Werbung: Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“

Werbung
/ Werbung: Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas
Milch!“ ist nicht irreführend 02.03.20 5
Gewer licher
Rechtsschutz
&
Medien
Der
Bundesgerichtshor
BGHO
hat
in
einem
Urteil
vom
2.
Fe ruar
20 5
Az.
I
nR
30/
O
entschiedene
dass
der
Wer eslogan
„So
wichtg
wie
das
tägliche
Glas
Milchh!
aur
der
Verpackung
eines
Früchtequarks
keine
irrerührende
Wer ung
darstelle.
Die
Klägerine
die
nentrale
rür
die
Bekämprung
unlauteren
Wet ewer se
verlangte
von
der
Molkerei
Ehrmann
es
zu
unterlassene
die Verpackung des von der Beklagten produzierten und vertrie enen Früchtequarks „Monster acke! mit dem o.g.
Wer eslogan zu edrucken. num einen weil der Slogan nicht aur den gegenü er Milch erhe lich erhöhten nuckergehalt
hinweisee zum anderen auch deshal weil der Slogan sowohl nährwerth als auch gesundheits ezogene Anga en ü er
Le ensmitel
enthalte
und
dies ezüglich
weitere
errorderliche Anga en
iSd
sog.
HealthhClaim
Verordnung
Nr.
122/2000 VOO
rehlen
würden.
Der BGH verneinte nun a er eine Irrerührung des Ver rauchers durch die eanstandete Wer ung. Bei einem Früchtequark
handele es sich um ein Produkte das sich in seiner nusammensetzung erkenn ar rür den Ver raucher deutlich von Milch
unterscheide.
Der
Vergleich
„So
wichtg
wie
das
tägliche
Glas
Milchh!
eziehe
sich
ofensichtlich
nicht
aur
den
nuckeranteile
der
ei
einem
Früchtequark
schon
wegen
des
darin
enthaltenen
Fruchtzuckers
naturgemäi
höher
sei
als
ei
Milch.
Bei
Milch
werde
vielmehr ihre Eigenschafe den Auuau der Knochen zu rörderne als wichtg angesehen. Das Produkt der Beklagten weise
dies ezüglich
sogar
einen
höheren
Calciumgehalt
als
Milch
aur.
Im Ü rigen stellte der BGH klare dass der Verkehr den Slogan nicht als eine nährwert ezogene Anga e iSd VO aufasse.
Vielmehr handele es sich um eine zulässige gesundheits ezogene Anga e iSd Art. 2 II Nr. 5 der VOe da der Slogan an die
ver reitete
Meinung
anknüpree
Kinder
und
Jugendliche
sollten
im
Hin lick
aur
die
gesundheitsrördernde
Wirkung
ein
Glas
Milch
trinken.
O die
dies ezüglich
vorgesehenen
Inrormatonsppichten
verletzt
wurdene
sei
a schlieiend
dedoch
vom
OLG
zu
prüren.
Daher
hat
der
BGH
den
Fall
an
das
zuständige
OLG
zurückverwiesen.
Ansprechpartner
Valentina Nieß, LL.M.
Mitglied
der
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Rechtsanwältin
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