Arbeitsmedizinisches Zentrum ________________________________________________________________________________________________ Prävention von arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten durch: Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Im Dezember 2008 trat die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) in Kraft. Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sollen während der Arbeitszeit stattfinden. Sie sollen nicht zusammen mit Untersuchungen zur Feststellung der Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem Falle sind die unterschiedlichen Zwecke der Untersuchungen offen zulegen. Man unterscheidet Pflicht- Angebots- und Wunschuntersuchungen. Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen für besonders gefährdende bzw. bestimmte gefährdende Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung für den Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) abschließend aufgeführt. - Pflichtuntersuchungen muss der Arbeitgeber bei den Beschäftigten in regelmäßigen Abständen veranlassen. Die ärztliche Bescheinigung über die Unbedenklichkeit ist hierbei Tätigkeitsvoraussetzung. Über Pflichtuntersuchungen muss der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei führen, die bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen (Ausnahmen!) ist. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen. - Angebotsuntersuchungen sind in regelmäßigen Abständen anzubieten, wenn sie im Anhang der ArbMedVV aufgeführt sind. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, die Untersuchungen weiter regelmäßig anzubieten. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverzüglich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können. Der Arbeitgeber hat Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs nachgehende Untersuchungen anzubieten (bei Tätigkeiten mit Exposition von krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen). - Wunschuntersuchungen gem. § 11 des ArbSchG können Beschäftigte bei sonstigen Tätigkeiten beanspruchen. Einen Überblick über die ArbMedVV soll Ihnen die Tabelle auf der Rückseite des Merkblattes geben. Wenn Sie weiter Fragen haben, sprechen Sie uns an! Sie finden uns im Intranet HU → A-Z → B – Betriebsärzte http://www.ta.huberlin.de/index.php4?fd=563 oder mittels der Telefonnummern 450 570 702/ 700. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können auch direkt unter der Anmeldenummer 450 570700 gebucht werden bzw. Sie können einen Terminwunsch über [email protected] senden, wir rufen Sie dann zurück. Ihre BetriebsärztInnen Mai 2010 Pflichtuntersuchungen Tätigkeiten mit u. a. Gefahrstoffen* - mit Überschreitung des AGW** oder - im Falle hautresorptiver Stoffe bei direktem Hautkontakt Feuchtarbeit regelmäßig mehr als 4 h/Tag Schweißen und Trennen von Metallen bei Luftkonzentrationen größer 3 mg/m3 Schweißrauch Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Luftkonzentrationen größer 4 mg/m3 einatembarer Staub, Exposition gegenüber Isocyanaten mit regelmäßigem Hautkontakt oder eine Luftkonzentration von größer 0,05 mg/m3 Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen, Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 µg/g Handschuhmaterial, Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition durch unausgehärtete Epoxidharze Angebotsuntersuchungen Tätigkeiten mit Biostoffen einschl. GVO: - gezielten Tätigkeiten mit Risikogruppe 4 und Bordetella Pertussis, Masernvirus, Mumpsvirus, Rötelnvirus, VZV, Borrelia burgsdorferi auch sensu lato, Bacillus anthracis, Bartonelli, Brucella mellitens., Burkholderia pseudomallei, Chlamydophilia pneum. et psitacci (aviär), Coxiella burnetii (aviär), Francisella tularensis, Gelbfieber-Virus, Helicobacter pylori, Influenza A+B-Virus, Japanencephalitisvirus, Leptospira spp., Neisseria meningitidis, Treponema pall., Tropheryma whipplei, Trypanosoma cruzi, Yersinia pestis, Poliomyelitisvirus, Schistosoma mansoni, Streptococcus pneum., Vibrio cholerae, FSME-Virus, Hep.-A-Virus, Hep.-B-und C-Virus, Mycobakterium tuberkulosis u. bovis, Salmonella Typhi, Tollwutvirus - nicht gezielte Tätigkeiten mit Schutzstufe 4 der BioStoffV oder mit den folgenden Arbeitsstoffen unter den genannten Bedingungen: Biostoffe der Risikogruppe 4 in Kompetenzzentren mit medizinischen Tätigkeiten, in der Pathologie, in Forschungseinrichtungen/Labor, Kindereinrichtungen (Medizin und vorschulische Betreuung und Forschung/Labor (Bordetella Pertussis, MMR, VZV), Wald- o. Forstarbeiter (Borrelia burgsdorferi), Forschung/Labor (Bacillus anthr., Bartonelli, Brucella mellit., Burkholderia pseudomallei, Chlamydophilia pneumoniae et psitacci (aviär), Coxiella burnetii (aviär), Francisella tularensis, Gelbfieber-Virus, Helicobacter pylori, Influenza A+B-Virus, Japanencephalitisvirus, Leptospira spp., Neisseria mening., Treponema pallidum, Tropheryma whipplei, Trypanosoma cruzi, Yersinia pestis, Poliomyelitisvirus, Schistosoma mansoni, Streptococcus pneum., Vibrio chol., in Endemiegebieten Land-, Forst-, und Holzwirt schaft, Gartenbau, Tierhandel, Jagd sowie Labor/ Forschung (FSME), Einrichtungen für behinderte Kinder und Kinderstationen, Stuhllaboratorien, Kläranlagen, Kanalisation (Hep.-A-Virus), med. Einrichtungen, Pathologie, Forschung/Labor, Behindertenpflege (Hep.-B- und C-Virus), Tuberkulose- und Lungeneinrichtungen, Forschung/ Labor (Mykobakterium tuberc. und bovis), Stuhllaboratorien (Salmonella typhy), Forschung/ Labor und Gebiete mit Wildtollwut (Tollwutvirus) Exposition durch u. a. Gefahrstoffe* sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: - Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung, - Begasungen nach Anhang III Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung, - Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen, - Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung, - Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag, - Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 3 mg/m Schweißrauch, - Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 mg/m3 nachgehende Untersuchungen: Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden o. erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung - gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen einschl. GVO Risikogruppe 3 und nicht gezielte Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 zuzuordnen sind - gezielte Tätigkeiten der Risikogruppe 2 und nicht gezielte Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind, es sei denn, es ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen. - wenn nach einer erfolgten Kontamination mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss oder eine Infektion erfolgt ist - am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtuntersuchung zu veranlassen war (nicht, wenn ein Immunschutz durch Impfung vorhanden war) Physikalischen Einwirkungen - Lärmeinwirkung (Lex, 8h = 80 dB(A) bzw. LpC,peak = 135 dB (C) oder mehr) - Vibrationen bei Überschreitung der Auslösewerte Sonstige Tätigkeiten - Tätigkeiten an Bildschirmgeräten - Atemschutzgeräte Gruppe 1 Mai 2010 Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen - bei extremer Hitzebelastung - bei extremer Kältebelastung (-25 °C und mehr) - Tätigkeiten mit Lärmexposition (Lex, 8h = 85 dB(A) bzw. LpCpeak = 137 dB (C) oder mehr) - Vibrationen bei und über den Expositionsgrenzwerten - Druckluft (größer als 0,1 bar) Druckluftverordnung beachten! - Taucherarbeiten mit Atemgas Sonstige Tätigkeiten - Atemschutzgeräte Gruppe 2 und 3 - Tropenaufenthalt (besondere klimatische Belastungen oder Infektionsgefahren) * – Acrylnitril, – Alkylquecksilber, – Alveolengängiger Staub (A-Staub), – Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen, – Arsen und Arsenverbindungen, – Asbest, – Benzol, – Beryllium, – Blei und anorganische Bleiverbindungen, – Bleitetraethyl und Bleitetramethyl, – Cadmium und Cadmiumverbindungen, – Chrom-VI-Verbindungen, – Dimethylformamid, – Einatembarer Staub (E-Staub), – Fluor und anorganische Fluorverbindungen, – Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol), – Hartholzstaub, – Kohlenstoffdisulfid, – Kohlenmonoxid, – Mehlstaub, – Methanol, – Nickel und Nickelverbindungen, – Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material), – weißer Phosphor (Tetraphosphor), – Platinverbindungen, – Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen, – Schwefelwasserstoff, – Silikogener Staub, – Styrol, – Tetrachlorethen, – Toluol, – Trichlorethen, – Vinylchlorid, – Xylol, ** – AGW - Arbeitsplatzgrenzwert Mai 2010