Der Kreisausschuss - Kreis Bergstrasse

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Shigellose
- bakterielle Erkrankung -
Erreger:
Shigella, Toxine des Bakteriums
Vorkommen:
weltweit, insbesondere in den warmen Monaten
Inkubationszeit:
meist 12-96 Stunden, selten bis zu 7 Tage
Symptome:
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wässrige Durchfälle
teils Fieber
teils blutige, eitrige Durchfälle
abdominelle Krämpfe
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Erkrankungsdauer: meist 1 Woche
Komplikationen: akute Erweiterung des Dickdarmes, Riss der Darmwand, hämolytisch-urämisches Syndrom, Gelenkentzündungen, Rückfälle
keine dauerhafte Immunität
Verlauf:
-
Ausscheidung:
über den Stuhl
Übertragung:
-
Ansteckungsdauer:
fäkal-oral
über verschmutztes Wasser oder kontaminierte Lebensmittel bzw. Gebrauchsgegenstände/Oberflächen
hohe Ansteckungsgefahr, hohe Infektiosität
betroffen sind insbesondere Kinder und immungeschwächte Personen
insbesondere während der Krankheitsphase und solange der Erreger über den Stuhl
ausgeschieden wird (1-4 Wochen nach Symptomfreiheit, selten auch länger)
Prophylaxe:
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gründliches Händewaschen insbesondere vor dem Essen/nach dem Toilettengang
mit Flüssigseife
Papierhandtücher verwenden
alleinige Verwendung von Körperpflegeprodukten
Händedesinfektion mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel
separate Toilette, Reinigung der Toilette mit einem Desinfektionsmittel
Desinfektion von kontaminierten Flächen und Gegenständen
Desinfektionsmaßnahmen sollen auch bei Ausscheidern erfolgen
häufiges und getrenntes Waschen von Textilien (z.B. Kleidung, Bettwäsche, Handtücher) bei mindestens 60 °C (besser: Kochwaschgang) bzw. desinfizierendes
Waschverfahren verwenden oder 12 Stunden in Desinfektionslösung einlegen
Spülen des Geschirrs in der Spülmaschine bei mindestens 60 °C
keine Zubereitung von Speisen für andere Personen
Isolierung von Erkrankten
Erstellt durch:
Gesundheitsamt Kreis Bergstraße I-8/1 Gol
Version:
1.0 Stand 27.12.2016
Freigegeben am:
Gü 16.01.2017
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Quellenangabe: RKI, Gesundheitsamt Stadt Mannheim
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Abkochen von Wasser bei 90-95°C für 5-10 Minuten, gutes Durchgaren von Speisen, Schälen von Obst
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symptomatisch
ggf. antibakterielle Therapie
Therapie:
Impfung:
keine
Meldepflicht:
nach §§ 6 – 9 und § 34 IfSG
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an das Gesundheitsamt:
 bei Verdacht oder Erkrankung, wenn Personen betroffen sind, die im Lebensmittelbereich arbeiten oder mehrere Erkrankungsfälle auftreten mit zeitlichem und/oder örtlichem Zusammenhang
 bei direktem oder indirektem Labornachweis bei Verdacht auf eine akute Infektion
 bei Verdacht oder Erkrankung bzw. Ausscheidung von Shigellen eines Kindes oder des Personals durch die Leiter von Kindergemeinschaftseinrichtungen
 bei Verdacht oder Erkrankung einer Person aus der Wohngemeinschaft eines Kindes oder des Personals durch die Leiter von Kindergemeinschaftseinrichtungen
an die Kindergemeinschaftseinrichtung:
 bei Verdacht oder Erkrankung bzw. Ausscheidung eines Kindes oder des
Personals durch den Erkrankten bzw. durch die Eltern
Regelungen in Gemeinschaftseinrichtungen:
Besuchsverbot für Kinder bzw. Personal nach § 34 IfSG bei Verdacht oder Erkrankung
bzw. Ausscheidung von Shigellen, bis drei negative Stuhlproben und ein schriftliches
ärztliches Attest vorliegen. Dies gilt auch, wenn ansteckungsverdächtige oder erkrankte
Personen in der Wohngemeinschaft leben.
Regelungen in der Lebensmittelbranche:
Tätigkeitsverbot bei Verdacht oder Erkrankung bei Tätigkeiten im Lebensmittelgewerbe
nach § 42 IfSG (auch bei Kontakt mit Bedarfsgegenständen), bis Symptomfreiheit besteht und drei negative Stuhlproben vorliegen, unter Einhaltung konsequenter Händehygiene.
Ein Tätigkeitsverbot gilt ebenfalls für Ausscheider von Shigellen bis drei negative Stuhlproben vorliegen.
Zur Wiederzulassung ist ein schriftliches ärztliches Attest erforderlich.
Vor erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit in der Lebensmittelbranche muss nach § 43
IfSG eine Belehrung erfolgen.
Erstellt durch:
Gesundheitsamt Kreis Bergstraße I-8/1 Gol
Version:
1.0 Stand 27.12.2016
Freigegeben am:
Gü 16.01.2017
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Quellenangabe: RKI, Gesundheitsamt Stadt Mannheim
Kontaktpersonen:
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besonders gründliche Händehygiene für die Dauer der Inkubationszeit
Desinfektionsmaßnahmen erfolgen auch bei Ausscheidern
Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen, wenn Kontakt zu einer ansteckungsverdächtigen oder erkrankten Person in der Wohngemeinschaft bestand, bis
nach Ende der Inkubationszeit drei negative Stuhlproben und ein schriftliches ärztliches Attest vorliegen.
Gegebenenfalls kann auch ein Besuchsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen ausgesprochen werden, wenn Kontakt zu einer ansteckungsverdächtigen oder erkrankten Person außerhalb der Wohngemeinschaft bestand, bis nach Ende der Inkubationszeit drei negative Stuhlproben und ein schriftliches ärztliches Attest vorliegen.
Bei Ansteckungsverdacht oder Symptomen sollten Sie Kontakt zu einem Arzt aufnehmen!
Haben Sie noch Fragen? Dann rufen Sie uns an!
Gesundheitsamt
Kettelerstr. 29
64646 Heppenheim
Tel.:
Tel.:
06252 - 15-5396
06252 - 15-5855
Erstellt durch:
Gesundheitsamt Kreis Bergstraße I-8/1 Gol
Herr Laumann, Telefonzentrale des Gesundheitsamtes
Frau Schubert, Sekretariat Fachbereich Infektions- und Umwelthygiene
Version:
1.0 Stand 27.12.2016
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Quellenangabe: RKI, Gesundheitsamt Stadt Mannheim
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