Zwischenlagerung des hochradioaktiven Atommülls – über welche Zeiträume reden wir? Thorben Becker Atommüll lagert (fast) überall Hoch radioaktiver Atommüll Abfallart Zahl der Behälter Brennelemente aus AKW ca. 1250 Brennelemente aus Forschungsund Demonstrations-AKW ca. 350 Hoch radioaktive Abfälle aus WAA 134 Mittel radioaktive Abfälle aus WAA 157 Gesamtzahl der Behälter ca. 1900 Voraussichtlich müssen 34.630 Brennelemente mit 10445 t Kernbrennstoff zunächst zwischen- und dann endgelagert werden. Hoch radioaktiver Müll • 99 % der Aktivität aller radioaktiven Abfälle • 1/20 der geschätzten Gesamtmenge Wo lagert der Müll derzeit: • AKW-Lagerbecken • Standortzwischenlager (352 Behälter) • Zwischenlager Ahaus (329 Behälter), Gorleben (113 Behälter) und Lubmin (74 Behälter). • WAA: La Hague und Sellafield (26) Aktuelle Probleme •Zwischenlager Brunsbüttel und Jülich: Beide Zwischenlager derzeit ohne ordentliche Genehmigung. Brunsbüttel: neue Genehmigung? geplante „Bereitstellungslagerung“ Jülich: Neubau, Transport nach Ahaus oder Export in die USA. •Obrigheim: Neubau oder Transport nach Neckarwestheim. •Zwischenlager Lubmin: Neubau erforderlich? Aktuelle Probleme Wiederaufarbeitungsabfälle aus La Hague und Sellafield Transporte nach Brokdorf, Biblis, Philippsburg und Landshut geplant. Änderungsgenehmigung erforderlich. Bisher keine Anträge gestellt. BMUB und BfS/BfE: UVP nicht erforderlich, keine ÖBeteiligung. BUND: wesentliche Änderung! Sicherheitsprobleme • mangelnder Terrorschutz (Sicherung, SEWD) • fehlende heiße Zelle (spätestens nach Rückbau der AKW) • Alterungsprobleme (Castoren sind für eine 40jährige Lagerung ausgelegt und genehmigt.) befristete Genehmigungen Lager Genehmigung befristet bis: Gorleben 31.12. 2034 Ahaus 31.12. 2036 Lubmin 31.10. 2039 Lingen 10.12. 2042 Biblis, Grafenrheinfeld, Grohnde, Gundremmingen, Krümmel, Neckarwestheim. 2046 Brokdorf, Unterweser, Isar, Philippsburg. 2047 Brunsbüttel, Jülich. ? Wann gibt es ein „Endlager“? Problem Eingangslager • NaPro sieht Errichtung eines „Eingangslagers“ am Endlagerstandort nach erster Teilgenehmigung für Endlager vor. Bedeutet große Probleme für das Suchverfahren, ohne das Zeitproblem der Zwischenlagerung lösen zu können. Wann Zwischenlagerung diskutieren? • Jetzt? • Rechtzeitig vor Genehmigungsverlängerung? Problem: Je später, desto größer die Gefahr einer schlichten Genehmigungsverlängerung. Problem: eine deutliche Sicherheitsverbesserung birgt die Gefahr einer Dauerlagerung. Problem: Aktuell ändert sich die Verantwortung für die Zwischenlager. Staat übernimmt die Verantwortung Entsorgungsübergangsgesetz (Entwurf) § 2 Übergang der Handlungspflicht für die Entsorgung radioaktiver Abfälle (1) Radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und der Stilllegung einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, deren Betreiber Einzahlender nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes ist, können nach Maßgabe der folgenden Absätze an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten abgegeben werden. Dieser Dritte ist in privater Rechtsform zu organisieren; alleiniger Gesellschafter des Dritten ist der Bund. … Neue staatliche Zwischenlagergesellschaft (BGZ). Voraussetzungen für die Abgabe Entsorgungsübergangsgesetz (Entwurf) § 3 Zwischenlager (3) …Der Einzahlende nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes hat einen Anspruch auf die Abgabe, wenn er den nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fälligen Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt hat und 1. bestrahlte Kernbrennstoffe in Transport- und Lagerbehältern angedient werden, die den Annahmebedingungen des jeweiligen Zwischenlagers entsprechen, und dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgestellt wird … Zwischenlager gehen über Entsorgungsübergangsgesetz (Entwurf) § 3 Zwischenlager (1) Die Betreiber übertragen dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2019 unentgeltlich die in dem Anhang Tabelle 1 aufgeführten Zwischenlager, die über eine Genehmigung nach § 6 des Atomgesetzes verfügen. Nach der Übertragung gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen für und gegen den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1; das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat in angemessener Zeit zu prüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und personellen Mitteln die Fortführung des Betriebs gewährleistet. … Probleme bei der Verantwortungsübernahme • Übernahme von GNS-Anteilen: Wie viele zu welchem Preis? • Wer betreibt real die Zwischenlager ab 2019?! • AKW-Betreiber als beauftragte Dritte? Zu welchem Preis? • Kosten für echte Sicherheitsverbesserungen oder Neukonzeptionierung der Zwischenlagerung sind bei der Ausstattung des Fonds nicht berücksichtigt. Finanzminister als neuer Bremser?! BUND-Forderungen Es muss jetzt in einem breiten öffentlichen Prozess geklärt werden, • wie die Zwischenlagerung weitergehen soll, • welche Nachrüstungen erforderlich sind und auch • ob eventuell Neubauten die alten Lager ersetzen müssen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.