WETTBEWERBSREGELN DER QUALITÄTSGEMEINSCHAFT B I O M I N E R A L W A S S E R E.V. Präambel Lebensmittel auf ökologischer Basis finden beim Verbraucher immer mehr Anklang. Als Antwort auf die steigende Nachfrage werden Lebensmittel mit Angaben auf den Markt gebracht, die beim Verbraucher den Anschein erwecken, dass sie ökologischen Ursprungs sind. Vorschriften über Erzeugung, Etikettierung und Kontrolle stellen den lauteren Wettbewerb zwischen den Herstellern derart gekennzeichneter Produkte sicher, machen den Markt bei allen Erzeugungs- und Verarbeitungsschritten transparenter und führen dazu, dass solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen. Mit dem Ziel, das Vertrauen der Allgemeinheit in Biogetränke und speziell Biomineralwasser zu festigen und einen lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb bei der Werbung sicherzustellen, insbesondere die Gefahr von Irreführungen zu unterbinden, hat die Qualitätsgemeinschaft Biomineralwasser e.V. die nachstehenden Wettbewerbsregeln beschlossen. §1 Anwendungsbereich (1) Die Wettbewerbsregeln gelten für Mitglieder der Qualitätsgemeinschaft Biomineralwasser e.V., soweit sie das Qualitätssiegel für Biomineralwasser der Qualitätsgemeinschaft Biomineralwasser e.V. nutzen, sowie die sonstigen Verwender dieses Qualitätssiegels (2) Die Wettbewerbsregeln finden Anwendung auf Biomineralwasser, Bioquellwasser und daraus hergestellte Produkte im Sinne der Richtlinien für Biomineralwasser, Stand 03_2013 -2- Bioquellwasser und als Zutat für daraus hergestellte Biogetränke der Qualitätsgemeinschaft Biomineralwasser e.V. §2 Vermeidung von Irreführungen (1) In der Werbung dürfen keine unrichtigen oder irreführenden Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit und Herkunft der Waren sowie über die Menge, Arten und Sorten der Waren gemacht werden. (2) Zur Förderung eines lauteren und leistungsgerechten Wettbewerbs ist insbesondere Werbung mit irreführenden und/oder krankheitsbezogenen Angaben im Sinne der §§ 11, 12 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zu unterlassen. Gesundheitsbezogene Aussagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel sind zulässig, sofern der Qualitätsausschuss ihrer Verwendung für die Werbung für Erzeugnisse nach o.g. Richtlinien der Qualitätsgemeinschaft für Biomineralwasser e.V. zugestimmt hat. Die Verwendung der vorgenannten Angaben sind dem Qualitätsausschuss schriftlich anzuzeigen. §3 Unzulässige Nebenleistungen (1) Im Interesse eines leistungsgerechten Wettbewerbs sind nachstehende Nebenleistungen unzulässig, die geeignet sind, geschäftliche Entscheidungen unsachlich zu beeinflussen: a) die Stellung von Personal ohne angemessene Vergütung; b) die übermäßige unentgeltliche Abgabe von Getränken; Stand 03_2013 -3- c) der Verzicht, Ansprüche auf Rückgabe von Leergut zu verfolgen, soweit damit die unsachliche Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung bezweckt wird; d) das unangemessene Anbieten oder Gewähren von Schaufenster-, Regal- oder sonstiger Platzmiete. (2) Darüber hinaus sind insbesondere im Verhältnis zum Groß- und Einzelhandel folgende Praktiken geeignet, den Wettbewerb zu verzerren und daher unzulässig: a) das Aussetzen von Geldprämien oder Geldwerten, soweit sie geeignet sind, geschäftliche Entscheidungen unsachlich zu beeinflussen; b) das Anbieten und Gewähren von so genannten Display-Artikeln mit überwiegendem Zweitnutzen, d.h. Gegenstände, die nur dem Schein nach der vorteilhaften Lieferung oder Darbietung der Waren dienen, in Wirklichkeit jedoch dem Empfänger für seinen sonstigen Bedarf zugewendet werden; c) das Eingehen auf Forderungen von Abnehmern nach zusätzlichen Leistungen ohne Gegenleistungen, die nicht unmittelbar mit dem Warenkauf oder Warenverkauf verbunden sind und zu deren Durchsetzung in offener oder versteckter Weise Druck ausgeübt wird (zum Beispiel Eintrittgelder, Einrichtungszuschüsse, Zuwendungen zu Jubiläen, übersteigerte Werbegeschenke, Gewährung besonders langer Zahlungsziele); d) Zuwendungen der in c) genannten Art, die die Mineralbrunnenbetriebe ihren Abnehmern zur Eröffnung oder Förderung einer Geschäftsbeziehung aus freien Stücken ohne Gegenleistung anbieten oder gewähren, soweit sie geeignet sind, geschäftliche Entscheidungen unsachlich zu beeinflussen; e) die kostenlose Überlassung von Reklamegegenständen, sofern sie nicht von geringfügigem Wert und dauerhaft und deutlich gekennzeichnet sind. Stand 03_2013 -4- §4 Verdrängungswettbewerb (1) Es ist unzulässig, im geschäftlichen Verkehr Brunnenerzeugnisse planmäßig unter Selbstkosten anzubieten oder zu verkaufen, wenn diese Preisgestaltung nach Beweggründen, Mittel und Zweck als sittenwidrig angesehen werden muss. Die Selbstkosten umfassen die gesamten Kosten für Herstellung, Abfüllung, Vertrieb und Verwaltung sowie die gesetzlichen Abgaben (zum Beispiel Umsatzsteuer). (2) Es ist unzulässig, die Angebote bestimmter Mitbewerber planmäßig und rücksichtslos zu unterbieten mit der Absicht, sie vom Markt zu verdrängen und dem Unterbieter eine monopolartige Stellung zu verschaffen. §5 Auslegungsgrundsatz Die vorstehenden Wettbewerbsregeln sind nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem gesamten Sinn und Zweck auszulegen. Stand 03_2013