BE LG IS E CH A E BG OR DN E N TE KA MM ER Nr 11.05 Abgeordnetenkammer Gesetzgeberische Befugnis: Zweikammerverfahren Das Zweikammerverfahren Gemäß diesem Verfahren muss der Gesetzesentwurf oder -vorschlag sowohl von der Abgeordnetenkammer als auch vom Senat behandelt und verabschiedet werden. Beide Kammern stehen im Rahmen dieses Verfahrens auf gleicher Ebene. Vor der Verfassungsänderung im Jahre 1993 kamen alle föderalen Gesetze auf diese Art und Weise zustande. Heute wird das Zweikammerverfahren nur noch in bestimmten Fällen, die unter Artikel 77 der Verfassung stehen, angewandt. Das verpflichtende Zweikammerverfahren wird angewandt für: die Erklärung zur Verfassungsrevision sowie die Revision und die Koordinierung der Verfassung; die Angelegenheiten, die kraft Verfassung von den beiden legislativen Kammern geregelt werden müssen; die Gesetze, die mit Sondermehrheit verabschiedet werden müssen; die Gesetze über die Einrichtungen und die Finanzierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft; die Gesetze über die Finanzierung der politischen Parteien und die Kontrolle der Wahlausgaben; die Gesetze über die Organisation des Senats und den Statut der Senatoren. Das Zweikammerverfahren Die für die Behandlung von Gesetzesentwürfen und -vorschlägen in Ausschüssen und in der Vollversammlung geltenden Grundsätze entsprechen den Grundsätzen, die ebenfalls beim Einkammerverfahren (siehe Informationsblatt 11.04) angewandt werden, und werden deshalb an dieser Stelle nicht mehr erläutert. Auch die Sanktionierung und Ausfertigung läuft wie beim Einkammerverfahren ab. 1 INITIATIVE 2 In Zweikammerangelegenheiten können sowohl Abgeordnete als auch Senatoren sowie der König (= Regierung) eine gesetzgeberische Initiative ergreifen. Gesetzesentwurf Gesetzesvorschlag Gesetzesentwürfe und -vorschläge können sowohl bei der Abgeordnetenkammer als auch beim Senat eingereicht werden. EINREICHUNG 3 PRÜFUNG 1. Kammer 4 ÜBERMITTLUNG 5 PRÜFUNG 2. Kammer 7 Behandlung in der Kammer wo der Entwurf oder Vorschlag zuerst eingereicht wurde Je nach dem Fall ist dies die Abgeordnetenkammer oder der Senat. Der Gesetzesentwurf oder -vorschlag wird besprochen, eventuell abgeändert und im zuständigen Ausschuss und anschließend in der Vollversammlung zur Abstimmung vorgelegt. 6 Übermittlung des angenommenen Textes an die zweite Kammer (RÜCKSENDUNG) Je nach Fall ist dies die Abgeordnetenkammer oder der Senat. Ein Gesetzesvorschlag, der von einer der beiden Kammern angenommen wurde, wird Gesetzesentwurf genannt. Eventuell: Rücksendung an die erste Kammer Behandlung in der zweiten Kammer Der von der ersten Kammer angenommene Gesetzesentwurf wird im zuständigen Ausschuss besprochen, gegebenenfalls abgeändert, und zur Abstimmung vorgelegt. Anschließend erfolgt das Gleiche in der Vollsammlung. Sanktionierung und Ausfertigung durch den König BESTÄTIGUNG 8 Wenn die zweite Kammer den Gesetzesentwurf abändert, wird er an die erste Kammer zurückgesandt. Die erste Kammer kann die Änderungen annehmen und den Gesetzesentwurf genehmigen. Wenn die erste Kammer den Gesetzesentwurf erneut ändert, muss er erneut an die zweite Kammer zurückgesandt werden. Der Gesetzesentwurf kann endlos zwischen beiden Kammern hin- und herpendeln, bis Kammer und Senat sich über den Text einig sind. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt Die Verfahrensschritte 7 und 8 entsprechen denen des Einkammerverfahrens (siehe Informationsblatt Nr. 11.04). 01.06.2014 Für mehr Informationen: Belgische Abgeordnetenkammer - Direktion Public Relations und internationale Beziehungen, 1008 Brüssel Tel.: (32)(2)549 81 36 — e-mail: [email protected] — [email protected] — www.dekamer.be — www.lachambre.be