Meldepflichtige Krankheiten - Ärztliches Qualitätszentrum

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6. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlage
6.2. Gesetze / Verordnungen
6.2.14. Meldepflichtige
Krankheiten
Meldepflichtige
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I) Allgemeines:
Prinzipiell sind alle Ärzte und ihre Hilfspersonen gemäß § 54 Ärztegesetz zur
Verschwiegenheit der ihnen in Ausübung des Berufes anvertrauten oder
bekanntgewordenen Geheimnisse verpflichtet. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit ist ein
Grundpfeiler der ärztlichen Berufsausübung und somit eine der wichtigsten Pflichten eines
Arztes. Gemäß § 54 Abs. 2 Ärztegesetz sind bestimmte Ausnahmen von der
Verschwiegenheitspflicht vorgesehen, eine derartige Ausnahme ist unter anderem dann
gegeben, wenn nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über den
Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist. Im Folgenden werden nun
jene gesetzlichen Bestimmungen erläutert, bei denen eine Meldung erforderlich ist.
II) Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz:
Gemäß § 1 Epidemiegesetz unterliegen der ärztlichen Anzeigepflicht Verdachts-,
Erkrankungs- und Todesfälle an Cholera, Gelbfieber, virusbedingtem Hämorrhagischem
Fieber, infektiöser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E, G), Infektion mit dem Influenzavirus
A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakteriellen und viralen
Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen, Masern, Milzbrand, Psittakose,
Paratyphus, Pest, Pocken, Rickettsiose durch R. prowazekii, Rotz, übertragbarer Ruhr
(Amöbenruhr), SARS (Schweres akutes respiratorisches Syndrom) Tularämie, Typhus
(Abdominaltyphus), Puerpalfieber und Wutkrankheit (Lyssa), Bissverletzungen durch
wutkranke oder –verdächtige Tiere, Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und
Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis).
Außerdem unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Epidemiegesetz der ärztlichen Anzeigepflicht
Erkrankungs- und Todesfälle an Bang’scher Krankheit, Diphtherie, virusbedingten
Meningoencephalitiden, invasiven bakteriellen Erkrankungen (Meningitiden und Sepsis),
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Keuchhusten, Legionärskrankheit, Malaria, Röteln, Scharlach, Rückfallfieber, Trachom,
Trichinose und Tuberkulose, hervorgerufen durch Mycobakterium bovis.
Schließlich unterliegen auch Todesfälle an subakuten spongiformen Encephalopathien der
Anzeigepflicht gemäß § 1 Abs. 1 Epidemiegesetz.
Anzuzeigen ist ein Verdachtsfall, eine Erkrankung oder ein Sterbefall an den oben
genannten Krankheiten der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet sich der
Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder in deren Gebiet der Tod des Patienten
eingetreten ist. Die Anzeige ist binnen 24 Stunden unter Angabe des Namens, des Alters,
der Wohnung und, soweit tunlich, unter Bezeichnung der Krankheit anzuzeigen.
In § 3 Epidemiegesetz ist jener Personenkreis umschrieben, der zur Anzeige an die
Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet ist. Darunter fallen selbstverständlich die
betreffenden Ärzte, Hebammen, berufsmäßige Pflegepersonen, etc.
Wird trotz des Vorliegens einer anzeigepflichtigen Krankheit keine Anzeige an die
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde durch den Arzt erstattet, so macht er sich gemäß §
39 Epidemiegesetz einer Verwaltungsübertretung schuldig, welche mit einer Geldstrafe von
bis zu € 2.180,--, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, zu
bestrafen ist.
III) Meldepflicht nach dem Tuberkulosegesetz:
Gemäß dem Tuberkulosegesetz gelten als Tuberkulose alle Krankheiten, welche zumindest
mit einer wissenschaftlich begründeten Wahrscheinlichkeit durch das Tuberkelbakterium
(mycobakterium tuberkulosis) beim Menschen verursacht werden. Gemäß § 3
Tuberkulosegesetz ist jede Erkrankung und jeder Todesfall an Tuberkulose (hervorgerufen
durch mycobakterium tuberkulosis), die einer ärztlichen Behandlung oder Überwachung
bedarf, meldepflichtig. Zur Erstattung der Meldung ist jener Arzt verpflichtet, der mit dem
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Erkrankungs- oder Todesfall befasst worden war. Nach Stellung der Diagnose Tuberkulose
seitens des Arztes ist die Meldung binnen 3 Tagen der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Gemäß § 11 Tuberkulosegesetz hat der behandelnde Arzt der Bezirksverwaltungsbehörde
auf deren Verlangen die von ihm erhobenen Befunde zur Verfügung zu stellen und jene
kranken Personen zu melden, die sich seiner Behandlung oder Überwachung entzogen
haben. Wird seitens des Arztes entgegen den Bestimmungen des Tuberkulosegesetzes
keine Meldung einer Tuberkuloseerkrankung an die Bezirksverwaltungsbehörde erstattet, so
macht sich der betreffende Arzt gemäß § 48 Tuberkulosegesetz einer
Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 1.450,-- zu bestrafen.
IV) Meldepflicht nach dem AIDS-Gesetz:
Gemäß § 1 AIDS-Gesetz liegt ein erworbenes Immundefektsyndrom (AIDS) dann vor, wenn
nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft ein entsprechender Nachweis für eine
Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV) und zumindest eine
Indikatorerkrankung vorliegen.
Einer Meldepflicht nach dem AIDS-Gesetz unterliegt jede manifeste Erkrankung an AIDS
und jeder Todesfall, wenn anlässlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde,
dass im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung an AIDS bestanden hat. Dabei ist zu
beachten, dass ein Todesfall auch dann zu melden ist, wenn bereits eine Meldung über den
vorausgegangenen Krankheitsfall erfolgt ist. Meldepflichtig sind der behandelnde Arzt bzw.
der Totenbeschauer.
Seitens des Arztes ist die Meldung innerhalb einer Woche nach Feststehen der Diagnose
schriftlich an das Bundesministerium für Gesund, Familie und Jugend zu erstatten. Die
Meldung an das Ministerium hat die Initialen, das Geburtsdatum und das Geschlecht des
Kranken bzw. Verstorbenen sowie die relevanten anamnestischen und klinischen Angaben
zu enthalten.
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Wenn anlässlich einer Untersuchung bei einer Person eine HIV-Infektion nachgewiesen
wird, so hat der betreffende Arzt diesen Umstand dem Patienten im Rahmen einer
eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung mitzuteilen. Ferner hat jeder Arzt
gemäß § 5 AIDS-Gesetz dem betreffenden Patienten über die Arten der
Infektionsmöglichkeiten sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen
Infektion zu belehren. Wird seitens des Arztes die Meldepflicht nicht bzw. nicht rechtzeitig
innerhalb einer Woche an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
erfüllt, liegt gemäß § 9 AIDS-Gesetz eine Verwaltungsübertretung vor, die mit einer
Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen ist.
V) Meldepflicht nach dem Geschlechtskrankheitengesetz:
Gemäß den Bestimmungen des Geschlechtskrankheitengesetzes gelten als übertragbare
Geschlechtskrankheiten Tripper, Syphilis, Weicher Schanker und Lymphogranuloma
inguinale. Bei Vorliegen einer Geschlechtskrankheit unterliegt der behandelnde Arzt einer
sogenannten beschränkten Meldepflicht, das bedeutet, dass der Arzt nur dann eine Meldung
an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten hat, wenn eine Weiterverbreitung
der Krankheit zu befürchten ist, oder sich der Patient der ärztlichen Behandlung bzw.
Beobachtung entzieht. Auch bei Vorliegen einer Geschlechtskrankheit ist der behandelnde
Arzt zu einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung verpflichtet. Der
betreffende Patient ist dabei insbesondere über die Infektionsmöglichkeiten sowie über die
Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion zu belehren.
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