Anlage 2 Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Vermehrte HUS-Erkrankungen im Norden Fragen und Antworten (Bild: © HU) Aktuelle Lage In verschiedenen Bundesländern, darunter Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg, wurden vermehrt Erkrankungen des Hämolytisch-Urämischen-Syndroms (HUS), verursacht durch Enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC) festgestellt. Von den Hamburger Krankenhäusern wurden bis heute (24.5.) 42 Personen mit HUS oder Verdacht auf HUS gemeldet, die stationär behandelt werden. Die 42 in Hamburg betroffenen Patientinnen und Patienten sind im Alter zwischen 9 und 73 Jahren. Darunter sind zwölf Patientinnen und Patienten, die aus dem Hamburger Umland stammen. Alle 42 werden in unterschiedlichen Kliniken stationär behandelt, ihr Gesundheitszustand ist teilweise kritisch. Auffallend ist die Verteilung der Geschlechter: Neben zehn männlichen Erkrankten wurden 32 weibliche gemeldet. Liegen in Hamburg Informationen zur Infektionsquelle vor? Die Quelle der Ansteckung ist bisher unbekannt. Die Gesundheitsämter haben umgehend gemeinsam mit der Fachbehörde und dem Robert-Koch-Institut entsprechende Ermittlungen eingeleitet. Niedergelassene Ärzte wie auch Krankenhäuser wurden durch die Fachbehörden über die Situation informiert. Bisher konnte kein konkretes Lebensmittel als Infektionsquelle identifiziert werden. Es gibt bisher keine Hinweise darauf, dass rohes Fleisch oder Rohmilch, die im Zusammenhang mit dem EHEC häufig als Überträger-Lebensmittel identifiziert werden, die Ursache des aktuellen Ausbruchs darstellen. Was bedeutet HU-Syndrom (HUS)? Anlage 2 HU-S bedeutet hämolytisch-urämisches Syndrom. Was ist die Ursache? Meist lösen sogenannte EHEC-Bakterien (enterohämorrhagische Escherichia coli) das hämolytisch-urämische Syndrom aus. Sie gehören zu der großen Gruppe der Kolibakterien und kommen vor allem im Darm von Tieren vor. Ihr natürliches Reservoir sind Rinder und andere Wiederkäuer. Die Infektion kann durch direkten Kontakt mit Tieren oder deren Ausscheidungen sowie durch den Verzehr von kontaminierten Lebensmitteln, zum Beispiel Rindfleisch oder Rohmilch, Obst und Gemüse erfolgen. Darüber hinaus können EHEC durch kontaminiertes Wasser (z.B. beim Baden) übertragen werden. Der Erreger kann von Mensch zu Mensch, vor allem durch eine so genannte Schmierinfektion aufgrund unzureichender Hygiene, weitergegeben werden. Welche Übertragungswege sind möglich beziehungsweise wie kann man sich anstecken? Als natürliches Reservoir dieser Escherichia coli-Bakterien wird der Darm von Wiederkäuern, speziell von Rindern angesehen. Die Infektion kann durch direkten Kontakt mit Tieren oder deren Ausscheidungen sowie durch den Verzehr von kontaminierten Lebensmitteln, zum Beispiel Rindfleisch, Rohmilch, ungeschältes und nicht ausreichend gewaschenes Gemüse erfolgen. Weiterhin kann das Trinken kontaminierten Wassers (zum Beispiel Badegewässer) mögliche Ursache sein. Letztlich kann der Erreger auch von Mensch zu Mensch, vor allem durch unzureichende Hygiene, weitergegeben werden (Schmierinfektion). Welche Symptome treten auf? EHEC-Infektionen können ohne Beschwerden verlaufen und somit unerkannt bleiben. Die Mehrzahl der manifesten Erkrankungen tritt als unblutiger, meistens wässriger Durchfall in Erscheinung. Begleitsymptome sind Übelkeit, Erbrechen und zunehmende Bauchschmerzen, seltener Fieber. Bei zehn bis 20 Prozent der Erkrankten entwickelt sich als schwere Verlaufsform eine blutige Darmentzündung mit krampfartigen Bauchschmerzen, blutigem Stuhl und teilweise Fieber bis hin zu Nierenversagen. Eine Ansteckungsfähigkeit besteht, solange EHEC Bakterien im Stuhl nachgewiesen werden. Wie kann ich mich schützen? Wichtig ist die Einhaltung der allgemeinen Maßnahmen der persönlichen Hygiene sowie der Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln unter anderem durch folgende Maßnahmen: Fleisch sollte nur durchgegart verzehrt werden. "Rohmilch ab Hof" sollte vor Genuss abgekocht oder es sollte pasteurisierte Milch verwendet werden. Obst, Gemüse und Salate sollten vor dem Verzehr gründlich gewaschen oder wenn möglich geschält werden. Anlage 2 Bei der Zubereitung von Speisen muss, wie grundsätzlich zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen, auf eine konsequente Küchenhygiene geachtet werden. Vermeidung von Tierkontakten beziehungsweise Hände waschen nach Kontakt. Speise und Getränke sollten nur außerhalb von Tierkontaktzonen und nach sorgfältigem Händewaschen eingenommen werden. Bei Kontakt mit erkrankten Personen auf sorgfältige Händehygiene und Desinfektion von Handkontaktflächen achten. Nach jedem Gang zur Toilette, vor dem Zubereiten von Speisen oder dem Essen sorgfältig die Hände waschen! Wie verhalte ich mich bei Beschwerden? Die Gesundheitsbehörde appelliert aufgrund der vielfach ernsten Krankheitsverläufe an alle Personen, die Krankheitssymptome wie wässrigen oder blutigen Durchfall, Übelkeit, Erbrechen und zunehmende Bauchschmerzen haben, einen Arzt oder ggf. auch ein Krankenhaus aufzusuchen. Was muss ich tun, wenn ich blutige Durchfälle habe? Gehen Sie auf jeden Fall zum Arzt oder zur Ärztin. Besteht eine Meldepflicht? Zur Meldepflicht von EHEC: Nach § 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der direkte oder indirekte Nachweis enterohämorrhagischer Stämme von E. coli (EHEC) namentlich meldepflichtig, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen. Für Leiter/innen von Gemeinschaftseinrichtungen besteht gemäß § 34 Abs. 6 IfSG die Pflicht, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über das zur Kenntnis gelangte Auftreten zu benachrichtigen und dazu krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Zur Meldepflicht von HUS: Nach § 6 IfSG ist der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS) namentlich meldepflichtig. Weiterhin ist nach § 6 IfSG der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis meldepflichtig, wenn eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 IfSG (gewerbsmäßiger Umgang mit Lebensmitteln) ausübt oder wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Gemeinschaftseinrichtungen: Personen, die an einer Magen-Darm-Infektion durch EHEC erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen bzw. nicht dort tätig sein (§ 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz). Diese Vorschriften gelten auch für Kontaktpersonen, in deren Wohngemeinschaft, d.h. in deren häuslichem Umfeld, eine Erkrankung oder ein Verdacht auf EHEC aufgetreten ist (§ 34 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz). Eine Aufhebung dieser Anlage 2 Beschränkung erfolgt nach klinischer Genesung und / oder (bei Kontaktpersonen) nach Vorlage von drei aufeinanderfolgenden negativen Stuhlbefunden im Abstand von jeweils ein bis zwei Tagen.