe dieses Gesetzes Beiträge an die Betreuungsplätze. 3 Der Staat übernimmt die Ausbildungskosten für das Erziehungspersonal dieser Einrichtungen. 2. Grundsätze und Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen Art. 4 Gemeindebeitrag Der von der Wohnsitzgemeinde der Kinder gewährte Beitrag deckt die Differenz zwischen dem kostendeckenden Preis und dem von den Eltern bezahlten Betrag ganz oder teilweise. 2 Ein Beitrag kann nur gewährt werden, wenn die Betreuungseinrichtung die Bedingungen nach Artikel 2 erfüllt, eine Buchhaltung führt und der Sitzgemeinde oder einem von dieser bezeichneten Organ den Voranschlag, die Jahresrechnung und den Tarif für die Elternbeiträge zur Genehmigung unterbreitet sowie einen Tätigkeitsbericht vorlegt. 1 Art. 5 Beteiligung der Eltern 1 Die Betreuungseinrichtungen bestimmen den kostendeckenden Preis pro Betreuungsstunde oder Betreuungstag. 2 Sie klären die finanzielle Lage der Eltern ab und stellen ihnen den Pensionspreis nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Rechnung. Art. 6 Informationsrecht Die Gemeinden können eine Liste der Kinder, die die Betreuungseinrichtung besuchen, sowie Auskunft über den von den Eltern bezahlten Betrag verlangen. Art. 7 Auszahlung Die Gemeinden überweisen der Betreuungseinrichtung vierteljährlich Anzahlungen an die bewilligten Beiträge für die betreuten Kinder. 2 Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter – G 835.1 3. Ausbildungskosten Art. 8 Grundausbildung 1 Der Staat übernimmt die Schulgelder des Erziehungspersonals der Betreuungseinrichtungen unter folgenden Bedingungen: a) Die absolvierte Ausbildung entspricht den pädagogischen Ansprüchen der Einrichtung und wird in keiner öffentlichen Schule des Kantons erteilt. b) Der Staat anerkennt das vorgeschlagene Ausbildungsprogramm. 2 Interkantonale Abkommen und Vereinbarungen mit einzelnen Schulen sind vorbehalten. Art. 9 Fortbildung Der Staat beteiligt sich an den Kosten für die Fortbildung, die das Erziehungspersonal der Betreuungseinrichtungen zur Erfüllung seiner Aufgaben braucht. 2 Er legt die Einzelheiten dazu fest. 1 4. Rechtsmittel Art. 10 Beschwerde Gegen die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Entscheide kann gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden. 5. Schlussbestimmungen Art. 11 Inkrafttreten Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 1) 1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1997 (StRB 23.1.1996). 3