Richtlinien sowie Erläuterungen von 1 bis 6

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Österreichisches Institut für Bautechnik
OIB-300.1-022/06
OIB-Richtlinie 1
- Richtlinie 1
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Entwurf: 9. Oktober 2006
0 VORBEMERKUNGEN ............................................................................................................. 2
1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN.................................................................................................. 2
2 FESTLEGUNGEN ZUR TRAGFÄHIGKEIT UND GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT .................. 2
3 BESONDERE ANFORDERUNGEN AN EINZELNE BAUTEILE ............................................. 3
ANHANG A:
ZITIERTE NORMEN UND SONSTIGE TECHNISCHE REGELWERKE ............ 3
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OIB-300.1-022/06
OIB-Richtlinie 1
Vorbemerkungen
Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Anhang A „Zitierte
Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
1
Begriffsbestimmungen
Bauwerk
Eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter
Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Dauerhaftigkeit des Tragwerks
Fähigkeit des Tragwerks und seiner tragenden Bauteile, das Tragwerksverhalten infolge zeitabhängiger Veränderungen der Eigenschaften unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen und der geplanten Instandhaltungsmaßnahmen
nicht unvorhergesehen zu verändern.
Einwirkung
Eine auf das Tragwerk einwirkende Kraft- oder Verformungsgröße.
Gebrauchstauglichkeit des Tragwerks
Fähigkeit des Tragwerks und seiner tragenden Bauteile, die
Anforderungskriterien an die Nutzbarkeit und Funktion, z.B. Verformungs-, Schwingungs- und Rissbreitenbeschränkungen, zu erfüllen.
Tragwerk
Jener Teil eines Bauwerkes, der aus einer planmäßigen Anordnung miteinander
verbundener tragender Bauteile besteht.
Zuverlässigkeit des Tragwerks
Die Fähigkeit eines Tragwerks oder Bauteils die festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
2
Festlegungen zur Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit
2.1
2.1.1
Tragwerk
Tragwerke sind so zu planen und herzustellen, dass sie eine ausreichende Tragfähigkeit,
Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit aufweisen, um die Einwirkungen, denen das Bauwerk
ausgesetzt ist, aufzunehmen und in den Boden abzutragen. Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
2.1.2
Die Zuverlässigkeit der Tragwerke hat den Anforderungen gemäß ÖNORM EN 1990 zu genügen.
Bei der Planung, Berechnung und Bemessung der Tragwerke oder Tragwerksteile von Bauwerken,
die der Schadensfolgeklasse CC3 gemäß ÖNORM EN 1990, Anhang B zuzuordnen sind, müssen
die tragwerkspezifischen Überwachungsmaßnahmen DSL3 durch unabhängige und befugte Dritte
durchgeführt werden. Darunter fallen jedenfalls die folgenden Bauwerke:
• Bauwerke mit aufgrund ihrer Nutzung lebenswichtiger Infrastrukturfunktion (z. B. Bauwerke sowie Anlagen und Einrichtungen für das Katastrophenmanagement, Krankenhäuser, Kraftwerke,
Telekommunikationseinrichtungen).
• Bauwerke mit wichtiger sozialer Funktion (z. B. Kindergärten, Schulen).
• Bauwerke mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Personen (z. B. Versammlungsräume, kulturelle Einrichtungen, Einkaufszentren, Sportstadien).
2.2
2.2.1
Einwirkungen
Bei der Planung von Tragwerken sind ständige, veränderliche, seismische und außergewöhnliche
Einwirkungen zu berücksichtigen.
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OIB-Richtlinie 1
3
Besondere Anforderungen an einzelne Bauteile
3.1
3.1.1
Fundierung
Die Tragwerke sind auf tragfähigem Boden und frostsicher zu gründen.
3.1.2
Der Boden unter den Fundamenten darf nur soweit belastet werden, dass die Anforderungen an die
Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit erfüllt werden.
3.1.3
Fundierungen und andere Bauteile, die sich ganz oder teilweise im Boden befinden, sind aus Baustoffen herzustellen, die schädigenden Einflüssen wie insbesondere Feuchtigkeit und aggressiven
Wässern und Bodeninhaltsstoffe auf Bestandsdauer ausreichend widerstehen.
3.2
Leitungen und Einbauten
Wenn Leitungen und Einbauten in tragenden Bauteilen liegen oder diese durchdringen, ist sicherzustellen, dass dadurch die Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit nicht beeinträchtigt werden.
3.3
Abgasanlagen
Abgasanlagen dürfen durch Tragwerke nicht belastet werden.
Anhang A:
Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke
ÖNORM EN 1990:2003-03 „Eurocode - Grundlagen der Tragwerksplanung“
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OIB-Richtlinie 1 – Erläuterungen
Erläuternde Bemerkungen
zu OIB-Richtlinie 1 „Mechanische Festigkeit und
Standsicherheit“
Entwurf: 9.Oktober 2006
Zu Punkt 2: Festlegungen zur Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit
Zu Punkt 2.1.1
betont die Notwendigkeit einer Tragwerksplanung für jedes Bauwerk im Sinne der Definition nach Punkt 1.
Als ausreichend werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik, das sind Normen, Richtlinien und
ähnlich dokumentierte Regelwerke festgelegt.
Zu Punkt 2.1.2
nimmt explizit Bezug auf die ÖNORM EN 1990, Ausgabe 2003, um die Zuverlässigkeit, die die Tragwerke
erreichen müssen, zu definieren. Damit ist jedoch nicht die implizite Festlegung der Exklusivität der ÖNORM
EN 1990 für alle Nachweisführungen eingeschlossen, siehe Punkt 2.1.1.
Den Hinweis in ÖNORM EN 1990, der besagt, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen ergriffen werden „sollten“, stellt die Richtlinie 1 dahingehend klar, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind. Über
den Verweis auf die Schadensfolgenklasse CC3 der ÖNORM EN 1990, Anhang B, sind für bestimmte Bauwerke Überwachungsmaßnahmen DSL3 durchzuführen. Die Überwachungsmaßnahmen haben entsprechend dem jeweiligen Bauwerk jedenfalls auf der Ebene der Planung des Tragwerks und gegebenenfalls bei
der Berechnung und der Bemessung des Tragwerks anzusetzen. In jedem Fall sind die Überwachungsmaßnahmen auf das Tragwerk im Sinne der Definition der Richtlinie 1 zu beschränken. Im Gegensatz zu den
nicht normativen Vorschlägen des Anhang B der ÖNORM EN 1990 (dreistufige Überwachungsmaßnahmen
mit den Stufen
Fremdüberwachung,
Eigenüberwachung und
keine Überwachung)
sind in der Richtlinie 1 nur die Fremdüberwachung durch unabhängige Dritte (DSL3 = Vier-Augen-Prinzip)
und keine Überwachung (DSL1) vorgesehen. Eine Eigenüberwachung (DSL2) wäre für kleine und mittlere
Planungsbüros und Bauunternehmungen eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung, da deren Ausstattung für
Maßnahmen nach DSL 2 nicht ausreicht. Für diese kleinen und mittleren Unternehmen ergäbe sich de facto
eine Ausweitung auf DSL 3.
Da die Angaben der ÖNORM EN 1990 zur Schadensfolgeklasse CC3 zu vage sind, präzisiert die Richtlinie 1
in einer Liste mit insgesamt drei Punkten, welche Bauwerke mit einer Qualitätssicherung in Form einer
Fremdüberwachung durch unabhängige Dritte (DSL 3) zu belegen sind. Grundgedanken sind, dass Bauwerke zu prüfen sind, deren Versagen hohe Auswirkungen auf Menschenleben, die Gesellschaft und die Infrastruktur nach sich ziehen würde. Bewusst wurde vermieden, Unterschiede zwischen Baustoffen und Bauarten einfließen zu lassen. Die beispielhaft in Klammern aufgezählten Bauwerke sind zum Einen nicht als taxativ anzusehen und zum Anderen nur im Zusammenhang mit der vorausgestellten Definition anzuwenden.
Das heißt, dass nicht automatisch die Planung z.B. jedes Kindergartens einer Fremdüberwachung zu unterliegen hat, sondern nur dann, wenn dieser Kindergarten auch eine wichtige soziale Funktion hat.
Die Forderung nach einer Fremdüberwachung der Planung bestimmter Bauwerke stellt eine Abkehr von der
bisher in Österreich geübten Praxis dar, nach der befugte Personen, namentlich Ziviltechniker und Baumeister, Kraft ihrer Ausbildung Tragwerksplanung ohne jede Überprüfung betreiben konnten. Die Gründe für diese Abkehr sind:
Bedingt durch die EU-weite Dienstleistungsfreiheit können ausländische Tragwerksplaner in
Österreich tätig werden, die nicht über jenes Qualitätsniveau verfügen, das hierzulande für einen Tragwerksplaner gefordert ist (Baumeister bzw. Ziviltechniker).
Vom Ausland stammende, eingeführte Tragwerke (z.B. Fertighallen) sollen in den angegebenen
Fällen auf Übereinstimmung mit den in Österreich vorliegenden unterschiedlichen Bedingungen
geographischer, klimatischer und lebensgewohnheitlicher Art sowie dem in Österreich vorlie-
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OIB-Richtlinie 1 – Erläuterungen
genden Schutzniveau überprüft werden.
Der in den letzten 12 Jahren zu beobachtende Rückgang der Qualität in der Tragwerksplanung,
festzustellen an steigenden Schadenssummen einerseits und im Vergleich mit den Nachbarstaaten, insbesondere Deutschland, generell sehr hohen Schäden andererseits, soll gestoppt
werden.
Der verschärfte Termin- und Preisdruck führt zu „Einsparungen“ bei der Planung und damit
letztlich zu Qualitätsverlust.
Der wirtschaftliche Druck, Tragwerke höher ausnützen zu müssen, im Verein mit den modernen, wesentlich komplexeren und nur mehr mit entsprechendem EDV-Einsatz zu exekutierenden Normen (Eurocodes), führt leichter an die Grenzen der Tragsicherheit und macht Fehler
wesentlich folgenschwerer als dies früher der Fall war.
All diese Gründe würden eigentlich eine erhebliche Ausweitung der Liste der zu prüfenden Bauwerke rechtfertigen, die Liste des Pkt. 2.1.2 stellt insofern einen Minimalkompromiss dar.
Zu Punkt 2.2.1
stellt die seismischen Einwirkungen als eine eigene Art von Einwirkungen dar, da diese nicht in jedem Fall
den außergewöhnlichen Einwirkungen zuzuordnen sind.
Zu Punkt 3: Besondere Anforderungen an einzelne Bauteile
beinhaltet tragwerksrelevante Aspekte, die im bestehenden Normenwerk kaum anzutreffen, für Bauwerke
allerdings wesentlich sind.
Die in Punkt 3.1.3 angegebene Bestandsdauer darf nicht mit der in ÖNORM EN 1990 als Planungsgröße
eingeführten Nutzungsdauer verwechselt werden. Vielmehr soll deutlich gemacht werden, dass die Fundierung von Bauwerken von besonderer Bedeutung ist und zwar solange das Bauwerk besteht. Charakteristisch für die Bestandsdauer ist somit, dass sie ex ante unbestimmt ist. Eine Ausnahme besteht nur bei Bauwerken vorübergehenden Bestandes, für die in den Ländern aber besondere Bestimmungen gelten.
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OIB-Richtlinie 2
- Richtlinie 2
Brandschutz
Entwurf: 9. Oktober 2006
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VORBEMERKUNGEN ............................................................................................................ 2
1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN................................................................................................. 2
2
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND TRAGFÄHIGKEIT IM BRANDFALL..................... 3
3
AUSBREITUNG VON FEUER UND RAUCH INNERHALB DES BAUWERKES ................... 4
4
AUSBREITUNG VON FEUER AUF ANDERE BAUWERKE .................................................. 7
5
FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE ........................................................................................ 7
6
RETTUNG UND BRANDBEKÄMPFUNG ............................................................................... 8
7
BESONDERE BESTIMMUNGEN ........................................................................................... 9
ANHANG A: ZITIERTE NORMEN UND SONSTIGE TECHNISCHE REGELWERKE ............. 16
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OIB-Richtlinie 2
Vorbemerkungen
In dieser Richtlinie werden Anforderungen an das Brandverhalten und an den Feuerwiderstand
nach europäisch genormten Klassen gestellt.
Sofern in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 gestellt werden, gilt
dies auch als erfüllt, wenn
die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile aus Baustoffen der Euroklasse
des Brandverhaltens mindestens A2 und
die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B
bestehen.
Raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich - sofern ein Durchbrand nicht ausgeschlossen
werden kann - beidseitig mit Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 dicht
abgedeckt sein.
Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Anhang A „Zitierte
Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
Diese Richtlinie gilt grundsätzlich für Gebäude. Für sonstige Bauwerke sind die Bestimmungen der
Richtlinie sinngemäß anzuwenden. An freistehende Gebäude mit einer Grundfläche von nicht mehr
als 15 m² werden hinsichtlich Brandschutz keine Anforderungen gestellt.
Für Gebäude mit gemischter Nutzung gelten die Anforderungen hinsichtlich Brandschutz für die
einzelnen Nutzungsbereiche als erfüllt, wenn die für die jeweiligen Nutzungen anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinien eingehalten werden.
Von den Anforderungen der Richtlinien kann abgewichen werden, wenn schlüssig nachgewiesen
wird, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung der
Richtlinien
der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie
die Brandausbreitung eingeschränkt wird.
In dieser Richtlinie genannte Flächen sind, sofern in der Folge nichts anderes bestimmt ist, NettoGrundflächen.
1
Begriffsbestimmungen
Abgasanlage:
Beherbergungsstätte:
Betriebsbau:
Feuerstätte:
Fluchtniveau:
Fluchtweg:
Garage:
Gebäude:
Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie; Verbindungsstücke sind nicht Teil der Abgasanlage.
Gebäude oder Gebäudeteile, die der Beherbergung von Personen dienen und mehr
als 10 Gästebetten aufweisen.
Bauwerk oder Teil eines Bauwerkes, welches der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) bzw. der Lagerung von Produkten oder Gütern dient.
Wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an
die Außenluft abgeführt werden müssen.
Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschosses und dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung.
Weg, der den Benützern eines Bauwerkes im Gefahrenfall grundsätzlich ohne fremde Hilfe das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien
– in der Regel eine Verkehrsfläche – ermöglicht.
Bauwerk oder Teil eines Bauwerkes, welches zum Einstellen von Kraftfahrzeugen
bestimmt ist.
Überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen
betreten werden können.
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OIB-Richtlinie 2
Gebäude der Gebäudeklasse 1 (GK1): Freistehende Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m sowie einer Wohnung
oder einer Betriebseinheit von jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche.
Gebäude der Gebäudeklasse 2 (GK2): Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit
einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m und höchstens fünf Wohnungen bzw.
Betriebseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche; desgleichen
Reihenhäuser mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit einem
Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m und Wohnungen bzw. Betriebseinheiten von
jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche.
Gebäude der Gebäudeklasse 3 (GK3): Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit
einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m, die nicht in die Gebäudeklassen 1 oder 2 fallen.
Gebäude der Gebäudeklasse 4 (GK4): Gebäude mit nicht mehr als vier oberirdischen Geschossen und mit
einem Fluchtniveau von nicht mehr als 11 m und nur einer Betriebseinheit ohne Begrenzung der Grundfläche oder mit mehreren Wohnungen bzw. mehreren Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche.
Gebäude der Gebäudeklasse 5 (GK5): Gebäude mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 22 m, die nicht
in die Gebäudeklassen 1, 2, 3 oder 4 fallen, sowie Gebäude mit ausschließlich unterirdischen Geschossen.
Geschoss, oberirdisch: Geschoss, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte
über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Nicht zu den oberirdischen Geschossen zählen solche, in denen sich keine Wohnungen bzw. Betriebseinheiten sowie Teile von solchen befinden (z.B. nicht ausgebaute Dachräume).
Geschoss, unterirdisch: Geschoss, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der
Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen.
Grundfläche:
Brutto-Grundfläche als Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen, wobei für
die Einstufung in Gebäudeklassen die Grundflächen in unterirdischen Geschossen
außer Betracht bleiben.
Laubengang, offener: Gang an der Außenseite eines Gebäudes, der mindestens zur Hälfte gegen das
Freie offen ist und dessen Öffnungen überwiegend im oberen Bereich gleichmäßig
verteilt sowie unverschließbar sind.
Reihenhaus:
Gebäude mit mindestens zwei unmittelbar aneinander gebauten, nicht übereinander
angeordneten, durch mindestens eine vertikale Wand voneinander getrennten
selbstständigen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als
400 m² Grundfläche und mit jeweils einem eigenen Eingang aus dem Freien für jede
Wohnung bzw. Betriebseinheit. Für die Einstufung in eine Gebäudeklasse gemäß
dieser Richtlinie ist jede Wohnung bzw. Betriebseinheit hinsichtlich des Fluchtniveaus gesondert zu betrachten.
Rettungsweg:
Weg, welcher den Benutzern eines Gebäudes das Erreichen eines sicheren Ortes
im Freien in der Regel mit fremder Hilfe ermöglicht (z.B. mittels Rettungsgeräten der
Feuerwehr).
Stellplatz, überdacht : Überdachte Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, welche an höchstens zwei
Seiten durch Wände bzw. durch sonstige Bauteile (z.B. Gitter) umschlossen ist.
Trenndecke:
Decke zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen.
Trennwand:
Wand zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen.
Verbindungsstück:
Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Auslass der Feuerstätte und
der Abgasanlage.
Verkaufsstätten:
Gebäude oder Gebäudeteile zum Verkauf von Waren.
Verkaufsfläche:
Bereiche, in welchen Waren zum Verkauf angeboten werden. Hiezu gehören auch
Ausstellungs-, Vorführ-, Beratungs- und gastgewerblich genutzte Räume sowie alle
dem sonstigen Kundenverkehr dienenden Räume. Büros und Lagerbereiche, die
nicht mit brandabschnittsbildenden Wänden und Decken vom Verkaufsbereich getrennt sind, zählen ebenfalls zur Verkaufsfläche.
Versammlungsstätten: Gebäude oder Gebäudeteile für Veranstaltungen mit mehr als 120 Personen.
2
Allgemeine Anforderungen und Tragfähigkeit im Brandfall
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OIB-Richtlinie 2
Sofern in dieser Richtlinie Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen mit Anforderungen
an das Brandverhalten von Baustoffen verknüpft werden, beziehen sich die Anforderungen an das
Brandverhalten nur auf jenen Teil der Konstruktion, der zur Erreichung der Feuerwiderstandsklasse
erforderlich ist. Für allenfalls zusätzlich angebrachte Bekleidungen, Beläge und dergleichen gelten
hinsichtlich des Brandverhaltens von Baustoffen die Anforderungen der ÖNORM B 3806.
2.1
Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen)
Sofern für Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in dieser Richtlinie keine Anforderungen
festgelegt werden, gelten die Anforderungen der ÖNORM B 3806.
2.2
Feuerwiderstand von Bauteilen
2.2.1
Es gelten die Anforderungen der Tabelle 1. Die für die Standsicherheit von Wänden und Decken
erforderlichen aussteifenden und unterstützenden Bauteile müssen im Brandfall über jenen Zeitraum hindurch wirksam sein, der der für diese Wände und Decken geforderten Feuerwiderstandsdauer entspricht.
2.2.2
Bis zum 03. Mai 2010 können zur Erfüllung des geforderten Feuerwiderstandes für Bauteile neben
den nach europäischen Normen geprüften Produkten mit den in dieser Richtlinie angegebenen
Feuerwiderstandsklassen auch nach den bisher geltenden österreichischen Prüfnormen geprüfte
Produkte mit einer gemäß ÖNORM B 3807 äquivalenten Brandwiderstanddauer verwendet werden.
Liegt für ein Produkt eine europäische technische Spezifikation vor, gilt dies nur bis zum Ablauf der
jeweiligen Koexistenzperiode.
3
Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes
3.1
Brandabschnitte
3.1.1
Bei oberirdischen Geschossen darf ein Brandabschnitt eine Fläche von 1.200 m2 - bei Büronutzung
eine Fläche von 1.600 m2 - und eine Längsausdehnung von 60 m nicht überschreiten, sowie sich
über nicht mehr als vier oberirdische Geschosse erstrecken. In unterirdischen Geschossen darf ein
Brandabschnitt eine Fläche von 800 m² nicht überschreiten.
3.1.2
Brandabschnittsbildende Wände müssen, sofern im Brandfall mit einer mechanischen Beanspruchung (z.B. durch im Brandfall umstürzende Lagerungen) zu rechnen ist, unter Berücksichtigung
der Anforderungen gemäß Tabelle 1 auch das „Leistungskriterium M“ erfüllen.
3.1.3
Brandabschnittsbildende Wände müssen mindestens 15 cm über Dach geführt werden. Sie brauchen nur bis zur Dacheindeckung geführt werden, sofern eine Brandübertragung durch andere
Maßnahmen verhindert wird.
3.1.4
Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsklasse wie die brandabschnittsbildende Wand bzw. Decke aufweisen und - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein
Schließen im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszuführen sind. Abweichend davon ist für
Türen und Tore eine Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C mit folgender Gesamtfläche zulässig:
(a) 5 m² je gemeinsamen Wandanteiles zwischen zwei Brandabschnitten, sofern der Wandanteil
nicht mehr als 50 m² beträgt,
(b) 10 m² je gemeinsamen Wandanteiles zwischen zwei Brandabschnitten, sofern der Wandanteil
mehr als 50 m² beträgt.
3.1.5
Begrenzen Decken übereinander liegende Brandabschnitte, so muss entweder ein deckenübergreifender Außenwandbauteil von mindestens 1,2 m in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 vorhanden
sein oder die brandabschnittsbildende Decke mit einem mindestens 0,8 m horizontal auskragenden
Bauteil gleicher Feuerwiderstandsklasse verlängert werden. In der Gebäudeklasse 5 sind jedenfalls
Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 zu verwenden.
3.1.6
Türen, Tore, Fenster und sonstige Öffnungen in Außenwänden, die an brandabschnittsbildende
Wände anschließen, müssen von diesen, sofern die horizontale Brandübertragung nicht durch
gleichwertige Maßnahmen begrenzt werden kann, einen Abstand von mindestens 0,5 m haben. Der
Abstand solcher Öffnungen voneinander muss bei Gebäuden, deren Außenwände an der brandabschnittsbildenden Wand einen Winkel von weniger als 135 Grad bilden, mindestens 3 m betragen.
3.1.7
Dachöffnungen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten müssen in geneigten Dächern mit trauf-
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seitigen brandabschnittsbildenden Wänden – horizontal gemessen - mindestens 2 m von diesen
entfernt sein. Innerhalb dieses Abstandes dürfen nur Fixverglasungen mit einer Feuerwiderstandsklasse E 30 angeordnet werden.
3.1.8
Bei Flachdächern und bei Dächern mit giebelseitigen brandabschnittsbildenden Wänden müssen
Dachöffnungen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten von brandabschnittsbildenden Wänden
– horizontal gemessen - mindestens 1 m entfernt sein.
3.1.9
Grenzen Dachöffnungen und Glasdächer an höhere Gebäude eines anderen Brandabschnittes,
müssen diese innerhalb eines Abstandes von 4 m so beschaffen sein, dass ein Brandüberschlag
wirksam eingeschränkt wird.
3.1.10
Bei geneigten Dächern von traufseitig aneinander gebauten Gebäuden sind die Dacheindeckungen
– horizontal gemessen - in einem Abstand von jeweils mindestens 2 m von der brandabschnittsbildenden Wand aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 herzustellen.
3.2
Trennwände und Trenndecken
3.2.1
Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsklasse wie die Trennwand
bzw. Trenndecke aufweisen und - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszuführen sind. Für Türen und Tore ist – sofern im Folgenden
nicht anderes bestimmt ist - eine Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C zulässig.
3.2.2
Abschlüsse in Decken zu Dachböden müssen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30 entsprechen.
3.3
Deckenübergreifender Außenwandstreifen
Für Gebäude der Gebäudeklasse 5 mit mehr als sechs oberirdischen Geschossen muss ein deckenübergreifender Außenwandstreifen von mindestens 1,2 m in der Feuerwiderstandsklasse
EI 30-ef bzw. EW 30-ef aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 vorhanden sein. Diese Anforderung gilt nicht, sofern
(a) ein mindestens 0,8 m horizontal auskragender Bauteil in der Feuerwiderstandsklasse REI 90
bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 oder
(b) eine geeignete technische Brandschutzeinrichtung (z.B. erweiterte automatische Löschhilfeanlage oder Sprinkleranlage) vorhanden ist.
3.4
Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten
Sofern Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten in Wänden bzw. Decken liegen oder
diese durchdringen, ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abschottung, Ummantelung) sicherzustellen, dass sie die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigen bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die Zeit der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse hintan
gehalten wird.
3.5
Hinterlüftete bzw. belüftete Fassaden, Doppel- und Vorhangfassaden
3.5.1
Bei Gebäuden mit hinterlüfteten bzw. belüfteten Fassaden sind ab der Gebäudeklasse 4 Maßnahmen zu treffen, um eine Brandausbreitung über die Zwischenräume wirksam einzuschränken. Dies
gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die Zwischenräume brandschutztechnisch geschossweise abgeschottet werden.
3.5.2
Bei Gebäuden mit Doppelfassaden sind bei mehr als zwei oberirdischen Geschossen – ausgenommen der Gebäudeklassen 1 und 2 – Maßnahmen zu treffen, um eine Brandausbreitung über
die Zwischenräume wirksam einzuschränken.
3.5.3
Bei Gebäuden mit Vorhangfassaden sind ab der Gebäudeklasse 4 Maßnahmen zu treffen, um eine
Brandausbreitung über Anschlussfugen und Hohlräume innerhalb der Vorhangfassade wirksam
einzuschränken.
3.6
Aufzüge
3.6.1
Aufzüge, die Brandabschnitte miteinander verbinden, sind in eigenen Schächten zu führen, die von
brandabschnittsbildenden Wänden und Decken begrenzt werden müssen. In Anhängigkeit der Nutzung der durch die Ladestellen der Aufzüge erschlossenen Räume ist durch geeignete brandschutztechnische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Übertragung von Feuer und Rauch wirksam eingeschränkt wird.
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OIB-Richtlinie 2
3.6.2
Schachtumwehrungen von Aufzügen müssen jedenfalls der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen.
3.7
Feuerstätten und Verbindungsstücke
3.7.1
Feuerstätten dürfen in solchen Räumen nicht aufgestellt werden, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen und Sachen entstehen können (z.B.
im Verlauf von Fluchtwegen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten, nicht ausgebaute
Dachböden).
3.7.2
Feuerstätten und Verbindungsstücke müssen von brennbaren Bauteilen, Bekleidungen und festen
Einbauten einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim
Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können. Verbindungsstücke dürfen
nicht durch Decken, in Wänden oder in unzugänglichen Hohlräumen geführt werden.
3.8
Abgasanlagen
3.8.1
Abgasanlagen müssen rußbrandbeständig sein, sofern nicht aufgrund der angeschlossenen Feuerstätten (z.B. Ölfeuerstätten mit Gebläsebrennern, Gasfeuerstätten) ein Rußbrand ausgeschlossen
werden kann.
3.8.2
Abgasanlagen müssen so beschaffen sein, dass bei einem außerhalb der Abgasanlage entstandener Brand eine Übertragung von Feuer und Rauch über die Abgasanlage in andere Wohnungen
bzw. Betriebseinheiten etc. hintan gehalten wird. Diesbezüglich gilt Punkt 3.4 sinngemäß.
3.8.3
Abgasanlagen müssen von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen einen solchen Abstand aufweisen,
dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.
3.9
Räume mit erhöhter Brandgefahr
3.9.1
Heiz-, Brennstofflager- und Abfallsammelräume gelten jedenfalls als Räume mit erhöhter Brandgefahr.
3.9.2
Wände und Decken von Räumen mit erhöhter Brandgefahr müssen gegen angrenzende Räume die
Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aufweisen und zumindest raumseitig aus Baustoffen der
Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
3.9.3
Türen und Tore oder sonstige Verschlüsse müssen die Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C aufweisen, sonstige Öffnungen mit Verglasungen oder sonstigen transparenten Bauteilen müssen der
Feuerwiderstandsklasse EI 30 entsprechen. In Außenwänden ist eine Abminderung zulässig, sofern
die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäudeteile nicht besteht oder dies zur Sicherung
eines Fluchtweges nicht erforderlich ist.
3.9.4
Beläge von Fußböden von Heiz- und Abfallsammelräumen müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2fl entsprechen.
3.9.5
Feuerstätten zur Erzeugung von Nutzwärme für die Raumheizung bzw. Warmwasserbereitung mit
einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW sowie Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung müssen in einem Heizraum aufgestellt sein. Ein Heizraum ist nicht erforderlich
für Warmlufterzeuger und Heizstrahler, sofern diese lediglich der Beheizung des Aufstellungsraumes dienen, sowie für jene Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung, die
einen Vorratsbehälter mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 0,5 m³ aufweisen.
3.9.6
Sofern innerhalb von Gebäuden die Lagerung von festen Brennstoffen in einem Raum mit einer
Fläche von mehr als 15 m2 oder einer Raumhöhe von mehr als 2,5 m erfolgt, ist dieser als Brennstofflagerraum auszubilden.
3.9.7
Innerhalb von Gebäuden hat die Lagerung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt von
mehr als 55 ºC in Mengen von mehr als 1.000 Liter in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen, der
höchstens im zweiten oberirdischen Geschoss liegen darf. Dabei ist eine gemeinsame Aufstellung
von Lagerbehältern für flüssige Brennstoffe und zugehöriger Feuerstätte zulässig, sofern nicht mehr
als 5.000 Liter gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abstand,
Abschirmung, Ummantelung) gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind.
3.10
Erste und Erweiterte Löschhilfe
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Sofern es der Verwendungszweck erfordert, jedenfalls aber in Gebäuden mit Wohnungen bzw. Betriebseinheiten sind ausreichende und geeignete Mittel der ersten Löschhilfe (z.B. tragbare Feuerlöscher) bereitzuhalten. In Gebäuden der Gebäudeklasse 4 mit einer Betriebseinheit von mehr als
400 m² Grundfläche sowie in allen Gebäuden der Gebäudeklasse 5 müssen Wandhydranten mit
formbeständigem Druckschlauch und zusätzlicher geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein.
3.11
Rauchwarnmelder
In Wohnungen muss in Aufenthaltsräumen - ausgenommen in Küchen - sowie in Gängen, über die
Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet
werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt
und gemeldet wird.
3.12
Rauchableitung in unterirdischen Geschossen
Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, die eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen. Dies gilt für Brandabschnitte mit einer Fläche von mehr als 200 m² als erfüllt, wenn der
Brandabschnitt Öffnungen ins Freie mit einer geometrischen Fläche von mindestens 0,5 % der Gesamtfläche des Brandabschnittes aufweisen. Die erforderlichen Wand- oder Deckenöffnungen
müssen auch mit Mitteln der Feuerwehr geöffnet werden können.
4
Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
4.1
Zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Außenwände sind als brandabschnittsbildende
Wände gemäß Tabelle 1 auszubilden, sofern ihr Abstand nicht mehr als 2 m beträgt. In diesen Abstandsbereich dürfen keine Bauteile (z.B. Dachvorsprünge, Vordächer, Erker, Balkone) hineinragen. Die Anforderungen gelten nicht, sofern
(a) das angrenzende Grundstück eine Verkehrsfläche im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, eine öffentliche Parkanlage oder ein Gewässer ist, oder
(b) zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden, die auf die baulichen Gegebenheiten der Außenwände abzustimmen sind.
Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsklasse wie die brandabschnittsbildende Wand aufweisen, und die - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen
im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszuführen sind.
4.2
Für Dachöffnungen, Dachaufbauten und Glasdächer gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 3.1.7
bis 3.1.9 bezogen auf die brandabschnittsbildenden Wände an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze.
4.3
Für Dacheindeckungen bei geneigten Dächern von traufseitig aneinander gebauten Gebäuden gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 3.1.10 bezogen auf die brandabschnittsbildenden Wände an
der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze.
5
Flucht- und Rettungswege
5.1
Allgemeine Anforderungen
5.1.1
Von jeder Stelle eines Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachböden - muss in höchstens
40 m Gehweglänge erreichbar sein:
(a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder
(b) ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des
angrenzenden Geländes im Freien gemäß Tabelle 2 Punkt 2 oder
(c) ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien gemäß Tabelle 2 Punkt 2 mit jeweils zusätzlichen bzw. abweichenden Anforderungen gemäß Tabelle 2 Punkt 3.
5.1.2
Ein einziger Fluchtweg genügt für Wohnungen bzw. Betriebseinheiten, sofern die Anforderungen
gemäß Punkt 5.1.1 (a) oder (c) erfüllt werden.
5.1.3
Sofern für Wohnungen bzw. Betriebseinheiten die Voraussetzungen gemäß Punkt 5.1.2 nicht erfüllt
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werden, müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Fluchtwege zu verschiedenen Treppenhäusern bzw. Außentreppen gemäß Tabelle 2
Punkt 2 vorhanden sein.
5.1.4
Fluchtwege gemäß Punkt 5.1.3 dürfen innerhalb der Wohnung und auf eine Länge von höchstens
15 m außerhalb der Wohnung (z.B. Stichgang) gemeinsam verlaufen. Für Betriebseinheiten gilt
dies sinngemäß. Der zweite Fluchtweg darf
(a) durch einen anderen Brandabschnitt führen, sofern dieser innerhalb von höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar ist und dieser einen Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden
Geländes im Freien besitzt, oder
(b) durch einen Rettungsweg (Rettungsgeräte der Feuerwehr, fest verlegtes Rettungswegesystem
an der Gebäudeaußenwand) ersetzt werden.
5.2
Gänge und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen
5.2.1
Für Gänge und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 2,
Punkt 1.
5.2.2
Gänge – ausgenommen offene Laubengänge – sind mindestens alle 40 m durch Türen der Feuerwiderstandsklasse E 30-C zu unterteilen.
5.2.3
Wände und Decken von Laubengängen müssen den Anforderungen an tragende Bauteile und Decken gemäß Tabelle 1 entsprechen. Abweichend davon genügt bis einschließlich der Gebäudeklasse 4 bei offenen Laubengängen eine Ausführung in der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2, sofern Fluchtwege zu zwei verschiedenen Treppenhäusern bzw. Außentreppen bestehen und die Standfestigkeit des Laubenganges unter Brandeinwirkung sichergestellt ist.
5.2.4
Die auf offene Laubengänge mündende Fenster müssen der Feuerwiderstandsklasse EW 30 entsprechen und entweder in Form einer Fixverglasung ausgeführt oder zusätzlich so eingerichtet
werden, dass sie im Brandfall selbsttätig schließen. Alternativ können vor die Fenster Abschlüsse
der Feuerwiderstandsklasse EI 30 vorgesetzt werden, die im Brandfall selbsttätig schließen. Die auf
offene Laubengänge mündenden Türen sind in der Feuerwiderstandsklasse E 30 auszuführen. Die
Anforderungen gelten nicht, sofern
(a) kein Punkt eines vom offenen Laubengang erschlossenen Raumes mehr als 40 m von einem
sicheren Ort im Freien des angrenzenden Geländes entfernt ist, oder
(b) Fluchtwege zu zwei verschiedenen Treppenhäusern bzw. Außentreppen bestehen, oder
(c) die Verglasungen in der Außenwand erst oberhalb einer Parapethöhe von 1,5 m angeordnet
sind sowie die Brüstung des Laubenganges geschlossen und in der Feuerwiderstandsklasse
E 30 ausgeführt ist.
5.3
Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 ist eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung in Treppenhäusern, Außentreppen und in Gängen außerhalb von Wohnungen und Betriebseinheiten im
Verlauf von Fluchtwegen zu installieren, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst
einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt.
6
Rettung und Brandbekämpfung
6.1
Rettungswege
Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr, die gemäß Punkt 5.1.4 (b) den zweiten Fluchtweg ersetzen, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
(a) Erreichbarkeit jeder Wohnung bzw. Betriebseinheit in jedem Geschoss über die Fassade,
(b) Vorhandensein geeigneter Gebäudeöffnungen,
(c) Anfahrtsweg der Feuerwehr bis zum Gebäude von höchstens 10 km,
(d) Errichtung geeigneter Zugänge und Aufstellorte zumindest für trag- oder fahrbare Schiebeleitern bei Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4,
(e) Errichtung geeigneter Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Hochrettungsgeräte der
Feuerwehr bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5.
6.2
Zugänglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung
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Bei Gebäuden, bei denen die Zugänglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung nicht ausreichend gegeben ist, können zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden.
Eine ausreichende Zugänglichkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Gebäudezugang in einer
Entfernung von höchstens 80 m Gehweglänge von der Aufstellfläche für die Feuerwehrfahrzeuge
liegt und die hiefür erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sind.
6.3
Löschwasserversorgung
Bei Gebäuden, bei denen keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt ist, können im
Einzelfall zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden. Eine ausreichende
Löschwasserversorgung ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Mindestlöschwasserrate von
1 l/ (m2.min) bezogen auf die größte Brandabschnittsfläche vorhanden ist und die entsprechenden
Wasserentnahmestellen höchstens 200 m vom Gebäude entfernt sind.
7
Besondere Bestimmungen
Dieser Punkt enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen gemäß
den Punkten 2 bis 6.
7.1
Land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude
7.1.1
Für nebeneinander liegende Gebäude oder Gebäudeteile, die voneinander brandabschnittsmäßig
getrennt sind, ist die Einstufung in eine Gebäudeklasse jeweils gesondert vorzunehmen.
7.1.2
Der Wirtschaftstrakt ist vom Wohnbereich durch durchgehende Wände bzw. Decken der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 zu trennen. Die Bauteile müssen aus Baustoffen der Euroklasse
des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
7.1.3
Tierställe sind gegen darüber liegende Gebäudeteile durch Decken der Feuerwiderstandsklasse
R 30 zu trennen oder so auszuführen, dass im Brandfall eine ausreichende Evakuierungszeit sichergestellt ist.
7.1.4
Werkstätten sowie Einstellräume für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge bzw. Maschinen sind gegen
angrenzende Gebäudeteile des Wirtschaftstraktes durch Wände bzw. Decken der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 zu trennen. Die Bauteile müssen aus Baustoffen der Euroklasse
des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
7.1.5
Hinsichtlich der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer von tragenden Bauteilen in Wirtschaftsgebäuden von oberirdischen Geschossen kann von den Anforderungen gemäß Tabelle 1 sowie hinsichtlich der zulässigen Größe eines Brandabschnittes gemäß Punkt 3.1.1 jeweils je nach Lage und
Nutzung abgewichen werden.
7.1.6
Wirtschaftsgebäude müssen von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze soweit entfernt sein, dass
unter Berücksichtigung des Feuerwehreinsatzes eine Brandübertragung auf Nachbargebäude weitgehend verhindert wird. Bei Außenwänden ohne definierten Feuerwiderstand gilt dies jedenfalls als
erfüllt, sofern der Abstand zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze im Bereich von Nachbargebäuden gleich 6/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand, mindestens jedoch 3 m beträgt.
7.2
Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
7.2.1
Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 - ausgenommen Gebäude mit nur einem oberirdischen Geschoss - sind zumindest als Gebäude der Gebäudeklasse 3 einzustufen.
7.2.2
Wände, die Treppenhäuser, Zentralgarderoben, Physik-, Chemie-, Werkräume samt dazugehöriger
Lehrmittelräume, Lehrküchen und dgl. begrenzen, sind als Trennwände auszuführen. Decken zwischen oberirdischen Geschossen sind als Trenndecken auszuführen.
7.2.3
Sofern nicht von jeder Stelle eines Raumes in höchstens 40 m Gehweglänge ein direkter Ausgang
zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht wird, müssen in jedem Geschoss mit Unterrichtsräumen zwei voneinander unabhängige Fluchtwege zu verschiedenen Treppenhäusern bzw. Außentreppen gemäß Tabelle 2 Punkt 2 vorhanden sein. Der zweite Fluchtweg
darf nicht durch einen Rettungsweg gemäß Punkt 5.1.4 (b) ersetzt werden.
7.2.4
Physik- und Chemieräume müssen jeweils über zwei getrennte Ausgänge verfügen. Türen zu Zent-
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ralgarderoben, Physik-, Chemie-, Werkräumen samt dazugehörige Lehrmittelräume, Lehrküchen u.
dgl. müssen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen. Sofern eine Beeinträchtigung durch
Strahlungswärme nicht zu erwarten ist, genügt die Feuerwiderstandsklasse E 30-C.
7.2.5
Bei oberirdischen Geschossen darf ein Brandabschnitt eine Fläche von 1.600 m² nicht überschreiten.
7.2.6
Feuerstätten für Zentralfeuerungsanlagen müssen jedenfalls in einem Heizraum aufgestellt werden,
der den Anforderungen der Punkte 3.9.2 bis 3.9.4 zu entsprechen hat.
7.2.7
In Treppenhäusern, Außentreppen und Gängen im Verlauf von Fluchtwegen muss eine FluchtwegOrientierungsbeleuchtung vorhanden sein, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst
einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt.
7.2.8
Es müssen geeignete Alarmierungseinrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall eine
Warnung der im Gebäude anwesenden Personen ermöglicht wird.
7.3
Beherbergungsstätten, Studentenheime und andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
7.3.1
Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 - ausgenommen Gebäude mit nur einem oberirdischen Geschoss - sind zumindest als Gebäude der Gebäudeklasse 3 einzustufen.
7.3.2
Wände, die den Bettenbereich von Räumen anderer Nutzung (Küchen einschließlich dazugehöriger
Lagerräume, Speiseräume, Saunabereiche u.dgl.) sowie Treppenhäuser begrenzen, sind als
Trennwände auszuführen. Decken zwischen oberirdischen Geschossen sind als Trenndecken auszuführen. Bei Beherbergungsstätten mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen gilt die Anforderung gemäß Tabelle 1 hinsichtlich des Brandverhaltens für Balkonplatten nicht.
7.3.3
Ein einziger Fluchtweg über ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe gemäß Punkt 5.1.1 (c) ist nur
zulässig in Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 120 Gästebetten, sofern die Wände zwischen
Gästezimmern und Gängen der Feuerwiderstandsklasse REI 30 bzw. EI 30 und die Türen zwischen
Gästezimmern bzw. sonstigen Räumen und Gängen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen.
7.3.4
Abweichend von Punkt 5.1.4 (b) kann der zweite Fluchtweg durch einen Rettungsweg mit Geräten
der Feuerwehr nur ersetzt werden, sofern in der Beherbergungsstätte insgesamt nicht mehr als
120 Gästebetten und in jedem nicht zu ebener Erde gelegenen Geschoss nicht mehr als
30 Gästebetten vorhanden sind und in der gesamten Beherbergungsstätte eine automatische
Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig
besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle vorhanden ist.
7.3.5
Bodenbeläge in Aufenthaltsräumen (Restaurant, Bar u. dgl.) müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens Cfl-s2 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens Dfl zulässig sind. Wand- und Deckenbeläge müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C-s2, d0 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens D zulässig sind.
7.3.6
Feuerstätten für Zentralfeuerungsanlagen müssen jedenfalls in einem Heizraum aufgestellt werden,
der den Anforderungen der Punkte 3.9.2 bis 3.9.4 zu entsprechen hat.
7.3.7
In Treppenhäusern, Außentreppen und Gängen im Verlauf von Fluchtwegen muss eine FluchtwegOrientierungsbeleuchtung vorhanden sein, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst
einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt.
7.3.8
Hinsichtlich Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung haben Beherbergungsstätten in
Abhängigkeit von der Anzahl der Gästebetten folgende Anforderungen zu erfüllen:
(a) für nicht mehr als 30 Gästebetten sind in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, Rauchwarnmelder zu installieren, die an die Stromversorgung anzuschließen
sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch
frühzeitig erkannt und gemeldet wird; eine interne Alarmierung ist sicherzustellen,
(b) für 31 bis 120 Gästebetten ist für die gesamte Beherbergungsstätte eine automatische Brandmeldeanlage mit interner Alarmierung zu installieren,
(c) für mehr als 120 Gästebetten ist für die gesamte Beherbergungsstätte eine automatische
Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle zu installieren.
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Sofern der Bereich mit Personalbetten nicht vom Bereich mit Gästebetten durch Trennwände und
Trenndecken getrennt ist, sind die Personalbetten den Gästebetten zuzurechnen.
7.3.9
Für Studentenheime und andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung gelten die Bestimmungen
gemäß Punkt 7.3.2 bis 7.3.9 sinngemäß.
7.4
Betriebsbauten
Es gelten die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“.
7.5
Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks
Es gelten die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“.
7.6
Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
Es gelten die für den Brandschutz relevanten bau- und anlagentechnischen Bestimmungen der ONRegel ONR 22000.
7.7
Verkaufsstätten
7.7.1
Abweichend von Tabelle 1 dürfen tragende Bauteile von freistehenden Verkaufsstätten mit nur einem oberirdischen Geschoss der Feuerwiderstandsklasse R 30 entsprechen oder aus Baustoffen
der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 hergestellt sein.
7.7.2
Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 600 m² und nicht mehr als 3.000 m² und mit
nicht mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschossen müssen folgende Anforderungen
erfüllen:
(a) Räume, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, sind durch brandabschnittsbildende Wände und
Decken zu trennen.
(b) Hinsichtlich der Anforderungen an Brandabschnitte von Verkaufsflächen gilt Tabelle 3.
(c) Sofern nicht von jeder Stelle eines Raumes in höchstens 40 m Gehweglänge ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht wird, müssen in jedem Geschoss mit Verkaufsflächen zwei voneinander unabhängige Fluchtwege zu verschiedenen Treppenhäusern bzw. Außentreppen gemäß Tabelle 2 Punkt 2 vorhanden sein. Der zweite
Fluchtweg darf nicht durch einen Rettungsweg gemäß Punkt 5.1.4 (b) ersetzt werden.
(d) Eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung muss vorhanden sein, die sich bei Ausfall der
Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt.
7.7.3
Für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3.000 m² oder für Verkaufsstätten mit
mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschossen ist ein Brandschutzkonzept erforderlich.
7.8
Sondergebäude
Für folgende Gebäude ist ein Brandschutzkonzept erforderlich:
(a) Versammlungsstätten für mehr als 1.000 Personen,
(b) Krankenhäuser,
(c) Alters- und Pflegeheime,
(d) Justizvollzugsanstalten,
(e) Sonstige Sondergebäude, auf die die Anforderungen dieser Richtlinie aufgrund des Verwendungszwecks oder der Bauweise nicht anwendbar sind.
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Tabelle 1: Allgemeine Bauteilanforderungen
Bauteile mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten müssen aus Baustoffen der Euroklasse des
Brandverhaltens mindestens A2 bestehen, sofern in der Tabelle 1 keine Ausnahmen vorgesehen
sind.
Gebäudeklassen (GK)
1
1.1
1.2
1.3
2
2.1
2.2
2.3
2.4
3
3.1
3.2
4
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
5
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
GK 1
GK 2 (1)
GK 3 (1)
GK 4 (1)
GK 5
tragende Bauteile (ausgenommen Decken und brandabschnittsbildende Wände)
(2)
im obersten Geschoss
ohne
R 30
R 30
R 30
R 60
(3)
in sonstigen oberirdischen
R 30
R 30
R 60
R 60
R 90
Geschossen
in unterirdischen Geschossen
R 60
R 60
R 90
R 90
R 90
(4)
Trennwände
(2)
im obersten Geschoss
nicht
EI 30
EI 30
EI 30
EI 60
zutreffend
in oberirdischen Geschossen
nicht
EI 30
EI 60
EI 60
EI 90
zutreffend
in unterirdischen Geschossen
nicht
EI 60
EI 90
EI 90
EI 90
zutreffend
zwischen Wohnungen bzw. Benicht
EI 60
nicht
EI 60
nicht
triebseinheiten in Reihenhäusern
zutreffend
zutreffend
zutreffend
brandabschnittsbildende Wände und Decken
(5, 6)
brandabschnittsbildende Wände an
nicht
REI 90
REI 90
REI 90
REI 90
(5, 6)
EI 90
EI 90
der Grundstücks- bzw. Bauplatzzutreffend
EI 90
EI 90
grenze
(6)
(6)
(6)
REI 90
REI 90
REI 90
sonstige brandabschnittsbildende
nicht
REI 90
(6)
(6)
(6)
EI 90
EI 90
EI 90
Wände oder Decken
zutreffend
EI 90
Decken
(2)
Decken über dem obersten
ohne
R 30
R 30
R 30
R 60
Geschoss
(2)
Trenndecken über dem obersten
ohne
REI 30
REI 30
REI 30
REI 60
Geschoss
Trenndecken über sonstigen oberirohne
REI 30
REI 60
REI 60
REI 90
dischen Geschossen
(3)
(2)
Decken innerhalb von Wohnungen
R 30
R 30
R 30
R 30
R 90
bzw. Betriebseinheiten in
oberirdischen Geschossen
(7)
Decken über unterirdischen GeR 60
REI 60
REI 90
REI 90
REI 90
schossen
Balkonplatten
ohne
ohne
ohne
R 30 oder min- R 30 und mindestens A2
destens A2
Sofern das Fluchtniveau nicht mehr als 11 m beträgt und jeder Aufenthaltsraum zumindest an einer Stelle nicht mehr
als 7 m über dem angrenzenden Gelände liegt,
(a) haben Gebäude der GK 1, die lediglich auf Grund der Hanglage in GK 4 fallen, nur die Bauteilanforderungen für
GK 2 zu erfüllen,
(b) haben Gebäude der GK 2 oder GK 3, die lediglich auf Grund der Hanglage in GK 4 fallen, nur die Bauteilanforderungen für GK 2 oder GK 3 zu erfüllen;
Bei Gebäuden mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen genügt für die beiden obersten Geschosse die
Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten;
Nicht erforderlich bei Gebäuden, die nur Wohnzwecken oder der Büronutzung bzw. büroähnlichen Nutzung dienen;
Für tragende Trennwände gelten zusätzlich die Anforderungen an tragende Bauteile gemäß Punkt 1 der Tabelle 1;
Bei Reihenhäusern genügt für die Wände zwischen den Wohnungen bzw. Betriebseinheiten auch an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze eine Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse von REI 60 bzw. EI 60;
Die Bauteile müssen nicht aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen;
Für Reihenhäuser sowie Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder zwei Betriebseinheiten mit Büronutzung
bzw. büroähnlicher Nutzung genügt die Anforderung R 60.
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Tabelle 2: Anforderungen an Gänge, Treppen und Treppenhäuser im Verlauf
von Fluchtwegen
Gegenstand
GK 2 (1)
GK 3
GK 4
GK 5
1
Gänge und Treppen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten
1.1
1.2
Wände und Decken
Läufe und Podeste
(2)
von Treppen
1.3
Türen
1.3.1
zu Wohnungen
ohne
EI2 30
1.3.2
zu Betriebseinheiten
EI2 30
EI2 30
1.3.3
zu unterirdischen
Geschossen
2
Es gelten die jeweiligen Anforderungen gemäß Tabelle 1
R 30 oder
R 60
R 90
aus Bauund aus Baustoffen der Euroklasse des Brandstoffen der
verhaltens mindestens A2
Euroklasse
des Brandverhaltens
mindestens
A2
EI2 30-C
Treppenhäuser und Außentreppen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten gemäß
Punkt 5.1.1 (b)
2.1
2.1.1
Wände von Treppenhäusern
REI 30
in oberirdischen Ge(3)
EI 30
schossen
2.1.2
in unterirdischen Geschossen
REI 30
EI 30
2.5
2.5.1
REI 90
EI 90
und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2
REI 30
REI 60
REI 90
Decke über dem
(4)
und aus Baustoffen der Euroklasse des BrandTreppenhaus
verhaltens mindestens A2
Türen in Wänden von Treppenhäusern
zu Wohnungen
ohne
EI2 30
zu Betriebseinheiten
EI2 30
EI2 30
zu Gängen in oberir- ohne
E 30-C
dischen Geschossen
zu Gängen und
EI2 30
EI2 30-C
Räumen in unterirdischen Geschossen
Läufe und Podeste
in Treppenhäusern
R 30
R 60
R 90
und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2
in Treppenhäusern,
ohne
R 30 oder
aus Baustoffen
R 30 und aus Baustoffen der Euroklasse des
in die ausschließlich
aus Baustof- der Euroklasse
Brandverhaltens mindestens A2
Türen in E 30-C bzw.
fen der Euro- des BrandverhalEI2 30-C führen
klasse des
tens mindestens
Brandverhal- A2
tens mindestens A2
bei Außentreppen
ohne
R 30 oder aus Baustoffen der aus Baustoffen der Euroklasse des BrandverEuroklasse des Brandverhaltens haltens mindestens A2
mindestens A2
Rauchabzugseinrichtungen
(5)
Lage
ohne
an der obersten Stelle des Treppenhauses
2.5.2
Größe
ohne
geometrisch freier Querschnitt von mindestens 1 m²
2.5.3
Auslöseeinrichtung
ohne
im ersten oberirdischen Geschoss bzw. der Angriffsebene
der Feuerwehr sowie beim obersten Podest des Treppenhauses; unabhängig vom öffent(5)
lichen Stromnetz
2.2
2.3
2.3.1
2.3.2
2.3.3
2.3.4
2.4
2.4.1
2.4.2
2.4.3
REI 60
EI 60
H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.doc
REI 90
EI 90
und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2
(5)
im ersten oberirdischen Geschoss bzw. der Angriffsebene der Feuerwehr sowie beim obersten
Podest des Treppenhauses; unabhängig vom
öffentlichen Stromnetz und über ein rauchempfindliches Element an der Decke
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OIB-Richtlinie 2
GK 5
ohne Schleuse
mit Schleuse
zusätzliche bzw. abweichende Anforderungen an Treppenhäuser und Außentreppen außerhalb von
Wohnungen bzw. Betriebseinheiten gemäß Punkt 5.1.1 (c)
Gegenstand
3
OIB-300.2-047/06
GK 2 (1)
GK 3
GK 4
3.1
Schleuse
nicht erforderlich
nicht zutreffend
erforderlich
3.1.1
Türen von Schleuse
zu Gängen und
Treppenhäusern
Türen von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten sowie
sonstigen Räumen in
die Schleuse
Türen von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten sowie sonstigen Räumen zu Treppenhäusern
Rauchabzugseinrichtungen
nicht erforderlich
nicht zutreffend
E 30-C
nicht erforderlich
nicht zutreffend
EI2 30-C
EI2 30
EI2 30-C
EI2 30-Sm-C
unzulässig
gemäß
Punkt
2.5 wie für
GK 3
gemäß Punkt
2.5 wie für
GK 4
3.1.2
3.2
3.3
3.4
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
EI2 30-Sm-C
gemäß Punkt 2.5
Druckbelüftungsan(6)
lage oder Rauchabzugseinrichtung
gemäß Punkt 2.5 mit
automatischer
(7)
Brandmeldeanlage
Außentreppen
aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 und im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung, gefahrbringende Strahlungswärme und/oder Verrauchung
Gilt nicht für Reihenhäuser sowie Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder zwei Betriebseinheiten mit Büronutzung bzw. büroähnlicher Nutzung;
Wenn Anforderungen an Treppen hinsichtlich raumabschließender (E) und wärmedämmender (I) Funktion bestehen,
sind Treppen wie Decken zu behandeln;
Anforderungen an den Feuerwiderstand sind nicht erforderlich für Außenwände von Treppenhäusern, die aus Baustoffen
der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen und die durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können;
Von den Anforderungen kann abgewichen werden, wenn eine Brandübertragung von den angrenzenden Bauwerksteilen
auf das Treppenhaus durch geeignete Maßnahmen verhindert wird;
In Gebäuden der GK 3 kann eine Rauchabzugseinrichtung entfallen, wenn in jedem Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von jeweils mindestens 0,5 m² angeordnet sind, die von Stand aus ohne
fremde Hilfsmittel geöffnet werden können;
Die Druckbelüftungsanlage muss für die Eigenrettung von Personen aus dem Brandraum geeignet sein, ein Eindringen
von Rauch ins Treppenhaus bei geschlossenen Türen zum Brandraum verhindern sowie den beim kurzzeitigen Öffnen
der Türe zum Brandraum ins Treppenhaus eindringenden Rauch ausreichend verdünnen und abführen
Nur zulässig bei Gebäuden mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen, wenn die automatische Brandmeldeanlage im Treppenhaus einschließlich den allgemein zugänglichen Bereichen, wie Gängen und Kellerräumen mindestens
im Schutzumfang „Einrichtungsschutz“ mit interner Alarmierung und zur Auslösung der Rauchabzugseinrichtung installiert wird und zusätzlich in der Angriffsebene der Feuerwehr eine manuelle Bedienungsmöglichkeit für die Rauchabzugseinrichtung mit Stellungsanzeige vorhanden ist.
gemäß Punkt
2.5 wie für
GK 5
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Tabelle 3: Anforderungen an Brandabschnitte von Verkaufsflächen
Brandabschnittsflächen in m²
1
2
3
(1)
(2)
Anzahl der in
offener Verbindung stehenden Geschosse
1
2
3
Decken zwischen den
Geschossen innerhalb
(1)
des Brandabschnittes
Brandschutztechnische Einrichtungen
Rauchableitung durch Wand- und/oder Deckenöffnungen mit einer geometrischen Fläche von 0,5 % der Verkaufsfläche
Rauch- und Wärmeabzugsanlage, die zumindest von einer im Brandfall sicheren Stel1
nicht zutreffend
le eine zentrale manuelle Auslösung durch
die Feuerwehr ermöglicht
> 1.200 und ≤ 1.800
2
REI 60
automatische Brandmeldeanlage mit interner Alarmierung sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit Ansteuerung durch auto3
REI 90
matische Brandmeldeanlage
1
nicht zutreffend
automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer EmpREI 90 und aus Baustoffen fangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie Rauch2
der Euroklasse des Brandund Wärmeabzugsanlage mit Ansteuerung
verhaltens mindestens A2
durch automatische Brandmeldeanlage
> 1.800 und ≤ 3.000
erweiterte automatische Löschhilfeanlage
REI 90 und aus Baustoffen sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit
der Euroklasse des Brand3
Auslösung zumindest durch rauchempfindliverhaltens mindestens A2
che Auslöseelemente je 200 m² Deckenflä(2)
che
Die Anforderungen hinsichtlich raumabschließender (E) und wärmedämmender (I) Funktion gelten im Bereich der Deckendurchbrüche nicht;
Bei einer Brandabschnittsfläche von nicht mehr als 2.400 m² genügt eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle in Verbindung mit einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit Ansteuerung über die automatische Brandmeldeanlage.
> 600 und ≤ 1.200
nicht zutreffend
REI 60
REI 60
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Anhang A: Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke
ÖNORM B 3806:2005-07 „Anforderungen an das Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen)“
VORNORM ÖNORM B 3807:2002-12 „Äquivalenztabellen – Übersetzung europäischer Klassen des Feuerwiderstandes von Bauprodukten (Bauteilen) in österreichische Brandwiderstandsklassen“
ON-Regel ONR 22000:2004-12 „Brandschutz in Hochhäusern“
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OIB-Richtlinie 2 - Erläuterungen
Erläuternde Bemerkungen
zu OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“
Entwurf: 9. Oktober 2006
I.
Allgemeines
In Anlehnung an die Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte 89/106/EWG), die sechs
wesentliche Anforderungen an Bauwerke unterscheidet, wird in der gegenständlichen Richtlinie die
wesentliche Anforderung „Brandschutz“ geregelt. Dabei werden folgende Teilaspekte behandelt:
•
•
•
•
•
Maßnahmen zum Erhalt der Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall
Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes
Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
Konzeption der Fluchtwege
Konzeption der Vorkehrungen für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall
In der Richtlinie handelt es sich um technische Detailanforderungen an Bauwerke wie z.B. konkrete
Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen, den Feuerwiderstand von Bauteilen sowie an die
Fluchtweglänge.
Im Gegensatz zu anderen Wissensgebieten wie z.B. Standsicherheit, Wärme- und Schallschutz können im
Bereich des Brandschutzes auf Grund verschiedenster Voraussetzungen und möglicher Randbedingungen
für die Lösung konkreter brandschutztechnischer Probleme in der Regel keine allgemein gültigen Rezepte,
die alle in der Praxis auftretenden Fälle abdecken, angegeben werden. Dies ist nur in konkreten Fällen mit
festgelegten Voraussetzungen möglich, die in der Richtlinie behandelt werden.
Bei der Abfassung der Richtlinie wurde auch auf Erfahrungen mit bestehenden Regelungen zurückgegriffen,
um den Bundesländern die Möglichkeit zu geben – analog einem Grundsatz der Bauproduktenrichtlinie –
sich in den Festlegungen der gegenständlichen Richtlinie weitgehend wieder zu finden. Zusätzlich werden in
der Richtlinie auch technische Entwicklungen und brandschutztechnische Erfahrungen berücksichtigt.
Die Punkte 2 bis 6 der Richtlinie wurden so konzipiert, dass diese unmittelbar bei Wohn- und Bürogebäuden
angewendet werden können. Für andere Nutzungen enthält Punkt 7 ergänzende bzw. abweichende
Bestimmungen, wobei bei Gebäuden bestimmter Größenordnung bzw. Nutzungsart zusätzlich auf andere
Richtlinien verwiesen oder ein Brandschutzkonzept verlangt wird.
II. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Punkt 0: Vorbemerkungen
Auf Grund der europäischen Normung ergibt sich die Notwendigkeit, die neuen europäischen Begriffe und
Klassen auch im Bereich des Brandschutzes zu übernehmen. Dabei werden den Klassifizierungen die
gemäß
anzuwendender
europäischer
Norm
jeweils
zutreffenden
Brandszenarien
gemäß
ÖNORM EN 13501-2: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 2:
Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von
Lüftungsanlagen“ zugrunde gelegt.
In bestimmten Fällen werden in der Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse mit Anforderungen an die Brennbarkeit der Baustoffe verknüpft. Für den in der Richtlinie am häufigsten vorkommenden Fall, nämlich dass Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 zu entsprechen haben, wird dies bereits in den Vorbemerkungen festgelegt, um den Textfluss zu vereinfachen.
Sofern in den Richtlinien auf ÖNORMEN oder andere Regelwerke verwiesen wird, erfolgt – um gleitende
Verweise zu vermeiden - die Angabe des genauen Ausgabedatums. Damit sich bei einer Änderung der
zitierten Regelwerke erforderlichenfalls eine Aktualisierung leichter durchführen lässt, werden die zitierten
Normen und sonstigen technischen Regelwerke in einem eigenen Anhang zusammengefasst.
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Der Erarbeitung der Richtlinien wurde grundsätzlich der Begriff des Gebäudes zu Grunde gelegt. Um für
sonstige Bauwerke die Bestimmungen der Richtlinien sinngemäß anwenden zu können, wurde auch der
allgemeinere Begriff „Bauwerk“ aufgenommen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Richtlinie
werden freistehende Gebäude mit einer Grundfläche von nicht mehr als 15 m².
Für Gebäude mit gemischter Nutzung gelten die Anforderungen hinsichtlich Brandschutz für die einzelnen
Nutzungsbereiche als erfüllt, wenn die für die jeweiligen Nutzungen anzuwendenden Bestimmungen der
Richtlinien eingehalten werden. Dieser Hinweis ist notwendig geworden, um klarzustellen, dass für Gebäude
mit gemischter Nutzung die Bestimmungen der OIB-Richtlinien für die jeweilige Nutzung heranzuziehen sind.
Das bedeutet, dass z.B. für Gebäude mit zwei unterirdischen Garagengeschossen, einer dreigeschossigen
Verkaufsstätte, darüber drei Geschosse Büros und im obersten Geschoss Wohnungen folgende Punkte der
OIB-Richtlinien zur Anwendung gelangen können:
für die beiden unterirdischen Garagengeschosse sind die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2.2
„Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ einzuhalten
für die dreigeschossige Verkaufsstätte sind, sofern die Verkaufsfläche nicht mehr als 3.000 m² beträgt,
die Bestimmungen des Punktes 7.7.2 einschließlich Tabelle 3 der OIB-Richtlinie 2 einzuhalten,
ansonsten ist gemäß Punkt 7.7.3 der OIB-Richtlinie 2 ein Brandschutzkonzept vorzulegen
für die Büros und die Wohnungen gelten die Bestimmungen der Punkte 2 bis 6 der OIB-Richtlinie 2.
Neben der Einhaltung der technischen Detailanforderungen gemäß den Richtlinien kann die Erfüllung der
Brandschutzvorschriften im Abweichungsfall auch durch Nachweis eines äquivalenten Schutzniveaus wie
bei Anwendung der Richtlinie erfolgen. Dabei muss schlüssig nachgewiesen werden, dass nach dem Stand
der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung der Richtlinien
der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie
die Brandausbreitung eingeschränkt wird.
Für den Abweichungsfall können die Schutzziele auch dann als eingehalten betrachtet werden, wenn die
den Schutzzielen zugrunde liegenden allgemein anerkannten Leistungskriterien wie z.B. Feuerwiderstand
von Bauteilen, Temperaturen, Rauchschichtdicken, Gaskonzentrationen nachgewiesen werden.
Auf Grund der Komplexität von Gebäuden (siehe Punkt 7) ist es manchmal erforderlich, zur Erfüllung der
brandschutztechnischen Anforderungen ein Brandschutzkonzept vorzulegen. Dieses hat unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des geplanten Projekts jene Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden
Brandschutzes nachzuweisen, mit deren Hilfe die geforderten Schutzziele erreicht werden sollen. Um eine
einheitliche Vorgangsweise zur Erstellung von Brandschutzkonzepten sicherzustellen, sollte hinsichtlich
Form und Aufbau die TRVB A 107 (Brandschutzkonzepte) herangezogen werden.
Zu Punkt 1: Begriffsbestimmungen
In diesem Punkt werden die in der Richtlinie verwendeten Begriffe definiert. Dabei wurden die für das
Verständnis erforderlichen Definitionen auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt.
Die Begriffe Abgasanlage, Verbindungsstücke und Feuerstätten wurden grundsätzlich entsprechend der
ÖNORM EN 1443 unter Berücksichtigung der ÖNORM B 8200 formuliert. Eine Feuerungsanlage besteht im
Normalfall aus einer Feuerstätte, dem dazugehörigen Verbindungsstück sowie der Abgasanlage. Dabei ist
die Abgasanlage (ein- oder mehrschalige Konstruktion) mit seiner Abgasleitung der senkrecht geführte Teil
einer Feuerungsanlage, welche sich inner- oder außerhalb eines Bauwerkes befinden und möglichst über
Dach geführt wird. In der Abgasleitung werden die bei der Verbrennung entstehenden
Verbrennungsprodukte (gasförmige, flüssige oder feste Bestandteile) abgeleitet. Zwischen der Feuerstätte
und der Abgasanlage befindet sich das Verbindungsstück, welches ein- oder auch doppelwandig ausgeführt
werden kann. Bei doppelwandigen Verbindungsstücken kann zusätzlich der Ringspalt (Zwischenraum) dazu
benutzt werden, um die benötigte Verbrennungsluft der Feuerstätte zuzuführen.
Für Beherbergungsstätten beginnt der Anwendungsbereich erst für Gebäude bzw. Gebäudeteile, die der
Beherbergung von Personen dienen und mehr als 10 Gästebetten aufweisen. Für kleinere Gasthöfe oder
Pensionen besteht kein eigenes Regelungsbedürfnis, da bei dieser Größenordnung eine ähnliche Situation
wie bei der Wohnnutzung anzunehmen ist.
Der Begriff des Fluchtniveaus wurde insbesondere deshalb eingeführt, da sicherheitstechnisch vor allem die
Höhe, in der sich Personen bestimmungsgemäß in Räumen aufhalten können (Fußbodenoberkante),
relevant ist und nicht die Höhe eines bestimmten Punktes eines Gebäudeumrisses (z.B. Traufenhöhe). Die
Heranziehung des Fluchtniveaus als wichtiges Kriterium für die Einteilung in Gebäudeklassen erfolgt
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hauptsächlich im Hinblick auf die Erfordernisse der Personenrettung sowie die Möglichkeiten der
Brandbekämpfung.
Als Fluchtweg wird jener Gehweg definiert, der den Benutzern eines Bauwerkes im Gefahrenfall ohne
fremde Hilfe das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien ermöglichen soll. Er
ist jener Gehweg, der in der Regel beim entferntesten Punkt eines Raumes in einem Gebäude beginnt und
an einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien endet.
Durch die neu eingeführte Einteilung der Gebäude in Gebäudeklassen werden gewisse, in der Praxis häufig
anzutreffende Gebäudetypen definiert, sodass konkrete Voraussetzungen und Randbedingungen vorliegen
und somit eindeutige brandschutztechnische Regelungen festgelegt werden können. Die Kriterien für die
Einteilung in Gebäudeklassen umfassen die Anzahl der oberirdischen Geschosse, das Fluchtniveau, die
Grundfläche sowie die Anzahl von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten. Gebäude mit Nutzungseinheiten, die
eine deutlich kleinere Fläche als übliche Brandabschnitte aufweisen und die gegeneinander durch Wände
bzw. Decken mit einer Brandschutzqualifikation abgetrennt sind, stellen für die Brandausbreitung und die
Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ein geringeres Risiko dar als Gebäude mit flächenmäßig
ausgedehnten Nutzungseinheiten. Für Gebäude mit einer derartigen zellenartigen Bauweise sind daher
geringere Brandschutzanforderungen vertretbar. Durch Kombination der einzelnen Kriterien gelangt man zur
Einteilung in fünf Gebäudeklassen.
Die Gebäudeklasse 1 umfasst freistehende Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und
mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m sowie mit nur einer Wohnung bzw. Betriebseinheit von
jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche. Damit werden vor allem freistehende Einfamilienhäuser erfasst,
für die in den meisten Landesbauordnungen bisher Sonderregelungen enthalten sind. Die Nutzung
beschränkt sich aber nicht nur auf Wohnzwecke, sondern schließt u.a. auch Büronutzung, büroähnliche,
betriebliche und landwirtschaftliche Nutzungen mit ein. Die gleichen Gebäude sind in die Gebäudeklasse 2
eingestuft, wenn sie nicht freistehend sind und zudem nicht mehr als fünf Wohnungen bzw.
Betriebseinheiten aufweisen. In die Gebäudeklasse 3 fallen alle übrigen Gebäude, die zwar hinsichtlich
Anzahl der oberirdischen Geschosse und Fluchtniveau die gleichen Voraussetzungen erfüllen, aber mehr als
fünf Wohnungen bzw. Betriebseinheiten besitzen bzw. wenn deren Grundfläche mehr als 400 m² beträgt. Bei
der Gebäudeklasse 4 erfolgt unter Berücksichtigung der generellen Begrenzung mit nicht mehr als vier
oberirdischen Geschossen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 11 m eine Unterteilung
entsprechend der Zahl der Wohnungen bzw. Betriebseinheiten. In jenen Fällen, in denen mehrere
Wohnungen bzw. Betriebseinheiten vorhanden sind, wird eine Begrenzung der Grundfläche jeder einzelnen
Nutzungseinheit mit 400 m² festgelegt. Ist dagegen nur eine Betriebseinheit gegeben, entfällt diese
Flächenbegrenzung. Durch die Gebäudeklasse 4 soll insbesondere die konstruktive Verwendung von Holz
für Gebäude mit bis zu vier oberirdischen Geschossen eröffnet werden, was in verschiedenen Bundesländern bisher noch nicht der Fall ist. Alle sonstigen Gebäude, einschließlich der Gebäude aus vorwiegend
unterirdischen Geschossen fallen in die Gebäudeklasse 5, wobei das Fluchtniveau von 22 m nicht
überschritten werden darf.
Der mehrfach für die Einstufung eines Gebäudes in eine Gebäudeklasse maßgebende Wert von 400 m2
Grundfläche je Wohnung oder Betriebseinheit stellt auf die üblicherweise von der Feuerwehr noch zu
beherrschende Brandfläche ab.
Zwecks Beseitigung von Unklarheiten hinsichtlich unterschiedlicher Auslegung von Keller-, Erd- und
Dachgeschoss werden in dieser Richtlinie ausschließlich die Begriffe „oberirdisches“ und „unterirdisches
Geschoss“ verwendet. Daher entspricht das unterste oberirdische Geschoss dem bisher gebräuchlichen
Begriff des Erdgeschosses und das oberste unterirdische Geschoss jenem des ersten Kellergeschosses.
Der bisherige teilweise in Rechtsvorschriften einzelner Bundesländer verwendete Begriff „erster Stock bzw.
erstes Obergeschoss“ entspricht nunmehr dem zweiten oberirdischen Geschoss. Außerdem werden
Dachgeschosse den oberirdischen Geschossen begrifflich gleichgestellt.
Die Grundfläche umfasst die Brutto-Grundfläche, die den Planern geläufig ist. Deshalb wurde auf einen
direkten Verweis auf die ÖNORM B 1800 (Ermittlung von Flächen und Rauminhalten von Bauwerken)
verzichtet. Sie umfasst grundsätzlich die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes,
wobei im Zusammenhang mit der Einstufung von Gebäuden in Gebäudeklassen die Grundflächen in
unterirdischen Geschossen außer Betracht bleiben. Für Räume in unterirdischen Geschossen gelten
nämlich meistens eigene Regelungen insbesondere hinsichtlich des Brandverhaltens von Baustoffen, der
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Feuerwiderstandsklasse von Bauteilen, der Größe von Brandabschnitten und der Rauchableitung, die
weitgehend von den Kriterien zur Einstufung in eine Gebäudeklasse unabhängig sind.
Der Begriff des Reihenhauses wurde nur unter Berücksichtigung brandschutztechnischer Kriterien festgelegt
und umfasst keine raumplanerischen bzw. bauordnungsrechtlichen Belange. Das gekuppelte Doppelhaus auch jenes mit gemeinsamer Grundgrenze - ist somit die kleinste Form des Reihenhauses. Da sich die
Definition des Reihenhauses nicht an der Zahl der oberirdischen Geschosse, sondern vor allem an der
Grundfläche der jeweiligen Wohnung bzw. Betriebseinheit mit jeweils nicht mehr als 400 m² orientiert, gibt es
Reihenhäuser nur in den Gebäudeklassen 2 und 4. Auf Grund der raumplanerischen bzw.
bauordnungsrechtlichen Definition von Reihenhäusern in den einzelnen Bundesländern kann einerseits ein
Reihenhaus aus mehreren nebeneinander angeordneten Wohnungen auf einer Liegenschaft bestehen,
wobei die Eckwohnungen sogar bis an die Grundgrenze heranreichen können. Andererseits liegt auch dann
ein Reihenhaus vor, wenn sich jede Wohnung auf einer eigenen Liegenschaft befindet, sodass
brandschutztechnisch
gesehen
sogenannte
"fiktive
Grundgrenzen"
entstehen.
Für
die
brandschutztechnische Beurteilung ist es allerdings unerheblich, ob sich das Reihenhaus auf einer
Liegenschaft befindet oder die einzelnen Wohnungen des Reihenhauses jeweils auf unterschiedlichen
Liegenschaften.
Die Begriffe Trenndecke und Trennwand wurden eingeführt, um die brandschutztechnischen Anforderungen
in Abhängigkeit der Gebäudeklassen differenzierter festlegen zu können. Darunter sind insbesondere
Decken bzw. Wände zwischen einzelnen Wohnungen, zwischen einzelnen Betriebseinheiten, zwischen
Wohnungen bzw. Betriebseinheiten einerseits und allen anderen Gebäudeteilen andererseits sowie
zwischen Treppenhäusern und allen anderen Gebäudeteilen (z.B. Kellerräume, Dachböden) zu verstehen.
Bei den Verkaufsstätten wurde auf eine Mindestverkaufsfläche verzichtet, damit für kleine Geschäfte die
allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie, nämlich jene der Punkte 2 bis 6 herangezogen werden können.
Erst für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 600 m² werden darüber hinausgehende
Anforderungen notwendig (siehe Erläuterungen zu Punkt 7.7).
Zu Punkt 2: Allgemeine Anforderungen und Tragfähigkeit im Brandfall
Einleitend wird zu diesem Punkt grundsätzlich festgehalten, dass bei Verknüpfung von Anforderungen an
den Feuerwiderstand von Bauteilen mit Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen dies nur für
jenen Teil der Konstruktion gilt, der für das Erreichen der Feuerwiderstandsklasse notwendig ist. Demnach
könnte beispielsweise der geforderte Feuerwiderstand bereits durch eine „rohe“ Wand bzw. Decke allein
erbracht werden, weshalb zusätzlich angebrachte Bekleidungen bezüglich der Feuerwiderstandsklasse dann
keine Anforderungen erfüllen müssen.
Zu Punkt 2.1: Brandverhalten von Baustoffen
Dieser Punkt legt fest, dass für Baustoffe grundsätzlich die ÖNORM B 3806 (Anforderungen an das
Brandverhalten von Bauprodukten) maßgebend ist. In dieser Norm wird die gleiche Einteilung der Gebäude
in Gebäudeklassen wie in der Richtlinie verwendet. Das Österreichische Normungsinstitut wurde seitens des
Österreichischen Institutes für Bautechnik ersucht, die ÖNORM B 3806:2002-05 insbesondere hinsichtlich
der bisherigen Einteilung der Gebäude nach der Geschosszahl anzupassen. Die Überarbeitung in diesem
Gremium hatte auch den Vorteil, die Erkenntnisse der Produkthersteller und Prüfanstalten, vor allem in
Bezug auf die Überleitung der bisherigen nationalen österreichischen Bezeichnungen auf die europäischen
Klassen des Brandverhaltens berücksichtigen zu können. Neben den vorher genannten Firmen bzw.
Institutionen wirkten auch Mitglieder der Projektgruppe und des OIB sowie Ländervertreter am
Entscheidungsprozess mit.
Die Vielfalt der in der Baupraxis verwendeten Baustoffe, die neu eingeführten Euroklassen des Brandverhaltens verbunden mit den fünf verschiedenen Gebäudeklassen machen eine differenzierte und präzise
Betrachtung des Brandverhaltens von Baustoffen notwendig. Während in den einzelnen bautechnischen
Regelungen der Bundesländer bisher nur wenige konkrete Anforderungen enthalten sind, wird in dieser
Richtlinie grundsätzlich auf die ÖNORM B 3806 verwiesen. In dieser Norm sind die Anforderungen
beispielsweise für Fassaden, raumseitige Wandbekleidungen und Wandbeläge, Baustoffe im Fußbodenund Deckenbereich, Dächer, luftführende Schächte, Kanäle und Lüftungsleitungen, Gebäudetrennfugen,
Geländerfüllungen, Doppel- und Hohlraumböden tabellenartig zusammengefasst.
Zu Punkt 2.2: Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse von Bauteilen
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Punkt 2.2.1 regelt die grundsätzlichen Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen, die in der
Richtlinie zwecks leichterer Lesbarkeit anstelle von verbalen Festlegungen in Tabellenform dargestellt
werden. Dabei spiegelt Tabelle 1 weitgehend die bisher in den Bundesländern geübte Praxis wider, in
Abhängigkeit von der Geschossanzahl bestimmte Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen
festzulegen. Den Anforderungen in der Tabelle 1 vorangestellt ist die generelle Festlegung, dass Bauteile
mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten – sofern in der Tabelle keine Ausnahmen vorgesehen sind –
aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen müssen. Den nunmehr
gebäudeklassenabhängigen Anforderungen hinsichtlich Feuerwiderstand von Bauteilen und Brandverhalten
von Baustoffen liegt die Sicherheitsphilosophie zugrunde, dass mit steigender Geschossanzahl, größerer
Brandabschnittsfläche, höherer Personenbelegung sowie mit Zunahme der Nutzungsmöglichkeiten auch das
Gefährdungspotential generell zunimmt und damit auch der Löscheinsatz durch die Feuerwehr schwieriger
wird. Deshalb werden mit steigender Gebäudeklasse zunehmende Anforderungen an die Eigenschaften von
Baustoffen bzw. Bauteilen gestellt.
Die festgelegten Anforderungen an die Gebäudeklasse 1 beruhen auf der Erkenntnis, dass dem
Nachbarschaftsschutz und der Möglichkeit der Brandbekämpfung bei solchen Gebäuden grundsätzlich
ausreichend Rechnung getragen wird. Die Sicherheit der Gebäudebenutzer, welche sich auf Grund der
Gebäudeart üblicherweise in wenigen Minuten in Sicherheit bringen können, wird durch eine allfällige
Erhöhung der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile kaum erhöht. Durch die verpflichtende Installation von
„Rauchwarnmeldern“ in Wohnungen dürfte nunmehr auch sichergestellt werden, dass Personen infolge der
Alarmierung eine frühzeitige Flucht antreten können. Dadurch ist hinsichtlich des Personenschutzes sogar
eine Erhöhung des bisher bei Einfamilienhäusern üblichen Sicherheitsstandards zu erwarten.
Auf Grund der Definition von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 insbesondere hinsichtlich Anzahl der
Wohnungen bzw. Betriebseinheiten in Verbindung mit der zulässigen Grundfläche ergeben sich
unterschiedliche Risikosituationen. Während in der Gebäudeklasse 3 hinsichtlich Grundfläche sowie Zahl
der Wohnungen bzw. Betriebseinheiten keine Begrenzung vorliegt, gibt es für die Gebäudeklasse 4
diesbezügliche Einschränkungen. Die Ähnlichkeiten bei den Bauteilanforderungen gemäß Tabelle 1 müssen
somit unter den genannten Rahmenbedingungen beurteilt werden. In Bezug auf die brandschutztechnischen
Anforderungen an Gänge, Treppen und Treppenhäuser im Verlauf von Fluchtwegen ergeben sich dagegen
wesentliche Unterschiede. (siehe Erläuterungen zu Tabelle 2 unter Punkt 5)
Für Gebäude, die lediglich auf Grund ihrer Hanglage, d.h. in Folge Überschreitung des Fluchtniveaus von
7 m, in eine höhere Gebäudeklasse fallen würden, sieht Fußnote 1 der Tabelle 1 unter gewissen
Voraussetzungen Erleichterungen hinsichtlich der Bauteilanforderungen vor. Die österreichischen
Feuerwehren verfügen zumindest über Leitern, mit denen sie ein derartiges Höhenniveau erreichen können.
Sofern bei Gebäuden der genannten Gebäudeklassen das Fluchtniveau generell nicht mehr als 11 m beträgt
und jeder Aufenthaltsraum zumindest an einer Stelle nicht mehr als 7 m über dem angrenzenden Gelände
liegt, ist für Gebäude der Gebäudeklasse 1 eine Einstufung in Gebäudeklasse 2 ausreichend bzw.
verbleiben die Gebäude der Gebäudeklassen 2 und 3 in ihrer jeweiligen Gebäudeklasse. Es wird
angenommen, dass bei derartigen Hangverhältnissen ein ähnliches Sicherheitsniveau ausreichend ist wie in
ebener Lage ausreichend ist.
Bei tragenden Bauteilen im obersten Geschoss von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 wird gemäß
Zeile 1.1 der Tabelle 1 in Anlehnung an ähnliche Regelungen im Ausland die Anforderung an die
Feuerwiderstandsfähigkeit im Vergleich zu den sonstigen oberirdischen Geschossen um eine Klasse
herabgesetzt. Dies wird damit begründet, dass bei einem allfälligen Brandereignis die im obersten Geschoss
betroffenen Personen frühzeitig in Sicherheit sein müssten und notwendige Löschaktionen durch die
Feuerwehr auch von außen durchgeführt werden könnten.
-
In der Gebäudeklasse 2 sind gemäß Tabelle 1 Punkt 2.4 bzw. Punkt 3.1 in Verbindung mit Fußnote 5 die
(Trenn)wände zwischen den Wohnungen in Reihenhäusern, unabhängig davon, ob sich an der Stelle
der Trennwände eine Grundgrenze befindet oder nicht, grundsätzlich in der Feuerwiderstandsklasse
REI 60/EI 60 ausreichend. Dies deshalb, da davon ausgegangen werden kann, dass (aus
schallschutztechnischen Gründen) in der Regel zwei aneinandergrenzende Wände hergestellt werden.
In der Gebäudeklasse 4 sind jedoch an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze brandabschnittsbildende
Wände und Decken in der Feuerwiderstandsklasse REI 90/EI 90 herzustellen, wobei die
brandabschnittsbildenden Wände und Decken an der "fiktiven Grundgrenze" nicht aus Baustoffen der
Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen müssen.
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Um einen der Praxis entsprechenden brandschutztechnischen Übergang von der Gebäudeklasse 4 auf die
Gebäudeklasse 5 zu schaffen, wurde nach eingehender Diskussion in der Fußnote 2 der Tabelle 1
festgelegt, dass für die beiden obersten Geschosse in der Gebäudeklasse 5 die Wände und Decken nur in
der Feuerwiderstandsklasse R 60 bzw. REI 60/EI 60 ausgeführt werden müssen, sofern das Gebäude nach
Fertigstellung nicht mehr als sechs oberirdische Geschosse aufweist. Diese Ausführung entspricht einerseits
vielen Gebäuden in den westlichen Bundesländern, andererseits der seit Jahren gepflogenen Praxis des
nachträglichen Dachgeschossausbaus in Wien.
In Tabelle 1 werden in Punkt 5 an Balkonplatten von Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 keine
Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit gestellt. Dies aus der Erkenntnis heraus, dass im Brandfall
üblicherweise die volle rechnerische Nutzlast nur zu einem geringen Bruchteil vorhanden ist. Weiters ist
davon auszugehen, dass bei derartigen Größenordnungen der Gebäude der Feuerwehreinsatz nicht
nachteilig beeinflusst wird. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 kann der Löschangriff erschwert sein,
weshalb eine Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Minuten oder eine Ausführung mit Baustoffen der
Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 verlangt wird. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 werden
sowohl Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit als auch an das Brandverhalten der Baustoffe
gestellt.
Der Nachweis der Feuerwiderstandsklasse eines Bauteils kann u. a. erfolgen durch
- Klassifizierungsberichte einer akkreditierten Prüfstelle,
- Verweis auf ÖNORM B 3800-4, sofern die Übergangsbestimmungen gemäß Punkt 2.2.2 in Anspruch
genommen werden
- europäische harmonisierte Produktnormen,
- europäische technische Zulassungen sowie
- Nachweis mittels Eurocode.
Durch Punkt 2.2.2 wird unter Berücksichtigung des „Guidance-Papers J“, in dem Übergangsfristen für die
Implementierung der Bauprodukte im Anwendungsbereich der Bauproduktenrichtlinie vorgeschlagen
werden, für Bauteile die Möglichkeit geschaffen, bis zum 03. Mai 2010 für die in dieser Richtlinie
angegebenen Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse auf Basis europäischer Klassifizierungen auch
die in der ÖNORM B 3807, Tabelle 1 entsprechenden Brandwiderstandsklassen auf Basis
nationaler/österreichischer Bezeichnungen zu verwenden. Damit soll den Produktherstellern ausreichend
Zeit gegeben werden, ihre Bauprodukte nach den neuen europäischen Normen prüfen und klassifizieren
lassen zu können. Das Datum 3. Mai 2010 entspricht dem Vorschlag des „Guidance-Papers J“, wonach für
Bauteile eine 10jährige Übergangsfrist vorgesehen ist (am 3. Mai 2000 erschien die Entscheidung der
Kommission zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des
Feuerwiderstandes von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon). Liegt für ein Produkt jedoch eine
europäische technische Spezifikation vor, gilt dies nur bis zum Ablauf der Koexistenzperiode der
Produktnorm.
Zu Punkt 3: Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes
Zu Punkt 3.1: Brandabschnitt
Der Punkt 3.1.1 regelt die Größe von Brandabschnitten, wobei das akzeptierte Risiko durch die in der
Richtlinie angegebenen Brandabschnittsgrößen festgelegt wird. Dabei wurden die bisher in den Bundesländern teilweise unterschiedlichen Brandabschnittsgrößen - basierend auf eingehenden Diskussionen –
derart vereinheitlicht, dass nunmehr für oberirdische Geschosse grundsätzlich 1.200 m² und nur bei
Büronutzung 1.600 m² zulässig sind, wobei nicht mehr als 4 Geschosse vertikal zusammengefasst werden
dürfen. Die Längsausdehnung der Brandabschnitte wurde mit 60 m begrenzt, wodurch auch
Längsbaukörper bei Beibehaltung der zulässigen Brandabschnittsfläche erleichtert werden. Bei
unterirdischen Geschossen liegt – zumal dort die Einsatzverhältnisse für die Feuerwehr im Brandfall
ungünstiger sind – die zulässige Brandabschnittsfläche bei 800 m².
Wie aus Brandereignissen bekannt, können beispielsweise umstürzende Lagerungen brandabschnittsbildende Wände derart beschädigen, dass eine Brandübertragung in benachbarte Brandabschnitte
erfolgt. Dem soll gemäß Punkt 3.1.2 durch das europäisch genormte Leistungskriterium M – zusätzliche
mechanische Festigkeit – begegnet werden.
Gemäß Punkt 3.1.4 wird für Abschlüsse von Öffnungen, Leitungsdurchführungen u.ä. grundsätzlich dieselbe
Feuerwiderstandsklasse wie für den Bauteil selbst verlangt, da deren Kontrolle im Brandfall durch die
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Feuerwehr kaum möglich ist. Abschlüsse müssen zudem mit Hilfe von Selbstschließeinrichtungen stets
geschlossen sein, sofern nicht durch andere Maßnahmen im Brandfall ein Schließen bewirkt wird. Letzteres
kann beispielsweise durch Feststelleinrichtungen sichergestellt werden, die im Brandfall unwirksam werden
und den Schließvorgang mittels türeigenem Auslösesystem oder durch ein zentrales Brandmeldesystem
auslösen. Für Türen und Toren sind unter gewissen Voraussetzungen Erleichterungen zulässig. Dies vor
allem mit Hinblick auf den Umstand, dass Abschlüsse der angegebenen Größenordnungen im Brandfalle
von der Feuerwehr noch gehalten werden können.
Es wird davon ausgegangen, dass die in den Punkten 3.1.5 bzw. 3.1.6 angegeben baulichen Maßnahmen
unter Berücksichtigung der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr eine vertikale bzw. horizontale
Brandübertragung über Außenwände weitgehend hintanhalten können.
In den Punkten 3.1.7 und 3.1.8 wird hinsichtlich der Anforderungen an Dachöffnungen und Dachaufbauten
zwischen traufseitigen brandabschnittsbildenden Wänden und giebelseitigen unterschieden, da auch
unterschiedliche Gefährdungspotenziale vorliegen.
Wenn Dachöffnungen und Glasdächer an höhere Gebäude eines anderen Brandabschnittes angrenzen, so
wird in Punkt 3.1.9 nur der Abstand festgelegt, innerhalb dessen brandschutztechnische Maßnahmen zur
Hintanhaltung eines Brandüberschlages notwendig sind. Auf Grund der vielen unterschiedlichen Varianten
hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung in Verbindung mit der Anordnung von wirksamen Maßnahmen
wurden keine Patentlösungen angegeben.
Im Punkt 3.1.10 werden Anforderungen an Dacheindeckungen bei traufseitig brandabschnittsbildenden
Wänden zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke im Bereich der Grundstücksbzw. Bauplatzgrenze werden in einem Abstand von jeweils 2 m von der brandabschnittsbildenden Wand für
die Dacheindeckungen ergänzend zu den Bestimmungen der ÖNORM B 3806 erhöhte Anforderungen
gestellt.
Zu Punkt 3.2: Trennwände und Trenndecken
In diesem Punkt wird festgelegt, dass Öffnungen in Trennwänden bzw. Trenndecken dieselbe
Feuerwiderstandsklasse wie der Bauteil selbst aufweisen müssen. Bei Türen werden traditionell i.d.R.
geringere Anforderungen gestellt. Selbstschließeinrichtungen bei Feuerschutzabschlüssen können durch
sogenannte Freilaufschließer ersetzt werden, bei denen der Selbstschließmechanismus erst im Brandfall
automatisch aktiviert wird.
Zu Punkt 3.3: Deckenübergreifender Außenwandstreifen
Um die vertikale Brandausbreitung über die Fassade zu begrenzen, wurde erst für Gebäude ab der
Gebäudeklasse 5 mit mehr als sechs oberirdischen Geschossen ein deckenübergreifender
Außenwandstreifen mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten und aus Baustoffen des
Brandverhaltens mindestens A2 gefordert. Bis zur angegebenen Geschossgrenze wird zudem davon
ausgegangen, dass die Feuerwehr insbesondere mit entsprechenden Geräten die Brandausbreitung entlang
der Fassade einzuschränken vermag. Anstelle des deckenübergreifenden Außenwandstreifens werden auch
bauliche bzw. anlagentechnische Alternativen ermöglicht.
Zu Punkt 3.4: Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten
Diese brandschutztechnischen Anforderungen sind zielorientiert formuliert und sollen das Augenmerk der
Planer und Ausführenden auf die notwendigen Maßnahmen lenken. Vertikal geführte Schächte und
horizontal verlaufende Kanäle bzw. die in ihnen geführten Leitungen dienen hauptsächlich zur Ver- und
Entsorgung von Gebäuden, was auch für Lüftungsleitungen gilt. Da derartige haustechnische Installationen
zumeist Wände bzw. Decken durchstoßen und im Allgemeinen zwischen Wohnungen bzw.
Betriebseinheiten angeordnet werden, stellen sie eine Gefahr hinsichtlich Brand- und Rauchweiterleitung in
angrenzende Wohnungen bzw. Betriebseinheiten dar.
Die Gefahr der Brandentstehung innerhalb von Schächten bzw. Kanälen ergibt sich im Wesentlichen durch
energieführende Leitungen bzw. durch Feuer- und Heißarbeiten im Zuge von Reparatur- und
Nachinstallationsarbeiten innerhalb des Schachtes bzw. Kanals sowie im Bereich der Schacht- und
Kanalwände. Erfahrungsgemäß ist dann mit einer raschen Ausbreitung von Feuer und Rauch zu rechnen.
Bei einer Brandentstehung außerhalb von Schächten bzw. Kanälen besteht im Wesentlichen die Gefahr
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einer Brandausbreitung beispielsweise über Leitungen in den Schacht bzw. Kanal und in weiterer Folge vor
allem eine Verrauchung angrenzender Bereiche sowie die Gefahr der Verrauchung angrenzender Bereiche.
Deshalb werden auch an die Abschottungsmaßnahmen grundsätzlich dieselben Anforderungen hinsichtlich
der Feuerwiderstandsklasse wie an die Wände bzw. Decken gestellt. Betroffen davon sind sowohl
brandabschnittsbildende Bauteile wie Trennbauteile.
Zu Punkt 3.5: Hinterlüftete bzw. belüftete Fassaden, Doppelfassaden und Vorhangfassaden
Mit diesem Punkt soll generell der erhöhten Brand- und Rauchausbreitungsgefahr sowie den allfälligen
Erschwernissen bei der Brandbekämpfung bzw. beim Einsatz von Rettungsgeräten der Feuerwehr in
Abhängigkeit der Gebäudeklasse verbunden mit der Anzahl der oberirdischen Geschosse Rechnung
getragen werden. Derartige Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen
finden in der Praxis zunehmend Verwendung und bedürfen einer besonderen Risikobetrachtung.
Doppelfassaden wirken sich in brandschutztechnischer Sicht gegenüber konventionellen Fassaden vor allem
in folgender Hinsicht nachteilig aus:
- „Kanalisierung“ von Feuer und Rauch im Zwischenraum und daher schnellere Brandausbreitung über
den Zwischenraum in oberhalb gelegene Geschosse.
- Gefährdete Personen können sich infolge des verrauchten Zwischenraums für die Feuerwehr nur
schwer bemerkbar machen.
- Für die Feuerwehr ist ein Löschangriff von außen praktisch nicht durchführbar, da eine mechanische
Zerstörung der Verkleidung mit Mitteln der Feuerwehr in aller Regel nicht möglich ist und eine
Zerstörung durch Brandeinwirkung – wenn überhaupt – erst sehr spät eintreten wird.
Auch Vorhangfassaden stellen brandschutztechnisch ein besonderes Risiko dar, wenn keine vorbeugenden
Maßnahmen getroffen werden. Dies betrifft vor allem eine Brandausbreitung über Anschlussfugen und
Hohlräume im Bereich der anschließenden Decke innerhalb der Vorhangfassade.
Da die einzelnen Maßnahmen aber vielfältig sind und vom Gebäudetyp bzw. der Ausgestaltung der
Fassaden abhängig sind, wurde auf detaillierte Anforderungen verzichtet.
Zu Punkt 3.6: Aufzüge
Punkt 3.6.1 regelt die erforderlichen Maßnahmen, um bei Aufzügen, die Brandabschnitte verbinden, eine
Brandübertragung zu vermeiden. Auf Grund der unterschiedlichen Ausführungen bzw. Maßnahmen wurde
auf konkrete Anforderungen verzichtet.
Mit der Forderung gemäß Punkt 3.6.2 soll insbesondere bei Aufzügen, die im Bereich von Fluchtwegen
angeordnet sind, der Gefahr einer allfälligen Brandausbreitung begegnet werden. Deshalb dürfen dort als
Aufzugsumwehrungen nur Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 verwendet
werden.
Zu Punkt 3.7: Feuerstätten und Verbindungsstücke
Im Punkt 3.7.1 wurden hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an die Lage von Feuerstätten auf bisher
bestehende gesetzliche Regelungen, Normen sowie einschlägige technische Richtlinien und Erfahrungen
aus Brandereignissen zurückgegriffen.
Bewusst wurden in Punkt 3.7.2 keine konkreten Abstände von Feuerstätten bzw. Verbindungsstücken zu
brennbaren Bauteilen festgelegt, zumal sich die Abstände aus den jeweiligen Aufstellungs- bzw.
Montagehinweisen der Hersteller ergeben müssen.
Zu Punkt 3.8: Abgasanlagen
In Punkt 3.8.2 wird festgelegt, dass bei einem außerhalb der Abgasanlage entstandenen Brand keine
Übertragung von Feuer und Rauch über die Abgasanlage in andere Wohnungen bzw. Betriebseinheiten
stattfinden darf. Durch den Verweis auf sinngemäße Anwendung von Punkt 3.4 (Schächte, Kanäle,
Leitungen und sonstige Einbauten) soll zum Ausdruck gebracht werden, dass Abgasanlagen in Wänden,
oder wenn sie Decken durchstoßen, analog der Funktion der Wand bzw. Decke die Übertragung von Feuer
und Rauch in angrenzende Wohnungen bzw. Nutzungseinheiten entsprechend der für den Bauteil
geforderten Feuerwiderstandsdauer verhindern müssen.
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Gemäß Punkt 3.8.3 hängt der Abstand zu Bauteilen mit brennbaren Baustoffen von der Art der Abgasanlage
ab und wird in der Regel aufgrund einer Prüfung z.B. gemäß ÖNORM EN 13216-1 festgestellt.
Zu Punkt 3.9: Räume mit erhöhter Brandgefahr
In Punkt 3.9.1 wird festgelegt, dass Heiz-, Brennstoff- und Abfallsammelräume jedenfalls als Räume mit
erhöhter Brandgefahr gelten, zumal dort das Entstehungs- bzw. Ausbreitungsrisiko eines Brandes
erfahrungsgemäß beträchtlich ist.
Im Punkt 3.9.5 wurde die Grenze für die Notwendigkeit eines Heizraumes bei Feuerstätten unabhängig vom
Brennstoff grundsätzlich mit 50 kW festgelegt, um eine Angleichung der bisher in den einzelnen
Bundesländern unterschiedlichen Werte zu erzielen. Dabei wurde auf Grund der bisherigen Erfahrungen der
in bisherigen Regelungen enthaltene höchste Grenzwert als vertretbar angesehen. Bei Feuerstätten für feste
Brennstoffe mit automatischer Beschickung kann im Gegensatz zu solchen mit flüssigen bzw. gasförmigen
Brennstoffen durch Abschaltung der Brennstoffzufuhr der Verbrennungsvorgang nicht sofort unterbrochen
werden. Vielmehr besteht die Gefahr eines Rückbrandes in den Vorratsbehältern bzw. Lagerraum, weshalb
bereits bei einem Vorratsbehälter von mehr als 0,5 m³ ein eigener Heizraum erforderlich ist.
Traditionellerweise wird bei flüssigen Brennstoffen die Lagerung im Aufstellraum der Feuerstätte untersagt.
Aufgrund bewährter sicherheitstechnischer Einrichtungen bei Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen und
den bisherigen Erfahrungen in einigen österreichischen Bundesländern sowie im benachbarten Ausland, in
denen eine beschränkte Brennstofflagerung im Aufstellungsraum der Feuerstätte zulässig ist, wird nun
gemäß Punkt 3.9.7 eine gemeinsame Unterbringung unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.
Zu Punkt 3.10: Erste und Erweiterte Löschhilfe
Da die Festlegung von Anforderungen an Bauprodukte (wie z.B. in Tabelle 1) auch in Zusammenhang mit
den Möglichkeiten einer Brandbekämpfung zu verstehen ist, waren auch Anforderungen hinsichtlich Mittel
der Ersten und Erweiterten Löschhilfe in einer gewissen Abhängigkeit von der jeweiligen Gebäudeklasse
erforderlich.
Zu Punkt 3.11: Rauchwarnmelder
Tote und Verletzte bei Bränden innerhalb von Gebäuden sind überwiegend im zivilen Bereich zu beklagen,
wofür hauptsächlich die giftigen Bestandteile von Brandrauch und nur selten die unmittelbare Einwirkung von
Feuer verantwortlich sind. Bevor ein Brand auf Teile des Gebäudes übergreift, sind – vor allem nachts – die
Bewohner längst im Rauch erstickt. Die stromnetzunabhängig arbeitenden Rauchwarnmelder besitzen eine
Batterie und zielen grundsätzlich nur darauf ab, die sich in der Wohnung aufhaltenden Personen frühzeitig
zu alarmieren und dadurch die Personensicherheit zu erhöhen. Das kommt auch dadurch zum Ausdruck,
dass nur in Aufenthaltsräumen – ausgenommen Küchen - sowie in Gängen, über die Fluchtwege von
Aufenthaltsräumen führen, mindestens ein Rauchwarnmelder vorhanden sein muss. Daraus kann abgeleitet
werden, dass etwa in Abstell-, Sanitär- und Lagerräumen oder in Heizräumen keine Rauchwarnmelder
vorhanden sein müssen. Da die ÖNORM EN 14604 „Rauchwarnmelder“ europäisch festgelegte
Geräteanforderungen enthält, sollte diese zur Beurteilung der Qualität herangezogen werden. In diesem
Zusammenhang wird ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchwarnmeldern nicht um eine
automatische Brandmeldeanlage handelt. Weiters ist zu erwähnen, dass keine automatische
Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle zu
installieren ist.
Basierend auf internationalen Untersuchungen kann abgeschätzt werden, dass das Risiko, bei Bränden in
Wohnungen ums Leben zu kommen, durch Installation von Rauchmeldern erheblich verringert wird. Seit
beispielsweise der Einbau von derartigen Meldern in Großbritannien seit dem Jahr 1992 gesetzlich
vorgeschrieben ist, werden Brände viel häufiger entdeckt und ist die Zahl der Brandtoten in Wohnungen
merklich zurückgegangen. In Norwegen besteht bereits seit 1990 eine gesetzliche Regelung, wonach in
jedem Haushalt ein Rauchmelder pro Etage installiert sein muss. In den Niederlanden wurde die gesetzliche
Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern im Jahre 2002 vorgenommen. In Deutschland wurde in den letzten
Jahren die Rauchmelder-Pflicht in Wohnungen in vielen Bundesländern intensiv diskutiert, wobei z.B.
Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Hessen und Hamburg die entsprechende gesetzliche
Bestimmung in ihren Landesbauordnungen inzwischen integriert haben. Hinsichtlich der Verbreitung von
Rauchmeldern in privaten Haushalten sind statistische Zahlen vorhanden, wonach in den USA etwa 90 %
und in Großbritannien ca. 70 % aller Haushalte zumindest einen Rauchmelder besitzen. In Deutschland und
Österreich wird dieser Anteil aber nur auf etwa 5 bis 7 % geschätzt.
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Zu Punkt 3.12: Rauchableitung in unterirdischen Geschossen
Praktische Einsatzerfahrungen der Feuerwehr haben deutlich gemacht, dass vor allem Kellerbrände ohne
entsprechende Vorkehrungen für die Rauchableitung ins Freie problematisch sein können. Deshalb
benötigen unterirdische Geschosse Wand- und/oder Deckenöffnungen, die sich im Einsatzfall auch mit
Mitteln der Feuerwehr öffnen lassen müssen, damit insbesondere mit den mobilen Belüftungsgeräten der
Feuerwehr in diesen Räumen ein Luftwechsel herbeigeführt werden kann. Da bei größeren Raumvolumina
auch größere Volumenströme zur Erzeugung eines bestimmten Luftwechsels erforderlich sind, orientiert
man sich hinsichtlich der Bemessung von notwendigen Öffnungen an der Größe des Brandabschnittes, der
in unterirdischen Geschossen gemäß Punkt 3.1.1 maximal 800 m² betragen kann. Bei Flächen von
Brandabschnitten von mehr als 200 m² wird eine Öffnungsfläche mit einer geometrischen Fläche von
mindestens 0,5 % als ausreichend angesehen Dazu wird angemerkt, dass – sofern der gesamte
Brandabschnitt in verschiedene Räume bzw. Bereiche unterteilt wird - nicht jeder Raum innerhalb des
Brandabschnittes derartige Öffnungen besitzen muss. Bei der geforderten Rauchableitung handelt es sich
nicht um Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, sondern um Unterstützungsvorkehrungen für den
Feuerwehreinsatz.
Zu Punkt 4: Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
Im Punkt 4.1 wird die Ausbildung von Außenwänden als brandabschnittsbildende Wände gemäß Tabelle 1
verlangt, wenn ihr Abstand von einer Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze nicht mehr als 2 m beträgt. Damit
soll der Gefährdung gegenüberliegender Gebäude im Brandfall und umgekehrt Rechnung getragen werden.
Die Gefährdung eines gegenüber liegenden Gebäudes im Brandfall infolge Wärmestrahlung wird vor allem
durch den Abstand bestimmt. Bei der Festlegung des Mindestabstandes wurde das Eingreifen der
Feuerwehr vorausgesetzt. Das Problem der Brandübertragung durch Funkenflug wird – wie bisher üblich nicht berücksichtigt, da die erforderlichen größeren Abstände nicht realisiert werden können. Der
angegebene Abstand berücksichtigt nicht raumplanerische Belange.
Durch die Ausnahmen unter Punkt 4.1 (a) wird die Möglichkeit zur Unterschreitung des geforderten
Abstandes dann geschaffen, wenn es sich bei den angrenzenden Grundstücken um Verkehrsflächen im
Sinne raumordnungsrechtlicher Bestimmungen, öffentliche Parkanlagen oder Gewässer handelt. In diesen
Fällen ist eine Brandausbreitung nicht zu erwarten. Zusätzlich wird im Punkt 4.1 (b) eine Unterschreitung des
Mindestabstandes ermöglicht, sofern zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden. So
können etwa Vordächer hineinragen, wenn diese brandschutztechnisch derart ausgeführt werden, dass eine
Brandausbreitung hintan gehalten werden kann. In Außenwänden können Öffnungen eingebaut werden,
sofern diese Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsklasse wie die brandabschnittsbildende
Wand aufweisen, und die - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird –
selbstschließend auszuführen sind.
Zu Punkt 5: Flucht- und Rettungswege
Zu Punkt 5.1: Allgemeine Anforderungen
Grundsätzlich wird das Zurücklegen der ersten 40 m Gehweglänge eines Fluchtweges entsprechend den
meisten bisherigen Regelungen der Bundesländer und in Übereinstimmung mit der Arbeitsstättenverordnung
für Personen als akzeptierbares Risiko angenommen. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass bei einem
rechtzeitig erkannten Brandereignis diese Wegstrecke unter Berücksichtigung einer normalen
Gehgeschwindigkeit noch zu bewältigen ist, bevor die Eigenrettung infolge kritischer Sichtbehinderungen
und toxischer Rauchgaskonzentrationen unmöglich wird. Nach Überschreitung dieser Gehweglänge ist es
deshalb erforderlich, sich entweder an einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder in
einem Treppenhaus bzw. auf einer Außentreppe oder in einem Treppenhaus bzw. einer Außentreppe mit
jeweils zusätzlichen Anforderungen zu befinden. Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Gehweglänge
wird die ungünstigste Stelle eines Raumes, unabhängig von seiner Nutzung, zugrunde gelegt. Nicht
ausgebaute Dachböden bleiben von dieser Regelung deshalb ausgenommen, da dort die Wahrscheinlichkeit
eines Brandausbruches bei gleichzeitigem Aufenthalt von Personen äußerst niedrig ist.
In Punkt 5.1.2 wird geregelt, dass ein einziger Fluchtweg für Wohnungen bzw. Betriebseinheiten dann als
ausreichend erachtet wird, wenn bereits nach 40 m Gehweglänge ein sicherer Ort des angrenzenden
Geländes im Freien oder ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe gemäß Tabelle 2 Zeile 3 mit jeweils
besonderen Brandschutzmaßnahmen erreicht wird. Die genauere Festlegung für die Ausgestaltung eines
derartigen Treppenhauses bzw. einer Außentreppe ist auf die jeweilige Gebäudeklasse bezogen, wobei
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davon ausgegangen wird, dass ein derartiger einziger Fluchtweg im Brandfall voraussichtlich ausreichend
sicher benützbar bleibt.
Entsprechend Punkt 5.1.3 wird für Wohnungen bzw. Betriebseinheiten erst dann ein zweiter Fluchtweg in
jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen gefordert, wenn die Voraussetzungen gemäß Punkt 5.1.2 nicht
erfüllt werden. Erfahrungen bei Bränden haben gezeigt, dass Fluchtwege innerhalb von Gebäuden nicht
selten unbenützbar werden können.
In Punkt 5.1.4 wird zunächst zwecks Sicherstellung von Fluchtmöglichkeiten in zwei unterschiedliche
Richtungen der außerhalb der Wohnung gemeinsam zurückzulegende Weg (Stichgang) grundsätzlich auf
15 m begrenzt. Es ist jedoch gemäß Punkt 5.1.4 (a) nicht erforderlich, dass über den zweiten Fluchtweg
innerhalb von 40 m tatsächlicher Gehweglänge ein Treppenhaus zu erreichen, sondern es genügt in einen
anderen Brandabschnitt zu gelangen, der aber an ein Treppenhaus angebunden sein muss. Anstelle des
zweiten Fluchtweges kann zudem entsprechend Punkt 5.1.4 (b) auch ein Rettungsweg über die
Rettungsgeräte der Feuerwehr bzw. ein fest verlegtes Rettungswegesystem herangezogen werden. Bei der
Anrechnung des Rettungsweges durch Geräte der Feuerwehr muss auf die Verfüg- und Einsetzbarkeit
dieser Rettungsgeräte Bedacht genommen werden.
Zwecks leichterer Lesbarkeit werden die brandschutztechnischen Anforderungen an Gänge, Treppen und
Treppenhäuser im Verlauf von Fluchtwegen für Gebäude der Gebäudeklassen 2 bis 5 in Tabellenform
(Tabelle 2) anstelle von verbalen Festlegungen dargestellt. Bei der Gebäudeklasse 1 mit nur einer Wohnung
bzw. einer Betriebseinheit, einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m und einer Grundfläche von nicht mehr
als 400 m² wird davon ausgegangen, dass die Gehweglänge von 40 m bis zu einem direkten Ausgang zu
einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien nicht überschritten wird. Da somit Punkt 5.1.1 (a)
als erfüllt angesehen werden dürfte, scheint die Gebäudeklasse 1 in der Tabelle nicht auf. Eine ähnliche
Situation ist in der Gebäudeklasse 2 auch bei Reihenhäusern sowie bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen oder zwei Betriebseinheiten mit Büronutzung bzw. büroähnlicher Nutzung gegeben, sodass
auch diese vom Geltungsbereich der Tabelle 2 ausgenommen sind.
Zu Zeile 2.5 in Tabelle 2 wird bemerkt, dass Rauchabzugseinrichtungen in Treppenhäusern sowohl für die
Erleichterung der Fluchtmöglichkeit der Gebäudebenutzer als auch zur Ermöglichung bzw. Unterstützung
eines Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Die hauptsächliche Gefährdung im Brandfall geht von den
Brandprodukten Rauch und Wärme aus, weshalb diese möglichst rasch und wirkungsvoll abzuführen sind.
Bei den verbleibenden Gebäuden der Gebäudeklasse 2 sind wegen der relativ kurzen Fluchtwege und der in
der Regel guten Brandbekämpfungs- und Rettungsmöglichkeiten bei einem Feuerwehreinsatz im
Außenangriff keine besonderen Rauchabzugseinrichtungen vorgesehen, da die vorhandenen Fenster und
Türen in der Regel zur Abfuhr von Rauch und Wärme für den Feuerwehreinsatz ausreichen. Die
Unterstützung des Feuerwehreinsatzes durch Rauchabzugseinrichtungen beruht hauptsächlich darauf, dass
an oberster Stelle des Treppenhauses eine Öffnung für den Rauchabzug freigegeben wird und die
Feuerwehr beim Zugang zum Treppenhaus mittels mobiler Belüftungsgeräte durch Einbringen von Außenluft
einen Überdruck erzeugt, der Rauch und Wärme aus dem Treppenhaus verdrängt. Wird Rauch und Wärme
nicht ausreichend abgeführt, kann das Treppenhaus wegen eines allfälligen Wärmestaus auch für
Feuerwehrkräfte unbenutzbar werden. Als Öffnungen an der obersten Stelle des Treppenhauses gelten
Öffnungen in der Decke bzw. in Wänden des höchstgelegenen Geschosses mit Wohnungen bzw.
Betriebseinheiten.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 und 4 ist wegen der größeren Wegdistanz vom Zugang zum
Treppenhaus bis zur Rauchabzugsöffnung an der obersten Stelle des Treppenhauses eine manuelle
Auslösemöglichkeit des Rauchabzugs bereits beim Zugang zum Treppenhaus erforderlich. Die zusätzliche
Auslösemöglichkeit am obersten Podest des Treppenhauses soll jenen Flüchtenden, die auf den längsten
Fluchtweg angewiesen sind, die Möglichkeit bieten, bereits vor Eintreffen der Feuerwehr einen sich im
obersten Treppenhausbereich bildenden Rauchpolster zu entfernen. Die Ausbreitung des Rauchpolsters in
die darunter liegenden Geschosse erfolgt verzögert. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 ist wegen der noch
größeren Wegdistanz vom Zugang zum Treppenhaus bis zur Rauchabzugsöffnung an der obersten Stelle
des Treppenhauses eine möglichst unverzügliche Rauchentfernung und Rauchverdünnung durch
nachströmende Frischluft erforderlich, weshalb zusätzlich eine automatische Auslösung der
Rauchabzugseinrichtungen über rauchempfindliche Elemente gefordert wird.
Zu Zeile 3 in Tabelle 2 wird bemerkt, dass - falls der Fluchtweg nur über ein einziges Treppenhaus führt dieses zumindest während der Fluchtphase analog einem im Brandfall sicheren Ort im Freien rauchfrei
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gehalten werden muss. Vorübergehend auftretende Rauchschwaden sind auch bei im Freien liegenden
Fluchtzielen nicht vollständig zu vermeiden und werden als akzeptierbares Risiko in Kauf genommen. Bei
den nicht vom Geltungsbereich der Tabelle 2 ausgenommenen Gebäude der Gebäudeklasse 2 werden in
den Fällen des einzigen Fluchtweges sowohl Anforderungen an den Feuerwiderstand von Türen zu
Treppenhäusern gestellt als auch Rauchabzugseinrichtungen für notwendig erachtet.
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 sind gegebenenfalls mehrere Personen auf längere Fluchtwege
angewiesen, weshalb nur kurzzeitig auftretende, sofort wieder verdünnte Rauchschwaden innerhalb des
Treppenhauses sicherheitstechnisch akzeptiert werden können. Deshalb werden abgestuft mit steigendem
Risiko auch steigende Sicherheitsanforderungen an Türen (Rauchdichtheit) und Rauchabzugseinrichtungen
gestellt. Durch die selbstschließenden Türen wird ein nur schwadenhaftes Auftreten von Rauch im
Treppenhaus bewirkt. Die erforderliche Verdünnung dieser Rauchschwaden wird durch risikoangepasste
Anforderungen an Rauchabzugseinrichtungen, die im Vergleich zu Zeile 2.5 erhöht werden, berücksichtigt.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 sind gegebenenfalls mehrere Personen auf noch längere Fluchtwege
angewiesen, weshalb ebenfalls nur kurzzeitig auftretende, sofort wieder verdünnte Rauchschwaden
innerhalb des Treppenhauses sicherheitstechnisch akzeptiert werden können. Dies kann durch die beiden
Varianten „ohne bzw. mit Schleuse“ erreicht werden. In den Fällen ohne Schleuse haben die ins
Treppenhaus mündenden Türen besondere Anforderungen hinsichtlich der Rauchdichtheit zu erfüllen.
Gleichzeitig soll durch die in Zeile 3.3 angeführte Druckbelüftungsanlage, die grundsätzlich auf demselben
Prinzip wie die Rauchverdrängung mittels mobiler Belüftungsgeräte der Feuerwehr beruht, bereits vor dem
Eintreffen der Feuerwehr automatisch eine Rauchverdrängung einleiten. Sofern Gebäude nicht mehr als
sechs oberirdische Geschosse aufweisen, ist anstelle der Druckbelüftungsanlage eine automatische
Brandmeldeanlage mit interner Alarmierung im Schutzumfang „Einrichtungsschutz“ verbunden mit einer
risikoangepassten Rauchabzugseinrichtung zulässig. In den Fällen mit Schleuse soll das angestrebte
Schutzziel insbesondere durch bauliche Brandschutzmaßnahmen erreicht werden, da durch die
Schleusenwirkung von Vornherein weniger Rauch ins Treppenhaus eintreten kann.
Zu Punkt 5.2: Gänge und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen
Punkt 5.2.2 regelt, dass Gänge – ausgenommen offene Laubengänge - alle 40 m durch
Rauchschutzabschlüsse zu unterteilen sind, um im Brandfalle eine etwaige Verrauchung auf eine
akzeptierbare Länge zu beschränken.
Da offene Laubengänge als Fluchtwege gelten bzw. als solche im Brandfalle angesehen werden, müssen
diese gemäß Punkt 5.2.3 in Bezug auf ihre Feuerwiderstandsfähigkeit grundsätzlich die Anforderungen an
tragende Bauteile und Decken der Tabelle 1 erfüllen. Bis einschließlich der Gebäudeklasse 4 ist bei offenen
Laubengängen eine Ausführung in Stahl zulässig, sofern Fluchtwege zu zwei verschiedenen Treppen bzw.
Treppenhäusern bestehen.
Die in Punkt 5.2.4 gestellten Anforderungen bzw. Erleichterungen an die auf offene Laubengänge
mündenden Türen und Fenster entsprechen der gängigen Praxis.
Zu Punkt 5.3: Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung
Die Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung soll das Schutzziel erfüllen, die Fluchtwege bei Ausfall der
Hauptbeleuchtung derart zu beleuchten, dass flüchtende Personen sicher zum vorgesehenen Ausgang bzw.
ins Freie gelangen können. Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 erscheint eine FluchtwegOrientierungsbeleuchtung noch nicht erforderlich, da solche Gebäude im Allgemeinen über keinen Aufzug
verfügen und die Benutzer daher ausreichend Kenntnis über den Verlauf der ständig begangenen
Fluchtwege entlang von Gängen bzw. Treppenhäusern haben. Bei Gebäuden der Gebäudekasse 4 und 5
sind auf Grund der Bestimmungen der OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ Aufzüge
erforderlich, weshalb davon auszugehen ist, dass Personen dort zumindest die Treppenhäuser weniger
benutzen und mit den örtlichen Gegebenheiten nicht mehr so vertraut sind.
Zu Punkt 6: Rettung und Brandbekämpfung
Zu Punkt 6.1: Rettungswege
Um einheitliche Auslegungen hinsichtlich der Anrechenbarkeit des Rettungsweges mit Geräten der
Feuerwehr zu erreichen, werden konkrete Anforderungen festgelegt. Demnach muss jede Wohnung bzw.
Betriebseinheit in jedem Geschoss über die Fassade erreichbar sein und geeignete Gebäudeöffnungen
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besitzen, über die eine Rettung von Personen durchgeführt werden kann. Um eine objektive Maßzahl
ermitteln zu können, wurde als Kriterium die Entfernung des Anfahrtsweges der Feuerwehr bis zum
Gebäude anstelle einer konkreten Zeitangabe bis zum Eintreffen der Feuerwehr am Gebäude gewählt. Die
Festlegung der Distanz mit höchstens 10 km ergab sich als Kompromiss aus eingehenden Diskussionen und
berücksichtigt die auch in ländlichen Gegenden üblichen Entfernungen zu Feuerwehrgerätehäusern.
Zu Punkt 6.2: Zugänglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung
Da die Festlegung von Anforderungen an Bauprodukte (wie z.B. in Tabelle 1) auch im Zusammenhang mit
den Möglichkeiten einer Brandbekämpfung zu verstehen ist, wurde der Hinweis aufgenommen, dass bei
ungenügender Erreichbarkeit eines Gebäudes zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich
werden können. Durch die allgemein gehaltene Formulierung können konkrete Situationen in den einzelnen
Bundesländern besser berücksichtigt werden.
Zu Punkt 6.3: Löschwasserversorgung
Ähnlich der Regelung über die Zugänglichkeit für die Feuerwehr unter Punkt 6.2 wurde auch für Gebäude
mit unzureichender Löschwasserversorgung eine allgemeine Formulierung gewählt.
Zu Punkt 7: Besondere Bestimmungen
In den Punkten 2 bis 6 wurden die Anforderungen im Wesentlichen für Gebäude mit Wohn- und/oder
Büronutzung festgelegt. Für andere übliche Nutzungen, wie land- und forstwirtschaftliche Wohn- und
Wirtschaftsgebäude, Schul- und Kindergartengebäude, Beherbergungsstätten und Studentenheime sowie
Verkaufsstätten wurden besondere Bestimmungen getroffen. Für diese in Punkt 7 angeführten
Gebäudetypen sind daher grundsätzlich die Anforderungen gemäß der Punkte 2 bis 6 zu erfüllen, sofern in
Punkt 7 nichts anderes bestimmt wird. In Punkt 7 werden einerseits konkrete zusätzliche bzw. abweichende
Forderungen gestellt, andererseits auf weitere Richtlinien (OIB-Richtlinie 2.1 und OIB-Richtlinie 2.2) oder ein
anderer Regelwerke (ONR 22000) verwiesen. Durch diese Vorgangsweise soll sichergestellt werden, dass
für die einzelnen Gebäudetypen gebrauchstaugliche und allgemein gültige Regelungen gelten.
Zu Punkt 7.1: Land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude
Um die dzt. übliche Praxis zu berücksichtigen, können – wie im Punkt 7.1.1 festgehalten - Gebäude oder
Gebäudeteile, die mittels brandabschnittsbildender Wände bzw. Decken getrennt sind, jeweils gesondert
betrachtet werden. Dadurch ist es möglich, dass z.B. der Wohntrakt nur in die Gebäudeklasse 1, während
der angrenzende Wirtschaftstrakt in die Gebäudeklasse 3 fällt.
Entsprechend Punkt 7.1.2 wurde die klassische Brandabschnittsbildung zwischen Wohn- und Wirtschaftstrakt beibehalten. Bedingt durch die Anhäufung leichtbrennbarer Stoffe bzw. Ernteerzeugnisse,
vorhandene potentielle Zündquellen sowie zumeist große Raumvolumina ist – wie Brandfälle in
landwirtschaftlich genutzten Gebäudebereichen immer wieder zeigen – mit einer raschen
Brandausbreitungsgeschwindigkeit zu rechnen, wodurch sich auch für die Brandbekämpfung durch die
Feuerwehr ungünstige Voraussetzungen ergeben können.
Die Forderung unter Punkt 7.1.3 zielt darauf ab, Stallungen von Tieren gegen darüber liegende Gebäudeteile zu schützen, um die möglicherweise im Brandfall notwendige Tierevakuierung durchführen zu
können.
Eine brandschutztechnische Trennung gegenüber angrenzenden Gebäudeteilen des Wirtschaftstraktes wird
gemäß Punkt 7.1.4 für Werkstätten sowie Einstellräume für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge bzw. Maschinen
gefordert, um das Risiko einer Brandausbreitung weiter einzuschränken. Die geforderte
Feuerwiderstandsklasse REI 90/EI 90 muss aber nur bei den trennenden Wänden bzw. Decken, nicht aber
innerhalb der Werkstätten bzw. Einstellräume erreicht werden.
Landwirtschaftliche Gebäude sind zwar grundsätzlich in die jeweilige Gebäudeklasse einzuordnen, wobei ein
Abweichen von den daraus resultierenden Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse von tragenden
Bauteilen gemäß Punkt 7.1.5 durchaus möglich ist. Außerdem wird die Möglichkeit eröffnet, von der
zulässigen Größe eines Brandabschnittes, der auch bei landwirtschaftlicher Nutzung durch eine Fläche von
1.200 m² begrenzt wäre, abzuweichen. Damit kann den unterschiedlichen Größen und Strukturen von
landwirtschaftlichen Betrieben Rechnung getragen werden.
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OIB-Richtlinie 2 - Erläuterungen
Im Punkt 7.1.6 wird angeführt, dass eine Brandübertragung von Wirtschaftsgebäuden auf Nachbarobjekte
nicht nur durch Außenwandbauteile mit entsprechender Feuerwiderstandfähigkeit, sondern auch durch
Schutzabstände weitgehend verhindert werden kann. Bei der Beurteilung von Schutzabständen ist auch die
Möglichkeit des wirksamen Feuerwehreinsatzes zu berücksichtigen. Der geforderte Mindestabstand zu
Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen im Ausmaß von 6/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand,
mindestens jedoch 3 m, entspricht den vielfach üblichen Werten.
Zu Punkt 7.2: Schul- und Kindergartengebäude
Bei Schul- und Kindergartengebäuden tritt aufgrund der größeren Personenbelegung im Vergleich zu Wohnoder Büronutzung sowie wegen der Nutzungsvielfalt (z.B. Klassen- und Büroräume, Physik- und
Chemiesäle, Werkstätten) ein erhöhtes Risiko im Brandfall auch schon in der Gebäudeklasse 1 und 2 auf.
Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Kinder in ihrem Urteilsvermögen bei der Gefahreneinschätzung
noch nicht voll entwickelt sind und Jugendliche im Allgemeinen zu einer höheren Risikobereitschaft
tendieren, was zu Fehlverhalten im Brandfall führen kann. Es wurde deshalb unter Punkt 7.2.1 festgelegt,
dass auch in kleineren Schulen oder Kindergärten (Gebäudeklasse 1 und 2) jedenfalls die Anforderungen für
die Gebäudeklasse 3 erfüllen müssen. Ausgenommen davon sind lediglich Schul- bzw.
Kindergartengebäude mit nur einem oberirdischen Geschoss.
Die Fluchtwege werden gemäß Punkt 7.2.3 grundsätzlich gleich behandelt wie in Wohn- oder
Bürogebäuden. Auf Grund der möglichen Konfiguration der Schul- und Kindergartengebäude darf der zweite
Fluchtweg weder durch einen Rettungsweg ersetzt werden, noch nur ein einziger Fluchtweg mit besonderen
Anforderungen im Sinne der Tabelle 2 Punkt 2 und Punkt 3 zur Ausführung gelangen. Die grundsätzliche
Notwendigkeit nach einem zweiten baulichen Fluchtweg wird damit begründet, dass in Schulen im
Gefahrenfall eine größere Anzahl von Personen (Kinder, Jugendliche und Lehrkräfte) in Sicherheit gebracht
werden muss. Bei kleineren Schul- und Kindergartengebäuden trifft das Erfordernis des zweiten
Fluchtweges dann nicht zu, wenn innerhalb von 40 m Gehweglänge vom entferntesten Punkt eines
Unterrichtraumes ein sicherer Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht wird.
Besonderes Augenmerk wurde – wie in Punkt 7.2.2 bzw. 7.2.4 angeführt - auf jene Räume einer Schule
gelegt (Garderoben, Werkräume, Chemie- und Physikräume uä.), in denen ein Brand ein größeres Risiko für
Schüler und Lehrer darstellt und eine Beeinträchtigung von Fluchtwegen zu erwarten wäre.
Gemäß Punkt 7.2.5 wurde die größtmögliche Brandabschnittsfläche - ohne zusätzliche
Brandschutzmaßnahmen mit 1.600 m² festgelegt - als vertretbar angesehen. Hinsichtlich der
Brandabschnittsfläche wird demnach eine Gleichbehandlung wie für die Büronutzung unter Punkt 3.1.1
vorgenommen.
Feuerstätten in Schulen müssen – wie unter Punkt 7.2.6 festgelegt - unabhängig von ihrer
Nennwärmeleistung in einem eigenen Heizraum untergebracht werden, da sonst die Gefahr von
Manipulationen an der Feuerungsanlage durch Schüler besteht.
Zu Punkt 7.3: Beherbergungsstätten, Studentenheime und andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
Bei Beherbergungsstätten tritt aufgrund der größeren Personenbelegung im Vergleich zu Wohn- oder
Büronutzung sowie wegen der Nutzungsvielfalt (z.B. Sauna, Küche) ein erhöhtes Risiko im Brandfall auch
schon in der Gebäudeklasse 1 und 2 auf. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Gästen
hauptsächlich um Personen handelt, welche in einer für sie ungewohnten Umgebung zudem noch
nächtigen. Es wurde daher unter Punkt 7.3.1 festgelegt, dass auch in kleineren Beherbergungsstätten
(Gebäudeklasse 1 und 2) jedenfalls die Anforderungen für die Gebäudeklasse 3 erfüllt werden müssen.
Da eine Beherbergungsstätte als eine Betriebseinheit betrachtet wird, müssen Bauteile zwischen Bereichen
unterschiedlicher Nutzung (z.B. Bettentrakt, Küche, Lagerräume) als Trennwände bzw. Trenndecken gemäß
Tabelle 1 ausgebildet werden. Zusammen mit der Forderung nach Ausführung der Wände zwischen Gängen
und Gästezimmern in der Feuerwiderstandsklasse mindestens REI 30 bzw. EI 30 soll dadurch vor allem
verhindert werden, dass Fluchtwege zumindest in der Anfangsphase eines Brandes nachteilig beeinflusst
werden. Um die bisher insbesondere in ländlichen Touristikgegenden üblichen Holzbalkone für
Beherbergungsstätten in Gebäuden mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen weiterhin zu
ermöglichen, wurde eine diesbezügliche Regelung unter Punkt 7.3.2 aufgenommen.
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Die Fluchtwege werden grundsätzlich gleich behandelt wie in Wohn- oder Bürogebäuden. Ein einziger
Fluchtweg über ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe gemäß Punkt 5.1.1 (c) ist gemäß Punkt 7.3.3
allerdings nur für Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 120 Gästebetten zulässig, sofern die Wände
zwischen Gästezimmern und Gängen der Feuerwiderstandsklasse REI 30 bzw. EI 30 und die Türen
zwischen Gästezimmern bzw. sonstigen Räumen und Gängen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C
entsprechen. Diese Einschränkung bzw. die geforderten Feuerwiderstandsklassen sind deshalb erforderlich,
da insbesondere auf Grund der gegenüber Wohngebäuden größeren Personendichte und der
Ortsunkundigkeit der Gäste und dem daraus resultierenden höheren Gefährdungspotential sowie den
dadurch erschwerten Einsatzbedingungen der Feuerwehr Rechnung zu tragen ist.
Ein Rettungsweg durch Rettungsgeräte der Feuerwehr als Ersatz für den zweiten Fluchtweg ist
entsprechend Punkt 7.3.4 nur möglich, sofern in der gesamten Beherbergungsstätte eine automatische
Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten
öffentlichen Alarmannahmestelle vorhanden ist. Die Rettungsgeräte der Feuerwehr können nur bei
rechtzeitiger Ankunft der Feuerwehr erfolgreich eingesetzt werden.
Bei den Anforderungen an Boden-, Wand- und Deckenbeläge in Aufenthaltsräumen wurden unter Punkt
7.3.5 auch die bisher in Beherbergungsstätten vielfach verwendeten Hölzer bzw. Holzwerkstoffe berücksichtigt.
Feuerstätten in Beherbergungsstätten müssen – wie unter Punkt 7.3.6 festgelegt - unabhängig von ihrer
Nennwärmeleistung in einem eigenen Heizraum untergebracht werden, da sonst die Gefahr von
Manipulationen an der Feuerungsanlage durch unbefugte Personen besteht.
Unter Punkt 7.3.8 wurde hinsichtlich einer Brandfrüherkennung eine Einstufung der Beherbergungsstätten in
Abhängigkeit von der Zahl der Gästebetten vorgenommen, um einerseits dem unterschiedlichen Risiko auf
Grund der jeweiligen Personenanzahl gerecht zu werden und andererseits die bereits bisher in den meisten
Bundesländern geübte Praxis beibehalten zu können. Bei Beherbergungsstätten mit nicht mehr als
30 Gästebetten wurde das Anforderungsprofil der Rauchwarnmelder gegenüber der Wohnnutzung um den
Anschluss an die Stromversorgung erweitert. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gästebetten muss
eine automatische Brandmeldeanlage mit interner Alarmierung vorhanden sein, die einen höheren
Sicherheitsstandard als Rauchwarnmelder liefert. Brandmeldeanlagen in Beherbergungsstätten mit mehr als
120 Gästebetten müssen zudem eine direkte Alarmierung der Feuerwehr herbeiführen.
Zu Punkt 7.4: Betriebsbauten
Da Betriebsbauten – ähnlich wie die Garagen – unabhängig von deren Größe in der Regel gesondert
betrachtet werden, sind die Anforderungen in der OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“
zusammengefasst.
Zu Punkt 7.5: Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks
Da Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks unabhängig von deren Größe in der Regel gesondert
betrachtet werden – in den meisten Ländern gibt es eigene Garagenvorschriften – werden die
Anforderungen für alle Typen in der OIB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen
und Parkdecks“ zusammengefasst.
Zu Punkt 7.6: Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
In diesem Punkt wird nur auf die vom Österreichischen Normungsinstitut herausgegebene ON-Regel
ONR 22000 hingewiesen. Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m stellen in der Regel
besondere Gebäude mit komplexen brandschutztechnischen Anforderungen dar. Um die OIB-Richtlinie 2
nicht ausführlich gestalten zu müssen, werden darin keine detaillierte Anforderungen an solche Gebäude
gestellt. Die Erarbeitung der ONR 22000 erfolgte immer in Absprache mit der Projektgruppe und den
Ländervertretern. Im Zuge des Einspruchsverfahrens - die ONR 22000 wurde, obwohl es nach den
Geschäftsbedingungen nicht erforderlich gewesen wäre, zum öffentlichen Einspruch aufgelegt - wurde
seitens des OIB unter Federführung der Projektgruppe einschließlich der Ländervertreter eine ausführliche
Stellungnahme abgegeben, deren wesentlicher Inhalt war, dass für Hochhäuser mit einem
Aufenthaltsraumniveau (künftig Fluchtniveau) von nicht mehr als 32 m und mit einem Aufenthaltsraumniveau
(künftig Fluchtniveau) von mehr als 32 m differenzierte Anforderungen gestellt wurden. Diese im
ausgesandten Entwurf nicht enthaltene Unterteilung war notwendig geworden, um insbesondere für
Gebäude mit einem Aufenthaltsraumniveau (künftig Fluchtniveau) zwischen 22 und 32 m (darunter fallen in
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den Landeshauptstädten sehr viele Gebäude) keine übertriebenen brandschutztechnische Forderungen zu
stellen. Dieser Stellungnahme bzw. Einwänden ist das ON nachgekommen, sodass mit der ONR 22000 ein
auch von den Ländervertretern akzeptiertes Regelwerk vorliegt.
Zu Punkt 7.7: Verkaufsstätten
Für eingeschossige freistehende Verkaufsstätten „auf der grünen Wiese“ soll es - vor allem der bisherigen
Praxis entsprechend – gewisse Erleichterungen geben. So ist es gemäß Punkt 7.7.1 möglich, dass die
Tragkonstruktion entweder in der Feuerwiderstandsklasse R 30 oder nur aus Baustoffen der Euroklasse des
Brandverhaltens mindestens A2 ausgeführt wird. Dies war deshalb möglich, da bei freistehenden
Verkaufsstätten nur Fluchtwege in einer Ebene vorhanden sind, sodass Personen - ohne ein Treppenhaus
benützen zu müssen - rasch einen sicheren Ort im Freien erreichen, ausreichende Fensterflächen bzw.
Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen zur thermischen Entlastung der Tragkonstruktion gegeben sind und
ein Löschangriff durch die Feuerwehr als eher unproblematisch angesehen wird.
In Punkt 7.7.2 werden Anforderungen nur für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 600 m²
und nicht mehr als 3.000 m² oder für Verkaufsstätten mit nicht mehr als drei in offener Verbindung
stehenden Geschossen formuliert. Dies deshalb, da damit einerseits Verkaufsstätten mit einer
Verkaufsfläche von nicht mehr als 600 m² (Geschäfte) unter den Anwendungsbereich der Punkte 2 bis 6
fallen und andererseits diese Typen von Verkaufsstätten in der Praxis sehr häufig vorkommen. Für derartige
Größenordnungen können noch allgemein gültige Regelungen aufgestellt werden. Die traditionelle
Brandabschnittsbildung zu Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, wird gemäß Punkt (a)
beibehalten. Unter Punkt (b) wird festgehalten, dass die Anforderungen der Tabelle 3 gelten. Diese tabellarische Darstellungsform wurde zwecks leichterer Lesbarkeit gewählt. Dabei erfolgt die Unterteilung nach der
Größe
der
Brandabschnittsflächen einerseits
nach
dem
Prinzip eines
Vielfachen
der
Mindestanwendungsgröße von 600 m² und andererseits nach den in der Praxis üblicherweise vorkommenden Größen. Hinsichtlich der erforderlichen brandschutztechnischen Einrichtungen wurden die
Bestimmungen der TRVB N 138 herangezogen, jedoch den in der Praxis durchgesetzten Gegebenheiten,
insbesondere bei der Brandabschnittsfläche zwischen 1.800 und 3.000 m², angepasst. Die Anforderungen
an Decken zwischen den Geschossen innerhalb der Verkaufsstätte sind in Abhängigkeit der
Verkaufsbrandabschnittsfläche und der Anzahl der in offener Verbindung stehenden Geschosse festgelegt.
Mit zunehmender Brandabschnittsfläche und Geschosszahl wird die frühzeitige Alarmierung bzw. das
Einsetzen von selbsttätigen Löschmaßnahmen für erforderlich erachtet. Die Fluchtwege werden gemäß
Punkt (c) grundsätzlich gleich behandelt wie in Wohn- oder Bürogebäuden. Auf Grund der möglichen
Konfiguration der Verkaufsstätten darf der zweite Fluchtweg weder durch einen Rettungsweg ersetzt
werden, noch nur ein einziger Fluchtweg mit besonderen Anforderungen im Sinne der Tabelle 2 Punkt 2 und
Punkt 3 zur Ausführung gelangen. Dies wurde deshalb nicht zugelassen, da insbesondere einerseits auf
Grund der zu erwartenden erhöhten Personenanzahl und der Ausgestaltung der Fassade (schwere
Zugänglichkeit infolge „Schaufenstern“ bzw. durchgehender Glasfassaden ohne eine ausreichende Anzahl
von öffenbaren Fenstern) mit den üblichen Rettungsgeräten der Feuerwehr eine rasche Bergung kaum
möglich ist und andererseits auf Grund der in der Regel unübersichtlichen Raumgestaltung (hohe Stellagen,
von der Decke herabhängende Dekoration) die Fluchtmöglichkeit zu nur einem Treppenhaus im Brandfall
eine nicht zumutbare Gefährdung darstellen würde. Auf Grund dieser Größe und der unübersichtlichen
Raumgestaltung wird gemäß Punkt (d) eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung als notwendig angesehen.
In Punkt 7.7.3 wird festgehalten, dass für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3.000 m²
oder Verkaufsstätten mit mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschossen ein
Brandschutzkonzept vorzulegen ist. Für diese Verkaufsstätten können auf Grund ihrer vielfältigen
Kombinationen zwischen Fläche und Anzahl der in offener Verbindung stehenden Geschosse keine
allgemein gültigen Regelungen mehr aufgestellt werden. In diesem Fall ist jedes Bauvorhaben gesondert zu
betrachten.
Zu Punkt 7.8: Sondergebäude
In diesem Punkt werden all jene Gebäudetypen zusammengefasst, für die ein Brandschutzkonzept
vorzulegen ist. Da für diese Gebäudetypen auf Grund ihrer Besonderheiten keine allgemein gültigen
Anforderungen gestellt werden können, ist für jedes Bauvorhaben ein Brandschutzkonzept auszuarbeiten.
Darin ist der Nachweis zu erbringen, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaft der Gefährdung
von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung
eingeschränkt wird.
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Dabei handelt es sich um Gebäude mit erhöhter Personenanzahl, bei denen unvorhersehbare Reaktionen
der Besucher nicht ausgeschlossen werden können. Namentlich werden jene Versammlungsstätten
angeführt, in denen sich mehr als 1.000 Personen aufhalten können.
Ebenso werden jene Gebäude angeführt, die bedingt durch ihre Nutzungsart (z.B. Krankenhäuser, Altersund Pflegeheime) besondere Maßnahmen zur Hintanhaltung der Personengefährdung bzw. zur Rettung
und/oder Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Mobilität fordern.
Bei den genannten Justizvollzugsanstalten ist die Problematik der grundsätzlich versperrt zu haltenden
Türen zu beachten, die im Normalfall ein Flüchten verhindern sollen, im Brandfall aber ein enormes Risiko
für die eingeschlossenen Personen darstellen.
Schließlich fallen noch all jene Gebäudetypen darunter, auf die die Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 auf
Grund des Verwendungszweckes oder der Bauweise nicht zur Gänze anwendbar sind, wie z.B.
Messehallen, Sportstadien.
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- Richtlinie 2.1
Brandschutz bei Betriebsbauten
Entwurf: 9. Oktober 2006
0
VORBEMERKUNGEN ............................................................................................................ 2
1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN................................................................................................. 2
2
ZULÄSSIGE GESCHOSSFLÄCHEN IN OBERIRDISCHEN GESCHOSSEN INNERHALB
VON HAUPTBRANDABSCHNITTEN ..................................................................................... 3
3
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN ....................................................................................... 3
4
ANFORDERUNGEN AN LAGERGEBÄUDE UND GEBÄUDE MIT LAGERBEREICHEN..... 7
5
ERFORDERNIS EINES BRANDSCHUTZKONZEPTES ........................................................ 8
ANHANG A
EINSTUFUNG DER LAGERGÜTER IN KATEGORIEN....................................... 11
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0
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OIB-Richtlinie 2.1
Vorbemerkungen
Von den Anforderungen dieser Richtlinie kann abgewichen werden, wenn schlüssig nachgewiesen
wird, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung der
Richtlinie
der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie
die Brandausbreitung eingeschränkt wird.
Bei Betriebsbauten können in Abhängigkeit des jeweiligen Gefahrenpotentials wie Brandbelastung,
Aktivierungsgefahr und Umgebungssituation höhere Anforderungen (z.B. Chemiebetriebe) notwendig werden.
Für folgende Betriebsbauten sind aufgrund eines geringeren Risikos im Brandfall Erleichterungen
von den Forderungen dieser Richtlinie zulässig:
Betriebsbauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur
vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden (Einhausung z.B. aus
Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes),
Betriebsbauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder
die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können.
Sofern in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 gestellt werden, gilt
dies auch als erfüllt, wenn
die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile aus Baustoffen der Euroklasse
des Brandverhaltens mindestens A2 und
die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B
bestehen.
Raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich - sofern ein Durchbrand nicht ausgeschlossen
werden kann - beidseitig mit Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 dicht
abgedeckt sein.
In dieser Richtlinie genannte Flächen sind, sofern in der Folge nichts anderes bestimmt ist, NettoGrundflächen.
1
Begriffsbestimmungen
Bauwerk oder Teil eines Bauwerkes, welches der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) bzw. der Lagerung von Produkten oder Gütern dient.
Brandwand:
Brandabschnittsbildende Wand mit erhöhten Anforderungen.
Geschoss, Betriebsbau: Alle auf gleicher Ebene liegende Räume sowie in der Höhe zu dieser Ebene versetzte Raumteile. Galerien, Emporen und Bühnen innerhalb eines Raumes gelten
nicht als Geschosse, wenn deren Gesamtfläche weniger als die Hälfte der Fläche
des Raumes beträgt. Als Geschosse werden nicht angerechnet:
Räume oberhalb des letzten oberirdischen Geschosses, die ausschließlich der
Unterbringung haustechnischer Anlagen für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und
Sanitärzwecke dienen,
betriebstechnische Räume, wenn der Anteil ständig offener Deckenöffnungen
zu darüber- oder darunter liegenden Geschossen größer ist als der Anteil der
geschlossenen Flächen, wie z.B. Pressenkeller,
untergeordnete Bereiche innerhalb eines Raumes, die in funktionaler Verbindung zu diesem Raum stehen, wie z.B. Meisterbüros,
Triebwerksräume für Aufzüge,
begehbare Stege und Podeste, wie z.B. Gitterroste in Regallagern zur Erreichung der einzelnen Lagerebenen.
Geschoss, oberirdisch: Geschoss, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe mehr als die Hälfte über
dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen.
Geschoss, unterirdisch: Geschoss, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe nicht mehr als die Hälfte
über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen.
Betriebsbau:
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Geschossfläche, Betriebsbau: Summe der Flächen eines Geschosses zwischen Brandwänden, brandabschnittsbildenden Wänden oder Außenwänden, wobei die Flächen allfälliger Galerien, Emporen und Bühnen - ausgenommen die ausschließlich dem Personenverkehr dienenden Flächen, wie z.B. Laufstege - einzubeziehen sind.
Hauptbrandabschnitt: Bereich, der durch Brandwände von Teilen eines Gebäudes getrennt ist.
Lagerabschnittsfläche: Fläche zur Lagerung von Produkten und Gütern, die durch Brandwände, brandabschnittsbildende Bauteile oder Außenwände begrenzt wird.
Sicherheitskategorien: Klassen in Abhängigkeit von der brandschutztechnischen Infrastruktur:
- Sicherheitskategorie K 1: keine besonderen Maßnahmen,
- Sicherheitskategorie K 2: automatische Brandmeldeanlage,
- Sicherheitskategorie K 3.1: automatische Brandmeldeanlage und eine während
der Betriebszeit einsatzbereite, nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannte
Betriebsfeuerwehr mit mindestens Gruppenstärke,
- Sicherheitskategorie K 3.2: automatische Brandmeldeanlage und eine ständig
(0 bis 24 Uhr) einsatzbereite, nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannte Betriebsfeuerwehr mit mindestens Gruppenstärke,
- Sicherheitskategorie K 4.1: erweiterte automatische Löschhilfeanlage,
- Sicherheitskategorie K 4.2: automatische Feuerlöschanlage.
2
Zulässige Geschossflächen in oberirdischen Geschossen innerhalb von
Hauptbrandabschnitten
2.1
Hauptbrandabschnitte sind durch Brandwände gemäß Punkt 3.8 zu trennen. Hinsichtlich der zulässigen Geschossflächen innerhalb von Hauptbrandabschnitten gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1.
2.2
Bei Betriebsbauten mit mehr als einem oberirdischen Geschoss müssen die Decken zwischen den
Geschossen die nach Tabelle 1 erforderliche Feuerwiderstandsdauer nicht nur hinsichtlich des Kriteriums der Tragfähigkeit (R), sondern auch hinsichtlich der Kriterien des Raumabschlusses (E) und
der Wärmedämmung (I) erfüllen.
2.3
Bei Betriebsbauten mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen und Geschossflächen von
insgesamt nicht mehr als 3.000 m² sind offene Deckendurchbrüche (z. B. Treppen, Schächte, Arbeitsöffnungen) ohne Feuerschutzabschlüsse zulässig.
2.4
Bei Betriebsbauten mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen sind offene Deckendurchbrüche ohne Feuerschutzabschlüsse bis zu Geschossflächen von insgesamt nicht mehr als
7.500 m² zulässig, wenn eine erweiterte automatische Löschhilfeanlage in der Sicherheitskategorie
K 4.1 vorhanden ist.
2.5
Bei Betriebsbauten mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen sind offene Deckendurchbrüche
ohne Feuerschutzabschlüsse bis zu Geschossflächen von insgesamt nicht mehr als 10.000 m² zulässig, wenn eine Sprinkleranlage in der Sicherheitskategorie K 4.2 vorhanden ist.
3
Allgemeine Anforderungen
3.1
Löschwasserbedarf
Für Betriebsbauten ist der Löschwasserbedarf im Einvernehmen mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung der Flächen der Brandabschnitte, der Brandlasten sowie der technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen.
3.2
Schutzabstände
3.2.1
Betriebsbauten müssen von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze soweit entfernt sein, dass unter
Berücksichtigung des Feuerwehreinsatzes eine Brandübertragung auf Nachbargebäude weitgehend verhindert wird. Dabei sind jeweils Bauweise, Lage, Ausdehnung, Nutzung und vorhandene
Sicherheitskategorie zu berücksichtigen. Bei Betriebsbauten mit Außenwänden ohne definierten
Feuerwiderstand ist ohne näheren Nachweis ein Abstand zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze
von 6/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand, mindestens jedoch 3 m, ausreichend. Beträgt der
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Abstand der Außenwand zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze weniger als 3 m, so sind die Anforderungen gemäß Punkt 3.8 sinngemäß zu erfüllen. Davon kann abgewichen werden, sofern
brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden, die auf die baulichen Gegebenheiten der
Außenwände und deren Abstand von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze abgestimmt sind.
3.2.2
Betriebsbauten auf demselben Grundstück können dann als getrennte Brandabschnitte angesehen
werden, wenn diese voneinander soweit entfernt sind, dass unter Berücksichtigung des Feuerwehreinsatzes eine Brandübertragung weitgehend verhindert wird. Dabei sind jeweils Bauweise,
Lage, Ausdehnung, Nutzung und vorhandene Sicherheitskategorie zu berücksichtigen. Bei Betriebsbauten mit Außenwänden ohne definierten Feuerwiderstand ist ohne näheren Nachweis ein
Abstand von 12/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand des höheren Betriebsbaues, mindestens
jedoch 6 m, ausreichend.
3.3
Lage und Zugänglichkeit
3.3.1
Jeder Hauptbrandabschnitt muss mit mindestens einer Seite an einer Außenwand liegen und von
dort für die Feuerwehr zugänglich sein. Dies gilt nicht für Hauptbrandabschnitte, die eine erweiterte
automatische Löschhilfeanlage oder eine automatische Feuerlöschanlage aufweisen.
3.3.2
Freistehende bzw. aneinander gebaute Betriebsbauten mit einer zusammenhängenden bebauten
Fläche von mehr als 5.000 m² müssen für Feuerwehrfahrzeuge umfahrbar sein.
3.3.3
Für die Feuerwehr sind die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen zu schaffen und ständig freizuhalten, worauf dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen
ist.
3.4
Zweigeschossige Betriebsbauten mit Zufahrten
Wird bei einem zweigeschossigen Betriebsbau das untere Geschoss einschließlich der Decken mit
Bauteilen in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des
Brandverhaltens mindestens A2 hergestellt und werden für beide Geschosse Zufahrten für die Feuerwehr auf Geschossniveau auf jeweils mindestens einer Seite angeordnet, dann kann das obere
Geschoss wie ein Betriebsbau mit einem oberirdischen Geschoss angesehen werden.
3.5
Unterirdische Geschosse
3.5.1
Unterirdische Geschosse sind durch brandabschnittsbildende Wände und Decken aus Baustoffen
der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 zu begrenzen, wobei bei Betriebsbauten mit
nur einem unterirdischen Geschoss die Brandabschnittsfläche nicht mehr als 1.200 m2 betragen
darf. Bei Betriebsbauten mit mehreren unterirdischen Geschossen darf die Brandabschnittsfläche
des ersten unterirdischen Geschosses nicht mehr als 1.200 m² und jedes weiteren unterirdischen
Geschosses nicht mehr als 600 m² betragen.
3.5.2
Abweichend von Punkt 3.5.1 kann ein unterirdisches Geschoss mit einer Fläche von nicht mehr als
600 m² mit dem ersten oberirdischen Geschoss in offener Verbindung stehen, sofern die gesamte
zusammenhängende Fläche der beiden Geschosse nicht mehr als 1.800 m² beträgt und eine allenfalls vorhandene Decke des unterirdischen Geschosses der Feuerwiderstandsklasse R 90 entspricht und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 besteht.
3.5.3
Die im Punkt 3.5.1 und 3.5.2 festgelegten Flächen für Brandabschnitte können erhöht werden auf
das
(a) Doppelte, sofern eine erweiterte automatische Löschhilfeanlage angeordnet ist,
(b) Dreieinhalbfache, sofern eine Sprinkleranlage angeordnet ist.
3.6
Fluchtwege
3.6.1
Von jeder Stelle eines Raumes muss in höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar sein:
(a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder
(b) ein gesicherter Fluchtbereich (z.B. Treppenhaus, Außentreppe).
3.6.2
Die im Punkt 3.6.1 angeführte Gehweglänge von 40 m kann verlängert werden auf
(a) höchstens 50 m bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von mindestens 10 m,
(b) höchstens 50 m bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von mindestens 5 m bei
Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit geeigneten, schnellansprechenden Meldern,
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(c) höchstens 70 m bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von mindestens 10 m bei
Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“, mit geeigneten, schnellansprechenden Meldern,
(d) höchstens 70 m bei Vorhandensein einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage, welche durch eine
automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit
geeigneten, schnellansprechenden Meldern angesteuert wird,
sofern in jedem Geschoss mindestens ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang direkt ins Freie oder in ein Treppenhaus mit direktem Ausgang zu einem sicheren Ort des
angrenzenden Geländes im Freien vorhanden ist.
Bei der Ermittlung der mittleren lichten Raumhöhe bleiben untergeordnete Räume oder Ebenen mit
einer Fläche von nicht mehr als 400 m² unberücksichtigt.
3.6.3
Bei Betriebsbauten mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen müssen die Geschosse durch ein
durchgehendes Treppenhaus gemäß Tabelle 2 verbunden sein, das einen direkten Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien aufzuweisen hat.
3.6.4
Sofern Fluchtwege gemäß Punkt 3.6.1 über Außentreppen führen, müssen folgende Anforderungen
erfüllt sein:
(a) Außentreppen müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen und so geschützt sein, dass im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung, gefahrbringende Strahlungswärme und/oder Verrauchung besteht,
(b) Bei Betriebsbauten mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen müssen die Türen von Außentreppen ins Gebäude der Feuerwiderstandsklasse EI230-C entsprechen. Abweichend davon
genügt bei Türen zu Räumen mit geringer Brandlast eine Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse E 30-C.
3.7
Rauch- und Wärmeabzug
3.7.1
Produktions- und Lagerräume, die jeweils eine Fläche von mehr als 200 m² und nicht mehr als
1.200 m² aufweisen, müssen Wand- und/oder Deckenöffnungen erhalten, die im Brandfall eine
Rauchableitung ins Freie ermöglichen. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die Räume Öffnungen
von mindestens 2 % der Grundfläche aufweisen.
3.7.2
Für Produktions- und Lagerräume, die jeweils eine Fläche von mehr als 1.200 m² und nicht mehr
als 1.800 m² aufweisen, muss eine ausreichende Rauch- und Wärmeableitung zur Unterstützung
des Feuerwehreinsatzes vorhanden sein. Die Einrichtungen zur Rauch- und Wärmeabfuhr müssen
die technischen Anforderungen an Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) erfüllen und entsprechend einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
müssen zumindest von einer im Brandfall sicheren Stelle eine zentrale manuelle Auslösung durch
die Feuerwehr ermöglichen.
3.7.3
Für Produktions- und Lagerräume, die jeweils eine Fläche von mehr als 1.800 m² haben, muss eine
ausreichende Rauch- und Wärmeableitung zur Verzögerung der Brandausbreitung vorhanden sein.
Die Einrichtungen zur Rauch- und Wärmeabfuhr müssen die technischen Anforderungen an Rauchund Wärmeabzugsanlagen (RWA) erfüllen und entsprechend einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Sofern die Auslösung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nicht durch technische
Brandschutzeinrichtungen entsprechend den Sicherheitskategorien K 2, K 4.1 oder K 4.2 erfolgt,
sind rauch- oder temperaturempfindliche Elemente für die automatische Auslösung einzusetzen.
3.8
Brandwände
3.8.1
Anstelle von Brandwänden genügen auch brandabschnittsbildende Wände der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2, sofern in oberirdischen Geschossen ausschließlich Brandabschnitte von jeweils nicht mehr als
1.200 m² vorhanden sind.
3.8.2
Brandwände müssen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Sofern im Brandfall mit einer
mechanischen Beanspruchung (z.B. durch im Brandfall umstürzende Lagerungen) zu rechnen ist,
müssen Brandwände auch das „Leistungskriterium M“ erfüllen.
3.8.3
Brandwände müssen grundsätzlich vertikal vom Fundament bis mindestens 0,5 m über Dach geführt werden. Sie brauchen nur bis zur Dacheindeckung geführt werden, sofern eine Brandübertragung durch andere Maßnahmen gleichwertig verhindert wird. Sofern Brandwände versetzt verlau-
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fen, ist durch geeignete Maßnahmen eine Brandübertragung zu verhindern.
3.8.4
Öffnungen in Brandwänden sind zulässig, wenn die Abschlüsse die gleiche Feuerwiderstandsdauer
wie die Wände aufweisen. Abweichend davon sind in Betriebsbauten, in denen es das Gefährdungspotential zulässt und in Betriebsbauten, die mit einer erweiterten automatischen Löschhilfeanlage bzw. automatischer Feuerlöschanlage ausgestattet sind, Türen und Tore in der Feuerwiderstandsklasse EI230-C ausreichend, sofern die Summe aller Öffnungsflächen 20 m² nicht überschreitet. Abschlüsse, die aus betrieblichen Gründen offen gehalten werden, müssen mit Feststellanlagen
ausgestattet sein, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.
Lichtdurchlässige Teilflächen müssen als Brandschutzverglasungen mit der gleichen Feuerwiderstandsklasse wie die angrenzenden Wände ausgeführt werden.
3.8.5
Im Bereich der Außenwände ist durch geeignete Maßnahmen eine Brandübertragung auf andere
Hauptbrandabschnitte zu behindern. Geeignete Maßnahmen sind z.B.:
ein mindestens 0,5 m vor der Außenwand vorstehender Teil der Brandwand, der einschließlich
seiner Bekleidung aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 besteht,
ein im Bereich der Brandwand angeordneter Außenwandabschnitt der Feuerwiderstandsklasse
REI 90 bzw. EI 90 mit einer Breite von mindestens 2,0 m, der einschließlich seiner Bekleidung
aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 besteht.
3.8.6
Sofern Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von weniger als 135 Grad über Eck zusammenstoßen und in diesem Bereich durch eine Brandwand abgeschlossen oder unterteilt werden, so
muss die Wand über die innere Ecke mindestens 5,0 m fortgeführt werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, sofern eine Brandübertragung durch andere Maßnahmen
gleichwertig verhindert wird.
3.9
Außenwände und Außenwandbekleidungen
3.9.1
Bei Betriebsbauten mit einer Außenwandhöhe von nicht mehr als 14 m, müssen Außenwandbekleidungen sowie die Komponenten bzw. das Gesamtsystem von nichttragenden Außenwänden aus
Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C bestehen. Es können auch Baustoffe
aus Holz und Holzwerkstoffen der Euroklasse des Brandverhaltens D verwendet werden, wobei gegebenenfalls verwendete Dämmstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen müssen.
3.9.2
Bei Betriebsbauten mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoss und einer Außenwandhöhe
von mehr als 14 m, müssen die Komponenten bzw. das Gesamtsystem von nichttragenden Außenwänden aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B bestehen.
3.9.3
Bei Betriebsbauten mit mehr als einem oberirdischen Geschoss und einer Außenwandhöhe von
mehr als 14 m, müssen die Komponenten bzw. das Gesamtsystem von nichttragenden Außenwänden aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
3.9.4
Bei Betriebsbauten mit mehr als einem oberirdischen Geschoss sind bei hinterlüfteten Außenwänden sowie bei Doppel- und Vorhangfassaden Maßnahmen zu treffen, die eine Brandausbreitung
über deren Zwischenräume in andere Geschosse wirksam einschränken.
3.9.5
Für tragende Außenwände gelten - sofern in Tabelle 1 keine höheren Anforderungen an das
Brandverhalten gestellt werden - die Punkte 3.9.1 bis 3.9.4 sinngemäß.
3.10
Bedachungen und Unterdecken
3.10.1
Bedachungen (Aufbau z.B. bestehend aus Dachhaut, Abdichtung, Wärmedämmung, Dampfsperre,
flächige Unterstützung der Dachhaut) von Brandabschnitten mit einer Dachfläche von mehr als
3.000 m² sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung innerhalb eines Brandabschnittes über
das Dach behindert wird. Dies gilt jedenfalls als erfüllt
bei Bedachungen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B, ausgenommen der Abdichtung oder
bei Bedachungen, die eine Feuerwiderstandsklasse von R 30 aufweisen, sofern allfällige
Dämmstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen.
3.10.2
Im Bereich von Dachdurchdringungen ist durch konstruktive Maßnahmen eine Brandweiterleitung
zu behindern.
3.10.3
Für abgehängte Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen gelten die Anforderungen gemäß
Punkt 3.10.1 sinngemäß.
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3.11
Sonstige Brandschutzmaßnahmen
3.11.1
Abhängig von der Art oder Nutzung des Betriebes müssen in Betriebsbauten geeignete Mittel der
ersten Löschhilfe und in Produktions- oder Lagerräumen, die einzeln eine Fläche von mehr als
1.800 m² haben, Wandhydranten in ausreichender Zahl vorhanden sowie gut sichtbar und leicht
zugänglich angeordnet sein.
3.11.2
Für Betriebsbauten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 3.000 m² sind
im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr Brandschutzpläne anzufertigen und der
Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Bei Betriebsbauten mit unübersichtlicher Gebäudestruktur, bei
Vorliegen eines besonderen Gefährdungspotentials sowie Vorhandensein von Sonderlöschmittelvorräten oder besonderen technischen Brandschutzeinrichtungen (z.B. erweiterte automatische
Löschhilfeanlagen, automatische Feuerlöschanlagen, automatische Brandmeldeanlagen) kann
auch bei Unterschreitung der Geschossfläche ein Brandschutzplan erforderlich sein.
3.11.3
Der Betreiber eines Betriebsbaus mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als
3.000 m² hat mindestens einen geeigneten und nachweislich ausgebildeten Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Bei Betriebsbauten mit unübersichtlicher Gebäudestruktur, bei Vorliegen eines besonderen Gefährdungspotentials sowie Vorhandensein von Sonderlöschmittelvorräten oder besonderen technischen Brandschutzeinrichtungen (z.B. automatische Feuerlöschanlagen, Steigleitungen) kann auch bei Unterschreitung der Geschossfläche ein Brandschutzbeauftragter erforderlich
sein.
3.11.4
Automatische Brandmeldeanlagen (BMA) müssen nach einer anerkannten Richtlinie ausgeführt
werden. Die automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten
öffentlichen Alarmannahmestelle ist – ausgenommen bei Vorhandensein der Sicherheitskategorie
K 3.2 - sicherzustellen.
3.11.5
Erweiterte automatische Löschhilfeanlagen (EAL) müssen nach einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Die automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle ist sicherzustellen.
3.11.6
Automatische Feuerlöschanlagen (z.B. Sprinkleranlage SPR) müssen nach einer anerkannten
Richtlinie ausgeführt werden. Die automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer
ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle ist sicherzustellen.
4
Anforderungen an Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen
4.1
Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen können gemäß den Anforderungen der Punkte 2
und 3 ausgeführt werden, sofern
(a) die Lagerguthöhe nicht mehr als 4 m beträgt, oder
(b) die Lagerguthöhe nicht mehr als 6 m beträgt, die zusammenhängenden Lagerbereiche nicht
mehr als 400 m² und die Summe aller Lagerbereiche innerhalb eines Brandabschnittes nicht
mehr als 1.200 m² betragen, wobei Lagerbereiche als nicht zusammenhängend gelten, wenn
sie einen Abstand untereinander von mehr als 10 m aufweisen, oder
(c) Einzel- oder Doppelregale mit Lagerguthöhen von mehr als 6 m und nicht mehr als 7,5 m, die in
Produktionsräumen aufgestellt sind, und zu anderen Einzel- oder Doppelregalen mit gleichen
Lagerguthöhen einen Abstand von mehr als 10 m aufweisen.
4.2
Sofern Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen nicht Punkt 4.1 entsprechen, gelten ergänzend zu Punkt 3 folgende Anforderungen an Bauteile und Baustoffe:
(a) Bei Gebäuden mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoss muss die Tragkonstruktion des
Lagergebäudes aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen
oder in der Feuerwiderstandsklasse R 30 ausgeführt werden.
(b) Bei mehrgeschossigen Lagergebäuden müssen die tragenden Bauteile und Decken der Feuerwiderstandsklasse REI 90 entsprechen und müssen aus Baustoffen des Brandverhaltens der
Euroklasse mindestens A2 bestehen. Abweichend von diesen Anforderungen genügt bei Lagergebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen für die Primärkonstruktion des
Daches die Feuerwiderstandsklasse R 60.
4.3
Für Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen, die nicht Punkt 4.1 entsprechen, gelten die
Anforderungen gemäß Tabelle 3. Die Einstufung der Lagergüter in die einzelnen Kategorien hat
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nach Anhang A zu erfolgen. Alternativ dazu können z.B. in langjähriger, weit verbreiteter Anwendungspraxis akzeptierte Erfahrungswerte herangezogen werden.
5
Erfordernis eines Brandschutzkonzeptes
5.1
Wird von Anforderungen dieser Richtlinie in einem Ausmaß abgewichen, dass das Erreichen der
Schutzziele nicht mehr zweifelsfrei gewährleistet ist, so ist durch ein Brandschutzkonzept schlüssig
nachzuweisen, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung der Richtlinie
der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie
die Brandausbreitung eingeschränkt wird.
Erforderlichenfalls ist die Zulässigkeit von Abweichungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsklasse
der Bauteile, des Brandverhaltens der Baustoffe, der Größe der Brandabschnitte und der Lagerabschnittsflächen auf Grund einer anerkannten Berechnungsmethode nachzuweisen.
5.2
Für folgende Betriebsbauten ist jedenfalls ein Brandschutzkonzept erforderlich:
(a) Regallager mit Lagerguthöhen von mehr als 9 m (Oberkante Lagergut),
(b) Betriebsbauten, deren höchster Punkt des Daches mehr als 25 m über dem tiefsten Punkt des
an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt.
(c) Lagergebäude bzw. Gebäude mit Lagerbereichen mit jeweils wechselnder Kategorie der Lagergüter, sofern die brandschutztechnischen Einrichtungen gemäß Tabelle 3 nicht auf die
höchste zu erwartende Kategorie der Lagergüter ausgelegt werden.
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Tabelle 1:
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Zulässige Geschossflächen in oberirdischen Geschossen innerhalb
von Hauptbrandabschnitten in m²
Bei der Berechnung der zulässigen Geschossflächen können Flächen von Räumen im Gesamtausmaß von
nicht mehr als 50 % der zulässigen Geschossfläche und nicht mehr als 1.200 m² unberücksichtigt bleiben,
sofern diese von brandabschnittsbildenden Bauteilen begrenzt sind.
Bauteile mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen, sofern in der Tabelle 1 keine Ausnahmen vorgesehen sind.
Gesamtanzahl der oberirdischen Geschosse des Betriebsbaues
1
Sicherheitskategorie
2
3
4
>4
Feuerwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden Bauteile
ohne Anforderungen
R 30
R 30
R 60 (1)
R 90 (2)
R 90 (2)
R 90 (2)
R 90
K1
1.800
(3)
3.000
800
1.600
2.400
1.800
1.500
1.200
K2
2.700
(3)
4.500
1.000
2.000
3.600
2.700
2.300
1.800
K 3.1
3.200
(3)
5.400
1.200
2.400
4.200
3.200
2.700
2.200
3.600
(3)
6.000
1.600
3.200
4.800
3.600
3.000
2.400
K 3.2
K 4.1
7.500
7.500
2.000
4.000
6.000
4.500
3.800
3.000
K 4.2
10.000
10.000
8.500
8.500
8.500
6.500
5.000
4.000
(1)
Für die Primärtragkonstruktion des Daches genügt die Feuerwiderstandsklasse R 30;
(2)
Für die Primärtragkonstruktion des Daches genügt die Feuerwiderstandsklasse R 60;
(3)
Die Breite des Betriebsbaues darf höchstens 40 m betragen.
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Tabelle 2:
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Anforderungen an Treppenhäuser
Gegenstand
2
Gesamtanzahl der oberirdischen Geschosse des Betriebsbaues
3
4
>4
1
Wände und Decken (1)
1.1
in oberirdischen Ge(2)
schossen
REI 60
EI 60
1.2
in unterirdischen Geschossen
2
Läufe und
Podeste
3
Türen zu angrenzenden Räumen
Bodenbeläge
REI 90
EI 90
und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2
R 60 oder aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens R 90 und aus Baustoffen der
mindestens A2
Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2
(3)
EI2 30-C
EI2 30-C
4
REI 60
EI 60
und aus Baustoffen der Euroklasse des
Brandverhaltens mindestens A2
Euroklasse des Brandverhaltens mindestens Cfl-s1
REI 90
EI 90
und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens
mindestens A2
Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2fl
Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2-s1, d0
6
Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C-s1, d0
Wand- und
Deckenbeläge
Rauchabzugseinrichtungen
6.1
Lage
6.2
Größe
6.3
im ersten oberirdischen Geschoss bzw. der Angriffsebene
der Feuerwehr sowie beim obersten Podest des Treppenhauses; unabhängig vom öffentlichen Stromnetz und über ein
rauchempfindliches Element an
der Decke
Bei Decken über Treppenhäusern kann von den Anforderungen abgewichen werden, wenn eine Brandübertragung von
den angrenzenden Bauwerksteilen auf das Treppenhaus durch geeignete Maßnahmen verhindert wird;
Anforderungen an den Feuerwiderstand sind nicht erforderlich für Außenwände von Treppenhäusern, die aus Baustoffen
der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen und die durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können;
Zu Räumen mit geringer Brandlast genügt in oberirdischen Geschossen eine Ausführung in E 30-C;
In Betriebsbauten mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen kann eine Rauchabzugseinrichtung entfallen, wenn
in jedem Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von jeweils mindestens 0,5 m²
angeordnet sind, die vom Stand aus ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können.
5
(1)
(2)
(3)
(4)
Auslöseeinrichtung
an der obersten Stelle des Treppenhauses
(4)
geometrisch freier Querschnitt von mindestens 1 m²
(4)
im ersten oberirdischen Geschoss bzw. der Angriffsebene der
Feuerwehr sowie beim obersten Podest des Treppenhauses;
(4)
unabhängig vom öffentlichen Stromnetz
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Tabelle 3: Lagerabschnittsflächen in Abhängigkeit von der Kategorie der Lagergüter, der Lagerguthöhe hL und der brandschutztechnischen Einrichtungen
Lagerguthöhe
hL in m
Lagerabschnittsfläche bei Kategorie I in m2
> 1.200 und ≤ 1.800
4 < hL ≤ 7,5
7,5< hL ≤ 9
RWA
(1)
RWA
(2)
> 1.800 und ≤ 3.000
RWA
> 3.000 und ≤ 6.000
(1)
(2)
RWA
BMA
(2)
RWA
BMA
Lagerabschnittsfläche bei Kategorie II in m2
> 1.200 und ≤ 1.800
(2)
4 < hL ≤ 7,5
RWA
7,5< hL ≤ 9
RWA
BMA
> 1.800 und ≤ 3.000
(2)
RWA
BMA
(1)
> 3.000 und ≤ 6.000
(2)
RWA
EAL
(2)
RWA
EAL
Lagerabschnittsfläche bei Kategorie III in m2
4 < hL ≤ 7,5
7,5< hL ≤ 9
> 1.200 und ≤ 1.800
(1)
RWA
BMA
(1)
RWA
EAL
> 1.800 und ≤ 3.000
> 3.000 und ≤ 6.000
(2)
RWA
EAL
(2)
RWA
SPR
Lagerabschnittsfläche bei Kategorie IV in m2
4 < hL ≤ 7,5
7,5< hL ≤ 9
(1)
(2)
Anhang A
> 1.200 und ≤ 1.800
(2)
RWA
BMA
(2)
RWA
EAL
> 1.800 und ≤ 3.000
(2)
RWA
EAL
> 3.000 und ≤ 6.000
(2)
RWA
SPR
(2)
RWA
SPR
Die Rauch- und Wärmeabzugsanlage muss gemäß Punkt 3.7.2 ausgeführt werden;
Die Rauch- und Wärmeabzugsanlage muss gemäß Punkt 3.7.3 ausgeführt werden.
Einstufung der Lagergüter in Kategorien
Produkte
Akkumulatoren
Asphaltpapier
Asphaltpapier
Batterien, Trockenzellen
Baumwolle – in Ballen
Bekleidung
Bier
Bier
Bücher
Büromaterial
Dachpappe auf Rollen
Dachpappe auf Rollen
Dünger – trocken
Elektrische Haushaltsgeräte
Elektrische Kabel oder Leitungen
Espartozellstoff, Alfagras
Farben
Felle
Flachs
Fleisch
Getreide
Getreidekörner
Glasfasern
Glaswaren
Grillanzünder
Hanf
Holz
Holz – Spanplatten, Sperrholz
Holz, Furnierblätter
Holzfaserplatten
Holzkohle
Kategorie Kommentar
II
Kunststoffakkumulatoren ohne Elektrolyt erfordern besonderen Schutz
II
liegende Rollen
III
stehende Rollen
II
siehe auch Akkumulatoren
II
II
I
II
Behälter in Kunststoff- oder Holzkisten
II
II
II
horizontal gelagert
III
vertikal gelagert
II
erfordert evtl. besondere Maßnahmen
I
Konstruktion vorwiegend aus Metall
II
III
lose oder in Ballen
I
wasserlöslich
II
liegend, in Kisten
II
I
gekühlt oder tiefgefroren
II
in Kisten
II
in Säcken
I
I
leer
III
II
siehe Naturholz
II
liegend gelagert ohne Zwischenräume
IV
II
II
außer imprägnierte Holzkohle
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Holzmasse
Holzwolle
Jute
Karton gewachst, aufgebaut
Karton gewachst, auf Großpaletten
Keramik
Kerzen
Kissen
Klebemittel
Kokosmatten
Korbwaren
Kork
Kunstharze
Lappen
Lebensmittel
Lebensmittel – in Dosen
Lederwaren
Leinen
Linoleum
Matratzen
Mehl
Metallwaren
Milchpulver
Möbel – Holzmöbel
Möbel – Polstermöbel
Naturholz gesägt
Naturholz gesägt
Naturholz ungesägt
Papier
Papier
Papier
Papier
Papier
Papier bitumenbeschichtet
Papier Papiermasse
Papier – Altpapier
Pappe (alle Sorten)
Pappe (alle Sorten)
Pappkartons
Pappkartons
Pflanzenfasern
Polypropylen- und Polyäthylen
- Lagerbehälter
Polypropylen und Polyäthylen
Pressspanplatten
Ruß, Rußschwarz
Schnur – Naturfasern
Seile – Naturfasern
Spirituosen
Schuhe
Seife – wasserlöslich
Stoff, Synthetik
Stoff, Wolle oder Baumwolle
Streichhölzer
Strickwaren
Süßwaren
Tabak
Teppiche – ohne Schaumrücken
Teppichfliesen
Textilien
Tierhäute
Töpferware
Tuch teerimprägniert
Wachs (Paraffin)
Wein
Zellulose
Zellulosemasse
Zucker
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II
IV
II
III
II
I
III
II
I
II
III
II
II
II
II
I
II
II
III
II
II
I
II
II
II
III
II
II
II
III
IV
III
II
III
II
III
III
II
III
II
II
IV
IV
II
II
I
I
I
I
II
III
II
III
II
II
II
II
III
OIB-Richtlinie 2.1
in Ballen
in Ballen
Federn und Daunen
mit brennbaren Lösungsmitteln besonderer Schutz erforderlich
außer brennbaren Flüssigkeiten
lose oder in Ballen
in Säcken
in Kartonkisten und Halbkartons
in Säcken oder Papiertüten
in Säcken oder Tüten
mit Naturfasern und –materialien, jedoch ohne Kunststoff
luftdurchlässig gestapelt
nicht luftdurchlässig gestapelt
Blätter, liegend gelagert
Gewicht < 5 kg/100 m², (z.B. Hygienepapier), Rollen liegend gelagert
Gewicht < 5 kg/100 m², (z.B. Hygienepapier), Rollen stehend gelagert
Gewicht ≥ 5 kg/100 m², (z.B. Zeitungspapier), Rollen stehend gelagert
Gewicht ≥ 5 kg/100 m², (z.B. Zeitungspapier), Rollen liegend gelagert
in Rollen oder Ballen
in stehend gelagerten Rollen
flach gestapelt
leer, schwer, fertige Kisten
leer, leicht, fertige Kisten
Heu, Stroh, Hanf, Baumwolle usw.
siehe auch Polypropylen- und Polyäthylen-Lagerbehälter
in Glasflaschen abgefüllt
liegend gelagert
siehe Bekleidung
Tabakblätter und fertige Produkte
Lagerungen in Regalen erfordert Sprinkler in Zwischenebenen
siehe Bekleidung
II
I
III
IV
I
II
II
II
in Ballen, ohne Nitrit und Azetat
in Säcken oder Tüten
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OIB-300.2-048/06-001
OIB-Richtlinie 2.1 - Erläuterungen
Erläuternde Bemerkungen
zu OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“
Entwurf: 9. Oktober 2006
I.
Allgemeines
In den technischen Bauvorschriften der Bundesländer waren teilweise keine Regelungen bzw. Ausnahmen
für Betriebsbauten vorgesehen, jedoch nicht genau geregelt. Das teilweise Fehlen von konkreten Anforderungen führte nicht selten zu einer gebietsweise unterschiedlichen Genehmigungspraxis bei Bau- und Gewerbebehörden. Das vorliegende Regelwerk versucht ein Anforderungsniveau festzulegen wie es auch im
europäischen Ausland, insbesondere in Deutschland üblich ist. Als Grundlage diente vor allem die deutsche
Muster-Industriebaurichtlinie in der Fassung vom März 2000. Außerdem wurde auch auf die in Österreich
üblichen Bauweisen und Baustoffe Rücksicht genommen.
Diese Richtlinie soll Bauherren, Entwurfsverfassern und Fachplanern die Planung sowie Sachverständigen
von Behörden die Beurteilung im Hinblick auf die Genehmigung von Betriebsbauten erleichtern.
Insbesondere wurde auch ein Verfahren festgelegt, das ohne ingenieurmäßige Detailuntersuchungen sowie
aufwändige Berechnungen auskommt und in der Vielzahl der praktischen Fälle für die Beurteilung von Betriebsbauten ausreicht. Dieses vereinfachte Verfahren soll eine rechtssichere Planung unterstützen und die
Genehmigungspraxis durch die zuständigen Behörden, insbesondere unter dem Aspekt einer Verkürzung
der Verfahrensdauer erleichtern. Dem vereinfachten Verfahren liegen hauptsächlich verschiedene Sicherheitskategorien in Abhängigkeit der vorhandenen brandschutztechnischen Infrastruktur zugrunde.
II. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Punkt 0: Vorbemerkungen
Im Gegensatz zu Gebäuden, die nur Wohnzwecken oder Büronutzung bzw. büroähnlichen Nutzung dienen,
ist bei Betriebsbauten sowohl die Geschosshöhe und damit auch die Gebäudehöhe bei gleicher Geschossanzahl als auch die Personenbelegung, das durchschnittliche Verhaltensmuster und die generelle Aufmerksamkeit auf Umgebungseinflüsse sowie die durchschnittliche körperliche Fitness der Benutzer von Betriebsbauten zumeist anders gegeben. Außerdem weicht das Brandentstehungsrisiko in Betriebsbauten von jenem in Wohn- und Bürobauten stark ab. Der in der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ eingeführte Begriff der
Gebäudeklassen ist deshalb bei Betriebsbauten wegen der anders gelagerten Voraussetzungen und Randbedingungen nicht zielführend anwendbar.
Um die Abweichungen zu ermöglichen, wurde explizit darauf hingewiesen. Von den Anforderungen dieser
Richtlinie kann demnach abgewichen werden, wenn schlüssig nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der
Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung der Richtlinien
der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie
die Brandausbreitung eingeschränkt wird.
Für Betriebsbauten mit besonderen Nutzungen können auch Maßnahmen notwendig werden, die über das
Anforderungsprofil dieser Richtlinie hinausgehen. Es muss - unter Heranziehung der Kriterien von Brandbelastung, Aktivierungsgefahr und Umgebungssituation - allerdings ein hohes Brandrisiko gegeben sein, wobei
beispielhaft Chemiebetriebe angeführt sind. Bei derartigen Fällen könnten etwa die Verringerung der zulässigen Fläche eines Brandabschnittes oder spezielle technische Brandschutzeinrichtungen gefordert werden.
Für Betriebsbauten mit einem geringen Risiko im Brandfall können sich dagegen Erleichterungen gegenüber
dieser Richtlinie ergeben. Für die beispielhaft aufgezählten Typen von Betriebsbauten wären die Anforderungen auf Grund des vorherrschenden Gefahrenpotentials teilweise überzogen.
In bestimmten Fällen werden in der Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse von Bauteilen
mit Anforderungen an die Brennbarkeit der Baustoffe verknüpft. Für den in der Richtlinie am häufigsten vor-
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kommenden Fall, nämlich dass Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 zu entsprechen haben, wird dies bereits in den Vorbemerkungen festgelegt, um den Textfluss zu vereinfachen.
Bei den in der Richtlinie genannten Flächen handelt es sich im Regelfall um Nettogrundflächen.
Zu Punkt 1: Begriffsbestimmungen
In diesem Punkt werden die in der Richtlinie verwendeten Begriffe definiert. Dabei wurden die für das Verständnis erforderlichen Definitionen auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt. Wesentlich dabei
ist, dass einzelne Begriffe nur für diese Richtlinie gelten.
Der Begriff der Betriebsbauten umfasst alle Bauwerke oder Teile eines Bauwerkes, die der Produktion bzw.
Lagerung von Produkten und Gütern dienen. Dabei werden keine Kriterien hinsichtlich Größe bzw. Grundfläche der Betriebsbauten festgelegt. Zugehörige Verwaltungs- und Sozialräume sowie sonstige, betrieblich
notwendige Räume werden mit einbezogen.
Der Begriff der Brandwand wird nur in dieser Richtlinie verwendet und umfasst eine brandabschnittsbildende
Wand, an die im Vergleich zur RL 2 „Brandschutz“ erhöhte Anforderungen gestellt werden.
Die Definition des Begriffes „Geschoss“ in dieser Richtlinie weicht aufgrund der speziellen Bezugnahme auf
Betriebsbauten von jener in anderen OIB-Richtlinien ab. Anhand der aufgelisteten Abgrenzungskriterien
sollte die Anzahl der Geschosse eindeutig ermittelt werden können. Hinsichtlich der betriebstypisch oft vorkommenden Galerien und Emporen wurde eine praxisnahe Regelung mit der Flächenbegrenzung getroffen.
Wenn in der Höhe versetzte Raumteile weniger als die halbe Grundfläche des Raumes in Anspruch nehmen, werden diese nicht als eigenes Geschoss gewertet. Dadurch soll verhindert werden, dass Betriebsbauten bereits durch eine mögliche Zählweise der Geschosse sofort in eine Klasse mit höheren Brandschutzanforderungen fallen. Gleiches gilt für jene konkret aufgezählten Räume, die durch ihre spezielle Situierung
ebenfalls Auslegungsprobleme bezüglich der Geschossanzahl liefern könnten. Ohne diese nutzungsspezifischen Kriterien, wie Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitärzwecke könnte etwa ein eingeschossiger Betriebsbau mit einer aufgesetzten Lüftungszentrale auf der Dachfläche als mehrgeschossiger
Betriebsbau eingestuft werden. Gleiches gilt für Verkehrswege in Lagerbereichen zur Erreichung der einzelnen Lagerebenen.
Um brandschutztechnische Anforderungen an Betriebsbauten übersichtlich in Tabellenform darstellen zu
können, wird unter Berücksichtigung der räumlichen Besonderheiten der Begriff der Geschossfläche verwendet.
Als Hauptbrandabschnitt wird jener Bereich bezeichnet, der durch Brandwände von anderen Teilen des Gebäudes getrennt ist. Da bei Betriebsbauten entsprechend dieser Richtlinie größere Brandabschnitte möglich
sind, wird zwecks Begrenzung des Gesamtrisikos eine qualitativ höherwertige Brandabschnittsbegrenzung
durch Brandwände festgelegt.
Um Anforderungen an Lagergebäude bzw. Lagerbereiche in Abhängigkeit von vorhandenen brandschutztechnischen Einrichtungen ebenfalls übersichtlich in Tabellenform darstellen zu können, wird der Begriff der Lagerabschnittsfläche verwendet.
Die Sicherheitskategorien beziehen sich auf die brandschutztechnische Infrastruktur und dienen insbesondere als Kriterium für unterschiedliche Anforderungen an die zulässige Größe der Geschossflächen
innerhalb von Brandabschnitten. Während die Sicherheitskategorie K 1 keine besonderen Maßnahmen vorsieht, erfordert die Sicherheitskategorie K 2 eine automatische Brandmeldeanlage. Die Sicherheitskategorien K3.1 und K 3.2 zielen auf Betriebe mit automatischer Brandmeldeanlage und verschiedenen Typen der
Betriebsfeuerwehr ab. Da für Betriebsfeuerwehren in den einzelnen Bundesländern teilweise unterschiedliche Rechtsstrukturen vorhanden sind und das Feuerwehrwesen in Gesetzgebung sowie Vollziehung Ländersache ist, wurde festgelegt, dass die Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr auf Grund des jeweiligen
Landesrechts zustande kommen muss. Durch die Sicherheitskategorien K 4.1 bzw. K 4.2 werden automatische Löschanlagen erfasst.
Zu Punkt 2: Zulässige Geschossflächen in oberirdischen Geschossen innerhalb von Hauptbrandabschnitten
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Der Festlegung von Anforderungen an den Feuerwiderstand und das Brandverhalten von Bauteilen bzw.
Baustoffen in Abhängigkeit von Brandabschnitts- bzw. Geschossfläche und Gebäudehöhe bzw. Geschossanzahl liegt die Erfahrung zugrunde, dass mit steigender Brandabschnittsfläche, Gebäudehöhe, Nutzungsvielfalt und Personenbelegung üblicherweise das Gefährdungspotential für Personen und Sachwerte generell zunimmt und ein Löscheinsatz schwieriger wird. Deshalb werden auch in dieser Richtlinie mit ansteigender Brandabschnitts- bzw. Geschossfläche und/oder Geschossanzahl bzw. Gebäudehöhe zunehmende
Anforderungen an die Eigenschaften von Bauteilen bzw. Baustoffen gestellt. Dadurch soll die Brandentstehung bzw. –ausbreitung erschwert (Brandverhalten) und die Dauer des Funktionserhalts der Bauteile unter
Brandeinwirkung erhöht (Feuerwiderstandsfähigkeit) werden.
Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen bzw. Konstruktionselementen (z.B. Paneele, Sandwichplatten) sind brandschutztechnisch nur sinnvoll, wenn durch sie die Brandausbreitung begrenzt wird und
ein Feuerwehreinsatz unter vertretbaren Risiken noch möglich ist. Es muss also die Möglichkeit eines wirkungsvollen Feuerwehreinsatzes gegeben sein, da durch bauliche Maßnahmen allein die Brandausbreitung
ohne aktive Brandbekämpfung nicht gänzlich verhindert werden kann. Dies gilt umso mehr für Geschossflächen, deren Bauteile eine Feuerstandswiderstandsdauer von weniger als 90 Minuten aufweisen und die für
die Brandbekämpfung betreten werden müssen. Die Feuerwiderstandsklassen von weniger als 90 Minuten
müssen, damit der akzeptierte Schaden etwa in der gleichen Größenordnung wie bei eingeschossigen Gebäuden ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand bleibt, bei größeren zulässigen Geschossflächen jedenfalls eine wirkungsvolle Brandbekämpfung in möglichst kurzer Zeit sicherstellen. Letzteres wird durch
Brandschutzmaßnahmen wie „automatische Brandmeldeanlage“ insbesondere in Verbindung mit einer Betriebsfeuerwehr bzw. automatischer Löschanlage berücksichtigt.
Im Punkt 2.1 wird festgehalten, dass Hauptbrandabschnitte durch Brandwände zu trennen sind und weiters
die Anforderungen gemäß Tabelle 1 zur Anwendung gelangen. Dabei gilt zu beachten, dass das Tragwerk
von Galerien, Emporen oder Bühnen in der Feuerwiderstandsklasse der Decken ausgeführt werden muss.
Punkt 2.2 legt bei Betriebsbauten mit mehr als einem oberirdischen Geschoss fest, dass die Decken zwischen den Geschossen hinsichtlich des Feuerwiderstandes neben dem Kriterium der Tragfähigkeit auch die
Kriterien des Raumabschlusses und der Wärmedämmung erfüllen müssen. Damit soll einerseits die Brandund Rauchausbreitung erschwert und andererseits die Voraussetzungen für einen wirkungsvollen Feuerwehreinsatz geschaffen werden.
Durch Punkt 2.3 werden praxisgerechte Ausnahmen für offene Deckendurchbrüche unter Berücksichtigung
verschiedener Kriterien gewährt. Die häufig vorkommenden Betriebsbauten mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen erfahren insofern eine Erleichterung, als bis zur gesamten Geschossfläche von höchstens 3.000 m² offene Deckendurchbrüche ohne Feuerschutzabschlüsse möglich sind. Als Randbedingungen
sind jedoch die jeweilige Sicherheitskategorie sowie die zulässige Geschossfläche gemäß Tabelle 1 zu berücksichtigen.
Im Punkt 2.4 wird eine zusätzliche Erleichterung dahingehend gewährt, als bei Vorhandensein einer erweiterten automatischen Löschhilfeanlage offene Deckendurchbrüche ohne Feuerschutzabschlüsse bis zur
gesamten Geschossfläche von höchstens 7.500 m² möglich sind.
Während die Erleichterungen gemäß den Punkten 2.3 und 2.4 nur für Betriebsbauten mit nicht mehr als zwei
oberirdischen Geschossen gelten, unterbleibt gemäß Punkt 2.5 diese Geschossbegrenzung bei Vorhandensein einer Sprinkleranlage. Derartige Anlagen besitzen eine besonders hohe Zuverlässigkeit, zumal die für
Sprinkleranlagen herangezogene Installationsrichtlinie „TRVB S 127“ spezielle Anforderungen hinsichtlich
Wasser- und Energieversorgung festlegt und somit anzunehmen ist, dass ein allfälliger Brand auch ohne
sofortigen Feuerwehreinsatz durch die Löschanlage begrenzt wird. Somit sind offene Deckendurchbrüche
ohne Feuerschutzabschlüsse unabhängig von der Anzahl der oberirdischen Geschosse zulässig, sofern die
gesamte Geschossfläche höchstens 10.000 m² beträgt.
Zu Punkt 3: Allgemeine Anforderungen
Zu Punkt 3.1: Löschwasserbedarf
Um die länderspezifischen Besonderheiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sowie die
Einbindung der zuständigen Feuerwehr sicherstellen zu können, wurde diese Regelung nach eingehender
Diskussion getroffen.
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Zu Punkt 3.2: Schutzabstände
Gemäß Punkt 3.2.1 kann eine Brandübertragung auf Nachbargebäude nicht nur durch Außenwandbauteile
mit entsprechender Feuerwiderstandfähigkeit, sondern auch durch Schutzabstände weitgehend verhindert
werden. Bei der Beurteilung von Schutzabständen ist nicht nur Bauart, Nutzung sowie Fläche und Höhe des
Bauwerkes, sondern auch die Möglichkeit des wirksamen Feuerwehreinsatzes zu berücksichtigen. Der geforderte Mindestabstand zu Grund- bzw. Bauplatzgrenzen im Ausmaß von 6/10 der Höhe der zugekehrten
Außenwand, mindestens jedoch 3 m, entspricht den in den landesgesetzlichen Bestimmungen vielfach üblichen Werten. Bei Unterschreitung dieses Mindestabstandes sind die Anforderungen gemäß Punkt 3.8 über
Brandwände zu erfüllen, sofern nicht zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden.
Bei Gebäuden auf demselben Grundstück kann gemäß Punkt 3.2.2 eine Schutzzone als Brandabschnittsbildung dann akzeptiert werden, wenn diese eine Brandübertragung für mindestens 90 Minuten weitgehend verhindern kann. Dabei ist die jeweilige Bauart, Lage, Ausdehnung, vorhandene Sicherheitskategorie sowie die Möglichkeit eines wirksamen Feuerwehreinsatzes zu berücksichtigen. Bei Außenwänden ohne
definierten Feuerwiderstand ist ein Abstand ohne besonderen Nachweis von mindestens 12/10 der Höhe der
zugekehrten Außenwand des höheren Gebäudes, mindestens jedoch 6 m, ausreichend.
Zu Punkt 3.3: Lage und Zugänglichkeit
Punkt 3.3.1 verlangt, dass Hauptbrandschnitte mit mindestens einer Seite an einer Außenwand liegen müssen, um die Zugänglichkeit für die Feuerwehr zu ermöglichen. Einem Wunsch der Praxis Rechnung tragend,
gilt diese Forderung jedoch nicht für Hauptbrandabschnitte, die mit einer automatischen Löschanlage ausgestattet sind.
Gemäß Punkt 3.3.2 müssen freistehende sowie aneinander gebaute Betriebsbauten mit einer zusammenhängenden bebauten Fläche von mehr als 5.000 m² für Feuerwehrfahrzeuge umfahrbar sein. Diese Forderung resultiert aus den sich für die Feuerwehr bei großen Objekten ergebenden Problemen bei der Brandbekämpfung. Bei zwei nebeneinander liegenden Betriebsbauten könnte die Umfahrt auch gemeinsam erfolgen,
sofern dies rechtlich sichergestellt ist.
Die von der Feuerwehr im Zuge der Brandbekämpfung zu benützenden Bereiche müssen gemäß Punkt
3.3.3 hiefür geeignet sein, entsprechend freigehalten und gekennzeichnet werden. Als Hilfestellung für die
Ermittlung notwendiger Abmessungen kann die TRVB F 134 „Flächen für die Feuerwehr“ herangezogen
werden.
Zu Punkt 3.4: Zweigeschossige Betriebsbauten mit Zufahrten
Dieser Punkt regelt Erleichterungen für das obere Geschoss eines zweigeschossigen Gebäudes. Geprägt
durch die Logistik und Ablauforganisation werden nicht selten zweigeschossige Betriebsbauten errichtet.
Sofern das untere Geschoss mit Bauteilen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt wird und damit im Brandfalle während mindestens 90 Minuten gegenüber dem oberen Geschoss abgetrennt ist und beide Geschosse von außen für Feuerwehrfahrzeuge anfahrbar sind, kann das obere Geschoss wie ein
eingeschossiger Industriebau behandelt werden. Diese Erleichterung bedeutet u.a. einen Vorteil bei Betriebsbauten in Hanglage.
Zu Punkt 3.5: Unterirdische Geschosse
Der Punkt 3.5.1 verlangt, dass unterirdische Geschosse als eigene Brandabschnitte auszuführen sind, und
regelt deren Brandabschnittsgrößen. Die Größe von Brandabschnitten im ersten unterirdischen Geschoss
wird mit 1.200 m2 begrenzt, da dort zumeist eine Brandbekämpfung nicht nur über Treppenhäuser, sondern
auch noch über Fenster und Zufahrten möglich ist. Da dies beim zweiten sowie den weiteren unterirdischen
Geschossen nicht zutrifft, wurde in diesen Geschossen die maximal zulässige Brandabschnittsfläche mit
600 m2 begrenzt.
Entsprechend einem in der Praxis häufig vorkommenden Fall wurde abweichend von Punkt 3.5.1 in Punkt
3.5.2 unter bestimmten Voraussetzungen eine offene Verbindung zwischen dem ersten unterirdischen und
dem ersten oberirdischen Geschoss akzeptiert.
Der Punkt 3.5.3 gestattet bei Vorhandensein einer automatischen Löschanlage eine Erhöhung der Größe
der Brandabschnitte in unterirdischen Geschossen im Vergleich zu den Punkten 3.5.1 und 3.5.2. Damit findet eine sinnvolle Bewertung der Löschanlage in allen Teilen dieser Richtlinie statt.
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Zu Punkt 3.6: Fluchtwege
Grundsätzlich wird das Zurücklegen der ersten 40 m Gehweglänge eines Fluchtweges entsprechend den
meisten bisherigen Regelungen der Bundesländer und in Übereinstimmung mit der Arbeitsstättenverordnung
für Personen als akzeptierbares Risiko angenommen. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass bei einem
rechtzeitig erkannten Brandereignis diese Wegstrecke unter Berücksichtigung einer normalen Gehgeschwindigkeit noch zu bewältigen ist, bevor die Eigenrettung infolge kritischer Sichtbehinderungen und toxischer Rauchgaskonzentrationen unmöglich wird. Dies kommt im Punkt 3.6.1 insofern zum Ausdruck, als
nach der angeführten Gehweglänge entweder ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder ein gesicherter Fluchtbereich erreichbar sein muss. Als Ausgangspunkt für die
Berechnung der Gehweglänge wird die ungünstige Stelle eines Raumes zugrunde gelegt.
Bei Betriebsbauten tritt – anders als im Wohnbereich - in der Regel kein „Schlafrisiko“ auf und kann den
anwesenden Personen erhöhte Aufmerksamkeit sowie zumindest durchschnittliche körperliche und geistige
Fitness unterstellt werden. Dadurch werden Personen in die Lage versetzt, einen Entstehungsbrand rasch
zu erkennen, aus eigener Kraft die Flucht anzutreten und den Brandraum bei noch guten Sichtverhältnissen
und geringer - für die kurze Aufenthaltsdauer während der Flucht relativ ungefährlichen - Rauchgaskonzentrationen zügig zu verlassen. Bei langsamem Gehen kann eine gesunde Person ohne weiteres 1 Meter
pro Sekunde zurücklegen. Dies entspricht 40 Sekunden für eine Gehweglänge von 40 m. In der Praxis wird
diese Zeit mit Sicherheit in den meisten Fällen weit unterschritten. Im Punkt 3.6.2 wird unter gewissen Voraussetzungen eine Verlängerung des Fluchtweges ermöglicht. Eine Verlängerung des zulässigen Fluchtweges um 10 m entspricht also einer Verlängerung der Fluchtzeit um ca. 10 Sekunden. Die meiste Zeit
verstreicht erfahrungsgemäß zwischen der Branderkennung und dem Entschluss zum Antreten der Flucht,
wobei Schwankungen von 10 Sekunden um einen Durchschnittswert (gebildet aus dem Verhalten vieler
Personen) durchaus realistisch sind. Die zusätzlichen 10 Sekunden bei 10 m längerem Fluchtweg liegen
also innerhalb der Unschärfe des Verhaltensmusters von Personen. Durch die größere Raumhöhe tritt aber
ohnehin ein Zeitgewinn bis zum Absinken der Rauchgase in Bodennähe auf. Dieser Zeitgewinn liegt beispielsweise für Entstehungsbrände mit einer Brandfläche von ca. 1,5 mx1,5 m in einem Raum mit einer
Grundfläche von 1.000 m² und einer Raumhöhe von 10 m je nach Lüftungsverhältnissen normalerweise im
Minutenbereich, und selbst bei ungünstigsten Verhältnissen mit der Ausbildung von Rauchwalzen jedenfalls
weit über 10 Sekunden.
Gleiches gilt - wenn auch mit weniger Zeitgewinn - ebenfalls für Raumhöhen bis 5 m. Der geringere Zeitgewinn wird durch automatische Alarmierung mittels einer Brandmeldeanlage kompensiert, da dadurch die
Zeit bis zum Antreten der Flucht verkürzt wird. Dies trifft in verstärktem Maß dann zu, wenn durch eine
Rauch- und Wärmeabzugsanlage die Ausbildung einer Rauchwalze verhindert und eine rauchfreie Schicht
in Boden- bis Überkopfhöhe erzielt wird. Die angegebenen Vernachlässigungen von Ebenen mit Fläche von
nicht mehr als 400 m² oder von untergeordneten Räumen bei der Ermittlung der mittleren lichten Raumhöhe sind vertretbar, da der zusätzliche Zeitaufwand zum Verlassen dieser kleinen Bereiche mit sehr kurzen
Fluchtwegstreckenabschnitten innerhalb der gesamten zulässigen Fluchtweglänge in der Regel vernachlässigbar ist.
Im Punkt 3.6.3 wird gefordert, dass bei Betriebsbauten mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen ein
durchgehendes Treppenhaus vorhanden sein muss. Zwecks leichterer Lesbarkeit werden die brandschutztechnischen Anforderungen an Treppenhäuser in Abhängigkeit von der Anzahl der oberirdischen Geschosse in Tabellenform (Tabelle 2) anstelle von verbalen Festlegungen dargestellt. In Zeile 6 dieser Tabelle
werden die Anforderungen an Rauchabzugseinrichtungen präzisiert. Die Unterstützung des Feuerwehreinsatzes durch Rauchabzugseinrichtungen beruht hauptsächlich darauf, dass an oberster Stelle des Treppenhauses eine Öffnung für den Rauchabzug freigegeben wird und die Feuerwehr beim Zugang zum Treppenhaus mittels mobiler Belüftungsgeräte durch Einbringen von Außenluft einen Überdruck erzeugt, der
Rauch und Wärme aus dem Treppenhaus verdrängt. Wird Rauch und Wärme nicht ausreichend abgeführt,
kann das Treppenhaus wegen eines allfälligen Wärmestaus auch für Feuerwehrkräfte unbenutzbar werden.
Sofern Betriebsbauten nicht mehr als zwei oberirdische Geschosse aufweisen, kann die Rauchabzugseinrichtung bei Vorhandensein von ins Freie mündenden Fenstern im Treppenhaus entfallen. Bei Betriebsbauten mit mehr als vier oberirdische Geschossen ist wegen der noch größeren Wegdistanz vom Zugang zum
Treppenhaus bis zur Rauchabzugsöffnung an der obersten Stelle des Treppenhauses eine möglichst unverzügliche Rauchentfernung und Rauchverdünnung durch nachströmende Frischluft erforderlich, weshalb
zusätzlich eine automatische Auslösung der Rauchabzugseinrichtungen über rauchempfindliche Elemente
gefordert wird.
Zu Punkt 3.7: Rauch- und Wärmeabzug
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Punkt 3.7.1 stellt Mindestanforderungen an die Rauchableitung, der für einen Feuerwehreinsatz erforderlich
ist, damit Wärme abgeführt und der Raum durch Einsatzkräfte überhaupt – erforderlichenfalls unter Atemschutz – betreten werden kann. Bei diesen Raumgrößen kann mit tragbaren Ventilatoren der Feuerwehr
noch ein Überdruck in den Räumen und dadurch über die Rauchabzugsöffnungen ein Luftwechsel erzielt
werden. Bei größeren Raumvolumina sind zur Aufrechterhaltung eines vergleichbaren Luftwechsels wie bei
kleinen Räumen größere Luftvolumina zu fördern. Deshalb sind größere Abzugsflächen notwendig, da der
Druck im Raum nicht beliebig gesteigert werden kann und wegen der größeren Gesamtleckage bei größeren
Räumen in der Regel auch weniger Überdruck zur Bewegung der Luft durch die Abströmöffnungen aus dem
Raum heraus zur Verfügung steht. Die Abzugsflächen lassen sich mit dem angegebenen Prozentsatz von
mindestens 2 % der Fläche des Raumes einfach berechnen.
Für größere Räume wird eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) gefordert, die eine rauchfreie Schicht
in Bodennähe bewirken soll. Da bei größeren Räumen auch das Auffinden des Brandherdes in einem völlig
verrauchten Raum nur erschwert möglich ist, hat die RWA vor allem die Durchführung eines wirkungsvollen
Feuerwehreinsatzes unter vertretbaren Risken sicherzustellen. Bei Raumgrößen nach Punkt 3.7.2 wird eine
manuelle Auslösung noch akzeptiert, zumal während der Betriebszeiten die anwesenden Betriebsangehörigen die Auslösung vornehmen können bzw. beim Eintreffen der Feuerwehr der zwar bereits weitgehend
verrauchte Raum aufgrund seines begrenzten Volumens nach Öffnung ausreichend dimensionierter Rauchabzugs- und Zuluftöffnungen noch in einer einsatztechnisch vertretbaren Zeit in Bodennähe wieder rauchfrei
sein wird, sodass der Brandherd relativ rasch lokalisiert und bekämpft werden kann. Ein allenfalls auftretender gefährlicher Wärmestau unterhalb der Decke bzw. des Daches wird durch thermische Auslöseelemente,
die Bestandteil der RWA sind und diese ab einer Grenztemperatur zwischen 70°C und 80°C automatisch
öffnen, auch ohne Intervention von Personen abgebaut.
Bei den unter Punkt 3.7.3 angegebenen Raumgrößen ist eine automatische Auslösung der RWA bereits vor
dem Eintreffen der Feuerwehr erforderlich, da ansonsten die Halle bzw. der Raum total verraucht ist. Bei
dieser Raumgröße kann bei einer erst durch die Feuerwehr ausgelösten RWA eine rauchfreie Schicht in
Bodennähe in der Regel nicht mehr in der für einen unter vertretbaren Risken wirkungsvollen Feuerwehreinsatz erforderlichen Zeitspanne hergestellt werden.
Zu Punkt 3.8: Brandwände
Betriebsbauten mit Brandabschnitten von jeweils nicht mehr als 1.200 m² benötigen gemäß Punkt 3.8.1 anstelle von Brandwänden nur brandabschnittsbildende Wände der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90
aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2. Dadurch sollen Erleichterungen für
häufig vorkommende kleinere Betriebsbauten geschaffen werden.
Brandwände müssen die Brandausbreitung auf andere Hauptbrandabschnitte verhindern. Die Anforderungen an die Brandwände bei Betriebsbauten (Höhe über Dach, Feuerüberschlagsweg im Bereich der
Fassade) sind höher als die Anforderungen an brandabschnittsbildenden Wände bei anderen Bauten. Dies
ist durch die größeren Hauptbrandabschnitte und die zu erwartende stärkere Brandintensität begründet. Die
Größe der Abschlüsse von Öffnungen mit einer geringeren Feuerwiderstandsdauer als für die Brandwand
selbst wurde flächenmäßig begrenzt. Die weiteren aufgezählten Forderungen entsprechen einerseits dem
Stand der Technik und andererseits den bei Feuerwehreinsätzen gewonnenen Erfahrungen.
Zu Punkt 3.9: Außenwände und Außenwandbekleidungen
Eine besondere Bedeutung hinsichtlich der Brandausbreitung kommt bei ausgedehnten Betriebsbauten den
großflächigen Wänden bzw. Wandteilen zu. Die erhobenen Forderungen bilden die Voraussetzungen für
einen wirkungsvollen Feuerwehreinsatz. Es müssen daher laut Punkt 3.9.1 bei Betriebsbauten mit einer
Außenwandhöhe von nicht mehr als 14 m die Komponenten bzw. das Gesamtsystem von nichttragenden
Außenwänden aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C bestehen. Es werden
auch Baustoffe aus Holz und Holzwerkstoffen der Euroklasse des Brandverhaltens D als ausreichend erachtet, sofern allfällige Dämmstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen.
Im Hinblick auf zunehmende Probleme der Feuerwehr bei der Brandbekämpfung müssen gemäß Punkt
3.9.2 bei höheren – jedoch noch eingeschossigen - Betriebsbauten die Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B, bei mehrgeschossigen Betriebsbauten gemäß Punkt 3.9.3 der Euroklasse des
Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
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Um bei Betriebsbauten mit mehr als einem oberirdischen Geschoss und mit hinterlüfteten Außenwänden
sowie mit Doppelfassade im Brandfalle einen „Kamineffekt“ zu vermeiden, werden gemäß Punkt 3.9.4 Maßnahmen verlangt. Dadurch soll eine Brandausbreitung über die Zwischenräume wirksam eingeschränkt werden.
Um dasselbe brandschutztechnische Niveau wie bei nichttragenden Außenwänden zu erreichen, müssen
tragende Außenwände gemäß Punkt 3.9.5 ebenfalls die Anforderungen der Punkte 3.9.1 bis 3.9.4 erfüllen,
wenn sie gemäß Tabelle 1 nicht aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen müssen.
Zu Punkt 3.10: Bedachungen und Unterdecken
Die Anforderungen gemäß Punkt 3.10.1 zielen darauf ab, innerhalb eines großen Brandabschnitts eine
Brandausbreitung über die Bedachung zu begrenzen. Sie gilt erst ab einer Dachfläche von mehr als
3.000 m².
Mit der Regelung des Punktes 3.10.2 soll erreicht werden, eine Brandübertragung über Dachdurchdringungen (wie z.B. Aufsatzkränze, Rohr- sowie Leitungsdurchführungen) vom Inneren eines Gebäudes in
die Bedachung bzw. umgekehrt hintan zu halten.
Im Brandfalle bildet sich unter dem Dach eine heiße Rauchgasschicht. Um ähnlich wie bei der Bedachung
eine Brandausbreitung über Unterdecken hintan zu halten, wird in Punkt 3.10.3 bei Dachflächen von mehr
als 3.000 m² für Unterdecken und ihre Aufhängungen die sinngemäße Anwendung des Punktes 3.10.1 verlangt.
Zu Punkt 3.11: Sonstige Brandschutzmaßnahmen
Die Mittel der ersten Löschhilfe gemäß Punkt 3.11.1 stellen einen wesentlichen Teil des Brandschutzes dar.
Durch die rasche Brandbekämpfung mit tragbaren Feuerlöschern kann oft eine weitere Brandausbreitung
verhindert werden. Wandhydranten können auch von Betriebsangehörigen eingesetzt werden.
Entsprechend Punkt 3.11.2 werden bei Geschossflächen von mehr als 3.000 m² Brandschutzpläne gefordert, die als Orientierungshilfe für die Feuerwehr dienen. Der Einsatzleiter benötigt diese Unterlagen besonders bei größeren oder unübersichtlichen Objekten zur Beurteilung der Lage und zum Erkennen von besonderen Gefahren. Sie beinhalten u.a. Informationen über Brandabschnitte, Fluchtwege, technische Brandschutzeinrichtungen und spezielle Gefahrensituationen.
Die Aufgaben des unter Punkt 3.11.3 angeführten Brandschutzbeauftragten umfassen:
- Ausarbeitung und Umsetzung der Brandschutzordnung,
- Durchführung von Brandschutz-Eigenkontrollen,
- Veranlassung der Ausarbeitung von Brandschutzplänen,
- Ausbildung und regelmäßige Brandschutzunterweisung der sich im Gebäude ständig aufhaltenden Personen,
- Führung eines Brandschutzbuches,
- Veranlassung der periodischen Wartungen, Überprüfungen und Revisionen sämtlicher vorhandener
brandschutzrelevanten Sicherheitseinrichtungen,
- Durchführung von Brandalarm- und Räumungsübungen.
In den Punkten 3.11.4 bis 3.11.6 wird festgelegt, dass automatische Brandmeldeanlagen, erweiterte automatische Löschhilfeanlagen bzw. automatische Feuerlöschanlagen entsprechend einer anerkannten Richtlinie
ausgeführt werden müssen, was den bisherigen Gepflogenheiten entspricht.
Zu Punkt 4: Anforderungen an Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen
Im Punkt 4.1 wird festgelegt, dass Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen, wie Betriebsbauten
ausgeführt werden können, wenn die Lagerungen gewisse Randparameter erfüllen. Diese sind so gewählt,
dass durch die Lagerungen kein wesentlich größeres Brandrisiko verursacht wird als durch die Produktion.
Erfüllen Lagerungen in Lagergebäuden bzw. in Gebäuden mit Lagerbereichen die Bedingungen gemäß
Punkt 4.1 nicht, sind im Punkt 4.2 zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Punkt 3 die Anforderungen an
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die Brennbarkeit bzw. Feuerwiderstandsklasse der Tragkonstruktion formuliert, welche auf Grund der hier im
Regelfall zu erwartenden höheren Brandlasten von jenen der Produktionsräume abweichen.
Punkt 4.3 verweist auf die Tabelle 3, in der technische Brandschutzmaßnahmen in Abhängigkeit der Lagerabschnittsflächen, Kategorie und Lagerguthöhe festgeschrieben sind. Die Lagerguthöhe ist deshalb ein
wichtiger Parameter, da diese mit der Brandausbreitungsgeschwindigkeit und mit der Bekämpfbarkeit von
Bränden durch Einsatzkräfte unmittelbar in Zusammenhang steht. Die Brandabschnittsflächen stellen die
geübte Praxis dar. Dabei wurde im Anhang A die Einstufung der Lagergüter wie in
TRVB S 127“Sprinkleranlagen“vorgenommen.
Zu Punkt 5: Erfordernis eines Brandschutzkonzeptes
Um die Abweichungen von dieser Richtlinie ermöglichen, wurde unter Punkt 5.1 explizit darauf hingewiesen.
Von den Anforderungen der Richtlinie kann demnach abgewichen werden, wenn durch ein Brandschutzkonzept schlüssig nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie
bei Anwendung der Richtlinien
der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie
die Brandausbreitung eingeschränkt wird.
Für den Abweichungsfall können die Schutzziele auch dann als eingehalten betrachtet werden, wenn die
den Schutzzielen zugrunde liegenden allgemein anerkannten Leistungskriterien wie z.B. Feuerwiderstand
von Bauteilen, Brandverhalten von Baustoffen, Temperaturen, Rauchschichtdicken, Gaskonzentrationen
nachgewiesen werden.
Um eine einheitliche Vorgangsweise zur Erstellung von Brandschutzkonzepten sicherzustellen, sollte hinsichtlich Form und Aufbau die TRVB A 107“Brandschutzkonzepte“ herangezogen werden.
Weiters wird präzisiert, dass die Zulässigkeit von Abweichungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsklasse
von Bauteilen, des Brandverhaltens von Baustoffen sowie der Größe der Brandabschnitte bzw. der Lagerabschnittsflächen erforderlichenfalls auf Grund einer anerkannten Berechnungsmethode des Brandschutzingenieurwesens nachzuweisen ist. Bei derartigen Nachweisen auf Basis von anerkannten Berechnungsmethoden des Brandschutzingenieurwesens spielen die Tauglichkeit der Methoden bzw. Programme und das Wissen um die Anwendungsgrenzen eine große Rolle.
Im Punkt 5.2 werden jene Betriebsbauten angeführt, für die jedenfalls ein Brandschutzkonzept erforderlich
ist.
Danach handelt es sich unter Punkt 5.2 (a) um Regallager mit Lagerguthöhen von mehr als 9 m (Oberkante
Lagergut), die üblicherweise auch als Hochregallager bezeichnet werden. Wie Erfahrungen im Zusammenhang mit Hochregallagerbränden zeigen, sind dort – vor allem auch für die Einsatzkräfte der Feuerwehr –
besondere Risiken gegeben. Um zielorientierte und auf den Einzelfall angepasste Lösungen für derartige
Lager verwirklichen zu können, bedarf es der Ausarbeitung eines Brandschutzkonzeptes.
Weiters benötigen jene Betriebsbauten unter Punkt 5.2 (b) ein Brandschutzkonzept, deren höchster Punkt
des Daches mehr als 25 m über dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes nach
Fertigstellung liegt. Betriebsbauten mit derartigen Höhen weisen Eigenarten wie lange Fluchtwege für Personen und schwierige Einsatzverhältnisse für die Feuerwehr einschließlich spezieller Rettungsvorkehrungen
bzw. Brandbekämpfungseinrichtungen auf, denen – basierend auf einem Brandschutzkonzept – im Einzelfall
durch besondere Brandschutzmaßnahmen gegebenenfalls Rechnung getragen werden muss.
Überdies soll unter Punkt 5.2 (c) für jene Lagergebäude bzw. Gebäude mit Lagerbereichen mit jeweils wechselnder Kategorie der Lagergüter und ungewünschter Zuordnung der brandschutztechnischen Einrichtungen
in die höchste zu erwartende Kategorie eine Einzelbeurteilung ermöglicht werden.
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OIB-Richtlinie 2.2
- Richtlinie 2.2
Brandschutz bei Garagen, überdachten
Stellplätzen und Parkdecks
Entwurf: 9. Oktober 2006
0
VORBEMERKUNGEN ............................................................................................................ 2
1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN................................................................................................. 2
2
ÜBERDACHTE STELLPLÄTZE.............................................................................................. 2
3
GARAGEN MIT EINER NUTZFLÄCHE VON NICHT MEHR ALS 250 M² ............................. 3
4
GARAGEN MIT EINER NUTZFLÄCHE VON MEHR ALS 250 M² ......................................... 3
5
PARKDECKS .......................................................................................................................... 6
6
GARAGENSONDERFORMEN ............................................................................................... 6
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0
OIB-300.2-049/06
OIB-Richtlinie 2.2
Vorbemerkungen
Diese Richtlinie enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen der
OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“.
Von den Anforderungen dieser Richtlinie kann abgewichen werden, wenn schlüssig nachgewiesen
wird, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung dieser Richtlinie
der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie
die Brandausbreitung eingeschränkt wird.
Sofern in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 gestellt werden, gilt
dies auch als erfüllt, wenn
die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile aus Baustoffen der Euroklasse
des Brandverhaltens mindestens A2 und
die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B
bestehen.
Raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich - sofern ein Durchbrand nicht ausgeschlossen
werden kann - beidseitig mit Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 dicht
abgedeckt sein.
1
Begriffsbestimmungen
Garage:
Bauwerk oder Teil eines Bauwerkes, welches zum Einstellen von Kraftfahrzeugen
bestimmt ist.
Nutzfläche, Garage:
Summe der Stell- und Fahrflächen, ausgenommen Zu- und Abfahrten im Freien.
Grundfläche überdachter Stellplatz: Summe der oberen Begrenzungsflächen des Daches.
Parkdeck:
Bauwerk zur Einstellung von Kraftfahrzeugen, das in allen Parkebenen an mindestens zwei Seiten seiner gedachten Umfassungswände unverschließbare Öffnungen
in einem Mindestausmaß von einem Drittel der gesamten gedachten Umfassungswandfläche aufweist.
Stellplatz, überdacht: Überdachte Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, welche an höchstens zwei
Seiten durch Wände bzw. durch sonstige Bauteile (z.B. Gitter) umschlossen ist.
2
Überdachte Stellplätze
2.1
Überdachte Stellplätze mit einer Grundfläche von nicht mehr als 35 m²
Es werden keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt.
2.2
Überdachte Stellplätze mit einer Grundfläche von mehr als 35 m² und nicht mehr als 250 m²
Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1.
2.3
Überdachte Stellplätze ohne überdachte Fahrgassen mit einer Grundfläche von mehr als
250 m²
Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1 sinngemäß, wobei eine Längsausdehnung von 60 m
nicht überschritten werden darf.
2.4
Überdachte Stellplätze mit überdachten Fahrgassen mit einer Grundfläche von mehr als
250 m²
2.4.1
Tragende Wände, Stützen, Decken bzw. Überdachungen und nichttragende Bauteile müssen aus
Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Abweichend davon kann
die Überdachung auch aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C oder aus
Holz- bzw. Holzwerkstoffen der Euroklasse des Brandverhaltens D ausgeführt werden, sofern
(a) eine Grundfläche von nicht mehr als 1.600m² überdacht ist,
(b) keine Seite durch Wände oder sonstige Bauteile umschlossen ist und
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OIB-Richtlinie 2.2
(c) die Überdachung von Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen sowie von Gebäuden auf demselben
Grundstück jeweils mehr als 4 m entfernt ist.
2.4.2
Sofern die Überdachung nicht allseitig mindestens 2 m von Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen
und mindestens 4 m von Gebäuden auf demselben Grundstück entfernt ist, müssen die der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude zugekehrten Wände und Stützen über die gesamte Länge und Höhe jeweils der Feuerwiderstandsklasse REI 90 entsprechen. Dies gilt auch für Decken bzw. Überdachungen im Bereich, in dem die jeweiligen Mindestabstände unterschritten werden.
2.4.3
Für Stellplätze, die gänzlich oder teilweise unter Gebäudeteile hineinragen, gelten die Anforderungen der Tabelle 1 für Garagen mit mehr als 35 m² sinngemäß, wobei eine Grundfläche von 600 m²
nicht überschritten werden darf.
2.4.4
Bodenbeläge müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens Bfl entsprechen oder es ist
ein Nachweis zu erbringen, dass mit keiner Brandausbreitung zu rechnen ist.
2.4.5
Von jeder Stelle der überdachten Stellplätze muss in höchstens 40 m Gehweglänge ein sicherer Ort
des angrenzenden Geländes im Freien erreicht werden.
2.4.6
Für die erste Löschhilfe ist je angefangene 200 m² Grundfläche an leicht erreichbarer Stelle ein geeigneter tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten.
3
Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m²
Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1.
4
Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²
4.1
Wände, Stützen, Decken und Dächer
4.1.1
Tragende Wände und Stützen von Garagen und von Räumen unter Garagen sowie brandabschnittsbildende Wände innerhalb von Garagen bzw. zwischen Garagen und anderen Räumen
müssen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
4.1.2
Abweichend von Punkt 4.1.1 dürfen bei eingeschossigen oberirdischen Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 1.600 m² tragende Wände, Stützen und Decken in der Feuerwiderstandsklasse R 30 und nichttragende Außenwände aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens
mindestens C oder aus Holz- und Holzwerkstoffen der Euroklasse des Brandverhaltens D hergestellt werden, sofern der Abstand der Garagen zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze mindestens
4 m und zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz mindestens 6 m beträgt.
Werden diese Abstände unterschritten, müssen die der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder
dem Gebäude auf demselben Grundstück zugekehrten Wände über die gesamte Länge und Höhe
der Garage sowie die Decke bis zum Abstand von 4 m bzw. 6 m jeweils der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen.
4.1.3
Nichttragende Wände bzw. Wandteile von Garagen sind aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 herzustellen.
4.1.4
Decken zwischen Garagengeschossen, von befahrbaren Flachdächern und als Abschluss zu darüber liegenden Aufenthaltsräumen müssen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 entsprechen. Bei
nicht befahrbaren Flachdächern genügt für die Tragkonstruktion die Feuerwiderstandsklasse R 30.
In beiden Fällen müssen Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 verwendet
werden.
4.2
Bodenbeläge, Wandbekleidungen und Konstruktionen unter der Rohdecke
4.2.1
Bodenbeläge müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2fl entsprechen oder ist
ein Nachweis zu erbringen, dass mit keiner Brandausbreitung zu rechnen ist.
4.2.2
Wandbekleidungen müssen, sofern es sich um ein klassifiziertes System handelt, der Euroklasse
des Brandverhaltens mindestens B-s1 entsprechen. Bei einem Aufbau mit klassifizierten Kompo-
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OIB-Richtlinie 2.2
nenten muss die Dämmschicht der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B und die Bekleidung der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1 entsprechen.
4.2.3
Konstruktionen unter der Rohdecke müssen, sofern es sich um ein klassifiziertes System handelt,
der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1,d0 entsprechen. Bei einem Aufbau mit klassifizierten Komponenten muss die Unterkonstruktion der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens
A2, die Dämmschicht der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B und die Bekleidung bzw.
abgehängte Decke der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1,d0 entsprechen.
4.3
Türen und Tore
4.3.1
Türen und Tore in brandabschnittsbildenden Wänden müssen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C
entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
Diese dürfen nicht größer sein als für den Verschluss der Wandöffnung zur Durchführung der Fahrgassen erforderlich ist, wobei Türen im Verlauf von Fluchtwegen unberücksichtigt bleiben.
4.3.2
Türen zwischen Garagen und Gängen bzw. Treppenhäusern müssen der Feuerwiderstandsklasse
EI2 30-C entsprechen.
4.4
Verbindung zwischen Garagengeschossen bzw. zwischen Garage und anderen Räumen
4.4.1
Aufzüge und Treppen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen in eigenen Fahrschächten bzw. Treppenhäusern mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus
Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 liegen.
4.4.2
Ladestellen von Personenaufzügen, die zu Garagen führen, müssen direkt mit einem Gang verbunden sein, der – ohne durch die Garage zu führen – einen direkten Ausgang ins Freie oder in ein
Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils direktem Ausgang ins Freie aufweist.
4.4.3
Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 600 m² dürfen mit Gängen und Treppenhäusern nur
über Schleusen verbunden sein, die folgende Anforderungen zu erfüllen haben:
(a) Wände und Decken müssen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 entsprechen und
aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
(b) Türen zwischen Garagen und Schleusen müssen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen.
(c) Türen zwischen Schleusen und Treppenhaus müssen der Feuerwiderstandsklasse E 30-C oder
Sm-C entsprechen.
(d) Eine wirksame Lüftung muss vorhanden sein.
4.4.4
Abweichend von Punkt 4.4.3 kann bei Außentreppen die Anordnung einer Schleuse entfallen, sofern im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung, Strahlungswärme und/oder
Verrauchung zu erwarten ist.
4.5
Fluchtwege
4.5.1
Von jeder Stelle einer Garage muss in höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar sein:
(a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder
(b) ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des
angrenzenden Geländes im Freien.
4.5.2
Sofern nicht von jeder Stelle einer Garage in höchstens 40 m Gehweglänge ein direkter Ausgang
zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht wird, müssen aus jedem
Brandabschnitt mindestens zwei voneinander unabhängige Fluchtwege vorhanden sein.
4.5.3
Einer der Fluchtwege kann auch durch einen anderen Brandabschnitt führen, sofern dieser innerhalb von höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar ist. Im untersten oberirdischen Geschoss und in
den beiden unmittelbar daran angrenzenden Geschossen kann einer der Fluchtwege auch über die
Fahrverbindung der Ein- bzw. Ausfahrtsrampe führen.
4.5.4
Im Verlauf der Fluchtwege ist eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung zu installieren, die sich bei
Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt.
4.6
Brandabschnitte
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OIB-Richtlinie 2.2
Bei mehrgeschossigen Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 600 m² ist jedes Geschoss der
Garage als eigener Brandabschnitt auszubilden, wobei eine Längsausdehnung von 80 m - ausgenommen bei Vorhandensein einer erweiterten automatischen Löschhilfeanlage oder einer Sprinkleranlage - nicht überschritten werden darf.
4.7
Rauchabzug
4.7.1
Natürliche Rauchabzugseinrichtungen
Jedes Geschoss der Garage muss mindestens zwei Zuluftöffnungen in Bodennähe und mindestens zwei Abluftöffnungen – möglichst gleichmäßig verteilt - in Deckennähe oder in der Decke aufweisen. Die Summe der Fläche der Zuluftöffnungen und die Summe der Fläche der Abluftöffnungen
muss jeweils mindestens 0,5 % der Nutzfläche betragen. Jede einzelne Öffnung muss eine Fläche
von mindestens 1 m² aufweisen. Die Garagenein- und –ausfahrten können im Ausmaß ihrer ständigen, freien Querschnitte als Zu- oder Abluftöffnungen herangezogen werden.
4.7.2
Mechanische Brandrauchentlüftungsanlagen
Sofern die Voraussetzungen gemäß Punkt 4.7.1 nicht erfüllt werden, müssen mechanische Brandrauchlüftungsanlagen mit folgenden Anforderungen eingebaut werden:
(a) Die Brandrauchentlüftungsanlage muss für einen mindestens 12-fachen stündlichen Luftwechsel ausgelegt sein. Für die Berechung der Luftleistung des Abluftventilators ist eine Mindestraumhöhe von 3 m anzunehmen.
(b) Der Abluftventilator sowie die Leitungen einschließlich der Aufhängungen müssen einer Temperatur von mindestens 400°C während 90 Minuten standhalten.
(c) In Brandrauchentlüftungsleitungen dürfen keine Brandschutzklappen eingebaut werden.
(d) Die Brandrauchentlüftungsanlage ist über rauchempfindliche Elemente auszulösen, wobei je
200 m² Deckenfläche mindestens ein Auslöseelement anzuordnen ist.
(e) Zusätzlich ist außerhalb der Garage an zentraler Stelle im Feuerwehrangriffsweg ein Ein- und
Ausschalter für die Brandrauchentlüftungsanlage vorzusehen.
(f) Sofern keine Notstromversorgung vorgesehen ist, muss die Anspeisung der Brandrauchentlüftungsventilatoren direkt von der Niederspannungshauptverteilung in jeweils eigenen Stromkreisen erfolgen. Ein Funktionserhalt während 90 Minuten ist sicherstellen.
4.8
Brandschutzeinrichtungen
4.8.1
In Brandabschnitten von mehr als 1.600m² und nicht mehr als 4.800 m² sind Brandschutzeinrichtungen wie folgt zu schaffen:
(a) Automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie natürliche Rauchabzugseinrichtungen gemäß Punkt 4.7.1; in Garagen mit Brandabschnitten von nicht mehr als
3.200 m² kann die Brandmeldeanlage entfallen, sofern bei den natürlichen Rauchabzugseinrichtungen die Summe der Fläche der Zuluftöffnungen und die Summe der Fläche der Abluftöffnungen jeweils mindestens 1 % der Nutzfläche betragen, oder
(b) Automatische Brandmeldeanlage gemäß lit. a sowie mechanische Brandrauchentlüftungsanlage gemäß Punkt 4.7.2, jedoch mindestens mit einem Volumenstrom von 36.000 m³/h und mit
einer Auslösung durch die Brandmeldeanlage, oder
(c) Erweiterte automatische Löschhilfeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie natürliche Rauchabzugseinrichtungen gemäß Punkt 4.7.1, oder
(d) Erweiterte automatische Löschhilfeanlage gemäß lit. c sowie mechanische Brandrauchentlüftungsanlage gemäß Punkt 4.7.2, jedoch mindestens mit einem Volumenstrom von 36.000 m³/h
und mit einer Auslösung durch die erweiterte automatische Löschhilfeanlage.
4.8.2
In Brandabschnitten von mehr als 4.800 m² und nicht mehr als 10.000 m² sind Brandschutzeinrichtungen wie folgt zu schaffen:
(a) Sprinkleranlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig
besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie natürliche Rauchabzugseinrichtungen gemäß
Punkt 4.7.1. oder
(b) Sprinkleranlage gemäß lit. a sowie mechanische Brandrauchentlüftungsanlage gemäß
Punkt 4.7.2, jedoch mit einem 3-fachen stündlichen Luftwechsel und Auslösung über die Sprinkleranlage.
4.9
Erste und erweiterte Löschhilfe
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4.9.1
Für die erste Löschhilfe ist je angefangene 200 m² Nutzfläche ist an leicht erreichbarer Stelle ein
geeigneter tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten.
4.9.2
In Garagen bzw. Brandabschnitten mit Nutzflächen von jeweils mehr als 1.600 m² sind für die erweiterte Löschhilfe Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und mit absperrbarem Strahlrohr vorzusehen und so zu verteilen, dass jede Stelle der Garage mit Löschwasser erreicht werden
kann.
5
Parkdecks
5.1
Es gelten die Punkte 4.1.3, 4.2, 4.3.2, 4.4.1, 4.4.2 und 4.5 sinngemäß.
5.2
Das Tragwerk muss der Feuerwiderstandsklasse R 30 entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Abweichend davon sind Stahlkonstruktionen
mit Decken als Verbundtragwerk aus Stahl und Beton zulässig, für die allgemein akzeptierte Erfahrungswerte aus langjähriger, weit verbreiteter Anwendungspraxis vorhanden sind.
5.3
Die Lüftungsöffnungen müssen in jeder Parkebene in mindestens zwei Umfassungswandflächen
gleichmäßig auf die Länge der jeweiligen Umfassungswand verteilt sein. Mindestens 50 % der Lüftungsöffnungsflächen müssen in der oberen Umfassungswandfläche liegen. Die Lüftungsöffnungen
müssen ständig offen sein und unmittelbar ins Freie führen. Kein Punkt der Parkebene darf mehr
als 40 m von einer Lüftungsöffnung entfernt sein.
5.4
Für Parkdecks ist je angefangene 200 m² Nutzfläche an leicht erreichbarer Stelle ein geeigneter
tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten.
5.5
Für Parkdecks, bei denen die oberste Stellplatzebene mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des
an das Parkdeck angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt, ist ein Brandschutzkonzept erforderlich.
6
Garagensonderformen
Für Garagensonderformen, wie Rampengaragen, befahrbare Parkwendel oder Garagen mit zwei
oder mehreren horizontalen Fußbodenniveaus innerhalb eines Brandabschnittes mit Nutzflächen
von jeweils mehr als 250 m² sowie für automatische Garagen ist ein Brandschutzkonzept erforderlich.
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OIB-Richtlinie 2.2
Tabelle 1: Anforderungen an überdachte Stellplätze und Garagen mit nicht mehr
als 250 m² Nutzfläche
Bauteile mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten müssen aus Baustoffen der Euroklasse des
Brandverhaltens mindestens A2 bestehen, sofern in der Tabelle 1 keine Ausnahmen vorgesehen sind.
Gegenstand
1
1.1
1.2
2
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
3
4
5
5.1
5.2
5.2.1
5.2.2
6
6.1
6.2
6.2.1
6.2.2
6.2.3
7
8
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
überdachte Stellplätze
Garagen
> 35 m² und ≤ 250 m²
≤ 35 m²
> 35 und ≤ 250 m²
(1)
Mindestabstände für freistehende überdachte Stellplätze bzw. Garagen
zu Grundstücks- bzw. Bauplatz2m
grenzen
zu Gebäuden auf demselben
2m
4m
Grundstück bzw. Bauplatz
Wände, Stützen, Decken bzw. Überdachung
bei Einhaltung der Mindestabstände
mindestens D
REI 30 bzw. EI 30 oder A2
bei Unterschreitung der Mindestab- der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte
der Grundstücks- bzw. Bauplatzstände zu Grundstücks- bzw. BauWand über die gesamte Länge und Höhe des über- grenze zugekehrte Wand über
platzgrenzen
dachten Stellplatzes bzw. der Garage jeweils
die gesamte Länge und Höhe
REI 30 bzw. EI 30 aus Baustoffen der Euroklasse
der Garage sowie die Decke bis
mindestens A2, sofern auf Grund der baulichen
zum Abstand von 2 m jeweils
Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbarge- REI 90 bzw. EI 90
bäude zu erwarten ist
dem Gebäude zugekehrten
bei Unterschreitung der Mindestab- Überdachung aus Baustoffen
dem Gebäude
Wände sowie die Decke bis zum
stände zu Gebäuden auf demselzugekehrten
der Euroklasse A2 oder die
ben Grundstück bzw. Bauplatz mit
Wände sowie die Abstand von 4 m jeweils REI 90
dem Gebäude zugekehrten
(4)
bzw. EI 90
angebauten überdachten StellplätDecke bis zum
Wände sowie die Decke bis
zen bzw. Garagen
Abstand von 4 m
zum Abstand von 2 m jeweils
(2)
jeweils REI 30
REI 30 bzw. EI 30
(3)
bzw. EI 30
in oberirdischen Geschossen bei
dem Gebäude zugekehrte
Wände und
Wände und Decke jeweils
(4)
hineinragenden Stellplätzen bzw.
Wände sowie die überbaute
Decke jeweils
REI 90 bzw. EI 90
eingebauten Garagen
Decke jeweils REI 90 bzw.
REI 30 bzw. EI 30
(4, 5)
EI 90
in unterirdischen Geschossen bei
(6)
nicht zutreffend
REI 90 bzw. EI 90
hineinragenden Stellplätzen bzw.
eingebauten Garagen
zur Unterteilung der Stellplätze
nicht zutreffend
ohne
A2
Türen von überdachten
(2)
(7)
EI2 30-C
EI2 30-C
EI2 30-C
Stellplätzen bzw. Garagen ins
Gebäudeinnere
(8)
(8)
(8)
Bodenbeläge
Bfl
Bfl
A2fl
Wandbekleidungen
(9)
klassifiziertes System
nicht zutreffend
B -s1
B -s1
Aufbau mit folgenden klassifizierten Komponenten
Dämmschicht
nicht zutreffend
C
C
(9)
Bekleidung
nicht zutreffend
B -s1
B -s1
Konstruktionen unter der Rohdecke einschließlich Deckenbeläge
(9)
klassifiziertes System
nicht zutreffend
B -s1,d0
B -s1,d0
Aufbau mit folgenden klassifizierten Komponenten
(9)
Unterkonstruktion
nicht zutreffend
A2
A2
Dämmschicht
nicht zutreffend
C
C
(9)
Bekleidung oder abgehängte Decke
nicht zutreffend
B -s1,d0
B -s1,d0
Fluchtwege
ohne
Ausgang zu einem sicheren Ort
im Freien bzw. Treppenhaus mit
Ausgang zu einem sicherem Ort
im Freien
Erste Löschhilfe
ohne
geeigneter tragbarer Feuerlöscher
Die Mindestabstände können unterschritten werden, wenn die Anforderungen gemäß Punkt 2.2 bzw. 2.3 erfüllt werden;
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 gelten diese Anforderungen nicht;
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 genügt die Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2;
Bei Gebäuden bis einschließlich der Gebäudeklasse 4 müssen die Bauteile nicht aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen;
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt die Feuerwiderstandsklasse REI 30 bzw. EI 30;
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt die Feuerwiderstandsklasse REI 60 bzw. EI 60;
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 genügt die Feuerwiderstandsklasse EI2 30;
Es genügt auch ein Nachweis, dass mit keiner Brandausbreitung zu rechnen ist;
Es sind auch Holz und Holzwerkstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens D zulässig.
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OIB-Richtlinie 2.2 - Erläuterungen
Erläuternde Bemerkungen
zu OIB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen,
überdachten Stellplätzen und Parkdecks“
Entwurf: 9. Oktober 2006
I.
Allgemeines
Die brandschutztechnische Beurteilung von Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks ist im
Vergleich zu anderen Nutzungen unterschiedlich durchzuführen, da die Brandentwicklung innerhalb von
überdachten Stellplätzen bzw. Parkdecks sowie eines Brandabschnittes einer Garage nicht bis zur
Erfassung der gesamten Brandbelastung in progressivem Maße zunimmt. Vielmehr erfolgt die
Brandausbreitung nur eingeschränkt, weil sich der Brand zumeist nur von einem brennenden Kraftfahrzeug
auf unmittelbar benachbarte Kraftfahrzeuge ausbreitet. In der Regel werden - wie die Praxis zeigt – nur
wenige Kraftfahrzeuge vom Brand erfasst.
Hinsichtlich der Schutzziele wurde in dieser Richtlinie insbesondere die Vermeidung einer Gefährdung des
Lebens und der Gesundheit von Menschen berücksichtigt. Bei der Beurteilung des Gefährdungspotenzials
bzw. der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen wurde auf Lage, Bauart, Umfang und Art der Benützung von
Garagen, überdachten Stellplätzen bzw. Parkdecks Bedacht genommen.
In den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen und vergleichbaren technischen Regelwerken werden
häufig die Begriffe „offene/geschlossene bzw. oberirdische/unterirdische Garage“ verwendet. Diese Begriffe
sind entbehrlich, da im Brandfall das Gefährdungspotenzial im Wesentlichen von der Größe des Raumes, in
dem Rauch und Wärme freigesetzt wird, und von der Möglichkeit der Abfuhr von Rauch bzw. Wärme
abhängig ist. Der Brandverlauf in einer geschlossenen Garage bzw. einem Brandabschnitt und die davon
ausgehende Gefährdung innerhalb des Brandraumes sind gleich, unabhängig davon, ob sich die Garage
unterhalb oder oberhalb des angrenzenden Geländes befindet.
II.
Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Punkt 0: Vorbemerkungen
In den Punkten 2 bis 6 der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ werden die Anforderungen im Wesentlichen für
Gebäude mit Wohn- und/oder Büronutzung festgelegt. Einige Bestimmungen finden jedoch für alle
Gebäudetypen Anwendung, wie z.B. Punkt 2.2.2 (Übergangsbestimmungen für Bauteile), Punkt 3.4
(Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten) oder die sinngemäße Anwendung der Tabelle 2
(Anforderungen an Gänge, Treppen und Treppenhäuser im Verlauf von Fluchtwegen), sodass im
Einleitungssatz darauf hingewiesen wird.
Zwecks Übersichtlichkeit werden die Voraussetzungen für die Abweichung von dieser Richtlinie sowie die
Bestimmungen über die Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an
die Baustoffe aus der OIB-Richtlinie 2 nochmals zitiert.
Zu Punkt 1: Begriffsbestimmungen
Die Nutzfläche von Garagen bezieht sich auf Stell- und Fahrflächen, da nur deren Größe
brandschutztechnisch relevant ist; eine etwa geforderte Einbeziehung von Zu- und Abfahrten im Freien
würde eine unverhältnismäßige Härte darstellen.
Um hinsichtlich der Fläche zwischen den überdachten Stellplätzen mit/ohne überdachten Fahrgassen und
den Garagen besser unterscheiden zu können, wird für die Garage der Begriff „Nutzfläche“ und für die
überdachten Stellplätze der Begriff „Grundfläche“ verwendet, wobei letzterer im wesentlichen jene Fläche
beschreibt, die sich unterhalb der Überdachung befindet.
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OIB-Richtlinie 2.2 - Erläuterungen
Um eine Abgrenzung zum klassischen Begriff der Garage vorzunehmen und auf Grund der brandschutztechnisch anderen Betrachtungsweise wurde der Begriff des Parkdecks eingeführt. Ein Parkdeck ist
eine ein- oder mehrgeschossige Garage, die für den Rauch- und Wärmeabzug ein Mindestmaß an
geeigneten Öffnungen in den Umfassungswänden aufweist. Dieser besondere Umstand rechtfertigt die
gesonderte Regelung dieses Garagentyps. Das angegebene Mindestausmaß der Öffnungen von einem
Drittel der gesamten gedachten Umfassungswandfläche ist ein im Ausland und auch in einigen
österreichischen Ländern verwendeter gängiger Wert.
Im Gegensatz dazu stellt der Begriff überdachter Stellplatz insofern die Überleitung von der (geschlossenen)
Garage zum Parkdeck dar, als davon ausgegangen wird, dass einerseits nur eine Ebene für Stellplätze
vorhanden ist, und andererseits die Umfassungsbauteile sich an höchstens zwei Seiten befinden.
Zu Punkt 2: Überdachte Stellplätze
Zu Punkt 2.1: Überdachte Stellplätze mit einer Grundfläche von nicht mehr als 35 m²
Nach eingehender Diskussion und unter Berücksichtigung der in Punkt I „Allgemeines“ der erläuternden
Bemerkungen festgehaltenen Überlegungen sowie der Tatsache, dass auf einer Fläche von nicht mehr als
35 m² in der Regel nicht mehr als zwei Stellplätze untergebracht werden können, wurde auf eine gesonderte
Regelung über brandschutztechnische Anforderungen verzichtet.
Zu Punkt 2.2: Überdachte Stellplätze mit einer Grundfläche von mehr als 35 m² und nicht mehr als 250 m²
Die Flächenbegrenzung zielt auf praktische Gegebenheiten ab, um brandschutztechnische Erfordernisse bei
kleineren überdachten Stellplätzen anhand einer tabellenartigen Darstellung anwenderfreundlich ableiten zu
können. Dabei wurden die gleichen Überlegungen hinsichtlich der Abstände zur Grundstücks- bzw.
Bauplatzgrenze und zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz wie in der OIBRichtlinie 2“Brandschutz“ vorgenommen, wobei in der Regel mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30
Minuten bei Verwendung von Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 das
Auslangen gefunden wird.
Zu Punkt 2.3: Überdachte Stellplätze ohne überdachte Fahrgassen mit einer Grundfläche von mehr als
250 m²
In den Fällen ohne überdachte Fahrgassen wird brandschutztechnisch eine ähnliche Situation wie unter
Punkt 2.2 angenommen, weshalb die zutreffenden Anforderungen zu erfüllen sind. Um allerdings eine
allfällige Brandausbreitung entlang der überdachten Stellplätze einzugrenzen, wurde die Längsausdehnung
unter Heranziehung des Maßes für die Längsausdehnung eines Brandabschnittes gemäß OIB-Richtlinie 2
„Brandschutz“ mit höchstens 60 m begrenzt, sodass dadurch eine Fläche von ca. 600 m² nicht überschritten
wird.
Zu Punkt 2.4: Überdachte Stellplätze mit überdachten Fahrgassen mit einer Grundfläche von mehr als
250 m²
Unter diesen Punkt fallen jedenfalls all jene freistehenden überdachten Stellplätze, die in der Regel als
Umfassungsbauteil nur die Überdachung aufweisen.
Daher werden gemäß Punkt 2.4.1 – analog wie bei den Parkdecks – nur Anforderungen an das
Brandverhalten der verwendeten Baustoffe, nicht aber an die Feuerwiderstandsklasse gestellt. Es wird
davon ausgegangen, dass die Rauchableitung bei einem Brandereignis über die gänzlich offenen
Seitenflächen erfolgen kann und die Feuerwehr beherrschbare Verhältnisse vorfindet.
In Punkt 2.4.2 werden die Abstände zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze und zu Gebäuden auf
demselben Grundstück bzw. Bauplatz analog Tabelle 1 geregelt. Sofern diese Abstände unterschritten
werden, sind Wände in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des
Brandverhaltens mindestens A2 herzustellen.
Sofern die überdachten Stellplätze nicht mehr als freistehend angesehen werden können, weil sie mit dem
Gebäude verbunden sind oder in dieses sogar hineinragen, sind die Anforderungen an Garagen mit einer
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Fläche von nicht mehr als 35 m² sinngemäß einzuhalten, wobei gleichzeitig die Fläche auf 600 m² begrenzt
wird.
Aus systematischen Gründen werden Anforderungen an Bodenbeläge in Punkt 2.4.4, an die Fluchtwege in
Punkt 2.4.5 und an die erste Löschhilfe in Punkt 2.4.6 angeführt.
Zu Punkt 3: Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m²
Die Flächenbegrenzung zielt auf praktische Gegebenheiten ab, um brandschutztechnische Erfordernisse bei
kleineren Garagen anhand einer tabellenartigen Darstellung anwenderfreundlich ableiten zu können. Bis zu
einer Nutzfläche von höchstens 35 m² umfassen die Regelungen jene Garagen, die hauptsächlich bei
Einfamilienhäusern und Kleinstwohnanlagen vorkommen. Bei Garagen dieser Größenordnung sind sowohl
Mindestabstände zu Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen als auch zu Gebäuden auf demselben Grundstück
bzw. Bauplatz einzuhalten bzw. sind bei Unterschreitung der geforderten Abstände entsprechende
Brandschutzmaßnahmen insbesondere hinsichtlich des Feuerwiderstandes von Bauteilen zu treffen. Bei
einer Nutzfläche von mehr als 35 m² und nicht mehr als 250 m² sind für Garagen andere Brandrisiken zu
erwarten, denen durch verschiedene Maßnahmen begegnet werden kann. In Tabelle 1 zielen die
Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen bzw. an die Feuerwiderstandsklasse von Bauteilen
auf die in der Praxis häufig vorkommenden baulichen Gegebenheiten ab und berücksichtigen hinsichtlich der
zugehörigen Gebäude auch deren jeweilige Gebäudeklasse.
Zu Punkt 4: Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²
Zu Punkt 4.1: Wände, Stützen, Decken und Dächer
Da im Brandfall eine Gefahr für unter-, ober- bzw. außerhalb einer Garage bzw. eines
Garagenbrandabschnittes gelegenen Bereiches ausgehen und der Feuerwehreinsatz durchaus einen
längeren Zeitraum beanspruchen kann, wird für die zitierten Bauteile in Übereinstimmung mit in- und
ausländischen Vorschriften in Punkt 4.1.1 grundsätzlich – ungeachtet an späterer Stelle gewährter
Erleichterungen – die Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 unter Verwendung von Baustoffen der
Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 verlangt.
Gemäß Punkt 4.1.2 wird akzeptiert, dass unter gewissen Bedingungen tragende Wände, Stützen und
Decken von nicht überbauten eingeschossigen oberirdischen Garagen nur in der Feuerwiderstandsklasse
R 30 und nichttragende Außenwände aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C
bzw. D ausgeführt werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass die entsprechenden Abstände zu
Nachbargebäuden und Nachbargrenzen eingehalten werden oder eine brandabschnittsbildende Wand sowie
Deckenbereich gebildet wird. Dies wird damit begründet, dass im Brandfall die betroffenen Personen
rechtzeitig in Sicherheit sind und notwendige Löschaktionen durch die Feuerwehr gegebenenfalls auch von
außen durchgeführt werden können.
Bei nicht befahrbaren Decken von Garagen, die gleichzeitig das Dach bilden, wird gemäß Punkt 4.1.4 die
Feuerwiderstandsklasse R 30 als ausreichend angesehen, jedoch bleibt die Forderung nach Verwendung
von Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 aufrecht. Dies wird damit begründet,
dass im Brandfall die betroffenen Personen rechtzeitig in Sicherheit sind und notwendige Löschaktionen
durch die Feuerwehr gegebenenfalls auch von außen durchgeführt werden könnten.
Zu Punkt 4.2: Bodenbeläge, Wandbekleidungen und Konstruktionen unter der Rohdecke
In diesem Punkt wurde zwecks besserer Lesbarkeit nicht auf die ÖNORM B 3806 verwiesen, sondern die
Bestimmungen aus ihr direkt übernommen.
Zu Punkt 4.3: Türen und Tore
In diesem Punkt wird der Praxis entsprechend festgelegt, dass Türen und Tore in brandabschnittsbildenden
Wänden nur der Feuerwiderstandsklasse EI230-C entsprechen müssen. Allerdings wird deren Größe auf die
Breite der Fahrgassen und der Türen im Verlauf von Fluchtwegen begrenzt. Dadurch soll vermieden werden,
dass brandabschnittsbildende Wände weitgehend durch großflächige Feuerschutzabschlüsse mit einer
geringeren Feuerwiderstandsklasse ersetzt werden.
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Zu Punkt 4.4: Verbindung zwischen Garagengeschossen bzw. zwischen Garage und anderen Räumen
Die in Punkt 4.4.1 beschriebenen Maßnahmen entsprechen den in der Praxis üblichen Ausführungen.
In Punkt 4.4.2 wird sichergestellt, dass Ladestellen von Personenaufzügen an einen gesicherten Fluchtweg
angebunden sein müssen und nicht unmittelbar bzw. nur durch eine Schleuse getrennt in die Garage
münden.
Im Brandfall können sowohl durch ausgelöste Türbewegungen der flüchtenden Personen als auch im
Rahmen des Feuerwehreinsatzes nicht unerhebliche Mengen von Brandrauch von der Garage in
angrenzende Gänge und Treppenhäuser gelangen. Dies soll bei Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als
600 m² durch Schleusen gemäß Punkt 4.4.3 weitgehend verhindert werden.
Bei Außentreppen wird bei geeigneter Ausbildung infolge der Rauchabfuhr ins Freie mit einer wesentlich
geringeren Beeinträchtigung gerechnet, sodass gemäß Punkt 4.4.4 die Schleuse entfallen kann.
Zu Punkt 4.5: Fluchtwege
Die Regelung über die Fluchtwege erfolgt analog den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“,
wobei vorausgesetzt wird, dass die Ausbildung eines allfälligen Treppenhauses gemäß Tabelle 2 der OIBRichtlinie 2 „Brandschutz“ erfolgt.
Sofern nicht innerhalb von 40 m tatsächlicher Fluchtweglänge ein sicherer Ort des angrenzenden Geländes
im Freien erreicht wird, werden jedenfalls zwei voneinander unabhängige Fluchtwege (siehe Punkt 4.5.2)
gefordert. Dies soll sicherstellen, dass einerseits die tatsächlich vorhandenen Fluchtwege zu den Ausgängen
nicht zu lange werden und andererseits genügend Zeit bleibt um erforderlichenfalls einen anderen sicheren
Ausgang zu erreichen, bevor man von Rauch und Feuer eingeschlossen wird.
Dabei ist es jedoch gemäß Punkt 4.5.3 zulässig, dass der zweite Fluchtweg einerseits durch einen anderen
Brandabschnitt und andererseits im untersten oberirdischen Geschoss (Erdgeschoss) und in den beiden
unmittelbar angrenzenden Geschossen auch über eine Ein- bzw. Ausfahrtsrampe führen darf, auch wenn
die Neigung nicht jener eines Fluchtweges entsprechen sollte (i.d.R. > 10%). Dies soll insbesondere für
kleinere und mittelgroße Garagen eine wirtschaftliche Ausgestaltung ermöglichen, ohne das Schutzziel des
Personenschutzes zu vernachlässigen.
Da gerade im Brandfall mit dem Ausfall der Raumbeleuchtung gerechnet werden muss, ist auch wegen der
großen räumlichen Ausdehnung von Garagen bzw. Brandabschnitten für die Selbstrettung gemäß
Punkt 4.5.4 eine Fluchtwegs-Orientierungsbeleuchtung erforderlich.
Zu Punkt 4.6: Brandabschnitte
Die Längsausdehnung eines Brandabschnitts wurde mit 80 m begrenzt, da Simulationsberechnungen
ergaben, dass bei größerer Längsausdehnung infolge Abkühlung der Rauchgase an der Decke ein Absinken
der Rauchschicht wahrscheinlich wird. Dadurch kann durch Ansaugen von Verbrennungsluft auch Rauch
zum Brandherd rückgesaugt werden, was eine frühzeitige Totalverrauchung des Raumes zur Folge haben
kann, wodurch die Brandbekämpfung erheblich erschwert wird. Bei Vorhandensein einer Löschanlage wird
die Rauchentwicklung eingeschränkt und somit die Totalverrauchung des Raumes hintangehalten, sodass
eine Begrenzung der Längsausdehnung eines Brandabschnittes nicht erforderlich ist.
Zu Punkt 4.7: Rauchabzug
Der Rauchabzug in Garagen kann prinzipiell durch natürliche Rauchabzugseinrichtungen oder mechanische
Brandrauchentlüftungsanlagen erfolgen, wobei sich die in den Punkten 4.7.1 und 4.7.2 gestellten
Mindestanforderungen auf Garagen bzw. Brandabschnitte mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² und
nicht mehr als 1600 m² beziehen. Diese Maßnahmen gegen eine Verrauchung sind erforderlich, da wegen
der größeren Ausdehnung der Garage bzw. des Brandabschnittes das Erkennen des Brandes –
insbesondere aber die realistische Einschätzung der Gefährdung – durch Garagenbenützer erschwert wird.
Die Maßnahmen gegen die Verrauchung dienen vorwiegend dem Erhalt der Übersichtlichkeit in der
Fluchtphase (frühen Brandphase) ohne Intervention einer Feuerwehr. Das Schutzziel Personenschutz wird
so durch Eigenrettung weitgehend erreicht. Eine Fremdrettung ist nur bei rechtzeitiger Alarmierung von
Hilfskräften möglich, wobei Maßnahmen gegen die Verrauchung unterstützend wirken.
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Bei einer natürlichen Rauchabzugseinrichtung gemäß Punkt 4.7.1 kann mit mobilen Feuerwehrventilatoren
ein Löschangriff der Feuerwehr unterstützt werden.
Eine mechanische Brandrauchentlüftungsanlage gemäß Punkt 4.7.2 muss einen 12 fachen Luftwechsel
sicherstellen, wobei der Berechnung der Luftleistung eine (theoretische) Mindestraumhöhe von 3 m zu
Grunde zu legen ist. Die weiteren detaillierten Anforderungen sind im Wesentlichen der TRVB N 106
entnommen.
Zu Punkt 4.8: Brandschutzeinrichtungen
Für Garagen bzw. Brandabschnitte mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 1.600 m² sind keine
automatischen Brandmelde- bzw. Löschanlagen erforderlich. Diese Begrenzung wurde gewählt, da bei
dieser Größenordnung i.d.R. in Verbindung mit den vorgesehenen Rauchableitungsmaßnahmen eine
ausreichende Übersichtlichkeit für die Flucht von Personen noch gegeben ist. Zudem ist das Auffinden von
brennenden Kraftfahrzeugen bzw. verunglückten Personen für die Einsatzkräfte der Feuerwehr bei dieser
Größenordnung normalerweise weniger problematisch als bei größeren Nutzflächen.
Die erforderlichen brandschutztechnischen Maßnahmen sind von der Größe und den Lüftungsverhältnissen
der Garage bzw. des Brandabschnittes abhängig. Eine willkürliche Grenze der Bodenfläche der
Einstellplätze – wie in einzelnen landesgesetzlichen Bestimmungen bisher praktiziert wurde – trägt auf
Grund des tatsächlichen Brandverlaufes in Garagen nicht den physikalischen Gegebenheiten Rechnung und
wird deshalb in dieser Richtlinie nicht verwendet. Es wurden Maßnahmen für verschiedene Garagen- bzw.
Brandabschnittsgrößen und Ventilationsverhältnisse auf Grund der dort möglichen Rauch- und
Wärmeausbreitung festgelegt. Dabei werden vor allem physikalische Tatsachen und feuerwehrtaktische
Überlegungen berücksichtigt.
Wegen der fehlenden Übersichtlichkeit ist für Garagen bzw. Brandabschnitte mit einer Nutzfläche von mehr
als 1.600 m², aber nicht mehr als 4.800 m² der Personenschutz (Selbstrettung, Flucht) nur durch die in Punkt
4.8.1 vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen – insbesondere durch die automatische Brandfrüherkennung
– gegeben. Durch diese und die für diese Garagen- bzw. Brandabschnittsgrößen vorgesehenen natürlichen
Rauchabzugseinrichtungen oder mechanischen Brandrauchentlüftungsanlagen wird ein effektiver
Feuerwehreinsatz massiv unterstützt. Bei Garagen mit Brandabschnitten von nicht mehr als 3.200 m² ist der
Verzicht
auf
eine
automatische
Brandmeldeanlage
dann
möglich,
wenn
natürliche
Rauchabzugseinrichtungen im Ausmaß von jeweils 1 % der Bodenfläche vorhanden sind. Dadurch soll die
Entrauchung bereits ab der Anfangsphase eines Brandes eintreten, was die Fluchtmöglichkeit der Personen
erleichtert. Diese Nutzflächenbeschränkung ist durch das Fehlen technischer Brandschutzmaßnahmen (z.B.
Brandmeldeanlage, automatische Löscheinrichtungen, Brandrauchentlüftungsanlage) begründet, da die
Lokalisierung des Brandherdes und ein Vordringen zum Brandobjekt mit zunehmender Größe des
Brandabschnittes ohne aktive Brandschutzmaßnahmen bei Verrauchung immer schwieriger und
zeitaufwändiger wird.
Durch den Einsatz von Sprinkleranlagen wird davon ausgegangen, dass ein Brand praktisch auf ein bis zwei
Kraftfahrzeuge beschränkt wird. Dadurch soll auf Grund der in Punkt 4.8.2 vorgesehenen Maßnahmen in
Verbindung mit den für diese Größenordnung vorgesehenen Entrauchungsmaßnahmen gemäß der
Punkte 4.7.1 bzw. 4.7.2 der Personenschutz und ein effektiver Feuerwehreinsatz sichergestellt werden.
Zu Punkt 4.9: Erste und erweiterte Löschhilfe
Die in Punkt 4.9.1 festgelegten Bestimmungen über erforderliche Mittel der ersten Löschhilfe entsprechen
dem Stand der Technik.
Gemäß Punkt 4.9.2 sind in Garagen bzw. Brandabschnitten mit einer Nutzfläche von mehr als 1.600 m² als
erweiterte Löschhilfe jedenfalls Wandhydranten erforderlich, da sonst die Angriffswege für einen
Löschangriff bei Garagen dieser Größenordnung zu lang werden. Zudem könnten Bereiche außerhalb des
betroffenen Brandabschnittes dadurch verraucht werden, dass bei einem Feuerwehreinsatz die
Brandabschnittstüren zwecks Verlegung der notwendigen Schlauchleitungen geöffnet werden müssten.
Zu Punkt 5: Parkdecks
In Punkt 5.1 wird auf jene allgemeinen Anforderungen für Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²
hingewiesen, die auch für Parkdecks sinngemäß gelten. Der definitionsgemäß hohe Öffnungsanteil der
Umfassungswände begünstigt im Brandfall außerordentlich den Abzug von Rauch und Wärme und das
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hiefür erforderliche Nachströmen von Umgebungsluft. Aufgrund dieses Umstandes wurde - wie vielfach im
Ausland bereits praktiziert - auch auf eine Begrenzung der Größe bzw. der Längsausdehnung der
Brandabschnitte und auf technische Einrichtungen wie z.B. Brandmeldeanlagen verzichtet.
Wie bereits im Punkt I „Allgemeines“ der erläuternden Bemerkungen festgestellt wurde, sind bei Bränden in
Garagen bzw. Parkdecks in der Regel nur wenige Kraftfahrzeuge beteiligt. Aufgrund dieses Umstandes wird
in Punkt 5.2 für das Tragwerk analog TRVB N 106 nur die Feuerwiderstandsklasse R 30 in Verbindung mit
Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 verlangt. Die Ausführung von
Stahlkonstruktionen mit Decken als Verbundtragwerk aus Stahl und Beton wird auf Grund ihres häufigen
Vorkommens explizit genannt, wobei die Richtlinie für offene Parkdecks vom Mai 2003 des Österreichischen
Stahlbauverbandes zu Grunde gelegt wurde.
Um die Rauchabfuhr im Brandfall im gewünschten Umfang sicherzustellen, wird in Punkt 5.3 verlangt, dass
die erforderlichen Öffnungen mindestens zur Hälfte in der oberen Umfassungswandfläche gleichmäßig
verteilt sein müssen. Simulationen haben ergeben, dass für die Wirksamkeit der Entrauchung kein Punkt
eines Parkdecks mehr als etwa 40 m von einer Rauchabzugsöffnung entfernt sein soll.
Für Parkdecks, deren oberste Stellplatzebene mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Parkdeck
anschließenden Geländes liegt, wird gemäß Punkt 5.5 ein Brandschutzkonzept verlangt. Der gewählte Wert
von 22 m stellt – ähnlich wie bei Hochhäusern - jenes Maß dar, ab dem sich das Gefährdungsbild sowie die
Einsatzmöglichkeiten und –schwierigkeiten für die Feuerwehr qualitativ ändern.
Zu Punkt 6: Garagensonderformen
Für Garagensonderformen wird ein Brandschutzkonzept gefordert, da auf Grund der Raumgeometrie und
allenfalls vorhandener technischer Einrichtungen zum Einstellen der Kraftfahrzeuge gegenüber den nicht
unter den Begriff „Garagensonderform“ fallende Garagen andere Rauch- und Brandausbreitungsverhältnisse
herrschen; insbesondere bei Rampengaragen und sogenannten automatischen Garagen ist eine
wirkungsvolle Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ohne zusätzliche Maßnahmen in der Regel nicht
möglich.
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OIB-Richtlinie 3
- Richtlinie 3
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Entwurf: 9. Oktober 2006
1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN................................................................................................. 2
2
SANITÄREINRICHTUNGEN................................................................................................... 2
3
NIEDERSCHLAGSWÄSSER, ABWÄSSER UND SONSTIGE ABFLÜSSE........................... 3
4
ABFÄLLE ................................................................................................................................ 3
5
ABGASE VON FEUERSTÄTTEN ........................................................................................... 3
6
SCHUTZ VOR FEUCHTIGKEIT ............................................................................................. 5
7
TRINKWASSER UND NUTZWASSER................................................................................... 5
8
SCHUTZ VOR GEFÄHRLICHEN IMMISSIONEN .................................................................. 5
9
BELICHTUNG UND BELEUCHTUNG .................................................................................... 6
10 LÜFTUNG UND BEHEIZUNG ................................................................................................ 6
11 NIVEAU UND HÖHE DER RÄUME ........................................................................................ 7
12 LAGERUNG GEFÄHRLICHER STOFFE................................................................................ 7
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1
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OIB-Richtlinie 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie sind:
Abfallsammelraum:
Allseitig geschlossener Raum, welcher der technisch und hygienisch einwandfreien
Sammlung und Zwischenlagerung von Abfall dient.
Abfallsammelstelle:
Offene oder teilweise geschlossene bzw. überdachte Einrichtung, die der technisch
und hygienisch einwandfreien Zwischenlagerung von Abfall dient.
Abgasanlage:
Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie; Verbindungsstücke sind nicht Teil der Abgasanlage.
Abgas:
In der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger und/oder gasförmiger
Brennstoffe entstehendes, gasförmiges Verbrennungsprodukt einschließlich der in
ihm schwebenden festen oder flüssigen Bestandteile und eines allfälligen Luftüberschusses.
Abwasser:
Wasser, welches durch Gebrauch verändert ist, und jedes in die Entwässerungsanlage fließende Wasser, wie z.B. häusliches Schmutzwasser, industrielles und gewerbliches Abwasser sowie Kondensate.
Feuerstätte:
Wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an
die Außenluft abgeführt werden müssen.
Niederschlagswasser:
Niederschlag, einschließlich Schmelzwasser, der von Dach- und Bodenoberflächen
oder Gebäudeaußenflächen abfließt und nicht durch Gebrauch verändert ist.
Nutzwasser:
Aus Regenwasser, Grundwasser oder lokalen Quellen und Brunnen gewonnenes
Wasser, das zum Gebrauch (wie z.B. als Toilettenspülung, Wasch- oder Gießwasser) dient, den technologischen Anforderungen des jeweiligen Prozesses genügt
und nicht für den menschlichen Genuss vorgesehen ist.
Trinkwasser:
Wasser für den menschlichen Gebrauch, das geeignet ist, ohne Gefährdung der
menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben,
wenn es Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl
oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen.
Wohnung:
Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich
abgeschlossen, zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen
Haushalts ermöglichen.
2
Sanitäreinrichtungen
2.1
Allgemeine Anforderungen
Fußböden und Wände von Sanitärräumen (Toiletten, Bäder und sonstige Nassräume) müssen
leicht zu reinigen sein. Toiletten müssen über eine Wasserspülung verfügen.
2.2
Sanitäreinrichtungen in Wohnungen
Jede Wohnung muss im Wohnungsverband über eine Toilette, ein Waschbecken und eine Dusche
oder Badewanne in zumindest einem Sanitärraum verfügen.
2.3
Sanitäreinrichtungen in Bauwerken, die nicht Wohnzwecken dienen
Für Bauwerke, die nicht Wohnzwecken dienen, ist eine je nach Verwendungszweck, geschlechtsbezogener Aufteilung der BenutzerInnen und absehbarer Gleichzeitigkeit der Toilettenbenützung
ausreichende Anzahl von nach Geschlechtern getrennten Toiletten zu errichten.
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OIB-Richtlinie 3
3
Niederschlagswässer, Abwässer und sonstige Abflüsse
3.1
Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern
3.1.1
Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern
sind dann erforderlich, wenn
- die beim Bauwerk anfallenden Niederschlagswässer auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen können oder
- eine gesammelte Ableitung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (z.B. Durchfeuchtung von
Mauerwerk) erforderlich ist.
Dabei können Flächen geringen Ausmaßes (z. B. Gesimse, Vorsprünge, Balkone) außer Betracht
gelassen werden.
3.1.2
Niederschlagswässer, die nicht als Nutzwasser verwendet werden, sind technisch einwandfrei zu
versickern, abzuleiten oder zu entsorgen.
3.2
Sammlung und Entsorgung von Abwässern und sonstigen Abflüssen
3.2.1
Alle Bauwerke, die über eine Versorgung mit Trink- oder Nutzwasser verfügen, die Anlagen aufweisen, bei denen sich Kondensate bilden oder bei denen sonst Abwässer anfallen, sind mit Anlagen
zur Sammlung von Abwässern auszustatten. Die gesammelten Abwässer sind ordnungsgemäß zu
entsorgen.
3.2.2
Anlagen zur Sammlung und Entsorgung von Abwässern sind so zu planen und auszuführen, dass
weder die Gesundheit von Menschen, noch die Umwelt beeinträchtigt werden, wie insbesondere
durch:
- Rückstau von Abwasser ins Bauwerk,
- Austreten von Kanalgasen ins Bauwerk,
- Verunreinigung der Trinkwasseranlage.
3.2.3
Die Böden und Wände von Senkgruben sind dauerhaft flüssigkeitsdicht, sulfat- und chloridbeständig auszuführen. Die Gruben sind dicht abzudecken und mit im Freien liegenden Einstiegsöffnungen zu versehen.
3.2.4
Düngersammelanlagen, Silos für Nasssilagen, Stallböden und sonstige Bauteile, in deren Bereich
Stalldünger oder Jauche anfällt oder transportiert wird, müssen flüssigkeitsdicht sein. Die Abflüsse
sind in flüssigkeitsdichte Sammelgruben zu leiten, die keinen Überlauf aufweisen.
3.2.5
Sammelanlagen gemäß Punkt 3.2.4 und Senkgruben müssen von Trinkwasserbrunnen und Quellfassungen für Trinkwasser so weit entfernt sein, dass entsprechend der Boden- und Grundwasserverhältnisse keine Gefahr einer Verunreinigung des Trinkwassers besteht.
4
Abfälle
4.1
Bauwerke müssen über Abfallsammelstellen oder Abfallsammelräume verfügen, die dem Verwendungszweck entsprechen. Diese müssen so situiert und ausgestaltet sein, dass durch die Benützung der Abfallsammelbehälter keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch oder Lärm
entsteht und dass die jeweils vorgesehene Art der Abholung leicht durchführbar ist.
4.2
Abfallsammelräume müssen be- und entlüftet sein. Die Lüftungsöffnungen sind so zu situieren,
dass es zu keiner unzumutbaren Geruchsbelästigung kommt. Die Fußböden von Abfallsammelräumen müssen leicht zu reinigen sein. Die Entsorgung der Abfälle muss auf kurzen, möglichst stufenlosen Wegen möglich sein.
4.3
Abfallabwurfschächte sind unzulässig.
5
Abgase von Feuerstätten
5.1
Allgemeine Anforderungen an Abgasanlagen
5.1.1
Alle Feuerstätten sind an Anlagen zum Abführen von Abgasen über Dach anzuschließen.
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OIB-Richtlinie 3
5.1.2
Die Mündungen von Abgasanlagen müssen so weit über Dach liegen, dass einwandfreie Zugverhältnisse gewährleistet sind.
5.1.3
Die Mündungen sind so zu situieren, dass eine Beeinträchtigung von Personen durch Abgase vermieden wird. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die Mündung den First um mindestens 0,4 m überragt oder von der Dachfläche, normal zu dieser gemessen, mindestens 1 m entfernt ist, und wenn
die Mündung innerhalb eines horizontalen Abstandes von 10 m mindestens 1 m über den Stürzen
aller zu öffnenden Fenster von Aufenthaltsräumen liegen.
5.1.4
Abweichend zu diesen Bestimmungen sind Mündungen von Abgasanlagen für raumluftunabhängige Gas-Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird
(Brennwertkessel), in Außenwänden bestehender Bauwerke zulässig, wenn der Anschluss an eine
bestehende Abgasanlage oder die nachträgliche Errichtung einer über Dach führenden Abgasanlage nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
5.2
Widerstandsfähige Ausbildung und wirksame Ableitung
5.2.1
Abgasanlagen sind aus Baustoffen herzustellen, die gegenüber der Einwirkung der Wärme und der
chemischen Beschaffenheit der Abgase und etwaiger Kondensate ausreichend widerstandsfähig
sind.
5.2.2
Abgasanlagen müssen betriebsdicht sein und sind so anzulegen, dass eine wirksame Ableitung der
Abgase gewährleistet ist und dabei keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen
und keine unzumutbare Belästigung eintritt.
5.3
Reinigungsöffnungen
5.3.1
Jede Abgasanlage muss zur leichten Reinigung und Überprüfung ausreichend große Reinigungsöffnungen, die zumindest am unteren (Putzöffnung) und am oberen Ende (Kehröffnung) des Fanges angeordnet sind, aufweisen. Keine Kehröffnung ist erforderlich, wenn die Abgasanlage über einen gesicherten Zugang von der Mündung aus gekehrt werden kann.
5.3.2
Reinigungsöffnungen dürfen nicht in anderen Wohn- oder Betriebseinheiten und nicht in Räumen
zur Erzeugung, Lagerung oder Verarbeitung feuergefährlicher Stoffe liegen. Reinigungsöffnungen
sind so zu kennzeichnen, dass die Wohn- und Betriebseinheit eindeutig zuordenbar ist.
5.4
Abzughemmende Vorrichtungen
5.4.1
Vorrichtungen, die den Abzug der Abgase hemmen oder hindern, dürfen nicht angebracht werden.
Drosselklappen vor der Einmündung in den Fang sind jedoch zulässig, wenn im oberen Teil der
Klappe eine Öffnung von einem Viertel des Querschnittes, mindestens aber eine Öffnung von 25
cm2 offen verbleibt.
5.4.2
Die Bestimmungen von 5.4.1 gelten nicht für automatisch gesteuerte Drosselklappen mit ausreichender Sicherheitseinrichtung.
5.5
Bemessung
5.5.1
Die lichte Querschnittsfläche des Innenrohrs der Abgasanlage ist so zu bemessen und auszubilden,
dass geeignete Strömungsverhältnisse gewährleistet sind. Dabei sind insbesondere die Art der Abgasanlage, die technische Einrichtung und jeweilige Brennstoffwärmeleistung der vorgesehenen
Feuerstätte, die Temperatur der Abgase und die wirksame Höhe der Abgasanlage einschließlich
der örtlichen Verhältnisse zu beachten.
5.5.2
Der lichte Querschnitt des Innenrohrs ist auf die ganze Länge gleichbleibend beizubehalten.
5.5.3
Werden Abgase bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Feuerstätte unter Überdruck abgeleitet, so
sind die Abgase in einem hinterlüfteten Innenrohr zu führen.
5.6
Einleitung in dasselbe Innenrohr einer Abgasanlage
5.6.1
In dasselbe Innenrohr einer Abgasanlage dürfen nur die Abgase aus Feuerstätten desselben Geschosses und derselben Wohn- oder Betriebseinheit eingeleitet werden.
5.6.2
Wenn mehrere Feuerstätten für feste oder für flüssige Brennstoffe an dasselbe Innenrohr einer
Abgasanlage angeschlossen werden, müssen die Einmündungen mindestens 40 cm von Mitte zu
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Mitte übereinander liegen.
5.6.3
In das Innenrohr einer Abgasanlage für Gasfeuerstätten dürfen nicht Abgase aus Feuerstätten für
feste oder für flüssige Brennstoffe eingeleitet werden.
5.6.4
Abgasrohre, die aus mehreren Wohn- und Betriebseinheiten verschiedener Geschoße in dieselbe
Abgasanlage (z. B. Luft-Abgas-Systeme) einmünden, sind zulässig, wenn nur raumluftunabhängige
Gasfeuerstätten oder nur raumluftunabhängige Ölfeuerstätten daran angeschlossen werden und
ein Nachweis über die Eignung der Feuerstätten und Abgasanlagen vorliegt.
6
Schutz vor Feuchtigkeit
6.1
Schutz vor Feuchtigkeit aus dem Boden
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen sowie sonstige Bauwerke, deren Verwendungszweck dies erfordert, müssen in all ihren Teilen dauerhaft gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und
Feuchtigkeit aus dem Boden geschützt werden.
6.2
Schutz gegen Niederschlagswässer
Die Hülle von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen sowie von sonstigen Bauwerken, deren Verwendungszweck dies erfordert, muss so ausgeführt sein, dass das Eindringen von Niederschlagswässern in die Konstruktion der Außenbauteile und ins Innere des Bauwerks wirksam und dauerhaft
verhindert wird.
6.3
Vorsorge vor Überflutungen
Das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen muss über dem Niveau des hundertjährlichen Hochwasserereignisses liegen, sofern nicht entsprechende Vorsorge für einen gleichwertigen Schutz getroffen wird.
6.4
Vermeidung von Schäden durch Wasserdampfkondensation
Raumbegrenzende Bauteile von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen sowie von sonstigen Bauwerken, deren Verwendungszweck dies erfordert, müssen so aufgebaut sein, dass weder in den Bauteilen noch an deren Oberflächen bei üblicher Nutzung Schäden durch Wasserdampfkondensation
entstehen. Bei Außenbauteilen mit geringer Speicherfähigkeit (wie Fenster- und Türelemente) ist
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass angrenzende Bauteile nicht durchfeuchtet werden.
7
Trinkwasser und Nutzwasser
7.1
Alle Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Trinkwasserversorgung aus dem öffentlichen Trinkwassernetz oder aus geeigneten Eigenwasserversorgungsanlagen (z. B. Quellfassung
oder Brunnen) verfügen.
7.2
Eine Verbindung zwischen öffentlichen Trinkwasserleitungen und Leitungen aus Eigenwasserversorgungsanlagen sowie zwischen Trinkwasserleitungen und Nutzwasserleitungen ist unzulässig.
7.3
Bei Verwechslungsgefahr von Trinkwasser und Nutzwasser sind die Entnahmestellen zu kennzeichnen.
8
Schutz vor gefährlichen Immissionen
8.1
Schadstoffkonzentration
Aufenthaltsräume sind so auszuführen, dass gefährliche Emissionen aus Baumaterialien und aus
dem Untergrund bei einem dem Verwendungszweck entsprechenden Luftwechsel nicht zu Konzentrationen führen, die die Gesundheit der Benützer beeinträchtigen können. Dies gilt für Baumaterialien jedenfalls als erfüllt, wenn Bauprodukte bestimmungsgemäß verwendet werden, die die
landesrechtlichen Vorschriften über Bauprodukte erfüllen.
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8.2
Strahlung
Aufenthaltsräume sind so auszuführen, dass keine die Gesundheit der Benützer beeinträchtigende
Strahlung aus Baumaterialien auftritt. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn Bauprodukte bestimmungsgemäß verwendet werden, die die landesrechtlichen Vorschriften über Bauprodukte erfüllen.
8.3
Lüftung von Garagen
8.3.1
Garagen sind natürlich oder künstlich so zu be- und entlüften, dass im Regelbetrieb ein Halbstundenmittelwert für Kohlenstoffmonoxid von 50 ppm nicht überschritten wird. Für Garagen bis max. 5
Stellplätzen gilt dies jedenfalls als erfüllt, wenn eine geeignete natürliche Querdurchlüftung über
Lüftungsöffnungen von mindestens 200 cm² Querschnittsfläche je Stellplatz vorhanden ist.
8.3.2
Garagen mit mehr als 5 Stellplätzen sind mit adäquaten Messeinrichtungen auszustatten, die bei
Überschreiten einer CO-Konzentration von 250 ppm über einen Zeitraum von mehr als einer Minute
Alarmsignale auslösen und Maßnahmen zur Reduktion der CO-Konzentration (wie z.B. das Hochfahren einer mechanischen Lüftungsanlage) einleiten. Dies gilt nicht für oberirdische und eingeschossige unterirdische Garagen mit einer geeigneten natürlichen Querdurchlüftung über Lüftungsöffnungen von mindestens 1000 cm² Querschnittsfläche je Abstellplatz.
8.3.3
In Garagen, in denen gasbetriebene, ausgenommen mit Erdgas (CNG), Kraftfahrzeuge abgestellt
werden, ist durch eine ausreichende Lüftung sicher zu stellen, dass durch austretendes Gas keine
Gefährdung für das Leben oder Gesundheit von Personen entsteht.
9
Belichtung und Beleuchtung
9.1
Anforderungen an die Belichtung
Bei Aufenthaltsräumen muss die gesamte, in der Architekturlichte gemessene Fläche der Fenster
mindestens 12,5% der Bodenfläche dieses Raumes betragen, es sei denn, die spezielle Nutzung
schließt eine natürliche Belichtung aus. Dieses Maß vergrößert sich ab einer Raumtiefe von mehr
als 5 m um jeweils 1,25% pro Meter Raumtiefe. Der erforderliche freie Lichteinfall für diese zur Belichtung notwendigen Fensterflächen muss dabei, bezogen auf die Oberkante der Fensterbrüstung,
unter der Berücksichtigung zulässiger Bebauung auf den Nachbarliegenschaften und bestehender
Bebauungen auf der eigenen Liegenschaft unter 45° gesichert sein, wobei die seitliche Abweichung
des Lichteinfalles höchstens 30° betragen darf. Ragen Bauteile wie Balkone, Dachvorsprünge etc.
desselben Bauwerkes mehr als 50 cm horizontal gemessen in den freien Lichteinfall hinein, so
muss die erforderliche Fensterfläche mindestens 20% der Bodenfläche dieses Raumes betragen.
Solche Bauteile dürfen jedoch nicht mehr als 3 m in den freien Lichteinfall ragen.
9.2
Anforderungen bezüglich der Sichtverbindung nach Außen
In Wohnräumen muss zumindest eines der zur Belichtung notwendigen Fenster eine waagrechte
Sichtverbindung mit einer Sichtweite von mindestens 6 m nach außen ermöglichen.
9.3
Beleuchtung
Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck
entsprechend beleuchtbar sein.
10
Lüftung und Beheizung
10.1
Lüftung
10.1.1
Aufenthaltsräume und Sanitärräume müssen durch unmittelbar ins Freie führende Fenster ausreichend gelüftet werden können. Davon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn eine mechanische Belüftung vorgesehen ist, die eine für den Verwendungszweck ausreichende Luftwechselrate zulässt.
10.1.2
In Räumen, deren Verwendungszweck eine erhebliche Erhöhung der Luftfeuchtigkeit erwarten lässt
(insbesondere in Küchen, Bäder, Nassräume etc.), ist die natürliche oder mechanische Be- oder
Entlüftung so einzurichten, dass eine zu Schäden führende Wasserdampfkondensation verhindert
wird.
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10.1.3
Bei der Aufstellung von Heizanlagen ist darauf zu achten, dass die entsprechend der Auslegung
benötigte Luftmenge zuströmen kann. Heizräume für raumluftabhängige Feuerungsanlagen müssen über folgende Lüftungsöffnungen verfügen, wobei eine Mindestquerschnittsfläche von 400 cm²
nicht unterschritten werden darf:
- Gasfeuerstätten mit atmosphärischem Brenner sowie Feuerstätten für feste Brennstoffe
4 cm² pro kW Nennwärmeleistung
- sonstigen Feuerstätten 2 cm² pro kW Nennwärmeleistung
Bei sonstigen Aufstellungsräumen kann die Verbrennungsluftzufuhr auch aus anderen Räumen erfolgen, sofern ein ausreichendes Luftvolumen vorhanden ist.
10.2
Heizung
10.2.1
Aufenthaltsräume und Bäder müssen derart beheizbar sein, dass eine dem Verwendungszweck
erfahrungsgemäß ausreichende Raumtemperatur erreicht werden kann. Ausgenommen davon sind
Aufenthaltsräume, deren Verwendungszweck eine Beheizung ausschließt, oder die nicht für eine
Benutzung in der Heizperiode gedacht sind.
10.2.2
In jeder Wohnung muss wenigstens ein Aufenthaltsraum einen Anschluss an eine Abgasanlage für
feste Brennstoffe aufweisen. Dies ist nicht erforderlich bei Gebäuden mit einem jährlichen Heizwärmebedarf gemäß OIB-Richtlinie 6 von nicht mehr als 10 kWh/m2 konditionierter BruttoGrundfläche, bei Hochhäusern oder wenn ein zentrales Beheizungssystem besteht, das mit einem
Festbrennstoffkessel betrieben werden kann, für den eine geeignete Abgasanlage für feste Brennstoffe besteht.
11
Niveau und Höhe der Räume
11.1
Fußbodenniveau von Räumen
11.1.1
Das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen von Wohnungen muss wenigstens an einer Fensterseite über dem an den Aufenthaltsraum angrenzenden Gelände nach der Bauführung liegen.
11.2
Raumhöhe
11.2.1
Die lichte Raumhöhe von Aufenthaltsräumen hat mindestens 2,50 m, bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Reihenhäusern mindestens 2,40 m zu betragen. Wird diese Höhe nicht an allen Stellen
des Raumes erreicht, muss der Luftraum dennoch mindestens dasselbe Ausmaß haben wie bei einer waagrechten Decke. Bei Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen muss diese Mindestraumhöhe
zumindest über der Hälfte der Fußbodenfläche eingehalten werden, wobei bei der Berechnung dieser Fläche Fußbodenflächen mit einer Raumhöhe von unter 1,50 m unberücksichtigt bleiben.
11.2.2
Die lichte Raumhöhe von anderen Räumen als Aufenthaltsräumen, in denen sich nur zeitweilig
Menschen aufhalten, muss entsprechend dem Verwendungszweck, der Raumfläche sowie der Anzahl der aufzunehmenden Personen so festgelegt werden, dass ein ausreichend großes Luftvolumen gewährleistet ist. Die lichte Raumhöhe darf jedoch keinesfalls 2,10 m unterschreiten.
12
Lagerung gefährlicher Stoffe
12.1
Verunreinigungen von Wasser oder Boden durch Austreten gelagerter gefährlicher Stoffe sind
durch technische Maßnahmen, wie Auffangwannen oder doppelwandige Ausführung von Behältern
und Leitungen zu vermeiden, sodass keine Gefährdungen von Menschen oder Umweltbelastungen
verursacht werden.
12.2
Bei Lagerung gefährlicher Stoffe in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist sicher zu stellen, dass bei Überflutung ein Austritt verhindert wird (z.B. Schutz der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser, Sicherung der Lagerbehälter gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).
12.3
Zur Verhinderung der Ansammlung flüchtiger Stoffe in der Raumluft ist eine ausreichende Be- und
Entlüftung vorzusehen.
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OIB-Richtlinie 3 - Erläuterungen
Erläuternde Bemerkungen
zu OIB-Richtlinie 3 „Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz“
Entwurf: 9. Oktober 2006
Zu Punkt 2: Sanitäreinrichtungen
Zu Punkt 2.1: Allgemeine Anforderungen
Die Forderung, dass Toiletten über eine Wasserspülung verfügen müssen, kann nur in begründeten
Ausnahmefällen durch hygienisch einwandfreie Maßnahmen ersetzt werden.
Zu Punkt 2.3: Sanitäreinrichtungen in Bauwerken, die nicht Wohnzwecken dienen
Literatur, bisherige gesetzliche Anforderungen und insbesondere die Baupraxis divergieren stark.
Punkt 2.3. der Richtlinie wurde daher zielorientiert formuliert, um Kriterien für die Beurteilung im Einzelfall zu
geben. Als Richtschnur kann die folgende Tabelle dienen wobei davon ausgegangen wird, dass gleich viele
Männer und Frauen gleichzeitig im Bauwerk anwesend sind und die Toiletten kontinuierlich benutzt werden:
Personenanzahl
Sitzstellen
weiblich
Sitzstellen
männlich
1
bis 10
Urinalstände
1
bis 30
1
1
1
bis 50
2
1
1
bis 100
4
2
2
je weitere 100
2
1
1
Für Veranstaltungen, bei denen mit einer Toilettenbenützung hauptsächlich in den Pausen zu rechnen ist,
sollte der Schlüssel zugunsten der Sitzstellen weiblich entsprechend verschoben werden (zumindest doppelt
so viel Sitzstellen weiblich wie in Summe Sitzstellen männlich und Urinalstände).
Zu Punkt 3: Abwässer
Zu Punkt 3.2 Sammlung und Entsorgung von Abwässern und sonstigen Abflüssen
Zu Punkt 3.2.1: Sammlung und Ableitung von Abwässern
Kondensatbildung erfolgt z.B. bei Brennwertkesseln.
Zu Punkt 3.2.3
Die Zulässigkeit von Senkgruben ergibt sich aus den materienrechtlichen Anforderungen der Länder.
Zu Punkt 5: Abgase von Feuerstätten
Zu Punkt 5.1 Allgemeine Anforderungen an Abgasanlagen
Zu Punkt 5.1.2 und 5.1.3.
In der ÖVGW TR-Gas, G 1, Teil 4, gibt es detaillierte Einzelregelungen für Mündungen im Bereich von
Fenstern.
Regelungen, die den Zusammenhang zwischen Mündungen von Abgasfängen und benachbarten
Gebäudeteilen untersuchen, enthält beispielsweise die ÖNORM 13384, Teil 1.
Zu Punkt 5.1.4
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Die Möglichkeit der Abgasableitung durch die Außenwand ist auf raumluftunabhängige Gas-Feuerstätten
begrenzt, da für die bauliche Ausführung technische Regelungen zum Schutz der Umgebung und der
Bewohner vorliegen. Folgende ÖVGW Regelwerke sind bei der Ausführung zu beachten:
G 41 „Gas- Brennwertfeuerstätten – Aufstellung und Anschluss von Gas- Brennwertfeuerstätten
G 45 „Mechanische Abführung der Abgase von Gasfeuerstätten.
Die zukünftige Ausdehnung der Bestimmung auf raumluftunabhängige Öl-Feuerstätten ist bei Vorliegen
analoger Regelwerke möglich.
Zu Punkt 5.2: Widerstandsfähige Ausbildung und wirksame Ableitung
Zu Punkt 5.2.1
Abgasanlagen (ausgenommen nur mit Mauerziegeln errichtete Fänge) müssen jedenfalls über eine
entsprechende Kennzeichnung mit dem Einbauzeichen ÜA oder dem CE-Zeichen verfügen.
Zu Punkt 5.3: Reinigungsöffnungen
Zu Punkt 5.3.1
Größen der Reinigungsöffnungen werden derzeit beispielsweise in der ÖNORM B 8250 geregelt. Ausstiege
werden beispielsweise in der ÖNORM B 8207 geregelt. Da es in einem Abgasfang unabhängig von der
Beheizungsart es zu Verlegungen durch Laub, Tiere etc kommen kann, muss eine Kehrung auch bei
Gasheizungen möglich sein.
Zu Punkt 5.5: Bemessung
Zu Punkt 5.5.1
Grundsätzlich kann dabei auch auf einschlägige Tabellenwerke (die beispielsweise auf Basis der ÖNORM
EN 13384, Teil 1 ausgearbeitet wurden) zurückgegriffen werden.
Zu Punkt 5.6: Einleitung in dasselbe Innenrohr einer Abgasanlage
Zu Punkt 5.6.1
Bei Anschluss mehrerer Feuerstätten an denselben Fang des selben Geschosses und derselben Wohnoder Betriebseinheit besteht zwar die Gefahr des Ausströmens von Abgasen über andere angeschlossene
Feuerstätten, da sich diese aber in derselben Wohn- oder Betriebseinheit befinden, ist es dem Benutzer
möglich die Gefährdung zu erkennen.
Zu Punkt 5.6.3
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe weisen die potentielle Gefahr des Austritts des Brennstoffes in den
Kamin auf, dessen Entzündung durch den Anschluss oberhalb vermieden werden soll.
Regelungen für das Einleiten mehrerer Abgase aus Feuerstätten gibt es beispielsweise in der ÖNORM EN
13384, Teil 2.
Zu Punkt 5.6.4
Der Anschluss mehrerer LAS-Systeme erscheint wegen der vollständigen Trennung der Verbrennung von
der Raumluft vertretbar.
Zu Punkt 6: Schutz vor Feuchtigkeit
Zu Punkt 6.3: Vorsorge vor Überflutungen
Ein gleichwertiger Schutz wird beispielsweise erreicht, wenn die vom Hochwasser gefährdeten Raüme in
einer wasserdichten Wanne liegen und allfällige Öffnungen ins Freie über dem Hochwasserniveau sind.
Zu Punkt 6.4: Vermeidung von Schäden durch Wasserdampfkondensation
Ein entsprechendes Regelwerk zur Verhinderung von Schäden durch Wasserdampfkondensation ist
beispielsweise die ÖNORM B 8110 Teil 2 und Beiblatt 4 „Wärmeschutz im Hochbau – Teil 2:
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Wasserdampfdiffusion und Kondensationsschutz –
Feuchtigkeitsschäden durch raumklimatische Einflüsse“.
Beiblatt
OIB-Richtlinie 3 - Erläuterungen
4:
Hinweise
zur
Vermeidung
von
Zu Punkt 7: Trinkwasser und Nutzwasser
Zu Punkt 7.2
Solche Verbindungen sind unzulässig, da mikrobielle Verunreinigungen auch durch geschlossene
Absperrvorrichtung übertragen werden können und weiters die potentielle Gefahr des Öffnens der
Verbindung besteht.
Zu Punkt 8: Schutz vor gefährlichen Immissionen
Zu Punkt 8.1: Schadstoffkonzentration
Immissionen können prinzipiell auf zweierlei Art auf ein vertretbares Maß reduziert werden: Durch Reduktion
der Quellstärke oder durch Erhöhung der Frischluftzufuhr.
Eine ausreichend hohe Luftwechselrate widerspricht allerdings dem Ziel eines möglichst niedrigen
Luftwechsels im Sinne der Energieeffizienz. Als Richtwert für die Frischluftzufuhr zu Wohnräumen gilt 25 m³
pro Person und Stunde, was ausreicht, wenn nicht geraucht wird, offene Flammen (z.B. Durchlauferhitzer)
einen eigenen Abzug besitzen, keine flüchtigen Lösungsmittel aus Oberflächenbeschichtungen abgegeben
werden und auch auf geruchsintensive Haushalts- und Hobbychemikalien verzichtet wird.
Auf die Angabe von zulässigen Immissionskonzentrationen für CO2 (0,1% als Indikator für verbrauchte Luft)
und für Schadstoffe (z.B. 1% der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration zum Schutz der
Allgemeinbevölkerung) wurde in Hinblick auf Unsicherheiten der Vorausberechnung bei der Bauplanung
verzichtet. Es wird daher auf die Regelungen der Bauproduktegesetze verwiesen.
Im Hinblick auf Emissionen aus dem Untergrund durch Radon kann auf die ÖNORM S 5280-2, „Radon –
Technische Vorsorgemaßnahmen bei Gebäuden“ Bezug genommen werden, wobei für Bauwerke mit
Aufenthaltsräumen insbesondere die Radonpotentialklasse 2 oder 3 relevant sind. Die
Radonpotentialklassen sind der „Radonkarte Österreichs auf Gemeindebasis“ des ÖNRAP-Projektes unter
http://www.univie.ac.at/Kernphysik/oenrap/ zu entnehmen.
Die Maßnahmen der ÖNORM S 5280-2, „Radon – Technische Vorsorgemaßnahmen bei Gebäuden“
bezwecken, dass es in Neubauten durch Eindringen aus der Bodenluft zu keiner erhöhten
Radonkonzentration (das heißt mehr als 200 Bq/m³) kommt. Gebiete der Radonpotentialklasse 1 gelten als
unbedenklich. Für Bauwerke in Gebieten der Radonpotentialklasse 2 reichen in der Regel
Abdichtmaßnahmen aus, die auch als Schutz vor aufsteigender Feuchtigkeit Stand der Technik sind. Höhere
Schutzmaßnahmen sind für die Radonpotentialklasse 3 vorgesehen (Altbausanierung ab 400 Bq/m³).
Unabhängig von der Radonbelastung durch die Bodenluft (Hauptquelle) ist es zweckmäßig, auch bei der
Wahl von Baustoffen, Wasserversorgung (z.B. manche Hausbrunnen) und Erdgas (nach
Zwischenspeicherung in alten Erdgasfeldern) an eine mögliche Radonbelastung zu denken und allenfalls
entsprechend vorzusorgen.
Zu Punkt 8.2: Strahlung
Es wird lediglich auf die Regelungen der Bauproduktegesetze verwiesen. Darüber hinaus stellt
beispielsweise die Formel (5) nach Kapitel 4.3 ÖNORM S 5200 sicher, dass die Summe aus
Gammastrahlung und interner Dosis aus Inhalation von Radon und dessen Zerfallsisotope 2,5 mSv/a nicht
übersteigt. Die Prüfung B (Kapitel 5.2) kann (hinsichtlich dieser Formel) angewendet werden, wenn die
flächenmäßigen Anteile der einzelnen Baustoffe an der Ausstattung des Aufenthaltsraumes bekannt sind.
Die Prüfung B bezieht sich somit auf einen konkreten Raum, die Prüfung A (unter Anwendung derselben
Formel) hingegen auf den Baustoff / das Bauteil.
Zu Punkt 8.3: Lüftung von Garagen
Zu Punkt 8.3.1
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Der geforderte Halbstundenmittelwert für Kohlenstoffmonoxid von 50 ppm ergibt sich aus der ÖNORM H
6003 „Lüftungstechnische Anlagen für Garagen. Grundlagen, Planung, Dimensionierung“.
Zu Punkt 8.3.2
Der Wert von 250 ppm für mehr als 1 Minute ergibt sich aus der ÖNORM M 9419 „Kontinuierliche
Überwachung der Kohlenstoffmonoxid-Konzentration in Garagen“.
Zu Punkt 9: Belichtung und Beleuchtung
Zu Punkt 9.1 Anforderungen an die Belichtung
Die Ermittlung der Größe der Tageslichtöffnungen für Aufenthaltsräume für Wohnnutzung und Büros als
Prozentsatz der Fußbodenfläche wurde – wie bisher in einigen Bauordnungen üblich – übernommen. Dabei
wurde der Lichteinfallswinkel unter Berücksichtigung zulässiger Bebauung auf den Nachbarliegenschaften
und bestehender Bebauungen auf der eigenen Liegenschaft miteinbezogen.
Diagramm (Abstand / Höhe)
a30° = h30° = b (in m)
h
Hauptfenster
9
45°
a
7
Schnitt
b
2
a
6,93
6
a30°
Grundriss
8,08
8
30°
5,77
5
4,62
4
3
8
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4 5
6 7
a = h (in m)
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OIB-Richtlinie 3 - Erläuterungen
Grundsätzliche Möglichkeiten
der seitlichen Abweichung 30°
Grundris
z(x)
x
8 m (9,24 m)
7 m (8,08 m)
6 m (6,93 m)
5 m (5,77 m)
4 m (4,62 m)
30°
F
30°
seitliche
Abweichung je 30°
3m
Beispiel
∆h
Hr
H
Lichteinfallswinkel 45°
Lichteinfallswinkel 45°
Gl
60°
F
h G (30°) = 6,93 m + ∆h
G
60°
s G (30°)
30°
seitliche
Abweichung je 30°
30°
45°
F
Hl
Gr
= 6,93 m
6m
Zu Punkt 9.2: Anforderungen bezüglich der Sichtverbindung nach Außen
Mit dieser Bestimmung sollte insbesondere auch vermieden werden, dass in Wohnräumen durch hoch
angebrachte Dachflächenfenster ausschließlich ein Blick zum Himmel möglich ist.
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OIB-Richtlinie 3 - Erläuterungen
Zu Punkt 10: Lüftung und Beheizung
Zu Punkt 10.1: Lüftung
Zu Punkt 10.1.1
Immer „dichtere“ Gebäude reduzieren den Luftaustausch durch „undichte“ Fenster und Türen. Die Folge ist
ein Ansteigen der Luftfeuchtigkeit, des Kohlendioxidgehaltes und der Konzentration von leichtflüchtigen
Schadstoffen.
Wenn in Innenräumen die Luft als „verbraucht“ empfunden wird, liegt dies in erster Linie neben Tabakrauch
und Gerüchen am Kohlendioxidgehalt. Als lufthygienischer Wert für Innenräume gilt ein Wert von 1500 ppm
als akzeptabel. Wird er überschritten, ist mit Befindlichkeitsstörungen, Kopfschmerzen und
Konzentrationsschwäche zu rechnen. Eine regelmäßige Belüftung solcher Räume ist somit eine wichtige
Voraussetzung für ein gutes Wohn- und Arbeitsklima.
Fensterlose oder klimatisierte Räume werden mechanisch zwangsbe- und entlüftet. Die Bemessung des
notwendigen Volumenstromes erfolgt über die Werte des stündlichen Luftwechsels oder der je Person
erforderlichen Luftmenge unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks des Raumes.
Zu Punkt 10.2: Heizung
Zu Punkt 10.2.1
Der Ausschluss der Beheizung liegt z.B. bei Kühlräumen und Lagerräumen vor. Räume, die in der
Heizperiode nicht benützt werden sind etwa Sommerhäuser, Badehütten, Clublokale für Sommersportarten
(Segelclub usw.).
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Zu Punkt 11: Niveau und Höhe der Räume
Zu Punkt 11.2: Raumhöhe
Zu Punkt 11.2.1
Aus der Literatur wird vom Mindest-Luftvolumen für Schlafräume von 6 m³ pro anwesender Person
angegeben. Dieses Volumen muss auf 10 m³ pro anwesender Person erweitert werden, wenn eine
körperliche Tätigkeit oder eine manuelle Arbeit durchzuführen wird. Je nach Nutzungen eines
Aufenthaltsraumes kann sich daher das benötigte Luftvolumen pro Person erhöhen. Zur Gewährleistung des
benötigten Luftvolumens ist dann entweder eine größere Raumfläche oder eine größere Raumhöhe zu
realisieren.
Die Arbeitsstättenverordnung sieht differenzierte Raumhöhen bzw. einen Mindestluftraum von 12 m³ pro
Person bei geringer körperlicher Arbeit, bis zu 18 m³ bei hoher körperlicher Arbeit vor.
Die Richtlinien für den Schulbau des Österreichischen Institutes für Schul- und Sportstättenbau weisen keine
verbindliche Raumhöhe von Klassen aus. Die Raumhöhe von Schulräumen steht in Abhängigkeit von deren
Funktion.
Zu Punkt 11.2.2
Zur Bestimmung des „ausreichend großen Luftvolumens“ sind z.B. ÖNORM EN 13465 „Lüftung von
Gebäuden – Berechnungsverfahren zur Bestimmung von Luftvolumenströmen in Wohnungen“ und ÖNORM
EN 13779 „Lüftung von Gebäuden – Leistungsabforderungen für raumlufttechnische Anlagen“
heranzuziehen.
Zu Punkt 12 Lagerung gefähliche Stoffe
Zu Punkt 12.1
Gefährliche Stoffe sind Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften i.S.d. § 3 Abs 1 Z 1 („explosionsgefährlich“), Z
2 („brandfördernd“), Z 3 („hochentzündlich“), Z 6 („sehr giftig“), Z 15 („umweltgefährlich“) des
Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1997/53 idF I 2004/98.
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OIB-Richtlinie 4
- Richtlinie 4
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Entwurf: 9.Oktober 2006
0
VORBEMERKUNGEN ............................................................................................................ 2
1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN................................................................................................. 2
2
ERSCHLIEßUNG .................................................................................................................... 2
3
SCHUTZ VOR RUTSCH- UND STOLPERUNFÄLLEN .......................................................... 5
4
SCHUTZ VOR ABSTURZUNFÄLLEN .................................................................................... 5
5
SCHUTZ VOR AUFPRALLUNFÄLLEN UND HERABSTÜRZENDEN GEGENSTÄNDEN.... 6
6
VERBRENNUNGSSCHUTZ ................................................................................................... 7
7
BLITZSCHUTZ ........................................................................................................................ 7
8
BARRIEREFREIE GESTALTUNG VON BAUWERKEN......................................................... 7
ANHANG A: ZITIERTE NORMEN UND SONSTIGE TECHNISCHE REGELWERKE ............... 8
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0
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OIB-Richtlinie 4
Vorbemerkungen
Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Anhang A „Zitierte
Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie sind:
Allgemein zugänglicher Bereich: Bereich innerhalb oder außerhalb eines Bauwerkes, der für die regelmäßige Erschließung oder Benutzung durch unterschiedliche Personen, wie z.B. Bewohner, Kunden, Lieferanten, gedacht ist. Nicht dazu zählen Ein- und Zweifamilienhäuser oder Reihenhäuser, die ausschließlich der Wohnnutzung dienen, sowie Bereiche innerhalb einer Wohneinheit.
Barrierefreiheit:
Barrierefrei im Sinne dieser Richtlinie sind bauliche Anlagen, wenn sie für Menschen
mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis
und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Fluchtweg:
Weg, der den Benützern eines Bauwerkes im Gefahrenfall grundsätzlich ohne fremde Hilfe das Erreichen eines sicheren Ortes im Freien - in der Regel eine Verkehrsfläche - ermöglicht.
Geschoss:
Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender
Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschosshöhe versetzt
sind, gelten als ein Geschoss. Dabei ist zu unterscheiden:
Oberirdisches Geschoss: Geschoss, dessen Außenflächen in Summe zu mehr
als der Hälfte über der anschließenden Geländeoberfläche nach Fertigstellung,
liegen. Nicht zu den oberirdischen Geschoßen zählen solche, in denen sich keine Wohnungen oder Betriebseinheiten sowie Teile von solchen befinden.
Unterirdisches Geschoss: Geschoss, dessen Außenwände in Summe zu nicht
mehr als der Hälfte über der anschließenden Geländeoberfläche nach Fertigstellung liegen.
Hauptgang bzw. Haupttreppe : Notwendiger Verbindungsweg, der zu Aufenthaltsräumen bzw. Räumen der
täglichen Nutzung führt.
Höhe von Handläufen, Geländern und Brüstungen: Lotrechter Abstand zwischen der fertigen Standfläche,
bzw. bei Treppen der fertigen Stufenvorderkante, und der Handlauf-, Geländer- oder
Brüstungsoberkante.
Nebengang bzw. Nebentreppe: Gänge bzw. Treppen, die zusätzlich zu Hauptgängen bzw. Haupttreppen
errichtet werden. Treppen mit versetztem Stufenauftritt, wie z.B. Sambatreppen oder
Spartreppen, gelten nicht als Treppen im Sinne dieser Richtlinie.
Nutzfläche – Garage, Parkdecks, Überdachte Stellplätze:
Summe der Stell- und Verkehrsflächen,
ausgenommen Zu- und Abfahrten im Freien.
Parapetthöhe:
Vertikaler Abstand zwischen fertiger Standfläche und Oberkante des unteren Stockprofils oder der Brüstung.
Wohnungstreppen:
Haupttreppen in Ein- und Zweifamilienhäusern, Reihenhäusern und Wohnungen.
2
Erschließung
2.1
Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen
2.1.1
Hauptgänge müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m aufweisen. Bei Ein- und
Zweifamilienhäusern und bei Nebengängen genügt eine lichte Durchgangsbreite von 1,00 m.
2.1.2
Bei Treppen darf die lichte Treppenlaufbreite zwischen seitlich begrenzenden Bauteilen (z.B. Handläufe, Teile der Umwehrung, Wandoberflächen) die Mindestmaße der folgenden Tabelle 1 nicht unterschreiten. Diese Anforderungen gelten sinngemäß auch für Rampen.
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Tabelle 1:
Treppenarten
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lichte Treppenlaufbreite
in m
Haupttreppen ausgenommen Wohnungstreppen
Wohnungstreppen
Nebentreppen
1,20
0,90
0,60
2.1.3
Bei Gängen und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen muss die lichte
Breite für je angefangene 60 Personen um jeweils 60 cm erhöht werden.
Die Personenzahlen bei Gängen oder Treppen beziehen sich auf die höchstmöglich zu erwartende
Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf einen Gang oder eine Treppe
angewiesen sind. Sofern der Fluchtweg mehr als drei Geschosse miteinander verbindet, bezieht
sich diese Anzahl auf jeweils drei unmittelbar übereinanderliegende Geschosse.
2.1.4
Die Mindestbreite von Gängen in allgemein zugänglichen Bereichen und von Treppen darf durch
Einbauten oder vorstehende Bauteile nicht eingeengt werden. Dabei bleiben unberücksichtigt:
stellenweise Einengung in Gängen um nicht mehr als 10 cm (z.B. Pfeiler, Verzierungen, Beschläge, Türen in geöffnetem Zustand),
Treppenlifte, die im betriebslosen Zustand hochgeklappt sind
2.1.5
Bei Haupttreppen ist nach maximal 20 Stufen ein Podest zu errichten. Bei Podesten mit Richtungsänderung muss die Podesttiefe zumindest der lichten Treppenlaufbreite entsprechen.
2.1.6
Zwischen Türen und Treppen ist ein ausreichender Abstand einzuhalten.
2.1.7
Bei Haupttreppen mit gekrümmter Gehlinie ist im Abstand von 20 cm vom inneren Rand der lichten
Treppenlaufbreite ein Stufenauftritt von mindestens 15 cm, bei Wohnungstreppen von mindestens
12 cm einzuhalten.
2.1.8
In Treppenhäusern ist im Verlauf von Fluchtwegen eine lichte Treppenlaufbreite von höchstens 2,40
m zulässig. Bei sonstigen Treppen im Verlauf von Fluchtwegen sind zusätzliche Handläufe zur Unterteilung der Treppenlaufbreite erforderlich, wenn diese 2,40 m überschreitet.
2.2
Durchgangshöhe bei Treppen, Rampen und Gängen
Die lichte Durchgangshöhe bei Treppen, gemessen an der Stufenvorderkante sowie bei Rampen
und Gängen muss mindestens 2,10 m betragen.
2.3
Vermeidung des Unterlaufens von Podesten, Treppenläufen und Rampen
In allgemein zugänglichen Bereichen sind Flächen vor und unter Podesten, Treppenläufen, Rampen und dergleichen mit weniger als 2,10 m Durchgangshöhe, so zu sichern, dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen vermieden werden.
2.4
Durchgangslichte und Anordnung von Türen
2.4.1
Die lichte Durchgangsbreite von einflügeligen Türen und Gehflügeln bei zweiflügeligen Türen muss
mindestens 80 cm betragen. Türen im Verlauf vom Haupteingang von Wohngebäuden bis einschließlich der Wohnungseingangstüren müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens
90 cm aufweisen.
2.4.2
Die lichte Durchgangshöhe von Türen hat mindestens 2 m zu betragen.
2.4.3
Türen von Toiletten mit einer Raumgröße unter 1,8 m² dürfen nicht nach innen öffnend ausgeführt
sein.
2.5
Türen im Verlauf von Fluchtwegen
2.5.1
Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen mindestens folgende lichte Durchgangsbreiten aufweisen:
für höchstens 20 Personen:
80 cm,
für höchstens 40 Personen:
90 cm,
für höchstens 60 Personen: 100 cm,
für höchstens 120 Personen: 120 cm.
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Bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Durchgangsbreite von 120 cm für je angefangene 60
Personen um jeweils 60 cm.
Die angeführten Personenzahlen beziehen sich auf die höchstmöglich zu erwartende Anzahl
gleichzeitig anwesender Personen, die auf eine Tür angewiesen sind. Sofern der Fluchtweg mehr
als drei Geschosse miteinander verbindet, bezieht sich diese Anzahl auf jeweils drei unmittelbar
übereinanderliegende Geschosse.
2.5.2
Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen als Drehflügeltüren oder sicherheitstechnisch gleichwertig ausgeführt werden.
2.5.3
Aus einem Raum, der zum Aufenthalt für mehr als 120 Personen bestimmt ist, müssen mindestens
zwei ausreichend weit voneinander entfernte Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen.
2.5.4
Türen aus allgemein zugänglichen Bereichen sowie Türen, auf die im Fluchtfall mehr als 15 Personen angewiesen sind, müssen in Fluchtrichtung öffnend ausgeführt werden und jederzeit leicht und
ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können.
2.5.5
Ausgangstüren und sonstige Türen aus allgemein zugänglichen Bereichen, wie z.B. aus öffentlichen Gebäuden oder Orten mit Publikumsverkehr, müssen, sofern mit Paniksituationen zu rechnen
ist, jedenfalls jedoch, wenn jeweils mehr als 120 Personen auf sie angewiesen sind, im Verlauf von
Fluchtwegen mit einem Paniktürverschluss ausgestattet sein.
2.6
Vertikale Erschließung
2.6.1
Zur vertikalen Erschließung sind Treppen herzustellen. Anstelle von Treppen sind Rampen mit einer Neigung von höchstens 10 % zulässig. Für den Zugang zu nicht ausgebauten Dachböden sind
auch einschiebbare Treppen oder Leitern zulässig.
2.6.2
Treppen im Verlauf von Fluchtwegen, ausgenommen Wohnungstreppen, sind bis zum Ausgangsniveau durchgehend auszubilden.
2.6.3
Zusätzlich zu Treppen sind Personenaufzüge zu errichten bei
Bauwerken mit Aufenthaltsräumen und mehr als vier oberirdischen Geschoßen
Garagen mit mehr als zwei unterirdischen Geschoßen
-
2.6.4
Sind Personenaufzüge erforderlich, müssen
alle Geschoße, einschließlich Keller- und Garagengeschoße, aufgeschlossen werden, wobei
bei Wohnungen, die sich über mehrere Ebenen erstrecken, zumindest die Eingangsebene angefahren werden muss,
die Türen und die Abmessungen der Grundfläche des Fahrkorbes den Anforderungen der ÖNORM B 1600 Punkt 3.2.4.3.2 entsprechen.
-
2.6.5
Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau der Aufenthaltsräume von mehr als 32 m müssen zumindest
zwei Personenaufzüge vorhanden sein. Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau der Aufenthaltsräume von mehr als 22 m muss zumindest ein Aufzug eine innere Fahrkorbgrundfläche von mindestens 1,10 m Breite x 2,10 m Tiefe aufweisen.
2.7
Kfz-Stellplätze in Bauwerken und im Freien
2.7.1
Garagen, Parkdecks und Überdachte Stellplätze müssen so angelegt sein, dass eine sichere Zuund Abfahrt gewährleistet ist, wobei die Breite der Zu- und Abfahrten mindestens 3,0 m betragen
muss.
2.7.2
Größere Fahrbahnbreiten oder Schrammborde sind anzuordnen, wenn dies im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Zu- und Abfahrt erforderlich ist. Schrammborde zählen mit einer Breite
bis zu insgesamt 30 cm zur Fahrbahnbreite. Ab einer Nutzfläche von mehr als 1600 m² sind jedenfalls getrennte Erschließungsflächen für Fußgänger und eigene Fahrspuren für Zu- und Abfahrten
zu errichten und zu kennzeichnen.
2.7.3
Die maximale Neigung von nicht überdeckten Rampen darf 15 %, von überdeckten oder beheizten
Rampen 18 % nicht überschreiten. Im Bereich von 5,0 m ab der öffentlichen Verkehrsfläche darf die
Neigung der Rampe nicht mehr als 5 % betragen.
2.7.4
Die Fläche von Kfz-Stellplätzen und die Breite der Fahrgassen sind nach der Art und Anordnung
der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Für PKW-Stellplätze gelten die Mindestwerte von
Tabelle 2.
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Tabelle 2:
Senkrechtaufstellung
Winkel des Stellplatzes zur
Fahrgasse
Stellplatzgröße für PKW
Stellplatzgröße für PKW für
Menschen mit Behinderung
Fahrgassenbreite
Schrägaufstellung
Längsaufstellung
90 °
60 °
45 °
0°
2,30 m x 4,80 m
2,30 m x 4,80 m
2,30 m x 4,80 m
2,30 m x 6,00 m
3,50 m x 4,80 m
3,50 m x 4,80 m
3,50 m x 4,80 m
3,50 m x 6,50 m
6,50 m
4,50 m
3,50 m
3,00
2.7.5
Ab einer Nutzfläche von mehr als 250 m2 sind die Kfz-Stellplätze dauerhaft zu kennzeichnen.
2.7.6
Die lichte Höhe muss über die gesamte Fläche der Fahrgassen und Rampen sowie der KfzStellplätze nach der Art der Fahrzeuge bemessen werden, jedoch mindestens 2,10 m betragen.
Entlang der rückwärtigen Wand von senkrechten oder schrägen Stellplätzen ist bis zu einer Tiefe
von 0,70 m eine Einschränkung der lichten Höhe auf 1,80 m durch Einbauten zulässig, sofern diese
so gesichert oder markiert sind, dass eine Verletzungsgefahr vermieden wird.
2.7.7
Für Kfz-Stellplätze im Freien gelten die Bestimmungen 2.7.1 bis 2.7.5 sinngemäß.
3
Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
3.1
Allgemeine Anforderungen
3.1.1
Bauwerkszugänge, Gänge und Treppen müssen eben, befestigt und trittsicher sein und über eine
ausreichend rutschhemmende Oberfläche verfügen.
3.1.2
Im Verlauf von Gängen in allgemein zugänglichen Bereichen sowie bei Treppenpodesten sind Einzelstufen und sonstige einzelne Niveausprünge unzulässig.
3.1.3
Schwellen und Türanschläge dürfen 3 cm nicht übersteigen. Davon ausgenommen sind Balkonund Terrassentüren sowie Türen zu Technikräumen (z.B. Öllagerräume).
3.2
Treppen
3.2.1
Die Stufenhöhe und der Stufenauftritt von Gebäudetreppen müssen den Werten der folgenden Tabelle 3 entsprechen. Die Stufen von Haupttreppen müssen in ihrem gesamten Verlauf gleich hoch
und in der Lauflinie gleich tief sein.
Tabelle 3:
Treppenarten
Haupttreppen
Gebäudetreppen im Freien
Allgemeine
höchstens 3 Geschosse oder
Gebäudemehr als 3 Geschosse mit Personenaufzug
treppen
mehr als 3 Geschosse ohne Personenaufzug
Wohnungstreppen
Nebentreppen
Stufenhöhe in cm
Höchstmaß
Stufenauftritt in cm
Mindestmaß
16
30
18
27
16
20
21
30
24
21
3.2.2
Bei Gebäudetreppen mit mehr als 3 Stufen müssen in einer Höhe von 90 bis 100 cm auf beiden
Seiten Handläufe angebracht werden. Bei Wohnungs- und Nebentreppen genügt ein Handlauf auf
einer Seite.
4
Schutz vor Absturzunfällen
4.1
Absturzsicherungen
4.1.1
Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Bauwerkes, bei denen die Gefahr eines
Absturzes besteht, jedenfalls ab einer Fallhöhe von 100 cm, sind mit einer Absturzsicherung mit
Brust- und Mittelwehr oder mit einer anderen geeigneten Vorrichtung zu sichern. Eine Absturzsicherung ist nicht notwendig, wenn diese dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken) widerspricht.
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4.1.2
Die Höhe der Absturzsicherung hat mindestens 100 cm, ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m
mindestens 110 cm zu betragen. Bei Absturzsicherungen mit einer oberen Breite von mindestens
20 cm (z.B. Brüstungen, Fensterparapette) darf die erforderliche Höhe um die halbe Brüstungsbreite abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden.
4.1.3
Wenn absturzgefährliche Stellen eines Bauwerkes dem Verwendungszweck entsprechend auch für
Kinder zugänglich sind, dürfen Öffnungen in der Absturzsicherung zumindest in einer Richtung nicht
größer als 12 cm sein. Im Bereich von 15 cm bis 60 cm über fertiger Stufenvorderkante oder Standfläche dürfen keine horizontalen oder schrägen Umwehrungsteile angeordnet sein, es sei denn, die
Öffnungen sind in der Vertikalen nicht größer als 2 cm oder ein Hochklettern wird auf andere Weise
erschwert.
Bei diesen Bauwerken ist bei Geländern über einem Treppenlauf, der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen Geländerunterkante und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von
höchstens 12 cm durchgeschoben werden kann. Bei Geländern neben einem Treppenlauf ist der
untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen der Geländerunterkante und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 7,5 cm durchgeschoben werden kann. Dabei darf der lichte Horizontalabstand zwischen Umwehrung und Treppenlauf nicht mehr als 3 cm betragen. Bei
Setzstufen darf der offene lichte Abstand höchstens 12 cm betragen.
4.2
Abdeckungen
Schächte, Ausstiege, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden. Abdeckungen in allgemein zugänglichen Bereichen sind, sofern ein unbefugtes Öffnen nicht schon durch bloßes Eigengewicht der Abdeckung üblicherweise ausgeschlossen werden
kann, durch andere Maßnahmen (z.B. Absperreinrichtungen) zu sichern.
4.3
Bauwerke, die nach ihrem Verwendungszweck auch Kindern zugänglich sind
In Kindergärten, Schulen und ähnlichen Einrichtungen für Kinder sind Fenster bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m mit einer Kindersicherung auszustatten.
4.4
Verglasungen
Verglasungen, die als Absturzsicherungen dienen, müssen bei Einfachverglasungen oder zumindest bei einer Scheibe von Isolierverglasungen, unbeschadet der Bestimmungen gemäß 5.1.1, geeignetes Verbund-Sicherheitsglas aufweisen.
5
Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen
5.1
Glastüren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion
5.1.1
Ganzglastüren und Verglasungen in Türen müssen zumindest bis 1,50 m Höhe über der Standfläche, vertikale Verglasungen (wie z.B. Glaswände) entlang begehbarer Flächen sowie Fenster mit
einer Parapetthöhe unter 85 cm müssen zumindest bis 100 cm Höhe über der Standfläche aus geeignetem Sicherheitsglas, wie z.B. ESG, hergestellt sein. Anstelle der Verwendung von Sicherheitsglas können auch Schutzvorrichtungen angebracht oder konstruktive Maßnahmen getroffen
werden, die ein gefahrbringendes Splittern des Glases bei Anprall von Personen verhindern.
5.1.2
Vertikale Verglasungen aus ESG mit einer Absturzhöhe von mehr als 4,0 m müssen über Schutzvorrichtungen verfügen oder konstruktive Maßnahmen aufweisen, sodass bei Bruch der Verglasung
durch Herabfallen von Glasstücken eine Gefährdung von darunter befindlichen Personen weitgehend vermieden wird (z.B. durch Schutzdächer, Sperrflächen).
5.1.3
Glastüren und große Glasflächen sind in allgemein zugänglichen Bereichen mit geeigneten, optischen Markierungen sichtbar zu machen.
5.2
Abrutschen von Eis und Schnee
Bei geneigten Dächern sind bauliche Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis auf
Nachbargrundstücke und allgemein zugängliche Bereiche zu treffen.
5.3
Glasdächer, Oberlichten, Dachflächenfenster und Glashäuser
5.3.1
Einfachverglasungen und untere Scheiben von Isolierverglasungen müssen bei Überkopfverglasungen mit einer Neigung zur Vertikalen von mehr als 15°, wie z. B. bei Glasdächern, Oberlichten
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und Dachflächenfenstern, aus geeignetem Verbund-Sicherheitsglas bestehen oder mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Glasteilen ausgestattet sein. Davon ausgenommen sind
Glashäuser bis zu 20 m2 Nutzfläche, die keine Aufenthaltsräume sind.
5.3.2
Bei Glashäusern, die gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, gelten die Anforderungen gemäß 5.3.1 zumindest über Verkehrswegen und über Kundenbereichen.
5.4
Verbindungen vor- und abgehängter Bau- und Fassadenteile mit der Tragkonstruktion
Fassadensysteme sowie vor- und abgehängte Bauteile sind so zu planen und auszuführen, dass
Menschen vor herabstürzenden Bestandteilen geschützt sind.
6
Verbrennungsschutz
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung
und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührung abzusichern.
7
Blitzschutz
Bauwerke sind mit einer Blitzschutzanlage auszustatten. Davon ausgenommen sind Bauwerke, bei
denen sich auf Grund einer Risikoanalyse ergibt, dass ein Blitzschutz nicht erforderlich ist, sowie
Ein- und Zweifamilienhäuser.
8
Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
8.1
Allgemeine Anforderungen
Bauwerke, die gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen barrierefrei auszugestalten sind, müssen – zusätzlich zu den Bestimmungen der Punkte 2 (Erschließung) bis 7 (Blitzschutz) dieser Richtlinie – zumindest die bautechnischen Anforderungen der in den Punkten 8.2 bis 8.4 dieser Richtlinie
genannten Abschnitte der ÖNORM B 1600 erfüllen:
8.2
Anforderungen an Wohngebäude
Punkte
- 3.1.5 Rampen
- 3.1.6 Stellplätze für Personenkraftwagen von behinderten Menschen
mit Ausnahme von 3.1.6.1
- 3.2 Gebäude
mit Ausnahme von 3.2.1, 3.2.2.10, 3.2.2.11, 3.2.4.3 bezüglich des Verweises auf die
ÖNORM EN 81-70, 3.2.5.1, 3.2.5.3.2, 3.2.7, 3.2.8, 3.2.10, 3.2.11, 3.2.12
- 4.3 Barrierefreie Sanitärräume
- 5 Kennzeichnung
8.3
Anforderungen an den anpassbaren Wohnbau
Punkt 3.2.7
-
8.4
Anforderungen an Nichtwohngebäude
- wie in 8.2, jedoch mit zusätzlicher Ausnahme des Punktes 3.2.6 der ÖNORM B 1600
8.5
Zusätzliche Anforderungen
8.5.1
Nach Maßgabe der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes sind bei ToilettenGruppen barrierefreie Toiletten anzuordnen. Wird jeweils nur eine Damen- und eine Herren-Toilette
errichtet, muss eine (vorzugsweise die Damentoilette) barrierefrei ausgeführt werden. Ist nur eine
geschlechtsneutrale Toilette vorhanden, ist diese barrierefrei auszugestalten.
8.5.2
Nach Maßgabe der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes müssen Erschließungsflächen im Gebäude und die dem Gebäude zugeordneten Außenerschließungsflächen mit taktilen,
visuellen oder akustischen Leitsystemen ausgestattet werden, die wesentliche Informationen und
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OIB-Richtlinie 4
Orientierungshilfen für Besucher und Kunden anbieten.
8.5.3
In Beherbergungsbetrieben mit mehr als 50 Gästebetten ist zumindest ein Gästezimmer und ab
jeweils weiteren 100 Gästebetten je ein weiteres Gästezimmer barrierefrei auszugestalten.
Anhang A: Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke
ÖNORM B 1600:2005-05 „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen“
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OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen
Erläuternde Bemerkungen
zu OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“
Entwurf: 9. Oktober 2006
Zu Punkt 1: Begriffsbestimmungen
Barrierefreiheit
Diese Definition wurde dem § 6 Abs. 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG, BGBl. I Nr.
82/2005 entnommen.
Fluchtweg
Unter einem Fluchtweg ist ein definierter Verkehrsweg zu verstehen.
Ein Ort im Freien ist sicher, wenn das problemlose Verlassen des Bauwerksareals unmittelbar durch direkte
Anbindung an ein öffentliches Straßennetz oder zumindest mittelbar über einen Privatweg immer
gewährleistet ist. Ein nur über ein Bauwerk zugänglicher, auch unversperrter, innenliegender Hof kommt
demnach als sicherer Ort im Freien in der Regel nicht in Betracht.
„Grundsätzlich“ meint hier, dass in manchen Fällen nicht auszuschließen ist, dass Menschen sich nicht in
jedem Fall tatsächlich immer selbst retten können, wie dies etwa bei Kranken, Kindern, älteren Menschen
oder Personen mit Behinderung denkbar ist.
Geschoß
Von dem hier verwendeten Begriff „Geschoß“ werden die in den Ländern im Zusammenhang mit
raumordnungsrechtlichen Bestimmungen oder baurechtlichen Abstandsregelungen enthaltenen,
anweichenden Definitionen nicht berührt.
Im Sinne der ÖNORM B 1800, Ausgabe 2002-01, Punkt 5.5.1 gelten im Zusammenhang mit der Bemessung
des Brutto-Rauminhaltes von Geschoßen jene Höhen als relevant, die den lotrechten Abstand zwischen den
Oberflächen der Fußbodenkonstruktionen der jeweiligen Geschoße bzw. bei Dächern den lotrechten
Abstand zwischen den Oberflächen der Fußbodenkonstruktionen bis zur Oberfläche der jeweiligen Dachhaut
bilden.
Da es hier jedoch nicht um die Ermittlung der Kubatur, sondern bei der Zählung der Geschoße um solche
geht, die eine geforderte Raumhöhe zumindest erreichen, wird abweichend von der ÖNORM B 1800 für das
oberste Geschoß der lichte Abstand von der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches in
der Geschoßdefinition berücksichtigt.
Als anschließende Geländeoberfläche nach Fertigstellung gilt hier nicht die gewachsene, sondern jene, die
nach Baufertigstellung an der Schnittlinie mit den Außenwandflächen vorhanden sein wird.
Vergleiche dazu beispielsweise auch das hier eingeflossene VwGH Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl.
90/05/0096 zur Wiener Bauordnung: „dies ist nicht das gewachsene Gelände, sondern jenes Gelände, wie
es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird. ...“
In den Einreichplänen muss somit erkennbar sein, wo das Gelände nach Fertigstellung tatsächlich liegen
wird, um die Geschoßanzahl feststellen zu können.
Beispiele zu den versetzten Geschoßen:
3
2
1
3
2
1
≤ halbe Geschoßhöhe,
daher insgesamt 3
Geschoße
4
3
2
1
3
2
> halbe Geschoßhöhe,
daher insgesamt 4
Geschoße
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OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen
Hauptgang bzw. Haupttreppe
Da an Haupt- und Nebengänge in ihrem Fluchtverlauf ähnliche Anforderungen gestellt werden können, wie
an Haupt- und Nebentreppen, können ihre Definitionen mit jenen der Haupt- und Nebentreppen abgestimmt
werden.
Die ÖNORM B 5371, Ausgabe 2002-12 definiert unter den Punkten 5.1 und 5.2 die Begriffe der Haupt- und
Nebentreppen.
Zu Aufenthaltsräumen bzw. Räumen der täglichen Nutzung zählen im Sinne der ÖNORM B 5371 neben
Wohn- und Arbeitsräumen u.a. auch Kinderspielräume, Gemeinschaftsräume, Abstellräume, Waschküchen,
Kinderwagen- und Fahrradabstellräume.
Nicht als Aufenthaltsräume oder Räume, die der täglichen Nutzung dienen, zählen im Sinne der ÖNORM B
5371 z.B. Dachböden, Nebenräume im Keller, Galerie- bzw. Abstellflächen als zweite Ebene in
Wohnräumen.
§ 1 NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997) definiert analog die Hauptstiege und den Hauptgang als
notwendige Verbindung von Aufenthaltsräumen mit dem Ausgang ins Freie; andere notwendige
Verbindungen sind Nebenstiegen und Nebengänge.
Reihenhaus
Zum Begriff des „Reihenhauses“ bestehen in den derzeitigen Bauvorschriften stark abweichende
Definitionen. Es herrscht jedoch Übereinstimmung, dass es sich dabei um einen Bauwerkstypus handelt, der
einerseits nicht in die Kategorie der Ein- und Zweifamilienhäuser fällt, andererseits aber auch nicht ein
Mehrparteienwohnhaus darstellt, bei dem mehrere Wohnungen übereinander angeordnet sind.
Ein wesentliches Kriterium des hier mit dem Begriff „Reihenhaus“ bezeichneten Bauwerkstypus ist somit,
dass seine nur horizontal aneinander grenzenden Einheiten gewährleisten, dass die jeweiligen Benutzer
dieser Einheiten in der täglichen Nutzung, aber auch im Falle der Flucht, annähernd die gleichen
Bedingungen vorfinden, wie etwa bei Ein- und Zweifamilienhäusern. Daher scheinen für solche
Reihenhäuser fallweise Erleichterungen gegenüber anderen Nichtein- bzw. Nichtzweifamilienhäusern
gerechtfertigt.
Inwieweit darüber hinaus Brand- oder Trennwände einzelne Einheiten voneinander abgrenzen bzw.
inwieweit Reihenhäuser über die Grundstücksgrenzen hinweggeführt werden können, bleibt von dieser
Definition unberührt.
Zu Punkt 2: Erschließung
Zu Punkt 2.1: Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen
Zu Punkt 2.1.1
Im Hinblick auf die demographische Entwicklung einer immer älter werdenden Bevölkerung scheint unter
dem Aspekt des anpassbaren Wohnbaus auch bei Wohnungsgängen eine Mindestbreite von 120 cm
gerechtfertigt, da eine nachträgliche Gangverbreiterung schon aus wirtschaftlichen Überlegungen kaum in
Betracht zu ziehen ist. Erleichterungen in Ein- und Zweifamilienhäusern können mit der
eigenverantwortlichen Planung des Bauherrn gerechtfertigt werden.
Zu Punkt 2.1.3
Das Österreichische Institut für Schul- und Sportstättenbau - ÖISS hat durch den Einsatz von
Fluchtwegerechenprogrammen ermittelt, dass Fluchtwegebreiten nur in Gehspurbreite (ca. 60 cm) und somit
nur in Dimensionssprüngen von 60, 120, 180 cm usw. relevant sind.
Verbreiterungen von Gehwegen im Zentimeterbereich bringen nur Komfortverbesserungen, aber keine
Veränderung der Flussgeschwindigkeit bzw. der Durchlasskapazitäten.
Für Gänge und Treppen, die keine definierten Fluchtwege sind, werden keine Anforderungen an die
Dimensionierung gestellt.
Zu Punkt 2.1.4
Es soll bei Gängen iS von Punkt 2.1.1 und bei Treppen gemäß Punkt 2.1.2 die Ausnahmemöglichkeit
bestehen, die nutzbaren Durchgangsbreiten geringfügig zu unterschreiten.
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Unter dem generellen Begriff der „Treppenlifte“ sind auch Treppenplattformlifte mitumfasst.
Zu Punkt 2.1.5
Eine einläufige Treppe mit 16 bis 18 Stufen kann eine übliche Geschoßhöhe somit ohne Zwischenpodest
überbrücken.
Z.B. 17,5 cm x 16 Stufen = 280 cm oder 17,0 cm x 18 = 306 cm.
Zu Punkt 2.1.6
Diese Anforderung kann etwa über den Nachweis der Einhaltung von Punkt 10 der ÖNORM B 5371
erfolgen.
Zu Punkt 2.1.7
Da eine Bergung von Personen mittels Tragen über herkömmliche Spindeltreppen (Wendeltreppen) oder
stark gerundete Treppen in der Praxis oft nur unter schwierigen Bedingungen oder überhaupt nicht möglich
ist (in solchen Fällen kommt manchmal nur noch eine Bergung durch die Feuerwehr über ein Fenster in
Betracht), sollen jedenfalls die hier genannten Mindestkriterien beachtet werden.
Haupttreppen mit gekrümmter Gehlinie können demnach bedeuten:
Gewendelte Treppe
Gerundete Treppe
Spindeltreppe
(Wendeltreppe)
Die lichte Treppenlaufbreite meint die nutzbare Treppenlaufbreite nach Abzug von Handläufen.
In der ÖNORM B 5371, Ausgabe 2000-12, Punkte 8 und 9 werden weiters die relativ komplexen
Zusammenhänge zwischen nutzbarer Treppenlaufbreite und Lage des Gehbereichs in Abhängigkeit von der
Anordnung der Handläufe bei gewendelten Laufteilen dargestellt.
Zu Punkt 2.1.8
Die generelle Forderung der ÖNORM B 5371, Ausgabe 2000-12, Punkt 8 wird hier auf Treppen im Verlauf
von Fluchtwegen eingeschränkt.
Zu Punkt 2.2 Durchgangshöhe bei Treppen, Rampen und Gängen
Aufgrund der schon bisher in den Bauvorschriften geregelten Treppendurchgangshöhen wurde die in der
ÖNORM B 5371, Ausgabe 2000-12, Punkt 11 angeführte Höhe von allgemeinen Gebäudetreppen
übernommen.
Die lichte Durchgangshöhe wird lotrecht gemessen.
Die Festlegung der sonstigen erforderlichen Raumhöhen wird im Rahmen der Richtlinie für Gesundheit,
Hygiene und Umweltschutz (RL 3) vorgenommen.
Zu Punkt 2.3: Vermeidung des Unterlaufens von Podesten, Treppenläufen und Rampen
Da sich die Anforderung, Bereiche unter Podesten und Treppenläufen abzusichern, auf allgemein
zugängliche Bereiche bezieht, wird klar gestellt, dass Bereiche innerhalb von Wohnungen, Ein- und
Zweifamilienhäusern sowie Reihenhäusern nicht erfasst werden sollen. Einerseits soll damit eine
Überregulierung im privaten Bereich vermieden werden, andererseits scheint das verringerte
Gefährdungspotential auf Grund der örtlichen Kenntnisse der privaten Benutzer diese Ausnahme im
Allgemeinen zu rechtfertigen.
Zu Punkt 2.4: Durchgangslichte und Anordnung von Türen
Zu Punkt 2.4.1
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Die lichten Mindestdurchgangsbreiten (Stocklichten) bei Türen waren schon in den meisten technischen
Bauvorschriften der Bundesländer ähnlich geregelt. Die in der Richtlinie geforderte lichte
Mindestdurchgangsbreite von 80 cm soll in Anlehnung an die ÖNORM B 1600, 2005-05, Punkt 3.1.8.2 den
barrierefreien Zugang aller Räume innerhalb einer Wohnung oder Betriebseinheit ermöglichen.
Zur teilweise in der Vorbegutachtung vorgebrachten Argumentation, wonach die vorgesehenen Größen von
Toiletten-Türen mit 80 cm Breite, selbst in der Spitzenhotellerie ein unlösbares Problem darstellen würden,
ist anzumerken, dass auch jetzt schon in machen landesrechtlichen Bestimmungen (vergl. etwa § 55 Stmk.
BauG) Toilettentüren unter 80 cm lichte Durchgangsbreite unzulässig sind.
Im übrigen ist anzunehmen, dass künftig stärker als es bisher der Fall war, ältere und dadurch vielleicht auch
in der Bewegung eingeschränkte Menschen bauliche Tourismus-Einrichtungen, die auch in der
Spitzenhotellerie liegen können, als Gäste frequentieren werden. Es liegt daher nahe, solche Einrichtungen
entsprechend den erweiterten Bedürfnissen dieser Gäste auszugestalten.
Zu Punkt 2.4.2
Zu den in der Praxis häufig auftretenden Fragen im Zusammenhang mit der Möglichkeit der geringfügigen
Unterschreitung von lichten Mindestdurchgangshöhen bei Türen, wird für Innentüren auf die ÖNORM B
5330-1, Ausgabe 2002-11, Punkt 5.1.1, für Außentüren auf die Vornorm B 5339, Ausgabe 2000-05
verwiesen.
Zu Punkt 2.4.3
Es ist bekannt, dass Personen in Toiletten und Bädern auf Grund erhöhter Raumtemperaturen bzw.
körperlicher Anstrengungen öfter kollabieren als in anderen Räumen. Um eine Bergung solcher Personen
zumindest aus engen Toiletten leichter bewerkstelligen zu können, sollen die Türen von Toiletten bei der
Unterschreitung einer Mindestraumgröße oder -tiefe jedenfalls nicht nach innen aufschlagen dürfen.
Beispiele für Raumabmessungen in Toiletten, bei denen die Türen auch nach innen öffnend ausgeführt
werden dürfen:
Zulässige Raumtiefe in m
Erforderliche Breite in m
Mindestgröße in m
1,5
1,2
1,8
1,8
1,0
1,8
2
Zu 2.5: Türen im Verlauf von Fluchtwegen
Zu 2.5.1
Bei Personenzahlen über 60 Personen sind die erforderlichen Durchgangsbreiten in Analogie zu 2.1.3 zu
ermitteln
Im Zusammenhang mit der „höchstmöglich zu erwartenden Anzahl gleichzeitig anwesender Personen“ findet
sich auf der Informationsseite der Statistik Austria unter dem Themenbereich „Bevölkerung“ beispielsweise
für Haushalte folgende Information:
„Im Jahresdurchschnitt 2004 gibt es 3,429 Mio. Privathaushalte. Bezogen auf die Bevölkerung in
Privathaushalten (8,073 Mio.) liegt die durchschnittliche Haushaltsgröße damit bei 2,35 Personen.“
Zu 2.5.2
Drehtüren (Karusselltüren) im Verlauf von Fluchtwegen sind somit beispielsweise dann zulässig, wenn die
einzelnen Flügel in Fluchtrichtung umklappbar sind und die erforderliche lichte Mindestdurchgangsbreite
gemäß Punkt 2.5.1 nicht unterschritten wird.
Pendeltüren im Verlauf von Fluchtwegen sollten durch entsprechende Schließfunktionen so ausgebildet
werden, dass ein Durchschwingen verhindert wird.
Zu Punkt 2.5.3
In der Vorbegutachtung wurde die mangelnde Deckung mit den einschlägigen Bestimmungen des § 17 Abs.
2 AStV angemerkt.
Obwohl die Anforderungen an bauliche Maßnahmen im ArbeitnehmerInnenschutz, soweit sie mit den
Regelungen im Baurecht vergleichbar sind, im Allgemeinen weniger streng sind, als jene, die für die
gesamte Bevölkerung (einschließlich Kindern, kranken, behinderten oder älteren Menschen), die überdies
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auch nicht unbedingt ortskundig sein muss, Geltung haben, ergibt sich bei einem Vergleich zwischen der
AStV und dem Richtlinientext folgendes Ergebnis:
Nach § 17 Abs. 2 Z. 2 AStV sind dann aus einem Arbeitsraum zwei Ausgänge zu einem Fluchtweg
vorzusehen, wenn
- die Arbeitsräume eine Bodenfläche von mehr als 200 m2 aufweisen und darin mehr als 20
Arbeitnehmer beschäftigt sind (Variante1) oder
- die Arbeitsräume eine Bodenfläche von mehr als 500 m2 aufweisen (Variante 2).
Zur Variante 1:
Gemäß § 36 Abs. 3 Z. 4 und Abs. 5 AStV müssen in notwendigen Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen
ausreichend große Tische und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne vorhanden sein, wobei weiters für
gleichzeitig anwesende Arbeitnehmer mindestens je 1,0 m2 an freier Bodenfläche vorhanden sein muss.
Bei extremer Ausnützung eines Raumes, kann man dabei von etwa 0,5 m2 bis 0,75 m2 Tisch- und
Sesselanteil zuzüglich 1,0 m2 freier Bodenfläche je AN, somit in Summe von etwa 1,5 m2 bis 1,75 m2 je AN
ausgehen.
Demnach wären nach dem vorgeschlagenen Richtlinientext bei einem Aufenthalt- und Bereitschaftsraum mit
der Größe von 1,5 m2 x 121 AN = 181,5 m2 bzw. 1,75 m2 x 121 AN = 211,75 m2 zwei Ausgänge vorzusehen.
Diese Raumgrößen liegen im Vergleich mit Arbeitsräumen knapp unterhalb bzw. bereits über der
Anforderung von § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a (zwei Ausgänge bei mehr als 200 m2 und mehr als 20 AN) und sind
im Hinblick auf die (im Vergleich zu Arbeitsräumen) extreme Belegungsdichte wohl mehr als gerechtfertigt.
Zur Variante 2 :
Gemäß § 24 Abs. 1 AStV sind in Arbeitsräumen für den ersten Arbeitnehmer 8,0 m2 und für jeden weiteren
Arbeitnehmer 5,0 m2 an Bodenfläche zur Verfügung zu stellen.
Im vorgeschlagenen Richtlinientext wird auf den Aufenthaltsbereich von mehr als 120 Personen abgestellt.
Geht man gemäß dem vorgeschlagenen Richtlinientext von 121 AN aus, ergibt sich nach der
Berechnungsmethode der AStV eine Bodenfläche von zumindest 8 m2 + 120 x 5 m2 = 608 m2, ab der zwei
Ausgänge erforderlich wären, sodass hier kein Widerspruch und noch weniger eine über die AStV (zwei
Ausgänge bei mehr als 500 m2) hinausgehende Abweichung feststellbar ist.
Zu 2.5.4
Die Bestimmung, wonach bei mehr als 15 Personen, Türen im Verlauf von Fluchtwegen in Fluchtrichtung
aufzugehen haben, wurde in Übereinstimmung mit § 20 Abs. 3 AStV definiert, da davon ausgegangen wird,
dass es sich hierbei um einen in der Praxis erprobten Wert handelt.
Der Anforderung, dass solche Türen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können
müssen, wird jedenfalls durch einen Notausgangsverschluss gemäß ÖNORM EN 179, Ausgabe 2002-11
entsprochen.
Zu Punkt 2.6: Aufzüge
Zu Punkt 2.6.1
Aufzüge, Fahrtreppen oder Fahrsteige können Treppen oder Rampen nicht ersetzen.
Zu Punkt 2.6.3
In folgenden Fällen sind somit Aufzüge nicht erforderlich:
Geschoßanzahl
<= 4
beliebig
bei Garagen <= 2 unterirdisch
Zu Punkt 2.6.4
Anzahl Aufenthaltsräume
beliebig
keine
---
Aufzug
nein
nein
nein
Es soll ein gewisses Mindestmaß des Fahrkorbes eingehalten werden, damit der Aufzug für jeden Menschen
tatsächlich verwendbar und somit barrierefrei iS der ÖNORM B 1600, Ausgabe 2005-05, Punkt 3.2.4.3.2 ist;
dies auch unter dem Aspekt, da ein nachträgliches Adaptieren unterschrittener Mindestmaße bei
Fahrkorbabmessungen im fortgeschrittenen Realisierungsstadium oder nach Fertigstellung eines Bauwerkes
- wenn überhaupt - nur unter hohem finanziellem Aufwand möglich ist.
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Zu Punkt 2.6.6
Bei Hochhäusern sind Maßnahmen zur Personenrettung mit besonderem Aufwand verbunden. Mit der
Festlegung einer Fahrkorbgrundfläche von mindestens 1,10 m Breite x 2,10 m Tiefe wird auch den
Mindestanforderungen der ÖNORM EN 81-72, "Feuerwehraufzüge“, Ausgabe 2003-11, Punkt 5.2.3,
entsprochen, sodass in diesen Aufzügen auch Tragen oder Betten aufgenommen werden können. In der
TRVB (Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz) A 150, Ausgabe 2005, finden sich außerdem
„Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-72 Feuerwehraufzüge“.
Zu Punkt 2.7: Kfz-Stellplätze in Bauwerken und im Freien
Die Anzahl der behindertengerechten Stellplätze für Personenkraftwagen wird durch die landesrechtlichen
Bestimmungen geregelt.
Dem in der Vorbegutachtung geäußerten Anliegen, diesbezüglich eine Regelung in der Richtlinie
aufzunehmen, kann nicht entsprochen werden.
Zu Punkt 2.7.3
Hier ist bei einer Rampenerschließung zu beachten, dass eine Rampe für Fußgänger zusätzlich den
Anforderungen von Punkt 2.6.1, wonach nur Rampen mit einer Neigung von höchstens 10 % zulässig sind,
zu entsprechen hat.
Zu Punkt 2.7.4
Der Kompromissvorschlag der Richtlinie (max. Neigung von nicht überdeckten Rampen 15 % sowie von
überdeckten oder beheizten Rampen 18 %) beruht im wesentlichen auf den folgenden
Änderungsvorschlägen aus der Vorbegutachtung:
max. Neigung nicht überdeckter Rampen
ZT-Kammer T + V
max. Neigung überdeckter oder beheizter Rampen
20 %
NÖ LR
12 %
Vbg. LR
15 %
20 %
Bgld. LR
15 %
18 %
In der EWG-Richtlinie 71/320/EWG idF 2002/78/EG Anhang II Bremsprüfungen und Bremswirkungen, wird
für Fahrzeuge der Klassen M und N unter Punkt 2.1.3.1 normiert, dass die Feststellbremsanlage, auch
wenn sie mit einer anderen Bremsanlagen kombiniert ist, das beladene Fahrzeug auf einer Steigung oder
einem Gefälle von 18 % im Stillstand halten können muss.
Im Sinne der EWG Richtlinie 70/156/EWG bedeutet
Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier
Rädern.
Klasse N: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
Entsprechende Regelungen sind in der ECE-Regelung Nr. 13 Anhang 4.2.3.1 enthalten.
Insofern entspricht die maximale Rampenneigung von 18 % auch der einschlägigen Prüfvorschrift für
zugelassene Feststellbremsen.
Zu Punkt 2.7.7
In der Vorbegutachtung wurden teilweise in Abhängigkeit vom jeweiligen Fahrzeugtyp größere Raumhöhen,
teilweise aber auch wesentliche Einschränkungen der Raumhöhen in Garagen gefordert.
Mit der Bestimmung, dass die lichte Höhe über die gesamte Fläche von Fahrgassen und Rampen einen
bestimmten Mindestwert erreichen muss, wird klargestellt, dass Unterschreitungen, beispielsweise durch
haustechnische Anlagen, unzulässig sind. Um eine sichere Benützung gewährleisten zu können, ist die
lichte Raumhöhe bei notwendigen Installationen im Deckenbereich oder abgehängten Deckenkonstruktionen
von vornherein mit der erforderlichen Konstruktionshöhe zu beaufschlagen.
Die Grundanforderung einer Raumhöhe von 2,10 m für Räume, die keine Aufenthaltsräume sind, geht
konform mit den Anforderungen der RL 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Punkt 13.2.2.
Erleichterungen bestehen allerdings bei den Kfz-Stellplätzen selbst.
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Zu Punkt 3: Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
Zu Punkt 3.1.1
Die Frage nach der ausreichenden Rutschhemmung eines Bodenbelages hängt insbesondere von dessen
Material und Oberflächenstruktur, vom Verschmutzungs- und Schädigungsgrad, von den eingesetzten
Reinigungsmitteln, von der Feuchtigkeit und meteorologischen Einflüssen, aber auch von der
Gehgeschwindigkeit und der spezifischen körperlichen Verfassung eines Menschen sowie dessen
Schuhwerk (Art und Zustand) ab.
In den österreichischen Bauordnungen finden sich Anforderungen an die Rutschfestigkeit von Treppen und
Fußböden nur in sehr genereller Form. Lediglich die Arbeitsstättenverordnung - (AStV) verfügt über einige
Anforderungen an Bodenbeläge.
§ 6 AStV Abs. 1 normiert:
Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
1. keine Stolperstellen aufweisen,
2. befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
3. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar
sind und
4. gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder
physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung
von Arbeitnehmer/innen vermieden wird.
Die ÖNORM B 5372, Gebäudetreppen Anforderungen, Ausgabe 2004-05 definiert unter Punkt 4
Nutzungssicherheit (ER4):
4. Nutzungssicherheit
4.1 Abmessungen
[Produktkennwert]
[Anforderungen]
[Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethode zur
Leistungsfeststellung]
Läufe, Podeste, Umwehrung
ÖNORM B 5371
ÖNORM B 5371
Innenbereich trocken: für alle
ÖNORM EN 13893 – gilt bis zum Vorliegen
4.2. Rutschgefahr
Trittstufen und Treppenpodeste
(Messwert zum Zeitpunkt des Einbaues) Materialien (ausgenommen
keramische Fliesen und Platten):
einer allgemeinen anwendbaren EN - in
Ausarbeitungen bei CEN/TC 339
µ ≥ 0,30
Innenbereich trocken: keramische
ÖNORM EN 13552, Prüfverfahren (A oder B)
Fliesen und Platten:
– gilt bis zum Vorliegen einer allgemeinen
µ ≥ 0,30
anwendbaren EN - in Ausarbeitungen bei
CEN/TC 339
Feuchtbereich: für alle Materialien
ÖNORM EN 13893 – gilt bis zum Vorliegen
(ausgenommen keramische Fliesen
einer allgemeinen anwendbaren EN - in
und Platten):
Ausarbeitungen bei CEN/TC 339
µ ≥ 0,35
Feuchtbereich: keramische Fliesen
ÖNORM EN 13552, Prüfverfahren (A oder B)
und Platten: µ ≥ 0,35
– gilt bis zum Vorliegen einer allgemeinen
anwendbaren EN - in Ausarbeitungen bei
CEN/TC 339
Anmerkung: Die ÖNORM EN 13552, Keramische Fliesen und Platten,
Reibungskoeffizienten, Ausgabe 2000-03, wurde mit 2004-01 zurückgezogen.
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Bestimmung
des
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In den (deutschen) Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, BGR
181 (ehemalig ZH 1/571) für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, Fassung
Oktober 2003, wird ein Messverfahren und die Einteilung in Bewertungsgruppen (R-Gruppen) von R 9
(geringe Rutschhemmung) bis R 13 (höchste Anforderung) behandelt.
Darin empfohlene R-Werte nach Einsatzbereichen:
Außentreppe nicht überdacht
Außentreppe überdacht
Außentreppe eingewandet bzw. Treppenhaus
Terrasse bzw. Balkon nicht überdacht
Terrasse bzw. Balkon überdacht
WC-Anlage
Restliche Einsatzorte im Wohn- bzw. Privatbereich
R12
R11
R10
R11
R10
R11
R10
Daneben existieren weitere Einteilungsverfahren, wie etwa nach
DIN 51130 Prüfung von Bodenbelägen - Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft - Arbeitsräume
und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr, Begehungsverfahren - Schiefe Ebene, Ausgabe 2004-06,
DIN 51131 Prüfung von Bodenbelägen - Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft - Verfahren zur
Messung des Gleitreibungskoeffizienten, Ausgabe 2006-06
DIN 51097 Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft; Nassbelastete
Barfußbereiche; Begehungsverfahren; Schiefe Ebene, Ausgabe 1992-11.
Zu Punkt 3.2: Treppen
Zu Punkt 3.2.1
Bezüglich Stufenhöhe und Stufenauftritt wird hier auf die ÖNORM B 5371, Ausgabe 2000-12, Tabelle 1
Bezug genommen.
Der maximal zulässige Stufenauftritt von 37 cm ist nicht so zu verstehen, dass langgezogene, flache
Treppen, die auch im Schrittmaß begangen werden können (z.B. eine Stufe – zwei Schritte auf
Zwischenpodest – eine Stufe usw.) nicht mehr errichtet werden dürfen.
Zu Punkt 4: Schutz vor Absturzunfällen
Zu Punkt 4.1.1
Die Festlegung, ab welcher Fallhöhe eine Absturzsicherung vorgesehen werden muss und wie sie
auszugestalten ist, wird trotz der Mindestformel „jedenfalls ab einer Fallhöhe von 100 cm“ im Einzelfall zu
beurteilen sein.
Bei der Ermittlung der Gefahr eines Absturzes wird beispielsweise auf die Absturzhöhe unter
Berücksichtigung der seitlichen Neigung der absturzgefährlichen Stelle, auf die Art des Untergrundes im
Sturzbereich und auf das zu erwartende spezifische Benutzerverhalten Bedacht zu nehmen sein.
So kann beispielsweise im Zusammenhang mit flach geneigten Böschungen trotz größerer
Niveauunterschiede (=Absturzhöhe) eine Absturzgefahr nur in geringen Ausmaßen bestehen, bei Bauten
jedoch, die auch von Kindern, Personen mit Behinderung oder älteren Personen benützt werden, eine
Absturzhöhe unter einem Meter bereits eine Gefahr darstellen, die erhebliche Auswirkungen nach sich
ziehen kann.
Als Beispiel für besonders geringe Absturzhöhen mit gefährlichen Begleitumständen im Falle eines
„Abstürzens“, können Gastgartenpodeste, die auf oder neben Fahrbahnen angeordnet sind, genannt
werden.
In der Vorbegutachtung wurde der Wunsch nach einer weiteren Differenzierung der Ausbildung
absturzssichernder Bauteile in Abhängigkeit von der Fallhöhe analog zur Arbeitsstättenverordnung - AStV
geäußert. Der Vergleich mit der Arbeitsstättenverordnung scheint hier allerdings nicht unproblematisch, da
Kinder, ältere Menschen und ortsunkundige Personen nicht Arbeitnehmern gleichgestellt werden können.
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Zu Punkt 4.1.2
In der Richtlinie werden folgende Höhen für absturzsichernde Bauteile unterschieden:
Absturzhöhen bis 12 m
≥ 100
Brüstung
≥ 100
Fensterparapet
≥ 85
Absturzhöhen über 12 m
≥ 20
Brüstung oder Fensterparapet
≥ 110
Brüstung
≥ 110
Fensterparapet
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Zu Punkt 4.1.3 und 4.1.4
Die Bestimmungen gelten für Bauwerke, die nach ihrem Verwendungszweck auch Kindern zugänglich sind.
Dazu zählen neben Kindergärten, Schulen und Wohngebäuden auch öffentliche Gebäude, Banken,
Arztpraxen, u.ä., nicht jedoch die nur für Betriebsangehörige zugänglichen Bereiche einer Betriebsanlage.
Zu Punkt 4.1.3
Die Bestimmungen zielen darauf ab, dass Geländer, Brüstungen und Treppen in Bauwerken, die nach ihrem
Verwendungszweck auch Kindern zugänglich sind, so ausgeführt werden, dass sie ein Hochklettern
erschweren bzw. dass ein Durchschlüpfen oder Durchrutschen an absturzgefährdeten Stellen vermieden
wird.
Hier gilt das besondere Augenmerk somit dem Kinderschutz, wie er auch in der ÖNORM B 5371, Ausgabe
2000-12, Punkt 12.3 normiert wird.
Die ÖNORM EN 1176 - 1.Teil Spielplatzgeräte / allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und
Prüfverfahren, 1998, beschäftigt sich unter Punkt 4.2.7.2 mit dem Thema Fangstellengefährdung für Kopf
und Hals. Mittels einer speziellen Sonde können Geländerkonstruktionen überprüft werden.
Auch Untersuchungen des TÜV Wien haben ergeben, dass ein Öffnungsmaß von 10 cm nicht überschritten
werden sollte, um mit Sicherheit zu gewährleisten, dass kleinere Kinder nicht mit dem Körper durchrutschen
und gleichzeitig mit dem Kopf hängen bleiben können.
Soweit die Zugänglichkeit für Kinder unter 3 Jahren gegeben ist, sollte sogar der Wert von 8,9 cm (die
„Schlitzweite“ der Prüfsonde gemäß der ÖNORM EN 1176-1 beträgt 89 x 157 mm) nicht überschritten
werden.
In der Vorbegutachtung wurden diese - aus der Prüfnorm für Spielplatzgeräte auf Geländer umgelegten Werte teilweise als zu gering oder nicht dem Stand der Technik entsprechend bezeichnet. Mit dem
nunmehrigen Einheitswert von 12 cm soll diesen Forderungen Rechnung getragen werden.
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Zu Punkt 4.1.4
Die Vorgabe, wonach seitliche Öffnungen im Stufenbereich bestimmte Abmessungen nicht überschreiten
dürfen, bedeutet nicht, dass künftig nur noch Geländer neben Treppenläufen errichtet werden können. Das
gleiche gilt sinngemäß für Öffnungen im Setzstufenbereich.
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Zu Punkt 4.4: Verglasungen
Anmerkung zum Begriff „geeignet“:
Verbund-Sicherheitsglas ist auch im Sinne der „Technische Regeln für die Verwendung von
absturzsichernden Verglasungen“ - TRAV des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) die erste Wahl um
im Bruchfall eine gewisse Resttragfähigkeit gewährleisten zu können.
Die ÖNORM B 3710, 1999-07, definiert den Begriff „Sicherheitsglas“. Als solches kommt demnach
ausschließlich ESG (siehe auch ÖNORM EN 12150-1) oder VSG (siehe auch ÖNORM EN 12542-1) in
Betracht.
Davon ist Glas mit Sicherheitseigenschaften zu unterscheiden, das gegenüber normalem Floatglas erhöhte
Sicherheitsmerkmale aufweist (beispielsweise Drahtspiegelglas oder TVG oder sonstige Verbundgläser).
In den TRAV sind in Abhängigkeit von der Konstruktion der Verglasung mit absturzsichernder Funktion bei
Einfachverglasungen und für die Angriffsseite von Mehrscheiben-Isolierverglasungen VerbundSicherheitsglas (VSG) aus Float, eventuell auch Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) oder Verbundglas aus
ESG, in bestimmten Anwendungsfällen auch eine sonstige Verglasungsart (Float- oder Gussglas) zulässig.
Um die Anwendungssicherheit zu erhöhen und Irrtümer bei der Glaswahl auszuschließen, wurde auf
mehrheitlichen Wunsch vorgeschlagen, bei Einfachverglasungen und bei Mehrfachverglasungen zumindest
für eine Scheibe, einheitlich Verbundsicherheitsglas (VSG) zu verwenden.
In der Vorbegutachtung wurde weiters der Wunsch geäußert, explizit die Anforderungen der ÖNORM B
2459 (Flachglas im Aufzugsbau) im Richtlinientext zu verlangen.
Die Richtlinientexte schränken die Heranziehung weiterer Normen grundsätzlich nicht ein. Eine Anwendung
der ÖNORM B 2459 ist demnach jedenfalls nicht ausgeschlossen.
Es ist jedoch anzumerken, dass die ÖNORM B 2459 (Ausgabe 2003-06), die sich selbst als Ergänzung zur
ÖNORM EN 81-1 bzw. -2 sieht (vergl. ÖNORM B 2459, Punkt 1), dennoch von der Systematik der Richtlinie
4 teilweise abweicht:
Beispiel 1:
Außerhalb von Verkehrsbereichen scheint es (abweichend von Punkt 6 der ÖNORM B 2459) bei
Glasflächen, wie etwa Glasfassaden neben Panoramaaufzügen, nicht generell zweckmäßig, VSG, ESG,
Profilbauglas oder das im Vergleich zu Floatglas sogar wesentlich schwächere Drahtglas zu verwenden,
wenn nicht andere Gründe, wie etwa die Verhinderung eines wahrscheinlichen Absturzes dieser
Glasscheiben, dafür sprechen (vergl Punkt 5.4.1 der Richtlinie 4). Dies ist jedoch kein aufzugsspezifisches
Problem, sondern ein Thema herabstürzender Gegenstände.
Beispiel 2:
Aus der ÖNORM EN 81-1 und ÖNORM EN 81-2, Ausgabe 1999-4 bzw. idF neu 2006-04, jeweils Punkt
5.3.1.2 in Verbindung mit Punkt 4 ergibt sich, dass Verbundsicherheitsglas zur Schachtumwehrung nur in
Verkehrsbereichen und nur bis zu einer bestimmten Höhe erforderlich ist, während die ÖNORM B 2459,
Punkt 5.1 die generelle Verwendung von Verbundsicherheitsglas in Verkehrsbereichen, somit auch bei nicht
absturzgefährlichen Bereichen verlangt, was schon aus Kostengründen nicht zweckmäßig und technisch
nicht begründbar erscheint.
Beispiel 3:
Gemäß Punkt 5.1.1 der ÖNORM B 2459 braucht die Verkehrslast bei der Bemessung einer Glasscheibe
nicht berücksichtigt werden, wenn ein Handlauf in einer Höhe gemäß landesgesetzlichen Bestimmungen
vorhanden ist. Dazu darf angemerkt werden, dass ein Handlauf im bautechnischen Sinn nichts mit einer
Absturzsicherung (wie z.B. einem Geländer) zu tun hat. Ein Handlauf kann beispielsweise an einer (z.B. nur
unten eingespannten) Glasscheibe montiert sein, seine Lasten unmittelbar auf die lastabtragende
Glasscheibe weiterleiten und teilt in der Folge mit dieser sein Schicksal. Insofern ist die bloße Existenz eines
Handlaufes in dieser Allgemeinheit auch kein zulässiges Kriterium um auf Verkehrslasten in der Bemessung
verzichten zu können.
Zu Punkt 5: Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen
Zu Punkt 5.1: Glastüren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion
Zu Punkt 5.1.1
Grundsätzlich ist in Verkehrsbereichen bis zu einer bestimmten Höhe Einscheibensicherheitsglas - ESG (bei
Isolierverglasungen beidseitig) am zweckmäßigsten, da ESG eine höhere Zugfestigkeit aufweist und ohne
scharfe Kantenbildung bricht.
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Das in der Vorbegutachtung geäußerte Anliegen, den Einsatz von ESG von einer größeren Anzahl von
Menschen abhängig zu machen, scheint im Hinblick auf die bekannt gewordenen Unfälle gerade auch in
privaten Bereichen, nicht schlüssig gerechtfertigt werden zu können.
Zu Punkt 5.1.2
Dieser Punkt berücksichtigt, dass berstenden ESG-Scheiben (im Gegensatz zu gewöhnlichem Floatglas
oder VSG, bei denen bei Bruch des Glases eine Resttragfähigkeit angenommen werden kann) ab größeren
Absturzhöhen problematisch sein können (vergl. auch etwa die Anforderungen bei geklebten
Glaskonstruktionen). Bei größeren Menschenansammlungen, unter Umständen auch bei Überlagerung mit
weiteren ungünstigen Lasten (wie z.B. auf Bahnsteigen durch Windsog) ist es zumindest nicht
unwahrscheinlich, dass durch splitternde und spontan abstürzende Glasteile Menschen verletzt werden
können.
Bei ebenerdigen Glasflächen mit großen Konstruktionshöhen (etwa ab 3,0 m) kann im Fall des Glasbruches
somit auch bei einer Ausbildung der Glasscheiben in ESG durch das Herabfallen von zusammenhängenden
Glasteilen ein ähnliches Gefährdungsbild wie bei einem Glasbruch von ESG-Verglasungen im
Überkopfbereich auftreten.
Unter den in der Richtlinie angeführten „konstruktiven Maßnahmen“ kann beispielsweise eine ausreichende
Bemessung der Glasscheiben, z.B. auf Basis der Nutzungskategorien gemäß ÖNORM EN 1991-1-1,
Ausgabe 2003-03 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-1-1, Ausgabe 2003-03 verstanden werden.
Zu Punkt 5.1.3
Die Vorgabe einer kontrastierenden optischen Markierung deckt sich auch mit den Anforderungen der
ÖNORM B 1600-Barrierefreies Bauen, Ausgabe 2005-05, Punkt 3.2.2.9.
Zu Punkt 5.2: Abrutschen von Eis und Schnee
Durch diese Bestimmung soll, wie bisher in sämtlichen Bauvorschriften geregelt, sichergestellt werden, dass
von Dächern durch Schnee und Eis keine Gefahren auf allgemein zugängliche Bereiche, wie etwa darunter
liegende Verkehrsflächen und Hauszugänge oder benachbarte Bereiche ausgehen.
Zu Punkt 5.3: Glasdächer, Oberlichten, Dachflächenfenster und Glashäuser
Zu Punkt 5.3.1
Generell wird hier klargestellt, dass Überkopfverglasungen, sofern nicht Erleichterungen im Sinne der
Punkte nach 5.3.2 und 5.3.3 zur Anwendung gelangen, aus Verbund-Sicherheitsglas - VSG zu bestehen
haben um im Bruchfall eine gewisse Resttragfähigkeit gewährleisten zu können.
Für Einfachverglasungen bzw. für die untere Scheibe von Isolierverglasungen sollte dabei nur geeignetes
VSG verwendet werden. - Hier geht es in erster Linie um die Resttragfähigkeit, wobei ESG oder ein - nur aus
ESG hergestelltes - VSG diese Resttragfähigkeit nicht besitzen.
Die Forderung der Richtlinie orientiert sich an den „Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig
gelagerten Verglasungen“ des Deutschen Instituts für Bautechnik - DIBt, wonach bei Glasdächern und
Oberlichten für Einfachverglasungen und für die untere Scheibe bei Isolierverglasungen VSG aus
Spiegelglas (= Floatglas) oder geeignetes Glas mit Sicherheitseigenschaften (z.B. Drahtglas bis zu einer
Stützweite in Haupttragrichtung von 70 cm) zu verwenden oder Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen
von Glasstücken vorzusehen sind.
Die erwähnten Technischen Regeln gelten zwar ausschließlich im Anwendungsbereich linienförmig
gelagerter Verglasungen, allerdings sind die Sicherheitsanforderungen an die Glasart bei anderen
Konstruktionen (z.B. punktförmig gelagerten Gläsern) prinzipiell die Gleichen.
Abweichend von diesen Technischen Regeln repräsentiert jedoch die Verwendung von Drahtglas im
Überkopfbereich nicht mehr den Stand der Technik, sodass darin keine Alternative gesehen wird.
Eine weitere Abweichung zu den Technischen Regeln ergibt sich bezüglich der Definition von
Überkopfverglasungen: Während das DIBt Überkopfverglasungen mit einer Neigung der Glasflächen zur
Vertikalen ab mehr als 10° definiert, soll hier im Gleichklang mit der harmonisierten ÖNORM EN 13830
Vorhangfassaden - Produktnorm, Ausgabe 2003-11, eine Fassadenfläche bis zu einer Neigung zur
Vertikalen von 15° noch nicht unter den Begriff der Überkopfverglasungen fallen.
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Zu Punkt 5.4: Verbindungen vor- und abgehängter Bau- und Fassadenteile mit der Tragkonstruktion
Zu Punkt 5.4.1
Für geklebte Glaskonstruktionen (Structural Sealant Glazing Systems - SSGS) ist beispielsweise das
Vorliegen einer entsprechenden europäischen technischen Zulassung nachzuweisen. Siehe dazu auch die
Verordnung über die Baustoffliste ÖE.
Zu Punkt 6: Verbrennungsschutz
Dem in der Vorbegutachtung geäußerten Wunsch, den Punkt 6 der Richtlinie gänzlich entfallen zu lassen,
da es sich hierbei um keine bautechnische und außerdem überzogene Regelung handle, ist
entgegenzuhalten, dass sich der Regelungsbedarf unmittelbar aus den landesrechtlichen Bestimmungen
ergibt.
Neben Armaturen von Duschen und Badewannen, die im Bedarfsfall beispielsweise mit Thermostaten
abgesichert werden können, sind von dieser Bestimmung in erster Linie haustechnische Anlagen betroffen,
die nach Erfordernis gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern sind.
Zur weiteren Information findet sich beispielsweise in der ÖNORM EN ISO 13732-1, Entwurfsausgabe 200406 ein Bewertungsverfahren für menschliche Reaktionen bei Kontakt mit heißen Oberflächen in
Abhängigkeit von Kontaktdauer und spezifischen Materialien. Demnach wird bei den ungünstigsten
Materialien, das sind unbeschichtete Metalle, bei einer Hautkontaktdauer D von ca. 1,0 s und einer
Oberflächentemperatur TS des berührten Gegenstandes von ca. 65 bis 70°C bereits die
Verbrennungsschwelle erreicht.
Ähnliche Regelungen finden sich auch hinsichtlich der Oberflächentemperaturen bei Metallabgasanlagen in
der ÖNORM EN 1856-1, Ausgabe 2003-10 sowie bei Maschinen nach der ÖNORM EN 563, Ausgabe 199501 im Zusammenhang mit Temperaturen berührbarer heißer Oberflächen.
Zu Punkt 7: Blitzschutz
Vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik (OVE), Fachausschuss Blitzschutz wird dazu die Meinung
vertreten, dass für Einfamilienhäuser im Wesentlichen Punkt F.1 der ÖVE/ÖNORM E 8049-1, Ausgabe
2001-07 heranzuziehen sei, worin es heißt: „Wenn der Schaden nicht Personen oder Kulturgüter oder die
Umwelt betrifft, kann die Entscheidung, ob ein Blitzschutzsystem errichtet werden soll, auf rein ökonomischer
Basis durch Vergleich der jährlichen Kosten eines Blitzschutzsystems mit den wahrscheinlichen Kosten der
Ausfälle durch Blitzeinwirkung getroffen werden."
Weiters wird vom ÖVE ausgeführt, „d.h. man könnte den Bauherrn entscheiden lassen, ob er eine
Blitzschutzanlage haben will oder nicht, so wie es bisher gängige Praxis bei Einfamilienhäusern war.“
Sonstige Wohnhäuser mit mehreren Wohnungen sollten jedoch jedenfalls mit Blitzschutzanlagen
ausgestattet sein, da die Risikoabwägung nicht mehr im Ermessen des Einzelnen liegt.
Der ÖVE weist darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, dass in nächster Zeit mit neuen, mehrteiligen
Blitzschutznormen auf Europäischer Ebene zu rechnen ist, sodass anstelle eines Verweises auf die ÖNORM
E 8049-1 besser „eine Risikoanalyse nach den Regeln der Technik“ angeordnet werden sollte.
Davon unberührt bestehen mehrere bundesrechtliche Vorschriften, die einen Blitzschutz unabhängig von
einer Risikobetrachtung jedenfalls vorsehen. Dazu gehört etwa § 35 Abs. 4 VbF, § 21 FGV oder § 7 Abs. 1
ESV 2003.
Mit der Elektrotechnikverordnung 2002 - ETV 2002 wurde außerdem die ÖVE/ÖNORM E 8049-1 für
verbindlich erklärt.
Zu Punkt 8: Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
Zu Punkt 8.1: Anwendungsbereich
Die Länder können eigenständig regeln, welche Bauwerke barrierefrei gestaltet werden müssen. Die
Richtlinie legt lediglich fest, wie Gebäude ausgeführt werden müssen, um den Anforderungen der
Barrierefreiheit zu genügen.
In der Vorbegutachtung wurde zur Frage der barrierefreien Ausgestaltung von Bauwerken, mehrfach auf die
Problematik im Umgang mit der bestehenden („historischen“) Bausubstanz hingewiesen.
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Die Befugnis der Länder, ob und inwieweit bautechnische Anforderungen aus den Richtlinien auch für
rechtmäßig bestehende Bauwerke gelten sollen, werden nicht berührt. Somit werden auch in der Richtlinie 4
bestehende Bauwerke nicht behandelt.
Die Anzahl der behindertengerechten Stellplätze für Personenkraftwagen wird ebenfalls nicht geregelt, da
dies den Ländern vorbehalten bleibt.
Zu den Punkten 8.2 bis 8.4
Die Bestimmungen zur barrierefreien Gestaltung von Bauwerken beziehen sich ausschließlich auf die
ÖNORM B 1600, Ausgabe 2005-05.
Zu Punkt 8.5: Zusätzliche Anforderungen
Zu Punkt 8.5.1
Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit scheint die Forderung der ÖNORM B 1600 nach zumindest einem
behindertengerechten WC pro Geschoß für alle Bauwerke, unabhängig von ihrer Größe, nicht realisierbar.
„Größe und Verwendungszweck“ des Bauwerkes erlauben hier einen gewissen Spielraum.
Zu Punkt 8.5.2
In der Praxis hat sich die Beschilderung und Information zur Wegeführung, besonders in größeren
Bauwerken (z.B.: Einkaufszentrum, Großkino), als unzureichend erwiesen und wird daher besonders
erwähnt.
Ein Orientierungssystem das taktil, akustisch und visuell erfasst werden kann, wäre, um keine
Personengruppe auszuschließen, optimal.
Zu Punkt 8.5.3
Weiterführende Planungsgrundsätze können auch der ÖNORM B 1603, Ausgabe 2005-02, Barrierefreie
Tourismuseinrichtungen - Planungsgrundlagen entnommen werden.
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- Richtlinie 5
Schallschutz
Entwurf: 9. Oktober 2006
0
VORBEMERKUNGEN ............................................................................................................ 2
1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN................................................................................................. 2
2
BAULICHER SCHALLSCHUTZ .............................................................................................. 2
3
RAUMAKUSTIK ...................................................................................................................... 2
4
ERSCHÜTTERUNGSSCHUTZ............................................................................................... 3
ANHANG A: ZITIERTE NORMEN UND SONSTIGE REGELWERKE ......................................... 3
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0
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OIB-Richtlinie 5
Vorbemerkungen
Diese Richtlinie ist für Gebäude und Gebäudeteile anzuwenden, welche dem längeren Aufenthalt
von Menschen dienen und deren widmungsgerechte Nutzung einen Ruheanspruch bewirkt. Dazu
zählen insbesondere Wohngebäude, Wohnheime, Bürogebäude, Beherbergungsstätten, Schulen,
Kindergärten, Krankenhäuser, Gebäude für religiöse Zwecke etc.
Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Anhang A „Zitierte
Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
1
Begriffsbestimmungen
Es gelten die schalltechnischen Begriffsbestimmungen der ÖNORM B 8115-1.
2
Baulicher Schallschutz
2.1
Anwendungsbereich
Die festgelegten Anforderungen dienen der Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes von Aufenthalts- und Nebenräumen vor Schallimmissionen von Außen und aus anderen Nutzungseinheiten
desselben Gebäudes sowie aus angrenzenden Gebäuden.
2.2
Anforderungen an den baulichen Schallschutz
2.2.1
Zur Ermittlung der Anforderungen ist das Standardverfahren gemäß ÖNORM B 8115-2 anzuwenden.
2.2.2
Für Räume in Betriebseinheiten können im Einzelfall abweichende Anforderungen erforderlich bzw.
ausreichend sein. Dabei können (z.B. bei Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten) auch
organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor Lärm in Rechnung gestellt werden.
3
Raumakustik
3.1
Anwendungsbereich
Die Anforderungen an die Raumakustik gelten, wenn Mindestmaßnahmen hinsichtlich der Hörsamkeit und/oder der Mindestlärmminderung in Räumen erforderlich sind. Ausgenommen sind Räume
mit außerordentlich hohen Anforderungen an die akustischen Verhältnisse (z.B. Opernhäuser, Konzertsäle, Tonaufnahmestudios).
3.2
Anforderungen zur Hörsamkeit
Für Räume mit der Nutzung Sprache (Hörsäle, Vortragsräume) und mit der Nutzung Kommunikation (Klassenräume, Medienräume, Besprechungsräume, Räume für audivisuelle Darbietung) gelten
die jeweiligen Anforderungen zur Hörsamkeit gemäß ÖNORM B 8115-3 eingeschränkt auf die Oktavbänder von 250 bis 2000 Hz.
Abweichungen von +/- 20 % vom Wert für die optimale Nachhallzeit sind zulässig.
3.3
Anforderungen zur Lärmminderung
3.3.1
Für Räume, an die zum Schutze der Nutzer Anforderungen an die Lärmminderung gestellt werden
(wie z.B. Arbeiträume, Werkstätten, Büros, Kindergartenräume, Speiseräume), sind die Mindestanforderungen für die Lärmminderung gemäß ÖNORM B 8115-3 einzuhalten.
3.3.2
Eine Abweichung von den Anforderungen gemäß Punkt 3.3.1 ist zulässig, wenn aus nachvollziehbaren betriebstechnischen oder anderen technischen bzw. bauphysikalischen Gründen (z.B. Klimabelastung, Hygiene) die Anordnung von absorbierenden Oberflächen nicht im erforderlichen Ausmaß möglich ist.
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OIB-Richtlinie 5
4
Erschütterungsschutz
4.1
Anwendungsbereich
In Gebäuden, Gebäudeteilen und anderen Bauwerken sind Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Schwingungen aus technischen Einrichtungen und anderen Schwingungserregern
derart zu treffen, dass keine unzumutbaren Störungen durch Erschütterungen für Personen in Aufenthaltsräumen desselben Gebäudes oder in Aufenthaltsräumen benachbarter Gebäude auftreten.
Nicht Gegenstand der Richtlinie ist der Schutz vor Erschütterungen, welche aus anderen Bauwerken auf die Gebäude und Gebäudeteile einwirken.
4.2
Anforderungen
Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Schwingungen und der Erfüllung des ausreichenden Erschütterschutzes ist der Stand der Technik heranzuziehen.
Anhang A: Zitierte Normen und sonstige Regelwerke
ÖNORM B 8115-1:2002-02 „Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 1: Begriffe und Einheiten“
ÖNORM B 8115-2: 2006-xx „Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 2: Anforderungen an den
Schallschutz“
ÖNORM B 8115-3: 2005-11 „Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 3: Raumakustik“
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OIB-Richtlinie 5 - Erläuterungen
Erläuternde Bemerkungen
zu OIB-Richtlinie 5 „Schallschutz“
Entwurf: 9. Oktober 2006
I.
Allgemeines
Ziel der Richtlinie ist es, möglichst einfach und zuverlässig auf dem Stand der Technik bauakustische
Anforderungen zu definieren, die im Sinne des Gesundheitsschutzes und der Nutzungssicherheit den
Intentionen der Bauproduktenrichtlinie entsprechen.
Bei der Erarbeitung dieser Richtlinie wurden insbesonders die guten Erfahrungen mit der Handhabung der
ÖNORMEN-Serie B 8115 berücksichtigt. Daher sind in dieser Richtlinie nur mehr die Rahmenbedingungen
angegeben; ansonsten wird auf die Bestimmungen der ÖNORMEN B 8115-2 und -3 verwiesen. Da die
ÖNORM B 8115-2 (Anforderungen an den Schallschutz) nunmehr die gesetzlichen Anforderungen enthalten
soll, wurde das Österreichische Normungsinstitut (ON) durch das OIB beauftragt, unter teilweiser Mitwirkung
der LänderexpertInnen die ÖNORM B 8115-2 dahingehend zu überarbeiten. Die ÖNORM B 8115-3
(Raumakustik) musste nicht überarbeitet werden, da die letzte Ausgabe von November 2005 stammt.
II.
Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Punkt 0: Vorbemerkungen
In den Vorbemerkungen wird festgelegt, dass die Richtlinie für Gebäude und Gebäudeteile anzuwenden ist,
welche dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen und deren widmungsgemäße Nutzung einen
Ruheanspruch bewirkt. Dadurch wird eine Abgrenzung gegenüber jenen Gebäuden getroffen, bei denen ein
ausreichender Schutz vor Schallimmissionen von außen nicht relevant ist (z.B. Industriegebäude).
Zu Punkt 1: Begriffsbestimmungen
Es wird lediglich festgehalten, dass die schalltechnischen Begriffsbestimmungen in der ÖNORM B 8115-1 zu
finden sind.
Zu Punkt 2: Baulicher Schallschutz
Zu Punkt 2.1: Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich soll lediglich festlegen, dass bei Einhaltung der Anforderungen gemäß Punkt 2.2
ein ausreichender Schutz von Aufenthalts- und Nebenräumen vor Schallimmissionen von außen und aus
anderen Nutzungseinheiten desselben Gebäudes sowie aus angrenzenden Gebäuden sichergestellt ist.
Zu Punkt 2.2: Anforderungen an den baulichen Schallschutz
Im Punkt 2.2.1 wird der Anwendungsbereich des Standardverfahrens gemäß ÖNORM B 8115-2: 2006-xx
festgelegt.
Bei diesem werden in Anhängigkeit der gebiets- und standortbezogenen Schallimmissionen Anforderungen
an die Schalldämmung von Außenbauteilen, an den Luftschallschutz in Gebäuden, an die
Trittschalldämmung in Gebäuden sowie an haustechnische Anlagen gestellt.
Die Ermittlung der vorhandenen Schallimmission kann – sofern möglich bzw. zulässig –
durch Zuordnung zur entsprechenden Baulandkategorie erfolgen, wobei für die Zuordnung der
Gebiete und Standorte zu den raumordnungsrechtlichen Begriffsbestimmungen der Länder derzeit
die ÖAL-Richtlinie 36, Blatt 1 zur Verfügung steht
durch Ermittlung der Schallimmissionen am Standort mittels Schallimmissionskarten, Berechnungen,
strategischer Lärmkarten oder Messung.
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OIB-Richtlinie 5 - Erläuterungen
Da für bestimmte Gebäudetypen im Einzelfall Abweichungen von den schalltechnischen
Mindestanforderungen erforderlich bzw. ausreichend sein können, wird dies in Punkt 2.2.2 ermöglicht;
insbesondere für Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime infolge eines erhöhten Grundgeräuschpegels im
Raum.
Zu Punkt 3: Raumakustik
Für den Bereich der Hörsamkeit und der Lärmminderung wird auf die gerade neu erarbeitete ÖNORM
B 8115-3 verwiesen.
Zu Punkt 3.1: Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich wurde so gefasst, dass die Bauwerber (Auftraggeber) bzw. Planer festzulegen
haben, wann Anforderungen an die Raumakustik zu stellen sind.
Neue, internationale Untersuchungen haben gezeigt, dass bei bestimmten Nutzungen zu gering bedämpfte
Räume bei längerem Aufenthalt zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können. So wurde in
verschiedenen Studien festgestellt, dass zB in Schulen eine reduzierte Hörsamkeit zu lauterem Sprechen
der Lehrer bei gleichzeitig verringertem akustischem Verstehen der Schüler führt.
Zu Punkt 3.2: Anforderungen zur Hörsamkeit
Sofern Anforderungen zur Hörsamkeit gestellt werden (siehe dazu die Erläuterungen zu Punkt 3.1), sind die
entsprechenden Bestimmungen der gerade neu erarbeiteten ÖNORM B 8115-3 einzuhalten. Zwecks
Vereinfachung und unter Berücksichtigung, dass im bautechnischen Sinn lediglich Mindestanforderungen
festzulegen sind, wird der Toleranzbereich der optimalen Nachhallzeit auf die Oktavbänder von 250 bis 2000
Hz eingeschränkt.
Zu Punkt 3.3: Anforderungen zur Lärmminderung
Sofern Anforderungen zur Lärmminderung gestellt werden (siehe dazu die Erläuterungen zu Punkt 3.1), sind
die entsprechenden Bestimmungen der gerade neu erarbeiteten ÖNORM B 8115-3 einzuhalten.
Zu Punkt 4: Erschütterungsschutz
Zu Punkt 4.1: Anwendungsbereich
In diesem Punkt wird insbesondere festgelegt, dass sich der Erschütterungsschutz einerseits nur auf
Aufenthaltsräume bezieht und andererseits die Quelle innerhalb des eigenen Gebäudes maßgebend ist,
wobei die Zumutbarkeit zu betrachten ist. Maßnahmen infolge Erschütterungsquellen außerhalb des
Gebäudes (z.B. Eisenbahntrassen, Betriebe), die nach Errichtung des betroffenen Gebäudes entstehen, sind
nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
Zu Punkt 4.2: Anforderungen
Auf Grund der Überlegung, dass die Erfüllung eines entsprechenden Erschütterungsschutzes auf vielfache
Art und Weise erfolgen kann, wird lediglich auf den Stand der Technik verwiesen.
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OIB-Richtlinie 6
- Richtlinie 6
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Entwurf: 9.Oktober 2006
0
VORBEMERKUNGEN ............................................................................................................ 2
1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN................................................................................................. 2
2
ANFORDERUNG AN DEN HEIZWÄRME- UND KÜHLBEDARF........................................... 4
3
ANFORDERUNG AN DEN ENDENERGIEBEDARF.............................................................. 8
4
ANFORDERUNGEN AN WÄRMEÜBERTRAGENDE BAUTEILE ......................................... 9
5
ANFORDERUNGEN AN TEILE DES ENERGIETECHNISCHEN SYSTEMS...................... 10
6
SONSTIGE ANFORDERUNGEN ......................................................................................... 10
7
ENERGIEAUSWEIS.............................................................................................................. 11
ANHANG A: ZITIERTE NORMEN UND SONSTIGE TECHNISCHE REGELWERKE ............. 12
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OIB-Richtlinie 6
Vorbemerkungen
Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Anhang A „Zitierte
Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie sind:
Konditionierte Gebäude: Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird; Als
konditionierte Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile des Gebäudes,
die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet
werden.
Wohngebäude:
Gebäude, die ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden.
Nicht-Wohngebäude: Gebäude, die nicht überwiegend zum Wohnen genutzt werden.
Neubau, Neuerrichtung: die Herstellung eines Gebäudes, und zwar auch dann, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente ganz oder teilweise wieder benützt werden
Umfassende Sanierung: zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an Gebäuden, wenn deren Gesamtkosten 25% des Bauwertes (ohne Berücksichtigung des Bodenwertes und der
Außenanlagen) übersteigen, oder wenn zumindest 25% der Gebäudehülle (gemäß
den Regelungen im OIB-Leitfaden) einer Renovierung unterzogen werden, oder
wenn zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen
Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil instand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Haustechniksystem.
Der Bauwert ist die Summe der Werte der baulichen Anlagen. Bei seiner Ermittlung
ist in der Regel vom Herstellungswert auszugehen und von diesem die technische
und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen. Sonstige Wertänderungen und
wertbeeinflussende Umstände, wie etwa Lage der Liegenschaft, baurechtliche oder
andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie erhebliche Abweichungen von
den üblichen Baukosten, sind gesondert zu berücksichtigen.
Nutzenergiebedarf:
(NEB) Rechnerisch ermittelter Energiebedarf ermittelt an der Systemgrenze des
betrachteten Gebäudes, der sich ergibt, wenn das Gebäude mit der im Nutzungsprofil festgelegten Vorgaben konditioniert wird (bestehend aus Heizwärmebedarf,
Kühlbedarf, Energiebedarf der energetische Luftaufbereitung der RLT-Anlage für
Be- und Entfeuchten und Warmwasserwärmebedarf)
Heizwärmebedarf:
(HWB) Wärme, die den konditionierten Räumen zugeführt werden muss, um die
Solltemperatur der konditionierten Räume einzuhalten, berechnet gemäß Teil A des
OIB-Leitfadens „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“.
(HWB*) Heizwärmebedarf für Nicht-Wohngebäude, berechnet gemäß Teil A des
OIB-Leitfadens „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“, wobei für die Luftwechselrate, die internen Wärmelasten und die Beleuchtung die Bestimmungen für
Wohngebäude herangezogen werden.
Kühlbedarf:
(KB) Wärme, die den konditionierten Räumen entzogen werden muss, um die Kühlgrenztemperatur einzuhalten, berechnet gemäß Teil A des OIB-Leitfadens „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“
Außeninduzierter Kühlbedarf: (KB*): Kühlbedarf berechnet gemäß Teil A des OIB-Leitfadens „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“, wobei zur Berechnung die internen Wärmelasten
und die Luftwechselrate null zu setzen sind (Infiltration nx wird mit dem Wert 0,15
angesetzt).
Haustechnikenergiebedarf: (HTEB) Verluste des Haustechniksystems, berechnet gemäß Teil G des OIBLeitfadens „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“
Heizenergiebedarf:
(HEB) Jener Teil des Endenergiebedarfs, der für die Heizungs- und Warmwasserversorgung aufzubringen ist.
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OIB-Richtlinie 6
(EEB) Energiemenge, die dem Heizsystem und allen anderen energietechnischen
Systemen zugeführt werden muss, um den Heizwärmebedarf, den Warmwasserwärmebedarf, den Kühlbedarf sowie die erforderlichen Komfortanforderungen an
Belüftung und Beleuchtung decken zu können, ermittelt an der Systemgrenze des
betrachteten Gebäudes.
LEK-Wert:
Kennwert für den Wärmeschutz der Gebäudehülle unter Bedachtnahme auf die
Geometrie des Gebäudes
Charakteristische Länge: (lc) Die charakteristische Länge ist ein Maß für die Kompaktheit eines Gebäudes
und wird gemäß Abschnitt I des OIB-Leitfadens „Energietechnisches Verhalten von
Gebäuden“ ermittelt.
Konditionierte Bruttogrundfläche: (BGFh) Die konditionierte Bruttogrundfläche entsprechend der Definition in
der ÖNORM B 1800 (Detailfestlegungen gemäß OIB-Leitfaden „Energietechnisches
Verhalten von Gebäuden“)
Konditionierte Nettogrundfläche: (NGFh) Die konditionierte Nettogrundfläche entsprechend der Definition in
der ÖNORM B 1800 (Detailfestlegungen gemäß OIB-Leitfaden „Energietechnisches
Verhalten von Gebäuden“)
Konditioniertes Bruttovolumen: (VB) Das konditionierte Bruttovolumen entsprechend der Definition des Brutto-Rauminhaltes in der ÖNORM B 1800 (Detailfestlegungen gemäß OIB-Leitfaden
„Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“)
Heizgradtageszahl:
(HGT) jährliche Heizgradtage HGT12/20 gemäß Teil I „Monatliche Klimadaten“ zum
OIB-Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“.
Haustechniksystem:
Als Haustechniksystem sind jene energietechnischen Systeme in einem Gebäude
zu verstehen, die erforderlich sind, um den Heizwärmebedarf, den Warmwasserwärmebedarf, den Kühlbedarf sowie die erforderlichen Komfortanforderung an Belüftung und Beleuchtung decken zu können.
Wärmeverteilsystem: Prozessbereich in der Anlagentechnik, in dem die benötigte Wärmemenge von der
Erzeugung zur Wärmeabgabe transportiert wird
Wärmespeichersystem: Prozessbereich in der Anlagentechnik, in dem in einem Heizungsmedium enthaltene
Wärme gespeichert wird.
Endenergiebedarf:
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OIB-Richtlinie 6
2
Anforderung an den Heizwärme- und Kühlbedarf
2.1
Zulässige Berechnungsmethode
Die Berechnung des Heizwärme- bzw. Kühlbedarfs hat gemäß Teil A des OIB-Leitfadens „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ zu erfolgen.
Andere als im OIB Leitfaden vorgesehene Berechnungsansätze dürfen nur dann angewendet werden, wenn der OIB Leitfaden keine dem konkreten Einzelfall entsprechenden Berechnungsansätze
vorsieht. In diesem Fall ist die Abweichung entsprechend zu begründen, wobei für die Berechnung
die entsprechenden Nutzungsrandbedingungen gemäß OIB Leitfaden zu verwenden sind.
2.2
Zuordnung zu den Gebäudekategorien
2.2.1
Wohngebäude:
Die Zuordnung zur Kategorie Wohngebäude erfolgt anhand der überwiegenden Nutzung, sofern andere Nutzungen einen Anteil von 10% (zumindest jedoch 50 m²) der Nutzfläche nicht überschreiten.
Wenn dieser Anteil überschritten wird, ist eine Zonierung des Gebäudes und ein Zuordnung der einzelnen Zonen zur Kategorie Wohngebäude sowie zur jeweiligen Gebäudekategorien der NichtWohngebäude durchzuführen. Die Überprüfung der Anforderung erfolgt im Anschluss für die jeweiligen Zonen getrennt.
2.2.2
Nicht-Wohngebäude:
Bei Nicht-Wohngebäuden ist zwischen den folgenden Gebäudekategorien zu unterscheiden:
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
9)
Bürogebäude
Unterrichtsgebäude
Krankenhäuser
Beherbergungsstätten
Gaststätten
Sportanlage/-halle
Verkaufsstätten
Veranstaltungsstätten
Sonstige Arten Energie verbrauchender Gebäude
Die Zuordnung zu einer der oben angeführten Gebäudekategorien erfolgt anhand der überwiegenden Nutzung, sofern andere Nutzungen einen Anteil von 10% der konditionierten Nettogrundfläche
nicht überschreiten. Wenn ein Anteil von 10% überschritten wird, ist eine Zonierung des Gebäudes
und ein Zuordnung der einzelnen Zonen zu den oben angeführten Gebäudekategorien durchzuführen. Die Überprüfung der Anforderung erfolgt im Anschluss für die jeweiligen Zonen getrennt.
2.3
Anforderung an den Heizwärmebedarf bei Neubau von Wohngebäuden
2.3.1
Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m2 konditionierter Bruttogrundfläche
ist, in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima
gemäß OIB Leitfaden, einzuhalten:
ab Inkrafttreten
bis 31.12.2009
HWBBGFh,WG,max,Ref = 26 * (1+ 2,0/lc) [kWh/m2a]
Höchstens jedoch 78,0 [kWh/m2a]
ab 1.1.2010
HWBBGFh,WG,max,Ref = 19 * (1+2,5/lc) [kWh/m2a]
Höchstens jedoch 66,5 [kWh/m2a]
2.3.2
Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung:
Bei Gebäuden mit einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung reduziert sich der gemäß Punkt 2.3.1 maximal zulässige jährliche Heizwärmebedarf pro m2 konditionierter Bruttogrundfläche HWBBGF,WG,max,Ref bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden um 8 kWh/m2a.
2.3.3
Es steht den Ländern frei, die Anforderungen an den maximal zulässigen jährlichen Heizwärmebedarf in Abhängigkeit von der Heizgradtagzahl des Gebäudestandortes wie folgt zu setzen
(HWBBGFh,WG,max,Standort):
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2.3.3.1 für Gebäudestandorte mit HGT > 3400 Kd:
HWBBGFh,WG,max,Standort = HWBBGFh,WG,max,Ref * (3400 + 0,75 * (HGTStandort – 3400))/3400
2.3.3.2 für Gebäudestandorte mit HGT < 3400 Kd:
HWBBGFh,WG,max,Standort = HWBBGFh,WG,max,Ref * HGTStandort / 3400
wobei gilt:
HWBBGFh,WG,max,Standort maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m2 BGFh am Gebäudestandort [kWh/m2BGFh]
HWBBGFh,WG,max,Ref
maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m2 BGFh für das Referenzklima gemäß der Punkte 2.3.1 und 2.3.2
HGTStandort
Heizgradtageszahl (HGT12/20) am Gebäudestandort [Kd]
2.4
Anforderungen an den Nutzenergiebedarf bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden
2.4.1
Für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 8 gemäß Punkt 2.2.2 gelten folgende Anforderungen:
2.4.1.1 Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m³ konditioniertes Bruttovolumen
(berechnet mit Nutzungsrandbedingungen des Wohngebäudes gemäß Teil A des Leitfadens) ist, in
Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß
OIB Leitfaden, einzuhalten:
ab Inkrafttreten
bis 31.12.2009
HWB*V,NWG,max,Ref = 9,0 * (1+ 2,0/lc) [kWh/m³a]
Höchstens jedoch 27,00 [kWh/m³a]
ab 1.1.2010
HWB*V,NWG,max,Ref = 6,5 * (1+2,5/lc) [kWh/m³a]
Höchstens jedoch 22,75 [kWh/m³a]
2.4.1.2 Raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung:
Bei Gebäuden mit einer raumlufttechnischen Anlage mit Wärmerückgewinnung reduziert sich der
gemäß Punkt 2.4.1.1 maximal zulässige jährliche Heizwärmebedarf pro m³ Bruttovolumen
HWB*V,NWG,max,Ref bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden um 2 kWh/m³a oder um
1 kWh/m³a, wenn weniger als die Hälfte Nutzfläche durch eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung versorgt wird.
2.4.1.3 Es steht den Ländern frei, entsprechend den Regelungen in 2.3.3 die Anforderungen an den maximal zulässigen jährlichen Heizwärmebedarf in Abhängigkeit von der Heizgradtagzahl des Gebäudestandortes zu setzen (HWB*V,NWG,max,Standort).
2.4.2
Sofern kein Nachweis der Vermeidung sommerlicher Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110-3 erbracht wird, ist für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 8 gemäß Punkt 2.2.2 folgender
maximal zulässiger außeninduzierter Kühlbedarf (berechnet gemäß Teil A des Leitfadens) einzuhalten:
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009
KB*BGF,NWG,max = 3,0 [kWh/m2a]
ab 1.1.2010
KB*BGF,NWG,max = 2,0 [kWh/m2a]
2.5
Anforderungen an den Heizwärmebedarf bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden
2.5.1
Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m2 konditionierter Bruttogrundfläche
ist, in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima
gemäß OIB Leitfaden, einzuhalten:
ab Inkrafttreten
bis 31.12.2009
HWBBGF,WGsan,max,Ref = 34,0 * (1+ 2,0/lc) [kWh/m2a]
Höchstens jedoch 102,0 [kWh/m2a]
ab 1.1.2010
HWBBGF,WGsan,max,Ref = 25,0 * (1+2,5/lc) [kWh/m2a]
Höchstens jedoch 87,5 [kWh/m2a]
2.5.2
Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung:
Bei Gebäuden mit einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung reduziert sich der gemäß Punkt 2.5.1 maximal zulässige jährliche Heizwärmebedarf pro m2 konditionierter Bruttogrundfläche HWBBGF,WGsan,max,Ref bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden um 8 kWh/m2a.
2.5.3
Es steht den Ländern frei, entsprechend den Regelungen in 2.3.3 die Anforderungen an den maxi-
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mal zulässigen jährlichen Heizwärmebedarf in Abhängigkeit von der Heizgradtagzahl des Gebäudestandortes zu setzen (HWBBGF,WGsan,max,Standort).
2.6
Anforderungen an den Nutzenergiebedarf bei umfassender Sanierung von NichtWohngebäuden
2.6.1
Für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 8 gemäß Punkt 2.2.2 gelten folgende Anforderungen:
2.6.1.1 Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m³ konditioniertem Bruttovolumen
(berechnet mit Nutzungsrandbedingungen des Wohngebäudes gemäß Teil A des Leitfadens) ist, in
Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß
OIB Leitfaden, einzuhalten:
ab Inkrafttreten
bis 31.12.2009
ab 1.1.2010
HWB*V,NWGsan,max,Ref = 11,0 * (1+ 2,0/lc) [kWh/m³a]
Höchstens jedoch 33,0 [kWh/m³a]
HWB*V,NWGsan,max,Ref = 8,5 * (1+2,5/lc) [kWh/m³a]
Höchstens jedoch 30,0 [kWh/m³a]
2.6.1.2 Raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung:
Bei Gebäuden mit einer raumlufttechnischen Anlage mit Wärmerückgewinnung reduziert sich der
gemäß der Punkte 2.6.1 maximal zulässige jährliche Heizwärmebedarf pro m³ Bruttovolumen
HWB*V,NWGsan,max,Ref bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden um 2 kWh/m³a oder um
1 kWh/m³a, wenn weniger als die Hälfte der Nutzfläche durch eine raumlufttechnische Anlage mit
Wärmerückgewinnung versorgt wird.
2.6.1.3 Es steht den Ländern frei, entsprechend den Regelungen in 2.3.3 die Anforderungen an den maximal zulässigen jährlichen Heizwärmebedarf in Abhängigkeit von der Heizgradtagzahl des Gebäudestandortes zu setzen (HWB*V,NWGsan,max,Standort).
2.6.2
2.7
Sofern kein Nachweis der Vermeidung sommerlicher Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110-3 erbracht wird, ist für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 8 gemäß Punkt 2.2.2 folgender
maximal zulässiger außeninduzierter Kühlbedarf (mit Nutzungsrandbedingungen gemäß Teil A des
Leitfadens) einzuhalten:
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009
KB*BGF,NWGsan,max = 6,0 [kWh/m2a]
ab 1.1.2010
KB*BGF,NWGsan,max = 4,0 [kWh/m2a]
Anforderungen an die thermische Qualität der Gebäudehülle
2.7.1
Es steht den Ländern frei, für Wohngebäude zusätzlich zu den Anforderung an den Heizwärmebedarf gemäß der Punkte 2.3 und 2.5 folgende Anforderungen zu stellen:
2.7.1.1 Beim Neubau ist, bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, der folgende maximal zulässige LEK-Wert einzuhalten:
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009
LEKWG,max,Ref = 32 [ - ]
ab 1.1.2010
LEKWG,max,Ref = 25 [ - ]
lc,min = 1 [ m ]
wobei gilt:
lc,min
kleinstmögliche charakteristische Länge lc zur Berechnung des LEK-Wertes
gemäß Teil A des OIB-Leitfadens
2.7.1.2 Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung:
Beim Neubau von Wohngebäuden mit einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist,
bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, der folgende maximal zulässige LEK-Wert
einzuhalten:
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009
LEKWG,max,Ref = 36 [ - ]
ab 1.1.2010
LEKWG,max,Ref = 30 [ - ]
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lc,min = 1 [ m ]
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2.7.1.3 Bei der umfassenden Sanierung ist, bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, der folgende maximal zulässige LEK-Wert einzuhalten:
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009
LEKWGsan,max,Ref = 40 [ - ]
ab 1.1.2010
LEKWGsan,max,Ref = 36 [ - ]
lc,min = 1 [ m ]
2.7.1.4 In Abhängigkeit von der Heizgradtagzahl des Gebäudestandortes ergibt sich der maximal zulässige
LEK-Wert wie folgt:
LEKStandort = LEKRef * 3400 / (HGTStandort * 0,97)
wobei bedeutet:
LEKStandort
LEKRef
HGTStandort
HGTmax
maximal zulässiger LEK-Wert am Gebäudestandort [-]
maximal zulässiger LEK-Wert für das Referenzklima mit der Heizgradtageszahl von 3400 Kd gemäß der Punkte 2.7.1.1, 2.7.1.2 und 2.7.1.3 [-]
Heizgradtageszahl (HGT12/20)am Gebäudestandort [Kd]
Maximal zulässige Heizgradtageszahl am Gebäudestandort [Kd], wobei gilt
HGTmax = 4000 (Kd)
2.7.2
Es steht den Ländern frei, für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 8 gemäß Punkt
2.2.2 können wahlweise zu den Anforderungen an den Heizwärmbedarf gemäß der Punkte 2.4.1
und 2.6.1 folgende Anforderungen zu stellen:
2.7.2.1 Beim Neubau ist, bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, der folgende maximal zulässige LEK-Wert einzuhalten:
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009
LEKNWG,max,3400 = 32 [ - ]
ab 1.1.2010
LEKNWG,max,3400 = 25 [ - ]
lc,min = 1 [ m ]
2.7.2.2 Bei der umfassenden Sanierung ist, bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, der folgende maximal zulässige LEK-Wert einzuhalten:
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009
LEKNWGsan,max,Ref = 40 [ - ]
ab 1.1.2010
LEKNWGsan,max,Ref = 36 [ - ]
lc,min = 1 [ m ]
2.7.2.3 Der maximal zulässige LEK-Wert für die Gebäudekategorien 1 bis 8 gemäß Punkt 2.7.2.1 und
2.7.2.2 ergibt sich in Abhängigkeit von der Heizgradtagzahl des Gebäudestandortes entsprechend
den Regelungen in Punkt 2.7.1.4
2.7.3
Es steht den Ländern frei, beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorie 9 gemäß
Punkt 2.2.2 zusätzlich zur Einhaltung der Anforderung an die U-Werte gemäß Punkt 4.1 folgende
Anforderungen zu stellen:
2.7.3.1 Folgender maximal zulässige LEK-Wert ist, bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden,
einzuhalten:
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009
LEKNWG,max,3400 = 38 [ - ]
ab 1.1.2010
LEKNWG,max,3400 = 30 [ - ]
lc,min = 1 [ m ]
2.7.3.2 Der maximal zulässige LEK-Wert für die Gebäudekategorien 9 gemäß Punkt 2.7.3.1ergibt sich in
Abhängigkeit von der Heizgradtagzahl des Gebäudestandortes entsprechend den Regelungen gemäß Punkt 2.7.1.4
2.8
Anforderungen bei Veränderungen an bestehenden Gebäuden ausgenommen umfassende
Sanierung
Bei Veränderungen an bestehenden Gebäuden (ausgenommen der umfassenden Sanierung) sind,
sofern die jeweiligen Bauteile verändert bzw. ausgetauscht werden, die U-Werte gemäß der Tabelle
in Punkt 4.1 einzuhalten.
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3
Anforderung an den Endenergiebedarf
3.1
Zulässige Berechnungsmethode
Die Berechnung des Endenergiebedarfs hat gemäß Teil F des OIB-Leitfadens „Energietechnisches
Verhalten von Gebäuden“ zu erfolgen.
Andere als im OIB Leitfaden vorgesehene Berechnungsansätze dürfen nur dann angewendet werden, wenn der OIB Leitfaden keine dem konkreten Einzelfall entsprechenden Berechnungsansätze
vorsieht. In diesem Fall ist die Abweichung entsprechend zu begründen, wobei für die Berechnung
die entsprechenden Nutzungsrandbedingungen gemäß OIB Leitfaden zu verwenden sind.
3.2
Anforderung an den Endenergiebedarf bei Neubau von Wohngebäuden
Bei Neuerrichtung eines Wohngebäudes sind folgende Anforderungen einzuhalten:
EEBBGFh,WG < HWBBGFh,WG,max,Standort + fHT * HTEBBGFh,WG,Ref wobei gilt
EEBBGFh
Spezifischer Endenergiebedarf
HWBBGFh,WG,max,Standort Maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m2 konditionierter Bruttogrundfläche am Gebäudestandort gemäß Punkt 2.3.3
HTEBBGFh,WG,Ref
Spezifischer Haustechnikenergiebedarf einer Referenzausstattung bezogen auf
die konditionierte Bruttogrundfläche, wobei der Wert gemäß Teil G des Leitfadens ermittelt wird.
fHT
Faktor zur Anhebung des spezifischen Haustechnikenergiebedarfs der Referenzausstattung
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009:
ab 1.1.2010:
3.3
fHT = 1,15
fHT = 1,05
Anforderung an den Endenergiebedarf bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden
Bei umfassender Sanierung eines Wohngebäudes sind folgende Anforderungen einzuhalten:
EEBBGFh,WGsan < HWBBGFh,Wgsan,max,Standort + fHT * HTEBBGFh,WGsan,Ref wobei gilt
EEBBGFh,WGsan
Spezifischer Endenergiebedarf bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden
HWBBGFh,WGsan,max,Standort Maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m2 konditionierter Bruttogrundfläche am Gebäudestandort gemäß Punkt 2.5.3
HTEBBGFh,WGsan,Ref
Spezifischer Haustechnikenergiebedarf einer Referenzausstattung der haustechnischen Anlagen bezogen auf die konditionierte Bruttogrundfläche, wobei
der Wert gemäß Teil G des Leitfadens ermittelt wird. Als Referenzausstattung
sind nur jene Bestandteile des Haustechniksystems gemäß Teil G des Leitfadens heranzuziehen, deren thermisch-energetische Verbesserung technisch,
ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig und gemäß den Bestimmungen des
MRG, WGG und WEG sowie des ABGB möglich ist.
fHT
Faktor zur Anhebung des spezifischen Haustechnikenergiebedarfs der Referenzausstattung
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009:
ab 1.1.2010:
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fHT = 1,15
fHT = 1,05
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4
Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile
4.1
Allgemeine Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile
Unbeschadet der Bestimmungen gemäß der Punkte 2 und 3 dürfen bei Neubau eines Gebäudes
sowie bei Erneuerung oder Instandsetzung des betreffenden Bauteiles bei konditionierten Räumen
folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) bei nachstehend genannten, wärmeübertragenden Bauteilen nicht überschritten werden:
Bauteil
WÄNDE gegen Außenluft
Kleinflächige WÄNDE gegen Außenluft (z.B. bei Gaupen), die 2% der
Wände des gesamten Gebäudes gegen Außenluft nicht überschreiten,
sofern die ÖNORM B 8110-2 (Kondensatfreiheit) eingehalten wird.
TRENNWÄNDE zwischen Wohn- oder Betriebseinheiten
WÄNDE gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen Dachräume)
WÄNDE gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume
WÄNDE gegen andere Bauwerke an Grundstücksgrenzen
ERDBERÜHRTE WÄNDE UND FUSSBÖDEN
FENSTER, FENSTERTÜREN, VERGLASTE oder UNVERGLASTE TÜREN (bezogen auf Prüfnormmaß) und sonstige vertikale transparente
Bauteile gegen unbeheizte Gebäudeteile
FENSTER und sonstige vertikale transparente Bauteile gegen Außenluft,
FENSTERTÜREN, VERGLASTE oder UNVERGLASTE AUSSENTÜREN (bezogen auf Prüfnormmaß)
DACHFLÄCHENFENSTER gegen Außenluft
Sonstige transparente Bauteile horizontal oder in Schrägen gegen Außenluft
DECKEN gegen Außenluft, gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt) und über Durchfahrten sowie DACHSCHRÄGEN gegen Außenluft
INNENDECKEN gegen unbeheizte Gebäudeteile
INNENDECKEN gegen getrennte Wohn- und Betriebseinheiten
U-Wert
[W/m²K]
0,35
0,70
0,90
0,60
0,35
0,50
0,40
2,50
1,70
1,70
2,00
0,20
0,40
0,90
Für Dachschrägen mit einer Neigung von mehr als 60° gegenüber der Horizontalen gelten die jeweiligen Anforderungen für Wände.
4.2
Spezielle Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile
4.2.1
Bei Wand-, Fußboden- und Deckenheizungen muss unbeschadet der unter Punkt 4.1 angeführten
Mindestanforderungen der Wärmedurchlasswiderstand R der Bauteilschichten zwischen der Heizfläche und der Außenluft mindestens 4,0 m2K/W, zwischen der Heizfläche und dem Erdreich oder
dem unbeheizten Bauteil den Wert mindestens 3,5 m2K/W betragen.
4.2.2
Werden Heizkörper vor außen liegenden transparenten Bauteilen angeordnet, darf der U-Wert des
Glases 0,7 W/m2K nicht überschreiten, es sei denn zur Verringerung der Wärmeverluste werden
zwischen Heizkörper und transparentem Bauteil geeignete, nicht demontierbare oder integrierte Abdeckungen mit einem Wärmedurchlasswiderstand R von mindestens 1 m2K/W angebracht.
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Anforderungen an Teile des energietechnischen Systems
Unbeschadet der Bestimmungen gemäß der Punkte 2 und 3 sind die folgenden Anforderungen an
Teile des energietechnischen Systems zu erfüllen.
5.1
Wärmeverteilung:
Bei erstmaligem Einbau, bei Erneuerung oder überwiegender Instandsetzung von Wärmeverteilungssystemen und Warmwasserleitungen einschließlich Armaturen ist deren Wärmeabgabe durch
die folgenden technischen Maßnahmen zu begrenzen:
Art der Leitungen bzw. Armaturen
Mindestdämmdicke bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK)
Leitungen / Armaturen in nicht konditionierten Räumen
Innendurchmesser < 100 mm
gleich Innendurchmesser
Innendurchmesser > 100 mm
100 mm
Bei Leitungen/Armaturen in Wand und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen,
bei zentralen Leitungsnetzverteilern gilt ½ der oben genannten Anforderungen
Leitungen / Armaturen in konditionierten Räumen
Innendurchmesser < 100 mm
halber Innendurchmesser
Innendurchmesser > 100 mm
50 mm
Leitungen im Fußbodenaufbau
6 mm (kann entfallen bei Verlegung in der Trittschalldämmung bei Decken gegen konditionierte Räume)
Für Warmwasserstichleitungen gelten keine Anforderungen an die Mindestdämmdicke.
Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(mK) sind die Mindestdämmdicken
mit Hilfe von in den Regeln der Technik enthaltenen Rechenverfahren umzurechnen.
5.2
Wärmespeicher:
Eine Anlage zur Wärmespeicherung, die erstmalig eingebaut wird oder eine bestehende ersetzt, ist
derart auszuführen, dass die Wärmeverluste der mit dem Speicher verbundene Anschlussteile und
Armaturen nach den Regeln der Technik begrenzt werden. Bei Warmwasserspeichern sind Anschlüsse in der oberen Hälfte des Speichers nach unten zu führen oder als Thermosyphon auszuführen.
5.3
Lüftungsanlagen:
Bei erstmaligem Einbau, bei Erneuerung oder überwiegender Instandsetzung von Lüftungsanlagen
muss die spezifische Leistungsaufnahme (SFP) von Ventilatoren in Lüftungsanlagen der Klasse I
gemäß ÖNORM EN 13779 entsprechen.
5.4
Wärmerückgewinnung
Raumlufttechnische Zu- und Abluftanlage sind bei ihrem erstmaligem Einbau oder bei ihrer Erneuerung mit einem System zur Wärmerückgewinnung auszustatten.
6
Sonstige Anforderungen
6.1
Vermeidung von Wärmebrücken:
Gebäude sind bei Neubau und umfassender Sanierung so zu planen und auszuführen, dass Wärmebrücken vermieden werden. Im Falle zweidimensionaler Wärmebrücken dürfen die Ψ-Werte gemäß ÖNORM B 8110, Teil 1, Tabelle 3 für Bauteile gemäß Nachweis nach ÖNORM B 8110, Teil 2
nicht überschritten werden.
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6.2
Luft- und Winddichte:
6.2.1
Die Gebäudehülle beim Neubau muss dauerhaft luft- und winddicht ausgeführt sein. Die Luftwechselrate n50 – gemessen bei 50 Pascal Druckdifferenz zwischen innen und außen, gemittelt über Unter- und Überdruck und bei geschlossenen Ab- und Zuluftöffnungen – darf den Wert 3 pro Stunde
nicht überschreiten. Wird eine mechanisch betriebene Lüftungsanlage mit oder ohne Wärmerückgewinnung eingebaut, darf die Luftwechselrate n50 den Wert 1,5 pro Stunde nicht überschreiten. Bei
Einfamilien-, Doppel- bzw. Reihenhäusern ist dieser Wert für jedes Haus, bei Mehrfamilienhäusern
für jede Wohneinheit einzuhalten. Ein Mitteln der einzelnen Wohnungen ist nicht zulässig. Bei NichtWohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 8 gemäß Punkt 2.2.2 bezieht sich die Anforderung auf
die gesamte Gebäudehülle.
6.2.2
Bei Anwendung eines Prüfverfahrens ist die Luftwechselrate n50 gemäß EN 13829 zu ermitteln.
6.3
Sommerlicher Überwärmungsschutz:
Die sommerliche Überwärmung von Gebäuden ist zu vermeiden. Bei Neubau und umfassender Sanierung von Wohngebäuden ist die ÖNORM B 8110-3 einzuhalten.
6.4
Zentrale Wärmebereitstellungsanlage:
Für Neubau von Wohngebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten ist eine zentrale Wärmebereitstellungsanlage zu errichten. Folgende Fälle sind von dieser Bestimmung ausgenommen:
a) das Gebäude wird mit Fernwärme oder Gas beheizt;
b) der jährliche Heizwärmebedarf des Gebäudes beträgt nicht mehr als 26 kWh pro m2 konditionierter Bruttogrundfläche.
c) Reihenhäuser
6.5
Elektrische Widerstandsheizungen:
Beim Neubau von Gebäuden dürfen elektrische Direkt-Widerstandsheizungen nicht als Hauptheizungssystem eingebaut und eingesetzt werden.
6.6
Alternative Energiesysteme:
Bei der Errichtung neuer Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m² müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig
ist. Alternative Systeme sind insbesondere
a) Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,
b) Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,
c) Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung,
d) Wärmepumpen und
e) Brennstoffzellen.
7
Energieausweis
Sofern die Ausstellung eines Energieausweises erforderlich ist, ist dieser nach den gegenständlichen Regelungen des OIB-Leitfadens zu erstellen.
7.1
Energieausweis für Wohngebäude
7.1.1
Bei Neubau und umfassender Sanierung eines Wohngebäudes ist von qualifizierten und befugten
Fachleuten ein Energieausweis zu erstellen.
7.1.2
Der Energieausweis für Wohngebäude hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten:
a) Heizwärmebedarf des Gebäudes sowie im Vergleich zu Referenzwerten für die gleiche Gebäudekategorie;
b) Endenergiebedarf des Gebäudes sowie im Vergleich zu Referenzwerten für die gleiche Gebäudekategorie;
c) Empfehlung von Maßnahmen, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig sind.
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7.2
Energieausweis für Nicht-Wohngebäude
7.2.1
Bei Neubau und umfassender Sanierung eines Nicht-Wohngebäudes ist von qualifizierten und befugten Fachleuten ein Energieausweis zu erstellen.
7.2.2
Der Energieausweis für Nicht-Wohngebäude hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten:
a) Heizwärmebedarf und Kühlbedarf des Gebäudes sowie im Vergleich zu Referenzwerten für die
gleiche Gebäudekategorie;
b) Energiebedarf der haustechnischen Anlagen, getrennt für Heizung, Kühlung, mechanischer Belüftung sowie Beleuchtung des Gebäudes
d) Endenergiebedarf des Gebäudes sowie im Vergleich zu Referenzwerten für die gleiche Gebäudekategorie
e) Empfehlung von Maßnahmen, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig sind.
7.3
Ausnahmen
Die folgenden Gebäude und Gebäudekategorien sind von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgenommen:
a) Gebäude und Baudenkmäler sowie Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt
werden, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen
eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde und den Anforderungen nicht entsprochen werden kann;
b) Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht konditioniert werden;
c) Gebäude, die weniger als 680 HGT an Energiebedarf haben.
Anhang A: Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke
ÖNORM B 1800:2002-01 „Ermittlung von Flächen und Rauminhalten von Bauwerken“
ÖNORM B 8110-1:2004-12 „Wärmeschutz im Hochbau – Teil 1: Anforderungen an den Wärmeschutz und
Deklaration des Wärmeschutzes von Gebäuden/Gebäudeteilen“
ÖNORM B 8110-2:2003-07 „Wärmeschutz im Hochbau – Teil 2: Wasserdampfdiffusion und Kondensationsschutz“
ÖNORM B 8110-3:1999-12 „Wärmeschutz im Hochbau – Wärmespeicherung und Sonneneinflüsse“
ÖNORM EN 13829:2001-05 „Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden – Differenzdruckverfahren (ISO 9972:1996, modifiziert)“
ÖNORM EN 13779:2005 05 01 „Lüftung von Nichtwohngebäuden - Allgemeine Grundlagen und Anforderungen an Lüftungs- und Klimaanlagen“
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OIB-Richtlinie 6 - Erläuterungen
Erläuternde Bemerkungen zur OIB-Richtlinie 6
„Energieeinsparung und Wärmeschutz“
Entwurf: 9. Oktober 2006
A.
Zielsetzungen und grundlegender Aufbau der Richtlinie
Die Richtlinie definiert Anforderungen an die thermisch-energetische Qualität von Gebäuden.
Diese sollen einerseits im Sinne der Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften österreichweit
einheitlich gelten, andererseits sind die Anforderungen an die Gebäude so zu gestalten, dass damit
die Vorgaben der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EUGebäuderichtlinie) in nationales Recht umgesetzt werden.
Grundsätzlich können Anforderungen an die thermisch-energetische Qualität von Gebäuden an den
folgenden Ebenen ansetzen (aufsteigend nach Komplexitätsgrad):
ƒ
Anforderungen an Bauteile (maximale U-Werte für einzelne Bauteile);
ƒ
Anforderung an die durchschnittliche Qualität der Gebäudehülle (Mittlerer U-Wert der
Gebäudehülle (Um) oder LEK-Wert);
ƒ
Anforderungen an Heizwärmebedarf (HWB), bei dem neben der Qualität der Gebäudehülle auch
die Konzeption des Gebäudes mit berücksichtigt wird. Der HWB kann auf einen LEKeq-Wert
umgerechnet werden;
ƒ
Anforderungen an den Heizenergiebedarf (HEB), also jenen Teil des Endenergieeinsatzes der für
die Heizungs- und Warmwasserversorgung aufzubringen ist;
ƒ
Anforderungen an den gesamten Endenergiebedarf (EEB), der neben dem Heizenergiebedarf
auch noch den Energiebedarf für mechanische Belüftung und Kühlung sowie für die Beleuchtung
umfasst;
ƒ
Anforderungen an den Gesamtenergiebedarf (GEB), der ausgehend vom Heiz- oder
Endenergiebedarf auch den Energieeinsatz in dem Gebäude vorgelagerten Prozessketten mit
einbezieht und somit die Vergleichbarkeit des Einsatzes unterschiedlicher Energieträger
gewährleistet. Da jedoch die vorgelagerten Prozessketten bezogen auf ein konkretes Gebäude
nur sehr grob abgebildet werden können, wäre es vermessen vom „Primärenergiebedarf des
Gebäudes“ zu sprechen.
ƒ
Anforderungen an CO2-Emissionen, wobei der Gesamtenergiebedarf/Primärenergiebedarf
nochmals mit bestimmten auf den Energieträger bezogenen Emissionsfaktoren multipliziert wird.
Die EU-Gebäuderichtlinie verlangt in den Artikeln 3 und 4 (bzw. im dazugehörigen Anhang) die
„Festlegung von Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz“ von Gebäuden zumindest auf Ebene
der Endenergie. Gleichzeitig ermutigt die EU-Gebäuderichtlinie darüber hinaus auch den Gesamtbzw. Primärenergiebedarf und/oder die CO2-Emissionen, die auf die Nutzung des Gebäudes
zurückzuführen sind, zu berücksichtigen, ohne diese Ebenen jedoch verpflichtend vorzuschreiben.
Des weiteren schreibt die EU-Gebäuderichtlinie die Festlegung von Anforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz nicht nur für den Neubau, sondern auch für den Fall größerer
Sanierungsarbeiten am Gebäude (Sanierungskosten größer als 25% des Wertes des bestehenden
Gebäudes oder Sanierung zumindest von 25% der Gebäudehülle) vor.
In der vorliegenden Form enthält der vorgeschlagene Richtlinientext die folgenden
Anforderungen, die aufgrund der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie erforderlich sind:
ƒ
Anforderungen an den Endenergiebedarf für neu errichtete Wohngebäude: Damit ist den
Anforderungen der Artikel 4 und 5 (1. Satz) der EU-Gebäuderichtlinie genüge getan, soweit es
sich um Wohngebäude handelt.
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ƒ
Anforderungen an den Endenergiebedarf für umfassend sanierte Wohngebäude: Damit ist
den Anforderungen der Artikel 4 und 6 der EU-Gebäuderichtlinie genüge getan, soweit es sich um
Wohngebäude handelt.
ƒ
Überprüfung der Einsetzbarkeit von alternativen Systemen: Diese Bestimmungen
entsprechen den Anforderungen des Artikels 5 (2. Satz) der EU-Gebäuderichtlinie.
ƒ
Ausnahmen, für die die Bestimmungen der Richtlinie nicht gelten sind in Punkt 7.3 des
Richtlinienentwurfes geregelt. Das entspricht im Wesentlichen der Regelung des Artikels 4 (3) der
EU-Gebäuderichtlinie.
Zusätzlich enthält der Richtlinienentwurf folgende Anforderungen:
ƒ
Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf beim Neubau und bei umfassender
Sanierung: Die Festlegung einer Anforderung an den Heizwärmebedarf (HWB) und Kühlbedarf
(KB) ist in der EU-Gebäuderichtlinie nicht unmittelbar vorgeschrieben. Allerdings ist es im Hinblick
auf die Zielsetzungen sowohl der EU-Gebäuderichtlinie als auch der österreichischen
Klimastrategie, unbedingt erforderlich, zusätzlich zur Anforderung an den Endenergiebedarf auch
Mindestanforderungen an die thermische Qualität der Gebäudehülle einzuziehen. Ansonsten
bestünde die Gefahr, dass beim Einbau besonders effizienter haustechnischer Systeme (allenfalls
noch mit einem hohen Anteil erneuerbarer Energieträger), die Qualität der Gebäudehülle reduziert
werden könnte. Dies ist jedoch in keiner Weise wünschenswert, wenn man bedenkt, dass die
Lebensdauer von haustechnischen Systemen bedeutend kürzer ist als jene der Gebäudehülle
bzw. dass in der Praxis die Effizienz von haustechnischen Systemen infolge von
Betriebsführungs- und Wartungsmängeln stark beeinträchtigt sein kann. Daher wird durch die
Festlegung einer Anforderung an den HWB für Wohngebäude sowie Anforderungen an den HWB
und KB für Nicht-Wohngebäude ein bestimmtes Qualitätsniveau der Gebäudehülle und
Gebäudekonzeption (Ausrichtung des Gebäudes) unabhängig von der Qualität des
Haustechniksystems gewährleistet.
ƒ
Anforderungen an die thermische Qualität der Gebäudehülle (LEK-Wert): Für Wohngebäude
sieht der Richtlinienentwurf vor, dass es den Ländern grundsätzlich frei steht, zusätzlich oder
wahlweise zur HWB-Anforderung eine Anforderungen an die Gebäudehülle über den LEK-Wert
festzulegen.
ƒ
Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile: Diese garantieren einen bauhygienischen
Mindeststandard jedes einzelnen Bauteils. Dies ist erforderlich, um zu verhindern, dass trotz
gutem HWB einzelne Bauteile extrem schlecht ausgeführt werden und es somit zu
bauhygienischen Problemen im Zuge der Gebäudenutzung kommt. Außerdem ist die Festlegung
eines U-Wert-Ensembles im Zusammenhang mit Einzelbauteilsanierungen erforderlich.
ƒ
ausgewählte Anforderungen an das energietechnische System: Diese Anforderungen
beschränken sich auf einzelne systembezogene Anforderung für die haustechnischen Anlagen.
Die Mindestanforderung an den HWB wird in „dynamischer“ Form vorgeschlagen, der
vorliegende OIB-Richtlinienentwurf sieht vor, dass die Mindestanforderungen einmalig (im Jahr 2010)
an die fortschreitende Entwicklung der Baupraxis angepasst werden. Die Erfahrung z.B. mit der
Implementierung der Art. 15a B-VG-Vereinbarung „über die Einsparung von Energie“ aus dem Jahr
1995 zeigt, dass Überarbeitungen bautechnischer Vorschriften oft nicht rasch genug erfolgen können
und somit hinter der tatsächlichen Entwicklung der Baupraxis zurückbleiben. Vor diesem Hintergrund
werden für die Anpassung der Anforderungen jeweils bereits konkrete Werte vorgeschlagen.
Wie die HWB-Anforderung wird auch die Anforderung an den Kühlbedarf von Nicht-Wohngebäuden
im Jahr 2010 an die fortschreitende Entwicklung der Baupraxis angepasst. Im Gegensatz zur HWBAnforderung wird die Mindestanforderung an den Kühlbedarf in „konstanter“ Form
vorgeschlagen, da der Kühlbedarf nur in geringem Ausmaß von der Kompaktheit des Gebäudes
abhängt.
Für die Festlegung der Mindestanforderungen an den EEB wird die Methodik der
Referenzausstattung vorgeschlagen. Die Referenzausstattung ist dabei jene fiktive haustechnische
Anlage, die den aktuellen Stand der Technik repräsentieren soll. Die Referenzausstattung ist eine
Festlegung von einzelnen, systembezogenen Kriterien des Haustechniksystems (wie z.B.
Dämmstandard der Verteilleitungen, Standard der Regelung des Wärmeabgabesystems) und ist im
OIB-Leitfaden definiert. Die Anforderung an den Endenergiebedarf ermittelt sich aus der Summe der
Anforderung an den HWB (unter Berücksichtigung der Kompaktheit des realen Gebäudes und der
klimatischen Verhältnisse am Gebäudestandort) und der Verluste Referenzausstattung (ermittelt
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anhand der Berechnung der Verluste der Referenzausstattung der Haustechnik am realen Gebäude;
dabei wird der HWB des realen Gebäudes zu Grunde gelegt).
Die Methoden zur Berechnung des Heizwärme-, des Kühl- und des Endenergiebedarfs sind im
OIB-Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ festgelegt. Im vorliegenden Entwurf der
OIB-Richtlinie wird eindeutig geregelt, dass für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen
ausschließlich die im OIB-Leitfaden festgelegte Berechnungsmethode angewendet werden darf.
Davon darf nur abgewichen werden, wenn der OIB-Leitfaden für bestimmte Technologien – z.B. für
besonders innovative, noch kaum verbreitete Technologien (variochrome Verglasung, verschiedene
MSR-Technologien, KWK u.ä.) – keine oder keine analog anwendbaren Berechnungsansätze
vorsieht.
Abschließend enthält der Richtlinienentwurf
ƒ
eine Reihe sonstiger Anforderungen, die im Sinne der thermisch-energetischen Qualität eines
Gebäudes insbesondere besonders unerwünschte Ausführungen beschränken sollen
(konstruktive
Wärmebrücken,
Luftund
Winddichtheit,
Einschränkung
elektrischer
Widerstandsheizungen u.ä.)
ƒ
einen Abschnitt über die Ausstellung des Energieausweises
ƒ
eine Auflistung jener Gebäude, die von den Bestimmungen der Richtlinie 6 ausgenommen sind.
B.
Detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten der Richtlinie
zu Abschnitt 2
Anforderung an den Heizwärme- und Kühlbedarf
In diesem Abschnitt werden die Anforderung an den HWB für Wohngebäude sowie die Anforderungen
an den Nutzenergiebedarf (HWB und KB) für Nicht-Wohngebäude festgelegt. Darüber hinaus sind
Anforderungen an den LEK-Wert für Wohn- und Nicht-Wohngebäude enthalten.
zu 2.2.
Zuordnung zu den Gebäudekategorien
Unter diesem Punkt wird beschrieben, ob das Gebäude zur Kategorie Wohngebäude oder einer
Gebäudekategorie der Nicht-Wohngebäude zugeordnet wird. Darüber hinaus ist festgelegt, wie
vorzugehen ist, wenn in einem Gebäude mehrere unterschiedliche Nutzungskategorien vorliegen oder
vorgesehen sind.
Die Zuordnung zur Kategorie Wohngebäude erfolgt dann, wenn der jeweilige Nutzungsbereich (das
ist ein gesamtes Gebäude oder eine abgrenzbare Nutzungszone) zum überwiegenden Teil für
Wohnzwecke genutzt wird. Wenn Teile des Gebäudes nicht für Wohnzwecke genutzt werden, ist der
Anteil dieser Nutzfläche an der gesamten Nutzfläche des Gebäudes zu ermitteln. Falls dieser Anteil
geringer als 10% oder geringer als 50m² ist (wie z.B. bei einer Trafik oder einer Arztpraxis in einem
großvolumigen Wohnbau), dann kann das gesamte Gebäude der Kategorie Wohngebäude
zugeordnet, womit die Anforderungen für Wohngebäude für das gesamte Gebäude gelten. Für den
Fall, dass ein Anteil von 10% und gleichzeitig eine Nutzfläche von 50 m2 überschritten wird, ist eine
Zonierung des Gebäudes durchzuführen. Für den Bereich, der zum überwiegenden Teil für
Wohnzwecke genutzt wird, gelten die Anforderungen für Wohngebäude. Der Bereich, der nicht für
Wohnzwecke genutzt wird, hat die Anforderungen für Nicht-Wohngebäude zu erfüllen (siehe unten).
Wenn der jeweilige Nutzungsbereich (das ist ein gesamtes Gebäude oder eine abgrenzbare
Nutzungszone) zum überwiegenden Teil nicht für Wohnzwecke genutzt wird, handelt es sich um ein
Nicht-Wohngebäude. Nicht-Wohngebäude untergliedern sich anlehnend an die Vorgaben der EUGebäuderichtlinie in die folgenden Gebäudekategorien:
1)
Bürogebäude
2)
Unterrichtsgebäude (z.B. Schulen, Universitätsgebäude)
3)
Krankenhäuser
4)
Beherbergungsstätten
5)
Gaststätten
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6)
Sportanlage/-halle (z.B. Turnsaal)
7)
Verkaufsstätten
8)
Veranstaltungsstätten (z.B. Theater, Kino, Mehrzweckhallen)
9)
Sonstige Arten Energie verbrauchende Gebäude (z.B. Produktionsstätten)
Auch in diesem Fall ist festzustellen, ob das Gebäude zur Gänze oder nur zum Teil in eine der
angeführten Nutzungen fällt. Falls Nebennutzungen einen Anteil von 10% der Nutzfläche nicht
überschreiten, wird nur die Hauptnutzung berücksichtigt – d.h. dass auch die Anforderung, die für die
Gebäudekategorie der Hauptnutzung gilt, einzuhalten ist. Falls die Nebennutzungen einen Anteil von
10% überschreiten, muss eine Zonierung des Gebäudes durchgeführt werden. In diesem Fall sind die
Anforderungen der Richtlinie 6 für die jeweiligen Gebäudekategorien getrennt zu stellen.
zu 2.3.
Anforderung an den Heizwärmebedarf bei Neubau von Wohngebäude
Die vorgeschlagenen HWB-Anforderungen basieren auf den Ergebnissen von HWB-Berechnungen für
Praxisbeispiele unterschiedlicher Größe, die sowohl vom Auftragnehmer als auch von mehreren
Bundesländervertretern berechnet wurden1.
Im Einzelnen ergibt sich die HWB-Anforderung wie folgt:
1. Mit der Basisformel wird der HWB-Grenzwert bezogen auf einen bestimmten lc-Wert (als Maß für
die Kompaktheit bzw. allgemeiner des A/V-Verhältnisses) berechnet. Dieser Grenzwert gilt für das
Referenzklima (festgelegte Klimadaten für einen Gebäudestandort mit einer jährlichen HGT-Zahl
von 3400 Kd, definiert im OIB-Leitfaden) und wird in kWh/m2BGFh und Jahr angegeben. Die
Abhängigkeit des Grenzwertes vom lc-Wert bedingt, dass größere – und damit kompaktere –
Gebäude einen strengeren Grenzwert einhalten müssen als kleinere und unkompaktere Gebäude.
Darüber hinaus ist über die Abhängigkeit des Grenzwertes vom lc-Wert sichergestellt, dass
Gebäude mit besonders günstigem A/V-Verhältnis (z.B. Reihenhäuser, Gebäude in Baulücken
oder Dachbodenausbauten bzw. sonstige Zubauten) von diesem im Hinblick auf die Einhaltung
der thermischen Standards nicht profitieren können.
Die Basisformel für Jahre ab Inkrafttreten bis 2010 bilden den Einfluss der Gebäudekompaktheit
auf den HWB-Grenzwert gemäß ÖNORM B 8110 ab. Ab dem Jahr 2010 wird die Basisformel
leicht angepasst (Grundstruktur: 1+2,5/lc). Diese Abweichung von der ÖNORM B 8110 ist
zielführend, um für das strengere Anforderungsniveau ab 2010 die Ausgewogenheit zwischen
Einfamilienhäusern und großvolumigen Wohngebäuden sicherzustellen. Zum anderen entspricht
ab 1.1.2010 die Steigung des Anforderungsniveaus für unterschiedliche Kompaktheit (lc) des
Gebäudes annähernd der für das Anforderungsniveau gemäß Art. 15a B-VG Vereinbarung zur
2
Wohnbauförderung .
Um zu verhindern, dass (insbesondere bei kleinen Gebäuden) unkompakte Bauweisen mit einem
höheren Grenzwert belohnt werden, wird die Anforderung an den Heizwärmebedarf mit einer
Obergrenze versehen.
Die nachfolgende Abbildung 1 stellt die Abhängigkeit der Grenzwerte von unterschiedlichen lcWerten für die beiden zeitlich vorgegebenen Anforderungsstufen „ab Inkrafttreten bis 31.12.2009“
und „ab 1.1.2010“ im Vergleich mit den Grenzwerten der Art. 15a B-VG Vereinbarung zur
Wohnbauförderung dar. Dabei wird hinsichtlich der Grenzwerte in der Art. 15a B-VG Vereinbarung
zur Wohnbauförderung zwischen zwei Varianten, einmal mit und einmal ohne den Einsatz von
erneuerbaren Energieträgern, unterschieden.
1
Berechnungen wurden insbesondere für konkrete Fallbeispiele in Tirol, Salzburg, Oberösterreich, der Steiermark und Wien
durchgeführt.
2
Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung
der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
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Abbildung 1: HWB-Anforderungen für unterschiedliche lc-Werte
RL 6 bis 2010
Art15a WBF bis 2010
RL 6 ab 2010
Art15a WBF ab 2010 mit erneuerbarer Energie
Art15a WBF ab 2010 ohne erneuerbarer Energie
HWB-Anforderungen für
unterschiedliche lc-Werte
90
80
HWBBGF,max,3400 [kWh/ m²a]
70
60
50
40
30
20
10
0
0
0,1
0,2
0,3
0,4
0,5
0,6
0,7
0,8
0,9
1
1,1
1,2
1/lc [1/m]
2. Der Betrieb einer Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung verringert die Lüftungsverluste und
in weiterer Folge den HWB – abhängig von der Anlagenqualität – von 8 bis 16 kWh/m²(BGFh)a.
Wenn dieser Effekt im Hinblick auf die Grenzwerteinhaltung zur Gänze zum Tragen kommen
würde, könnte dies zu einer Verschlechterung der Hüllenqualität führen (im Regelfall wäre die
Einhaltung des Mindest-U-Wert-Ensembles ausreichend). Dies ist v.a. im Hinblick auf die
Betriebs- und Funktionsunsicherheit von WRG-Anlagen nicht wünschenswert. Daher sieht die
Richtlinie eine Verringerung (d.h. „Verschärfung) des maximal zulässigen HWB-Grenzwertes um 8
kWh/m²BGFh und Jahr, für den Fall vor, dass ein Gebäude über eine Wohnraumlüftung mit
Wärmerückgewinnung (WRG) verfügt, vor. Neben der „Verschärfung“ des HWB-Grenzwertes
sieht der Entwurfstext auch gewerkebezogene Anforderungen an die Effizienz einer WRG vor
(siehe unten).
3. Berücksichtigung des Standortklimas: In Bezug auf die Berücksichtigung des Standortklimas
für die Festlegung von Mindestanforderungen zeigt sich beim Vergleich der Bundesländer
gegenwärtig ein äußerst uneinheitliches Bild.
Zum einen gibt es Bundesländer, bei denen die Anforderungen nicht an unterschiedliche
Klimastandorte angepasst werden. Dies führt dazu, dass Gebäude in strengerem Klima
(höheren HGT-Werten) in einem besseren thermisch-energetischen Standard gebaut sein
müssen, um die gleichen Anforderungen einhalten zu können, während umgekehrt bei Gebäude
in einem milderen Klimastandort der thermisch-energetische Standard entsprechend reduziert
werden kann.
Auf der anderen Seite gibt es Bundesländer, in denen die Höhe der Anforderungen je nach
Standortklima variiert. (Anpassung der Anforderungen der Gebäudehülle an die klimatischen
Bedingungen). Dies führt dazu, dass Gebäude an allen Klimastandorten mit in der gleichen
thermisch-energetischen Qualität von Gebäuden errichtet werden können, da sich an „kalten“
Klimastandorten weniger strenge Anforderungen gelten – und umgekehrt. Diesem Ansatz
gleichzuhalten ist die Überprüfung der Einhaltung der Anforderung bei festgelegten klimatischen
Bedingungen (Anwendung eines Referenzklimas bestehend aus Klima- und Strahlungswerten).
Auch dieser Ansatz führt dazu, dass die thermisch-energetische Qualität des Gebäudes –
unabhängig vom konkreten Klimastandort – gleich bleiben kann.
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In der Begründung für die dargestellten Zugänge zur Berücksichtigung des Klimastandorts werden
jeweils unterschiedliche Argumentationen verwendet. Der erstgenannte Ansatz gleicher HWBAnforderungen unabhängig vom Klimastandort – d.h. bessere thermisch-energetische Qualität an
kälteren Klimastandorten – wird unter anderem wie folgt argumentiert:
ƒ
Orte mit strengerem Klima rechtfertigen – schon aus ökonomischer Sicht – eine bessere
Bauweise und damit auch eine strengere Mindestanforderung – und umgekehrt sind
wärmeschutztechnische Maßnahmen in einem milderen Klima weniger ökonomisch.
ƒ
Eine Klimakorrektur der Anforderungen über die HGT-Werte würde dazu führen, dass Objekte
in Höhenlage mit strengeren Klima tendenziell sogar mit geringerem Baustandard als in
milderen Klimabereichen gebaut werden könnten, da die Strahlungswerte mit der Höhe
steigen (damit sinkt der HWB bei gleichem Baustandard).
Für die eine Klimakorrektur der Anforderungen abhängig vom jeweiligen Klimastandort – und
damit für einen gleichen thermisch-energetischen Baustandart über ganz Österreich – sprechen
insbesondere sozial- und verteilungspolitische Erwägungen.
Vor dem Hintergrund der dargestellten „Extrempositionen“, die beide gegenwärtig in den Ländern
angewendet werden, stellt der vorgeschlagene Ansatz einen Kompromiss dar.
Grundsätzlich wird die Einhaltung der Anforderung an den HWB für eine fiktiven Standort mit
einem Referenzklima überprüft. Das Referenzklima entspricht den Klimadaten eines fiktiven
Ortes mit 3400 Kd Heizgradtagen (Detailfestlegungen sind im OIB-Leitfaden enthalten).
Darüber hinaus steht es den Ländern frei, die maximal zulässige HWB Anforderung in
Abhängigkeit von der Heizgradtagszahl des Gebäudestandortes variieren. In diesem Fall
sieht der vorgeschlagene Ansatz vor, dass die Anpassung der Anforderungen für strenge Klimaten
nicht zu 100%, sondern lediglich zu 75% durchgeführt wird. Im Einzelnen differenziert der
Vorschlag zwischen Standorten mit höheren HGT als 3400 Kd und solchen mit niedrigerem HGT
als 3400 Kd:
ƒ
Standorte mit höherem HGT als 3400 werden zu 75% ausgeglichen. D.h. der Grenzwert
steigt nach folgender Beziehung:
HWBBGF,max,Standort = HWBBGF,max,Ref * (3400 + 0,75 x (HGTStandort – 3400))/3400
Beispiel: HWBmax = 75,1 kWh/m² BGF bei HGT 3400 Kd (lc = 1,5)
bedeutet bei 4000 Kd am Standort einen zulässigen HWBBGF,max,BGF,Standort = 85,0 kWh/m²
ƒ
Standorte mit geringern HGT als 3400 Kd werden voll ausgeglichen. D.h. der Grenzwert
sinkt proportional mit den HGT (Strahlung spielt in diesem Bereich keine besondere Rolle
mehr).
HWBBGF,max,Standort = HWBBGF,max,Ref * HGTStandort/3400
Beispiel: HWBmax = 75,1 kWh/m² BGF bei HGT 3400 Kd (lc = 1,5)
bedeutet bei 2600 Kd am Standort einen zulässigen HWBBGF,max,Standort = 57,4 kWh/m²
Abbildung 2 zeigt die unterschiedliche Wirkung der dargestellten „Extrempositionen“ der
Anpassungen der HWB-Anforderung an die klimatischen Bedingungen des Gebäudestandortes im
Vergleich zum vorgeschlagenen Ansatz in der Richtlinie.
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Abbildung 2: Vergleich unterschiedlicher Ansätze der Anpassungen der HWB-Anforderung an
das Standortklima (Auswirkung auf die Höhe der HWB-Anforderung)
Anpassung der Anforderung an die klimatischen
Bedingungen des Gebäudestandorts
vollkommene Anpassung
keine Anpassung
RL-Vorschlag
100,0
HWB-Anforderung
bezogen auf lc= 2 [kWh/m²a]
90,0
80,0
70,0
60,0
50,0
40,0
30,0
2800 3000 3200 3400 3600 3800 4000 4200 4400 4600 4800 5000 5200 5400 5600 5800 6000
HGT [Kd]
4. Bezüglich des Niveaus orientiert sich der vorgeschlagene HWB-Grenzwert in der ersten Stufe
(ab Inkrafttreten bis Ende 2009) zum einen daran, dass die Mindest-U-Wert-Anforderungen
gemäß Abschnitt 4 der Richtlinie durchschnittlich um rund 20% unterschritten werden müssen,
d.h. die Bauteile der Gebäudehülle müssen im Schnitt um rund 20% besser ausgeführt werden,
als die Mindestanforderungen an die einzelnen Bauteile vorschreiben würden. An klimatisch
kälteren Standorten (z.B. HGT 5000) führt der nicht vollständige Klimaausgleich – unter
Berücksichtigung günstigerer Strahlungswerte – dazu, dass die vorgeschriebenen Mindest-UWerte im Schnitt um 30-35% übertroffen werden müssen. Ein anderer wesentlicher
Orientierungspunkt für das Niveau der HWB-Mindestanforderungen war darüber hinaus die
Art. 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Bundesländern zur Wohnbauförderung. Dort
werden ebenfalls Mindestanforderungen definiert, die erfüllt sein müssen, um in den Genuss einer
WBF zu kommen. Die in der Richtlinie vorgeschlagene HWB-Anforderung liegt etwas über der
Anforderung gemäß Vereinbarung zur WBF. Damit sind die bautechnischen Vorschriften etwas
weniger streng als die Mindestanforderungen im Falle der WBF.
5. Die vorgeschlagene Stufe 2 der HWB-Anforderungen (ab 1.1.2010) stellt naturgemäß eine
„Verschärfung“ dar. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass auch diese hier vorgeschlagene
HWB-Anforderung der Stufe 2 insbesondere im Wohnungsneubau bereits gegenwärtig dem Stand
der Technik entspricht. Ein beträchtlicher Anteil des Wohnungsneubaus wird bereits jetzt in der ab
2010 geforderten Qualität errichtet.
6. Als Bezugsgröße für die HWB-Anforderung wird in Beibehaltung der bisherigen Praxis in den
Bauordnungen bzw. in der Wohnbauförderung der meisten Bundesländer die konditionierte
Bruttogrundfläche (bisher beheizte Bruttogrundfläche oder Bruttogeschoßfläche; nachdem in
Nicht-Wohngebäuden neben der Heizung auch Belüftung, Kühlung und Beleuchtung in den
Endenergiebedarf miteinberechnet werden, wurde die einschränkende Bezeichnung „beheizte“ auf
die allumfassende Bezeichnung „konditionierte“ geändert) verwendet.
zu 2.4.
Anforderung an den Nutzenergiebedarf bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden
Bei den Anforderungen an den Nutzenergiebedarf bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden für die
Gebäudekategorien 1 bis 8 (also alle Gebäudekategorien außer der Kategorie „Sonstige Arten
Energie verbrauchender Gebäude“) sind im Richtlinienentwurf sowohl Anforderungen an den HWB als
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auch Anforderungen an den Kühlbedarf (KB) vorgesehen. D.h. bei Nicht-Wohngebäuden sind
zusätzlich zum HWB auch Anforderungen an den KB einzuhalten.
Die Methodik zur Festlegung von Anforderungen an den HWB bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden
entspricht der Methodik für Wohngebäude gemäß Punkt 2.3. D.h. die Anforderung an den HWB steht
in Abhängigkeit zum Referenzklima (3400 HGT) und zur charakteristischen Länge (lc) des Gebäudes.
Darüber hinaus wird die Überprüfung der Einhaltung der Anforderung an den HWB bei Neubau von
Nicht-Wohngebäuden mit den Randbedingungen des Wohngebäudes durchgeführt. D.h. anstelle der
Nutzungsparameter der einzelnen Gebäudekategorien der Nicht-Wohngebäude (Luftwechselrate,
interne Wärmelasten) werden die Nutzungsparameter des Wohngebäudes herangezogen. Mit dieser
Vorgangsweise ist die energetische Qualität der Gebäudehülle von allen Gebäudekategorien der
Nicht-Wohngebäude mit der von Wohngebäuden direkt vergleichbar. Deshalb liegt die HWBAnforderung für den Neubau von Nicht-Wohngebäuden auch auf dem gleichen Niveau wie die
HWB-Anforderung für den Neubau von Wohngebäuden. Als Bezugsgröße für die HWBAnforderung bei Nicht-Wohngebäuden wird jedoch (anstelle der BGF) das konditionierte
Bruttovolumen verwendet. Damit sollen die – im Vergleich zu Wohngebäuden – sehr
unterschiedlichen Raumhöhen von Nicht-Wohngebäuden berücksichtigt werden.
Der Ansatz zur Verringerung (d.h. „Verschärfung) des maximal zulässigen HWB-Grenzwertes beim
Einsatz eines Lüftungsgerätes mit Wärmerückgewinnung (WRG) bei Neubau von NichtWohngebäuden entspricht dem Ansatz bei Neubau von Wohngebäuden. Im Unterschied zu den
Wohngebäuden geht man bei Nicht-Wohngebäuden jedoch davon aus, dass in der Regel nicht die
gesamte Nutzfläche des Gebäudes mit einem Be- und Entlüftungssystem mit WRG versorgt wird. Die
Reduktion der Lüftungsverluste treten naturgemäß nur in jenem Bereich auf, die mit einer
Lüftungsanlage mit WRG versorgt wird. Aus diesem Grund wird bei der Verschärfung der Anforderung
unterschieden, ob die Lüftungsanlage 50% oder mehr des Bruttovolumen versorgt (in diesem Fall
reduziert sich die HWB-Anforderung um 2 kWh/m³a) oder weniger als 50% (in diesem Fall reduziert
sich die Anforderung um 1 kWh/m³a).
Die Regelung für die Anpassung des maximal zulässigen jährlichen HWB an die Heizgrattagszahl des
Gebäudestandortes entspricht zur Gänze der Regelung bei Neubau von Wohngebäuden in Punkt 2.3.
Im Gegensatz zur Anforderung an den HWB findet sich die Festlegung einer Anforderung an den
Kühlbedarf von Gebäuden zum ersten Mal in bautechnischen Vorschriften wieder. In den letzten
Jahren konnte durch die Festlegung einer HWB Anforderung für Gebäude oder Anforderungen an den
U-Wert von Gebäudeteilen der Heizwärmebedarf erheblich reduziert werden. Bei Wohngebäuden
konnte somit der Energieverbrauch zur gesamten Gebäudekonditionierung wesentlich verringert
werden. Im Gegensatz dazu führt eine Reduktion des HWB bei Nicht-Wohngebäuden nicht
notwendigerweise zur Reduktion des Energieverbrauchs für die Gebäudekonditionierung. Die gängige
Glasarchitektur, hoher Flexibilität von Nicht-Wohngebäuden (sodass der Innenbereich vorwiegend mit
Gipskartonwänden ausgeführt werden) sowie z.T. hohe Kompaktheit von Gebäuden sind nur einige
Beispiele dafür, wieso aufgrund der höheren internen und externen Wärmelasten der HWB ohnehin
sehr gering, der erforderliche Energiebedarf für Be- und Entlüftung sowie für Kühlung und
Klimatisierung des Gebäudes jedoch höher ausfällt.
Der Richtlinienentwurf sieht zwei
Anforderungen an den KB vor:
Möglichkeiten
für
den
Nachweis
der
Einhaltung
der
1. Für das Gebäude wird ein Nachweis der Vermeidung sommerlicher Überwärmung gemäß
ÖNORM B 8110-3 „Wärmeschutz im Hochbau. Wärmespeicherung und Sonneneinflüsse“
erbracht.
2. Falls der Nachweis gemäß Punkt 1 nicht erbracht wird, ist der maximal zulässige
außeninduzierte Kühlbedarf einzuhalten. Der außeninduzierte Kühlbedarf (KB*) ist jener
Kühlbedarf, der ausschließlich durch Solareinträge und Transmission hervorgerufen wird. D.h.
für diese Berechnung sind die internen Wärmelasten und die Luftwechselrate null zu setzen.
Die Infiltration mit einer maximalen Luftwechselrate von 0,15 wird in der Berechnung
beibehalten.
Die Anforderung an den außeninduzierten KB sind konstant, d.h. die KB-Anforderung enthält weder
eine Abhängigkeit von der Kompaktheit des Gebäudes noch eine Anpassung an die klimatischen
Bedingungen des Gebäudestandort.
Was die Gebäudekompaktheit betrifft so haben Beispielberechnungen gezeigt, dass die Kompakt
den außeninduzierten KB nur in geringem Maß beeinflusst, da der außeninduzierte KB überwiegend
von den Solareinträgen bestimmt wird.
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Die Anforderung an den KB enthält auch keine Anpassung an die klimatischen Verhältnisse am
Gebäudestandort, da sich im Großen und Ganzen die wichtigen Einflussfaktoren auf den
außeninduzierten KB bei wechselndem Gebäudestandort ausgleichen: bei niedrig gelegenen
Standorten ist die mittlere monatliche Außentemperatur höher, dafür sind die Solareinträge niedriger
als bei höher gelegenen Standorten – und vice versa.
Das Niveau für die Anforderung an den außeninduzierten KB wurde wie folgt definiert: Der
Neubau eines Nicht-Wohngebäudes muss bei Einhaltung folgender baulicher Kriterien (sowie dem UWert Ensemble, dass zur Einhaltung des HWB erforderlich ist) ermöglicht werden:
1. Glasflächenanteil an der Fassaden von ca. 30%, Einsatz eines Blendschutzes zur
Verschattung, schwere Bauweise (das entspricht z.B. einem Gebäude aus Ziegel oder Beton
mit einer üblichen Lochfassade)
2. Glasflächenanteil an der Fassade von ca. 60%, Einsatz einer Verschattung mit den Qualität
einer außenliegenden Jalousie mit strahlungsabhängiger Aktivierung, mittelschwere Bauweise
(das entspricht beispielsweise einem Gebäude in Stahlbeton-Skelettbauweise, Außenwand
bestehend aus Pfosten-Riegel-Konstruktion, wärmegedämmtes Parapet und Glasflächen von
Parapetoberkante bis zur Deckenunterkante)
Auf Basis dieser Vorgaben wurden für mehrere Gebäudetypen und –größen Beispiele gerechnet. Bei
Einhaltung der beiden oben genannten baulichen Kriterien wurde stets ein außeninduzierter KB unter
1 kWh/m²a ermittelt. Aufgrund der noch fehlenden Erfahrungen in diesem Bereich wurden die
Anforderungswerte jedoch nicht allzu streng gesetzt, sodass bis 2010 eine Anforderung an den
außeninduzierten KB von 3 kWh/m²a, ab 2010 von 2 kWh/m²a gilt.
zu 2.5.
Anforderung an
Wohngebäuden
den
Heizwärmebedarf
bei
umfassender
Sanierung
von
Im Abschnitt 1 wird der Begriff der umfassenden Sanierung im Sinne der Richtlinie definiert. Die
Definition stellt eine Präzisierung der Definition, wie sie die EU-Gebäuderichtlinie vorsieht, dar.
Demnach versteht man unter einer umfassenden Sanierung zeitlich zusammenhängende
Renovierungsarbeiten an Gebäuden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
•
die Gesamtkosten übersteigen 25% des Bauwertes (ohne Berücksichtigung des Bodenwertes
und der Außenanlagen) – für die Definition des Bauwertes wird die Definition des
Liegenschaftsbewertungsgesetzes herangezogen;
•
zumindest 25% der Gebäudehülle (gemäß den Regelungen im OIB-Leitfaden) werden einer
Renovierung unterzogen;
•
zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke werden
gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil instand gesetzt: Fensterflächen, Dach
oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Haustechniksystem – damit ist sichergestellt,
dass zum Beispiel eine Generalsanierung des Heizungssystems alleine noch keine
umfassende Sanierung ist, sondern, dass es auch umfassender Maßnahmen an der
Gebäudehülle bedarf.
Die Methodik für die Anforderung an den HWB bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden
entspricht jener, die für die Festlegung der Anforderung an den Neubau angewendet wurde.
Was das Niveau der HWB–Anforderung bei der umfassenden Sanierung von Wohngebäuden
betrifft, so ist diese jedoch weniger streng als jene für den Neubau, weil bei der umfassender
Sanierung die Eingriffstiefe sowohl aus technischen als auch aus ökonomischen Gründen stärker
beschränkt ist als im Neubau. So sind zum Beispiel die Möglichkeiten der nachträglichen Dämmung in
manchen Fällen begrenzt. Das HWB-Anforderungsniveau ist als nicht besonders anspruchsvoll zu
bezeichnen. Sowohl für die Stufe „ab Inkrafttreten bis 31.12.2009“, als auch für die Stufe „ab 1.1.2010“
wird sie bereits jetzt in den meisten Fällen, insbesondere im Bereich der Wohnbauförderung erreicht.
zu 2.6.
Anforderung an den Nutzenergiebedarf bei umfassender Sanierung von NichtWohngebäuden
Die Methodik für die Anforderung an den HWB bei umfassender Sanierung von NichtWohngebäuden für die Gebäudekategorien 1 bis 8 entspricht der Vorgangsweise, wie sie für den
Neubau gewählt wurde. Das Niveau der HWB-Anforderung entspricht dem Niveau für die
umfassende Sanierung von Wohngebäuden, und ist daher bedeutend weniger anspruchsvoll als die
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HWB-Anforderung für den Neubau. Der Nachweis der Einhaltung des maximal zulässigen HWB wird
mit den Randbedingungen des Wohngebäudes durchgeführt, d.h. die Luftwechselrate und internen
Wärmelasten entsprechen den Werten des Nutzungsprofils für Wohngebäude.
Die Methodik für die Anforderung an den außeninduzierten KB bei der umfassenden Sanierung von
Nicht-Wohngebäuden entspricht ebenfalls der Methodik der KB-Anforderung beim Neubau. Auch im
Fall der KB-Anforderung ist jedoch das Anforderungsniveau weniger anspruchsvoll. Es wird somit
berücksichtigt, dass im Gegensatz zum Neubau die Gebäudegestalt bereits vorgegeben ist. Zusätzlich
sind die Möglichkeiten eines nachträglichen Einbaus eines Verschattungssystems in manchen Fällen
begrenzt.
zu 2.7.
Anforderung an die thermische Qualität der Gebäudehülle
Der Richtlinienentwurf sieht vor, dass es den Ländern grundsätzlich frei steht, bei Wohngebäuden
zusätzlich zur HWB-Anforderung eine Anforderungen an die Gebäudehülle über den LEK-Wert
festzulegen. Bei Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 8 steht es den Ländern frei,
wahlweise eine HWB-Anforderung oder eine Anforderung an den LEK-Wert festzulegen. Die
Ausgestaltung dieses Teils der Richtlinie wurde in enger Abstimmung mit Experten des Landes
Salzburg, das diesen Punkt eingebracht hat, vorgenommen.
Für die Gebäudekategorie 9 der Nicht-Wohngebäude „Sonstige Arten Energie verbrauchender
Gebäude“ gilt nur die Anforderung an die Gebäudehülle über den LEK Wert.
Grundsätzlich entspricht das Niveau der Anforderung an den LEK-Wert in etwa dem
Anforderungsniveau des HWB. Beim Neubau von Wohngebäuden erhöht sich im Falle einer
Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung der LEK-Wert in einem gewissen Ausmaß3.
Die Anpassung der LEK-Anforderung an die klimatischen Bedingungen wird wie folgt vorgenommen:
Bis zu einer Seehöhe von 750 m steigt der HWB im Verhältnis zu den Heizgradtagen abgemindert um
den Faktor 0,97 an. Orte mit 750 m Seehöhe haben in Österreich durchschnittliche HGT von 4000
(Kd). Über 750 m Seehöhe bzw. über einem HGT von 4000 nimmt die Globalstrahlung stärker zu,
sodass in der Energiebilanz die zusätzlichen solaren Gewinne stärker bemerkbar machen.
zu 2.8.
Anforderung bei Veränderung an bestehenden Gebäuden ausgenommen umfassende
Sanierung
Falls Veränderungen am bestehenden Gebäude nicht unter die Definition der umfassenden Sanierung
fallen, ist für die Bauteile, die einer Sanierung unterzogen werden, lediglich das U-Wert Ensemble
gemäß Punkt 4.1 einzuhalten.
zu Abschnitt 3
zu 3.2.
Anforderung an den Endenergiebedarf
Anforderung an den Endenergiebedarf bei Neubau von Wohngebäuden
Der Richtlinienentwurf enthält nur Anforderungen an den Endenergiebedarf von Wohngebäuden.
Aufgrund der geringen Erfahrung bei Nicht-Wohngebäuden wurde von der Festlegung einer
Anforderung an den Endenergiebedarf für Nicht-Wohngebäude Abstand genommen. Der
Endenergiebedarf für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 8 ist jedoch zu berechnen
und im Energieausweis darzustellen. Dadurch soll in den nächsten Jahren Erfahrung gesammelt
werden und eine Basis geschaffen werden, die es ermöglicht, in einem weiteren Schritt eine
Anforderung an den Endenergiebedarf auch für Nicht-Wohngebäude zu definieren.
3
Zur Erklärung: In der Berechnung des HWB werden die Wärmerückgewinne einer Lüftungsanlage einberechnet, in der
Berechnung des LEK-Wertes jedoch nicht. In der Berechnung des HWB sind die Wärmerückgewinne der Wohnraumlüftung im
Allgemeinen höher als die dadurch entstehende „Verschärfung“ der Anforderung. D.h. die thermische Gebäudehüllenqualität
kann im Vergleich zu Gebäuden ohne Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung entsprechend der Differenz der
Wärmerückgewinne zur erhöhten Anforderung schlechter ausgeführt werden. Der gleiche Ansatz wird beim LEK-Wert verfolgt.
In diesem Fall wird die Anforderung an den LEK-Wert explizit verringert, d.h. der LEK-Wert der Anforderung erhöht. Durch den
Einsatz des Lüftungssystem mit Wärmerückgewinnung wird der tatsächliche Energiebedarf jedoch reduziert.
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Der Endenergiebedarf für Wohngebäude entspricht dem Heizenergiebedarf und somit jener
Energiemenge, die unter Berücksichtigung der Verluste des Heizungs- und Warmwassersystems zur
Deckung des HWB benötigt wird.
Der Vorschlag für die Anforderung an den Endenergiebedarf bei Neubau von Wohngebäuden basiert
auf den Ergebnissen der Berechnung des Heizenergiebedarfs für rund 20 Referenzobjekte jeweils
unterschiedlicher Größe, die anhand der Berechnungsmethode des OIB-Leitfadens
„Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ in mehreren Varianten durchgerechnet wurden. Dabei
wurden als Varianten unterschieden:
ƒ
unterschiedliche HWB-Werte;
ƒ
unterschiedliche Kompaktheit und Größe der Gebäude;
ƒ
Heizungssystem Niedertemperaturkessel Gas und Öl;
ƒ
Heizungssystem Brennwertkessel Gas und Öl;
ƒ
dezentrale Heizungssysteme (Gasthermen);
ƒ
Heizungssystem mit Biomasse (Pellets und Hackgut) mit bzw. ohne Pufferspeicher;
ƒ
Heizungssystem Biomasse händisch mit Lastausgleichsspeicher;
ƒ
jeweils mit bzw. ohne Solaranlage zur Warmwasserbereitung.
Bei der Festlegung
Herausforderungen:
des
Anforderungsniveaus
an
den
EEB
stellen
sich
die
folgenden
ƒ
Unterschiedliche Verluste des haustechnischen Systems abhängig von der Energieträgerwahl:
Strom und Fernwärme verursachen einen Großteil der Verluste außerhalb der Systemgrenze
Gebäude;
ƒ
Bei einer unmittelbaren (multiplikativen) Koppelung der EEB-Anforderung an die HWBAnforderung muss ein Weg gefunden werden, um die Kompaktheit und den Klimastandort, der bei
der HWB-Anforderung eingeht, wieder „herauszurechnen“, da die Verluste des Heizungs- und
Warmwassersystems nicht unmittelbar mit der Gebäudekompaktheit und dem Klimastandort
zusammenhängen.
Aus diesen Gründen wird die EEB-Anforderung über die Festlegung einer Referenzausstattung
definiert. Dabei wird die Anforderung an den Endenergiebedarf für jedes Gebäude individuell
berechnet, indem die Verluste der Heizungstechnik für eine Referenzausstattung der
heizungstechnischen Anlagen am tatsächlichen Objekt berechnet werden. Die Referenzausstattung
der heizungstechnischen Anlagen entspricht dabei dem „Stand der Technik“, der wiederum für jeden
Energieträger eigens festgelegt wird. Die Festlegung der heizungstechnischen Referenzausstattung
des Gebäudes gemäß dem „Stand der Technik“ gibt das Niveau der EEB-Anforderung vor. Der
maximal zulässige Endenergiebedarf ermittelt sich aus der Summe des maximal zulässigen HWB und
den Verlusten des Heizungs- und Warmwassersystems der Referenzausstattung. Im vorliegenden
Leitfaden wird dazu unter anderem die folgende Ausführung des Heizungs- und Warmwassersystems
nach dem „Stand der Technik“ festgelegt:
ƒ
jeweils effizienteste Kesseltechnologie, die für die unterschiedlichen Energieträger am Markt
verfügbar ist (d.h. z.B. bei Gas Brennwerttechnologie, bei Pellets modulierender
Niedertemperaturkessel);
ƒ
Dämmung der Verteilleitungen nach dem Stand der Technik;
ƒ
Dämmung der Armaturen und Anschlüsse des Speichers (Anmerkung: Die Verluste der
ungedämmten Armaturen und Anschlüsse entsprechen größenordnungsmäßig in etwa den
Abstrahlverlusten des Speichers selbst);
ƒ
raumweise Regelung des Wärmeabgabesystems.
Für die Anforderung wird jedoch nicht unmittelbar die Referenzausstattung im Sinne des „Standes des
Technik“ herangezogen, vielmehr wird die Anforderung mittels eines Faktors etwas abgeschwächt.
Dieser Faktor bewirkt das das Anforderungsniveau bis zum 31.12.2009 in Summe 15% bzw. ab
diesem Zeitpunkt 5% über dem Niveau der Referenzausstattung liegen.
Dies bedeutet, dass Ausführungen des Heizungs- und Warmwassersystems, die diesem Standard
nicht entsprechen nur möglich sind, wenn
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1. der Heizwärmebedarf unter der maximal zulässigen Anforderung an den HWB liegt. In diesem
Fall können die Verluste des Heizungs- und Warmwassersystems höher ausfallen. Abbildung
3 veranschaulicht diese Systematik: im ersten Balken werden die Verluste der
Referenzausstattung (HTEB Referenzausstattung) am realen Gebäude (HWB Real) ermittelt.
Die Verluste der Referenzausstattung ergeben zusammen mit dem maximal zulässigen HWB
(HWBmax) den für das jeweilige Gebäude maximal zulässigen Endenergiebedarf (zweiter
Balken). Wenn – wie in der Abbildung veranschaulicht – der HWB des realen Gebäudes
niedriger ist als die Anforderung, können um diese Differenz die Verluste des Anlagensystems
höher ausfallen (HTEB Real max im dritten Balken).
Abbildung 3: Ermittlung des maximal zulässigen Endenergiebedarf mit dem
Referenzausstattungsansatz
EEB Referenzausstattung
HWB Real (< HWBmax)
HTEB Referenzausstattung
Maximal zulässiger EEB
Max. zulässiger HWB (HWBmax)
HWB Real
EEBmax
HTEB Referenzausstattung
HTEB Real max
2. in anderen Teilbereichen des Heizungs- und Warmwassersystems eine überdurchschnittliche
thermisch-energetische Qualität erzielt wird, zum Beispiel:
zu 3.3.
ƒ
Installation einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (damit niedrigerer HWB als im
HWB-Grenzwert vorgeschrieben);
ƒ
Installation einer Solaranlage;
ƒ
sonstige besonders effiziente Lösungen im Bereich der Heizungs- und
Warmwasserbereitung (besonders effiziente Regelung des Abgabesystems, Einsatz eines
Kessels mit besseren Wirkungsgraden u.ä.).
Anforderung an
Wohngebäuden
den
Endenergiebedarf
bei
umfassender
Sanierung
von
Die Anforderung an den Endenergiebedarf bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden entspricht
in nahezu allen Teilen der Anforderung bei Neubau von Wohngebäuden. Ausnahmen sind:
•
Der maximal zulässige Endenergiebedarf ergibt sich aus der Summe der Verluste der
Referenzausstattung (wiederum erhöht um den Zuschlagsfaktor von 15% bis 31.12.2009 bzw.
5% ab diesem Zeitpunkt) und der HWB-Anforderung, die für die umfassende Sanierung von
Wohngebäuden gemäß Punkt 2.5 des Richtlinienentwurfes, gilt.
•
Bei der umfassenden Sanierung sind jedoch als Referenzausstattung nur jene Bestandteile
des Heizungs- und Warmwassersystems heranzuziehen, deren thermisch-energetische
Verbesserung technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig und gemäß den
Bestimmung des MRG, WGG und WEG sowie des ABGB möglich ist. Wenn in Bezug auf die
Sanierung eines heizungstechnischen Gewerkes keine technische, ökologische oder
wirtschaftliche
Zweckmäßigkeit
vorliegt,
bzw.
wenn
einer
Sanierung
eines
heizungstechnischen Gewerkes wohnrechtliche Regelungen entgegen stehen, wird für der
Ermittlung der Verluste der Referenzausstattung die real existierende Ausstattung
herangezogen. Die Verluste der Referenzausstattung fallen dann für das jeweilige Objekt also
höher aus, somit wird die Anforderung an den Endenergiebedarf für dieses Objekt weniger
anspruchsvoll. Beispiele für in konkreten Snaierungsvorhaben schwer zu sanierende
haustechnische Gewerke können sein:
o
Verteilleitungen, die sich im Mauerwerk befindet und nur unter hohen Kosten
nachträglich gedämmt werden können;
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o
zu Abschnitt 4
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dezentrale Heizungssysteme bei Eigentums- bzw. Mietwohnungen, die nur mit
Zustimmung bzw. unter weitgehender Kostentragung der Nutzer saniert werden
können.
Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile
Die Tabelle unter 4.1. enthält die allgemeinen Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile, die
sowohl beim Neubau eines Gebäudes bei der Erneuerung oder Instandsetzung der betreffenden
Bauteile gelten.
Das vorgeschlagene Mindest-U-Wert-Ensemble stellt ein den HWB-Grenzwert ergänzendes
„Sicherheitsnetz“ dar und ist dementsprechend in der Baupraxis leicht einzuhalten. In vielen
Bundesländern gelten bereits jetzt in Teilbereichen schärfere U-Wert-Bestimmungen (z.B.
Außenwände, Fenster). Aufgrund der zusätzlichen Einführung von HWB-Grenzwerten verringert sich
jedoch die Notwendigkeit für strengere Regelungen bei den einzelnen Bauteilen.
Neben dem Mindest-U-Wert-Ensemble enthält der Entwurfstext einige spezielle Anforderungen:
ƒ
erhöhte Anforderung für Bauteile, in die Flächenheizungen integriert sind;
ƒ
Besondere Anforderungen für den Fall, dass Heizkörper direkt vor Fensterflächen montiert
werden;
zu Abschnitt 5
Anforderungen an das energietechnische System
Dieser Abschnitt enthält punktuelle Vorschriften für ausgewählte Systemteile des energietechnischen
Systems.
Der vorliegende Richtlinienvorschlag enthält lediglich vier Regelungsteile. Er beschränkt sich auf
Vorschriften für jene Bereiche, die durch die Berechnungsmethode im Leitfaden nicht oder nur
unzureichend abgedeckt sind (Beschränkung der Verluste aus Anschlussteilen und Armaturen beim
Wärmespeicher einschließlich Vorschrift eines Thermosyphons; effiziente Lüftungsanlagen mit
Wärmerückgewinnung sowie Einbau von Wärmerückgewinnung) sowie auf Detailvorschriften für die
Wärmeverteilung.
Die vorgeschlagenen Anforderungen gelten grundsätzlich sowohl für den Fall einer Neuinstallation als
auch bei einer Erneuerung (und großteils auch bei überwiegender Instandsetzung) der betreffenden
Gewerke. Dagegen kann eingewendet werden, dass bei Erneuerung oder überwiegender
Instandsetzung von Teilen des energietechnischen Systems in der Regel weder bewilligungs- noch
anzeigenpflichtig ist, so dass die Einhaltung dieser Anforderungen von der Baubehörde nicht überprüft
werden kann. Es scheint dennoch sinnvoll – analog zu den Anforderungen an wärmeübertragende
Bauteile – Anforderungen an Teile energietechnischen Systems zu stellen, da deren Einhaltung bzw.
Nicht-Einhaltung im Streitfall (z.B. im Mietgebäudebestand) rechtliche Relevanz gewinnt.
ƒ
Im Bereich der Wärmeverteilung werden Anforderungen an die Mindestdämmstärke der
Leitungen und Armaturen vorgeschrieben, die im Wesentlichen jenen der deutschen EnEV
entsprechen. Im Regelfall ist eine Dämmung mit der vorgeschriebenen Qualität aus ökonomischen
Gründen sinnvoll. Die Vorschrift schränkt die Gestaltungsfreiheit des Bauherrn praktisch kaum ein.
Zudem ist ihre Einhaltung leicht überprüfbar.
ƒ
Im Zusammenhang mit dem Wärmespeicher werden wichtige Ausführungsdetails
vorgeschrieben. Die Begrenzung der Wärmeverluste der Anschlussteile und Armaturen des
Speichers durch entsprechende Dämmmaßnahmen ist erforderlich, da diese Wärmeverluste in
der Praxis jenen der Speicheroberfläche selbst nahe kommen. Sie können jedoch – ähnlich wie
das (Nicht-)Vorhandensein eines Thermosyphons beim Warmwasserspeicher in der
Berechnungsmethode nicht entsprechend berücksichtigt werden.
ƒ
Für Zu- und Abluftanlagen mit Wärmerückgewinnung wird für Ventilatoren
Lüftungsanlagen die effizienteste Klasse I gemäß ÖNORM EN 13779 vorgeschrieben.
ƒ
Beim Einbau oder bei Erneuerung einer raumlufttechnischen Zu- und Abluftanlage ist ein System
der Wärmerückgewinnung zwingend vorgeschrieben. Wenn eine mechanische Zu- und
Abluftanlage vorgesehen wird, ist der Einbau einer Wärmerückgewinnung technisch möglich.
Somit soll – aufgrund des hohen Energieeinsparpotentials – der Einbau als Vorschrift gelten.
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zu Abschnitt 6
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Sonstige Anforderungen
Die ersten zwei der sonstigen Anforderungen (Vermeidung von Wärmebrücken, Luft- und
Winddichte) finden sich in der einen oder anderen Form bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt in den
bautechnischen Vorschriften der meisten Bundesländer.
Die Anforderung in Bezug auf den sommerlichen Überwärmungsschutz ist für Wohngebäude
einzuhalten (ÖNORM B 8110-3). Bei Nicht-Wohngebäude wird – sofern der Nachweis gemäß
ÖNORM B 8110-3 fehlt – der sommerliche Überwärmungsschutz bei der Anforderung an den
außeninduzierten Kühlbedarf (siehe Abschnitt 2) berücksichtigt.
Die Anforderung 6.4 soll zentrale Wärmebereistellungsanlagen sowie die Fernwärmeversorgung
in großvolumigen Wohngebäuden unterstützen. Dies scheint im Hinblick auf die Nutzung von
Abwärmepotenzial im städtischen Bereich aber auch im Hinblick auf die Nutzung von erneuerbaren
Energieträgern (Biomasse, Solar) im großvolumigen Gebäudebestand zielführend. Ausnahmen sind
vorgesehen, wenn
•
das jeweilige Gebäude mit Gas beheizt wird;
•
der jährliche HWB niedriger als 26 kWh/m²a liegt (aus wirtschaftlichen Gründen)
•
sowie bei Reihenhäusern.
In einigen Bundesländern (z.B. OÖ) ist die Neuinstallation von elektrischen Direktheizungen als
Hauptheizungssystem bereits verboten. Diese Anforderung wird in den Richtlinienvorschlag
übernommen, da aus Sicht der Gesamtenergiebilanz bzw. der Emissionsbilanz der direkte Einsatz von
Strom für die Beheizung abzulehnen ist. Die punktuelle Zusatzheizung mit elektrischer Direktheizung
ist jedoch möglich, wenn der bei weitem überwiegende Wärmebedarf über ein anderes
Hauptheizungssystem (z.B. Zentralheizung, Wärmerückgewinnung) abgedeckt wird.
In Bezug auf alternative Energiesysteme geht der vorliegende Richtlinienvorschlag nicht über den
Text der landesrechtlichen Bestimmungen hinaus. Demnach müssen alternative Systeme
(erneuerbare Energieträger, KWK, Fernheizung und -kühlung und Wärmepumpen, Brennstoffzellen)
bei neuerrichteten Gebäuden eingebaut werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich
zweckmäßig ist.
zu Abschnitt 7
Energieausweis
Der Abschnitt zu den Energieausweisen regelt lediglich, dass im Zusammenhang mit baulichen
Aktivitäten, für die die technischen Bauvorschriften zu Anwendung kommen – und zwar im Falle des
Neubaus und der umfassenden Sanierung – Energieausweise auszustellen sind. Detailinhalt und
Form des Energieausweises sind nicht im Richtlinienentwurf, sondern im OIB-Leitfaden enthalten.
Darüber hinaus enthält dieser Abschnitt noch eine Auflistung von Gebäuden und Gebäudekategorien,
die von den Bestimmungen der Richtlinie 6 ausgenommen sind.
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