29. September 2016 Fakten zu Cannabis Was ist Cannabis und welche Konsumvarianten gibt es? Cannabis ist ein staudenartiges Gewächs, das zur Gattung der Hanfpflanzen gehört und sowohl männliche als auch weibliche Pflanzen ausbilden kann. Für den Konsum wird die weibliche Pflanze genutzt, da in ihren Blüten und Blättern das psychoaktive THC – Tetrahydrocannabinol – enthalten ist. Dieses löst die bekannte Rauschwirkung im Gehirn aus. Darüber hinaus enthält die Pflanze mindestens 60 weitere Substanzen mit unterschiedlichen Wirkungen. Cannabis ist in den Konsumformen Marihuana und Haschisch bekannt. Marihuana wird aus den getrockneten und zerkleinerten Pflanzenteilen der Blüten, Blattspitzen und Stängelstücke gewonnen, während Haschisch aus dem Harz der Blütenstände und pulverisierten Pflanzenteilen besteht und zu Platten gepresst wird. Cannabiskonsum und seine Wirkung Wird Cannabis geraucht, gelangt das THC über die Lungenkapillaren in den Blutkreislauf und binnen kürzester Zeit ins Gehirn. Das Einsetzen der Wirkung ist bereits nach wenigen Minuten spürbar und intensiviert sich langsam. Die Wirkung hält zwischen zwei bis vier Stunden an. Wird es oral z.B. als Tee oder Kekse verzehrt, wird der Wirkstoff über die Magenund Darmschleimhaut wesentlich langsamer aufgenommen. Der Rausch tritt oft erst nach Stunden ein, kann dann aber bis zu 12 Stunden andauern. Cannabis verstärkt die jeweilige Grundstimmung des Konsumenten. So kann es zu einer Anhebung der Stimmung und einem Gefühl der Leichtigkeit, Entspannung, des Wohlbefindens und der gesteigerten Kreativität kommen. Es kann ein erhöhtes Gefühl der Gruppenzusammengehörigkeit entstehen, verstärkt aber auch Albernheit und soziale Interaktion. Vielen Menschen sind nur die angenehmen, stimmungshebenden, entspannenden oder auch anregenden Wirkungen von Cannabis bekannt. Aber Cannabis kann auch negative Gefühle wie Niedergeschlagenheit, Angst und Ruhelosigkeit hervorrufen. Manche Konsumenten leiden im Rausch unter Sinnestäuschungen, verlieren die räumliche und zeitliche Orientierung, was wiederum Panik und Verfolgungsängste auslösen kann. Darüber hinaus kann der Konsum ein Gefühl des Alleinseins und der inneren Leere auslösen. Auch körperliche Reaktionen wie Mundtrockenheit, Pulsrasen, Zittern, Koordinationsstörungen, Kopfschmerzen, Übelkeit und Husten sind nicht selten. Einfluss auf die eintretende Wirkung haben die Erwartungshaltung, die psychische Stabilität eines Menschen und auch die Umgebung während des Konsums. Warum ist Cannabiskonsum in jungen Jahren so gefährlich? Rein statistisch gesehen liegt das Einstiegsalter für Cannabis bei 16,7 Jahren. Viele Jugendliche beginnen aber bereits mit 14 oder 15 Jahren zu konsumieren, manche sogar mit 12 Jahren. Für so junge Heranwachsende hat der frühe Cannabiskonsum nachweislich Regina Kneiding | Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit | [email protected] Oranienstraße 106 | 10969 Berlin | Telefon (030) 9028-1135 -2negative Auswirkungen auf die Entwicklung der kognitiven Leistungsfähigkeit und letztlich auch der Intelligenz. Das heißt, die Fähigkeiten des Gehirns, Sinnesreize und andere Wahrnehmungen einzuordnen, zu deuten und zu verarbeiten, entwickeln sich nicht im vollen Maße. Nachhaltig negativ beeinflusst werden dadurch das Lernen, das Denkvermögen, die Urteilsfähigkeit, das Sprachvermögen, die Erinnerung, die räumliche Vorstellungskraft sowie die Wahrnehmung von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. Regelmäßige Cannabiskonsumenten fallen insbesondere durch eine schlechtere Konzentrations- und Merkfähigkeit auf. Sie haben häufiger Stimmungsschwankungen und schlechte Laune, sind antriebsschwach, lustlos und gereizt. Dadurch kommt es häufig zu Konflikten mit ihrem sozialen Umfeld. Auch die Atmosphäre in der Familie leidet. Die Betroffenen vernachlässigen Freundschaften, Hobbies und Interessen. Sie werden antriebslos bis hin zur vollkommenen Null-Bock-Stimmung. Dadurch kann es zu Störungen bei der Entwicklung der sozialen Intelligenz und emotionalen Reife kommen. Wichtige Schritte in dieser Zeit, wie z. B. ein Schulabschluss, die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit, der sexuellen Identität und eines eigenen Wertesystems bleiben häufig auf der Strecke. Die Betroffenen bleiben oft auf ihrem Entwicklungsstand hängen, vermeiden Auseinandersetzungen und Verantwortung. Laut des letzten Epidemiologischen Suchtsurveys von 2012 hatten in Berlin bereits 17,2% der 15 bis 17jährigen Jugendlichen Erfahrung mit Cannabis und 46,4% der 18 bis 24 Jährigen. In den letzten zwölf Monaten des untersuchten Zeitraums konsumierten 16,7% der 15 bis 17 Jährigen und 24,9% der 18 bis 24 Jährigen Cannabis. In den letzten 30 Tagen konsumierten nach den Angaben im Suchtsurvey 11,7% der 15 bis 17 Jährigen und 10,5% der 18 bis 24 Jährigen. (Quelle: Epidemiologischer Suchtsurvey 2012) Rechtliche Aspekte Wird ein Jugendlicher beim Kiffen erwischt, kann die Polizei ein Ermittlungsverfahren einleiten – selbst bei geringen Mengen – und die Eltern werden informiert. Im Anschluss wird das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Bei Minderjährigen kommt dabei vorrangig der § 45 Abs. 1 JGG (Jugendgerichtsgesetz) zur Anwendung. Das bedeutet, dass im Vorfeld einer rechtsgültigen Weisung durch den Staatsanwalt zunächst eine enge Zusammenarbeit zwischen Polizei, Jugendgerichtshilfe und Staatsanwaltschaft erfolgt. Dabei können Auflagen verhängt werden, wie z.B. Gespräche bei einer Suchtberatung oder eine Teilnahme an einem Frühinterventionskurs (kurz: FreD). Zudem kann die Polizei einen Bericht an die Führerscheinbehörde schreiben – selbst wenn der Jugendliche noch keinen Führerschein besitzt. Die möglichen Folgen: Führerscheinentzug oder auch die Verweigerung der Fahrerlaubnis, Geldstrafen bzw. der Nachweis der Drogenfreiheit. Wenn nur eine geringe Menge zum Eigenbedarf konsumiert wurde, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren möglicherweise ein. Der Begriff der „geringen Menge“ ist im § 31a des Betäubungsmittelgesetzes (kurz: BtMG) festgelegt. In Deutschland regelt das BtMG den Umgang mit Betäubungsmitteln, sprich Drogen. Es gibt vor, dass Cannabis und Cannabisprodukte „nicht verkehrsfähig“ sind. Das bedeutet, dass der Besitz, Handel und Anbau von Cannabis verboten sind. Einzig der Konsum bleibt ungestraft. Allerdings ist ein Konsum ohne einen zumindest kurzfristigen Besitz kaum möglich. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn die Schuld des Täters als gering angesehen Regina Kneiding | Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit | [email protected] Oranienstraße 106 | 10969 Berlin | Telefon (030) 9028-1135 -3werden kann und kein öffentliches Interesse besteht, kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um eine geringe Menge Cannabis für den Eigenbedarf handelt. Damit möchte der Gesetzgeber die Kriminalisierung großer Teile der Bevölkerung vermeiden. Einen Grenzwert gibt das Gesetz nicht vor, daher haben die Bundesländer eigene Verordnungen zur Anwendung des Paragraphen erlassen. Die Grenzwerte variieren je nach Bundesland. In Berlin liegt die „geringe Menge“ bei 10 g, kann aber in Einzelfällen auch bis zu 15 g betragen. Anders verhält es sich, wenn ein „öffentliches Interesse“ an einer Strafverfolgung besteht. Was ist darunter zu verstehen? Wer offen auf einem Spielplatz, in einer Jugendeinrichtung, in oder vor einer Schule kifft, riskiert, dass bei Jugendlichen oder Kindern das Interesse an der Droge geweckt wird und diese leicht zum Konsum verleitet werden können. In solchen Fällen wird das Strafverfahren nicht eingestellt, insbesondere in Null-Toleranz-Zonen wie z. B. im Görlitzer Park. Regina Kneiding | Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit | [email protected] Oranienstraße 106 | 10969 Berlin | Telefon (030) 9028-1135