Ratgeber Patientenrechte Eine Krankheit kann jeden treffen. Oft ist der Gang zum Arzt unvermeidlich. Doch was tun, wenn die ärztliche Behandlung nicht zu dem gewünschten Erfolg führt, wenn es dem Kranken nach dem Arztbesuch schlechter geht als vorher? Handelt es sich um eine schicksalhafte Entwicklung oder hat der Arzt Schuld am Leid des Patienten? Dieser D.A.S. Ratgeber geht der Frage auf den Grund, welche Fehler dem Arzt im Umgang mit dem Patienten unterlaufen können und welche Rechte Sie als Patient haben. Besteht tatsächlich ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld? Welche Möglichkeiten haben Sie, Ihre Ansprüche zu prüfen und Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen? Hier finden Sie einen Überblick über Arztfehler, Haftungsvoraussetzungen, Schadensarten und natürlich die Möglichkeiten der rechtlichen Interessenvertretung. Julia Lützenrath Dieser Ratgeber ist Teil der Reihe D.A.S. Ratgeber Recht. Weitere Informationen zu zahlreichen rechtlichen Fragen finden Sie im D.A.S. Rechtsportal unter: www.das-rechtsportal.de Patientenrechte Wenn der Arzt seine Pflichten verletzt RS 5.5 - 01/11 - (50060634) Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Profitieren Sie von • wertvollen Expertentipps • Checklisten • Musterschreiben • zahlreichen Beispielen • weiterführenden Hinweisen • aktuellen Gesetzen und Urteilen Patientenrechte Julia Lützenrath Patientenrechte Wenn der Arzt seine Pflichten verletzt Januar 2011 Es betreut Sie: Service-Telefon Unser D.A.S. Service ist rund um die Uhr – auch an Sonn- und Feiertagen – für Sie erreichbar. Tel. 0 18 05 / 170 170 (14 ct/Min.*) *abweichende Kosten aus Mobilfunknetzen möglich, max. 42 ct/Min. Patientenrechte Liebe Leserin, lieber Leser, jeden Tag kümmern und sorgen sich Ärzte und medizinisches Personal um das Wohl ihrer Patienten. „Der Arzt behandelt, die Natur heilt.“ Diese Erkenntnis galt bereits im Altertum. Und was passiert, wenn die Natur ihre heilenden Kräfte nicht entfalten kann? Wo Menschen arbeiten, geschehen Fehler; auch in der Medizin. Wenn ein Arzt seine Patienten falsch behandelt, kann dies Auswirkungen auf deren Leib und Leben haben. Herausgeber: D.A.S. Deutscher Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG Thomas-Dehler-Str. 2 81728 München www.das.de Wie verhält sich ein Patient, der meint, dass an ihm ein medizinischer Behandlungsfehler begangen worden ist? Welche Rechte hat er, welche Möglichkeiten gibt es, für einen erlittenen Schaden einen Ausgleich zu bekommen? Layout: Stefan Schweizer, www.stefanschweizer.de Druck: AUGUST LOENNEKER GMBH & CO. KG, Stadtoldendorf Lektorat: Caroline Kazianka Fotos: Fotolia, Klaus Eppele, Kai Koehler, Gina Sanders, Haramis Kalfar, endostock, Aramanda, Meddy Popcorn, gwimages, Sergej Toporkov, Günter Menzl, TheSupe87, eyewave, Ilan Amith, Manuel Ballauf, Christoph Hähnel, Sven Bähren, Stephan Morrosch, Yvonne Prancl, Konstantin Sutyagin, Roman Bilz, Werner Heiber, Yuri Arcurs, Lukasz Panek Mit diesem Ratgeber wollen wir Licht ins Dunkel bringen und über die Pflichten, Rechte und Vorgehensweisen in diesem juristischen Fachgebiet aufklären. Keinesfalls geht es darum, das vertrauensvolle Verhältnis zwischen Arzt und Patient vom Miteinander in ein Gegeneinander umzukehren. Redaktionsschluss: Januar 2011 Copyright © 2011 by D.A.S. 1. Auflage Copyright Alle Inhalte dieses Ratgebers sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung und der Nachdruck sind ohne Genehmigung der D.A.S. untersagt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Hinweis: Der D.A.S. Ratgeber informiert über die juristischen Grundlagen und soll nicht der Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens dienen. Die Informationen in diesem Ratgeber sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden. Umso wichtiger ist es für die Patienten, auch die rechtliche Situation zu kennen, wenn sie sich in einer Klinik oder Praxis in medizinische Behandlung begeben. Müssen Sie nach einem Behandlungsfehler Ihre Rechte geltend machen, brauchen Sie professionellen rechtlichen Beistand. Hier steht Ihnen die D.A.S. mit Rat und Tat zur Seite, denn auch das finanzielle Risiko kann schnell ins Unermessliche steigen. Ihre D.A.S. 3 Patientenrechte Inhaltsverzeichnis Was passiert tatsächlich in Deutschland? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten . . . . . . . . . . . . . .62 Welche Schäden können ersetzt werden? Die Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8 Die ärztliche Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 Behandlungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 Behandlungspflichten bei Arbeitsteilung . . . . . . . . . . . . . .19 Besondere Pflichten bei der Behandlung . . . . . . . . . . . . . .24 Checkliste: Sichern von Beweismitteln . . . . . . . . . . . . . . . .26 Aufklärung des Patienten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30 Die ärztliche Aufklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .33 Formalien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34 Verschiedene Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .44 Besondere Fälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .52 Checkliste zur Aufklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .54 Voraussetzungen für eine Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .65 Schadensarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .68 Schadensersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .68 Schmerzensgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .72 Mitverschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .74 Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung . . . . . .78 Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Außergerichtliche Streitbeilegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .81 Gerichtliche Interessenvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .90 Checkliste zur Interessenvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . .99 Häufig gestellte Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .100 Die Autorin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .104 Sonstige Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .56 Welche ärztlichen Pflichten gibt es außerdem? Dokumentationspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .59 Schweigepflicht und Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . .60 4 5 Patientenrechte Was passiert tatsächlich in Deutschland? Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient basiert auf Vertrauen und Offenheit. Nur wenn der Arzt weiß, wo seinen Patienten medizinisch der ,,Schuh“ drückt, kann die Arbeit auf fruchtbaren Boden fallen. Doch wo Menschen arbeiten, passieren Fehler; so auch in der Medizin. Wenn ein Arzt seine Patienten falsch und medizinisch fehlerhaft behandelt, können diese den Mediziner juristisch für sein Tun belangen. Ein Blick in die Statistik zeigt es mit aller Deutlichkeit: Jedes Jahr kommen Tausende dieser Fälle vor die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen, in denen Patienten sich von ihrem Arzt schlecht und falsch behandelt fühlen. Weit mehr als 7 000 Verfahren dieser Art mussten allein im Jahr 2009 von den angerufenen Gremien entschieden werden. 6 Statistisch erfasst werden diese Zahlen von den entsprechenden Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen. Immerhin: In drei von vier Verfahren konnten die Ärzte medizinisch nicht belangt werden. Anders betrachtet gilt aber auch: Bei praktisch jedem vierten Patienten, der gegen seinen Arzt vor die Gutachterkommission zog, konnte diesem ein medizinischer Behandlungsfehler nachgewiesen werden. In diesem Rechtsratgeber geht es nicht darum, das Verhältnis der Ärzte und Patienten von einem Miteinander in ein Gegeneinander umzukehren. Vielmehr zeigt sich, wie wichtig es ist, dass beide Seiten wissen, was im Falle einer medizinischen Behandlung im Vorfeld geklärt werden muss. Nur so können sich Vertrauen und Offenheit zu einem sinnvollen Miteinander weiterentwickeln. 7 Patientenrechte Die Behandlung Die ärztliche Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 Ideal und Wirklichkeit Behandlungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 Der direkte Kontakt zwischen Arzt und Patient Behandlungspflichten bei Arbeitsteilung . . .19 Arbeiten im Team Besondere Pflichten bei der Behandlung . . .24 Notfälle, neue Methoden und die moderne Technik Checkliste: Sichern von Beweismitteln . . . . .26 8 9 Patientenrechte Die Behandlung Die Behandlung Jeder Patient wünscht sich, vom Arzt geheilt zu werden. Dafür besitzt der Arzt ein Füllhorn medizinischer Möglichkeiten: Deren Spanne reicht vom Verschreiben eines homöopathischen Mittels bis hin zur komplizierten Operation. Doch, wo Licht ist, da ist bekanntlich auch Schatten: So vielseitig wie die Behandlungsmöglichkeiten sind auch die Fehler, die einem Arzt unterlaufen können. Das, was dem Patienten in diesem Fall größte Probleme und Schmerzen bereitet, kann ein Mediziner verschuldet oder auch unverschuldet verursacht haben. Dabei können die Folgen derartiger medizinischer Fehler für die Betroffenen höchst unterschiedlich sein – von einer Bagatelle bis zu schwerwiegenden Auswirkungen auf Leib und Leben. 10 Die ärztliche Behandlung Ideal und Wirklichkeit Für die ärztliche Behandlung gibt es viele Vorgaben, die den guten und richtigen Umgang mit dem Patienten regeln. Doch die Realität sieht oft anders aus. Ärztlicher Soll-Standard Jeder Arzt soll seine Patienten entsprechend des anerkannten und gesicherten Standards der ärztlichen Wissenschaft behandeln. Voraussetzung dafür ist das allgemeine medizinische Wissen. Hinzu kommen Fachwissen und Spezialkenntnisse etwa eines praktischen Arztes oder eines Facharztes. Dieser hat sich, wie jeder andere Arzt, entsprechend seines Fachgebietes fortzubilden und auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung zu halten. Wichtig für die Qualität der Behandlung ist gleichzeitig, mit welchen technischen Geräten eine Arztpraxis ausgestattet ist. Gilt es doch, die gesundheitlichen Interessen der Patienten zu berücksichtigen. Dafür muss kein Arzt – schon allein aus Kostengründen – alle nur erdenklichen technischen Geräte in seiner Praxis vorhalten. Trotzdem ist eine gewisse Grundausstattung erforderlich. Diese muss dem modernen Standard entsprechen. Schließlich wollen die Patienten qualitativ hoch und natürlich mit sicheren Geräten behandelt werden. Auch darf nur geschultes Personal die technischen Geräte bedienen. Schon allein das vermindert Fehler. 11 Patientenrechte Die Behandlung Behandlungsfehler allgemein Kommt es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einer Fehlbehandlung durch den Arzt, so haftet der Arzt dafür. Trotzdem trägt immer der Patient das Risiko eines Schadens durch die Behandlung. Einzige Ausnahme ist eine vom Arzt schuldhaft begangene Falschbehandlung. Hat der Patient einen Schaden durch die fehlerhafte Behandlung erlitten, kann er Ersatz verlangen. Betrachtet wird die tatsächliche Situation des Patienten. Wie stark weicht die aktuelle Lage von dem Zustand ab, der bei ordnungsgemäßer Behandlung eingetreten wäre? Geht es dem Patienten durch die Fehlbehandlung deutlich schlechter? Dann kann er hierfür Ersatz verlangen. Voraussetzungen der Haftung Ein kurzer Überblick: - Schaden beim Patienten Rechtliche Anspruchsgrundlage Pflichtverletzung des Arztes Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung Verschulden des Arztes Ursachenzusammenhang zwischen fehlerhafter Behandlung durch den Arzt und Schaden beim Patienten Hinweis: Näheres hierzu erfahren Sie im Kapitel Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten S. 63 Einfacher und grober Behandlungsfehler Behandlungsfehler werden in die Kategorien einfacher oder grober Fehler unterteilt. Verstößt ein Arzt im Rahmen der Behandlung massiv gegen die anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft oder kommt es zu einem Fehler, der dem Arzt keinesfalls unterlaufen darf, 12 Die Behandlung bezeichnet man den Behandlungsfehler als „grob“. Bewertet wird dies auf juristischer Ebene in der Regel mithilfe eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, denn ein Jurist kann dies nie allein beurteilen. Wichtig ist diese Unterscheidung für die Verteilung der Beweislast im Prozess. Normalerweise muss derjenige, der etwas will, seinen Anspruch beweisen. Liegt allerdings ein grober Behandlungsfehler vor, muss der Arzt das Gegenteil beweisen, um den Anspruch abzuwehren: Er muss nachweisen, dass er keinen Fehler gemacht hat. Beispiel: Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt bei einer Operation nicht ordnungsgemäß sterilisierte Instrumente verwendet. Wird der Patient während der Behandlung infiziert, so hat der Arzt zu beweisen, dass die Infektion nicht durch die während der Operation verwendeten Instrumente verursacht worden ist. Sorgfaltsmaßstab Der Arzt muss bei der Behandlung seiner Patienten entsprechend dem medizinischen aktuellen Wissensstand sorgfältig arbeiten. Kaum ein Arzt wird seine Patienten vorsätzlich schlecht behandeln und sich dadurch in juristische Schwierigkeiten bringen. Viel häufiger unterlaufen dem Arzt kleinere medizinische Fehler; er handelt fahrlässig sorgfaltswidrig. Die Juristen sagen, dass der Arzt objektiv pflichtwidrig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat - der Mediziner handelte anders, als er hätte handeln müssen. Er verstieß gegen die vorgeschriebene Sorgfaltspflicht eines besonnen und gewissenhaft arbeitenden Arztes. Beispiele für derartige Sorgfaltspflichtverletzungen sind fehlende Fortbildung oder wenn der behandelnde Arzt mangels erforderlicher Kenntnisse und Erfahrung einer Aufgabe nicht gewachsen ist. 13 Patientenrechte Die Behandlung Behandlungspflichten Der direkte Kontakt zwischen Arzt und Patient Stehen sich Arzt und Patient gegenüber, kann die Behandlung beginnen. Oder etwa noch nicht? Beratung Der Arzt muss den Patienten ausführlich beraten. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen ein spezieller Beratungsvertrag zwischen Arzt und Patient geschlossen wird. Die Ergebnisse erhobener Befunde müssen vom Arzt klar und verständlich erklärt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass bei einer Untersuchung kein genaues Ergebnis erzielt werden konnte. Erfolgt die Beratung nicht ordnungsgemäß, haftet der Arzt für die Folgen. Übernahme Grundsätzlich darf der Arzt eine Behandlung nur vornehmen, wenn er die erforderlichen Kenntnisse und die notwendige Erfahrung hat. Hier hat sich der Arzt im jeweiligen Fall kritisch zu prüfen. Kommt er zu dem Ergebnis, nicht über die notwendigen Kenntnisse zu verfügen, hat er folgende Möglichkeiten: Entweder zieht der behandelnde Arzt einen erfahrenen Kollegen hinzu oder aber er lehnt die Behandlung ab und schickt den Patienten zu einem Experten. Gleiches gilt, wenn der Mediziner nicht die zur Behandlung notwendigen Apparaturen zur Verfügung hat. Übernimmt der Arzt die Behandlung trotz der genannten Einschränkungen, haftet er dem Patienten für die entstandenen Schäden. Die Behandlung Diagnose Der Arzt hat die Pflicht, eine ordnungsgemäße Diagnose zu stellen. Kommt es trotzdem zu einer Fehldiagnose, heißt das noch nicht, dass der Arzt dem Patienten gegenüber haftet. Ein Behandlungsfehler ist erst anzunehmen, wenn erhobene Befunde entgegen der ärztlichen Wissenschaft falsch gedeutet oder Symptome überhaupt nicht erkannt werden. Zu beachten ist immer, dass bei jedem Menschen Krankheitssymptome unterschiedlich ausfallen und somit auch unterschiedlich vom Arzt gedeutet werden können. Unter diesen Umständen haftet der Arzt nicht für eine Fehldiagnose. Stellt der Arzt seinen Fehler fest, hat er ihn sofort zu korrigieren. Geschieht dies nicht, ist auch dies als Behandlungsfehler zu bezeichnen und der Arzt haftet gegenüber dem Patienten. Hat der Arzt die ersten Befunde erhoben und sich ein Bild von der Krankheit des Patienten gemacht, so ist der Arzt verpflichtet, bei Bedarf weitere Befunde zu erheben. Besteht der Verdacht auf eine bestimmte Krankheit, muss der Arzt weitere Untersuchungen durchführen, um den bestehenden Verdacht abzuklären. Die Befunderhebung und die Behandlung haben dem Krankheitsbild entsprechend zügig zu erfolgen. Zugleich ist der Patient nicht unnötigen Befunderhebungen auszusetzen. Beispiel: Hat ein Allgemeinmediziner einen Patienten vor sich, der sich möglicherweise mit einer seltenen Tropenkrankheit infiziert hat, so muss der Arzt zur Sicherheit einen Spezialisten hinzuziehen. Ist im umgekehrten Fall der Facharzt sicher, dass der Patient lediglich eine harmlose Erkältung hat, darf er den Patienten nicht unnötig mit weiteren Untersuchungen quälen. Beispiel: Stellt ein Hautarzt fest, dass sich der Patient möglicherweise den Arm gebrochen hat, so darf der Arzt den Patienten nicht einfach selbst behandeln. Ein Spezialist auf dem Gebiet muss die ärztliche Versorgung vornehmen. 14 15 Patientenrechte Die Behandlung Auswahl der Behandlungsmethode Hat der Arzt Befunde erhoben und sich ein Bild von der Krankheit gemacht, so muss er die Methode auswählen, mit der er den Patienten behandeln möchte. Er ist völlig frei in seiner Entscheidung. Der Arzt hat jedoch die Pflicht, die sicherste Methode auszuwählen. Bestehen mehrere Behandlungsalternativen, ist die für den Patienten schonendere auszuwählen. Es ist ihm nicht gestattet, an dem Patienten medizinische Experimente mittels alternativer Behandlungsmethoden durchzuführen. Er ist gehalten, im Rahmen der bestehenden Wissenschaft zu behandeln und den für den Patienten besten Weg zu wählen. 16 Die Behandlung Therapie Der Arzt hat die Aufgabe, jeden Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln. Gerade in diesem Bereich, der konkreten Therapie, kann es zu Behandlungsfehlern kommen. Der Arzt ist nicht nur verpflichtet, die beste wissenschaftlich anerkannte Heilmethode anzuwenden, er muss auch in jedem Behandlungsfall alles tun, um den Patienten vor weiteren körperlichen Schäden zu schützen. Hier muss der Arzt den Patienten entsprechend der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen in der Medizin bestmöglich behandeln. Er darf auch keine zusätzlichen Behandlungsmaßnahmen ergreifen, die den Patienten unnötig belasten. Umgekehrt muss der Arzt für einen stark gefährdeten Patienten eine auch nur im Entferntesten mögliche Gefahr der Schädigung, soweit möglich, ausschließen. Der Arzt hat bei einer Operation alles ihm Mögliche im Voraus sorgfältig zu planen. Medikamente müssen auf ihre Haltbarkeit überprüft, Ersatzutensilien bereitgehalten werden. Ein haftungsbegründender Therapiefehler liegt in der Regel dann vor, wenn eine dieser Voraussetzungen vom Arzt missachtet wurde und der Patient hierdurch körperlich geschädigt worden ist. 17 Patientenrechte Die Behandlung Die Behandlung Therapeutische Aufklärung/Sicherungsaufklärung Wichtiger und notwendiger Teil der Behandlung ist die therapeutische Sicherungsaufklärung. Bei dieser Art der Aufklärung muss der Arzt den Patienten darauf hinweisen, wie er sich während und nach der Behandlung zu verhalten hat, um einen bestmöglichen Heilungserfolg zu erzielen und nicht zu gefährden. Hierzu zählen Hinweise zur Einnahme von Medikamenten und deren Nebenwirkungen oder Verhaltensmaßregeln zum Schutz des Patienten vor Selbstgefährdung. Der Arzt muss den Patienten über dessen gesundheitliche Situation und die damit verbundene Notwendigkeit einer Behandlung informieren. Hierzu gehört der Hinweis auf wichtige Folgebehandlungen und Nachuntersuchungen. Die Art der Aufklärung ist auf den jeweiligen Patienten abzustimmen. Ist ein Patient zum Beispiel uneinsichtig und gebietet der Gesundheitszustand des Patienten eine dringende Behandlung, so hat der Arzt sich intensiv mit dem Patienten auseinanderzusetzen und ihm, wenn nötig auch mit scharfen Worten, die bestehende Gesundheitsgefahr zu verdeutlichen. 18 Behandlungspflichten bei Arbeitsteilung Arbeiten im Team Der Arzt behandelt den Patienten mit seinem Team. Ärzte, Schwestern und andere medizinisch geschulte Mitarbeiter helfen ihm bei seiner Arbeit am Patienten. Überweisung Stellt der Arzt fest, dass er mangels entsprechender Kenntnisse nicht in der Lage ist, den Patienten ordnungsgemäß zu behandeln, so sollte er sich mit einem Medizinerkollegen über den Fall besprechen. Kann der behandelnde Arzt trotz des wissenschaftlichen Gedankenaustausches noch immer nicht die bestmögliche Behandlung für den Patienten gewährleisten, so muss der Arzt den Patienten an einen Fachmann überweisen. Kommt der behandelnde Arzt dieser Verpflichtung nicht nach, so kann es zu einer Haftung aus Übernahmeverschulden kommen. 19 Patientenrechte Die Behandlung Organisation Insbesondere bei Krankenhausträgern kann es zu einer Haftung wegen mangelhafter Organisation kommen. Dies ist immer dann möglich, wenn zum Beispiel Dienstpläne falsch erstellt werden. Ist nicht genügend ärztliches Personal vor Ort oder sind nur Berufsanfänger einsatzbereit, so kann es zu einer Schädigung des Patienten durch unzureichende oder fehlerhafte Behandlung des Patienten kommen. Koordinierung Neben der Organisation der ärztlichen Versorgung gehört die Sicherstellung qualitativer Standards zu den Verpflichtungen des Arztes bzw. des Krankenhausträgers. Die hygienischen Bedingungen müssen einwandfrei sein. Auch die einzusetzenden medizinischen Geräte sollten dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, zumindest aber eine ordnungsgemäße und sichere Behandlung gewährleisten. Ferner sind ausreichende Mengen von Medikamenten vorzuhalten und es muss ausreichend geschultes Personal erreichbar sein. Sind diese Standards nicht gewährleistet, so hat der Krankenhausträger dafür zu sorgen, dass die betroffenen Patienten schnellstmöglich verlegt werden. Hierfür kann auch die Verlegung in ein anderes Krankenhaus erforderlich sein. Interne Anordnungen und entsprechende Regelungen erleichtern die Sicherung solcher Qualitätsstandards. Zur Qualitätssicherung gehört auch die Pflicht des Arztes zum medizinisch verantwortungsvollen Umgang mit der Behandlung des Patienten. Stellt der Arzt fest, dass seine eigenen medizinischen Kenntnisse für die ordnungsgemäße Versorgung des Patienten nicht ausreichen, hat er den Patienten umgehend an einen fachkundigeren Kollegen oder gleich in eine Klinik zwecks weiterer Behandlung zu überweisen. 20 Die Behandlung Besondere Aufmerksamkeit ist im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung der Sicherstellung der medizinischen und technischen Standards zu widmen. Bei der Notfallversorgung durch Ärzte und Klinikambulanzen muss immer der medizinische Standard gewährleistet sein. Ebenso müssen die Qualitätsstandards bei Hygiene und technischer Apparatur sichergestellt sein. Dies gilt, obwohl die Notfallversorgung meist unter erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel in großer Eile oder mit begrenztem Personal erfolgt. Hierauf müssen sich Ärzte und Kliniken bereits im Vorhinein einstellen. Arten der Arbeitsteilung Haftungsrechtliche Gefahren bietet auch die Arbeitsteilung im Alltag der Mediziner, denn der behandelnde Arzt haftet gegenüber dem Patienten aufgrund des Behandlungsvertrags für alle schuldhaft begangenen Fehler, die tatsächlich zu einer Schädigung des Patienten geführt haben. Die Haftung des behandelnden Arztes erstreckt sich aber nicht nur auf eigene Fehler. Der Arzt steht auch für beeinträchtigende Verstöße seines Personals gegenüber dem Patienten ein. Man unterscheidet die horizontale und die vertikale Arbeitsteilung. Wird der Patient im Krankenhaus gleichzeitig von Fachärzten verschiedener medizinischer Bereiche untersucht und behandelt, so spricht man von horizontaler Arbeitsteilung. Die jeweils tätigen Ärzte dürfen das Wohl des Patienten niemals aus den Augen lassen. Daher müssen die Mediziner genau darauf achten, die durch die Arbeitsteilung erhöhten Gefahren der Schädigung des Patienten abzuwehren. Dies kann durch entsprechende Abstimmung der Ärzte der unterschiedlichen Fachrichtungen geschehen. Eine solche Absprache soll den Patienten vor sich gegenseitig beeinträchtigenden und damit den Patienten gefährdenden Behandlungsmethoden schützen. Ansonsten darf jeder einzelne behandelnde Spezialist 21 Patientenrechte Die Behandlung darauf vertrauen, dass die anderen tätigen Fachärzte entsprechend ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten ordnungsgemäß behandeln. Jeder einzelne tätige Arzt steht für seine Fehler selbst ein. Kann eine solche Abgrenzung nicht vollzogen werden oder fehlte es an einer im Vorhinein festgelegten Verteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten, so haften dem schuldhaft geschädigten Patienten alle Ärzte gemeinschaftlich. Anders liegen die Fälle bei zeitlich nacheinander erfolgender Behandlung durch verschiedene Ärzte. Hier haftet jeder Arzt für seine eigenen Behandlungsfehler. Überträgt ein Arzt bestimmte Behandlungsaufgaben an ihm untergeordnetes Personal, so spricht man von vertikaler Arbeitsteilung. Der Chef hat das Personal sorgfältig auszusuchen und gegebenenfalls auszubilden bzw. ordnungsgemäß anzuleiten. Die Arbeit eines Berufsanfängers muss der Arzt besonders kontrollieren. Insgesamt steht der behandelnde Arzt für schuldhafte Behandlungsfehler durch unzureichende Kontrolle seiner Mitarbeiter oder die fehlerhafte Organisation seiner Praxis ein. Die Behandlung Zu beachten ist, dass nicht schon allein die Behandlung oder Operation durch einen Berufseinsteiger einen Behandlungsfehler darstellt. Erst wenn der medizinische Neuling allein und ganz ohne Aufsicht operiert oder einfach nur nicht ausreichend von einem erfahrenen Arzt überwacht wird, kann ein Operationsfehler zu einer entsprechenden Haftung führen. Anfängeroperationen Ein weiteres Haftungspotenzial bilden die Anfängeroperation und die Anfängerbehandlung. Zunächst hat der junge Arzt nur die theoretischen medizinischen Kenntnisse. Ihm fehlt gänzlich die praktische Erfahrung. Daher muss der Neuling langsam auf die eigenständige Erfüllung der praktischen Tätigkeit vorbereitet werden. Damit besteht eine erhöhte Verletzungsgefahr des Patienten durch einen Behandlungsfehler. Um den Patienten bestmöglich vor dieser Gefahr zu schützen, muss der Anfänger besonders angeleitet und überwacht werden. Dies geschieht in der Regel durch einen erfahrenen Spezialisten. Dem Patienten wird so trotz der durch einen Berufsanfänger durchgeführten Operation der geschuldete Facharztstandard zuteil. 22 23 Patientenrechte Die Behandlung Besondere Pflichten bei der Behandlung Notfälle, neue Methoden und die moderne Technik Besondere Situationen erfordern die erhöhte Aufmerksamkeit des Arztes. Notfallpatienten müssen schnell untersucht und bestmöglich versorgt werden. Doch auch der Umgang mit neuen Methoden und moderner Technik will gelernt sein. Notfallbehandlung Kommt es bei einem Patienten zu einer lebensbedrohlichen Gesundheitsstörung, so muss er notfallmäßig behandelt werden. Die ambulante Notfallversorgung wird zeitlich außerhalb der normalen ärztlichen Sprechzeiten angeboten. Im Rahmen dieser Notfallversorgung soll der vertragsärztliche Behandlungsumfang gewährleistet werden. Die Notfallversorgung erfolgt meist unter erschwerten Bedingungen. Nicht das gesamte Ärzteteam ist im Dienst. Schwestern und Pfleger sind rar. Es herrschen Zeitnot und Stress. Trotzdem muss bei der Behandlung immer der medizinische Standard gewährleistet sein. Auf Hygiene und technische Sicherheit der Apparaturen ist ebenfalls zu achten. Um dies zu gewährleisten, müssen sich Ärzte und Kliniken bereits im Vorhinein auf diese Notfallsituationen einstellen. Technische Geräte Im Rahmen der medizinischen Behandlung werden sehr viele medizinische Geräte verwendet. Hierbei ist durch stetige technische Neuerungen eine besondere Sorgfalt des Arztes und des nichtärztlichen Personals nötig. 24 Die Behandlung Der Arzt muss die medizinisch-technische Behandlung genau kontrollieren und überwachen. Auch hat sich der Arzt streng an die Bedienungsanweisungen des Herstellers zu halten. Die Bedienung und die Funktion des entsprechenden Gerätes müssen dem Arzt bzw. dem nichtärztlichen Personal durch entsprechende Schulung hinreichend bekannt sein Neue Behandlungsmethoden Soll der Patient mittels einer neuartigen Behandlungsmethode behandelt werden, so hat der Arzt besonders sorgfältig abzuwägen und vorzugehen. Insoweit ist besonderes Augenmerk auf die mögliche Grenze der freien Wahl der Methode durch den Arzt zu legen. Der Arzt darf den Patienten auf keinen Fall als reines Lern- und Übungsobjekt benutzen. Die Gesundheit und die Genesung des Patienten stehen immer im Vordergrund. Kontrollliste zur Behandlung 1. Wurden Sie bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten beraten? 2. Hat man Ihnen die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten aufgezählt? 3. Hat man Ihnen die Unterschiede der einzelnen Behandlungsmöglichkeiten erklärt? 4. Durften Sie über die Behandlungsform mitentscheiden? 5. Erschien Ihnen das Team der Ärzte und Krankenschwestern kompetent? 25 Patientenrechte Die Behandlung Checkliste Die Behandlung Absender (Ihr Name, Anschrift; ggf. Telefonnummer) Ort, Datum Sichern von Beweismitteln Adresse des Arztes bzw. Leitung des Krankenhauses Wenn Sie den Verdacht haben, von Ihrem Arzt oder dem Krankenhaus falsch behandelt worden zu sein und dadurch einen Schaden erlitten zu haben, sollten Sie zur Beweissicherung möglichst schnell handeln. Aushändigung von Behandlungsdokumenten (evtl. Aktenzeichen angeben) Name/Geburtstag Hier ein paar Empfehlungen: Sehr geehrte/-r …, Fertigen Sie so früh wie möglich ein Gedächtnisprotokoll mit allen wichtigen Details über die Behandlung an. Halten Sie die Namen der Ärzte, des Pflegepersonals und von möglichen Zeugen fest. Verlangen Sie mit dem nachfolgenden Musterschreiben Einsicht in die Krankenunterlagen. Stellen Sie sich aber darauf ein, dass man Ihnen die Unterlagen nicht zusendet, sondern nur bereithält. vom … bis … war ich bei Ihnen in Behandlung bzw. in Ihrer Klinik stationär in Behandlung. Ich bitte Sie nun, mir alle Behandlungsunterlagen bzw. folgende Unterlagen (z. B. Arztberichte, EKG etc.) zur Verfügung zu stellen. Kosten für Porto und Kopien trage ich. Bitte schicken Sie mir die Unterlagen zusammen mit einer Versicherung über die Vollständigkeit binnen 14 Tagen zu. Mit freundlichen Grüßen Ihre Unterschrift 26 27 Patientenrechte Die Behandlung Setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung. Krankenkassen sind verpflichtet, Sie in Arzthaftungsfragen zu unterstützen, zu beraten und Ihnen gegebenenfalls mit einem Gutachten zu helfen. Mit dem gleichen Anliegen können Sie sich auch an Ihre private Krankenversicherung wenden. Schließlich haben auch diese ein Interesse daran, die Ihnen entstandenen Kosten zurückzubekommen. Als Privatpatient sollten Sie alle Kostenbelege über die Behandlung sammeln. Patientenschutzorganisationen sind übrigens nur unter Vorbehalt zu empfehlen, Sie können im Prinzip auch nicht mehr als Tipps geben. Von ihnen vermittelte Gutachten müssen teuer bezahlt werden und haben bei den Gerichten keinen hohen Stellenwert. Wenden Sie sich in eindeutigen Fällen an die Ärztekammer, wenn Sie einen Prozess erst einmal umgehen wollen. Diese Kammern sind eingerichtet worden, um möglichst viele Gerichtsverfahren bereits im Vorfeld zu vermeiden. In einem rein schriftlichen und kostenlosen Verfahren klärt ein aus Juristen und Ärzten bestehendes Gremium den Fall und gibt eine unverbindliche Empfehlung ab. Die Kommission zieht sämtliche Behandlungsunterlagen bei, die zur Überprüfung nötig sind. Aber: Die Schlichter sind nicht unumstritten. Patientenanwälte halten sie für parteiisch, Ärzteanwälte argumentieren demgegenüber, dass in 1,1 Prozent der Fälle die Gerichte anders urteilen. Die Behandlung Bei einem positiven Bescheid haben Sie jedenfalls gute Chancen für eine außergerichtliche Regulierung Ihres Schadens. Bei einem negativen Bescheid müssen Sie prozessieren. Beides gleichzeitig geht übrigens nicht. Außerdem sollten Sie wissen, dass dieses kostenlose Verfahren vor der Gutachterkommission folgenden Einschränkungen unterliegt: - Es werden nur die vorhandenen Krankenunterlagen begutachtet. - Eine mündliche Anhörung von Patient und Arzt findet nur eingeschränkt statt. - Eine Beweiserhebung (z. B. durch Zeugenvernehmung) ist ausgeschlossen. - Nur in zwei Bundesländern (Baden-Württemberg und Bayern) wird die fehlende Patientenaufklärung – und dies auch nur in unstreitigen Fällen- berücksichtigt. - Eine Beweislastumkehr oder eine Beweiserleichterung zugunsten des Patienten gibt es nicht. Als Alternative zu einem Schlichtungsverfahren können Sie eine Mediation zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Betracht ziehen. Ihre D.A.S. Versicherung informiert Sie gerne über den Verlauf des Verfahrens und stellt einen neutralen Mediator für ihre Kunden. Suchen Sie sich einen auf Arzthaftungsfälle spezialisierten Anwalt, wenn es zum Prozess kommt. Sind Sie rechtsschutzversichert, vermittelt Ihnen die D.A.S. gerne einen Experten. Beantragen Sie ein selbstständiges Beweisverfahren, wenn eine Nachbehandlung in der nächsten Zeit geboten ist und dadurch Beweismittel über den Behandlungsfehler verloren gehen könnten. 28 29 Patientenrechte Aufklärung des Patienten Die ärztliche Aufklärung . . . . . . . . . . . . . . . . .33 Wie sie im Idealfall erfolgen sollte Formalien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34 Was ist bei der Aufklärung zu beachten? Verschiedene Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .44 Warum und worüber der Arzt aufklären muss Besondere Fälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .52 Schwierige Situationen während einer Operation Checkliste zur Aufklärung . . . . . . . . . . . . . . . .54 30 31 Patientenrechte Aufklärung des Patienten Aufklärung des Patienten Eng mit der ordnungsgemäßen Behandlung des Patienten verknüpft ist die umfassende Aufklärung des Patienten über das Vorgehen rund um die Behandlung. Diese Verpflichtung ist in § 8 der Berufsordnung der deutschen Ärzte festgelegt. Das weite Feld der Aufklärungsfehler birgt neben den Behandlungsfehlern ein großes Haftungsrisiko des behandelnden Arztes. Kann der Patient dem Arzt im Schadensfall einen schuldhaft begangenen Behandlungsfehler nicht nachweisen, wird häufig versucht, wenigstens Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Aufklärung zugesprochen zu bekommen. Haftungsbegründende Fehler können bei der ärztlichen Aufklärung sowohl formell als auch inhaltlich auftreten. 32 Die ärztliche Aufklärung Wie sie im Idealfall erfolgen sollte Vor einer Behandlung soll der Patient in die Lage versetzt werden, sich ein Bild über Art und Umfang der bevorstehenden Behandlung zu machen. Der Patient muss über die durch die Behandlung entstehenden Risiken und ihn möglicherweise treffenden negativen körperlichen und seelischen Konsequenzen informiert werden. Diese Art der Aufklärung wird als Selbstbestimmungsaufklärung bezeichnet. Sie muss bereits vor Beginn der geplanten Behandlung stattfinden, damit der Patient über die Tragweite des medizinischen Eingriffs informiert ist. Nur so besitzt er alle nötigen Informationen, um die Folgen der Behandlung absehen zu können und sich dafür oder dagegen entscheiden zu können. Jeder Patient möchte wissen, was genau mit ihm medizinisch passiert oder passieren kann. Willigt der Patient jedoch nur in einen Teil der Behandlung ein, so gilt diese Zustimmung nicht für die weiteren Bestandteile der Behandlung. Sind beispielsweise an einer Operation Ärzte aus verschiedenen medizinischen Bereichen beteiligt, so muss jeder Arzt die für seinen Anteil an der Behandlung erforderlichen Informationen ordnungsgemäß an den Patienten weitergeben. Das bedeutet: Erst wenn der Patient alle Risiken kennt, diese abwägt und in sämtliche Einzelbehandlungen einwilligt, ist der Selbstbestimmungsaufklärung Genüge getan. Beispiel hierfür ist die Operation, die erst nach der Narkose durch den Anästhesisten durchgeführt werden kann. Der Patient muss daher sowohl vom Narkosearzt als auch vom Operateur über die jeweiligen Behandlungsrisiken aufgeklärt werden. 33 Patientenrechte Aufklärung des Patienten Formalien Was ist bei der Aufklärung zu beachten? Für alles gibt es Vorgaben, auch für die Formalitäten rund um die ärztliche Aufklärung. Aufklärender Vor einem medizinischen Eingriff muss der Arzt den Patienten über Folgen und mögliche Risiken informieren. Dies geschieht am besten in einem offenen und vertrauensvollen Gespräch. So erhält der Patient alle für ihn notwendigen Informationen aus der Hand des medizinischen Spezialisten. Allerdings kann der behandelnde Arzt die Aufklärung auch an einen anderen Arzt delegieren. In diesem Fall ist er jedoch verpflichtet, vor dem Eingriff noch einmal mit dem Patienten zu sprechen, um festzustellen, ob dieser ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Derartig umfangreiche medizinische Informationen darf nur ein fachlich voll ausgebildeter Arzt geben. Komplizierte Operationen und Eingriffe werden oft in verschiedenen Schritten hintereinander durchgeführt. Auch hier muss der Patient von jedem Arzt über den von ihm geplanten Eingriff gesondert aufgeklärt werden. Denn jeder Arzt haftet nur für seinen Teil der Operation. Für fremde Fehler sind die Ärzte in der Regel nicht verantwortlich. Der behandelnde Arzt steht auch dafür gerade, dass der Patient weiß, welche Auswirkungen verabreichte Medikamente auf sein Wohlergehen haben können. Der allgemeine Hinweis auf die Packungsbeilage genügt dieser Anforderung in der Regel nicht. 34 Aufklärung des Patienten Aufzuklärender Die Informationen über mögliche Folgen und Risiken eines medizinischen Eingriffs richten sich immer an den betroffenen Patienten. Dieser muss die Tragweite seiner Entscheidung kennen: Welche Folgen hat ein medizinischer Eingriff für mich? Habe ich – auch als medizinischer Laie – alles verstanden? Kann ich die Risiken für mich persönlich abschätzen? Habe ich zu meinem Arzt das nötige Vertrauen? Um diese Fragen erschöpfend beantworten zu können, ist es zwingend notwendig, dass sich Patient und Arzt nicht nur verstehen, sondern auch in gleicher Sprache verständigen können. Spricht der Patient nicht ausreichend Deutsch, so ist ein qualifizierter Dolmetscher zwingend notwendig. Achtung: Der Arzt ist auch hier an seine Schweigepflicht gebunden. Ist ein Patient selbst nicht in der Lage, einem Eingriff zuzustimmen, so muss ein Betreuer bestellt werden. Dieser wird über den beabsichtigten Eingriff und seine möglichen Folgen informiert. Als Betreuer entscheidet er anschließend im Sinne des Patienten. 35 Patientenrechte Aufklärung des Patienten Nur bei Notfallpatienten müssen die Angehörigen über den mutmaßlichen Willen des Patienten befragt werden. Trotzdem dürfen sie nicht selbst in den Eingriff einwilligen. Sie dienen dem Arzt nur zur ergänzenden Information über den Patienten und zur Ermittlung seines möglichen Willens. Rechtlich handelt der Arzt entsprechend den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag. Das bedeutet, dass ausnahmsweise entsprechend des mutmaßlichen Willens des Patienten gehandelt werden darf. Für die Aufklärung bei Minderjährigen gelten besondere Voraussetzungen. Jeder Patient muss geistig in der Lage sein, die ihm vermittelten Informationen zu verstehen; nur dann kann er die Tragweite eines medizinischen Eingriffs beurteilen. Eine klare Altersgrenze gibt es nicht, ab welcher der jugendliche Patient einwilligungsfähig ist. Mit großer Sicherheit besitzen Kinder unter 14 Jahren jedoch nicht die geistige Reife und den Überblick, um wirksam in eine Operation einwilligen zu können. Ob der Minderjährige fähig ist, eine so weitreichende Entscheidung selbst zu treffen, und ob er die entsprechenden Informationen überhaupt geistig erfasst hat, muss der Arzt in jedem Einzelfall überprüfen. Wenn sich der Arzt nicht sicher ist, sollte er die Eltern über den geplanten Eingriff aufklären und sich die Einwilligung geben lassen. Tipp! 36 Nehmen Sie, wenn möglich, einen nahen Verwandten oder eine andere vertraute Person mit, wenn Sie vom Arzt aufgeklärt werden. Zu zweit hört man mehr. Außerdem kann ein neutraler Zuhörer andere Fragen stellen als der ohnehin schon verängstigte und aufgeregte Patient! Aufklärung des Patienten Art und Weise der Aufklärung Der Patient muss vor der Behandlung über die Risiken des Eingriffs ausreichend aufgeklärt werden. Art und Weise der Aufklärung müssen dem Patienten als medizinischem Laien einen allgemeinen Überblick über die Art und die Risiken der bevorstehenden Behandlung geben. Der Idealfall ist das persönliche Gespräch zwischen Arzt und Patient: Persönliche Informationen und medizinische Fakten sind eine ideale Basis für gegenseitiges Vertrauen. Dies bildet auch in der modernen Medizin eine tragende Grundlage für eine erfolgreiche Behandlung. Nach einem persönlichen Gespräch braucht die Aufklärung nicht schriftlich zu erfolgen. Natürlich kann der Patient auch schriftlich per Formular aufgeklärt werden. Allerdings ist das vertrauensvolle Gespräch zwischen Arzt und Patient vor einer Behandlung immer besser. Wer je in einer derartigen Situation war, weiß, wie wertvoll der Austausch von Mensch zu Mensch ist. 37 Patientenrechte Aufklärung des Patienten Dies gilt auch, wenn dem Patienten ein allgemeines Hinweisblatt vorgelegt wird, nach dessen Selbstlektüre er bei Bedarf Fragen an den behandelnden Arzt stellen kann. Diese Merkblätter sind sehr allgemein formuliert und nicht auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmt. Folglich ist nicht sicher, ob der Patient wirklich alle wichtigen Punkte verstanden hat. Auch hier gilt: im Zweifelsfall immer den behandelnden Arzt fragen. Patienten über ein Informationsblatt aufzuklären, sollte die Ausnahme bleiben; etwa bei Routineeingriffen, wie Impfungen, die nicht allzu gefährlich und dem Patienten in der Regel bekannt sind. Wie ein Patient am besten aufgeklärt wird, richtet sich immer nach dem Einzelfall: Was kann passieren, wenn behandelt oder nicht behandelt wird? Beides muss berücksichtigt werden. Der Patient darf weder über die Dringlichkeit des Eingriffs noch über die möglichen Risiken getäuscht werden. Gleichzeitig darf der Arzt im Gespräch weder übertreiben noch mögliche Gefahren verharmlosen. Das Recht des Patienten auf Selbstbestimmung steht im Vordergrund; es darf nicht durch die Art und Weise der Aufklärung geschwächt oder ausgehöhlt werden. Wenn der Patient fragt, was mit ihm passieren kann, muss der Arzt die vollständige Wahrheit sagen. Urteil 38 Normalerweise hat der Arzt den Patienten in einem persönlichen Gespräch ausführlich über die Risiken einer bevorstehenden Behandlung zu informieren. Ausnahmsweise darf der Arzt auf diese Vorgehensweise verzichten, wenn nur ein kleiner, harmloser Eingriff bevorsteht. Dann kann es für die medizinische Aufklärung auch ausreichen, wenn der Arzt den Patienten während eines Telefonates über die Risiken der geplanten Behandlung informiert. Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 204/09, Urteil vom 15.06.2010 Aufklärung des Patienten Inhalt und Umfang der Aufklärung Entscheidend ist, dass der Patient durch die ärztliche Aufklärung einen groben Überblick über die Behandlung und die damit einhergehenden möglichen Risiken bekommt. Es geht nicht darum, alle erdenklichen Risiken zu schildern. Kein Arzt wird die Behandlungsrisiken bis ins kleinste Detail aufschlüsseln. Der Patient soll lediglich einen allgemeinen Überblick über die Gefahren der Behandlung bekommen. Dieser ist jedoch so genau auszuformulieren, dass dem Patienten eine solide Entscheidungsgrundlage zur Verfügung steht. Diese umfasst alle wesentlichen Informationen darüber, was der geplante Eingriff für sein Leben bedeuten könnte. Fassen wir zusammen: Es gibt keine generelle Leitlinie, wie umfangreich und genau eine Aufklärung sein muss. Ihr Umfang richtet sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Einzelfalles. Wie umfangreich ein Patient aufgeklärt werden kann, richtet sich nach der Dringlichkeit des Eingriffs, den erwarteten Heilungschancen und den möglichen Behandlungsrisiken. Wenn es um Minuten oder Leben und Tod geht, ist das Behandeln und Retten wichtiger als eine umfangreiche Information. Trotzdem gilt auch hier die Pflicht zur Aufklärung. Je weniger dringend eine Behandlung ist, umso genauer kann der Patient über Risiken informiert werden. Beispiel hierfür ist die Schönheitsoperation aus rein kosmetischen, nicht jedoch medizinischen Gründen. Hinweis: Es muss nicht mitgeteilt werden, wenn an dem bevorstehenden Eingriff ein Anfänger teilnimmt. Vor Schäden durch eine fehlende Qualifikation des behandelnden Arztes wird der Patient durch die Möglichkeit einer Haftung wegen Behandlungsfehlers geschützt. Hat der Patient jedoch nur einem Eingriff durch einen ganz bestimmten Arzt zugestimmt, so ist der Patient darüber aufzuklären, wenn ein anderer Arzt den Eingriff stellvertretend vornehmen soll. 39 Patientenrechte Aufklärung des Patienten Aufklärung des Patienten Zeitpunkt der Aufklärung Generell muss der Arzt den Patienten so früh wie möglich über die Behandlung und eventuelle Risiken informieren. Je mehr Zeit bleibt, desto besser kann der Patient die Vor- und Nachteile eines Eingriffs abwägen: Ist die Behandlung nötig, gibt es Alternativen, vertraue ich dem Arzt? Jeder Patient sollte seine Entscheidung möglichst frei von Zwängen jeder Art fällen. Liegt jemand bereits auf der Krankenstation, entscheidet er sich womöglich anders als bei sich daheim in vertrauter Atmosphäre. Wird der Patient erst in einigen Tagen oder Wochen operiert, so sollte er bereits bei der Planung des Termins über den Eingriff und die Risiken aufgeklärt werden. Räumliche Umgebung während der Aufklärung Jeder Patient muss so über seinen Eingriff und eventuelle medizinische Folgen aufgeklärt werden, dass ihm mögliche Risiken bewusst sind. Gerade weil ein Patient kein medizinischer Fachmann ist, kommt dem Wie und Wo der Information entscheidende Bedeutung zu. Eine gelungene Aufklärung informiert den Patienten darüber, was mit ihm bei einer Behandlung passiert und welche Risiken es gibt. Die Aufklärung des Patienten hat in einem angemessenen Umfeld zu erfolgen. Das bedeutet, dass der Patient in einer Umgebung aufgeklärt werden muss, die es ihm erlaubt, die ihm vermittelten Behandlungsinformationen tatsächlich zu begreifen und sich die damit verbundenen Risiken bewusst zu machen. Bei einem dringend erforderlichen Eingriff sollte die Aufklärung ebenfalls möglichst zeitlich abgegrenzt erfolgen. Davon darf der Arzt jedoch in dringenden und nicht verschiebbaren Fällen abweichen. Denkbar ist ein solcher dringender und unaufschiebbarer Eingriff zum Beispiel, wenn der Patient in Lebensgefahr schwebt oder die Verzögerung des Eingriffs schwere körperliche Schäden nach sich ziehen würde. Besonders umfangreiche Aufklärung notwendig Lehnt ein Patient nach der Aufklärung einen dringend notwendigen ärztlichen Eingriff ab, so treffen den behandelnden Arzt verschärfte Aufklärungspflichten. In einem solchen Fall hat der Arzt den Patienten ausdrücklich und intensiv über die Dringlichkeit des erforderlichen Eingriffs zu belehren. Ganz besonders muss der Arzt den Patienten auch über die Folgen der ablehnenden Entscheidung hinweisen. Der Patient muss ganz genau wissen, was ihn bei unterlassener Behandlung erwartet, damit er auch in dieser Situation sein Selbstbestimmungsrecht irrtumsfrei ausüben kann. Demgegenüber ist es für einen einfachen, risikoarmen ärztlichen Eingriff ausreichend, dass die Aufklärung am Tag des Eingriffs erfolgt. Trotzdem muss der Patient noch ausreichend Zeit haben, sich in Ruhe zu entscheiden. Auch hier gilt: Der Eingriff darf nicht unmittelbar im Anschluss an das Patientengespräch erfolgen. 40 41 Patientenrechte Aufklärung des Patienten Rudimentäre Aufklärung ausreichend Es gibt Patienten, die nicht wissen wollen, welche Gefahren ein bevorstehender ärztlicher Eingriff für sie haben könnte. Sie wollen daher vom Arzt gar nicht aufgeklärt werden. Unter diesen Umständen können die Patienten jedoch nicht umfassend von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen. In einer solchen Situation muss der Arzt entscheiden, ob der Patient tatsächlich auf die vollständige Aufklärung verzichten darf. Weiß der Patient zumindest grob, was ihm bevorsteht und was passieren kann? Ist dies der Fall und hat der Patient ausdrücklich gesagt, dass er keinerlei weitere Informationen wünscht, so kann der Arzt ausnahmsweise auf die weitere Aufklärung verzichten. Er braucht dann nicht mehr ausführlich über den Eingriff aufzuklären, sondern den Patienten nur grob über die Risiken zu informieren. 42 Aufklärung des Patienten Verletzung der Aufklärungspflicht Verletzt der Arzt die ihm obliegende Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten, besteht die Möglichkeit einer Haftung. Voraussetzung dafür ist jedoch zunächst, dass dem Patienten tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Zusätzlich muss Ursache dieses Schadens gerade die mangelnde Aufklärung sein. Kommt es jedoch bei dem Patienten zu keinem Schaden, muss der Arzt beweisen, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Argumentiert der Patient dagegen, bei entsprechender Aufklärung über die Risiken hätte er sich nicht operieren lassen, ist fraglich, ob diese einfache Aussage für eine Haftung des Arztes ausreichend ist. Kommt die Streitigkeit zwischen Arzt und Patient vor Gericht, so prüft der Richter, ob ein anderer Patient sich in der gleichen Situation für oder gegen den Eingriff entschieden hätte. Ist der klagende Patient trotzdem anderer Meinung, so hat er ganz genau zu erklären, aus welchem Grund er sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem notwendigen Eingriff entzogen hätte. 43 Patientenrechte Aufklärung des Patienten Die verschiedenen Arten der Aufklärung Warum und worüber der Arzt aufklären muss Vor einer ärztlichen Behandlung muss der Patient umfangreich über die Chancen und Risiken des geplanten Eingriffs aufgeklärt werden. Nur so kann der Patient die Tragweite des Eingriffs überblicken und eine für sich richtige Entscheidung treffen. Selbstbestimmungsaufklärung Grundsätzlich darf jeder Patient selbst bestimmen, ob er sich einem ärztlichen Heileingriff unterziehen möchte. Um jedoch eine verständige und sinnvolle Entscheidung treffen zu können, muss der Arzt den Patienten nach den Grundsätzen der sogenannten Selbstbestimmungsaufklärung informieren. Durch die ausführliche und verständliche Aufklärung des Arztes soll der Patient ein möglichst umfassendes Bild von dem bevorstehenden Eingriff bekommen. Nur so ist der Patient in der Lage, eine verantwortungsvolle und sinnvolle Entscheidung darüber zu treffen, ob die Behandlung durchgeführt werden soll oder nicht. Würde der Patient ohne ausreichende ärztliche Aufklärung in den ärztlichen Heileingriff einwilligen, wäre diese Einwilligung nicht gültig. Im Rahmen der Selbstbestimmungsaufklärung ist der Patient über die Diagnose, die geplante Behandlung, den voraussichtlichen Verlauf seiner Gesundung und die möglichen Risiken der Behandlung zu informieren. Wie detailliert der Arzt den Patienten aufzuklären hat, ist in jedem Einzelfall vom Arzt neu zu entscheiden. Auf jeden Fall muss der Patient durch die Aufklärung die Chancen und Risiken des geplanten Eingriffs überblicken und sinnvoll für sich abwägen können. 44 Aufklärung des Patienten Diagnoseaufklärung Hat der Arzt den Patienten untersucht, so hat der Patient ein Recht, vom Arzt über eine bestehende Krankheit informiert zu werden. Diese Information wird Diagnoseaufklärung genannt. Der Anspruch des Patienten ergibt sich aus dem mit dem Arzt geschlossenen Behandlungsvertrag. Informiert werden muss der Patient nur allgemein über die vom Arzt gestellte Diagnose. Auf Nachfrage des Patienten hat der behandelnde Arzt auch den genauen Befund mitzuteilen. Davon unabhängig bleibt der Arzt jedoch verpflichtet, den Patienten über die Risiken einer nun notwendigen Behandlung aufzuklären. Auf jeden Fall hat der Arzt in jeder Lage den Patienten größtmöglich zu schonen. Trotz alledem darf der Arzt dem Patienten einen Hinweis auf den tatsächlichen Gesundheitszustand und den getroffenen Befund nicht völlig vorenthalten. Behandlungsaufklärung Nachdem vom Arzt eine Diagnose erstellt worden ist, muss er den Patienten über die Behandlung aufklären. Hierzu zählen unter anderem Informationen über die Art der vom Arzt vorgeschlagenen Behandlung. Es dürfen auch Informationen über die Einnahme von Medikamenten, die Vergabe von Spritzen oder eine notwendige Operation nicht fehlen. Gleichzeitig hat der Arzt besonders über die Folgen des geplanten Eingriffs für den Patienten zu informieren. Zum Beispiel muss bei einer Operation darauf hingewiesen werden, dass eine sichtbare Narbe verbleiben wird oder infolge des Eingriffs starke Schmerzen zu erwarten sind. Auch darf ein Hinweis auf eine möglicherweise erforderliche Erweiterung der Operation nicht fehlen. Gleiches gilt für den Fall einer Nachoperation. Der Arzt wählt die Behandlungsmethode aus. Er muss dem Patienten nicht sämtliche erdenklichen Möglichkeiten von Heilverfahren vorstellen und näher erläutern. Dies gilt immer für den Fall, dass der Arzt dem medizinischen Standard entsprechend agiert. Anders liegt der 45 Patientenrechte Aufklärung des Patienten Fall, wenn der Arzt von dem medizinischen Standard abweichen möchte und daher eine völlig neue Methode für die Behandlung des Patienten auswählt. Dann ist der Patient natürlich über die im Rahmen des medizinischen Standards bestehenden Behandlungsmöglichkeiten genau zu informieren, um mit dem Arzt gemeinsam eine Entscheidung über die Art des medizinischen Eingriffs zu treffen. Gibt es zur Linderung einer Krankheit mehrere Möglichkeiten der Behandlung, so muss der Patient hierüber aufgeklärt werden. Anhaltspunkt für den Umfang der Behandlungsaufklärung ist, ob es überhaupt eine Behandlungsalternative gibt. Bestehen tatsächlich mehrere Behandlungsmöglichkeiten, so hat der Arzt den Patienten darüber aufzuklären, welche Methode die besten Heilungschancen und welcher Eingriff die größten Risiken birgt. Die Vor- und Nachteile der einzelnen Behandlungsalternativen müssen gegeneinander abgewogen werden. Danach ist gemeinsam mit dem Patienten eine Entscheidung über die Art der vom Arzt vorzunehmenden Behandlung zu treffen. Herr der Entscheidungssituation muss jedoch immer der Patient bleiben, unabhängig davon, ob der Arzt eine bestimmte Behandlung für notwendig und sinnvoll erachtet. Urteil 46 Schließt der gesetzlich krankenversicherte Patient einen „totalen Krankenhausaufnahmevertrag“ ab, so obliegt die Auswahl des behandelnden Arztes dem Krankenhausträger. Der Patient wird von dem zum Zeitpunkt der Operation diensthabenden Arzt behandelt. Möchte der Patient ausschließlich von einem ganz bestimmten Arzt behandelt werden, so muss der Patient ausdrücklich darauf hinweisen. Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 252/08, Urteil vom 11.05.2010 Aufklärung des Patienten Verlaufsaufklärung Als Nächstes hat der Arzt den Patienten über den üblichen Verlauf der Behandlung und späteren Genesung zu unterrichten. Der Patient ist so über die geplante Behandlung zu informieren, dass er sich ein Bild über Art und Umfang der Therapie machen kann. Insoweit ist ihm auch ein Überblick über den konkreten Ablauf des Eingriffs zu verschaffen, zum Beispiel wie die Operation konkret durchgeführt werden soll. Zudem ist der zu Behandelnde über die späteren Folgen des beabsichtigten Heilverfahrens zu informieren. Hierunter fällt auch die Aufklärung, ob und welche Körperschmerzen durch die Behandlung auftreten und wie stark diese ausfallen können. Im Rahmen der Verlaufsaufklärung ist der Arzt auch verpflichtet, dem Patienten mitzuteilen, wie dringend notwendig der geplante Eingriff tatsächlich ist und welche Heilungschancen er bietet. Möglich ist auch ein Hinweis auf alternative Heilmethoden. Dieser ist jedoch nicht zwingend erforderlich, insbesondere wenn den anderen Therapieformen stärkere Risiken für den Patienten anhaften oder ein geringer Heilungserfolg zu erwarten ist. Umfang und Intensität der Verlaufsaufklärung richten sich wie alle anderen Aufklärungsarten auch nach dem geistigen Fassungsvermögen des Patienten. Es muss in jedem Fall vom Arzt sichergestellt werden, dass der zu Behandelnde tatsächlich versteht, was ihn medizinisch und körperlich erwartet. 47 Patientenrechte Aufklärung des Patienten Risikoaufklärung Birgt eine Behandlungsmethode besondere Gefahren, so hat der Arzt den Patienten mittels Risikoaufklärung über die Gefahrenpunkte zu informieren. Ausgangspunkt für die Risikoaufklärung ist natürlich der lege artis, also der korrekt durchgeführte Eingriff. Über mögliche Gefahren durch eine fehlerhaft durchgeführte Operation braucht nicht aufgeklärt zu werden. Durch diese Art der ärztlichen Information soll der Patient in die Lage gebracht werden, den geplanten Eingriff zu verstehen und die damit möglicherweise einhergehenden Gefahren zu beurteilen und mitzutragen. Dies gilt auch für seltene Risiken, die klassisch mit dem Eingriff einhergehen können. Der Arzt braucht den Patienten jedoch nicht über allgemein bekannte Risiken des Eingriffs, wie zum Beispiel die Narbenbildung nach einem operativen Schnitt, hinzuweisen. Umgekehrt ist der Patient nicht vollständig über den aktuellen Stand der medizinischen Forschung und Lehre in Kenntnis zu setzen. Es reicht aus, dass der Patient grob über die allgemein bestehenden Gefahren informiert wird. Art und Umfang der Risikoaufklärung richten sich nach der Dringlichkeit des geplanten Eingriffs. Je dringender eine geplante Operation ist und je schneller diese durchgeführt werden soll, umso weniger umfangreich braucht der Arzt seinen Patienten über die bestehenden Gefahren aufzuklären. Wird beispielsweise ein schwer verletztes Unfallopfer in die Notaufnahme eingeliefert und droht ohne kurzfristigen operativen Eingriff zu sterben, so ist es dem Arzt erlaubt, den Patienten gar nicht oder nur sehr rudimentär über die mit der Operation einhergehenden Gefahren aufzuklären. Ganz wichtig: Stellt der Arzt während einer Operation Komplikationen fest und kann die Operation ohne Gefahr für den Patienten abgebrochen werden, so muss der Arzt den Eingriff beenden und seinen Patienten zunächst über die neuerlichen Gefahren aufklären. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn die Erweiterung des Eingriffs für den Patienten lebensnotwendig ist. 48 Aufklärung des Patienten Möchte sich der Patient zum Beispiel einer Schönheitsoperation unterziehen, so hat der Operateur den Patienten sehr detailliert über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufzuklären. Auch ist bei kosmetischen Eingriffen durch den Arzt auf die Erfolgsaussichten der Operation einzugehen. Der Arzt hat bei seiner Aufklärung auch auf die spezielle Situation des Patienten zu achten. Ist der Patient besonders alt und gebrechlich, übergewichtig oder bestehen Vorschädigungen, so muss der Arzt mit dem Patienten auch über die damit einhergehenden besonderen Risiken sprechen. 49 Patientenrechte Aufklärung des Patienten Wirtschaftliche Aufklärung Zu den Aufklärungspflichten des Arztes gehört auch die Information des Patienten über mögliche finanzielle Folgen des Eingriffs. Dies ergibt sich aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, welchem die Ärzte unterliegen. Der Patient soll schon vorher wissen, ob es sich bei einer bestimmten Behandlung um eine Wahlleistung handelt, die von seiner Krankenkasse nicht übernommen wird. Gleiches gilt für einen geplanten Krankenhausaufenthalt, den die Krankenkasse möglicherweise nicht als notwendig im Sinne der Versicherungsbedingungen einstuft, wofür also der Patient die Kosten selbst tragen muss. Aufklärung über Alternativen Hat der behandelnde Arzt seine Diagnose erstellt, so entscheidet er über die nun folgende Therapie. Nur er ist aufgrund seines medizinischen Fachwissens in der Lage, die beste Behandlungsmöglichkeit zu ermitteln. Er wägt die Vor- und Nachteile der verschiedenen Alternativen ab. Stellt der Mediziner fest, dass zwei der Behandlungsmöglichkeiten absolut gleichwertig sind, so muss er die verschiedenen Eingriffsverfahren mit dem Patienten besprechen. Nun hat dieser die Wahl, welche Methode mit ihren jeweiligen Chancen und Risiken er bevorzugt. Nicht aufzuklären braucht der Arzt über Behandlungsmethoden, die absolut gleichwertig sind oder die sich in der Schulmedizin noch nicht durchgesetzt haben. Äußert der Patient im Gespräch mit dem behandelnden Arzt ausdrücklich den Wunsch, auch über alternative Heilungsmöglichkeiten informiert zu werden, trägt der Arzt große Verantwortung. Hier muss der Arzt den Patienten umfassend über die zur Verfügung stehenden Eingriffsmethoden unterrichten. Je weiter sich die Art der Behandlung von der Schulmedizin entfernt, umso detaillierter muss der Patient über die Chancen und ganz besonders über die Risiken aufgeklärt werden. 50 Aufklärung des Patienten Therapeutische oder Sicherungsaufklärung Wichtiger Bestandteil der medizinischen Behandlung ist die Aufklärung des Patienten darüber, wie er sich nach dem Eingriff verhalten soll. Dies bezeichnen die Juristen als therapeutische oder Sicherungsaufklärung. Hierbei muss der Arzt dem Patienten genau erklären, was er tun oder unterlassen soll, um den Behandlungserfolg nicht zu gefährden. Muss er sich schonen oder darf er Sport treiben? Welche Medikamente muss er wie einnehmen? Welche Nebenwirkungen haben die verordneten Arzneien? Hierbei reicht der bloße Hinweis des Arztes auf den Beipackzettel nicht aus! Auch der Hinweis auf eine Folgebehandlung oder eine Nachuntersuchung darf nicht fehlen. Stellt der Mediziner bei dem Gespräch fest, dass der Patient den Ernst seiner gesundheitlichen Situation unterschätzt, so muss der Arzt dem Patienten zur Not mit scharfen Worten die bestehenden gesundheitlichen Gefahren deutlich machen. 51 Patientenrechte Aufklärung des Patienten Besondere Fälle Schwierige Situationen während einer Operation Wie sieht es mit der Aufklärung aus, wenn sich medizinische Besonderheiten ergeben und der Patient schon narkotisiert auf dem Operationstisch liegt? Auch hierfür gibt es klare Regeln, die der Arzt zu beachten hat. Unvorhergesehene Zwischenfälle Stellt der behandelnde Arzt während eines Eingriffs fest, dass die geplante Operation so nicht durchgeführt werden kann oder massiv erweitert werden muss, steht er vor einem Problem. Wäre es dem Patienten recht, wenn der Arzt den operativen Eingriff so abwandelte, wie es medizinisch sinnvoll wäre? Würde der Patient die neuen Risiken mittragen oder würde er Nein zu der Operation sagen? Ist der Patient bei einem kleineren Eingriff nur mit einer Lokalanästhesie betäubt worden, so kann der Arzt dem Patienten die Vor- und Nachteile des anstehenden medizinischen Eingriffs erklären. Der Patient kann frei entscheiden. Schwieriger ist es jedoch, wenn der Patient bereits mit einer Vollnarkose auf dem Operationstisch liegt. Jetzt muss der Arzt entscheiden, ob die Erweiterung der Operation zwingend erforderlich ist, um dem Behandelten zum Beispiel das Leben zu retten. Ist es für den Patienten gefahrlos möglich, die Operation zu unterbrechen und zu einem anderen Zeitpunkt fortzusetzen, so muss der Arzt den Eingriff beenden. Der Patient ist nach dem Aufwachen ausführlich über die neue Situation und die damit verbundenen Chancen und Risiken zu informieren. Allein der Patient entscheidet darüber, ob der Eingriff wie ursprünglich geplant oder mit den vom behandelnden Mediziner vorgeschlagenen Erweiterungen erfolgen soll. 52 Aufklärung des Patienten Mutmaßliche Einwilligung Nicht immer ist die Situation für den operierenden Arzt leicht zu entscheiden. Kann der Patient in dieser unvorhergesehenen Situation nicht befragt werden und wären sowohl der Abbruch als auch die Erweiterung der Operation für den Patienten gleich gefährlich und risikoreich, so muss der Arzt die Vor- und Nachteile abwägen. Durch das Vorgespräch kennt der Mediziner seinen Patienten sehr genau. Der Arzt muss sich in der aktuellen Situation fragen, wie sich sein Patient entscheiden würde, wenn er die Chancen und Risiken der anstehenden Operationserweiterung kennen würde. Die Juristen sprechen hier von der mutmaßlichen Einwilligung des Patienten. Welche Risiken würde der Patient tragen? Welche Gefahren würde er nicht eingehen wollen? Der Arzt beantwortet diese Frage danach, wie sich der Patient objektiv entschieden hätte. Wichtiges Indiz für den Arzt ist auch, wie dringend der Eingriff für den Patienten ist und wie groß im Verhältnis dazu die Gefahren für den Patienten sind, wenn der Arzt die Behandlung unterlassen würde. Je gefährlicher eine Nichtbehandlung für den Patienten wäre, umso eher darf der Arzt von einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten ausgehen. Selbstverständlich ist der Patient nach der Operation vom Arzt über den tatsächlich erfolgten medizinischen Eingriff genau zu informieren. 53 Patientenrechte Aufklärung des Patienten Aufklärung des Patienten Checkliste zur Aufklärung 1. Wer hat Sie aufgeklärt? 2. Wie wurden Sie aufgeklärt? 3. Haben Sie alles verstanden? 4. Konnten Sie Ihre Fragen stellen? 5. Wurden Ihre Fragen klar und verständlich beantwortet? 6. Wann wurden Sie aufgeklärt? 7. Wo wurden Sie aufgeklärt? 8. Worüber wurden Sie aufgeklärt? 9. Wie umfangreich wurden Sie aufgeklärt? 54 55 Patientenrechte Sonstige Pflichten Welche ärztlichen Pflichten gibt es außerdem? Dokumentationspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . .59 Was muss schriftlich festgehalten werden? Schweigepflicht und Datenschutz . . . . . . .60 Was geheim bleiben muss 56 57 Patientenrechte Sonstige Pflichten Welche ärztlichen Pflichten gibt es außerdem? Neben der Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung und Behandlung hat der Arzt im Rahmen des Behandlungsvertrages weitere Pflichten. So muss der Mediziner alles aufschreiben, was für die Behandlung des Patienten wichtig sein könnte. Gleichzeitig darf der Arzt niemandem erzählen, welcher Patient von welchem Leiden geplagt wird. Hier treffen die Pflicht zur Dokumentation auf Schweigepflicht und Datenschutz. 58 Sonstige Pflichten Welche ärztlichen Pflichten gibt es außerdem? Dokumentationspflicht Was muss schriftlich festgehalten werden? Der Arzt ist nach § 10 der Musterberufsordnung für Ärzte verpflichtet, alle wesentlichen Befunde, die er bei der Untersuchung festgestellt hat, zu dokumentieren. Dies ist besonders wichtig für die weitere Behandlung des Patienten durch andere Ärzte. Die genaue Dokumentation der Untersuchungen und Untersuchungsergebnisse ermöglicht es dem nachbehandelnden Mediziner, direkt mit der Folgebehandlung zu beginnen. Er muss nicht alle Untersuchungen wiederholen, um selbst die bereits ermittelten Ergebnisse erneut festzustellen. Für Inhalt und Umfang der Dokumentation gilt: Je schwieriger und umfangreicher die Befunderhebung und die Diagnose sind, umso umfangreicher und detaillierter muss der behandelnde Arzt die einzelnen Schritte und Ergebnisse aufschreiben. Dokumentiert werden müssen die Personalien des Patienten, Datum und Uhrzeit der Behandlung, die Diagnose, die Therapie und die Aufklärung. Die Dokumentation sollte idealerweise während der Behandlung erfolgen. Ist dies nicht möglich, so muss der Arzt die Dokumentation unmittelbar nach der Behandlung nachholen. Aufgeschrieben und gesammelt wird alles in der Patientenakte. Hier finden sich die schriftlichen Anmerkungen des Arztes zu Diagnose, Behandlung und Aufklärung. Auch werden in der Akte zum Beispiel Röntgenaufnahmen aufbewahrt oder Berichte anderer Ärzte. Grundsätzlich sind diese Patientenakten zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung vom Arzt aufzubewahren. Manche Akten müssen noch länger archiviert werden. Diese Fristen hat der behandelnde Arzt auch zu beachten, wenn er seine Praxis nicht mehr weiterführt. Selbst dann hat der Mediziner noch dafür Sorge zu tragen, dass die Patientenakten weiterhin allen Berechtigten zur Verfügung stehen. 59 Patientenrechte Sonstige Pflichten Welche ärztlichen Pflichten gibt es außerdem? Tipp! Achten Sie darauf, ob sich der Arzt während oder zumindest kurz nach Ihrer Behandlung Notizen macht. Diese Mitschriften können Ihnen im Notfall eine gute Informationsgrundlage bezüglich der durchgeführten Behandlung bieten. Schweigepflicht und Datenschutz Was geheim bleiben muss Nach der Musterberufsordnung der Ärzte ist der Arzt zum Stillschweigen darüber verpflichtet, was ihm im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt wird. Nicht nur über Diagnose und Behandlung, sondern auch über Untersuchungsergebnisse wie zum Beispiel Röntgenbilder darf der Mediziner keine Auskunft geben. Diese Pflicht zum Schweigen gilt über den Tod des Patienten hinaus. Auch alle Angestellten des Arztes wie die Sprechstundenhilfen, die Krankenschwestern, die Auszubildenden oder die Assistenzärzte trifft diese Schweigepflicht. Weder der Arzt noch sein Personal dürfen ihr Wissen über den Patienten Dritten gegenüber preisgeben. Auch nahe Angehörige oder der Arbeitgeber des Patienten dürfen ohne Wissen und die Erlaubnis des Patienten nicht informiert werden. Hiervon betroffen sind alle Informationen, die der Arzt über den Patienten herausfindet. Dies gilt für medizinisch erhobene Befunde ebenso wie für private und berufliche Angaben, die der Patient gegenüber dem Arzt macht. In den Praxisräumlichkeiten muss gewährleistet sein, dass andere Patienten nicht hören können, was vertraulich zwischen Arzt und behandeltem Patienten besprochen wird. Krankenakten dürfen nicht offen, also für jedermann frei einsehbar, auf dem Praxistresen herumliegen. 60 Sonstige Pflichten Welche ärztlichen Pflichten gibt es außerdem? Der Schutz der Patientendaten vor fremdem Einblick oder Zugriff muss unter allen Umständen gewährleistet sein. Selbst vor Gericht kann der Arzt vom Richter nicht gezwungen werden, vertrauliche Patienteninformationen mitzuteilen. Dem Mediziner und allen seinen Mitarbeitern steht ein gesetzlich festgelegtes Zeugnisverweigerungsrecht zu. Keiner von ihnen darf oder muss Auskunft über Informationen erteilen, die sie im Rahmen ihrer Berufsausübung vom Patienten erhalten haben. Auch von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. Selbstverständlich darf ein Arzt auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten Informationen im Zusammenhang mit der Behandlung an Dritte weitergeben. Hat der Mediziner während der Behandlung Kenntnisse von einer besonders schweren Straftat bekommen, so darf er zur Aufklärung beitragen und sein Wissen preisgeben. Solche besonders schweren Straftaten sind zum Beispiel die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder der äußeren Sicherheit und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie Vergewaltigung oder Kindesmissbrauch. Sollten Sie feststellen, dass irgendjemand sich über Sie und Ihr konkretes Leiden unterhält, sollten Sie überlegen: „Woher weiß diese Person das?“ Haben Sie es selbst an Dritte weitergegeben, die es dann weitererzählen, so haben Sie Pech gehabt. Haben Sie jedoch über Ihr Leiden mit keiner Menschenseele gesprochen, so versuchen Sie herauszufinden, woher dieses Wissen stammt. Hat Ihr behandelnder Arzt beim Stammtisch über Sie und Ihre Wehwehchen geplaudert, so können Sie sich das verbitten. Tipp! 61 Patientenrechte Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten Welche Schäden können ersetzt werden? Voraussetzungen für eine Haftung . . . . . . .65 Wann der Arzt haftet Schadensarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .68 Welche Schäden können ersetzt werden Schadensersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .68 Was wird bei materiellen Schäden ersetzt? Schmerzensgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .72 Der immaterielle Schaden: Wie kann er ausgeglichen werden? Mitverschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .74 Der unvorsichtige Patient 62 63 Patientenrechte Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten Welche Schäden können ersetzt werden? Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten Welche Schäden können ersetzt werden? Besteht tatsächlich der Verdacht, dass dem Arzt ein folgenreicher Fehler unterlaufen ist, so kann der Patient rechtliche Schritte gegen den Arzt einleiten. Hier gilt es, Folgendes zu beachten: Einerseits möchte der geschädigte Patient seine Rechte wahren, andererseits soll der Arzt nicht falschen Anschuldigungen und unberechtigten Forderungen ausgesetzt werden. Um den Interessen aller Beteiligten gerecht zu werden, wurden klare Voraussetzungen für die Haftung des Arztes festgelegt. Voraussetzungen für eine Haftung Wann der Arzt haftet Um rechtlich erfolgreich gegen einen behandelnden Arzt vorgehen zu können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein. Schadensersatz und Schmerzensgeld werden vom Gericht nur zugesprochen, wenn jeder einzelne Punkt bejaht worden ist. Schaden Der Patient muss einen Schaden erlitten haben: Juristen sprechen von einer Einbuße an einem Rechtsgut des Patienten. Infolge eines vorangegangenen Ereignisses müssen Leib, Leben oder auch das Vermögen des Patienten beeinträchtigt worden sein. Anspruchsgrundlage Um eine Entschädigung für den erlittenen Schaden verlangen zu können, ist eine rechtliche Anspruchsgrundlage erforderlich. Oftmals ist das der Behandlungsvertrag. Danach ist der Arzt vertraglich verpflichtet, dem Patienten keinen Schaden zuzufügen. Zudem gibt es die Möglichkeit, einen Anspruch auf die Rechtsvorschriften der unerlaubten Handlung zu stützen: Der Patient darf nicht „einfach so“ geschädigt werden. Pflichtverletzung Es muss eine Pflichtverletzung vorliegen. Der Arzt hat eine seiner dem Patienten gegenüber bestehenden Pflichten verletzt. Etwa wenn er den Patienten nicht oder nur unzureichend aufklärt oder bei einer Operation irrtümlich ein Operationsinstrument in der Wunde vergisst. 64 65 Patientenrechte Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten Welche Schäden können ersetzt werden? Rechtswidrigkeit Der Patient muss rechtswidrig geschädigt worden sein. Eine Schädigung durch eine unerlaubte Handlung ist eine Rechtswidrigkeit. Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, ist die Haftung ausgeschlossen. Beispiel: Erzählt der behandelnde Arzt einer dritten Person, welche Krankheiten der Patient hat, wird dessen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies ist rechtswidrig. Der Arzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Er darf in der Öffentlichkeit nicht über die Befindlichkeit seiner Patienten sprechen. Hat der Patient den Arzt jedoch gebeten, einer bestimmten Person oder einem bestimmten Personenkreis genaue Informationen zu erteilen, so hat der Patient den Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden. Der Arzt handelt dann korrekt, wenn er die Informationen über den Gesundheitszustand des Patienten gegenüber dem zuvor eingegrenzten Personenkreis preisgibt. Verschulden Weitere Voraussetzung für eine Haftung des behandelnden Arztes ist, dass er schuldhaft gehandelt hat. Er muss den Patienten vorsätzlich oder fahrlässig geschädigt haben. Fahrlässig handelt der Arzt immer dann, wenn er die für sein Tun erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Arzt muss seine Patienten so behandeln, wie es in der jeweiligen Behandlungssituation fachlich geboten ist. Der Maßstab sind hierbei der Stand der Wissenschaft sowie die medizinische Ausbildung des Arztes. An einen Facharzt werden höhere Erwartungen gestellt als an den Arzt für Allgemeinmedizin. Hat der Arzt seine Angestellten nicht ordentlich ausgewählt, sie schlecht geschult oder nicht ausreichend überwacht, so kann dem Patienten auch hierdurch ein Schaden entstehen. Der Mediziner haftet dann auch für das Verschulden seiner Mitarbeiter. 66 Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten Welche Schäden können ersetzt werden? Ursachenzusammenhang Um einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu haben, muss ein Zusammenhang zwischen dem Arztfehler und dem bei dem Patienten eingetretenen Schaden bestehen. Eine Haftung des Arztes kommt nur dann in Betracht, wenn der Fehler allgemein und aus Sicht eines neutralen Beobachters geeignet ist, Ursache für den eingetretenen Schaden zu sein. Der Patient muss beweisen, dass der vorliegende Schaden durch den Fehler des Arztes entstanden ist. Besonders schwierig ist die Beweisführung für den Patienten bei Aufklärungsfehlern. Hätte sich der Patient tatsächlich bei korrekter Aufklärung anders entschieden und sich nicht behandeln lassen? War der Patient lebensbedrohlich erkrankt und blieb ihm gar nichts anderes übrig, als sich behandeln zu lassen, kann er kaum beweisen, dass er sich bei vollständiger Aufklärung über die Risiken nicht hätte behandeln lassen. In diesem Fall ist der Aufklärungsfehler des Arztes nicht die Ursache für den eingetretenen Schaden. Eine Haftung des Arztes fällt auch aus, wenn der Schaden ohne die fehlerhafte Behandlung des Arztes eingetreten wäre. So ist nach der Operation eines offenen Bruches zum Beispiel immer eine Narbe zu sehen, unabhängig davon, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht. 67 Patientenrechte Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten Welche Schäden können ersetzt werden? Schadensarten Welche Schäden können ersetzt werden? Ist ein Patient Opfer eines Aufklärungs- oder Behandlungsfehlers des behandelnden Arztes geworden, so entstehen dem Patienten dadurch oftmals Schäden. Diese Schäden werden unterteilt in die materiellen, also in Geld messbaren, und die immateriellen, die finanziell nicht definierbaren, Schäden. Schadensersatz Was wird bei materiellen Schäden ersetzt? Zunächst ist der eingetretene Schaden des Patienten näher zu spezifizieren. Wurde der Patient durch den ärztlichen Eingriff an Leben, Gesundheit oder Vermögen geschädigt? Ein Schaden an materiellen Gütern ist eingetreten, wenn die finanzielle Lage des Betroffenen vor dem schädigenden Ereignis besser war als nachher. Um den tatsächlich eingetretenen Schaden zu ermitteln, vergleicht man die Vermögenssituation vor und nach dem schädigenden Eingriff. So ergibt sich ein Wert, der in EUR angegeben werden kann. Umfang Hat der Arzt bei einer Operation einen Fehler gemacht und muss der Patient deshalb noch einmal für viel Geld operiert werden, so stellen die Kosten für diese weitere Operation einen in Geld messbaren Schaden dar. Dieser kann als Schadensersatz geltend gemacht werden. Der Geschädigte muss finanziell so gestellt werden, wie seine finanzielle Situation vor dem schädigenden Ereignis war. 68 Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten Welche Schäden können ersetzt werden? Heilbehandlungskosten Hat ein Arzt bei einer Behandlung einen Fehler gemacht und muss der Patient deshalb operiert oder anderweitig weiterbehandelt werden, entstehen hierdurch zusätzliche Kosten. Grundsätzlich trägt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse diese Nachbehandlungskosten. Trotzdem kann dem geschädigten Patienten durch die zusätzlich erforderlichen Behandlungen ein finanzieller Schaden entstehen. Er muss die Eigenanteile für Rezepte, Therapien oder Rehabilitationsmaßnahmen selbst bezahlen. Muss der Patient noch einmal operiert werden, darf er sich als Kassenpatient jedoch nicht in einem Einzelzimmer behandeln lassen. Auch darf er seine Rehabilitationsmaßnahmen nicht in einer Wellnessoase in der Südsee vornehmen. Schadensersatz wird nur für die Kosten gewährt, die der Patient bei einem ärztlichen Eingriff ohne das schädigende Ereignis verursacht hätte. Erstattet werden auch die Fahrtkosten zu den behandelnden Ärzten. Ebenso können Reisekosten naher Angehöriger für Krankenbesuche ersetzt werden. Deren Höhe richtet sich nach den Kosten für das günstigste Verkehrsmittel. Taxifahrten über Hunderte von Kilometern fallen nicht darunter und werden nicht erstattet! 69 Patientenrechte Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten Welche Schäden können ersetzt werden? Vermehrte Bedürfnisse Hinter dem Begriff „vermehrte Bedürfnisse“ verstecken sich unter anderem die Kosten für Pflegepersonal. Wird der geschädigte Patient unentgeltlich von seinen Angehörigen gepflegt, verfallen die Pflegekosten nicht. In derartigen Fällen werden Kosten nach BAT oder dem Krankenpflegetarif erstattet. Hat der Patient durch den fehlerhaften Eingriff eine Behinderung davongetragen, so entstehen immens hohe Kosten. Die Kosten für eine behindertengerechte Wohnungseinrichtung und ein dringend benötigtes behindertengerechtes Fahrzeug können daher ebenfalls als vermehrte Bedürfnisse geltend gemacht werden. Auch ersetzt werden können Kosten für erforderliche Sonderernährung, Spezialkleidung und vorher nicht erforderliche Pflegemittel wie Windeln. Erwerbsschaden Kann ein Patient nach einem Fehler seines behandelnden Arztes seinem Beruf länger nicht nachgehen, als dies ohne die schädigende Handlung tatsächlich der Fall gewesen wäre, so entsteht dem Patienten ein Erwerbsschaden. Dem Begriff „Erwerbsschaden“ wird der gesamte Verdienstausfall zugeordnet. Hierzu zählen das Gehalt, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstundenausgleich, Prämienzahlungen und andere zum Lohn oder Gehalt zählende zusätzliche Geldleistungen des Arbeitgebers. Ist der geschädigte Patient selbstständig tätig, so kann er mittels entsprechenden Nachweises seinen durch die verlängerte Krankheit entgangenen Gewinn geltend machen. Aber nicht nur langjährig Berufstätigen kann ein Erwerbsschaden entstehen. Auch Auszubildende bekommen ihre Vergütung ersetzt. 70 Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten Welche Schäden können ersetzt werden? Haushaltsführungsschaden Hat der Patient vor dem schädigenden Eingriff den Haushalt geführt oder bei der Haushaltsführung mitgeholfen, so ist ein Haushaltsführungsschaden entstanden. Um die Höhe dieses Schadens zu berechnen, muss der Patient aufschlüsseln, wie groß der Haushalt ist und wie umfangreich der Geschädigte tatsächlich im Haushalt tätig war. Als Nächstes werden die Kosten für eine Ersatzkraft entsprechend vorgegebener Vergütungstabellen berechnet. Schließlich kann dann verlangt werden, dass ein Teil des so ermittelten Schadens ersetzt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob für den zu überbrückenden Zeitraum tatsächlich eine Haushaltshilfe eingestellt wurde oder nicht. Entgangener Unterhalt Zu den ersetzbaren materiellen Schäden gehört auch der sogenannte Unterhaltsschaden. Ist der Geschädigte zum Beispiel Ehemann und Vater, so ist er gegenüber seiner Frau und seinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Kann der Patient infolge eines ärztlichen Fehlers dieser Verpflichtung nicht mehr nachkommen, so entsteht ein ersatzfähiger Schaden. Gleiches gilt beispielsweise für die erziehende Mutter. Kann sie aufgrund eines schädigenden Ereignisses ihre Kinder nicht mehr erziehen, so entsteht auch hierdurch ein in Geld messbarer und damit ersatzfähiger Schaden. 71 Patientenrechte Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten Welche Schäden können ersetzt werden? Schmerzensgeld Der immaterielle Schaden: Wie kann er ausgeglichen werden? Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens. Schmerzen kann man nicht tatsächlich in Geld bemessen. Vielmehr soll der Geschädigte einen finanziellen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen erhalten. Höhe Die tatsächliche Höhe des Schmerzensgeldes ermittelt das Gericht. Berücksichtigt werden dabei die Intensität und die Dauer des erlittenen Schmerzes. Ist der Patient durch den Fehler des Arztes körperlich entstellt worden oder sind weitere Behandlungen zur Genesung notwendig, so wird auch dies bei der Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt. Insgesamt betrachtet das Gericht die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Es gibt keine festgesetzten Beträge. Bestehende Schmerzensgeldtabellen sind für die Gerichte nicht bindend. Entschieden wird nach billigem Ermessen gesondert für jeden Einzelfall. Informationen zu Schmerzensgeldbeträgen Informationen zur Bemessung der Höhe eines Schmerzensgeldes finden Sie im Internet. Dort gibt es Tabellen, die einen Überblick über bereits gerichtlich festgesetzte Schmerzensgeldbeträge für den jeweilig ausgeurteilten Einzelfall liefern. 72 Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten Welche Schäden können ersetzt werden? Auszahlungsmöglichkeiten Grundsätzlich wird das Schmerzensgeld als Einmalzahlung geleistet. Auf Antrag kann das Gericht in besonderen Ausnahmefällen auf Auszahlung einer Rente entscheiden. Diese Schmerzensgeldrente wird meist dann zugesprochen, wenn der Patient einen Dauerschaden erlitten hat. Durch den Fehler des Arztes hat der Geschädigte zum Beispiel lebenslang immer wiederkehrende Schmerzen oder er ist dauerhaft gelähmt oder erblindet. Wer bekommt das Schmerzensgeld? Nicht nur Patienten, die bei vollem Bewusstsein die Schmerzen erlitten haben, bekommen Schmerzensgeld ausgezahlt. Auch Menschen, die bewusstlos waren oder im Koma lagen, haben Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Schmerzensgeldanspruch ist unabhängig von der tatsächlichen Möglichkeit, den Schmerz auch zu empfinden. Der geschädigte Patient bekommt das Schmerzensgeld grundsätzlich selbst ausgezahlt. Stirbt der geschädigte Patient an den Folgen des ärztlichen Fehlers, so wird sein Anspruch automatisch vererbt. Der Geschädigte muss dies nicht ausdrücklich zu Lebzeiten bestimmen. Die Erben können den Schmerzensgeldanspruch des Verstorbenen selbst vor Gericht geltend machen. 73 Patientenrechte Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten Welche Schäden können ersetzt werden? Mitverschulden Der unvorsichtige Patient Der Anspruch des Patienten auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld kann auch geringer ausfallen als erhofft oder gar ganz ausbleiben. Dies hat der Patient möglicherweise durch eigenes Fehlverhalten selbst verschuldet! Der Arzt hat dem Patienten zum Beispiel nach einer schweren Operation strenge Bettruhe verordnet. Nun steht der Kranke entgegen der Warnung des Mediziners auf und geht zur Kirmes. Auf einem besonders wilden Fahrgeschäft wird der Patient durchgeschüttelt und die frische Operationsnarbe reißt auf. Der Arzt kann für die aufgebrochene Narbe und die sich hieraus ergebenden gesundheitlichen Konsequenzen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten Welche Schäden können ersetzt werden? Verweigert ein Patient eine medizinisch dringend erforderliche Behandlung, so ist die Haftung des behandelnden Arztes wegen eines von ihm begangenen Fehlers nicht unbedingt ausgeschlossen. Hat der Mediziner den Patienten zum Beispiel nur ungenügend über die Folgen einer Verweigerung der Behandlung informiert und aufgeklärt, so kann der Arzt trotz des Fehlverhaltens des Patienten für die Folgen der Verletzung der ärztlichen Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Patienten zur Verantwortung gezogen werden. Bundesgerichtshof, AZ VI ZR 157/08, Urteil vom 16.06.2009 Urteil Als Patient ist jeder verpflichtet, sich seinem Gesundheitszustand entsprechend angemessen zu verhalten. So soll erreicht werden, dass der erfolgte ärztliche Heileingriff sich bestmöglich für den Patienten auswirkt. Hat tatsächlich zuvor der behandelnde Arzt einen Behandlungsfehler begangen, so gilt auch hier diese Pflicht für den Patienten. Er muss sich angemessen verhalten, um den Schaden nicht unnötig zu vergrößern. Befolgt der Patient die Anweisungen des Arztes nicht und kommt es in der Folge zu einer Gesundheitsstörung, so trägt der Patient hierfür alleine die Verantwortung. Dies wirkt sich unmittelbar auf seinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus. Der möglicherweise in Aussicht stehende Betrag kann beträchtlich gekürzt oder gar ganz verwehrt werden. 74 75 Patientenrechte Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten Welche Schäden können ersetzt werden? Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 823 Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Gesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 254 Mitverschulden (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung. 76 Haftungsvoraussetzungen und Schadensarten Welche Schäden können ersetzt werden? 77 Patientenrechte Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Außergerichtliche Streitbeilegung . . . . . . . . .81 Ist eine gütliche Einigung möglich? Gerichtliche Interessenvertretung . . . . . . . . . .90 Patient und Arzt als Gegner vor Gericht Checkliste zur außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenvertretung . . . .99 Häufig gestellte Fragen zur Durchsetzung von Patientenrechten . .100 78 79 Patientenrechte Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Außergerichtliche Streitbeilegung Ist eine gütliche Einigung möglich? Tagtäglich werden viele Tausend Operationen von qualifizierten Ärzten durchgeführt. Trotz der intensiven und hochwertigen Ausbildung der Ärzte können diesen Menschen Fehler bei der Diagnose oder der Behandlung unterlaufen. Jeder zu behandelnde Patient ist schließlich ein ganz besonderer Einzelfall mit den ihm eigenen Symptomen. Ist der Patient tatsächlich Opfer eines Arztfehlers geworden, so kann er Schadensersatz und Schmerzensgeld beanspruchen. Diese Ansprüche können sowohl außergerichtlich, als auch vor Gericht geltend gemacht werden. 80 Hat der Patient den begründeten Verdacht, Opfer eines Behandlungsfehlers seines Arztes geworden zu sein, so stehen dem Patienten mehrere Möglichkeiten offen, um den Schaden außergerichtlich zu klären. Oft ist es sinnvoll, dass sich der Patient direkt an seinen Arzt wendet. Ein klärendes Gespräch und die Einsicht in die Behandlungsunterlagen des Arztes können meist viele Unklarheiten beseitigen. Trotzdem stehen dem möglicherweise fehlerhaft behandelten Patienten weitere Instrumente zur Durchsetzung seiner Rechte zur Verfügung. Ratsam ist, sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Dieser kennt sich in der komplizierten Materie des Arzthaftungsrechtes besser aus als ein juristischer Laie. Außerdem kann der Anwalt besser einschätzen, welche Ansprüche dem Patienten tatsächlich zustehen und wie diese rechtlich geltend gemacht werden können. Der Rechtsanwalt weiß, welche Personen oder Institutionen angesprochen werden müssen und wie im jeweiligen Einzelfall vorgegangen werden sollte. 81 Patientenrechte Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Musterschreiben an den behandelnden Arzt Karl Krank Gesundheitsstraße 1 12345 Glückshausen In der Folgezeit nach der weiteren Operation mussten mehrere chirurgische Eingriffe durch Herrn Dr. Retter durchgeführt werden, um neben der laufenden intensivmedizinischen Behandlung mein Leben zu retten. 30.10.2010 Ich bin der Meinung, dass mir bei einer rechtzeitigen Reaktion und sofortigen Einleitung einer entsprechenden Therapie die weiteren Operationen hätten erspart werden können. Herrn Chefarzt Prof. Dr. Hans Heiler Städtisches Krankenhaus Glückshausen, Krankenhausplatz 1 12345 Glückshausen Zu Ihrer Information füge ich eine Kopie meines Schreibens an die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler als Anlage bei. Patient: Karl Krank, geb. 01.01.1955, Gesundheitsstraße 1, 12345 Glückshausen Stationäre Behandlung in der Zeit vom 11.02.2010 bis 24.03.2010 Ich darf Sie höflich auffordern, Ihre Haftpflichtversicherung zu informieren. Diese möge sich unverzüglich mit mir in Verbindung setzen, damit in eine Schadensregulierung eingetreten werden kann. Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Heiler, Mit freundlichen Grüßen ich bin als Ihr früherer Patient der Auffassung, dass Sie, sehr geehrter Herr Prof. Dr. Heiler, nach dem Eingriff vom 12.02.2010 eine sich dramatisch entwickelnde Blutvergiftung nicht erkannt haben. Der erneute Eingriff vom 18.02.2010 zum Ausschluss einer Ursache der Befundverschlechterung im zuvor operierten Bereich erfolgte zu spät. 82 (Karl Krank) 83 Patientenrechte Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Privatgutachten Zur Klärung des Sachverhaltes kann ein Privatgutachten in Auftrag gegeben werden. Die Kosten hierfür trägt der Patient jedoch selbst. In Ausnahmefällen beteiligen sich die gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten. Der Privatgutachter wird nach Beauftragung für den Patienten tätig. Die Gegenseite, also der behandelnde Arzt, wird darüber nicht informiert. Er erfährt nichts von dem Misstrauen des Patienten gegenüber der erfolgten Behandlung. Schließlich ist immer zu berücksichtigen, dass nicht jede Abweichung der Behandlung oder des Behandlungserfolges tatsächlich einen haftungsbegründenden Behandlungsfehler darstellt. Kommt der Gutachter nach Abschluss seiner Arbeit zu dem Ergebnis, dass tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt, so kann der Patient sein Begehren nach Schadensersatz oder Schmerzensgeld auf dieses Gutachten stützen. Besteht außergerichtlich keine Aussicht auf Einigung, ist zu beachten, dass das Privatgutachten vor Gericht nur verwendet werden darf, wenn alle an dem Prozess Beteiligten zustimmen, also auch der behandelnde Arzt! Anrufung der Krankenkasse Auch die gesetzlichen Krankenkassen haben oftmals eine Beratungsstelle, bei der sich der Patient informieren kann. Diese Beratung ist in der Regel kostenlos. Ebenso unterstützt die Krankenkasse den versicherten Patienten auf Wunsch bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche aus einem Behandlungsfehler. Beispielsweise erteilt die Kasse den Auftrag, ein medizinisches Sachverständigengutachten beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erstellen zu lassen, um den Behandlungssachverhalt näher zu untersuchen. 84 Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen Der Patient hat die Möglichkeit, sich an die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen zu wenden. Dabei handelt es sich um unabhängige Gremien, die bei den Landesärztekammern eingerichtet sind. Hier bekommt der Patient sachkundige Unterstützung: Fachkundige Ärzte und Juristen sitzen in den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen zusammen. In den jeweils einschlägigen Verfahrensordnungen bzw. Statuten sind Verfahren und genaue Besetzung, also die Anzahl der Personen und die jeweilige Qualifikation, der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen aufgeführt. Die Unterlagen können zur Information bei den entsprechenden Gremien angefordert werden. Örtlich zuständig ist immer die Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle der Landesärztekammer, welcher der behandelnde Arzt angehört. Auf Antrag prüfen diese unabhängigen Experten außergerichtlich, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob der Patient dadurch einen Schaden erlitten hat. Dieses Verfahren ist freiwillig. Alle Beteiligten, also auch der behandelnde Arzt, müssen ihm zustimmen. Der behandelnde Arzt kann selbst einen Antrag auf Begutachtung seiner Arbeit stellen! Anhand der jeweiligen Verfahrensordnung bzw. des einschlägigen Statuts kann die genaue Tätigkeit der zuständigen Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle in Erfahrung gebracht werden. 85 Patientenrechte Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Dies ist wichtig zu wissen, da die unterschiedlichen Kommissionen und Schlichtungsstellen bei ihren Begutachtungen sehr unterschiedlich vorgehen. Teilweise wird nur untersucht, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Andere Institutionen prüfen, ob der festgestellte Fehler zu einem Schaden beim Patienten geführt hat. Wieder andere Stellen erforschen auch die Richtigkeit der erfolgten ärztlichen Aufklärung. 86 Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Zwingende Voraussetzungen für die Erstellung des beantragten Gutachtens sind das Vorliegen aller relevanten Unterlagen sowie die wirksame Erklärung des Patienten, die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Das gesamte Verfahren dauert meist ein knappes Jahr. Die Kommissionen und Schlichtungsstellen entscheiden nicht über Art und Höhe der Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen. Das Verfahren vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bietet einige Vorteile: Es ist für alle Beteiligten kostenlos. Durch die Begutachtung des Sachverhaltes durch diese unabhängigen Gremien wird allen Beteiligten die Möglichkeit der außergerichtlichen Einigung gegeben. Die Beteiligten stehen sich nicht wie in einem Rechtsstreit vor Gericht als Gegner gegenüber. Keine der Parteien hat Einfluss auf das Verfahren und die Auswahl der Gutachter. Die Neutralität der Begutachtung ist gewahrt. Nach eingehender Überprüfung des Sachverhaltes wird von den Experten ein schriftlich ausformulierter Vorschlag als Empfehlung ausgesprochen. Dieser ist nicht rechtsverbindlich. Es kann im Anschluss an diese Begutachtung noch immer ein Rechtsstreit vor Gericht geführt werden. Die ausgesprochene Empfehlung der tätigen Kommission bindet das Gericht nicht. Wird jedoch ein Fehler des Arztes ausgeschlossen, sinken die Chancen des Patienten vor Gericht. Hier kann, wenn überhaupt, nur ein weiteres, oftmals privat zu bezahlendes Gutachten helfen, welches das Sachverständigengutachten der Kommission oder Schlichtungsstelle als tatsächlich falsch entlarvt. 87 Patientenrechte Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Musterschreiben an die Gutachterkommission Karl Krank Gesundheitsstraße 1 12345 Glückshausen Folgender Sachverhalt liegt zugrunde: …………. …………. 30.10.2010 Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler Kommissionsstr. 1 12345 Glückshausen Antrag auf Überprüfung ärztlicher Behandlung durch Prof. Dr. med. Hans Heiler, Städtisches Krankenhaus Glückshausen Krankenhausplatz 1, 12345 Glückshausen Patient: Karl Krank, geb. 01.01.1955, Gesundheitsstraße 1, 12345 Glückshausen …………. Nach Auffassung meines nachbehandelnden Arztes beruht die Entwicklung meines Gesundheitszustandes auf einer fehlerhaften Behandlung durch Prof. Dr. Heiler. Mit freundlichen Grüßen (Karl Krank) Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Überprüfung meiner Behandlung durch Prof. Dr. Heiler während meines stationären Aufenthaltes im Städtischen Krankenhaus Glückshausen vom 11.02.2010 bis 24.03.2010. 88 Informationen zu Gutachterkommissionen Weitere Informationen über die Tätigkeit der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen finden Sie im Internet auf der Seite der Bundesärztekammer. 89 Patientenrechte Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Gerichtliche Interessenvertretung Patient und Arzt als Gegner vor Gericht Haben weder die persönlichen Gespräche mit dem behandelnden Arzt noch die außergerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes, der Gutachterkommission oder der Schlichtungsstelle zum Ziel geführt, kann der geschädigte Patient schließlich vor Gericht gehen. Hierbei stehen ihm zwei Verfahrensarten zur Auswahl. Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Das Klageverfahren kann durch ein Urteil, aber auch durch einen Vergleich abgeschlossen werden. Letzterer kommt meist vor, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist oder die Parteien beide ihren Anteil zu dem eingetretenen Schaden beigetragen haben. Daraus bildet das Gericht eine Vergleichsquote entsprechend der Verursachungsbeiträge. Nach dieser Quote richtet sich später die Höhe der jeweils von den streitenden Parteien anteilig zu zahlenden Prozesskosten. Selbstständiges Beweissicherungsverfahren Muss sich der Patient zur Besserung seines Gesundheitszustandes einer Nachbehandlung unterziehen, ist es sinnvoll, zunächst ein selbstständiges Beweisverfahren durchzuführen. Durch die erforderliche neuerliche Behandlung können Beweise verloren gehen, die den vermuteten ärztlichen Behandlungsfehler nachgewiesen hätten. Die Zustimmung des Gegners ist hier, im Gegensatz zur außergerichtlichen Einschaltung der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen, nicht erforderlich. Haftungsprozess Der Patient hat die Möglichkeit, seine eventuell bestehenden Ansprüche vor einem Zivilgericht einzuklagen. Die Klage wird gegen den Anspruchsgegner erhoben. Wer dieser Anspruchsgegner ist, richtet sich danach, wer für den eingetretenen Schaden haften würde. Dies können sowohl der Arzt als auch der Träger des Krankenhauses, aber auch dessen Personal sein. Vor welches Gericht der klagende Patient ziehen muss, hängt vom Streitwert ab. Will der Geschädigte Ansprüche bis 5000 EUR geltend machen, ist das Amtsgericht zuständig. Bei höheren Streitwerten gehört die Angelegenheit vor das Landgericht. Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Der Patient muss sich hier von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. 90 91 Patientenrechte Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Klageanträge Möchte der Patient einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen, so muss er im Prozess einen entsprechenden Klageantrag stellen. Dieser richtet sich auf die Zahlung eines für die erlittenen Schmerzen „angemessenen“ Geldbetrages. Was im Einzelfall „angemessen“ ist, entscheidet das Gericht. Es ist hierbei ausdrücklich nicht an die Urteile anderer Gerichte gebunden! Die Höhe des zu beanspruchenden Geldbetrages kann im Arzthaftungsprozess ausnahmsweise ohne konkrete Bezifferung vollständig in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. Dies hat einen entscheidenden Vorteil. Hält das Gericht den klageweise geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag für zu hoch und setzt ihn herunter, so hat der Patient automatisch einen Teil des Rechtsstreites verloren. Das führt dazu, dass der Geschädigte nicht nur weniger Schmerzensgeld bekommt, sondern auch noch einen Teil der durch den Prozess entstandenen Kosten tragen muss. Stehen bei Prozessbeginn noch nicht alle dem Patienten entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden fest, so kann ein sogenannter Feststellungsantrag gestellt werden. Dabei wird kein genau bezifferter oder angemessener Geldbetrag zur Abgeltung aller Ansprüche beantragt. Vielmehr wird das Gericht dazu aufgefordert, festzustellen, dass der Gegner verpflichtet ist, nicht nur für alle bereits eingetretenen, sondern auch für die zukünftigen, bereits absehbaren, schädigungsbedingten Folgen zu haften. 92 Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Haftung Ist dem Patienten durch ärztliches Handeln ein Schaden entstanden, stellt sich die Frage, wer dafür haftet. Dieses Problem lässt sich nicht immer so leicht lösen, wie es auf den ersten Blick scheint. Wurde der Patient ambulant in einer Arztpraxis behandelt, ist Folgendes zu beachten: Der niedergelassene Arzt haftet für seine Fehler selbst. Auch für die Fehlgriffe seiner Helfer muss der Arzt einstehen. Kommt es im Rahmen einer Behandlung in einer Gemeinschaftspraxis zu einer Schädigung, so haften alle Ärzte als Gesamtschuldner. Alle Ärzte haften gemeinsam nicht nur für eigene, sondern auch für die Fehler ihrer Kollegen innerhalb der Praxis. Ist der Patient von seinem Arzt zu einem anderen Spezialisten überwiesen worden und erleidet dort einen Schaden, so haftet der Spezialist, nicht aber der überweisende Arzt. Möglicherweise hat der Patient im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes Schaden genommen. Besteht zwischen Patient und Krankenhaus ein sogenannter einheitlicher Krankenhausvertrag, wurde also ein Vertrag ohne zusätzliche Leistungen geschlossen, so haftet der Träger des Krankenhauses für alles, was das Krankenhaus im Rahmen des Behandlungsvertrages zu leisten hat. Ist der Geschädigte Patient eines Belegarztes gewesen und von diesem verletzt worden, so haftet der Belegarzt für seine ärztliche Leistung selbst. Das Krankenhaus, in dem der Patient behandelt wurde, haftet für die übrigen Leistungen. Wie bei der Überweisung von einem Arzt zum nächsten, gilt das Gleiche auch für eine Verlegung von einem in ein anderes Krankenhaus. Das alte Krankenhaus haftet für die alten, das neue für die neuen Fehler. Besteht zwischen Klinik und Patient ein Krankenhausvertrag mit Zusatzleistungen, wird die Haftung erneut aufgeteilt. Der Klinikträger haftet für seinen Teil der vereinbarten Leistungen. Der Chefarzt, der dem Patienten seine Behandlung persönlich in Rechnung stellt, haftet bei eigenen Fehlern selbst. 93 Patientenrechte Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Arzt und Patient können vertraglich einen Haftungsverzicht vereinbaren. Ist dies geschehen, so haftet der Arzt dem Patienten gegenüber nicht für Behandlungsfehler. Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld können dann nicht auf diese Fehler gestützt werden. Beweislast In einem Prozess muss grundsätzlich jeder Beteiligte seine Ansprüche beweisen, um sie durchsetzen zu können. Im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses gelten jedoch Beweiserleichterungen für den geschädigten Patienten. Dieser muss nicht bis ins kleinste Detail darlegen, welcher Fehler warum zu welchem Schaden geführt hat. Es reicht aus, wenn der Patient konkrete Gründe für seinen Verdacht eines entsprechenden Arztfehlers angibt. Das Gericht muss im Arzthaftungsprozess verstärkt von Amts wegen ermitteln. Das bedeutet, dass der oder die Richter von sich aus weitere Beweismittel heranziehen müssen, um den Sachverhalt bestmöglich aufzuklären. Krankenunterlagen werden herangezogen und ein Sachverständiger beauftragt, um ein Gutachten zu erstellen. 94 Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Hier einige Beispiele zu den für den Patienten bestehenden Beweiserleichterungen: Die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers obliegt zunächst einmal dem geschädigten Patienten. Liegt allerdings ein grober Behandlungsfehler vor, führt dies zumindest zu Beweiserleichterungen für den Patienten, wenn nicht sogar zur kompletten Umkehr der Beweislast. Ein solcher grober Behandlungsfehler ist dann gegeben, wenn der Arzt ganz offensichtlich entgegen dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft gehandelt hat. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, so wird zugunsten des Patienten vermutet, dass der Fehler den Schaden unmittelbar verursacht hat. Der Arzt muss in diesem Fall das Gegenteil beweisen, wenn er einer Haftung für diesen Behandlungsfehler entgehen will. Geht es um einen Fehler im Rahmen der Aufklärung des Patienten, so hat der Arzt darzulegen, dass er den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Demgegenüber muss der geschädigte Patient den Beweis führen, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem ärztlichen Eingriff widersprochen hätte. Der Arzt ist verpflichtet, Aufklärung und Behandlung ordnungsgemäß zu dokumentieren. Ist ein Arbeitsschritt vom Arzt nicht aufgeschrieben worden, so geht das Gericht davon aus, dass diese Maßnahme auch nicht stattgefunden hat. Hier obliegt es dem Arzt, das Gegenteil zu beweisen. Dazu kann er, soweit vorhanden, Zeugen benennen. Hätten bei der Untersuchung bestimmte Befunde erhoben werden müssen und hat der Arzt dies unterlassen, so können hier zugunsten des geschädigten Patienten Beweiserleichterungen greifen. Im Arzthaftungsprozess wird dem geschädigten Patienten also nicht seine mangelnde medizinische Fachkenntnis zum Fallstrick gemacht. 95 Patientenrechte Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Gutachten und Sachverständigenbeweis Nicht nur außergerichtlich, sondern auch vor Gericht gibt es die Möglichkeit, ein Gutachten durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen. Dieser wird vom Gericht nach bestimmten Kriterien ausgewählt. Der Sachverständige sollte das gleiche medizinische Fachgebiet haben wie der beklagte Arzt. Außerdem ist es sinnvoll, einen Gutachter aus einem anderen örtlichen Bereich zu wählen. Schließlich wäre ein in der Sache befangener Sachverständiger immer ungeeignet. Das Gutachten wird persönlich von dem ausgewählten Fachmann erstellt. Normalerweise liegt das Gutachten schriftlich vor. Der Sachverständige muss nur vor Gericht erscheinen, wenn eine Partei es ausdrücklich wünscht oder Teile des Gutachtens nicht verständlich sind. Kommt der vom Gericht bestellte Sachverständige zu einem anderen Ergebnis als das von dem Patienten in Auftrag gegebene private Gutachten, muss das Gericht den Sachverständigen hierzu genau befragen. Bleiben noch immer Unklarheiten bestehen, so kann das Gericht ausnahmsweise ein drittes, übergeordnetes Gutachten einholen. Die Kosten für das Sachverständigengutachten können sehr stark variieren. Sie sind von demjenigen zu tragen, der den Gerichtsprozess verliert. Schließen die streitenden Parteien wegen einer unklaren Beweislage einen Vergleich, so werden die Gutachterkosten in der Regel entsprechend der Quote von Obsiegen und Unterliegen zwischen den Parteien aufgeteilt. Jeder trägt also seinen Anteil an den Kosten selbst. Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Das Gericht kann in einem Arzthaftungsprozess nicht alle Fakten selbst aufklären. Daher wird oft durch das Gericht ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Liegt in der zu verhandelnden Streitsache bereits ein Gutachten einer Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle vor, so kann es trotzdem notwendig sein, einen weiteren Sachverständigen zu beauftragen. Dies ist immer dann der Fall, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht alle für die gerichtliche Entscheidung wichtigen Fragen beantwortet. Bundesgerichtshof, AZ 250/07, Beschluss vom 06.05.2008 Verjährung Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch des Patienten entstanden ist, also als der Arzt einen Fehler gemacht hat und der geschädigte Patient hiervon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. In jedem Fall ist es sinnvoll, sich trotz dieser dreijährigen Verjährungsfrist möglichst schnell anwaltlich beraten zu lassen. Je länger der Patient abwartet, umso mehr verschlechtert sich die Möglichkeit, den Fehler des Arztes zu beweisen. Es treten zum Beispiel weitere, von der ursprünglichen Behandlung unabhängige Erkrankungen auf, die eine Operation erforderlich machen. Oder es müssen Medikamente eingenommen werden, die auch die Symptome der Fehlbehandlung lindern. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. 96 Urteil Gesetz 97 Patientenrechte Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Kosten Hat sich der geschädigte Patient entschlossen, anwaltlich gegen den behandelnden Arzt vorzugehen, so stellt sich die Frage nach den hierdurch entstehenden Kosten. Wer einen Rechtsanwalt beauftragt, muss diesen auch bezahlen. Bei der Anrufung des Gerichtes entstehen weitere Kosten, die Gerichtskosten. Für Zeugen oder Gutachten können ebenfalls Kosten anfallen. Fehlen dem geschädigten Patienten die finanziellen Mittel, um seine Rechte zu verfolgen, so kann er außergerichtlich Beratungshilfe und später bei Gericht Prozesskostenhilfe beantragen. Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Checkliste zur außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenvertretung 1. Haben Sie einen Schaden erlitten? 2. Wurde dieser Schaden von dem behandelnden Arzt verursacht? 3. Hat der Arzt seine ärztlichen Pflichten Ihnen gegenüber verletzt? 4. Hat der Arzt Sie ungerechtfertigt verletzt? 5. Hat der Arzt Ihre Gesundheit vorsätzlich oder fahrlässig geschädigt? 6. Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Ihrer Verletzung und dem Fehler des Arztes? 98 99 Patientenrechte Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Häufig gestellte Fragen zur Durchsetzung von Patientenrechten Was Sie bei einem Arztfehler unternehmen können Falls Sie ernsthaft den Verdacht haben, dass Ihrem Arzt ein folgenreicher Fehler unterlaufen ist, sollten Sie durchaus rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Empfehlenswert ist es immer, einen spezialisierten Anwalt einzuschalten. Was ist mir als Patienten zu empfehlen, wenn ich den Verdacht habe, dass meinem Arzt bei der Behandlung ein Fehler unterlaufen ist? Zunächst sollten Sie alles schriftlich festhalten, was die ärztliche Behandlung angeht: Daten, Namen der behandelnden Ärzte und auch der eventuellen Zeugen. Bei Klinikaufenthalten können das durchaus Bettnachbarn sein. Zudem sollten Sie unbedingt die Unterlagen von den behandelnden Ärzten anfordern. Bekomme ich als Patient die Unterlagen vom Arzt so ohne weiteres? Als Patient haben Sie ein Recht darauf, Ihre Krankenakte einzusehen. Was mache ich mit den konkreten Daten und Unterlagen? Zunächst wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse und bitten diese um Unterstützung. Denn auch Ihre Krankenkasse hat natürlich Interesse daran, ihr Geld zurückzubekommen, wenn der Arzt tatsächlich einen Fehler gemacht hat. Als Privatpatient wenden Sie sich an Ihre Krankenversicherung. 100 Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Wie können die Krankenkassen oder -versicherungen mir als Patient genau helfen? Um sich gegen einen ärztlichen Fehler zu wehren, benötigt man oftmals ein medizinisches Gutachten, das den Fehler bestätigt. Dieses kostet sofort Geld. Die Krankenkassen dagegen stellen kostenlose Gutachter des medizinischen Dienstes zur Verfügung. Was mache ich, wenn ich das Gutachten habe? Je nachdem, zu welchem Ergebnis das Gutachten kommt, können Sie entscheiden, ob Sie gegen den Arzt juristisch vorgehen oder nicht. Wurde ein Fehler festgestellt, kann sich das durchaus lohnen. Angenommen, ich möchte nun juristische Schritte einleiten. Welche Vorgehensweise empfiehlt sich? Man sollte sich an einen Anwalt, der sich auf Medizinrecht spezialisiert hat, wenden, ansonsten drohen etliche Fallstricke, denn auf der gegnerischen Seite hat man es mit der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes und somit mit Profis zu tun. In solchen Fällen ist es günstig, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat. Sie übernimmt die Anwaltskosten und die durchaus teuren gerichtlichen Sachverständigenkosten. Muss ich gleich vor Gericht ziehen oder kann ich mich auch an die ärztlichen Schlichtungsstellen, die ein Schiedsverfahren durchführen, wenden? Sie müssen nicht gleich ein Gerichtsverfahren anstreben. Es besteht die Möglichkeit, zunächst ein Schiedsverfahren durchzuführen. Das Verfahren kann jedoch nur stattfinden, wenn sowohl Patient als auch Arzt freiwillig mitmachen. Der Schiedsspruch einer Schlichtungsstelle ist nicht rechtsverbindlich, sondern hat höchstens Einfluss auf ein mögliches späteres gerichtliches Verfahren. Was jedoch für ein Schlichtungsverfahren spricht, ist die Tatsache, dass es nichts kostet. 101 Patientenrechte Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung Welche Möglichkeiten haben Betroffene vorzugehen? Falls ich jetzt gegen den Arzt vor Gericht ziehe: Wie hoch ist die Erfolgsquote in einem Arzthaftungsprozess? Sehr viele Verfahren enden mit einem Vergleich. Nur in wenigen Fällen kommt es deshalb wirklich zu einer Verurteilung des Arztes. Dies liegt oft an der äußerst schwierigen Beweislage. Trotzdem kann man auch schon bei einem Vergleich einen Teil seiner Kosten ersetzt bekommen. Liegt die Beweislast vollständig beim Patienten? Der Patient muss grundsätzlich beweisen, dass der Arzt einen Behandlungsfehler begangen und er dadurch einen Schaden erlitten hat. Einige Beweiserleichterungen gibt es jedoch: Hat der Arzt massiv gegen seine Arztpflichten verstoßen, dreht sich die Beweislast um. Welche Ansprüche gegen den Arzt stehen mir genau zu? Sie können alle Aufwendungen geltend machen, die man in Geld bemessen kann, wie zum Beispiel die Kosten der Heilbehandlung, entgangenen Gewinn oder Verdienstausfall. Dazu kommt natürlich noch Schmerzensgeld, das von den Gerichten je nach Einzelfall festgesetzt wird. Muss ich als Patient auf bestimmte Fristen achten, um meine Ansprüche zu sichern? Lassen Sie Ihre Ansprüche auf keinen Fall verjähren. Dies ist nach drei Jahren der Fall. 102 103 Patientenrechte Die Autorin Julia Lützenrath Julia Lützenrath ist Volljuristin und Fachautorin. Seit fünf Jahren ist sie bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung tätig. Neben dieser Tätigkeit schreibt sie regelmäßig Fachartikel. Ihr Spezialgebiet ist neben dem Arzthaftungsrecht mit dem Schwerpunkt Patient & Behandlung das Reiserecht. Zu diesen Themen arbeitet sie mitverantwortlich für das D.A.S. Rechtsportal im Internet. D.A.S. Rat&Recht-Leistungsservice Die Nummer für den richtigen Rechtsrat für rechtsschutzversicherte Kunden der D.A.S. – Europas Nr. 1 im Rechtsschutz: 0 18 01 / 327 327* *3,9 ct/Min., abweichende Kosten aus dt. Mobilfunknetzen möglich; max. 42 ct/Min. Egal, um welchen Rat oder rechtliche Unterstützung es geht! Die D.A.S. leistet mehr Mit einem Anruf bei der D.A.S. erhalten unsere Kunden einen umfassenden Beratungs- und Leistungsservice. Sie können von Anfang an das richtige Vorgehen mit kompetenten Juristen telefonisch abstimmen. Gerade dann, wenn sie sich einfach nur über eine rechtliche Situation vorsorglich informieren möchten. Eine wertvolle Hilfestellung, um die richtige Entscheidung zu treffen. Dichtes Netz von spezialisierten Rechtsanwälten Mit über 400 000 Rechtsschutzfällen im Jahr und über 20 dezentralen D.A.S. Rat&Recht Servicestellen kennen wir wie kaum ein anderer die in Deutschland tätigen Anwälte, ihre Spezialisierungen und Stärken, aber auch ihre Servicequalität und ihr Engagement für den Mandanten. Ein dichtes Netzwerk von Vertrauensanwälten steht Ihnen jederzeit zur Verfügung. Wenn es hart auf hart kommt, dann vermitteln wir unseren Kunden auf Wunsch den passenden qualifizierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt, der sich auf ihr Thema spezialisiert hat. Außergerichtliche Streitschlichtung In vielen Fällen ist die außergerichtliche Streitschlichtung als Alternative zur gerichtlichen Auseinandersetzung der bessere und schnellere Weg, einen Konflikt beizulegen. Die D.A.S. bietet auch diese Leistung an. 104 Einwilligungserklärung zur Bonitätsprüfung: Ich willige ferner ein, dass der Versicherer bei Vertragsabschluss, im Rahmen der Vertragsabwicklung sowie bei Zahlungsverzug Informationen über mein allgemeines Zahlungsverhalten selbst oder von einer Auskunftei einholt und nutzt. Ebenso willige ich ein, dass zum gleichen Zweck vom Versicherer unter Verwendung von Anschriftendaten eine auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren erzeugte Einschätzung meiner Zahlungsfähigkeit genutzt wird. Gleiches gilt für eine von einer Auskunftei eingeholte Einschätzung. Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christian Diedrich Vorstand: Rainer Tögel, Sprecher Udo Hau, Rainer Huber Sitz: München – Handelsregister: Amtsgericht München, HRB 41053 USt.-Id.-Nr. DE 813475954 UniCredit Bank BLZ 700 202 70 Konto-Nr. 201 390 Getestet und für gut befunden. D.A.S. Deutscher Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG Thomas-Dehler-Straße 2, 81737 München Aktion bis zum 30. 9. 2012 Rechtsschutz ■ Versicherungssumme 1 Mio EUR ■ 24 Stunden Anwaltsnotruf So einfach geht’s: Unabhängig von der vereinbarten Zahlungsweise ist der Beitrag im Voraus zu entrichten. Daneben wird kein zusätzlicher Ratenzahlungszuschlag erhoben. Die D.A.S. ist Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“, Leipziger Str. 121, 10117 Berlin. Soweit private Risiken betroffen sind, können Sie dort das kostenlose, außergerichtliche Beschwerdeverfahren in Anspruch nehmen. Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Sie können das kostenlose, außergerichtliche Beschwerdeverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn in Anspruch nehmen. Finden Sie für Ihre individuelle Situation die richtige Lösung! ■ Bei monatlicher Zahlweise kein Ratenzahlungszuschlag Ich kann meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Außerdem ist der Versicherer verpflichtet, mir Auskunft zu geben über die zu meiner Person gespeicherten Daten, deren Herkunft und Empfänger sowie den Zweck der Speicherung. Zur Überprüfung meiner dort gespeicherten Daten kann ich mich auch direkt mit den Auskunft gebenden Unternehmen in Verbindung setzen. Die Adressen dieser Firmen sowie weitere Informationen finden sich insgesamt in der Information zur Bonitätsprüfung. Der Beitrag enthält die vom Versicherungsnehmer zu entrichtende Versicherungssteuer in der seit 1. 1. 2007 gültigen Höhe (19%). Den Umfang Ihres Rechtsschutzes können Sie ganz nach Ihren Bedürfnissen festlegen. Unsere Empfehlung Ich willige ferner ein, dass meine personenbezogenen Daten durch die ERGO Versicherungsgruppe AG als zentraler Dienstleister der ERGO-Gruppe erhoben, verarbeitet und genutzt werden, die Unternehmen der ERGO-Gruppe meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an den/die für mich zuständigen Vermittler weitergeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungs- angelegenheiten dient. Dieser D.A.S. Rechtsschutz ist flexibel! D.A.S. RECHTSSCHUTZ, EUROPAS NR. 1 Weltbild Vorsorge-Plus c/o D.A.S. Rechtsschutz Abteilung Kundenservice VBK-Direkt Thomas-Dehler-Str. 2 81728 München frankieren, falls Einwilligungserklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz: Ich willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und/oder an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen. Marke zur Hand Verbraucherinformation Laufzeit: Es gilt die vereinbarte Vertragsdauer. Nach deren Ablauf verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bitte mit 55 Cent 06/2012 1. Wählen Sie Ihr gewünschtes Rechtsschutz-Angebot und füllen Sie den anhängenden Antrag vollständig aus. 2. Senden Sie uns Ihren Antrag per Post oder per Fax (0 89 / 62 75-1765) zu. Oder: Sichern Sie sich diese günstigen Konditionen und rufen Sie uns an: 0 89/62 75-18 20 Weitere Informationen zu unseren Rechtsschutz-Angeboten sowie die Antragsunterlagen erhalten Sie auch im Internet unter: www.weltbild.de/rechtsschutz Bitte den Antrag verschließen oder in einen Briefumschlag legen! DAS_Weltbild_Folder_8Seiter+Antrag 6-12.indd 1 19.06.2012 11:55:28 Uhr Wichtige Leistungen auf einen Blick ■ Arbeits-Rechtsschutz ■ Immobilien-Rechtsschutz ■ Schadenersatz-Rechtsschutz ■ Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ■ Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten ■ Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht ■ Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten ■ Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (auch im Internet) (optional**) ❒ Verkehrs-Rechtsschutz (egal ob Auto oder Motorrad) * ** Keine Ratenzahlungszuschläge Immobilien-Rechtsschutz nur in Verbindung mit Privat- und Berufs-Rechtsschutz DAS_Weltbild_Folder_8Seiter+Antrag 6-12.indd 2 ❒ Premium Rechtsschutz im Paket Inklusive Telefonberatung und Anwaltsempfehlung! D.A.S. Rechtsschutz Finden Sie für Ihre individuelle Situation die richtige Lösung! ❒ Privat- und Berufs-Rechtsschutz 13,26 EU ❒ Immobilien-Rechtsschutz R 4,27 EU R* R 5,66 EU R 29,84 EU Montag–Freitag 9.00–20.00 Uhr * Haben Sie noch Fragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf. Exklusiver Weltbild-Vorteil • Versicherungssumme 1 Mio EUR • 24 Stunden Anwaltsnotruf • Bei mtl. Zahlungsweise kein Ratenzahlungszuschlag * D.A.S. Kundenservice * Tel. 0 89/62 75-18 20 Fax: 0 89/6275-17 65 E-Mail: [email protected] E-Mail1) Ja Nein Eigentümer Mieter PKW Motorrad Monatlich Alle Antragsfragen sind vollständig und wahrheitsgemäß schriftlich zu beantworten. Jede Vereinbarung bedarf der Schriftform. An den Antrag bin ich einen Monat gebunden. Unterschrift Bankleitzahl Monatliche Zahlweise nur möglich bei Lastschrifteinzugsermächtigung Name und Ort des Geldinstituts Jährlich Vor- und Zuname des Kontoinhabers (wenn nicht mit Antragsteller identisch) Kontonummer 29,84 EUR* Privat- und Berufs-Rechtsschutz Immobilien-Rechtsschutz Verkehrs-Rechtsschutz + Zusatzleistungen Premium Rechtsschutz EMPFEHLUNG NR. 2 Vertragsbeginn Vertrag beginnt 1 Tag nach Antragstellung 0 Uhr wenn kein Datum genannt wurde. Bitte ausfüllen, wenn späterer Versicherungsbeginn gewünscht. Interesse am Premium-Rechtsschutz? Bitte 0 89/62 75-18 20 anrufen. 5,66 EUR* 4,27 EUR* 13,26 EUR* Alle im Antrag genannten Beiträge sind inklusive Versicherungssteuer von derzeit 19%. Der D.A.S. Rechtsschutz gilt für ein Jahr. BD-Agt.: 801-0915 Auto o. Krad – gleiche Prämie Keine Ratenzahlungszuschläge Mein 30-tägiges Widerrufsrecht nach Erhalt dieser Unterlagen bleibt davon unberührt. Die Versicherungsunterlagen können vorher eingesehen werden. Die Hinweise dazu auf der Rückseite habe ich zur Kenntnis genommen. Ich möchte die Vorteile sofort genießen und übermittle gleichzeitig den beigefügten Antrag. Ich bin damit einverstanden, die Allgemeinen Bedingungen sowie die weiteren Informationen zusammen mit dem Versicherungsschein zu erhalten. Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der D.A.S. (ARB 2011) samt Anlagen können unter www.weltbild.de/rechtsschutz eingesehen werden. Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung(en) innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Rechtsschutz, D.A.S. Deutscher Automobil Schutz, Allgemeine RechtsschutzVersicherungs-AG, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versiche- Widerrufsbelehrung Datum Unterschrift des Antragstellers rungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich in Abhängigkeit der vereinbarten Zahlungsweise (siehe Antrag) um einen Betrag in Höhe von 1/360 des Jahresbeitrags bei jährlicher Zahlungsweise bzw. 1/180 des Halbjahresbeitrags bei halbjährlicher Zahlungsweise, 1/90 des Vierteljahresbeitrags bei vierteljährlicher Zahlungsweise oder 1/30 des Monatsbeitrags bei monatlicher Zahlungsweise, multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. – Ende der Widerrufsbelehrung – Datenschutz: In die Verarbeitung meiner persönlichen Daten willige ich nach Maßgabe umseitiger Erklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz ein. Bonitätsprüfung: Gleichzeitig willige ich nach Maßgabe umseitiger Erklärung zur Bonitätsprüfung ein, daß der Versicherer Informationen über mein Zahlungsverhalten und meine Zahlungsfähigkeit einholt. Hiermit ermächtige ich bis auf Widerruf die D.A.S. RechtsschutzVersicherungs-AG, meine Beiträge für alle bei dieser laufenden Verträge im Lastschriftverfahren einzuziehen, und verzichte für diese Fälle auf gesonderte Rechnungen. Zahlungsweise eines Einfamilienhauses Mein Kfz-Kennzeichen: (§ 21 C ARB 2011) einer Wohnung (§ 29 ARB 2011) *keine Ratenzahlungszuschläge, 150 EUR Selbstbeteiligung Fahrzeugart: je Fahrzeug Verkehrs-Rechtsschutz Ich bin für eine selbstgenutzte Wohneinheit Immobilien-Rechtsschutz (§ 25 B Abs. 5 ARB 2011) Keine Vorversicherung Vertragsnummer Privat- und Berufs-Rechtsschutz EMPFEHLUNG NR. 1 Wurde der Vertrag von der Gesellschaft gekündigt? Gesellschaft Bitte antworten Sie unbedingt zutreffend und vollständig, da wir sonst vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag vorzeitig kündigen können und Sie dann ihren Versicherungsschutz verlieren. Bei welcher/n Gesellschaft/en waren oder sind Sie bzw. war oder ist Ihr Ehepartner/(eingetragene/-r) Partner/-in rechtsschutzversichert? Vor- und Zuname Bitte schließen Sie meine/-n Lebenspartner/-in in meine Versicherung mit ein. (Ihr Ehepartner bzw. eingetragener Partner ist automatisch mitversichert.) Wohnort PLZ Für Alle die mehr wollen – Zusätzliche Leistungen + Spezial-Straf-Rechtsschutz für Nichtselbstständige + Steuer-Rechtsschutz auch außergerichtlich + Reisedokumentenservice + alle Fahrzeuge (Land/Wasser/Luft) der mitversicherten Personen sind mitversichert + Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen + Beratungs-Rechtsschutz zur Erstellung eines Testaments Telefon1) Die Versicherung für Sie und/oder die ganze Familie Gilt für den Versicherungsnehmer, seinen Lebenspartner sowie die minderjährigen und volljährigen Kinder in Ausbildung. Straße und Haus-Nr. Im Premium Paket bereits enthalten ✓ Privat- und Berufs-Rechtsschutz ✓ Immobilien-Rechtsschutz ✓ Verkehrs-Rechtsschutz Geburtsdatum Das Leben steckt voller Risiken. Oft verzichten Menschen auf ihr gutes Recht, weil sie Kosten und Mühen eines Verfahrens fürchten. Zum Beispiel bei Ärger infolge eines Kaufvertrages oder nach einem Unfall. Vor- und Zuname des Antragstellers D.A.S. Premium Rechtsschutz Bei Rücksendung per Fax an: 0 89/62 75 -17 65 D.A.S. Rechtsschutz individuell Es gelten die allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2011) Empfehlung Nr. 2: D.A.S. Rechtsschutz für Nichtselbstständige Empfehlung Nr. 1: ✁ 1) Die Angabe ist freiwillig. Zum Verschließen hier anfeuchten! Zum Verschließen hier anfeuchten! 19.06.2012 11:55:38 Uhr