Nr 11.05 Abgeordnetenkammer

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Nr 11.05
Abgeordnetenkammer
Gesetzgeberische Befugnis: Zweikammerverfahren
 Das Zweikammerverfahren
Gemäß diesem Verfahren muss der Gesetzesentwurf oder -vorschlag sowohl von der Abgeordnetenkammer als auch vom
Senat behandelt und verabschiedet werden. Beide Kammern stehen im Rahmen dieses Verfahrens auf gleicher Ebene.
Vor der Verfassungsänderung im Jahre 1993 kamen alle föderalen Gesetze auf diese Art und Weise zustande. Heute wird das
Zweikammerverfahren nur noch in bestimmten Fällen, die unter Artikel 77 der Verfassung stehen, angewandt.
 Das verpflichtende Zweikammerverfahren wird angewandt für:
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die Erklärung zur Verfassungsrevision sowie die Revision und die Koordinierung der Verfassung;
die Angelegenheiten, die kraft Verfassung von den beiden legislativen Kammern geregelt werden müssen;
die Gesetze, die mit Sondermehrheit verabschiedet werden müssen;
die Gesetze über die Einrichtungen und die Finanzierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
die Gesetze über die Finanzierung der politischen Parteien und die Kontrolle der Wahlausgaben;
die Gesetze über die Organisation des Senats und den Statut der Senatoren.
 Das Zweikammerverfahren
Die für die Behandlung von Gesetzesentwürfen und -vorschlägen in Ausschüssen und in der Vollversammlung geltenden
Grundsätze entsprechen den Grundsätzen, die ebenfalls beim Einkammerverfahren (siehe Informationsblatt 11.04) angewandt werden, und werden deshalb an dieser Stelle nicht mehr erläutert. Auch die Sanktionierung und Ausfertigung läuft
wie beim Einkammerverfahren ab.
1
INITIATIVE
2
In Zweikammerangelegenheiten können sowohl Abgeordnete als auch Senatoren sowie der König (= Regierung) eine gesetzgeberische Initiative ergreifen.
Gesetzesentwurf
Gesetzesvorschlag
Gesetzesentwürfe und -vorschläge können sowohl bei der
Abgeordnetenkammer als auch beim Senat eingereicht werden.
EINREICHUNG
3
PRÜFUNG
1. Kammer
4
ÜBERMITTLUNG
5
PRÜFUNG
2. Kammer
7
Behandlung in der Kammer wo der Entwurf oder
Vorschlag zuerst eingereicht wurde
Je nach dem Fall ist dies die Abgeordnetenkammer oder
der Senat. Der Gesetzesentwurf oder -vorschlag wird
besprochen, eventuell abgeändert und im zuständigen
Ausschuss und anschließend in der Vollversammlung
zur Abstimmung vorgelegt.
6
Übermittlung des angenommenen
Textes an die zweite Kammer
(RÜCKSENDUNG)
Je nach Fall ist dies die Abgeordnetenkammer oder der Senat. Ein Gesetzesvorschlag, der von einer der beiden
Kammern angenommen wurde, wird
Gesetzesentwurf genannt.
Eventuell: Rücksendung an
die erste Kammer
Behandlung in der zweiten Kammer
Der von der ersten Kammer angenommene Gesetzesentwurf wird im
zuständigen Ausschuss besprochen,
gegebenenfalls abgeändert, und zur
Abstimmung vorgelegt. Anschließend
erfolgt das Gleiche in
der Vollsammlung.
Sanktionierung und Ausfertigung durch den König
BESTÄTIGUNG
8
Wenn die zweite Kammer den Gesetzesentwurf abändert, wird er an die
erste Kammer zurückgesandt.
Die erste Kammer kann die Änderungen annehmen und den Gesetzesentwurf genehmigen.
Wenn die erste Kammer den Gesetzesentwurf erneut ändert, muss er erneut
an die zweite Kammer zurückgesandt
werden. Der Gesetzesentwurf kann
endlos zwischen beiden Kammern
hin- und herpendeln, bis Kammer und
Senat sich über den Text einig sind.
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Die Verfahrensschritte
7 und 8 entsprechen
denen des Einkammerverfahrens (siehe Informationsblatt Nr. 11.04).
01.06.2014
Für mehr Informationen:
Belgische Abgeordnetenkammer - Direktion Public Relations und internationale Beziehungen, 1008 Brüssel
Tel.: (32)(2)549 81 36 — e-mail: [email protected][email protected] — www.dekamer.be — www.lachambre.be
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