Name: Kurzbezeichnung: Zusatzbezeichnung: DIE SENIORENPARTEI DEUTSCHLANDS (DIE SENIORENPARTEI) - Anschrift: Forstgrund 1 30629 Hannover z. H. Herrn Prof. Dr. Kuno Winn Telefon: (05 11) 51 06 40 70 Telefax: (05 11) 51 06 40 71 E-Mail: [email protected] INHALT Übersicht der Vorstandsmitglieder Satzung Programm (Stand: 05.07.2016) Name: Kurzbezeichnung: Zusatzbezeichnung: DIE SENIORENPARTEI DEUTSCHLANDS (DIE SENIORENPARTEI) - Bundesvorstand: Vorsitzender: Prof. Dr. Kuno Winn Stellvertreter: Klaus Nöldner Generalsekretär: Detlev Fricke Landesverbände: ./. DIE SENIORENPARTEI Statut 1 Inhaltsverzeichnis Präambel Seite 3 § 1 Name und Sitz Seite 3 § 2 Zweck der Partei Seite 4 § 3 Organisationsform Seite 4 § 4 Organe Seite 5 § 5 Bundesvorstand Seite 5 § 6 Bundesparteitag Seite 6 § 7 Präsidium Seite 7 § 8 Generalsekretär/in Seite 7 § 9 Mitgliedschaft (Rechte und Pflichten) Seite 7 § 10 Kandidatenaufstellung Seite 8 § 11 Finanzen Seite 9 § 12 Satzungsänderung Seite 9 § 13 Auflösung der Partei sowie Verschmelzung mit anderen Parteien Seite 9 § 14 Schlussbestimmung Seite 10 2 Vorläufiges Statut vom 27.09.2012 Präambel DIE SENIORENPARTEI Deutschlands (DIE SENIORENPARTEI) versteht sich als Interessenvertretung der älteren Generation, die an dem wirtschaftlichen Aufschwung und der Stabilität der Bundesrepublik Deutschland durch ihr Arbeitsleben einen entscheidenden Anteil hat. Der Grundsatz der politischen Orientierung ist der Gemeinsinn, d. h. die gemeinsam empfundene Verantwortung für alle nachfolgenden Generationen, um so ein Auseinanderbrechen unserer Gesellschaft zu verhindern. Die Senioren haben keine ausreichende Lobby in den Parteien und fühlen sich politisch an den Rand gedrängt. § 1 Name und Sitz 1. Die Partei führt den Namen DIE SENIORENPARTEI DEUTSCHLANDS (DIE SENIORENPARTEI) (www.dieseniorenpartei.de) und hat ihren Sitz in 30629 Hannover, Forstgrund 1 (Niedersachsen). 2. Die Partei ist deutschlandweit tätig. 3 3. Das Geschäftsjahr der Partei ist das Kalenderjahr. 4. Die Partei wird als nicht rechtsfähiger Verein gegründet. § 2 Zweck der Partei Der Zweck der Partei ist die Interessenvertretung der älteren Generation im gesellschaftlichen und politischen Raum. Sie will auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag, in den Landtagen und Kommunen mitwirken. Insbesondere sind dies: 1. Die Wirtschafts- und Finanzpolitik hat die Sicherung der Versorgungsbezüge und Ruhegelder sowie deren Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung zu garantieren. 2. Die Sozialpolitik hat dafür Sorge zu tragen, dass eine gerechte und menschenwürdige Existenz der Senioren durch eine entsprechende gesellschaftliche Weiterentwicklung gewährleistet wird. 3. Die Gesundheitspolitik hat die Geriatrie auszubauen und die Finanzierung sicherzustellen. Auf die Kosten der Plätze in Seniorenheimen ist dahingehend Einfluss zu nehmen, dass die Pflegebedürftigen nicht der Sozialhilfe anheimfallen. Das Gleiche gilt für Hospizplätze. 4. Beim Wohnungsbau ist auf mehr alten- und behindertengerechte Wohnungen sowie auf bezahlbare Mieten hinzuwirken. 5. Die Innere Sicherheit ist besonders in Ballungsgebieten so zu verbessern, dass kriminelle Delikte gegen Senioren minimiert werden. 6. In der Bildungspolitik müssen für die Senioren spezielle Weiterbildungsangebote gemacht und spezifische Maßnahmen zur Wissensvermittlung an die nachfolgende Generation ergriffen werden. 4 § 3 Organisationsform Die Organisationsform der Partei besteht aus: 1. 2. 3. 4. Der Bundespartei, Den Landesverbänden, Den Bezirksverbänden, Den Kreisverbänden. Die Landesverbände sind die Parteiorganisationen in den staatsrechtlichen Grenzen der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Durch Satzung der Landesverbände können weitere Untergliederungen (Bezirks- und Kreisverbände) geschaffen werden, die deckungsgleich mit den entsprechenden politischen Grenzen sein müssen. Die Satzung der Landesverbände hat sich an dem Bundesstatut auszurichten und bedarf der Genehmigung durch den Bundesvorstand. § 4 Organe Die Organe der Bundespartei sind: Der Bundesvorstand, der Bundesparteitag (Mitgliederversammlung). § 5 Bundesvorstand 1. Der Bundesvorstand besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, d.h. aus dem/der Vorsitzenden, einem oder zwei Stellvertretern, dem/der Generalsekretär/in, dem/der Schatzmeister/in sowie maximal vier Beisitzern. 5 2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein schriftliches Verfahren ist zulässig. 3. Die Sitzungen des Bundesvorstandes müssen mindestens viermal pro Jahr stattfinden. 4. Der/die Vorsitzende vertritt die Partei nach außen. 5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. 6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Partei zuständig. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. 7. Der Vorstand kann sich für die Erledigung der Aufgaben einer Geschäftsführung bedienen. § 6 Bundesparteitag 1. Der Bundesparteitag findet einmal jährlich statt. Er wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Anträge einberufen. Eine verkürzte Einladungsfrist ist aus besonders wichtigem Grund zulässig. Auf Antrag von mindestens fünf Landesverbänden muss er einberufen werden. 2. Der Bundesparteitag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3. Der Bundesparteitag ist für folgende Aufgaben zuständig: - Wahl des Vorstandes und auf Vorschlag des/der Vorsitzenden des Generalsekretärs/in - Entgegennahme des gesetzlichen Rechenschaftsberichtes der Partei sowie anderer Berichte und der Beschlussfassung darüber - Wahl der Finanzprüfungskommission - Genehmigung des Jahresabschlusses - Genehmigung des Haushaltsplanes - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und evtl. Umlagen - Ernennung von Ehrenvorsitzenden/-mitglieder 6 - Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Parteiprogrammes, der Schiedsordnung, der Beitragsordnung, die Auflösung der Partei sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien - Beschlussfassung über Anträge und alle sonstigen Tagesordnungspunkte 4. Die Beschlüsse des Bundesparteitages sind öffentlich bekannt zu geben. 5. Die Beschlüsse des Bundesparteitages werden von zwei vom Generalsekretär bestellten Personen beurkundet. § 7 Präsidium Das Präsidium besteht aus dem Bundesvorstand und den Vorsitzenden der Landesverbände. Es berät den Vorstand in allen Parteiangelegenheiten. § 8 Generalsekretär/in Der/die Generalsekretär/in ist in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden für alle Parteiangelegenheiten zuständig, insbesondere für die finanziellen Geschäfte der Partei. Er/sie bestellt im Einvernehmen mit dem Vorstand einen/eine Bundesgeschäftsführer/in. Er/sie hat das Recht an den Sitzungen aller Parteigremien mit Rederecht teilzunehmen. 7 § 9 Mitgliedschaft (Rechte und Pflichten) Mitglied der Partei kann jede volljährige Person werden, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes bekennt und das aktive und passive Wahlrecht besitzt. Sie muss ihren Erstwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand nach Eintragung als Partei. Das Mitglied muss bereit sein, sich für die Ziele der Partei einzusetzen. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Alle Mitglieder sind mit je einer Stimme stimmberechtigt und können in die Organe der Partei und deren Gliederungen gewählt werden. Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung (Statut) an. Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten, die bargeldlos erhoben werden. Das Weitere wird in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es mit den Beiträgen mehr als 3 Monate im Verzug ist. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung (Statut), Grundsätze oder die Ordnung der Partei, kann die zuständige Schiedskommission Sanktionen nach Schwere des Verstoßes verhängen: Verwarnung, Verweis oder Enthebung von Parteiämtern. Ein Widerspruch kann bei der nächsthöheren Instanz schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt nach schriftlicher Kündigung mit sofortiger Wirkung. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf Entscheidung der Schiedskommission, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung der Partei verstoßen hat oder rechtskräftig wegen eines ehrenrührigen, strafbaren Vergehens verurteilt worden ist. Gegen den Beschluss ist ein Berufungsverfahren durch das nächsthöhere Schiedsgericht zulässig. Maßnahmen gegen Gebietsverbände regelt die Schiedsordnung. 8 § 10 Kandidatenaufstellung Die Kandidatenaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgen in geheimer Wahl. Das Nähere regelt die Wahlordnung der Partei. § 11 Finanzen Der/Die Bundesschatzmeister/in legt jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, in dem die Einnahmen und Ausgaben sowie die Spendengelder aufgeführt sind. Er wird dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zur Prüfung vorgelegt. Die Beschlussfassung des Haushaltsplanes erfolgt durch den Bundesvorstand. Der/Die Bundesschatzmeister/in darf für die Haushaltsführung nur Kredite in Abstimmung mit dem Vorstand aufnehmen. Das Gebot der sparsamen Haushaltsführung muss beachtet werden. Er/sie darf Spendenbescheinigungen ausstellen. § 12 Satzungsänderung (Statut) Eine Satzungsänderung kann nur der Bundesparteitag beschließen. Der entsprechende Antrag muss mit der Einladung verschickt werden. § 13 Auflösung der Partei sowie Verschmelzung mit anderen Parteien Die Auflösung der Partei sowie Verschmelzung mit anderen Parteien kann nur von einem hierzu einberufenen Parteitag mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Es müssen hierzu mindestens 70% der Mitglieder bzw. Delegierte anwesend sein. Der Beschluss ist durch eine Urabstimmung zu bestätigen. Im Falle der Auflösung fließt das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zu. 9 § 14 Schlussbestimmung Dieses Statut tritt mit der Anerkennung der Partei in Kraft. Brelingen, den 27.09.2012 Geändert durch Vorstandsbeschluss am 27.12.12 Geändert durch Vorstandsbeschluss am 24.10.2015 in Hannover Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 02.04.2016 10 DIE SENIORENPARTEI Grundsatzprogramm 1 Inhaltsverzeichnis Präambel Seite 3 Wirtschafts- und Finanzpolitik Seite 4 Gesundheits- und Sozialpolitik Seite 5 Wohnungsbaupolitik Seite 6 Innenpolitik Seite 7 Bildungspolitik Seite 8 2 Präambel Der demografische Wandel bewirkt eine zunehmende Bedeutung der älteren Generation, die über eine hohe Bildung und einen großen Erfahrungsschatz verfügt. Sie ist wirtschaftlich die stärkste Gruppierung unserer Gesellschaft. Zurzeit ist jeder Vierte älter als 60 Jahre, 2050 wird es jeder Zweite sein. DIE SENIORENPARTEI versteht sich als Interessenvertretung der älteren Generation. Sie will einen Konflikt der Generationen vermeiden helfen, der durch die Hinwendung zu den Jüngeren im Erwerbsleben vorprogrammiert ist. Die ältere Generation hat an dem wirtschaftlichen Aufschwung und der Stabilität der Bundesrepublik Deutschland durch ihr Erwerbs- und Gesellschaftsleben einen entscheidenden Anteil und fordert deshalb eine entsprechende Mitsprache in der Politik. Als zuverlässige Wähler angesehen zu werden, reicht den Senioren nicht mehr. Die Senioren haben keine ausreichende Lobby in den Parteien und fühlen sich politisch an den Rand gedrängt und zunehmend diskriminiert. Die Bezeichnung „Rentner“ ist diskriminierend und aus dem deutschen Wortschatz zu streichen! Ab jetzt reden wir mit!!! 3 Wirtschafts- und Finanzpolitik Die Wirtschafts- und Finanzpolitik hat die Sicherung der Versorgungsbezüge sowie deren Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung zu garantieren. Das gilt auch für Bürger, die statt des Ruhegeldes eine Grundsicherung erhalten. Diese muss auch als Ruhegeld gezahlt werden. Empfänger von Versorgungsbezügen dürfen nicht von der wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt werden. Es kann nicht sein, dass die Einkommen der Arbeitnehmer um mehrere Prozentpunkte steigen und die Ruhegeldempfänger mit weniger als ein Prozent abgespeist werden. Real sinken dadurch die Ruhegelder. Deshalb ist die durchschnittliche Lohn- und Gehaltssteigerung, mindestens aber der jährliche Inflationsausgleich, auf die Versorgungsbezüge in entsprechender Höhe anzuwenden. Der beabsichtigten Absenkung der Versorgungsbezüge auf 43 % wird eine klare Absage erteilt. Die Bundesregierung hat zusammen mit der Wirtschaft dafür Sorge zu tragen, dass Projekte aufgelegt werden, die arbeitsfähige, früh verrenteten Arbeitnehmern und älteren Arbeitslosen eine Perspektive bieten. Ruhegeldempfänger haben während des Erwerbslebens ihre Versorgungsbezüge von ihren Einkommen bezahlt. Wir lehnen eine Mehrfachbesteuerung gerade für die ältere Generation ab. Das Alterseinkünftegesetz ist zu revidieren. Es ist ein Wechsel vom (Versorgungs-)Leistungsgesetz zu einer Kapital gedeckten Form anzustreben. 4 Sozial- und Gesundheitspolitik Die Politik hat Maßnahmen zu ergreifen, dass eine gerechte und menschenwürdige Existenz der Senioren in unserer Gesellschaft möglich ist. Die Diskriminierung als „Rentner“ muss ein Ende haben. Die Solidarität mit den Senioren muss eine neue Grundlage erhalten. Die Gesundheitspolitik hat die Geriatrie auszubauen und die Finanzierung sicherzustellen. Selbsthilfegruppen sind finanziell zu fördern. Die Selbstständigkeit der älteren Bürger hat Vorrang vor stationärer Pflege. Rehabilitation geht vor Pflege. Die Zuzahlungen werden sozial gestaffelt. Es sind Angebote zu entwickeln, die einer Vereinsamung von Senioren entgegenwirken und damit psychische Schäden vermeiden helfen. Auf die Kosten der Plätze in Seniorenheimen ist dahingehend Einfluss zu nehmen, dass die Pflegebedürftigen nicht der Sozialhilfe anheimfallen. Die Pflegeberufe sind besser zu qualifizieren und besser zu entlohnen. Der Ausbau von Hospizplätzen ist von den Ländern und Kommunen finanziell zu fördern. 5 Wohnungsbaupolitik Beim Wohnungsbau ist auf die Planung und Erstellung von mehr alten- und behindertengerechten Wohnungen bei der Stadtentwicklung (Bebauungsplan) sowie auf bezahlbare Mieten hinzuwirken. Der demografische Faktor zu mehr Singlehaushalten ist angemessen zu berücksichtigen. Eine Wohnraumberatung wird verpflichtend. 6 Innenpolitik Die Landesregierungen haben die innere Sicherheit so zu verbessern, dass besonders in Ballungsgebieten kriminelle Delikte gegen Senioren minimiert werden. Dazu gehört der gesamte öffentliche Raum mit den öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Besonders in den Abend- und Nachtzeiten ist die Sicherheit zu erhöhen. Ausländer, politisch Verfolgte und Flüchtlinge aus Kriegsgebieten sind in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich willkommen. Sie haben sich unserer Wertegemeinschaft anzupassen, haben unser Grundgesetz anzuerkennen und sich die deutsche Sprache anzueignen. Die Religionsfreiheit bleibt garantiert. Ausländer, die rechtskräftig verurteilt worden sind, haben das Aufenthaltsrecht verwirkt und müssen die Bundesrepublik sofort verlassen. „Wirtschaftsflüchtlingen“ wird kein Aufenthaltsrecht gewährt. DIE SENIORENPARTEI steht uneingeschränkt zur Bundeswehr als Garant für die äußere Sicherheit, für Frieden und Freiheit. 7 Bildungspolitik Bund, Land und Kommunen sind aufgefordert, Programme zu entwickeln, die Senioren die Möglichkeit eröffnen, ihre Erfahrung und Wissen an die jüngere Generation weiterzugeben. Angebote zur Aktualisierung ihres Wissens sollten gemacht werden. Auch für Auslandseinsätze stehen Senioren zur Verfügung (z. B. Dritte Welt). Das Ehrenamt ist so zu stärken, dass für Inlands- und Auslandseinsätze eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, die die Kosten auch tatsachlich deckt. Die Kommunen sind aufgefordert, stärker als bisher auf Senioren für die Schülerbetreuung zurückzugreifen. Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 02.04.2016 8