13. Vorlesung: Schluß: Die drei Zonen politischer Gerechtig

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Dietmar von der Pfordten
Vorlesung: Einführung in die Rechts- und Sozialphilosophie
WS 2002/2003
13.Vorlesung: Schluß: Die drei Zonen politischer Gerechtigkeit/Internationale Gerechtigkeit
I. Schluß: Die drei Zonen politischer Gerechtigkeit : (2) Die Relativzone
Zwischen der Individualzone und der politischen Zone liegt eine Relativzone der Interessen.
Sie umfaßt Individualinteressen, die partiell gemeinschaftsbedingt und partiell individualbedingt sind und bei denen – anders als bei den Interessen der politischen Zone – eine
eindeutige Zuordnung zu einem konkreten Menschen möglich ist.1 Zur Relativzone gehören
alle Interessen, die sich auf konkrete Lebensumstände des einzelnen Menschen beziehen und
die symbolische prima-facie-Körpergrenze der Individualzone überschreiten, das heißt alle
individuellen Handlungen, zum Beispiel: die Religionsausübung, die Berufswahl und
Berufsausübung, die freie körperliche Bewegung, die Wahl des Aufenthaltsorts, die freie
Meinungsäußerung, die Bildung von Vereinigungen und das Abhalten von Versammlungen,
die Freiheit der Kunst und Wissenschaft, die informationelle Selbstbestimmung, das Verfügen
über Individualeinkommen und Privateigentum (mit Einschränkungen) etc., kurz: alles, was in
der Gegenwart demokratische Verfassungsstaaten in ihren Verfassungen als individuelle
Menschen- oder Grundrechte geregelt haben – mit Ausnahme der Interessen, welche die
symbolische prima-facie-Körpergrenze nicht überschreiten und somit in die Individualzone
fallen.
Im Bereich der Relativzone gehen die jeweiligen Individualinteressen in politische
Entscheidungen nicht wie in der politischen Zone gleich, sondern ungleich ein. Dem Interesse
eines Menschen A an seiner Berufsausübung kommt zum Beispiel ein stärkeres Gewicht zu
als jedem Einzelinteresse seiner Mitbürger B, C, D und E, die Berufsausübung des A zu
verbieten oder zu beschränken. Für die Bestimmung des Maßes des Ungleichgewichts, mit
dem die Interessen der Relativzone die politische Entscheidung konstituieren, muß man sich
vor Augen führen, daß die Relativzone anders als die Individualzone und die politische Zone
nicht homogen ist. Sie reicht von Individualinteressen mit minimaler Gemeinschaftsbedingtheit bis zu Interessen, die fast vollständig gemeinschaftsbedingt sind, bei denen also
der Individualanteil gering ist. Das Spektrum der Religionsausübung erstreckt sich zum
Beispiel vom häuslichen Gebet über das Tragen religiöser Kleidungsstücke auf der Straße,
den Bau von Kirchen, die Abhaltung öffentlicher Gottesdienste, das Läuten von Glocken oder
das Rufen des Muezzins bis hin zur Etablierung einer Staatskirche. Es dürfte einleuchtend
sein, daß die Gemeinschaftsbedingtheit im ersten Fall des häuslichen Gebets erheblich
geringer ist als im letzten Fall der Etablierung einer Staatskirche. Diese Inhomogenität der
Individualinteressen in der Relativzone muß bei der Abwägung berücksichtigt werden. Das
bedeutet: Die Aufstellung ordinaler Reihen der Gemeinschaftsbedingtheit der jeweiligen
Interessen ist für die Interessenabwägung entscheidend.
Als Gegengewicht bei der Abwägung kommen Interessen anderer in Betracht, die (1) in die
Individualzone, (2) in die Relativzone oder (3) in die politische Zone fallen können. Wie für
jede dieser drei Alternativen die Abwägung vorgenommen werden sollte, sei an folgendem
Beispiel erläutert:
Anton und Bertram wohnen als Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus. Wenn A einen
bestimmten Beruf wählen und ausüben will, kann dem Interesse seines Nachbarn B, daß A
1
Diese Aussage vereinfacht etwas. Die Individualinteressen können in den Entscheidungen nichtpolitischer
Assoziationen wie Kirchen, Verbänden, Vereinen etc. zusammengefaßt sein, so daß sich die früher dargestellten
Gerechtigkeitsverhältnisse ergeben („Rechtsethik, S. 206ff.).
diesen Beruf nicht wählt und ausübt, bei der Bildung der Gemeinschaftsentscheidung nicht
das gleiche Gewicht zukommen wie dem Interesse des A, denn für A geht es um eine eigene
Handlung, die einen wichtigen Teil seines Lebens bestimmt, während es sich für B im Normalfall nur um eine periphere Handlung eines anderen handelt. Die Berufswahl und
Berufsausübung ist für A eine zentrale Lebensentscheidung, während sie B allenfalls von
außen in seinen eigenen Handlungen behindern kann.
Die Berufswahl des A und in noch höherem Maße seine Berufsausübung ist allerdings partiell
gemeinschaftsbedingt. Sie kann überdies gravierende Auswirkungen auf die politische
Gemeinschaft und ihre Bürger haben. Die politische Gemeinschaft darf also der Berufswahl
und insbesondere der Berufsausübung des A Grenzen setzen. Bei der Entscheidung über diese
Grenzen werden die Interessen von B und anderen Personen C, D, E etc. berücksichtigt – und
zwar in gleicher Weise. Dieses Bündel von limitierenden Interessen anderer und das
Individualinteresse von A müssen dann gegeneinander abgewogen werden.
Man denke sich nun drei Fälle, in denen die Interessen des B, der von As Berufsausübung
betroffen ist, der Individual-, der Relativ- oder der politischen Zone zuzuordnen sind.
(1) Wenn A in seiner Wohnung hochexplosive Chemikalien herstellen will, kann B sein
Lebensinteresse, also ein Interesse der Individualzone, gegen diese Berufsausübung
geltend machen.
(2) Wenn As Herstellung von Chemiekalien zwar ungefährlich ist, aber zu einer enormen
Dampfentwicklung führt, darf B, der mit alten Stichen handelt, vorbringen, daß er
seinerseits in seiner Berufsausübung, also einem eigenen Interesse seiner Relativzone,
wegen der hohen Luftfeuchtigkeit beeinträchtigt wird.
(3) Schließlich könnte B auch auf das mit dem gemeinschaftlichen Projekt „Wohngebiet“
verbundene Interesse an einer ruhigen und nur der Wohnnutzung vorbehaltenen
Wohnumgebung verweisen. Dieses gemeinsame Projekt „Wohngebiet“ stellt ein Projekt
der politischen Zone dar.
Es gibt also drei Möglichkeiten: Das Interesse der Relativzone des A steht gegen ein solches
des B, das (1) der Individualzone, (2) der Relativzone, (3) der politischen Zone zuzuordnen
ist:
(1) Im ersten Fall wird man den Interessen der Individualzone des B absoluten Vorrang vor
dem Interesse des A an seiner Berufsausübung einräumen müssen. Die konstitutive Rolle, die
die Interessen der Individualzone für die Gemeinschaftsentscheidung spielt, würde sonst, im
Widerspruch zu den oben angestellten Überlegungen, relativiert. Interessen der Relativzone
müssen also hintanstehen, wenn durch ihre Verwirklichung die Interessen der Individualzone
eines anderen direkt verletzt werden.
Problematisch ist aber die Frage, wie hoch das Risiko bei einer fehlenden direkten Verletzung
sein muß, um den Konflikt zugunsten der Interessen der Individualzone zu entscheiden.
Meiner Ansicht nach wird ein über das allgemeine Lebensrisiko erheblich hinausgehendes
Risiko nicht hinzunehmen sein. Man verbietet also zu Recht, daß PKWs mit abgefahrenen
Reifen oder defekten Bremsen benutzt werden. In unserem Beispielsfall kann sich somit der
Nachbar B gegen die Herstellung hochexplosiver Stoffe durch A zur Wehr setzen, wenn mit
der Herstellung ein gewisses, nicht zu vernachlässigendes Explosionsrisiko einhergeht.
(2) Im zweiten Fall ist zu prüfen, welches Gewicht den jeweiligen Interessen der Relativzone
zukommt. Den Vorrang verdienen diejenigen Interessen, die stärker individualbezogen sind,
bei gleicher Individualbezogenheit diejenigen, die eine fiktive Grenze nicht überschreiten. So
ist die Situation in unserem Beispielsfall. Die jeweiligen Interessen der Relativzone des A und
des B haben in abstracto gleiches Gewicht. Vorrang verdienen dann diejenigen Interessen, die
eine fiktive Grenze nicht überschreiten. Grundsätzlich wird diese Grenze derart festzulegen
sein, daß jeder Nachbar in seinen Räumen seinem Beruf nachgehen kann, solange die
Imissionen nur unwesentlich sind.2 Eine wesentliche Dampfentwicklung muß der B in einem
Wohngebiet also nicht hinnehmen.
(3) Im dritten Fall eines Konflikts zwischen Interessen der Relativzone und der politischen
Zone werden die Interessen des einzelnen um so geringer wiegen, je stärker sie gemeinschaftsbedingt sind. Die Interessen der politischen Zone haben ein um so größeres
Gewicht, je gewichtiger die Individualinteressen sind, die sie konstituieren. Das gemeinsame
Projekt der Landesverteidigung ist zum Beispiel wesentlich gewichtiger als etwa die
Errichtung eines Vergnügungsparks.
Dieser dritte Fall einer Einschränkung von Interessen der Relativzone durch solche der
politischen Zone ist von einer liberalen Warte aus der problematischste. Würde man eine
derartige Einschränkung zulassen, wäre Mills liberales „Schadensprinzip“ (harm-principle),
nach dem Freiheitsbeschränkungen nur dem Schutz anderer vor Schädigung dienen dürfen,
verletzt. Fraglich ist also, ob bestimmte kollektive Projekte in einer Gemeinschaft – in
unserem Beispielsfall der zwei Nachbarn A und B die Ausweisung von reinen
„Wohngebieten“ – die Interessen der Relativzone einschränken dürfen, ohne unmittelbar dem
Schutz vor Schädigung bzw. der Freiheit anderer Menschen zu dienen. Beispiele solcher
Regelungen wären die Schulpflicht, die staatlich verordnete Sonntags- und Feiertagsruhe, die
Reglementierung der Ladenöffnungszeiten, Bauvorschriften, die bestimmte ästhetische und
landschaftsschützende Vorgaben machen und – wie in unserem Fall –
Flächennutzungsregelungen, die bestimmte Gebiete als Wohngebiete ausweisen und damit die
Etablierung von Gewerbebetrieben verhindern.
Zur Lösung ist zunächst daran zu erinnern, daß sämtliche legitimen Interessen, die in die
politische Zone fallen, Individualinteressen sind. Diese Interessen sind zwar nicht so
offensichtlich bestimmten Individuen als dominante zuzuordnen, wie die Interessen der
Relativzone. Aber sie müssen auf Individuen rückführbar sein. Hinter der allgemeinen
Schulpflicht steht etwa das Interesse, in einer Gesellschaft gebildeter und beruflich
qualifizierter Individuen zu leben, hinter der Sonntagsruhe das Bedürfnis nach Kontemplation, hinter den eingeschränkten Ladenöffnungszeiten das Interesse, nicht das ganze
Leben von ökonomischen Vorgängen vereinnahmen zu lassen, hinter den Bauvorschriften das
Interesse an einem Leben mit ästhetisch ansprechenden Bauten und unberührter Natur, hinter
der Ausweisung von Wohngebieten in Flächennutzungsplänen das Bedürfnis nach
ungestörtem Wohnen. Diese Interessen können nur in der politischen Gemeinschaft
verwirklicht werden. Es handelt sich nicht um liberale Freiheitsinteressen, sondern um Interessen, die sich auf ein gutes Leben in einer bestimmten Gemeinschaftsform beziehen.
Wenn man von dem Grundsatz ausgeht, daß alle Individualinteressen Beachtung – wenn auch
im Streitfall nicht unbedingt Realisierung – verdienen, ist kein Grund ersichtlich, warum
derartige Interessen des guten Lebens prinzipiell unberücksichtigt bleiben sollten.
Allerdings ist bei derartigen Interessen der politischen Zone im Konfliktfall mit einem Bürger
notwendig das Einstimmigkeitsprinzip verletzt – sonst besteht kein Konflikt. Das heißt, die
Konstitution der Interessen der politischen Zone unterfällt in jedem Fall den Restriktionen der
bei der politischen Zone vorgeschlagenen Veränderungsprinzipien (siehe „Rechtsethik“ S.
477ff.). Aus diesem Grund muß man annehmen, daß nur wenig gravierende und sehr
sektorale Beschränkungen der Interessen der Relativzone gerechtfertigt sind, bei denen die
Verbesserung für die Gemeinschaft weit überwiegt und die Betroffenen zumutbare Ausweich2
Nach § 906 I BGB hat der Nachbar „unwesentlich“ beeinträchtigende Immissionen zu dulden.
möglichkeiten haben. Dabei spielen für die Beurteilung der Frage, welche Einschränkungen
gravierend sind, die empirisch feststellbaren Gewohnheiten und Lebensformen in einer
politischen Gemeinschaft eine gewisse Rolle.
Dieses Beispiel der Ausweisung eines reinen Wohngebiets und die sonstigen soeben angeführten Beispiele genügen meiner Ansicht nach diesen Erfordernissen. A müßte also auch
im Fall (3) auf die Herstellung von Chemikalien in seiner Wohnung verzichten. Nicht legitim
wäre dagegen die Einräumung von Interessen der Relativzone durch eine politische
Entscheidung für eine totalitaristische Lebensform, die Andersdenkende in allen
Lebensbereichen massiv behindert, zum Beispiel ökonomisch, beruflich, religiös, privat,
kulturell etc. Der fundamentalistisch religiöse, militaristische, aber auch ökonomistische, massenmediale oder automobilistische Einheitsstaat ist nicht zu rechtfertigen.
Eigentlich problematisch sind die Zwischenformen zwischen zulässigen, lediglich peripheren/sektoralen und unzulässigen totalitären Gemeinschaftskonzeptionen. Hier müssen die
Mehrheitsverhältnisse bei der Abwägung berücksichtigt werden. Eine Minderheit oder kleine
Mehrheit darf Andersdenkenden keine bestimmte Lebensform aufzwingen, die einigermaßen
gewichtige Individualinteressen der Relativzone abschneidet. Je gravierender die
Beschränkung, desto größer muß die Mehrheit sein. Die Etablierung eines gemäßigt
religiösen, militaristischen, ökonomistischen, massenmedialen oder automobilistischen
Staates3 bedarf deshalb einer Verfassungsänderung, der eine große qualifizierte Mehrheit
zustimmen muß. Dabei sind sechs Bedingungen zu erfüllen: (1) Schutz der Interessen der
Individualzone, (2) keine vollständige Aufhebung der Interessen Andersdenkender in der
Relativzone, (3) Zulassung nur unabdingbar notwendiger Einschränkungen, (4) Ausschluß
physischen Zwangs in jedem Fall, (5) praktisch keine Einschränkung der Handlungen in
privaten Wohnräumen, (6) Bereitstellung von Zonen des öffentlichen Lebens, in denen man
auch andere Lebensformen praktizieren kann, also zum Beispiel in der Bundesrepublik Gemeinden ohne Autoverkehr, die ökonomische Durchrationalisierung aller Lebensbereiche
oder die Allgegenwart der Privatsender.
Eine kurze Kontrastierung der Dreizonentheorie politischer Gerechtigkeit mit der Position
von Rawls soll die Darstellung abrunden: Die Dreizonentheorie der Gerechtigkeit ist
gleichzeitig liberaler und sozialer als die Position von Rawls. Bezüglich der Interessen der
Individualzone ist sie liberaler bzw. libertärer. In dieser Zone kann es keine Rechtfertigung
für eine kollektive Entscheidung geben, die vom jeweiligen Individualinteresse abweicht –
geschehe dies nun unter dem fiktiven Schleier des Nichtwissens („veil of ignorance“) oder
nicht. Die Gemeinschaft muß sich die jeweiligen Interessen der Individualzone zu eigen
machen. Nur bei der praktischen Umsetzung des Schutzes der Interessen des einzelnen in der
Individualzone muß die politische Gemeinschaft die Interessen aller berücksichtigen. Aber
eine Abwägung zwischen gleichen Freiheiten – wie sie Rawls’ erster Gerechtigkeitsgrundsatz
fordert4 – ist für die Interessen der Individualzone nicht angezeigt. Das bedeutet zum Beispiel:
Die direkte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und die Freiheit der
Berufsausübung dürfen nicht in ein Abwägungsverhältnis gebracht werden. Die körperliche
Unversehrtheit hat immer Vorrang, ausgenommen der Betroffene willigt in eine Verletzung
ein. Die Interessen der Individualzone stellen auch keine „sozialen Güter“ dar, in dem Sinne,
daß sie unter eine Entscheidungskompetenz der politischen Gemeinschaft fallen, die über die
Feststellung und Verwirklichung der Individualinteressen hinausgeht. Der Schutz der
3
Ein weiteres Beispiel wäre das immer wieder geforderte Verbot von Pornographie (vgl. z. B. Catharine A.
MacKinnon, Toward a Feminist Theory of the State, Cambridge u. a. 1989, S. 195-214), soweit durch diese –
was Feministinnen bestreiten – andere nicht direkt und individuell betroffen sind (ansonsten gilt sowieso der
Schutz der Relativ- bzw. sogar Individualzone).
4
John Rawls, A Theory of Justice, Oxford 1971, S. 60, 302.
Interessen der Individualzone führt allenfalls derivativ zu derartigen „sozialen Gütern“, wie
„Innere Sicherheit“, „Verkehrssicherheit“ etc.
Die Restriktion der Individualzone auf Interessen innerhalb der symbolischen Körpergrenze
setzt allerdings Interessen der Relativzone – insbesondere weniger zentrale – einer größeren
sozialen Relativierung aus, als sie Rawls im Rahmen des ersten Gerechtigkeitsgrundsatzes
und dessen lexikalischer Vorordnung vor den zweiten Gerechtigkeitsgrundsatz zuläßt. Die
Interessen der Relativzone unterliegen nicht nur der Abwägung mit anderen Interessen der
Relativzone, sondern auch – unter den genannten strikten Limitationen – der Abwägung mit
Interessen der politischen Zone.
Für kollektive Projekte und natürliche sowie kulturelle Güter der politischen Zone eröffnet die
Dreizonentheorie die Möglichkeit, hinter der Aufgabe des Prinzips der Gleichheit durch das
Rawlssche Differenzprinzip zurückzubleiben oder – zumindest temporär und partiell – über es
hinauszugehen, das heißt, das Paretoprinzip oder sogar eine abgeschwächte Form des
Utilitätsprinzips vorzusehen.
Zusammenfassend könnte man sagen: Die Dreizonentheorie der Gerechtigkeit regelt die Individualbelange liberaler und die Sozialbelange sozialer als Rawls’ Theorie der Gerechtigkeit.
Das Spektrum divergierender Gerechtigkeitsregelungen ist größer. Eine derartige
differenziertere Lösung scheint im übrigen den gegenwärtig in den westlichen Demokratien
institutionalisierten Gerechtigkeitsvorstellungen im großen und ganzen eher zu entsprechen
als die etwas starren und weniger flexiblen Rawlschen Gerechtigkeitsprinzipien. Schlagwortartig kann man die drei Zonen politischer Gerechtigkeit unter Berücksichtigung des
Freiheitsbegriffs folgendermaßen charakterisieren:
Individualzone: gleiche Freiheit
Relativzone: Freiheit und proportionale Gleichbehandlung
politische Zone: freie Beteiligung, Gleichbehandlung + Effizienz und Sozialität
Vgl. zu Anwendungen der Dreizonentheorie „Rechtsethik“ S. 510ff.
Internationale Ethik/Internationale Gerechtigkeit
In der Internationalen Ethik stellen sich drei Grundfragen mit entsprechenden Unterfragen:
I. Wie soll die internationale Ordnung gestaltet werden?
- Verhältnis der Staaten zueinander
- Einhaltung von Verträgen
- Recht zum Krieg
- Humanitäre Intervention
- Sezession von Staaten
- Internationale Organisationen
II. Soll eine Staatsbildung auf internationaler Ebene erfolgen?
- Soll es einen Weltstaat geben?
- Soll es Kontinentalstaaten geben (EU etc.)
III. Globale Gerechtigkeit?
- Soll auf internationaler Ebene eine Gerechtigkeitsverteilung stattfinden? Sollen das
Differenzprinzip, das Paretoprinzip, das Utilitätsprinzip etc. auch auf internationaler Ebene
zwischen den Staaten angewandt werden?
Folgende Prinzipien der Internationalen Ordnung haben sich seit dem Westfälischen Frieden
1648 auf der Grundlage der Annahme souveräner Staaten herausgebildet:
- Die souveränen Staaten sind intern unbeschränkt durch das Völkerrecht
- Die souveränen Staaten sind extern gleich
- Völkerrechtliche Verträge müssen gehalten werden
- Verbot der Intervention in interne Angelegenheiten eines anderen Staates
- Krieg ist Mittel der Politik ist erlaubt (ius ad bellum)
- Allerdings ist die Kriegsführung an bestimmte Regeln gebunden (ius in bello,
Kriegsvölkerrecht)
Folgende Grundpositionen der internationalen Ethik lassen sich unterscheiden:
- Realismus, strategische Weltordnung (Hobbes, Hegel, Morgenthau): Staaten sind die
Akteure der Weltpolitik und versuchen ihre Interessen mit allen Mitteln zu maximieren. Die
internationale Ordnung ist eine Balance dieses Strebens nach Interessenmaximierung, eine Art
Hobbesscher Naturzustand
- gemäßigter Humanismus bzw. Utopismus (Kant, Rawls): Ethische Versuche, zu einer
friedlichen, stabilen und gerechten Weltordnung zu kommen.
- neuer Institutionalismus: Entscheidend sind im Weltmaßstab Institutionen wie die UNO, die
WTO, die Weltbank etc. Sie müssen gestärkt werden, weil Staaten auf nationaler und
internationaler Ebene steuerungsunfähig geworden sind.
- strikter Pazifismus: Alle Kriege, auch Verteidigungskriege, sind verboten.
- Kosmopolitismus/Weltstaatsutopie: Die Menschen sind in erster Linie Weltbürger. Eine
gerechte und stabile Weltordnung kann nur ein Weltstaat garantieren.
I. Im folgenden wird die Theorie Immanuel Kants, wie er sie in der Schrift „Zum ewigen
Frieden“ (1795) niedergelegt hat, näher beleuchtet:
Kant hat seine Thesen in die Form eines völkerrechtlichen Vertrages gefaßt.
Zunächst stellt er sechs Präliminarartikel auf:
(1) „Es soll kein Friedensschluß für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt
des Stoffes zu einem künftigen Kriege gemacht worden.“
(2) „Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder groß, das gilt hier gleichviel) von
einem anderen Staate durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden
können.“
(3) „Stehende Heere (miles perpetuus) sollen mit der Zeit ganz aufhören.“
(4) „Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel gemacht werden.“
(5) „Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern Staats gewalttätig
einmischen.“
(6) „Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem andern solche Feindseligkeiten erlauben,
welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen: als da
sind, Anstellung der Meuchelmörder (percussores), Giftmischer (venefici), Brechung der
Kapitulation, Anstiftung des Verrrats (perduellio) in dem bekriegten Staat etc.“
Dann folgen drei Definitivartikel:
(1) „Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein.“
Begründung: Wenn die Beistimmung aller Bürger erforderlich ist, so sind sie gegen den
Krieg. Republikanismus ist eine bestimmte Form der Regierung: die Art, wie der Staat von
seiner Machtvollkommenheit Gebrauch macht. Der Staat ist nicht despotisch, d.h. die
vollziehende und die gesetzgebende Gewalt sind getrennt.
(2) „Das Völkerrecht soll auf einen Föderalism freier Staaten gegründet sein.“
Kant propagiert einen Völkerbund bzw. Friedensbund, der anders als ein Friedensvertrag
nicht nur einen Krieg beendigen soll, sondern alle. Der Bund ist ein negatives Surrogat zum
Weltstaat, da man zum einen realistisch davon ausgehen muß, daß die einzelnen Staaten ihre
Macht nicht abgeben und zum anderen beim Weltstaat wegen der weiten Entfernung der
Regierung von den Bürgern nach Kant Despotismus und Anarchie drohen.
(3) „Das Weltbürgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eingeschränkt
sein.“
Jeder Bürger hat das Recht, sich selbst zum Austausch und zur Kommunikation anzubieten.
Er hat aber kein generelles Gastrecht oder Einwanderungsrecht in fremden Staaten.
Folgende natürliche Bedingungen sind auf der internationalen Ebene wichtig: Sprache und
Religion trennen die Völker, während sie der Handelsgeist und die Geldmacht zum Austausch
treiben.
Kant hat noch folgenden geheimen Zusatzartikel propagiert:
„Die Maximen der Philosophen über die Bedingungen der Möglichkeit des öffentlichen
Friedens sollen von den zum Kriege gerüsteten Staaten zu Rate gezogen werden.“
II. Eine andere neuere Konzeption einer ethischen Friedensordnung hat John Rawls in seiner
Schrift „The Law of Peoples“ (1999) vorgeschlagen.
Ziel ist für Rawls nicht eine neue Weltordnung, sondern eine Antwort auf die Frage, wie
liberale Staaten international handeln sollen:
Rawls geht im internationalen Verhältnis nicht von Staaten, sondern von Völkern aus, um die
klassischen Annahmen des Völkerrechts mit Bezug auf Staaten, etwa das Recht, Krieg zu
führen und die Souveränität, auszuschließen.
Dabei unterscheidet er fünf Typen:
(1) liberale Völker: Diese haben eine einigermaßen gerechte, demokratische konstitutionelle
Regierung. Sie benötigen gemeinsame Sympathien zwischen den Bürgern und insgesamt
einen politisch-moralischen Charakter.
(2) gemäßigt-anständige Völker (decent peoples): Sie sind außenpolitisch bereit zu
kooperieren und haben keine aggressiven Ziele. Innenpolitisch beachten sie zentrale
Menschenrechte wie Leben, Leib, Eigentum und formale Gleichheit. Das Rechtssystem ist
intern kein bloßes Zwangssystem und die Beamten folgen im guten Glauben einer Idee von
Gerechtigkeit. Überdies besteht eine Form politischer Partizipation.
(3) außerhalb des Rechts stehende Völker (outlaw peoples): Sie sind nicht bereit im Rahmen
eines „Law of Peoples“ zu kooperieren, sondern agieren international aggressiv und erobernd.
(4) benachteiligte Völker (burdened peoples): Gesellschaften, bei denen ungünstige
historische, soziale oder ökonomische Umstände das Erreichen eines wohlgeordneten
Regimes unmöglich machen.
(5) wohlwollender Absolutismus (benevolent absolutism): So verfaßte Völker beachten zwar
die meisten Menschenrechte, verweigern ihren Bürger aber eine angemessene politische
Partizipation und sind deshalb keine wohlgeordneten Völker.
Die ersten beiden Typen sind die Völker, mit denen sich das „Law of people“ etablieren läßt.
Rawls bezeichnet sie als „wohlgeordnete Völker“
Man muß die Verhältnisse dann mittels einer zweiten Wahl im fiktiven Urzustand (original
position) bestimmen. Dafür bestehen folgende Voraussetzungen:
(1) Die Repräsentanten der Völker werden als vernünftig und fair vorgestellt, und zwar als
Freie und Gleiche.
(2) Die Völker werden als rational aufgefaßt.
(3) Richtiges Objekt der Beratungen ist das „Law of Peoples“.
(4) Der Deliberationsprozeß stützt sich auf gute Gründe.
(5) Die Selektion der Prinzipien für das „Law of Peoples“ stützt sich auf die fundamentalen
Interessen der Völker.
Diese zweite Wahl in der „original position“ führt nicht wie im nationalen Rahmen zur
Auswahl zwischen verschiedenen Gerechtigkeitstheorien, sondern zur Interpretation
folgender klassischer Grundsätze des Völkerrechts:
1. Peoples are free and independent, and their freedom and independence are to be respected
by other peoples.
2. Peoples are to observe treaties and undertakings.
3. Peoples are equal and are parties to the agreements that bind them.
4. Peoples are to observe a duty of non-intervention.
5. Peoples have the right of self-defense but no right to instigate war for reasons other than
self-defense.
6. Peoples are to honor human rights.
7. Peoples are to observe certain specified restrictions in the conduct of war.
8. Peoples have a duty to assist other peoples living under unfavorable conditions that prevent
their having a just or decent political and social regime.
Liberale Gesellschaften sind unter den folgenden Bedingungen besonders stabil:
(1) Alle Bürger haben eine freie Gleichheit der Chancen, etwa in der Erziehung und
Ausbildung.
(2) Es herrscht eine anständige Verteilung der Einkommen und des Wohlstandes. Das
heißt: Allen Bürgern müssen die Mittel zukommen, um intelligenten und effektiven
Vorteil aus ihren basalen Freiheiten zu ziehen.
(3) Die Gesellschaft wird im Falle von Arbeitslosigkeit durch allgemeine und lokale
Behörden Arbeitgeber.
(4) Für alle Bürger ist eine grundlegende Heilversorgung sichergestellt.
(5) Wahlen werden öffentlich finanziert. Der Zugang zu öffentlichen Informationen über
Politik wird gefördert.
Als Beispiel für einen nichtliberalen, aber immerhin anständigen und damit wohlgeordneten
Staat nennt Rawls eine fiktive islamische Republik „Kazanistan“. Dort herrscht keine
Trennung von Kirche und Staat wie in einem liberalen Gemeinwesen. Der Islam ist die
favorisierte Religion. Nur Muslime können höhere Positionen in der Politik einnehmen. Aber
es wird kein Versuch unternommen, ein Empire zu errichten oder ein Territorium zu
gewinnen. Es gibt zwar keine freie und gleiche Demokratie, aber eine Konsultationshierarchie
mit folgenden Bedingungen: (1) Alle Gruppen müssen konsultiert werden, (2) Jeder Bürger
muß einer Gruppe angehören, (3) Jede Gruppe wird repräsentiert, (4) Die Herrscher in
Kazanistan müssen die Ansichten und Ansprüche jeder Gruppe konsultieren, (5)
Entscheidungen sollen sich an den speziellen Prioritäten von Kazanistan ausrichten, (6) Diese
Prioritäten müssen in ein Gesamtschema fairer Kooperation passen. Die Grundstruktur von
Kazanistan enthält Versammlungen, in denen sich die Gruppen bzw. Institutionen der
Konsultationshierarchie treffen können.
Nach Rawls ist so etwas wie Kazanistan das Beste, worauf wir in der internationalen Ethik
auf längere Sicht bei vielen Staaten hoffen können.
Wohlgeordnete Staaten haben ein Recht, sich gegen nicht-wohlgeordnete Staaten zur Wehr zu
setzen. Ein Krieg ist aber nur in Selbstverteidigung zulässig, nicht aber in Verfolgung der
klassischen imperialen Ziele.
Ansonsten müssen sich die wohlgeordneten Staaten auf Kritik beschränken, um alle Staaten
dazu zu bringen, das „Law of Peoples“ zu beachten. Der Druck auf nicht-wohlgeordnete
Staaten kann durch eine Verweigerung ökonomischer und sonstiger Hilfe erzeugt werden,
aber auch durch eine Verweigerung, outlaw-Regime als respektierte Mitglieder der
Völkerrechtsgemeinschaft anzuerkennen.
Im Falle eines Krieges vertritt Rawls gegenüber den nicht wohlgeordneten Staaten folgende
Doktrin des gerechten Krieges (jus in bello):
(1) Ziel des Krieges ist gerechter und anhaltender Frieden
(2) Kein Krieg zwischen wohlgeordneten Staaten, sondern nur gegen nicht wohlgeordnete
Staaten, deren expansionistische Bestrebungen Sicherheit und Freiheit wohlgeordneter
Staaten beeinträchtigen
(3) In der Kriegsführung Unterscheidung zwischen Anführern, Soldaten, Zivilbevölkerung
(4) Menschenrechte der anderen Seite müssen respektiert werden
(5) Frieden, den man anstrebt, muß angekündigt werden
(6) Zweck-Mittel-Denken steht unter den vorherigen Prinzipien
Rawls akzeptiert eine „Supreme Emergency Exemption“ für eine Kriegführung gegen die
Zivilbevölkerung, falls gegen einen usurpatorischen Staat überhaupt keine anderen Mittel
möglich zur Verfügung stehen. Insofern war die Bombardierung deutscher Städte durch
England bis 1942/43 gerechtfertigt, nicht aber danach. Nicht gerechtfertigt waren auch die
Atombomen auf Japan durch die USA.
Anders die klassische „Doktrin des Doppeleffekts“ (Thomas v. Aquin): Opfer der
Zivilbevölkerung sind allenfalls als nicht vermeidbare Nebenfolge eines unumgänglichen und
erlaubten Angriffs gegen militärische Ziele zu rechtfertigen.
III. Eine wesentliche Anwendungsfrage der internationalen Ethik bildet die der humanitären
Intervention in andere Staaten:
Was ist „humanitäre Intervention?“
Definition:
„Mit Zwang verbundenes äußeres Eingreifen in einen Staat zum Zweck der Verhinderung der
Verletzung von Menschenrechten“ (schließt auch Waffenlieferungen, militärische Beratung,
Embargo, Boykott etc. ein).
oder enger:
„Anwendung von Waffengewalt zum Schutz der Bevölkerung eines fremden Staates vor
Menschenrechtsverletzungen.“
Gegensatz zum Krieg?
Krieg: „völkerrechtlicher Gewaltzustand unter Abbruch der diplomatischen Beziehungen“
Auch hier findet sich ein Dualismus von normativem Kollektivismus und normativem
Individualismus:
Kollektivismus hat klassisches Völkerrecht geprägt, wie es nach dem Ende des 30jährigen
Krieges im Frieden von Münster und Osnabrück festgelegt wurde:
System unabhängiger, souveräner Staaten (vgl. Art. 2 Nr. 1 UN-Charta)
die formal gleichberechtigt sind (vgl. Art. 2 Nr. 1 UN-Charta)
jeder Staat ist für seine inneren Angelegenheiten selbst verantwortlich (vgl. Art. 2, Nr. 7 UNCharta): Prinzip der Nichtintervention
ein Staat ist einem anderen Staat nur verpflichtet, wenn er einen völkerrechtlichen Vertrag
abgeschlossen hat, z.B. zur Erhaltung der Menschenrechte → es gibt nur eine völkerrechtliche
Verpflichtung, aber keine ethische Verpflichtung des Staates
Einschränkungen dieses Modells des traditionellen Völkerrechts
durch Völkerbund und vor allem durch die Gründung der UNO 1945:
Einschränkung der Souveränität
Gewaltverbot (Art.2 Nr. 4 UN-Charta)
Interventionsrecht des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der UN- Charta wird nicht vom
Interventionsverbot des Art. 2 Nr. 7 erfaßt:
Kapitel VII-Maßnahmen:
Art. 39: Feststellung der Friedensgefährdung
Art. 41: friedliche Intervention
Art. 42: unfriedliche Intervention
Im Kosovo-Krieg war der Sicherheitsrat durch Rußland blockiert, so daß die Intervention der
NATO nicht durch einen expliziten Beschluß des Sicherheitsrats gedeckt war.
Aber:
-
vorherige Resolutionen des Sicherheitsrats gegen Jugoslawien
-
Verhandlungsergebnisse nach Nato-Drohung wurden vom Sicherheitsrat per Resolution
begrüßt
-
12 von 15 Mitgliedern des Sicherheitsrats lehnten eine Verurteilung der Angriffe ab
-
ebenso erfolgte eine Billigung durch die UN-Menschenrechtskommission.
→ alle bisherigen Interventionen ab 1991 waren durch UN-Recht gedeckt!
Was wäre die Folge einer Aufgabe der Notwendigkeit, den UN-Sicherheitsrat einzuschalten?
Den mächtigsten Staaten der Welt würde die Kriegführung erlaubt.
Drei Fragen der Ethik:
-
Ethische Rechtfertigungen der humanitären Intervention?
- extern gegenüber betroffenem Staat und anderen Staaten
- intern gegenüber Bürgern des intervenierenden Staates
-
Ethische Rechtfertigung mit Bezug auf bestehende völkerrechtliche Regelung:
Bestätigung? Forderung nach Veränderung?
-
Rechtfertigung einer Praxis neben der bestehenden völkerrechtlichen Ordnung?
Argumente:
-
gegen Intervention: antipaternalistisches Argument: So wie Nationen unabhängige
Akteure sind, die sich keinen Paternalismus gefallen lassen müssen, so auch Staaten!
Aber: bezieht sich nur auf den Staat und nicht auf das Volk und die Menschen! Das
Argument ist kollektivistisch und kann deshalb nicht vor dem Hintergrund eines
normativen Individualismus bestehen!
-
gegen Intervention: es ist wertvoll für jede Gemeinschaft, autonom und willensbestimmt
zu sein. Je stärker integriert eine Gemeinschaft ist, desto problematischer ist die
Intervention,
-
gegen Intervention: Lehre vom gerechten Krieg würde wiederbelebt und subjektive
Maßstäbe würden mehr Leid als Nutzen bringen,
-
pro Intervention: wenn Nothilfe zwischen einzelnen Menschen zulässig oder sogar
geboten wäre, dann ist nicht einzusehen, warum die Proklamation von Grenzen oder die
Zusammenfassung von Menschen in Staaten daran etwas ändern sollten,
-
die Menschenrechte der einzelnen Menschen müssen höher stehen als die Souveränität
von Staaten und das Nichtinterventionsgebot, da die Staaten und die völkerrechtliche
Ordnung ihrerseits die Interessen der einzelnen Menschen zum Ausgangspunkt und Ziel
haben.
Voraussetzungen für die ethische Rechtfertigung einer humanitären Intervention:
-
Anlaß rechtens: Massive und zweifelsfreie Menschenrechtsverletzungen,
-
Ziel: Opfer werden in ihr Recht gesetzt, Täter zur Rechenschaft gezogen. Hilfe eines
Notwehrberechtigten zu dessen Notwehr,
-
Richtiger Träger: Normalerweise UNO. Andere dürfen nur tätig werden, wenn Uno nicht
kann oder will,
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Art und Weise der Intervention: Zur Herstellung des Rechts darf kein Unrecht begangen
werden,
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Nothilfe darf nicht mehr Not stiften, als sie verhindert; Erfolgsbilanz muß positiv erwartet
werden können.
IV. Gründe für die Etablierung eines Weltstaates
Vergleiche dazu: Otfried Höffe, Demokratie im Zeitalter der Globalisierung, München 1999,
S. 268ff.
Argumente für die Friedensbereitschaft von Demokratien:
(1) Demokratien sind nicht notwendig per se friedfertig. Aber sie haben etwas Besseres vor.
Sie treiben lieber Handel und machen Geschäfte als das Risiko der eigenen Niederlage und
Zerstörung in Kauf zu nehmen.
(2) Demokratien sind selbst friedfertig, da sie ihre innenpolitischen Verhältnisse nach außen
übertragen.
(3) Aufgrund ihrer komplizierten und wenig effizienten Verfahren der Entscheidungsfindung
sind Demokratien nicht kriegstüchtig.
(4) Demokratien sind friedfertig, weil es ihre Bürger sind.
Alle diese Gründe sind plausibel. Aber sie zeigen nur, daß Demokratien eine Friedensneigung
haben. Es kann jedoch auch gegenläufige Tendenzen einer erobernden Demokratie geben.
Selbst bei einer hohen Friedensbereitschaft der Demokratien sprechen folgende Gründe für
eine Weltrepublik bzw. als Provisorium für internationale Organisationen:
(1) Die demokratische Friedensbereitschaft hat nicht den Rang einer Friedenssicherung.
Demokratien sind wesentlich durch das Recht konstituiert. Das spricht dafür, das Recht auch
auf internationaler Ebene einzusetzen.
(2) Nicht nur bei der Friedenssicherung besteht ein globaler Handlungsbedarf, auch bei
anderen Themen, z. B. der Gefährdung der Atmosphäre durch CO2, der Klonierung von
Menschen, dem weltweiten Artenschwund, der Regulierung des Handels etc.
Weltweite nichtstaatliche Organisationen können diese Probleme nicht wirklich lösen, weil
die Tatsache der Mehrzahl der Organisationen die Frage aufwirft, wer einen Streit zwischen
ihnen lösen würde und weil ihnen die Durchsetzungsmacht eines Staates fehlt.
Die Idee einer Weltrepublik unterliegt aber folgenden Einschränkungen:
(1) Der Weltstaat muß föderal sein, also kein Zentralstaat, sondern ein Bundesstaat.
(2) Man kann realistischerweise nicht davon ausgehen, daß er mit einem Schlag gegründet
werden kann. Es muß also eine vernünftige Transformation geben.
(3) Die Aufgabenverteilung zwischen Weltstaat und kleineren Einheiten muß dem Grundsatz
der Subsidiarität folgen. Das bedeutet: Dem Weltstaat dürfen nur die Aufgaben übertragen
werden, die kleinere Einheiten nicht lösen können.
(4) Eine große kulturelle Binnendifferenzierung ist erwünscht und darf nicht aufgehoben oder
reduziert werden.
(5) Zwischen den heute bestehenden Staaten und dem Weltstaat sind kontinentale
Zwischenstufen erforderlich.
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