Nr 15.00 Der Senat

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Nr 15.00
Der Senat
Befugnisse (1)
 Die Verfassungsrevision von 2014
Die Verfassungsrevision von 2014 infolge der Sechsten
Staatsreform hat die Befugnisse des Senats grundsätzlich
verändert.
Bei den Wahlen der Parlamente der Gemeinschaften und Regionen von 2014 wurde der Senat in eine Kammer der Teilstaaten umgewandelt. Das Ziel der Senatsreform besteht darin, die Teilnahme der Parlamente der Teilstaaten an der Organisation und der Funktionsweise des Föderalstaates zu gewährleisten sowie eine Begegnungsstätte für die Parlamente
der Gemeinschaften und Regionen zu schaffen.
Die Befugnisse des Senats sind begrenzt. Auf normativer
Ebene befindet der Senat sich auf dem gleichen Niveau wie
die Abgeordnetenkammer im Bereich der Revisions- und
Koordinierungsverfahren der Verfassung, der Sondergesetze und der Angelegenheiten, die laut Verfassung von beiden
Kammern geregelt werden müssen. Ferner bleibt der Senat
für gewisse ordentliche Gesetze institutioneller Art zuständig. Für gewisse andere Gesetze, für welche der Senat vor
der Sechsten Staatsreform mit der Kammer gleichermaßen
zuständig war, hat der Senat heute noch ein Evokationsrecht. Für andere Angelegenheiten ist allein die Abgeordnetenkammer zuständig.
(1)
Das vorliegende Informationsblatt sollte mit dem Informationsblatt Nr. 11
über die Befugnisse der Abgeordnetenkammer gelesen werden.
 Die Befugnisse des Senats
 Legislative Gewalt
Das Initiativrecht des Senats ist beschränkt auf die Angelegenheiten, die in Artikel 77 der Verfassung genannt sind,
d.h. die Angelegenheiten, für welche die Abgeordnetenkammer und der Senat auf gleicher Ebene zuständig sind.
Die Abgeordnetenkammer und der Senat sind auf gleicher
Ebene lediglich für die föderalen Gesetze in folgenden Bereichen zuständig (verbindliches Zweikammernverfahren,
Artikel 77 der Verfassung):
 die Erklärung zur Verfassungsrevision sowie die Revision und die Koordinierung der Verfassung;
 die Angelegenheiten, die kraft Verfassung von den
beiden legislativen Kammern geregelt werden müssen;
 die Gesetze, die mit Sondermehrheit verabschiedet
werden müssen;
 die Gesetze über die Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und deren Finanzierung;
 die Gesetze über die Finanzierung der politischen
Parteien und die Kontrolle der Wahlausgaben;
 die Gesetze über die Organisation des Senats und
den Statut der Senatoren;
 andere von einem mit Sondermehrheit verabschiedeten Gesetz bezeichnete Angelegenheiten, für welche
die Abgeordnetenkammer und der Senat auf gleicher
Ebene zuständig sind.
Der Senat kann die Föderalgesetze ausschließlich in folgenden Bereichen ansprechen und prüfen (Evokationsrecht)
(optionales Zweikammernverfahren, Artikel 78 der Verfassung);
 die Gesetze zur Ausführung der Gesetze, die mit
Sondermehrheit verabschiedet wurden;
 die Gesetze laut Artikel 5, 39, 115, 117, 118, 121,
123, 127 bis 129, 131, 135 bis 137, 141 bis 143,
163, 165, 166, 167, § 1, Absatz 3, 169, 170, § 2, Absatz 2 und § 3 Absatz 2 und 3 und § 4, Absatz 2, 175
und 177 der Verfassung, sowie die Gesetze zur Umsetzung der oben genannten Gesetze und Artikel, mit
Ausnahme der Gesetzgebung, welche die automatisierte Wahl organisiert;
 die Gesetze, die laut Artikel 169 der Verfassung verabschiedet wurden, um die Einhaltung internationaler oder supranationaler Verpflichtungen zu gewährleisten;
 die Gesetze bzgl. Staatsrat und der föderalen Verwaltungsgerichtsbarkeiten;
 andere Angelegenheiten, die von einem Gesetz mit
Sondermehrheit bezeichnet wurden, für die der Senat über ein Evokations- und Prüfungsrecht verfügt.
Auf Anfrage der Mehrheit der Mitglieder mit mindestens einem Drittel der Mitglieder jeder Sprachengruppe prüft der
Senat den Gesetzesentwurf. Dieser Antrag wird innerhalb
von fünfzehn Tagen nach Eingang des Gesetzesentwurfes
eingereicht.
In allen andern Angelegenheiten wird die legislative Gewalt nicht vom Senat ausgeübt (Einkammerverfahren, Artikel 74 der Verfassung). Anders gesagt gehört die Verabschiedung von föderalen Gesetzen nur noch zu den Befugnissen
der Abgeordnetenkammer, bis auf die oben genannten Ausnahmen (Artikel 77 und 78 der Verfassung).
 Rolle der Beratung, der Vermittlung,
der Vorstellung und der Ernennung
Dem Senat wird eine beratende Rolle hinsichtlich der „transversalen“ Themen zugesprochen, in denen eine Zusammenarbeit zwischen den Teilstaaten und dem Föderalstaat notwendig ist.
Der Senat behält seine Rolle als Vermittler im Rahmen von
Interessenkonflikten.
Der Senat bleibt zuständig für einige Verfahren der Vorstellung und Ernennung. So behält der Senat seine Rolle in der
Vorstellung von Kandidaten bzw. in der Ernennung von
Richtern am Verfassungsgerichtshof, den Staatsräten und
den Beisitzern des Staatsrates, sowie den anderen nicht-richterlichen Funktionen im Hohen Justizrat.
 Funktion der politischen Kontrolle und
internationale Funktion
Die Funktion der politischen Kontrolle des Senats über die
Föderalregierung wurde durch die Sechste Staatsreform beschränkt. Der Senat verliert sein Untersuchungsrecht und
die Möglichkeit, mündliche Fragen oder Erläuterungsfragen
an die Regierung zu richten. Der Senat behält jedoch das
Recht der schriftlichen Fragen, insofern sie sich auf Angelegenheiten innerhalb der Befugnisse des Senats beziehen.
Die internationale Funktion des Senats wurde ebenfalls
durch die Sechste Staatsreform beschränkt. Der Senat entsendet noch eine Delegation in gewisse internationale parlamentarische Versammlungen, um die Vertretung der Teilstaaten zu gewähren, ist aber nicht mehr für das Verfahren
zur Billigung von internationalen Verträgen zuständig.
01.06.2014
Für mehr Informationen:
Belgische Abgeordnetenkammer - Direktion Public Relations und internationale Beziehungen, 1008 Brüssel
Tel.: (32)(2)549 81 36 — e-mail: [email protected][email protected] — www.dekamer.be — www.lachambre.be
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