- die seniorenpartei deutschlands

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DIE SENIORENPARTEI
Statut
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Inhaltsverzeichnis
Präambel
Seite 3
§ 1 Name und Sitz
Seite 3
§ 2 Zweck der Partei
Seite 4
§ 3 Organisationsform
Seite 4
§ 4 Organe
Seite 5
§ 5 Bundesvorstand
Seite 5
§ 6 Bundesparteitag
Seite 6
§ 7 Präsidium
Seite 7
§ 8 Generalsekretär/in
Seite 7
§ 9 Mitgliedschaft (Rechte und Pflichten)
Seite 7
§ 10 Kandidatenaufstellung
Seite 8
§ 11 Finanzen
Seite 9
§ 12 Satzungsänderung
Seite 9
§ 13 Auflösung der Partei sowie Verschmelzung mit anderen
Parteien
Seite 9
§ 14 Schlussbestimmung
Seite 10
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Statut
Präambel
DIE SENIORENPARTEI Deutschlands (DIE SENIORENPARTEI) versteht sich als
Interessenvertretung der älteren Generation, die an dem wirtschaftlichen
Aufschwung und der Stabilität der Bundesrepublik Deutschland durch ihr
Arbeitsleben einen entscheidenden Anteil hat. Der Grundsatz der politischen
Orientierung ist der Gemeinsinn, d. h. die gemeinsam empfundene
Verantwortung für alle nachfolgenden Generationen, um so ein
Auseinanderbrechen unserer Gesellschaft zu verhindern. Die Senioren haben
keine ausreichende Lobby in den Parteien und fühlen sich politisch an den Rand
gedrängt.
§ 1 Name und Sitz
1. Die Partei führt den Namen DIE SENIORENPARTEI DEUTSCHLANDS (DIE
SENIORENPARTEI) (www.dieseniorenpartei.de) und hat ihren Sitz in
30629 Hannover, Forstgrund 1 (Niedersachsen).
2. Die Partei ist deutschlandweit tätig.
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3. Das Geschäftsjahr der Partei ist das Kalenderjahr.
4. Die Partei wird als nicht rechtsfähiger Verein gegründet.
§ 2 Zweck der Partei
Der Zweck der Partei ist die Interessenvertretung der älteren Generation im
gesellschaftlichen und politischen Raum.
Sie will auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der
Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag, in den Landtagen und
Kommunen mitwirken.
Insbesondere sind dies:
1. Die Wirtschafts- und Finanzpolitik hat die Sicherung der
Versorgungsbezüge und Ruhegelder sowie deren Teilhabe an der
wirtschaftlichen Entwicklung zu garantieren.
2. Die Sozialpolitik hat dafür Sorge zu tragen, dass eine gerechte und
menschenwürdige Existenz der Senioren durch eine entsprechende
gesellschaftliche Weiterentwicklung gewährleistet wird.
3. Die Gesundheitspolitik hat die Geriatrie auszubauen und die Finanzierung
sicherzustellen. Auf die Kosten der Plätze in Seniorenheimen ist
dahingehend Einfluss zu nehmen, dass die Pflegebedürftigen nicht der
Sozialhilfe anheimfallen. Das Gleiche gilt für Hospizplätze.
4. Beim Wohnungsbau ist auf mehr alten- und behindertengerechte
Wohnungen sowie auf bezahlbare Mieten hinzuwirken.
5. Die Innere Sicherheit ist besonders in Ballungsgebieten so zu verbessern,
dass kriminelle Delikte gegen Senioren minimiert werden.
6. In der Bildungspolitik müssen für die Senioren spezielle Weiterbildungsangebote gemacht und spezifische Maßnahmen zur Wissensvermittlung an
die nachfolgende Generation ergriffen werden.
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§ 3 Organisationsform
Die Organisationsform der Partei besteht aus:
1.
2.
3.
4.
Der Bundespartei,
Den Landesverbänden,
Den Bezirksverbänden,
Den Kreisverbänden.
Die Landesverbände sind die Parteiorganisationen in den staatsrechtlichen
Grenzen der Länder der Bundesrepublik Deutschland.
Durch Satzung der Landesverbände können weitere Untergliederungen
(Bezirks- und Kreisverbände) geschaffen werden, die deckungsgleich mit
den entsprechenden politischen Grenzen sein müssen.
Die Satzung der Landesverbände hat sich an dem Bundesstatut
auszurichten und bedarf der Genehmigung durch den Bundesvorstand.
§ 4 Organe
Die Organe der Bundespartei sind:
Der Bundesvorstand,
der Bundesparteitag (Mitgliederversammlung).
§ 5 Bundesvorstand
1. Der Bundesvorstand besteht aus mindestens drei, höchstens neun
Mitgliedern, d.h. aus dem/der Vorsitzenden, einem oder zwei
Stellvertretern, dem/der Generalsekretär/in, dem/der
Schatzmeister/in sowie maximal vier Beisitzern.
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2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein
schriftliches Verfahren ist zulässig.
3. Die Sitzungen des Bundesvorstandes müssen mindestens viermal pro
Jahr stattfinden.
4. Der/die Vorsitzende vertritt die Partei nach außen.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln in
geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
Wiederwahl ist zulässig.
6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Partei zuständig. Er
kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7. Der Vorstand kann sich für die Erledigung der Aufgaben einer
Geschäftsführung bedienen.
§ 6 Bundesparteitag
1. Der Bundesparteitag findet einmal jährlich statt. Er wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung und der Anträge einberufen. Eine
verkürzte Einladungsfrist ist aus besonders wichtigem Grund zulässig.
Auf Antrag von mindestens fünf Landesverbänden muss er einberufen
werden.
2. Der Bundesparteitag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Der Bundesparteitag ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Wahl des Vorstandes und auf Vorschlag des/der Vorsitzenden des
Generalsekretärs/in
- Entgegennahme des gesetzlichen Rechenschaftsberichtes der
Partei sowie anderer Berichte und der Beschlussfassung darüber
- Wahl der Finanzprüfungskommission
- Genehmigung des Jahresabschlusses
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und evtl. Umlagen
- Ernennung von Ehrenvorsitzenden/-mitglieder
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- Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des
Parteiprogrammes, der Schiedsordnung, der Beitragsordnung, die
Auflösung der Partei sowie die Verschmelzung mit anderen
Parteien
- Beschlussfassung über Anträge und alle sonstigen
Tagesordnungspunkte
4. Die Beschlüsse des Bundesparteitages sind öffentlich bekannt zu
geben.
5. Die Beschlüsse des Bundesparteitages werden von zwei vom
Generalsekretär bestellten Personen beurkundet.
§ 7 Präsidium
Das Präsidium besteht aus dem Bundesvorstand und den Vorsitzenden der
Landesverbände.
Es berät den Vorstand in allen Parteiangelegenheiten.
§ 8 Generalsekretär/in
Der/die Generalsekretär/in ist in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden für
alle Parteiangelegenheiten zuständig, insbesondere für die finanziellen
Geschäfte der Partei.
Er/sie bestellt im Einvernehmen mit dem Vorstand einen/eine
Bundesgeschäftsführer/in.
Er/sie hat das Recht an den Sitzungen aller Parteigremien mit Rederecht
teilzunehmen.
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§ 9 Mitgliedschaft (Rechte und Pflichten)
Mitglied der Partei kann jede volljährige Person werden, die sich zur
freiheitlich-demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes bekennt
und das aktive und passive Wahlrecht besitzt. Sie muss ihren Erstwohnsitz in
der Bundesrepublik Deutschland haben.
Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand nach Eintragung als Partei.
Das Mitglied muss bereit sein, sich für die Ziele der Partei einzusetzen.
Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Alle Mitglieder sind mit je einer Stimme stimmberechtigt und können in die
Organe der Partei und deren Gliederungen gewählt werden.
Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung (Statut) an.
Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten, die bargeldlos erhoben werden. Das
Weitere wird in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt.
Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es mit den Beiträgen mehr als 3
Monate im Verzug ist.
Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung (Statut), Grundsätze oder die Ordnung
der Partei, kann die zuständige Schiedskommission Sanktionen nach Schwere
des Verstoßes verhängen: Verwarnung, Verweis oder Enthebung von
Parteiämtern. Ein Widerspruch kann bei der nächsthöheren Instanz schriftlich
eingereicht werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt nach schriftlicher Kündigung mit sofortiger Wirkung.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf Entscheidung der
Schiedskommission, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung der Partei
verstoßen hat oder rechtskräftig wegen eines ehrenrührigen, strafbaren
Vergehens verurteilt worden ist. Gegen den Beschluss ist ein Berufungsverfahren durch das nächsthöhere Schiedsgericht zulässig.
Maßnahmen gegen Gebietsverbände regelt die Schiedsordnung.
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§ 10 Kandidatenaufstellung
Die Kandidatenaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgen in
geheimer Wahl.
Das Nähere regelt die Wahlordnung der Partei.
§ 11 Finanzen
Der/Die Bundesschatzmeister/in legt jährlich einen Rechenschaftsbericht vor,
in dem die Einnahmen und Ausgaben sowie die Spendengelder aufgeführt sind.
Er wird dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zur Prüfung vorgelegt.
Die Beschlussfassung des Haushaltsplanes erfolgt durch den Bundesvorstand.
Der/Die Bundesschatzmeister/in darf für die Haushaltsführung nur Kredite in
Abstimmung mit dem Vorstand aufnehmen.
Das Gebot der sparsamen Haushaltsführung muss beachtet werden.
Er/sie darf Spendenbescheinigungen ausstellen.
§ 12 Satzungsänderung (Statut)
Eine Satzungsänderung kann nur der Bundesparteitag beschließen. Der
entsprechende Antrag muss mit der Einladung verschickt werden.
§ 13 Auflösung der Partei sowie Verschmelzung mit anderen Parteien
Die Auflösung der Partei sowie Verschmelzung mit anderen Parteien kann nur
von einem hierzu einberufenen Parteitag mit Dreiviertelmehrheit beschlossen
werden. Es müssen hierzu mindestens 70% der Mitglieder bzw. Delegierte
anwesend sein.
Der Beschluss ist durch eine Urabstimmung zu bestätigen.
Im Falle der Auflösung fließt das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zu.
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§ 14 Schlussbestimmung
Dieses Statut ist mit der Anerkennung der Partei in Kraft getreten.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 02.04.2016 in Hannover.
Mit Schreiben vom 01.08.2016 vom Bundeswahlleiter als Partei anerkannt.
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