Anhang 4 zu Anlage 14

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Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73 b Abs. 4 Satz 1 SGB V mit der BKK-VAG BW
Anhang 4 zu Anlage 14
Anhang 4 zu Anlage 14 – Management bei anderen Fällen mit besonderem
Steuerungsbedarf (Fallsteuerungsgruppen)
Personen mit besonderem Steuerungsbedarf sind akut erkrankte oder chronisch kranke
HzV-Versicherte mit besonderem Versorgungs- und Betreuungsbedarf. Zu den chronisch
Kranken mit hohem Steuerungspotential zählen z.B. Patienten mit den in Anhang 2 zu
Anlage 3 genannten Diagnosen, wenn die Erkrankung einen schweren Verlauf nimmt.
Bei schweren Krankheitsverläufen mit besonderem Steuerungsbedarf ist regelmäßig eine
Schnellinformation der Betriebskrankenkasse (nach Anhang 5 der Anlage 14) erforderlich.
Die Vertragssoftware soll den Hausarzt mittelfristig direkt auf Verträge nach §§ 140 a ff.
und 73 c SGB V der teilnehmenden Betriebskrankenkassen aufmerksam machen, so dass
er auf einfache Weise und zeitnah eine Steuerung der betreffenden HzV-Versicherten in
diese Verträge vornehmen kann.
Für die unten genannten Fallsteuerungsgruppen mit besonderem Steuerungsbedarf gelten
folgende Zielsetzungen:
I.
Steuerung der stationären Behandlungen und Vermeidung von
Rehospitalisierungen
II. Integration von krankheitsbezogenen Behandlungspfaden
III. Optimierung bei der Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation
IV. Einbindung von Selektivverträgen
V. Prävention von Erkrankungen/Krankheitsereignissen
Fallsteuerungsgruppen:
1. Herzinsuffizienz
Schwerpunkt-Zielsetzungen: I. und II.
Zu den HzV-Versicherten mit hohem Steuerungspotential zählen Patienten mit einer
symptomatischen Herzinsuffizienz. Diagnostik und Behandlung erfolgen gemäß der
DEGAM-Leitlinie Nr. 9 „Herzinsuffizienz“. Ziel ist auch der Erhalt bzw. die Verbesserung
der Lebensqualität des Patienten. Der Zielerreichung dienen die folgenden Maßnahmen,
die über die Verlaufskontrolle nach Kapitel 2.3.1 und 2.3.2 der genannten Leitlinie hinaus
gehen:
Die
Betriebskrankenkasse
stellt
den
betreffenden
HzV-Versicherten
einen
Herzinsuffizienz-Pass zur Verfügung, in dem unter anderem das Körpergewicht in den
vom Hausarzt festgelegten Intervallen dokumentiert wird.
Der Hausarzt stellt sicher, dass die Gewichtskontrollen bedarfs- und sachgerecht
durchgeführt werden, indem er den Patienten über deren Sinn und praktische
Durchführung informiert. Der Hausarzt klärt den Patienten intensiv und ggf. wiederholt
über Alarmzeichen für eine Verschlechterung der Herzinsuffizienz nach DEGAM-Leitlinie
Nr. 9 Teil 1 2.1.2.1. auf. Patienten erhalten ein nachhaltiges Empowerment und werden
aufgefordert, sich bei Wahrnehmung von Alarmzeichen bzw. bei Überschreiten
vereinbarter Schwellenwerte initiativ in der Arztpraxis zu melden.
Stand: 27.01.2012
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Das Monitoring der Gewichtskontrollen erfolgt vorzugsweise durch telefonische Abfragen
der Arztpraxis (qualifizierte MFA). Diese erfolgen vor allem zu Beginn der Nutzung des
Herzinsuffizienz-Passes engmaschig, um hierdurch neben der Gewichtskontrolle eine
intensivere Schulung und Beratung sicherzustellen. Ist von einer guten Compliance des
Patienten auszugehen, werden die telefonischen Abfragen auf ein sinnvolles Minimum
reduziert.
Falls der Patient selbst nicht zur Gewichtskontrolle in der Lage ist, kann der Hausarzt/die
qualifizierte MFA Hilfspersonen (z.B. Angehörige, Pflegedienst, Pflegepersonal)
hinzuziehen, um die telefonische Abfrage durch die Arztpraxis zu ermöglichen und die
Initiativ-Meldung bei Schwellenwert-Überschreitung auf diese zu übertragen.
Bei Gefährdung der häuslichen Versorgung aus zusätzlichen Gründen wie z.B. psychische
Begleiterkrankung des Patienten oder schwierige soziale Verhältnisse, ergreift der
Hausarzt und/oder die qualifizierte VERAH entsprechende Maßnahmen.
Der Einsatz von Hilfspersonen oder entsprechende Maßnahmen können insbesondere mit
Unterstützung der Betriebskrankenkasse eingeleitet werden (Schnellinformation
Anhang 5).
Bei gleichzeitig bestehender koronarer Herzkrankheit schreibt der Hausarzt den Patienten
auch in das DMP-Modul Herzinsuffizienz nach 20. RSA-ÄndV ein bzw. ergänzt die DMPEinschreibung um das Modul der Herzinsuffizienz.
2. Erkrankungen mit Bedarf für Endoprothetik
Schwerpunkt-Zielsetzungen der Versorgungssteuerung: I. bis IV.
Zu den HzV-Versicherten mit besonderem Steuerungsbedarf zählen Patienten, bei denen
ein künstliches Hüft- oder Kniegelenk eingesetzt werden soll. Ziel neben den o.g.
Schwerpunkt-Zielsetzungen ist die Steuerung dieser Patienten in Verträge zur
Endoprothetik nach §§ 140 a ff. SGB V und 73 c SGB V, die die teilnehmenden
Betriebskrankenkassen abgeschlossen haben.
Der Hausarzt setzt die Betriebskrankenkasse möglichst früh mit der Schnellinformation
nach Anhang 5 in Kenntnis, ggf. mit der Bitte um Rückruf. Geeignete Zeitpunkte sind zum
Beispiel:

Der Hausarzt hat die OP-Indikation gestellt und will selbst die Überweisung in eine
geeignete Klinik vornehmen.

Der Hausarzt vermutet eine OP-Indikation und überweist den Patienten zur
Abklärung an den Facharzt.

Der Hausarzt erhält einen Facharztbericht, in dem über die OP-Indikation informiert
wird. Der OP-Termin ist nicht bekannt, noch nicht festgesetzt oder weiter als vier
Wochen entfernt.
Stand: 27.01.2012
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3. Kardiovaskuläres Risiko
Schwerpunkt-Zielsetzungen der Versorgungssteuerung: I. und V.
Graphische Darstellung der individuellen Risikoprognose für Herzinfarkt und Schlaganfall
durch die arriba®-Software
Der Hausarzt bietet den HzV-Versicherten bei Vorliegen entsprechender Risikofaktoren im
Rahmen der Gesundheitsuntersuchung eine individuelle Risikoprognose für Herzinfarkt
und Schlaganfall unter Verwendung der arriba-Software (www.arriba-hausarzt.de) an. Ziel
ist eine bessere gemeinsame Entscheidung über therapeutische Maßnahmen durch die
optische
Darstellung
der
Risikowahrscheinlichkeit
und
der
Effekte
von
Verhaltensänderungen und/oder medikamentöser Behandlung.
4. Depression
Schwerpunkt-Zielsetzungen der Versorgungssteuerung: II., III. und V.
Um Depressionen früher erkennen zu können, soll der Hausarzt gem. der Nationalen
Versorgungsleitlinie „Unipolare Depression“ Depressionen aktiv diagnostizieren, z.B. mit
dem 2-Fragen-Test:
„Fühlten Sie sich im letzten Monat häufig niedergeschlagen, traurig, bedrückt oder
hoffnungslos?“
„Hatten Sie im letzten Monat deutlich weniger Lust und Freude an Dingen, die Sie sonst
gerne tun?“
Der 2-Fragen-Test lässt sich gut in ein empathisches Gespräch integrieren und ist eine
Entscheidungshilfe für das weitere Vorgehen: wenn beide Fragen bejaht werden, beträgt
die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Depression 96% und es sind weitere
Symptome einer Depression zu erfragen.
Statt Depressionen unspezifisch mit F32.9 „Depressive Episode, nicht näher bezeichnet“
oder F33.9 „Rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet“ zu kodieren, ist
die Diagnosestellung möglichst frühzeitig durch die Angabe eines spezifischen ICD-10Codes wie F32.0 bis F32.3 bzw. F33.0 bis F33.3 zu präzisieren. Diese Verbesserung der
Diagnosequalität ist zur genaueren Abbildung der Morbidität erforderlich.
Zur Unterstützung des Hausarztes wird angestrebt, in der Praxissoftware einen Hinweis zu
implementieren, der ab der ersten Verlängerungsbescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit
mit dem ICD-10-Code „F32.9“ oder „F33.9“ erscheint:
„Bitte prüfen Sie, ob der unspezifische ICD-10-Code „F32.9“ bzw. „F33.9“ spezifiziert
werden kann:
F32.0 Leichte depressive Episode
F32.1 Mittelgradige depressive Episode
F32.2 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
F32.3 Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen
F33.0 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
Stand: 27.01.2012
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F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome
F33.3 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit
psychotischen Symptomen
Prüfen Sie bitte ferner, ob das bisherige therapeutische Vorgehen optimiert werden kann.“
Grundsätzlich muss die Überweisung zu einem Facharzt erfolgen, wenn bei Beginn des
Krankengeldbezuges die Dauer der Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich mehr als weitere 14
Tage dauert und der Patient in diesem Krankheitsfall noch nicht in fachärztlicher
Behandlung war.
Stand: 27.01.2012
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