/ Werbung: Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ ist nicht irreführend 02.03.20 5 Gewer licher Rechtsschutz & Medien Der Bundesgerichtshor BGHO hat in einem Urteil vom 2. Fe ruar 20 5 Az. I nR 30/ O entschiedene dass der Wer eslogan „So wichtg wie das tägliche Glas Milchh! aur der Verpackung eines Früchtequarks keine irrerührende Wer ung darstelle. Die Klägerine die nentrale rür die Bekämprung unlauteren Wet ewer se verlangte von der Molkerei Ehrmann es zu unterlassene die Verpackung des von der Beklagten produzierten und vertrie enen Früchtequarks „Monster acke! mit dem o.g. Wer eslogan zu edrucken. num einen weil der Slogan nicht aur den gegenü er Milch erhe lich erhöhten nuckergehalt hinweisee zum anderen auch deshal weil der Slogan sowohl nährwerth als auch gesundheits ezogene Anga en ü er Le ensmitel enthalte und dies ezüglich weitere errorderliche Anga en iSd sog. HealthhClaim Verordnung Nr. 122/2000 VOO rehlen würden. Der BGH verneinte nun a er eine Irrerührung des Ver rauchers durch die eanstandete Wer ung. Bei einem Früchtequark handele es sich um ein Produkte das sich in seiner nusammensetzung erkenn ar rür den Ver raucher deutlich von Milch unterscheide. Der Vergleich „So wichtg wie das tägliche Glas Milchh! eziehe sich ofensichtlich nicht aur den nuckeranteile der ei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäi höher sei als ei Milch. Bei Milch werde vielmehr ihre Eigenschafe den Auuau der Knochen zu rörderne als wichtg angesehen. Das Produkt der Beklagten weise dies ezüglich sogar einen höheren Calciumgehalt als Milch aur. Im Ü rigen stellte der BGH klare dass der Verkehr den Slogan nicht als eine nährwert ezogene Anga e iSd VO aufasse. Vielmehr handele es sich um eine zulässige gesundheits ezogene Anga e iSd Art. 2 II Nr. 5 der VOe da der Slogan an die ver reitete Meinung anknüpree Kinder und Jugendliche sollten im Hin lick aur die gesundheitsrördernde Wirkung ein Glas Milch trinken. O die dies ezüglich vorgesehenen Inrormatonsppichten verletzt wurdene sei a schlieiend dedoch vom OLG zu prüren. Daher hat der BGH den Fall an das zuständige OLG zurückverwiesen. Ansprechpartner Valentina Nieß, LL.M. Mitglied der Practice Group Gewer licher Rechtsschutz & Medien Rechtsanwältin T +21 81 28028307 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP