Energieeinsparverordnung 2009

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Anforderungen an Energieeffizientes Bauen
– die neuen Regelungen der EnEV 2009
Jochen Stoiber, Dipl.-Ing. Architekt
Referent für Architektur und Technik, Architektenkammer Baden-Württemberg
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Integriertes Energie- und Klimaschutzprogramm
• Energieeinsparungsgesetz – EnEG
vom 1. September 2005, Stand 28. März 2009
• Energieeinsparverordnung – EnEV
vom 24. Juli 2007, Stand 29. April 2009
• Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG
vom 25. Oktober 2008, Stand 28. März 2009
• Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz –
EEWärmeG
vom 7. August 2008, Stand 15. Juli.2009
• Baden-Württemberg:
Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWärmeG
vom 20. November 2007
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Energieeinsparverordnung 2009
Energieeinsparverordnung
• Änderungsverordnung vom 29. April 2009
• veröffentlicht im Bundesgesetzblatt
Nr. 23 am 30.04.2009
• tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Energieeinsparverordnung 2009
§ 28 EnEV – Übergangsvorschriften:
Anzuwenden auf alle Bauvorhaben, „welche die Errichtung, die Änderung, die
Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben,“
für die nach dem 30. September 2009
• der Bauantrag eingereicht wird („Zeitpunkt der Bauantragstellung“)
• die Kenntnisgabeunterlagen eingereicht werden („Zeitpunkt der Kenntnisgabe“)
• auf alle nach dem 30.09.2009 begonnenen verfahrensfreien Baumaßnahmen
(Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung von genehmigungs-, anzeige- und
verfahrensfreie Vorhaben)
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Energieeinsparverordnung 2009
außerdem:
• § 28, Abs. (4):
Auf Verlangen des Bauherrn ist auch vor
dem 1.10.2009 das neue Recht
anzuwenden, wenn über den Bauantrag
oder nach einer Bauanzeige noch nicht
bestandskräftig entschieden worden ist.
• Energieausweise sind ab dem 1.10.2009
nach den geänderten Regelungen
auszustellen:
- Berechnungen für Bedarfsausweis
- Bestimmungen für Verbrauchsausweis
- Angaben im Ausweis
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
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Energieeinsparverordnung 2009
Angekündigt u.a. mit
• Verschärfung der Anforderungen an Neubauten:
- Senkung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs um durchschnittlich 30 %
- Erhöhung der Anforderungen an die Gebäudehülle um durchschnittlich 15 %
• Verschärfung der Anforderungen bei Altbau-Maßnahmen
- Erhöhung der Anforderungen an Bauteile um durchschnittlich 30 %
• Nachrüstpflichten
- Verschärfung der Anforderungen an die Dämmung oberster Geschossdecken
- Nachrüsten von automatischer Regelung bei feuchteregulierenden Klimaanlagen
• Ersatz von Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind
• Stärkung der Maßnahmen zum Vollzug der Verordnung:
- Prüfungen durch den Bezirksschornsteinfegermeister und Unternehmererklärungen
- Ausweitung von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
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Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
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Energieeinsparverordnung 2009
aber
• unmittelbarer Vergleich für den Neubau gar nicht möglich
aufgrund geänderter Systematik und Berechnungsvorschriften
• geeignete Untersuchungen oder Studien liegen nicht vor
• Bauteilanforderung bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen
bei der Änderung bestehender Gebäude sind direkt vergleichbar:
zulässige Höchstwerte für die jeweiligen Wärmedurchgangskoeffizienten
- bleiben teilweise unverändert
- werden meist um 20 bis 25 % verschärft
Lediglich die Anforderungen an Außenwände sind nun mit einem U-Wert von 0,24 im
sogenannten Bauteilverfahren bei Maßnahmen im Bestand sogar höher als der Wert
für das Referenzgebäude für zu errichtende Wohngebäude!
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Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
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Energieeinsparverordnung 2009
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
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Energieeinsparverordnung 2009
Änderungsnovelle
– zur EnEV vom 24. Juli 2007
• auf 36 Seiten und in 35 Einzelpunkten
Anpassung der gerade zwei Jahre
gültigen letzten Fassung der EnEV
• von einfachen redaktionellen Korrekturen
und Präzisierungen wie z.B.
bei der Nutzfläche: „beheizt oder gekühlt“
• bis zu grundlegenden Neuformulierungen
der Anforderungen
wie beispielsweise beim Nachweis für
Wohngebäude
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Energieeinsparverordnung 2009
§ 3 EnEV – zu errichtende Wohngebäude
• Nachweis für Jahres-Primärenergiebedarf im Referenzgebäudeverfahren
Der vom geplanten Gebäude einzuhaltende bzw. zu unterschreitende Höchstwert
ergibt sich aus der Berechnung des Bedarfs für ein in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung identisches Gebäude
mit einer vorgegeben technischen Referenzausführung (Anlage 1).
• als Berechnungsmethode gleichberechtigt:
- DIN V 18599: 2007-02 für Wohngebäude
- DIN EN 832 :2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6: 2003-06
und DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1 :2006-12
• „Negative Abweichungen“ von den Vorgaben der Referenzausführung können
durch eine bessere Ausführung bei anderen Komponenten ausgeglichen werden.
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Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
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§ 3 EnEV – Wohngebäude:
Referenzausführung der Gebäudehülle
• Vorgabe von
Wärmedurchgangskoeffizienten
• Berechnung mit
Wärmebrückenzuschlag
ΔUWB = 0,05 W/(m².K)
sowie
• Berechnung mit reduzierter
Luftwechselrate n = 0,6 h-1
(bestandene Luftdichtheitsprüfung)
• ohne Sonnenschutzvorrichtung
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Außenwand,
Geschossdecke
U [W/(m²K)]
gegen Außenluft
Außenwand Erdreich,
Bodenplatte,
U [W/(m²K)]
unbeheizte Räume
Dach,
oberste Geschossdecke U [W/(m²K)]
Abseitenwände
Fenster, Fenstertüren
Dachflächenfenster
Lichtkuppeln
Außentüren
0,28
0,35
0,20
Uw [W/(m²K)]
1,30
Gesamtenergiedurchlassgrad g
0,60
Uw [W/(m²K)]
1,40
Gesamtenergiedurchlassgrad g
0,60
Uw [W/(m²K)]
2,70
Gesamtenergiedurchlassgrad g
0,64
U [W/(m²K)]
1,80
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Energieeinsparverordnung 2009
§ 3 EnEV – Wohngebäude: Technische Ausstattung des Referenzgebäudes
• ÖL-Brennwertkessel, Auslegungstemperatur 55/45 °C,
Aufstellung bis 2 WE innerhalb / über 2 WE außerhalb der thermischen Hülle
Zentrale Verteilung, innenliegend, bedarfsgeregelt und hydraulisch abgeglichen
Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Außenwand,
Thermostatventile Proportionalbereich 1 K
• zentrale Warmwasserbereitung, gemeinsam mit Heizungsanlage
Solaranlage (Kombisystem mit Flachkollektor), Speicher, indirekt beheizt
Aufstellung wie Wärmeerzeuger,
Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche
• keine Kühlung
• zentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator
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Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
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Energieeinsparverordnung 2009
Gebäudetyp
mit AN ≤350 m²
Höchstwert des
spezifischen
Transmissionswärmeverlusts
HT' = 0,40 W/(m²K)
mit AN >350 m²
HT' = 0,50 W/(m²K)
§ 3 EnEV – Wohngebäude
• energetische Qualität der
Gebäudehülle als zweite Anforderung
Einhaltung von Höchstwerten des
spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts HT'
• keine Berücksichtigung mehr der
Kompaktheit des Baukörpers bzw.
Gebäudekubatur über das
Verhältnis von Gebäudehülle
zu beheiztem Gebäudevolumen /
nur noch grobe Differenzierung
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Freistehendes
Wohngebäude
Einseitig angebautes
Wohngebäude
HT' = 0,45 W/(m²K)
Alle anderen
Wohngebäude
HT' = 0,65 W/(m²K)
Erweiterungen und Ausbauten
von Wohngebäuden
(nach § 9 Absatz 5)
HT' = 0,65 W/(m²K)
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Energieeinsparverordnung 2009
§ 3 EnEV – Wohngebäude
• vorgeschriebene Höchstwerte bisher:
von 0,44 W/(m²K) bei A/Ve≥1,05 bis 0,80 W/(m²K) bei A/Ve≥0,3
aktuell:
von 0,40 W/(m²K) bis 0,65 W/(m²K)
=> für gängige Gebäudetypologien Verschärfung um rund 20 %
• Gebäude mit einem Verhältnis von wärmeübertragender Umfassungsfläche zu
beheiztem Gebäudevolumen kleiner als 0,3 dürften in der Praxis wohl kaum eine
Rolle spielen.
• Anmerkung: die Verwendung einer Wärmedämmung mit einer Wärmeleitfähigkeit
von 0,035 statt 0,040 entspricht ungefähr einer Verbesserung um rund 12,5 %.
• Anmerkung: Wärmedurchgangskoeffizient Außenwand Referenzgebäude ist mit
aktuellem Mauerwerk in monolithischer Bauweise mit 30 cm Stärke erreichbar!
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
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Energieeinsparverordnung 2009
§ 3 EnEV – Wohngebäude:
Anmerkungen zum Verfahren
• Der sommerliche Wärmeschutz ist
unverändert nachzuweisen.
• Die Referenzausführung ist
kein geschuldeter Standard
sondern liefert nur Rechenwerte für die
Ermittlung der zulässigen Höchstwerte
• Vereinfachtes Verfahren
(Heizperiodenbilanz) nicht mehr zulässig
=> Monatsbilanzverfahren
ggflls. DIN V 18599
bzw. erforderliche Anpassung der Software
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Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
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Energieeinsparverordnung 2009
§ 4 EnEV – Nichtwohngebäude
• unverändert wie seit 1.10.2007:
Jahres-Primärenergiebedarf
Nachweis im Referenzgebäudeverfahren
• Anpassungen (“Verschärfungen“) durch
Detailänderungen bei der Ausführung bzw.
Ausstattung des Referenzgebäude, z.B.
- Brennwert- statt Niedertemperaturkessel
- Regelungseinrichtungen mit Differenz 1K
• differenzierte Vorgaben für
– beheizte– Nichtwohngebäude
mit normalen Innentemperaturen ≥ 19°C
und mit Innentemperaturen 12°C bis 19°C
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
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§ 4 EnEV – Nichtwohngebäude
• Berechnung nach DIN V 18599
• aber:
vereinfachtes Berechnungsverfahren mit Einzonenmodell
bei Einhaltung der definierten Randbedingungen
unmittelbar aufgrund der Regelungen in der EnEV
für bestimmte Nichtwohngebäude wie Bürogebäude oder Schulen
• erweitert auch auf Gebäude des Groß- und Einzelhandels
sowie Gewerbebetriebe mit höchstens 1000 m2 Nettogrundfläche, wenn neben
der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden
und Bibliotheken;
statt Hotels sind nun allgemein Beherbergungsstätten genannt
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
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Energieeinsparverordnung 2009
Bauteil
Höchstwerte Û: Mittelwerte
der jeweiligen Bauteile
Zonen mit Raum-SollTemperaturen im Heizfall
≥ 19°C
von 12°C
bis 19°C
§ 4 EnEV – Nichtwohngebäude
• neu:
Anforderungen für die Gebäudehülle
als Höchstwerte für die mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der
jeweiligen Bauteile der wärmeübertragenden Umfassungsfläche
• bisher:
Höchstwert für den spezifischen,
auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogener
Transmissionsverlust HT‘
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Opake Außenbauteile,
soweit nicht in Bauteilen der
Zeilen 3 und 4 enthalten
Transparente Außenbauteile,
soweit nicht in Bauteilen der
Zeilen 3 und 4 enthalten
Vorhangfassade
Glasdächer, Lichtbänder,
Lichtkuppeln
0,35
W/(m²K)
0,50
W/(m²K)
1,90
W/(m²K)
2,80
W/(m²K)
1,90
W/(m²K)
3,00
W/(m²K)
3,10
W/(m²K)
3,10
W/(m²K)
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Energieeinsparverordnung 2009
§§ 3 und 4 EnEV – Nachweisverfahren Neubau
• Berechnung nach DIN V 18599:2007-02
• „Statischer Verweis“ auf Vornorm [s.a. § 23, (5)]
• Berechnungen softwareabhängig /
„Black-Box“-Verfahren
• keine einheitlichen, verlässlichen und
nachvollziehbaren Bewertungsgrundlagen,
Verfahren oder Berechnungswerkzeuge
• geforderte Maßnahmen im Einzelnen nicht
wirtschaftlich fundiert und zweifelsfrei nachweisbar
• Wegfall der Sonderregelung für Gebäude, für deren
Heizsystem keine Berechnungsregeln normiert sind
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Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
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Energieeinsparverordnung 2009
§ 5 EnEV – Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
„Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt,
darf der Strom in den Berechnungen nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 von dem
Endenergiebedarf abgezogen werden, wenn er
1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt und
2. vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur die überschüssige
Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird.
Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1 angerechnet werden, die dem
berechneten Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.
• bisher: Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme
• als Umsetzung der EU-GebäudeenergieeffizienzRL:
bei allen Gebäuden > 50 m² Nutzfläche „wirtschaftliche Einsetzbarkeit prüfen“
• durch EEWärmeG hinfällig geworden!
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Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
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Energieeinsparverordnung 2009
§ 6 EnEV – Luftdichtheit, Mindestluftwechsel
• redaktionell klargestellt:
Regelung der EnEV zur
Luftdichtheitsprüfung ist nur relevant
für das Ansetzen von Rechenwerten der
Luftwechselrate im Nachweisverfahren:
bei bestandener Prüfung n = 0,6 h-1
sonst n = 0,7 h-1 !
• keine unmittelbare Verpflichtung
zur Durchführung der Prüfung
• ebensowenig unmittelbarer Anspruch
auf Einhaltung bestimmter Werte !
• Lüftungsanlage nicht obligatorisch
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Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
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Energieeinsparverordnung 2009
§ 7 EnEV – Wärmebrücken
• Rechnerische Berücksichtigung des
Wärmebrückeneinflusses: „
Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu
führen wären, ist dies für solche Wärmebrücken
nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden
Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten
aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN
4108 Beiblatt 2 : 2006-03 zugrunde gelegt sind.“
• kein vollständiger Verzicht auf
Gleichwertigkeitsnachweise
bzw. exakte Berechnung von Wärmebrücken
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Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
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Energieeinsparverordnung 2009
§ 9 EnEV – Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden
• insgesamt zwar stark überarbeitet, jedoch inhaltlich nicht grundsätzlicher geändert
• „Bauteilverfahren“ mit zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten betroffener Außenbauteile nun wieder im Vordergrund
• nach wie vor erfüllen geänderte Gebäude jedoch die EnEV, wenn sie
insgesamt die Anforderungen an Jahres-Primärenergiebedarf und spezifischen
Transmissionswärmeverlust bzw. mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten erfüllen:
Überschreitung der Referenzwerte für einen Neubau um nicht mehr als 40 %
• => nach wie vor keine unmittelbare Ertüchtigungspflicht für Außenbauteile:
Solange die weiteren Randbedingungen erfüllt werden, kann bei einer
Kompensation durch andere Bauteile bzw. Anlagenkomponenten so beispielsweise
eine Fassade auch ohne zusätzliche Dämm-Maßnahmen wieder im ursprünglichen
Erscheinungsbild instand gesetzt werden.
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Energieeinsparverordnung 2009
§ 9 EnEV – Änderung von Gebäuden
• keine „Nachrüstpflicht“
für Außenbauteile !
• Außerdem:
„Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger
besonders erhaltenswerter Bausubstanz
die Erfüllung der Anforderungen dieser
Verordnung die Substanz oder das
Erscheinungsbild beeinträchtigen oder
andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von
den Anforderungen dieser Verordnung
abgewichen werden.“
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Energieeinsparverordnung 2009
§ 9 EnEV – Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden
• "Bagatellregel" deutlich verschärft:
"Nachweispflicht" bereits bei Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche
der geänderten Bauteile 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche beträgt
= Reduktion der Bezugsgröße von 20 % auf die Hälfte
• außerdem Wegfall der Berücksichtigung der Bauteilorientierung
bei Außenwänden und Fenstern
• redaktionelle Anpassung der Randbedingungen in Anlage 3 (z.B. Innendämmung)
• Wegfall der Privilegierung von Ausbauten nicht beheizter oder gekühlter Räume
wie z.B. Dachgeschossausbauten, für die bisher lediglich ein Nachweis für die
Außenbauteile der Gebäudehülle geführt werden musste.
=> ab 1.10.2009 ist für diese Gebäudeteile ein Nachweis wie für zu errichtende
Gebäude, mit Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs, vorgeschrieben.
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Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Energieeinsparverordnung 2009
Innentemperaturen
§ 9 EnEV – Änderung von Gebäuden
Bauteil
• Anpassung der Einzelanforderung an
Außenbauteile bei Anwendung des
Bauteilverfahrens:
Wärmedurchgangskoeffizienten
bei erstmaliger Einbau, Ersatz
und Erneuerung von Bauteilen
• insbesondere Einzelanforderung an
Außenwände sehr hoch angesetzt:
geforderter Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 W/(m²K) schärfer als der
für den Neubau angesetzter Wert für
das Referenzgebäude mit 0,28 W/(m²K)
Außenwände
Außenfenster, Fenstertüren
Dachflächenfenster
Verglasungen
Vorhangfassaden
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
≥ 19°C
12 bis 19°C
Höchstwerte
Umax[W/(m²K)]
0,24
0,35
1,30
1,90
1,40
1,90
1,10
--1,50
1,90
Glasdächer
Außenfenster, Fenstertüren,
DFF mit Sonderverglasungen
Sonderverglasungen
Vorhangfassade Sonderglas
Decken, Dächer und
Dachschrägen
Flachdächer
Bauteile gegen unbeheizte
Räume oder Erdreich
2,00
2,00
2,70
2,80
1,60
2,30
0,24
--3,00
0,35
0,20
0,30
0,35
---
Fußbodenaufbauten
0,50
---
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Energieeinsparverordnung 2009
§ 10 EnEV – Nachrüstpflichten
• die bereits bisher vorgesehenen Nachrüstpflichten in Form von Austausch alter
Heizkessel bzw. Dämmung zugänglicher Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen werden konsequent aufgegriffen und bleibt unverändert
• verschärft: Anforderungen an oberste Geschossdecken beheizter Räume
sofern bisher ungedämmt müssen diese ab 1.10.2009 nachgerüstet sein, ggf. Dach
sowohl bei Wohngebäuden, als auch bei beheizten Nichtwohngebäuden:
- nicht begehbar, aber zugänglich: zu erreichender U-Wert 0,24 W/(m²K)
- begehbar (!): bis zum 31. Dezember 2011 […Sorge tragen … gedämmt sind.]
• lediglich Ausnahme/Übergangsfrist bei selbstbewohntem Ein- und Zweifamilien-WHS
• Ausnahmeregelung:
„soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden
Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.“
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Energieeinsparverordnung 2009
§ 10a EnEV – Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen
• ab 1.1.2020 einsetzende Pflicht zur Außerbetriebnahme von elektrischen
Speicherheizungen mit einem Alter über 30 Jahren in größeren, ausschließlich mit
solchen Heizungen beheizten Gebäuden (Wohngebäude mit mindestens sechs
Wohneinheiten, Nichtwohngebäude mit mehr als 500 qm Nutzfläche)
• Die Pflicht entfällt, bei
- Erfüllung des Wärmedämmniveaus nach der Wärmeschutzverordnung 1995
- entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen Pflichten
(z. B. Festsetzungen im Bebauungsplan)
• oder wenn die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den
Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel
nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen
erwirtschaftet werden können.
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Energieeinsparverordnung 2009
Sonstige Nachrüstungen
• Übergangsvorschriften
zur Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
§ 30 aufgehoben: Fristablauf 31.12.2008
• Klimaanlagen:
- Bescheinigung über Inspektion und Vorlage
auf Verlangen der Behörde (§12, 2+6)
- Nachrüstpflicht für Regeleinrichtung zur
Feuchteveränderung (§ 15, 2)
- Vorschrift zur Dämmung der Kälteverteilungsund Kaltwasserleitungen (§ 15, 5)
- Vorgaben für Einrichtungen zur
Wärmerückgewinnung (§ 15, 6)
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Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
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Energieeinsparverordnung 2009
§§ 16 - 21 EnEV – Energieausweise:
weitgehend unverändert
• seit 1. Juli 2008 für Wohngebäude
mit Baufertigstellung bis 1965
• seit 1. Januar 2009 für Wohngebäude
ab Baujahr 1966
• seit 1. Juli 2009 für Nichtwohngebäude
• Bedarf oder Verbrauch
• seit 1. Oktober 2008 für
Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen
mit Bauantrag vor dem 1. November 1977
nur noch als Bedarfsausweis
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Energieeinsparverordnung 2009
§§ 16 - 21 EnEV – Energieausweise
aber:
• redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen
• keine Aushangsausweise bei Baudenkmalen [§ 16, Abs. (4)]
• Haftung für die Richtigkeit von Daten [§ 17, Abs. (5)]:
bereitgestellt = Eigentümer oder ermittelt = Aussteller
als Ordnungswidrigkeit bewehrt [§ 27, Abs. (2)]: Vorsatz oder Leichtfertigkeit!
• Verbrauchsausweis: durchschnittlicher Verbrauch mindestens der Abrechnungen
aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten,
der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt [§ 17, Abs. (3)]
• Ausstellerberechtigung: nur redaktionelle Änderung
nach wie vor landesrechtliche Ausstellungsberechtigung vorrangig
[BW: „Architekt/in“ ohne weitere Nachweise für Wohnbau und Nichtwohnbau]
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Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Energieeinsparverordnung 2009
§ 23 EnEV – Befreiungen
• Behörden haben zu befreien, „soweit die
Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer
Umstände durch einen unangemessenen
Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer
unbilligen Härte führen“
• unbillige Härte u.U. auch, wenn „Eigentümer
zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem
zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten
nach EnEV oder zusätzlich nach anderen
öffentlichrechtlichen Vorschriften aus
Gründen der Energieeinsparung“ haben
• Vorlagepflicht für Energieausweise keine Härte
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Energieeinsparverordnung 2009
§§ 26 und 26a EnEV – Verantwortung und Private Nachweise
• Ausweitung der Verantwortung [§ 26, Abs. (2)]:
„Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres
jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des
Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in
Gebäuden tätig werden.“ => Ausführende: Haftung und Ordnungswidrigkeit
• Einführung der Unternehmererklärung [§ 26a]:
bei geschäftsmäßige Ausführung von Maßnahmen bei bestehenden Gebäuden
(Außenbauteile § 9,(1), Geschossdecken § 10, Heizung § 13, Wärmeverteilung § 14,
Klimaanlage § 15) => unverzügliche schriftliche Bestätigung
Ordnungswidrig: fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Unternehmererklärung
• 5 Jahre Aufbewahrungspflicht für Eigentümer
Kontrollmöglichkeiten durch Landesbehörde
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
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Energieeinsparverordnung 2009
§ 26b EnEV – Aufgaben des Bezirkschornsteinfegermeisters
Prüfung im Rahmen der Feuerstättenschau
• Außerbetriebnahme Heizkessel
• Dämmung von bestehenden Wärmeverteil- und
Warmwasserleitungen (Nachrüstpflicht)
• bei neu eingebauten Anlagen im Bestand:
- Absenksteuerung Zentralheizung
- Regelung Heizungspumpen
- Dämmung der Wärmeverteil- und
Warmwasserleitungen
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
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Energieeinsparverordnung 2009
§ 27 EnEV – Ordnungswidrigkeiten
bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit
• Errichtung entgegen §§ 3 und 4 [neue Wohn- und Nichtwohngebäude]
• Maßnahmen im Bestand entgegen § 9
• Verstoß gegen
- Inspektionspflichten bei Klimaanlagen
- Einbau- und Aufstellvorschriften bei Heizkesseln
- Ausrüst- und Dämmpflichten bei Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen
• keine bzw. unvollständige oder nicht rechtzeitige
Zugänglichmachung von Energieausweisen
• Falsch bereitgestellte oder ermittelte Daten bzw. deren Verwendung (!)
für Energieausweise sowie Ausweisausstellung ohne Berechtigung
• fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Unternehmererklärung
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz - EEWärmeG (Bund)
Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz
– EEWärmeG vom 7. August 2008
• in Kraft seit 1. Januar 2009
• betrifft neu zu errichtende Gebäude,
für die nach 1.1.2009 der Bauantrag
oder die Bauanzeige gestellt wird
• sowohl Wohnbauten
als auch Nichtwohngebäude
• löst das in Baden-Württemberg
seit 1. April 2008 anzuwendende
E-Wärme-Gesetz für Neubauten ab
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz - EEWärmeG (Bund)
Grundzüge des EEWärmeG:
• Anwendungsbereich ähnlich EnEV (z.B. > 50 m², Ausnahme Sakralbauten …)
• Verpflichtete = Eigentümer
• Sachverständige = Ausweis-Ausstellerberechtigte entspr. § 21 EnEV
• Wärmeenergiebedarf = zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und
Warmwasserbereitung sowie des Kältebedarfs für Kühlung, jeweils einschließlich
der Aufwände für Übergabe, Verteilung und Speicherung
Berechnungen nach den technischen Regeln der EnEV, Anlagen 1 und 2
• Ermächtigung an Länder, weitergehende Anforderungen zu stellen
- bei bestehenden Gebäuden
- beim Nachweis der Nutzung von Solarthermie!
• Verpflichtung der zuständigen Behörden zu mindestens stichprobenhaften Kontrollen
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz - EEWärmeG (Bund)
Ausnahmen bei:
• - widersprechenden anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten oder
- technischer Unmöglichkeit im Einzelfall
• Befreiung durch die zuständige Behörde auf Antrag:
Erfüllung der Deckungspflicht und Durchführung von Ersatzmaßnahmen führen im
Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder
in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte.
Nachweise und Ordnungswidrigkeiten:
• Geldbußen bis 20.000 EUR:
Verstoß gegen Aufbewahrungspflicht für Nachweise
• Geldbußen bis 50.000 EUR:
Verstoß gegen Erfüllungs- und Nachweispflicht bzw. falsche Nachweis-Ausstellung
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz - EEWärmeG (Bund)
Anforderungen EEWärmeG: anteilige Deckung des Energiebedarfs
für Heizung und Warmwasserbereitung bzw. gegebenenfalls Kühlung
• nachzuweisenden Deckungsanteils bei
- solarer Strahlungsenergie (Solarthermie) 15 %
- gasförmiger Biomasse 30 %
- flüssiger und fester Biomasse
bzw. Geothermie und Umweltwärme 50 %
• vereinfachter Nachweis Solarthermie
je m² Nutzfläche
- Wohngebäude bis zwei Wohnungen 0,04 m²
- größere Wohngebäude 0,03 m² Aperturfläche
• gemeinsame Versorgung
mehrerer Gebäude möglich (BHKW)
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz - EEWärmeG (Bund)
Ersatzmaßnahmen
• optimierte bauliche Ausführung:
EnEV-Standard -15 %
• Deckung mindestens 50 % durch
Nutzung von Abwärme oder unmittelbare
Nutzung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
• unmittelbar aus einem geeigneten Netz
der Nah- oder Fernwärmeversorgung
• Kombinationen untereinander und miteinander
sind möglich
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz - EEWärmeG (Bund)
Maßnahmen zur Einsparung von Energie:
Unterschreitung um mindestens 15 Prozent
• des jeweiligen Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs und
• der jeweiligen für das konkrete Gebäude zu erfüllenden Anforderungen an die
Wärmedämmung der Gebäudehülle
• nach der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung
• höhere Anforderungen andere Rechtsvorschriften an den baulichen Wärmeschutz
als die Energieeinsparverordnung treten an deren Stelle
• Nachweis ist der Energieausweis nach § 18 der Energieeinsparverordnung
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW
Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G
• vom 20. November 2007
• in Kraft seit 1. Januar 2008
• betrifft nur Wohngebäude:
ab 50 m2 Wohnfläche, einschließlich
Wohn-, Alten- und Pflegeheime
„überwiegend zu Wohnzwecken genutzt“
• Für den Neubau seit 1. Januar 2009
durch EEWärmeG Bund abgelöst
• Ermächtigung des Bundes:
Regelungen der Länder für den Bestand
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW
Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien
• bei der Wärmeversorgung von - neuen und bestehenden – Wohngebäuden
• Bei Neubau: 20 % Deckung
im Bestand: 10 % Deckung
• Wärmebedarf =
Summe von Jahresheizenergiebedarf QH und Trinkwasserwärmebedarf QTW
nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12.
• Erneuerbare Energien =
solare Strahlungsenergie, Geothermie, Biomasse einschließlich Biogas und Bioöl
zur direkten Wärmenutzung (ohne Umwandlung in elektrische Energie)
Umweltwärme mit effizienten Wärmepumpen (Jahresarbeitszahl ≥ 3,5 bzw. 1,3)
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW
Wohngebäude in BW Antragstellung bzw. Kenntnisgabe
• 1. April 2008 bis 31. Dezember 2008
Neubau => E-Wärme-G BW
• ab 1. Januar 2009
Neubau => EEWärmeG Bund
• vor dem 1. April 2008
Bauantrag gestellt oder
Kenntnisgabeverfahren eingereicht sowie
alle bis dahin bereits errichtete Wohngebäude
bestehende Gebäude => E-Wärme-G BW
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW
Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien bei bestehenden Wohngebäuden
• Austausch zentraler Heizanlage:
Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger als Kernkomponente
• Ab dem 1. Januar 2010
• Adressat: Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Wohngebäudes
• Bei kurzfristigem Austausch: bis zu 24 Monate zur Pflichterfüllung
(Umbauten für Ersatzmaßnahmen etc. bis zu 12 Monate!)
• Bestätigung durch Sachverständigen, Energiestofflieferant oder Wärmenetzbetreiber
und Vorlage bei der zuständigen Behörde
bzw. fünfjährige Aufbewahrungspflicht
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW
Nachweise, Pflichten, Ordnungswidrigkeiten
• Sachverständige:
- nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigte
- Handwerker und Ausführende im Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbe
• Hinweispflicht
wenn für die Verpflichteten Aufgaben im Zusammenhang mit Bereitstellung
oder dem Austausch einer Heizanlage wahrgenommen werden
oder eine Beauftragung mit der Erfüllung oder ersatzweisen Erfüllung der
Nutzungspflicht vorliegt => Merkblatt genügt
• Vorgaben => Formulare und Informationsblätter des UM BW
• Ordnungswidrigkeit (Geldbußen bis 50.000 bzw. 100.000 EUR):
Erfüllungs- und Nachweispflicht für Bauherr, Eigentümer, Erbbauberechtigten
Bestätigungen und Hinweispflichten für Sachverständige
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW
Wegfall der Verpflichtung
• wenn aus technischen oder baulichen Gründen keine handelsübliche
solarthermische Anlagentechnik zur Verfügung steht,
mit der die anteilige Nutzungspflicht erfüllt werden kann
=> keine anderen oder Ersatzmaßnahmen!
• soweit andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen,
(z.B. Denkmalschutz, Ortssatzungen etc.)
• wenn bereits eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien zur vollständigen
oder teilweisen Deckung des Wärmebedarfs des Wohngebäudes installiert wurde,
(Ausnahme: bestimmte Einzelraumfeuerungsanlagen)
• wenn die zuständige Behörde auf Antrag von der Nutzungspflicht befreit,
weil diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen
unverhältnismäßigen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt.
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW
Pflichterfüllung durch
• Anlagen sowohl zur Erzeugung von Raumwärme
als auch zur Bereitung von Warmwasser
• solarthermische Anlage mit einer Größe von
0,04 m2 Kollektorfläche pro m2 Wohnfläche
• Wohngebäude bis zu zwei Wohnungen
Wärmepumpe für den gesamten Wärmebedarf
Jahresarbeitszahl≥ 3,5 (elektrisch) bzw. 1,3 (fossil)
• Heizanlage für den gesamten Wärmebedarf,
bei der mindestens 10 % des Brennstoffbedarfs
mit Biogas oder Bioöl gedeckt wird (Beimischung)
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW
Pflichterfüllung durch Holzeinzelfeuerungsanlagen
• feste Öfen entsprechend DIN EN 13229: 2005-10 /
Kachelgrundofen mit Mindestwirkungsgrad 80 %
mit ausschließlicher Holzbeschickung
• Holzpellet-Ofen entsprechend
DIN EN 14785: 2006-09, Berichtigung 1: 2007-10,
mit Mindestwirkungsgrad 90 %
• Mit dem Ofen müssen mindestens 25 Prozent der
Wohnfläche überwiegend beheizt werden oder der
Ofen muss mit einem Wasserwärmeübertrager
ausgestattet sein.
• Andere holzbeschickte Einzelfeuerungsanlagen
werden nicht anerkannt.
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW
Ersatzmaßnahmen („Ersatzweise Erfüllung“)
• Heizanlage für den überwiegenden Wärmebedarf,
die in Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von mindestens
70 Prozent und einer Stromkennzahl von mindestens 0,1 betrieben wird,
• Anschluss an ein Wärmenetz,
das mit Kraft-Wärme-Kopplung oder erneuerbaren Energien betrieben wird
(Deckung des Wärmebedarf des Wohngebäudes ausschließlich oder neben dem
Einsatz erneuerbarer Energien)
• Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
wenn dadurch die weitere Nutzung von solarer Strahlungsenergie
zur Deckung des Wärmebedarfs ausgeschlossen wird
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW
Ersatzmaßnahme: verbesserter Wärmeschutz der Gebäudehülle
• Grundlage:
Energieeinsparverordnung in der Fassung vom 24. Juli 2007
• aber:
Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Erhöhung
der Anforderungen höchstens um bis zu weiteren 30 Prozentpunkten
• Bauteilmethode:
Verbesserung der Wärmedämmung von Bauteilen gegen Außenluft nach oben
(Dächer oder Dachschrägen und oberste Geschossdecken)
bzw. Verbesserung der Wärmedämmung von Außenwänden
um mindestens 30 % gegenüber den jeweils festgelegten
Wärmedurchgangskoeffizienten Anlage 3 Tabelle 1 EnEV
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW
Ersatzmaßnahme: verbesserter Wärmeschutz der Gebäudehülle
•
•
•
•
Verringerung des Transmissionswärmeverlusts des Gebäudes
durch eine geeignete Kombination von Maßnahmen:
Nachweis Transmissionswärmeverlust HT'
gegenüber zulässigem Höchstwert in Anlage 1 Tabelle 1 EnEV bei
Bauantrag vor dem 1. November 1977
Überschreitung um nicht mehr als 40 Prozent,
Bauantrag zwischen 1. November 1977 und 31. Dezember 1994
Überschreitung um nicht mehr als 10 Prozent,
Bauantrag bzw. Bauanzeige zwischen 1. Januar 1995 und 31. Januar 2002
Unterschreitung um mindestens 20 Prozent
Bauantrag bzw. Bauanzeige zwischen 1. Februar 2002 und 31. März 2008
Unterschreitung um mindestens 30 Prozent
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Integriertes Energie- und Klimaschutzprogramm
Prof. Brian Cody, 23. Juli 2009
the energy problem:
world energy consumption
ca. 450 EJ
world energy consumption 2050
ca. 1700 EJ
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Integriertes Energie- und Klimaschutzprogramm
Klimawandel ist spürbar
• Schwere Unwetter, Überschwemmungen, Trockenperioden und Dürre
auch in Deutschland spürbar
• Die Küstenregionen rechnen auf Grund der steigenden Meeresspiegel
mit häufigeren Sturmfluten,
die Regionen um große Flüsse mit häufigeren Überschwemmungen,
die Ballungsgebiete mit zunehmenden Hitzeperioden,
die Bergregionen mit schneearmen Wintern.
• Ansätze, dem Klimawandel zu begegnen, z.B.:
Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgeerscheinungen wie der Erhöhung der Deiche
entlang der Flüsse, um dahinter liegende Siedlungsgebiete zu schützen, oder
Ausweisung von Flächen, die bei Hochwasser gefahrlos überschwemmt werden.
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Integriertes Energie- und Klimaschutzprogramm
Reduktion klimaschädlicher Emissionen
• z.B. Erhöhung des Anteils der regenerativen Energien an der Stromerzeugung
erfordert neue Flächen für Solar- und Windenergie
• Raumentwicklungsstrategien und städtebauliche Maßnahmen für großräumige
Frischluftschneisen zur Kühlung der Stadtgebiete als Reaktionen auf Hitzeperioden
• insbesondere aber Reduzierung des Energieverbrauchs:
- 2005 lag der Beitrag des Gebäudesektors am Endenergieverbrauch in
Deutschland bei rund 42 %; davon waren Dreiviertel für Gebäudebeheizung
- bisher erreichte spezifische Verbrauchsreduktion wird durch kontinuierlichen
Anstieg des pro-Kopf-Flächenverbrauchs wieder überkompensiert
- Gerade im Gebäudebestand liegen wesentliche Einsparpotentiale; derzeit
liegt jedoch die auch energetisch wirksame Erneuerungsrate noch unter 1 %!
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Integriertes Energie- und Klimaschutzprogramm
„Zukünftige Gebäude“:
Gesucht sind innovative und integrale Konzepte und Visionen
• „Die Zukunft unserer Gebäude wird so aussehen, dass sie sich zu Kraftwerken
entwickeln und mehr Energie erzeugen, als ihre Nutzer verbrauchen. Die Baustoffe
werden zum Großteil am Ende des Lebenszyklus wiederverwertet und recycelt.
Ein Augenmerk wird auch auf die Bewirtschaftung und Instandhaltung der Gebäude
gelegt werden, da hier bis zu 80% der Lebenszykluskosten verbraucht werden.“
• „Zukünftige Gebäude sind architektonisch optimiert, energieeffizient, energetisch
regenerativ versorgt und mit gesundheitsverträglichen Materialien gebaut oder saniert.
Mit Lebenszyklusanalysen wird versucht diese ganzheitliche Sicht der Dinge zu
qualifizieren und zu quantifizieren.“
(Prof. Stahl in einem Artikel für die Projektgruppe Energie und Nachhaltigkeit)
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Integriertes Energie- und Klimaschutzprogramm
Architektinnen und Architekten
als kompetente und verlässliche Planer
• Werte erhalten und Nachhaltigkeit steigern
durch Sanieren
• angepasst auf den gesamten Lebenszyklus
von Nutzer und Gebäude
• Energieeffizienz, Komfort und Wohnqualität
für alle Lebensphasen
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
Integriertes Energie- und Klimaschutzprogramm
Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009
Jochen Stoiber, 29. Juli 2009
Architektenkammer Baden-Württemberg
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