Shigellose - bakterielle Erkrankung - Erreger: Shigella, Toxine des Bakteriums Vorkommen: weltweit, insbesondere in den warmen Monaten Inkubationszeit: meist 12-96 Stunden, selten bis zu 7 Tage Symptome: - wässrige Durchfälle teils Fieber teils blutige, eitrige Durchfälle abdominelle Krämpfe - Erkrankungsdauer: meist 1 Woche Komplikationen: akute Erweiterung des Dickdarmes, Riss der Darmwand, hämolytisch-urämisches Syndrom, Gelenkentzündungen, Rückfälle keine dauerhafte Immunität Verlauf: - Ausscheidung: über den Stuhl Übertragung: - Ansteckungsdauer: fäkal-oral über verschmutztes Wasser oder kontaminierte Lebensmittel bzw. Gebrauchsgegenstände/Oberflächen hohe Ansteckungsgefahr, hohe Infektiosität betroffen sind insbesondere Kinder und immungeschwächte Personen insbesondere während der Krankheitsphase und solange der Erreger über den Stuhl ausgeschieden wird (1-4 Wochen nach Symptomfreiheit, selten auch länger) Prophylaxe: - - gründliches Händewaschen insbesondere vor dem Essen/nach dem Toilettengang mit Flüssigseife Papierhandtücher verwenden alleinige Verwendung von Körperpflegeprodukten Händedesinfektion mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel separate Toilette, Reinigung der Toilette mit einem Desinfektionsmittel Desinfektion von kontaminierten Flächen und Gegenständen Desinfektionsmaßnahmen sollen auch bei Ausscheidern erfolgen häufiges und getrenntes Waschen von Textilien (z.B. Kleidung, Bettwäsche, Handtücher) bei mindestens 60 °C (besser: Kochwaschgang) bzw. desinfizierendes Waschverfahren verwenden oder 12 Stunden in Desinfektionslösung einlegen Spülen des Geschirrs in der Spülmaschine bei mindestens 60 °C keine Zubereitung von Speisen für andere Personen Isolierung von Erkrankten Erstellt durch: Gesundheitsamt Kreis Bergstraße I-8/1 Gol Version: 1.0 Stand 27.12.2016 Freigegeben am: Gü 16.01.2017 Seite 1 von 3 Quellenangabe: RKI, Gesundheitsamt Stadt Mannheim - Abkochen von Wasser bei 90-95°C für 5-10 Minuten, gutes Durchgaren von Speisen, Schälen von Obst - symptomatisch ggf. antibakterielle Therapie Therapie: Impfung: keine Meldepflicht: nach §§ 6 – 9 und § 34 IfSG - - an das Gesundheitsamt: bei Verdacht oder Erkrankung, wenn Personen betroffen sind, die im Lebensmittelbereich arbeiten oder mehrere Erkrankungsfälle auftreten mit zeitlichem und/oder örtlichem Zusammenhang bei direktem oder indirektem Labornachweis bei Verdacht auf eine akute Infektion bei Verdacht oder Erkrankung bzw. Ausscheidung von Shigellen eines Kindes oder des Personals durch die Leiter von Kindergemeinschaftseinrichtungen bei Verdacht oder Erkrankung einer Person aus der Wohngemeinschaft eines Kindes oder des Personals durch die Leiter von Kindergemeinschaftseinrichtungen an die Kindergemeinschaftseinrichtung: bei Verdacht oder Erkrankung bzw. Ausscheidung eines Kindes oder des Personals durch den Erkrankten bzw. durch die Eltern Regelungen in Gemeinschaftseinrichtungen: Besuchsverbot für Kinder bzw. Personal nach § 34 IfSG bei Verdacht oder Erkrankung bzw. Ausscheidung von Shigellen, bis drei negative Stuhlproben und ein schriftliches ärztliches Attest vorliegen. Dies gilt auch, wenn ansteckungsverdächtige oder erkrankte Personen in der Wohngemeinschaft leben. Regelungen in der Lebensmittelbranche: Tätigkeitsverbot bei Verdacht oder Erkrankung bei Tätigkeiten im Lebensmittelgewerbe nach § 42 IfSG (auch bei Kontakt mit Bedarfsgegenständen), bis Symptomfreiheit besteht und drei negative Stuhlproben vorliegen, unter Einhaltung konsequenter Händehygiene. Ein Tätigkeitsverbot gilt ebenfalls für Ausscheider von Shigellen bis drei negative Stuhlproben vorliegen. Zur Wiederzulassung ist ein schriftliches ärztliches Attest erforderlich. Vor erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit in der Lebensmittelbranche muss nach § 43 IfSG eine Belehrung erfolgen. Erstellt durch: Gesundheitsamt Kreis Bergstraße I-8/1 Gol Version: 1.0 Stand 27.12.2016 Freigegeben am: Gü 16.01.2017 Seite 2 von 3 Quellenangabe: RKI, Gesundheitsamt Stadt Mannheim Kontaktpersonen: - - besonders gründliche Händehygiene für die Dauer der Inkubationszeit Desinfektionsmaßnahmen erfolgen auch bei Ausscheidern Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen, wenn Kontakt zu einer ansteckungsverdächtigen oder erkrankten Person in der Wohngemeinschaft bestand, bis nach Ende der Inkubationszeit drei negative Stuhlproben und ein schriftliches ärztliches Attest vorliegen. Gegebenenfalls kann auch ein Besuchsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen ausgesprochen werden, wenn Kontakt zu einer ansteckungsverdächtigen oder erkrankten Person außerhalb der Wohngemeinschaft bestand, bis nach Ende der Inkubationszeit drei negative Stuhlproben und ein schriftliches ärztliches Attest vorliegen. Bei Ansteckungsverdacht oder Symptomen sollten Sie Kontakt zu einem Arzt aufnehmen! Haben Sie noch Fragen? Dann rufen Sie uns an! Gesundheitsamt Kettelerstr. 29 64646 Heppenheim Tel.: Tel.: 06252 - 15-5396 06252 - 15-5855 Erstellt durch: Gesundheitsamt Kreis Bergstraße I-8/1 Gol Herr Laumann, Telefonzentrale des Gesundheitsamtes Frau Schubert, Sekretariat Fachbereich Infektions- und Umwelthygiene Version: 1.0 Stand 27.12.2016 Freigegeben am: Gü 16.01.2017 Seite 3 von 3 Quellenangabe: RKI, Gesundheitsamt Stadt Mannheim