Z:\6.1\Cad_Arbeiten\Aktuelle Bebauungspläne

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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
(§ 9 BauGB i.V.m. BauNVO)
1.
5.2. Private Grünflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und 25a BauGB)
Die private Grünfläche ist als Vegetationsfläche anzulegen und dauerhaft zu
unterhalten und zu pflegen.
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
WA - Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
Nach § 1 Abs. 6 BauNVO wird Folgendes festgesetzt:
Die in der Planzeichnung gekennzeichneten „Bäume Erhaltung" sind dauerhaft in
ihrem Bestand zu erhalten und zu pflegen und bei Bauarbeiten gem. DIN 18 920 und
RAS-LG 4 zu schützen. Die Traufebereiche der Bäume sind von Versiegelung sowie
von Aufschüttungen und Abgrabungen frei zu halten. Im Falle des Abgangs sind
gleichartige Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 - 20 BauNVO)
Abweichend von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist im Planungsgebiet B eine
Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO
aufgeführten Anlagen nicht zulässig. Eine Überschreitung im Rahmen des § 19
BauNVO kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch Anlagen auf dem
Baugrundstück das durch die Überschreitung anfallende Oberflächenwasser versickert
wird.
3.
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 und 14 BauNVO)
Nebenanlagen mit mehr als 10 qm Grundfläche sind im Allgemeinen W ohngebiet,
Planungsgebiete B und C, nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
4.
Die im Planungsgebiet B gekennzeichneten „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" sind zum Schutz der
Zauneidechse im Bestand zu sichern. Der Saumstreifen entlang des östlichen
angrenzenden W irtschaftsweges ist in einer Breite von 4 m der freien Entwicklung zu
überlassen. Pflegemaßnahmen dürfen den Biotopansprüchen der Eidechsen nicht
entgegenstehen.
6.
7.
Übergeordnete Festsetzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und 25a BauGB)
Wiesenflächen und Saumstreifen sind mit gebietsheimischem Saatgut anzulegen und
dauerhaft zu unterhalten und zu pflegen.
8.
1.
Grünflächen mit Versickerungsanlagen
2.
Die auf öffentlichen Grünflächen gekennzeichneten „Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" sind raumbildend mit Bäumen
I. Ordnung gemäß der Plandarstellung sowie ergänzend Sträuchern, mehrreihig und in
einer Dichte von mindestens 1 Strauch pro 3 m² zu bepflanzen.
2.1. Dachform
Die verbleibende Fläche ist als extensive Wiese mit gebietsheimischem Saatgut
einzusäen und mit Bäumen I. Ordnung gemäß der Plandarstellung zu bepflanzen.
3.
Altbäume als potenzielle Fledermausquartiere werden zur Erhaltung festgesetzt.
Die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des Artenschutzes
sowie auch die damit in Zusammenhang stehende Festlegung des Zeitraums der
Durchführung wird im Rahmen des abzuschließenden städtebaulichen Vertrags
zwischen der Stadt W orms und der Erschließungsgesellschaft geregelt und
abgesichert.
4.
Archäologische Funde
Laut Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler vom 23.03.1978
sind archäologische Funde unverzüglich zu melden. Die Fundstelle ist bis zum Ablauf
einer W oche in unverändertem Zustand zu halten. Alle Nachforschungen bedürfen der
Genehmigung. Erd- und Bauarbeiten sind 14 Tage vor Beginn anzukündigen. Verstöße
werden nach § 33 des o.g. Gesetzes mit Geldstrafen geahndet.
5.
Umgang mit Niederschlagswasser/Wasserrechtliche Erlaubnis
Aufgrund § 2 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz ist der Anfall von Abwasser, soweit
möglich, zu vermeiden. Es wird empfohlen, Regenwasser am Ort des Anfalls soweit
wie möglich zurück zu halten, zu versickern oder in Zisternen zu sammeln und
entsprechend zur Gartenbewässerung oder im Haushalt zu nutzen.
In die am nördlichen Rand des Planungsgebiets B liegenden Versickerungsbecken
wird Regenwasser über eine Schwerlastrinne von den Erschließungs- wie auch den
privaten Grundstücksflächen eingeleitet. Ein Einleiten von unbelastetem
Niederschlagswasser in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation ist unzulässig.
Die Versickerung von Niederschlagswasser bedarf als Benutzung eines Gewässers
grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 W asserhaushaltsgesetz (W HG). Es wird empfohlen, die Erlaubnisbedürftigkeit bzw. -fähigkeit der
Entwässerungsmaßnahme rechtzeitig mit der zuständigen W asserbehörde abzuklären.
6.
Pflanzungen und Einfriedungen neben Wirtschaftswegen
Einfriedungen müssen von der Grenze eines W irtschaftsweges generell 0,5 m zurück
bleiben. Bei Pflanzungen sind nicht nur zu den Nachbargrundstücken sondern auch zu
W irtschaftswegen Grenzabstände einzuhalten. Hierzu wird auf die nachbarschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 42 und §§ 44-46 Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz)
verwiesen.
7.
Oberboden
Bei allen Abgrabungsmaßnahmen ist humoser Oberboden vom Unterboden getrennt
auszubauen und vorrangig einer W iederverwendung innerhalb des Plangebietes
zuzuführen. Bis zum Zeitpunkt des W iedereinbaus ist der Boden in Mieten bis maximal
2 m Schütthöhe zu lagern und durch geeignete Maßnahmen vor Vernässung zu
schützen.
Für Aufschüttungen und Auffüllungen ist unbelastetes, inertes Material zu verwenden.
Gärtnerisch genutzte Freiflächen sind mit Oberboden in einer Mächtigkeit von
mindestens 30 cm auf vegetationsfähigem Untergrund aufzutragen.
Zulässig sind für die Gebäude im Allgemeinen W ohngebiet Satteldächer und versetzte
Pultdächer. Bei Pultdächern ist ein maximaler Höhenversatz der gegeneinander
versetzten Dachflächen von 1,20 m zulässig. Bei Nebengebäuden und Garagen ist
auch ein begrüntes Flachdach zulässig.
2.2. Dacheindeckung
Als Dacheindeckung sind mit Ausnahme von Anlagen, die der Nutzung der
Sonnenenergie dienen, Ziegel oder Betondachsteine in roten, braunen und grauen
Farbtönen vorgeschrieben. Ebenso zulässig sind begrünte Dächer. Flachdächer und
flach geneigte Dächer sind zu begrünen.
Dachgauben, Dachflächenfenster und Dacheinschnitte dürfen in der Summe ihrer
Breiten die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen Dachseite nicht überschreiten. Vom
Ortgang ist ein Abstand von mindestens 1,50 m, vom First von mindestens 0,5 m
einzuhalten.
3.
Fassadengestaltung
Glänzende bzw. stark leuchtende Materialien sind für die Fassadengestaltung
unzulässig.
4.
Gestaltung der Stellplätze und Garagenvorflächen
(§ 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO)
Zufahrten und Stellplätze auf den privaten Grundstücken sowie öffentliche Stellplätze
sind mit einem wasserdurchlässigen Belag herzustellen.
Artenschutz
Eine ökologische Baubegleitung ist im Rahmen der Umsetzung der Schutzmaßnahmen
für die Zauneidechse einzusetzen.
Dach
2.3. Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und Verglasung
Freiflächen
Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist dem
Bauantrag ein qualifizierter Freiflächenplan (mindestens Maßstab 1:200) beizufügen, in
dem insbesondere die bebauten Flächen, sonstige befestigte Flächen, wie KfzStellplätze, Zugänge oder Zufahrten und die Art ihrer Befestigung, die bepflanzten
Flächen und die Art ihrer Bepflanzung, gegebenenfalls Lage, Größe und Gestaltung
von Versickerungsmulden sowie sonstige Begrünungsmaßnahmen, wie
Dachbegrünung, dargestellt sind. Für Grundstücke mit Festsetzungen zum Artenschutz
(TTT-Flächen) sind die Erhaltungsmaßnahmen ebenfalls darzustellen.
Zum Schutz der im Gebiet nachgewiesenen europäischen Vogelarten und für die
streng geschützte Zauneidechse müssen entsprechende Maßnahmen umgesetzt
werden. So ist der Saumstreifen am östlichen Gebietsrand während der
Baumaßnahmen abzusperren und ergänzend ein Amphibienschutzzaun zur
Verhinderung des Einwanderns der Tiere in das Baufeld aufzustellen. Für Zäune
innerhalb dieser Flächen gelten gesonderte Anforderungen (siehe II 6.)
Im Planungsgebiet B sind nur Gebäude mit einer Gesamtfrontlänge (Länge der
Fassadenprojektion auf die Straßenbegrenzungslinie) von maximal 20 m zulässig.
Grünflächen mit ergänzenden Maßnahmen zum Artenschutz
Im Bereich der innerhalb der öffentlichen Grünfläche festgesetzten „Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft"
sind zum Schutz der Zauneidechse vor Umsetzung des Baugebietes zusätzliche
Habitatstrukturen für die Tiere in Form von 5 Gabionen mit Steinschüttungen von
Natursteinen (10/20cm) auf einem Sandfundament anzulegen.
Auf der öffentlichen Grünfläche ist entlang des östlich angrenzenden Wirtschaftweges
ein mindestens 5 m breiter Saum aus Kräutern und Gräsern zu entwickeln, ebenso in
einem Radius von 3 m um die Gabionen.
2.
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen
Abweichend davon können im Planungsgebiet A bei Anbauten an bestehende
W ohngebäude begrünte Flachdächer ausnahmsweise zugelassen werden.
Versorgung mit elektrischer Energie
Das ausgewiesene Baugebiet wird hoch- und niederspannungsseitig mittels
Erdkabelleitung mit elektrischer Energie versorgt.
Zur Versorgung des Planungsgebietes B beabsichtigt die EW R Netz GmbH von der
bestehenden Trafostation „Am See“ aus eine Leitung in das Gebiet zu führen. Dabei
soll die Versorgungsleitung über ein privates Baugrundstück geführt werden. Die EW R
Netz GmbH wird sich auf privatrechtlichem W eg um ein entsprechendes Leitungsrecht
bemühen.
(§ 88 LBauO i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB)
Die zum Erhalt festgesetzte Gehölzfläche ist dauerhaft zu pflegen. Rückschnitte und
sonstige Unterhaltungsmaßnahmen dürfen im Umfang dem Erhaltungsziel nicht
entgegenstehen.
Die innerhalb der öffentlichen Grünflächen liegenden und mit "VB" gekennzeichneten
Versickerungsmulden sind naturnah mit geschwungenen Böschungslinien und
wechselnden Böschungsneigungen, in einer Tiefe von max. 0,3 m zu gestalten. Die
Flächen sind als extensive Wiese anzulegen.
1.
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Gestaltung baulicher Anlagen
(§ 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO)
Gestaltung der Einfriedungen
(§ 88 Abs. 1 Nr.3 LBauO)
10.
Radonbelastung in der Bodenluft
Im Frühjahr 2013 wurde ein Gutachten zur Radonbelastung in der Bodenluft für das
Baugebiet „Ostpreußen- und Schlesienstraße“ erstellt (Geoconsult Rein, Oppenheim,
Bericht vom 13. Juni 2013). Auf der Basis der gemessenen Konzentrationen erscheint
eine Einstufung als Radonvorsorgegebiet I, im Planungsgebiet C sowie im nördlichen
Teil der Planungsgebiets B als Radonvorsorgegebiet II geboten. Im Bereich der
bebauten Grundstücke wurden keine Messungen durchgeführt. Hier wird den
Eigentümern empfohlen, die Radonkonzentration in der bestehenden Bausubstanz
durch Auslage von Kernspurdetektoren zu überprüfen.
Auf der Basis des Gutachtens wird den Bauherren geraten, im gesamten Gebiet bei
Wohnbebauung Radonvorsorgemaßnahmen zu ergreifen. Deren Art und Umfang sollte
jeweils grundstücksbezogen und in Abhängigkeit von der geplanten Bauweise wie
auch den konkret vorliegenden geologischen Verhältnissen festgelegt werden. In
Abhängigkeit von der Bauweise sind auch im südlichen Planungsgebiet B u.U.
Radonvorsorgemaßnahmen entsprechend einem Radonvorsorgegebiet II zu
empfehlen.
III. HINWEISE
II. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
Erhaltung von Grünflächen
Die nördlichen Teile des Bebauungsplangebietes sind nach den vorliegenden
Entwürfen zur Feststellung der Überschwemmungsgebiete am Eisbach/Altbach durch
die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd überschwemmungsgefährdete Gebiete.
In solchen Gebieten muss mit Überschwemmungen bei Extremhochwasser sowie bei
Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen gerechnet werden.
Einfriedungen mit einem Abstand von weniger als 4,50 m zum W irtschaftsweg dürfen
ausschließlich als Drahtgeflechtzaun, mit einer Mindestmaschenweite von 40 mm und
mit Zaunpfosten ohne Fundamente ausgeführt werden.
Der Bereich des zeichnerisch festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechts ist zur
Durchführung privater Grundstückserschließungsmaßnahmen mit einem Geh-, Fahrund Leitungsrecht zu Gunsten der Eigentümer der Grundstücke im Planungsgebiet C
zu belasten.
5.1. Öffentliche Grünflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15, 20 und 25a BauGB)
Extremhochwasser
Sonderregelung für Einfriedungen im Planungsbereich B
Im Planungsgebiet B sowie im Bereich westlich der Ostpreußenstraße wird in der
Planzeichnung eine Hauptfirstrichtung senkrecht zur Ostpreußenstraße bzw. zur
Planstraße festgesetzt. Im Plangebiet A östlich der Ostpreußenstraße wird in der
Planzeichnung eine Hauptfirstrichtung parallel zur Ostpreußenstraße festgesetzt.
Ausnahmen von der in der Planzeichnung festgesetzten Hauptfirstrichtung sind nur für
Gebäudeteile und Nebenfirste und nur dann zulässig, wenn diese sich der
Hauptdachfläche unterordnen.
Auf den öffentlichen Grünflächen, auf Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern sowie auf Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft, gelten folgende Festsetzungen:
Die zu pflanzenden Bäume, Sträucher oder sonstige Vegetation müssen
standortgerecht, landschaftstypisch und gebietsheimisch sein. Unter Punkt III Hinweise
ist eine Liste mit einer Auswahl an geeigneten Gehölzarten aufgeführt. Alle zu
pflanzenden Bäume müssen in ihrer Qualität den FLL-Gütebestimmungen für
Baumschulpflanzen gerecht werden. Die Bäume müssen 3 x verpflanzt und
hochstämmig sein, Bäume in öffentlichen Grünflächen müssen einen Stammumfang
von mindestens 14/16 cm, die im Straßenraum von mindestens 16/18 cm aufweisen.
Alle zu pflanzenden Sträucher müssen der Qualität mind. 2 x verpflanzt, 100 - 150 cm
Höhe genügen. Alle Bepflanzungen müssen gemäß DIN 18916 und 18917 fachgerecht
ausgeführt werden. Die Einzelbäume und Pflanzflächen sind gemäß DIN 18919 zu
pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust artgleich zu ersetzen.
Stellung der baulichen Anlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
9.
In den in der Planurkunde gesondert dargestellten Vorgartenbereichen sind als
Einfriedungen nur Mauern oder Saumsteine bis zu einer Höhe von 0,2 m zulässig.
Die Oberkante der Erdgeschossfußböden darf höchstens 0,50 m über der Fertighöhe
der angrenzenden Erschließungsfläche liegen. Als Bezugspunkt für die Fertighöhe der
Erschließungsfläche gilt die fertige Höhe des Straßenbelags in der Straßenmitte,
gemessen in der Mitte der Frontseite des Gebäudes senkrecht zur Straßenachse.
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Grünordnerische Festsetzungen
Höhenlage der Gebäude
(§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. §18 BauNVO)
Ausbildung der Keller (falls notwendig bei Schichtenwasser oder hohen
Grundwasserständen)
Aufgrund des unter Umständen auftretenden Schichtenwassers wird empfohlen, die
Keller wasserdicht auszubilden.
Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 1,50 m, davon abweichend in den
Vorgartenbereichen bis zu einer Höhe von 0,7 m, zulässig. Darüber hinaus können im
Anschluss an die Gebäude, nicht jedoch im Bereich der Vorgärten, Sichtblenden bis zu
5,00 m Länge und 2,00 m Höhe ausnahmsweise zugelassen werden.
Zum Schutz der Zauneidechse sind vor Umsetzung des Baugebietes zusätzliche
Habitatstrukturen für die Tiere in Form von 5 Gabionen mit Steinschüttungen von
Natursteinen (10/20cm) auf einem Sandfundament anzulegen (siehe 5.1).
Es sind maximal zwei W ohnungen je W ohngebäude zulässig.
5.
6.
Je 300 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein Laubbaum oder Obsthochstamm zu
pflanzen.
5.5. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
8.
Die straßenseitigen Bereiche zwischen Grundstücks- und Baugrenze dürfen nicht als
Arbeits- und Lagerflächen benutzt werden.
Die im Planungsgebiet B gekennzeichneten „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" entlang des östlichen angrenzenden
W irtschaftsweges sind mit Sträuchern, in einer Dichte mindestens von 1 Strauch pro
3 m² zu bepflanzen und dauerhaft mit dem Ziel einer Ortsrandeingrünung zu
unterhalten.
Garagen und Stellplätze sind im Allgemeinen W ohngebiet, Planungsgebiete B und C,
nur innerhalb der überbaubaren Flächen und deren Verlängerung bis zu den seitlichen
Grundstücksgrenzen zulässig. Garagen müssen dabei einen Mindestabstand von
5,00 m zur davor liegenden öffentlichen Verkehrsfläche einhalten. Ausnahmsweise
kann eine Überschreitung der hinteren Baugrenze durch Garagen und Stellplätze um
bis zu 3 m zugelassen werden.
Generell unzulässig sind bauliche Anlagen mit Ausnahme erforderlicher Zufahrten in
den Vorgartenbereichen und den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Natur und Landschaft sowie in den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.
Die Zugänge und Zufahrten von privaten Grundstücken zu öffentlichen
Verkehrsflächen dürfen insgesamt eine Breite von maximal 6 m einnehmen, jedoch
nicht mehr als die Hälfte der Grundstücksbreite.
5.4. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und 25a BauGB)
Als Bezugspunkt für die Bestimmung der maximalen Trauf- und Firsthöhe gilt die
fertige Höhe des Straßenbelags in der Straßenmitte, gemessen in der Mitte der
Frontseite des Gebäudes, senkrecht zur Straßenachse.
Als oberer Bezugspunkt für die Traufhöhe gilt der Schnittpunkt zwischen dem
aufgehenden Mauerwerk und der Oberkante der Dachhaut.
Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke
(§ 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO)
Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke sind als Vegetationsflächen (mind.
80% der Fläche bepflanzt) anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.
5.3. Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und 25b BauGB)
Die in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen sind unzulässig.
2.
5.
Weitere Hinweise können dem Gutachten sowie den vom Bundesamt für
Strahlenschutz gegebenen Empfehlungen für Maßnahmen beim Bauen in
Radonvorsorgegebieten entnommen werden.
11.
Ordnungswidrigkeiten
(Abs. 24 § 5 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz - GemO)
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Satzung oder einzelne
Bestandteile dieser Satzung können gemäß § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung als
Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
12.
Gesetze, Verordnungen und DIN-Vorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften können bei der Stadt Worms,
Bereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung und Bauaufsicht, eingesehen
werden.
13.
Baugrund
Die Anforderungen der DIN 1054, DIN 4020 und DIN 4124 an den Baugrund sind zu
beachten. Die Durchführung von Baugrunduntersuchungen wird empfohlen.
14.
Liste standortgerechter und landschaftstypischer Gehölze (nicht abschließend)
Auswahl für Baumpflanzungen 1. Ordnung
Acer pseudoplatanus - Bergahorn
Acer platanoides - Spitzahorn
Fraxinus excelsior - Esche
Quercus robur - Stieleiche
Tilia cordata - Winterlinde
Ulmus carpinifolia - Feldulme
Ulmus laevis - Flatterulme
Auswahl für Baumpflanzungen 2. Ordnung
Acer campestre - Feldahorn
Carpinus betulus - Hainbuche
Prunus avium - Wildkirsche
Pyrus pyraster - Wildbirne
Sorbus aria - Mehlbeere
Sorbus domestica - Speierling
Sorbus torminalis Elsbeere
Artenauswahl für Strauchpflanzungen
Berberis vulgaris - Berberitze
Cornus sanguinea - Bluthartriegel
Corylus avellana - Haselnuss
Crataegus monogyna - Eingr. Weißdorn
Crataegus oxyacantha - Zweigr. Weißdorn
Euonymus europaea - Pfaffenhütchen
Lonicera xylosteum - Heckenkirsche
Prunus spinosa - Schlehe
Rosa canina - Hundsrose
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