UMWELTBERICHT Stadt Frechen Bebauungsplan BP 112 F und 34

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Stadt Frechen
Bebauungsplan BP 112 F
und
34. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Feuer- und Rettungswache Frechen“
UMWELTBERICHT
incl. Landschaftspflegerischem Fachbeitrag
Aufgestellt: April 2013
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Planungsgesellschaft mbH
Zehntwall 5-7
50374 Erftstadt-Lechenich
678-UB-BP112F-V5.doc
UMWELTBERICHT
Stadt Frechen – B-Plan 112 F und 34. FNP-Änderung „Feuer- und Rettungswache“
I
Impressum
Auftraggeber:
Stadt Frechen
Abteilung 61.3 – Grün- und Landschaftsplanung
Stadtplanung, Bauordnung und Denkmalschutz
Johann-Schmitz-Platz 1-3
50226 Frechen
Auftragnehmer:
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Planungsgesellschaft mbH
Zehntwall 5-7
50374 Erftstadt
Bearbeitung:
Dipl.-Geogr. Bettina Molly
Dipl.-Biol. / -Ing. Dorothea Schöling
Hinweis zum Urheberschutz:
Dieser Fachbeitrag ist zu Planungszwecken erstellt. Er unterliegt insgesamt wie auch einzelne als Planungsgrundlage verwendete Inhalte und
Darstellungen dem Urheberschutz. Eine Vervielfältigung und Veröffentlichung, insbesondere im Internet, ist nur mit Zustimmung der Inhaber der
einzelnen Urheberrechte zulässig.
Der Auftraggeber hat unter Beachtung des Urheberschutzes vertraglich
das Recht zur Veröffentlichung, Nutzung und Änderung dieses Fachbeitrages.
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2
GLIEDERUNG
1
Einleitung ..............................................................................................................5
1.1
Darstellung des Inhaltes und der Ziele des Flächennutzungsplanes ...............7
1.2
Darstellung des Inhaltes und der Ziele des Bebauungsplanes .........................8
1.3
Darstellung der der Ziele des Umweltschutzes einschlägiger
Fachgesetze und Fachpläne ................................................................................9
1.4
Planerische Vorgaben und Schutzausweisungen............................................10
1.5
Bedarf an Grund und Boden ..............................................................................13
2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ...............................14
2.1
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit ...............................14
2.2
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt .....................................................15
2.3
Boden ..................................................................................................................18
2.4
Wasser.................................................................................................................19
2.5
Luft / Klima ..........................................................................................................19
2.6
Landschaft ..........................................................................................................20
2.7
Kultur- und sonstige Sachgüter ........................................................................21
2.8
Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern..................................................22
3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung ................................................................................23
3.1
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 (7a) BauGB) .....................................................23
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt...........................................................23
Artenschutzrechtlich relevante Arten.....................................................................24
Boden ...................................................................................................................25
Wasser .................................................................................................................25
Luft / Klima............................................................................................................25
Landschaft ............................................................................................................26
Naturschutzfachliche Eingriffsermittlung ...............................................................27
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
3.1.5
3.1.6
3.1.7
3.2
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB) ....................31
3.3
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine
Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7c
BauGB) ................................................................................................................31
3.4
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige
Sachgüter (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) ....................................................32
3.5
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit
Abfällen und Abwässern (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB) ............................32
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3
3.6
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente
Nutzung von Energie (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB)...................................32
3.7
Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes
(gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) ......................................................................32
3.8
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der
Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB)........................33
3.9
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des
Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d) (gemäß § 1 Abs. 6
Nr. 7i BauGB) ......................................................................................................33
4
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung.................................................34
5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen ...............................................................................34
6
Anderweitige Planungsmöglichkeiten ..............................................................35
7
Zusätzliche Angaben ..........................................................................................36
7.1
Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben.......................................................................36
7.2
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen.............................36
8
Allgemein verständliche Zusammenfassung....................................................37
9
Literatur ...............................................................................................................39
10
Anhang ................................................................................................................40
10.1
Planungsrelevante Arten für das MTB 5006 – Frechen....................................40
10.2
Pflanzlisten..........................................................................................................41
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4
ABBILDUNGEN
Abbildung 1: Lage des Planungsgebietes ............................................................................5
Abbildung 2: Änderungsbereich des FlächennutzungsplanesFehler! Textmarke nicht definiert.
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem gültigen FNP und 34. FNP-Änderung ..............................7
Abbildung 4: Geltungsbereich des Bebauungsplanes 112 F ................................................8
Abbildung 5: Ausschnitt aus dem Regionalplan..................................................................10
Abbildung 6:
Ausschnitt aus dem Landschaftsplan ...........................................................11
TABELLEN
Tabelle 1:
Bilanzierung – Ausgangszustand des Planungsgebietes...............................28
Tabelle 2:
Bilanzierung – Zustand des Planungsgebietes gem. Festsetzungen des
B-Plans..........................................................................................................29
PLÄNE
Plan 1:
Bestands- und Konfliktplan
Plan 2:
Maßnahmenplan
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5
Einleitung
Die Stadt Frechen plant zur Erreichung der Brandschutzziele, nördlich des Siedlungsrands,
den Bau einer Feuer- und Rettungswache. Aus dem Brandschutzbedarfsplan geht hervor,
dass derzeit eine unzureichende Brandschutzversorgung vorliegt.
Mit Sitzung vom 09.09.2008 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauleitplanung die
Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 112 F „Feuer- und Rettungswache Frechen“ eingeleitet. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes 112 F ist die
planungsrechtliche Entwicklung und Sicherung einer Feuer- und Rettungswache der Stadt
Frechen durch die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ geplant. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll das Schutzziel des Brandschutzes und der Hilfeleistung ausreichend erfüllt werden.
Der Flächennutzungsplan wird mit Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und
Bauleitplanung vom 09.09.2008 im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB geändert. (34.
Änderung des FNP). Inhalt der Änderung des Flächennutzungsplanes ist die teilweise Aufhebung der „Gemeinbedarfsfläche“ mit den Zweckbindungen Sporthalle, Sportanlage, Schule und Spielplatz. Stattdessen erfolgt eine Darstellung als „Flächen für Landwirtschaft“ in
nördlichen Bereich und im südlichen Bereich die zusätzliche Darstellung als „Fläche für die
Feuerwehr“.
Abbildung 1: Lage des Planungsgebietes
Das Planungsgebiet liegt am südlichen Siedlungsrand von Frechen-Hücheln. Im Süden wird
es durch das angrenzende Schulgelände des Gymnasiums Frechen, im Westen durch die
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Stadt Frechen – B-Plan 112 F und 34. FNP-Änderung „Feuer- und Rettungswache“
6
Lindenstraße (K25) und im Osten durch die Kapellenstraße begrenzt. Der Änderungsbereich
des Flächennutzungsplanes reicht bis zur Krankenhausstraße im Norden. Nordöstlich des
Planungsgebietes liegt das Frechener Krankenhaus, östlich der Kapellenstraße ein Seniorenzentrum, westlich der K 25 grenzt eine Kleingartenanlage an.
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes / Geltungsbereich des Bebauungsplanes
liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Es existiert derzeit kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 2,7 ha, der
Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes eine Fläche von ca. 7 ha.
Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 2 (4) BauGB für die Ermittlung
der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen,
in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und
bewertet werden. Die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes sind im Umweltbericht darzulegen. Im Umweltbericht sind zudem die erforderlichen Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen darzustellen.
Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB bildet einen gesonderten
Teil der Begründung und berücksichtigt die in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c
BauGB benannten Inhalte. Der vorgesehene Untersuchungsraum ist so abgegrenzt, dass alle erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens erfasst werden.
Abbildung 2: Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes
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Stadt Frechen – B-Plan 112 F und 34. FNP-Änderung „Feuer- und Rettungswache“
1.1
7
Darstellung des Inhaltes und der Ziele des Flächennutzungsplanes
Der seit dem 13.08.1980 rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Frechen, der nach
den Vorschriften des BauGB für das ganze Stadtgebiet die sich aus der beabsichtigten Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Stadt in den Grundzügen darstellt,
stellt den Bereich als „Fläche für Gemeinbedarf“ mit den Zweckbestimmungen „Sportanlage“, „sozialer Zweck“ und „Spielplatz“ dar. Darüber hinaus ist die Lage der Fläche im Landschaftsschutzgebiet nachrichtlich aus dem Landschaftsplan übernommen.
Der Flächennutzungsplan wird mit Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und
Bauleitplanung vom 09.09.2008 im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB geändert (34.
Änderung des FNP). Inhalt der Änderung ist die teilweise Aufhebung der Darstellung „Flächen für Gemeinbedarf“ mit den Zweckbindungen „Sozialen Zwecken dienende Einrichtungen, Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, Spielanlagen“ Stattdessen
erfolgt eine Darstellung als „Flächen für Landwirtschaft“ in nördlichen Bereich und im südlichen Bereich die zusätzliche Darstellung der Zweckbindung „Fläche für die Feuerwehr“. Das
Schutzziel des Brandschutzes und der Hilfeleistung soll damit erreicht werden.
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem gültigen FNP und 34. FNP-Änderung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauleitplanung hat in seiner Sitzung am
10.06.2008 entschieden, dass für die geplante neue Feuerwache der Standort Lindenstraße
am besten geeignet erscheint. Es bestand Einvernehmen, dass die im Flächennutzungsplan
von 1980 dargestellten Gemeinbedarfsflächen in dem Umfang für schulische Einrichtungen
nicht mehr benötigt werden. In seiner Sitzung am 09.09.2008 hat der Ausschuss beschlossen, das Verfahren zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich in Frechen, östlich der Lindenstraße, südlich der Krankenhausstraße, westlich der Kapellenstraße
und nördlich des Gymnasiums im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 112 F einzuleiten.
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Stadt Frechen – B-Plan 112 F und 34. FNP-Änderung „Feuer- und Rettungswache“
1.2
8
Darstellung des Inhaltes und der Ziele des Bebauungsplanes
Mit dem Bebauungsplan 112 F der Stadt Frechen, sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Feuer- und Rettungswache zwischen der Lindenstraße
und der Kapellenstraße durch die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ geschaffen werden.
Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung „Flächen für den Gemeinbedarf mit
der Zweckbestimmung Feuerwehr“, „Straßenverkehrsfläche“, „Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Fußgängerbereich“ und „Straßenbegleitgrün“ fest. Darüber hinaus
werden „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“
als Fläche für Ausgleichsmaßnahmen und „Flächen mit Bindung für Bepflanzung und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ konkretisiert.
Die verkehrliche Haupterschließung an das örtliche bzw. überörtliche Verkehrsnetz erfolgt
über eine zentrale Ein- und Ausfahrt an der südlichen Grundstücksgrenze. Im Vorfeld der
Aufstellung des BP 112 F sind in Abstimmung mit der zuständigen Kreisverkehrsbehörde
des Rhein-Erft-Kreises Erschließungsvarianten entworfen worden. Auf Grundlage dieser Ergebnisse ist ein Kreisverkehr an der Lindenstraße auf Höhe der Feuerwache und des Gymnasiums geplant. An der Lindenstraße ist eine kombinierte Einfahrt vorgesehen, über die
das Feuerwehrgelände und das Schulgelände erschlossen werden. Die Zufahrt wird nördlich
der bisherigen Zufahrt zum Schulparkplatz liegen, so dass es keine direkte Zufahrt mehr von
der Lindenstraße zum Schulgelände / -parkplatz geben wird.
Abbildung 4: Geltungsbereich des Bebauungsplanes 112 F
Im Alarmfall erfolgt die Ausfahrt der Feuerwehr und des Rettungsdienstes am nordöstlichen
Punkt des Grundstücks auf die Lindenstraße. Dort ist eine Lichtsignalanlage mit Dunkelschaltung vorgesehen. Über eine Zufahrt von der Kapellenstraße werden nur die Privatfahr-
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Stadt Frechen – B-Plan 112 F und 34. FNP-Änderung „Feuer- und Rettungswache“
9
zeuge der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr auf das Gelände geführt. Dieses Erschließungskonzept ist bindend für die Planung des städtebaulichen Entwurfs für die Feuer- und
Rettungswache.
Die detaillierten Beschreibungen von Art und Maß der vorgesehenen baulichen oder sonstigen Nutzungen sind in den Festsetzungen des Bebauungsplanes enthalten.
1.3
Darstellung der der Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne
Die Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen des geplanten Neubaus einer Feuerund Rettungswache in Frechen auf den Raum und die Umwelt ist anhand bestehender Gesetze, der Grundsätze und Ziele der Raumordnung sowie den Zielen des Umweltschutzes
vorzunehmen. Im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes sind folgende Fachgesetze und
–pläne von Bedeutung:
Baugesetzbuch (BauGB), zuletzt geändert durch Art. 3 G. v. 30.7.2011
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Vermeidung und Ausgleich erheblicher
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bek.
v. 24.02.2010, zuletzt geändert am 24.02.2012
Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorge.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), vom 29.7.2009, zuletzt geändert am
21.01.2013
Erhaltung landschaftlicher Strukturen; Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung
naturnaher und natürlicher Gewässer; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Geringhalten schädlicher Umwelteinflüsse durch landschaftspflegerische Maßnahmen; Ausgleich von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft;
Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen.
•
Landschaftsgesetz (LG), neugefasst durch Bek. v. 21.07.2000 zuletzt geändert
am 16.03.2010
Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung landschaftlicher Strukturen; sparsame, schonende und nachhaltige Nutzung der Naturgüter; Erhaltung, Entwicklung
oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen Gewässer; Geringhalten
von schädlichen Umwelteinwirkungen; Erhaltung und Entwicklung der biologischen
Vielfalt; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Erhaltung
und Entwicklung von Naturbeständen im besiedelten Bereich; Erhaltung unbebauter
Bereiche und Entsiegelung nicht mehr benötigter versiegelter Flächen; Sicherung
des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen.
•
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), zuletzt geändert durch Art. 3 G v.
9.12.2004
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens; Vermeidung von Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion
als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), vom 31.07.2009, geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 11.08.2010
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen, Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung.
•
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG), zuletzt geändert durch
Art. 3 G v. 16.3.2010
Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen; sparsame Verwendung
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10
des Wassers; Bewirtschaftung der Gewässer, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit
und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen..
•
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), neugefasst durch Bek. v.
26.09.2002, zuletzt geändert am 24.02.2012
Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 11.03.1980, zuletzt geändert am 05.04.2005
Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen.
1.4
Planerische Vorgaben und Schutzausweisungen
Als planerische Vorgaben werden die Inhalte des Regionalplanes, des Flächennutzungsplanes sowie des Landschaftsplanes betrachtet. Ferner werden bestehende Schutzgebiete
bzw. –objekte berücksichtigt.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
Der LEP NRW für den Regierungsbezirk Köln (1995) stellt den Untersuchungsraum als
Siedlungsgebiet in der Ballungsrandzone Köln dar.
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt das Planungsgebiet und die angrenzenden Bereiche als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar.
Westlich grenzen „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ überlagert mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ an.
Abbildung 5:
Ausschnitt aus dem Regionalplan
Flächennutzungsplan (FNP) Stadt Frechen
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11
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Frechen stellt den Geltungsbereich des
B-Planes als „Fläche für Gemeinbedarf“ mit den Zweckbestimmungen „Sportanlage“, „sozialer Zweck“ und „Spielplatz“ dar. Darüber hinaus ist die Fläche als Landschaftsschutzgebiet
dargestellt.
Der Flächennutzungsplan wird mit Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und
Bauleitplanung vom 09.09.2008 im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB geändert (34.
FNP-Änderung). Inhalt der Änderung ist die teilweise Aufhebung der Gemeinbedarfsfläche
mit den Zweckbindungen „Sporthalle, Sportanlage, Schule und Spielplatz“. Stattdessen ist
eine Darstellung als Flächen für Landwirtschaft in nördlichen Bereich und im südlichen Bereich die zusätzliche Darstellung als Fläche für die Feuerwehr vorgesehen (vgl. Abbildung
3).
Landschaftsplan
Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 8 „Rheinterrassen“
des Rhein-Erft-Kreises (vgl.
Abbildung 6). Dieser ist die verbindliche Grundlage für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der Landschaft. Für den Geltungsbereich des Landschaftsplanes werden behördenverbindliche Entwicklungsziele formuliert, zu deren Verwirklichung Schutzausweisungen,
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt werden.
Für das Planungsgebiet relevant ist das Entwicklungsziel 2, das eine „Anreicherung einer im
Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden
und belebenden Elementen“ vorsieht. Das Entwicklungsziel 2 wird insbesondere für landwirtschaftliche Flächen im Rheintal ausgewiesen, die:
• durch die Schaffung naturnaher Lebensräume sowie durch gliedernde und landschaftsbelebende Elemente ohne grundsätzliche Nutzungsänderungen aufgewertet werden können
und
• die als Frischluftschneisen oder überörtliche Kaltluftschneisen Klima- und Immissionsschutzfunktion übernehmen oder aufgrund ihrer Bodenschutzfunktion oder in Teilbereichen aufgrund ihrer Bedeutung für die Wasserwirtschaft im Ganzen erhaltenswert sind.
Abbildung 6:
Ausschnitt aus dem Landschaftsplan
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Stadt Frechen – B-Plan 112 F und 34. FNP-Änderung „Feuer- und Rettungswache“
12
Das Planungsgebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (L 2.2-3) „BuschbellBaumannshof-Neuenhof“, einem Freiraum südlich der A 4 zwischen Frechen-Buschbell und
Frechen vom Ville-Osthang im Westen über die Brauweiler Lößplatte bis zur Bonnstraße
(L183) im Osten. Das Gebiet wird geschützt:
a) zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 21 a
LG), insbesondere: (N)
• zur Erhaltung von Landschaftsstrukturen wie beispielsweise Hecken, Feldgehölze oder
Einzelbäume als Lebensräume für die heimische Flora und Fauna.
• zur ökologischen Aufwertung der überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen durch
Anreicherung mit naturnahen und belebenden Landschaftsstrukturen.
• als Maßnahme des Bodenschutzes zur Erhaltung unversiegelter Böden sowie der jeweiligen Bodentypen und Oberflächengestalt wegen ihrer Regelungsfunktion als Filter-, Puffer- und Stoffumsetzungssystem, wegen ihrer Lebensraumfunktion und Produktionsfunktion sowie zur Grundwasserneubildung.
• wegen der wesentlichen Klimafunktion dieser landschaftlichen Freifläche des VilleOsthanges hinsichtlich der Kaltluftentstehung und des Kaltluftabflusses mit Auswirkungen
v.a. auf das lokale Klima von Frechen-Buschbell und Frechen.
• wegen seiner Emissionsschutzfunktion im Sinne des LEPIII hinsichtlich der Lage zur A 4.
b) wegen seiner Bedeutung für das Landschaftsbild (§ 21 b LG), insbesondere zur Erhaltung
des gesamten, das Landschaftsbild strukturierenden Freiraumes, der sich vom durch Besiedlung und Verkehr zunehmend zerschnittenen Ville-Osthang zwischen den Siedlungsbereichen von Frechen-Buschbell und Frechen hindurch erstreckt.
Innerhalb des Planungsgebietes befindet sich die geschützte Landschaftsbestandteile (LB)
2.4-6a „Reihe aus 49 Linden“ entlang der Lindenstraße sowie LB 2.4-6b „Reihe aus 29 Linden“ entlang der Kapellenstraße zwischen Frechen und Frechen-Buschbell. Die geschützten
Landschaftsbestandteile umfassen die gesamten beiden Lindenreihen, einschließlich der
vorgenommenen und zukünftigen Neupflanzungen. Die Allee an der Lindenallee ist als gesetzlich geschützte Allee (§ 47a LG) im Alleen-Kataster des LANUV verzeichnet (AL-BM0048).
Nördlich des Planungsgebietes befindet sich das Naturdenkmal (ND) 2.3-4 „Blut-Buche“ im
Garten des Baumannshofes in Frechen-Hücheln und der geschützte Landschaftsbestandteil
(LB) 2.4-13 „Ahorn am Baumannshof in Frechen-Hücheln“.
Als Pflege- und Entwicklungsmaßnahme ist östlich des Planungsgebiets die Maßnahme 5.241 vorgesehen, die eine Erweiterung der bereits vorhandenen Baumreihe aus Winter-Linden
Richtung Süden vorsieht.
Schutzgebiete des Europäischen Netzes „Natura 2000“
Weder im Planungsgebiet noch in dessen Umfeld liegt ein Schutzgebiet des Europäischen
Netzes „Natura 2000“ (FFH- und Vogelschutzgebiete). Das nächstgelegenen FFH-Gebiet
„Königsdorfer Forst“ (DE-5006-301) liegt ca. 4 km entfernt, nördlichwestlich der A 4. Das
Planungsgebiet weist keine Funktionsbeziehung zu dem FFH-Gebiet auf. Da eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann, sind weder eine FFH-Vor-, noch eine FFHVerträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Schutzgebiete und schutzwürdige Bereiche
Eine Datenabfrage des Landschaftsinformationssystems (LINFOS) der Landesanstalt für
Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW (LANUV) (Stand: 10/2012) ergab, dass weder
innerhalb des Untersuchungsraums noch angrenzend, geschützte oder schützenswerte Bereiche (NSG, GSN, § 62-Biotop, Biotopkatasterflächen) gibt.
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Stadt Frechen – B-Plan 112 F und 34. FNP-Änderung „Feuer- und Rettungswache“
13
Biotopverbundflächen des LANUV
Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer
Wechselbeziehungen (§ 21 Abs. 1 BNatSchG). Im Untersuchungsraum befindet sich keine
ausgewiesene Biotopverbundfläche.
1.5
Bedarf an Grund und Boden
Die Größe des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 112F „Feuer- und Rettungswache“
der Stadt Frechen umfasst eine Fläche von rund 2,7 ha. Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 7 ha.
Das am nördlichen Siedlungsrand der Frechener Innenstadt gelegene Planungsgebiet wird
gegenwärtig als Ackerfläche landwirtschaftlich genutzt.
Durch die Neuordnung der Flächen im Bebauungsplan, ergibt sich folgender Bedarf an
Grund und Boden:
Baugebietskategorie
Flächengröße
19.411 m
2
4.170 m
2
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Fußgängerbereich“
208 m
2
Straßenbegleitgrün / Erhalt Baumreihe
557 m
2
Öffentliche Grünfläche / Erhalt Obstwiese
700 m
2
1.852 m
2
26.898 m
2
Fläche für den Gemeinbedarf „Feuerwehr“
Straßenverkehrsfläche
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen / Feldgehölzhecke
Planungsgebiet gesamt
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Stadt Frechen – B-Plan 112 F und 34. FNP-Änderung „Feuer- und Rettungswache“
2
14
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile ist Voraussetzung zur Beurteilung der Umweltauswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB.
Der Umweltprüfung wird der Änderungsbereich des Flächenutzungsplans (beinhaltet den
Geltungsbereich des B-Plans, vgl. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
sowie Abbildung 4) als Untersuchungsgebiet zugrunde gelegt. Er ist für die Bearbeitung so
gewählt, dass einerseits alle denkbaren Lösungen untersucht und alle umwelterheblichen
Auswirkungen der möglichen Varianten berücksichtigt werden können.
Entsprechend der naturräumlichen Gliederung Deutschlands gehört das Planungsgebiet zur
naturräumlichen Grosslandschaft der „Niederrheinischen Bucht“ und liegt dort in der KölnBonner Rheinebene (NR-551). Den geologischen Untergrund dieser wenig reliefierten Landschaft bilden fluviatile Terrassen-Sande und -Kiese, die vom Rhein im Laufe des Quartärs
aufgeschüttet wurden.
Das Untersuchungsgebiet umfasst eine landwirtschaftliche Nutzflächen. Die ackerbaulich
genutzte Fläche wird im Westen und Osten von einer Baumreihe entlang der Linden- bzw.
der Kapellenstraße gesäumt. Die am südlich Rand des Geltungsbereichs liegenden Wohngebäude für Asylbewerber sind dabei abgerissen zu werden. Westlich grenzt eine Kleingartenanlage, südlich das Schulgelände des Gymnasiums Frechen sowie im Norden grenzen
an die Ackerflächen der Baumannshof sowie die Krankenhausstraße an.
Die örtlichen Gegebenheiten wurden im Rahmen einer flächendeckenden Kartierung erfasst
und bewertet. Grundlagen für die Ausarbeitung sind neben der Erfassung des Zustandes
von Natur und Landschaft, die Entwürfe zur 34. FNP-Änderung sowie zum Bebauungsplan
Nr. 112 F „Feuer- und Rettungswache“ der Stadt Frechen (Stand: 03/2013).
2.1
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
Diesbezüglich stehen vor allem Leben, Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen im
Vordergrund. Unter dem Aspekt der Sicherung der Lebensbedingungen werden die Grunddaseinsfunktionen des Menschen (wie Wohnen, Arbeiten, Erholen) im Hinblick auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung durch das Vorhaben erfasst und bewertet.
Die Grunddaseinsfunktionen haben ihren direkten räumlichen Bezug in den Gebieten, in denen sich Menschen bevorzugt aufhalten.
Beschreibung
Das Planungsgebiet liegt im Stadtteil Frechen, rd. 1,2 km nördlich der Innenstadt. Es umfasst einen intensiv landwirtschaftlich genutzten Bereich, welcher im Westen und Osten von
Baumreihen entlang der Linden- bzw. der Kapellenstraße gesäumt wird. Die nächstliegenden schutzbedürftigen Wohnnutzungen befinden sich östlich der Kapellenstraße bzw. südöstlich der Arnikastraße. Nordöstlich liegt das Frechener Krankenhaus, östlich der Kapellenstraße ein Seniorenzentrum und ein Wohngebiet. Weitere Wohnnutzungen befinden sich
südwestlich jenseits der Lindenstraße, darüber hinaus ist als schutzbedürftige Nutzung eine
Kindertagesstätte sowie das Gymnasium Frechen südlich des Planungsgebietes zu nennen.
Die am südlich Rand des Planungsgebietes liegenden Wohngebäude für Asylbewerber werden derzeit abgerissen. Westlich grenzt eine Kleingartenanlage, im Norden grenzen an die
Ackerflächen der Baumannshof sowie die Krankenhaustraße an.
Das Planungsgebiet selbst hat keine relevanten topografische Gegebenheiten, die wesentlichen Einfluss auf die Schallausbreitung haben.
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Als Flächen mit Erholungsfunktion sind wohnungsnahe Freiräume in Siedlungsrandlage geeignet. Insbesondere die Kleingärten westlich der Lindenstraße und die Grünflächen des im
Osten gelegenen Seniorenwohnheims und des St.- Katharinen Krankenhauses dienen der
siedlungsnahen Erholung. Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und der
Strukturarmut hat der Untersuchungsraum selbst nur eine geringe Funktion für die Erholung.
Der Radweg an der Lindenstraße ist Teil des landesbedeutsamen Radverkehrsnetzes NRW,
hier im Abschnitt zwischen Frechen und Pulheim.
Die landwirtschaftlichen Flächen im Planungsgebiet übernehmen als Frischluft-, bzw. überörtliche Kaltluftschneise Klima- und Immissionsschutzfunktion.
Vorbelastend für den Menschen und seine Gesundheit wirken die verkehrlichen Einflüsse
durch Lärm- und Schadstoffemissionen. Verkehrliche Einflüsse wirken sich vor allem durch
die Kreisstraßen K 25 „Lindenstraße“, K8 „Krankenhausstraße und die Kapellenstraße aus.
Kfz-Immissionen bewirken eine Minderung der Wohn- und Lebensqualität sowie der
menschlichen Gesundheit.
Bewertung
Eine optimale Erholung in der freien Landschaft setzt eine gewisse Störungsarmut und Erlebbarkeit voraus. Die Bedeutung steigt im siedlungsnahen Umfeld. Die Wohnsiedlungsgebiete in der Umgebung stellen wichtige und gegenüber Beeinträchtigungen empfindliche Flächen dar.
Das Planungsgebiet ist aufgrund der K 8 und der K 25 bereits vorbelastet. Die Lärmbelastungen und Immissionen wirken im Rahmen zulässiger Grenzwerte bereits heute. Aufgrund
der Nähe zur Ortslage wird der Erholungsbereich westlich des Planungsgebietes trotz intensiver landwirtschaftlicher Nutzung als Erholungsbereich hoher Bedeutung eingestuft. Das
Planungsgebiet selbst stellt keinen wichtigen Erholungsbereich dar und ist deshalb nur von
geringer Bedeutung für den Menschen.
Als Frischluft-, bzw. überörtliche Kaltluftschneise übernehmen die landwirtschaftlichen Flächen im Planungsgebiet, welche auch als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind, wichtige Funktionen des Klima- und Immissionsschutzes.
2.2
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Die Tier- und Pflanzenwelt ist wesentliche Grundlage für den Arten- und Biotopschutz. Sie
steht zudem in Wechselwirkung mit den übrigen Faktoren des Naturhaushaltes. Dies gilt
auch im Hinblick auf das Landschaftsbild.
Beschreibung
Potenzielle natürliche Vegetation
Das Planungsgebiet befindet sich auf intensiv landwirtschaftlich genutztem Gelände. Als potenziell natürliche Vegetation würde sich ein für die Niederrheinische Bucht typischer Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald ausbilden. Diese ursprünglich weitverbreitete Waldgesellschaft der Niederrheinischen Bucht ist in ihrer typischen Ausprägung kaum noch vorzufinden, da die fruchtbaren Standorte seit alters her als Ackerland genutzt wurden.
Biotoptypen
Im Sommer 2012 erfolgte eine Begehung und detaillierte Biotoptypenkartierung des Untersuchungsraumes. Der Untersuchungsraum sowie die angrenzenden Flächen beinhalten die
nachfolgend beschriebenen Biotoptypen. Der Biotoptypencode des angewandten Bewertungsverfahrens (LANUV 2008) ist in Klammern gesetzt.
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Das Planungsgebiet ist durch intensiv landwirtschaftliche genutzte Flächen, mit ackerbaulichen Intensivkulturen geprägt (3.1). Gliedernde Saumstrukturen entlang der Ackerfluren haben sich kaum ausgebildet.
Die ackerbaulich genutzte Fläche wird im Westen und Osten von einer Lindenallee entlang
der Lindenstraße und der Kapellenstraße gesäumt (7.4). Die Lindenalleen sind als Landschaftsbestandteil geschützt und als gesetzlich geschützte Allee im Alleen-Kataster des LANUV verzeichnet.
Die am südlich Rand des Planungsraumes liegenden Wohngebäude für Asylbewerber sind
dabei abgerissen zu werden (1.1 / 1.2 / 4.5).
Westlich der Lindenallee grenzt eine Kleingartenanlage (4.3 / 4.4), südlich das Schulgelände
des Gymnasiums Frechen (1.1) an das Planungsgebiet an. Im Norden grenzen an die
Ackerflächen der Baumannshof sowie die Krankenhausstraße an.
Im Planungsgebiet oder dessen unmittelbarer Umgebung, befindet sich kein größerer oder
ausgewachsener Gehölzbestand.
Das Planungsgebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (L2.2-3) „BuschbellBaumannshof - Neuenhof“ (vgl. hierzu Kap. 1.3, sowie
Abbildung 6). Der Bereich wird geschützt u.a. zur Erhaltung von Landschaftsstrukturen wie
beispielsweise Hecken, Feldgehölzen oder Einzelbäumen als Lebensräume für die heimische Flora und Fauna und zur ökologischen Aufwertung der überwiegend landwirtschaftlich
genutzten Flächen durch Anreicherung mit naturnahen und belebenden Landschaftsstrukturen.
Artenschutzrechtlich relevante Arten
Im Rahmen der Bauleitplanung sind die artenschutzrechtlichen Belange dahingehend zu
prüfen, ob nach dem Bundesnaturschutzgesetz ein Verbotstatbestand bei Umsetzung der
Planung vorliegen könnte. Bei dem nach BauGB zulässigen Vorhaben dürfen die ökologischen Funktionen der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bei den FFH Anhang IV-Arten und der europäischen Vogelarten gemäß § 44 (5) BNatSchG nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Hierfür wird eine Artenschutzprüfung (ASP) durch das Büro SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN durchgeführt, um die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu klären. Der
Artenschutzbericht wird gemäß der Handlungsempfehlung zum „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“1 erstellt.
Aufgrund vorliegender Daten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
NRW (LANUV), ist nicht auszuschließen, dass besonders und streng geschützte Arten im
Planungsgebiet vorkommen. Nach der Liste der planungsrelevanten Arten für das Messtischblatt MTB 5006 – Frechen (vgl. Anhang) ist ein Vorkommen verschiedener Vogel- und
Fledermausarten sowie des Feldhamsters potenziell möglich. Es sind mehrere Amphibienarten und eine Reptilienart für das Messtischblatt gemeldet.
Parallel zum Bauleitplanverfahren erfolgte im Frühjahr 2012 eine spezielle Erfassung des
Vorkommens des in der rheinischen Bördelandschaft beheimateten Feldhamsters durch
RASKIN (2012), um Klarheit über artenschutzrechtliche Aspekte, insbesondere in Hinblick
auf diese Tierart zu erlangen. Trotz der potenziell sehr guten Eignung der Böden im Planungsgebiet, ergab die Kartierung keine Hinweise auf eine aktuelle Besiedlung durch Feldhamster. Es wurden weder Baue noch sonstige Spuren der Art festgestellt.
1
Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben - Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010.
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Potenziell vorhandene Fledermäuse können die Ackerflächen des Planungsgebietes als
Nahrungshabitat nutzen. Die westlich verlaufende Lindenallee und die östlich verlaufenen
Baumreihe entlang der Kapellenstraße können sowohl als Nahrungshabitat als auch als Leitstruktur dienen. Quartiersstrukturen in Baumhöhlen und –spalten können in einzelnen Bäumen vorhanden sein.
Aus fachlicher Sicht ergeben sich keine Hinweise auf das Vorkommen der in der Liste der
planungsrelevanten Arten genannten Amphibien (Gelbbauchunke, Kreuzkröte, Wechselkröte, Springfrosch, Kleiner Wasserfrosch und Kammmolch). Zum einen fehlen innerhalb des
Planungsgebietes Oberflächengewässer, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dienen
können. Zum anderen wird aufgrund der vorhandenen Nutzung örtlich keine Funktion als
Verbindungszone zwischen Teillebensräumen angenommen, so dass kein artenschutzrechtlich relevanter Tatbestand hervorgerufen wird.
Für die Zauneidechse fehlen geeignete Habitatstrukturen mit kleinräumigem Wechsel von
offenen, lockeren und sandigen Böden mit grasig-krautig bewachsenen bis verbuschten Bereichen.
Das Planungsgebiet kann von verschiedenen Vogelarten genutzt werden. Hierunter zählen
insbesondere bodenbrütende Vogelarten der offenen Feldflur, wie z.B. die Feldlerche. Zudem können verschiedne Greifvogel-, Eulen- und Schwalbenarten sowie der Graureiher das
Planungsgebiet potenziell als Jagd- bzw. Nahrungshabitat nutzen.
Für andere planungsrelevante Arten, welche für das Messtischblatt gemeldet sind, fehlen erforderliche Lebensraumstrukturen, sodass ein Vorkommen dieser Arten ausgeschlossen
werden kann.
Bewertung
Gemessen an der potenziell natürlichen Vegetation ist die tatsächlich vorhandene Biotopstruktur des Planungsgebietes insbesondere im Bereich der Ackerflächen aufgrund der bestehenden Nutzung von vergleichsweise geringer Bedeutung.
Die Nutzung des Planungsgebietes durch die ackerbauliche Tätigkeit lässt das Aufkommen
wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften in weiteren Teilen des Planungsgebietes in der Regel nicht zu.
Von höherer Wertigkeit ist, im Hinblick auf die Lebensraumfunktion, die Allee entlang der
K 25 (Lindenstraße) zu bewerten. Ihr ist aufgrund der Altersstruktur eine mittlere Bedeutung
zuzuweisen. Zudem erhält sie als potenzielle Leitstruktur für Fledermäuse eine mittlere Bedeutung. Sollten in den Bäumen ggf. von Fledermäuse als Quartiere genutzte Höhlen- und
Spalten vorhanden sein, so wären diese als hochwertig einzustufen.
Die als Landschaftsschutzgebiet geschützten Ackerfluren des Planungsgebiets sind insgesamt betrachtet mit geringer Lebensraumqualität zu bewerten. Zum einen ist dies durch die
intensive Bewirtschaftung zu begründen, zum anderen schließen verschiedene Verkehrstraßen und Wohnbebauung den vorhandenen Ackerbereich von drei Seiten ein. Trotzdem sind
Vorkommen gefährdeter Brutvogelarten im Planungsgebiet nicht grundsätzlich auszuschließen.
Die Ackerflächen kommt als Frischluft-, bzw. überörtliche Kaltluftschneise eine hohe Bedeutung für den Klima- und Immissionsschutz zu.
Potenziell vorhandene Jagd- bzw. Nahrungshabitate von Greif-, Eulen- und Schwalbenarten
sowie dem Graureiher sind aufgrund der intensiven Nutzung und dem damit einhergehenden
geringeren Nahrungsangebots (Kleinsäuger, Singvögel, Insekten) als geringwertig einzustufen. Auch für Fledermäuse stellt der Intensivacker aufgrund des anzunehmenden geringen
Nahrungsangebots (Insekten) ein geringwertiges Nahrungshabitat dar. Insgesamt sind im
weiteren Umfeld Nahrungshabitate gleicher und auch besserer Lebensraumqualität vorhanden.
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Neben der Nutzung als Nahrungs- bzw. Jagdgebiet kann der Planungsraum auch als Ruheund Fortpflanzungsstätte z.B. für die Feldlerche dienen. Durch die im Planungsraum vorherrschenden Störungen (inetsive Nutzung, Vertikalstrukturen wie Gebäude, Bäume sowie
der Straßenverkehr), ist dem Gebiet eine eher geringe Bedeutung für Bodenbrüter
beizumessen.
2.3
Boden
Boden ist ein wesentlicher Bestandteil des Naturhaushaltes. Er bildet die Grundlage für
Pflanzen und Tiere und steht in enger Wechselbeziehung zu den übrigen Landschaftsfaktoren. Die Bedeutung des Bodens ergibt sich aus dem Wert als Naturgut an sich (belebtes Substrat und Bodentyp), aus seiner Rolle im gesamten Naturhaushalt sowie aus dem
Wert als Träger für bodenabhängige Nutzungen (z.B. Landwirtschaft) und Funktionen (z.B.
Retention).
Beschreibung
Das Planungsgebiet wird laut Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen (Blatt L 5106 Köln) durch
Parabraunerden und mäßig bis schwach erodierte Parabraunerden (L32) aus Löß, stellenweise mit geringmächtiger Deckschicht und aus umgelagertem Lößlehm gekennzeichnet.
Bei den Parabraunerden handelt es sich um sehr ertragreiche, schluffige Lehmböden. Sie
sind durch eine hohe Sorptionsfähigkeit für Nährstoffe, eine hohe nutzbare Wasserkapazität,
mittlere Wasserdurchlässigkeit und einen ausgeglichenen Luft- und Wasserhaushalt gekennzeichnet, die an Hängen stellenweise erosionsgefährdet sind. Bei den Böden besteht
kein Grundwassereinfluss.
Im Bereich der Ackerflächen im Planungsgebiet ist der natürliche Bodenaufbau im Wesentlichen ungestört. Diese ungestörten und ertragreichen Böden werden als hochwertig eingestuft. Am Rand der Verkehrsflächen ist davon auszugehen, dass Störungen und Veränderungen der natürlichen Schichtung (Vorbelastungen) vorliegen.
Im unmittelbaren Bereich der bestehenden Straßen ist davon auszugehen, dass durch Nutzungseinflüsse und Überformungen keine natürlichen Bodenverhältnisse mehr bestehen.
Hinweise zu Altlasten oder –verdachtsflächen sind für das Planungsgebiet nicht bekannt.
Die Stadt Frechen liegt lt. Karte der Erdbebenzzonen und geologischen Untergrundklassen,
in der Erdbebenzone 2, in dem Gebiet eines relativ flachgründigen Sedimentbeckens im
Übergang zwischen Gebieten mit felsartigem Gesteinsuntergrund und Gebieten tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung.
Bewertung
Die „Karte der schutzwürdigen Böden in NRW“ des Geologischen Dienstes werden die natürlich anstehenden Parabraunerden im Bereich des Planungsgebietes wegen ihrer hohen
natürlichen Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdige Böden bewertet (Stufe 3).
Aus naturschutzfachlicher Sicht handelt es sich bei den Böden im Wesentlichen um natürliche Funktionen, die erhaltenswert sind. Aufgrund der Verbreitung in der Region Frechen
sind sie regional relativ häufig anzutreffen, so dass die naturschutzfachlichen Kriterien der
Seltenheit nicht zutreffen.
Als Maßnahme des Bodenschutzes sind die Ackerflächen des Planungsraums als Landschaftsschutzgebiet u.a. zur Erhaltung unversiegelter Böden, der jeweiligen Bodentypen und
Oberflächengestalt wegen ihrer Regelungsfunktion als Filter-, Puffer- und Stoffumsetzungssystem, wegen ihrer Lebensraumfunktion und Produktionsfunktion sowie zur Grundwasserneubildung geschützt.
Im Bereich der Ackerflächen im Planungsgebiet ist der natürliche Bodenaufbau im Wesentlichen ungestört. Hier ist grundsätzlich von einem hohen Vermögen der Böden auszugehen,
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Schadstoffe zu filtern, zu puffern und umzuwandeln. Diese ungestörten und ertragreichen
Böden werden als hochwertig eingestuft. Am Rand der Verkehrsflächen ist davon auszugehen, dass Störungen und Veränderungen der natürlichen Schichtung (Vorbelastungen) vorliegen.
2.4
Wasser
Wasser wird als Grundwasser und Oberflächengewässer betrachtet. Hierbei sind die Bedeutung als Naturgut, dessen nachhaltige Nutzbarkeit, die Retentions- und Regulationsfunktion wie auch seine Lebensraum bestimmende Funktion für Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen.
Beschreibung
Der Untersuchungsraum liegt laut Karte der Grundwasserlandschaften in NordrheinWestfalen in einem Bereich mit ergiebigen Grundwasservorkommen2. Die grundwasserführenden Lockergesteine (Terrassenablagerungen der Flüsse und Bäche, fluvioglaziale Sedimente, Sand, Kies) stellen Porenwasserleiter mittlerer bis großer Mächtigkeit und mäßiger
bis guter Durchlässigkeit dar.
Die Grundwasserverhältnisse sind durch die bergbaulichen Tätigkeiten im rheinischen
Braunkohlerevier überprägt. Durch die mit dem Braunkohleabbau einhergehenden
Sümpfungsmaßnahmen sind die Grundwasserverhältnisse großräumig grundlegend verändert worden.
Der Untersuchungsraum zeichnet sich durch das Vorherrschen von Gesteinsbereichen mit
3
guter Filterwirkung aus. Verschmutzungen können schnell eindringen, breiten sich aber
langsam aus. Verschmutztes Grundwasser unterliegt deswegen weitestgehend der Selbstreinigung.
Oberflächengewässer sind innerhalb des Untersuchungsraumes nicht vorhanden.
Das Planungsgebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B (weitere Zone) des Wasserwerks Hürth-Efferen (5106-04).
Bewertung
Durch die mit dem Braunkohleabbau einhergehenden Sümpfungsmaßnahmen sind die
Grundwasserverhältnisse im Planungsgebiet großräumig grundlegend verändert worden, so
dass das Planungsgebiet in Hinblick auf das Wasser nur von nachrangiger Bedeutung ist.
Im Untersuchungsraum bestehen für den Landschaftsraum typische und weit verbreitete
Grundwasserverhältnisse.
Aufgrund der hohen Sorptionsfähigkeit des Oberbodens sowie der Gesteinsbereiche mit guter Filterwirkung ist die Verschmutzungsempfindlichkeit relativ gering.
2.5
Luft / Klima
Planungsrelevant sind vor allem lokalklimatische Gegebenheiten, die das Wohlbefinden des
Menschen (Bioklima) beeinflussen und durch das geplante Vorhaben verändert werden können. . Damit ist die Erfassung dieses Landschaftsfaktors Luft / Klima im Wesentlichen auf
das Vorhandensein von Frisch- und Kaltluftsystemen, klimatisch ausgleichend und immissionsmindernd wirkenden Landschaftsstrukturen sowie mögliche Vorbelastungen durch
Schadstoffe ausgerichtet.
2
3
GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW, Karte der Grundwasserlandschaften, Krefeld 1980.
GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW, Karte der Verschmutzungsgefährdung der Grundwasservorkommen, Krefeld 1980.
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Beschreibung
Die klimatischen Verhältnisse im Planungsgebiet sind wie in der gesamten Niederrheinischen
Bucht durch ozeanische Einflüsse gekennzeichnet. Die Sommer sind allgemein mäßig
warm, die Winter mild. Die mittlere Lufttemperatur des wärmsten Monats liegt bei 18-19ºC,
die des kältesten Monats bei 2-3 ºC. Der mittlere Jahresniederschlag beträgt 700-800 mm.
Das Planungsgebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet „Buschbell-Baumannshof-Neuenhof“,
das u.a. geschützt wird, wegen der wesentlichen Klimafunktion dieser landschaftlichen Freifläche des Ville-Osthanges hinsichtlich der Kaltluftentstehung und des Kaltluftabflusses mit
Auswirkungen v.a. auf das lokale Klima von Frechen-Buschbell und Frechen. Bei Schwachwindwetterlagen tragen die auf diesen Flächen entstehenden Kaltluftströme zur Durchlüftung
der Siedlungen bei. Innerhalb der regionalen Luftzirkulation haben die Zäsuren zwischen
den Siedlungsbereichen positive Auswirkungen auf die Luftqualität, insbesondere als Abstandsflächen zur Autobahn (A 4).
Die Waldflächen des Ville-Osthanges werden in der Waldfunktionskarte als siedlungsbezogene Klimaausgleichsflächen mit Luftregenerationsfunktion und als immissionsmindernder
Landschaftsteil in Bezug auf die Auswirkungen der BAB 4 und der Quarzwerke beschrieben.
Der Laubwald filtert die Luft, produziert Frischluft und fungiert als Feuchtigkeitsspender. Die
Acker- und Wiesenflächen am Hang sind für die Kaltluftbildung verantwortlich. Die Kalt- bzw.
Frischluftströme können in den Hangeinschnitten und Mulden ungehindert abfließen und zu
einer Durchlüftung der Siedlungsrandlagen in Buschbell und Hücheln beitragen.
Im Planungsgebiet selbst sowie dessen unmittelbarer Umgebung befinden sich keine größere Wald- oder Gehölzbestände, die eine klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktion
aufweisen. Die Baumreihen in den Randbereichen des Planungsgebietes üben eine gewisse
klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktion aus. Auf den landwirtschaftlich genutzten
Flächen des Planungsgebietes ist mit nächtlicher Kaltluftentstehung zu rechnen.
Kfz-Immissionen bewirken eine Minderung der Wohn- und Lebensqualität. Lufthygienische
Beeinträchtigungen durch lokale Emittenten sind durch den Straßenverkehr v.a. entlang der
K 25 gegeben.
Bewertung
Den landwirtschaftlich genutzten Flächen des Planungsgebietes und seiner Umgebung wird
als Kalt- und Frischluftlieferant für angrenzende Wohn- und Siedlungsbereiche eine hohe
Bedeutung beigemessen. Es ist von einem Kaltluftabfluss und einer Durchlüftung angrenzender Wohnbereiche auszugehen.
Die Baumreihen am Rande des Planungsgebietes tragen nur unwesentlich zur Verbesserung der lufthygienischen Ausgleichsfunktion bei. Da sich keine flächigen Gehölzstrukturen
im Planungsgebiet befinden, fällt dem ihm in der Gesamtbetrachtung nur eine untergeordnete Bedeutung für lokale lufthygienische Ausgleichsfunktion zu.
2.6
Landschaft
Das Landschaftsbild wird als die äußere sinnlich wahrnehmbare Erscheinung von Natur und
Landschaft beschrieben und bewertet. Der Betrachtungsgegenstand liegt im Wesentlichen
auf den visuell wahrnehmbaren Strukturelementen, die in ihrer Gesamtheit das Erscheinungsbild der Landschaft (Landschaftsbild) und ihren Erholungs- und Erlebniswert bestimmen. Hinzu treten akustische und olfaktorische Reize (Riechen), die in besonderem Maße
die Erholungseignung einer Landschaft beeinflussen. Hinzu kommt, dass als Voraussetzung
für die Erholung in der freien Landschaft Natur erlebbar sein muss. Damit ist die Zugänglichkeit der Landschaft ebenso Voraussetzung für die Erholungsnutzung eines Raumes.
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Beschreibung
Der Landschaftsraum, in dem sich das Planungsgebiet befindet, verfügt über eine Gestaltqualität, die auf der einen Seite durch intensive landwirtschaftlich genutzte Flächen charakterisiert, auf der anderen Seite von charakteristischen Merkmalen städtischer Siedlungsrandlage geprägt wird. Die landwirtschaftlichen Flächen werden kaum von landschaftsästhetischen Elementen (z.B. Gehölzen) gegliedert. Der Landschaftsraum wird von Verkehrswegen
durchzogen.
Das Planungsgebiet selbst und die westlich angrenzende Umgebung werden von ackerbaulicher Nutzung bestimmt, die dem Areal in Teilen den Charakter eines offenen, intensiv bewirtschafteten Freiraums verleihen. Landschaftsbelebende und prägende Elemente in Form
von Baumreihen sind entlang der Verkehrswege K 8 der K 25 und der Kapellenstraße vorhanden. Im Norden und Osten grenzt Wohngebiet an das Planungsgebiet.
Das Planungsgebiet liegt am Rand des LSG „Buschbell-Baumannshof-Neuenhof“, das u.a.
geschützt wird, wegen seiner Bedeutung für das Landschaftsbild, insbesondere zur Erhaltung des gesamten, das Landschaftsbild strukturierenden Freiraumes, der sich vom durch
Besiedlung und Verkehr zunehmend zerschnittenen Ville-Osthang zwischen den Siedlungsbereichen von Frechen-Buschbell und Frechen hindurch erstreckt.
Wegen der wesentlichen Klimafunktion dieser landschaftlichen Freifläche des VilleOsthanges hinsichtlich der Kaltluftentstehung und des Kaltluftabflusses mit Auswirkungen
v.a. auf das lokale Klima von Frechen-Buschbell und Frechen, ist das Planungsgebiet ebenfalls geschützt.
Auf störende, die Erholungsnutzung beeinträchtigende Emissionen wurde bereits beim
„Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ eingegangen. Visuelle Vorbelastungen werden durch die Verkehrswege und die bestehenden Wohngebiete hervorgerufen.
Bewertung
Der Untersuchungsraum weist mit seiner nutzungsbedingten Ausprägung eine landschaftsraumtypische Ausprägung auf. Die Landschaft wird in starkem Maße durch die ackerbaulich
genutzten Flächen und Siedlungsrandbereiche bestimmt. Landschaftsästhetisch höherwertige Elemente sind kaum vorhanden. Lediglich die Baumreihen entlang der K 8, der K 25 und
entlang der Kapellenstraße tragen zu einer Aufwertung der Landschaft bei.
Weiterhin wird der Raumeindruck der Landschaft durch Verkehrswege und die Gebäude
großer sozialer Einrichtungen geprägt: Schule, Seniorenwohnen, Krankenhaus.
Dem Planungsraum im Übergangsbereich zwischen Bebauung und Landschaftsschutz,
kommt als Frischluft- bzw. überörtliche Kaltluftschneise auf unbebauter Restfläche am VilleOsthang eine hohe Bedeutung für den Klima- und Immissionsschutz zu.
Der ästhetische Wert des von der Planung betroffenen Raumes ist eher allgemeiner Art.
Verantwortlich hierfür sind die nutzungsbedingten Gegebenheiten wie auch die beeinträchtigenden Einflüsse von außen.
2.7
Kultur- und sonstige Sachgüter
Kultur- und sonstige Sachgüter besitzen als Zeugen menschlicher und naturhistorischer Entwicklung eine hohe gesellschaftliche Bedeutung, die durch ihre historische Aussage und ihren Bildungswert im Rahmen der Traditionspflege gegeben ist. Sie sind gleichzeitig wichtige
Elemente unserer Kulturlandschaft mit erheblicher emotionaler Wirkung.
Beschreibung
Konkrete Hinweise auf die Existenz von Boden- und Baudenkmälern oder besonderen Ausprägungen von Kultur- und sonstigen Sachgütern oder archäologischen Fundstellen liegen
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derzeit nicht vor. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Boden
Zeugnisse befinden.
Die Böden des Planungsgebietes zeichnen sich im Hinblick auf die natürliche Ertragsfähigkeit, gemessen durch die Wertzahlen der Bodenschätzung, durch eine hohe Wertigkeit aus.
Damit gelten sie nach den Kriterien des Geologischen Dienstes NRW aufgrund der hohen
natürlichen Ertragsfähigkeit als besonders schutzwürdig.
Bewertung
Die Bedeutung der in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Flächen liegt bislang in
ihrer schutzgutspezifischen Funktion als landwirtschaftlicher Produktionsstandort. Aufgrund
der hohen Bodenfruchtbarkeit der im Planungsgebiet vorkommenden Parabraunerden sind
die ackerbaulich genutzten Flächen von hoher Wertigkeit.
2.8
Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen sind alle denkbaren und strukturellen Beziehungen zwischen den obengenannten Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb von
landschaftlichen Ökosystemen, soweit sie aufgrund einer zu erwartenden Betroffenheit
durch Projektwirkungen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind.
Bestehende Wechselwirkungen werden im Rahmen der Erfassung der einzelnen Schutzgüter beschrieben. Dieser Vorgehensweise liegt ein Umweltbegriff zugrunde, der die Umwelt
nicht als Summe der einzelnen Schutzgüter, sondern ganzheitlich versteht.
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Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit insbesondere der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB und § 1a BauGB aufgeführten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu untersuchen und zu bewerten.
Die Ermittlung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen bzw. des Eingriffs in
Natur und Landschaft erfolgt durch die gedankliche Verknüpfung der vom Planungsvorhaben ausgehenden Wirkungen mit den Wert- und Funktionselementen des Naturhaushaltes
und des Landschaftsbildes sowie den weiteren Schutzgütern.
Durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes wird die Voraussetzung für ein Baurecht mit der Art der baulichen Nutzung „Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr“ geschaffen. Die Festsetzung
des B-Planes „Straßenverkehrsflächen“ dient der planungsrechtlichen Sicherung der Planung für die Alarmausfahrt an der Lindenstraße, den Kreisverkehr, der dafür erforderlichen
Aufweitungen der Lindenstraße und der Zufahrtstraße zu den Grundstücken der Feuerwehr
und des Gymnasiums. Im B-Plan sind daneben Bereiche zur landschaftsgerechten Begrünung und gestalterischen Einbindung der geplanten Bebauung in die Landschaft vorgesehen.
Für den sich nördlich an den Geltungsbereich des B-Planes anschließenden Änderungsteilbereich des FNPs erfolgt eine Darstellung als Flächen für Landwirtschaft. Diese Flächen
sind Teil eines Freiflächenbandes, deren Freihaltung die klimatische und lufthygienischer
Ausgleichsfunktion des Raumes weiter gewährleisten soll.
3.1
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 (7a) BauGB)
3.1.1 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Die mit der Umsetzung der Festsetzungen der Bauleitplanung einhergehende Versiegelung
und Überbauung führt überwiegend zu einem Verlust intensiv landwirtschaftlich genutzter
Flächen. Weiterhin führt die Planung zu einem Verlust von zwei Linden im Bereich des geplanten Kreisverkehrs. In diesen Bereichen kommt es zu einem Verlust der heutigen Vegetation, was als erhebliche Umweltauswirkung zu bewerten ist. Aus ökologischer Sicht werden
die Ackerflächen als geringwertig eingestuft. Folglich sind keine nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen zu erwarten.
Besondere Pflanzenstandorte und Tierlebensräume bzw. naturschutzfachlich bedeutsame
Bestände werden entsprechend den vorliegenden Erkenntnissen im Planungsraum und darüber hinaus nicht in erheblichem Maße negativ beeinflusst. Es verbleiben ausgleichbare
Störeinflüsse. Funktionszusammenhänge werden nicht unterbrochen.
Zur Minderung der Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt werden im
Bebauungsplan grünordnerische Festsetzungen getroffen. Diese dienen der Anpflanzung
von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. So ist am Rand des Geltungsbereichs des B-Plans, die Anpflanzung einer 3-5 m breiten Feldgehölzhecke (ca. 1.850 m2)
mit standortheimischen Gehölzen auf vorgesehen.
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3.1.2 Artenschutzrechtlich relevante Arten
Die artenschutzrechtlichen Belange werden vorliegend dahingehend geprüft, ob nach dem
Bundesnaturschutzgesetz ein Verbotstatbestand bei Umsetzung der Planung vorliegen
könnte. Bei dem nach BauGB zulässigen Vorhaben dürfen die ökologischen Funktionen der
vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
bei den FFH Anhang IV-Arten und der europäischen Vogelarten gemäß § 44 (5) BNatSchG
nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die Zulässigkeit setzt voraus, dass die Prüfung des artenschutzrechtlichen Tatbestands auf
ihre Vermeidbarkeit und die Schwere hinsichtlich der Erheblichkeit geprüft wurde.
Für eine sachangemessene Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange in der Bauleitplanung werden entsprechend den o.g. Hinweisen insbesondere die planungsrelevanten Arten
und die möglichen Folgen durch die Planung fachlich beurteilt.
Auf der Grundlage der bei Realisierung des Vorhabens zu erwartenden vorhabensbedingten
Wirkungen und den vorliegenden faunistischen Daten und Untersuchungen lassen sich Beeinträchtigungen planungsrelevanter Tierarten nicht ausschließen (siehe auch Artenschutzprüfung, SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN, 2013).
Ein Verlust von essentiellen potenziellen Nahrungshabitaten (Gehölzstrukturen und Ackerfläche) durch das Bauvorhaben ist auszuschließen. Durch den Verlust von zwei Linden im
Bereich des geplanten Kreisverkehrs erfolgt eine Veränderung der Allee, welche potenziell
als Leitstruktur für Fledermäuse dienen kann. Hierdurch ist jedoch nicht von einer funktionellen Beeinträchtigung auszugehen. Sollte es sich bei den entfallenden Bäumen um Quartierbäume (Einzel- oder Zwischenquartiere) handeln, kann dies ggf. zu Tötungs- oder Verletzungstatbeständen führen.
Das Eintreten von in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten wird durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen unterbunden (→ Baufeldfreimachung und Gehölzrodung außerhalb der Brutsaison von Vogelarten). Dies erfolgt im Zuge
der Bauabwicklung.
Sollten sich zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen Nester der bodenbrütenden Feldlerche im
Baufeld befinden, kann hier eine Verletzung oder Tötung von Jungvögel oder Eiern erfolgen.
Auch in diesem Fall kann das Eintreten Zugriffsverboten (§ 44 Abs.1 BNatSchG) durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen unterbunden werden (→ Baufeldfreimachung außerhalb
der Brutsaison von Vogelarten). Dies erfolgt im Zuge der Bauabwicklung.
Nach fachlicher Einschätzung können Verstöße gegen die Verbotstatbestände nach
§ 44 Abs. 1 BNatSchG unter Durchführung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Es ist für keine der planungsrelevanten Arten ein Ausnahmeverfahren
nach § 45 Abs. 7 BNatSchG (Stufe III) erforderlich.
Bei Planrealisierung kommt es in erster Linie zum Verlust von Offenland (Acker). In der Artenschutzprüfung werden daher Maßnahmen zur Verbesserung von Offenlandstrukturen,
insbesondere für die Feldlerche, empfohlen. Aufgrund der Vorbelastung des Raums und den
daraus resultierenden, nur geringen Beeinträchtigung von Offenlandarten liegt aus Sicht des
Artenschutzes kein Verbotstatbestand vor.
In Abwägung mit den Zielen der Landschaftsplanung für den Rhein-Erft-Kreis erfolgt die
Kompensation durch Maßnahmen der Gehölzpflanzung zur Entwicklung von Wald- bzw.
Halboffenlandschaften (Waldvermehrung). Dies erscheint gerechtfertigt, weil der Rhein-ErftKreis einen hohen Offenlandanteil hat, aber relativ waldarm ist. Die Maßnahmen sollten dabei jedoch nicht in besonders wertvollen Offenlandbereichen durchgeführt werden.
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3.1.3 Boden
Die geplante Nutzung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes bedingt die Überbauung sowie die Versiegelung bzw. Teilversiegelung von ertragreichen Böden. Durch die
Beanspruchung werden die Bodenfunktionen verändert bzw. in den überbauten und versiegelten Flächen gehen diese verloren.
Durch die geplante Feuer- und Rettungswache wird eine Fläche in der Größe von ca. 2,7 ha
beansprucht. Auf den darüber hinausgehenden Flächen des Änderungsbereichs des FNPs
wird es keine Versiegelung oder Nutzungsänderungen geben.
Schadstoffeinträge in den Boden, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Schutzgutes führen, werden aufgrund der geplanten Nutzung und der bestehenden Vorbelastung
nicht erwartet. Außerdem besitzen die Böden des Planungsgebietes ein hohes Vermögen,
Schadstoffe zu filtern, zu puffern und umzuwandeln.
Im direkten Bereich der bestehenden Straßen und im Bereich der ehemaligen Asylantenwohnhäuser bestehen durch Nutzungseinflüsse und Überformungen keine natürlichen Bodenverhältnisse mehr, so dass hier keine Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung betroffen sind.
Der Verlust von Bodenfunktionen betrifft aus naturschutzfachlicher Sicht lediglich allgemeine
Funktionen, da der Verlust von Bodenfunktionen Flächen betrifft, wo die natürlicherweise
anstehenden Böden im Zuge landwirtschaftlicher Nutzung bereits anthropogen verändert
worden sind. Unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter
ist in diesem Fall auch die hohe Ertragsfähigkeit des Bodens angemessen zu berücksichtigen. Dennoch stellt sich die Versiegelung und Überbauung als erhebliche Umweltauswirkung dar und beeinträchtigen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
gemäß § 14 (1) BNatSchG.
3.1.4 Wasser
Oberflächengewässer werden bei Realisierung der Planung nicht betroffen.
Im Hinblick auf das Grundwasser liegen ortsübliche bzw. naturraumtypische Verhältnisse
vor. Eine ortsnahe Niederschlagsversickerung ist nicht vorgesehen. Niederschlagswasser
werden mit dem Abwasser der Kanalisation zugeführt.
Durch Realisierung der geplanten Feuer- und Rettungswache in Frechen kommt es zu einer
Versiegelung von Böden, die sich auf das Maß der Grundwasserneubildung auswirken kann.
Gravierende Veränderungen der Grundwasserneubildungsrate durch Versiegelung und Ableitung und damit eine schwerwiegende Störung des Wasserhaushaltes durch die Flächenneuversiegelung ist aufgrund der Flächengröße jedoch nicht gegeben, da eine deutliche
Verminderung der Neubildungsrate nicht zu erwarten ist. Störungen des Grundwasserhorizontes durch tiefe Einschnittlagen sind nicht zu erwarten.
Es sind keine Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung betroffen. Erhebliche
Beeinträchtigungen im Sinne des § 14 (1) BNatSchG sind nicht zu erwarten.
3.1.5 Luft / Klima
Die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans führen im Planungsgebiet zum Verlust klimawirksamer Freiflächen und zu einer Veränderung des Temperaturhaushaltes auf
den versiegelten, teilversiegelten und bebauten Flächen. Diese Klimaveränderungen sind jedoch in der Regel auf die Flächen selbst begrenzt, denen eine grundlegende Bedeutung für
den Klimaausgleich und die Lufthygiene zukommt. Die diesbezüglich wirksame Fläche wird zwar
vermindert, der Gesamteffekt aber letztlich unmerklich verändert.
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Die Ackerflächen des Planungsraumens sind Teil eines von Westen nach Osten verlaufenden Freiflächenbandes zwischen der dicht bebauten Innenstadt Frechens und Buschbell/Hücheln die sich vorteilhaft auf die Durchlüftung der angrenzenden Siedlungsbereiche
auswirkt. Ihnen wird als Kalt- und Frischluftlieferant für angrenzende Wohn- und Siedlungsbereiche eine hohe Bedeutung beigemessen.
Durch die Inanspruchnahme von Freiflächen und die geplante Bebauung im Planungsgebiet
ist die Beeinflussung regional wirksamer Kaltluftströme des Ville-Osthanges nicht auszuschließen. Die Kaltluftabfluss-Schneise verengt, wodurch der Abfluss erschwert wird, mit
Auswirkungen v.a. auf das lokale Klima von Frechen. Eine weitergehende Einengung oder
Unterbrechung der Kalt- bzw. Frischluftbahnen wäre nicht ausgleichbar, da das Wiederherstellen
von Durchlüftungsbahnen an bestimmte, selten reproduzierte Bedingungen geknüpft ist. Die Sicherung der lokalen stadthygienischen Bedingungen erfordert daher das Freihalten der noch
vorhandenen Ventilationsbahnen, um eine Frischluftzufuhr und damit ausreichende Luftzirkulation im besiedelten Raum gewährleisten zu können. Darüber hinaus dient das Freiflächenband der Gliederung des Siedlungsbereiches und damit der Orientierung und Strukturierung des Landschaftsbildes.
Die geplante 34. FNP-Änderung trägt durch die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft im Bereich der nicht mehr für Einrichtungen des Gemeinbedarfs benötigten Flächen,
in positiver Weise der Sicherung dieser klimabedeutsamen Freiflächen und Frischluftschneisen auf Dauer Rechnung.
Durch stoffliche Emissionen werden die Standortbedingungen im Umfeld oder in angrenzenden Siedlungsteilen nicht in nennenswertem Maße nachhaltig verändert.
Im Hinblick auf Luft / Klima stellen sich die Auswirkungen als nicht erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 14 (1)
BNatSchG dar.
3.1.6 Landschaft
Veränderungen des Landschaftsbildes ergeben sich aus dem geplanten Nutzungswandel.
Dieser wirkt sowohl innerhalb der beanspruchten Flächen, ist aber auch im Umfeld wahrnehmbar. Die geplante Feuer- und Rettungswache wird mit ihren Gebäuden aus den angrenzenden Bereichen optisch wahrgenommen und zu einer Änderung der Raumqualität
führen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Veränderungen einen Landschaftsraum erfassen, der durch bestehende Störwirkungen (bestehende Bebauung, Straßenverkehr, soziale Einrichtungen, intensive landwirtschaftliche Nutzung, Verkehrstrassen) bereits eine deutlich von Menschenhand beeinflusste Eigenart aufweist.
Aufgrund der Lage des Planungsgebietes mit den ausgedehnten und den strukturarmen
Ackerflächen ist das geplante Vorhaben vor allem von Norden weithin sichtbar. Im Westen
und Osten dienen die straßenbegleitenden Baumreihen entlang der K 25 und der Kapellenstraße als Sichtschutz. Nach Süden werden die Gebäude durch die bereits vorhandene Bebauung des Schulzentrums am Siedlungsrand abgeschirmt.
Zur Minderung der Auswirkungen auf die Landschaft werden im Bebauungsplan grünordnerische Festsetzungen getroffen. Diese dienen der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen und binden die geplante Bebauung in die Landschaft ein.
Durch die Festsetzung von „Flächen für die Landwirtschaft“ trägt die geplante 34. FNPÄnderung in positiver Weise zum Erhalt von Freiflächen bei.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsnutzung ist nicht festzustellen, da die Erlebbarkeit des Landschaftsraumes im Umfeld sowie dessen Zugänglichkeit nicht beeinflusst
werden.
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Die Auswirkungen auf die Landschaft stellen sich als erhebliche Umweltauswirkung dar und
beeinträchtigen das Landschaftsbild gemäß § 14 (1) BNatSchG.
3.1.7 Naturschutzfachliche Eingriffsermittlung
Von der Planung gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild aus, die einen
Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen und somit Veränderungen der Gestalt
oder Nutzung von Grundflächen hervorrufen.
Zum Zweck der Umweltvorsorge und aufgrund des sogenannten Vermeidungsgebotes gemäß § 15 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen
von Naturhaushalt und Landschaftsbild sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auszugleichen oder auf andere Weise zu kompensieren.
Die eingriffsrelevanten Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sind im
vorliegenden Fall insbesondere auf die Versiegelung von Flächen und die Anlage von Baukörpern zurückzuführen. Die Flächenbeanspruchung im Zuge der Bebauungsplanung betrifft
den überwiegenden Teil des Planungsgebietes. Die visuellen Wirkungen reichen auch über
das eigentliche Gebiet hinaus, betreffen aber einen bereits überformten bzw. vorbelasteten
Raum.
Alle eingriffsrelevanten Wirkungen werden somit durch die geplanten baulichen Veränderungen hervorgerufen, sind also anlagenbedingt. Hiervon gehen die o.g. erheblichen Beeinträchtigungen aus, wobei alle planerischen wie auch technischen Möglichkeiten der Vermeidung oder Minderung von einzelnen Beeinträchtigungen Berücksichtigung fanden. Die darauf ausgerichteten Maßnahmen werden im Kapitel 5 zusammengefasst. Zur Beurteilung der
Erheblichkeit der Beeinträchtigungen nach § 14 (1) BNatSchG wurden die unvermeidbaren
und nicht weiter zu mindernden Beeinträchtigungen dahingehend bewertet, ob sie erheblich
nachteilig für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder für das Landschaftsbild sind.
Auf der Grundlage des betroffenen Landschaftsraumes ist festzustellen, dass im Hinblick auf
die Tier- und Pflanzenwelt, die abiotischen Faktoren (Boden, Wasser, Luft / Klima) und das
Landschaftsbild keine besonderen Wert- und Funktionselemente beeinträchtigt werden. Im
vorliegenden Fall wird daher vorausgesetzt, dass die zum Ausgleich der Beeinträchtigungen
der Tier- und Pflanzenwelt gewählten Maßnahmen auch zur landschaftsgerechten, funktionalen Aufwertung der übrigen Faktoren von Natur und Landschaft in dem gebotenen Maße
beitragen können.
Die landschaftspflegerischen Maßnahmen zum Schutz, zur Gestaltung oder Kompensation
zielen darauf ab, dass nach Beendigung des Eingriffs die beeinträchtigten Funktionen wiederhergestellt sind und keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zurückbleiben sowie das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neugestaltet ist.
Sie orientieren sich einerseits an den Zielen für Naturschutz und Landschaftspflege (§ 1
BNatSchG) sowie an den Vorgaben und Leitbildern der örtlichen Landschaftsplanung. Des
Weiteren ergeben sie sich aus konkreten Notwendigkeiten (z. B. bauzeitlicher Schutz von
Gehölzbeständen) wie auch der funktionalen Herleitung.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen überwiegend in den Randbereichen des
Geltungsbereiches dienen der landschaftlichen Einbindung der Planung in die Landschaft
und der Verringerung der Wahrnehmbarkeit der beabsichtigten Bebauung. Die Maßnahmen
bewirken darüber hinaus eine Entlastung des Boden- und Grundwasserhaushaltes und mindern die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt.
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Hierzu wird in den Randbereichen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ein 3-5 m
breiter Feldgehölzstreifen angelegt. Hierbei wird auf heimische Baum- und Straucharten der
Pflanzlisten A und B (s. Anhang) zurückgegriffen.
Die vorhandene Obstwiese am der südöstlichen Planungsgebietsrand sowie die verbleibende Baumreihe an der Zufahrt zum Gymnasium bleibt erhalten.
Nachweis des Ausgleichs
Zur Herleitung des erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmenumfangs durch den
Eingriff in den Naturhaushalt wird unterstützend eine Berechnung des Bestands- und Ausgleichswertes durchgeführt. Für die Bilanzierung werden gemäß dem angewandten Verfahren („Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ – Landesregierung
NRW mit der überarbeiteten Bewertungsgrundlage gemäß LANUV (Stand 2008) – „Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung) der ökologische Gesamtwert aller
derzeit im Planungsgebiet vorkommenden Biotoptypen - stellvertretend für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild - dem zu erwartenden Wert aufgrund der planerischen Festsetzungen gegenübergestellt.
Tabelle 1: Bilanzierung – Ausgangszustand des Planungsgebietes
A. Ausgangszustand des Plangebietes
1
Code
(lt. Biot opt ypenwert liste)
2
Biotoptyp
(lt. Biotoptypenwert liste)
3
6
7
Grundw ert KorrekturBestand
faktor
Gesam tw ert
Einzelflächenw e r
t
(m²)
(lt. Biotoptypenwert liste)
(Sp. 4 x Sp. 5)
(Sp. 3 x Sp. 6)
2.730
0
1,00
0,00
0
Fläche
4
5
1.1
Versiegelte Fläche:
Verkehrsflächen, Gebäude
2.1
Bankett, Mittelstreifen
(regelmäßige Mahd)
135
1
1,00
1,00
135
2.3
Begleitgrün, Böschungen
mit Gehölzbestand
559
1
1,00
1,00
559
3.1
Acker, intensiv,
Wildkrautarten weitgehend
fehlend
19.829
2
1,00
2,00
39.658
3.8
Obstwiese
700
6
1,00
6,00
4.200
2.226
2
1,00
2,00
4.452
719
4
1,00
4,00
2.876
4.3/4.5
7.4
Zier- und Nutzgarten mit
gehölzen / Intensivrasen
Baumreihe, Baumgruppe,
Allee, mit lebensraumtypischen Baumarten > 50%
Gesamtfläche:
26.898
Gesamtflächenwert A:
51.880
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Tabelle 2:
29
Bilanzierung – Zustand des Planungsgebietes gem. Festsetzungen des
B-Plans
B. Zustand des Plangebietes gemäß Bebauungsplan Nr. 112 F
1
2
3
4
5
6
7
EinzelGrundw ert Korrektur- Gesam tw e
flächenw er
Planung
faktor
rt
t
Code
Biotoptyp
Fläche
(lt . Biotoptypenwert list e)
(lt . B iot opt ypenwert list e)
(m²)
(lt. B iot opt ypenwertlist e)
(Sp. 4 x Sp. 5)
(Sp. 3 x Sp. 6)
Geltungsbereich des B-Plans
1.1
Versiegelte Fläche:
Verkehrsflächen
4.170
0
1,0
0
0
1.1
Versiegelte Fläche:
Fußweg
208
0
1,0
0
0
1.1
Versiegelte Fläche
Gemeinbedarfsflächen
(überbaubar=80%)
15.529
0
1,0
0
0
3.8
Obstwiese
700
6
1,0
6
4.200
4.5
Intensivrasen, Staudenrabatten, Bodendecker:
Gemeinbedarfsflächen
(nicht überbaubar=20%)
3.882
2
1,0
2
7.764
6.4
Feldgehölz mit lebensraumtypischen Gehölzen
1.852
7
1,0
7
12.964
7.4
Baumreihe mit lebensraumtypischen Gehölzen
557
5
1,0
5
2.785
Gesamt Geltungsbereich BP:
26.898
C. Bilanz: (Gesamt f lächenwert B - Gesamtf lächenwert A)
Flächenwert B:
27.713
Gesam tflächenw ert B
Gesam tflächenw ert A
Bilanz
27.713
51.880
-24.167
Mit der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches ergibt
sich ein Defizit von 24.167 ökologischen Wertpunkten.
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Tabelle 3:
30
Externe Kompensationsmaßnahmen
C. Externe Kompensationsmaßnahmen
1
2
3
4
5
6
7
Code
Biotoptyp
Fläche
Grundwert
Planung
Ausgangswert
Aufwertung
Einzelflächenwert
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
(m²)
(lt. Biotoptypenwertliste)
(Sp. 4 - Sp. 5)
(Sp. 3 x Sp. 6)
Externe Kompensationsflächen
3.8 / 6.4
Gem. Königsdorf, Flur 29, Nr.
425: Obstwiese mit
Feldgehölzen
4.923
6
2
4
19.692
5.1 / 6.4
Gem. Frechen, Flur 11,
Nr.
454: Brachfläche mit
natürlicher Sukzessionsentwicklung im Innern eines
Gehölzbestandes
1.415
5,5
2
3,5
4.953
Gesamt externe Kompensation
4.923
Flächenwert B:
24.645
Der externe Kompensationsbedarf wird mit Maßnahmen auf Flächen in den Gemarkungen
Königsdorf und Frechen abgegolten. Hierzu werden die festgesetzten Ausgleichsflächen im
rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 28.32 K genutzt. Der verbleibende Kompensationsbedarf
wird auf einer freien städtischen Fläche im Stadtteil Habbelrath gedeckt.
Bei den Flächen der Gemarkung Königsdorf handelt es sich um eine Ackerfläche (Gemarkung Königsdorf, Flur 29, Flurstücke Nr. 425, 426) mit einer Gesamtgröße von 4.923 m². Die
Maßnahmenfläche mit der Zweckbindung „Obstwiese mit Feldgehölzen“ ist laut Festsetzung
als gehölzbestandene Fläche mit einem Gehölzanteil von 15% gem. Artenliste und als extensive Wiesenfläche (standortgerechte Mischung) mit Wildobstanteil (1 Baum / 150 m² Wiese) anzulegen und auf Dauer zu unterhalten. Bäume und Unternutzung sind auf Dauer zu
pflegen und zu erhalten. Abgänge sind gleichartig zu ersetzen. Die Obstbäume sind als
Hochstämme mit einem Stammumfang von mindestens 14/16 cm zu pflanzen. Die Feldgehölze sind als Sträucher (Pflanzqualität vStr. 100-150) mit einem Pflanzabstand von 1,5 x
1,5 m zu pflanzen. Bei der Anlage einer Obstwiese mit Feldgehölzen (Wertstufe 6) auf einer
Ackerfläche (Wertstufe 2) wird ein Kompensationswert von 19.692 ökologischen Wertpunkten erreicht.
Bei der Fläche bei Habbelrath (Gemarkung Frechen, Flur 11, Nr. 454) handelt es sich eine
ehemalige überwiegend als Acker genutzte Fläche mit einer Gesamtgröße von 33.900 m².
Die Fläche wurde in großen Teilen im Jahr 2009 aufgeforsteten. Ein Flächenanteil von
28.629 m² konnte bereits für andere Ausgleichszwecke verbucht wurde (Ökokonto). Der für
die vorliegende Planung zu berechnende Teil mit einer Größe von 1.415 m² wurde von der
Aufforstung ausgespart und verblieb als Brachfläche im Inneren der angelegten Gehölzfläche. Über die Zeit und mittels natürlicher Sukzession ist hier eine Entwicklung von Offenland
über ein frühes Gehölzstadium bis hin zu einem geschlossenen Gehölzbestand zu erwarten.
Durch die Anlage der Brachfläche mit Entwicklungspotenzial durch natürliche Sukzession innerhalb eines Gehölzbestandes (Wertstufe 5,5) auf einer Ackerfläche (Wertstufe 2) wird bei
einer Fläche von 1.415 m² ein Kompensationswert von 4.953 ökologischen Wertpunkten erreicht.
Mit der Durchführung der beiden externen Kompensationsnahmen ist der geplante Eingriff
aus fachlicher Sicht ausgeglichen.
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3.2
31
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB)
Aus fachlicher Sicht ist mit Sicherheit auszuschließen, dass die Erhaltungsziele des nächstgelegenen FFH-Gebiet „Königsdorfer Forst“ (DE-5006-301) in einem Entfernung von ca. 4
km entfernt, nördlichwestlich der A 4 durch die Wirkungen der geplanten Feuer- und Rettungswachen in Frechen betroffen werden.
3.3
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7c
BauGB)
Auswirkungen können sich sowohl durch Immissionen als auch durch Veränderungen der
Wohnumfeld- oder Erholungseignung und den Verlust oder die Beeinträchtigung von bedeutsamen Flächen ergeben.
Prinzipiell gilt, dass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unzulässige Auswirkungen auf
Menschen, Bevölkerung und Gesundheit auszuschließen sind.
Durch das geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes wird eine regional bedeutsame Kaltluftabfluss-Schneise verengt, wodurch der Abfluss erschwert wird, mit Auswirkungen v.a. auf
das lokale Klima von Frechen-Buschbell und Frechen. Durch die Festsetzung von „Flächen
für die Landwirtschaft“ im Bereich der nicht mehr für Einrichtungen des Gemeinbedarfs benötigten Flächen, trägt die geplante FNP-Änderung in positiver Weise zur Sicherung verbleibender klimabedeutsamer Freiflächen und Frischluftschneisen bei.
Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurde von GRANER+PARTNER
(2013) ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet. Ziel der Untersuchung war es, die schalltechnischen Auswirkungen der neuen Feuer- und Rettungswache an der vorhandenen Bebauung im beurteilungsrelevanten Umfeld festzustellen und nach den Grenzwerten der
16. BImSchV zu beurteilen.
In der vorliegenden schalltechnischen Bearbeitung wurden die zu erwartenden Geräuscheinwirkungen untersucht, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der geplanten Feuer- und
Rettungswache in Frechen entstehen.
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass unter Berücksichtigung von Schallschutzmaßnahmen die zulässigen Immissionsrichtwerte sowohl während des Tages- als auch während
des Nachtzeitraums unterschritten, also eingehalten werden. Als Schallschutzmaßnahme ist
eine 2,5 m hohe, ca. 77 m lange Schallschutzwand an der östlichen Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes vorgesehen.
Die zu erwartenden Verkehrslärmeinwirkungen auf den öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung des neu geplanten Kreisverkehrs an der Lindenstraße zeigen, dass im Vergleich
zum Prognose-Null-Fall keine wesentliche Änderung der Verkehrslärmsituation zu erwarten
ist.
Unter Berücksichtigung der angesetzten Randbedingungen sowie der Schallschutzmaßnahmen, kann der Betrieb der Feuer- und Rettungswache Frechen im Einklang mit den Anforderungen an den Schallimmissionsschutz erfolgen.
Erhebliche Beeinträchtigungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie auf die Bevölkerung insgesamt sind bei Einhaltung der Vorgaben deshalb nicht zu erwarten.
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3.4
32
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB)
Da weder Bodendenkmäler noch Baudenkmäler im Geltungsbereich des Bebauungsplanesvorhanden sind, sind Auswirkungen auf Kulturgüter auszuschließen.
Durch die Versiegelung und Überbauung kann die ackerbaulich genutzte Fläche nicht mehr
als landwirtschaftlicher Produktionsstandort zur Verfügung stehen. Durch die Nähe des Planungsgebietes zum bestehenden Siedlungsrand, wird nur in geringem Maße landwirtschaftliche Fläche zerschnitten.
Die Bewirtschaftung der übrigen landwirtschaftlichen Fläche bleibt gewährleistet. Erhebliche
Beeinträchtigungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind deshalb nicht zu erwarten.
3.5
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB)
Es werden weder Emissionen werden ausgestoßen, noch fallen mit Inbetriebnahme der Rettungs- und Feuerwache Abfälle an.
Das Planungsgebiet liegt in der geplanten Wasserschutzzone III B. Die Entwässerung ist mit
der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu klären. Das anfallende Niederschlagswasser wird über die Kanalisation abgeleitet.
Für den Einbau einer Anlage zur Fahrzeugwäsche ist eine Genehmigung bei der Unteren
Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen.
Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 12.08.1993 in der derzeit gültigen Fassung zu beachten.
Altlastenverdachtsflächen sind im Planungsgebiet nicht benannt.
3.6
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente
Nutzung von Energie (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB)
Entsprechende Maßnahmen bzgl. Nutzung erneuerbarer Energien sind nicht bekannt
3.7
Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes (gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB)
Grundsätzlich sind die Inhalte der in Kapitel 1.3 genannten Fachgesetze und –pläne zu berücksichtigen.
Das Planungsgebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (L 2.2-3) „BuschbellBaumannshof-Neuenhof“. Nach den Bestimmungen im Landschaftsplan ist im Landschaftsschutzgebiet u. a. verboten bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu errichten.
Nach §67 BNatSchG kann die Untere Landschaftsbehörde (ULB) eine Befreiung von den
Verbotsvorschriften erteilen, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und
die Abweichung mit dem Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege zu vereinbaren
ist.
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3.8
33
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen
der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB)
Das Planungsgebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches eines bestehenden
oder zu verabschiedenden Luftreinhalteplans.
3.9
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d) (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7i
BauGB)
Wechselwirkungen, die über die bereits bei den einzelnen Schutzgütern berücksichtigten
Funktionszusammenhänge hinausgehen, ergeben sich nicht. Eine Verstärkung der Auswirkungen durch sich gegenseitig in negativer Weise beeinflussende Wirkungen ist nicht zu erwarten.
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4
34
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Der derzeitige Zustand der Landschaft im Planungsgebiet wird durch die landwirtschaftliche
Nutzung geprägt. In absehbarer Zeit würde sich vermutlich, begründet durch die hohe Bodenfruchtbarkeit, keine gravierende Nutzungsänderung ergeben. Die Fläche würde weiterhin
intensiv landwirtschaftlich genutzt werden.
5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
In grundlegender Weise tragen die planungsrechtlich zu berücksichtigenden Umweltstandards und Regelwerke zur Umweltvorsorge bei. Neben den grundsätzlichen Aussagen
in § 1a (2) BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind gemäß § 1a (3) BauGB die Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft durch die Aufstellung des Bebauungsplanes auf der Grundlage der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln. Die Einhaltung der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung werden durch die Stadt Frechen überprüft.
Planerische Vermeidung konnte im vorliegenden Fall schon mit der Wahl des Standortes betrieben werden. So wurde mit der Standortwahl eine räumliche Bündelung mit den bestehenden Siedlungsgebieten bewirkt.
Im Detail tragen folgende Planungsinhalte bzw. –festsetzungen zur Vermeidung, Minderung
und zum Ausgleich bei:
Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung
• Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit
o Unterbindung unzulässiger Immissionen (z.B. Lärm) während der konkreten Umsetzung der Bebauungsplaninhalte (Baustellenverkehr o.ä.) wird empfohlen
o Einbindung der geplanten Feuer- und Rettungswache in die Landschaft durch grünordnerische Festsetzungen
o Berücksichtigung der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“
o Vermeidung von Kaltluftbfluss-Riegeln durch geeignete Gebäudepositionierung im städtebaulichen Entwurf, ggf. lamellenartiger Aufbau bei notwendigem Lärmschutz,
o Sicherung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschbahnen durch Erhalt der verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen, durch Festsetzung im FNP.
o Schallschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte. Lärmschutzwand
(2,5 m hoch, ca. 77 m lang) an der östlichen Grenze des Geltungsbereichs.
• Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
o Beanspruchung von Flächen, die unter ökologischen Gesichtspunkten eher geringwertig einzuordnen sind
o Berücksichtigung der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen“
o Berücksichtigung der RAS-LP 4 „Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich
von Baustellen“
o Schutz der Bäume während der Bauzeit durch Bauzäune / insbes. Bäume der geschützten Linden-Alleen (LB 2.4-6a, 2.4-6b) und vorhandene Obstwiese
o Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß den
Festsetzungen des B-Planes
o Baufeldräumung in der Zeit von September bis Februar zum Schutz der Fauna
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•
•
•
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Boden
o Beschränkung der Überbauung / Versieglung auf das unbedingt erforderliche Maß
o fachgerechte Behandlung des Oberbodens nach DIN 18915 und 18300 wird empfohlen
Klima / Luft
o Sicherung von klimabedeutsamen Freiflächen und Frischluftschneisen durch die
Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft im FNP im Bereich der nicht mehr
für Einrichtungen des Gemeinbedarfs benötigten Flächen
Landschaft
o Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. Festsetzungen des B-Planes zur Einbindung in die Landschaft
Für den unvermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben ein entsprechender naturschutzfachlicher Ausgleich notwendig. Dieser hat sich an
den beeinträchtigten planungsrelevanten Funktionen oder Strukturen des Naturhaushaltes
und des Landschaftsbildes auszurichten. Im vorliegenden Fall überwiegen Beeinträchtigungen von Offenlandlebensräumen im Sinne landwirtschaftlich genutzter Flächen.
6
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die Verwaltung der Stadt Frechen hat im Vorfeld alle potentiellen Standorte, die unter feuerwehrspezifischen Gesichtspunkten in Frage kommen, unter den Aspekten Planungsrecht,
Verkehrsinfrastruktur, sensible Umfeldnutzungen, Umwelt sowie liegenschaftliche Verfügbarkeit einer detaillierten Standortanalyse unterzogen. Als zu untersuchende Standorte kommen aufgrund der feuerwehrspezifischen Anforderungen hinsichtlich einzuhaltender Hilfsfrist, Mindesteinsatzstärke und Erreichung des Schutzziels, folgende Standorte in Frage:
Standort
A
B
C
D
E
F
Alternative Standorte Feuer- und Rettungswache
B 264 (Holzstraße) / L 183 (Bonnstraße)
Krankenhausstraße / Bonnstraße
Mühlenweg / BAB A 4
Kreisel Lindenstraße (sowohl westlich als auch östlich)
Aachener Straße
AS Frechen-Nord
Als Ergebnis der Analyse und Abwägung der verschiedenen Aspekte, ist der Standort D
„Kreisel Lindenstraße“ den anderen Standorten vorzuziehen, da dieser dem Belang der Versorgungssicherheit der Bevölkerung besonders Rechnung trägt.
Auf der Grundlage dieser Ergebnisse hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauleitplanung in seiner Sitzung am 09.09.2008 zum einen die Aufhebung des Beschlusses vom
15.05.2007 (Aufstellung eines Bebauungsplans BP 112 K mit der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Feuer- und Rettungswache“) beschlossen
und zum anderen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 112 F zwischen der Lindenstraße
und der Kapellenstraße mit der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Feuer- und Rettungswache“. Im Jahr 2010 wurde der Grunderwerb getätigt.
Im Vorfeld der Aufstellung des BP 112 F sind in Abstimmung mit der zuständigen Kreisverkehrsbehörde des Rhein-Erft-Kreises Erschließungsvarianten entworfen worden. Um die Erschließungsvarianten und deren Leistungsfähigkeit prüfen zu können, wurde im Vorfeld eine
Verkehrsuntersuchung sowie eine Verkehrszählung durchgeführt und somit die zukünftigen
Belastungszahlen - einschließlich der zu erwartenden Verkehre durch die neue Feuerwache
– ermittelt. Im zweiten Schritt wurden die Verkehrsbelastungszahlen für die Überprüfung der
technischen Machbarkeit der einzelnen Erschließungsvarianten zu Grunde gelegt.
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Auf Grundlage dieser Ergebnisse wird ein Kreisverkehr an der Lindenstraße auf Höhe der
Feuerwache und des Gymnasiums geplant. Die Alarmausfahrt an der Lindenstraße wird an
nördlichstem Punkt des Planungsgebiets vorgesehen und mit einer LSA (Dunkelschaltung)
ausgestattet. Weiterhin wird es eine kombinierte Einfahrt an der Lindenstraße geben, über
die das Feuerwehrgelände und das Schulgelände erschlossen werden. Die Zufahrt wird
nördlich der bisherigen Zufahrt zum Schulparkplatz liegen, so dass es keine direkte Zufahrt
mehr von der Lindenstraße zum Schulgelände / -parkplatz geben wird. Über eine Zufahrt
von der Kapellenstraße werden nur die Privatfahrzeuge der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr auf das Gelände geführt.
Dieses Erschließungskonzept ist bindend für die Planung des städtebaulichen Entwurfs Baukörper für die Feuer- und Rettungswache.
7
Zusätzliche Angaben
7.1
Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die Berechnung des Bestands- und Ausgleichswertes in den Naturhaushalt zur Herleitung
des erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmenumfangs erfolgt gemäß dem angewandten Verfahren „Arbeitshilfe zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft“ –
Landesregierung NRW mit der überarbeiteten Bewertungsgrundlage gemäß LANUV (Stand
2008) – „Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung“.
Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurde im Zuge der Bebauungsplanaufstellung ein schalltechnisches Gutachten von GRANER+PARTNER (2013) zum Bebauungsplan 112 F „Feuer- und Rettungswache“ der Stadt Frechen erarbeitet.
Der Prognosestand ist vergleichsweise gut gefestigt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass keine erheblichen Risiken hinsichtlich der Voraussagegenauigkeit auftreten werden. Alle erforderlichen Angaben zu Wirkungen oder Erkenntnissen über Wirkungsketten
sind vorhanden. Wissenslücken oder besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Auswirkungen bestehen nicht.
7.2
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen
Die Überwachung erheblicher Auswirkungen ist Inhalt des § 4c BauGB. Ziel des sogenannten „Monitorings“ ist es, erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen oder frühzeitig zu ermitteln, um unter Umständen Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
Da die Umweltauswirkungen weitgehend durch die zulässige Nutzung geprägt sind, werden
die Maßnahmen zur Überwachung im Wesentlichen die Überprüfung der Einhaltung der Inhalte der Bebauungsplanung umfassen. Dies betrifft insbesondere die sich aus der Art und
dem Maß der geplanten Bebauung resultierenden Beeinträchtigungen bestimmter Umweltbelange. Dies erfolgt über die Kontrollinstrumente der Bauordnung.
Zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen überprüft die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns bzw. eine beauftragte Kontrollinstanz den Vollzug der festgesetzten Maßnahmen. Da über die Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme und Versiegelung hinaus keine erheblichen Auswirkungen prognostiziert
werden, erscheinen weitere Maßnahmen zur Überwachung nicht angezeigt.
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Allgemein verständliche Zusammenfassung
Zur Erreichung der Brandschutzziele plant die Stadt Frechen nördlich der Innenstadt den
Bau einer Feuer- und Rettungswache.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes 112 F „Feuer- und Rettungswache“ sollen die die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung und Sicherung einer Feuer- und
Rettungswache der Stadt Frechen geschaffen werden, womit das Schutzziel des Brandschutzes und der Hilfeleistung erfüllt werden soll. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung „Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr“, „Straßenverkehrsfläche“, „Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Fußgängerbereich“
und „Straßenbegleitgrün“ fest. Darüber hinaus werden „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ als Fläche für Ausgleichsmaßnahmen und
„Flächen mit Bindung für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen“ konkretisiert.
Im Parallelverfahren soll der Flächennutzungsplan geändert werden. Inhalt der 34. Änderung
des FNP ist die teilweise Aufhebung der „Gemeinbedarfsfläche“ mit den Zweckbindungen
Sporthalle, Sportanlage, Schule und Spielplatz. Stattdessen erfolgt eine Darstellung als „Flächen für Landwirtschaft“ in nördlichen Bereich und im südlichen Bereich die zusätzliche Darstellung als „Fläche für die Feuerwehr“.
Das Planungsgebiet liegt am Siedlungsrand nördlich der Frechener Innenstadt und wird von
der Lindenstraße (K25) im Westen, der Kapellenstraße im Osten sowie das angrenzende
Schulgelände des Gymnasiums Frechen im Süden begrenzt. Der Änderungsbereich des
Flächennutzungsplanes reicht darüber hinaus bis zur Krankenhausstraße im Norden.
Die Haupterschließung des Planungsgebietes erfolgt über eine zentrale Ein- und Ausfahrt an
der südlcihen Grundstücksgrenze zur Lindenstraße (K 25) über einen Kreisverkehr. Die
Alarmausfahrt an der Lindenstraße ist an nördlichstem Punkt des Planungsgebiets vorgesehen und mit einer Lichtsignalanlage ausgestattet. Über eine Zufahrt von der Kapellenstraße
werden nur die Privatfahrzeuge der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr auf das Gelände
geführt.
Die Qualität und damit das Schutzbedürfnis der Umwelt innerhalb des Planungsgebietes ist
aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und der bestehenden Verkehrswege
sowie der angrenzenden Gemeinbedarfsflächen nicht besonders hoch ausgeprägt. Flächen
mit aus ökologischer Sicht deutlich höherwertigere Bedeutung und Schutzwürdigkeit sind im
Untersuchungsraum nicht vorhanden.
Bei der Durchführung der Planung kommt es zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und den Boden. So gehen durch Versiegelung dauerhaft
Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt verloren. Größtenteils handelt es sich dabei allerdings um intensiv genutzte Ackerflächen. Kenntnisse, Hinweise oder Anzeichen auf artenschutzrechtlich relevante Tier- und Pflanzenvorkommen werden im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages abschließend geprüft. Der anstehende Boden wird durch
die Flächeninanspruchnahme und insbesondere die Versiegelung beeinträchtigt. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft werden nicht als erheblich eingestuft, da die Eigenart des Planungsgebietes und dessen Umfeld bereits vorbelastet ist und die Erlebbarkeit
des Landschaftsraumes nicht in Frage gestellt wird.
Erhebliche Umweltauswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sind nicht gegeben, da die immissionsschutzrechtlich relevanten Grenz- oder Orientierungswerte nicht
überschritten bzw. durch Festsetzungen aktiver Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand
an der Grenze zur Kapellenstraße) eingehalten werden.
Zur dauerhaften Sicherung klimabedeutsamer Freiflächen und Frischluftschneisen im Planungsgebiet, wird durch die Festsetzung von „Flächen für die Landwirtschaft“ im FNP im Be-
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reich der nicht mehr für Einrichtungen des Gemeinbedarfs benötigten Flächen, Rechnung
getragen.
Insgesamt werden unter Beachtung aller Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie
der entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes keine unzulässigen Auswirkungen auf die Umwelt verursacht. Die Überwachung
der Auswirkungen (Monitoring) ist über die Kontrollinstrumente der Bauordnung gewährleistet. Die Notwendigkeit zur Festlegung spezieller Monitoring-Maßnahmen wird derzeit nicht
gesehen, ist aber auf der nachgeordneten Planungsebene zu überprüfen. Die Durchführung,
Wirksamkeit und Erhaltung der Ausgleichsmaßnahme wird durch Ortsbesichtigung der zuständigen Fachbehörden überprüft.
Die unvermeidbaren und nicht weiter zu mindernden Auswirkungen werden, wie für Eingriffe
in Natur und Landschaft gesetzlich vorgeschrieben, durch Maßnahmen zum Ausgleich kompensiert. Die Art und Lage der verbleibenden externen Kompensationsmaßnahmen werden
konkretisiert.
Nach Realisierung der Planung und der Durchführung der Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich verbleiben nach derzeitigem Kenntnisstand keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen.
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Stadt Frechen – B-Plan 112 F und 34. FNP-Änderung „Feuer- und Rettungswache“
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39
Literatur
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN: Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln. Teilabschnitt
Region Köln.
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR LANDESKUNDE UND RAUMORDNUNG (Hrsg.):
Geografische Landesaufnahme 1:200.000. Naturräumliche Gliederung Deutschlands.
Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen. Bonn-Bad Godesberg
1978.
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTS-ÖKOLOGIE (Hrsg.) (1991): Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland 1:200.000 –
Potentielle natürliche Vegetation – Blatt CC 5502 Köln. Schriftenreihe für Vegetationskunde. Heft 6. Bonn-Bad Godesberg 1991.
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2004): Informationssystem Bodenkarte, Auskunftssystem
BK 50, Karte der schutzwürdigen Böden.
GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN: Karte der Grundwasserlandschaften in NRW. Krefeld 1979
GEOLOGISCHES
LANDESAMT
NORDRHEIN-WESTFALEN:
Karte
der
schmutzungsgefährdung von Grundwasservorkommen in NRW. Krefeld 1979
Ver-
GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (1971): Bodenkarte von NRW, 1:50.000, Blatt L 5106
Köln.
GRANER+PARTNER (2013): Schalltechnische Bearbeitung – Neubau Feuer- und Rettungswache in Frechen. Untersuchung der zu erwartenden Geräuschimmissionen im
Zusammenhang mit der geplanten Feuer- und Rettungswache Lindenstraße, Frechen.
Stand: 15.03.2013.
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, Recklinghausen.
LANUV NRW: Biotopkataster, geschützte Arten, Fachdaten aus dem Landschaftsinformationssystem (LINFOS), Abfrage 06/11.
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDUNG UND LANDWIRTSCHAFT NW (1995):
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), Düsseldorf.
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES
NORDRHEIN-WESTFALEN (1989): Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf.
RHEIN-ERFT-KREIS (2006): Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“.
RASKIN UMWELTPLANUNG und UMWELTBERATUNG (2013): Bericht – Erfassung des
Feldhamsters im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 112 F, Stadt Frechen.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (2013): Artenschutzbeitrag zum Bebauungsplan
112 F, Stadt Frechen. Erftstadt.
STADT FRECHEN (1980): Flächennutzungsplan, Frechen.
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Anhang
10.1
Planungsrelevante Arten für das MTB 5006 – Frechen
Art / Wissenschaftlicher
Name
Deutscher Name
Status
40
Erhaltungszustand in NRW
Säugetiere
Cricetus cricetus
Feldhamster
Art vorhanden
S
Eptesicus serotinus
Breitflügelfledermaus
Art vorhanden
G
Myotis daubentonii
Wasserfledermaus
Art vorhanden
G
Nyctalus noctula
Großer Abendsegler
Art vorhanden
G
Pipistrellus nathusii
Rauhhautfledermaus
Art vorhanden
G
Pipistrellus pipistrellus
Vögel
Zwergfledermaus
Art vorhanden
G
G
Accipiter nisus
Sperber
sicher brütend
Alauda arvensis
Feldlerche
sicher brütend
Alcedo atthis
Eisvogel
sicher brütend
G
Anthus pratensis
Wiesenpieper
sicher brütend
G-
Ardea cinerea
Graureiher
sicher brütend
G
Asio otus
Waldohreule
sicher brütend
G
Athene noctua
Steinkauz
beobachtet zur Brutzeit
G
Buteo buteo
Mäusebussard
sicher brütend
G
Delichon urbica
Mehlschwalbe
sicher brütend
G-
Dendrocopos medius
Mittelspecht
sicher brütend
G
Dryocopus martius
Schwarzspecht
sicher brütend
G
Falco tinnunculus
Turmfalke
sicher brütend
G
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
sicher brütend
G-
Luscinia megarhynchos
Nachtigall
sicher brütend
G
Merops apiaster
Bienenfresser
sicher brütend
G
Milvus milvus
Rotmilan
sicher brütend
S
U
Perdix perdix
Rebhuhn
sicher brütend
Pernis apivorus
Wespenbussard
sicher brütend
U
Picus canus
Grauspecht
sicher brütend
U-
Riparia riparia
Uferschwalbe
sicher brütend
G
Saxicola rubicola
Schwarzkehlchen
sicher brütend
U
Vanellus vanellus
Amphibien
Kiebitz
sicher brütend
G
Bombina variegata
Gelbbauchunke
Art vorhanden
S
Bufo calamita
Kreuzkröte
Art vorhanden
U
Bufo viridis
Wechselkröte
Art vorhanden
U
Rana dalmatina
Springfrosch
Art vorhanden
G
Rana lessonae
Kleiner Wasserfrosch
Art vorhanden
G
Triturus cristatus
Reptilien
Kammmolch
Art vorhanden
G
Lacerta agilis
Zauneidechse
Art vorhanden
G-
Erhaltungszustand: G günstig, U ungünstig - unzureichend, S ungünstig – schlecht
LANUV 10/2012
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10.2
41
Pflanzlisten
Pflanzliste A - Bäume
standortgerechte und weitgehend
bodenständige Laubgehölze
Baumarten
Acer campestre
Feldahorn
Alnus glutinosa
Schwarzerle
Betula verrucosa
Sandbirke
Malus sylvestris
Wildapfel
Prunus padus
Traubenkirsche
Pyrus communis
Wildbirne
Salix alba
Silberweide
Sorbus aucuparia
Eberesche
Pflanzenqualität (mind.) - Laubbäume:
Heister, 2xv., o.B., 125-150 cm, Pflanzabstand 1,50 x 1,50 m
Pflanzliste B - Sträucher
standortgerechte und weitgehend
bodenständige Laubgehölze
Straucharten
Corylus avellana
Haselnuss
Crataegus monogyna
Weißdorn
Euonymus europaeus
Pfaffenhütchen
Prunus spinosa
Schlehe
Rosa canina
Hundsrose
Cornus mas
Hartriegel
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Ligustrum vulgare
Liguster
Rhamnus frangula
Faulbaum
Viburnum lantana
Schneeball
Viburnum opulus
Wasserschneeball
Salix caprea
Salweide
Salix viminalis
Korbweide
Salix purpurea
Purpurweide
Pflanzenqualität (mind.) - Sträucher:
2x verpflanzt, ohne Ballen, 60-100 cm, Pflanzabstand 1 x 1 m
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