Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen bei

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Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen
bei Tunnelvortrieben in asbestbelastetem Gestein
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Empfehlungen
zu Schutzmaßnahmen bei Tunnelvortrieben
in asbestbelastetem Gestein
Empfehlungen der Arbeitsgruppe
„Schutzmaßnahmen bei Tunnelvortrieben in asbestbelastetem Gestein“
des Deutscher Ausschusses für unterirdisches Bauen e.V. (DAUB).
Mitglieder der Arbeitsgruppe:
MR Dipl.-Ing. Naumann (Leiter), OAR Dipl.-Ing. Friebel,
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Bonn;
Dipl.-Ing. Bayer, Dipl.-Ing. Jacob,
Max Bögl Bauunternehmung GmbH & Co. KG, München;
Dr.-Ing. Brem, Hochtief Construction AG, Niederlassung Tiefbau, Frankfurt,
Dipl.-Ing. Chromy,Tiefbau-Berufsgenossenschaft, München;
Dr.-Ing. Schreyer, Studiengesellschaft für unterirdische Verkehrsanlagen e.V.
STUVAtec GmbH, Köln;
Dr. Seeger, Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wiebaden;
Dipl.-Ing. Stephan, Ing.-Büro Dipl.-Ing. H. Vössing GmbH, Düsseldorf.
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Inhalt
Seite
1
Vorbemerkungen
3
2
Gesetzliche Grundlagen
4
3
Verantwortlichkeiten
4
3.1
Maßnahmen in der Planungsphase
4
3.2
Maßnahmen in der Ausschreibungsphase
4
3.3
Maßnahmen bei der Ausführung und Umsetzung
4
4
Empfehlungen zu geologischen Untersuchungen
5
5
Empfehlungen zur Wahl des Vortriebsverfahrens
5
6
Auslösewerte für Schutzmaßnahmen
6
7
Empfehlungen zu technischen Schutzmaßnahmen
7
8
Empfehlungen zur Asbestprobenahme und -auswertung
10
9
Empfehlungen für die persönliche Schutzausrüstung
11
10
Empfehlungen zur Arbeitsorganisation auf der Baustelle
12
11
Schlussbemerkung
13
12
Literatur
14
13
Anhang Übersichtskarten
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Vorbemerkungen
Beim Vortrieb von Tunneln ist es möglich, dass asbestführendes Gestein angetroffen
wird. Freie Asbestfasern in der Atemluft verursachen Gesundheitsgefahren (Asbestose,
Lungentumore), wenn sie aus den Mineralen Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Chrysotil,
Krokydolith oder Tremolit bestehen. Insbesondere die lungengängigen faserigen Partikel mit einer Länge > 5 µm, einem Durchmesser < 3 µm und einem LängenDurchmesser-Verhältnis > 3:1 tragen zu dieser Gefährdung bei. Für den Vortrieb sind
daher spezielle Schutzmaßnahmen erforderlich, die die Tunnelarbeiten erheblich beeinflussen. Um rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen planen und umsetzen zu können,
ist es notwendig, bereits in der frühen Planungsphase das mögliche Vorhandensein von
asbestführendem Gestein abzuklären und entsprechende Anforderungen an die Durchführung von Schutzmaßnahmen in die Ausschreibung aufzunehmen [1].
Von einer Arbeitsgruppe des DAUB wurden die vorliegenden Empfehlungen ausgearbeitet, in denen ein schrittweises Vorgehen zur Ermittlung der Gefährdung vorgeschlagen wird. Diese Empfehlungen sind in asbestführenden Gebirgsabschnitten zu berücksichtigen, an die jeweilige Gefährdungsstufe anzupassen und umzusetzen.
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Gesetzliche Grundlagen
Es gilt die Gefahrstoffverordnung vom 1. Januar 2005 [2].
Da es bisher keine spezifischen Regelungen für den Tunnelbau gab, wurden ersatzweise die Technische Regeln für Gefahrstoffe „ Asbest-, Abbruch-, Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten“ (TRGS 519) [3] und TRGS 954 „Asbest in Steinbrüchen“ [4]
herangezogen.
Derzeit befinden sich die TRGS 954 in Überarbeitung und werden als „Technische Regeln für Gefahrstoffe 517 „Tätigkeiten mit potenziell asbestführenden mineralischen
Rohstoffen und daraus hergestellte Zubereitungen und Erzeugnisse“ herausgegeben. In
diese TRGS sind die nachfolgenden Empfehlungen eingeflossen, sie enthalten nunmehr auch spezielle Regelungen für den Tunnelbau [5].
3
Verantwortlichkeiten
3.1 Maßnahmen in der Planungsphase
Der Auftraggeber hat durch geologische Untersuchungen das Gestein einzustufen, die
Gefährdungen zu analysieren und daraus ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept zu erarbeiten. Auf dieser Basis ist ein geeignetes Vortriebsverfahren auszuwählen.
3.2 Maßnahmen in der Ausschreibungsphase
Der Auftraggeber hat die erforderlichen Maßnahmen in der Ausschreibung im Einzelnen
zu beschreiben.
3.3 Maßnahmen bei der Ausführung und Umsetzung
Der Auftragnehmer hat die vorgesehenen Schutzmaßnahmen entsprechend seinem
tatsächlichen Bauablauf detailliert zu planen und umzusetzen. Dabei ist von ihm zu prüfen, ob diese Schutzmaßnahmen ausreichend sind.
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(1)
Empfehlungen zu geologischen Untersuchungen
Voreinschätzung mit geologischen Karten
Es soll im Vorfeld eine Beurteilung des anstehenden Gesteins im Hinblick auf Asbest
vorgenommen werden. Hierfür sind die geologischen Übersichtskarten (Bilder 1 bis 5)
und gegebenenfalls detailliertere geologische Karten heranzuziehen.
(2)
Geologisches Gutachten
Bei Verdacht auf Asbest muss eine spezielle geologische Erkundung durchgeführt werden. Im geologischen Gutachten muss das mögliche Asbest-Gefährdungspotential beschrieben werden.
Das geologische Gutachten muss den Tunnelvortrieb soweit möglich in asbestfreie und
asbestführende Bereiche unterteilen. Nur in den asbestführenden Abschnitten sind
Schutzmaßnahmen und Konzentrationsmessungen erforderlich (Bild 6).
(3)
Trasse
Falls die geologische Voruntersuchung ergibt, dass asbestführende Gesteine im Vortrieb angetroffen werden können, so ist zunächst zu prüfen, ob durch die Wahl einer
anderen Trassenführung das Auffahren von asbestführendem Gestein verringert bzw.
vermieden werden kann, soweit dies aufgrund der planerischen, technischen und wirtschaftlichen Randbedingungen sinnvoll möglich ist.
(4)
Geologische Überwachung des Vortriebs
Das durchörterte Gebirge muss nach jedem Abschlag durch eine sachkundige Person
(z.B. Kristallingeologe) auf Asbest hin überwacht werden. Die Ortsbrust und die Laibung
sind im Hinblick auf die angetroffene Geologie zu dokumentieren.
5
Empfehlungen zur Wahl des Vortriebsverfahrens
Beim Tunnelvortrieb in asbestführendem Gestein sollten möglichst Vortriebsverfahren
gewählt werden, die nur eine geringe Staubentwicklung beim Bodenabbau erzeugen.
Vortriebe mit vergleichsweise hoher Staubentwicklung wie z.B. TeilschnittMaschinenvortriebe sollten nicht gestattet werden.
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Auslösewerte für Schutzmaßnahmen
Falls die Möglichkeit besteht, dass asbestführendes Gestein beim Auffahren des Tunnels angetroffen wird, muss eine Gefährdungsanalyse im Hinblick auf Asbestgefährdung erstellt werden. Auf der Basis dieser Analyse muss dann im Zuge der weiteren
Planung ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept unter Berücksichtigung geeigneter Schutzmaßnahmen erarbeitet und der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt
werden.
Es wird vorgeschlagen, folgende Auslösewerte für Schutzmaßnahmen bei Tunnelbauarbeiten zu vereinbaren:
(1)
Einstufung des Gesteins
Wenn der Gehalt an faserförmigen Asbestmineralien im anstehenden Gestein größer
als 0,008 Massen-% ist oder eine Konzentration von 15.000 Fasern/m³ oder mehr beim
Abbau des Gesteins zu erwarten ist, sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Dabei sind
die technischen Schutzmaßnahmen (Kapitel 7) und die Maßnahmen für die persönlichen Schutzausrüstungen (Kapitel 9) anzuwenden.
(2)
Atemschutz
a) Wird eine Exposition von 15.000 Asbestfasern/m³ Luft oder mehr (Anlage 3 zum
Entwurf der TRGS 517, Stand 2006, [5]) festgestellt, so sind Schutzmaßnahmen
zu ergreifen.
b) Bis zu einer Faserkonzentration von 150.000 Fasern/m³ sollten für den Atemschutz Halbmasken mit P2-Filtern verwendet werden.
c) Bei einer Faserkonzentration größer als 150.000 Fasern/m³ werden Masken mit
P3-Filter erforderlich. Es sollte in diesem Fall angestrebt werden durch geeignete
technische Maßnahmen diese Faserkonzentration bei Arbeiten mit Asbest zu unterschreiten, um das Tragen von P3-Filter-Masken zu vermeiden, da solche Masken die vor Ort Tätigen so beeinträchtigen, dass aus arbeitsphysiologischen
Gründen keine kontinuierlichen Arbeiten mehr möglich sind.
(3) Die Schutzmaßnahmen gegen Asbest können aufgehoben werden, wenn für die
Baustelle die Unterschreitung der Nachweisgrenze nach Anlage 3 zum Entwurf der
TRGS 517 (Stand 2006, [5]) festgestellt wurde und die geologischen Untersuchungen
zeigen, dass kein asbestführendes Gestein mehr angetroffen wird.
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Empfehlungen zu technischen Schutzmaßnahmen
Wenn beim Tunnelvortrieb asbestführende Stäube entstehen, dann sind folgende technische Schutzmaßnahmen vorzusehen:
(1)
Schwarz- und Weißbereich
Die Trennung des Schwarzbereiches vom Weißbereich sollte am Portal vorgenommen
werden. Der kontaminierte Bereich (Schwarzbereich) sollte gegenüber dem Weißbereich durch geeignete Maßnahmen sicher abgegrenzt werden. Dies kann im Freien z.B.
durch Zäune und im Tunnel z.B. durch Schotts erreicht werden.
(2)
Personenschleusen und Fahrzeugreinigungsanlage
Am Übergang zwischen dem Schwarz- und Weißbereich sind folgende Maßnahmen
erforderlich:
a) Es ist eine Personenschleuse als Drei-Kammer-Schleuse zu errichten, die von
einem Schleusenwärter beaufsichtigt wird.
b) Es ist eine Fahrzeugreinigungsanlage zu installieren. Fahrzeuge dürfen nur im
Weißbereich nach dem Durchfahren der Fahrzeugreinigungsanlage betreten und
verlassen werden.
(3)
Material- und Fahrzeugschleuse
Auch im Durchfahrtsbereich der Fahrzeuge muss der Schwarz- und Weißbereich z.B.
durch Folienschotts oder Wassernebelanlagen getrennt werden. Eine spezielle Material- und Fahrzeugschleuse ist auf Tunnelbaustellen nicht erforderlich.
(4)
Fahrer- und Bedienungskabinen
a) Fahrer- und Bedienungskabinen von Dumper, Radlader und die Betontransportmischer von externen Betonlieferanten, müssen für die Arbeit im Schwarzbereich
mit einer Druckluftanlage zur Atemluftversorgung ausgestattet sein (BGI 581,
[6]). Diese Druckluftanlage muss in der Kabine einen Überdruck von mindestens
100 Pa und maximal 300 Pa sicherstellen. Für den Einbau und Betrieb sind die
Bestimmungen der Druckbehälterverordnung [7] zu beachten. Ferner sind geeignete Filteranlagen für Stäube erforderlich. Die Filter müssen für den Betrieb bei
hoher Luftfeuchtigkeit geeignet sein.
b) Eine unmissverständliche Verständigung nach außen ist sicherzustellen (z.B.
Festlegung von Zeichen und Signalen).
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c) Das Öffnen der Türen und Fenster im Schwarzbereich ist nur in Notfällen gestattet. Für solch einen Notfall muss eine persönliche Schutzausrüstung mitgeführt
werden, damit das Fahrzeug verlassen werden kann. Der Innenraum ist dann vor
Wiederverwendung zu dekontaminieren.
(5)
Lüftung
Es ist ein auf die jeweiligen Bauzustände abzustimmendes Lüftungskonzept zu erstellen. Dabei ist im Ortsbrustbereich die Luft abzusaugen und anschließend zu entstauben. Frischluft ist so zuzuführen, dass Staubaufwirbelungen weitestgehend vermieden
werden. Eine Rückführung abgesaugter Luft, die Asbestfasern enthält, in den Arbeitsraum ist nur zulässig, wenn sie unter Anwendung behördlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren ausreichend gereinigt wurde.
(6)
Minimierung von asbestführendem Staub
Asbestführender Staub ist durch geeignete Maßnahmen zu binden oder niederzuschlagen und hierdurch zu minimieren. Beispielsweise können folgende Maßnahmen zur
Verminderung von Staub ergriffen werden:
a) Benetzen der Ausbruchsflächen mit Wasser
b) Das Ausbruchmaterial und der Fahrweg im Schwarzbereich sollten feucht gehalten werden
c) Bohren im Nass- oder Bedüsungsverfahren
d) Bedüsung oder Wasserberieselung bzw. Entstaubung von Förderbandübergabestellen und Kapselung von Förderbandeinrichtungen
e) Entstaubung, Wasserbedüsung oder Wasserberieselung von LKWVerladeeinrichtungen
h) Im Tunnel keine Zwischenlagerung von Ausbruchsmaterial.
(7)
Reinigung von Fahrzeugen und Geräten
Die Fahrzeuge und Geräte sind nass zu reinigen (z.B. Hochdruckwasserstrahlreiniger).
Zur Reinigung der Bedienungskabinen sind spezielle Industriesauger der Kategorie H
zu verwenden.
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(8)
Persönliche Schutzausrüstung
Eine geeignete persönliche Schutzausrüstung (Atemschutzgerät, Schutzanzug) ist für
jeden Arbeitnehmer, der im Schwarzbereich arbeitet, zur Verfügung zu stellen.
Wenn mit gebläseunterstützten Atemgeräten gearbeitet wird, so ist jeder Person, die
den Schwarzbereich betritt, ein ihr zugewiesenes „eigenes“ Gerät zur Verfügung zu
stellen.
(9)
Deponien
Wird Ausbruchsmaterial auf Halden außerhalb des Tunnels abgelegt, so ist dieses so
zu lagern, dass möglichst kein Staub freigesetzt wird. Soweit erforderlich sind die Oberflächen der Halden durch Beregnungsanlagen feucht zu halten oder abzudecken.
(10) Wartungsarbeiten
Beim Ausbau der z.B. Luftfilter von Bohrmaschinen und der Reinigung bzw. Wartung
von Entstaubungsanlagen sind besondere Schutzmaßnahmen wie z.B. Absaugeinrichtungen an den Arbeitsorten erforderlich.
(11) Sonstiges
Weitere Maßnahmen zur Verminderung der Asbestexposition sind z.B. ein Verbot der
Reinigung von Oberflächen durch Abblasen mit Druckluft sowie ein Ess-, Rauch- und
Trinkverbot für den Schwarzbereich.
(12) Reinigung
Nach der Durchörterung der asbestführenden Gesteinsschichten ist eine Tunnelreinigung, eine Reinigung der kontaminierten Arbeitsmittel und der sonstigen kontaminierten
Baustelleneinrichtung vorzunehmen. Die Reinigungsmaßnahmen sind messtechnisch
zu begleiten. Es ist sicherzustellen, dass nach der Reinigung die Nachweisgrenze von
15000 Fasern/m³ Luft für Asbestfasern nach Anlage 3 zum Entwurf der TRGS 517
(Stand 2006, [5]) unterschritten wird.
(13) Sicherheitskennzeichnungen
Es sind Sicherheitskennzeichnungen zur Abgrenzung des Gefahrenbereiches anzubringen.
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Empfehlungen zur Asbestprobenahme und -auswertung
Es werden folgende Empfehlungen zur Erfassung der Asbestexposition gegeben:
(1)
Messprogramm
Abgestimmt auf die geologischen Gegebenheiten sind ein die Baumaßnahme begleitendes Messprogramm und begleitende Messungen sonstiger mineralischer Fasern
festzulegen (Kapitel 4 und 6).
(2)
Messort
Es ist zunächst ein Messort zu wählen, an dem sehr hohe Asbestkonzentrationen erwartet werden, um festzustellen, ob überhaupt Asbestfasern in der Atemluft vorliegen
(z.B. Schutterbereich).
(3)
Messdauer
a) Mit der Messung von Asbestfaser-Konzentrationen in der Atemluft soll erst begonnen werden, wenn im Vortrieb asbestführende Gesteine erwartet werden.
b) Die Messungen sind nach vorgegebenen Zeitabständen zu wiederholen.
c) Die Messungen können eingestellt werden, wenn kein asbestführendes Gestein
mehr zu erwarten und der Tunnel gereinigt ist.
(4)
Probenahmegerät
Die Messungen sollten mit stationären Probenahmegeräten getrennt für die verschiedenen Arbeitsschritte durchgeführt werden, um gezielt technische Verbesserungsmaßnahmen einsetzen zu können. Personenbezogene Probenahmesysteme werden dann
eingesetzt, wenn die Asbestbelastung der Beschäftigten individuell ermittelt werden soll.
(5)
Probenahmendauer
Probenahmendauer und Luftdurchsatz der Messgeräte vor Ort sind so zu wählen, dass
die Asbestfaser-Konzentration auch in Gegenwart des beim Tunnelbau in der Regel
unvermeidlichen mineralischen Staubes in der Atemluft bestimmt werden kann.
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(6)
Auswertung der Messungen
a) Die Konzentrationsmessungen sind so schnell wie möglich auszuwerten, um
kurzfristig die erforderlichen Schutzmaßnahmen überprüfen und anpassen zu
können.
b) Die Auswertung der Asbest-Messungen sollte mit dem Rasterelektronenmikroskop-Verfahren erfolgen. Hierfür müssen gemäß den Angaben des BGIA goldbedampfte Filter mit einem Porendurchmesser von 0,8 µm eingesetzt werden.
9
Empfehlungen für die persönliche Schutzausrüstung
Wenn beim Tunnelvortrieb asbestführendes Gestein angetroffen wird, müssen die im
Tunnel Beschäftigten mit einer vor Asbest schützenden persönlichen Schutzausrüstung
ausgestattet werden. Hierzu gehören u.a.:
(1)
Atemschutzmasken
a) für Faserkonzentrationen bis 150.000 F/m³
Filtergeräte mit Gebläseunterstützung im Helm sowie filtrierende Halbmasken
FFP2 S (gemäß EN 149 (2001) [8]) bzw. FFP2 NR (gemäß EN 149 "neu" (ab
2007)) mit Ausatemventil
b) bei mehr als 150.000 F/m³
Filtrierende Masken des Typs FFP3 S bzw. NR
(2)
Einweg-Schutzanzüge
a) für Faserkonzentrationen bis 150.000 F/m³
Kategorie III Typ 5 partikeldicht sowie möglichst atmungsaktiv und bei Feuchtigkeitszutritt Typ 6
b) bei mehr als 150.000 F/m³: Typ 4.
(3)
Die sonstige Schutzausrüstung wie Schutzhandschuhe, Helm und Schutzstiefel ist
auch bei Asbestexposition ausreichend.
(4)
Die Partikelfilter und die Schutzanzüge sind bei jedem Verlassen des Schwarzbe-
reiches zu wechseln.
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10 Empfehlungen zur Arbeitsorganisation auf der Baustelle
Die Schutzmaßnahmen sind an die konkrete Tunnelbaumaßnahme anzupassen und
detailliert zu planen. Es ist zu prüfen, ob die Maßnahmen ausreichend sind, um das
Schutzziel einer möglichst geringen Asbestbelastung für die vor Ort Tätigen zu erreichen.
Es werden folgende Empfehlungen zur Arbeitsorganisation gegeben:
(1)
Betriebsanweisung
In Abstimmung mit der Bau-Berufsgenossenschaft ist eine Betriebsanweisung für die
jeweilige Tunnelbaustelle zu erstellen, in der die zum Schutz vor einer Asbestexposition
zu ergreifenden Maßnahmen dokumentiert sind.
(2)
Minimierungsgebot
Mit dem Auftreten von Asbest müssen entsprechend der erarbeiteten Betriebsanweisung die Arbeitsabläufe auf der Tunnelbaustelle so umgestellt werden, dass die Asbestexposition für die Beschäftigten möglichst gering gehalten wird (Minimierungsgebot).
(3)
Arbeitsmedizinische Maßnahmen
a) Asbest-exponierte Beschäftigte müssen der Zentralen Erfassungsstelle asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer (ZAs) gemeldet werden.
b) Die im Schwarzbereich beschäftigten Personen müssen arbeitsmedizinisch untersucht werden.
(4) Personal
Auf der Baustelle müssen im Umgang mit Asbest fachkundige Personen vorhanden
sein. Die Anzahl der im Schwarzbereich eingesetzten Personen soll auf ein Minimum
begrenzt werden.
(5)
Unterweisung
Die Arbeitnehmer sind z.B. im Tragen von Arbeitsschutz und den gemäß der Betriebsanweisung anzuwendenden Arbeitsverfahren zu unterweisen.
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(6)
Arbeitszeit
Die maximale Arbeitszeit im Schwarzbereich beträgt 8 Stunden pro Tag und maximal
40 Stunden pro Woche. Ferner ist die zulässige Tragezeit von Atemschutzmasken zu
beachten.
11 Schlussbemerkung
In der Anlage 1, Punkt 2 zum Entwurf der TRGS 517 [5] werden basische Effusiva (z.B.
Basalt, Spilit, Basanit, Tephrit, Phonolit) als potentiell asbestführende Gesteine genannt. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um tertiäre und quartäre Vulkangebiete,
wie z.B. Eifel, Rhön, Westerwald und Vogelsberg. Alle diesbezüglichen Gebiete sind in
den geologischen Karten (Anlagen) nicht gesondert ausgewiesen und wurden in dieser
Empfehlung nicht weiter berücksichtigt, da nach dem bisherigen Stand der wissenschaftlichen Untersuchungen in diesen Gesteinen keines der in der Gefahrstoffverordnung [2] genannten sechs Asbestminerale nachgewiesen werden konnte.
Die jeweils gültigen Vorschriften sind bei Vortrieben in asbestführenden Gesteinen zu
beachten.
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12 Literatur
[1] Erarbeitung von technischen und organisatorischen Maßnahmen bei asbestbelasteten Tunnelbauwerken; Schlussbericht der STUVAtec GmbH zum Forschungsvorhaben FE 15.423/2005/ER des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung, Bonn, Januar 2007 (veröffentlicht in der Heftenreihe des
BMVBS „Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik“, Heft 970, Hrsg.
Wirtschaftsverlag NW Verlag für neue Wissenschaft GmbH, ISBN 978-3-86509710-1)
[2] Gefahrstoffverordnung, Stand 23. Dezember 2004; Bundesgesetzblatt – Teil I, Nr.
74, Seite 3758 ff
[3] TRGS 519: Technische Regeln für Gefahrstoffe „Asbest, Abbruch-, Sanierungsoder Instandhaltungsarbeiten“; Herausgeber: Ausschuss für Gefahrstoffe, Stand
September 2003 (derzeit nicht mehr gültig)
[4] TRGS 954: Technische Regeln für Gefahrstoffe: Empfehlungen zur Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen zum § 15a Abs. 1 GefStoffV für den Umgang mit asbestführenden mineralischen Rohstoffen und Erzeugnissen in Steinbrüchen, Ausgabe 2001 (derzeit nicht mehr gültig)
[5] TRGS 517 „Tätigkeiten mit potentiell asbestführenden mineralischen Rohstoffen
und daraus hergestellte Zubereitungen und Erzeugnissen“, Entwurf Stand November 2006
[6] BGI 581: Merkblatt für Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaus, Stand Januar 1996
[7] Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter oder Füllanlagen (Behälterverordnung – DruckBehV, Stand Juni 1999
[8] DIN EN 149: Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung; Oktober 2001
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Bild 1: Gebiete mit Asbestminerale führenden Gesteinen in Deutschland und angrenzenden Ländern [1]
13 Anhang Übersichtskarten
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Übersichtskarte Nordwest [1]
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Übersichtskarte Nordost [1]
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Übersichtskarte Südwest [1]
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Übersichtskarte Südost [1]
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Voreinschätzung durch spezielle geologische Karten (Bilder 1 bis 5) ergibt Verdacht
auf Gesteine mit Asbestfasern
ja
nein
Geologisches Gutachten
Bild 6:
Asbestführendes Gestein
Berücksichtigung
nein
der Asbestgefährdung bei Tunnel-
ja
kein Handlungsbedarf im
Rahmen dieser
Arbeit
baumaßnahmen [1]
Festlegung
asbestgefährdeter
Tunnelabschnitte
Organisatorische und
persönliche Schutzmaßnahmen sowie begleitendes Messprogramm
Aufhebung der Maßnahmen nach Durchfahren des
asbestführenden Gesteins
mit Asbestfasern, wenn
Nachweis erbracht
Asbestführende Gesteine
in weiteren Tunnelabschnitten vorhanden
ja
Dok.-Nr.: 5339-MOAP-006
nein
kein Handlungsbedarf im
Rahmen dieser
Arbeit
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