Vermehrte HUS-Erkrankungen im Norden

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Anlage 2
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Vermehrte HUS-Erkrankungen im Norden
Fragen und Antworten
(Bild: © HU)
Aktuelle Lage
In verschiedenen Bundesländern, darunter Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg,
wurden vermehrt Erkrankungen des Hämolytisch-Urämischen-Syndroms (HUS), verursacht
durch Enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC) festgestellt.
Von den Hamburger Krankenhäusern wurden bis heute (24.5.) 42 Personen mit HUS oder
Verdacht auf HUS gemeldet, die stationär behandelt werden.
Die 42 in Hamburg betroffenen Patientinnen und Patienten sind im Alter zwischen 9 und 73
Jahren. Darunter sind zwölf Patientinnen und Patienten, die aus dem Hamburger Umland
stammen. Alle 42 werden in unterschiedlichen Kliniken stationär behandelt, ihr
Gesundheitszustand ist teilweise kritisch. Auffallend ist die Verteilung der Geschlechter:
Neben zehn männlichen Erkrankten wurden 32 weibliche gemeldet.
Liegen in Hamburg Informationen zur Infektionsquelle vor?
Die Quelle der Ansteckung ist bisher unbekannt. Die Gesundheitsämter haben umgehend
gemeinsam mit der Fachbehörde und dem Robert-Koch-Institut entsprechende Ermittlungen
eingeleitet. Niedergelassene Ärzte wie auch Krankenhäuser wurden durch die Fachbehörden
über die Situation informiert.
Bisher konnte kein konkretes Lebensmittel als Infektionsquelle identifiziert werden. Es gibt
bisher keine Hinweise darauf, dass rohes Fleisch oder Rohmilch, die im Zusammenhang mit
dem EHEC häufig als Überträger-Lebensmittel identifiziert werden, die Ursache des aktuellen
Ausbruchs darstellen.
Was bedeutet HU-Syndrom (HUS)?
Anlage 2
HU-S bedeutet hämolytisch-urämisches Syndrom.
Was ist die Ursache?
Meist lösen sogenannte EHEC-Bakterien (enterohämorrhagische Escherichia coli) das
hämolytisch-urämische Syndrom aus. Sie gehören zu der großen Gruppe der Kolibakterien
und kommen vor allem im Darm von Tieren vor. Ihr natürliches Reservoir sind Rinder und
andere Wiederkäuer.
Die Infektion kann durch direkten Kontakt mit Tieren oder deren Ausscheidungen sowie
durch den Verzehr von kontaminierten Lebensmitteln, zum Beispiel Rindfleisch oder
Rohmilch, Obst und Gemüse erfolgen.
Darüber hinaus können EHEC durch kontaminiertes Wasser (z.B. beim Baden) übertragen
werden. Der Erreger kann von Mensch zu Mensch, vor allem durch eine so genannte
Schmierinfektion aufgrund unzureichender Hygiene, weitergegeben werden.
Welche Übertragungswege sind möglich beziehungsweise wie kann man sich
anstecken?
Als natürliches Reservoir dieser Escherichia coli-Bakterien wird der Darm von Wiederkäuern,
speziell von Rindern angesehen. Die Infektion kann durch direkten Kontakt mit Tieren oder
deren Ausscheidungen sowie durch den Verzehr von kontaminierten Lebensmitteln, zum
Beispiel Rindfleisch, Rohmilch, ungeschältes und nicht ausreichend gewaschenes Gemüse
erfolgen.
Weiterhin kann das Trinken kontaminierten Wassers (zum Beispiel Badegewässer) mögliche
Ursache sein. Letztlich kann der Erreger auch von Mensch zu Mensch, vor allem
durch unzureichende Hygiene, weitergegeben werden (Schmierinfektion).
Welche Symptome treten auf?
EHEC-Infektionen können ohne Beschwerden verlaufen und somit unerkannt bleiben. Die
Mehrzahl der manifesten Erkrankungen tritt als unblutiger, meistens wässriger Durchfall in
Erscheinung. Begleitsymptome sind Übelkeit, Erbrechen und zunehmende Bauchschmerzen,
seltener Fieber.
Bei zehn bis 20 Prozent der Erkrankten entwickelt sich als schwere Verlaufsform eine blutige
Darmentzündung mit krampfartigen Bauchschmerzen, blutigem Stuhl und teilweise Fieber
bis hin zu Nierenversagen.
Eine Ansteckungsfähigkeit besteht, solange EHEC Bakterien im Stuhl nachgewiesen werden.
Wie kann ich mich schützen?
Wichtig ist die Einhaltung der allgemeinen Maßnahmen der persönlichen Hygiene sowie der
Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln unter anderem durch folgende Maßnahmen:
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Fleisch sollte nur durchgegart verzehrt werden.
"Rohmilch ab Hof" sollte vor Genuss abgekocht oder es sollte pasteurisierte Milch
verwendet werden.
Obst, Gemüse und Salate sollten vor dem Verzehr gründlich gewaschen oder wenn
möglich geschält werden.
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Bei der Zubereitung von Speisen muss, wie grundsätzlich zur Vermeidung von
Lebensmittelinfektionen, auf eine konsequente Küchenhygiene geachtet werden.
Vermeidung von Tierkontakten beziehungsweise Hände waschen nach Kontakt.
Speise und Getränke sollten nur außerhalb von Tierkontaktzonen und nach
sorgfältigem Händewaschen eingenommen werden.
Bei Kontakt mit erkrankten Personen auf sorgfältige Händehygiene und Desinfektion
von Handkontaktflächen achten.
Nach jedem Gang zur Toilette, vor dem Zubereiten von Speisen oder dem Essen
sorgfältig die Hände waschen!
Wie verhalte ich mich bei Beschwerden?
Die Gesundheitsbehörde appelliert aufgrund der vielfach ernsten Krankheitsverläufe an alle
Personen, die Krankheitssymptome wie wässrigen oder blutigen Durchfall, Übelkeit,
Erbrechen und zunehmende Bauchschmerzen haben, einen Arzt oder ggf. auch ein
Krankenhaus aufzusuchen.
Was muss ich tun, wenn ich blutige Durchfälle habe?
Gehen Sie auf jeden Fall zum Arzt oder zur Ärztin.
Besteht eine Meldepflicht?
Zur Meldepflicht von EHEC:
Nach § 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der direkte oder indirekte Nachweis
enterohämorrhagischer Stämme von E. coli (EHEC) namentlich meldepflichtig, soweit die
Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen. Für Leiter/innen von
Gemeinschaftseinrichtungen besteht gemäß § 34 Abs. 6 IfSG die Pflicht, das zuständige
Gesundheitsamt unverzüglich über das zur Kenntnis gelangte Auftreten zu benachrichtigen
und dazu krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.
Zur Meldepflicht von HUS:
Nach § 6 IfSG ist der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an enteropathischem
hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS) namentlich meldepflichtig. Weiterhin ist nach § 6
IfSG der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten
Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis meldepflichtig, wenn
eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 IfSG (gewerbsmäßiger Umgang
mit Lebensmitteln) ausübt oder wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten,
bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.
Gemeinschaftseinrichtungen:
Personen, die an einer Magen-Darm-Infektion durch EHEC erkrankt oder dessen verdächtig
sind, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen bzw. nicht dort tätig sein (§ 34 Abs.
1 Infektionsschutzgesetz). Diese Vorschriften gelten auch für Kontaktpersonen, in deren
Wohngemeinschaft, d.h. in deren häuslichem Umfeld, eine Erkrankung oder ein Verdacht auf
EHEC aufgetreten ist (§ 34 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz). Eine Aufhebung dieser
Anlage 2
Beschränkung erfolgt nach klinischer Genesung und / oder (bei Kontaktpersonen) nach
Vorlage von drei aufeinanderfolgenden negativen Stuhlbefunden im Abstand von jeweils ein
bis zwei Tagen.
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