ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner WS 2011/12 FRAGEN UND TEXTE zu den KAPITELN 1 bis 3 LÖSUNG 1 WAS IST „RECHT“? 1) X „Gesellschaft“ sind die Menschen insgesamt, so wie sie zusammenleben. NEIN NORM [Lehrbuch Rz 2-7] JA 1. AUFGABE: KREUZEN SIE AN ! 2) „Normen“ sind Sollenssätze, mit denen ein Mensch von einem anderen Menschen ein bestimmtes Verhalten verlangt („Du sollst ...“). X 3) Ob das Nichtbefolgen einer Norm eine Sanktion nach sich zieht, hat für den Begriff „Norm“ keine Bedeutung. X Falsch. Der Normgeber verbindet mit der Erwartung eines bestimmten Verhaltens des Normadressaten regelmäßig eine Sanktion des Normadressaten. 4) Eine „Norm“ kann auf verschiedene Weise durchgesetzt (sanktioniert) werden: mit psychischen Mitteln, mit Belohnungen, mit körperlicher Gewalt. X 5) Die „Soziologie“ befasst sich mit den in der Gesellschaft bestehenden Normen, daher kann man die Soziologie auch als „Rechtswissenschaft“ bezeichnen. JA STAAT – RECHT(SNORM) – RECHTSPOSITIVISMUS [Lehrbuch Rz 8-13, 15-26] NEIN X Falsch. Die Rechtswissenschaft befasst sich nicht mit den Normen der Gesellschaft, sondern mit den (Rechts)Normen des Staats. 6) Der Begriff „Staat“ wird durch die drei „Staatselemente“, nämlich „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“ definiert. 7) Der Staat ist eine Organisation, die für sich das „Gewaltmonopol“ beansprucht. X X 8) Unter „Gewaltmonopol“ des Staats versteht man den Anspruch des Staats, allein physische und psychische Gewalt ausüben zu dürfen. X Falsch. Unter Gewaltmonopol versteht man nur den Anspruch des Staats auf alleinige physische (körperliche) Gewalt; psychische Gewalt ist vom Gewaltmonopol des Staats nicht erfasst. 9) Der Staat verbietet allen Menschen auf seinem Staatsgebiet die Anwendung körperlicher Gewalt gegen andere Menschen (= „Gewaltverbot“). X 10) „Normen“ sind ein Phänomen des Staats, „Rechtsnormen“ sind ein Phänomen der Gesellschaft. X Falsch. Umgekehrt. Die Rechtsnormen sind die Normen des Staats, der Begriff Norm allgemein ist ein Phänomen der Gesellschaft und stammt aus der Soziologie. 11) Eine „Rechtsnorm“ ist eine verbindliche Anordnung des Staats, die er gegebenenfalls mit körperlicher Gewalt durchsetzt. 12) Im Sinne des Rechtspositivismus erzeugt der Staat das „Recht“. 13) Normen, die nicht vom Staat erlassen wurden, sind auch „Rechtsnormen“. Falsch. Im Sinne des Rechtspositivismus kann nur der Staat Recht setzen, nur die Normen des Staats sind Rechtsnormen. 14) X X X Auch die 10 Gebote Gottes sind „Rechtsnormen“. Falsch. Nur die Normen des Staats sind Rechtsnormen. Die 10 Gebote Gottes sind nicht Staatsrecht, sie sind Gottesrecht. X 15) „Positives Recht“, „Gottesrecht“, „Naturrecht“, „Vernunftrecht“ sind verschiedene Begriffe für eine einheitliche alles umfassende Rechtsordnung. Falsch. Im Sinne des Rechtspositivismus ist nur das vom Staat gesatzte Recht (positives Recht) Recht. Gottesrecht, Naturrecht und Vernunftrecht sind keine Normen des Staats und daher auch keine Rechtsnormen. X 16) X „Positives Recht“ kommt von „ius positum“ und meint, dass das Recht immer einem gu- 1 1 WAS IST „RECHT“ ? ten Zweck zu dienen hat. Falsch. Positives Recht kommt von ius positum und meint das vom Staat erlassene Recht. Mit dem – hoffentlich guten – Zweck staatlicher Normen hat der Begriff nichts zu tun. 17) „Recht“ ist mit „Gerechtigkeit“ gleichzusetzen. Die Vorstellung von Gerechtigkeit als Inbegriff des Rechts stammt zwar aus dem Naturrecht, aber auch der positivistische Rechtsstaat kennt nur „gerechte“ Rechtsnormen. X Falsch. In der positivistischen Rechtsordnung bedeutet Gerechtigkeit immer nur Gesetzmäßigkeit. Ob eine demokratisch legitimierte Rechtsnorm gerecht ist, ist eine politische Beurteilung des staatlichen Rechts. 18) Im positivistischen Rechtsstaat zeigt sich die „Gerechtigkeit“ in der Gleichberechtigung und in der Gleichbehandlung aller Staatsbürger. X 2. AUFGABE: KORRIGIEREN SIE DEN TEXT ! A: Aufgabe für Anfänger (4 Fehler) Lösung 1) Die Frage, was „Recht“ ist, beantwortet der Rechtskonformismus . Recht sind die Normen des Staats. Nur2) der Staat kann Normen erlassen. Andere Normen als staatliche Normen gibt es nicht3). Der Staat ist eine Organisation, die das Gewaltmonopol, das ist das Monopol physischer und psychischer4) Gewalt, für sich beansprucht. Sinn des Gewaltmonopols ist es, eine Gesellschaft zu schaffen, in der die Menschen friedlich ohne körperliche Gewalt zusammen leben. Der Staat wird auch durch die drei Staatselemente Staatsgewalt, Staatsgebiet und Staatsvolk beschrieben. 1) Falsch: Der Rechtspositivismus beantwortet die Frage, was Recht ist: Nur das vom Staat erzeugte (positive) Recht ist „Recht“ [Lehrbuch Rz 17]. 2) und 3)Falsch: Nicht nur der Staat kann Normen erlassen, in der Gesellschaft gibt es viele Normen [Lehrbuch Rz 3]. 3) Falsch: Der Staat beansprucht nicht das Monopol physischer und psychischer Gewalt, sondern nur das Monopol physischer (körperlicher) Gewalt [Lehrbuch Rz 15]. B: Aufgabe für Fortgeschrittene (5 Fehler) Lösung (1) Die Menschen leben in der Gesellschaft nach ihren gesellschaftlichen Normen. Die gesellschaftlichen Normen nennen wir „Ethik“ oder „gute Sitten“, sie beruhen auf moralischen Vorstellungen. Mit diesen gesellschaftlichen Normen befasst sich die Rechtswissenschaft.1) (2) Normen wollen durch Verhaltensmuster, die Menschen für andere Menschen formulieren, das tatsächliche Verhalten von Menschen ändern. Eine Norm zeigt daher, wie das Verhalten eines Normadressaten gerade nicht ist, weil ansonsten die Norm keinen Sinn hätte. Jede Norm gibt Antwort auf tatsächliches Verhalten, wir sprechen vom „Antwortcharakter der Normen“. (3) Der Staat wird mit den zwei2) Begriffen „Staatsvolk“ und „Staatsgebiet“ definiert. Er ist eine Organisation, die das Monopol physischer und psychischer3) Gewalt beansprucht und mit dieser Gewalt die Normen des Staats gegenüber jedem durchsetzt. „Gewaltmonopol“ des Staats bedeutet, dass nur der Staat körperliche Gewalt üben darf. Für die Menschen besteht ein Verbot, körperliche Gewalt zu üben. Dieses Gewaltverbot setzt der Staat – wenn nötig – mit körperlicher Gewalt durch. (4) Für das Rechtsverständnis entscheidend ist die Frage, woher das Recht kommt. Das „Vernunftrecht“ meint, dass das Recht nur vom Staat kommt, also nur das Recht des Staats Recht ist.4) Die Meinung, dass nur staatliches Recht „Recht“ ist, nennt man „Rechtspositivismus“. (5) Wenn das Recht im Sinne des Rechtspositivismus nur vom demokratisch legitimierten Staat kommt, hat der Begriff der „Gerechtigkeit“ im Recht keinen Platz. Im Rechtspositivismus geht es um Gesetzmäßigkeit. Ob das gesetzmäßige Verhalten auch gerecht ist, ist eine Frage der politischen Beurteilung. Im Rechtspositivismus beschränken sich Gerechtigkeitsüberlegungen auf den Gleichheitssatz, also auf die Verpflichtung des Staats alle Menschen gleich zu behandeln und niemanden zu diskriminieren. (6) Dass die österreichische Bundesverfassung auf dem Standpunkt des Rechtspositivismus steht, damit Naturrecht, Vernunftrecht und Gottesrecht als verbindliches Recht ablehnt, folgt aus der Präambel des B-VG, die ausdrücklich den Rechtspositivismus als Grundlage der Rechtsordnung erklärt.5) 1) Falsch: Mit den gesellschaftlichen Normen beschäftigt sich nicht die Rechtswissenschaft, sondern die Soziologie 2) [Lehrbuch Rz 5]. Falsch: Der Staat wird nicht mit zwei Begriffen, sondern mit drei Staatselementen (Staatsgewalt, 3) Staatsgebiet und Staatsvolk) definiert [Lehrbuch Rz 11]. Falsch: Der Staat beansprucht nicht das Monopol physi4) scher und psychischer Gewalt, sondern nur das Monopol physischer (körperlicher) Gewalt [Lehrbuch Rz 10]. Falsch: Nach dem Verständnis des Vernunftrechts kommt das Recht nicht (zumindest nicht nur) vom Staat, sondern aus den Menschen selbst. Der vernunftbegabte Mensch hat die Möglichkeit, durch Nachdenken, Überlegen und Werten das 5) Falsch: Die österreichische Verfassung steht strikt auf dem Standpunkt des Recht zu erkennen [Lehrbuch Rz 20]. Rechtspositivismus. Dies folgt allerdings nicht aus der Präambel des B-VG, sondern insbesondere daraus, dass das B-VG keine Präambel kennt [Lehrbuch Rz 26]. 2 2 VERFASSUNG NEIN VERFASSUNGSSTAAT – KONSTITUTIONALISMUS [Lehrbuch Rz 31-38] INHALT DER VERFASSUNG – VERFASSUNG IM FORMELLEN SINN … [Lehrbuch Rz 40-51, 53] JA 1. AUFGABE: KREUZEN SIE AN ! 1) Der „Konstitutionalismus“, eine politische Bewegung des 20. Jahrhunderts, wollte in Österreich die absolute Monarchie in eine konstitutionelle Monarchie umwandeln. X Falsch. Der Konstitutionalismus ist ein Phänomen des 19., nicht des 20. Jahrhunderts. 2) Der „Konstitutionalismus“ verlangte insbesondere die Festlegung von Rechtserzeugungsregeln, die Festlegung der Gewaltenteilung, die Festlegung der parlamentarischen Demokratie und die Festlegung der Freiheitsrechte der Menschen in einem Verfassungsgesetz. X 3) In der „konstitutionellen Monarchie“ übt ein Monarch (= Alleinherrscher) die Staatsgewalt uneingeschränkt und unverantwortlich aus, weil Gott ihn als Herrscher eingesetzt hat (Gottesgnadentum). X Falsch. Nicht in der konstitutionellen Monarchie, sondern in der absoluten Monarchie herrscht der Monarch uneingeschränkt. 4) Der Staat, in dem die Ausübung der Staatsgewalt durch Verfassungsgesetze geregelt ist, ist ein „Verfassungsstaat“. X 5) In einer Rechtsordnung, die auf einem Stufenbau der Rechtsordnung beruht, die also „Verfassungsgesetze“ und „einfache Gesetze“ kennt, unterscheiden wir eine „Verfassung im formellen Sinn“ und eine „Verfassung im materiellen Sinn“. X 6) Die „Verfassung im formellen Sinn“ umfasst – ohne Einschränkung auf die förmlich als „Verfassungsgesetz“ beschlossenen Gesetze – alle Verfassungsgesetze und einfachen Gesetze des Staats, welche die politischen Forderungen des Konstitutionalismus (insbesondere Rechtserzeugungsregeln, Gewaltenteilung, Demokratie und Freiheitsrechte) umsetzen. X Falsch. Umgekehrt. Nicht die Verfassung im formellen Sinn, sondern die Verfassung im materiellen Sinn umfasst alle verfassungsrelevante Themen regelnde Gesetze, gleichgültig, ob es sich dabei um Verfassungsgesetze oder einfache Gesetze handelt. 7) Wir unterscheiden eine „Verfassung im materiellen Sinn“ und eine „Verfassung im formellen Sinn“ deswegen, weil Verstöße gegen die Verfassung im formellen Sinn als bloße „Formsache“ unbeachtlich sind. X Falsch. Verfassung im formellen Sinn hat mit unbedeutender Formsache nichts zu tun. Die Verfassung im formellen Sinn meint alle Regeln, die in der Form eines Verfassungsgesetzes ergangen sind, unabhängig von ihrem Inhalt. 8) Die Verfassung sieht bestimmte Rechtsatzformen vor und überlässt die Schaffung weiterer Rechtssatzformen dem einfachen Gesetzgeber. JA VERFASSUNGSGESCHICHTE – DIE ÖSTERREICHISCHE VERFASSUNGSORDNUNG [Lehrbuch Rz 54-67] NEIN X Falsch. Im Gegenteil: Die Verfassung gibt die möglichen Rechtssatzformen vor, der einfache Gesetzgeber darf keine zusätzlichen Rechtssatzformen vorsehen. 9) Grundlage für die heute in Österreich geltende Verfassung (im formellen Sinn) ist das „Verfassungs-Überleitungsgesetz (V-ÜG) 1920“. X Falsch. Das Verfassungs-Überleitungsgesetz (V-ÜG) stammt nicht aus dem Jahre 1920, sondern aus dem Jahre 1945. 10) Das Verfassungs-Überleitungsgesetz 1945 setzte die zuvor geltende „Ständische Verfassung 1934“ außer Kraft und das vor der Ständischen Verfassung 1934 geltende BundesVerfassungsgesetz 1920 (B-VG) wieder als Verfassung ein. 11) Österreich wurde durch die Dezemberverfassung 1867 zur „konstitutionellen Monarchie“. 12) Die „Ständische Verfassung 1934“ war Grundlage für das demokratische Österreich. X X X Falsch. Die Ständische Verfassung 1934 richtete den Ständestaat ein und beseitigte die parlamentarische Demokratie. 13) Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) begründete 1918 die „Republik Österreich“. X Falsch. Das B-VG trat erst 1920 in Kraft. 1918 begründete die Oktoberverfassung die Republik. 14) Österreich entstand 1918 als Republik unter Bruch der Dezemberverfassung 1867, also „revolutionär“. X 3 2 VERFASSUNG 15) Vom Verfassungs-Überleitungsgesetz 1945 abgesehen, besteht die österreichische Bundesverfassung aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), aus weiteren Verfassungsgesetzen wie dem Staatsgrundgesetz 1867, dem Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG) 1948, dem Neutralitätsgesetz 1955, aus vereinzelten Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen, etwa im Parteiengesetz und im Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), und aus Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen, wie etwa in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (= EMRK). X 16) Die „Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)“ ist ein vom Europarat erarbeiteter multilateraler Staatsvertrag. 17) Geschäftsordnungsgesetz 1975 (des Nationalrats). 18) Art 9a Abs 3 B-VG: „Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig.“ X 19) Art I Parteiengesetz. X 20) Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO). 21) Art 1 B-VG: „Das Recht geht vom Volk aus“. materiell formell FORMELLES UND/ODER MATERIELLES VERFASSUNGSRECHT ? X X X X X X 22) Art 8a Abs 1 Oö Landes-Verfassungsgesetz: „Die Farben des Landes Oberösterreich sind weiß-rot“. X 23) Art 24 B-VG: „Die Gesetzgebung des Bundes übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus“. X X 24) Art 1 B-VG: „Österreich ist eine … Republik“. X X 25) Art 82 Abs 1 B-VG: „Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus“. X X 26) Art 2 StGG 1867: „Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich“. X X 27) Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union. X X X X X 28) Art 16 Abs 1 Oö Landes-Verfassungsgesetz: „Die Gesetzgebung des Landes wird vom Landtag ausgeübt.“ 29) Art 2 1. ZPzEMRK: „Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden.“ X 30) BVG über den umfassenden Umweltschutz. X 31) Neutralitätsgesetz 1955. X 32) Art 94 B-VG: „Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.“ X X 2. AUFGABE: KORRIGIEREN SIE DEN TEXT ! A: Aufgabe für Anfänger (3 Fehler) Lösung Der Konstitutionalismus des 18.1) Jahrhunderts verlangte nicht nur allgemein eine Verfassung, welche die Organisation des Staats und die Regeln für die Ausübung der Staatsgewalt verbindlich festlegt. Er hatte auch klare Vorstellungen, was Inhalt der Verfassung sein soll. Erstens die Gewaltenteilung; zweitens die parlamentarische Demokratie; drittens die Freiheitsrechte; viertens die Verrechtlichung der Rechtserzeugung (Rechtserzeugungsregeln). Die österreichische Rechtsordnung kennt Verfassungsgesetze und einfache Gesetze (Stufenbau der Rechtsordnung). Alle2) geltenden Verfassungsbestimmungen sind im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) enthalten. Das B-VG gilt heute auf der Grundlage des VerfassungsÜberleitungsgesetzes (V-ÜG) 20003). 1) Falsch: Der Konstitutionalismus ist ein Phänomen des 19., nicht des 20. Jahrhunderts [Lehrbuch Rz 38]. 2) Falsch: Nicht alle Verfassungsbestimmungen sind im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) enthalten, die österreichische Verfassung ist auf viele Verfassungsgesetze verstreut [Lehrbuch Rz 62]. 3) Falsch: Das Verfassungs-Überleitungsgesetz (VÜG) 1945 (!) stammt nicht aus dem Jahr 2000 [Lehrbuch Rz 63]. 4 VERFASSUNG 2 B: Aufgabe für Fortgeschrittene (6 Fehler) Lösung (1) Österreich war bis 1867 eine „absolute Monarchie“. Der Monarch berief sich auf das Gottesgnadentum und brauchte seine Macht nicht zu rechtfertigen oder mit jemandem zu teilen. (2) Der Konstitutionalismus wandte sich gegen die „konstitutionelle1) Monarchie“. Mit der Dezemberverfassung, die zur Gänze auch heute noch in Geltung steht,2) erhielt Österreich eine Verfassung, jedoch kein Parlament und keine Grundrechte3). Die konstitutionelle Monarchie endete 1918. (3) 1918 entstand die demokratische Republik revolutionär. 1920 erging die ursprüngliche Fassung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG). Als demokratische Republik hatte Österreich bis 1934 Bestand. 1938 erfolgte der Anschluss Österreichs an das nationalsozialistische „Großdeutsche Reich“. (4) Nach dem Zweiten Weltkrieg erging 1945 das Verfassungs-Überleitungsgesetz, das als Verfassung die demokratische Republik wiederherstellte, und das die Grundlage der heute in Österreich geltenden Verfassung ist. (5) 1945 ist Österreich wieder – wie 1918 – revolutionär entstanden. Revolutionär deswegen, weil die neue Verfassungsordnung Folge der Kriegswirren war.4) Das Verfassungs-Überleitungsgesetz (V-ÜG) 1945 entstand nicht nach den Regeln der zuvor geltenden Verfassungsordnung. Im Sinne der Okkupationstheorie wäre die zuvor geltende Verfassungsordnung die „Ständische Verfassung 1934“ gewesen; im Sinne der Annexionstheorie die Verfassung des Deutschen Reiches. (6) Für die Gesetze in Österreich gilt der Stufenbau der Rechtsordnung. Es gibt Verfassungsgesetze und einfache Gesetze. Die Verfassungsgesetze, die das Parlament förmlich als Verfassungsgesetze beschlossen hat, bilden die österreichische „Verfassung im formellen Sinn“. Die österreichische „Verfassung im materiellen Sinn“ umfasst alle5) förmlich beschlossenen Verfassungsgesetze sowie die einfachen Gesetze, die im Sinne des Konstitutionalismus verfassungsrelevante Themen regeln, etwa Rechtserzeugungsregeln, Gewaltenteilung, Demokratie und Freiheitsrechte. (7) Wäre die Gesetzgebung eines Staats nicht in einem Stufenbau der Rechtsordnung organisiert, bildeten alle seine Gesetze die Verfassung des Staats im materiellen Sinn.6) 1) Falsch: Der Konstitutionalismus wandte sich nicht gegen die konstitutionelle Monarchie, sondern gegen die absolute 2) Monarchie [Lehrbuch Rz 38]. Falsch: Die Dezemberverfassung 1867 bestand aus fünf Staatsgrundgesetzen. Nur eines davon, das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG 1867), steht aufgrund des Verfassungs-Überleitungsgesetzes (V-ÜG) 1945 und Art 149 B-VG auch heute noch in Geltung [Lehrbuch Rz 56]. 3) Falsch: Im Sinne des Konstitutionalismus erhielt Österreich mit der Dezemberverfassung 1867 sowohl ein Parlament 4) als auch Grundrechte [Lehrbuch Rz 42, 68]. Falsch: Die neue Verfassungsordnung entstand nicht revolutionär wegen der Kriegswirren, sondern weil die Verfassungsordnung eine Diskontinuität aufweist (= Revolution im Rechtssinn) 5) [Lehrbuch Rz 61]. Falsch: Die österreichische Verfassung im materiellen Sinn umfasst nicht alle förmlich beschlossenen Verfassungsgesetze (= Verfassung im formellen Sinn), sondern nur jene, welche die Organisation des Staats und die Ausübung der Staatsgewalt regeln bzw im Sinne des Konstitutionalismus Regelungen über Demokratie, Gewalten6) teilung, Freiheitsrechte und Rechtserzeugungsregeln enthalten [Lehrbuch Rz 41]. Falsch: Der Begriff Verfassung im materiellen Sinn hat mit dem Stufenbau der Rechtsordnung nichts zu tun. Verfassung im materiellen Sinn bezeichnet alle Rechtsvorschriften, welche die Organisation des Staats und die Ausübung der Staatsgewalt regeln bzw im Sinne des Konstitutionalismus Regelungen über Demokratie, Gewaltenteilung, Freiheitsrechte und Rechtserzeugungsregeln enthalten und zwar gleichgültig, in welchem Rang sie in einer mit Stufenbau ausgestatteten Rechtsordnung stehen [Lehrbuch Rz 41]. 5 3 PARLAMENT UND REPUBLIK NEIN PARLAMENTARISCHE DEMOKRATIE – EGALITÄRE DEMOKRATIE [Lehrbuch Rz 68-76, 78] JA 1. AUFGABE: KREUZEN SIE AN ! 1) Demokratie bedeutet „Volksherrschaft“, das Volk hat die „Volkssouveränität“. Das Volk bestimmt die Ausübung der Staatsgewalt. X 2) Es gibt verschiedene „Demokratiemodelle“, wie das Volk die Herrschaft in einem demokratischen Staat ausübt: Die plebiszitäre Demokratie und die parlamentarische Demokratie. X 3) Statt „parlamentarische Demokratie“ sagen wir auch „repräsentative Demokratie“ oder „direkte Demokratie“. X Falsch. Die parlamentarische Demokratie oder repräsentative Demokratie wird auch indirekte Demokratie, nicht direkte Demokratie genannt. Die direkte Demokratie wird auch plebiszitäre Demokratie oder unmittelbare Demokratie genannt. 4) In der parlamentarischen Demokratie schließt die Verfassung das Volk von den Sachentscheidungen aus. Das Volk wählt in regelmäßigen Abständen Vertreter in ein Parlament, die dann als „Volksvertreter“ die Sachentscheidungen für das Volk treffen. X 5) Österreich ist eine „egalitäre“ Demokratie. Egalitäre Demokratie bedeutet, dass das demokratische Prinzip der Verfassung das wichtigste ist, alle anderen Rechtsnormen des Staats im Vergleich dazu egal sind. X Falsch. Egalitär bedeutet, dass in der Demokratie jeder Mensch – unabhängig von persönlichen Besonderheiten, wie Bildung, Vermögen, Abstammung – politisch gleich zählt. Mit dem Verhältnis des demokratischen Verfassungsprinzips zu anderen Rechtsnormen hat dieser Begriff nichts zu tun. 6) Österreich ist eine „plebiszitäre Demokratie“, weil die Bundesverfassung die Möglichkeit von Volksabstimmungen vorsieht. Falsch. Die Verfassung sieht zwar Volksabstimmungen vor, doch finden die Volksabstimmungen nur auf Initiative des Parlaments statt. Das Volk kann eine Volksabstimmung gegen den Willen des Parlaments niemals durchführen. Nur wenn das Volk Volksabstimmungen auch gegen das Parlament abhalten kann, sprechen wir von einer plebiszitären Demokratie. X 7) Die Bundesverfassung kennt „Volksabstimmungen“, „Volksbegehren“ und „Volksbefragungen“. 8) Die Teilnahme an den Wahlen zum Parlament ist ein Grundrecht. X X 9) Es gibt ein „aktives“ und ein „passives“ Wahlrecht. Passives Wahlrecht ist das Recht, in einem demokratischen Staat durch Stimmabgabe an einer Wahl teilzunehmen. Aktives Wahlrecht ist das Recht, bei einer Wahl zu kandidieren und gewählt zu werden. X NEIN POLITISCHE PARTEIEN [Lehrbuch Rz 79-85] JA Falsch. Umgekehrt. Aktives Wahlrecht ist das Recht zu wählen, passives Wahlrecht ist das Recht, gewählt zu werden. 10) Für die demokratische Willensbildung des Staats sind „politische Parteien“ wichtig. Dass es politische Parteien in Österreich gibt, folgt aus Art 1 B-VG. An anderen Stellen in den Verfassungsgesetzen sind die „politischen Parteien“ nicht erwähnt. X Falsch. Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien mag sich aus Art 1 B-VG ableiten. Die eigentliche verfassungsgesetzliche Grundlage der politischen Parteien findet sich in Art I Parteiengesetz. 11) Unter einer „politischen Partei“ versteht man eine Gruppe von Personen, die auf einer gemeinsamen Liste unter einer bestimmten Bezeichnung bei einer (Parlaments)Wahl kandidiert. Die politische Partei besteht nicht auf Dauer, sondern nur für diesen einen Zweck. X Falsch. Eine Gruppe von Personen, die bei einer Wahl kandidiert, ist eine Wahlpartei. Anders als die politische Partei besteht sie nicht allgemein und auf Dauer, sondern nur für diesen einen Zweck. 12) Unter einer „Wahlpartei“ versteht man eine auf Dauer angelegte organisierte Verbindung von Menschen, die durch gemeinsames Handeln auf die politische Meinungsbildung in der Gesellschaft und auf die Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielt. X Falsch. Das ist die Definition für die politische Partei. Die Wahlpartei ist nicht auf Dauer angelegt und besteht nur für den Zweck der Teilnahme einer Personengruppe bei einer konkreten (Parlaments)Wahl. 13) Eine „politische Partei“ bekommt keine Gelder aus öffentlichen (staatlichen) Mitteln. Falsch. Die Tätigkeit der politischen Parteien liegt im öffentlichen Interesse. Das Parteiengesetz (PartG) sieht Zuwendungen von Staatsgeldern an die politischen Parteien ausdrücklich vor. 6 X 3 PARLAMENT UND REPUBLIK 14) Der Verfassungsgerichtshof kann eine „politische Partei“, deren politische Ziele mit der Verfassung nicht übereinstimmen, auf Antrag des Parlaments verbieten. Die Bundesverfassung selbst verbietet im Verbotsgesetz politische Parteien mit dem Ziel der NSDAP (Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei). JA REPUBLIK [Lehrbuch Rz 86-89] NEIN X Falsch. Richtig ist, dass die Bundesverfassung selbst im Verbotsgesetz politische Parteien mit dem Ziel der NSDAP verbietet. Nur die Bundesverfassung selbst kann Parteien untersagen. Ein Verfahren zum Verbot politischer Parteien beim Verfassungsgerichtshof ist in der österreichischen Verfassungsordnung nicht vorgesehen. 15) Die „Staatsform“ beurteilt einen Staat nach der Frage, wer nach der Verfassung Staatsoberhaupt ist, insbesondere den Staat völkerrechtlich vertritt. X 16) Die „Staatsform“ eines Staats kann etwa die Monarchie, die Republik oder die Demokratie sein. X Falsch. Monarchie und Republik sind Staatsformen. Die Demokratie gilt nicht als Staatsform. Es gibt demokratische Monarchien (konstitutionelle Monarchie) und Republiken ohne Demokratie (Diktatur). 17) Jeder Staat hat ein Staatsoberhaupt. Für die Republik ist typisch, dass das Staatsoberhaupt für seine Amtsführung verantwortlich ist. Das Staatsoberhaupt einer Republik bezeichnen wir in der Regel als „Präsident“. 18) X Der Gegenentwurf zur „Monarchie“ ist die „Demokratie“. Falsch. Der Gegenentwurf zur Monarchie ist die Republik. Die Monarchie ist als konstitutionelle Monarchie mit der Demokratie vereinbar. X 19) Die Forderung des Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts war die Republik. Sie wurde in der „Dezemberverfassung 1867“ verwirklicht. Falsch. Der Konstitutionalismus wandte sich gegen die absolute Monarchie, er verlangte eine Verfassung, die den Monarchen bindet und die absolute Monarchie in eine konstitutionelle Monarchie umwandelt. Die Republik war für die Dezemberverfassung 1867 (noch) kein Thema. X 2. AUFGABE: KORRIGIEREN SIE DEN TEXT ! A: Aufgabe für Anfänger (4 Fehler): Lösung Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus. Wie die Schweiz ist Österreich eine plebiszitäre1) Demokratie. Wir sagen zur plebiszitären Demokratie auch direkte Demokratie. Das politische Leben wird von den politischen Parteien bestimmt. Jeder kann eine politische Partei frei gründen. Österreich ist weiters eine elitäre2) Demokratie, weil bestimmte politische Rechte privilegierten Gruppen vorbehalten sind3). So kann nur Finanzminister werden, wer Wirtschaftswissenschaften studiert hat.4) Als Republik bezeichnen wir Österreich insbesondere weil Österreich keine Monarchie ist. 1) Falsch: Österreich ist keine plebiszitäre Demokratie wie die Schweiz, sondern eine parlamentarische Demokratie (= 2) 3) repräsentative Demokratie, = indirekte Demokratie, = mittelbare Demokratie) [Lehrbuch Rz 73]. und Falsch: Österreich ist eine egalitäre Demokratie, dh dass jedem Staatsbürger das gleiche politische Gewicht zukommt. Mit „elitär“ (= auserwählt, auserlesen) hat das gerade nichts zu tun. Es gibt keine privilegierten Gruppen, denen bestimm4) te politische Rechte vorbehalten wären [Lehrbuch Rz 78]. Falsch: Aufgrund der egalitären Demokratie kommt grundsätzlich jeder für jedes politische Amt – allein aufgrund des politischen Vertrauens und ohne Überprüfung irgendwelcher fachlicher Qualifikationen – in Frage. Insbesondere ein abgeschlossenes Universitätsstudium ist für ein Ministeramt nicht Voraussetzung [Lehrbuch Rz 78]. 7 3 PARLAMENT UND REPUBLIK B: Aufgabe für Fortgeschrittene (11 Fehler): Lösung (1) Österreich ist nach der Bundesverfassung eine Demokratie. Das B-VG allerdings schließt das Volk von den Sachentscheidungen aus, lässt es dafür Vertreter, die man Abgeordnete nennt, in das Parlament wählen. Die Volksvertreter im Parlament treffen für das Volk die Sachentscheidungen. (2) Das B-VG kennt auch Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen, weswegen man Österreich als „plebiszitäre1) Demokratie“ bezeichnet. Als „parlamentarische2) Demokratie“ gilt vor allem die Schweiz. (3) Österreich ist eine egalitäre Demokratie. Jeder Staatsbürger hat das gleiche politische Gewicht, gleichgültig, welche Herkunft, welche Bildung, welches Vermögen, welche Fähigkeiten ua er hat. Das zeigt sich insbesondere darin, dass jedem jedes politische Amt im Staat offen steht, wenn er durch entsprechendes politisches Vertrauen in dieses Amt berufen wird. Für die egalitäre Demokratie ist beispielsweise selbstverständlich, dass auch jemand ohne jede Schulbildung bei entsprechendem politischem Vertrauen Finanzministerin oder Finanzminister sein kann. (4) Die politischen Parteien bestimmen das politische Leben in Österreich. Politische Parteien treten bei der Wahl zu den Parlamenten als „Wahlparteien“ an. Die Wahlparteien3) sind im Parteiengesetz, das zur Gänze im Verfassungsrang steht,4) geregelt. Art I Parteiengesetz lautet: „Österreich ist eine demokratische Republik“.5) Politische Parteien dürfen in Österreich nur durch Bundesverfassungsgesetz verboten werden. Das in Verfassungsrang stehende Verbotsgesetz 1947 verbietet die Wiedererrichtung einer Partei mit den Zielen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), die Deutschland von 1933 bis 1945 und das von Deutschland okkupierte Österreich von 1938 bis 1945 beherrschte. (5) Die österreichische Bundesverfassung (B-VG) hat eine lange Geschichte. Die Geschichte der Verfassung beginnt im 19. Jahrhundert. Der Konstitutionalismus rang dem Monarchen die Dezemberverfassung 1867 ab. Die Verfassung schrieb die gesetzgebende Gewalt des Volks fest. Die Monarchie wurde damit zur „absoluten“6) Monarchie. Österreich überwand schließlich die Monarchie und wurde 19457) zur demokratischen Republik. (6) Staatsoberhaupt der demokratischen Republik ist der Bundeskanzler.8) Das Staatsoberhaupt ist in der Republik für seine Amtsführung verantwortlich, der Monarch hingegen verantwortete sein Staatshandeln nicht und berief sich als Rechtfertigung für seine Macht auf das „Gottesgnadentum“. Der Zusammenhang von Republik und Demokratie ist zwingend.9) Eine Republik ohne Demokratie ist nicht10) vorstellbar, genauso wenig ist eine Monarchie als Demokratie denkbar.11) 1) Falsch: Österreich ist keine plebiszitäre Demokratie, sondern eine parlamentarische Demokratie (= repräsentative Demokratie, = indirekte Demokratie, = mittelbare Demokratie). Zwar kennt die österreichische Rechtsordnung auch Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen, das Volk kann aber niemals gegen den Willen des Parla2) ments eine Sachentscheidung treffen [Lehrbuch Rz 73]. Falsch: Die Schweiz ist ein Beispiel für eine plebiszitäre Demokratie. Die Schweiz hat zwar auch ein Parlament, doch kann das Volk aus eigener Initiative zu jedem Thema durch Volksabstimmung ein Gesetz erlassen, ohne dass es das Parlament oder ein anderes staatliches Organ daran 3) hindern könnte [Lehrbuch Rz 71]. Falsch: Im Parteiengesetz 1975 sind die politischen Parteien, nicht die Wahlpartei4) en geregelt. Die Wahlparteien finden sich im B-VG [Lehrbuch Rz 80, 83]. Falsch: Das Parteiengesetz ist ein einfaches 5) Bundesgesetz, nur sein Art I steht in Verfassungsrang [Lehrbuch Rz 81]. Falsch: Art 1 B-VG lautet: „Österreich ist eine demokratische Republik. ...“ Art I Parteiengesetz hingegen lautet: „Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art 1 B-VG)“ [Lehrbuch Rz 81]. 6) Falsch: Die Dezemberverfassung 1867 beendete die absolute Monarchie in Österreich, Österreich wurde zu einer konstitutionellen Monarchie. Ist die gesetzgebende Gewalt des Volks in der Verfassung einer Monarchie niedergeschrie7) ben, so liegt keine absolute, sondern eine konstitutionelle Monarchie vor [Lehrbuch Rz 56]. Falsch: Österreich ist seit 1918 eine demokratische Republik, als die Oktoberverfassung 1918 revolutionär die Dezemberverfassung 1867, die 8) Österreich als konstitutionelle Monarchie eingerichtet hatte, ablöste [Lehrbuch Rz 57]. Falsch: Staatsoberhaupt der demokratischen Republik ist in Österreich nicht der Bundeskanzler, sondern der Bundespräsident (Art 65 B-VG). Nur wenn der Bundespräsident verhindert ist, können seine Aufgaben zunächst auf den Bundeskanzler übergehen (Art 64 9) Abs 1 erster Satz B-VG) [Lehrbuch Rz 87]. Falsch: Zwingend ist der Zusammenhang von Republik und Demokratie nicht. Diktaturen beispielsweise bezeichnen sich häufig als Republik, ohne ein demokratisches System der Staatswillensbildung zu kennen, weil sie eben keine Monarchie sind. Die Monarchie ihrerseits verträgt sich nur in ihrer Form der absoluten Monarchie, die jede Staatsgewalt ausschließlich und uneingeschränkt der Person des Monarchen zuordnet, nicht mit der Demokratie. Die konstitutionelle Monarchie vereint Demokratie und Monarchie [Lehrbuch Rz 89]. 10) Falsch: Republiken sind häufig, aber nicht notwendig mit der Demokratie verbunden, es gibt auch Republiken ohne Demokratie (Diktaturen etwa bezeichnen sich häufig als Republik, ohne ein demokratisches System der Staatswillens11) bildung zu kennen, weil sie eben keine Monarchie sind) [Lehrbuch Rz 89]. Falsch: Eine Monarchie ist auch als Demokratie denkbar. Die Monarchie verträgt sich nur in ihrer Form der absoluten Monarchie, die jede Staatsgewalt ausschließlich und uneingeschränkt der Person des Monarchen zuordnet, nicht mit der Demokratie [Lehrbuch Rz 89]. 8