Erläuterung der Grundregeln des ökologischen Landbaus

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Erläuterung der
Grundregeln des
ökologischen Landbaus
Landwirtschaft
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Rev. 5.0
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Erläuterung der Grundregeln des ökologischen Landbaus für
Agrarbetriebe
Dieses Dokument wird den landwirtschaftlichen Unternehmen als Kurzfassung wesentlicher
Erzeugungsvorschriften der EG-Öko-Verordnung (VO (EG) Nr. 834/2007) und deren Durchführungsvorschriften (VO (EG) Nr. 889/2008) übergeben.
Wir weisen daraufhin, dass diese Erläuterungen auf keiner Vollständigkeit beruhen und der Betrieb sich selbst
mit den rechtlichen Grundlagen, die seine Produktion betreffen, auseinander setzen muss.
Ziele und Grundsätze des ökologischen Landbaus sind:
ƒ Aufbau eines möglichst geschlossenen betrieblichen Nährstoffkreislauf (Futter- und
Nährstoffgrundlage im eigenen Betrieb);
ƒ Beschränkung der Verwendung externer Produktionsmittel (ökologische, natürliche Mittel);
ƒ Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit und –stabilität;
ƒ Vermeidung von Belastungen der Umwelt;
ƒ besonders artgemäße Tierhaltung;
ƒ Pflanzenbau und Tiererzeugung sind flächengebunden und standortangepasst;
ƒ keine Verwendung von GVO oder aus GVO hergestellten Erzeugnissen (Ausnahme:
Tierarzneimittel).
Bereich Pflanzenerzeugung:
Umstellung
Die Umstellungszeit der Anbauflächen beträgt mindestens zwei Jahre vor der Aussaat oder im
Fall von Grünland oder mehrjährigen Futterkulturen mindestens zwei Jahre vor der ersten
Ernte oder im Fall anderer mehrjähriger Kulturen mindestens drei Jahren vor der ersten Ernte.
Für den Umstellungszeitraum können pflanzliche Erzeugnisse mit den Hinweis „Erzeugnis
aus der Umstellung auf den ökologischen/biologischen Landbau“ ausgelobt werden,
wenn ein Umstellungszeitraum von mind. 12 Monaten vor der Ernte eingehalten wurde.
Umstellungserzeugnisse müssen von ökologisch produzierten Erzeugnissen getrennt oder
leicht unterscheidbar sein. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und nachzuweisen.
Erhaltung der Fruchtbarkeit und der biologischen Aktivität des Bodens durch:
abwechslungsreiche, weite Fruchtfolgen mit vielen Zwischenfrüchten;
Anbau von Leguminosen, Gründüngungspflanzen bzw. Tiefwurzlern in einer geeigneten
weitgestellten Fruchtfolge;
Einarbeitung von organischem Material, dass vorzugsweise kompostiert ist;
Einsatz geeigneter Zubereitungen auf pflanzlicher gentechnikfreier Basis oder Zubereitungen
aus Mikroorganismen zur Aktivierung von Kompost
Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft;
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Zu beachten ist, das die im Betrieb insgesamt verwendete Dungmenge 170kg
Stickstoffeintrag je Jahr und Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht überschritten
werden darf. Dieser Grenzwert gilt nur für Stallmist, getrockneten Geflügelmist, Kompost aus
tierischen Exkrementen und flüssigen tierischen Exkrementen.
Zur Ausbringung von überschüssigen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft können schriftliche
Vereinbarungen nur mit anderen ökologischen Betrieben getroffen werden.
Die entsprechenden Vieheinheiten für die verschiedenen Tierkategorien werden zur Ermittlung
der geeigneten Viehbesatzdichte in Anhang IV der VO (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt.
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Ist keine Deckung des Nährstoffbedarfs oder Förderung der Bodenfruchtbarkeit bzw. Verbesserung durch die aufgeführten Maßnahmen möglich, können Düngemittel und
Bodenverbesserer gemäß Anhang I der VO (EG) 889/2008 verwendet werden.
o Die Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel muss dokumentiert werden (unter
Hinzuziehung von Nachweisen - z.B. Bodenuntersuchungsprotokolle)
o Die Verwendung mineralischer Stickstoffdünger ist nicht gestattet. Die Ausbringung von
organisch gebundenem Stickstoff und schwer löslichen mineralischen Düngemitteln ist hingegen
erlaubt.
Verluste durch Schädlinge, Krankheiten und Unkräuter müssen durch die ganzheitliche
Anwendung bestimmter Maßnahmen verhütet werden:
geeignete Arten- und Sortenwahl – Anbau wenig anfälliger Sorten;
geeignete Fruchtfolge,
geeignete Anbauverfahren und thermische Prozesse z.B. mechanische Bodenbearbeitung wie
Hacken und Abflammen;
Schutz durch Nützlinge.
Ist kein angemessener Schutz durch die aufgeführten Maßnahmen möglich, können
Pflanzenschutzmittel gemäß Anhang II der VO (EG) 889/2008 verwendet werden.
o Voraussetzung ist, dass keine anderen biologischen, physischen, züchterischen Alternativen
oder anbautechnischen Praktiken zur Bekämpfung vorhanden sind.
o Ein Kontakt mit den essbaren Pflanzenteilen muss ausgeschlossen sein, wenn die Erzeugnisse
nicht mineralischen, pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs sind.
o Die Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel muss dokumentiert werden.
o Werden zur Schädlingsbekämpfung Erzeugnisse in Fallen oder Spendern eingesetzt, so dürfen
diese Stoffe nicht an die Umwelt freigesetzt werden oder mit der Kulturpflanze in Kontakt
kommen.
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Das Sammeln von essbaren, natürlich vorkommenden Wildpflanzen gilt als ökologische Erzeugung, wenn
innerhalb der letzten drei Jahre die Flächen nur mit Mitteln (betrifft v.a. Dünge- und Pflanzenschutzmittel)
gemäß der EG-Öko-Verordnungen behandelt worden sind und die Stabilität des Habitats nicht beeinträchtigt
ist.
•
Spezifische Vorschriften zur Pilzproduktion sind im Art. 6 der VO (EG) Nr. 889/2008 festgelegt.
Verwendung von ökologisch erzeugtem Saat- und Pflanzgut
Für die Erzeugung darf nur ökologisch erzeugtes Saatgut und Vermehrungsmaterial eingesetzt
werden (bei Mutterpflanzen bzw. Elternpflanzen müssen diese mind. während einer Generation oder
bei Dauerkulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden ökologisch erzeugt worden sein).
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Es ist grundsätzlich ökologisches Saatgut und ökologische Pflanzkartoffeln zu verwenden, es
sei denn in der Datenbank von www.organicxseeds.de ist diese Art und Sorte nicht enthalten.
Ist das der Fall, so ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung für nicht ökologisches
ungebeiztes Saatgut/ Pflanzkartoffeln bei der Kontrollstelle einzureichen. Nach der
Prüfung kann der Einsatz schriftlich genehmigt werden. Die Genehmigung muss vor der
Aussaat erteilt werden!
Betriebe, die sich in Umstellung befinden, dürfen Saatgut und vegetatives
Vermehrungsmaterial aus der eigenen Produktionseinheit verwenden, wenn keine ökologische
Verfügbarkeit besteht und dies nachgewiesen werden kann.
Die Erzeugung von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen muss in einer Betriebseinheit
erfolgen, die hinsichtlich ihrer Parzellen, der Produktionsstätten sowie ihrer Lagerplätze eine von
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jeder anderen Einheit, die nicht nach den Produktionsregeln dieser Verordnung arbeitet, deutlich
getrennte Einheit darstellen. Über die Trennung muss in angemessener Weise Buch
geführt werden.
Die Parallelproduktion der selben Sorte ist lt. Artikel 11 der EG-Öko-VO verboten.
Die Lagerung von anderen als den im Rahmen der EG-Öko-Verordnungen zugelassenen
Betriebsmitteln in der ökologischen Produktionseinheit ist verboten. Ökologische Erzeugnisse
müssen eindeutig identifizierbar sein. Jede Verunreinigung mit Stoffen, die nicht den
Vorschriften der EG-Öko-Verordnungen entsprechen, ist zu vermeiden.
Bereich Tierhaltung
Geltungsbereich
• Die VO(EG) Nr. 889/2008 enthält spezielle Produktionsvorschriften für die Tierarten Rinder,
Equiden (Pferde oder Einhufer), Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Bienen.
•
Die VO (EG) Nr. 834/2007 führt zudem Vorschriften zur Aquakultur auf.
•
Für andere Tierarten, Wasserpflanzen und Mikroalgen, für die keine genauen Produktionsvorschriften
vorliegen, gelten nationale Bestimmungen bzw. von den Ländern anerkannte private Standards.
Im ökologischen Landbau müssen alle Tiere einer Produktionseinheit nach den Grundregeln
dieser Verordnung gehalten werden. (Art. 17 VO (EG) 889/ 2008).
Eine nicht ökologische Einheit im Betrieb ist möglich, wenn die Produktionseinheiten deutlich
getrennt sind und es sich um verschiedene Tierarten handelt. Die Tiere, Flächen und
Erzeugnisse der nicht ökologischen und ökologischen wirtschaftenden Einheit müssen deutlich
getrennt sein. Über die Trennung ist Buch zu führen.
Tiere, die sich in Umstellung befinden, müssen von ökologischen Tieren getrennt gehalten
werden und leicht unterscheidbar sein. Dies ist ebenfalls zu dokumentieren (Art. 17 d) der EGÖko-VO).
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Schriftliche
Vereinbarungen
zwischen
ökologischen
Betrieben
bezüglich
der
Nutzung
landwirtschaftlicher Nutzflächen zur Tierhaltung sind möglich (Art. 16 VO (EG) 889/ 2008).
Nicht ökologische, extensiv gehaltene Tiere können zeitbegrenzt jährlich ökologisches Weideland
nutzen, wenn sich ökologische Tiere nicht gleichzeitig auf der Weide befinden.
Ökologische Tiere können Gemeinschaftsflächen nutzen, auf denen ebenfalls nicht ökologische,
extensiv gehaltene Tiere gehalten werden. Diese Flächen dürfen in den letzten drei Jahren nicht mit
unzulässigen Erzeugnissen behandelt worden sein. Eine adäquate Trennung der beiden
Produktionseinheiten ist vorzunehmen, damit die ökologischen Tiere weiterhin als ökologisch
angesehen werden können.
Während der Wander- und Hüteperiode dürfen konventionelle Flächen beweidet werden, wenn die Tiere
von einer zur anderen Weidefläche getrieben werden. Maximal 10% der gesamten jährlichen
Futterration (Trockenmasse, Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs) darf in Form von nicht
ökologischem Gras und anderen Bewuchs aufgenommen werden.
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Diese beschriebenen Anwendungen sind zu dokumentieren.
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Der Tierezukauf zu nicht ökologischen Zuchtzwecken ist möglich, wenn ökologische
Tiere nicht in ausreichender Anzahl verfügbar sind und die entsprechenden
Umstellungsfristen eingehalten werden. (Art. 9 VO (EG) 889/2008 )
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Für den Aufbau eines Bestandes können nicht ökologische Jungtiere unmittelbar nach dem
Absetzen ökologisch aufgezogen werden. Jedoch müssen am Tag der Einstellung
•
Büffel, Kälber und Fohlen weniger als 6 Monate alt sein,
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Lämmer und Zicklein weniger als 60 Tage alt sein und
• Ferkel weniger als 35 kg wiegen.
Zur Bestandserneuerung dürfen männliche Zuchttiere und begrenzt weibliche Tiere, die noch
nicht geworfen haben, eingesetzt und ökologisch aufgezogen werden (max. 10% des Bestandes
an ausgewachsenen Rindern u. Equiden, max. 20% bei ausgewachsenen Schweinen, Schafen
und Ziegen).
Ausnahmen für Aufbau/ Wiederaufbau/ Erneuerung des Geflügelbestandes können beantragt
werden:
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Einstallung von nicht ökologischem Geflügel zur Fleisch- und Eiererzeugung, dass
weniger als drei Tage alt ist
•
Einstallung von Junglegehennen von weniger als 18 Wochen (vor dem 31.12.2011)
•
Bedingung: Genehmigung der zuständigen Behörde muss vorliegen aufgrund der
Nichtverfügbarkeit von ökologischen Tieren
Umstellungsfristen für nicht ökologische Tiere:
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mindestens 12 Monate bei Rindern und Equiden für die Fleischerzeugung und mindestens für
drei Viertel der Lebensdauer der Tiere;
mindestens 6 Monate bei kleinen Wiederkäuern, Schweinen und Milch produzierenden Tieren;
mindestens 10 Wochen bei Geflügel zur Fleischerzeugung (Einstallungsalter: geringer als 3
Tage) und mindestens 6 Wochen für die Eiererzeugung;
Bei gleichzeitiger Umstellung der gesamten Produktionseinheit (Tiere, Weiden, Futterflächen)
beschränkt sich die Umstellungszeit auf 24 Monate. Diese Ausnahme gilt nur für die vor der
Umstellung vorhandenen Tiere, ihre Nachzucht und die Futterflächen und Weiden. Zudem ist es
notwendig, dass die Tiere hauptsächlich mit Erzeugnissen aus der Produktionseinheit gefüttert
werden;
Weideland und Auslaufflächen anderer Tierarten als Pflanzenfresser kann nach Antragstellung
und Genehmigung auf ein Jahr verkürzt werden.
Die Tierhaltung muss artgerecht sein und die spezifischen Anforderungen gemäß Tierart,
Alter, Rasse und Nutzung erfüllen.
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Auswahl einheimischer, geeigneter Rassen und Linien (bei Geflügel: langsam wachsende Rassen)
aufgrund ihrer Anpassung an die Umwelt, Vitalität und Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten.
Den Tieren muss regelmäßige Bewegung, Zugang zu Freigelände und vorzugsweise zu Weideland
gewährt werden (abhängig von Witterung und Zustand des Bodens). Freigelände kann teilweise
überdacht sein. Pflanzenfresser müssen Zugang zu Weideland haben, wann immer die Umstände
dies gestatten. Eine Winterstallung mit Bewegungsfläche bei Nutzung der Weidezeit ist möglich.
Haltungsgebäude müssen reichlich natürliche Belüftung und ausreichenden Tageslichteinfall
gewährleisten. Stallungen sind nicht vorgeschrieben, wenn Tiere aufgrund des günstigen Klimas im
Freien leben können.
Im Anhang III der VO (EG) 889/ 2008 werden Mindestflächen für Stall und Freiland je nach Tierkategorie
aufgeführt.
Vollspaltenböden sind nicht zugelassen. Mindestens die Hälfte der Stallfläche muss fest sein (keine
Spalten oder Gitterroste).
Ausreichend große, saubere mit trockenem Einstreu (Stroh, Naturmaterialien) versehene Liege- bzw.
Ruheflächen müssen vorhanden sein.
Unterbringung von Kälbern in Einzelboxen nach der ersten Lebenswoche ist verboten.
Endmast von ausgewachsenen Rindern für die Fleischerzeugung kann in Stallhaltung erfolgen. Diese
Dauer darf nicht ein Fünftel der Lebensdauer und auf keinen Fall drei Monate überschreiten.
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Sauen sind während der Säugezeit in Gruppen zu halten (außer in den letzten Trächtigkeitsphasen).
Keine Haltung von Ferkeln in Flat-Decks oder Käfigen. Schweinen müssen Flächen zum Misten und
Wühlen zur Verfügung stehen.
Geflügelhaltung:
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Keine Käfighaltung für Geflügel.
Mindestens 1/3 des Bodens des Geflügelstalls muss fest und mit Einstreu versehen sein (Stroh,
Holzspäne, Sand, Torf). Eine Kotgrube ist vorzusehen.
Sitzstangen sind in Abhängigkeit von Größe und Anzahl der Tiere nach den Bestimmungen des Anhang III
der VO (EG) 889/ 2008 einzusetzen.
Die Länge der Ein- und Ausflugklappen muss mind. 4m je 100qm der Stallfläche betragen. Sie müssen
leichten Zugang zu einem Auslaufbereich haben.
Maximal 16 Lichtstunden und 8 ununterbrochen Nachtstunden
Mindestschlachtalter (Ausnahme: langsam wachsende Rassen) und die Maximalanzahl je Gefügelstall
sind lt. Art. 12 VO (EG) 889/ 2008 vorgegeben. Die Gesamtnutzfläche der Ställe je Produktionseinheit darf
1600 qm nicht überschreiten.
Mind. 1/3 der Lebensdauer muss ein Zugang zum Freigelände (Unterschlupf, überwiegend Vegetation,
Zugang zu Tränken und Futtertrögen) gegeben sein.
Tiere müssen ökologisch gefüttert werden: (Art. 14 d) und Art. 16 e) der EG-Öko-VO)
Die Fütterung soll möglichst mit hofeigenem Futter und wenig Zukauf erfolgen.
Futtermittel können auch von ökologischen Betrieben im gleichen Gebiet erzeugt werden.
Ein ständiger Zugang zu Weideland oder Raufutter muss vorhanden sein.
Verbot der Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren.
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Junge Tiere müssen während der Säugeperiode mit natürlicher Milch (vorzugsweise der Muttertiere)
gefüttert werden.
Die im Anhang VI der VO (EG) 889/2008 aufgeführten Futtermittel mineralischen Ursprungs,
Spurenelemente, Vitamine oder Provitamine können zur Erhaltung der Tiergesundheit und
angemessenen Tierernährung eingesetzt werden.
Wenn eine ausschließliche Versorgung mit Futtermitteln aus ökologischem Landbau nicht
möglich ist, dürfen für Tiere, die keine Pflanzenfresser sind (Monogastridien) begrenzt
nicht ökologische Futtermittel eingesetzt werden.
Voraussetzung ist, dass ökologische Futtermittel nicht auf dem Markt erhältlich sind.
Entsprechende Nichtverfügbarkeitserklärungen seitens der Lieferanten sind der Kontrollstelle
bzw. Kontrollbehörde vorzulegen. Die Notwendigkeit des Einsatzes nicht ökologischer
Futtermittel muss somit dokumentiert werden (Art. 43 der VO (EG) 889/ 2008).
o Der jährliche Höchstsatz nicht ökologischer Futtermittel pflanzl. und tier. Ursprungs für andere
Arten als Pflanzenfresser beträgt bis 31.12.2011 5 % der Trockenmasse der Futtermittel
landwirtschaftlicher Herkunft.
o Der zulässige Höchstanteil in der Tagesration beträgt 25% der Trockenmasse.
o Es dürfen nur die nicht ökologischen Futtermittel- Ausgangserzeugnisse eingesetzt werden, die
im Anhang V der VO (EG) 889/ 2008 aufgelistet sind.
Es dürfen zusätzlich nur ökologische Futtermittel- Ausgangserzeugnisse tier. Ursprungs, FuttermittelAusgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungsstoffe
verwendet werden, die im Anhang V und VI der VO (EG) 889/ 2008 aufgeführt sind. Die entsprechenden
Beschränkungen sind einzuhalten.
Futtermittelausgangserzeugnisse für ökologische Futtermittel dürfen nicht unter Einsatz von chemisch
synthetischen Lösungsmitteln hergestellt worden sein. Zur Futtermittelherstellung dürfen ökologische
oder aus der Umstellung stammende Futtermittel zusammen mit den gleichen nicht ökologischen
Futtermittelausgangserzeugnissen verwendet werden.
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Bei Pflanzenfressern müssen 50% des Futters aus der ökologischen Einheit selbst stammen. Wo dies
nicht möglich ist, kann Futter von anderen ökologisch wirtschaftenden Betrieben eingesetzt werden.
Ausgenommen ist die Zeit, wo sich die betreffenden Tiere in der Wander- bzw. Hüteperiode befinden.
Es bestehen zudem spezielle Regelungen zur Beimischung von Futtermitteln aus der
Umstellungszeit (Art. 21 der VO (EG) 889/ 2008). Zum Beispiel max. 30% der Futterration dürfen
betriebsfremde Umstellungsfuttermittel sein und 100% betriebseigene betreffen (bezogen auf
Trockenmasse der Futtermittel pflanzl. Ursprungs).
Zudem können im Durchschnitt bis zu 20% der Gesamtmenge der an die Tiere verfütterten
Futtermittel aus Beweidung, von der Ernte von Dauergrünland oder von Flächen mit mehrjährigen
Futterkulturen stammen. Bedingung ist, dass die Flächen Teil des eigenen Betriebes sind, sich im
ersten Jahr der Umstellung befinden und in den letzten 5 Jahren nicht Teil einer ökologischen
Betriebseinheit des Betriebes waren. Insgesamt darf der o.g. Höchstsatz nicht überschritten werden.
Futtermittel für die ökologische Tierhaltung, die durch Mischung, Aufbereitung, Verarbeitung oder
Ergänzung verändert wurden und durch die Futtermittelbetriebe verkauft und mit etikettiert werden
müssen, unterliegen ebenfalls der Kontrollpflicht. Dass heißt, sie müssen zertifiziert worden sein,
entsprechend als aus ökologischem Landbau (mind. 95% der Trockenmasse ökologischen Ursprungs)
bzw. gemäß den Verordnungen (EG) Nr.834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 verwendbar und deklariert
sein sowie den Vorschriften der genannten Verordnungen entsprechen.
Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung
 er Einsatz von synthetischen wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen, sowie die Verwendung
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von Hormonen zur Beeinflussung der Fortpflanzung und die präventive Verarbeitung von chemisch –
synthetischen allopathischen Arzneimitteln oder Antibiotika ist nicht gestattet. Erscheint jedoch nach
Einschätzung des Tierarztes nur eine Behandlung mit allopathischen Arzneimitteln oder Antibiotika
erfolgreich, um Schmerzen vom Tier fernzuhalten oder gar den Verlust des Tieres zu verhindern, ist
deren Verwendung möglich. Die Aufbewahrung dieser Mittel muss an einem überwachten Ort erfolgen
und in ein Bestandsbuch eingetragen werden.
Eine konsequente tierbezogene Dokumentation über die Anwendung von Arzneimitteln und die
Einhaltung der doppelten Wartezeit ist zu gewährleisten. Wenn keine Wartezeiten vorgegeben sind, sind
mind. 48 Stunden einzuhalten.
Erhält ein Tier innerhalb von einem Jahr mehr als drei Mal (produktive Lebenszyklus geringer als 1
Jahr – mehr als ein Mal) eine Behandlung mit chem.- synth. allopathischen Mitteln oder Antibiotika, so
beginnt erneut die Umstellungszeit und das Tier bzw. dessen Erzeugnisse dürfen nicht ökologisch
vermarktet werden. Ausgenommen sind Impfungen, Parasitenbehandlungen und andere obligatorische
Tilgungsmaßnahmen.
Gesundheitliche Eingriffe dürfen nicht routinegemäß durchgeführt werden und müssen durch die
zuständige Behörde bei entsprechender Begründung genehmigt werden (z.B. Schwänze kupieren,
Zähneabkneifen, Anbringen von Gummiringen an Schafschwänzen).
Die operative Kastration ist unter in den Art. 18 (1), (2) der VO (EG) 889/ 2008 aufgeführten
Bedingungen zulässig.
Kein Einsatz von elektrischen Treibhilfen beim Laden von Tieren oder von allophatischen
Beruhigungsmitteln beim Transport.
Die Fortpflanzung sollte natürlich erfolgen. Die künstliche Befruchtung ist dennoch zulässig. Klonen
und Embryonentransfer sind verboten. Die Fortpflanzung darf durch Hormone bei einer therapeutisch
tierärztlich notwendigen Behandlung in Einzelfällen eingeleitet werden.
geeignete Reinigung und Desinfektion der Stallgebäude, Anlagen und Geräte mit Mitteln gemäß
Anhang VII der VO (EG) Nr. 889/2008. Zur Schädlingsbekämpfung können Rodentizide (nur in Fallen)
sowie Erzeugnisse gemäß Anhang II verwendet werden. Spezielle Vorschriften gelten für Geflügelställe,
die zwischen den Belegungen geräumt, gereinigt und desinfiziert werden müssen.
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