1-10 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Wilnsdorf vom 20. Mai 1994 Inhaltsübersicht §1 Begriffsbestimmungen §2 Benutzung der Straßen und Anlagen §3 Schutz der Straßen und Anlagen, Werbung §4 Verunreinigungsverbot §5 Hundehaltung §6 Abfallsammelbehälter §7 Reinigen von Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen §8 Kinderspielplätze §9 Hausnummern § 10 Fackelzüge, Feuer § 11 Gefährliche Gegenstände § 12 Schutz der Mittagsruhe § 13 Erlaubnisse, Ausnahmen § 14 Ordnungswidrigkeiten § 15 Inkrafttreten Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – wird von der Gemeinde Wilnsdorf als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Gemeinde Wilnsdorf vom 19. Mai 1994 für das Gebiet der Gemeinde Wilnsdorf folgende Verordnung erlassen: §1 Begriffsbestimmungen (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehenden Flächen im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes einschließlich der Entwässerungseinrichtungen sowie die Wirtschafts- und Forstwege. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Gedenkstätten, Pflanzungen, Gewässer mit Uferbereichen, Versorgungsanlagen sowie Bushaltestellen und Wartehäuschen. 06/94 1-10 2 §2 Benutzung der Straßen und Anlagen (1) In Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder behindert werden. (2) Die Benutzung kann zeitlich und räumlich durch Benutzungsordnungen eingeschränkt werden. (3) Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten, Verkaufswagen und sonstigen Gegenständen sowie das Lagern von Materialien in Anlagen ist verboten. (4) Die Wirtschafts- und Forstwege dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend in der Art und Weise genutzt werden, dass keine Schäden entstehen. §3 Schutz der Straßen und Anlagen, Werbung (1) (2) Es ist untersagt, 1. Einrichtungen und Pflanzungen zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit zu beeinträchtigen, 2. in Anlagen und an deren Einrichtungen Plakate oder sonstige Hinweise anzubringen. Bei Werbung auf Straßen sind die rechtlichen Erlaubnisvorbehalte zu beachten. §4 Verunreinigungsverbot (1) Die Verunreinigung der Anlagen ist untersagt. (2) Hat jemand öffentliche Anlagen verunreinigt, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieser Verunreinigung sorgen. Bei Verunreinigung durch Tiere trifft die Pflicht zur Beseitigung den Halter. §5 Hundehaltung (1) 06/94 Auf Straßen und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen; dort haben sie die Hundemarke zu tragen. Bissigen Hunden ist ein Maulkorb anzulegen. 3 (2) 1-10 Das Baden von Hunden in öffentlich genutzten Badegewässern ist verboten. §6 Abfallsammelbehälter Hausmüll darf nicht in Abfallsammelbehälter gefüllt werden, die an Straßen oder in Anlagen aufgestellt sind. §7 Reinigung von Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen (1) Auf Straßen und in Anlagen dürfen Kraftfahrzeuge und andere Gegenstände nicht gereinigt werden. (2) Abwässer, die beim Reinigen auf dem eigenen Grundstück entstehen, dürfen nicht auf Straßen und in Anlagen abgeleitet werden. (3) Die Entwässerungssatzung der Gemeinde Wilnsdorf ist zu beachten. §8 Kinderspielplätze (1) Der Aufenthalt auf Kinderspielplätzen ist nur bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens bis 20.00 Uhr, gestattet. Die Altersgrenze wird auf 12 Jahre festgesetzt. Ansonsten sollen dort nur Aufsichtspersonen anwesender Kinder verweilen. (2) Ballspiele sind nur erlaubt, wenn hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind. (3) Tiere dürfen auf Kinderspielplätze nicht mitgebracht werden. §9 Hausnummern Jedes Haus ist vom Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten mit der zugeteilten Hausnummer zu versehen. § 10 Fackelzüge, Feuer (1) 06/94 Fackelumzüge und traditionelle Feuer sind beim Ordnungsamt der Gemeinde Wilnsdorf 14 Tage vorher anzuzeigen. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass ausreichender Brandsicherheitsschutz gewährleistet ist. 1-10 (2) 4 Das Abbrennen von Pechfackeln ist verboten. § 11 Gefährliche Gegenstände Gefährdende Grundstückseinfriedungen (z. B. Stacheldraht) dürfen in der bebauten Ortslage entlang öffentlicher Straßen, Wege und Plätze nicht angebracht werden. § 12 Schutz der Mittagsruhe (1) In Wohnbereichen sind in der Zeit von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr alle Tätigkeiten untersagt, von denen unzumutbare Geräuschbelastungen ausgehen. (2) Dies gilt nicht für Bau- und Unterhaltungsarbeiten an Wohngebäuden. § 13 Erlaubnisse, Ausnahmen Der Gemeindedirektor kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. § 14 Ordnungswidrigkeiten Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. § 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. Datum der Unterschrift durch den Gemeindedirektor 20. Mai 1994 Inkraftgetreten am 01. Juni 1994 06/94