ALLGEMEINE RECHTSGLEICHHEIT (ART. 8 ABS. 1 BV) Rechtsetzung • Der Gesetzgeber verfügt bei Frage der Gleichbehandlung über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. • Verbot von Differenzierungen ohne sachlichen und vernünftigen Grund • Verbot der Gleichbehandlung bei erheblichen tatsächlichen Unterschieden • BG-Praxis: nur bei offensichtlichen Verletzungen der Rechtsgleichheit wird eingegriffen. Rechtsanwendung • Die rechtsanwendenden Behörden sind strikte zur Gleichbehandlung verpflichtet. • Recht muss in allen gleichliegenden Fällen in gleicher Weise angewendet werden. BG-Praxis: Vergleich mit anderen Fällen derselben Behörde notwendig. • Zulässigkeit von Praxisänderungen: – Vorliegen ernsthafter und sachlicher Gründe – Einhaltung des Rechtssicherheitsgebots – Änderung erfolgt in grundsätzlicher Weise • Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Rechtsgleichheit Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit (und damit Art. 4 aBV bzw. Art. 8 nBV), wenn er: - „rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder“ - „Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.“ „Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird; vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbotes ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit". (BGE 117 Ia 101) GLEICHBEREICHTIGUNG VON FRAU UND MANN (ART. 8 ABS. 3 BV) Absolute Gleichbehandlung (Satz 1) Gesetzgebungsauftrag (Satz 2) • Grundsatz: Geschlechterunterschied ist kein Kriterium für ungleiche Behandlung durch den Staat • vgl. Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (SR 151) • Ausnahme: biologischer oder funktionaler Unterschied (z.B. Frau als Mutter) Unmittelbare Drittwirkung (Satz 3) • subjektiver Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit besteht gegenüber dem Staat und auch gegenüber Privaten Grundsatz des Vertrauensschutzes Gewährung von Vertrauensschutz setzt voraus: • Vertrauensgrundlage (behördliches Verhalten) • berechtigtes Vertrauen (beim Bürger) • Disposition gestützt auf das erweckte Vertrauen (Vertrauensbetätigung) • Abwägung zwischen – dem Interesse am Vertrauensschutz und – den entgegenstehenden öffentlichen Interessen (insb. Gesetzmässigkeit) Abwägung zugunsten des Bürgers → Bindung des Staates an den vertrauensbegründenden Akt (Fällt eine Bindung des Staates wegen überwiegender öffentlicher Interessen ausser Betracht → eventuell Ersatz des „Vertrauensschadens“.) Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) allgemeine Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) Verfahrensgarantien (Auswahl) Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) Anspruch auf rechtliches Gehör, inklusive - Anspruch auf Akteneinsicht - und auf Entscheidbegründung (Art. 29 Abs. 2 BV) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 BV) Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) gerichtliche Verfahren (Art. 30 BV) Garantien bei Freiheitsentzug (Art. 31 BV) Garantien im Strafverfahren (Art. 32 BV) Anspruch auf ein unabhängiges, unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) Garantie des Wohnsitzgerichtes (Art. 30 Abs. 2 BV) Anspruch auf Öffentlichkeit des Verfahrens (Art. 30 Abs. 3 BV) Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV) Anspruch auf Information über Beschuldigungen (Art. 32 Abs. 2 BV) Rechtsmittelgarantie (Art. 32 Abs. 3 BV) Richterliche Unabhängigkeit (Art. 191c BV) gegenüber: anderen Staatsorganen: Parlament, Regierung höheren Gerichten sozialen Mächten: politischen Parteien, Verbänden, Medien z.B. Art. 144 BV R E L A T V I E R U N G E N Bindung an Rechtsnormen „Bindung“ an Präjudizien Wahl der Richter/innen Rechtsmittelweg (Instanzenzug) Parlamentarische Oberaufsicht Aufsicht der obersten Gerichte Nominierung der Richter durch Parteien Prozessparteien z.B. Art. 34 ff. BGG Innere Freiheit: politische Zurückhaltung der Richter vgl. BGE 108 Ia 172 ff. Unabhängigkeit der Judikative · institutionelle Absicherung – organisatorische Trennung (vgl. Art. 188 BV) – Unvereinbarkeiten (vgl. Art. 144 BV) – Wahl auf Amtsdauer (vgl. Art. 145 BV) · grundrechtliche Absicherung (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 30 BV) Amtsdauer für oberste Richter (mögliche Lösungen): · Wahl auf Lebzeiten: z.B. USA (mit Absetzungsmöglichkeit) · einmalige Wahl auf relativ lange Amtsdauer: z.B. D (12 Jahre), I und F (9 Jahre) · eher kurze Amtsdauer mit Wiederwahlmöglichkeit: z.B. CH (6 Jahre) Wahlorgan für oberste Richter (mögliche Lösungen): · Parlament (z.B. CH) · Parlamentskammern (z.B. D) · Staatsoberhaupt in Verbindung mit Regierung (z.B. in A für die Mehrzahl der Richter des VfGH) · Exekutive in Verbindung mit Legislative (z.B. USA) · Spezielle Wahlkörper (z.B. in I für ein Drittel der Verfassungsrichter: oberste ordentliche Gerichte) Grundsätze der Besteuerung (BV 127) • Träger • Geltung: Bund und Kantone? Nur Steuern? • Justiziable verfassungsmässige Rechte • Steuerrechtliches Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV) • Allgemeinheit und Gleichheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) • Verbot der Doppelbesteuerung im interkantonalen Verhältnis (Art. 127 Abs. 3 BV)