BE LG IS E CH A E BG OR DN E N TE KA MM ER Nr 11.07 Der parlamentarische Konzertierungsausschuss 11 11 KONZERTIERUNGSAUSSCHUSS KAMMER SENAT Allgemeines Zusammensetzung Die Verfassungsänderung im Jahre 1993 setzte dem System der identischen Befugnisse der Abgeordnetenkammer und des Senates (vollständiges Zweikammersystem) ein Ende. An die Stelle des alten Systems trat eine Aufgabenverteilung zwischen den beiden gesetzgebenden Kammern. Zur optimalen Durchführung dieses Systems wurde beschlossen, ein Konzertierungsgremium ins Leben zu rufen, das sich gleichermaßen aus Abgeordneten und Senatoren zusammensetzt: der parlamentarische Konzertierungsausschuss (Artikel 82 der Verfassung). Der parlamentarische Konzertierungsausschuss zählt 22 Mitglieder: 11 Abgeordnete und 11 Senatoren, darunter die Vorsitzenden der Kammer und des Senats. Im Vorfeld fand selbstverständlich inoffiziell eine Konzertierung zwischen den beiden gesetzgebenden Kammern über die Regelung der parlamentarischen Tätigkeiten - in der Regel nach Absprache mit der Regierung - statt. Dank des parlamentarischen Konzertierungsausschusses verläuft ein Teil dieser Konzertierung nunmehr strukturiert. Die Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter werden von ihren Versammlungen für die Dauer der Sitzungsperiode der Abgeordnetenkammer (im Prinzip 5 Jahre) entsprechend dem System der proportionalen Vertretung der Fraktionen ernannt. Den Ausschussvorsitz für die Dauer der Sitzungsperiode (d.h. ein parlamentarisches Jahr von im Prinzip Oktober bis Oktober) führt abwechselnd der Vorsitzende der Kammer und der Vorsitzende des Senats. Fristenspezifische Befugnis Befugnisse Schlichtung von Befugniskonflikten zwischen Abgeordnetenkammer und Senat bezüglich der Gesetzgebung Aufgrund der Befugnisverteilung zwischen Abgeordnetenkammer und Senat sind drei Gesetzgebungsverfahren möglich. Das nicht verpflichtende Zweikammersystem sieht für den Senat gewisse Fristen vor, insbesondere ein Evokationsrecht von 15 Tagen und ein Prüfungsrecht von 30 Tagen. Diese letzte Frist kann vom parlamentarischen Konzertierungsausschuss verlängert werden. Arbeitsweise Das Einkammerverfahren (Artikel 74 der Verfassung) Die Kammer ist allein zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in den Artikeln 77 und 78 der Verfassung erwähnt sind. Der Präsident der Abgeordnetenkammer oder des Senats oder mindestens 8 Ausschussmitglieder können dem Konzertierungsausschuss eine Angelegenheit unterbreiten. Das verpflichtende Zweikammerverfahren(2) (Artikel 77 der Verfassung) Für eine Reihe von Angelegenheiten (Verfassung, die Einrichtungen und die Finanzierung der deutschsprachigen Gemeinschaft, die Finanzierung der politischen Parteien,…) sind Kammer und Senat in gleicher Weise zuständig Der Konzertierungsausschuss trifft Beschlüsse mit absoluter Mehrheit innerhalb einer Delegation (d.h. mindestens 6 der 11 Abgeordneten oder 6 der 11 Senatoren). Wenn die Mehrheiten nicht erreicht werden, beschließt der Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder (d.h. mindestens 15 der 22 Mitglieder des Ausschusses). Das nicht verpflichtende Zweikammerverfahren(3) (Artikel 78 der Verfassung) Für einige anderen Angelegenheiten (bestimmte Gesetze bezüglich der Staatseinrichtung, Gesetze bezüglich des Staatsrates,…) ist die Abgeordnetenkammer zuständig, jedoch hat der Senat das Recht den Entwurf an sich zu ziehen und der Kammer eventuelle Änderungen vorzuschlagen. Die Beschlüsse des Ausschusses binden beide Versammlungen. Die Vorsitzenden von Abgeordnetenkammer und Senat unterrichten die Mitglieder ihres Ausschusses über sämtliche Beschlüsse. (1) Diejenigen, die Gesetzesentwürfe oder -vorschläge einreichen, sind dazu verpflichtet, in dem ersten Artikel dieses Entwurfs oder Vorschlags das angewandte Verfahren anzugeben. Diesbezüglich kann es zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Der Konzertierungsausschuss legt in solchen Fällen das einzuhaltende Verfahren fest. Der Präsident der Abgeordnetenkammer oder des Senats kann diesbezüglich auch die Meinung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates einziehen. Der Staatsrat hat übrigens bei der Untersuchung von Gesetzesentwürfen, Gesetzesvorschlägen und Änderungen, zu denen er um seinen Standpunkt gebeten wird, aus eigenem Antrieb nachzuprüfen, ob die Befugnisverteilung zwischen den gesetzgebenden Kammern eingehalten wurde. (1) (2) (3) siehe Informationsblatt Nr. 11.04 siehe Informationsblatt Nr. 11.05 siehe Informationsblatt Nr. 11.06 12.06.2014 Für mehr Informationen: Belgische Abgeordnetenkammer - Direktion Public Relations und internationale Beziehungen, 1008 Brüssel Tel.: (32)(2)549 81 36 — e-mail: [email protected] — [email protected] — www.dekamer.be — www.lachambre.be