Anforderungen an Energieeffizientes Bauen – die neuen Regelungen der EnEV 2009 Jochen Stoiber, Dipl.-Ing. Architekt Referent für Architektur und Technik, Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Integriertes Energie- und Klimaschutzprogramm • Energieeinsparungsgesetz – EnEG vom 1. September 2005, Stand 28. März 2009 • Energieeinsparverordnung – EnEV vom 24. Juli 2007, Stand 29. April 2009 • Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG vom 25. Oktober 2008, Stand 28. März 2009 • Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG vom 7. August 2008, Stand 15. Juli.2009 • Baden-Württemberg: Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWärmeG vom 20. November 2007 Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 Energieeinsparverordnung • Änderungsverordnung vom 29. April 2009 • veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 23 am 30.04.2009 • tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 § 28 EnEV – Übergangsvorschriften: Anzuwenden auf alle Bauvorhaben, „welche die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben,“ für die nach dem 30. September 2009 • der Bauantrag eingereicht wird („Zeitpunkt der Bauantragstellung“) • die Kenntnisgabeunterlagen eingereicht werden („Zeitpunkt der Kenntnisgabe“) • auf alle nach dem 30.09.2009 begonnenen verfahrensfreien Baumaßnahmen (Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung von genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben) Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 außerdem: • § 28, Abs. (4): Auf Verlangen des Bauherrn ist auch vor dem 1.10.2009 das neue Recht anzuwenden, wenn über den Bauantrag oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. • Energieausweise sind ab dem 1.10.2009 nach den geänderten Regelungen auszustellen: - Berechnungen für Bedarfsausweis - Bestimmungen für Verbrauchsausweis - Angaben im Ausweis Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 Angekündigt u.a. mit • Verschärfung der Anforderungen an Neubauten: - Senkung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs um durchschnittlich 30 % - Erhöhung der Anforderungen an die Gebäudehülle um durchschnittlich 15 % • Verschärfung der Anforderungen bei Altbau-Maßnahmen - Erhöhung der Anforderungen an Bauteile um durchschnittlich 30 % • Nachrüstpflichten - Verschärfung der Anforderungen an die Dämmung oberster Geschossdecken - Nachrüsten von automatischer Regelung bei feuchteregulierenden Klimaanlagen • Ersatz von Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind • Stärkung der Maßnahmen zum Vollzug der Verordnung: - Prüfungen durch den Bezirksschornsteinfegermeister und Unternehmererklärungen - Ausweitung von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 aber • unmittelbarer Vergleich für den Neubau gar nicht möglich aufgrund geänderter Systematik und Berechnungsvorschriften • geeignete Untersuchungen oder Studien liegen nicht vor • Bauteilanforderung bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen bei der Änderung bestehender Gebäude sind direkt vergleichbar: zulässige Höchstwerte für die jeweiligen Wärmedurchgangskoeffizienten - bleiben teilweise unverändert - werden meist um 20 bis 25 % verschärft Lediglich die Anforderungen an Außenwände sind nun mit einem U-Wert von 0,24 im sogenannten Bauteilverfahren bei Maßnahmen im Bestand sogar höher als der Wert für das Referenzgebäude für zu errichtende Wohngebäude! Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 Änderungsnovelle – zur EnEV vom 24. Juli 2007 • auf 36 Seiten und in 35 Einzelpunkten Anpassung der gerade zwei Jahre gültigen letzten Fassung der EnEV • von einfachen redaktionellen Korrekturen und Präzisierungen wie z.B. bei der Nutzfläche: „beheizt oder gekühlt“ • bis zu grundlegenden Neuformulierungen der Anforderungen wie beispielsweise beim Nachweis für Wohngebäude Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 § 3 EnEV – zu errichtende Wohngebäude • Nachweis für Jahres-Primärenergiebedarf im Referenzgebäudeverfahren Der vom geplanten Gebäude einzuhaltende bzw. zu unterschreitende Höchstwert ergibt sich aus der Berechnung des Bedarfs für ein in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung identisches Gebäude mit einer vorgegeben technischen Referenzausführung (Anlage 1). • als Berechnungsmethode gleichberechtigt: - DIN V 18599: 2007-02 für Wohngebäude - DIN EN 832 :2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6: 2003-06 und DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1 :2006-12 • „Negative Abweichungen“ von den Vorgaben der Referenzausführung können durch eine bessere Ausführung bei anderen Komponenten ausgeglichen werden. Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 § 3 EnEV – Wohngebäude: Referenzausführung der Gebäudehülle • Vorgabe von Wärmedurchgangskoeffizienten • Berechnung mit Wärmebrückenzuschlag ΔUWB = 0,05 W/(m².K) sowie • Berechnung mit reduzierter Luftwechselrate n = 0,6 h-1 (bestandene Luftdichtheitsprüfung) • ohne Sonnenschutzvorrichtung Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Außenwand, Geschossdecke U [W/(m²K)] gegen Außenluft Außenwand Erdreich, Bodenplatte, U [W/(m²K)] unbeheizte Räume Dach, oberste Geschossdecke U [W/(m²K)] Abseitenwände Fenster, Fenstertüren Dachflächenfenster Lichtkuppeln Außentüren 0,28 0,35 0,20 Uw [W/(m²K)] 1,30 Gesamtenergiedurchlassgrad g 0,60 Uw [W/(m²K)] 1,40 Gesamtenergiedurchlassgrad g 0,60 Uw [W/(m²K)] 2,70 Gesamtenergiedurchlassgrad g 0,64 U [W/(m²K)] 1,80 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 § 3 EnEV – Wohngebäude: Technische Ausstattung des Referenzgebäudes • ÖL-Brennwertkessel, Auslegungstemperatur 55/45 °C, Aufstellung bis 2 WE innerhalb / über 2 WE außerhalb der thermischen Hülle Zentrale Verteilung, innenliegend, bedarfsgeregelt und hydraulisch abgeglichen Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Außenwand, Thermostatventile Proportionalbereich 1 K • zentrale Warmwasserbereitung, gemeinsam mit Heizungsanlage Solaranlage (Kombisystem mit Flachkollektor), Speicher, indirekt beheizt Aufstellung wie Wärmeerzeuger, Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche • keine Kühlung • zentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 Gebäudetyp mit AN ≤350 m² Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlusts HT' = 0,40 W/(m²K) mit AN >350 m² HT' = 0,50 W/(m²K) § 3 EnEV – Wohngebäude • energetische Qualität der Gebäudehülle als zweite Anforderung Einhaltung von Höchstwerten des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts HT' • keine Berücksichtigung mehr der Kompaktheit des Baukörpers bzw. Gebäudekubatur über das Verhältnis von Gebäudehülle zu beheiztem Gebäudevolumen / nur noch grobe Differenzierung Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Freistehendes Wohngebäude Einseitig angebautes Wohngebäude HT' = 0,45 W/(m²K) Alle anderen Wohngebäude HT' = 0,65 W/(m²K) Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden (nach § 9 Absatz 5) HT' = 0,65 W/(m²K) Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 § 3 EnEV – Wohngebäude • vorgeschriebene Höchstwerte bisher: von 0,44 W/(m²K) bei A/Ve≥1,05 bis 0,80 W/(m²K) bei A/Ve≥0,3 aktuell: von 0,40 W/(m²K) bis 0,65 W/(m²K) => für gängige Gebäudetypologien Verschärfung um rund 20 % • Gebäude mit einem Verhältnis von wärmeübertragender Umfassungsfläche zu beheiztem Gebäudevolumen kleiner als 0,3 dürften in der Praxis wohl kaum eine Rolle spielen. • Anmerkung: die Verwendung einer Wärmedämmung mit einer Wärmeleitfähigkeit von 0,035 statt 0,040 entspricht ungefähr einer Verbesserung um rund 12,5 %. • Anmerkung: Wärmedurchgangskoeffizient Außenwand Referenzgebäude ist mit aktuellem Mauerwerk in monolithischer Bauweise mit 30 cm Stärke erreichbar! Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 § 3 EnEV – Wohngebäude: Anmerkungen zum Verfahren • Der sommerliche Wärmeschutz ist unverändert nachzuweisen. • Die Referenzausführung ist kein geschuldeter Standard sondern liefert nur Rechenwerte für die Ermittlung der zulässigen Höchstwerte • Vereinfachtes Verfahren (Heizperiodenbilanz) nicht mehr zulässig => Monatsbilanzverfahren ggflls. DIN V 18599 bzw. erforderliche Anpassung der Software Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 § 4 EnEV – Nichtwohngebäude • unverändert wie seit 1.10.2007: Jahres-Primärenergiebedarf Nachweis im Referenzgebäudeverfahren • Anpassungen (“Verschärfungen“) durch Detailänderungen bei der Ausführung bzw. Ausstattung des Referenzgebäude, z.B. - Brennwert- statt Niedertemperaturkessel - Regelungseinrichtungen mit Differenz 1K • differenzierte Vorgaben für – beheizte– Nichtwohngebäude mit normalen Innentemperaturen ≥ 19°C und mit Innentemperaturen 12°C bis 19°C Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 § 4 EnEV – Nichtwohngebäude • Berechnung nach DIN V 18599 • aber: vereinfachtes Berechnungsverfahren mit Einzonenmodell bei Einhaltung der definierten Randbedingungen unmittelbar aufgrund der Regelungen in der EnEV für bestimmte Nichtwohngebäude wie Bürogebäude oder Schulen • erweitert auch auf Gebäude des Groß- und Einzelhandels sowie Gewerbebetriebe mit höchstens 1000 m2 Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden und Bibliotheken; statt Hotels sind nun allgemein Beherbergungsstätten genannt Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 Bauteil Höchstwerte Û: Mittelwerte der jeweiligen Bauteile Zonen mit Raum-SollTemperaturen im Heizfall ≥ 19°C von 12°C bis 19°C § 4 EnEV – Nichtwohngebäude • neu: Anforderungen für die Gebäudehülle als Höchstwerte für die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der jeweiligen Bauteile der wärmeübertragenden Umfassungsfläche • bisher: Höchstwert für den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionsverlust HT‘ Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Opake Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Zeilen 3 und 4 enthalten Transparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Zeilen 3 und 4 enthalten Vorhangfassade Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln 0,35 W/(m²K) 0,50 W/(m²K) 1,90 W/(m²K) 2,80 W/(m²K) 1,90 W/(m²K) 3,00 W/(m²K) 3,10 W/(m²K) 3,10 W/(m²K) Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 §§ 3 und 4 EnEV – Nachweisverfahren Neubau • Berechnung nach DIN V 18599:2007-02 • „Statischer Verweis“ auf Vornorm [s.a. § 23, (5)] • Berechnungen softwareabhängig / „Black-Box“-Verfahren • keine einheitlichen, verlässlichen und nachvollziehbaren Bewertungsgrundlagen, Verfahren oder Berechnungswerkzeuge • geforderte Maßnahmen im Einzelnen nicht wirtschaftlich fundiert und zweifelsfrei nachweisbar • Wegfall der Sonderregelung für Gebäude, für deren Heizsystem keine Berechnungsregeln normiert sind Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 § 5 EnEV – Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien „Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf der Strom in den Berechnungen nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 von dem Endenergiebedarf abgezogen werden, wenn er 1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt und 2. vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird. Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1 angerechnet werden, die dem berechneten Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht. • bisher: Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme • als Umsetzung der EU-GebäudeenergieeffizienzRL: bei allen Gebäuden > 50 m² Nutzfläche „wirtschaftliche Einsetzbarkeit prüfen“ • durch EEWärmeG hinfällig geworden! Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 § 6 EnEV – Luftdichtheit, Mindestluftwechsel • redaktionell klargestellt: Regelung der EnEV zur Luftdichtheitsprüfung ist nur relevant für das Ansetzen von Rechenwerten der Luftwechselrate im Nachweisverfahren: bei bestandener Prüfung n = 0,6 h-1 sonst n = 0,7 h-1 ! • keine unmittelbare Verpflichtung zur Durchführung der Prüfung • ebensowenig unmittelbarer Anspruch auf Einhaltung bestimmter Werte ! • Lüftungsanlage nicht obligatorisch Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 § 7 EnEV – Wärmebrücken • Rechnerische Berücksichtigung des Wärmebrückeneinflusses: „ Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 zugrunde gelegt sind.“ • kein vollständiger Verzicht auf Gleichwertigkeitsnachweise bzw. exakte Berechnung von Wärmebrücken Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 § 9 EnEV – Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden • insgesamt zwar stark überarbeitet, jedoch inhaltlich nicht grundsätzlicher geändert • „Bauteilverfahren“ mit zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten betroffener Außenbauteile nun wieder im Vordergrund • nach wie vor erfüllen geänderte Gebäude jedoch die EnEV, wenn sie insgesamt die Anforderungen an Jahres-Primärenergiebedarf und spezifischen Transmissionswärmeverlust bzw. mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten erfüllen: Überschreitung der Referenzwerte für einen Neubau um nicht mehr als 40 % • => nach wie vor keine unmittelbare Ertüchtigungspflicht für Außenbauteile: Solange die weiteren Randbedingungen erfüllt werden, kann bei einer Kompensation durch andere Bauteile bzw. Anlagenkomponenten so beispielsweise eine Fassade auch ohne zusätzliche Dämm-Maßnahmen wieder im ursprünglichen Erscheinungsbild instand gesetzt werden. Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 § 9 EnEV – Änderung von Gebäuden • keine „Nachrüstpflicht“ für Außenbauteile ! • Außerdem: „Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden.“ Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 § 9 EnEV – Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden • "Bagatellregel" deutlich verschärft: "Nachweispflicht" bereits bei Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche beträgt = Reduktion der Bezugsgröße von 20 % auf die Hälfte • außerdem Wegfall der Berücksichtigung der Bauteilorientierung bei Außenwänden und Fenstern • redaktionelle Anpassung der Randbedingungen in Anlage 3 (z.B. Innendämmung) • Wegfall der Privilegierung von Ausbauten nicht beheizter oder gekühlter Räume wie z.B. Dachgeschossausbauten, für die bisher lediglich ein Nachweis für die Außenbauteile der Gebäudehülle geführt werden musste. => ab 1.10.2009 ist für diese Gebäudeteile ein Nachweis wie für zu errichtende Gebäude, mit Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs, vorgeschrieben. Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 Innentemperaturen § 9 EnEV – Änderung von Gebäuden Bauteil • Anpassung der Einzelanforderung an Außenbauteile bei Anwendung des Bauteilverfahrens: Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaliger Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen • insbesondere Einzelanforderung an Außenwände sehr hoch angesetzt: geforderter Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 W/(m²K) schärfer als der für den Neubau angesetzter Wert für das Referenzgebäude mit 0,28 W/(m²K) Außenwände Außenfenster, Fenstertüren Dachflächenfenster Verglasungen Vorhangfassaden Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 ≥ 19°C 12 bis 19°C Höchstwerte Umax[W/(m²K)] 0,24 0,35 1,30 1,90 1,40 1,90 1,10 --1,50 1,90 Glasdächer Außenfenster, Fenstertüren, DFF mit Sonderverglasungen Sonderverglasungen Vorhangfassade Sonderglas Decken, Dächer und Dachschrägen Flachdächer Bauteile gegen unbeheizte Räume oder Erdreich 2,00 2,00 2,70 2,80 1,60 2,30 0,24 --3,00 0,35 0,20 0,30 0,35 --- Fußbodenaufbauten 0,50 --- Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 § 10 EnEV – Nachrüstpflichten • die bereits bisher vorgesehenen Nachrüstpflichten in Form von Austausch alter Heizkessel bzw. Dämmung zugänglicher Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen werden konsequent aufgegriffen und bleibt unverändert • verschärft: Anforderungen an oberste Geschossdecken beheizter Räume sofern bisher ungedämmt müssen diese ab 1.10.2009 nachgerüstet sein, ggf. Dach sowohl bei Wohngebäuden, als auch bei beheizten Nichtwohngebäuden: - nicht begehbar, aber zugänglich: zu erreichender U-Wert 0,24 W/(m²K) - begehbar (!): bis zum 31. Dezember 2011 […Sorge tragen … gedämmt sind.] • lediglich Ausnahme/Übergangsfrist bei selbstbewohntem Ein- und Zweifamilien-WHS • Ausnahmeregelung: „soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.“ Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 § 10a EnEV – Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen • ab 1.1.2020 einsetzende Pflicht zur Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizungen mit einem Alter über 30 Jahren in größeren, ausschließlich mit solchen Heizungen beheizten Gebäuden (Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten, Nichtwohngebäude mit mehr als 500 qm Nutzfläche) • Die Pflicht entfällt, bei - Erfüllung des Wärmedämmniveaus nach der Wärmeschutzverordnung 1995 - entgegenstehenden öffentlich-rechtlichen Pflichten (z. B. Festsetzungen im Bebauungsplan) • oder wenn die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 Sonstige Nachrüstungen • Übergangsvorschriften zur Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden § 30 aufgehoben: Fristablauf 31.12.2008 • Klimaanlagen: - Bescheinigung über Inspektion und Vorlage auf Verlangen der Behörde (§12, 2+6) - Nachrüstpflicht für Regeleinrichtung zur Feuchteveränderung (§ 15, 2) - Vorschrift zur Dämmung der Kälteverteilungsund Kaltwasserleitungen (§ 15, 5) - Vorgaben für Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung (§ 15, 6) Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 §§ 16 - 21 EnEV – Energieausweise: weitgehend unverändert • seit 1. Juli 2008 für Wohngebäude mit Baufertigstellung bis 1965 • seit 1. Januar 2009 für Wohngebäude ab Baujahr 1966 • seit 1. Juli 2009 für Nichtwohngebäude • Bedarf oder Verbrauch • seit 1. Oktober 2008 für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen mit Bauantrag vor dem 1. November 1977 nur noch als Bedarfsausweis Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 §§ 16 - 21 EnEV – Energieausweise aber: • redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen • keine Aushangsausweise bei Baudenkmalen [§ 16, Abs. (4)] • Haftung für die Richtigkeit von Daten [§ 17, Abs. (5)]: bereitgestellt = Eigentümer oder ermittelt = Aussteller als Ordnungswidrigkeit bewehrt [§ 27, Abs. (2)]: Vorsatz oder Leichtfertigkeit! • Verbrauchsausweis: durchschnittlicher Verbrauch mindestens der Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten, der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt [§ 17, Abs. (3)] • Ausstellerberechtigung: nur redaktionelle Änderung nach wie vor landesrechtliche Ausstellungsberechtigung vorrangig [BW: „Architekt/in“ ohne weitere Nachweise für Wohnbau und Nichtwohnbau] Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 § 23 EnEV – Befreiungen • Behörden haben zu befreien, „soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen“ • unbillige Härte u.U. auch, wenn „Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten nach EnEV oder zusätzlich nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung“ haben • Vorlagepflicht für Energieausweise keine Härte Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 §§ 26 und 26a EnEV – Verantwortung und Private Nachweise • Ausweitung der Verantwortung [§ 26, Abs. (2)]: „Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.“ => Ausführende: Haftung und Ordnungswidrigkeit • Einführung der Unternehmererklärung [§ 26a]: bei geschäftsmäßige Ausführung von Maßnahmen bei bestehenden Gebäuden (Außenbauteile § 9,(1), Geschossdecken § 10, Heizung § 13, Wärmeverteilung § 14, Klimaanlage § 15) => unverzügliche schriftliche Bestätigung Ordnungswidrig: fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Unternehmererklärung • 5 Jahre Aufbewahrungspflicht für Eigentümer Kontrollmöglichkeiten durch Landesbehörde Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 § 26b EnEV – Aufgaben des Bezirkschornsteinfegermeisters Prüfung im Rahmen der Feuerstättenschau • Außerbetriebnahme Heizkessel • Dämmung von bestehenden Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen (Nachrüstpflicht) • bei neu eingebauten Anlagen im Bestand: - Absenksteuerung Zentralheizung - Regelung Heizungspumpen - Dämmung der Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Energieeinsparverordnung 2009 § 27 EnEV – Ordnungswidrigkeiten bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit • Errichtung entgegen §§ 3 und 4 [neue Wohn- und Nichtwohngebäude] • Maßnahmen im Bestand entgegen § 9 • Verstoß gegen - Inspektionspflichten bei Klimaanlagen - Einbau- und Aufstellvorschriften bei Heizkesseln - Ausrüst- und Dämmpflichten bei Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen • keine bzw. unvollständige oder nicht rechtzeitige Zugänglichmachung von Energieausweisen • Falsch bereitgestellte oder ermittelte Daten bzw. deren Verwendung (!) für Energieausweise sowie Ausweisausstellung ohne Berechtigung • fehlende, falsche oder nicht rechtzeitige Unternehmererklärung Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz - EEWärmeG (Bund) Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz – EEWärmeG vom 7. August 2008 • in Kraft seit 1. Januar 2009 • betrifft neu zu errichtende Gebäude, für die nach 1.1.2009 der Bauantrag oder die Bauanzeige gestellt wird • sowohl Wohnbauten als auch Nichtwohngebäude • löst das in Baden-Württemberg seit 1. April 2008 anzuwendende E-Wärme-Gesetz für Neubauten ab Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz - EEWärmeG (Bund) Grundzüge des EEWärmeG: • Anwendungsbereich ähnlich EnEV (z.B. > 50 m², Ausnahme Sakralbauten …) • Verpflichtete = Eigentümer • Sachverständige = Ausweis-Ausstellerberechtigte entspr. § 21 EnEV • Wärmeenergiebedarf = zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung sowie des Kältebedarfs für Kühlung, jeweils einschließlich der Aufwände für Übergabe, Verteilung und Speicherung Berechnungen nach den technischen Regeln der EnEV, Anlagen 1 und 2 • Ermächtigung an Länder, weitergehende Anforderungen zu stellen - bei bestehenden Gebäuden - beim Nachweis der Nutzung von Solarthermie! • Verpflichtung der zuständigen Behörden zu mindestens stichprobenhaften Kontrollen Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz - EEWärmeG (Bund) Ausnahmen bei: • - widersprechenden anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten oder - technischer Unmöglichkeit im Einzelfall • Befreiung durch die zuständige Behörde auf Antrag: Erfüllung der Deckungspflicht und Durchführung von Ersatzmaßnahmen führen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte. Nachweise und Ordnungswidrigkeiten: • Geldbußen bis 20.000 EUR: Verstoß gegen Aufbewahrungspflicht für Nachweise • Geldbußen bis 50.000 EUR: Verstoß gegen Erfüllungs- und Nachweispflicht bzw. falsche Nachweis-Ausstellung Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz - EEWärmeG (Bund) Anforderungen EEWärmeG: anteilige Deckung des Energiebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung bzw. gegebenenfalls Kühlung • nachzuweisenden Deckungsanteils bei - solarer Strahlungsenergie (Solarthermie) 15 % - gasförmiger Biomasse 30 % - flüssiger und fester Biomasse bzw. Geothermie und Umweltwärme 50 % • vereinfachter Nachweis Solarthermie je m² Nutzfläche - Wohngebäude bis zwei Wohnungen 0,04 m² - größere Wohngebäude 0,03 m² Aperturfläche • gemeinsame Versorgung mehrerer Gebäude möglich (BHKW) Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz - EEWärmeG (Bund) Ersatzmaßnahmen • optimierte bauliche Ausführung: EnEV-Standard -15 % • Deckung mindestens 50 % durch Nutzung von Abwärme oder unmittelbare Nutzung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen • unmittelbar aus einem geeigneten Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung • Kombinationen untereinander und miteinander sind möglich Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz - EEWärmeG (Bund) Maßnahmen zur Einsparung von Energie: Unterschreitung um mindestens 15 Prozent • des jeweiligen Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs und • der jeweiligen für das konkrete Gebäude zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle • nach der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung • höhere Anforderungen andere Rechtsvorschriften an den baulichen Wärmeschutz als die Energieeinsparverordnung treten an deren Stelle • Nachweis ist der Energieausweis nach § 18 der Energieeinsparverordnung Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G • vom 20. November 2007 • in Kraft seit 1. Januar 2008 • betrifft nur Wohngebäude: ab 50 m2 Wohnfläche, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime „überwiegend zu Wohnzwecken genutzt“ • Für den Neubau seit 1. Januar 2009 durch EEWärmeG Bund abgelöst • Ermächtigung des Bundes: Regelungen der Länder für den Bestand Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien • bei der Wärmeversorgung von - neuen und bestehenden – Wohngebäuden • Bei Neubau: 20 % Deckung im Bestand: 10 % Deckung • Wärmebedarf = Summe von Jahresheizenergiebedarf QH und Trinkwasserwärmebedarf QTW nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12. • Erneuerbare Energien = solare Strahlungsenergie, Geothermie, Biomasse einschließlich Biogas und Bioöl zur direkten Wärmenutzung (ohne Umwandlung in elektrische Energie) Umweltwärme mit effizienten Wärmepumpen (Jahresarbeitszahl ≥ 3,5 bzw. 1,3) Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW Wohngebäude in BW Antragstellung bzw. Kenntnisgabe • 1. April 2008 bis 31. Dezember 2008 Neubau => E-Wärme-G BW • ab 1. Januar 2009 Neubau => EEWärmeG Bund • vor dem 1. April 2008 Bauantrag gestellt oder Kenntnisgabeverfahren eingereicht sowie alle bis dahin bereits errichtete Wohngebäude bestehende Gebäude => E-Wärme-G BW Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien bei bestehenden Wohngebäuden • Austausch zentraler Heizanlage: Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger als Kernkomponente • Ab dem 1. Januar 2010 • Adressat: Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Wohngebäudes • Bei kurzfristigem Austausch: bis zu 24 Monate zur Pflichterfüllung (Umbauten für Ersatzmaßnahmen etc. bis zu 12 Monate!) • Bestätigung durch Sachverständigen, Energiestofflieferant oder Wärmenetzbetreiber und Vorlage bei der zuständigen Behörde bzw. fünfjährige Aufbewahrungspflicht Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW Nachweise, Pflichten, Ordnungswidrigkeiten • Sachverständige: - nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigte - Handwerker und Ausführende im Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbe • Hinweispflicht wenn für die Verpflichteten Aufgaben im Zusammenhang mit Bereitstellung oder dem Austausch einer Heizanlage wahrgenommen werden oder eine Beauftragung mit der Erfüllung oder ersatzweisen Erfüllung der Nutzungspflicht vorliegt => Merkblatt genügt • Vorgaben => Formulare und Informationsblätter des UM BW • Ordnungswidrigkeit (Geldbußen bis 50.000 bzw. 100.000 EUR): Erfüllungs- und Nachweispflicht für Bauherr, Eigentümer, Erbbauberechtigten Bestätigungen und Hinweispflichten für Sachverständige Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW Wegfall der Verpflichtung • wenn aus technischen oder baulichen Gründen keine handelsübliche solarthermische Anlagentechnik zur Verfügung steht, mit der die anteilige Nutzungspflicht erfüllt werden kann => keine anderen oder Ersatzmaßnahmen! • soweit andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, (z.B. Denkmalschutz, Ortssatzungen etc.) • wenn bereits eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien zur vollständigen oder teilweisen Deckung des Wärmebedarfs des Wohngebäudes installiert wurde, (Ausnahme: bestimmte Einzelraumfeuerungsanlagen) • wenn die zuständige Behörde auf Antrag von der Nutzungspflicht befreit, weil diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unverhältnismäßigen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt. Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW Pflichterfüllung durch • Anlagen sowohl zur Erzeugung von Raumwärme als auch zur Bereitung von Warmwasser • solarthermische Anlage mit einer Größe von 0,04 m2 Kollektorfläche pro m2 Wohnfläche • Wohngebäude bis zu zwei Wohnungen Wärmepumpe für den gesamten Wärmebedarf Jahresarbeitszahl≥ 3,5 (elektrisch) bzw. 1,3 (fossil) • Heizanlage für den gesamten Wärmebedarf, bei der mindestens 10 % des Brennstoffbedarfs mit Biogas oder Bioöl gedeckt wird (Beimischung) Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW Pflichterfüllung durch Holzeinzelfeuerungsanlagen • feste Öfen entsprechend DIN EN 13229: 2005-10 / Kachelgrundofen mit Mindestwirkungsgrad 80 % mit ausschließlicher Holzbeschickung • Holzpellet-Ofen entsprechend DIN EN 14785: 2006-09, Berichtigung 1: 2007-10, mit Mindestwirkungsgrad 90 % • Mit dem Ofen müssen mindestens 25 Prozent der Wohnfläche überwiegend beheizt werden oder der Ofen muss mit einem Wasserwärmeübertrager ausgestattet sein. • Andere holzbeschickte Einzelfeuerungsanlagen werden nicht anerkannt. Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW Ersatzmaßnahmen („Ersatzweise Erfüllung“) • Heizanlage für den überwiegenden Wärmebedarf, die in Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von mindestens 70 Prozent und einer Stromkennzahl von mindestens 0,1 betrieben wird, • Anschluss an ein Wärmenetz, das mit Kraft-Wärme-Kopplung oder erneuerbaren Energien betrieben wird (Deckung des Wärmebedarf des Wohngebäudes ausschließlich oder neben dem Einsatz erneuerbarer Energien) • Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, wenn dadurch die weitere Nutzung von solarer Strahlungsenergie zur Deckung des Wärmebedarfs ausgeschlossen wird Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW Ersatzmaßnahme: verbesserter Wärmeschutz der Gebäudehülle • Grundlage: Energieeinsparverordnung in der Fassung vom 24. Juli 2007 • aber: Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Erhöhung der Anforderungen höchstens um bis zu weiteren 30 Prozentpunkten • Bauteilmethode: Verbesserung der Wärmedämmung von Bauteilen gegen Außenluft nach oben (Dächer oder Dachschrägen und oberste Geschossdecken) bzw. Verbesserung der Wärmedämmung von Außenwänden um mindestens 30 % gegenüber den jeweils festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten Anlage 3 Tabelle 1 EnEV Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz – E-Wärme-G BW Ersatzmaßnahme: verbesserter Wärmeschutz der Gebäudehülle • • • • Verringerung des Transmissionswärmeverlusts des Gebäudes durch eine geeignete Kombination von Maßnahmen: Nachweis Transmissionswärmeverlust HT' gegenüber zulässigem Höchstwert in Anlage 1 Tabelle 1 EnEV bei Bauantrag vor dem 1. November 1977 Überschreitung um nicht mehr als 40 Prozent, Bauantrag zwischen 1. November 1977 und 31. Dezember 1994 Überschreitung um nicht mehr als 10 Prozent, Bauantrag bzw. Bauanzeige zwischen 1. Januar 1995 und 31. Januar 2002 Unterschreitung um mindestens 20 Prozent Bauantrag bzw. Bauanzeige zwischen 1. Februar 2002 und 31. März 2008 Unterschreitung um mindestens 30 Prozent Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Integriertes Energie- und Klimaschutzprogramm Prof. Brian Cody, 23. Juli 2009 the energy problem: world energy consumption ca. 450 EJ world energy consumption 2050 ca. 1700 EJ Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Integriertes Energie- und Klimaschutzprogramm Klimawandel ist spürbar • Schwere Unwetter, Überschwemmungen, Trockenperioden und Dürre auch in Deutschland spürbar • Die Küstenregionen rechnen auf Grund der steigenden Meeresspiegel mit häufigeren Sturmfluten, die Regionen um große Flüsse mit häufigeren Überschwemmungen, die Ballungsgebiete mit zunehmenden Hitzeperioden, die Bergregionen mit schneearmen Wintern. • Ansätze, dem Klimawandel zu begegnen, z.B.: Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgeerscheinungen wie der Erhöhung der Deiche entlang der Flüsse, um dahinter liegende Siedlungsgebiete zu schützen, oder Ausweisung von Flächen, die bei Hochwasser gefahrlos überschwemmt werden. Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Integriertes Energie- und Klimaschutzprogramm Reduktion klimaschädlicher Emissionen • z.B. Erhöhung des Anteils der regenerativen Energien an der Stromerzeugung erfordert neue Flächen für Solar- und Windenergie • Raumentwicklungsstrategien und städtebauliche Maßnahmen für großräumige Frischluftschneisen zur Kühlung der Stadtgebiete als Reaktionen auf Hitzeperioden • insbesondere aber Reduzierung des Energieverbrauchs: - 2005 lag der Beitrag des Gebäudesektors am Endenergieverbrauch in Deutschland bei rund 42 %; davon waren Dreiviertel für Gebäudebeheizung - bisher erreichte spezifische Verbrauchsreduktion wird durch kontinuierlichen Anstieg des pro-Kopf-Flächenverbrauchs wieder überkompensiert - Gerade im Gebäudebestand liegen wesentliche Einsparpotentiale; derzeit liegt jedoch die auch energetisch wirksame Erneuerungsrate noch unter 1 %! Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Integriertes Energie- und Klimaschutzprogramm „Zukünftige Gebäude“: Gesucht sind innovative und integrale Konzepte und Visionen • „Die Zukunft unserer Gebäude wird so aussehen, dass sie sich zu Kraftwerken entwickeln und mehr Energie erzeugen, als ihre Nutzer verbrauchen. Die Baustoffe werden zum Großteil am Ende des Lebenszyklus wiederverwertet und recycelt. Ein Augenmerk wird auch auf die Bewirtschaftung und Instandhaltung der Gebäude gelegt werden, da hier bis zu 80% der Lebenszykluskosten verbraucht werden.“ • „Zukünftige Gebäude sind architektonisch optimiert, energieeffizient, energetisch regenerativ versorgt und mit gesundheitsverträglichen Materialien gebaut oder saniert. Mit Lebenszyklusanalysen wird versucht diese ganzheitliche Sicht der Dinge zu qualifizieren und zu quantifizieren.“ (Prof. Stahl in einem Artikel für die Projektgruppe Energie und Nachhaltigkeit) Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Integriertes Energie- und Klimaschutzprogramm Architektinnen und Architekten als kompetente und verlässliche Planer • Werte erhalten und Nachhaltigkeit steigern durch Sanieren • angepasst auf den gesamten Lebenszyklus von Nutzer und Gebäude • Energieeffizienz, Komfort und Wohnqualität für alle Lebensphasen Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg Integriertes Energie- und Klimaschutzprogramm Energieeffiziente Gebäude – EnEV 2009 Jochen Stoiber, 29. Juli 2009 Architektenkammer Baden-Württemberg