8 Abs. 1 ESchG

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8. Saarbrücker Symposium
Interessante Rechtsfragen der
Reproduktionsmedizin
in D im Jahre 2010
Andreas Giebel
IVF-SAAR Saarbrücken/Kaiserslautern
ortsübergreifende überregionale
GMP Happel/Giebel/Nassar/Otte
Tagungsort Luminanz, Quartier Eurobahnhof
5. November 2010
Themen
• Embryonenschutzgesetz (ESchG)
( - Gendiagnostikgesetz)
• Embryonenschutzgesetz (ESchG)
• Fremdsamenspende (AID)
• Gesundheitsmodernisierungsgesetz
• Richtlinie der ÄK des Saarlandes
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
2
Der Fall I
2005
balancierte Translokation 13/14 beim Mann
keine PKD möglich
Folge: regelmäßig Abort oder Totgeburt
oder Tod kurz nach der Geburt
Paar wünscht PID
Transfer nur des einzigen gesunden Embryos
auf Weisung der Patientin
zwei kranke Embryonen starben ab
Keine SS
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
3
balancierte Translokation
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
4
PKD
Untersuchung der Polkörper
 Chromatide
 Chromatide
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
5
PKD
Diagnostik meist auf
numerische Aberrationen (Aneuploidie)
nur der Eizelle
nur wenige Chromosomen
FISH - Technik
z.B. Chrom. 13, 18, 21, X, Y, (16)
Fehldiagnose: 10%
muss bis zum Vorkernstadium abgeschlossen sein – enges Zeitfenster
keine Kollision mit ESchG
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
6
PID
Präimplantationsdiagnostik
Untersuchung des Embryos
Tag 5 nach Follikelpunktion
Blastozysten- Trophektodermbiopsie
FISH-Technik
= Floureszens-In-Situ-Hybridisierung
CGH
= Comparative Genomische Hybridisierung
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
7
Blastomerenbiopsie
3.Tag Embryonalentwicklung
6-10 Zellstadium
Entnahme 2 Zellen
totipotent
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
8
Trophektodermbiopsie
5.Tag Embryonalentwicklung
keine embryonalen Zellen (spätere
Placentaentwicklung)
pluripotent
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
9
FISH-Technik
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
10
CGH (Chip-Technik)
Detektion von submikroskopisch kleinen
Veränderungen, die durch den Verlust
oder Zugewinn von Chromosomenmaterial
charakterisiert sind
gleichzeitige Hybridisierung unterschiedlich
fluoreszenzmarkierter DNS von Patienten
und gesunden Kontrollen auf ein dichtes
Raster gleichmäßig über das Genom verteilter
DNS-Sonden mit bekannter
chromosomaler Lokalisation
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
11
Der Fall Ia
2005
balancierte Translokation 13/14 beim Mann
keine PKD möglich
Folge: regelmäßig Abort oder Totgeburt
oder Tod kurz nach der Geburt
Paar wünscht PID
Transfer nur des einzigen gesunden Embryos
auf Weisung der Patientin
zwei kranke Embryonen starben ab
Keine SS
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
12
Der Fall I
vor Durchführung Behandlung 2005
Einholung Rechtsgutachten:
1 und 2 ESchG seien nicht verletzt,
aber: Strafrechtslage aktuell nicht geklärt
Empfehlung:
Selbstanzeige zur Rechtssicherheit des
angenommenen, nicht bestehenden Strafbarkeitsrisikos
2006
Einstellung des Verfahrens wegen
‚unvermeidbaren Verbotsirrtums‘ aber:
keine Entscheidung, da nicht
abschließend zu beurteilen,
ob ein Bruch des ESchG vorläge
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
13
Der Fall Ib
2006
balancierte Translokation 11/22
bei der Frau
Z.b. schwerstbehinderter Tochter
wg. Translokation
Z.n. SS-Abbruch wg. chromosomaler Aneuploidie des
Embryos
Transfer nur des einzigen gesunden Embryos
auf Weisung der Patientin
ein kranker Embryo starb ab
Keine SS
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
14
Der Fall Ic
2006
balancierte Translokation 2/22
bei der Frau
Z.n. zwei Aborten und
Z.n. SS-Abbruch wg.
chromosomaler Aneuploidie des Embryos
Transfer nur der beiden gesunden Embryonen
auf Weisung der Patientin
ein kranker Embryo starb ab
Eintritt einer SS und Geburt einer gesunden Tochter
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
15
Das Urteil
5 StR 386/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 6. Juli 2010
in der Strafsache
ESchG §§ 1, 2
Die nach extrakorporaler Befruchtung
beabsichtigte
Präimplantationsdiagnostik
mittels
Blastozystenbiopsie
und
anschließender
Untersuchung der entnommenen pluripotenten Trophoblastzellen auf
schwere genetische Schäden hin begründet keine Strafbarkeit nach § 1
Abs. 1 Nr. 2 ESchG. Deren Durchführung ist keine nach § 2 Abs. 1 ESchG
strafbare Verwendung menschlicher Embryonen.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2010 – 5 StR 386/09
LG Berlin –
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
16
ESchG
1 Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken
Abs 1 Nr. 2: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten,
als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
17
Das Urteil
1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG ist nicht verletzt:
Intention des Gesetzes in dieser Form, war es,
die ‚Produktion‘ von Embryonen für Forschungszwecke und zum ‚Verbrauch‘ zu verhindern
Wille war es im vorliegenden Fall aber ganz bewusst
eine (gesunde) SS herzustellen
das galt primär für jede befruchtete Eizelle
bei ‚mehraktigen‘ Behandlungen muss es letztlich der Patient in den Händen
halten, die Fortführung auch beenden zu können.
zu unterscheiden sind pluri- und totipotente Zellen.
Eine PID an totipotenten Zellen ist lt. 6 Abs. 1 ESchG i.V. mit
8 Abs. 1 ESchG eindeutig untersagt und unter Strafe gestellt
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
18
ESchG
6 Klonen
Abs 1: Wer künstlich bewirkt, dass ein menschlicher Embryo mit der gleichen
Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Foetus, ein Mensch oder ein Verstorbener
entsteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
8 Begriffsbestimmung
Abs 1: Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete,
entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an,
ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle,
die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen
zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
19
Das Urteil
5 StR 386/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 6. Juli 2010
in der Strafsache
ESchG §§ 1, 2
Die nach extrakorporaler Befruchtung
beabsichtigte
Präimplantationsdiagnostik
mittels
Blastozystenbiopsie
und
anschließender
Untersuchung der entnommenen pluripotenten Trophoblastzellen auf
schwere genetische Schäden hin begründet keine Strafbarkeit nach § 1
Abs. 1 Nr. 2 ESchG. Deren Durchführung ist keine nach § 2 Abs. 1 ESchG
strafbare Verwendung menschlicher Embryonen.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2010 – 5 StR 386/09
LG Berlin –
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
20
ESchG
2 Mißbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen
Abs 1: Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluß
seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo
veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt,
erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
21
Das Urteil
2 Abs. 1 ESchG ist nicht verletzt:
• wäre ‚verwenden‘ auch ohne Einwirken auf die
Substanz des Embryos gegeben, wäre bereits das
alleinige Betrachten des Embryos durch ein
Lichtmikroskop, oder das Embryoscoring zu Lern- und
Lehrzwecken bereits ein strafbehaftetes ‚verwenden‘
• Nichtversorgung der nicht transferierten Embryonen
& schließlich das aktive Verwerfen sind kein
‚verwenden‘ i.S. des ESchG
• ESchG leitet auch keine Pflicht zur unbegrenzten Kryokonservierung ab
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
22
Das Urteil
2 Abs. 1 ESchG ist nicht verletzt:
durch die PID an pluripotenten Zellen wird der Embryo
nicht unmittelbar geschädigt und auch mittelbar nicht
nachhaltig gefährdet – Embryoblast selbst nicht betroffen
Die PID gab es zur Zeit der Entstehung des ESchG noch
gar nicht, keine ausdrückliche Ablehnung oder Billigung
ESchG gewährleistet namentlich keinen umfassenden Lebensschutz des Embryos
lt. 2, Abs. 2 und 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2
‚Spirale‘ und ‚Pille danach‘ dürfen gezielt und vorbehaltlos einen
intakten Embryo ‚in vivo‘ töten
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
23
ESchG
2 Mißbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen
Abs. 2 Ebenso wird bestraft, wer zu einem anderen Zweck als der
Herbeiführung einer Schwangerschaft bewirkt,
dass sich ein menschlicher Embryo extrakorporal weiterentwickelt.
6 Klonen
Abs. 2 Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Embryo
auf eine Frau überträgt.
7 Chimären- und Hybridbildung
Abs. 2 Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt,
1. einen durch eine Handlung nach Absatz 1 entstandenen Embryo auf
a) eine Frau oder
b) ein Tier zu übertragen oder
2. einen menschlichen Embryo auf ein Tier zu übertragen.
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
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Das Urteil
2 Abs. 1 ESchG ist nicht verletzt:
durch die PID an pluripotenten Zellen wird der Embryo
nicht unmittelbar geschädigt und auch mittelbar nicht
nachhaltig gefährdet – Embryoblast selbst nicht betroffen
Die PID gab es zur Zeit der Entstehung des ESchG noch
gar nicht, keine ausdrückliche Ablehnung oder Billigung
ESchG gewährleitet namentlich keinen umfassenden Lebensschutz des Embryos
lt. 2, Abs. 2 und 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2
‚Spirale‘ und ‚Pille danach‘ dürfen gezielt und vorbehaltlos einen
intakten Embryo ‚in vivo‘ töten
ausschlaggebend ist die eigene Werteentscheidung des Gesetzgebers
lt. 3 ESchG
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
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ESchG
3 Verbotene Geschlechtswahl
Wer es unternimmt, eine menschliche Eizelle mit einer Samenzelle künstlich zu befruchten,
die nach dem in ihr enthaltenen Geschlechtschromosom ausgewählt worden ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Dies gilt nicht, wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind
vor der Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne
oder einer ähnlich schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit zu bewahren,
und die dem Kind drohende Erkrankung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle
als entsprechend schwerwiegend anerkannt worden ist.
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
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Das Urteil
2 Abs. 1 ESchG ist nicht verletzt:
Beschlussempfehlung und Bericht des
Rechtsausschusses des Bundestages zum EschG:
Es könne „einem Ehepaar nicht zugemutet werden“,
„sehenden Auges das Risiko einzugehen“, „ein krankes
Kind zu erhalten, wenn künftig die Möglichkeit bestehen
sollte, durch Spermienselektion ein gesundes Kind zur
Welt zu bringen“; darüber hinaus „bestehe die Gefahr,
dass dann, wenn ein zu erzeugendes Kind mit einer zum Tode führenden
geschlechtsgebundenen erblichen Krankheit belastet sei, eine Abtreibung
vorgenommen werde“
analog 218 und der dort gegebenen Indikation zum SSAbbruch: „schwerwiegende Beeinträchtigung der
Schwangeren“ maßgebend
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
27
Folgen
"Die unlogische Diskrepanz zwischen den Möglichkeiten der Pränataldiagnostik
und der Präimplantationsdiagnostik ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs
endlich aufgehoben worden", kommentierte Bundesärztekammer-Präsident
Professor Jörg-Dietrich Hoppe. 20.10.2010
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
28
Das Urteil
• Verbot PID kann auch nicht aus 15 Abs. 1 Satz 1
Gendiagnostikgesetz gefolgert werden:
„vorgeburtliche genetische Untersuchungen sind (nur)
während der SS ausdrücklich erlaubt“
Gesetzgeber hat die Problematik bewusst
herausgenommen, trotz ausreichender Regelungsmöglichkeit
• aber: keine unbegrenzte Selektion anhand genetischer Merkmale!
• Klärungsbedarf: eindeutige gesetzliche Regelung wünschenswert
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
29
Folgen
24. Oktober 1990 verabschiedet
Die Zeit schreibt am 07.07.2010:
Das deutsche Embryonenschutzgesetz, eines
der strengsten der Welt, stammt von 1990, quasi
aus dem Mittelalter der Reproduktionsmedizin.
Schon damals blieb aus politischer Uneinigkeit
Wichtiges ungeregelt. Seitdem hat sich die
Medizin rasch entwickelt. Heute stehen neue
Techniken bereit, um unfreiwillig Kinderlosen zu
helfen oder um schwerwiegende Erbkrankheiten
im Vorfeld festzustellen.
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
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schwerwiegende Erbkrankheiten
monogene Erkrankungen
Mutation muss in der Familie bekannt sein
Mutation muss mit hoher diagnostischer Sicherheit nachweisbar sein
Mutation führt zu erhöhtem Wiederholungsrisiko für zukünftige Kinder
Späte Manifestation kein Anlass für PID
Milde Verlaufsform kein Anlass für PID
balancierte Translokationen:
Reduktion Aborte von 88% auf 18%
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
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Erbgänge
50%iges Wiederholungsrisiko
Achondroplasie
Apert-Syndrom
Brachydaktylie
Chorea Huntington („Veitstanz“)
Ehlers-Danlos-Syndrom (Typen I–IV, VII
A/B, VIII)
Engelmann-Syndrom
Erythropoetische Protoporphyrie
Familiäre Hypercholesterinämie
HMSN Typ I (Morbus Charcot-Marie-Tooth)
Maligne Hyperthermie
Marfan-Syndrom
Myotone Dystrophie
Neurofibromatose (Morbus
Recklinghausen)
Osteogenesis imperfecta (Typ I)
Ruvalcaba-Myhre-Smith-Syndrom
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
32
Erbgänge
25%iges Wiederholungsrisiko
Adrenogenitales Syndrom (AGS)
Ahornsirupkrankheit
Alkaptonurie
Alpha1-Antitrypsinmangel
Beta-Thalassämie
Galaktosämie
Hutchinson-Gilford-Syndrom
Joubert-Syndrom
Kretinismus
Kurzripp-Polydaktylie-Syndrom (Typ I, II, III, IV)
Laurence-Moon-Biedl-Bardet-Syndrom
Lippen-Kiefer-Gaumenspalte
Mukopolysaccharidosen (MPS)
Mukoviszidose bzw. Zystische Fibrose
Nephrotisches Syndrom vom finnischen Typ
Peters-Plus-Syndrom
Phenylketonurie (PKU)
Ribbing-Syndrom
Spinale Muskelatrophie
Sichelzellenanämie
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
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Erbgänge
50%iges Wiederholungsrisiko nur für Söhne
50%iges Überträgerrisiko für Töchter
Fragiles X-Syndrom
Glucose-6-Phosphat-Dehydrogenase-Mangel
Hämophilie A und B (Bluterkrankheit)
Lesch-Nyhan-Syndrom
Morbus Fabry
Mukopolysaccharidose Typ II
Muskeldystrophie Duchenne etc.
Norrie-Syndrom
Retinitis pigmentosa
Rot-Grün-Blindheit
Septische Granulomatose
Swyer-Syndrom
X-SCID (severe combined immune deficiency)
100%iges Überträgerrisiko für Töchter
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
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Erbgänge
100%iges Wiederholungsrisiko für Töchter
Familiäre phosphatämische Rachitis
= idiopathisches Debré-de-Toni-Fanconi-Syndrom
oder Vitamin-D-resistente Rachitis
50%iges Wiederholungsrisiko
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
35
AUSSICHTEN
Indikationen für PID an der VUB 1993 - 2001
Paare
16
Reziproke Translokation
10
Robertsonsche Translokation
15
Klinefelter
Andere chromosomale Abweichungen 15
44
Geschlechtswahl
141
Monogenetische Erkrankungen
241
Zusammen
Risiko Fehldiagnosen Geschlechtsbestimmung
Risiko Fehldiagnosen monogene Erkrankungen
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
Zyklen
24
17
27
28
98
300
494
< 1%
7%
36
Folgen
Ethikrat nimmt Beratungen zu Fragen der
Reproduktionsmedizin auf
- FDP wirbt für Freigabe der Abstimmung im Bundestag
-- Von Verena Schmitt-Roschmann -- =
PRESSEMITTEILUNG 07/2010
Berlin, den 23. Juli 2010
Am gestrigen Donnerstag hat der Deutsche Ethikrat seine Beratungen zu Fragen der
Reproduktionsmedizin aufgenommen. Impulsreferate von Jochen Taupitz und Regine Kollek
zu rechtlichen und medizinischen Aspekten neuer Entwicklungen im Bereich der
Reproduktionsmedizin bildeten den Auftakt der Diskussionen, die in eine Stellungnahme des
Rates münden sollen.
Ratsmitglied Jochen Taupitz stellte die Frage, inwieweit das Embryonenschutzgesetz noch
zeitgemäß ist, in das Zentrum seines Vortrags. Er konstatierte, dass das
Embryonenschutzgesetz (ESchG) trotz zahlreicher Neuerungen in Fortpflanzungsmedizin und
Entwicklungsbiologie seit mittlerweile zwanzig Jahren unverändert fortbesteht. Dies sei
insofern problematisch, als das Gesetz strafrechtliche Verbote enthält, die aus
verfassungsrechtlichen Gründen besonders exakt formuliert sein müssen.
Katholische Nachrichten Agentur,
Mi 06.10.2010, 17:43, kna Bonn Medizin/Gentechnik/KORR/
«Abschied vom Embryonenschutz?»
Bioethisches Kolloquium zur Präimplantationsdiagnostik
Taupitz gab einen Überblick über die Ziele des Embryonenschutzgesetzes und wies auf
Regelungen hin, die entweder durch die jüngste Rechtsprechung – wie die des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte, des Oberlandesgerichts Rostock und des
Bundesgerichtshofs – eingeschränkt worden sind oder aus seiner Sicht unterschiedlich
ausgelegt werden können bzw. rechtspolitisch umstritten sind. Dazu zählten das Verbot der
Eizellspende, der künstlichen Befruchtung mit dem Samen eines Verstorbenen, der
Erzeugung und Verwendung von Embryonen zu einem nicht ihrer Erhaltung dienenden
Zweck, der Leihmutterschaft sowie das Verbot, mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu
übertragen. Auch müsse gefragt werden, so Taupitz, inwieweit es gerechtfertigt sei, den
Embryo in vitro gemäß Embryonenschutzgesetz stärker zu schützen als den heranwachsenden
Embryo bzw. Fötus gemäß dem geltenden Abtreibungsrecht. Dass das
Embryonenschutzgesetz novelliert werden müsse, sei zwar weitgehend unbestritten; es müsse
aber noch diskutiert werden, ob es zu ergänzen bzw. zu präzisieren oder durch ein breiter
gespanntes Fortpflanzungsmedizingesetz abzulösen sei.
Von Peter de Groot (KNA)
Ratsmitglied Regine Kollek zufolge ergibt sich aus den neuen Entwicklungen
reproduktionsmedizinischer Techniken, dem in den vergangenen zehn Jahren geführten
Ethikdiskurs und der jüngsten Rechtsprechung ein neuerlicher Diskussionsbedarf. Allerdings
sei nicht klar, inwiefern die wissenschaftlich-technischen Entwicklungen eine Reform des
Embryonenschutzgesetzes zwingend erforderlich machten.
In der politischen Debatte, die das Urteil zeitigte, wurde und wird sowohl der Ruf nach einem
gesetzlichen Verbot der PID laut wie auch der nach einer generellen oder eventuell
eingeschränkten Zulassung. Kritiker der PID befürchten, dass sie zu einer neuen Form der
Eugenik und zu einer sinkenden Bereitschaft in der Gesellschaft führen werde, behinderte
Kinder zu akzeptieren. Sie plädieren deshalb für ein Verbot der PID. Bei dem Kolloquium in
Mainz taten dies unter anderen der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Hubert
Hüppe (CDU), und die Spitzenkandidatin der rheinland-pfälzischen Christdemokraten für die
Landtagswahl im März und Staatssekretärin im Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Julia Klöckner.
In ihrem Referat stellte Kollek die technischen Möglichkeiten und Grenzen von In-vitroFertilisation (IVF), Intrazytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI), Polkörperdiagnostik
(PKD), Präimplantationsdiagnostik (PID) und anderer reproduktionsmedizinischer Verfahren
vor. Angesichts der vergleichsweise geringen Erfolgsquoten und der relativ hohen
Mehrlingsrate von IVF und ICSI gewinne nicht nur der Blastozystentransfer an Bedeutung,
sondern auch die im Ausland häufig angewandte PID. Im Rahmen der Krankheitsdiagnostik
werde sie zunehmend zur Identifizierung von Krankheitsdispositionen, aber auch zur
Krankheitsvermeidung und zur Auswahl des Geschlechts oder eines sogenannten Retterbabys
herangezogen. Darüber hinaus werde die PID vielfach auch eingesetzt, um die
Schwangerschaftsrate nach IVF zu erhöhen, ohne dass dieser Effekt tatsächlich belegt sei.
Koalition gespalten beim Schutz von Embryonen
Mainz (KNA) Wird die Präimplantationsdiagnostik (PID) in Deutschland verboten? Oder
eben nicht? Letzteres befürchten Kritiker der PID, darunter die katholische Kirche. Mit der
Frage «Abschied vom Embryonenschutz?» überschrieb denn auch die Katholische
Sozialwissenschaftliche Zentralstelle (KSZ) ein bioethisches Kolloquium, zu dem sie für
Mittwoch nach Mainz eingeladen hatte.
Hintergrund: Im Juli hatte der Bundesgerichtshof (BGH) grünes Licht gegeben für die
genetische Untersuchung von durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryonen und die
Aussonderung geschädigter Embryonen. Nach Wortlaut und Geschichte des 1990 vom
Bundestag verabschiedeten Embryonenschutzgesetzes sei die Präimplantationsdiagnostik - die
in dem Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird - «zur Entdeckung schwerer genetischer
Schäden des extrakorporal erzeugten Embryos» nicht strafbar, so der 5. Senat des BGH.
Der Bonner Professor für Öffentliches Recht, Christian Hillgruber, hob bei dem Mainzer
Kolloquium hervor, der Embryo sei Mensch. Das gelte auch für den Embryo in vitro. Und er
erinnerte an eine Aussage des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich der Embryo «als
Mensch» entwickele und nicht «zum Menschen». Für Hillgruber steht fest: Der Embryo hat
ein Recht auf die vom Grundgesetz garantierte Menschenwürde, hat ein Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit. Hillgruber sieht hier eine unbedingte staatliche Schutzpflicht. Er
plädierte dafür, die PID, der ein «Selektionsmechanismus» eigen sei, zu verbieten und unter
Strafe zu stellen.
Berlin (dapd). Die Koalition ist im Streit über Gentests an Embryos bei künstlicher
Befruchtung tief gespalten. Die FDP lehnt Forderungen aus der Union nach einem Verbot der
sogenannten Präimplantationsdiagnostik (PID) strikt ab. Notfalls solle man die Abstimmung
im Bundestag als Gewissensentscheidung freigeben, sagte die FDP-Gesundheitsexpertin
Ulrike Flach.
Es geht um die Frage, ob Embryonen aus einer künstlichen Befruchtung vor der Einpflanzung
in den Mutterleib auf Erbkrankheiten untersucht werden dürfen. Die Neuregelung der PID ist
nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Juli nötig geworden. Flach sagte: "Es geht um
die Not von Paaren, die auf natürlichem Wege kein gesundes Kind bekommen können und die
wissen, dass es in ihrer Familie eine schwere genetische Krankheit gibt." Diese Paare müssten
bisher das Risiko eingehen, dass die Frau bei einer künstlichen Befruchtung einen schwer
geschädigten Embryo eingesetzt bekomme. "Dann stellt sich die Frage, ob man eine
Abtreibung durchführt oder nicht", erklärte Flach. "Das möchten wir den Familien ersparen."
Es gehe "nicht darum, Designerbabys mit blauen Augen auszuwählen, wie es oft befürchtet
wird".
Der Chef der Jungen Union, Philipp Mißfelder (CDU), beharrt dagegen auf einem Verbot der
Präimplantationsdiagnostik und warnte davor, davon abzukehren: "Das PID-Verbot ist
maßgeblich für den Schutz des Lebens." Das entspricht dem Grundsatzprogramm der CDU.
Zwtl: Lindner spricht von "Frage der Humanität"
FDP-Generalsekretär Christian Lindner bezeichnete die Möglichkeit zur PID als eine "Frage
der Humanität". Man müsse den "Eltern ihre schwerwiegende Lebensentscheidung zu
erleichtern". Seine Partei respektiere es, dass der Union eine Positionierung in dieser Frage
noch schwer fällt. Auch er nannte als Ausweg, "diese ethische Grundsatzentscheidung ohne
Fraktions- und Koalitionsbindung" im Bundestag freizugeben. Eine solche
Gewissensentscheidung sei bei der Frage der Stammzellforschung ebenfalls gegeben.
Formal gibt es im Bundestag keinen Fraktionszwang. Die Abgeordneten sind nur ihrem
Gewissen verpflichtet. Gleichwohl gibt es im Parlament eine Fraktionsdisziplin, die
verhindern soll, dass Koalitionspartner gegeneinander stimmen. Abstimmungen werden nur
im Einzelfall freigegeben.
(Quelle: Flach und Mißfelder in "Augsburger Allgemeinen"; Lindner in der "Berliner
Zeitung").
dapd/tt/bv
121807 okt 10
Ausnahmslos jeder Mensch habe ein Recht auf Würde, dies auch unabhängig von der
Beschaffenheit seiner Gene, sagte Hillgruber. Ähnlich der an der Katholischen Universität
Eichstätt-Ingolstadt lehrende Philosoph Walter Schweidler. Er nannte in Mainz die
Menschenwürde ein «Verbot, Menschenwürde abzusprechen oder abzustufen». Der
Heidelberger Medizinethiker und -historiker Axel W. Bauer sprach mit Blick auf das 20 Jahre
alte Embryonenschutzgesetz von «Unvollkommenheiten» und «Strafbarkeitslücken». Es seien
ethische und rechtliche «Grauzonen» des Embryonenschutzes entstanden. Aus der
Perspektive des Lebensschutzes, so das Mitglied des Deutschen Ethikrats, bestehe
Handlungsbedarf.
pdg/cdt/
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
37
Themen
• Embryonenschutzgesetz (ESchG)
( - Gendiagnostikgesetz)
• Embryonenschutzgesetz (ESchG)
• Fremdsamenspende (AID)
• Gesundheitsmodernisierungsgesetz
• Richtlinie der ÄK des Saarlandes
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
38
Der Fall II
SZ 02.10.2010
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
39
Der Fall II
verheiratetes Paar, seit 2002 in Behandlung, 2008 IVF
Kryokonservierung von 9 PN-Eizellen
danach verstarb der Ehemann
1. Kryo-Transfer wurde daraufhin verweigert:
nur ‚Sachen‘ könnten herausgegeben werden
Unterschiedliche Rechtsauffassung:
Humane Gameten seien Sachen, solange noch
keine Verschmelzung der PN eingetreten ist
Gegenmeinung: Gamenten sind keine Sachen,
weil sie Potenz zur Generierung von Leben enthalten
‚Sachen‘ können aus sich kein ‚Leben‘ machen
(unverbindlicher) Kommentar zur Richtlinie zur Durchführung der assistierten
Reproduktion der BÄK verlangt Verwerfung von kryokonservierten EZ, wenn
einer der Partner stirbt
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
40
Richtlinie ass. Reproduktion BÄK
5.2. Kryokonservierung
Die weitere Kultivierung von Eizellen im Vorkernstadium
darf nur zum Zwecke des Transfers und nur mit der
Einwilligung beider Partner vorgenommen werden.
Das Paar ist darauf hinzuweisen, dass über konservierte
Eizellen im Vorkernstadium beide nur gemeinschaftlich
verfügen können. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
Kommentar zu Punkt 5.2.
Stirbt einer der Partner oder zieht einer der Partner seine Zustimmung zur
Kryokonservierung oder Weiterkultivierung zurück, etwa nach einer Scheidung
oder dauerhaften Trennung, endet der Vertrag, und die kryokonservierten Zellen
sind zu verwerfen.
aber auch: Das Paar ist darauf hinzuweisen, dass die konservierten Eizellen im
Vorkernstadium in ihrem Eigentum stehen.
05.11.2010
8. Saarbrücker Symposium
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Der Fall II
Klinik hat nicht verworfen, aber
2. Herausgabe verweigert,
nachdem Patientin in Polen Kryotransfer plante
LG Neubrandenburg:
Klinik kann Herausgabe PN-Stadien verweigern, wenn
dadurch strafrechtliche Verfolgungsgefahr besteht
Begründung:
Herausgabe ist Beihilfe zu Straftatsbestand nach
4, Abs. 1, Nr. 3 ESchG
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ESchG
4 Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung
und künstliche Befruchtung nach dem Tode
Abs. 1 Nr. 3 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.
Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen wird.
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Der Fall II
sind imprägnierte (= mit Sperma besetzte) PN-Eizellen
UNBEFRUCHTET?
dagegen spricht:
•
nach Imprägnierung ist die Befruchtung durch ein anderes
Spermium ausgeschlossen
•
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8, Abs. 1, ESchG
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ESchG
8 Begriffsbestimmung
Abs 1: Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete,
entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an,
ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle,
die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen
zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.
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Das Urteil
7 U 67/09
2 O 111/09 LG NB
Verkündet am:
07.05.2010
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2010
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Neubrandenburg vom 12.08.2009 (2 O 111/09) abgeändert und die Beklagte
verurteilt, die neun unter dem Namen der Klägerin und ihres verstorbenen
Ehemannes S. S. eingelagerten befruchteten kryokonservierten Eizellen an die
Klägerin herauszugeben.
Die Revision wird zugelassen.
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Das Urteil
• Frau ist Eigentümerin der kryokonservierten PN-EZ,
• Klinik ist ‚Besitzerin‘ der EZ ohne Recht auf weiteren
Besitz
• Keine Beihilfe zum Straftatsbestand: ‚Befruchtung
einer EZ mit Sperma eines toten Mannes‘
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Das Urteil
es gibt keine Legaldefinition
der („künstlichen“) Befruchtung
Vorgang der Befruchtung ein etwa 24h dauernder Prozess:
• Beginn: Zusammentreffen Spermien/Eizelle
• Ende: Verschmelzung der Chromosomensätze der Vorkerne
8, Abs. 3, EschG massgeblich
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ESchG
8 Begriffsbestimmung
Abs 3: Keimbahnzellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Zellen, die in einer Zell-Linie
von der befruchteten Eizelle bis zu den Ei- und Samenzellen des aus ihr hervorgegangenen
Menschen führen, ferner die Eizelle vom Einbringen oder Eindringen der Samenzelle an
bis zu der mit der Kernverschmelzung abgeschlossenen Befruchtung.
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Das Urteil
• Frau ist Eigentümerin der kryokonservierten PN-EZ,
• Klinik ist ‚Besitzerin‘ der EZ ohne Recht auf weiteren
Besitz
• Keine Beihilfe zum Straftatsbestand: ‚Befruchtung
einer EZ mit Sperma eines toten Mannes‘,
da Vollendung der Befruchtung
nach Imprägnierung zu Lebzeiten nicht von 4, Abs.1, Nr.3 erfasst
Intention: Bericht des Rechtsauschusses des Bundestages (1990) wollte
definitiv regeln, dass mit der Massnahme der Befruchtung nicht erst nach dem
Tod des Mannes begonnen wird
ursprünglich war auch nur eine Ordnungswidrigkeit und keine Strafbarkeit
vorgesehen
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Zukunft?
• Aufhebung fragmentarischer Charakter ESchG
• Gesamtkonzeption zur umfassenden Regelung aller
im Zusammenhang mit den heutigen
Fortpflanzungstechniken entstehenden Probleme
Zeitpunkt Schaffung ESchG (1990) hatte der Bund
keine Gesetzgebungskompetenz
seit 1994 (durch Änderung GG) gegeben,
aber immer noch nicht genutzt zur Schaffung eines
FORTPFLANZUNGSMEDIZINGESETZes
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Themen
• Embryonenschutzgesetz (ESchG)
( - Gendiagnostikgesetz)
• Embryonenschutzgesetz (ESchG)
• Fremdsamenspende (AID)
• Gesundheitsmodernisierungsgesetz
• Richtlinie der ÄK des Saarlandes
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Vielen Dank für Ihre
AUFMERKSAMKEIT
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