BE LG IS E CH A E BG OR DN E N TE KA MM ER Nr 15.00 Der Senat Befugnisse (1) Die Verfassungsrevision von 2014 Die Verfassungsrevision von 2014 infolge der Sechsten Staatsreform hat die Befugnisse des Senats grundsätzlich verändert. Bei den Wahlen der Parlamente der Gemeinschaften und Regionen von 2014 wurde der Senat in eine Kammer der Teilstaaten umgewandelt. Das Ziel der Senatsreform besteht darin, die Teilnahme der Parlamente der Teilstaaten an der Organisation und der Funktionsweise des Föderalstaates zu gewährleisten sowie eine Begegnungsstätte für die Parlamente der Gemeinschaften und Regionen zu schaffen. Die Befugnisse des Senats sind begrenzt. Auf normativer Ebene befindet der Senat sich auf dem gleichen Niveau wie die Abgeordnetenkammer im Bereich der Revisions- und Koordinierungsverfahren der Verfassung, der Sondergesetze und der Angelegenheiten, die laut Verfassung von beiden Kammern geregelt werden müssen. Ferner bleibt der Senat für gewisse ordentliche Gesetze institutioneller Art zuständig. Für gewisse andere Gesetze, für welche der Senat vor der Sechsten Staatsreform mit der Kammer gleichermaßen zuständig war, hat der Senat heute noch ein Evokationsrecht. Für andere Angelegenheiten ist allein die Abgeordnetenkammer zuständig. (1) Das vorliegende Informationsblatt sollte mit dem Informationsblatt Nr. 11 über die Befugnisse der Abgeordnetenkammer gelesen werden. Die Befugnisse des Senats Legislative Gewalt Das Initiativrecht des Senats ist beschränkt auf die Angelegenheiten, die in Artikel 77 der Verfassung genannt sind, d.h. die Angelegenheiten, für welche die Abgeordnetenkammer und der Senat auf gleicher Ebene zuständig sind. Die Abgeordnetenkammer und der Senat sind auf gleicher Ebene lediglich für die föderalen Gesetze in folgenden Bereichen zuständig (verbindliches Zweikammernverfahren, Artikel 77 der Verfassung): die Erklärung zur Verfassungsrevision sowie die Revision und die Koordinierung der Verfassung; die Angelegenheiten, die kraft Verfassung von den beiden legislativen Kammern geregelt werden müssen; die Gesetze, die mit Sondermehrheit verabschiedet werden müssen; die Gesetze über die Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und deren Finanzierung; die Gesetze über die Finanzierung der politischen Parteien und die Kontrolle der Wahlausgaben; die Gesetze über die Organisation des Senats und den Statut der Senatoren; andere von einem mit Sondermehrheit verabschiedeten Gesetz bezeichnete Angelegenheiten, für welche die Abgeordnetenkammer und der Senat auf gleicher Ebene zuständig sind. Der Senat kann die Föderalgesetze ausschließlich in folgenden Bereichen ansprechen und prüfen (Evokationsrecht) (optionales Zweikammernverfahren, Artikel 78 der Verfassung); die Gesetze zur Ausführung der Gesetze, die mit Sondermehrheit verabschiedet wurden; die Gesetze laut Artikel 5, 39, 115, 117, 118, 121, 123, 127 bis 129, 131, 135 bis 137, 141 bis 143, 163, 165, 166, 167, § 1, Absatz 3, 169, 170, § 2, Absatz 2 und § 3 Absatz 2 und 3 und § 4, Absatz 2, 175 und 177 der Verfassung, sowie die Gesetze zur Umsetzung der oben genannten Gesetze und Artikel, mit Ausnahme der Gesetzgebung, welche die automatisierte Wahl organisiert; die Gesetze, die laut Artikel 169 der Verfassung verabschiedet wurden, um die Einhaltung internationaler oder supranationaler Verpflichtungen zu gewährleisten; die Gesetze bzgl. Staatsrat und der föderalen Verwaltungsgerichtsbarkeiten; andere Angelegenheiten, die von einem Gesetz mit Sondermehrheit bezeichnet wurden, für die der Senat über ein Evokations- und Prüfungsrecht verfügt. Auf Anfrage der Mehrheit der Mitglieder mit mindestens einem Drittel der Mitglieder jeder Sprachengruppe prüft der Senat den Gesetzesentwurf. Dieser Antrag wird innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang des Gesetzesentwurfes eingereicht. In allen andern Angelegenheiten wird die legislative Gewalt nicht vom Senat ausgeübt (Einkammerverfahren, Artikel 74 der Verfassung). Anders gesagt gehört die Verabschiedung von föderalen Gesetzen nur noch zu den Befugnissen der Abgeordnetenkammer, bis auf die oben genannten Ausnahmen (Artikel 77 und 78 der Verfassung). Rolle der Beratung, der Vermittlung, der Vorstellung und der Ernennung Dem Senat wird eine beratende Rolle hinsichtlich der „transversalen“ Themen zugesprochen, in denen eine Zusammenarbeit zwischen den Teilstaaten und dem Föderalstaat notwendig ist. Der Senat behält seine Rolle als Vermittler im Rahmen von Interessenkonflikten. Der Senat bleibt zuständig für einige Verfahren der Vorstellung und Ernennung. So behält der Senat seine Rolle in der Vorstellung von Kandidaten bzw. in der Ernennung von Richtern am Verfassungsgerichtshof, den Staatsräten und den Beisitzern des Staatsrates, sowie den anderen nicht-richterlichen Funktionen im Hohen Justizrat. Funktion der politischen Kontrolle und internationale Funktion Die Funktion der politischen Kontrolle des Senats über die Föderalregierung wurde durch die Sechste Staatsreform beschränkt. Der Senat verliert sein Untersuchungsrecht und die Möglichkeit, mündliche Fragen oder Erläuterungsfragen an die Regierung zu richten. Der Senat behält jedoch das Recht der schriftlichen Fragen, insofern sie sich auf Angelegenheiten innerhalb der Befugnisse des Senats beziehen. Die internationale Funktion des Senats wurde ebenfalls durch die Sechste Staatsreform beschränkt. Der Senat entsendet noch eine Delegation in gewisse internationale parlamentarische Versammlungen, um die Vertretung der Teilstaaten zu gewähren, ist aber nicht mehr für das Verfahren zur Billigung von internationalen Verträgen zuständig. 01.06.2014 Für mehr Informationen: Belgische Abgeordnetenkammer - Direktion Public Relations und internationale Beziehungen, 1008 Brüssel Tel.: (32)(2)549 81 36 — e-mail: [email protected] — [email protected] — www.dekamer.be — www.lachambre.be