Fakten zu Cannabis

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29. September 2016
Fakten zu Cannabis
Was ist Cannabis und welche Konsumvarianten gibt es?
Cannabis ist ein staudenartiges Gewächs, das zur Gattung der Hanfpflanzen gehört und
sowohl männliche als auch weibliche Pflanzen ausbilden kann. Für den Konsum wird die
weibliche Pflanze genutzt, da in ihren Blüten und Blättern das psychoaktive THC –
Tetrahydrocannabinol – enthalten ist. Dieses löst die bekannte Rauschwirkung im Gehirn
aus. Darüber hinaus enthält die Pflanze mindestens 60 weitere Substanzen mit
unterschiedlichen Wirkungen. Cannabis ist in den Konsumformen Marihuana und Haschisch
bekannt. Marihuana wird aus den getrockneten und zerkleinerten Pflanzenteilen der Blüten,
Blattspitzen und Stängelstücke gewonnen, während Haschisch aus dem Harz der
Blütenstände und pulverisierten Pflanzenteilen besteht und zu Platten gepresst wird.
Cannabiskonsum und seine Wirkung
Wird Cannabis geraucht, gelangt das THC über die Lungenkapillaren in den Blutkreislauf und
binnen kürzester Zeit ins Gehirn. Das Einsetzen der Wirkung ist bereits nach wenigen
Minuten spürbar und intensiviert sich langsam. Die Wirkung hält zwischen zwei bis vier
Stunden an. Wird es oral z.B. als Tee oder Kekse verzehrt, wird der Wirkstoff über die Magenund Darmschleimhaut wesentlich langsamer aufgenommen. Der Rausch tritt oft erst nach
Stunden ein, kann dann aber bis zu 12 Stunden andauern. Cannabis verstärkt die jeweilige
Grundstimmung des Konsumenten. So kann es zu einer Anhebung der Stimmung und einem
Gefühl der Leichtigkeit, Entspannung, des Wohlbefindens und der gesteigerten Kreativität
kommen. Es kann ein erhöhtes Gefühl der Gruppenzusammengehörigkeit entstehen,
verstärkt aber auch Albernheit und soziale Interaktion. Vielen Menschen sind nur die
angenehmen, stimmungshebenden, entspannenden oder auch anregenden Wirkungen von
Cannabis bekannt.
Aber Cannabis kann auch negative Gefühle wie Niedergeschlagenheit, Angst und
Ruhelosigkeit hervorrufen. Manche Konsumenten leiden im Rausch unter
Sinnestäuschungen, verlieren die räumliche und zeitliche Orientierung, was wiederum Panik
und Verfolgungsängste auslösen kann. Darüber hinaus kann der Konsum ein Gefühl des
Alleinseins und der inneren Leere auslösen. Auch körperliche Reaktionen wie
Mundtrockenheit, Pulsrasen, Zittern, Koordinationsstörungen, Kopfschmerzen, Übelkeit und
Husten sind nicht selten. Einfluss auf die eintretende Wirkung haben die Erwartungshaltung,
die psychische Stabilität eines Menschen und auch die Umgebung während des Konsums.
Warum ist Cannabiskonsum in jungen Jahren so gefährlich?
Rein statistisch gesehen liegt das Einstiegsalter für Cannabis bei 16,7 Jahren. Viele
Jugendliche beginnen aber bereits mit 14 oder 15 Jahren zu konsumieren, manche sogar mit
12 Jahren. Für so junge Heranwachsende hat der frühe Cannabiskonsum nachweislich
Regina Kneiding | Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit | [email protected]
Oranienstraße 106 | 10969 Berlin | Telefon (030) 9028-1135
-2negative Auswirkungen auf die Entwicklung der kognitiven Leistungsfähigkeit und letztlich
auch der Intelligenz. Das heißt, die Fähigkeiten des Gehirns, Sinnesreize und andere
Wahrnehmungen einzuordnen, zu deuten und zu verarbeiten, entwickeln sich nicht im vollen
Maße. Nachhaltig negativ beeinflusst werden dadurch das Lernen, das Denkvermögen, die
Urteilsfähigkeit, das Sprachvermögen, die Erinnerung, die räumliche Vorstellungskraft sowie
die Wahrnehmung von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. Regelmäßige
Cannabiskonsumenten fallen insbesondere durch eine schlechtere Konzentrations- und
Merkfähigkeit auf. Sie haben häufiger Stimmungsschwankungen und schlechte Laune, sind
antriebsschwach, lustlos und gereizt. Dadurch kommt es häufig zu Konflikten mit ihrem
sozialen Umfeld. Auch die Atmosphäre in der Familie leidet. Die Betroffenen vernachlässigen
Freundschaften, Hobbies und Interessen. Sie werden antriebslos bis hin zur vollkommenen
Null-Bock-Stimmung. Dadurch kann es zu Störungen bei der Entwicklung der sozialen
Intelligenz und emotionalen Reife kommen. Wichtige Schritte in dieser Zeit, wie z. B. ein
Schulabschluss, die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit, der sexuellen Identität und eines
eigenen Wertesystems bleiben häufig auf der Strecke. Die Betroffenen bleiben oft auf ihrem
Entwicklungsstand hängen, vermeiden Auseinandersetzungen und Verantwortung.
Laut des letzten Epidemiologischen Suchtsurveys von 2012 hatten in Berlin bereits 17,2%
der 15 bis 17jährigen Jugendlichen Erfahrung mit Cannabis und 46,4% der 18 bis 24
Jährigen. In den letzten zwölf Monaten des untersuchten Zeitraums konsumierten 16,7% der
15 bis 17 Jährigen und 24,9% der 18 bis 24 Jährigen Cannabis. In den letzten 30 Tagen
konsumierten nach den Angaben im Suchtsurvey 11,7% der 15 bis 17 Jährigen und 10,5%
der 18 bis 24 Jährigen. (Quelle: Epidemiologischer Suchtsurvey 2012)
Rechtliche Aspekte
Wird ein Jugendlicher beim Kiffen erwischt, kann die Polizei ein Ermittlungsverfahren
einleiten – selbst bei geringen Mengen – und die Eltern werden informiert. Im Anschluss
wird das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Bei Minderjährigen
kommt dabei vorrangig der § 45 Abs. 1 JGG (Jugendgerichtsgesetz) zur Anwendung. Das
bedeutet, dass im Vorfeld einer rechtsgültigen Weisung durch den Staatsanwalt zunächst
eine enge Zusammenarbeit zwischen Polizei, Jugendgerichtshilfe und Staatsanwaltschaft
erfolgt. Dabei können Auflagen verhängt werden, wie z.B. Gespräche bei einer
Suchtberatung oder eine Teilnahme an einem Frühinterventionskurs (kurz: FreD). Zudem
kann die Polizei einen Bericht an die Führerscheinbehörde schreiben – selbst wenn der
Jugendliche noch keinen Führerschein besitzt. Die möglichen Folgen: Führerscheinentzug
oder auch die Verweigerung der Fahrerlaubnis, Geldstrafen bzw. der Nachweis der
Drogenfreiheit. Wenn nur eine geringe Menge zum Eigenbedarf konsumiert wurde, stellt die
Staatsanwaltschaft das Verfahren möglicherweise ein.
Der Begriff der „geringen Menge“ ist im § 31a des Betäubungsmittelgesetzes (kurz: BtMG)
festgelegt. In Deutschland regelt das BtMG den Umgang mit Betäubungsmitteln, sprich
Drogen. Es gibt vor, dass Cannabis und Cannabisprodukte „nicht verkehrsfähig“ sind. Das
bedeutet, dass der Besitz, Handel und Anbau von Cannabis verboten sind. Einzig der Konsum
bleibt ungestraft. Allerdings ist ein Konsum ohne einen zumindest kurzfristigen Besitz kaum
möglich. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn die Schuld des Täters als gering angesehen
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-3werden kann und kein öffentliches Interesse besteht, kann von einer Strafverfolgung
abgesehen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um eine geringe Menge
Cannabis für den Eigenbedarf handelt. Damit möchte der Gesetzgeber die Kriminalisierung
großer Teile der Bevölkerung vermeiden. Einen Grenzwert gibt das Gesetz nicht vor, daher
haben die Bundesländer eigene Verordnungen zur Anwendung des Paragraphen erlassen.
Die Grenzwerte variieren je nach Bundesland.
In Berlin liegt die „geringe Menge“ bei 10 g, kann aber in Einzelfällen auch bis zu 15 g
betragen. Anders verhält es sich, wenn ein „öffentliches Interesse“ an einer Strafverfolgung
besteht.
Was ist darunter zu verstehen? Wer offen auf einem Spielplatz, in einer Jugendeinrichtung,
in oder vor einer Schule kifft, riskiert, dass bei Jugendlichen oder Kindern das Interesse an
der Droge geweckt wird und diese leicht zum Konsum verleitet werden können. In solchen
Fällen wird das Strafverfahren nicht eingestellt, insbesondere in Null-Toleranz-Zonen wie z.
B. im Görlitzer Park.
Regina Kneiding | Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit | [email protected]
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