835.1 Gesetz über die Einrichtungen zur Betreuung von

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835.1
Gesetz
vom 28. September 1995
über die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im
Vorschulalter
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 14. Juli 1995;
auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Das Gesetz bezweckt die Sicherstellung einer genügenden Zahl von
ausserfamiliären Betreuungsplätzen für Kinder im Vorschulalter und soll
eine gute Betreuung gewährleisten. Dazu regelt dieses Gesetz die
Gewährung von Beiträgen an die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern
im Vorschulalter.
Art. 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist auf alle Betreuungseinrichtungen anwendbar, die
a) zu einer Tätigkeit gemäss der Gesetzgebung über die Aufnahme von
Pflegekindern berechtigt sind;
b) Kinder tagsüber aufnehmen, die der Schulpflicht im Sinne von Artikel 5
des Schulgesetzes noch nicht unterstehen;
c) Kindern ohne Unterscheidung nach Nationalität, Rassen- oder
Religionszugehörigkeit offenstehen, und
d) von einem Verein oder einer Stiftung mit nicht gewinnorientiertem
Zweck geführt werden und keine Bindungen zu einem
gewinnorientierten Unternehmen haben.
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Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter – G
835.1
Art. 3
Aufgabenverteilung
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass genügend Betreuungsplätze zur
Verfügung stehen. Das kantonale Jugendamt unterstützt und berät die
Gemeinden bei der Erfüllung dieser Aufgabe. Wenn nötig helfen die
Gemeinden den Eltern, eine Betreuungseinrichtung in einer anderen
Gemeinde zu finden.
2 Die Gemeinden leisten nach Massgabe dieses Gesetzes Beiträge an die
Betreuungsplätze.
3 Der Staat übernimmt die Ausbildungskosten für das Erziehungspersonal
dieser Einrichtungen.
2. Grundsätze und Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen
Art. 4
Gemeindebeitrag
Der von der Wohnsitzgemeinde der Kinder gewährte Beitrag deckt die
Differenz zwischen dem kostendeckenden Preis und dem von den Eltern
bezahlten Betrag ganz oder teilweise.
2 Ein Beitrag kann nur gewährt werden, wenn die Betreuungseinrichtung die
Bedingungen nach Artikel 2 erfüllt, eine Buchhaltung führt und der
Sitzgemeinde oder einem von dieser bezeichneten Organ den Voranschlag,
die Jahresrechnung und den Tarif für die Elternbeiträge zur Genehmigung
unterbreitet sowie einen Tätigkeitsbericht vorlegt.
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Art. 5
Beteiligung der Eltern
1 Die Betreuungseinrichtungen bestimmen den kostendeckenden Preis pro
Betreuungsstunde oder Betreuungstag.
2 Sie klären die finanzielle Lage der Eltern ab und stellen ihnen den
Pensionspreis nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Rechnung.
Art. 6
Informationsrecht
Die Gemeinden können eine Liste der Kinder, die die
Betreuungseinrichtung besuchen, sowie Auskunft über den von den Eltern
bezahlten Betrag verlangen.
Art. 7
Auszahlung
Die Gemeinden überweisen der Betreuungseinrichtung vierteljährlich
Anzahlungen an die bewilligten Beiträge für die betreuten Kinder.
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Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter – G
835.1
3. Ausbildungskosten
Art. 8
Grundausbildung
1 Der Staat übernimmt die Schulgelder des Erziehungspersonals der
Betreuungseinrichtungen unter folgenden Bedingungen:
a) Die absolvierte Ausbildung entspricht den pädagogischen Ansprüchen
der Einrichtung und wird in keiner öffentlichen Schule des Kantons
erteilt.
b) Der Staat anerkennt das vorgeschlagene Ausbildungsprogramm.
2 Interkantonale Abkommen und Vereinbarungen mit einzelnen Schulen
sind vorbehalten.
Art. 9
Fortbildung
Der Staat beteiligt sich an den Kosten für die Fortbildung, die das
Erziehungspersonal der Betreuungseinrichtungen zur Erfüllung seiner
Aufgaben braucht.
2 Er legt die Einzelheiten dazu fest.
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4. Rechtsmittel
Art. 10
Beschwerde
Gegen die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Entscheide kann gemäss
dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.
5. Schlussbestimmungen
Art. 11
Inkrafttreten
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt
den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 1)
1)
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1997 (StRB 23.1.1996).
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