Gesetzliches Wahldatum

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SCTA/Malmedy/N:/ELEC/DOSSIER/2009-02303.cal/NKH-AH
EINLEITUNG
1. Gesetzliches Wahldatum
Art. 105 des
Wahlgesetzbuches
Die ordentliche Versammlung der Wahlkollegien zur Ersetzung der
ausscheidenden Abgeordneten und Senatoren findet am ersten Sonntag nach
Ablauf einer Periode von 4 Jahren statt, die mit dem Tag beginnt, an dem die bei
der vorangehenden Wahl kooptierten Senatoren bestimmt wurden.
Fällt der im vorangehenden Absatz erwähnte Sonntag auf einen gesetzlichen
Feiertag, wird die Wahl auf den darauf folgenden Sonntag verschoben.
NB: Da die kooptierten Senatoren am 12. Juli 2007 bestimmt worden sind, finden
die nächsten Parlamentswahlen normalerweise Sonntag, 17. Juli 2011 statt.
Art. 106 des
Wahlgesetzbuches
Bei Auflösung der Kammern und wenn ein Sitz frei wird, der nicht durch
Berufung eines Ersatzmitgliedes besetzt werden kann, wird das Wahlkollegium
binnen 40 Tagen nach der Auflösung beziehungsweise nach Freiwerden des
Sitzes versammelt. Das Wahldatum wird durch Königlichen Erlass festgelegt.
Wenn ein Sitz in den 3 Monaten vor der Erneuerung beider Kammern frei wird,
darf das Wahlkollegium jedoch nur auf Beschluss der Kammer einberufen
werden, in der der Sitz frei geworden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Sitz durch
den Rücktritt eines Mitglieds oder den Verzicht von Ersatzmitgliedern frei wird.
In diesen verschiedenen Fällen findet die Versammlung des Wahlkollegiums
gegebenenfalls innerhalb 40 Tagen nach dem Beschluss statt.
WICHTIGE BEMERKUNGEN:
1)
Art. 10 § 1 Abs. 2 des Wahlgesetzbuches – In dem in Artikel 106 des Wahlgesetzbuches
vorgesehenen Fall (vorgezogene Wahlen) wird die Wählerliste am Datum des Königlichen Erlasses
zur Festlegung des Datums der Wahlen abgeschlossen. Die Wähler werden jedoch auf der
Grundlage der in Hinblick auf die ordentliche Versammlung der Wahlkollegien erstellten Liste zur
Wahl aufgefordert, wenn die Auflösung der Kammern oder einer der Kammern nach dem 80. Tag
vor dem Datum der ordentlichen Versammlung der Wahlkollegien erfolgt und dadurch eine Wahl
vor dem vorgesehenen Datum abgehalten werden muss.
-
Diese Bestimmung bedeutet, dass bei Auflösung des föderalen Parlaments vor dem
28. April 2011 (= Datum, an dem die Wählerliste bei ordentlichen Wahlen erstellt wird) die
Wählerliste am Datum des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Datums der vorgezogenen
Wahlen (= 40 Tage vor dem Datum der Wahlen) erstellt wird.
-
Diese Bestimmung bedeutet ebenfalls, dass bei Auflösung des föderalen Parlaments nach dem
28. April 2011 die Wählerliste, die mit 28. April 2011 (= 80 Tage vor dem normalen Datum der
Wahlen, dem 17. Juli 2011) erstellt worden ist, als Basisliste für die vorgezogenen Wahlen gilt.
2)
Gemäß Artikel 180bis § 6 des Wahlgesetzbuches sind bei vorgezogenen Wahlen des föderalen
Parlaments spezifische Bestimmungen für den Abschluss der Liste der im Ausland ansässigen
belgischen Wähler anwendbar.
-
In dem in Artikel 106 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fall (vorgezogene Wahlen) wird die
Liste der im Ausland ansässigen belgischen Wähler am 15. Tag vor der Wahl abgeschlossen (=
Auflösung der Kammern vor dem 28. April 2011).
Die Wähler werden jedoch auf der Grundlage der im Hinblick auf die ordentliche Versammlung
der Wahlkollegien erstellten Liste zur Wahl aufgefordert, wenn die Auflösung der Kammern
oder einer der Kammern nach dem 80. Tag vor dem Datum der ordentlichen Versammlung der
Wahlkollegien erfolgt und dadurch eine Wahl vor dem vorgesehenen Datum abgehalten werden
muss (= Auflösung der Kammern nach dem 28. April 2011). In diesem Fall wird die Liste der
im Ausland ansässigen belgischen Wähler gleichzeitig mit der Liste der ordentlichen Wähler
erstellt, d.h. am 28. April 2011.
-
3)
Sobald die Wählerliste abgeschlossen worden ist, schickt das Gemeindekollegium eine Kopie
der Liste der im Ausland ansässigen belgischen Wähler, die sich für die Briefwahl oder eine
persönliche Stimmabgabe bzw. die Wahl mittels Vollmacht in den diplomatischen oder
berufskonsularischen
Vertretungen
entschieden
haben,
dem
Vorsitzenden
des
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz
und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten (Artikel 180bis § 4
Absatz 3 des Wahlgesetzbuches).
Aushändigung von Exemplaren oder Abschriften der Wählerliste an politische Parteien oder
Personen, die im Namen einer politischen Partei auftreten.
- Politische Parteien, die eine Kandidatenliste für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern
einreichen, müssen zu diesem Zweck spätestens am Dienstag, dem 33. Tag vor den Wahlen, per
Einschreiben einen Antrag an den Bürgermeister richten (WGB Art. 17 §§ 1 und 2).
-
Kandidaten können auch unter denselben Bedingungen Wählerlisten beantragen.
4)
Infolge der Provinzialisierung der Wahlkreise für die Wahl der Abgeordnetenkammer stimmt der
Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer immer mit dem
Hauptwahlvorstand der Provinz für die Wahl des Senats überein (Hauptwahlvorstand des
Wahlkreises für die Abgeordnetenkammer = Hauptwahlvorstand der Provinz für den Senat).
5)
Listengruppierungserklärungen sind nur noch für die Listen in den Wahlkreisen Brüssel-HalleVilvoorde, Wallonisch-Brabant und Löwen möglich (WGB Art. 132 bis 137).
2
2. Einige wichtige Wahldaten
Datum des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Datums der Wahlen nach
X – 40 Tage: Auflösung der Kammern.
Dienstag
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom
200.
200
NB
 Das Gemeindekollegium schließt die Wählerliste am Datum des Königlichen
Erlasses zur Festlegung des Datums der vorgezogenen Wahlen ab (40 Tage vor
dem Datum der Wahlen) außer bei einer Auflösung nach dem 28. April 2011; in
diesem Fall gilt die Wählerliste, die am 28. April 2011 erstellt wurde (= 80. Tag
vor dem normalen Datum der Wahlen).
 Digitale Übertragung der Personalien ausgehend von den Hauptwahlvorständen
an den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres (FÖD Inneres)
 Bei außerordentlichen vorgezogenen Wahlen beginnt der Zeitraum der
Einschränkung der Wahlausgaben, in dem die Wahlausgaben verbucht werden
müssen, am Veröffentlichungsdatum des Königlichen Erlasses zur Einberufung
der Wahlen im Belgischen Staatsblatt.
Tag, an dem der Minister des Innern die Liste der Listenkürzel, deren
X – 33 Tage: Verwendung verboten ist, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht (verbotene
Dienstag
Listenkürzel und Logos).
200
Letzter Tag für das Gemeindekollegium, um dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons die Liste der Personen zu übermitteln, die als Vorsitzender eines
Zählbürovorstandes, als Vorsitzender eines Wahlbürovorstandes, als Beisitzer eines
Zählbürovorstandes oder als Beisitzer eines Wahlbürovorstandes bestimmt werden
können (Liste der Wähler, die Mitglied eines Wahlbürovorstandes werden können).
Letzter Tag für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise bzw.
der Kollegien, um eine Bekanntmachung abzufassen und zu veröffentlichen, in der Ort
und Uhrzeiten für die Kandidaturen festgelegt und an die Tage und Uhrzeiten erinnert
wird, an denen sie die Wahlvorschläge entgegennehmen werden.
Zwischen 10 und 12 Uhr werden die Akten zum Schutz des Listenkürzels bzw.
X – 30 Tage: Logos dem Minister des Innern oder seinem Beauftragten überreicht (geschützte
Freitag
Listenkürzel und Logos).
200:
Um 12 Uhr nimmt der Minister des Innern eine Auslosung zur Bestimmung der
laufenden Nummern (“nationale Nummern”) vor, die den politischen Parteien mit einem
geschützten Listenkürzel bzw. Logo zugeteilt werden (Auslosung der nationalen
Nummern).
Der Minister des Innern teilt den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der
Wahlkreise für die Kammer und der Kollegien für den Senat die verschiedenen
3
hinterlegten Listenkürzel bzw. Logos und Namen, Vornamen und Anschrift der von den
politischen Parteien bestimmten Personen und ihrer Vertreter mit, die allein befugt sind,
die Kandidatenlisten zu bestätigen.
Letzter Tag für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons, um die
Vorsitzenden der Wahlbürovorstände zu bestimmen.
Zwischen 14 und 16 Uhr werden die Wahlvorschläge dem Vorsitzenden des
X – 29 Tage: Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises bzw. des Kollegiums ausgehändigt (Hinterlegung
Samstag
der Wahlvorschläge).
200
Digitale Übertragung der Kandidatenlisten ausgehend von den Hauptwahlvorständen der Wahlkreise beziehungsweise Kollegien an den Föderalen Öffentlichen
Dienst Inneres (FÖD Inneres).
Von 9 bis 12 Uhr läuft die letzte Frist, um die Wahlvorschläge und die Akten zur
X – 28 Tage: Annahme der Kandidaturen dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des
Sonntag
Wahlkreises bzw. des Kollegiums auszuhändigen (Hinterlegung der Wahlvorschläge).
200
Um 16 Uhr schließt der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises bzw. des
X – 27 Tage: Kollegiums die Kandidatenliste vorläufig ab (vorläufiger Abschluss der Kandidatenliste).
Montag
Digitale Übertragung an den FÖD Inneres.
200
Letzter Tag für den Minister des Innern, um die Tabelle mit den geschützten
X – 26 Tage: Listenkürzeln bzw. Logos mit den nationalen Nummern im Belgischen Staatsblatt zu
Dienstag
veröffentlichen.
200
Die Überbringer der angenommenen oder abgewiesenen Listen (oder in deren
Ermangelung einer der auf diesen Listen eingetragenen Kandidaten) können zwischen 13
und 15 Uhr an dem für das Einreichen der Wahlvorschläge angegebenen Ort dem
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises bzw. des Kollegiums eine mit
Gründen versehene Beschwerde gegen die Zulassung bestimmter Kandidaturen
einreichen.
Zwischen 14 und 16 Uhr können die Überbringer der angenommenen oder
X – 24 Tage: Donnerstag abgewiesenen Listen (oder einer der auf diesen Listen eingetragenen Kandidaten) an dem
für das Einreichen der Wahlvorschläge angegebenen Ort dem Vorsitzenden des
200
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises bzw. des Kollegiums gegen Empfangsbescheinigung einen Schriftsatz aushändigen, in dem die Unregelmäßigkeiten
beanstandet werden, die beim vorläufigen Abschluss der Kandidatenliste in Betracht
gezogen wurden.
Spätestens um 16 Uhr teilt der Minister des Innern dem Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises bzw. des Kollegiums eventuelle Mehrfachkandidaturen mit.
Um 16 Uhr tritt der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises bzw. des Kollegiums
zusammen und schließt die Kandidatenlisten endgültig ab (endgültiger Abschluss der
Kandidatenlisten). Digitale Übertragung an den FÖD Inneres.
Wird keine Berufung eingelegt, Nummerierung und Erstellung der Stimmzettel +
Aushang in allen Gemeinden. Fortan werden die Kandidaten ebenfalls auf den
4
Stimmzetteln und den Bildschirmen nummeriert. Druck der Stimmzettel pro Wahlkreis.
-
Beginn der Herstellung der Wahldisketten beim FÖD Inneres.
Bei Berufung übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des
X – 23 Tage: Wahlkreises bzw. des Kollegiums dem Präsidenten des Appellationshofes die
Freitag
Berufungsakte + X - 20 Tage (Montag, xx. xxxx xxxx): Entscheid des Appellations200
hofes.
Letzter Tag für den Minister des Innern, um die Höchstbeträge, die die
X – 20 Tage: Kandidaten in Ausführung des Gesetzes über die Einschränkung und Kontrolle der
Montag
Wahlausgaben ausgeben dürfen, mitzuteilen.
200
Zwischen 14 und 16 Uhr müssen die Listengruppierungserklärungen für die Wahl
X – 17 Tage: Donnerstag der Abgeordnetenkammer beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde hinterlegt werden, der als Zentralwahlvorstand der Provinz für
200
die Wahlkreise Wallonisch-Brabant, Brüssel-Halle-Vilvoorde und Löwen fungiert.
Letzter Tag für das Gemeindekollegium, um jedem in Belgien bzw. im Ausland
X – 15 Tage: ansässigen belgischen Wähler eine Wahlaufforderung zu übermitteln.
Samstag
200
Letzter Tag für den Minister des Innern, um im Belgischen Staatsblatt eine
Bekanntmachung mit der Angabe des Wahltags und der Öffnungs- und
Schließungszeiten der Wahlbüros zu veröffentlichen.
Letzter Tag für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons, um die
X – 12 Tage: Vorsitzenden, Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Zählbürovorstände und der
Dienstag
Wahlbürovorstände zu bestimmen (Bestimmung der Mitglieder der Wahlvorstände).
200
Letzter Tag für die Wähler, um eine Beschwerde in Bezug auf die Wählerliste
beim Gemeindekollegium einzureichen + X - 8 Tage (Samstag, xx. xxxx xxxx): letzter
Tag für den Beschluss des Gemeindekollegiums + X - 2 Tage (Freitag, xx. xxxx xxxx):
Entscheid des Appellationshofes.
Letzter Tag für die Hauptwahlvorstände der Wahlkreise, um den im Ausland
ansässigen Belgiern die Stimmzettel zu übermitteln.
X – 5 Tage:
Dienstag
200
Zwischen 14 und 16 Uhr werden die Bestimmungen der Zeugen für die Zähl- und
Wahlbürovorstände vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons entgegengenommen.
X – 3 Tage:
Lieferung der Wahldisketten an die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der
Kantone (der letzte Tag ist X - 3 Tage, d.h. Donnerstag, xx. xxxx xxxx).
X – 1 Tag
-
Tag X
Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern (Kammer und Senat)
Lieferung der Stimmzettel an die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände.
Nach dem Urnengang digitale Übertragung der inoffiziellen unvollständigen
und vollständigen Ergebnisse (Listen- und Vorzugsstimmen) ausgehend von den
Hauptwahlvorständen der Kantone an den FÖD Inneres.
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Digitale Übertragung der offiziellen Protokolle mit den Ergebnissen
ausgehend von den Hauptwahlvorständen der Kantone an die Hauptwahlvorstände der
Wahlkreise (Kammer) beziehungsweise die Hauptwahlvorstände der Provinzen (Senat),
von den Hauptwahlvorständen der Provinzen an die Hauptwahlvorstände der Kollegien
(Senat) und von allen Hauptwahlvorständen an den FÖD Inneres.
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ANLAGE
SCHEMA IN BEZUG AUF DAS STIMMRECHT DER IM AUSLAND ANSÄSSIGEN BELGIER
IN BEZUG AUF DIE PARLAMENTSWAHLEN AM SONNTAG, XXXXXXX
200
(40. Tag)
200
(12. Tag)
200
(10. Tag)
X-2 (Freitag)
X-1 (Samstag)
X (Sonntag)
Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums der Wahlen
infolge der Auflösung der Kammern.
Letzter Tag für die Übermittlung der Stimmzettel seitens der
Hauptwahlvorstände entweder an den Föderalen Öffentlichen
Dienst Auswärtige Angelegenheiten (Stimmabgabe in der
konsularischen Vertretung) oder über die konsularische
Vertretung an den belgischen Wähler an seinen Wohnsitz im
Ausland (Briefwahl)
Letzter Tag für die Gemeindeverwaltungen, um den Wählern
in Belgien über DIE POST und den im Ausland ansässigen
belgischen Wählern über die konsularische Vertretung die
Wahlaufforderungen (und evtl. Auszüge aus der Vollmacht)
zuzuschicken. Im Falle der Briefwahl wird dem Wähler keine
Wahlaufforderung zugeschickt.
 Stimmabgabe außerhalb der Europäischen Union
 Stimmabgabe innerhalb der Europäischen Union
 Stimmabgabe in Belgien
NB
Bei vorgezogenen Wahlen wird die Liste der in Belgien wohnhaften Wähler am 40. Tag vor den Wahlen abgeschlossen
(Auflösungserlass) und die Liste der im Ausland ansässigen belgischen Wähler wird am 15. Tag vor den Wahlen aufgestellt.
Die Liste der im Ausland ansässigen belgischen Wähler, die sich für die persönliche Stimmabgabe oder die Wahl mittels
Vollmacht in den berufskonsularischen Vertretungen oder für die Briefwahl entschieden haben, wird den Vorsitzenden der
Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und der Provinzen und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten
übermittelt. Der letzte Tag für die Versendung der Wahlaufforderungen ist der 10. Tag vor den Wahlen.
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