6. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage 6.2. Gesetze / Verordnungen 6.2.14. Meldepflichtige Krankheiten Meldepflichtige Krankheiten Ordination ausfüllen I) Allgemeines: Prinzipiell sind alle Ärzte und ihre Hilfspersonen gemäß § 54 Ärztegesetz zur Verschwiegenheit der ihnen in Ausübung des Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Geheimnisse verpflichtet. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit ist ein Grundpfeiler der ärztlichen Berufsausübung und somit eine der wichtigsten Pflichten eines Arztes. Gemäß § 54 Abs. 2 Ärztegesetz sind bestimmte Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht vorgesehen, eine derartige Ausnahme ist unter anderem dann gegeben, wenn nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist. Im Folgenden werden nun jene gesetzlichen Bestimmungen erläutert, bei denen eine Meldung erforderlich ist. II) Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz: Gemäß § 1 Epidemiegesetz unterliegen der ärztlichen Anzeigepflicht Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an Cholera, Gelbfieber, virusbedingtem Hämorrhagischem Fieber, infektiöser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E, G), Infektion mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakteriellen und viralen Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen, Masern, Milzbrand, Psittakose, Paratyphus, Pest, Pocken, Rickettsiose durch R. prowazekii, Rotz, übertragbarer Ruhr (Amöbenruhr), SARS (Schweres akutes respiratorisches Syndrom) Tularämie, Typhus (Abdominaltyphus), Puerpalfieber und Wutkrankheit (Lyssa), Bissverletzungen durch wutkranke oder –verdächtige Tiere, Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis). Außerdem unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Epidemiegesetz der ärztlichen Anzeigepflicht Erkrankungs- und Todesfälle an Bang’scher Krankheit, Diphtherie, virusbedingten Meningoencephalitiden, invasiven bakteriellen Erkrankungen (Meningitiden und Sepsis), Dateiname: Erstellt: Geprüft: Freigegeben: Meldepflichtige Krankheiten.doc Mag. Voglmair Dr. Wallner Name Unterschrift Ärztliches Qualitätszentrum. Alle Rechte vorbehalten. am: November 2007 am: November 2007 am: ausfüllen Seite 1 von 4 Version: 1 gültig ab: 6. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage 6.2. Gesetze / Verordnungen 6.2.14. Meldepflichtige Krankheiten Meldepflichtige Krankheiten Ordination ausfüllen Keuchhusten, Legionärskrankheit, Malaria, Röteln, Scharlach, Rückfallfieber, Trachom, Trichinose und Tuberkulose, hervorgerufen durch Mycobakterium bovis. Schließlich unterliegen auch Todesfälle an subakuten spongiformen Encephalopathien der Anzeigepflicht gemäß § 1 Abs. 1 Epidemiegesetz. Anzuzeigen ist ein Verdachtsfall, eine Erkrankung oder ein Sterbefall an den oben genannten Krankheiten der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder in deren Gebiet der Tod des Patienten eingetreten ist. Die Anzeige ist binnen 24 Stunden unter Angabe des Namens, des Alters, der Wohnung und, soweit tunlich, unter Bezeichnung der Krankheit anzuzeigen. In § 3 Epidemiegesetz ist jener Personenkreis umschrieben, der zur Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet ist. Darunter fallen selbstverständlich die betreffenden Ärzte, Hebammen, berufsmäßige Pflegepersonen, etc. Wird trotz des Vorliegens einer anzeigepflichtigen Krankheit keine Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde durch den Arzt erstattet, so macht er sich gemäß § 39 Epidemiegesetz einer Verwaltungsübertretung schuldig, welche mit einer Geldstrafe von bis zu € 2.180,--, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, zu bestrafen ist. III) Meldepflicht nach dem Tuberkulosegesetz: Gemäß dem Tuberkulosegesetz gelten als Tuberkulose alle Krankheiten, welche zumindest mit einer wissenschaftlich begründeten Wahrscheinlichkeit durch das Tuberkelbakterium (mycobakterium tuberkulosis) beim Menschen verursacht werden. Gemäß § 3 Tuberkulosegesetz ist jede Erkrankung und jeder Todesfall an Tuberkulose (hervorgerufen durch mycobakterium tuberkulosis), die einer ärztlichen Behandlung oder Überwachung bedarf, meldepflichtig. Zur Erstattung der Meldung ist jener Arzt verpflichtet, der mit dem Dateiname: Erstellt: Geprüft: Freigegeben: Meldepflichtige Krankheiten.doc Mag. Voglmair Dr. Wallner Name Unterschrift Ärztliches Qualitätszentrum. Alle Rechte vorbehalten. am: November 2007 am: November 2007 am: ausfüllen Seite 2 von 4 Version: 1 gültig ab: 6. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage 6.2. Gesetze / Verordnungen 6.2.14. Meldepflichtige Krankheiten Meldepflichtige Krankheiten Ordination ausfüllen Erkrankungs- oder Todesfall befasst worden war. Nach Stellung der Diagnose Tuberkulose seitens des Arztes ist die Meldung binnen 3 Tagen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Gemäß § 11 Tuberkulosegesetz hat der behandelnde Arzt der Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen die von ihm erhobenen Befunde zur Verfügung zu stellen und jene kranken Personen zu melden, die sich seiner Behandlung oder Überwachung entzogen haben. Wird seitens des Arztes entgegen den Bestimmungen des Tuberkulosegesetzes keine Meldung einer Tuberkuloseerkrankung an die Bezirksverwaltungsbehörde erstattet, so macht sich der betreffende Arzt gemäß § 48 Tuberkulosegesetz einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 1.450,-- zu bestrafen. IV) Meldepflicht nach dem AIDS-Gesetz: Gemäß § 1 AIDS-Gesetz liegt ein erworbenes Immundefektsyndrom (AIDS) dann vor, wenn nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft ein entsprechender Nachweis für eine Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV) und zumindest eine Indikatorerkrankung vorliegen. Einer Meldepflicht nach dem AIDS-Gesetz unterliegt jede manifeste Erkrankung an AIDS und jeder Todesfall, wenn anlässlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, dass im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung an AIDS bestanden hat. Dabei ist zu beachten, dass ein Todesfall auch dann zu melden ist, wenn bereits eine Meldung über den vorausgegangenen Krankheitsfall erfolgt ist. Meldepflichtig sind der behandelnde Arzt bzw. der Totenbeschauer. Seitens des Arztes ist die Meldung innerhalb einer Woche nach Feststehen der Diagnose schriftlich an das Bundesministerium für Gesund, Familie und Jugend zu erstatten. Die Meldung an das Ministerium hat die Initialen, das Geburtsdatum und das Geschlecht des Kranken bzw. Verstorbenen sowie die relevanten anamnestischen und klinischen Angaben zu enthalten. Dateiname: Erstellt: Geprüft: Freigegeben: Meldepflichtige Krankheiten.doc Mag. Voglmair Dr. Wallner Name Unterschrift Ärztliches Qualitätszentrum. Alle Rechte vorbehalten. am: November 2007 am: November 2007 am: ausfüllen Seite 3 von 4 Version: 1 gültig ab: 6. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage 6.2. Gesetze / Verordnungen 6.2.14. Meldepflichtige Krankheiten Meldepflichtige Krankheiten Ordination ausfüllen Wenn anlässlich einer Untersuchung bei einer Person eine HIV-Infektion nachgewiesen wird, so hat der betreffende Arzt diesen Umstand dem Patienten im Rahmen einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung mitzuteilen. Ferner hat jeder Arzt gemäß § 5 AIDS-Gesetz dem betreffenden Patienten über die Arten der Infektionsmöglichkeiten sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion zu belehren. Wird seitens des Arztes die Meldepflicht nicht bzw. nicht rechtzeitig innerhalb einer Woche an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend erfüllt, liegt gemäß § 9 AIDS-Gesetz eine Verwaltungsübertretung vor, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen ist. V) Meldepflicht nach dem Geschlechtskrankheitengesetz: Gemäß den Bestimmungen des Geschlechtskrankheitengesetzes gelten als übertragbare Geschlechtskrankheiten Tripper, Syphilis, Weicher Schanker und Lymphogranuloma inguinale. Bei Vorliegen einer Geschlechtskrankheit unterliegt der behandelnde Arzt einer sogenannten beschränkten Meldepflicht, das bedeutet, dass der Arzt nur dann eine Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten hat, wenn eine Weiterverbreitung der Krankheit zu befürchten ist, oder sich der Patient der ärztlichen Behandlung bzw. Beobachtung entzieht. Auch bei Vorliegen einer Geschlechtskrankheit ist der behandelnde Arzt zu einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung verpflichtet. Der betreffende Patient ist dabei insbesondere über die Infektionsmöglichkeiten sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion zu belehren. Dateiname: Erstellt: Geprüft: Freigegeben: Meldepflichtige Krankheiten.doc Mag. Voglmair Dr. Wallner Name Unterschrift Ärztliches Qualitätszentrum. Alle Rechte vorbehalten. am: November 2007 am: November 2007 am: ausfüllen Seite 4 von 4 Version: 1 gültig ab: