DIE SENIORENPARTEI Statut 1 Inhaltsverzeichnis Präambel Seite 3 § 1 Name und Sitz Seite 3 § 2 Zweck der Partei Seite 4 § 3 Organisationsform Seite 4 § 4 Organe Seite 5 § 5 Bundesvorstand Seite 5 § 6 Bundesparteitag Seite 6 § 7 Präsidium Seite 7 § 8 Generalsekretär/in Seite 7 § 9 Mitgliedschaft (Rechte und Pflichten) Seite 7 § 10 Kandidatenaufstellung Seite 8 § 11 Finanzen Seite 9 § 12 Satzungsänderung Seite 9 § 13 Auflösung der Partei sowie Verschmelzung mit anderen Parteien Seite 9 § 14 Schlussbestimmung Seite 10 2 Statut Präambel DIE SENIORENPARTEI Deutschlands (DIE SENIORENPARTEI) versteht sich als Interessenvertretung der älteren Generation, die an dem wirtschaftlichen Aufschwung und der Stabilität der Bundesrepublik Deutschland durch ihr Arbeitsleben einen entscheidenden Anteil hat. Der Grundsatz der politischen Orientierung ist der Gemeinsinn, d. h. die gemeinsam empfundene Verantwortung für alle nachfolgenden Generationen, um so ein Auseinanderbrechen unserer Gesellschaft zu verhindern. Die Senioren haben keine ausreichende Lobby in den Parteien und fühlen sich politisch an den Rand gedrängt. § 1 Name und Sitz 1. Die Partei führt den Namen DIE SENIORENPARTEI DEUTSCHLANDS (DIE SENIORENPARTEI) (www.dieseniorenpartei.de) und hat ihren Sitz in 30629 Hannover, Forstgrund 1 (Niedersachsen). 2. Die Partei ist deutschlandweit tätig. 3 3. Das Geschäftsjahr der Partei ist das Kalenderjahr. 4. Die Partei wird als nicht rechtsfähiger Verein gegründet. § 2 Zweck der Partei Der Zweck der Partei ist die Interessenvertretung der älteren Generation im gesellschaftlichen und politischen Raum. Sie will auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag, in den Landtagen und Kommunen mitwirken. Insbesondere sind dies: 1. Die Wirtschafts- und Finanzpolitik hat die Sicherung der Versorgungsbezüge und Ruhegelder sowie deren Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung zu garantieren. 2. Die Sozialpolitik hat dafür Sorge zu tragen, dass eine gerechte und menschenwürdige Existenz der Senioren durch eine entsprechende gesellschaftliche Weiterentwicklung gewährleistet wird. 3. Die Gesundheitspolitik hat die Geriatrie auszubauen und die Finanzierung sicherzustellen. Auf die Kosten der Plätze in Seniorenheimen ist dahingehend Einfluss zu nehmen, dass die Pflegebedürftigen nicht der Sozialhilfe anheimfallen. Das Gleiche gilt für Hospizplätze. 4. Beim Wohnungsbau ist auf mehr alten- und behindertengerechte Wohnungen sowie auf bezahlbare Mieten hinzuwirken. 5. Die Innere Sicherheit ist besonders in Ballungsgebieten so zu verbessern, dass kriminelle Delikte gegen Senioren minimiert werden. 6. In der Bildungspolitik müssen für die Senioren spezielle Weiterbildungsangebote gemacht und spezifische Maßnahmen zur Wissensvermittlung an die nachfolgende Generation ergriffen werden. 4 § 3 Organisationsform Die Organisationsform der Partei besteht aus: 1. 2. 3. 4. Der Bundespartei, Den Landesverbänden, Den Bezirksverbänden, Den Kreisverbänden. Die Landesverbände sind die Parteiorganisationen in den staatsrechtlichen Grenzen der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Durch Satzung der Landesverbände können weitere Untergliederungen (Bezirks- und Kreisverbände) geschaffen werden, die deckungsgleich mit den entsprechenden politischen Grenzen sein müssen. Die Satzung der Landesverbände hat sich an dem Bundesstatut auszurichten und bedarf der Genehmigung durch den Bundesvorstand. § 4 Organe Die Organe der Bundespartei sind: Der Bundesvorstand, der Bundesparteitag (Mitgliederversammlung). § 5 Bundesvorstand 1. Der Bundesvorstand besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, d.h. aus dem/der Vorsitzenden, einem oder zwei Stellvertretern, dem/der Generalsekretär/in, dem/der Schatzmeister/in sowie maximal vier Beisitzern. 5 2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein schriftliches Verfahren ist zulässig. 3. Die Sitzungen des Bundesvorstandes müssen mindestens viermal pro Jahr stattfinden. 4. Der/die Vorsitzende vertritt die Partei nach außen. 5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. 6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Partei zuständig. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. 7. Der Vorstand kann sich für die Erledigung der Aufgaben einer Geschäftsführung bedienen. § 6 Bundesparteitag 1. Der Bundesparteitag findet einmal jährlich statt. Er wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Anträge einberufen. Eine verkürzte Einladungsfrist ist aus besonders wichtigem Grund zulässig. Auf Antrag von mindestens fünf Landesverbänden muss er einberufen werden. 2. Der Bundesparteitag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3. Der Bundesparteitag ist für folgende Aufgaben zuständig: - Wahl des Vorstandes und auf Vorschlag des/der Vorsitzenden des Generalsekretärs/in - Entgegennahme des gesetzlichen Rechenschaftsberichtes der Partei sowie anderer Berichte und der Beschlussfassung darüber - Wahl der Finanzprüfungskommission - Genehmigung des Jahresabschlusses - Genehmigung des Haushaltsplanes - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und evtl. Umlagen - Ernennung von Ehrenvorsitzenden/-mitglieder 6 - Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Parteiprogrammes, der Schiedsordnung, der Beitragsordnung, die Auflösung der Partei sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien - Beschlussfassung über Anträge und alle sonstigen Tagesordnungspunkte 4. Die Beschlüsse des Bundesparteitages sind öffentlich bekannt zu geben. 5. Die Beschlüsse des Bundesparteitages werden von zwei vom Generalsekretär bestellten Personen beurkundet. § 7 Präsidium Das Präsidium besteht aus dem Bundesvorstand und den Vorsitzenden der Landesverbände. Es berät den Vorstand in allen Parteiangelegenheiten. § 8 Generalsekretär/in Der/die Generalsekretär/in ist in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden für alle Parteiangelegenheiten zuständig, insbesondere für die finanziellen Geschäfte der Partei. Er/sie bestellt im Einvernehmen mit dem Vorstand einen/eine Bundesgeschäftsführer/in. Er/sie hat das Recht an den Sitzungen aller Parteigremien mit Rederecht teilzunehmen. 7 § 9 Mitgliedschaft (Rechte und Pflichten) Mitglied der Partei kann jede volljährige Person werden, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes bekennt und das aktive und passive Wahlrecht besitzt. Sie muss ihren Erstwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand nach Eintragung als Partei. Das Mitglied muss bereit sein, sich für die Ziele der Partei einzusetzen. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Alle Mitglieder sind mit je einer Stimme stimmberechtigt und können in die Organe der Partei und deren Gliederungen gewählt werden. Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung (Statut) an. Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten, die bargeldlos erhoben werden. Das Weitere wird in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es mit den Beiträgen mehr als 3 Monate im Verzug ist. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung (Statut), Grundsätze oder die Ordnung der Partei, kann die zuständige Schiedskommission Sanktionen nach Schwere des Verstoßes verhängen: Verwarnung, Verweis oder Enthebung von Parteiämtern. Ein Widerspruch kann bei der nächsthöheren Instanz schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt nach schriftlicher Kündigung mit sofortiger Wirkung. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf Entscheidung der Schiedskommission, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung der Partei verstoßen hat oder rechtskräftig wegen eines ehrenrührigen, strafbaren Vergehens verurteilt worden ist. Gegen den Beschluss ist ein Berufungsverfahren durch das nächsthöhere Schiedsgericht zulässig. Maßnahmen gegen Gebietsverbände regelt die Schiedsordnung. 8 § 10 Kandidatenaufstellung Die Kandidatenaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgen in geheimer Wahl. Das Nähere regelt die Wahlordnung der Partei. § 11 Finanzen Der/Die Bundesschatzmeister/in legt jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, in dem die Einnahmen und Ausgaben sowie die Spendengelder aufgeführt sind. Er wird dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zur Prüfung vorgelegt. Die Beschlussfassung des Haushaltsplanes erfolgt durch den Bundesvorstand. Der/Die Bundesschatzmeister/in darf für die Haushaltsführung nur Kredite in Abstimmung mit dem Vorstand aufnehmen. Das Gebot der sparsamen Haushaltsführung muss beachtet werden. Er/sie darf Spendenbescheinigungen ausstellen. § 12 Satzungsänderung (Statut) Eine Satzungsänderung kann nur der Bundesparteitag beschließen. Der entsprechende Antrag muss mit der Einladung verschickt werden. § 13 Auflösung der Partei sowie Verschmelzung mit anderen Parteien Die Auflösung der Partei sowie Verschmelzung mit anderen Parteien kann nur von einem hierzu einberufenen Parteitag mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Es müssen hierzu mindestens 70% der Mitglieder bzw. Delegierte anwesend sein. Der Beschluss ist durch eine Urabstimmung zu bestätigen. Im Falle der Auflösung fließt das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zu. 9 § 14 Schlussbestimmung Dieses Statut ist mit der Anerkennung der Partei in Kraft getreten. Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 02.04.2016 in Hannover. Mit Schreiben vom 01.08.2016 vom Bundeswahlleiter als Partei anerkannt. 10