Anlage 1 Hinweise zu den Betreiberpflichten (nach § 42 BNatSchG)

Werbung
Anlage 1
Hinweise zu den Betreiberpflichten (nach § 42 BNatSchG)
Zoos müssen folgende Anforderungen nach Art. 3 der Zoorichtlinie erfüllen:
1.
Die Haltungsbedingungen in Zoos müssen stets hohen Anforderungen genügen,
die den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art
Rechnung tragen, insbesondere durch
a)
diesen Bedürfnissen gerecht werdende, artgerechte Ausgestaltung der Gehege
Auf Grund der Vielzahl der unterschiedlichen Tierarten ist eine i. S. d. § 2
Tierschutzgesetz (TierSchG) artgerechte Ausgestaltung der Gehege jeweils nach
Rücksprache mit dem zuständigen staatlichen Amt für Lebensmittelüberwachung,
Tierschutz und Veterinärwesen sicherzustellen. Dies wird Bestandteil der Genehmigung
nach § 11 TierSchG. Die Bedingungen der § 11 TierSchG-Genehmigung werden Teil der
Genehmigung nach dem Hessischen Naturschutzgesetz (HENatG).
b)
Einrichtung eines Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung
sowie der Ernährung
Es ist ein Betreuungsvertrag mit einem sachkundigen Tierarzt (z.B. bestimmte
Fachtierärzte) abzuschließen, in dem die notwendigen Intervalle der Besuche, der
Untersuchungsumfang sowie die notwendigen Maßnahmen zur Krankheitsprophylaxe
festgelegt werden. Dieser Betreuungsvertrag ist dem zuständigen Staatlichen Amt für
Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen vorab vorzulegen.
Zusätzlich ist für jede Tierart ein Ernährungsplan zu erstellen und mit dem
sachverständigen Betreuungstierarzt oder anderen sachkundigen Personen
abzustimmen. Der Ernährungsplan ist zusammen mit dem tierärztlichen
Betreuungsvertrag vorzulegen.
2.
Sie fördern die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf
den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Information über die zur
Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume.
Die Information über die zur Schau gestellten Tiere hat durch Schilder zu erfolgen, die an
dem jeweiligen Gehege angebracht werden.
Mindestanforderungen an den Inhalt:



den deutschen und den wissenschaftlichen Namen der Tierart
das Gebiet des natürlichen Vorkommens ggf. mit kartographischer Darstellung
Kurzangaben über Lebensraum und Lebensweise
Darüber hinaus sind folgende Inhalte wünschenswert




die Häufigkeit des Vorkommens, ggf. mit Begründung für die Gefährdung der Art
(z. B. wirtschaftliche Nutzung)
der Schutzstatus nach Artenschutzrecht
ggf. Warnhinweise bei aggressiven /gefährlichen Individuen oder Arten
ggf. Besonderheiten der Art oder Bemerkungen
1
Anlage 1
Zur Aufklärung der Öffentlichkeit sind darüber hinaus unter anderem geeignet:
 Informationsschriften über die in der Einrichtung gehaltenen Tierarten,
 Angebote zur Führung von Besuchergruppen, insbesondere von
Schulklassen,
 Diashows zu einzelnen Arten
 Videofilme über die Art im natürlichen Lebensraum,
 Abspielmöglichkeit der entsprechenden Tierstimme
3.
Sie haben sich entsprechend ihren besonderen Fähigkeiten und Möglichkeiten
nach Maßgabe der Betriebserlaubnis zumindest an einer der nachfolgenden
Aktivitäten zu beteiligen:
a)
an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich
dem Austausch von Informationen über die Artenhaltung
als Forschungsaktivitäten, die zur Artenerhaltung beitragen, kommen in Betracht:


Untersuchungen zur Biologie bestimmter Arten, einschließlich der
Biotopansprüche der Arten
Untersuchungen der Gefährdungsursachen bedrohter Arten in ihren
Herkunftsländern
eine Beteiligung des Zoos kann erfolgen durch:
 das Zurverfügungstellen von Tieren/Tiergruppen für Beobachtungen oder
Untersuchung von Tieren
 die finanzielle oder organisatorische Unterstützung derartiger Aktivitäten
zu den Informationen über die Arterhaltung können zählen:



Erkenntnisse über die artgerechte Tierhaltung
Erkenntnisse über Zuchterfolge
Eine Beteiligung des Zoos am Austausch von Informationen bedeutet
nicht nur das Abrufen von entsprechenden Informationen, sondern auch
das Einspeisen eigener Erkenntnisse.
oder
b)
an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung oder der
Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum
Ziel ist die Nachzucht für den Eigenbedarf und den Bedarf Dritter. Näheres regelt
die Betriebserlaubnis (z.B. Zuchtverbote bei erkennbarer Insolvenz).
oder
c)
an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten
Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn der Zoo als anerkannter
Ausbildungsbetrieb Tierpfleger der Fachrichtung Zootierpflege ausbildet.
2
Anlage 1
4.
Sie beugen dem Entweichen von Tieren vor, um eine mögliche ökologische
Bedrohung einheimischer Arten zu verhindern.
Aus der Sicht des Artenschutzes muss ein besonderes Augenmerk auf freie
Haltungsformen (insbesondere Park- und Wassergeflügel) gelenkt werden. Hier besteht
immer die Gefahr des Entweichens. Das Inkaufnehmen des Wegfliegens von Tierarten,
ist dem Aussetzen gleichzustellen. Eine freie Haltung insbesondere nichtheimischer
Tierarten ist sowohl nach der Zoo-RL als auch nach § 37 HENatG nicht zulässig, sofern
nicht durch geeignete Maßnahmen (ausgenommen tierschutzwidrige Eingriffe!) das
Risiko des Entweichens ausgeschlossen werden kann.
5.
Sie beugen dem Eindringen von Schadorganismen vor.
Unter Schadorganismen sind tierische (z.B. Ratten oder Mäuse) und pflanzliche
Schädlinge (z.B. Schimmelpilze) und unter Ungeziefer parasitische Insekten (z.B. Flöhe,
Läuse, Wanzen und Milben) zu verstehen, die den Zootieren direkt oder indirekt
Schäden oder Leiden bereiten können.
Zoos haben durch geeignete Maßnahmen, die sich am aktuellen Stand der Wissenschaft
und Technik zu orientieren haben, sicherzustellen, dass das Eindringen von
Schadorganismen und Ungeziefer so weit wie möglich verhindert wird.
Voraussetzungen hierfür sind vorbeugender Schutz (Hygiene bei der Haltung der Tiere
und der Bewirtschaftung der Anlage), Kontrollen auf vorhandene Schadorganismen
sowie ggf. deren Bekämpfung.
6.
Sie führen in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form ein
Register über den Tierbestand, das stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.
Für Tiere der besonders geschützten Arten ist das nach § 6 BArtSchV vorgeschriebene
Aufnahme- und Auslieferungsbuch zu führen.
Für Tiere der nicht besonders geschützten Arten gilt:
Es ist entweder das in der Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz vorgeschriebene
Tierbestandsbuch zu führen oder aber zumindest einmal jährlich eine Inventarliste zu
erstellen
3
Herunterladen