Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.1-022/06 OIB-Richtlinie 1 - Richtlinie 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Entwurf: 9. Oktober 2006 0 VORBEMERKUNGEN ............................................................................................................. 2 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN.................................................................................................. 2 2 FESTLEGUNGEN ZUR TRAGFÄHIGKEIT UND GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT .................. 2 3 BESONDERE ANFORDERUNGEN AN EINZELNE BAUTEILE ............................................. 3 ANHANG A: ZITIERTE NORMEN UND SONSTIGE TECHNISCHE REGELWERKE ............ 3 H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_1.doc Seite 1 von 3 Österreichisches Institut für Bautechnik 0 OIB-300.1-022/06 OIB-Richtlinie 1 Vorbemerkungen Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Anhang A „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung. 1 Begriffsbestimmungen Bauwerk Eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Dauerhaftigkeit des Tragwerks Fähigkeit des Tragwerks und seiner tragenden Bauteile, das Tragwerksverhalten infolge zeitabhängiger Veränderungen der Eigenschaften unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen und der geplanten Instandhaltungsmaßnahmen nicht unvorhergesehen zu verändern. Einwirkung Eine auf das Tragwerk einwirkende Kraft- oder Verformungsgröße. Gebrauchstauglichkeit des Tragwerks Fähigkeit des Tragwerks und seiner tragenden Bauteile, die Anforderungskriterien an die Nutzbarkeit und Funktion, z.B. Verformungs-, Schwingungs- und Rissbreitenbeschränkungen, zu erfüllen. Tragwerk Jener Teil eines Bauwerkes, der aus einer planmäßigen Anordnung miteinander verbundener tragender Bauteile besteht. Zuverlässigkeit des Tragwerks Die Fähigkeit eines Tragwerks oder Bauteils die festgelegten Anforderungen zu erfüllen. 2 Festlegungen zur Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit 2.1 2.1.1 Tragwerk Tragwerke sind so zu planen und herzustellen, dass sie eine ausreichende Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit aufweisen, um die Einwirkungen, denen das Bauwerk ausgesetzt ist, aufzunehmen und in den Boden abzutragen. Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. 2.1.2 Die Zuverlässigkeit der Tragwerke hat den Anforderungen gemäß ÖNORM EN 1990 zu genügen. Bei der Planung, Berechnung und Bemessung der Tragwerke oder Tragwerksteile von Bauwerken, die der Schadensfolgeklasse CC3 gemäß ÖNORM EN 1990, Anhang B zuzuordnen sind, müssen die tragwerkspezifischen Überwachungsmaßnahmen DSL3 durch unabhängige und befugte Dritte durchgeführt werden. Darunter fallen jedenfalls die folgenden Bauwerke: • Bauwerke mit aufgrund ihrer Nutzung lebenswichtiger Infrastrukturfunktion (z. B. Bauwerke sowie Anlagen und Einrichtungen für das Katastrophenmanagement, Krankenhäuser, Kraftwerke, Telekommunikationseinrichtungen). • Bauwerke mit wichtiger sozialer Funktion (z. B. Kindergärten, Schulen). • Bauwerke mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Personen (z. B. Versammlungsräume, kulturelle Einrichtungen, Einkaufszentren, Sportstadien). 2.2 2.2.1 Einwirkungen Bei der Planung von Tragwerken sind ständige, veränderliche, seismische und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_1.doc Seite 2 von 3 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.1-022/06 OIB-Richtlinie 1 3 Besondere Anforderungen an einzelne Bauteile 3.1 3.1.1 Fundierung Die Tragwerke sind auf tragfähigem Boden und frostsicher zu gründen. 3.1.2 Der Boden unter den Fundamenten darf nur soweit belastet werden, dass die Anforderungen an die Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit erfüllt werden. 3.1.3 Fundierungen und andere Bauteile, die sich ganz oder teilweise im Boden befinden, sind aus Baustoffen herzustellen, die schädigenden Einflüssen wie insbesondere Feuchtigkeit und aggressiven Wässern und Bodeninhaltsstoffe auf Bestandsdauer ausreichend widerstehen. 3.2 Leitungen und Einbauten Wenn Leitungen und Einbauten in tragenden Bauteilen liegen oder diese durchdringen, ist sicherzustellen, dass dadurch die Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit nicht beeinträchtigt werden. 3.3 Abgasanlagen Abgasanlagen dürfen durch Tragwerke nicht belastet werden. Anhang A: Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke ÖNORM EN 1990:2003-03 „Eurocode - Grundlagen der Tragwerksplanung“ H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_1.doc Seite 3 von 3 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.1-022/06-001 OIB-Richtlinie 1 – Erläuterungen Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 1 „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ Entwurf: 9.Oktober 2006 Zu Punkt 2: Festlegungen zur Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit Zu Punkt 2.1.1 betont die Notwendigkeit einer Tragwerksplanung für jedes Bauwerk im Sinne der Definition nach Punkt 1. Als ausreichend werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik, das sind Normen, Richtlinien und ähnlich dokumentierte Regelwerke festgelegt. Zu Punkt 2.1.2 nimmt explizit Bezug auf die ÖNORM EN 1990, Ausgabe 2003, um die Zuverlässigkeit, die die Tragwerke erreichen müssen, zu definieren. Damit ist jedoch nicht die implizite Festlegung der Exklusivität der ÖNORM EN 1990 für alle Nachweisführungen eingeschlossen, siehe Punkt 2.1.1. Den Hinweis in ÖNORM EN 1990, der besagt, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen ergriffen werden „sollten“, stellt die Richtlinie 1 dahingehend klar, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind. Über den Verweis auf die Schadensfolgenklasse CC3 der ÖNORM EN 1990, Anhang B, sind für bestimmte Bauwerke Überwachungsmaßnahmen DSL3 durchzuführen. Die Überwachungsmaßnahmen haben entsprechend dem jeweiligen Bauwerk jedenfalls auf der Ebene der Planung des Tragwerks und gegebenenfalls bei der Berechnung und der Bemessung des Tragwerks anzusetzen. In jedem Fall sind die Überwachungsmaßnahmen auf das Tragwerk im Sinne der Definition der Richtlinie 1 zu beschränken. Im Gegensatz zu den nicht normativen Vorschlägen des Anhang B der ÖNORM EN 1990 (dreistufige Überwachungsmaßnahmen mit den Stufen Fremdüberwachung, Eigenüberwachung und keine Überwachung) sind in der Richtlinie 1 nur die Fremdüberwachung durch unabhängige Dritte (DSL3 = Vier-Augen-Prinzip) und keine Überwachung (DSL1) vorgesehen. Eine Eigenüberwachung (DSL2) wäre für kleine und mittlere Planungsbüros und Bauunternehmungen eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung, da deren Ausstattung für Maßnahmen nach DSL 2 nicht ausreicht. Für diese kleinen und mittleren Unternehmen ergäbe sich de facto eine Ausweitung auf DSL 3. Da die Angaben der ÖNORM EN 1990 zur Schadensfolgeklasse CC3 zu vage sind, präzisiert die Richtlinie 1 in einer Liste mit insgesamt drei Punkten, welche Bauwerke mit einer Qualitätssicherung in Form einer Fremdüberwachung durch unabhängige Dritte (DSL 3) zu belegen sind. Grundgedanken sind, dass Bauwerke zu prüfen sind, deren Versagen hohe Auswirkungen auf Menschenleben, die Gesellschaft und die Infrastruktur nach sich ziehen würde. Bewusst wurde vermieden, Unterschiede zwischen Baustoffen und Bauarten einfließen zu lassen. Die beispielhaft in Klammern aufgezählten Bauwerke sind zum Einen nicht als taxativ anzusehen und zum Anderen nur im Zusammenhang mit der vorausgestellten Definition anzuwenden. Das heißt, dass nicht automatisch die Planung z.B. jedes Kindergartens einer Fremdüberwachung zu unterliegen hat, sondern nur dann, wenn dieser Kindergarten auch eine wichtige soziale Funktion hat. Die Forderung nach einer Fremdüberwachung der Planung bestimmter Bauwerke stellt eine Abkehr von der bisher in Österreich geübten Praxis dar, nach der befugte Personen, namentlich Ziviltechniker und Baumeister, Kraft ihrer Ausbildung Tragwerksplanung ohne jede Überprüfung betreiben konnten. Die Gründe für diese Abkehr sind: Bedingt durch die EU-weite Dienstleistungsfreiheit können ausländische Tragwerksplaner in Österreich tätig werden, die nicht über jenes Qualitätsniveau verfügen, das hierzulande für einen Tragwerksplaner gefordert ist (Baumeister bzw. Ziviltechniker). Vom Ausland stammende, eingeführte Tragwerke (z.B. Fertighallen) sollen in den angegebenen Fällen auf Übereinstimmung mit den in Österreich vorliegenden unterschiedlichen Bedingungen geographischer, klimatischer und lebensgewohnheitlicher Art sowie dem in Österreich vorlie- H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie1.doc Seite 1 von 2 Österreichisches Institut für Bautechnik - - OIB-300.1-022/06-001 OIB-Richtlinie 1 – Erläuterungen genden Schutzniveau überprüft werden. Der in den letzten 12 Jahren zu beobachtende Rückgang der Qualität in der Tragwerksplanung, festzustellen an steigenden Schadenssummen einerseits und im Vergleich mit den Nachbarstaaten, insbesondere Deutschland, generell sehr hohen Schäden andererseits, soll gestoppt werden. Der verschärfte Termin- und Preisdruck führt zu „Einsparungen“ bei der Planung und damit letztlich zu Qualitätsverlust. Der wirtschaftliche Druck, Tragwerke höher ausnützen zu müssen, im Verein mit den modernen, wesentlich komplexeren und nur mehr mit entsprechendem EDV-Einsatz zu exekutierenden Normen (Eurocodes), führt leichter an die Grenzen der Tragsicherheit und macht Fehler wesentlich folgenschwerer als dies früher der Fall war. All diese Gründe würden eigentlich eine erhebliche Ausweitung der Liste der zu prüfenden Bauwerke rechtfertigen, die Liste des Pkt. 2.1.2 stellt insofern einen Minimalkompromiss dar. Zu Punkt 2.2.1 stellt die seismischen Einwirkungen als eine eigene Art von Einwirkungen dar, da diese nicht in jedem Fall den außergewöhnlichen Einwirkungen zuzuordnen sind. Zu Punkt 3: Besondere Anforderungen an einzelne Bauteile beinhaltet tragwerksrelevante Aspekte, die im bestehenden Normenwerk kaum anzutreffen, für Bauwerke allerdings wesentlich sind. Die in Punkt 3.1.3 angegebene Bestandsdauer darf nicht mit der in ÖNORM EN 1990 als Planungsgröße eingeführten Nutzungsdauer verwechselt werden. Vielmehr soll deutlich gemacht werden, dass die Fundierung von Bauwerken von besonderer Bedeutung ist und zwar solange das Bauwerk besteht. Charakteristisch für die Bestandsdauer ist somit, dass sie ex ante unbestimmt ist. Eine Ausnahme besteht nur bei Bauwerken vorübergehenden Bestandes, für die in den Ländern aber besondere Bestimmungen gelten. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie1.doc Seite 2 von 2 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06 OIB-Richtlinie 2 - Richtlinie 2 Brandschutz Entwurf: 9. Oktober 2006 0 VORBEMERKUNGEN ............................................................................................................ 2 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN................................................................................................. 2 2 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND TRAGFÄHIGKEIT IM BRANDFALL..................... 3 3 AUSBREITUNG VON FEUER UND RAUCH INNERHALB DES BAUWERKES ................... 4 4 AUSBREITUNG VON FEUER AUF ANDERE BAUWERKE .................................................. 7 5 FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE ........................................................................................ 7 6 RETTUNG UND BRANDBEKÄMPFUNG ............................................................................... 8 7 BESONDERE BESTIMMUNGEN ........................................................................................... 9 ANHANG A: ZITIERTE NORMEN UND SONSTIGE TECHNISCHE REGELWERKE ............. 16 H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.doc Seite 1 von 16 Österreichisches Institut für Bautechnik 0 OIB-300.2-047/06 OIB-Richtlinie 2 Vorbemerkungen In dieser Richtlinie werden Anforderungen an das Brandverhalten und an den Feuerwiderstand nach europäisch genormten Klassen gestellt. Sofern in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 gestellt werden, gilt dies auch als erfüllt, wenn die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 und die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B bestehen. Raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich - sofern ein Durchbrand nicht ausgeschlossen werden kann - beidseitig mit Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 dicht abgedeckt sein. Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Anhang A „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung. Diese Richtlinie gilt grundsätzlich für Gebäude. Für sonstige Bauwerke sind die Bestimmungen der Richtlinie sinngemäß anzuwenden. An freistehende Gebäude mit einer Grundfläche von nicht mehr als 15 m² werden hinsichtlich Brandschutz keine Anforderungen gestellt. Für Gebäude mit gemischter Nutzung gelten die Anforderungen hinsichtlich Brandschutz für die einzelnen Nutzungsbereiche als erfüllt, wenn die für die jeweiligen Nutzungen anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinien eingehalten werden. Von den Anforderungen der Richtlinien kann abgewichen werden, wenn schlüssig nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung der Richtlinien der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung eingeschränkt wird. In dieser Richtlinie genannte Flächen sind, sofern in der Folge nichts anderes bestimmt ist, NettoGrundflächen. 1 Begriffsbestimmungen Abgasanlage: Beherbergungsstätte: Betriebsbau: Feuerstätte: Fluchtniveau: Fluchtweg: Garage: Gebäude: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie; Verbindungsstücke sind nicht Teil der Abgasanlage. Gebäude oder Gebäudeteile, die der Beherbergung von Personen dienen und mehr als 10 Gästebetten aufweisen. Bauwerk oder Teil eines Bauwerkes, welches der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) bzw. der Lagerung von Produkten oder Gütern dient. Wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen. Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschosses und dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung. Weg, der den Benützern eines Bauwerkes im Gefahrenfall grundsätzlich ohne fremde Hilfe das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien – in der Regel eine Verkehrsfläche – ermöglicht. Bauwerk oder Teil eines Bauwerkes, welches zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.doc Seite 2 von 16 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06 OIB-Richtlinie 2 Gebäude der Gebäudeklasse 1 (GK1): Freistehende Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m sowie einer Wohnung oder einer Betriebseinheit von jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche. Gebäude der Gebäudeklasse 2 (GK2): Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m und höchstens fünf Wohnungen bzw. Betriebseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche; desgleichen Reihenhäuser mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m und Wohnungen bzw. Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche. Gebäude der Gebäudeklasse 3 (GK3): Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m, die nicht in die Gebäudeklassen 1 oder 2 fallen. Gebäude der Gebäudeklasse 4 (GK4): Gebäude mit nicht mehr als vier oberirdischen Geschossen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 11 m und nur einer Betriebseinheit ohne Begrenzung der Grundfläche oder mit mehreren Wohnungen bzw. mehreren Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche. Gebäude der Gebäudeklasse 5 (GK5): Gebäude mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 22 m, die nicht in die Gebäudeklassen 1, 2, 3 oder 4 fallen, sowie Gebäude mit ausschließlich unterirdischen Geschossen. Geschoss, oberirdisch: Geschoss, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Nicht zu den oberirdischen Geschossen zählen solche, in denen sich keine Wohnungen bzw. Betriebseinheiten sowie Teile von solchen befinden (z.B. nicht ausgebaute Dachräume). Geschoss, unterirdisch: Geschoss, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Grundfläche: Brutto-Grundfläche als Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen, wobei für die Einstufung in Gebäudeklassen die Grundflächen in unterirdischen Geschossen außer Betracht bleiben. Laubengang, offener: Gang an der Außenseite eines Gebäudes, der mindestens zur Hälfte gegen das Freie offen ist und dessen Öffnungen überwiegend im oberen Bereich gleichmäßig verteilt sowie unverschließbar sind. Reihenhaus: Gebäude mit mindestens zwei unmittelbar aneinander gebauten, nicht übereinander angeordneten, durch mindestens eine vertikale Wand voneinander getrennten selbstständigen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche und mit jeweils einem eigenen Eingang aus dem Freien für jede Wohnung bzw. Betriebseinheit. Für die Einstufung in eine Gebäudeklasse gemäß dieser Richtlinie ist jede Wohnung bzw. Betriebseinheit hinsichtlich des Fluchtniveaus gesondert zu betrachten. Rettungsweg: Weg, welcher den Benutzern eines Gebäudes das Erreichen eines sicheren Ortes im Freien in der Regel mit fremder Hilfe ermöglicht (z.B. mittels Rettungsgeräten der Feuerwehr). Stellplatz, überdacht : Überdachte Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, welche an höchstens zwei Seiten durch Wände bzw. durch sonstige Bauteile (z.B. Gitter) umschlossen ist. Trenndecke: Decke zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen. Trennwand: Wand zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen. Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Auslass der Feuerstätte und der Abgasanlage. Verkaufsstätten: Gebäude oder Gebäudeteile zum Verkauf von Waren. Verkaufsfläche: Bereiche, in welchen Waren zum Verkauf angeboten werden. Hiezu gehören auch Ausstellungs-, Vorführ-, Beratungs- und gastgewerblich genutzte Räume sowie alle dem sonstigen Kundenverkehr dienenden Räume. Büros und Lagerbereiche, die nicht mit brandabschnittsbildenden Wänden und Decken vom Verkaufsbereich getrennt sind, zählen ebenfalls zur Verkaufsfläche. Versammlungsstätten: Gebäude oder Gebäudeteile für Veranstaltungen mit mehr als 120 Personen. 2 Allgemeine Anforderungen und Tragfähigkeit im Brandfall H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.doc Seite 3 von 16 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06 OIB-Richtlinie 2 Sofern in dieser Richtlinie Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen mit Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen verknüpft werden, beziehen sich die Anforderungen an das Brandverhalten nur auf jenen Teil der Konstruktion, der zur Erreichung der Feuerwiderstandsklasse erforderlich ist. Für allenfalls zusätzlich angebrachte Bekleidungen, Beläge und dergleichen gelten hinsichtlich des Brandverhaltens von Baustoffen die Anforderungen der ÖNORM B 3806. 2.1 Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen) Sofern für Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in dieser Richtlinie keine Anforderungen festgelegt werden, gelten die Anforderungen der ÖNORM B 3806. 2.2 Feuerwiderstand von Bauteilen 2.2.1 Es gelten die Anforderungen der Tabelle 1. Die für die Standsicherheit von Wänden und Decken erforderlichen aussteifenden und unterstützenden Bauteile müssen im Brandfall über jenen Zeitraum hindurch wirksam sein, der der für diese Wände und Decken geforderten Feuerwiderstandsdauer entspricht. 2.2.2 Bis zum 03. Mai 2010 können zur Erfüllung des geforderten Feuerwiderstandes für Bauteile neben den nach europäischen Normen geprüften Produkten mit den in dieser Richtlinie angegebenen Feuerwiderstandsklassen auch nach den bisher geltenden österreichischen Prüfnormen geprüfte Produkte mit einer gemäß ÖNORM B 3807 äquivalenten Brandwiderstanddauer verwendet werden. Liegt für ein Produkt eine europäische technische Spezifikation vor, gilt dies nur bis zum Ablauf der jeweiligen Koexistenzperiode. 3 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes 3.1 Brandabschnitte 3.1.1 Bei oberirdischen Geschossen darf ein Brandabschnitt eine Fläche von 1.200 m2 - bei Büronutzung eine Fläche von 1.600 m2 - und eine Längsausdehnung von 60 m nicht überschreiten, sowie sich über nicht mehr als vier oberirdische Geschosse erstrecken. In unterirdischen Geschossen darf ein Brandabschnitt eine Fläche von 800 m² nicht überschreiten. 3.1.2 Brandabschnittsbildende Wände müssen, sofern im Brandfall mit einer mechanischen Beanspruchung (z.B. durch im Brandfall umstürzende Lagerungen) zu rechnen ist, unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Tabelle 1 auch das „Leistungskriterium M“ erfüllen. 3.1.3 Brandabschnittsbildende Wände müssen mindestens 15 cm über Dach geführt werden. Sie brauchen nur bis zur Dacheindeckung geführt werden, sofern eine Brandübertragung durch andere Maßnahmen verhindert wird. 3.1.4 Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsklasse wie die brandabschnittsbildende Wand bzw. Decke aufweisen und - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszuführen sind. Abweichend davon ist für Türen und Tore eine Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C mit folgender Gesamtfläche zulässig: (a) 5 m² je gemeinsamen Wandanteiles zwischen zwei Brandabschnitten, sofern der Wandanteil nicht mehr als 50 m² beträgt, (b) 10 m² je gemeinsamen Wandanteiles zwischen zwei Brandabschnitten, sofern der Wandanteil mehr als 50 m² beträgt. 3.1.5 Begrenzen Decken übereinander liegende Brandabschnitte, so muss entweder ein deckenübergreifender Außenwandbauteil von mindestens 1,2 m in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 vorhanden sein oder die brandabschnittsbildende Decke mit einem mindestens 0,8 m horizontal auskragenden Bauteil gleicher Feuerwiderstandsklasse verlängert werden. In der Gebäudeklasse 5 sind jedenfalls Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 zu verwenden. 3.1.6 Türen, Tore, Fenster und sonstige Öffnungen in Außenwänden, die an brandabschnittsbildende Wände anschließen, müssen von diesen, sofern die horizontale Brandübertragung nicht durch gleichwertige Maßnahmen begrenzt werden kann, einen Abstand von mindestens 0,5 m haben. Der Abstand solcher Öffnungen voneinander muss bei Gebäuden, deren Außenwände an der brandabschnittsbildenden Wand einen Winkel von weniger als 135 Grad bilden, mindestens 3 m betragen. 3.1.7 Dachöffnungen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten müssen in geneigten Dächern mit trauf- H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.doc Seite 4 von 16 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06 OIB-Richtlinie 2 seitigen brandabschnittsbildenden Wänden – horizontal gemessen - mindestens 2 m von diesen entfernt sein. Innerhalb dieses Abstandes dürfen nur Fixverglasungen mit einer Feuerwiderstandsklasse E 30 angeordnet werden. 3.1.8 Bei Flachdächern und bei Dächern mit giebelseitigen brandabschnittsbildenden Wänden müssen Dachöffnungen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten von brandabschnittsbildenden Wänden – horizontal gemessen - mindestens 1 m entfernt sein. 3.1.9 Grenzen Dachöffnungen und Glasdächer an höhere Gebäude eines anderen Brandabschnittes, müssen diese innerhalb eines Abstandes von 4 m so beschaffen sein, dass ein Brandüberschlag wirksam eingeschränkt wird. 3.1.10 Bei geneigten Dächern von traufseitig aneinander gebauten Gebäuden sind die Dacheindeckungen – horizontal gemessen - in einem Abstand von jeweils mindestens 2 m von der brandabschnittsbildenden Wand aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 herzustellen. 3.2 Trennwände und Trenndecken 3.2.1 Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsklasse wie die Trennwand bzw. Trenndecke aufweisen und - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszuführen sind. Für Türen und Tore ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - eine Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C zulässig. 3.2.2 Abschlüsse in Decken zu Dachböden müssen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30 entsprechen. 3.3 Deckenübergreifender Außenwandstreifen Für Gebäude der Gebäudeklasse 5 mit mehr als sechs oberirdischen Geschossen muss ein deckenübergreifender Außenwandstreifen von mindestens 1,2 m in der Feuerwiderstandsklasse EI 30-ef bzw. EW 30-ef aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 vorhanden sein. Diese Anforderung gilt nicht, sofern (a) ein mindestens 0,8 m horizontal auskragender Bauteil in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 oder (b) eine geeignete technische Brandschutzeinrichtung (z.B. erweiterte automatische Löschhilfeanlage oder Sprinkleranlage) vorhanden ist. 3.4 Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten Sofern Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten in Wänden bzw. Decken liegen oder diese durchdringen, ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abschottung, Ummantelung) sicherzustellen, dass sie die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigen bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die Zeit der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse hintan gehalten wird. 3.5 Hinterlüftete bzw. belüftete Fassaden, Doppel- und Vorhangfassaden 3.5.1 Bei Gebäuden mit hinterlüfteten bzw. belüfteten Fassaden sind ab der Gebäudeklasse 4 Maßnahmen zu treffen, um eine Brandausbreitung über die Zwischenräume wirksam einzuschränken. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die Zwischenräume brandschutztechnisch geschossweise abgeschottet werden. 3.5.2 Bei Gebäuden mit Doppelfassaden sind bei mehr als zwei oberirdischen Geschossen – ausgenommen der Gebäudeklassen 1 und 2 – Maßnahmen zu treffen, um eine Brandausbreitung über die Zwischenräume wirksam einzuschränken. 3.5.3 Bei Gebäuden mit Vorhangfassaden sind ab der Gebäudeklasse 4 Maßnahmen zu treffen, um eine Brandausbreitung über Anschlussfugen und Hohlräume innerhalb der Vorhangfassade wirksam einzuschränken. 3.6 Aufzüge 3.6.1 Aufzüge, die Brandabschnitte miteinander verbinden, sind in eigenen Schächten zu führen, die von brandabschnittsbildenden Wänden und Decken begrenzt werden müssen. In Anhängigkeit der Nutzung der durch die Ladestellen der Aufzüge erschlossenen Räume ist durch geeignete brandschutztechnische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Übertragung von Feuer und Rauch wirksam eingeschränkt wird. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.doc Seite 5 von 16 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06 OIB-Richtlinie 2 3.6.2 Schachtumwehrungen von Aufzügen müssen jedenfalls der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen. 3.7 Feuerstätten und Verbindungsstücke 3.7.1 Feuerstätten dürfen in solchen Räumen nicht aufgestellt werden, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen und Sachen entstehen können (z.B. im Verlauf von Fluchtwegen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten, nicht ausgebaute Dachböden). 3.7.2 Feuerstätten und Verbindungsstücke müssen von brennbaren Bauteilen, Bekleidungen und festen Einbauten einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können. Verbindungsstücke dürfen nicht durch Decken, in Wänden oder in unzugänglichen Hohlräumen geführt werden. 3.8 Abgasanlagen 3.8.1 Abgasanlagen müssen rußbrandbeständig sein, sofern nicht aufgrund der angeschlossenen Feuerstätten (z.B. Ölfeuerstätten mit Gebläsebrennern, Gasfeuerstätten) ein Rußbrand ausgeschlossen werden kann. 3.8.2 Abgasanlagen müssen so beschaffen sein, dass bei einem außerhalb der Abgasanlage entstandener Brand eine Übertragung von Feuer und Rauch über die Abgasanlage in andere Wohnungen bzw. Betriebseinheiten etc. hintan gehalten wird. Diesbezüglich gilt Punkt 3.4 sinngemäß. 3.8.3 Abgasanlagen müssen von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen einen solchen Abstand aufweisen, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können. 3.9 Räume mit erhöhter Brandgefahr 3.9.1 Heiz-, Brennstofflager- und Abfallsammelräume gelten jedenfalls als Räume mit erhöhter Brandgefahr. 3.9.2 Wände und Decken von Räumen mit erhöhter Brandgefahr müssen gegen angrenzende Räume die Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aufweisen und zumindest raumseitig aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. 3.9.3 Türen und Tore oder sonstige Verschlüsse müssen die Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C aufweisen, sonstige Öffnungen mit Verglasungen oder sonstigen transparenten Bauteilen müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 30 entsprechen. In Außenwänden ist eine Abminderung zulässig, sofern die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäudeteile nicht besteht oder dies zur Sicherung eines Fluchtweges nicht erforderlich ist. 3.9.4 Beläge von Fußböden von Heiz- und Abfallsammelräumen müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2fl entsprechen. 3.9.5 Feuerstätten zur Erzeugung von Nutzwärme für die Raumheizung bzw. Warmwasserbereitung mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW sowie Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung müssen in einem Heizraum aufgestellt sein. Ein Heizraum ist nicht erforderlich für Warmlufterzeuger und Heizstrahler, sofern diese lediglich der Beheizung des Aufstellungsraumes dienen, sowie für jene Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung, die einen Vorratsbehälter mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 0,5 m³ aufweisen. 3.9.6 Sofern innerhalb von Gebäuden die Lagerung von festen Brennstoffen in einem Raum mit einer Fläche von mehr als 15 m2 oder einer Raumhöhe von mehr als 2,5 m erfolgt, ist dieser als Brennstofflagerraum auszubilden. 3.9.7 Innerhalb von Gebäuden hat die Lagerung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC in Mengen von mehr als 1.000 Liter in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen, der höchstens im zweiten oberirdischen Geschoss liegen darf. Dabei ist eine gemeinsame Aufstellung von Lagerbehältern für flüssige Brennstoffe und zugehöriger Feuerstätte zulässig, sofern nicht mehr als 5.000 Liter gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abstand, Abschirmung, Ummantelung) gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind. 3.10 Erste und Erweiterte Löschhilfe H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.doc Seite 6 von 16 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06 OIB-Richtlinie 2 Sofern es der Verwendungszweck erfordert, jedenfalls aber in Gebäuden mit Wohnungen bzw. Betriebseinheiten sind ausreichende und geeignete Mittel der ersten Löschhilfe (z.B. tragbare Feuerlöscher) bereitzuhalten. In Gebäuden der Gebäudeklasse 4 mit einer Betriebseinheit von mehr als 400 m² Grundfläche sowie in allen Gebäuden der Gebäudeklasse 5 müssen Wandhydranten mit formbeständigem Druckschlauch und zusätzlicher geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein. 3.11 Rauchwarnmelder In Wohnungen muss in Aufenthaltsräumen - ausgenommen in Küchen - sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3.12 Rauchableitung in unterirdischen Geschossen Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, die eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen. Dies gilt für Brandabschnitte mit einer Fläche von mehr als 200 m² als erfüllt, wenn der Brandabschnitt Öffnungen ins Freie mit einer geometrischen Fläche von mindestens 0,5 % der Gesamtfläche des Brandabschnittes aufweisen. Die erforderlichen Wand- oder Deckenöffnungen müssen auch mit Mitteln der Feuerwehr geöffnet werden können. 4 Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke 4.1 Zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Außenwände sind als brandabschnittsbildende Wände gemäß Tabelle 1 auszubilden, sofern ihr Abstand nicht mehr als 2 m beträgt. In diesen Abstandsbereich dürfen keine Bauteile (z.B. Dachvorsprünge, Vordächer, Erker, Balkone) hineinragen. Die Anforderungen gelten nicht, sofern (a) das angrenzende Grundstück eine Verkehrsfläche im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, eine öffentliche Parkanlage oder ein Gewässer ist, oder (b) zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden, die auf die baulichen Gegebenheiten der Außenwände abzustimmen sind. Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsklasse wie die brandabschnittsbildende Wand aufweisen, und die - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszuführen sind. 4.2 Für Dachöffnungen, Dachaufbauten und Glasdächer gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 3.1.7 bis 3.1.9 bezogen auf die brandabschnittsbildenden Wände an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze. 4.3 Für Dacheindeckungen bei geneigten Dächern von traufseitig aneinander gebauten Gebäuden gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 3.1.10 bezogen auf die brandabschnittsbildenden Wände an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze. 5 Flucht- und Rettungswege 5.1 Allgemeine Anforderungen 5.1.1 Von jeder Stelle eines Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachböden - muss in höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar sein: (a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder (b) ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien gemäß Tabelle 2 Punkt 2 oder (c) ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien gemäß Tabelle 2 Punkt 2 mit jeweils zusätzlichen bzw. abweichenden Anforderungen gemäß Tabelle 2 Punkt 3. 5.1.2 Ein einziger Fluchtweg genügt für Wohnungen bzw. Betriebseinheiten, sofern die Anforderungen gemäß Punkt 5.1.1 (a) oder (c) erfüllt werden. 5.1.3 Sofern für Wohnungen bzw. Betriebseinheiten die Voraussetzungen gemäß Punkt 5.1.2 nicht erfüllt H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.doc Seite 7 von 16 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06 OIB-Richtlinie 2 werden, müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Fluchtwege zu verschiedenen Treppenhäusern bzw. Außentreppen gemäß Tabelle 2 Punkt 2 vorhanden sein. 5.1.4 Fluchtwege gemäß Punkt 5.1.3 dürfen innerhalb der Wohnung und auf eine Länge von höchstens 15 m außerhalb der Wohnung (z.B. Stichgang) gemeinsam verlaufen. Für Betriebseinheiten gilt dies sinngemäß. Der zweite Fluchtweg darf (a) durch einen anderen Brandabschnitt führen, sofern dieser innerhalb von höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar ist und dieser einen Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien besitzt, oder (b) durch einen Rettungsweg (Rettungsgeräte der Feuerwehr, fest verlegtes Rettungswegesystem an der Gebäudeaußenwand) ersetzt werden. 5.2 Gänge und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen 5.2.1 Für Gänge und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 2, Punkt 1. 5.2.2 Gänge – ausgenommen offene Laubengänge – sind mindestens alle 40 m durch Türen der Feuerwiderstandsklasse E 30-C zu unterteilen. 5.2.3 Wände und Decken von Laubengängen müssen den Anforderungen an tragende Bauteile und Decken gemäß Tabelle 1 entsprechen. Abweichend davon genügt bis einschließlich der Gebäudeklasse 4 bei offenen Laubengängen eine Ausführung in der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2, sofern Fluchtwege zu zwei verschiedenen Treppenhäusern bzw. Außentreppen bestehen und die Standfestigkeit des Laubenganges unter Brandeinwirkung sichergestellt ist. 5.2.4 Die auf offene Laubengänge mündende Fenster müssen der Feuerwiderstandsklasse EW 30 entsprechen und entweder in Form einer Fixverglasung ausgeführt oder zusätzlich so eingerichtet werden, dass sie im Brandfall selbsttätig schließen. Alternativ können vor die Fenster Abschlüsse der Feuerwiderstandsklasse EI 30 vorgesetzt werden, die im Brandfall selbsttätig schließen. Die auf offene Laubengänge mündenden Türen sind in der Feuerwiderstandsklasse E 30 auszuführen. Die Anforderungen gelten nicht, sofern (a) kein Punkt eines vom offenen Laubengang erschlossenen Raumes mehr als 40 m von einem sicheren Ort im Freien des angrenzenden Geländes entfernt ist, oder (b) Fluchtwege zu zwei verschiedenen Treppenhäusern bzw. Außentreppen bestehen, oder (c) die Verglasungen in der Außenwand erst oberhalb einer Parapethöhe von 1,5 m angeordnet sind sowie die Brüstung des Laubenganges geschlossen und in der Feuerwiderstandsklasse E 30 ausgeführt ist. 5.3 Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 ist eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung in Treppenhäusern, Außentreppen und in Gängen außerhalb von Wohnungen und Betriebseinheiten im Verlauf von Fluchtwegen zu installieren, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt. 6 Rettung und Brandbekämpfung 6.1 Rettungswege Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr, die gemäß Punkt 5.1.4 (b) den zweiten Fluchtweg ersetzen, müssen folgende Anforderungen erfüllen: (a) Erreichbarkeit jeder Wohnung bzw. Betriebseinheit in jedem Geschoss über die Fassade, (b) Vorhandensein geeigneter Gebäudeöffnungen, (c) Anfahrtsweg der Feuerwehr bis zum Gebäude von höchstens 10 km, (d) Errichtung geeigneter Zugänge und Aufstellorte zumindest für trag- oder fahrbare Schiebeleitern bei Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4, (e) Errichtung geeigneter Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Hochrettungsgeräte der Feuerwehr bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5. 6.2 Zugänglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.doc Seite 8 von 16 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06 OIB-Richtlinie 2 Bei Gebäuden, bei denen die Zugänglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung nicht ausreichend gegeben ist, können zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden. Eine ausreichende Zugänglichkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Gebäudezugang in einer Entfernung von höchstens 80 m Gehweglänge von der Aufstellfläche für die Feuerwehrfahrzeuge liegt und die hiefür erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sind. 6.3 Löschwasserversorgung Bei Gebäuden, bei denen keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt ist, können im Einzelfall zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden. Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Mindestlöschwasserrate von 1 l/ (m2.min) bezogen auf die größte Brandabschnittsfläche vorhanden ist und die entsprechenden Wasserentnahmestellen höchstens 200 m vom Gebäude entfernt sind. 7 Besondere Bestimmungen Dieser Punkt enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen gemäß den Punkten 2 bis 6. 7.1 Land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude 7.1.1 Für nebeneinander liegende Gebäude oder Gebäudeteile, die voneinander brandabschnittsmäßig getrennt sind, ist die Einstufung in eine Gebäudeklasse jeweils gesondert vorzunehmen. 7.1.2 Der Wirtschaftstrakt ist vom Wohnbereich durch durchgehende Wände bzw. Decken der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 zu trennen. Die Bauteile müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. 7.1.3 Tierställe sind gegen darüber liegende Gebäudeteile durch Decken der Feuerwiderstandsklasse R 30 zu trennen oder so auszuführen, dass im Brandfall eine ausreichende Evakuierungszeit sichergestellt ist. 7.1.4 Werkstätten sowie Einstellräume für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge bzw. Maschinen sind gegen angrenzende Gebäudeteile des Wirtschaftstraktes durch Wände bzw. Decken der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 zu trennen. Die Bauteile müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. 7.1.5 Hinsichtlich der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer von tragenden Bauteilen in Wirtschaftsgebäuden von oberirdischen Geschossen kann von den Anforderungen gemäß Tabelle 1 sowie hinsichtlich der zulässigen Größe eines Brandabschnittes gemäß Punkt 3.1.1 jeweils je nach Lage und Nutzung abgewichen werden. 7.1.6 Wirtschaftsgebäude müssen von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze soweit entfernt sein, dass unter Berücksichtigung des Feuerwehreinsatzes eine Brandübertragung auf Nachbargebäude weitgehend verhindert wird. Bei Außenwänden ohne definierten Feuerwiderstand gilt dies jedenfalls als erfüllt, sofern der Abstand zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze im Bereich von Nachbargebäuden gleich 6/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand, mindestens jedoch 3 m beträgt. 7.2 Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung 7.2.1 Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 - ausgenommen Gebäude mit nur einem oberirdischen Geschoss - sind zumindest als Gebäude der Gebäudeklasse 3 einzustufen. 7.2.2 Wände, die Treppenhäuser, Zentralgarderoben, Physik-, Chemie-, Werkräume samt dazugehöriger Lehrmittelräume, Lehrküchen und dgl. begrenzen, sind als Trennwände auszuführen. Decken zwischen oberirdischen Geschossen sind als Trenndecken auszuführen. 7.2.3 Sofern nicht von jeder Stelle eines Raumes in höchstens 40 m Gehweglänge ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht wird, müssen in jedem Geschoss mit Unterrichtsräumen zwei voneinander unabhängige Fluchtwege zu verschiedenen Treppenhäusern bzw. Außentreppen gemäß Tabelle 2 Punkt 2 vorhanden sein. Der zweite Fluchtweg darf nicht durch einen Rettungsweg gemäß Punkt 5.1.4 (b) ersetzt werden. 7.2.4 Physik- und Chemieräume müssen jeweils über zwei getrennte Ausgänge verfügen. Türen zu Zent- H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.doc Seite 9 von 16 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06 OIB-Richtlinie 2 ralgarderoben, Physik-, Chemie-, Werkräumen samt dazugehörige Lehrmittelräume, Lehrküchen u. dgl. müssen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen. Sofern eine Beeinträchtigung durch Strahlungswärme nicht zu erwarten ist, genügt die Feuerwiderstandsklasse E 30-C. 7.2.5 Bei oberirdischen Geschossen darf ein Brandabschnitt eine Fläche von 1.600 m² nicht überschreiten. 7.2.6 Feuerstätten für Zentralfeuerungsanlagen müssen jedenfalls in einem Heizraum aufgestellt werden, der den Anforderungen der Punkte 3.9.2 bis 3.9.4 zu entsprechen hat. 7.2.7 In Treppenhäusern, Außentreppen und Gängen im Verlauf von Fluchtwegen muss eine FluchtwegOrientierungsbeleuchtung vorhanden sein, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt. 7.2.8 Es müssen geeignete Alarmierungseinrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall eine Warnung der im Gebäude anwesenden Personen ermöglicht wird. 7.3 Beherbergungsstätten, Studentenheime und andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung 7.3.1 Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 - ausgenommen Gebäude mit nur einem oberirdischen Geschoss - sind zumindest als Gebäude der Gebäudeklasse 3 einzustufen. 7.3.2 Wände, die den Bettenbereich von Räumen anderer Nutzung (Küchen einschließlich dazugehöriger Lagerräume, Speiseräume, Saunabereiche u.dgl.) sowie Treppenhäuser begrenzen, sind als Trennwände auszuführen. Decken zwischen oberirdischen Geschossen sind als Trenndecken auszuführen. Bei Beherbergungsstätten mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen gilt die Anforderung gemäß Tabelle 1 hinsichtlich des Brandverhaltens für Balkonplatten nicht. 7.3.3 Ein einziger Fluchtweg über ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe gemäß Punkt 5.1.1 (c) ist nur zulässig in Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 120 Gästebetten, sofern die Wände zwischen Gästezimmern und Gängen der Feuerwiderstandsklasse REI 30 bzw. EI 30 und die Türen zwischen Gästezimmern bzw. sonstigen Räumen und Gängen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen. 7.3.4 Abweichend von Punkt 5.1.4 (b) kann der zweite Fluchtweg durch einen Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr nur ersetzt werden, sofern in der Beherbergungsstätte insgesamt nicht mehr als 120 Gästebetten und in jedem nicht zu ebener Erde gelegenen Geschoss nicht mehr als 30 Gästebetten vorhanden sind und in der gesamten Beherbergungsstätte eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle vorhanden ist. 7.3.5 Bodenbeläge in Aufenthaltsräumen (Restaurant, Bar u. dgl.) müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens Cfl-s2 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens Dfl zulässig sind. Wand- und Deckenbeläge müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C-s2, d0 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens D zulässig sind. 7.3.6 Feuerstätten für Zentralfeuerungsanlagen müssen jedenfalls in einem Heizraum aufgestellt werden, der den Anforderungen der Punkte 3.9.2 bis 3.9.4 zu entsprechen hat. 7.3.7 In Treppenhäusern, Außentreppen und Gängen im Verlauf von Fluchtwegen muss eine FluchtwegOrientierungsbeleuchtung vorhanden sein, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt. 7.3.8 Hinsichtlich Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung haben Beherbergungsstätten in Abhängigkeit von der Anzahl der Gästebetten folgende Anforderungen zu erfüllen: (a) für nicht mehr als 30 Gästebetten sind in den Gästezimmern sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, Rauchwarnmelder zu installieren, die an die Stromversorgung anzuschließen sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird; eine interne Alarmierung ist sicherzustellen, (b) für 31 bis 120 Gästebetten ist für die gesamte Beherbergungsstätte eine automatische Brandmeldeanlage mit interner Alarmierung zu installieren, (c) für mehr als 120 Gästebetten ist für die gesamte Beherbergungsstätte eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle zu installieren. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.doc Seite 10 von 16 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06 OIB-Richtlinie 2 Sofern der Bereich mit Personalbetten nicht vom Bereich mit Gästebetten durch Trennwände und Trenndecken getrennt ist, sind die Personalbetten den Gästebetten zuzurechnen. 7.3.9 Für Studentenheime und andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 7.3.2 bis 7.3.9 sinngemäß. 7.4 Betriebsbauten Es gelten die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“. 7.5 Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks Es gelten die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“. 7.6 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m Es gelten die für den Brandschutz relevanten bau- und anlagentechnischen Bestimmungen der ONRegel ONR 22000. 7.7 Verkaufsstätten 7.7.1 Abweichend von Tabelle 1 dürfen tragende Bauteile von freistehenden Verkaufsstätten mit nur einem oberirdischen Geschoss der Feuerwiderstandsklasse R 30 entsprechen oder aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 hergestellt sein. 7.7.2 Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 600 m² und nicht mehr als 3.000 m² und mit nicht mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschossen müssen folgende Anforderungen erfüllen: (a) Räume, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, sind durch brandabschnittsbildende Wände und Decken zu trennen. (b) Hinsichtlich der Anforderungen an Brandabschnitte von Verkaufsflächen gilt Tabelle 3. (c) Sofern nicht von jeder Stelle eines Raumes in höchstens 40 m Gehweglänge ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht wird, müssen in jedem Geschoss mit Verkaufsflächen zwei voneinander unabhängige Fluchtwege zu verschiedenen Treppenhäusern bzw. Außentreppen gemäß Tabelle 2 Punkt 2 vorhanden sein. Der zweite Fluchtweg darf nicht durch einen Rettungsweg gemäß Punkt 5.1.4 (b) ersetzt werden. (d) Eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung muss vorhanden sein, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt. 7.7.3 Für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3.000 m² oder für Verkaufsstätten mit mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschossen ist ein Brandschutzkonzept erforderlich. 7.8 Sondergebäude Für folgende Gebäude ist ein Brandschutzkonzept erforderlich: (a) Versammlungsstätten für mehr als 1.000 Personen, (b) Krankenhäuser, (c) Alters- und Pflegeheime, (d) Justizvollzugsanstalten, (e) Sonstige Sondergebäude, auf die die Anforderungen dieser Richtlinie aufgrund des Verwendungszwecks oder der Bauweise nicht anwendbar sind. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.doc Seite 11 von 16 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06 OIB-Richtlinie 2 Tabelle 1: Allgemeine Bauteilanforderungen Bauteile mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen, sofern in der Tabelle 1 keine Ausnahmen vorgesehen sind. Gebäudeklassen (GK) 1 1.1 1.2 1.3 2 2.1 2.2 2.3 2.4 3 3.1 3.2 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 5 (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) GK 1 GK 2 (1) GK 3 (1) GK 4 (1) GK 5 tragende Bauteile (ausgenommen Decken und brandabschnittsbildende Wände) (2) im obersten Geschoss ohne R 30 R 30 R 30 R 60 (3) in sonstigen oberirdischen R 30 R 30 R 60 R 60 R 90 Geschossen in unterirdischen Geschossen R 60 R 60 R 90 R 90 R 90 (4) Trennwände (2) im obersten Geschoss nicht EI 30 EI 30 EI 30 EI 60 zutreffend in oberirdischen Geschossen nicht EI 30 EI 60 EI 60 EI 90 zutreffend in unterirdischen Geschossen nicht EI 60 EI 90 EI 90 EI 90 zutreffend zwischen Wohnungen bzw. Benicht EI 60 nicht EI 60 nicht triebseinheiten in Reihenhäusern zutreffend zutreffend zutreffend brandabschnittsbildende Wände und Decken (5, 6) brandabschnittsbildende Wände an nicht REI 90 REI 90 REI 90 REI 90 (5, 6) EI 90 EI 90 der Grundstücks- bzw. Bauplatzzutreffend EI 90 EI 90 grenze (6) (6) (6) REI 90 REI 90 REI 90 sonstige brandabschnittsbildende nicht REI 90 (6) (6) (6) EI 90 EI 90 EI 90 Wände oder Decken zutreffend EI 90 Decken (2) Decken über dem obersten ohne R 30 R 30 R 30 R 60 Geschoss (2) Trenndecken über dem obersten ohne REI 30 REI 30 REI 30 REI 60 Geschoss Trenndecken über sonstigen oberirohne REI 30 REI 60 REI 60 REI 90 dischen Geschossen (3) (2) Decken innerhalb von Wohnungen R 30 R 30 R 30 R 30 R 90 bzw. Betriebseinheiten in oberirdischen Geschossen (7) Decken über unterirdischen GeR 60 REI 60 REI 90 REI 90 REI 90 schossen Balkonplatten ohne ohne ohne R 30 oder min- R 30 und mindestens A2 destens A2 Sofern das Fluchtniveau nicht mehr als 11 m beträgt und jeder Aufenthaltsraum zumindest an einer Stelle nicht mehr als 7 m über dem angrenzenden Gelände liegt, (a) haben Gebäude der GK 1, die lediglich auf Grund der Hanglage in GK 4 fallen, nur die Bauteilanforderungen für GK 2 zu erfüllen, (b) haben Gebäude der GK 2 oder GK 3, die lediglich auf Grund der Hanglage in GK 4 fallen, nur die Bauteilanforderungen für GK 2 oder GK 3 zu erfüllen; Bei Gebäuden mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen genügt für die beiden obersten Geschosse die Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten; Nicht erforderlich bei Gebäuden, die nur Wohnzwecken oder der Büronutzung bzw. büroähnlichen Nutzung dienen; Für tragende Trennwände gelten zusätzlich die Anforderungen an tragende Bauteile gemäß Punkt 1 der Tabelle 1; Bei Reihenhäusern genügt für die Wände zwischen den Wohnungen bzw. Betriebseinheiten auch an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze eine Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse von REI 60 bzw. EI 60; Die Bauteile müssen nicht aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen; Für Reihenhäuser sowie Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder zwei Betriebseinheiten mit Büronutzung bzw. büroähnlicher Nutzung genügt die Anforderung R 60. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.doc Seite 12 von 16 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06 OIB-Richtlinie 2 Tabelle 2: Anforderungen an Gänge, Treppen und Treppenhäuser im Verlauf von Fluchtwegen Gegenstand GK 2 (1) GK 3 GK 4 GK 5 1 Gänge und Treppen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten 1.1 1.2 Wände und Decken Läufe und Podeste (2) von Treppen 1.3 Türen 1.3.1 zu Wohnungen ohne EI2 30 1.3.2 zu Betriebseinheiten EI2 30 EI2 30 1.3.3 zu unterirdischen Geschossen 2 Es gelten die jeweiligen Anforderungen gemäß Tabelle 1 R 30 oder R 60 R 90 aus Bauund aus Baustoffen der Euroklasse des Brandstoffen der verhaltens mindestens A2 Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 EI2 30-C Treppenhäuser und Außentreppen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten gemäß Punkt 5.1.1 (b) 2.1 2.1.1 Wände von Treppenhäusern REI 30 in oberirdischen Ge(3) EI 30 schossen 2.1.2 in unterirdischen Geschossen REI 30 EI 30 2.5 2.5.1 REI 90 EI 90 und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 REI 30 REI 60 REI 90 Decke über dem (4) und aus Baustoffen der Euroklasse des BrandTreppenhaus verhaltens mindestens A2 Türen in Wänden von Treppenhäusern zu Wohnungen ohne EI2 30 zu Betriebseinheiten EI2 30 EI2 30 zu Gängen in oberir- ohne E 30-C dischen Geschossen zu Gängen und EI2 30 EI2 30-C Räumen in unterirdischen Geschossen Läufe und Podeste in Treppenhäusern R 30 R 60 R 90 und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 in Treppenhäusern, ohne R 30 oder aus Baustoffen R 30 und aus Baustoffen der Euroklasse des in die ausschließlich aus Baustof- der Euroklasse Brandverhaltens mindestens A2 Türen in E 30-C bzw. fen der Euro- des BrandverhalEI2 30-C führen klasse des tens mindestens Brandverhal- A2 tens mindestens A2 bei Außentreppen ohne R 30 oder aus Baustoffen der aus Baustoffen der Euroklasse des BrandverEuroklasse des Brandverhaltens haltens mindestens A2 mindestens A2 Rauchabzugseinrichtungen (5) Lage ohne an der obersten Stelle des Treppenhauses 2.5.2 Größe ohne geometrisch freier Querschnitt von mindestens 1 m² 2.5.3 Auslöseeinrichtung ohne im ersten oberirdischen Geschoss bzw. der Angriffsebene der Feuerwehr sowie beim obersten Podest des Treppenhauses; unabhängig vom öffent(5) lichen Stromnetz 2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.4 2.4.1 2.4.2 2.4.3 REI 60 EI 60 H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.doc REI 90 EI 90 und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 (5) im ersten oberirdischen Geschoss bzw. der Angriffsebene der Feuerwehr sowie beim obersten Podest des Treppenhauses; unabhängig vom öffentlichen Stromnetz und über ein rauchempfindliches Element an der Decke Seite 13 von 16 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-Richtlinie 2 GK 5 ohne Schleuse mit Schleuse zusätzliche bzw. abweichende Anforderungen an Treppenhäuser und Außentreppen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten gemäß Punkt 5.1.1 (c) Gegenstand 3 OIB-300.2-047/06 GK 2 (1) GK 3 GK 4 3.1 Schleuse nicht erforderlich nicht zutreffend erforderlich 3.1.1 Türen von Schleuse zu Gängen und Treppenhäusern Türen von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten sowie sonstigen Räumen in die Schleuse Türen von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten sowie sonstigen Räumen zu Treppenhäusern Rauchabzugseinrichtungen nicht erforderlich nicht zutreffend E 30-C nicht erforderlich nicht zutreffend EI2 30-C EI2 30 EI2 30-C EI2 30-Sm-C unzulässig gemäß Punkt 2.5 wie für GK 3 gemäß Punkt 2.5 wie für GK 4 3.1.2 3.2 3.3 3.4 (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) EI2 30-Sm-C gemäß Punkt 2.5 Druckbelüftungsan(6) lage oder Rauchabzugseinrichtung gemäß Punkt 2.5 mit automatischer (7) Brandmeldeanlage Außentreppen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 und im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung, gefahrbringende Strahlungswärme und/oder Verrauchung Gilt nicht für Reihenhäuser sowie Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder zwei Betriebseinheiten mit Büronutzung bzw. büroähnlicher Nutzung; Wenn Anforderungen an Treppen hinsichtlich raumabschließender (E) und wärmedämmender (I) Funktion bestehen, sind Treppen wie Decken zu behandeln; Anforderungen an den Feuerwiderstand sind nicht erforderlich für Außenwände von Treppenhäusern, die aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen und die durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können; Von den Anforderungen kann abgewichen werden, wenn eine Brandübertragung von den angrenzenden Bauwerksteilen auf das Treppenhaus durch geeignete Maßnahmen verhindert wird; In Gebäuden der GK 3 kann eine Rauchabzugseinrichtung entfallen, wenn in jedem Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von jeweils mindestens 0,5 m² angeordnet sind, die von Stand aus ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können; Die Druckbelüftungsanlage muss für die Eigenrettung von Personen aus dem Brandraum geeignet sein, ein Eindringen von Rauch ins Treppenhaus bei geschlossenen Türen zum Brandraum verhindern sowie den beim kurzzeitigen Öffnen der Türe zum Brandraum ins Treppenhaus eindringenden Rauch ausreichend verdünnen und abführen Nur zulässig bei Gebäuden mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen, wenn die automatische Brandmeldeanlage im Treppenhaus einschließlich den allgemein zugänglichen Bereichen, wie Gängen und Kellerräumen mindestens im Schutzumfang „Einrichtungsschutz“ mit interner Alarmierung und zur Auslösung der Rauchabzugseinrichtung installiert wird und zusätzlich in der Angriffsebene der Feuerwehr eine manuelle Bedienungsmöglichkeit für die Rauchabzugseinrichtung mit Stellungsanzeige vorhanden ist. gemäß Punkt 2.5 wie für GK 5 H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.doc Seite 14 von 16 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06 OIB-Richtlinie 2 Tabelle 3: Anforderungen an Brandabschnitte von Verkaufsflächen Brandabschnittsflächen in m² 1 2 3 (1) (2) Anzahl der in offener Verbindung stehenden Geschosse 1 2 3 Decken zwischen den Geschossen innerhalb (1) des Brandabschnittes Brandschutztechnische Einrichtungen Rauchableitung durch Wand- und/oder Deckenöffnungen mit einer geometrischen Fläche von 0,5 % der Verkaufsfläche Rauch- und Wärmeabzugsanlage, die zumindest von einer im Brandfall sicheren Stel1 nicht zutreffend le eine zentrale manuelle Auslösung durch die Feuerwehr ermöglicht > 1.200 und ≤ 1.800 2 REI 60 automatische Brandmeldeanlage mit interner Alarmierung sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit Ansteuerung durch auto3 REI 90 matische Brandmeldeanlage 1 nicht zutreffend automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer EmpREI 90 und aus Baustoffen fangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie Rauch2 der Euroklasse des Brandund Wärmeabzugsanlage mit Ansteuerung verhaltens mindestens A2 durch automatische Brandmeldeanlage > 1.800 und ≤ 3.000 erweiterte automatische Löschhilfeanlage REI 90 und aus Baustoffen sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit der Euroklasse des Brand3 Auslösung zumindest durch rauchempfindliverhaltens mindestens A2 che Auslöseelemente je 200 m² Deckenflä(2) che Die Anforderungen hinsichtlich raumabschließender (E) und wärmedämmender (I) Funktion gelten im Bereich der Deckendurchbrüche nicht; Bei einer Brandabschnittsfläche von nicht mehr als 2.400 m² genügt eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle in Verbindung mit einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit Ansteuerung über die automatische Brandmeldeanlage. > 600 und ≤ 1.200 nicht zutreffend REI 60 REI 60 H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.doc Seite 15 von 16 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06 OIB-Richtlinie 2 Anhang A: Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke ÖNORM B 3806:2005-07 „Anforderungen an das Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen)“ VORNORM ÖNORM B 3807:2002-12 „Äquivalenztabellen – Übersetzung europäischer Klassen des Feuerwiderstandes von Bauprodukten (Bauteilen) in österreichische Brandwiderstandsklassen“ ON-Regel ONR 22000:2004-12 „Brandschutz in Hochhäusern“ H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.doc Seite 16 von 16 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06-001 OIB-Richtlinie 2 - Erläuterungen Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ Entwurf: 9. Oktober 2006 I. Allgemeines In Anlehnung an die Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte 89/106/EWG), die sechs wesentliche Anforderungen an Bauwerke unterscheidet, wird in der gegenständlichen Richtlinie die wesentliche Anforderung „Brandschutz“ geregelt. Dabei werden folgende Teilaspekte behandelt: • • • • • Maßnahmen zum Erhalt der Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke Konzeption der Fluchtwege Konzeption der Vorkehrungen für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall In der Richtlinie handelt es sich um technische Detailanforderungen an Bauwerke wie z.B. konkrete Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen, den Feuerwiderstand von Bauteilen sowie an die Fluchtweglänge. Im Gegensatz zu anderen Wissensgebieten wie z.B. Standsicherheit, Wärme- und Schallschutz können im Bereich des Brandschutzes auf Grund verschiedenster Voraussetzungen und möglicher Randbedingungen für die Lösung konkreter brandschutztechnischer Probleme in der Regel keine allgemein gültigen Rezepte, die alle in der Praxis auftretenden Fälle abdecken, angegeben werden. Dies ist nur in konkreten Fällen mit festgelegten Voraussetzungen möglich, die in der Richtlinie behandelt werden. Bei der Abfassung der Richtlinie wurde auch auf Erfahrungen mit bestehenden Regelungen zurückgegriffen, um den Bundesländern die Möglichkeit zu geben – analog einem Grundsatz der Bauproduktenrichtlinie – sich in den Festlegungen der gegenständlichen Richtlinie weitgehend wieder zu finden. Zusätzlich werden in der Richtlinie auch technische Entwicklungen und brandschutztechnische Erfahrungen berücksichtigt. Die Punkte 2 bis 6 der Richtlinie wurden so konzipiert, dass diese unmittelbar bei Wohn- und Bürogebäuden angewendet werden können. Für andere Nutzungen enthält Punkt 7 ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen, wobei bei Gebäuden bestimmter Größenordnung bzw. Nutzungsart zusätzlich auf andere Richtlinien verwiesen oder ein Brandschutzkonzept verlangt wird. II. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Punkt 0: Vorbemerkungen Auf Grund der europäischen Normung ergibt sich die Notwendigkeit, die neuen europäischen Begriffe und Klassen auch im Bereich des Brandschutzes zu übernehmen. Dabei werden den Klassifizierungen die gemäß anzuwendender europäischer Norm jeweils zutreffenden Brandszenarien gemäß ÖNORM EN 13501-2: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen“ zugrunde gelegt. In bestimmten Fällen werden in der Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse mit Anforderungen an die Brennbarkeit der Baustoffe verknüpft. Für den in der Richtlinie am häufigsten vorkommenden Fall, nämlich dass Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 zu entsprechen haben, wird dies bereits in den Vorbemerkungen festgelegt, um den Textfluss zu vereinfachen. Sofern in den Richtlinien auf ÖNORMEN oder andere Regelwerke verwiesen wird, erfolgt – um gleitende Verweise zu vermeiden - die Angabe des genauen Ausgabedatums. Damit sich bei einer Änderung der zitierten Regelwerke erforderlichenfalls eine Aktualisierung leichter durchführen lässt, werden die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke in einem eigenen Anhang zusammengefasst. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.doc Seite 1 von 17 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06-001 OIB-Richtlinie 2 - Erläuterungen Der Erarbeitung der Richtlinien wurde grundsätzlich der Begriff des Gebäudes zu Grunde gelegt. Um für sonstige Bauwerke die Bestimmungen der Richtlinien sinngemäß anwenden zu können, wurde auch der allgemeinere Begriff „Bauwerk“ aufgenommen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Richtlinie werden freistehende Gebäude mit einer Grundfläche von nicht mehr als 15 m². Für Gebäude mit gemischter Nutzung gelten die Anforderungen hinsichtlich Brandschutz für die einzelnen Nutzungsbereiche als erfüllt, wenn die für die jeweiligen Nutzungen anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinien eingehalten werden. Dieser Hinweis ist notwendig geworden, um klarzustellen, dass für Gebäude mit gemischter Nutzung die Bestimmungen der OIB-Richtlinien für die jeweilige Nutzung heranzuziehen sind. Das bedeutet, dass z.B. für Gebäude mit zwei unterirdischen Garagengeschossen, einer dreigeschossigen Verkaufsstätte, darüber drei Geschosse Büros und im obersten Geschoss Wohnungen folgende Punkte der OIB-Richtlinien zur Anwendung gelangen können: für die beiden unterirdischen Garagengeschosse sind die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ einzuhalten für die dreigeschossige Verkaufsstätte sind, sofern die Verkaufsfläche nicht mehr als 3.000 m² beträgt, die Bestimmungen des Punktes 7.7.2 einschließlich Tabelle 3 der OIB-Richtlinie 2 einzuhalten, ansonsten ist gemäß Punkt 7.7.3 der OIB-Richtlinie 2 ein Brandschutzkonzept vorzulegen für die Büros und die Wohnungen gelten die Bestimmungen der Punkte 2 bis 6 der OIB-Richtlinie 2. Neben der Einhaltung der technischen Detailanforderungen gemäß den Richtlinien kann die Erfüllung der Brandschutzvorschriften im Abweichungsfall auch durch Nachweis eines äquivalenten Schutzniveaus wie bei Anwendung der Richtlinie erfolgen. Dabei muss schlüssig nachgewiesen werden, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung der Richtlinien der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung eingeschränkt wird. Für den Abweichungsfall können die Schutzziele auch dann als eingehalten betrachtet werden, wenn die den Schutzzielen zugrunde liegenden allgemein anerkannten Leistungskriterien wie z.B. Feuerwiderstand von Bauteilen, Temperaturen, Rauchschichtdicken, Gaskonzentrationen nachgewiesen werden. Auf Grund der Komplexität von Gebäuden (siehe Punkt 7) ist es manchmal erforderlich, zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen ein Brandschutzkonzept vorzulegen. Dieses hat unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des geplanten Projekts jene Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes nachzuweisen, mit deren Hilfe die geforderten Schutzziele erreicht werden sollen. Um eine einheitliche Vorgangsweise zur Erstellung von Brandschutzkonzepten sicherzustellen, sollte hinsichtlich Form und Aufbau die TRVB A 107 (Brandschutzkonzepte) herangezogen werden. Zu Punkt 1: Begriffsbestimmungen In diesem Punkt werden die in der Richtlinie verwendeten Begriffe definiert. Dabei wurden die für das Verständnis erforderlichen Definitionen auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt. Die Begriffe Abgasanlage, Verbindungsstücke und Feuerstätten wurden grundsätzlich entsprechend der ÖNORM EN 1443 unter Berücksichtigung der ÖNORM B 8200 formuliert. Eine Feuerungsanlage besteht im Normalfall aus einer Feuerstätte, dem dazugehörigen Verbindungsstück sowie der Abgasanlage. Dabei ist die Abgasanlage (ein- oder mehrschalige Konstruktion) mit seiner Abgasleitung der senkrecht geführte Teil einer Feuerungsanlage, welche sich inner- oder außerhalb eines Bauwerkes befinden und möglichst über Dach geführt wird. In der Abgasleitung werden die bei der Verbrennung entstehenden Verbrennungsprodukte (gasförmige, flüssige oder feste Bestandteile) abgeleitet. Zwischen der Feuerstätte und der Abgasanlage befindet sich das Verbindungsstück, welches ein- oder auch doppelwandig ausgeführt werden kann. Bei doppelwandigen Verbindungsstücken kann zusätzlich der Ringspalt (Zwischenraum) dazu benutzt werden, um die benötigte Verbrennungsluft der Feuerstätte zuzuführen. Für Beherbergungsstätten beginnt der Anwendungsbereich erst für Gebäude bzw. Gebäudeteile, die der Beherbergung von Personen dienen und mehr als 10 Gästebetten aufweisen. Für kleinere Gasthöfe oder Pensionen besteht kein eigenes Regelungsbedürfnis, da bei dieser Größenordnung eine ähnliche Situation wie bei der Wohnnutzung anzunehmen ist. Der Begriff des Fluchtniveaus wurde insbesondere deshalb eingeführt, da sicherheitstechnisch vor allem die Höhe, in der sich Personen bestimmungsgemäß in Räumen aufhalten können (Fußbodenoberkante), relevant ist und nicht die Höhe eines bestimmten Punktes eines Gebäudeumrisses (z.B. Traufenhöhe). Die Heranziehung des Fluchtniveaus als wichtiges Kriterium für die Einteilung in Gebäudeklassen erfolgt H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.doc Seite 2 von 17 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06-001 OIB-Richtlinie 2 - Erläuterungen hauptsächlich im Hinblick auf die Erfordernisse der Personenrettung sowie die Möglichkeiten der Brandbekämpfung. Als Fluchtweg wird jener Gehweg definiert, der den Benutzern eines Bauwerkes im Gefahrenfall ohne fremde Hilfe das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien ermöglichen soll. Er ist jener Gehweg, der in der Regel beim entferntesten Punkt eines Raumes in einem Gebäude beginnt und an einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien endet. Durch die neu eingeführte Einteilung der Gebäude in Gebäudeklassen werden gewisse, in der Praxis häufig anzutreffende Gebäudetypen definiert, sodass konkrete Voraussetzungen und Randbedingungen vorliegen und somit eindeutige brandschutztechnische Regelungen festgelegt werden können. Die Kriterien für die Einteilung in Gebäudeklassen umfassen die Anzahl der oberirdischen Geschosse, das Fluchtniveau, die Grundfläche sowie die Anzahl von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten. Gebäude mit Nutzungseinheiten, die eine deutlich kleinere Fläche als übliche Brandabschnitte aufweisen und die gegeneinander durch Wände bzw. Decken mit einer Brandschutzqualifikation abgetrennt sind, stellen für die Brandausbreitung und die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ein geringeres Risiko dar als Gebäude mit flächenmäßig ausgedehnten Nutzungseinheiten. Für Gebäude mit einer derartigen zellenartigen Bauweise sind daher geringere Brandschutzanforderungen vertretbar. Durch Kombination der einzelnen Kriterien gelangt man zur Einteilung in fünf Gebäudeklassen. Die Gebäudeklasse 1 umfasst freistehende Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m sowie mit nur einer Wohnung bzw. Betriebseinheit von jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche. Damit werden vor allem freistehende Einfamilienhäuser erfasst, für die in den meisten Landesbauordnungen bisher Sonderregelungen enthalten sind. Die Nutzung beschränkt sich aber nicht nur auf Wohnzwecke, sondern schließt u.a. auch Büronutzung, büroähnliche, betriebliche und landwirtschaftliche Nutzungen mit ein. Die gleichen Gebäude sind in die Gebäudeklasse 2 eingestuft, wenn sie nicht freistehend sind und zudem nicht mehr als fünf Wohnungen bzw. Betriebseinheiten aufweisen. In die Gebäudeklasse 3 fallen alle übrigen Gebäude, die zwar hinsichtlich Anzahl der oberirdischen Geschosse und Fluchtniveau die gleichen Voraussetzungen erfüllen, aber mehr als fünf Wohnungen bzw. Betriebseinheiten besitzen bzw. wenn deren Grundfläche mehr als 400 m² beträgt. Bei der Gebäudeklasse 4 erfolgt unter Berücksichtigung der generellen Begrenzung mit nicht mehr als vier oberirdischen Geschossen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 11 m eine Unterteilung entsprechend der Zahl der Wohnungen bzw. Betriebseinheiten. In jenen Fällen, in denen mehrere Wohnungen bzw. Betriebseinheiten vorhanden sind, wird eine Begrenzung der Grundfläche jeder einzelnen Nutzungseinheit mit 400 m² festgelegt. Ist dagegen nur eine Betriebseinheit gegeben, entfällt diese Flächenbegrenzung. Durch die Gebäudeklasse 4 soll insbesondere die konstruktive Verwendung von Holz für Gebäude mit bis zu vier oberirdischen Geschossen eröffnet werden, was in verschiedenen Bundesländern bisher noch nicht der Fall ist. Alle sonstigen Gebäude, einschließlich der Gebäude aus vorwiegend unterirdischen Geschossen fallen in die Gebäudeklasse 5, wobei das Fluchtniveau von 22 m nicht überschritten werden darf. Der mehrfach für die Einstufung eines Gebäudes in eine Gebäudeklasse maßgebende Wert von 400 m2 Grundfläche je Wohnung oder Betriebseinheit stellt auf die üblicherweise von der Feuerwehr noch zu beherrschende Brandfläche ab. Zwecks Beseitigung von Unklarheiten hinsichtlich unterschiedlicher Auslegung von Keller-, Erd- und Dachgeschoss werden in dieser Richtlinie ausschließlich die Begriffe „oberirdisches“ und „unterirdisches Geschoss“ verwendet. Daher entspricht das unterste oberirdische Geschoss dem bisher gebräuchlichen Begriff des Erdgeschosses und das oberste unterirdische Geschoss jenem des ersten Kellergeschosses. Der bisherige teilweise in Rechtsvorschriften einzelner Bundesländer verwendete Begriff „erster Stock bzw. erstes Obergeschoss“ entspricht nunmehr dem zweiten oberirdischen Geschoss. Außerdem werden Dachgeschosse den oberirdischen Geschossen begrifflich gleichgestellt. Die Grundfläche umfasst die Brutto-Grundfläche, die den Planern geläufig ist. Deshalb wurde auf einen direkten Verweis auf die ÖNORM B 1800 (Ermittlung von Flächen und Rauminhalten von Bauwerken) verzichtet. Sie umfasst grundsätzlich die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes, wobei im Zusammenhang mit der Einstufung von Gebäuden in Gebäudeklassen die Grundflächen in unterirdischen Geschossen außer Betracht bleiben. Für Räume in unterirdischen Geschossen gelten nämlich meistens eigene Regelungen insbesondere hinsichtlich des Brandverhaltens von Baustoffen, der H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.doc Seite 3 von 17 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06-001 OIB-Richtlinie 2 - Erläuterungen Feuerwiderstandsklasse von Bauteilen, der Größe von Brandabschnitten und der Rauchableitung, die weitgehend von den Kriterien zur Einstufung in eine Gebäudeklasse unabhängig sind. Der Begriff des Reihenhauses wurde nur unter Berücksichtigung brandschutztechnischer Kriterien festgelegt und umfasst keine raumplanerischen bzw. bauordnungsrechtlichen Belange. Das gekuppelte Doppelhaus auch jenes mit gemeinsamer Grundgrenze - ist somit die kleinste Form des Reihenhauses. Da sich die Definition des Reihenhauses nicht an der Zahl der oberirdischen Geschosse, sondern vor allem an der Grundfläche der jeweiligen Wohnung bzw. Betriebseinheit mit jeweils nicht mehr als 400 m² orientiert, gibt es Reihenhäuser nur in den Gebäudeklassen 2 und 4. Auf Grund der raumplanerischen bzw. bauordnungsrechtlichen Definition von Reihenhäusern in den einzelnen Bundesländern kann einerseits ein Reihenhaus aus mehreren nebeneinander angeordneten Wohnungen auf einer Liegenschaft bestehen, wobei die Eckwohnungen sogar bis an die Grundgrenze heranreichen können. Andererseits liegt auch dann ein Reihenhaus vor, wenn sich jede Wohnung auf einer eigenen Liegenschaft befindet, sodass brandschutztechnisch gesehen sogenannte "fiktive Grundgrenzen" entstehen. Für die brandschutztechnische Beurteilung ist es allerdings unerheblich, ob sich das Reihenhaus auf einer Liegenschaft befindet oder die einzelnen Wohnungen des Reihenhauses jeweils auf unterschiedlichen Liegenschaften. Die Begriffe Trenndecke und Trennwand wurden eingeführt, um die brandschutztechnischen Anforderungen in Abhängigkeit der Gebäudeklassen differenzierter festlegen zu können. Darunter sind insbesondere Decken bzw. Wände zwischen einzelnen Wohnungen, zwischen einzelnen Betriebseinheiten, zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten einerseits und allen anderen Gebäudeteilen andererseits sowie zwischen Treppenhäusern und allen anderen Gebäudeteilen (z.B. Kellerräume, Dachböden) zu verstehen. Bei den Verkaufsstätten wurde auf eine Mindestverkaufsfläche verzichtet, damit für kleine Geschäfte die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie, nämlich jene der Punkte 2 bis 6 herangezogen werden können. Erst für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 600 m² werden darüber hinausgehende Anforderungen notwendig (siehe Erläuterungen zu Punkt 7.7). Zu Punkt 2: Allgemeine Anforderungen und Tragfähigkeit im Brandfall Einleitend wird zu diesem Punkt grundsätzlich festgehalten, dass bei Verknüpfung von Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen mit Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen dies nur für jenen Teil der Konstruktion gilt, der für das Erreichen der Feuerwiderstandsklasse notwendig ist. Demnach könnte beispielsweise der geforderte Feuerwiderstand bereits durch eine „rohe“ Wand bzw. Decke allein erbracht werden, weshalb zusätzlich angebrachte Bekleidungen bezüglich der Feuerwiderstandsklasse dann keine Anforderungen erfüllen müssen. Zu Punkt 2.1: Brandverhalten von Baustoffen Dieser Punkt legt fest, dass für Baustoffe grundsätzlich die ÖNORM B 3806 (Anforderungen an das Brandverhalten von Bauprodukten) maßgebend ist. In dieser Norm wird die gleiche Einteilung der Gebäude in Gebäudeklassen wie in der Richtlinie verwendet. Das Österreichische Normungsinstitut wurde seitens des Österreichischen Institutes für Bautechnik ersucht, die ÖNORM B 3806:2002-05 insbesondere hinsichtlich der bisherigen Einteilung der Gebäude nach der Geschosszahl anzupassen. Die Überarbeitung in diesem Gremium hatte auch den Vorteil, die Erkenntnisse der Produkthersteller und Prüfanstalten, vor allem in Bezug auf die Überleitung der bisherigen nationalen österreichischen Bezeichnungen auf die europäischen Klassen des Brandverhaltens berücksichtigen zu können. Neben den vorher genannten Firmen bzw. Institutionen wirkten auch Mitglieder der Projektgruppe und des OIB sowie Ländervertreter am Entscheidungsprozess mit. Die Vielfalt der in der Baupraxis verwendeten Baustoffe, die neu eingeführten Euroklassen des Brandverhaltens verbunden mit den fünf verschiedenen Gebäudeklassen machen eine differenzierte und präzise Betrachtung des Brandverhaltens von Baustoffen notwendig. Während in den einzelnen bautechnischen Regelungen der Bundesländer bisher nur wenige konkrete Anforderungen enthalten sind, wird in dieser Richtlinie grundsätzlich auf die ÖNORM B 3806 verwiesen. In dieser Norm sind die Anforderungen beispielsweise für Fassaden, raumseitige Wandbekleidungen und Wandbeläge, Baustoffe im Fußbodenund Deckenbereich, Dächer, luftführende Schächte, Kanäle und Lüftungsleitungen, Gebäudetrennfugen, Geländerfüllungen, Doppel- und Hohlraumböden tabellenartig zusammengefasst. Zu Punkt 2.2: Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse von Bauteilen H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.doc Seite 4 von 17 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06-001 OIB-Richtlinie 2 - Erläuterungen Punkt 2.2.1 regelt die grundsätzlichen Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen, die in der Richtlinie zwecks leichterer Lesbarkeit anstelle von verbalen Festlegungen in Tabellenform dargestellt werden. Dabei spiegelt Tabelle 1 weitgehend die bisher in den Bundesländern geübte Praxis wider, in Abhängigkeit von der Geschossanzahl bestimmte Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen festzulegen. Den Anforderungen in der Tabelle 1 vorangestellt ist die generelle Festlegung, dass Bauteile mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten – sofern in der Tabelle keine Ausnahmen vorgesehen sind – aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen müssen. Den nunmehr gebäudeklassenabhängigen Anforderungen hinsichtlich Feuerwiderstand von Bauteilen und Brandverhalten von Baustoffen liegt die Sicherheitsphilosophie zugrunde, dass mit steigender Geschossanzahl, größerer Brandabschnittsfläche, höherer Personenbelegung sowie mit Zunahme der Nutzungsmöglichkeiten auch das Gefährdungspotential generell zunimmt und damit auch der Löscheinsatz durch die Feuerwehr schwieriger wird. Deshalb werden mit steigender Gebäudeklasse zunehmende Anforderungen an die Eigenschaften von Baustoffen bzw. Bauteilen gestellt. Die festgelegten Anforderungen an die Gebäudeklasse 1 beruhen auf der Erkenntnis, dass dem Nachbarschaftsschutz und der Möglichkeit der Brandbekämpfung bei solchen Gebäuden grundsätzlich ausreichend Rechnung getragen wird. Die Sicherheit der Gebäudebenutzer, welche sich auf Grund der Gebäudeart üblicherweise in wenigen Minuten in Sicherheit bringen können, wird durch eine allfällige Erhöhung der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile kaum erhöht. Durch die verpflichtende Installation von „Rauchwarnmeldern“ in Wohnungen dürfte nunmehr auch sichergestellt werden, dass Personen infolge der Alarmierung eine frühzeitige Flucht antreten können. Dadurch ist hinsichtlich des Personenschutzes sogar eine Erhöhung des bisher bei Einfamilienhäusern üblichen Sicherheitsstandards zu erwarten. Auf Grund der Definition von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 insbesondere hinsichtlich Anzahl der Wohnungen bzw. Betriebseinheiten in Verbindung mit der zulässigen Grundfläche ergeben sich unterschiedliche Risikosituationen. Während in der Gebäudeklasse 3 hinsichtlich Grundfläche sowie Zahl der Wohnungen bzw. Betriebseinheiten keine Begrenzung vorliegt, gibt es für die Gebäudeklasse 4 diesbezügliche Einschränkungen. Die Ähnlichkeiten bei den Bauteilanforderungen gemäß Tabelle 1 müssen somit unter den genannten Rahmenbedingungen beurteilt werden. In Bezug auf die brandschutztechnischen Anforderungen an Gänge, Treppen und Treppenhäuser im Verlauf von Fluchtwegen ergeben sich dagegen wesentliche Unterschiede. (siehe Erläuterungen zu Tabelle 2 unter Punkt 5) Für Gebäude, die lediglich auf Grund ihrer Hanglage, d.h. in Folge Überschreitung des Fluchtniveaus von 7 m, in eine höhere Gebäudeklasse fallen würden, sieht Fußnote 1 der Tabelle 1 unter gewissen Voraussetzungen Erleichterungen hinsichtlich der Bauteilanforderungen vor. Die österreichischen Feuerwehren verfügen zumindest über Leitern, mit denen sie ein derartiges Höhenniveau erreichen können. Sofern bei Gebäuden der genannten Gebäudeklassen das Fluchtniveau generell nicht mehr als 11 m beträgt und jeder Aufenthaltsraum zumindest an einer Stelle nicht mehr als 7 m über dem angrenzenden Gelände liegt, ist für Gebäude der Gebäudeklasse 1 eine Einstufung in Gebäudeklasse 2 ausreichend bzw. verbleiben die Gebäude der Gebäudeklassen 2 und 3 in ihrer jeweiligen Gebäudeklasse. Es wird angenommen, dass bei derartigen Hangverhältnissen ein ähnliches Sicherheitsniveau ausreichend ist wie in ebener Lage ausreichend ist. Bei tragenden Bauteilen im obersten Geschoss von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 wird gemäß Zeile 1.1 der Tabelle 1 in Anlehnung an ähnliche Regelungen im Ausland die Anforderung an die Feuerwiderstandsfähigkeit im Vergleich zu den sonstigen oberirdischen Geschossen um eine Klasse herabgesetzt. Dies wird damit begründet, dass bei einem allfälligen Brandereignis die im obersten Geschoss betroffenen Personen frühzeitig in Sicherheit sein müssten und notwendige Löschaktionen durch die Feuerwehr auch von außen durchgeführt werden könnten. - In der Gebäudeklasse 2 sind gemäß Tabelle 1 Punkt 2.4 bzw. Punkt 3.1 in Verbindung mit Fußnote 5 die (Trenn)wände zwischen den Wohnungen in Reihenhäusern, unabhängig davon, ob sich an der Stelle der Trennwände eine Grundgrenze befindet oder nicht, grundsätzlich in der Feuerwiderstandsklasse REI 60/EI 60 ausreichend. Dies deshalb, da davon ausgegangen werden kann, dass (aus schallschutztechnischen Gründen) in der Regel zwei aneinandergrenzende Wände hergestellt werden. In der Gebäudeklasse 4 sind jedoch an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze brandabschnittsbildende Wände und Decken in der Feuerwiderstandsklasse REI 90/EI 90 herzustellen, wobei die brandabschnittsbildenden Wände und Decken an der "fiktiven Grundgrenze" nicht aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen müssen. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.doc Seite 5 von 17 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06-001 OIB-Richtlinie 2 - Erläuterungen Um einen der Praxis entsprechenden brandschutztechnischen Übergang von der Gebäudeklasse 4 auf die Gebäudeklasse 5 zu schaffen, wurde nach eingehender Diskussion in der Fußnote 2 der Tabelle 1 festgelegt, dass für die beiden obersten Geschosse in der Gebäudeklasse 5 die Wände und Decken nur in der Feuerwiderstandsklasse R 60 bzw. REI 60/EI 60 ausgeführt werden müssen, sofern das Gebäude nach Fertigstellung nicht mehr als sechs oberirdische Geschosse aufweist. Diese Ausführung entspricht einerseits vielen Gebäuden in den westlichen Bundesländern, andererseits der seit Jahren gepflogenen Praxis des nachträglichen Dachgeschossausbaus in Wien. In Tabelle 1 werden in Punkt 5 an Balkonplatten von Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit gestellt. Dies aus der Erkenntnis heraus, dass im Brandfall üblicherweise die volle rechnerische Nutzlast nur zu einem geringen Bruchteil vorhanden ist. Weiters ist davon auszugehen, dass bei derartigen Größenordnungen der Gebäude der Feuerwehreinsatz nicht nachteilig beeinflusst wird. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 kann der Löschangriff erschwert sein, weshalb eine Feuerwiderstandsfähigkeit von 30 Minuten oder eine Ausführung mit Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 verlangt wird. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 werden sowohl Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit als auch an das Brandverhalten der Baustoffe gestellt. Der Nachweis der Feuerwiderstandsklasse eines Bauteils kann u. a. erfolgen durch - Klassifizierungsberichte einer akkreditierten Prüfstelle, - Verweis auf ÖNORM B 3800-4, sofern die Übergangsbestimmungen gemäß Punkt 2.2.2 in Anspruch genommen werden - europäische harmonisierte Produktnormen, - europäische technische Zulassungen sowie - Nachweis mittels Eurocode. Durch Punkt 2.2.2 wird unter Berücksichtigung des „Guidance-Papers J“, in dem Übergangsfristen für die Implementierung der Bauprodukte im Anwendungsbereich der Bauproduktenrichtlinie vorgeschlagen werden, für Bauteile die Möglichkeit geschaffen, bis zum 03. Mai 2010 für die in dieser Richtlinie angegebenen Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse auf Basis europäischer Klassifizierungen auch die in der ÖNORM B 3807, Tabelle 1 entsprechenden Brandwiderstandsklassen auf Basis nationaler/österreichischer Bezeichnungen zu verwenden. Damit soll den Produktherstellern ausreichend Zeit gegeben werden, ihre Bauprodukte nach den neuen europäischen Normen prüfen und klassifizieren lassen zu können. Das Datum 3. Mai 2010 entspricht dem Vorschlag des „Guidance-Papers J“, wonach für Bauteile eine 10jährige Übergangsfrist vorgesehen ist (am 3. Mai 2000 erschien die Entscheidung der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Feuerwiderstandes von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon). Liegt für ein Produkt jedoch eine europäische technische Spezifikation vor, gilt dies nur bis zum Ablauf der Koexistenzperiode der Produktnorm. Zu Punkt 3: Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes Zu Punkt 3.1: Brandabschnitt Der Punkt 3.1.1 regelt die Größe von Brandabschnitten, wobei das akzeptierte Risiko durch die in der Richtlinie angegebenen Brandabschnittsgrößen festgelegt wird. Dabei wurden die bisher in den Bundesländern teilweise unterschiedlichen Brandabschnittsgrößen - basierend auf eingehenden Diskussionen – derart vereinheitlicht, dass nunmehr für oberirdische Geschosse grundsätzlich 1.200 m² und nur bei Büronutzung 1.600 m² zulässig sind, wobei nicht mehr als 4 Geschosse vertikal zusammengefasst werden dürfen. Die Längsausdehnung der Brandabschnitte wurde mit 60 m begrenzt, wodurch auch Längsbaukörper bei Beibehaltung der zulässigen Brandabschnittsfläche erleichtert werden. Bei unterirdischen Geschossen liegt – zumal dort die Einsatzverhältnisse für die Feuerwehr im Brandfall ungünstiger sind – die zulässige Brandabschnittsfläche bei 800 m². Wie aus Brandereignissen bekannt, können beispielsweise umstürzende Lagerungen brandabschnittsbildende Wände derart beschädigen, dass eine Brandübertragung in benachbarte Brandabschnitte erfolgt. Dem soll gemäß Punkt 3.1.2 durch das europäisch genormte Leistungskriterium M – zusätzliche mechanische Festigkeit – begegnet werden. Gemäß Punkt 3.1.4 wird für Abschlüsse von Öffnungen, Leitungsdurchführungen u.ä. grundsätzlich dieselbe Feuerwiderstandsklasse wie für den Bauteil selbst verlangt, da deren Kontrolle im Brandfall durch die H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.doc Seite 6 von 17 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06-001 OIB-Richtlinie 2 - Erläuterungen Feuerwehr kaum möglich ist. Abschlüsse müssen zudem mit Hilfe von Selbstschließeinrichtungen stets geschlossen sein, sofern nicht durch andere Maßnahmen im Brandfall ein Schließen bewirkt wird. Letzteres kann beispielsweise durch Feststelleinrichtungen sichergestellt werden, die im Brandfall unwirksam werden und den Schließvorgang mittels türeigenem Auslösesystem oder durch ein zentrales Brandmeldesystem auslösen. Für Türen und Toren sind unter gewissen Voraussetzungen Erleichterungen zulässig. Dies vor allem mit Hinblick auf den Umstand, dass Abschlüsse der angegebenen Größenordnungen im Brandfalle von der Feuerwehr noch gehalten werden können. Es wird davon ausgegangen, dass die in den Punkten 3.1.5 bzw. 3.1.6 angegeben baulichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr eine vertikale bzw. horizontale Brandübertragung über Außenwände weitgehend hintanhalten können. In den Punkten 3.1.7 und 3.1.8 wird hinsichtlich der Anforderungen an Dachöffnungen und Dachaufbauten zwischen traufseitigen brandabschnittsbildenden Wänden und giebelseitigen unterschieden, da auch unterschiedliche Gefährdungspotenziale vorliegen. Wenn Dachöffnungen und Glasdächer an höhere Gebäude eines anderen Brandabschnittes angrenzen, so wird in Punkt 3.1.9 nur der Abstand festgelegt, innerhalb dessen brandschutztechnische Maßnahmen zur Hintanhaltung eines Brandüberschlages notwendig sind. Auf Grund der vielen unterschiedlichen Varianten hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung in Verbindung mit der Anordnung von wirksamen Maßnahmen wurden keine Patentlösungen angegeben. Im Punkt 3.1.10 werden Anforderungen an Dacheindeckungen bei traufseitig brandabschnittsbildenden Wänden zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke im Bereich der Grundstücksbzw. Bauplatzgrenze werden in einem Abstand von jeweils 2 m von der brandabschnittsbildenden Wand für die Dacheindeckungen ergänzend zu den Bestimmungen der ÖNORM B 3806 erhöhte Anforderungen gestellt. Zu Punkt 3.2: Trennwände und Trenndecken In diesem Punkt wird festgelegt, dass Öffnungen in Trennwänden bzw. Trenndecken dieselbe Feuerwiderstandsklasse wie der Bauteil selbst aufweisen müssen. Bei Türen werden traditionell i.d.R. geringere Anforderungen gestellt. Selbstschließeinrichtungen bei Feuerschutzabschlüssen können durch sogenannte Freilaufschließer ersetzt werden, bei denen der Selbstschließmechanismus erst im Brandfall automatisch aktiviert wird. Zu Punkt 3.3: Deckenübergreifender Außenwandstreifen Um die vertikale Brandausbreitung über die Fassade zu begrenzen, wurde erst für Gebäude ab der Gebäudeklasse 5 mit mehr als sechs oberirdischen Geschossen ein deckenübergreifender Außenwandstreifen mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten und aus Baustoffen des Brandverhaltens mindestens A2 gefordert. Bis zur angegebenen Geschossgrenze wird zudem davon ausgegangen, dass die Feuerwehr insbesondere mit entsprechenden Geräten die Brandausbreitung entlang der Fassade einzuschränken vermag. Anstelle des deckenübergreifenden Außenwandstreifens werden auch bauliche bzw. anlagentechnische Alternativen ermöglicht. Zu Punkt 3.4: Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten Diese brandschutztechnischen Anforderungen sind zielorientiert formuliert und sollen das Augenmerk der Planer und Ausführenden auf die notwendigen Maßnahmen lenken. Vertikal geführte Schächte und horizontal verlaufende Kanäle bzw. die in ihnen geführten Leitungen dienen hauptsächlich zur Ver- und Entsorgung von Gebäuden, was auch für Lüftungsleitungen gilt. Da derartige haustechnische Installationen zumeist Wände bzw. Decken durchstoßen und im Allgemeinen zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten angeordnet werden, stellen sie eine Gefahr hinsichtlich Brand- und Rauchweiterleitung in angrenzende Wohnungen bzw. Betriebseinheiten dar. Die Gefahr der Brandentstehung innerhalb von Schächten bzw. Kanälen ergibt sich im Wesentlichen durch energieführende Leitungen bzw. durch Feuer- und Heißarbeiten im Zuge von Reparatur- und Nachinstallationsarbeiten innerhalb des Schachtes bzw. Kanals sowie im Bereich der Schacht- und Kanalwände. Erfahrungsgemäß ist dann mit einer raschen Ausbreitung von Feuer und Rauch zu rechnen. Bei einer Brandentstehung außerhalb von Schächten bzw. Kanälen besteht im Wesentlichen die Gefahr H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.doc Seite 7 von 17 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06-001 OIB-Richtlinie 2 - Erläuterungen einer Brandausbreitung beispielsweise über Leitungen in den Schacht bzw. Kanal und in weiterer Folge vor allem eine Verrauchung angrenzender Bereiche sowie die Gefahr der Verrauchung angrenzender Bereiche. Deshalb werden auch an die Abschottungsmaßnahmen grundsätzlich dieselben Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsklasse wie an die Wände bzw. Decken gestellt. Betroffen davon sind sowohl brandabschnittsbildende Bauteile wie Trennbauteile. Zu Punkt 3.5: Hinterlüftete bzw. belüftete Fassaden, Doppelfassaden und Vorhangfassaden Mit diesem Punkt soll generell der erhöhten Brand- und Rauchausbreitungsgefahr sowie den allfälligen Erschwernissen bei der Brandbekämpfung bzw. beim Einsatz von Rettungsgeräten der Feuerwehr in Abhängigkeit der Gebäudeklasse verbunden mit der Anzahl der oberirdischen Geschosse Rechnung getragen werden. Derartige Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen finden in der Praxis zunehmend Verwendung und bedürfen einer besonderen Risikobetrachtung. Doppelfassaden wirken sich in brandschutztechnischer Sicht gegenüber konventionellen Fassaden vor allem in folgender Hinsicht nachteilig aus: - „Kanalisierung“ von Feuer und Rauch im Zwischenraum und daher schnellere Brandausbreitung über den Zwischenraum in oberhalb gelegene Geschosse. - Gefährdete Personen können sich infolge des verrauchten Zwischenraums für die Feuerwehr nur schwer bemerkbar machen. - Für die Feuerwehr ist ein Löschangriff von außen praktisch nicht durchführbar, da eine mechanische Zerstörung der Verkleidung mit Mitteln der Feuerwehr in aller Regel nicht möglich ist und eine Zerstörung durch Brandeinwirkung – wenn überhaupt – erst sehr spät eintreten wird. Auch Vorhangfassaden stellen brandschutztechnisch ein besonderes Risiko dar, wenn keine vorbeugenden Maßnahmen getroffen werden. Dies betrifft vor allem eine Brandausbreitung über Anschlussfugen und Hohlräume im Bereich der anschließenden Decke innerhalb der Vorhangfassade. Da die einzelnen Maßnahmen aber vielfältig sind und vom Gebäudetyp bzw. der Ausgestaltung der Fassaden abhängig sind, wurde auf detaillierte Anforderungen verzichtet. Zu Punkt 3.6: Aufzüge Punkt 3.6.1 regelt die erforderlichen Maßnahmen, um bei Aufzügen, die Brandabschnitte verbinden, eine Brandübertragung zu vermeiden. Auf Grund der unterschiedlichen Ausführungen bzw. Maßnahmen wurde auf konkrete Anforderungen verzichtet. Mit der Forderung gemäß Punkt 3.6.2 soll insbesondere bei Aufzügen, die im Bereich von Fluchtwegen angeordnet sind, der Gefahr einer allfälligen Brandausbreitung begegnet werden. Deshalb dürfen dort als Aufzugsumwehrungen nur Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 verwendet werden. Zu Punkt 3.7: Feuerstätten und Verbindungsstücke Im Punkt 3.7.1 wurden hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an die Lage von Feuerstätten auf bisher bestehende gesetzliche Regelungen, Normen sowie einschlägige technische Richtlinien und Erfahrungen aus Brandereignissen zurückgegriffen. Bewusst wurden in Punkt 3.7.2 keine konkreten Abstände von Feuerstätten bzw. Verbindungsstücken zu brennbaren Bauteilen festgelegt, zumal sich die Abstände aus den jeweiligen Aufstellungs- bzw. Montagehinweisen der Hersteller ergeben müssen. Zu Punkt 3.8: Abgasanlagen In Punkt 3.8.2 wird festgelegt, dass bei einem außerhalb der Abgasanlage entstandenen Brand keine Übertragung von Feuer und Rauch über die Abgasanlage in andere Wohnungen bzw. Betriebseinheiten stattfinden darf. Durch den Verweis auf sinngemäße Anwendung von Punkt 3.4 (Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten) soll zum Ausdruck gebracht werden, dass Abgasanlagen in Wänden, oder wenn sie Decken durchstoßen, analog der Funktion der Wand bzw. Decke die Übertragung von Feuer und Rauch in angrenzende Wohnungen bzw. Nutzungseinheiten entsprechend der für den Bauteil geforderten Feuerwiderstandsdauer verhindern müssen. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.doc Seite 8 von 17 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06-001 OIB-Richtlinie 2 - Erläuterungen Gemäß Punkt 3.8.3 hängt der Abstand zu Bauteilen mit brennbaren Baustoffen von der Art der Abgasanlage ab und wird in der Regel aufgrund einer Prüfung z.B. gemäß ÖNORM EN 13216-1 festgestellt. Zu Punkt 3.9: Räume mit erhöhter Brandgefahr In Punkt 3.9.1 wird festgelegt, dass Heiz-, Brennstoff- und Abfallsammelräume jedenfalls als Räume mit erhöhter Brandgefahr gelten, zumal dort das Entstehungs- bzw. Ausbreitungsrisiko eines Brandes erfahrungsgemäß beträchtlich ist. Im Punkt 3.9.5 wurde die Grenze für die Notwendigkeit eines Heizraumes bei Feuerstätten unabhängig vom Brennstoff grundsätzlich mit 50 kW festgelegt, um eine Angleichung der bisher in den einzelnen Bundesländern unterschiedlichen Werte zu erzielen. Dabei wurde auf Grund der bisherigen Erfahrungen der in bisherigen Regelungen enthaltene höchste Grenzwert als vertretbar angesehen. Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung kann im Gegensatz zu solchen mit flüssigen bzw. gasförmigen Brennstoffen durch Abschaltung der Brennstoffzufuhr der Verbrennungsvorgang nicht sofort unterbrochen werden. Vielmehr besteht die Gefahr eines Rückbrandes in den Vorratsbehältern bzw. Lagerraum, weshalb bereits bei einem Vorratsbehälter von mehr als 0,5 m³ ein eigener Heizraum erforderlich ist. Traditionellerweise wird bei flüssigen Brennstoffen die Lagerung im Aufstellraum der Feuerstätte untersagt. Aufgrund bewährter sicherheitstechnischer Einrichtungen bei Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen und den bisherigen Erfahrungen in einigen österreichischen Bundesländern sowie im benachbarten Ausland, in denen eine beschränkte Brennstofflagerung im Aufstellungsraum der Feuerstätte zulässig ist, wird nun gemäß Punkt 3.9.7 eine gemeinsame Unterbringung unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Zu Punkt 3.10: Erste und Erweiterte Löschhilfe Da die Festlegung von Anforderungen an Bauprodukte (wie z.B. in Tabelle 1) auch in Zusammenhang mit den Möglichkeiten einer Brandbekämpfung zu verstehen ist, waren auch Anforderungen hinsichtlich Mittel der Ersten und Erweiterten Löschhilfe in einer gewissen Abhängigkeit von der jeweiligen Gebäudeklasse erforderlich. Zu Punkt 3.11: Rauchwarnmelder Tote und Verletzte bei Bränden innerhalb von Gebäuden sind überwiegend im zivilen Bereich zu beklagen, wofür hauptsächlich die giftigen Bestandteile von Brandrauch und nur selten die unmittelbare Einwirkung von Feuer verantwortlich sind. Bevor ein Brand auf Teile des Gebäudes übergreift, sind – vor allem nachts – die Bewohner längst im Rauch erstickt. Die stromnetzunabhängig arbeitenden Rauchwarnmelder besitzen eine Batterie und zielen grundsätzlich nur darauf ab, die sich in der Wohnung aufhaltenden Personen frühzeitig zu alarmieren und dadurch die Personensicherheit zu erhöhen. Das kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass nur in Aufenthaltsräumen – ausgenommen Küchen - sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, mindestens ein Rauchwarnmelder vorhanden sein muss. Daraus kann abgeleitet werden, dass etwa in Abstell-, Sanitär- und Lagerräumen oder in Heizräumen keine Rauchwarnmelder vorhanden sein müssen. Da die ÖNORM EN 14604 „Rauchwarnmelder“ europäisch festgelegte Geräteanforderungen enthält, sollte diese zur Beurteilung der Qualität herangezogen werden. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchwarnmeldern nicht um eine automatische Brandmeldeanlage handelt. Weiters ist zu erwähnen, dass keine automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle zu installieren ist. Basierend auf internationalen Untersuchungen kann abgeschätzt werden, dass das Risiko, bei Bränden in Wohnungen ums Leben zu kommen, durch Installation von Rauchmeldern erheblich verringert wird. Seit beispielsweise der Einbau von derartigen Meldern in Großbritannien seit dem Jahr 1992 gesetzlich vorgeschrieben ist, werden Brände viel häufiger entdeckt und ist die Zahl der Brandtoten in Wohnungen merklich zurückgegangen. In Norwegen besteht bereits seit 1990 eine gesetzliche Regelung, wonach in jedem Haushalt ein Rauchmelder pro Etage installiert sein muss. In den Niederlanden wurde die gesetzliche Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern im Jahre 2002 vorgenommen. In Deutschland wurde in den letzten Jahren die Rauchmelder-Pflicht in Wohnungen in vielen Bundesländern intensiv diskutiert, wobei z.B. Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Hessen und Hamburg die entsprechende gesetzliche Bestimmung in ihren Landesbauordnungen inzwischen integriert haben. Hinsichtlich der Verbreitung von Rauchmeldern in privaten Haushalten sind statistische Zahlen vorhanden, wonach in den USA etwa 90 % und in Großbritannien ca. 70 % aller Haushalte zumindest einen Rauchmelder besitzen. In Deutschland und Österreich wird dieser Anteil aber nur auf etwa 5 bis 7 % geschätzt. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.doc Seite 9 von 17 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06-001 OIB-Richtlinie 2 - Erläuterungen Zu Punkt 3.12: Rauchableitung in unterirdischen Geschossen Praktische Einsatzerfahrungen der Feuerwehr haben deutlich gemacht, dass vor allem Kellerbrände ohne entsprechende Vorkehrungen für die Rauchableitung ins Freie problematisch sein können. Deshalb benötigen unterirdische Geschosse Wand- und/oder Deckenöffnungen, die sich im Einsatzfall auch mit Mitteln der Feuerwehr öffnen lassen müssen, damit insbesondere mit den mobilen Belüftungsgeräten der Feuerwehr in diesen Räumen ein Luftwechsel herbeigeführt werden kann. Da bei größeren Raumvolumina auch größere Volumenströme zur Erzeugung eines bestimmten Luftwechsels erforderlich sind, orientiert man sich hinsichtlich der Bemessung von notwendigen Öffnungen an der Größe des Brandabschnittes, der in unterirdischen Geschossen gemäß Punkt 3.1.1 maximal 800 m² betragen kann. Bei Flächen von Brandabschnitten von mehr als 200 m² wird eine Öffnungsfläche mit einer geometrischen Fläche von mindestens 0,5 % als ausreichend angesehen Dazu wird angemerkt, dass – sofern der gesamte Brandabschnitt in verschiedene Räume bzw. Bereiche unterteilt wird - nicht jeder Raum innerhalb des Brandabschnittes derartige Öffnungen besitzen muss. Bei der geforderten Rauchableitung handelt es sich nicht um Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, sondern um Unterstützungsvorkehrungen für den Feuerwehreinsatz. Zu Punkt 4: Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke Im Punkt 4.1 wird die Ausbildung von Außenwänden als brandabschnittsbildende Wände gemäß Tabelle 1 verlangt, wenn ihr Abstand von einer Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze nicht mehr als 2 m beträgt. Damit soll der Gefährdung gegenüberliegender Gebäude im Brandfall und umgekehrt Rechnung getragen werden. Die Gefährdung eines gegenüber liegenden Gebäudes im Brandfall infolge Wärmestrahlung wird vor allem durch den Abstand bestimmt. Bei der Festlegung des Mindestabstandes wurde das Eingreifen der Feuerwehr vorausgesetzt. Das Problem der Brandübertragung durch Funkenflug wird – wie bisher üblich nicht berücksichtigt, da die erforderlichen größeren Abstände nicht realisiert werden können. Der angegebene Abstand berücksichtigt nicht raumplanerische Belange. Durch die Ausnahmen unter Punkt 4.1 (a) wird die Möglichkeit zur Unterschreitung des geforderten Abstandes dann geschaffen, wenn es sich bei den angrenzenden Grundstücken um Verkehrsflächen im Sinne raumordnungsrechtlicher Bestimmungen, öffentliche Parkanlagen oder Gewässer handelt. In diesen Fällen ist eine Brandausbreitung nicht zu erwarten. Zusätzlich wird im Punkt 4.1 (b) eine Unterschreitung des Mindestabstandes ermöglicht, sofern zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden. So können etwa Vordächer hineinragen, wenn diese brandschutztechnisch derart ausgeführt werden, dass eine Brandausbreitung hintan gehalten werden kann. In Außenwänden können Öffnungen eingebaut werden, sofern diese Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsklasse wie die brandabschnittsbildende Wand aufweisen, und die - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszuführen sind. Zu Punkt 5: Flucht- und Rettungswege Zu Punkt 5.1: Allgemeine Anforderungen Grundsätzlich wird das Zurücklegen der ersten 40 m Gehweglänge eines Fluchtweges entsprechend den meisten bisherigen Regelungen der Bundesländer und in Übereinstimmung mit der Arbeitsstättenverordnung für Personen als akzeptierbares Risiko angenommen. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass bei einem rechtzeitig erkannten Brandereignis diese Wegstrecke unter Berücksichtigung einer normalen Gehgeschwindigkeit noch zu bewältigen ist, bevor die Eigenrettung infolge kritischer Sichtbehinderungen und toxischer Rauchgaskonzentrationen unmöglich wird. Nach Überschreitung dieser Gehweglänge ist es deshalb erforderlich, sich entweder an einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder in einem Treppenhaus bzw. auf einer Außentreppe oder in einem Treppenhaus bzw. einer Außentreppe mit jeweils zusätzlichen Anforderungen zu befinden. Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Gehweglänge wird die ungünstigste Stelle eines Raumes, unabhängig von seiner Nutzung, zugrunde gelegt. Nicht ausgebaute Dachböden bleiben von dieser Regelung deshalb ausgenommen, da dort die Wahrscheinlichkeit eines Brandausbruches bei gleichzeitigem Aufenthalt von Personen äußerst niedrig ist. In Punkt 5.1.2 wird geregelt, dass ein einziger Fluchtweg für Wohnungen bzw. Betriebseinheiten dann als ausreichend erachtet wird, wenn bereits nach 40 m Gehweglänge ein sicherer Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe gemäß Tabelle 2 Zeile 3 mit jeweils besonderen Brandschutzmaßnahmen erreicht wird. Die genauere Festlegung für die Ausgestaltung eines derartigen Treppenhauses bzw. einer Außentreppe ist auf die jeweilige Gebäudeklasse bezogen, wobei H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.doc Seite 10 von 17 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06-001 OIB-Richtlinie 2 - Erläuterungen davon ausgegangen wird, dass ein derartiger einziger Fluchtweg im Brandfall voraussichtlich ausreichend sicher benützbar bleibt. Entsprechend Punkt 5.1.3 wird für Wohnungen bzw. Betriebseinheiten erst dann ein zweiter Fluchtweg in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen gefordert, wenn die Voraussetzungen gemäß Punkt 5.1.2 nicht erfüllt werden. Erfahrungen bei Bränden haben gezeigt, dass Fluchtwege innerhalb von Gebäuden nicht selten unbenützbar werden können. In Punkt 5.1.4 wird zunächst zwecks Sicherstellung von Fluchtmöglichkeiten in zwei unterschiedliche Richtungen der außerhalb der Wohnung gemeinsam zurückzulegende Weg (Stichgang) grundsätzlich auf 15 m begrenzt. Es ist jedoch gemäß Punkt 5.1.4 (a) nicht erforderlich, dass über den zweiten Fluchtweg innerhalb von 40 m tatsächlicher Gehweglänge ein Treppenhaus zu erreichen, sondern es genügt in einen anderen Brandabschnitt zu gelangen, der aber an ein Treppenhaus angebunden sein muss. Anstelle des zweiten Fluchtweges kann zudem entsprechend Punkt 5.1.4 (b) auch ein Rettungsweg über die Rettungsgeräte der Feuerwehr bzw. ein fest verlegtes Rettungswegesystem herangezogen werden. Bei der Anrechnung des Rettungsweges durch Geräte der Feuerwehr muss auf die Verfüg- und Einsetzbarkeit dieser Rettungsgeräte Bedacht genommen werden. Zwecks leichterer Lesbarkeit werden die brandschutztechnischen Anforderungen an Gänge, Treppen und Treppenhäuser im Verlauf von Fluchtwegen für Gebäude der Gebäudeklassen 2 bis 5 in Tabellenform (Tabelle 2) anstelle von verbalen Festlegungen dargestellt. Bei der Gebäudeklasse 1 mit nur einer Wohnung bzw. einer Betriebseinheit, einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m und einer Grundfläche von nicht mehr als 400 m² wird davon ausgegangen, dass die Gehweglänge von 40 m bis zu einem direkten Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien nicht überschritten wird. Da somit Punkt 5.1.1 (a) als erfüllt angesehen werden dürfte, scheint die Gebäudeklasse 1 in der Tabelle nicht auf. Eine ähnliche Situation ist in der Gebäudeklasse 2 auch bei Reihenhäusern sowie bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder zwei Betriebseinheiten mit Büronutzung bzw. büroähnlicher Nutzung gegeben, sodass auch diese vom Geltungsbereich der Tabelle 2 ausgenommen sind. Zu Zeile 2.5 in Tabelle 2 wird bemerkt, dass Rauchabzugseinrichtungen in Treppenhäusern sowohl für die Erleichterung der Fluchtmöglichkeit der Gebäudebenutzer als auch zur Ermöglichung bzw. Unterstützung eines Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Die hauptsächliche Gefährdung im Brandfall geht von den Brandprodukten Rauch und Wärme aus, weshalb diese möglichst rasch und wirkungsvoll abzuführen sind. Bei den verbleibenden Gebäuden der Gebäudeklasse 2 sind wegen der relativ kurzen Fluchtwege und der in der Regel guten Brandbekämpfungs- und Rettungsmöglichkeiten bei einem Feuerwehreinsatz im Außenangriff keine besonderen Rauchabzugseinrichtungen vorgesehen, da die vorhandenen Fenster und Türen in der Regel zur Abfuhr von Rauch und Wärme für den Feuerwehreinsatz ausreichen. Die Unterstützung des Feuerwehreinsatzes durch Rauchabzugseinrichtungen beruht hauptsächlich darauf, dass an oberster Stelle des Treppenhauses eine Öffnung für den Rauchabzug freigegeben wird und die Feuerwehr beim Zugang zum Treppenhaus mittels mobiler Belüftungsgeräte durch Einbringen von Außenluft einen Überdruck erzeugt, der Rauch und Wärme aus dem Treppenhaus verdrängt. Wird Rauch und Wärme nicht ausreichend abgeführt, kann das Treppenhaus wegen eines allfälligen Wärmestaus auch für Feuerwehrkräfte unbenutzbar werden. Als Öffnungen an der obersten Stelle des Treppenhauses gelten Öffnungen in der Decke bzw. in Wänden des höchstgelegenen Geschosses mit Wohnungen bzw. Betriebseinheiten. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 und 4 ist wegen der größeren Wegdistanz vom Zugang zum Treppenhaus bis zur Rauchabzugsöffnung an der obersten Stelle des Treppenhauses eine manuelle Auslösemöglichkeit des Rauchabzugs bereits beim Zugang zum Treppenhaus erforderlich. Die zusätzliche Auslösemöglichkeit am obersten Podest des Treppenhauses soll jenen Flüchtenden, die auf den längsten Fluchtweg angewiesen sind, die Möglichkeit bieten, bereits vor Eintreffen der Feuerwehr einen sich im obersten Treppenhausbereich bildenden Rauchpolster zu entfernen. Die Ausbreitung des Rauchpolsters in die darunter liegenden Geschosse erfolgt verzögert. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 ist wegen der noch größeren Wegdistanz vom Zugang zum Treppenhaus bis zur Rauchabzugsöffnung an der obersten Stelle des Treppenhauses eine möglichst unverzügliche Rauchentfernung und Rauchverdünnung durch nachströmende Frischluft erforderlich, weshalb zusätzlich eine automatische Auslösung der Rauchabzugseinrichtungen über rauchempfindliche Elemente gefordert wird. Zu Zeile 3 in Tabelle 2 wird bemerkt, dass - falls der Fluchtweg nur über ein einziges Treppenhaus führt dieses zumindest während der Fluchtphase analog einem im Brandfall sicheren Ort im Freien rauchfrei H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.doc Seite 11 von 17 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06-001 OIB-Richtlinie 2 - Erläuterungen gehalten werden muss. Vorübergehend auftretende Rauchschwaden sind auch bei im Freien liegenden Fluchtzielen nicht vollständig zu vermeiden und werden als akzeptierbares Risiko in Kauf genommen. Bei den nicht vom Geltungsbereich der Tabelle 2 ausgenommenen Gebäude der Gebäudeklasse 2 werden in den Fällen des einzigen Fluchtweges sowohl Anforderungen an den Feuerwiderstand von Türen zu Treppenhäusern gestellt als auch Rauchabzugseinrichtungen für notwendig erachtet. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 sind gegebenenfalls mehrere Personen auf längere Fluchtwege angewiesen, weshalb nur kurzzeitig auftretende, sofort wieder verdünnte Rauchschwaden innerhalb des Treppenhauses sicherheitstechnisch akzeptiert werden können. Deshalb werden abgestuft mit steigendem Risiko auch steigende Sicherheitsanforderungen an Türen (Rauchdichtheit) und Rauchabzugseinrichtungen gestellt. Durch die selbstschließenden Türen wird ein nur schwadenhaftes Auftreten von Rauch im Treppenhaus bewirkt. Die erforderliche Verdünnung dieser Rauchschwaden wird durch risikoangepasste Anforderungen an Rauchabzugseinrichtungen, die im Vergleich zu Zeile 2.5 erhöht werden, berücksichtigt. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 sind gegebenenfalls mehrere Personen auf noch längere Fluchtwege angewiesen, weshalb ebenfalls nur kurzzeitig auftretende, sofort wieder verdünnte Rauchschwaden innerhalb des Treppenhauses sicherheitstechnisch akzeptiert werden können. Dies kann durch die beiden Varianten „ohne bzw. mit Schleuse“ erreicht werden. In den Fällen ohne Schleuse haben die ins Treppenhaus mündenden Türen besondere Anforderungen hinsichtlich der Rauchdichtheit zu erfüllen. Gleichzeitig soll durch die in Zeile 3.3 angeführte Druckbelüftungsanlage, die grundsätzlich auf demselben Prinzip wie die Rauchverdrängung mittels mobiler Belüftungsgeräte der Feuerwehr beruht, bereits vor dem Eintreffen der Feuerwehr automatisch eine Rauchverdrängung einleiten. Sofern Gebäude nicht mehr als sechs oberirdische Geschosse aufweisen, ist anstelle der Druckbelüftungsanlage eine automatische Brandmeldeanlage mit interner Alarmierung im Schutzumfang „Einrichtungsschutz“ verbunden mit einer risikoangepassten Rauchabzugseinrichtung zulässig. In den Fällen mit Schleuse soll das angestrebte Schutzziel insbesondere durch bauliche Brandschutzmaßnahmen erreicht werden, da durch die Schleusenwirkung von Vornherein weniger Rauch ins Treppenhaus eintreten kann. Zu Punkt 5.2: Gänge und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen Punkt 5.2.2 regelt, dass Gänge – ausgenommen offene Laubengänge - alle 40 m durch Rauchschutzabschlüsse zu unterteilen sind, um im Brandfalle eine etwaige Verrauchung auf eine akzeptierbare Länge zu beschränken. Da offene Laubengänge als Fluchtwege gelten bzw. als solche im Brandfalle angesehen werden, müssen diese gemäß Punkt 5.2.3 in Bezug auf ihre Feuerwiderstandsfähigkeit grundsätzlich die Anforderungen an tragende Bauteile und Decken der Tabelle 1 erfüllen. Bis einschließlich der Gebäudeklasse 4 ist bei offenen Laubengängen eine Ausführung in Stahl zulässig, sofern Fluchtwege zu zwei verschiedenen Treppen bzw. Treppenhäusern bestehen. Die in Punkt 5.2.4 gestellten Anforderungen bzw. Erleichterungen an die auf offene Laubengänge mündenden Türen und Fenster entsprechen der gängigen Praxis. Zu Punkt 5.3: Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung Die Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung soll das Schutzziel erfüllen, die Fluchtwege bei Ausfall der Hauptbeleuchtung derart zu beleuchten, dass flüchtende Personen sicher zum vorgesehenen Ausgang bzw. ins Freie gelangen können. Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 erscheint eine FluchtwegOrientierungsbeleuchtung noch nicht erforderlich, da solche Gebäude im Allgemeinen über keinen Aufzug verfügen und die Benutzer daher ausreichend Kenntnis über den Verlauf der ständig begangenen Fluchtwege entlang von Gängen bzw. Treppenhäusern haben. Bei Gebäuden der Gebäudekasse 4 und 5 sind auf Grund der Bestimmungen der OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ Aufzüge erforderlich, weshalb davon auszugehen ist, dass Personen dort zumindest die Treppenhäuser weniger benutzen und mit den örtlichen Gegebenheiten nicht mehr so vertraut sind. Zu Punkt 6: Rettung und Brandbekämpfung Zu Punkt 6.1: Rettungswege Um einheitliche Auslegungen hinsichtlich der Anrechenbarkeit des Rettungsweges mit Geräten der Feuerwehr zu erreichen, werden konkrete Anforderungen festgelegt. Demnach muss jede Wohnung bzw. Betriebseinheit in jedem Geschoss über die Fassade erreichbar sein und geeignete Gebäudeöffnungen H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.doc Seite 12 von 17 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06-001 OIB-Richtlinie 2 - Erläuterungen besitzen, über die eine Rettung von Personen durchgeführt werden kann. Um eine objektive Maßzahl ermitteln zu können, wurde als Kriterium die Entfernung des Anfahrtsweges der Feuerwehr bis zum Gebäude anstelle einer konkreten Zeitangabe bis zum Eintreffen der Feuerwehr am Gebäude gewählt. Die Festlegung der Distanz mit höchstens 10 km ergab sich als Kompromiss aus eingehenden Diskussionen und berücksichtigt die auch in ländlichen Gegenden üblichen Entfernungen zu Feuerwehrgerätehäusern. Zu Punkt 6.2: Zugänglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung Da die Festlegung von Anforderungen an Bauprodukte (wie z.B. in Tabelle 1) auch im Zusammenhang mit den Möglichkeiten einer Brandbekämpfung zu verstehen ist, wurde der Hinweis aufgenommen, dass bei ungenügender Erreichbarkeit eines Gebäudes zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden können. Durch die allgemein gehaltene Formulierung können konkrete Situationen in den einzelnen Bundesländern besser berücksichtigt werden. Zu Punkt 6.3: Löschwasserversorgung Ähnlich der Regelung über die Zugänglichkeit für die Feuerwehr unter Punkt 6.2 wurde auch für Gebäude mit unzureichender Löschwasserversorgung eine allgemeine Formulierung gewählt. Zu Punkt 7: Besondere Bestimmungen In den Punkten 2 bis 6 wurden die Anforderungen im Wesentlichen für Gebäude mit Wohn- und/oder Büronutzung festgelegt. Für andere übliche Nutzungen, wie land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude, Schul- und Kindergartengebäude, Beherbergungsstätten und Studentenheime sowie Verkaufsstätten wurden besondere Bestimmungen getroffen. Für diese in Punkt 7 angeführten Gebäudetypen sind daher grundsätzlich die Anforderungen gemäß der Punkte 2 bis 6 zu erfüllen, sofern in Punkt 7 nichts anderes bestimmt wird. In Punkt 7 werden einerseits konkrete zusätzliche bzw. abweichende Forderungen gestellt, andererseits auf weitere Richtlinien (OIB-Richtlinie 2.1 und OIB-Richtlinie 2.2) oder ein anderer Regelwerke (ONR 22000) verwiesen. Durch diese Vorgangsweise soll sichergestellt werden, dass für die einzelnen Gebäudetypen gebrauchstaugliche und allgemein gültige Regelungen gelten. Zu Punkt 7.1: Land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude Um die dzt. übliche Praxis zu berücksichtigen, können – wie im Punkt 7.1.1 festgehalten - Gebäude oder Gebäudeteile, die mittels brandabschnittsbildender Wände bzw. Decken getrennt sind, jeweils gesondert betrachtet werden. Dadurch ist es möglich, dass z.B. der Wohntrakt nur in die Gebäudeklasse 1, während der angrenzende Wirtschaftstrakt in die Gebäudeklasse 3 fällt. Entsprechend Punkt 7.1.2 wurde die klassische Brandabschnittsbildung zwischen Wohn- und Wirtschaftstrakt beibehalten. Bedingt durch die Anhäufung leichtbrennbarer Stoffe bzw. Ernteerzeugnisse, vorhandene potentielle Zündquellen sowie zumeist große Raumvolumina ist – wie Brandfälle in landwirtschaftlich genutzten Gebäudebereichen immer wieder zeigen – mit einer raschen Brandausbreitungsgeschwindigkeit zu rechnen, wodurch sich auch für die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ungünstige Voraussetzungen ergeben können. Die Forderung unter Punkt 7.1.3 zielt darauf ab, Stallungen von Tieren gegen darüber liegende Gebäudeteile zu schützen, um die möglicherweise im Brandfall notwendige Tierevakuierung durchführen zu können. Eine brandschutztechnische Trennung gegenüber angrenzenden Gebäudeteilen des Wirtschaftstraktes wird gemäß Punkt 7.1.4 für Werkstätten sowie Einstellräume für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge bzw. Maschinen gefordert, um das Risiko einer Brandausbreitung weiter einzuschränken. Die geforderte Feuerwiderstandsklasse REI 90/EI 90 muss aber nur bei den trennenden Wänden bzw. Decken, nicht aber innerhalb der Werkstätten bzw. Einstellräume erreicht werden. Landwirtschaftliche Gebäude sind zwar grundsätzlich in die jeweilige Gebäudeklasse einzuordnen, wobei ein Abweichen von den daraus resultierenden Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse von tragenden Bauteilen gemäß Punkt 7.1.5 durchaus möglich ist. Außerdem wird die Möglichkeit eröffnet, von der zulässigen Größe eines Brandabschnittes, der auch bei landwirtschaftlicher Nutzung durch eine Fläche von 1.200 m² begrenzt wäre, abzuweichen. Damit kann den unterschiedlichen Größen und Strukturen von landwirtschaftlichen Betrieben Rechnung getragen werden. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.doc Seite 13 von 17 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06-001 OIB-Richtlinie 2 - Erläuterungen Im Punkt 7.1.6 wird angeführt, dass eine Brandübertragung von Wirtschaftsgebäuden auf Nachbarobjekte nicht nur durch Außenwandbauteile mit entsprechender Feuerwiderstandfähigkeit, sondern auch durch Schutzabstände weitgehend verhindert werden kann. Bei der Beurteilung von Schutzabständen ist auch die Möglichkeit des wirksamen Feuerwehreinsatzes zu berücksichtigen. Der geforderte Mindestabstand zu Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen im Ausmaß von 6/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand, mindestens jedoch 3 m, entspricht den vielfach üblichen Werten. Zu Punkt 7.2: Schul- und Kindergartengebäude Bei Schul- und Kindergartengebäuden tritt aufgrund der größeren Personenbelegung im Vergleich zu Wohnoder Büronutzung sowie wegen der Nutzungsvielfalt (z.B. Klassen- und Büroräume, Physik- und Chemiesäle, Werkstätten) ein erhöhtes Risiko im Brandfall auch schon in der Gebäudeklasse 1 und 2 auf. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Kinder in ihrem Urteilsvermögen bei der Gefahreneinschätzung noch nicht voll entwickelt sind und Jugendliche im Allgemeinen zu einer höheren Risikobereitschaft tendieren, was zu Fehlverhalten im Brandfall führen kann. Es wurde deshalb unter Punkt 7.2.1 festgelegt, dass auch in kleineren Schulen oder Kindergärten (Gebäudeklasse 1 und 2) jedenfalls die Anforderungen für die Gebäudeklasse 3 erfüllen müssen. Ausgenommen davon sind lediglich Schul- bzw. Kindergartengebäude mit nur einem oberirdischen Geschoss. Die Fluchtwege werden gemäß Punkt 7.2.3 grundsätzlich gleich behandelt wie in Wohn- oder Bürogebäuden. Auf Grund der möglichen Konfiguration der Schul- und Kindergartengebäude darf der zweite Fluchtweg weder durch einen Rettungsweg ersetzt werden, noch nur ein einziger Fluchtweg mit besonderen Anforderungen im Sinne der Tabelle 2 Punkt 2 und Punkt 3 zur Ausführung gelangen. Die grundsätzliche Notwendigkeit nach einem zweiten baulichen Fluchtweg wird damit begründet, dass in Schulen im Gefahrenfall eine größere Anzahl von Personen (Kinder, Jugendliche und Lehrkräfte) in Sicherheit gebracht werden muss. Bei kleineren Schul- und Kindergartengebäuden trifft das Erfordernis des zweiten Fluchtweges dann nicht zu, wenn innerhalb von 40 m Gehweglänge vom entferntesten Punkt eines Unterrichtraumes ein sicherer Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht wird. Besonderes Augenmerk wurde – wie in Punkt 7.2.2 bzw. 7.2.4 angeführt - auf jene Räume einer Schule gelegt (Garderoben, Werkräume, Chemie- und Physikräume uä.), in denen ein Brand ein größeres Risiko für Schüler und Lehrer darstellt und eine Beeinträchtigung von Fluchtwegen zu erwarten wäre. Gemäß Punkt 7.2.5 wurde die größtmögliche Brandabschnittsfläche - ohne zusätzliche Brandschutzmaßnahmen mit 1.600 m² festgelegt - als vertretbar angesehen. Hinsichtlich der Brandabschnittsfläche wird demnach eine Gleichbehandlung wie für die Büronutzung unter Punkt 3.1.1 vorgenommen. Feuerstätten in Schulen müssen – wie unter Punkt 7.2.6 festgelegt - unabhängig von ihrer Nennwärmeleistung in einem eigenen Heizraum untergebracht werden, da sonst die Gefahr von Manipulationen an der Feuerungsanlage durch Schüler besteht. Zu Punkt 7.3: Beherbergungsstätten, Studentenheime und andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung Bei Beherbergungsstätten tritt aufgrund der größeren Personenbelegung im Vergleich zu Wohn- oder Büronutzung sowie wegen der Nutzungsvielfalt (z.B. Sauna, Küche) ein erhöhtes Risiko im Brandfall auch schon in der Gebäudeklasse 1 und 2 auf. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Gästen hauptsächlich um Personen handelt, welche in einer für sie ungewohnten Umgebung zudem noch nächtigen. Es wurde daher unter Punkt 7.3.1 festgelegt, dass auch in kleineren Beherbergungsstätten (Gebäudeklasse 1 und 2) jedenfalls die Anforderungen für die Gebäudeklasse 3 erfüllt werden müssen. Da eine Beherbergungsstätte als eine Betriebseinheit betrachtet wird, müssen Bauteile zwischen Bereichen unterschiedlicher Nutzung (z.B. Bettentrakt, Küche, Lagerräume) als Trennwände bzw. Trenndecken gemäß Tabelle 1 ausgebildet werden. Zusammen mit der Forderung nach Ausführung der Wände zwischen Gängen und Gästezimmern in der Feuerwiderstandsklasse mindestens REI 30 bzw. EI 30 soll dadurch vor allem verhindert werden, dass Fluchtwege zumindest in der Anfangsphase eines Brandes nachteilig beeinflusst werden. Um die bisher insbesondere in ländlichen Touristikgegenden üblichen Holzbalkone für Beherbergungsstätten in Gebäuden mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen weiterhin zu ermöglichen, wurde eine diesbezügliche Regelung unter Punkt 7.3.2 aufgenommen. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.doc Seite 14 von 17 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06-001 OIB-Richtlinie 2 - Erläuterungen Die Fluchtwege werden grundsätzlich gleich behandelt wie in Wohn- oder Bürogebäuden. Ein einziger Fluchtweg über ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe gemäß Punkt 5.1.1 (c) ist gemäß Punkt 7.3.3 allerdings nur für Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 120 Gästebetten zulässig, sofern die Wände zwischen Gästezimmern und Gängen der Feuerwiderstandsklasse REI 30 bzw. EI 30 und die Türen zwischen Gästezimmern bzw. sonstigen Räumen und Gängen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen. Diese Einschränkung bzw. die geforderten Feuerwiderstandsklassen sind deshalb erforderlich, da insbesondere auf Grund der gegenüber Wohngebäuden größeren Personendichte und der Ortsunkundigkeit der Gäste und dem daraus resultierenden höheren Gefährdungspotential sowie den dadurch erschwerten Einsatzbedingungen der Feuerwehr Rechnung zu tragen ist. Ein Rettungsweg durch Rettungsgeräte der Feuerwehr als Ersatz für den zweiten Fluchtweg ist entsprechend Punkt 7.3.4 nur möglich, sofern in der gesamten Beherbergungsstätte eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle vorhanden ist. Die Rettungsgeräte der Feuerwehr können nur bei rechtzeitiger Ankunft der Feuerwehr erfolgreich eingesetzt werden. Bei den Anforderungen an Boden-, Wand- und Deckenbeläge in Aufenthaltsräumen wurden unter Punkt 7.3.5 auch die bisher in Beherbergungsstätten vielfach verwendeten Hölzer bzw. Holzwerkstoffe berücksichtigt. Feuerstätten in Beherbergungsstätten müssen – wie unter Punkt 7.3.6 festgelegt - unabhängig von ihrer Nennwärmeleistung in einem eigenen Heizraum untergebracht werden, da sonst die Gefahr von Manipulationen an der Feuerungsanlage durch unbefugte Personen besteht. Unter Punkt 7.3.8 wurde hinsichtlich einer Brandfrüherkennung eine Einstufung der Beherbergungsstätten in Abhängigkeit von der Zahl der Gästebetten vorgenommen, um einerseits dem unterschiedlichen Risiko auf Grund der jeweiligen Personenanzahl gerecht zu werden und andererseits die bereits bisher in den meisten Bundesländern geübte Praxis beibehalten zu können. Bei Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 30 Gästebetten wurde das Anforderungsprofil der Rauchwarnmelder gegenüber der Wohnnutzung um den Anschluss an die Stromversorgung erweitert. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gästebetten muss eine automatische Brandmeldeanlage mit interner Alarmierung vorhanden sein, die einen höheren Sicherheitsstandard als Rauchwarnmelder liefert. Brandmeldeanlagen in Beherbergungsstätten mit mehr als 120 Gästebetten müssen zudem eine direkte Alarmierung der Feuerwehr herbeiführen. Zu Punkt 7.4: Betriebsbauten Da Betriebsbauten – ähnlich wie die Garagen – unabhängig von deren Größe in der Regel gesondert betrachtet werden, sind die Anforderungen in der OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“ zusammengefasst. Zu Punkt 7.5: Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks Da Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks unabhängig von deren Größe in der Regel gesondert betrachtet werden – in den meisten Ländern gibt es eigene Garagenvorschriften – werden die Anforderungen für alle Typen in der OIB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ zusammengefasst. Zu Punkt 7.6: Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m In diesem Punkt wird nur auf die vom Österreichischen Normungsinstitut herausgegebene ON-Regel ONR 22000 hingewiesen. Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m stellen in der Regel besondere Gebäude mit komplexen brandschutztechnischen Anforderungen dar. Um die OIB-Richtlinie 2 nicht ausführlich gestalten zu müssen, werden darin keine detaillierte Anforderungen an solche Gebäude gestellt. Die Erarbeitung der ONR 22000 erfolgte immer in Absprache mit der Projektgruppe und den Ländervertretern. Im Zuge des Einspruchsverfahrens - die ONR 22000 wurde, obwohl es nach den Geschäftsbedingungen nicht erforderlich gewesen wäre, zum öffentlichen Einspruch aufgelegt - wurde seitens des OIB unter Federführung der Projektgruppe einschließlich der Ländervertreter eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, deren wesentlicher Inhalt war, dass für Hochhäuser mit einem Aufenthaltsraumniveau (künftig Fluchtniveau) von nicht mehr als 32 m und mit einem Aufenthaltsraumniveau (künftig Fluchtniveau) von mehr als 32 m differenzierte Anforderungen gestellt wurden. Diese im ausgesandten Entwurf nicht enthaltene Unterteilung war notwendig geworden, um insbesondere für Gebäude mit einem Aufenthaltsraumniveau (künftig Fluchtniveau) zwischen 22 und 32 m (darunter fallen in H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.doc Seite 15 von 17 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06-001 OIB-Richtlinie 2 - Erläuterungen den Landeshauptstädten sehr viele Gebäude) keine übertriebenen brandschutztechnische Forderungen zu stellen. Dieser Stellungnahme bzw. Einwänden ist das ON nachgekommen, sodass mit der ONR 22000 ein auch von den Ländervertretern akzeptiertes Regelwerk vorliegt. Zu Punkt 7.7: Verkaufsstätten Für eingeschossige freistehende Verkaufsstätten „auf der grünen Wiese“ soll es - vor allem der bisherigen Praxis entsprechend – gewisse Erleichterungen geben. So ist es gemäß Punkt 7.7.1 möglich, dass die Tragkonstruktion entweder in der Feuerwiderstandsklasse R 30 oder nur aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 ausgeführt wird. Dies war deshalb möglich, da bei freistehenden Verkaufsstätten nur Fluchtwege in einer Ebene vorhanden sind, sodass Personen - ohne ein Treppenhaus benützen zu müssen - rasch einen sicheren Ort im Freien erreichen, ausreichende Fensterflächen bzw. Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen zur thermischen Entlastung der Tragkonstruktion gegeben sind und ein Löschangriff durch die Feuerwehr als eher unproblematisch angesehen wird. In Punkt 7.7.2 werden Anforderungen nur für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 600 m² und nicht mehr als 3.000 m² oder für Verkaufsstätten mit nicht mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschossen formuliert. Dies deshalb, da damit einerseits Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 600 m² (Geschäfte) unter den Anwendungsbereich der Punkte 2 bis 6 fallen und andererseits diese Typen von Verkaufsstätten in der Praxis sehr häufig vorkommen. Für derartige Größenordnungen können noch allgemein gültige Regelungen aufgestellt werden. Die traditionelle Brandabschnittsbildung zu Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, wird gemäß Punkt (a) beibehalten. Unter Punkt (b) wird festgehalten, dass die Anforderungen der Tabelle 3 gelten. Diese tabellarische Darstellungsform wurde zwecks leichterer Lesbarkeit gewählt. Dabei erfolgt die Unterteilung nach der Größe der Brandabschnittsflächen einerseits nach dem Prinzip eines Vielfachen der Mindestanwendungsgröße von 600 m² und andererseits nach den in der Praxis üblicherweise vorkommenden Größen. Hinsichtlich der erforderlichen brandschutztechnischen Einrichtungen wurden die Bestimmungen der TRVB N 138 herangezogen, jedoch den in der Praxis durchgesetzten Gegebenheiten, insbesondere bei der Brandabschnittsfläche zwischen 1.800 und 3.000 m², angepasst. Die Anforderungen an Decken zwischen den Geschossen innerhalb der Verkaufsstätte sind in Abhängigkeit der Verkaufsbrandabschnittsfläche und der Anzahl der in offener Verbindung stehenden Geschosse festgelegt. Mit zunehmender Brandabschnittsfläche und Geschosszahl wird die frühzeitige Alarmierung bzw. das Einsetzen von selbsttätigen Löschmaßnahmen für erforderlich erachtet. Die Fluchtwege werden gemäß Punkt (c) grundsätzlich gleich behandelt wie in Wohn- oder Bürogebäuden. Auf Grund der möglichen Konfiguration der Verkaufsstätten darf der zweite Fluchtweg weder durch einen Rettungsweg ersetzt werden, noch nur ein einziger Fluchtweg mit besonderen Anforderungen im Sinne der Tabelle 2 Punkt 2 und Punkt 3 zur Ausführung gelangen. Dies wurde deshalb nicht zugelassen, da insbesondere einerseits auf Grund der zu erwartenden erhöhten Personenanzahl und der Ausgestaltung der Fassade (schwere Zugänglichkeit infolge „Schaufenstern“ bzw. durchgehender Glasfassaden ohne eine ausreichende Anzahl von öffenbaren Fenstern) mit den üblichen Rettungsgeräten der Feuerwehr eine rasche Bergung kaum möglich ist und andererseits auf Grund der in der Regel unübersichtlichen Raumgestaltung (hohe Stellagen, von der Decke herabhängende Dekoration) die Fluchtmöglichkeit zu nur einem Treppenhaus im Brandfall eine nicht zumutbare Gefährdung darstellen würde. Auf Grund dieser Größe und der unübersichtlichen Raumgestaltung wird gemäß Punkt (d) eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung als notwendig angesehen. In Punkt 7.7.3 wird festgehalten, dass für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3.000 m² oder Verkaufsstätten mit mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschossen ein Brandschutzkonzept vorzulegen ist. Für diese Verkaufsstätten können auf Grund ihrer vielfältigen Kombinationen zwischen Fläche und Anzahl der in offener Verbindung stehenden Geschosse keine allgemein gültigen Regelungen mehr aufgestellt werden. In diesem Fall ist jedes Bauvorhaben gesondert zu betrachten. Zu Punkt 7.8: Sondergebäude In diesem Punkt werden all jene Gebäudetypen zusammengefasst, für die ein Brandschutzkonzept vorzulegen ist. Da für diese Gebäudetypen auf Grund ihrer Besonderheiten keine allgemein gültigen Anforderungen gestellt werden können, ist für jedes Bauvorhaben ein Brandschutzkonzept auszuarbeiten. Darin ist der Nachweis zu erbringen, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaft der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung eingeschränkt wird. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.doc Seite 16 von 17 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-047/06-001 OIB-Richtlinie 2 - Erläuterungen Dabei handelt es sich um Gebäude mit erhöhter Personenanzahl, bei denen unvorhersehbare Reaktionen der Besucher nicht ausgeschlossen werden können. Namentlich werden jene Versammlungsstätten angeführt, in denen sich mehr als 1.000 Personen aufhalten können. Ebenso werden jene Gebäude angeführt, die bedingt durch ihre Nutzungsart (z.B. Krankenhäuser, Altersund Pflegeheime) besondere Maßnahmen zur Hintanhaltung der Personengefährdung bzw. zur Rettung und/oder Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Mobilität fordern. Bei den genannten Justizvollzugsanstalten ist die Problematik der grundsätzlich versperrt zu haltenden Türen zu beachten, die im Normalfall ein Flüchten verhindern sollen, im Brandfall aber ein enormes Risiko für die eingeschlossenen Personen darstellen. Schließlich fallen noch all jene Gebäudetypen darunter, auf die die Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 auf Grund des Verwendungszweckes oder der Bauweise nicht zur Gänze anwendbar sind, wie z.B. Messehallen, Sportstadien. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.doc Seite 17 von 17 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-048/06 OIB-Richtlinie 2.1 - Richtlinie 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten Entwurf: 9. Oktober 2006 0 VORBEMERKUNGEN ............................................................................................................ 2 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN................................................................................................. 2 2 ZULÄSSIGE GESCHOSSFLÄCHEN IN OBERIRDISCHEN GESCHOSSEN INNERHALB VON HAUPTBRANDABSCHNITTEN ..................................................................................... 3 3 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN ....................................................................................... 3 4 ANFORDERUNGEN AN LAGERGEBÄUDE UND GEBÄUDE MIT LAGERBEREICHEN..... 7 5 ERFORDERNIS EINES BRANDSCHUTZKONZEPTES ........................................................ 8 ANHANG A EINSTUFUNG DER LAGERGÜTER IN KATEGORIEN....................................... 11 H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.1.doc Seite 1 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik 0 OIB-300.2-048/06 OIB-Richtlinie 2.1 Vorbemerkungen Von den Anforderungen dieser Richtlinie kann abgewichen werden, wenn schlüssig nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung der Richtlinie der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung eingeschränkt wird. Bei Betriebsbauten können in Abhängigkeit des jeweiligen Gefahrenpotentials wie Brandbelastung, Aktivierungsgefahr und Umgebungssituation höhere Anforderungen (z.B. Chemiebetriebe) notwendig werden. Für folgende Betriebsbauten sind aufgrund eines geringeren Risikos im Brandfall Erleichterungen von den Forderungen dieser Richtlinie zulässig: Betriebsbauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden (Einhausung z.B. aus Gründen des Witterungs- oder Immissionsschutzes), Betriebsbauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die aufgrund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können. Sofern in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 gestellt werden, gilt dies auch als erfüllt, wenn die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 und die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B bestehen. Raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich - sofern ein Durchbrand nicht ausgeschlossen werden kann - beidseitig mit Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 dicht abgedeckt sein. In dieser Richtlinie genannte Flächen sind, sofern in der Folge nichts anderes bestimmt ist, NettoGrundflächen. 1 Begriffsbestimmungen Bauwerk oder Teil eines Bauwerkes, welches der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) bzw. der Lagerung von Produkten oder Gütern dient. Brandwand: Brandabschnittsbildende Wand mit erhöhten Anforderungen. Geschoss, Betriebsbau: Alle auf gleicher Ebene liegende Räume sowie in der Höhe zu dieser Ebene versetzte Raumteile. Galerien, Emporen und Bühnen innerhalb eines Raumes gelten nicht als Geschosse, wenn deren Gesamtfläche weniger als die Hälfte der Fläche des Raumes beträgt. Als Geschosse werden nicht angerechnet: Räume oberhalb des letzten oberirdischen Geschosses, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitärzwecke dienen, betriebstechnische Räume, wenn der Anteil ständig offener Deckenöffnungen zu darüber- oder darunter liegenden Geschossen größer ist als der Anteil der geschlossenen Flächen, wie z.B. Pressenkeller, untergeordnete Bereiche innerhalb eines Raumes, die in funktionaler Verbindung zu diesem Raum stehen, wie z.B. Meisterbüros, Triebwerksräume für Aufzüge, begehbare Stege und Podeste, wie z.B. Gitterroste in Regallagern zur Erreichung der einzelnen Lagerebenen. Geschoss, oberirdisch: Geschoss, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe mehr als die Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Geschoss, unterirdisch: Geschoss, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe nicht mehr als die Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Betriebsbau: H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.1.doc Seite 2 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-048/06 OIB-Richtlinie 2.1 Geschossfläche, Betriebsbau: Summe der Flächen eines Geschosses zwischen Brandwänden, brandabschnittsbildenden Wänden oder Außenwänden, wobei die Flächen allfälliger Galerien, Emporen und Bühnen - ausgenommen die ausschließlich dem Personenverkehr dienenden Flächen, wie z.B. Laufstege - einzubeziehen sind. Hauptbrandabschnitt: Bereich, der durch Brandwände von Teilen eines Gebäudes getrennt ist. Lagerabschnittsfläche: Fläche zur Lagerung von Produkten und Gütern, die durch Brandwände, brandabschnittsbildende Bauteile oder Außenwände begrenzt wird. Sicherheitskategorien: Klassen in Abhängigkeit von der brandschutztechnischen Infrastruktur: - Sicherheitskategorie K 1: keine besonderen Maßnahmen, - Sicherheitskategorie K 2: automatische Brandmeldeanlage, - Sicherheitskategorie K 3.1: automatische Brandmeldeanlage und eine während der Betriebszeit einsatzbereite, nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannte Betriebsfeuerwehr mit mindestens Gruppenstärke, - Sicherheitskategorie K 3.2: automatische Brandmeldeanlage und eine ständig (0 bis 24 Uhr) einsatzbereite, nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannte Betriebsfeuerwehr mit mindestens Gruppenstärke, - Sicherheitskategorie K 4.1: erweiterte automatische Löschhilfeanlage, - Sicherheitskategorie K 4.2: automatische Feuerlöschanlage. 2 Zulässige Geschossflächen in oberirdischen Geschossen innerhalb von Hauptbrandabschnitten 2.1 Hauptbrandabschnitte sind durch Brandwände gemäß Punkt 3.8 zu trennen. Hinsichtlich der zulässigen Geschossflächen innerhalb von Hauptbrandabschnitten gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1. 2.2 Bei Betriebsbauten mit mehr als einem oberirdischen Geschoss müssen die Decken zwischen den Geschossen die nach Tabelle 1 erforderliche Feuerwiderstandsdauer nicht nur hinsichtlich des Kriteriums der Tragfähigkeit (R), sondern auch hinsichtlich der Kriterien des Raumabschlusses (E) und der Wärmedämmung (I) erfüllen. 2.3 Bei Betriebsbauten mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen und Geschossflächen von insgesamt nicht mehr als 3.000 m² sind offene Deckendurchbrüche (z. B. Treppen, Schächte, Arbeitsöffnungen) ohne Feuerschutzabschlüsse zulässig. 2.4 Bei Betriebsbauten mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen sind offene Deckendurchbrüche ohne Feuerschutzabschlüsse bis zu Geschossflächen von insgesamt nicht mehr als 7.500 m² zulässig, wenn eine erweiterte automatische Löschhilfeanlage in der Sicherheitskategorie K 4.1 vorhanden ist. 2.5 Bei Betriebsbauten mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen sind offene Deckendurchbrüche ohne Feuerschutzabschlüsse bis zu Geschossflächen von insgesamt nicht mehr als 10.000 m² zulässig, wenn eine Sprinkleranlage in der Sicherheitskategorie K 4.2 vorhanden ist. 3 Allgemeine Anforderungen 3.1 Löschwasserbedarf Für Betriebsbauten ist der Löschwasserbedarf im Einvernehmen mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung der Flächen der Brandabschnitte, der Brandlasten sowie der technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen. 3.2 Schutzabstände 3.2.1 Betriebsbauten müssen von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze soweit entfernt sein, dass unter Berücksichtigung des Feuerwehreinsatzes eine Brandübertragung auf Nachbargebäude weitgehend verhindert wird. Dabei sind jeweils Bauweise, Lage, Ausdehnung, Nutzung und vorhandene Sicherheitskategorie zu berücksichtigen. Bei Betriebsbauten mit Außenwänden ohne definierten Feuerwiderstand ist ohne näheren Nachweis ein Abstand zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze von 6/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand, mindestens jedoch 3 m, ausreichend. Beträgt der H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.1.doc Seite 3 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-048/06 OIB-Richtlinie 2.1 Abstand der Außenwand zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze weniger als 3 m, so sind die Anforderungen gemäß Punkt 3.8 sinngemäß zu erfüllen. Davon kann abgewichen werden, sofern brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden, die auf die baulichen Gegebenheiten der Außenwände und deren Abstand von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze abgestimmt sind. 3.2.2 Betriebsbauten auf demselben Grundstück können dann als getrennte Brandabschnitte angesehen werden, wenn diese voneinander soweit entfernt sind, dass unter Berücksichtigung des Feuerwehreinsatzes eine Brandübertragung weitgehend verhindert wird. Dabei sind jeweils Bauweise, Lage, Ausdehnung, Nutzung und vorhandene Sicherheitskategorie zu berücksichtigen. Bei Betriebsbauten mit Außenwänden ohne definierten Feuerwiderstand ist ohne näheren Nachweis ein Abstand von 12/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand des höheren Betriebsbaues, mindestens jedoch 6 m, ausreichend. 3.3 Lage und Zugänglichkeit 3.3.1 Jeder Hauptbrandabschnitt muss mit mindestens einer Seite an einer Außenwand liegen und von dort für die Feuerwehr zugänglich sein. Dies gilt nicht für Hauptbrandabschnitte, die eine erweiterte automatische Löschhilfeanlage oder eine automatische Feuerlöschanlage aufweisen. 3.3.2 Freistehende bzw. aneinander gebaute Betriebsbauten mit einer zusammenhängenden bebauten Fläche von mehr als 5.000 m² müssen für Feuerwehrfahrzeuge umfahrbar sein. 3.3.3 Für die Feuerwehr sind die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen zu schaffen und ständig freizuhalten, worauf dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen ist. 3.4 Zweigeschossige Betriebsbauten mit Zufahrten Wird bei einem zweigeschossigen Betriebsbau das untere Geschoss einschließlich der Decken mit Bauteilen in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 hergestellt und werden für beide Geschosse Zufahrten für die Feuerwehr auf Geschossniveau auf jeweils mindestens einer Seite angeordnet, dann kann das obere Geschoss wie ein Betriebsbau mit einem oberirdischen Geschoss angesehen werden. 3.5 Unterirdische Geschosse 3.5.1 Unterirdische Geschosse sind durch brandabschnittsbildende Wände und Decken aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 zu begrenzen, wobei bei Betriebsbauten mit nur einem unterirdischen Geschoss die Brandabschnittsfläche nicht mehr als 1.200 m2 betragen darf. Bei Betriebsbauten mit mehreren unterirdischen Geschossen darf die Brandabschnittsfläche des ersten unterirdischen Geschosses nicht mehr als 1.200 m² und jedes weiteren unterirdischen Geschosses nicht mehr als 600 m² betragen. 3.5.2 Abweichend von Punkt 3.5.1 kann ein unterirdisches Geschoss mit einer Fläche von nicht mehr als 600 m² mit dem ersten oberirdischen Geschoss in offener Verbindung stehen, sofern die gesamte zusammenhängende Fläche der beiden Geschosse nicht mehr als 1.800 m² beträgt und eine allenfalls vorhandene Decke des unterirdischen Geschosses der Feuerwiderstandsklasse R 90 entspricht und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 besteht. 3.5.3 Die im Punkt 3.5.1 und 3.5.2 festgelegten Flächen für Brandabschnitte können erhöht werden auf das (a) Doppelte, sofern eine erweiterte automatische Löschhilfeanlage angeordnet ist, (b) Dreieinhalbfache, sofern eine Sprinkleranlage angeordnet ist. 3.6 Fluchtwege 3.6.1 Von jeder Stelle eines Raumes muss in höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar sein: (a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder (b) ein gesicherter Fluchtbereich (z.B. Treppenhaus, Außentreppe). 3.6.2 Die im Punkt 3.6.1 angeführte Gehweglänge von 40 m kann verlängert werden auf (a) höchstens 50 m bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von mindestens 10 m, (b) höchstens 50 m bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von mindestens 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit geeigneten, schnellansprechenden Meldern, H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.1.doc Seite 4 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-048/06 OIB-Richtlinie 2.1 (c) höchstens 70 m bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von mindestens 10 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“, mit geeigneten, schnellansprechenden Meldern, (d) höchstens 70 m bei Vorhandensein einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage, welche durch eine automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit geeigneten, schnellansprechenden Meldern angesteuert wird, sofern in jedem Geschoss mindestens ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang direkt ins Freie oder in ein Treppenhaus mit direktem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien vorhanden ist. Bei der Ermittlung der mittleren lichten Raumhöhe bleiben untergeordnete Räume oder Ebenen mit einer Fläche von nicht mehr als 400 m² unberücksichtigt. 3.6.3 Bei Betriebsbauten mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen müssen die Geschosse durch ein durchgehendes Treppenhaus gemäß Tabelle 2 verbunden sein, das einen direkten Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien aufzuweisen hat. 3.6.4 Sofern Fluchtwege gemäß Punkt 3.6.1 über Außentreppen führen, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: (a) Außentreppen müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen und so geschützt sein, dass im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung, gefahrbringende Strahlungswärme und/oder Verrauchung besteht, (b) Bei Betriebsbauten mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen müssen die Türen von Außentreppen ins Gebäude der Feuerwiderstandsklasse EI230-C entsprechen. Abweichend davon genügt bei Türen zu Räumen mit geringer Brandlast eine Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse E 30-C. 3.7 Rauch- und Wärmeabzug 3.7.1 Produktions- und Lagerräume, die jeweils eine Fläche von mehr als 200 m² und nicht mehr als 1.200 m² aufweisen, müssen Wand- und/oder Deckenöffnungen erhalten, die im Brandfall eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die Räume Öffnungen von mindestens 2 % der Grundfläche aufweisen. 3.7.2 Für Produktions- und Lagerräume, die jeweils eine Fläche von mehr als 1.200 m² und nicht mehr als 1.800 m² aufweisen, muss eine ausreichende Rauch- und Wärmeableitung zur Unterstützung des Feuerwehreinsatzes vorhanden sein. Die Einrichtungen zur Rauch- und Wärmeabfuhr müssen die technischen Anforderungen an Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) erfüllen und entsprechend einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen müssen zumindest von einer im Brandfall sicheren Stelle eine zentrale manuelle Auslösung durch die Feuerwehr ermöglichen. 3.7.3 Für Produktions- und Lagerräume, die jeweils eine Fläche von mehr als 1.800 m² haben, muss eine ausreichende Rauch- und Wärmeableitung zur Verzögerung der Brandausbreitung vorhanden sein. Die Einrichtungen zur Rauch- und Wärmeabfuhr müssen die technischen Anforderungen an Rauchund Wärmeabzugsanlagen (RWA) erfüllen und entsprechend einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Sofern die Auslösung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nicht durch technische Brandschutzeinrichtungen entsprechend den Sicherheitskategorien K 2, K 4.1 oder K 4.2 erfolgt, sind rauch- oder temperaturempfindliche Elemente für die automatische Auslösung einzusetzen. 3.8 Brandwände 3.8.1 Anstelle von Brandwänden genügen auch brandabschnittsbildende Wände der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2, sofern in oberirdischen Geschossen ausschließlich Brandabschnitte von jeweils nicht mehr als 1.200 m² vorhanden sind. 3.8.2 Brandwände müssen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Sofern im Brandfall mit einer mechanischen Beanspruchung (z.B. durch im Brandfall umstürzende Lagerungen) zu rechnen ist, müssen Brandwände auch das „Leistungskriterium M“ erfüllen. 3.8.3 Brandwände müssen grundsätzlich vertikal vom Fundament bis mindestens 0,5 m über Dach geführt werden. Sie brauchen nur bis zur Dacheindeckung geführt werden, sofern eine Brandübertragung durch andere Maßnahmen gleichwertig verhindert wird. Sofern Brandwände versetzt verlau- H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.1.doc Seite 5 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-048/06 OIB-Richtlinie 2.1 fen, ist durch geeignete Maßnahmen eine Brandübertragung zu verhindern. 3.8.4 Öffnungen in Brandwänden sind zulässig, wenn die Abschlüsse die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Wände aufweisen. Abweichend davon sind in Betriebsbauten, in denen es das Gefährdungspotential zulässt und in Betriebsbauten, die mit einer erweiterten automatischen Löschhilfeanlage bzw. automatischer Feuerlöschanlage ausgestattet sind, Türen und Tore in der Feuerwiderstandsklasse EI230-C ausreichend, sofern die Summe aller Öffnungsflächen 20 m² nicht überschreitet. Abschlüsse, die aus betrieblichen Gründen offen gehalten werden, müssen mit Feststellanlagen ausgestattet sein, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken. Lichtdurchlässige Teilflächen müssen als Brandschutzverglasungen mit der gleichen Feuerwiderstandsklasse wie die angrenzenden Wände ausgeführt werden. 3.8.5 Im Bereich der Außenwände ist durch geeignete Maßnahmen eine Brandübertragung auf andere Hauptbrandabschnitte zu behindern. Geeignete Maßnahmen sind z.B.: ein mindestens 0,5 m vor der Außenwand vorstehender Teil der Brandwand, der einschließlich seiner Bekleidung aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 besteht, ein im Bereich der Brandwand angeordneter Außenwandabschnitt der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 mit einer Breite von mindestens 2,0 m, der einschließlich seiner Bekleidung aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 besteht. 3.8.6 Sofern Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von weniger als 135 Grad über Eck zusammenstoßen und in diesem Bereich durch eine Brandwand abgeschlossen oder unterteilt werden, so muss die Wand über die innere Ecke mindestens 5,0 m fortgeführt werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, sofern eine Brandübertragung durch andere Maßnahmen gleichwertig verhindert wird. 3.9 Außenwände und Außenwandbekleidungen 3.9.1 Bei Betriebsbauten mit einer Außenwandhöhe von nicht mehr als 14 m, müssen Außenwandbekleidungen sowie die Komponenten bzw. das Gesamtsystem von nichttragenden Außenwänden aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C bestehen. Es können auch Baustoffe aus Holz und Holzwerkstoffen der Euroklasse des Brandverhaltens D verwendet werden, wobei gegebenenfalls verwendete Dämmstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen müssen. 3.9.2 Bei Betriebsbauten mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoss und einer Außenwandhöhe von mehr als 14 m, müssen die Komponenten bzw. das Gesamtsystem von nichttragenden Außenwänden aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B bestehen. 3.9.3 Bei Betriebsbauten mit mehr als einem oberirdischen Geschoss und einer Außenwandhöhe von mehr als 14 m, müssen die Komponenten bzw. das Gesamtsystem von nichttragenden Außenwänden aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. 3.9.4 Bei Betriebsbauten mit mehr als einem oberirdischen Geschoss sind bei hinterlüfteten Außenwänden sowie bei Doppel- und Vorhangfassaden Maßnahmen zu treffen, die eine Brandausbreitung über deren Zwischenräume in andere Geschosse wirksam einschränken. 3.9.5 Für tragende Außenwände gelten - sofern in Tabelle 1 keine höheren Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden - die Punkte 3.9.1 bis 3.9.4 sinngemäß. 3.10 Bedachungen und Unterdecken 3.10.1 Bedachungen (Aufbau z.B. bestehend aus Dachhaut, Abdichtung, Wärmedämmung, Dampfsperre, flächige Unterstützung der Dachhaut) von Brandabschnitten mit einer Dachfläche von mehr als 3.000 m² sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung innerhalb eines Brandabschnittes über das Dach behindert wird. Dies gilt jedenfalls als erfüllt bei Bedachungen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B, ausgenommen der Abdichtung oder bei Bedachungen, die eine Feuerwiderstandsklasse von R 30 aufweisen, sofern allfällige Dämmstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen. 3.10.2 Im Bereich von Dachdurchdringungen ist durch konstruktive Maßnahmen eine Brandweiterleitung zu behindern. 3.10.3 Für abgehängte Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen gelten die Anforderungen gemäß Punkt 3.10.1 sinngemäß. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.1.doc Seite 6 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-048/06 OIB-Richtlinie 2.1 3.11 Sonstige Brandschutzmaßnahmen 3.11.1 Abhängig von der Art oder Nutzung des Betriebes müssen in Betriebsbauten geeignete Mittel der ersten Löschhilfe und in Produktions- oder Lagerräumen, die einzeln eine Fläche von mehr als 1.800 m² haben, Wandhydranten in ausreichender Zahl vorhanden sowie gut sichtbar und leicht zugänglich angeordnet sein. 3.11.2 Für Betriebsbauten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 3.000 m² sind im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr Brandschutzpläne anzufertigen und der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Bei Betriebsbauten mit unübersichtlicher Gebäudestruktur, bei Vorliegen eines besonderen Gefährdungspotentials sowie Vorhandensein von Sonderlöschmittelvorräten oder besonderen technischen Brandschutzeinrichtungen (z.B. erweiterte automatische Löschhilfeanlagen, automatische Feuerlöschanlagen, automatische Brandmeldeanlagen) kann auch bei Unterschreitung der Geschossfläche ein Brandschutzplan erforderlich sein. 3.11.3 Der Betreiber eines Betriebsbaus mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 3.000 m² hat mindestens einen geeigneten und nachweislich ausgebildeten Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Bei Betriebsbauten mit unübersichtlicher Gebäudestruktur, bei Vorliegen eines besonderen Gefährdungspotentials sowie Vorhandensein von Sonderlöschmittelvorräten oder besonderen technischen Brandschutzeinrichtungen (z.B. automatische Feuerlöschanlagen, Steigleitungen) kann auch bei Unterschreitung der Geschossfläche ein Brandschutzbeauftragter erforderlich sein. 3.11.4 Automatische Brandmeldeanlagen (BMA) müssen nach einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Die automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle ist – ausgenommen bei Vorhandensein der Sicherheitskategorie K 3.2 - sicherzustellen. 3.11.5 Erweiterte automatische Löschhilfeanlagen (EAL) müssen nach einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Die automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle ist sicherzustellen. 3.11.6 Automatische Feuerlöschanlagen (z.B. Sprinkleranlage SPR) müssen nach einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Die automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle ist sicherzustellen. 4 Anforderungen an Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen 4.1 Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen können gemäß den Anforderungen der Punkte 2 und 3 ausgeführt werden, sofern (a) die Lagerguthöhe nicht mehr als 4 m beträgt, oder (b) die Lagerguthöhe nicht mehr als 6 m beträgt, die zusammenhängenden Lagerbereiche nicht mehr als 400 m² und die Summe aller Lagerbereiche innerhalb eines Brandabschnittes nicht mehr als 1.200 m² betragen, wobei Lagerbereiche als nicht zusammenhängend gelten, wenn sie einen Abstand untereinander von mehr als 10 m aufweisen, oder (c) Einzel- oder Doppelregale mit Lagerguthöhen von mehr als 6 m und nicht mehr als 7,5 m, die in Produktionsräumen aufgestellt sind, und zu anderen Einzel- oder Doppelregalen mit gleichen Lagerguthöhen einen Abstand von mehr als 10 m aufweisen. 4.2 Sofern Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen nicht Punkt 4.1 entsprechen, gelten ergänzend zu Punkt 3 folgende Anforderungen an Bauteile und Baustoffe: (a) Bei Gebäuden mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoss muss die Tragkonstruktion des Lagergebäudes aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen oder in der Feuerwiderstandsklasse R 30 ausgeführt werden. (b) Bei mehrgeschossigen Lagergebäuden müssen die tragenden Bauteile und Decken der Feuerwiderstandsklasse REI 90 entsprechen und müssen aus Baustoffen des Brandverhaltens der Euroklasse mindestens A2 bestehen. Abweichend von diesen Anforderungen genügt bei Lagergebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen für die Primärkonstruktion des Daches die Feuerwiderstandsklasse R 60. 4.3 Für Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen, die nicht Punkt 4.1 entsprechen, gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 3. Die Einstufung der Lagergüter in die einzelnen Kategorien hat H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.1.doc Seite 7 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-048/06 OIB-Richtlinie 2.1 nach Anhang A zu erfolgen. Alternativ dazu können z.B. in langjähriger, weit verbreiteter Anwendungspraxis akzeptierte Erfahrungswerte herangezogen werden. 5 Erfordernis eines Brandschutzkonzeptes 5.1 Wird von Anforderungen dieser Richtlinie in einem Ausmaß abgewichen, dass das Erreichen der Schutzziele nicht mehr zweifelsfrei gewährleistet ist, so ist durch ein Brandschutzkonzept schlüssig nachzuweisen, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung der Richtlinie der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung eingeschränkt wird. Erforderlichenfalls ist die Zulässigkeit von Abweichungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsklasse der Bauteile, des Brandverhaltens der Baustoffe, der Größe der Brandabschnitte und der Lagerabschnittsflächen auf Grund einer anerkannten Berechnungsmethode nachzuweisen. 5.2 Für folgende Betriebsbauten ist jedenfalls ein Brandschutzkonzept erforderlich: (a) Regallager mit Lagerguthöhen von mehr als 9 m (Oberkante Lagergut), (b) Betriebsbauten, deren höchster Punkt des Daches mehr als 25 m über dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt. (c) Lagergebäude bzw. Gebäude mit Lagerbereichen mit jeweils wechselnder Kategorie der Lagergüter, sofern die brandschutztechnischen Einrichtungen gemäß Tabelle 3 nicht auf die höchste zu erwartende Kategorie der Lagergüter ausgelegt werden. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.1.doc Seite 8 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik Tabelle 1: OIB-300.2-048/06 OIB-Richtlinie 2.1 Zulässige Geschossflächen in oberirdischen Geschossen innerhalb von Hauptbrandabschnitten in m² Bei der Berechnung der zulässigen Geschossflächen können Flächen von Räumen im Gesamtausmaß von nicht mehr als 50 % der zulässigen Geschossfläche und nicht mehr als 1.200 m² unberücksichtigt bleiben, sofern diese von brandabschnittsbildenden Bauteilen begrenzt sind. Bauteile mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen, sofern in der Tabelle 1 keine Ausnahmen vorgesehen sind. Gesamtanzahl der oberirdischen Geschosse des Betriebsbaues 1 Sicherheitskategorie 2 3 4 >4 Feuerwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden Bauteile ohne Anforderungen R 30 R 30 R 60 (1) R 90 (2) R 90 (2) R 90 (2) R 90 K1 1.800 (3) 3.000 800 1.600 2.400 1.800 1.500 1.200 K2 2.700 (3) 4.500 1.000 2.000 3.600 2.700 2.300 1.800 K 3.1 3.200 (3) 5.400 1.200 2.400 4.200 3.200 2.700 2.200 3.600 (3) 6.000 1.600 3.200 4.800 3.600 3.000 2.400 K 3.2 K 4.1 7.500 7.500 2.000 4.000 6.000 4.500 3.800 3.000 K 4.2 10.000 10.000 8.500 8.500 8.500 6.500 5.000 4.000 (1) Für die Primärtragkonstruktion des Daches genügt die Feuerwiderstandsklasse R 30; (2) Für die Primärtragkonstruktion des Daches genügt die Feuerwiderstandsklasse R 60; (3) Die Breite des Betriebsbaues darf höchstens 40 m betragen. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.1.doc Seite 9 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik Tabelle 2: OIB-300.2-048/06 OIB-Richtlinie 2.1 Anforderungen an Treppenhäuser Gegenstand 2 Gesamtanzahl der oberirdischen Geschosse des Betriebsbaues 3 4 >4 1 Wände und Decken (1) 1.1 in oberirdischen Ge(2) schossen REI 60 EI 60 1.2 in unterirdischen Geschossen 2 Läufe und Podeste 3 Türen zu angrenzenden Räumen Bodenbeläge REI 90 EI 90 und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 R 60 oder aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens R 90 und aus Baustoffen der mindestens A2 Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 (3) EI2 30-C EI2 30-C 4 REI 60 EI 60 und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 Euroklasse des Brandverhaltens mindestens Cfl-s1 REI 90 EI 90 und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2fl Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2-s1, d0 6 Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C-s1, d0 Wand- und Deckenbeläge Rauchabzugseinrichtungen 6.1 Lage 6.2 Größe 6.3 im ersten oberirdischen Geschoss bzw. der Angriffsebene der Feuerwehr sowie beim obersten Podest des Treppenhauses; unabhängig vom öffentlichen Stromnetz und über ein rauchempfindliches Element an der Decke Bei Decken über Treppenhäusern kann von den Anforderungen abgewichen werden, wenn eine Brandübertragung von den angrenzenden Bauwerksteilen auf das Treppenhaus durch geeignete Maßnahmen verhindert wird; Anforderungen an den Feuerwiderstand sind nicht erforderlich für Außenwände von Treppenhäusern, die aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen und die durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können; Zu Räumen mit geringer Brandlast genügt in oberirdischen Geschossen eine Ausführung in E 30-C; In Betriebsbauten mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen kann eine Rauchabzugseinrichtung entfallen, wenn in jedem Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von jeweils mindestens 0,5 m² angeordnet sind, die vom Stand aus ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können. 5 (1) (2) (3) (4) Auslöseeinrichtung an der obersten Stelle des Treppenhauses (4) geometrisch freier Querschnitt von mindestens 1 m² (4) im ersten oberirdischen Geschoss bzw. der Angriffsebene der Feuerwehr sowie beim obersten Podest des Treppenhauses; (4) unabhängig vom öffentlichen Stromnetz H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.1.doc Seite 10 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-048/06 OIB-Richtlinie 2.1 Tabelle 3: Lagerabschnittsflächen in Abhängigkeit von der Kategorie der Lagergüter, der Lagerguthöhe hL und der brandschutztechnischen Einrichtungen Lagerguthöhe hL in m Lagerabschnittsfläche bei Kategorie I in m2 > 1.200 und ≤ 1.800 4 < hL ≤ 7,5 7,5< hL ≤ 9 RWA (1) RWA (2) > 1.800 und ≤ 3.000 RWA > 3.000 und ≤ 6.000 (1) (2) RWA BMA (2) RWA BMA Lagerabschnittsfläche bei Kategorie II in m2 > 1.200 und ≤ 1.800 (2) 4 < hL ≤ 7,5 RWA 7,5< hL ≤ 9 RWA BMA > 1.800 und ≤ 3.000 (2) RWA BMA (1) > 3.000 und ≤ 6.000 (2) RWA EAL (2) RWA EAL Lagerabschnittsfläche bei Kategorie III in m2 4 < hL ≤ 7,5 7,5< hL ≤ 9 > 1.200 und ≤ 1.800 (1) RWA BMA (1) RWA EAL > 1.800 und ≤ 3.000 > 3.000 und ≤ 6.000 (2) RWA EAL (2) RWA SPR Lagerabschnittsfläche bei Kategorie IV in m2 4 < hL ≤ 7,5 7,5< hL ≤ 9 (1) (2) Anhang A > 1.200 und ≤ 1.800 (2) RWA BMA (2) RWA EAL > 1.800 und ≤ 3.000 (2) RWA EAL > 3.000 und ≤ 6.000 (2) RWA SPR (2) RWA SPR Die Rauch- und Wärmeabzugsanlage muss gemäß Punkt 3.7.2 ausgeführt werden; Die Rauch- und Wärmeabzugsanlage muss gemäß Punkt 3.7.3 ausgeführt werden. Einstufung der Lagergüter in Kategorien Produkte Akkumulatoren Asphaltpapier Asphaltpapier Batterien, Trockenzellen Baumwolle – in Ballen Bekleidung Bier Bier Bücher Büromaterial Dachpappe auf Rollen Dachpappe auf Rollen Dünger – trocken Elektrische Haushaltsgeräte Elektrische Kabel oder Leitungen Espartozellstoff, Alfagras Farben Felle Flachs Fleisch Getreide Getreidekörner Glasfasern Glaswaren Grillanzünder Hanf Holz Holz – Spanplatten, Sperrholz Holz, Furnierblätter Holzfaserplatten Holzkohle Kategorie Kommentar II Kunststoffakkumulatoren ohne Elektrolyt erfordern besonderen Schutz II liegende Rollen III stehende Rollen II siehe auch Akkumulatoren II II I II Behälter in Kunststoff- oder Holzkisten II II II horizontal gelagert III vertikal gelagert II erfordert evtl. besondere Maßnahmen I Konstruktion vorwiegend aus Metall II III lose oder in Ballen I wasserlöslich II liegend, in Kisten II I gekühlt oder tiefgefroren II in Kisten II in Säcken I I leer III II siehe Naturholz II liegend gelagert ohne Zwischenräume IV II II außer imprägnierte Holzkohle H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.1.doc Seite 11 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik Holzmasse Holzwolle Jute Karton gewachst, aufgebaut Karton gewachst, auf Großpaletten Keramik Kerzen Kissen Klebemittel Kokosmatten Korbwaren Kork Kunstharze Lappen Lebensmittel Lebensmittel – in Dosen Lederwaren Leinen Linoleum Matratzen Mehl Metallwaren Milchpulver Möbel – Holzmöbel Möbel – Polstermöbel Naturholz gesägt Naturholz gesägt Naturholz ungesägt Papier Papier Papier Papier Papier Papier bitumenbeschichtet Papier Papiermasse Papier – Altpapier Pappe (alle Sorten) Pappe (alle Sorten) Pappkartons Pappkartons Pflanzenfasern Polypropylen- und Polyäthylen - Lagerbehälter Polypropylen und Polyäthylen Pressspanplatten Ruß, Rußschwarz Schnur – Naturfasern Seile – Naturfasern Spirituosen Schuhe Seife – wasserlöslich Stoff, Synthetik Stoff, Wolle oder Baumwolle Streichhölzer Strickwaren Süßwaren Tabak Teppiche – ohne Schaumrücken Teppichfliesen Textilien Tierhäute Töpferware Tuch teerimprägniert Wachs (Paraffin) Wein Zellulose Zellulosemasse Zucker OIB-300.2-048/06 II IV II III II I III II I II III II II II II I II II III II II I II II II III II II II III IV III II III II III III II III II II IV IV II II I I I I II III II III II II II II III OIB-Richtlinie 2.1 in Ballen in Ballen Federn und Daunen mit brennbaren Lösungsmitteln besonderer Schutz erforderlich außer brennbaren Flüssigkeiten lose oder in Ballen in Säcken in Kartonkisten und Halbkartons in Säcken oder Papiertüten in Säcken oder Tüten mit Naturfasern und –materialien, jedoch ohne Kunststoff luftdurchlässig gestapelt nicht luftdurchlässig gestapelt Blätter, liegend gelagert Gewicht < 5 kg/100 m², (z.B. Hygienepapier), Rollen liegend gelagert Gewicht < 5 kg/100 m², (z.B. Hygienepapier), Rollen stehend gelagert Gewicht ≥ 5 kg/100 m², (z.B. Zeitungspapier), Rollen stehend gelagert Gewicht ≥ 5 kg/100 m², (z.B. Zeitungspapier), Rollen liegend gelagert in Rollen oder Ballen in stehend gelagerten Rollen flach gestapelt leer, schwer, fertige Kisten leer, leicht, fertige Kisten Heu, Stroh, Hanf, Baumwolle usw. siehe auch Polypropylen- und Polyäthylen-Lagerbehälter in Glasflaschen abgefüllt liegend gelagert siehe Bekleidung Tabakblätter und fertige Produkte Lagerungen in Regalen erfordert Sprinkler in Zwischenebenen siehe Bekleidung II I III IV I II II II in Ballen, ohne Nitrit und Azetat in Säcken oder Tüten H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.1.doc Seite 12 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-048/06-001 OIB-Richtlinie 2.1 - Erläuterungen Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“ Entwurf: 9. Oktober 2006 I. Allgemeines In den technischen Bauvorschriften der Bundesländer waren teilweise keine Regelungen bzw. Ausnahmen für Betriebsbauten vorgesehen, jedoch nicht genau geregelt. Das teilweise Fehlen von konkreten Anforderungen führte nicht selten zu einer gebietsweise unterschiedlichen Genehmigungspraxis bei Bau- und Gewerbebehörden. Das vorliegende Regelwerk versucht ein Anforderungsniveau festzulegen wie es auch im europäischen Ausland, insbesondere in Deutschland üblich ist. Als Grundlage diente vor allem die deutsche Muster-Industriebaurichtlinie in der Fassung vom März 2000. Außerdem wurde auch auf die in Österreich üblichen Bauweisen und Baustoffe Rücksicht genommen. Diese Richtlinie soll Bauherren, Entwurfsverfassern und Fachplanern die Planung sowie Sachverständigen von Behörden die Beurteilung im Hinblick auf die Genehmigung von Betriebsbauten erleichtern. Insbesondere wurde auch ein Verfahren festgelegt, das ohne ingenieurmäßige Detailuntersuchungen sowie aufwändige Berechnungen auskommt und in der Vielzahl der praktischen Fälle für die Beurteilung von Betriebsbauten ausreicht. Dieses vereinfachte Verfahren soll eine rechtssichere Planung unterstützen und die Genehmigungspraxis durch die zuständigen Behörden, insbesondere unter dem Aspekt einer Verkürzung der Verfahrensdauer erleichtern. Dem vereinfachten Verfahren liegen hauptsächlich verschiedene Sicherheitskategorien in Abhängigkeit der vorhandenen brandschutztechnischen Infrastruktur zugrunde. II. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Punkt 0: Vorbemerkungen Im Gegensatz zu Gebäuden, die nur Wohnzwecken oder Büronutzung bzw. büroähnlichen Nutzung dienen, ist bei Betriebsbauten sowohl die Geschosshöhe und damit auch die Gebäudehöhe bei gleicher Geschossanzahl als auch die Personenbelegung, das durchschnittliche Verhaltensmuster und die generelle Aufmerksamkeit auf Umgebungseinflüsse sowie die durchschnittliche körperliche Fitness der Benutzer von Betriebsbauten zumeist anders gegeben. Außerdem weicht das Brandentstehungsrisiko in Betriebsbauten von jenem in Wohn- und Bürobauten stark ab. Der in der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ eingeführte Begriff der Gebäudeklassen ist deshalb bei Betriebsbauten wegen der anders gelagerten Voraussetzungen und Randbedingungen nicht zielführend anwendbar. Um die Abweichungen zu ermöglichen, wurde explizit darauf hingewiesen. Von den Anforderungen dieser Richtlinie kann demnach abgewichen werden, wenn schlüssig nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung der Richtlinien der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung eingeschränkt wird. Für Betriebsbauten mit besonderen Nutzungen können auch Maßnahmen notwendig werden, die über das Anforderungsprofil dieser Richtlinie hinausgehen. Es muss - unter Heranziehung der Kriterien von Brandbelastung, Aktivierungsgefahr und Umgebungssituation - allerdings ein hohes Brandrisiko gegeben sein, wobei beispielhaft Chemiebetriebe angeführt sind. Bei derartigen Fällen könnten etwa die Verringerung der zulässigen Fläche eines Brandabschnittes oder spezielle technische Brandschutzeinrichtungen gefordert werden. Für Betriebsbauten mit einem geringen Risiko im Brandfall können sich dagegen Erleichterungen gegenüber dieser Richtlinie ergeben. Für die beispielhaft aufgezählten Typen von Betriebsbauten wären die Anforderungen auf Grund des vorherrschenden Gefahrenpotentials teilweise überzogen. In bestimmten Fällen werden in der Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse von Bauteilen mit Anforderungen an die Brennbarkeit der Baustoffe verknüpft. Für den in der Richtlinie am häufigsten vor- H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.1.doc Seite 1 von 8 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-048/06-001 OIB-Richtlinie 2.1 - Erläuterungen kommenden Fall, nämlich dass Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 zu entsprechen haben, wird dies bereits in den Vorbemerkungen festgelegt, um den Textfluss zu vereinfachen. Bei den in der Richtlinie genannten Flächen handelt es sich im Regelfall um Nettogrundflächen. Zu Punkt 1: Begriffsbestimmungen In diesem Punkt werden die in der Richtlinie verwendeten Begriffe definiert. Dabei wurden die für das Verständnis erforderlichen Definitionen auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt. Wesentlich dabei ist, dass einzelne Begriffe nur für diese Richtlinie gelten. Der Begriff der Betriebsbauten umfasst alle Bauwerke oder Teile eines Bauwerkes, die der Produktion bzw. Lagerung von Produkten und Gütern dienen. Dabei werden keine Kriterien hinsichtlich Größe bzw. Grundfläche der Betriebsbauten festgelegt. Zugehörige Verwaltungs- und Sozialräume sowie sonstige, betrieblich notwendige Räume werden mit einbezogen. Der Begriff der Brandwand wird nur in dieser Richtlinie verwendet und umfasst eine brandabschnittsbildende Wand, an die im Vergleich zur RL 2 „Brandschutz“ erhöhte Anforderungen gestellt werden. Die Definition des Begriffes „Geschoss“ in dieser Richtlinie weicht aufgrund der speziellen Bezugnahme auf Betriebsbauten von jener in anderen OIB-Richtlinien ab. Anhand der aufgelisteten Abgrenzungskriterien sollte die Anzahl der Geschosse eindeutig ermittelt werden können. Hinsichtlich der betriebstypisch oft vorkommenden Galerien und Emporen wurde eine praxisnahe Regelung mit der Flächenbegrenzung getroffen. Wenn in der Höhe versetzte Raumteile weniger als die halbe Grundfläche des Raumes in Anspruch nehmen, werden diese nicht als eigenes Geschoss gewertet. Dadurch soll verhindert werden, dass Betriebsbauten bereits durch eine mögliche Zählweise der Geschosse sofort in eine Klasse mit höheren Brandschutzanforderungen fallen. Gleiches gilt für jene konkret aufgezählten Räume, die durch ihre spezielle Situierung ebenfalls Auslegungsprobleme bezüglich der Geschossanzahl liefern könnten. Ohne diese nutzungsspezifischen Kriterien, wie Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitärzwecke könnte etwa ein eingeschossiger Betriebsbau mit einer aufgesetzten Lüftungszentrale auf der Dachfläche als mehrgeschossiger Betriebsbau eingestuft werden. Gleiches gilt für Verkehrswege in Lagerbereichen zur Erreichung der einzelnen Lagerebenen. Um brandschutztechnische Anforderungen an Betriebsbauten übersichtlich in Tabellenform darstellen zu können, wird unter Berücksichtigung der räumlichen Besonderheiten der Begriff der Geschossfläche verwendet. Als Hauptbrandabschnitt wird jener Bereich bezeichnet, der durch Brandwände von anderen Teilen des Gebäudes getrennt ist. Da bei Betriebsbauten entsprechend dieser Richtlinie größere Brandabschnitte möglich sind, wird zwecks Begrenzung des Gesamtrisikos eine qualitativ höherwertige Brandabschnittsbegrenzung durch Brandwände festgelegt. Um Anforderungen an Lagergebäude bzw. Lagerbereiche in Abhängigkeit von vorhandenen brandschutztechnischen Einrichtungen ebenfalls übersichtlich in Tabellenform darstellen zu können, wird der Begriff der Lagerabschnittsfläche verwendet. Die Sicherheitskategorien beziehen sich auf die brandschutztechnische Infrastruktur und dienen insbesondere als Kriterium für unterschiedliche Anforderungen an die zulässige Größe der Geschossflächen innerhalb von Brandabschnitten. Während die Sicherheitskategorie K 1 keine besonderen Maßnahmen vorsieht, erfordert die Sicherheitskategorie K 2 eine automatische Brandmeldeanlage. Die Sicherheitskategorien K3.1 und K 3.2 zielen auf Betriebe mit automatischer Brandmeldeanlage und verschiedenen Typen der Betriebsfeuerwehr ab. Da für Betriebsfeuerwehren in den einzelnen Bundesländern teilweise unterschiedliche Rechtsstrukturen vorhanden sind und das Feuerwehrwesen in Gesetzgebung sowie Vollziehung Ländersache ist, wurde festgelegt, dass die Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr auf Grund des jeweiligen Landesrechts zustande kommen muss. Durch die Sicherheitskategorien K 4.1 bzw. K 4.2 werden automatische Löschanlagen erfasst. Zu Punkt 2: Zulässige Geschossflächen in oberirdischen Geschossen innerhalb von Hauptbrandabschnitten H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.1.doc Seite 2 von 8 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-048/06-001 OIB-Richtlinie 2.1 - Erläuterungen Der Festlegung von Anforderungen an den Feuerwiderstand und das Brandverhalten von Bauteilen bzw. Baustoffen in Abhängigkeit von Brandabschnitts- bzw. Geschossfläche und Gebäudehöhe bzw. Geschossanzahl liegt die Erfahrung zugrunde, dass mit steigender Brandabschnittsfläche, Gebäudehöhe, Nutzungsvielfalt und Personenbelegung üblicherweise das Gefährdungspotential für Personen und Sachwerte generell zunimmt und ein Löscheinsatz schwieriger wird. Deshalb werden auch in dieser Richtlinie mit ansteigender Brandabschnitts- bzw. Geschossfläche und/oder Geschossanzahl bzw. Gebäudehöhe zunehmende Anforderungen an die Eigenschaften von Bauteilen bzw. Baustoffen gestellt. Dadurch soll die Brandentstehung bzw. –ausbreitung erschwert (Brandverhalten) und die Dauer des Funktionserhalts der Bauteile unter Brandeinwirkung erhöht (Feuerwiderstandsfähigkeit) werden. Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen bzw. Konstruktionselementen (z.B. Paneele, Sandwichplatten) sind brandschutztechnisch nur sinnvoll, wenn durch sie die Brandausbreitung begrenzt wird und ein Feuerwehreinsatz unter vertretbaren Risiken noch möglich ist. Es muss also die Möglichkeit eines wirkungsvollen Feuerwehreinsatzes gegeben sein, da durch bauliche Maßnahmen allein die Brandausbreitung ohne aktive Brandbekämpfung nicht gänzlich verhindert werden kann. Dies gilt umso mehr für Geschossflächen, deren Bauteile eine Feuerstandswiderstandsdauer von weniger als 90 Minuten aufweisen und die für die Brandbekämpfung betreten werden müssen. Die Feuerwiderstandsklassen von weniger als 90 Minuten müssen, damit der akzeptierte Schaden etwa in der gleichen Größenordnung wie bei eingeschossigen Gebäuden ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand bleibt, bei größeren zulässigen Geschossflächen jedenfalls eine wirkungsvolle Brandbekämpfung in möglichst kurzer Zeit sicherstellen. Letzteres wird durch Brandschutzmaßnahmen wie „automatische Brandmeldeanlage“ insbesondere in Verbindung mit einer Betriebsfeuerwehr bzw. automatischer Löschanlage berücksichtigt. Im Punkt 2.1 wird festgehalten, dass Hauptbrandabschnitte durch Brandwände zu trennen sind und weiters die Anforderungen gemäß Tabelle 1 zur Anwendung gelangen. Dabei gilt zu beachten, dass das Tragwerk von Galerien, Emporen oder Bühnen in der Feuerwiderstandsklasse der Decken ausgeführt werden muss. Punkt 2.2 legt bei Betriebsbauten mit mehr als einem oberirdischen Geschoss fest, dass die Decken zwischen den Geschossen hinsichtlich des Feuerwiderstandes neben dem Kriterium der Tragfähigkeit auch die Kriterien des Raumabschlusses und der Wärmedämmung erfüllen müssen. Damit soll einerseits die Brandund Rauchausbreitung erschwert und andererseits die Voraussetzungen für einen wirkungsvollen Feuerwehreinsatz geschaffen werden. Durch Punkt 2.3 werden praxisgerechte Ausnahmen für offene Deckendurchbrüche unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien gewährt. Die häufig vorkommenden Betriebsbauten mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen erfahren insofern eine Erleichterung, als bis zur gesamten Geschossfläche von höchstens 3.000 m² offene Deckendurchbrüche ohne Feuerschutzabschlüsse möglich sind. Als Randbedingungen sind jedoch die jeweilige Sicherheitskategorie sowie die zulässige Geschossfläche gemäß Tabelle 1 zu berücksichtigen. Im Punkt 2.4 wird eine zusätzliche Erleichterung dahingehend gewährt, als bei Vorhandensein einer erweiterten automatischen Löschhilfeanlage offene Deckendurchbrüche ohne Feuerschutzabschlüsse bis zur gesamten Geschossfläche von höchstens 7.500 m² möglich sind. Während die Erleichterungen gemäß den Punkten 2.3 und 2.4 nur für Betriebsbauten mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen gelten, unterbleibt gemäß Punkt 2.5 diese Geschossbegrenzung bei Vorhandensein einer Sprinkleranlage. Derartige Anlagen besitzen eine besonders hohe Zuverlässigkeit, zumal die für Sprinkleranlagen herangezogene Installationsrichtlinie „TRVB S 127“ spezielle Anforderungen hinsichtlich Wasser- und Energieversorgung festlegt und somit anzunehmen ist, dass ein allfälliger Brand auch ohne sofortigen Feuerwehreinsatz durch die Löschanlage begrenzt wird. Somit sind offene Deckendurchbrüche ohne Feuerschutzabschlüsse unabhängig von der Anzahl der oberirdischen Geschosse zulässig, sofern die gesamte Geschossfläche höchstens 10.000 m² beträgt. Zu Punkt 3: Allgemeine Anforderungen Zu Punkt 3.1: Löschwasserbedarf Um die länderspezifischen Besonderheiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sowie die Einbindung der zuständigen Feuerwehr sicherstellen zu können, wurde diese Regelung nach eingehender Diskussion getroffen. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.1.doc Seite 3 von 8 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-048/06-001 OIB-Richtlinie 2.1 - Erläuterungen Zu Punkt 3.2: Schutzabstände Gemäß Punkt 3.2.1 kann eine Brandübertragung auf Nachbargebäude nicht nur durch Außenwandbauteile mit entsprechender Feuerwiderstandfähigkeit, sondern auch durch Schutzabstände weitgehend verhindert werden. Bei der Beurteilung von Schutzabständen ist nicht nur Bauart, Nutzung sowie Fläche und Höhe des Bauwerkes, sondern auch die Möglichkeit des wirksamen Feuerwehreinsatzes zu berücksichtigen. Der geforderte Mindestabstand zu Grund- bzw. Bauplatzgrenzen im Ausmaß von 6/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand, mindestens jedoch 3 m, entspricht den in den landesgesetzlichen Bestimmungen vielfach üblichen Werten. Bei Unterschreitung dieses Mindestabstandes sind die Anforderungen gemäß Punkt 3.8 über Brandwände zu erfüllen, sofern nicht zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück kann gemäß Punkt 3.2.2 eine Schutzzone als Brandabschnittsbildung dann akzeptiert werden, wenn diese eine Brandübertragung für mindestens 90 Minuten weitgehend verhindern kann. Dabei ist die jeweilige Bauart, Lage, Ausdehnung, vorhandene Sicherheitskategorie sowie die Möglichkeit eines wirksamen Feuerwehreinsatzes zu berücksichtigen. Bei Außenwänden ohne definierten Feuerwiderstand ist ein Abstand ohne besonderen Nachweis von mindestens 12/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand des höheren Gebäudes, mindestens jedoch 6 m, ausreichend. Zu Punkt 3.3: Lage und Zugänglichkeit Punkt 3.3.1 verlangt, dass Hauptbrandschnitte mit mindestens einer Seite an einer Außenwand liegen müssen, um die Zugänglichkeit für die Feuerwehr zu ermöglichen. Einem Wunsch der Praxis Rechnung tragend, gilt diese Forderung jedoch nicht für Hauptbrandabschnitte, die mit einer automatischen Löschanlage ausgestattet sind. Gemäß Punkt 3.3.2 müssen freistehende sowie aneinander gebaute Betriebsbauten mit einer zusammenhängenden bebauten Fläche von mehr als 5.000 m² für Feuerwehrfahrzeuge umfahrbar sein. Diese Forderung resultiert aus den sich für die Feuerwehr bei großen Objekten ergebenden Problemen bei der Brandbekämpfung. Bei zwei nebeneinander liegenden Betriebsbauten könnte die Umfahrt auch gemeinsam erfolgen, sofern dies rechtlich sichergestellt ist. Die von der Feuerwehr im Zuge der Brandbekämpfung zu benützenden Bereiche müssen gemäß Punkt 3.3.3 hiefür geeignet sein, entsprechend freigehalten und gekennzeichnet werden. Als Hilfestellung für die Ermittlung notwendiger Abmessungen kann die TRVB F 134 „Flächen für die Feuerwehr“ herangezogen werden. Zu Punkt 3.4: Zweigeschossige Betriebsbauten mit Zufahrten Dieser Punkt regelt Erleichterungen für das obere Geschoss eines zweigeschossigen Gebäudes. Geprägt durch die Logistik und Ablauforganisation werden nicht selten zweigeschossige Betriebsbauten errichtet. Sofern das untere Geschoss mit Bauteilen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 ausgeführt wird und damit im Brandfalle während mindestens 90 Minuten gegenüber dem oberen Geschoss abgetrennt ist und beide Geschosse von außen für Feuerwehrfahrzeuge anfahrbar sind, kann das obere Geschoss wie ein eingeschossiger Industriebau behandelt werden. Diese Erleichterung bedeutet u.a. einen Vorteil bei Betriebsbauten in Hanglage. Zu Punkt 3.5: Unterirdische Geschosse Der Punkt 3.5.1 verlangt, dass unterirdische Geschosse als eigene Brandabschnitte auszuführen sind, und regelt deren Brandabschnittsgrößen. Die Größe von Brandabschnitten im ersten unterirdischen Geschoss wird mit 1.200 m2 begrenzt, da dort zumeist eine Brandbekämpfung nicht nur über Treppenhäuser, sondern auch noch über Fenster und Zufahrten möglich ist. Da dies beim zweiten sowie den weiteren unterirdischen Geschossen nicht zutrifft, wurde in diesen Geschossen die maximal zulässige Brandabschnittsfläche mit 600 m2 begrenzt. Entsprechend einem in der Praxis häufig vorkommenden Fall wurde abweichend von Punkt 3.5.1 in Punkt 3.5.2 unter bestimmten Voraussetzungen eine offene Verbindung zwischen dem ersten unterirdischen und dem ersten oberirdischen Geschoss akzeptiert. Der Punkt 3.5.3 gestattet bei Vorhandensein einer automatischen Löschanlage eine Erhöhung der Größe der Brandabschnitte in unterirdischen Geschossen im Vergleich zu den Punkten 3.5.1 und 3.5.2. Damit findet eine sinnvolle Bewertung der Löschanlage in allen Teilen dieser Richtlinie statt. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.1.doc Seite 4 von 8 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-048/06-001 OIB-Richtlinie 2.1 - Erläuterungen Zu Punkt 3.6: Fluchtwege Grundsätzlich wird das Zurücklegen der ersten 40 m Gehweglänge eines Fluchtweges entsprechend den meisten bisherigen Regelungen der Bundesländer und in Übereinstimmung mit der Arbeitsstättenverordnung für Personen als akzeptierbares Risiko angenommen. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass bei einem rechtzeitig erkannten Brandereignis diese Wegstrecke unter Berücksichtigung einer normalen Gehgeschwindigkeit noch zu bewältigen ist, bevor die Eigenrettung infolge kritischer Sichtbehinderungen und toxischer Rauchgaskonzentrationen unmöglich wird. Dies kommt im Punkt 3.6.1 insofern zum Ausdruck, als nach der angeführten Gehweglänge entweder ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder ein gesicherter Fluchtbereich erreichbar sein muss. Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Gehweglänge wird die ungünstige Stelle eines Raumes zugrunde gelegt. Bei Betriebsbauten tritt – anders als im Wohnbereich - in der Regel kein „Schlafrisiko“ auf und kann den anwesenden Personen erhöhte Aufmerksamkeit sowie zumindest durchschnittliche körperliche und geistige Fitness unterstellt werden. Dadurch werden Personen in die Lage versetzt, einen Entstehungsbrand rasch zu erkennen, aus eigener Kraft die Flucht anzutreten und den Brandraum bei noch guten Sichtverhältnissen und geringer - für die kurze Aufenthaltsdauer während der Flucht relativ ungefährlichen - Rauchgaskonzentrationen zügig zu verlassen. Bei langsamem Gehen kann eine gesunde Person ohne weiteres 1 Meter pro Sekunde zurücklegen. Dies entspricht 40 Sekunden für eine Gehweglänge von 40 m. In der Praxis wird diese Zeit mit Sicherheit in den meisten Fällen weit unterschritten. Im Punkt 3.6.2 wird unter gewissen Voraussetzungen eine Verlängerung des Fluchtweges ermöglicht. Eine Verlängerung des zulässigen Fluchtweges um 10 m entspricht also einer Verlängerung der Fluchtzeit um ca. 10 Sekunden. Die meiste Zeit verstreicht erfahrungsgemäß zwischen der Branderkennung und dem Entschluss zum Antreten der Flucht, wobei Schwankungen von 10 Sekunden um einen Durchschnittswert (gebildet aus dem Verhalten vieler Personen) durchaus realistisch sind. Die zusätzlichen 10 Sekunden bei 10 m längerem Fluchtweg liegen also innerhalb der Unschärfe des Verhaltensmusters von Personen. Durch die größere Raumhöhe tritt aber ohnehin ein Zeitgewinn bis zum Absinken der Rauchgase in Bodennähe auf. Dieser Zeitgewinn liegt beispielsweise für Entstehungsbrände mit einer Brandfläche von ca. 1,5 mx1,5 m in einem Raum mit einer Grundfläche von 1.000 m² und einer Raumhöhe von 10 m je nach Lüftungsverhältnissen normalerweise im Minutenbereich, und selbst bei ungünstigsten Verhältnissen mit der Ausbildung von Rauchwalzen jedenfalls weit über 10 Sekunden. Gleiches gilt - wenn auch mit weniger Zeitgewinn - ebenfalls für Raumhöhen bis 5 m. Der geringere Zeitgewinn wird durch automatische Alarmierung mittels einer Brandmeldeanlage kompensiert, da dadurch die Zeit bis zum Antreten der Flucht verkürzt wird. Dies trifft in verstärktem Maß dann zu, wenn durch eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage die Ausbildung einer Rauchwalze verhindert und eine rauchfreie Schicht in Boden- bis Überkopfhöhe erzielt wird. Die angegebenen Vernachlässigungen von Ebenen mit Fläche von nicht mehr als 400 m² oder von untergeordneten Räumen bei der Ermittlung der mittleren lichten Raumhöhe sind vertretbar, da der zusätzliche Zeitaufwand zum Verlassen dieser kleinen Bereiche mit sehr kurzen Fluchtwegstreckenabschnitten innerhalb der gesamten zulässigen Fluchtweglänge in der Regel vernachlässigbar ist. Im Punkt 3.6.3 wird gefordert, dass bei Betriebsbauten mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen ein durchgehendes Treppenhaus vorhanden sein muss. Zwecks leichterer Lesbarkeit werden die brandschutztechnischen Anforderungen an Treppenhäuser in Abhängigkeit von der Anzahl der oberirdischen Geschosse in Tabellenform (Tabelle 2) anstelle von verbalen Festlegungen dargestellt. In Zeile 6 dieser Tabelle werden die Anforderungen an Rauchabzugseinrichtungen präzisiert. Die Unterstützung des Feuerwehreinsatzes durch Rauchabzugseinrichtungen beruht hauptsächlich darauf, dass an oberster Stelle des Treppenhauses eine Öffnung für den Rauchabzug freigegeben wird und die Feuerwehr beim Zugang zum Treppenhaus mittels mobiler Belüftungsgeräte durch Einbringen von Außenluft einen Überdruck erzeugt, der Rauch und Wärme aus dem Treppenhaus verdrängt. Wird Rauch und Wärme nicht ausreichend abgeführt, kann das Treppenhaus wegen eines allfälligen Wärmestaus auch für Feuerwehrkräfte unbenutzbar werden. Sofern Betriebsbauten nicht mehr als zwei oberirdische Geschosse aufweisen, kann die Rauchabzugseinrichtung bei Vorhandensein von ins Freie mündenden Fenstern im Treppenhaus entfallen. Bei Betriebsbauten mit mehr als vier oberirdische Geschossen ist wegen der noch größeren Wegdistanz vom Zugang zum Treppenhaus bis zur Rauchabzugsöffnung an der obersten Stelle des Treppenhauses eine möglichst unverzügliche Rauchentfernung und Rauchverdünnung durch nachströmende Frischluft erforderlich, weshalb zusätzlich eine automatische Auslösung der Rauchabzugseinrichtungen über rauchempfindliche Elemente gefordert wird. Zu Punkt 3.7: Rauch- und Wärmeabzug H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.1.doc Seite 5 von 8 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-048/06-001 OIB-Richtlinie 2.1 - Erläuterungen Punkt 3.7.1 stellt Mindestanforderungen an die Rauchableitung, der für einen Feuerwehreinsatz erforderlich ist, damit Wärme abgeführt und der Raum durch Einsatzkräfte überhaupt – erforderlichenfalls unter Atemschutz – betreten werden kann. Bei diesen Raumgrößen kann mit tragbaren Ventilatoren der Feuerwehr noch ein Überdruck in den Räumen und dadurch über die Rauchabzugsöffnungen ein Luftwechsel erzielt werden. Bei größeren Raumvolumina sind zur Aufrechterhaltung eines vergleichbaren Luftwechsels wie bei kleinen Räumen größere Luftvolumina zu fördern. Deshalb sind größere Abzugsflächen notwendig, da der Druck im Raum nicht beliebig gesteigert werden kann und wegen der größeren Gesamtleckage bei größeren Räumen in der Regel auch weniger Überdruck zur Bewegung der Luft durch die Abströmöffnungen aus dem Raum heraus zur Verfügung steht. Die Abzugsflächen lassen sich mit dem angegebenen Prozentsatz von mindestens 2 % der Fläche des Raumes einfach berechnen. Für größere Räume wird eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) gefordert, die eine rauchfreie Schicht in Bodennähe bewirken soll. Da bei größeren Räumen auch das Auffinden des Brandherdes in einem völlig verrauchten Raum nur erschwert möglich ist, hat die RWA vor allem die Durchführung eines wirkungsvollen Feuerwehreinsatzes unter vertretbaren Risken sicherzustellen. Bei Raumgrößen nach Punkt 3.7.2 wird eine manuelle Auslösung noch akzeptiert, zumal während der Betriebszeiten die anwesenden Betriebsangehörigen die Auslösung vornehmen können bzw. beim Eintreffen der Feuerwehr der zwar bereits weitgehend verrauchte Raum aufgrund seines begrenzten Volumens nach Öffnung ausreichend dimensionierter Rauchabzugs- und Zuluftöffnungen noch in einer einsatztechnisch vertretbaren Zeit in Bodennähe wieder rauchfrei sein wird, sodass der Brandherd relativ rasch lokalisiert und bekämpft werden kann. Ein allenfalls auftretender gefährlicher Wärmestau unterhalb der Decke bzw. des Daches wird durch thermische Auslöseelemente, die Bestandteil der RWA sind und diese ab einer Grenztemperatur zwischen 70°C und 80°C automatisch öffnen, auch ohne Intervention von Personen abgebaut. Bei den unter Punkt 3.7.3 angegebenen Raumgrößen ist eine automatische Auslösung der RWA bereits vor dem Eintreffen der Feuerwehr erforderlich, da ansonsten die Halle bzw. der Raum total verraucht ist. Bei dieser Raumgröße kann bei einer erst durch die Feuerwehr ausgelösten RWA eine rauchfreie Schicht in Bodennähe in der Regel nicht mehr in der für einen unter vertretbaren Risken wirkungsvollen Feuerwehreinsatz erforderlichen Zeitspanne hergestellt werden. Zu Punkt 3.8: Brandwände Betriebsbauten mit Brandabschnitten von jeweils nicht mehr als 1.200 m² benötigen gemäß Punkt 3.8.1 anstelle von Brandwänden nur brandabschnittsbildende Wände der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2. Dadurch sollen Erleichterungen für häufig vorkommende kleinere Betriebsbauten geschaffen werden. Brandwände müssen die Brandausbreitung auf andere Hauptbrandabschnitte verhindern. Die Anforderungen an die Brandwände bei Betriebsbauten (Höhe über Dach, Feuerüberschlagsweg im Bereich der Fassade) sind höher als die Anforderungen an brandabschnittsbildenden Wände bei anderen Bauten. Dies ist durch die größeren Hauptbrandabschnitte und die zu erwartende stärkere Brandintensität begründet. Die Größe der Abschlüsse von Öffnungen mit einer geringeren Feuerwiderstandsdauer als für die Brandwand selbst wurde flächenmäßig begrenzt. Die weiteren aufgezählten Forderungen entsprechen einerseits dem Stand der Technik und andererseits den bei Feuerwehreinsätzen gewonnenen Erfahrungen. Zu Punkt 3.9: Außenwände und Außenwandbekleidungen Eine besondere Bedeutung hinsichtlich der Brandausbreitung kommt bei ausgedehnten Betriebsbauten den großflächigen Wänden bzw. Wandteilen zu. Die erhobenen Forderungen bilden die Voraussetzungen für einen wirkungsvollen Feuerwehreinsatz. Es müssen daher laut Punkt 3.9.1 bei Betriebsbauten mit einer Außenwandhöhe von nicht mehr als 14 m die Komponenten bzw. das Gesamtsystem von nichttragenden Außenwänden aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C bestehen. Es werden auch Baustoffe aus Holz und Holzwerkstoffen der Euroklasse des Brandverhaltens D als ausreichend erachtet, sofern allfällige Dämmstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen. Im Hinblick auf zunehmende Probleme der Feuerwehr bei der Brandbekämpfung müssen gemäß Punkt 3.9.2 bei höheren – jedoch noch eingeschossigen - Betriebsbauten die Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B, bei mehrgeschossigen Betriebsbauten gemäß Punkt 3.9.3 der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.1.doc Seite 6 von 8 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-048/06-001 OIB-Richtlinie 2.1 - Erläuterungen Um bei Betriebsbauten mit mehr als einem oberirdischen Geschoss und mit hinterlüfteten Außenwänden sowie mit Doppelfassade im Brandfalle einen „Kamineffekt“ zu vermeiden, werden gemäß Punkt 3.9.4 Maßnahmen verlangt. Dadurch soll eine Brandausbreitung über die Zwischenräume wirksam eingeschränkt werden. Um dasselbe brandschutztechnische Niveau wie bei nichttragenden Außenwänden zu erreichen, müssen tragende Außenwände gemäß Punkt 3.9.5 ebenfalls die Anforderungen der Punkte 3.9.1 bis 3.9.4 erfüllen, wenn sie gemäß Tabelle 1 nicht aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen müssen. Zu Punkt 3.10: Bedachungen und Unterdecken Die Anforderungen gemäß Punkt 3.10.1 zielen darauf ab, innerhalb eines großen Brandabschnitts eine Brandausbreitung über die Bedachung zu begrenzen. Sie gilt erst ab einer Dachfläche von mehr als 3.000 m². Mit der Regelung des Punktes 3.10.2 soll erreicht werden, eine Brandübertragung über Dachdurchdringungen (wie z.B. Aufsatzkränze, Rohr- sowie Leitungsdurchführungen) vom Inneren eines Gebäudes in die Bedachung bzw. umgekehrt hintan zu halten. Im Brandfalle bildet sich unter dem Dach eine heiße Rauchgasschicht. Um ähnlich wie bei der Bedachung eine Brandausbreitung über Unterdecken hintan zu halten, wird in Punkt 3.10.3 bei Dachflächen von mehr als 3.000 m² für Unterdecken und ihre Aufhängungen die sinngemäße Anwendung des Punktes 3.10.1 verlangt. Zu Punkt 3.11: Sonstige Brandschutzmaßnahmen Die Mittel der ersten Löschhilfe gemäß Punkt 3.11.1 stellen einen wesentlichen Teil des Brandschutzes dar. Durch die rasche Brandbekämpfung mit tragbaren Feuerlöschern kann oft eine weitere Brandausbreitung verhindert werden. Wandhydranten können auch von Betriebsangehörigen eingesetzt werden. Entsprechend Punkt 3.11.2 werden bei Geschossflächen von mehr als 3.000 m² Brandschutzpläne gefordert, die als Orientierungshilfe für die Feuerwehr dienen. Der Einsatzleiter benötigt diese Unterlagen besonders bei größeren oder unübersichtlichen Objekten zur Beurteilung der Lage und zum Erkennen von besonderen Gefahren. Sie beinhalten u.a. Informationen über Brandabschnitte, Fluchtwege, technische Brandschutzeinrichtungen und spezielle Gefahrensituationen. Die Aufgaben des unter Punkt 3.11.3 angeführten Brandschutzbeauftragten umfassen: - Ausarbeitung und Umsetzung der Brandschutzordnung, - Durchführung von Brandschutz-Eigenkontrollen, - Veranlassung der Ausarbeitung von Brandschutzplänen, - Ausbildung und regelmäßige Brandschutzunterweisung der sich im Gebäude ständig aufhaltenden Personen, - Führung eines Brandschutzbuches, - Veranlassung der periodischen Wartungen, Überprüfungen und Revisionen sämtlicher vorhandener brandschutzrelevanten Sicherheitseinrichtungen, - Durchführung von Brandalarm- und Räumungsübungen. In den Punkten 3.11.4 bis 3.11.6 wird festgelegt, dass automatische Brandmeldeanlagen, erweiterte automatische Löschhilfeanlagen bzw. automatische Feuerlöschanlagen entsprechend einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden müssen, was den bisherigen Gepflogenheiten entspricht. Zu Punkt 4: Anforderungen an Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen Im Punkt 4.1 wird festgelegt, dass Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen, wie Betriebsbauten ausgeführt werden können, wenn die Lagerungen gewisse Randparameter erfüllen. Diese sind so gewählt, dass durch die Lagerungen kein wesentlich größeres Brandrisiko verursacht wird als durch die Produktion. Erfüllen Lagerungen in Lagergebäuden bzw. in Gebäuden mit Lagerbereichen die Bedingungen gemäß Punkt 4.1 nicht, sind im Punkt 4.2 zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Punkt 3 die Anforderungen an H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.1.doc Seite 7 von 8 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-048/06-001 OIB-Richtlinie 2.1 - Erläuterungen die Brennbarkeit bzw. Feuerwiderstandsklasse der Tragkonstruktion formuliert, welche auf Grund der hier im Regelfall zu erwartenden höheren Brandlasten von jenen der Produktionsräume abweichen. Punkt 4.3 verweist auf die Tabelle 3, in der technische Brandschutzmaßnahmen in Abhängigkeit der Lagerabschnittsflächen, Kategorie und Lagerguthöhe festgeschrieben sind. Die Lagerguthöhe ist deshalb ein wichtiger Parameter, da diese mit der Brandausbreitungsgeschwindigkeit und mit der Bekämpfbarkeit von Bränden durch Einsatzkräfte unmittelbar in Zusammenhang steht. Die Brandabschnittsflächen stellen die geübte Praxis dar. Dabei wurde im Anhang A die Einstufung der Lagergüter wie in TRVB S 127“Sprinkleranlagen“vorgenommen. Zu Punkt 5: Erfordernis eines Brandschutzkonzeptes Um die Abweichungen von dieser Richtlinie ermöglichen, wurde unter Punkt 5.1 explizit darauf hingewiesen. Von den Anforderungen der Richtlinie kann demnach abgewichen werden, wenn durch ein Brandschutzkonzept schlüssig nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung der Richtlinien der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung eingeschränkt wird. Für den Abweichungsfall können die Schutzziele auch dann als eingehalten betrachtet werden, wenn die den Schutzzielen zugrunde liegenden allgemein anerkannten Leistungskriterien wie z.B. Feuerwiderstand von Bauteilen, Brandverhalten von Baustoffen, Temperaturen, Rauchschichtdicken, Gaskonzentrationen nachgewiesen werden. Um eine einheitliche Vorgangsweise zur Erstellung von Brandschutzkonzepten sicherzustellen, sollte hinsichtlich Form und Aufbau die TRVB A 107“Brandschutzkonzepte“ herangezogen werden. Weiters wird präzisiert, dass die Zulässigkeit von Abweichungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsklasse von Bauteilen, des Brandverhaltens von Baustoffen sowie der Größe der Brandabschnitte bzw. der Lagerabschnittsflächen erforderlichenfalls auf Grund einer anerkannten Berechnungsmethode des Brandschutzingenieurwesens nachzuweisen ist. Bei derartigen Nachweisen auf Basis von anerkannten Berechnungsmethoden des Brandschutzingenieurwesens spielen die Tauglichkeit der Methoden bzw. Programme und das Wissen um die Anwendungsgrenzen eine große Rolle. Im Punkt 5.2 werden jene Betriebsbauten angeführt, für die jedenfalls ein Brandschutzkonzept erforderlich ist. Danach handelt es sich unter Punkt 5.2 (a) um Regallager mit Lagerguthöhen von mehr als 9 m (Oberkante Lagergut), die üblicherweise auch als Hochregallager bezeichnet werden. Wie Erfahrungen im Zusammenhang mit Hochregallagerbränden zeigen, sind dort – vor allem auch für die Einsatzkräfte der Feuerwehr – besondere Risiken gegeben. Um zielorientierte und auf den Einzelfall angepasste Lösungen für derartige Lager verwirklichen zu können, bedarf es der Ausarbeitung eines Brandschutzkonzeptes. Weiters benötigen jene Betriebsbauten unter Punkt 5.2 (b) ein Brandschutzkonzept, deren höchster Punkt des Daches mehr als 25 m über dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt. Betriebsbauten mit derartigen Höhen weisen Eigenarten wie lange Fluchtwege für Personen und schwierige Einsatzverhältnisse für die Feuerwehr einschließlich spezieller Rettungsvorkehrungen bzw. Brandbekämpfungseinrichtungen auf, denen – basierend auf einem Brandschutzkonzept – im Einzelfall durch besondere Brandschutzmaßnahmen gegebenenfalls Rechnung getragen werden muss. Überdies soll unter Punkt 5.2 (c) für jene Lagergebäude bzw. Gebäude mit Lagerbereichen mit jeweils wechselnder Kategorie der Lagergüter und ungewünschter Zuordnung der brandschutztechnischen Einrichtungen in die höchste zu erwartende Kategorie eine Einzelbeurteilung ermöglicht werden. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.1.doc Seite 8 von 8 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-049/06 OIB-Richtlinie 2.2 - Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks Entwurf: 9. Oktober 2006 0 VORBEMERKUNGEN ............................................................................................................ 2 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN................................................................................................. 2 2 ÜBERDACHTE STELLPLÄTZE.............................................................................................. 2 3 GARAGEN MIT EINER NUTZFLÄCHE VON NICHT MEHR ALS 250 M² ............................. 3 4 GARAGEN MIT EINER NUTZFLÄCHE VON MEHR ALS 250 M² ......................................... 3 5 PARKDECKS .......................................................................................................................... 6 6 GARAGENSONDERFORMEN ............................................................................................... 6 H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.2.doc Seite 1 von 7 Österreichisches Institut für Bautechnik 0 OIB-300.2-049/06 OIB-Richtlinie 2.2 Vorbemerkungen Diese Richtlinie enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“. Von den Anforderungen dieser Richtlinie kann abgewichen werden, wenn schlüssig nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung dieser Richtlinie der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung eingeschränkt wird. Sofern in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 gestellt werden, gilt dies auch als erfüllt, wenn die für die Tragfähigkeit wesentlichen Bestandteile der Bauteile aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 und die sonstigen Bestandteile aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B bestehen. Raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich - sofern ein Durchbrand nicht ausgeschlossen werden kann - beidseitig mit Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 dicht abgedeckt sein. 1 Begriffsbestimmungen Garage: Bauwerk oder Teil eines Bauwerkes, welches zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Nutzfläche, Garage: Summe der Stell- und Fahrflächen, ausgenommen Zu- und Abfahrten im Freien. Grundfläche überdachter Stellplatz: Summe der oberen Begrenzungsflächen des Daches. Parkdeck: Bauwerk zur Einstellung von Kraftfahrzeugen, das in allen Parkebenen an mindestens zwei Seiten seiner gedachten Umfassungswände unverschließbare Öffnungen in einem Mindestausmaß von einem Drittel der gesamten gedachten Umfassungswandfläche aufweist. Stellplatz, überdacht: Überdachte Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, welche an höchstens zwei Seiten durch Wände bzw. durch sonstige Bauteile (z.B. Gitter) umschlossen ist. 2 Überdachte Stellplätze 2.1 Überdachte Stellplätze mit einer Grundfläche von nicht mehr als 35 m² Es werden keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt. 2.2 Überdachte Stellplätze mit einer Grundfläche von mehr als 35 m² und nicht mehr als 250 m² Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1. 2.3 Überdachte Stellplätze ohne überdachte Fahrgassen mit einer Grundfläche von mehr als 250 m² Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1 sinngemäß, wobei eine Längsausdehnung von 60 m nicht überschritten werden darf. 2.4 Überdachte Stellplätze mit überdachten Fahrgassen mit einer Grundfläche von mehr als 250 m² 2.4.1 Tragende Wände, Stützen, Decken bzw. Überdachungen und nichttragende Bauteile müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Abweichend davon kann die Überdachung auch aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C oder aus Holz- bzw. Holzwerkstoffen der Euroklasse des Brandverhaltens D ausgeführt werden, sofern (a) eine Grundfläche von nicht mehr als 1.600m² überdacht ist, (b) keine Seite durch Wände oder sonstige Bauteile umschlossen ist und H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.2.doc Seite 2 von 7 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-049/06 OIB-Richtlinie 2.2 (c) die Überdachung von Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen sowie von Gebäuden auf demselben Grundstück jeweils mehr als 4 m entfernt ist. 2.4.2 Sofern die Überdachung nicht allseitig mindestens 2 m von Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen und mindestens 4 m von Gebäuden auf demselben Grundstück entfernt ist, müssen die der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude zugekehrten Wände und Stützen über die gesamte Länge und Höhe jeweils der Feuerwiderstandsklasse REI 90 entsprechen. Dies gilt auch für Decken bzw. Überdachungen im Bereich, in dem die jeweiligen Mindestabstände unterschritten werden. 2.4.3 Für Stellplätze, die gänzlich oder teilweise unter Gebäudeteile hineinragen, gelten die Anforderungen der Tabelle 1 für Garagen mit mehr als 35 m² sinngemäß, wobei eine Grundfläche von 600 m² nicht überschritten werden darf. 2.4.4 Bodenbeläge müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens Bfl entsprechen oder es ist ein Nachweis zu erbringen, dass mit keiner Brandausbreitung zu rechnen ist. 2.4.5 Von jeder Stelle der überdachten Stellplätze muss in höchstens 40 m Gehweglänge ein sicherer Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht werden. 2.4.6 Für die erste Löschhilfe ist je angefangene 200 m² Grundfläche an leicht erreichbarer Stelle ein geeigneter tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten. 3 Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m² Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1. 4 Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² 4.1 Wände, Stützen, Decken und Dächer 4.1.1 Tragende Wände und Stützen von Garagen und von Räumen unter Garagen sowie brandabschnittsbildende Wände innerhalb von Garagen bzw. zwischen Garagen und anderen Räumen müssen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. 4.1.2 Abweichend von Punkt 4.1.1 dürfen bei eingeschossigen oberirdischen Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 1.600 m² tragende Wände, Stützen und Decken in der Feuerwiderstandsklasse R 30 und nichttragende Außenwände aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C oder aus Holz- und Holzwerkstoffen der Euroklasse des Brandverhaltens D hergestellt werden, sofern der Abstand der Garagen zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze mindestens 4 m und zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz mindestens 6 m beträgt. Werden diese Abstände unterschritten, müssen die der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude auf demselben Grundstück zugekehrten Wände über die gesamte Länge und Höhe der Garage sowie die Decke bis zum Abstand von 4 m bzw. 6 m jeweils der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen. 4.1.3 Nichttragende Wände bzw. Wandteile von Garagen sind aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 herzustellen. 4.1.4 Decken zwischen Garagengeschossen, von befahrbaren Flachdächern und als Abschluss zu darüber liegenden Aufenthaltsräumen müssen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 entsprechen. Bei nicht befahrbaren Flachdächern genügt für die Tragkonstruktion die Feuerwiderstandsklasse R 30. In beiden Fällen müssen Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 verwendet werden. 4.2 Bodenbeläge, Wandbekleidungen und Konstruktionen unter der Rohdecke 4.2.1 Bodenbeläge müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2fl entsprechen oder ist ein Nachweis zu erbringen, dass mit keiner Brandausbreitung zu rechnen ist. 4.2.2 Wandbekleidungen müssen, sofern es sich um ein klassifiziertes System handelt, der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1 entsprechen. Bei einem Aufbau mit klassifizierten Kompo- H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.2.doc Seite 3 von 7 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-049/06 OIB-Richtlinie 2.2 nenten muss die Dämmschicht der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B und die Bekleidung der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1 entsprechen. 4.2.3 Konstruktionen unter der Rohdecke müssen, sofern es sich um ein klassifiziertes System handelt, der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1,d0 entsprechen. Bei einem Aufbau mit klassifizierten Komponenten muss die Unterkonstruktion der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2, die Dämmschicht der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B und die Bekleidung bzw. abgehängte Decke der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1,d0 entsprechen. 4.3 Türen und Tore 4.3.1 Türen und Tore in brandabschnittsbildenden Wänden müssen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Diese dürfen nicht größer sein als für den Verschluss der Wandöffnung zur Durchführung der Fahrgassen erforderlich ist, wobei Türen im Verlauf von Fluchtwegen unberücksichtigt bleiben. 4.3.2 Türen zwischen Garagen und Gängen bzw. Treppenhäusern müssen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen. 4.4 Verbindung zwischen Garagengeschossen bzw. zwischen Garage und anderen Räumen 4.4.1 Aufzüge und Treppen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen in eigenen Fahrschächten bzw. Treppenhäusern mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 liegen. 4.4.2 Ladestellen von Personenaufzügen, die zu Garagen führen, müssen direkt mit einem Gang verbunden sein, der – ohne durch die Garage zu führen – einen direkten Ausgang ins Freie oder in ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils direktem Ausgang ins Freie aufweist. 4.4.3 Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 600 m² dürfen mit Gängen und Treppenhäusern nur über Schleusen verbunden sein, die folgende Anforderungen zu erfüllen haben: (a) Wände und Decken müssen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. (b) Türen zwischen Garagen und Schleusen müssen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen. (c) Türen zwischen Schleusen und Treppenhaus müssen der Feuerwiderstandsklasse E 30-C oder Sm-C entsprechen. (d) Eine wirksame Lüftung muss vorhanden sein. 4.4.4 Abweichend von Punkt 4.4.3 kann bei Außentreppen die Anordnung einer Schleuse entfallen, sofern im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung, Strahlungswärme und/oder Verrauchung zu erwarten ist. 4.5 Fluchtwege 4.5.1 Von jeder Stelle einer Garage muss in höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar sein: (a) ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder (b) ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien. 4.5.2 Sofern nicht von jeder Stelle einer Garage in höchstens 40 m Gehweglänge ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht wird, müssen aus jedem Brandabschnitt mindestens zwei voneinander unabhängige Fluchtwege vorhanden sein. 4.5.3 Einer der Fluchtwege kann auch durch einen anderen Brandabschnitt führen, sofern dieser innerhalb von höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar ist. Im untersten oberirdischen Geschoss und in den beiden unmittelbar daran angrenzenden Geschossen kann einer der Fluchtwege auch über die Fahrverbindung der Ein- bzw. Ausfahrtsrampe führen. 4.5.4 Im Verlauf der Fluchtwege ist eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung zu installieren, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt. 4.6 Brandabschnitte H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.2.doc Seite 4 von 7 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-049/06 OIB-Richtlinie 2.2 Bei mehrgeschossigen Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 600 m² ist jedes Geschoss der Garage als eigener Brandabschnitt auszubilden, wobei eine Längsausdehnung von 80 m - ausgenommen bei Vorhandensein einer erweiterten automatischen Löschhilfeanlage oder einer Sprinkleranlage - nicht überschritten werden darf. 4.7 Rauchabzug 4.7.1 Natürliche Rauchabzugseinrichtungen Jedes Geschoss der Garage muss mindestens zwei Zuluftöffnungen in Bodennähe und mindestens zwei Abluftöffnungen – möglichst gleichmäßig verteilt - in Deckennähe oder in der Decke aufweisen. Die Summe der Fläche der Zuluftöffnungen und die Summe der Fläche der Abluftöffnungen muss jeweils mindestens 0,5 % der Nutzfläche betragen. Jede einzelne Öffnung muss eine Fläche von mindestens 1 m² aufweisen. Die Garagenein- und –ausfahrten können im Ausmaß ihrer ständigen, freien Querschnitte als Zu- oder Abluftöffnungen herangezogen werden. 4.7.2 Mechanische Brandrauchentlüftungsanlagen Sofern die Voraussetzungen gemäß Punkt 4.7.1 nicht erfüllt werden, müssen mechanische Brandrauchlüftungsanlagen mit folgenden Anforderungen eingebaut werden: (a) Die Brandrauchentlüftungsanlage muss für einen mindestens 12-fachen stündlichen Luftwechsel ausgelegt sein. Für die Berechung der Luftleistung des Abluftventilators ist eine Mindestraumhöhe von 3 m anzunehmen. (b) Der Abluftventilator sowie die Leitungen einschließlich der Aufhängungen müssen einer Temperatur von mindestens 400°C während 90 Minuten standhalten. (c) In Brandrauchentlüftungsleitungen dürfen keine Brandschutzklappen eingebaut werden. (d) Die Brandrauchentlüftungsanlage ist über rauchempfindliche Elemente auszulösen, wobei je 200 m² Deckenfläche mindestens ein Auslöseelement anzuordnen ist. (e) Zusätzlich ist außerhalb der Garage an zentraler Stelle im Feuerwehrangriffsweg ein Ein- und Ausschalter für die Brandrauchentlüftungsanlage vorzusehen. (f) Sofern keine Notstromversorgung vorgesehen ist, muss die Anspeisung der Brandrauchentlüftungsventilatoren direkt von der Niederspannungshauptverteilung in jeweils eigenen Stromkreisen erfolgen. Ein Funktionserhalt während 90 Minuten ist sicherstellen. 4.8 Brandschutzeinrichtungen 4.8.1 In Brandabschnitten von mehr als 1.600m² und nicht mehr als 4.800 m² sind Brandschutzeinrichtungen wie folgt zu schaffen: (a) Automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie natürliche Rauchabzugseinrichtungen gemäß Punkt 4.7.1; in Garagen mit Brandabschnitten von nicht mehr als 3.200 m² kann die Brandmeldeanlage entfallen, sofern bei den natürlichen Rauchabzugseinrichtungen die Summe der Fläche der Zuluftöffnungen und die Summe der Fläche der Abluftöffnungen jeweils mindestens 1 % der Nutzfläche betragen, oder (b) Automatische Brandmeldeanlage gemäß lit. a sowie mechanische Brandrauchentlüftungsanlage gemäß Punkt 4.7.2, jedoch mindestens mit einem Volumenstrom von 36.000 m³/h und mit einer Auslösung durch die Brandmeldeanlage, oder (c) Erweiterte automatische Löschhilfeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie natürliche Rauchabzugseinrichtungen gemäß Punkt 4.7.1, oder (d) Erweiterte automatische Löschhilfeanlage gemäß lit. c sowie mechanische Brandrauchentlüftungsanlage gemäß Punkt 4.7.2, jedoch mindestens mit einem Volumenstrom von 36.000 m³/h und mit einer Auslösung durch die erweiterte automatische Löschhilfeanlage. 4.8.2 In Brandabschnitten von mehr als 4.800 m² und nicht mehr als 10.000 m² sind Brandschutzeinrichtungen wie folgt zu schaffen: (a) Sprinkleranlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie natürliche Rauchabzugseinrichtungen gemäß Punkt 4.7.1. oder (b) Sprinkleranlage gemäß lit. a sowie mechanische Brandrauchentlüftungsanlage gemäß Punkt 4.7.2, jedoch mit einem 3-fachen stündlichen Luftwechsel und Auslösung über die Sprinkleranlage. 4.9 Erste und erweiterte Löschhilfe H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.2.doc Seite 5 von 7 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-049/06 OIB-Richtlinie 2.2 4.9.1 Für die erste Löschhilfe ist je angefangene 200 m² Nutzfläche ist an leicht erreichbarer Stelle ein geeigneter tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten. 4.9.2 In Garagen bzw. Brandabschnitten mit Nutzflächen von jeweils mehr als 1.600 m² sind für die erweiterte Löschhilfe Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und mit absperrbarem Strahlrohr vorzusehen und so zu verteilen, dass jede Stelle der Garage mit Löschwasser erreicht werden kann. 5 Parkdecks 5.1 Es gelten die Punkte 4.1.3, 4.2, 4.3.2, 4.4.1, 4.4.2 und 4.5 sinngemäß. 5.2 Das Tragwerk muss der Feuerwiderstandsklasse R 30 entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Abweichend davon sind Stahlkonstruktionen mit Decken als Verbundtragwerk aus Stahl und Beton zulässig, für die allgemein akzeptierte Erfahrungswerte aus langjähriger, weit verbreiteter Anwendungspraxis vorhanden sind. 5.3 Die Lüftungsöffnungen müssen in jeder Parkebene in mindestens zwei Umfassungswandflächen gleichmäßig auf die Länge der jeweiligen Umfassungswand verteilt sein. Mindestens 50 % der Lüftungsöffnungsflächen müssen in der oberen Umfassungswandfläche liegen. Die Lüftungsöffnungen müssen ständig offen sein und unmittelbar ins Freie führen. Kein Punkt der Parkebene darf mehr als 40 m von einer Lüftungsöffnung entfernt sein. 5.4 Für Parkdecks ist je angefangene 200 m² Nutzfläche an leicht erreichbarer Stelle ein geeigneter tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten. 5.5 Für Parkdecks, bei denen die oberste Stellplatzebene mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Parkdeck angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt, ist ein Brandschutzkonzept erforderlich. 6 Garagensonderformen Für Garagensonderformen, wie Rampengaragen, befahrbare Parkwendel oder Garagen mit zwei oder mehreren horizontalen Fußbodenniveaus innerhalb eines Brandabschnittes mit Nutzflächen von jeweils mehr als 250 m² sowie für automatische Garagen ist ein Brandschutzkonzept erforderlich. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.2.doc Seite 6 von 7 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-049/06 OIB-Richtlinie 2.2 Tabelle 1: Anforderungen an überdachte Stellplätze und Garagen mit nicht mehr als 250 m² Nutzfläche Bauteile mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen, sofern in der Tabelle 1 keine Ausnahmen vorgesehen sind. Gegenstand 1 1.1 1.2 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 3 4 5 5.1 5.2 5.2.1 5.2.2 6 6.1 6.2 6.2.1 6.2.2 6.2.3 7 8 (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) überdachte Stellplätze Garagen > 35 m² und ≤ 250 m² ≤ 35 m² > 35 und ≤ 250 m² (1) Mindestabstände für freistehende überdachte Stellplätze bzw. Garagen zu Grundstücks- bzw. Bauplatz2m grenzen zu Gebäuden auf demselben 2m 4m Grundstück bzw. Bauplatz Wände, Stützen, Decken bzw. Überdachung bei Einhaltung der Mindestabstände mindestens D REI 30 bzw. EI 30 oder A2 bei Unterschreitung der Mindestab- der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte der Grundstücks- bzw. Bauplatzstände zu Grundstücks- bzw. BauWand über die gesamte Länge und Höhe des über- grenze zugekehrte Wand über platzgrenzen dachten Stellplatzes bzw. der Garage jeweils die gesamte Länge und Höhe REI 30 bzw. EI 30 aus Baustoffen der Euroklasse der Garage sowie die Decke bis mindestens A2, sofern auf Grund der baulichen zum Abstand von 2 m jeweils Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbarge- REI 90 bzw. EI 90 bäude zu erwarten ist dem Gebäude zugekehrten bei Unterschreitung der Mindestab- Überdachung aus Baustoffen dem Gebäude Wände sowie die Decke bis zum stände zu Gebäuden auf demselzugekehrten der Euroklasse A2 oder die ben Grundstück bzw. Bauplatz mit Wände sowie die Abstand von 4 m jeweils REI 90 dem Gebäude zugekehrten (4) bzw. EI 90 angebauten überdachten StellplätDecke bis zum Wände sowie die Decke bis zen bzw. Garagen Abstand von 4 m zum Abstand von 2 m jeweils (2) jeweils REI 30 REI 30 bzw. EI 30 (3) bzw. EI 30 in oberirdischen Geschossen bei dem Gebäude zugekehrte Wände und Wände und Decke jeweils (4) hineinragenden Stellplätzen bzw. Wände sowie die überbaute Decke jeweils REI 90 bzw. EI 90 eingebauten Garagen Decke jeweils REI 90 bzw. REI 30 bzw. EI 30 (4, 5) EI 90 in unterirdischen Geschossen bei (6) nicht zutreffend REI 90 bzw. EI 90 hineinragenden Stellplätzen bzw. eingebauten Garagen zur Unterteilung der Stellplätze nicht zutreffend ohne A2 Türen von überdachten (2) (7) EI2 30-C EI2 30-C EI2 30-C Stellplätzen bzw. Garagen ins Gebäudeinnere (8) (8) (8) Bodenbeläge Bfl Bfl A2fl Wandbekleidungen (9) klassifiziertes System nicht zutreffend B -s1 B -s1 Aufbau mit folgenden klassifizierten Komponenten Dämmschicht nicht zutreffend C C (9) Bekleidung nicht zutreffend B -s1 B -s1 Konstruktionen unter der Rohdecke einschließlich Deckenbeläge (9) klassifiziertes System nicht zutreffend B -s1,d0 B -s1,d0 Aufbau mit folgenden klassifizierten Komponenten (9) Unterkonstruktion nicht zutreffend A2 A2 Dämmschicht nicht zutreffend C C (9) Bekleidung oder abgehängte Decke nicht zutreffend B -s1,d0 B -s1,d0 Fluchtwege ohne Ausgang zu einem sicheren Ort im Freien bzw. Treppenhaus mit Ausgang zu einem sicherem Ort im Freien Erste Löschhilfe ohne geeigneter tragbarer Feuerlöscher Die Mindestabstände können unterschritten werden, wenn die Anforderungen gemäß Punkt 2.2 bzw. 2.3 erfüllt werden; Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 gelten diese Anforderungen nicht; Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 genügt die Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2; Bei Gebäuden bis einschließlich der Gebäudeklasse 4 müssen die Bauteile nicht aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen; Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt die Feuerwiderstandsklasse REI 30 bzw. EI 30; Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt die Feuerwiderstandsklasse REI 60 bzw. EI 60; Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 genügt die Feuerwiderstandsklasse EI2 30; Es genügt auch ein Nachweis, dass mit keiner Brandausbreitung zu rechnen ist; Es sind auch Holz und Holzwerkstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens D zulässig. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_2.2.doc Seite 7 von 7 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-049/06-001 OIB-Richtlinie 2.2 - Erläuterungen Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ Entwurf: 9. Oktober 2006 I. Allgemeines Die brandschutztechnische Beurteilung von Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks ist im Vergleich zu anderen Nutzungen unterschiedlich durchzuführen, da die Brandentwicklung innerhalb von überdachten Stellplätzen bzw. Parkdecks sowie eines Brandabschnittes einer Garage nicht bis zur Erfassung der gesamten Brandbelastung in progressivem Maße zunimmt. Vielmehr erfolgt die Brandausbreitung nur eingeschränkt, weil sich der Brand zumeist nur von einem brennenden Kraftfahrzeug auf unmittelbar benachbarte Kraftfahrzeuge ausbreitet. In der Regel werden - wie die Praxis zeigt – nur wenige Kraftfahrzeuge vom Brand erfasst. Hinsichtlich der Schutzziele wurde in dieser Richtlinie insbesondere die Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen berücksichtigt. Bei der Beurteilung des Gefährdungspotenzials bzw. der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen wurde auf Lage, Bauart, Umfang und Art der Benützung von Garagen, überdachten Stellplätzen bzw. Parkdecks Bedacht genommen. In den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen und vergleichbaren technischen Regelwerken werden häufig die Begriffe „offene/geschlossene bzw. oberirdische/unterirdische Garage“ verwendet. Diese Begriffe sind entbehrlich, da im Brandfall das Gefährdungspotenzial im Wesentlichen von der Größe des Raumes, in dem Rauch und Wärme freigesetzt wird, und von der Möglichkeit der Abfuhr von Rauch bzw. Wärme abhängig ist. Der Brandverlauf in einer geschlossenen Garage bzw. einem Brandabschnitt und die davon ausgehende Gefährdung innerhalb des Brandraumes sind gleich, unabhängig davon, ob sich die Garage unterhalb oder oberhalb des angrenzenden Geländes befindet. II. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Punkt 0: Vorbemerkungen In den Punkten 2 bis 6 der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ werden die Anforderungen im Wesentlichen für Gebäude mit Wohn- und/oder Büronutzung festgelegt. Einige Bestimmungen finden jedoch für alle Gebäudetypen Anwendung, wie z.B. Punkt 2.2.2 (Übergangsbestimmungen für Bauteile), Punkt 3.4 (Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten) oder die sinngemäße Anwendung der Tabelle 2 (Anforderungen an Gänge, Treppen und Treppenhäuser im Verlauf von Fluchtwegen), sodass im Einleitungssatz darauf hingewiesen wird. Zwecks Übersichtlichkeit werden die Voraussetzungen für die Abweichung von dieser Richtlinie sowie die Bestimmungen über die Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an die Baustoffe aus der OIB-Richtlinie 2 nochmals zitiert. Zu Punkt 1: Begriffsbestimmungen Die Nutzfläche von Garagen bezieht sich auf Stell- und Fahrflächen, da nur deren Größe brandschutztechnisch relevant ist; eine etwa geforderte Einbeziehung von Zu- und Abfahrten im Freien würde eine unverhältnismäßige Härte darstellen. Um hinsichtlich der Fläche zwischen den überdachten Stellplätzen mit/ohne überdachten Fahrgassen und den Garagen besser unterscheiden zu können, wird für die Garage der Begriff „Nutzfläche“ und für die überdachten Stellplätze der Begriff „Grundfläche“ verwendet, wobei letzterer im wesentlichen jene Fläche beschreibt, die sich unterhalb der Überdachung befindet. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.2.doc Seite 1 von 6 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-049/06-001 OIB-Richtlinie 2.2 - Erläuterungen Um eine Abgrenzung zum klassischen Begriff der Garage vorzunehmen und auf Grund der brandschutztechnisch anderen Betrachtungsweise wurde der Begriff des Parkdecks eingeführt. Ein Parkdeck ist eine ein- oder mehrgeschossige Garage, die für den Rauch- und Wärmeabzug ein Mindestmaß an geeigneten Öffnungen in den Umfassungswänden aufweist. Dieser besondere Umstand rechtfertigt die gesonderte Regelung dieses Garagentyps. Das angegebene Mindestausmaß der Öffnungen von einem Drittel der gesamten gedachten Umfassungswandfläche ist ein im Ausland und auch in einigen österreichischen Ländern verwendeter gängiger Wert. Im Gegensatz dazu stellt der Begriff überdachter Stellplatz insofern die Überleitung von der (geschlossenen) Garage zum Parkdeck dar, als davon ausgegangen wird, dass einerseits nur eine Ebene für Stellplätze vorhanden ist, und andererseits die Umfassungsbauteile sich an höchstens zwei Seiten befinden. Zu Punkt 2: Überdachte Stellplätze Zu Punkt 2.1: Überdachte Stellplätze mit einer Grundfläche von nicht mehr als 35 m² Nach eingehender Diskussion und unter Berücksichtigung der in Punkt I „Allgemeines“ der erläuternden Bemerkungen festgehaltenen Überlegungen sowie der Tatsache, dass auf einer Fläche von nicht mehr als 35 m² in der Regel nicht mehr als zwei Stellplätze untergebracht werden können, wurde auf eine gesonderte Regelung über brandschutztechnische Anforderungen verzichtet. Zu Punkt 2.2: Überdachte Stellplätze mit einer Grundfläche von mehr als 35 m² und nicht mehr als 250 m² Die Flächenbegrenzung zielt auf praktische Gegebenheiten ab, um brandschutztechnische Erfordernisse bei kleineren überdachten Stellplätzen anhand einer tabellenartigen Darstellung anwenderfreundlich ableiten zu können. Dabei wurden die gleichen Überlegungen hinsichtlich der Abstände zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze und zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz wie in der OIBRichtlinie 2“Brandschutz“ vorgenommen, wobei in der Regel mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten bei Verwendung von Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 das Auslangen gefunden wird. Zu Punkt 2.3: Überdachte Stellplätze ohne überdachte Fahrgassen mit einer Grundfläche von mehr als 250 m² In den Fällen ohne überdachte Fahrgassen wird brandschutztechnisch eine ähnliche Situation wie unter Punkt 2.2 angenommen, weshalb die zutreffenden Anforderungen zu erfüllen sind. Um allerdings eine allfällige Brandausbreitung entlang der überdachten Stellplätze einzugrenzen, wurde die Längsausdehnung unter Heranziehung des Maßes für die Längsausdehnung eines Brandabschnittes gemäß OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ mit höchstens 60 m begrenzt, sodass dadurch eine Fläche von ca. 600 m² nicht überschritten wird. Zu Punkt 2.4: Überdachte Stellplätze mit überdachten Fahrgassen mit einer Grundfläche von mehr als 250 m² Unter diesen Punkt fallen jedenfalls all jene freistehenden überdachten Stellplätze, die in der Regel als Umfassungsbauteil nur die Überdachung aufweisen. Daher werden gemäß Punkt 2.4.1 – analog wie bei den Parkdecks – nur Anforderungen an das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe, nicht aber an die Feuerwiderstandsklasse gestellt. Es wird davon ausgegangen, dass die Rauchableitung bei einem Brandereignis über die gänzlich offenen Seitenflächen erfolgen kann und die Feuerwehr beherrschbare Verhältnisse vorfindet. In Punkt 2.4.2 werden die Abstände zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze und zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz analog Tabelle 1 geregelt. Sofern diese Abstände unterschritten werden, sind Wände in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 herzustellen. Sofern die überdachten Stellplätze nicht mehr als freistehend angesehen werden können, weil sie mit dem Gebäude verbunden sind oder in dieses sogar hineinragen, sind die Anforderungen an Garagen mit einer H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.2.doc Seite 2 von 6 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-049/06-001 OIB-Richtlinie 2.2 - Erläuterungen Fläche von nicht mehr als 35 m² sinngemäß einzuhalten, wobei gleichzeitig die Fläche auf 600 m² begrenzt wird. Aus systematischen Gründen werden Anforderungen an Bodenbeläge in Punkt 2.4.4, an die Fluchtwege in Punkt 2.4.5 und an die erste Löschhilfe in Punkt 2.4.6 angeführt. Zu Punkt 3: Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m² Die Flächenbegrenzung zielt auf praktische Gegebenheiten ab, um brandschutztechnische Erfordernisse bei kleineren Garagen anhand einer tabellenartigen Darstellung anwenderfreundlich ableiten zu können. Bis zu einer Nutzfläche von höchstens 35 m² umfassen die Regelungen jene Garagen, die hauptsächlich bei Einfamilienhäusern und Kleinstwohnanlagen vorkommen. Bei Garagen dieser Größenordnung sind sowohl Mindestabstände zu Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen als auch zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz einzuhalten bzw. sind bei Unterschreitung der geforderten Abstände entsprechende Brandschutzmaßnahmen insbesondere hinsichtlich des Feuerwiderstandes von Bauteilen zu treffen. Bei einer Nutzfläche von mehr als 35 m² und nicht mehr als 250 m² sind für Garagen andere Brandrisiken zu erwarten, denen durch verschiedene Maßnahmen begegnet werden kann. In Tabelle 1 zielen die Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen bzw. an die Feuerwiderstandsklasse von Bauteilen auf die in der Praxis häufig vorkommenden baulichen Gegebenheiten ab und berücksichtigen hinsichtlich der zugehörigen Gebäude auch deren jeweilige Gebäudeklasse. Zu Punkt 4: Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² Zu Punkt 4.1: Wände, Stützen, Decken und Dächer Da im Brandfall eine Gefahr für unter-, ober- bzw. außerhalb einer Garage bzw. eines Garagenbrandabschnittes gelegenen Bereiches ausgehen und der Feuerwehreinsatz durchaus einen längeren Zeitraum beanspruchen kann, wird für die zitierten Bauteile in Übereinstimmung mit in- und ausländischen Vorschriften in Punkt 4.1.1 grundsätzlich – ungeachtet an späterer Stelle gewährter Erleichterungen – die Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 unter Verwendung von Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 verlangt. Gemäß Punkt 4.1.2 wird akzeptiert, dass unter gewissen Bedingungen tragende Wände, Stützen und Decken von nicht überbauten eingeschossigen oberirdischen Garagen nur in der Feuerwiderstandsklasse R 30 und nichttragende Außenwände aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C bzw. D ausgeführt werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass die entsprechenden Abstände zu Nachbargebäuden und Nachbargrenzen eingehalten werden oder eine brandabschnittsbildende Wand sowie Deckenbereich gebildet wird. Dies wird damit begründet, dass im Brandfall die betroffenen Personen rechtzeitig in Sicherheit sind und notwendige Löschaktionen durch die Feuerwehr gegebenenfalls auch von außen durchgeführt werden können. Bei nicht befahrbaren Decken von Garagen, die gleichzeitig das Dach bilden, wird gemäß Punkt 4.1.4 die Feuerwiderstandsklasse R 30 als ausreichend angesehen, jedoch bleibt die Forderung nach Verwendung von Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 aufrecht. Dies wird damit begründet, dass im Brandfall die betroffenen Personen rechtzeitig in Sicherheit sind und notwendige Löschaktionen durch die Feuerwehr gegebenenfalls auch von außen durchgeführt werden könnten. Zu Punkt 4.2: Bodenbeläge, Wandbekleidungen und Konstruktionen unter der Rohdecke In diesem Punkt wurde zwecks besserer Lesbarkeit nicht auf die ÖNORM B 3806 verwiesen, sondern die Bestimmungen aus ihr direkt übernommen. Zu Punkt 4.3: Türen und Tore In diesem Punkt wird der Praxis entsprechend festgelegt, dass Türen und Tore in brandabschnittsbildenden Wänden nur der Feuerwiderstandsklasse EI230-C entsprechen müssen. Allerdings wird deren Größe auf die Breite der Fahrgassen und der Türen im Verlauf von Fluchtwegen begrenzt. Dadurch soll vermieden werden, dass brandabschnittsbildende Wände weitgehend durch großflächige Feuerschutzabschlüsse mit einer geringeren Feuerwiderstandsklasse ersetzt werden. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.2.doc Seite 3 von 6 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-049/06-001 OIB-Richtlinie 2.2 - Erläuterungen Zu Punkt 4.4: Verbindung zwischen Garagengeschossen bzw. zwischen Garage und anderen Räumen Die in Punkt 4.4.1 beschriebenen Maßnahmen entsprechen den in der Praxis üblichen Ausführungen. In Punkt 4.4.2 wird sichergestellt, dass Ladestellen von Personenaufzügen an einen gesicherten Fluchtweg angebunden sein müssen und nicht unmittelbar bzw. nur durch eine Schleuse getrennt in die Garage münden. Im Brandfall können sowohl durch ausgelöste Türbewegungen der flüchtenden Personen als auch im Rahmen des Feuerwehreinsatzes nicht unerhebliche Mengen von Brandrauch von der Garage in angrenzende Gänge und Treppenhäuser gelangen. Dies soll bei Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 600 m² durch Schleusen gemäß Punkt 4.4.3 weitgehend verhindert werden. Bei Außentreppen wird bei geeigneter Ausbildung infolge der Rauchabfuhr ins Freie mit einer wesentlich geringeren Beeinträchtigung gerechnet, sodass gemäß Punkt 4.4.4 die Schleuse entfallen kann. Zu Punkt 4.5: Fluchtwege Die Regelung über die Fluchtwege erfolgt analog den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“, wobei vorausgesetzt wird, dass die Ausbildung eines allfälligen Treppenhauses gemäß Tabelle 2 der OIBRichtlinie 2 „Brandschutz“ erfolgt. Sofern nicht innerhalb von 40 m tatsächlicher Fluchtweglänge ein sicherer Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht wird, werden jedenfalls zwei voneinander unabhängige Fluchtwege (siehe Punkt 4.5.2) gefordert. Dies soll sicherstellen, dass einerseits die tatsächlich vorhandenen Fluchtwege zu den Ausgängen nicht zu lange werden und andererseits genügend Zeit bleibt um erforderlichenfalls einen anderen sicheren Ausgang zu erreichen, bevor man von Rauch und Feuer eingeschlossen wird. Dabei ist es jedoch gemäß Punkt 4.5.3 zulässig, dass der zweite Fluchtweg einerseits durch einen anderen Brandabschnitt und andererseits im untersten oberirdischen Geschoss (Erdgeschoss) und in den beiden unmittelbar angrenzenden Geschossen auch über eine Ein- bzw. Ausfahrtsrampe führen darf, auch wenn die Neigung nicht jener eines Fluchtweges entsprechen sollte (i.d.R. > 10%). Dies soll insbesondere für kleinere und mittelgroße Garagen eine wirtschaftliche Ausgestaltung ermöglichen, ohne das Schutzziel des Personenschutzes zu vernachlässigen. Da gerade im Brandfall mit dem Ausfall der Raumbeleuchtung gerechnet werden muss, ist auch wegen der großen räumlichen Ausdehnung von Garagen bzw. Brandabschnitten für die Selbstrettung gemäß Punkt 4.5.4 eine Fluchtwegs-Orientierungsbeleuchtung erforderlich. Zu Punkt 4.6: Brandabschnitte Die Längsausdehnung eines Brandabschnitts wurde mit 80 m begrenzt, da Simulationsberechnungen ergaben, dass bei größerer Längsausdehnung infolge Abkühlung der Rauchgase an der Decke ein Absinken der Rauchschicht wahrscheinlich wird. Dadurch kann durch Ansaugen von Verbrennungsluft auch Rauch zum Brandherd rückgesaugt werden, was eine frühzeitige Totalverrauchung des Raumes zur Folge haben kann, wodurch die Brandbekämpfung erheblich erschwert wird. Bei Vorhandensein einer Löschanlage wird die Rauchentwicklung eingeschränkt und somit die Totalverrauchung des Raumes hintangehalten, sodass eine Begrenzung der Längsausdehnung eines Brandabschnittes nicht erforderlich ist. Zu Punkt 4.7: Rauchabzug Der Rauchabzug in Garagen kann prinzipiell durch natürliche Rauchabzugseinrichtungen oder mechanische Brandrauchentlüftungsanlagen erfolgen, wobei sich die in den Punkten 4.7.1 und 4.7.2 gestellten Mindestanforderungen auf Garagen bzw. Brandabschnitte mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² und nicht mehr als 1600 m² beziehen. Diese Maßnahmen gegen eine Verrauchung sind erforderlich, da wegen der größeren Ausdehnung der Garage bzw. des Brandabschnittes das Erkennen des Brandes – insbesondere aber die realistische Einschätzung der Gefährdung – durch Garagenbenützer erschwert wird. Die Maßnahmen gegen die Verrauchung dienen vorwiegend dem Erhalt der Übersichtlichkeit in der Fluchtphase (frühen Brandphase) ohne Intervention einer Feuerwehr. Das Schutzziel Personenschutz wird so durch Eigenrettung weitgehend erreicht. Eine Fremdrettung ist nur bei rechtzeitiger Alarmierung von Hilfskräften möglich, wobei Maßnahmen gegen die Verrauchung unterstützend wirken. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.2.doc Seite 4 von 6 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-049/06-001 OIB-Richtlinie 2.2 - Erläuterungen Bei einer natürlichen Rauchabzugseinrichtung gemäß Punkt 4.7.1 kann mit mobilen Feuerwehrventilatoren ein Löschangriff der Feuerwehr unterstützt werden. Eine mechanische Brandrauchentlüftungsanlage gemäß Punkt 4.7.2 muss einen 12 fachen Luftwechsel sicherstellen, wobei der Berechnung der Luftleistung eine (theoretische) Mindestraumhöhe von 3 m zu Grunde zu legen ist. Die weiteren detaillierten Anforderungen sind im Wesentlichen der TRVB N 106 entnommen. Zu Punkt 4.8: Brandschutzeinrichtungen Für Garagen bzw. Brandabschnitte mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 1.600 m² sind keine automatischen Brandmelde- bzw. Löschanlagen erforderlich. Diese Begrenzung wurde gewählt, da bei dieser Größenordnung i.d.R. in Verbindung mit den vorgesehenen Rauchableitungsmaßnahmen eine ausreichende Übersichtlichkeit für die Flucht von Personen noch gegeben ist. Zudem ist das Auffinden von brennenden Kraftfahrzeugen bzw. verunglückten Personen für die Einsatzkräfte der Feuerwehr bei dieser Größenordnung normalerweise weniger problematisch als bei größeren Nutzflächen. Die erforderlichen brandschutztechnischen Maßnahmen sind von der Größe und den Lüftungsverhältnissen der Garage bzw. des Brandabschnittes abhängig. Eine willkürliche Grenze der Bodenfläche der Einstellplätze – wie in einzelnen landesgesetzlichen Bestimmungen bisher praktiziert wurde – trägt auf Grund des tatsächlichen Brandverlaufes in Garagen nicht den physikalischen Gegebenheiten Rechnung und wird deshalb in dieser Richtlinie nicht verwendet. Es wurden Maßnahmen für verschiedene Garagen- bzw. Brandabschnittsgrößen und Ventilationsverhältnisse auf Grund der dort möglichen Rauch- und Wärmeausbreitung festgelegt. Dabei werden vor allem physikalische Tatsachen und feuerwehrtaktische Überlegungen berücksichtigt. Wegen der fehlenden Übersichtlichkeit ist für Garagen bzw. Brandabschnitte mit einer Nutzfläche von mehr als 1.600 m², aber nicht mehr als 4.800 m² der Personenschutz (Selbstrettung, Flucht) nur durch die in Punkt 4.8.1 vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen – insbesondere durch die automatische Brandfrüherkennung – gegeben. Durch diese und die für diese Garagen- bzw. Brandabschnittsgrößen vorgesehenen natürlichen Rauchabzugseinrichtungen oder mechanischen Brandrauchentlüftungsanlagen wird ein effektiver Feuerwehreinsatz massiv unterstützt. Bei Garagen mit Brandabschnitten von nicht mehr als 3.200 m² ist der Verzicht auf eine automatische Brandmeldeanlage dann möglich, wenn natürliche Rauchabzugseinrichtungen im Ausmaß von jeweils 1 % der Bodenfläche vorhanden sind. Dadurch soll die Entrauchung bereits ab der Anfangsphase eines Brandes eintreten, was die Fluchtmöglichkeit der Personen erleichtert. Diese Nutzflächenbeschränkung ist durch das Fehlen technischer Brandschutzmaßnahmen (z.B. Brandmeldeanlage, automatische Löscheinrichtungen, Brandrauchentlüftungsanlage) begründet, da die Lokalisierung des Brandherdes und ein Vordringen zum Brandobjekt mit zunehmender Größe des Brandabschnittes ohne aktive Brandschutzmaßnahmen bei Verrauchung immer schwieriger und zeitaufwändiger wird. Durch den Einsatz von Sprinkleranlagen wird davon ausgegangen, dass ein Brand praktisch auf ein bis zwei Kraftfahrzeuge beschränkt wird. Dadurch soll auf Grund der in Punkt 4.8.2 vorgesehenen Maßnahmen in Verbindung mit den für diese Größenordnung vorgesehenen Entrauchungsmaßnahmen gemäß der Punkte 4.7.1 bzw. 4.7.2 der Personenschutz und ein effektiver Feuerwehreinsatz sichergestellt werden. Zu Punkt 4.9: Erste und erweiterte Löschhilfe Die in Punkt 4.9.1 festgelegten Bestimmungen über erforderliche Mittel der ersten Löschhilfe entsprechen dem Stand der Technik. Gemäß Punkt 4.9.2 sind in Garagen bzw. Brandabschnitten mit einer Nutzfläche von mehr als 1.600 m² als erweiterte Löschhilfe jedenfalls Wandhydranten erforderlich, da sonst die Angriffswege für einen Löschangriff bei Garagen dieser Größenordnung zu lang werden. Zudem könnten Bereiche außerhalb des betroffenen Brandabschnittes dadurch verraucht werden, dass bei einem Feuerwehreinsatz die Brandabschnittstüren zwecks Verlegung der notwendigen Schlauchleitungen geöffnet werden müssten. Zu Punkt 5: Parkdecks In Punkt 5.1 wird auf jene allgemeinen Anforderungen für Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² hingewiesen, die auch für Parkdecks sinngemäß gelten. Der definitionsgemäß hohe Öffnungsanteil der Umfassungswände begünstigt im Brandfall außerordentlich den Abzug von Rauch und Wärme und das H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.2.doc Seite 5 von 6 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.2-049/06-001 OIB-Richtlinie 2.2 - Erläuterungen hiefür erforderliche Nachströmen von Umgebungsluft. Aufgrund dieses Umstandes wurde - wie vielfach im Ausland bereits praktiziert - auch auf eine Begrenzung der Größe bzw. der Längsausdehnung der Brandabschnitte und auf technische Einrichtungen wie z.B. Brandmeldeanlagen verzichtet. Wie bereits im Punkt I „Allgemeines“ der erläuternden Bemerkungen festgestellt wurde, sind bei Bränden in Garagen bzw. Parkdecks in der Regel nur wenige Kraftfahrzeuge beteiligt. Aufgrund dieses Umstandes wird in Punkt 5.2 für das Tragwerk analog TRVB N 106 nur die Feuerwiderstandsklasse R 30 in Verbindung mit Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 verlangt. Die Ausführung von Stahlkonstruktionen mit Decken als Verbundtragwerk aus Stahl und Beton wird auf Grund ihres häufigen Vorkommens explizit genannt, wobei die Richtlinie für offene Parkdecks vom Mai 2003 des Österreichischen Stahlbauverbandes zu Grunde gelegt wurde. Um die Rauchabfuhr im Brandfall im gewünschten Umfang sicherzustellen, wird in Punkt 5.3 verlangt, dass die erforderlichen Öffnungen mindestens zur Hälfte in der oberen Umfassungswandfläche gleichmäßig verteilt sein müssen. Simulationen haben ergeben, dass für die Wirksamkeit der Entrauchung kein Punkt eines Parkdecks mehr als etwa 40 m von einer Rauchabzugsöffnung entfernt sein soll. Für Parkdecks, deren oberste Stellplatzebene mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Parkdeck anschließenden Geländes liegt, wird gemäß Punkt 5.5 ein Brandschutzkonzept verlangt. Der gewählte Wert von 22 m stellt – ähnlich wie bei Hochhäusern - jenes Maß dar, ab dem sich das Gefährdungsbild sowie die Einsatzmöglichkeiten und –schwierigkeiten für die Feuerwehr qualitativ ändern. Zu Punkt 6: Garagensonderformen Für Garagensonderformen wird ein Brandschutzkonzept gefordert, da auf Grund der Raumgeometrie und allenfalls vorhandener technischer Einrichtungen zum Einstellen der Kraftfahrzeuge gegenüber den nicht unter den Begriff „Garagensonderform“ fallende Garagen andere Rauch- und Brandausbreitungsverhältnisse herrschen; insbesondere bei Rampengaragen und sogenannten automatischen Garagen ist eine wirkungsvolle Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ohne zusätzliche Maßnahmen in der Regel nicht möglich. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie2.2.doc Seite 6 von 6 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.3-016/06 OIB-Richtlinie 3 - Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Entwurf: 9. Oktober 2006 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN................................................................................................. 2 2 SANITÄREINRICHTUNGEN................................................................................................... 2 3 NIEDERSCHLAGSWÄSSER, ABWÄSSER UND SONSTIGE ABFLÜSSE........................... 3 4 ABFÄLLE ................................................................................................................................ 3 5 ABGASE VON FEUERSTÄTTEN ........................................................................................... 3 6 SCHUTZ VOR FEUCHTIGKEIT ............................................................................................. 5 7 TRINKWASSER UND NUTZWASSER................................................................................... 5 8 SCHUTZ VOR GEFÄHRLICHEN IMMISSIONEN .................................................................. 5 9 BELICHTUNG UND BELEUCHTUNG .................................................................................... 6 10 LÜFTUNG UND BEHEIZUNG ................................................................................................ 6 11 NIVEAU UND HÖHE DER RÄUME ........................................................................................ 7 12 LAGERUNG GEFÄHRLICHER STOFFE................................................................................ 7 H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_3.doc Seite 1 von 7 Österreichisches Institut für Bautechnik 1 OIB-300.3-016/06 OIB-Richtlinie 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie sind: Abfallsammelraum: Allseitig geschlossener Raum, welcher der technisch und hygienisch einwandfreien Sammlung und Zwischenlagerung von Abfall dient. Abfallsammelstelle: Offene oder teilweise geschlossene bzw. überdachte Einrichtung, die der technisch und hygienisch einwandfreien Zwischenlagerung von Abfall dient. Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie; Verbindungsstücke sind nicht Teil der Abgasanlage. Abgas: In der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger und/oder gasförmiger Brennstoffe entstehendes, gasförmiges Verbrennungsprodukt einschließlich der in ihm schwebenden festen oder flüssigen Bestandteile und eines allfälligen Luftüberschusses. Abwasser: Wasser, welches durch Gebrauch verändert ist, und jedes in die Entwässerungsanlage fließende Wasser, wie z.B. häusliches Schmutzwasser, industrielles und gewerbliches Abwasser sowie Kondensate. Feuerstätte: Wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen. Niederschlagswasser: Niederschlag, einschließlich Schmelzwasser, der von Dach- und Bodenoberflächen oder Gebäudeaußenflächen abfließt und nicht durch Gebrauch verändert ist. Nutzwasser: Aus Regenwasser, Grundwasser oder lokalen Quellen und Brunnen gewonnenes Wasser, das zum Gebrauch (wie z.B. als Toilettenspülung, Wasch- oder Gießwasser) dient, den technologischen Anforderungen des jeweiligen Prozesses genügt und nicht für den menschlichen Genuss vorgesehen ist. Trinkwasser: Wasser für den menschlichen Gebrauch, das geeignet ist, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen. Wohnung: Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen, zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. 2 Sanitäreinrichtungen 2.1 Allgemeine Anforderungen Fußböden und Wände von Sanitärräumen (Toiletten, Bäder und sonstige Nassräume) müssen leicht zu reinigen sein. Toiletten müssen über eine Wasserspülung verfügen. 2.2 Sanitäreinrichtungen in Wohnungen Jede Wohnung muss im Wohnungsverband über eine Toilette, ein Waschbecken und eine Dusche oder Badewanne in zumindest einem Sanitärraum verfügen. 2.3 Sanitäreinrichtungen in Bauwerken, die nicht Wohnzwecken dienen Für Bauwerke, die nicht Wohnzwecken dienen, ist eine je nach Verwendungszweck, geschlechtsbezogener Aufteilung der BenutzerInnen und absehbarer Gleichzeitigkeit der Toilettenbenützung ausreichende Anzahl von nach Geschlechtern getrennten Toiletten zu errichten. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_3.doc Seite 2 von 7 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.3-016/06 OIB-Richtlinie 3 3 Niederschlagswässer, Abwässer und sonstige Abflüsse 3.1 Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern 3.1.1 Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern sind dann erforderlich, wenn - die beim Bauwerk anfallenden Niederschlagswässer auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen können oder - eine gesammelte Ableitung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (z.B. Durchfeuchtung von Mauerwerk) erforderlich ist. Dabei können Flächen geringen Ausmaßes (z. B. Gesimse, Vorsprünge, Balkone) außer Betracht gelassen werden. 3.1.2 Niederschlagswässer, die nicht als Nutzwasser verwendet werden, sind technisch einwandfrei zu versickern, abzuleiten oder zu entsorgen. 3.2 Sammlung und Entsorgung von Abwässern und sonstigen Abflüssen 3.2.1 Alle Bauwerke, die über eine Versorgung mit Trink- oder Nutzwasser verfügen, die Anlagen aufweisen, bei denen sich Kondensate bilden oder bei denen sonst Abwässer anfallen, sind mit Anlagen zur Sammlung von Abwässern auszustatten. Die gesammelten Abwässer sind ordnungsgemäß zu entsorgen. 3.2.2 Anlagen zur Sammlung und Entsorgung von Abwässern sind so zu planen und auszuführen, dass weder die Gesundheit von Menschen, noch die Umwelt beeinträchtigt werden, wie insbesondere durch: - Rückstau von Abwasser ins Bauwerk, - Austreten von Kanalgasen ins Bauwerk, - Verunreinigung der Trinkwasseranlage. 3.2.3 Die Böden und Wände von Senkgruben sind dauerhaft flüssigkeitsdicht, sulfat- und chloridbeständig auszuführen. Die Gruben sind dicht abzudecken und mit im Freien liegenden Einstiegsöffnungen zu versehen. 3.2.4 Düngersammelanlagen, Silos für Nasssilagen, Stallböden und sonstige Bauteile, in deren Bereich Stalldünger oder Jauche anfällt oder transportiert wird, müssen flüssigkeitsdicht sein. Die Abflüsse sind in flüssigkeitsdichte Sammelgruben zu leiten, die keinen Überlauf aufweisen. 3.2.5 Sammelanlagen gemäß Punkt 3.2.4 und Senkgruben müssen von Trinkwasserbrunnen und Quellfassungen für Trinkwasser so weit entfernt sein, dass entsprechend der Boden- und Grundwasserverhältnisse keine Gefahr einer Verunreinigung des Trinkwassers besteht. 4 Abfälle 4.1 Bauwerke müssen über Abfallsammelstellen oder Abfallsammelräume verfügen, die dem Verwendungszweck entsprechen. Diese müssen so situiert und ausgestaltet sein, dass durch die Benützung der Abfallsammelbehälter keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch oder Lärm entsteht und dass die jeweils vorgesehene Art der Abholung leicht durchführbar ist. 4.2 Abfallsammelräume müssen be- und entlüftet sein. Die Lüftungsöffnungen sind so zu situieren, dass es zu keiner unzumutbaren Geruchsbelästigung kommt. Die Fußböden von Abfallsammelräumen müssen leicht zu reinigen sein. Die Entsorgung der Abfälle muss auf kurzen, möglichst stufenlosen Wegen möglich sein. 4.3 Abfallabwurfschächte sind unzulässig. 5 Abgase von Feuerstätten 5.1 Allgemeine Anforderungen an Abgasanlagen 5.1.1 Alle Feuerstätten sind an Anlagen zum Abführen von Abgasen über Dach anzuschließen. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_3.doc Seite 3 von 7 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.3-016/06 OIB-Richtlinie 3 5.1.2 Die Mündungen von Abgasanlagen müssen so weit über Dach liegen, dass einwandfreie Zugverhältnisse gewährleistet sind. 5.1.3 Die Mündungen sind so zu situieren, dass eine Beeinträchtigung von Personen durch Abgase vermieden wird. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die Mündung den First um mindestens 0,4 m überragt oder von der Dachfläche, normal zu dieser gemessen, mindestens 1 m entfernt ist, und wenn die Mündung innerhalb eines horizontalen Abstandes von 10 m mindestens 1 m über den Stürzen aller zu öffnenden Fenster von Aufenthaltsräumen liegen. 5.1.4 Abweichend zu diesen Bestimmungen sind Mündungen von Abgasanlagen für raumluftunabhängige Gas-Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertkessel), in Außenwänden bestehender Bauwerke zulässig, wenn der Anschluss an eine bestehende Abgasanlage oder die nachträgliche Errichtung einer über Dach führenden Abgasanlage nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. 5.2 Widerstandsfähige Ausbildung und wirksame Ableitung 5.2.1 Abgasanlagen sind aus Baustoffen herzustellen, die gegenüber der Einwirkung der Wärme und der chemischen Beschaffenheit der Abgase und etwaiger Kondensate ausreichend widerstandsfähig sind. 5.2.2 Abgasanlagen müssen betriebsdicht sein und sind so anzulegen, dass eine wirksame Ableitung der Abgase gewährleistet ist und dabei keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen und keine unzumutbare Belästigung eintritt. 5.3 Reinigungsöffnungen 5.3.1 Jede Abgasanlage muss zur leichten Reinigung und Überprüfung ausreichend große Reinigungsöffnungen, die zumindest am unteren (Putzöffnung) und am oberen Ende (Kehröffnung) des Fanges angeordnet sind, aufweisen. Keine Kehröffnung ist erforderlich, wenn die Abgasanlage über einen gesicherten Zugang von der Mündung aus gekehrt werden kann. 5.3.2 Reinigungsöffnungen dürfen nicht in anderen Wohn- oder Betriebseinheiten und nicht in Räumen zur Erzeugung, Lagerung oder Verarbeitung feuergefährlicher Stoffe liegen. Reinigungsöffnungen sind so zu kennzeichnen, dass die Wohn- und Betriebseinheit eindeutig zuordenbar ist. 5.4 Abzughemmende Vorrichtungen 5.4.1 Vorrichtungen, die den Abzug der Abgase hemmen oder hindern, dürfen nicht angebracht werden. Drosselklappen vor der Einmündung in den Fang sind jedoch zulässig, wenn im oberen Teil der Klappe eine Öffnung von einem Viertel des Querschnittes, mindestens aber eine Öffnung von 25 cm2 offen verbleibt. 5.4.2 Die Bestimmungen von 5.4.1 gelten nicht für automatisch gesteuerte Drosselklappen mit ausreichender Sicherheitseinrichtung. 5.5 Bemessung 5.5.1 Die lichte Querschnittsfläche des Innenrohrs der Abgasanlage ist so zu bemessen und auszubilden, dass geeignete Strömungsverhältnisse gewährleistet sind. Dabei sind insbesondere die Art der Abgasanlage, die technische Einrichtung und jeweilige Brennstoffwärmeleistung der vorgesehenen Feuerstätte, die Temperatur der Abgase und die wirksame Höhe der Abgasanlage einschließlich der örtlichen Verhältnisse zu beachten. 5.5.2 Der lichte Querschnitt des Innenrohrs ist auf die ganze Länge gleichbleibend beizubehalten. 5.5.3 Werden Abgase bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Feuerstätte unter Überdruck abgeleitet, so sind die Abgase in einem hinterlüfteten Innenrohr zu führen. 5.6 Einleitung in dasselbe Innenrohr einer Abgasanlage 5.6.1 In dasselbe Innenrohr einer Abgasanlage dürfen nur die Abgase aus Feuerstätten desselben Geschosses und derselben Wohn- oder Betriebseinheit eingeleitet werden. 5.6.2 Wenn mehrere Feuerstätten für feste oder für flüssige Brennstoffe an dasselbe Innenrohr einer Abgasanlage angeschlossen werden, müssen die Einmündungen mindestens 40 cm von Mitte zu H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_3.doc Seite 4 von 7 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.3-016/06 OIB-Richtlinie 3 Mitte übereinander liegen. 5.6.3 In das Innenrohr einer Abgasanlage für Gasfeuerstätten dürfen nicht Abgase aus Feuerstätten für feste oder für flüssige Brennstoffe eingeleitet werden. 5.6.4 Abgasrohre, die aus mehreren Wohn- und Betriebseinheiten verschiedener Geschoße in dieselbe Abgasanlage (z. B. Luft-Abgas-Systeme) einmünden, sind zulässig, wenn nur raumluftunabhängige Gasfeuerstätten oder nur raumluftunabhängige Ölfeuerstätten daran angeschlossen werden und ein Nachweis über die Eignung der Feuerstätten und Abgasanlagen vorliegt. 6 Schutz vor Feuchtigkeit 6.1 Schutz vor Feuchtigkeit aus dem Boden Bauwerke mit Aufenthaltsräumen sowie sonstige Bauwerke, deren Verwendungszweck dies erfordert, müssen in all ihren Teilen dauerhaft gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden geschützt werden. 6.2 Schutz gegen Niederschlagswässer Die Hülle von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen sowie von sonstigen Bauwerken, deren Verwendungszweck dies erfordert, muss so ausgeführt sein, dass das Eindringen von Niederschlagswässern in die Konstruktion der Außenbauteile und ins Innere des Bauwerks wirksam und dauerhaft verhindert wird. 6.3 Vorsorge vor Überflutungen Das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen muss über dem Niveau des hundertjährlichen Hochwasserereignisses liegen, sofern nicht entsprechende Vorsorge für einen gleichwertigen Schutz getroffen wird. 6.4 Vermeidung von Schäden durch Wasserdampfkondensation Raumbegrenzende Bauteile von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen sowie von sonstigen Bauwerken, deren Verwendungszweck dies erfordert, müssen so aufgebaut sein, dass weder in den Bauteilen noch an deren Oberflächen bei üblicher Nutzung Schäden durch Wasserdampfkondensation entstehen. Bei Außenbauteilen mit geringer Speicherfähigkeit (wie Fenster- und Türelemente) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass angrenzende Bauteile nicht durchfeuchtet werden. 7 Trinkwasser und Nutzwasser 7.1 Alle Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Trinkwasserversorgung aus dem öffentlichen Trinkwassernetz oder aus geeigneten Eigenwasserversorgungsanlagen (z. B. Quellfassung oder Brunnen) verfügen. 7.2 Eine Verbindung zwischen öffentlichen Trinkwasserleitungen und Leitungen aus Eigenwasserversorgungsanlagen sowie zwischen Trinkwasserleitungen und Nutzwasserleitungen ist unzulässig. 7.3 Bei Verwechslungsgefahr von Trinkwasser und Nutzwasser sind die Entnahmestellen zu kennzeichnen. 8 Schutz vor gefährlichen Immissionen 8.1 Schadstoffkonzentration Aufenthaltsräume sind so auszuführen, dass gefährliche Emissionen aus Baumaterialien und aus dem Untergrund bei einem dem Verwendungszweck entsprechenden Luftwechsel nicht zu Konzentrationen führen, die die Gesundheit der Benützer beeinträchtigen können. Dies gilt für Baumaterialien jedenfalls als erfüllt, wenn Bauprodukte bestimmungsgemäß verwendet werden, die die landesrechtlichen Vorschriften über Bauprodukte erfüllen. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_3.doc Seite 5 von 7 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.3-016/06 OIB-Richtlinie 3 8.2 Strahlung Aufenthaltsräume sind so auszuführen, dass keine die Gesundheit der Benützer beeinträchtigende Strahlung aus Baumaterialien auftritt. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn Bauprodukte bestimmungsgemäß verwendet werden, die die landesrechtlichen Vorschriften über Bauprodukte erfüllen. 8.3 Lüftung von Garagen 8.3.1 Garagen sind natürlich oder künstlich so zu be- und entlüften, dass im Regelbetrieb ein Halbstundenmittelwert für Kohlenstoffmonoxid von 50 ppm nicht überschritten wird. Für Garagen bis max. 5 Stellplätzen gilt dies jedenfalls als erfüllt, wenn eine geeignete natürliche Querdurchlüftung über Lüftungsöffnungen von mindestens 200 cm² Querschnittsfläche je Stellplatz vorhanden ist. 8.3.2 Garagen mit mehr als 5 Stellplätzen sind mit adäquaten Messeinrichtungen auszustatten, die bei Überschreiten einer CO-Konzentration von 250 ppm über einen Zeitraum von mehr als einer Minute Alarmsignale auslösen und Maßnahmen zur Reduktion der CO-Konzentration (wie z.B. das Hochfahren einer mechanischen Lüftungsanlage) einleiten. Dies gilt nicht für oberirdische und eingeschossige unterirdische Garagen mit einer geeigneten natürlichen Querdurchlüftung über Lüftungsöffnungen von mindestens 1000 cm² Querschnittsfläche je Abstellplatz. 8.3.3 In Garagen, in denen gasbetriebene, ausgenommen mit Erdgas (CNG), Kraftfahrzeuge abgestellt werden, ist durch eine ausreichende Lüftung sicher zu stellen, dass durch austretendes Gas keine Gefährdung für das Leben oder Gesundheit von Personen entsteht. 9 Belichtung und Beleuchtung 9.1 Anforderungen an die Belichtung Bei Aufenthaltsräumen muss die gesamte, in der Architekturlichte gemessene Fläche der Fenster mindestens 12,5% der Bodenfläche dieses Raumes betragen, es sei denn, die spezielle Nutzung schließt eine natürliche Belichtung aus. Dieses Maß vergrößert sich ab einer Raumtiefe von mehr als 5 m um jeweils 1,25% pro Meter Raumtiefe. Der erforderliche freie Lichteinfall für diese zur Belichtung notwendigen Fensterflächen muss dabei, bezogen auf die Oberkante der Fensterbrüstung, unter der Berücksichtigung zulässiger Bebauung auf den Nachbarliegenschaften und bestehender Bebauungen auf der eigenen Liegenschaft unter 45° gesichert sein, wobei die seitliche Abweichung des Lichteinfalles höchstens 30° betragen darf. Ragen Bauteile wie Balkone, Dachvorsprünge etc. desselben Bauwerkes mehr als 50 cm horizontal gemessen in den freien Lichteinfall hinein, so muss die erforderliche Fensterfläche mindestens 20% der Bodenfläche dieses Raumes betragen. Solche Bauteile dürfen jedoch nicht mehr als 3 m in den freien Lichteinfall ragen. 9.2 Anforderungen bezüglich der Sichtverbindung nach Außen In Wohnräumen muss zumindest eines der zur Belichtung notwendigen Fenster eine waagrechte Sichtverbindung mit einer Sichtweite von mindestens 6 m nach außen ermöglichen. 9.3 Beleuchtung Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein. 10 Lüftung und Beheizung 10.1 Lüftung 10.1.1 Aufenthaltsräume und Sanitärräume müssen durch unmittelbar ins Freie führende Fenster ausreichend gelüftet werden können. Davon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn eine mechanische Belüftung vorgesehen ist, die eine für den Verwendungszweck ausreichende Luftwechselrate zulässt. 10.1.2 In Räumen, deren Verwendungszweck eine erhebliche Erhöhung der Luftfeuchtigkeit erwarten lässt (insbesondere in Küchen, Bäder, Nassräume etc.), ist die natürliche oder mechanische Be- oder Entlüftung so einzurichten, dass eine zu Schäden führende Wasserdampfkondensation verhindert wird. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_3.doc Seite 6 von 7 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.3-016/06 OIB-Richtlinie 3 10.1.3 Bei der Aufstellung von Heizanlagen ist darauf zu achten, dass die entsprechend der Auslegung benötigte Luftmenge zuströmen kann. Heizräume für raumluftabhängige Feuerungsanlagen müssen über folgende Lüftungsöffnungen verfügen, wobei eine Mindestquerschnittsfläche von 400 cm² nicht unterschritten werden darf: - Gasfeuerstätten mit atmosphärischem Brenner sowie Feuerstätten für feste Brennstoffe 4 cm² pro kW Nennwärmeleistung - sonstigen Feuerstätten 2 cm² pro kW Nennwärmeleistung Bei sonstigen Aufstellungsräumen kann die Verbrennungsluftzufuhr auch aus anderen Räumen erfolgen, sofern ein ausreichendes Luftvolumen vorhanden ist. 10.2 Heizung 10.2.1 Aufenthaltsräume und Bäder müssen derart beheizbar sein, dass eine dem Verwendungszweck erfahrungsgemäß ausreichende Raumtemperatur erreicht werden kann. Ausgenommen davon sind Aufenthaltsräume, deren Verwendungszweck eine Beheizung ausschließt, oder die nicht für eine Benutzung in der Heizperiode gedacht sind. 10.2.2 In jeder Wohnung muss wenigstens ein Aufenthaltsraum einen Anschluss an eine Abgasanlage für feste Brennstoffe aufweisen. Dies ist nicht erforderlich bei Gebäuden mit einem jährlichen Heizwärmebedarf gemäß OIB-Richtlinie 6 von nicht mehr als 10 kWh/m2 konditionierter BruttoGrundfläche, bei Hochhäusern oder wenn ein zentrales Beheizungssystem besteht, das mit einem Festbrennstoffkessel betrieben werden kann, für den eine geeignete Abgasanlage für feste Brennstoffe besteht. 11 Niveau und Höhe der Räume 11.1 Fußbodenniveau von Räumen 11.1.1 Das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen von Wohnungen muss wenigstens an einer Fensterseite über dem an den Aufenthaltsraum angrenzenden Gelände nach der Bauführung liegen. 11.2 Raumhöhe 11.2.1 Die lichte Raumhöhe von Aufenthaltsräumen hat mindestens 2,50 m, bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Reihenhäusern mindestens 2,40 m zu betragen. Wird diese Höhe nicht an allen Stellen des Raumes erreicht, muss der Luftraum dennoch mindestens dasselbe Ausmaß haben wie bei einer waagrechten Decke. Bei Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen muss diese Mindestraumhöhe zumindest über der Hälfte der Fußbodenfläche eingehalten werden, wobei bei der Berechnung dieser Fläche Fußbodenflächen mit einer Raumhöhe von unter 1,50 m unberücksichtigt bleiben. 11.2.2 Die lichte Raumhöhe von anderen Räumen als Aufenthaltsräumen, in denen sich nur zeitweilig Menschen aufhalten, muss entsprechend dem Verwendungszweck, der Raumfläche sowie der Anzahl der aufzunehmenden Personen so festgelegt werden, dass ein ausreichend großes Luftvolumen gewährleistet ist. Die lichte Raumhöhe darf jedoch keinesfalls 2,10 m unterschreiten. 12 Lagerung gefährlicher Stoffe 12.1 Verunreinigungen von Wasser oder Boden durch Austreten gelagerter gefährlicher Stoffe sind durch technische Maßnahmen, wie Auffangwannen oder doppelwandige Ausführung von Behältern und Leitungen zu vermeiden, sodass keine Gefährdungen von Menschen oder Umweltbelastungen verursacht werden. 12.2 Bei Lagerung gefährlicher Stoffe in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist sicher zu stellen, dass bei Überflutung ein Austritt verhindert wird (z.B. Schutz der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser, Sicherung der Lagerbehälter gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt). 12.3 Zur Verhinderung der Ansammlung flüchtiger Stoffe in der Raumluft ist eine ausreichende Be- und Entlüftung vorzusehen. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_3.doc Seite 7 von 7 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.3-016/06-001 OIB-Richtlinie 3 - Erläuterungen Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 3 „Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz“ Entwurf: 9. Oktober 2006 Zu Punkt 2: Sanitäreinrichtungen Zu Punkt 2.1: Allgemeine Anforderungen Die Forderung, dass Toiletten über eine Wasserspülung verfügen müssen, kann nur in begründeten Ausnahmefällen durch hygienisch einwandfreie Maßnahmen ersetzt werden. Zu Punkt 2.3: Sanitäreinrichtungen in Bauwerken, die nicht Wohnzwecken dienen Literatur, bisherige gesetzliche Anforderungen und insbesondere die Baupraxis divergieren stark. Punkt 2.3. der Richtlinie wurde daher zielorientiert formuliert, um Kriterien für die Beurteilung im Einzelfall zu geben. Als Richtschnur kann die folgende Tabelle dienen wobei davon ausgegangen wird, dass gleich viele Männer und Frauen gleichzeitig im Bauwerk anwesend sind und die Toiletten kontinuierlich benutzt werden: Personenanzahl Sitzstellen weiblich Sitzstellen männlich 1 bis 10 Urinalstände 1 bis 30 1 1 1 bis 50 2 1 1 bis 100 4 2 2 je weitere 100 2 1 1 Für Veranstaltungen, bei denen mit einer Toilettenbenützung hauptsächlich in den Pausen zu rechnen ist, sollte der Schlüssel zugunsten der Sitzstellen weiblich entsprechend verschoben werden (zumindest doppelt so viel Sitzstellen weiblich wie in Summe Sitzstellen männlich und Urinalstände). Zu Punkt 3: Abwässer Zu Punkt 3.2 Sammlung und Entsorgung von Abwässern und sonstigen Abflüssen Zu Punkt 3.2.1: Sammlung und Ableitung von Abwässern Kondensatbildung erfolgt z.B. bei Brennwertkesseln. Zu Punkt 3.2.3 Die Zulässigkeit von Senkgruben ergibt sich aus den materienrechtlichen Anforderungen der Länder. Zu Punkt 5: Abgase von Feuerstätten Zu Punkt 5.1 Allgemeine Anforderungen an Abgasanlagen Zu Punkt 5.1.2 und 5.1.3. In der ÖVGW TR-Gas, G 1, Teil 4, gibt es detaillierte Einzelregelungen für Mündungen im Bereich von Fenstern. Regelungen, die den Zusammenhang zwischen Mündungen von Abgasfängen und benachbarten Gebäudeteilen untersuchen, enthält beispielsweise die ÖNORM 13384, Teil 1. Zu Punkt 5.1.4 H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie3.doc Seite 1 von 7 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.3-016/06-001 OIB-Richtlinie 3 - Erläuterungen Die Möglichkeit der Abgasableitung durch die Außenwand ist auf raumluftunabhängige Gas-Feuerstätten begrenzt, da für die bauliche Ausführung technische Regelungen zum Schutz der Umgebung und der Bewohner vorliegen. Folgende ÖVGW Regelwerke sind bei der Ausführung zu beachten: G 41 „Gas- Brennwertfeuerstätten – Aufstellung und Anschluss von Gas- Brennwertfeuerstätten G 45 „Mechanische Abführung der Abgase von Gasfeuerstätten. Die zukünftige Ausdehnung der Bestimmung auf raumluftunabhängige Öl-Feuerstätten ist bei Vorliegen analoger Regelwerke möglich. Zu Punkt 5.2: Widerstandsfähige Ausbildung und wirksame Ableitung Zu Punkt 5.2.1 Abgasanlagen (ausgenommen nur mit Mauerziegeln errichtete Fänge) müssen jedenfalls über eine entsprechende Kennzeichnung mit dem Einbauzeichen ÜA oder dem CE-Zeichen verfügen. Zu Punkt 5.3: Reinigungsöffnungen Zu Punkt 5.3.1 Größen der Reinigungsöffnungen werden derzeit beispielsweise in der ÖNORM B 8250 geregelt. Ausstiege werden beispielsweise in der ÖNORM B 8207 geregelt. Da es in einem Abgasfang unabhängig von der Beheizungsart es zu Verlegungen durch Laub, Tiere etc kommen kann, muss eine Kehrung auch bei Gasheizungen möglich sein. Zu Punkt 5.5: Bemessung Zu Punkt 5.5.1 Grundsätzlich kann dabei auch auf einschlägige Tabellenwerke (die beispielsweise auf Basis der ÖNORM EN 13384, Teil 1 ausgearbeitet wurden) zurückgegriffen werden. Zu Punkt 5.6: Einleitung in dasselbe Innenrohr einer Abgasanlage Zu Punkt 5.6.1 Bei Anschluss mehrerer Feuerstätten an denselben Fang des selben Geschosses und derselben Wohnoder Betriebseinheit besteht zwar die Gefahr des Ausströmens von Abgasen über andere angeschlossene Feuerstätten, da sich diese aber in derselben Wohn- oder Betriebseinheit befinden, ist es dem Benutzer möglich die Gefährdung zu erkennen. Zu Punkt 5.6.3 Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe weisen die potentielle Gefahr des Austritts des Brennstoffes in den Kamin auf, dessen Entzündung durch den Anschluss oberhalb vermieden werden soll. Regelungen für das Einleiten mehrerer Abgase aus Feuerstätten gibt es beispielsweise in der ÖNORM EN 13384, Teil 2. Zu Punkt 5.6.4 Der Anschluss mehrerer LAS-Systeme erscheint wegen der vollständigen Trennung der Verbrennung von der Raumluft vertretbar. Zu Punkt 6: Schutz vor Feuchtigkeit Zu Punkt 6.3: Vorsorge vor Überflutungen Ein gleichwertiger Schutz wird beispielsweise erreicht, wenn die vom Hochwasser gefährdeten Raüme in einer wasserdichten Wanne liegen und allfällige Öffnungen ins Freie über dem Hochwasserniveau sind. Zu Punkt 6.4: Vermeidung von Schäden durch Wasserdampfkondensation Ein entsprechendes Regelwerk zur Verhinderung von Schäden durch Wasserdampfkondensation ist beispielsweise die ÖNORM B 8110 Teil 2 und Beiblatt 4 „Wärmeschutz im Hochbau – Teil 2: H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie3.doc Seite 2 von 7 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.3-016/06-001 Wasserdampfdiffusion und Kondensationsschutz – Feuchtigkeitsschäden durch raumklimatische Einflüsse“. Beiblatt OIB-Richtlinie 3 - Erläuterungen 4: Hinweise zur Vermeidung von Zu Punkt 7: Trinkwasser und Nutzwasser Zu Punkt 7.2 Solche Verbindungen sind unzulässig, da mikrobielle Verunreinigungen auch durch geschlossene Absperrvorrichtung übertragen werden können und weiters die potentielle Gefahr des Öffnens der Verbindung besteht. Zu Punkt 8: Schutz vor gefährlichen Immissionen Zu Punkt 8.1: Schadstoffkonzentration Immissionen können prinzipiell auf zweierlei Art auf ein vertretbares Maß reduziert werden: Durch Reduktion der Quellstärke oder durch Erhöhung der Frischluftzufuhr. Eine ausreichend hohe Luftwechselrate widerspricht allerdings dem Ziel eines möglichst niedrigen Luftwechsels im Sinne der Energieeffizienz. Als Richtwert für die Frischluftzufuhr zu Wohnräumen gilt 25 m³ pro Person und Stunde, was ausreicht, wenn nicht geraucht wird, offene Flammen (z.B. Durchlauferhitzer) einen eigenen Abzug besitzen, keine flüchtigen Lösungsmittel aus Oberflächenbeschichtungen abgegeben werden und auch auf geruchsintensive Haushalts- und Hobbychemikalien verzichtet wird. Auf die Angabe von zulässigen Immissionskonzentrationen für CO2 (0,1% als Indikator für verbrauchte Luft) und für Schadstoffe (z.B. 1% der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration zum Schutz der Allgemeinbevölkerung) wurde in Hinblick auf Unsicherheiten der Vorausberechnung bei der Bauplanung verzichtet. Es wird daher auf die Regelungen der Bauproduktegesetze verwiesen. Im Hinblick auf Emissionen aus dem Untergrund durch Radon kann auf die ÖNORM S 5280-2, „Radon – Technische Vorsorgemaßnahmen bei Gebäuden“ Bezug genommen werden, wobei für Bauwerke mit Aufenthaltsräumen insbesondere die Radonpotentialklasse 2 oder 3 relevant sind. Die Radonpotentialklassen sind der „Radonkarte Österreichs auf Gemeindebasis“ des ÖNRAP-Projektes unter http://www.univie.ac.at/Kernphysik/oenrap/ zu entnehmen. Die Maßnahmen der ÖNORM S 5280-2, „Radon – Technische Vorsorgemaßnahmen bei Gebäuden“ bezwecken, dass es in Neubauten durch Eindringen aus der Bodenluft zu keiner erhöhten Radonkonzentration (das heißt mehr als 200 Bq/m³) kommt. Gebiete der Radonpotentialklasse 1 gelten als unbedenklich. Für Bauwerke in Gebieten der Radonpotentialklasse 2 reichen in der Regel Abdichtmaßnahmen aus, die auch als Schutz vor aufsteigender Feuchtigkeit Stand der Technik sind. Höhere Schutzmaßnahmen sind für die Radonpotentialklasse 3 vorgesehen (Altbausanierung ab 400 Bq/m³). Unabhängig von der Radonbelastung durch die Bodenluft (Hauptquelle) ist es zweckmäßig, auch bei der Wahl von Baustoffen, Wasserversorgung (z.B. manche Hausbrunnen) und Erdgas (nach Zwischenspeicherung in alten Erdgasfeldern) an eine mögliche Radonbelastung zu denken und allenfalls entsprechend vorzusorgen. Zu Punkt 8.2: Strahlung Es wird lediglich auf die Regelungen der Bauproduktegesetze verwiesen. Darüber hinaus stellt beispielsweise die Formel (5) nach Kapitel 4.3 ÖNORM S 5200 sicher, dass die Summe aus Gammastrahlung und interner Dosis aus Inhalation von Radon und dessen Zerfallsisotope 2,5 mSv/a nicht übersteigt. Die Prüfung B (Kapitel 5.2) kann (hinsichtlich dieser Formel) angewendet werden, wenn die flächenmäßigen Anteile der einzelnen Baustoffe an der Ausstattung des Aufenthaltsraumes bekannt sind. Die Prüfung B bezieht sich somit auf einen konkreten Raum, die Prüfung A (unter Anwendung derselben Formel) hingegen auf den Baustoff / das Bauteil. Zu Punkt 8.3: Lüftung von Garagen Zu Punkt 8.3.1 H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie3.doc Seite 3 von 7 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.3-016/06-001 OIB-Richtlinie 3 - Erläuterungen Der geforderte Halbstundenmittelwert für Kohlenstoffmonoxid von 50 ppm ergibt sich aus der ÖNORM H 6003 „Lüftungstechnische Anlagen für Garagen. Grundlagen, Planung, Dimensionierung“. Zu Punkt 8.3.2 Der Wert von 250 ppm für mehr als 1 Minute ergibt sich aus der ÖNORM M 9419 „Kontinuierliche Überwachung der Kohlenstoffmonoxid-Konzentration in Garagen“. Zu Punkt 9: Belichtung und Beleuchtung Zu Punkt 9.1 Anforderungen an die Belichtung Die Ermittlung der Größe der Tageslichtöffnungen für Aufenthaltsräume für Wohnnutzung und Büros als Prozentsatz der Fußbodenfläche wurde – wie bisher in einigen Bauordnungen üblich – übernommen. Dabei wurde der Lichteinfallswinkel unter Berücksichtigung zulässiger Bebauung auf den Nachbarliegenschaften und bestehender Bebauungen auf der eigenen Liegenschaft miteinbezogen. Diagramm (Abstand / Höhe) a30° = h30° = b (in m) h Hauptfenster 9 45° a 7 Schnitt b 2 a 6,93 6 a30° Grundriss 8,08 8 30° 5,77 5 4,62 4 3 8 H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie3.doc 4 5 6 7 a = h (in m) Seite 4 von 7 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.3-016/06-001 OIB-Richtlinie 3 - Erläuterungen Grundsätzliche Möglichkeiten der seitlichen Abweichung 30° Grundris z(x) x 8 m (9,24 m) 7 m (8,08 m) 6 m (6,93 m) 5 m (5,77 m) 4 m (4,62 m) 30° F 30° seitliche Abweichung je 30° 3m Beispiel ∆h Hr H Lichteinfallswinkel 45° Lichteinfallswinkel 45° Gl 60° F h G (30°) = 6,93 m + ∆h G 60° s G (30°) 30° seitliche Abweichung je 30° 30° 45° F Hl Gr = 6,93 m 6m Zu Punkt 9.2: Anforderungen bezüglich der Sichtverbindung nach Außen Mit dieser Bestimmung sollte insbesondere auch vermieden werden, dass in Wohnräumen durch hoch angebrachte Dachflächenfenster ausschließlich ein Blick zum Himmel möglich ist. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie3.doc Seite 5 von 7 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.3-016/06-001 OIB-Richtlinie 3 - Erläuterungen Zu Punkt 10: Lüftung und Beheizung Zu Punkt 10.1: Lüftung Zu Punkt 10.1.1 Immer „dichtere“ Gebäude reduzieren den Luftaustausch durch „undichte“ Fenster und Türen. Die Folge ist ein Ansteigen der Luftfeuchtigkeit, des Kohlendioxidgehaltes und der Konzentration von leichtflüchtigen Schadstoffen. Wenn in Innenräumen die Luft als „verbraucht“ empfunden wird, liegt dies in erster Linie neben Tabakrauch und Gerüchen am Kohlendioxidgehalt. Als lufthygienischer Wert für Innenräume gilt ein Wert von 1500 ppm als akzeptabel. Wird er überschritten, ist mit Befindlichkeitsstörungen, Kopfschmerzen und Konzentrationsschwäche zu rechnen. Eine regelmäßige Belüftung solcher Räume ist somit eine wichtige Voraussetzung für ein gutes Wohn- und Arbeitsklima. Fensterlose oder klimatisierte Räume werden mechanisch zwangsbe- und entlüftet. Die Bemessung des notwendigen Volumenstromes erfolgt über die Werte des stündlichen Luftwechsels oder der je Person erforderlichen Luftmenge unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks des Raumes. Zu Punkt 10.2: Heizung Zu Punkt 10.2.1 Der Ausschluss der Beheizung liegt z.B. bei Kühlräumen und Lagerräumen vor. Räume, die in der Heizperiode nicht benützt werden sind etwa Sommerhäuser, Badehütten, Clublokale für Sommersportarten (Segelclub usw.). H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie3.doc Seite 6 von 7 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.3-016/06-001 OIB-Richtlinie 3 - Erläuterungen Zu Punkt 11: Niveau und Höhe der Räume Zu Punkt 11.2: Raumhöhe Zu Punkt 11.2.1 Aus der Literatur wird vom Mindest-Luftvolumen für Schlafräume von 6 m³ pro anwesender Person angegeben. Dieses Volumen muss auf 10 m³ pro anwesender Person erweitert werden, wenn eine körperliche Tätigkeit oder eine manuelle Arbeit durchzuführen wird. Je nach Nutzungen eines Aufenthaltsraumes kann sich daher das benötigte Luftvolumen pro Person erhöhen. Zur Gewährleistung des benötigten Luftvolumens ist dann entweder eine größere Raumfläche oder eine größere Raumhöhe zu realisieren. Die Arbeitsstättenverordnung sieht differenzierte Raumhöhen bzw. einen Mindestluftraum von 12 m³ pro Person bei geringer körperlicher Arbeit, bis zu 18 m³ bei hoher körperlicher Arbeit vor. Die Richtlinien für den Schulbau des Österreichischen Institutes für Schul- und Sportstättenbau weisen keine verbindliche Raumhöhe von Klassen aus. Die Raumhöhe von Schulräumen steht in Abhängigkeit von deren Funktion. Zu Punkt 11.2.2 Zur Bestimmung des „ausreichend großen Luftvolumens“ sind z.B. ÖNORM EN 13465 „Lüftung von Gebäuden – Berechnungsverfahren zur Bestimmung von Luftvolumenströmen in Wohnungen“ und ÖNORM EN 13779 „Lüftung von Gebäuden – Leistungsabforderungen für raumlufttechnische Anlagen“ heranzuziehen. Zu Punkt 12 Lagerung gefähliche Stoffe Zu Punkt 12.1 Gefährliche Stoffe sind Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften i.S.d. § 3 Abs 1 Z 1 („explosionsgefährlich“), Z 2 („brandfördernd“), Z 3 („hochentzündlich“), Z 6 („sehr giftig“), Z 15 („umweltgefährlich“) des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1997/53 idF I 2004/98. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie3.doc Seite 7 von 7 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06 OIB-Richtlinie 4 - Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Entwurf: 9.Oktober 2006 0 VORBEMERKUNGEN ............................................................................................................ 2 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN................................................................................................. 2 2 ERSCHLIEßUNG .................................................................................................................... 2 3 SCHUTZ VOR RUTSCH- UND STOLPERUNFÄLLEN .......................................................... 5 4 SCHUTZ VOR ABSTURZUNFÄLLEN .................................................................................... 5 5 SCHUTZ VOR AUFPRALLUNFÄLLEN UND HERABSTÜRZENDEN GEGENSTÄNDEN.... 6 6 VERBRENNUNGSSCHUTZ ................................................................................................... 7 7 BLITZSCHUTZ ........................................................................................................................ 7 8 BARRIEREFREIE GESTALTUNG VON BAUWERKEN......................................................... 7 ANHANG A: ZITIERTE NORMEN UND SONSTIGE TECHNISCHE REGELWERKE ............... 8 H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_4.doc Seite 1 von 8 Österreichisches Institut für Bautechnik 0 OIB-300.4-025/06 OIB-Richtlinie 4 Vorbemerkungen Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Anhang A „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie sind: Allgemein zugänglicher Bereich: Bereich innerhalb oder außerhalb eines Bauwerkes, der für die regelmäßige Erschließung oder Benutzung durch unterschiedliche Personen, wie z.B. Bewohner, Kunden, Lieferanten, gedacht ist. Nicht dazu zählen Ein- und Zweifamilienhäuser oder Reihenhäuser, die ausschließlich der Wohnnutzung dienen, sowie Bereiche innerhalb einer Wohneinheit. Barrierefreiheit: Barrierefrei im Sinne dieser Richtlinie sind bauliche Anlagen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Fluchtweg: Weg, der den Benützern eines Bauwerkes im Gefahrenfall grundsätzlich ohne fremde Hilfe das Erreichen eines sicheren Ortes im Freien - in der Regel eine Verkehrsfläche - ermöglicht. Geschoss: Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschosshöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoss. Dabei ist zu unterscheiden: Oberirdisches Geschoss: Geschoss, dessen Außenflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über der anschließenden Geländeoberfläche nach Fertigstellung, liegen. Nicht zu den oberirdischen Geschoßen zählen solche, in denen sich keine Wohnungen oder Betriebseinheiten sowie Teile von solchen befinden. Unterirdisches Geschoss: Geschoss, dessen Außenwände in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über der anschließenden Geländeoberfläche nach Fertigstellung liegen. Hauptgang bzw. Haupttreppe : Notwendiger Verbindungsweg, der zu Aufenthaltsräumen bzw. Räumen der täglichen Nutzung führt. Höhe von Handläufen, Geländern und Brüstungen: Lotrechter Abstand zwischen der fertigen Standfläche, bzw. bei Treppen der fertigen Stufenvorderkante, und der Handlauf-, Geländer- oder Brüstungsoberkante. Nebengang bzw. Nebentreppe: Gänge bzw. Treppen, die zusätzlich zu Hauptgängen bzw. Haupttreppen errichtet werden. Treppen mit versetztem Stufenauftritt, wie z.B. Sambatreppen oder Spartreppen, gelten nicht als Treppen im Sinne dieser Richtlinie. Nutzfläche – Garage, Parkdecks, Überdachte Stellplätze: Summe der Stell- und Verkehrsflächen, ausgenommen Zu- und Abfahrten im Freien. Parapetthöhe: Vertikaler Abstand zwischen fertiger Standfläche und Oberkante des unteren Stockprofils oder der Brüstung. Wohnungstreppen: Haupttreppen in Ein- und Zweifamilienhäusern, Reihenhäusern und Wohnungen. 2 Erschließung 2.1 Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen 2.1.1 Hauptgänge müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m aufweisen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Nebengängen genügt eine lichte Durchgangsbreite von 1,00 m. 2.1.2 Bei Treppen darf die lichte Treppenlaufbreite zwischen seitlich begrenzenden Bauteilen (z.B. Handläufe, Teile der Umwehrung, Wandoberflächen) die Mindestmaße der folgenden Tabelle 1 nicht unterschreiten. Diese Anforderungen gelten sinngemäß auch für Rampen. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_4.doc Seite 2 von 8 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06 Tabelle 1: Treppenarten OIB-Richtlinie 4 lichte Treppenlaufbreite in m Haupttreppen ausgenommen Wohnungstreppen Wohnungstreppen Nebentreppen 1,20 0,90 0,60 2.1.3 Bei Gängen und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen muss die lichte Breite für je angefangene 60 Personen um jeweils 60 cm erhöht werden. Die Personenzahlen bei Gängen oder Treppen beziehen sich auf die höchstmöglich zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf einen Gang oder eine Treppe angewiesen sind. Sofern der Fluchtweg mehr als drei Geschosse miteinander verbindet, bezieht sich diese Anzahl auf jeweils drei unmittelbar übereinanderliegende Geschosse. 2.1.4 Die Mindestbreite von Gängen in allgemein zugänglichen Bereichen und von Treppen darf durch Einbauten oder vorstehende Bauteile nicht eingeengt werden. Dabei bleiben unberücksichtigt: stellenweise Einengung in Gängen um nicht mehr als 10 cm (z.B. Pfeiler, Verzierungen, Beschläge, Türen in geöffnetem Zustand), Treppenlifte, die im betriebslosen Zustand hochgeklappt sind 2.1.5 Bei Haupttreppen ist nach maximal 20 Stufen ein Podest zu errichten. Bei Podesten mit Richtungsänderung muss die Podesttiefe zumindest der lichten Treppenlaufbreite entsprechen. 2.1.6 Zwischen Türen und Treppen ist ein ausreichender Abstand einzuhalten. 2.1.7 Bei Haupttreppen mit gekrümmter Gehlinie ist im Abstand von 20 cm vom inneren Rand der lichten Treppenlaufbreite ein Stufenauftritt von mindestens 15 cm, bei Wohnungstreppen von mindestens 12 cm einzuhalten. 2.1.8 In Treppenhäusern ist im Verlauf von Fluchtwegen eine lichte Treppenlaufbreite von höchstens 2,40 m zulässig. Bei sonstigen Treppen im Verlauf von Fluchtwegen sind zusätzliche Handläufe zur Unterteilung der Treppenlaufbreite erforderlich, wenn diese 2,40 m überschreitet. 2.2 Durchgangshöhe bei Treppen, Rampen und Gängen Die lichte Durchgangshöhe bei Treppen, gemessen an der Stufenvorderkante sowie bei Rampen und Gängen muss mindestens 2,10 m betragen. 2.3 Vermeidung des Unterlaufens von Podesten, Treppenläufen und Rampen In allgemein zugänglichen Bereichen sind Flächen vor und unter Podesten, Treppenläufen, Rampen und dergleichen mit weniger als 2,10 m Durchgangshöhe, so zu sichern, dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen vermieden werden. 2.4 Durchgangslichte und Anordnung von Türen 2.4.1 Die lichte Durchgangsbreite von einflügeligen Türen und Gehflügeln bei zweiflügeligen Türen muss mindestens 80 cm betragen. Türen im Verlauf vom Haupteingang von Wohngebäuden bis einschließlich der Wohnungseingangstüren müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm aufweisen. 2.4.2 Die lichte Durchgangshöhe von Türen hat mindestens 2 m zu betragen. 2.4.3 Türen von Toiletten mit einer Raumgröße unter 1,8 m² dürfen nicht nach innen öffnend ausgeführt sein. 2.5 Türen im Verlauf von Fluchtwegen 2.5.1 Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen mindestens folgende lichte Durchgangsbreiten aufweisen: für höchstens 20 Personen: 80 cm, für höchstens 40 Personen: 90 cm, für höchstens 60 Personen: 100 cm, für höchstens 120 Personen: 120 cm. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_4.doc Seite 3 von 8 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06 OIB-Richtlinie 4 Bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Durchgangsbreite von 120 cm für je angefangene 60 Personen um jeweils 60 cm. Die angeführten Personenzahlen beziehen sich auf die höchstmöglich zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die auf eine Tür angewiesen sind. Sofern der Fluchtweg mehr als drei Geschosse miteinander verbindet, bezieht sich diese Anzahl auf jeweils drei unmittelbar übereinanderliegende Geschosse. 2.5.2 Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen als Drehflügeltüren oder sicherheitstechnisch gleichwertig ausgeführt werden. 2.5.3 Aus einem Raum, der zum Aufenthalt für mehr als 120 Personen bestimmt ist, müssen mindestens zwei ausreichend weit voneinander entfernte Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen. 2.5.4 Türen aus allgemein zugänglichen Bereichen sowie Türen, auf die im Fluchtfall mehr als 15 Personen angewiesen sind, müssen in Fluchtrichtung öffnend ausgeführt werden und jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können. 2.5.5 Ausgangstüren und sonstige Türen aus allgemein zugänglichen Bereichen, wie z.B. aus öffentlichen Gebäuden oder Orten mit Publikumsverkehr, müssen, sofern mit Paniksituationen zu rechnen ist, jedenfalls jedoch, wenn jeweils mehr als 120 Personen auf sie angewiesen sind, im Verlauf von Fluchtwegen mit einem Paniktürverschluss ausgestattet sein. 2.6 Vertikale Erschließung 2.6.1 Zur vertikalen Erschließung sind Treppen herzustellen. Anstelle von Treppen sind Rampen mit einer Neigung von höchstens 10 % zulässig. Für den Zugang zu nicht ausgebauten Dachböden sind auch einschiebbare Treppen oder Leitern zulässig. 2.6.2 Treppen im Verlauf von Fluchtwegen, ausgenommen Wohnungstreppen, sind bis zum Ausgangsniveau durchgehend auszubilden. 2.6.3 Zusätzlich zu Treppen sind Personenaufzüge zu errichten bei Bauwerken mit Aufenthaltsräumen und mehr als vier oberirdischen Geschoßen Garagen mit mehr als zwei unterirdischen Geschoßen - 2.6.4 Sind Personenaufzüge erforderlich, müssen alle Geschoße, einschließlich Keller- und Garagengeschoße, aufgeschlossen werden, wobei bei Wohnungen, die sich über mehrere Ebenen erstrecken, zumindest die Eingangsebene angefahren werden muss, die Türen und die Abmessungen der Grundfläche des Fahrkorbes den Anforderungen der ÖNORM B 1600 Punkt 3.2.4.3.2 entsprechen. - 2.6.5 Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau der Aufenthaltsräume von mehr als 32 m müssen zumindest zwei Personenaufzüge vorhanden sein. Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau der Aufenthaltsräume von mehr als 22 m muss zumindest ein Aufzug eine innere Fahrkorbgrundfläche von mindestens 1,10 m Breite x 2,10 m Tiefe aufweisen. 2.7 Kfz-Stellplätze in Bauwerken und im Freien 2.7.1 Garagen, Parkdecks und Überdachte Stellplätze müssen so angelegt sein, dass eine sichere Zuund Abfahrt gewährleistet ist, wobei die Breite der Zu- und Abfahrten mindestens 3,0 m betragen muss. 2.7.2 Größere Fahrbahnbreiten oder Schrammborde sind anzuordnen, wenn dies im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Zu- und Abfahrt erforderlich ist. Schrammborde zählen mit einer Breite bis zu insgesamt 30 cm zur Fahrbahnbreite. Ab einer Nutzfläche von mehr als 1600 m² sind jedenfalls getrennte Erschließungsflächen für Fußgänger und eigene Fahrspuren für Zu- und Abfahrten zu errichten und zu kennzeichnen. 2.7.3 Die maximale Neigung von nicht überdeckten Rampen darf 15 %, von überdeckten oder beheizten Rampen 18 % nicht überschreiten. Im Bereich von 5,0 m ab der öffentlichen Verkehrsfläche darf die Neigung der Rampe nicht mehr als 5 % betragen. 2.7.4 Die Fläche von Kfz-Stellplätzen und die Breite der Fahrgassen sind nach der Art und Anordnung der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Für PKW-Stellplätze gelten die Mindestwerte von Tabelle 2. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_4.doc Seite 4 von 8 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06 OIB-Richtlinie 4 Tabelle 2: Senkrechtaufstellung Winkel des Stellplatzes zur Fahrgasse Stellplatzgröße für PKW Stellplatzgröße für PKW für Menschen mit Behinderung Fahrgassenbreite Schrägaufstellung Längsaufstellung 90 ° 60 ° 45 ° 0° 2,30 m x 4,80 m 2,30 m x 4,80 m 2,30 m x 4,80 m 2,30 m x 6,00 m 3,50 m x 4,80 m 3,50 m x 4,80 m 3,50 m x 4,80 m 3,50 m x 6,50 m 6,50 m 4,50 m 3,50 m 3,00 2.7.5 Ab einer Nutzfläche von mehr als 250 m2 sind die Kfz-Stellplätze dauerhaft zu kennzeichnen. 2.7.6 Die lichte Höhe muss über die gesamte Fläche der Fahrgassen und Rampen sowie der KfzStellplätze nach der Art der Fahrzeuge bemessen werden, jedoch mindestens 2,10 m betragen. Entlang der rückwärtigen Wand von senkrechten oder schrägen Stellplätzen ist bis zu einer Tiefe von 0,70 m eine Einschränkung der lichten Höhe auf 1,80 m durch Einbauten zulässig, sofern diese so gesichert oder markiert sind, dass eine Verletzungsgefahr vermieden wird. 2.7.7 Für Kfz-Stellplätze im Freien gelten die Bestimmungen 2.7.1 bis 2.7.5 sinngemäß. 3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen 3.1 Allgemeine Anforderungen 3.1.1 Bauwerkszugänge, Gänge und Treppen müssen eben, befestigt und trittsicher sein und über eine ausreichend rutschhemmende Oberfläche verfügen. 3.1.2 Im Verlauf von Gängen in allgemein zugänglichen Bereichen sowie bei Treppenpodesten sind Einzelstufen und sonstige einzelne Niveausprünge unzulässig. 3.1.3 Schwellen und Türanschläge dürfen 3 cm nicht übersteigen. Davon ausgenommen sind Balkonund Terrassentüren sowie Türen zu Technikräumen (z.B. Öllagerräume). 3.2 Treppen 3.2.1 Die Stufenhöhe und der Stufenauftritt von Gebäudetreppen müssen den Werten der folgenden Tabelle 3 entsprechen. Die Stufen von Haupttreppen müssen in ihrem gesamten Verlauf gleich hoch und in der Lauflinie gleich tief sein. Tabelle 3: Treppenarten Haupttreppen Gebäudetreppen im Freien Allgemeine höchstens 3 Geschosse oder Gebäudemehr als 3 Geschosse mit Personenaufzug treppen mehr als 3 Geschosse ohne Personenaufzug Wohnungstreppen Nebentreppen Stufenhöhe in cm Höchstmaß Stufenauftritt in cm Mindestmaß 16 30 18 27 16 20 21 30 24 21 3.2.2 Bei Gebäudetreppen mit mehr als 3 Stufen müssen in einer Höhe von 90 bis 100 cm auf beiden Seiten Handläufe angebracht werden. Bei Wohnungs- und Nebentreppen genügt ein Handlauf auf einer Seite. 4 Schutz vor Absturzunfällen 4.1 Absturzsicherungen 4.1.1 Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Bauwerkes, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, jedenfalls ab einer Fallhöhe von 100 cm, sind mit einer Absturzsicherung mit Brust- und Mittelwehr oder mit einer anderen geeigneten Vorrichtung zu sichern. Eine Absturzsicherung ist nicht notwendig, wenn diese dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken) widerspricht. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_4.doc Seite 5 von 8 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06 OIB-Richtlinie 4 4.1.2 Die Höhe der Absturzsicherung hat mindestens 100 cm, ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 110 cm zu betragen. Bei Absturzsicherungen mit einer oberen Breite von mindestens 20 cm (z.B. Brüstungen, Fensterparapette) darf die erforderliche Höhe um die halbe Brüstungsbreite abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden. 4.1.3 Wenn absturzgefährliche Stellen eines Bauwerkes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, dürfen Öffnungen in der Absturzsicherung zumindest in einer Richtung nicht größer als 12 cm sein. Im Bereich von 15 cm bis 60 cm über fertiger Stufenvorderkante oder Standfläche dürfen keine horizontalen oder schrägen Umwehrungsteile angeordnet sein, es sei denn, die Öffnungen sind in der Vertikalen nicht größer als 2 cm oder ein Hochklettern wird auf andere Weise erschwert. Bei diesen Bauwerken ist bei Geländern über einem Treppenlauf, der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen Geländerunterkante und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 12 cm durchgeschoben werden kann. Bei Geländern neben einem Treppenlauf ist der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen der Geländerunterkante und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 7,5 cm durchgeschoben werden kann. Dabei darf der lichte Horizontalabstand zwischen Umwehrung und Treppenlauf nicht mehr als 3 cm betragen. Bei Setzstufen darf der offene lichte Abstand höchstens 12 cm betragen. 4.2 Abdeckungen Schächte, Ausstiege, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden. Abdeckungen in allgemein zugänglichen Bereichen sind, sofern ein unbefugtes Öffnen nicht schon durch bloßes Eigengewicht der Abdeckung üblicherweise ausgeschlossen werden kann, durch andere Maßnahmen (z.B. Absperreinrichtungen) zu sichern. 4.3 Bauwerke, die nach ihrem Verwendungszweck auch Kindern zugänglich sind In Kindergärten, Schulen und ähnlichen Einrichtungen für Kinder sind Fenster bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m mit einer Kindersicherung auszustatten. 4.4 Verglasungen Verglasungen, die als Absturzsicherungen dienen, müssen bei Einfachverglasungen oder zumindest bei einer Scheibe von Isolierverglasungen, unbeschadet der Bestimmungen gemäß 5.1.1, geeignetes Verbund-Sicherheitsglas aufweisen. 5 Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen 5.1 Glastüren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion 5.1.1 Ganzglastüren und Verglasungen in Türen müssen zumindest bis 1,50 m Höhe über der Standfläche, vertikale Verglasungen (wie z.B. Glaswände) entlang begehbarer Flächen sowie Fenster mit einer Parapetthöhe unter 85 cm müssen zumindest bis 100 cm Höhe über der Standfläche aus geeignetem Sicherheitsglas, wie z.B. ESG, hergestellt sein. Anstelle der Verwendung von Sicherheitsglas können auch Schutzvorrichtungen angebracht oder konstruktive Maßnahmen getroffen werden, die ein gefahrbringendes Splittern des Glases bei Anprall von Personen verhindern. 5.1.2 Vertikale Verglasungen aus ESG mit einer Absturzhöhe von mehr als 4,0 m müssen über Schutzvorrichtungen verfügen oder konstruktive Maßnahmen aufweisen, sodass bei Bruch der Verglasung durch Herabfallen von Glasstücken eine Gefährdung von darunter befindlichen Personen weitgehend vermieden wird (z.B. durch Schutzdächer, Sperrflächen). 5.1.3 Glastüren und große Glasflächen sind in allgemein zugänglichen Bereichen mit geeigneten, optischen Markierungen sichtbar zu machen. 5.2 Abrutschen von Eis und Schnee Bei geneigten Dächern sind bauliche Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis auf Nachbargrundstücke und allgemein zugängliche Bereiche zu treffen. 5.3 Glasdächer, Oberlichten, Dachflächenfenster und Glashäuser 5.3.1 Einfachverglasungen und untere Scheiben von Isolierverglasungen müssen bei Überkopfverglasungen mit einer Neigung zur Vertikalen von mehr als 15°, wie z. B. bei Glasdächern, Oberlichten H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_4.doc Seite 6 von 8 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06 OIB-Richtlinie 4 und Dachflächenfenstern, aus geeignetem Verbund-Sicherheitsglas bestehen oder mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Glasteilen ausgestattet sein. Davon ausgenommen sind Glashäuser bis zu 20 m2 Nutzfläche, die keine Aufenthaltsräume sind. 5.3.2 Bei Glashäusern, die gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, gelten die Anforderungen gemäß 5.3.1 zumindest über Verkehrswegen und über Kundenbereichen. 5.4 Verbindungen vor- und abgehängter Bau- und Fassadenteile mit der Tragkonstruktion Fassadensysteme sowie vor- und abgehängte Bauteile sind so zu planen und auszuführen, dass Menschen vor herabstürzenden Bestandteilen geschützt sind. 6 Verbrennungsschutz Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührung abzusichern. 7 Blitzschutz Bauwerke sind mit einer Blitzschutzanlage auszustatten. Davon ausgenommen sind Bauwerke, bei denen sich auf Grund einer Risikoanalyse ergibt, dass ein Blitzschutz nicht erforderlich ist, sowie Ein- und Zweifamilienhäuser. 8 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken 8.1 Allgemeine Anforderungen Bauwerke, die gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen barrierefrei auszugestalten sind, müssen – zusätzlich zu den Bestimmungen der Punkte 2 (Erschließung) bis 7 (Blitzschutz) dieser Richtlinie – zumindest die bautechnischen Anforderungen der in den Punkten 8.2 bis 8.4 dieser Richtlinie genannten Abschnitte der ÖNORM B 1600 erfüllen: 8.2 Anforderungen an Wohngebäude Punkte - 3.1.5 Rampen - 3.1.6 Stellplätze für Personenkraftwagen von behinderten Menschen mit Ausnahme von 3.1.6.1 - 3.2 Gebäude mit Ausnahme von 3.2.1, 3.2.2.10, 3.2.2.11, 3.2.4.3 bezüglich des Verweises auf die ÖNORM EN 81-70, 3.2.5.1, 3.2.5.3.2, 3.2.7, 3.2.8, 3.2.10, 3.2.11, 3.2.12 - 4.3 Barrierefreie Sanitärräume - 5 Kennzeichnung 8.3 Anforderungen an den anpassbaren Wohnbau Punkt 3.2.7 - 8.4 Anforderungen an Nichtwohngebäude - wie in 8.2, jedoch mit zusätzlicher Ausnahme des Punktes 3.2.6 der ÖNORM B 1600 8.5 Zusätzliche Anforderungen 8.5.1 Nach Maßgabe der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes sind bei ToilettenGruppen barrierefreie Toiletten anzuordnen. Wird jeweils nur eine Damen- und eine Herren-Toilette errichtet, muss eine (vorzugsweise die Damentoilette) barrierefrei ausgeführt werden. Ist nur eine geschlechtsneutrale Toilette vorhanden, ist diese barrierefrei auszugestalten. 8.5.2 Nach Maßgabe der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes müssen Erschließungsflächen im Gebäude und die dem Gebäude zugeordneten Außenerschließungsflächen mit taktilen, visuellen oder akustischen Leitsystemen ausgestattet werden, die wesentliche Informationen und H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_4.doc Seite 7 von 8 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06 OIB-Richtlinie 4 Orientierungshilfen für Besucher und Kunden anbieten. 8.5.3 In Beherbergungsbetrieben mit mehr als 50 Gästebetten ist zumindest ein Gästezimmer und ab jeweils weiteren 100 Gästebetten je ein weiteres Gästezimmer barrierefrei auszugestalten. Anhang A: Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke ÖNORM B 1600:2005-05 „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen“ H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_4.doc Seite 8 von 8 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06-001 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ Entwurf: 9. Oktober 2006 Zu Punkt 1: Begriffsbestimmungen Barrierefreiheit Diese Definition wurde dem § 6 Abs. 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005 entnommen. Fluchtweg Unter einem Fluchtweg ist ein definierter Verkehrsweg zu verstehen. Ein Ort im Freien ist sicher, wenn das problemlose Verlassen des Bauwerksareals unmittelbar durch direkte Anbindung an ein öffentliches Straßennetz oder zumindest mittelbar über einen Privatweg immer gewährleistet ist. Ein nur über ein Bauwerk zugänglicher, auch unversperrter, innenliegender Hof kommt demnach als sicherer Ort im Freien in der Regel nicht in Betracht. „Grundsätzlich“ meint hier, dass in manchen Fällen nicht auszuschließen ist, dass Menschen sich nicht in jedem Fall tatsächlich immer selbst retten können, wie dies etwa bei Kranken, Kindern, älteren Menschen oder Personen mit Behinderung denkbar ist. Geschoß Von dem hier verwendeten Begriff „Geschoß“ werden die in den Ländern im Zusammenhang mit raumordnungsrechtlichen Bestimmungen oder baurechtlichen Abstandsregelungen enthaltenen, anweichenden Definitionen nicht berührt. Im Sinne der ÖNORM B 1800, Ausgabe 2002-01, Punkt 5.5.1 gelten im Zusammenhang mit der Bemessung des Brutto-Rauminhaltes von Geschoßen jene Höhen als relevant, die den lotrechten Abstand zwischen den Oberflächen der Fußbodenkonstruktionen der jeweiligen Geschoße bzw. bei Dächern den lotrechten Abstand zwischen den Oberflächen der Fußbodenkonstruktionen bis zur Oberfläche der jeweiligen Dachhaut bilden. Da es hier jedoch nicht um die Ermittlung der Kubatur, sondern bei der Zählung der Geschoße um solche geht, die eine geforderte Raumhöhe zumindest erreichen, wird abweichend von der ÖNORM B 1800 für das oberste Geschoß der lichte Abstand von der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches in der Geschoßdefinition berücksichtigt. Als anschließende Geländeoberfläche nach Fertigstellung gilt hier nicht die gewachsene, sondern jene, die nach Baufertigstellung an der Schnittlinie mit den Außenwandflächen vorhanden sein wird. Vergleiche dazu beispielsweise auch das hier eingeflossene VwGH Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/05/0096 zur Wiener Bauordnung: „dies ist nicht das gewachsene Gelände, sondern jenes Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird. ...“ In den Einreichplänen muss somit erkennbar sein, wo das Gelände nach Fertigstellung tatsächlich liegen wird, um die Geschoßanzahl feststellen zu können. Beispiele zu den versetzten Geschoßen: 3 2 1 3 2 1 ≤ halbe Geschoßhöhe, daher insgesamt 3 Geschoße 4 3 2 1 3 2 > halbe Geschoßhöhe, daher insgesamt 4 Geschoße H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie4.doc Seite 1 von 15 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06-001 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen Hauptgang bzw. Haupttreppe Da an Haupt- und Nebengänge in ihrem Fluchtverlauf ähnliche Anforderungen gestellt werden können, wie an Haupt- und Nebentreppen, können ihre Definitionen mit jenen der Haupt- und Nebentreppen abgestimmt werden. Die ÖNORM B 5371, Ausgabe 2002-12 definiert unter den Punkten 5.1 und 5.2 die Begriffe der Haupt- und Nebentreppen. Zu Aufenthaltsräumen bzw. Räumen der täglichen Nutzung zählen im Sinne der ÖNORM B 5371 neben Wohn- und Arbeitsräumen u.a. auch Kinderspielräume, Gemeinschaftsräume, Abstellräume, Waschküchen, Kinderwagen- und Fahrradabstellräume. Nicht als Aufenthaltsräume oder Räume, die der täglichen Nutzung dienen, zählen im Sinne der ÖNORM B 5371 z.B. Dachböden, Nebenräume im Keller, Galerie- bzw. Abstellflächen als zweite Ebene in Wohnräumen. § 1 NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997) definiert analog die Hauptstiege und den Hauptgang als notwendige Verbindung von Aufenthaltsräumen mit dem Ausgang ins Freie; andere notwendige Verbindungen sind Nebenstiegen und Nebengänge. Reihenhaus Zum Begriff des „Reihenhauses“ bestehen in den derzeitigen Bauvorschriften stark abweichende Definitionen. Es herrscht jedoch Übereinstimmung, dass es sich dabei um einen Bauwerkstypus handelt, der einerseits nicht in die Kategorie der Ein- und Zweifamilienhäuser fällt, andererseits aber auch nicht ein Mehrparteienwohnhaus darstellt, bei dem mehrere Wohnungen übereinander angeordnet sind. Ein wesentliches Kriterium des hier mit dem Begriff „Reihenhaus“ bezeichneten Bauwerkstypus ist somit, dass seine nur horizontal aneinander grenzenden Einheiten gewährleisten, dass die jeweiligen Benutzer dieser Einheiten in der täglichen Nutzung, aber auch im Falle der Flucht, annähernd die gleichen Bedingungen vorfinden, wie etwa bei Ein- und Zweifamilienhäusern. Daher scheinen für solche Reihenhäuser fallweise Erleichterungen gegenüber anderen Nichtein- bzw. Nichtzweifamilienhäusern gerechtfertigt. Inwieweit darüber hinaus Brand- oder Trennwände einzelne Einheiten voneinander abgrenzen bzw. inwieweit Reihenhäuser über die Grundstücksgrenzen hinweggeführt werden können, bleibt von dieser Definition unberührt. Zu Punkt 2: Erschließung Zu Punkt 2.1: Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen Zu Punkt 2.1.1 Im Hinblick auf die demographische Entwicklung einer immer älter werdenden Bevölkerung scheint unter dem Aspekt des anpassbaren Wohnbaus auch bei Wohnungsgängen eine Mindestbreite von 120 cm gerechtfertigt, da eine nachträgliche Gangverbreiterung schon aus wirtschaftlichen Überlegungen kaum in Betracht zu ziehen ist. Erleichterungen in Ein- und Zweifamilienhäusern können mit der eigenverantwortlichen Planung des Bauherrn gerechtfertigt werden. Zu Punkt 2.1.3 Das Österreichische Institut für Schul- und Sportstättenbau - ÖISS hat durch den Einsatz von Fluchtwegerechenprogrammen ermittelt, dass Fluchtwegebreiten nur in Gehspurbreite (ca. 60 cm) und somit nur in Dimensionssprüngen von 60, 120, 180 cm usw. relevant sind. Verbreiterungen von Gehwegen im Zentimeterbereich bringen nur Komfortverbesserungen, aber keine Veränderung der Flussgeschwindigkeit bzw. der Durchlasskapazitäten. Für Gänge und Treppen, die keine definierten Fluchtwege sind, werden keine Anforderungen an die Dimensionierung gestellt. Zu Punkt 2.1.4 Es soll bei Gängen iS von Punkt 2.1.1 und bei Treppen gemäß Punkt 2.1.2 die Ausnahmemöglichkeit bestehen, die nutzbaren Durchgangsbreiten geringfügig zu unterschreiten. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie4.doc Seite 2 von 15 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06-001 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen Unter dem generellen Begriff der „Treppenlifte“ sind auch Treppenplattformlifte mitumfasst. Zu Punkt 2.1.5 Eine einläufige Treppe mit 16 bis 18 Stufen kann eine übliche Geschoßhöhe somit ohne Zwischenpodest überbrücken. Z.B. 17,5 cm x 16 Stufen = 280 cm oder 17,0 cm x 18 = 306 cm. Zu Punkt 2.1.6 Diese Anforderung kann etwa über den Nachweis der Einhaltung von Punkt 10 der ÖNORM B 5371 erfolgen. Zu Punkt 2.1.7 Da eine Bergung von Personen mittels Tragen über herkömmliche Spindeltreppen (Wendeltreppen) oder stark gerundete Treppen in der Praxis oft nur unter schwierigen Bedingungen oder überhaupt nicht möglich ist (in solchen Fällen kommt manchmal nur noch eine Bergung durch die Feuerwehr über ein Fenster in Betracht), sollen jedenfalls die hier genannten Mindestkriterien beachtet werden. Haupttreppen mit gekrümmter Gehlinie können demnach bedeuten: Gewendelte Treppe Gerundete Treppe Spindeltreppe (Wendeltreppe) Die lichte Treppenlaufbreite meint die nutzbare Treppenlaufbreite nach Abzug von Handläufen. In der ÖNORM B 5371, Ausgabe 2000-12, Punkte 8 und 9 werden weiters die relativ komplexen Zusammenhänge zwischen nutzbarer Treppenlaufbreite und Lage des Gehbereichs in Abhängigkeit von der Anordnung der Handläufe bei gewendelten Laufteilen dargestellt. Zu Punkt 2.1.8 Die generelle Forderung der ÖNORM B 5371, Ausgabe 2000-12, Punkt 8 wird hier auf Treppen im Verlauf von Fluchtwegen eingeschränkt. Zu Punkt 2.2 Durchgangshöhe bei Treppen, Rampen und Gängen Aufgrund der schon bisher in den Bauvorschriften geregelten Treppendurchgangshöhen wurde die in der ÖNORM B 5371, Ausgabe 2000-12, Punkt 11 angeführte Höhe von allgemeinen Gebäudetreppen übernommen. Die lichte Durchgangshöhe wird lotrecht gemessen. Die Festlegung der sonstigen erforderlichen Raumhöhen wird im Rahmen der Richtlinie für Gesundheit, Hygiene und Umweltschutz (RL 3) vorgenommen. Zu Punkt 2.3: Vermeidung des Unterlaufens von Podesten, Treppenläufen und Rampen Da sich die Anforderung, Bereiche unter Podesten und Treppenläufen abzusichern, auf allgemein zugängliche Bereiche bezieht, wird klar gestellt, dass Bereiche innerhalb von Wohnungen, Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Reihenhäusern nicht erfasst werden sollen. Einerseits soll damit eine Überregulierung im privaten Bereich vermieden werden, andererseits scheint das verringerte Gefährdungspotential auf Grund der örtlichen Kenntnisse der privaten Benutzer diese Ausnahme im Allgemeinen zu rechtfertigen. Zu Punkt 2.4: Durchgangslichte und Anordnung von Türen Zu Punkt 2.4.1 H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie4.doc Seite 3 von 15 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06-001 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen Die lichten Mindestdurchgangsbreiten (Stocklichten) bei Türen waren schon in den meisten technischen Bauvorschriften der Bundesländer ähnlich geregelt. Die in der Richtlinie geforderte lichte Mindestdurchgangsbreite von 80 cm soll in Anlehnung an die ÖNORM B 1600, 2005-05, Punkt 3.1.8.2 den barrierefreien Zugang aller Räume innerhalb einer Wohnung oder Betriebseinheit ermöglichen. Zur teilweise in der Vorbegutachtung vorgebrachten Argumentation, wonach die vorgesehenen Größen von Toiletten-Türen mit 80 cm Breite, selbst in der Spitzenhotellerie ein unlösbares Problem darstellen würden, ist anzumerken, dass auch jetzt schon in machen landesrechtlichen Bestimmungen (vergl. etwa § 55 Stmk. BauG) Toilettentüren unter 80 cm lichte Durchgangsbreite unzulässig sind. Im übrigen ist anzunehmen, dass künftig stärker als es bisher der Fall war, ältere und dadurch vielleicht auch in der Bewegung eingeschränkte Menschen bauliche Tourismus-Einrichtungen, die auch in der Spitzenhotellerie liegen können, als Gäste frequentieren werden. Es liegt daher nahe, solche Einrichtungen entsprechend den erweiterten Bedürfnissen dieser Gäste auszugestalten. Zu Punkt 2.4.2 Zu den in der Praxis häufig auftretenden Fragen im Zusammenhang mit der Möglichkeit der geringfügigen Unterschreitung von lichten Mindestdurchgangshöhen bei Türen, wird für Innentüren auf die ÖNORM B 5330-1, Ausgabe 2002-11, Punkt 5.1.1, für Außentüren auf die Vornorm B 5339, Ausgabe 2000-05 verwiesen. Zu Punkt 2.4.3 Es ist bekannt, dass Personen in Toiletten und Bädern auf Grund erhöhter Raumtemperaturen bzw. körperlicher Anstrengungen öfter kollabieren als in anderen Räumen. Um eine Bergung solcher Personen zumindest aus engen Toiletten leichter bewerkstelligen zu können, sollen die Türen von Toiletten bei der Unterschreitung einer Mindestraumgröße oder -tiefe jedenfalls nicht nach innen aufschlagen dürfen. Beispiele für Raumabmessungen in Toiletten, bei denen die Türen auch nach innen öffnend ausgeführt werden dürfen: Zulässige Raumtiefe in m Erforderliche Breite in m Mindestgröße in m 1,5 1,2 1,8 1,8 1,0 1,8 2 Zu 2.5: Türen im Verlauf von Fluchtwegen Zu 2.5.1 Bei Personenzahlen über 60 Personen sind die erforderlichen Durchgangsbreiten in Analogie zu 2.1.3 zu ermitteln Im Zusammenhang mit der „höchstmöglich zu erwartenden Anzahl gleichzeitig anwesender Personen“ findet sich auf der Informationsseite der Statistik Austria unter dem Themenbereich „Bevölkerung“ beispielsweise für Haushalte folgende Information: „Im Jahresdurchschnitt 2004 gibt es 3,429 Mio. Privathaushalte. Bezogen auf die Bevölkerung in Privathaushalten (8,073 Mio.) liegt die durchschnittliche Haushaltsgröße damit bei 2,35 Personen.“ Zu 2.5.2 Drehtüren (Karusselltüren) im Verlauf von Fluchtwegen sind somit beispielsweise dann zulässig, wenn die einzelnen Flügel in Fluchtrichtung umklappbar sind und die erforderliche lichte Mindestdurchgangsbreite gemäß Punkt 2.5.1 nicht unterschritten wird. Pendeltüren im Verlauf von Fluchtwegen sollten durch entsprechende Schließfunktionen so ausgebildet werden, dass ein Durchschwingen verhindert wird. Zu Punkt 2.5.3 In der Vorbegutachtung wurde die mangelnde Deckung mit den einschlägigen Bestimmungen des § 17 Abs. 2 AStV angemerkt. Obwohl die Anforderungen an bauliche Maßnahmen im ArbeitnehmerInnenschutz, soweit sie mit den Regelungen im Baurecht vergleichbar sind, im Allgemeinen weniger streng sind, als jene, die für die gesamte Bevölkerung (einschließlich Kindern, kranken, behinderten oder älteren Menschen), die überdies H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie4.doc Seite 4 von 15 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06-001 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen auch nicht unbedingt ortskundig sein muss, Geltung haben, ergibt sich bei einem Vergleich zwischen der AStV und dem Richtlinientext folgendes Ergebnis: Nach § 17 Abs. 2 Z. 2 AStV sind dann aus einem Arbeitsraum zwei Ausgänge zu einem Fluchtweg vorzusehen, wenn - die Arbeitsräume eine Bodenfläche von mehr als 200 m2 aufweisen und darin mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind (Variante1) oder - die Arbeitsräume eine Bodenfläche von mehr als 500 m2 aufweisen (Variante 2). Zur Variante 1: Gemäß § 36 Abs. 3 Z. 4 und Abs. 5 AStV müssen in notwendigen Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen ausreichend große Tische und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne vorhanden sein, wobei weiters für gleichzeitig anwesende Arbeitnehmer mindestens je 1,0 m2 an freier Bodenfläche vorhanden sein muss. Bei extremer Ausnützung eines Raumes, kann man dabei von etwa 0,5 m2 bis 0,75 m2 Tisch- und Sesselanteil zuzüglich 1,0 m2 freier Bodenfläche je AN, somit in Summe von etwa 1,5 m2 bis 1,75 m2 je AN ausgehen. Demnach wären nach dem vorgeschlagenen Richtlinientext bei einem Aufenthalt- und Bereitschaftsraum mit der Größe von 1,5 m2 x 121 AN = 181,5 m2 bzw. 1,75 m2 x 121 AN = 211,75 m2 zwei Ausgänge vorzusehen. Diese Raumgrößen liegen im Vergleich mit Arbeitsräumen knapp unterhalb bzw. bereits über der Anforderung von § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a (zwei Ausgänge bei mehr als 200 m2 und mehr als 20 AN) und sind im Hinblick auf die (im Vergleich zu Arbeitsräumen) extreme Belegungsdichte wohl mehr als gerechtfertigt. Zur Variante 2 : Gemäß § 24 Abs. 1 AStV sind in Arbeitsräumen für den ersten Arbeitnehmer 8,0 m2 und für jeden weiteren Arbeitnehmer 5,0 m2 an Bodenfläche zur Verfügung zu stellen. Im vorgeschlagenen Richtlinientext wird auf den Aufenthaltsbereich von mehr als 120 Personen abgestellt. Geht man gemäß dem vorgeschlagenen Richtlinientext von 121 AN aus, ergibt sich nach der Berechnungsmethode der AStV eine Bodenfläche von zumindest 8 m2 + 120 x 5 m2 = 608 m2, ab der zwei Ausgänge erforderlich wären, sodass hier kein Widerspruch und noch weniger eine über die AStV (zwei Ausgänge bei mehr als 500 m2) hinausgehende Abweichung feststellbar ist. Zu 2.5.4 Die Bestimmung, wonach bei mehr als 15 Personen, Türen im Verlauf von Fluchtwegen in Fluchtrichtung aufzugehen haben, wurde in Übereinstimmung mit § 20 Abs. 3 AStV definiert, da davon ausgegangen wird, dass es sich hierbei um einen in der Praxis erprobten Wert handelt. Der Anforderung, dass solche Türen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können müssen, wird jedenfalls durch einen Notausgangsverschluss gemäß ÖNORM EN 179, Ausgabe 2002-11 entsprochen. Zu Punkt 2.6: Aufzüge Zu Punkt 2.6.1 Aufzüge, Fahrtreppen oder Fahrsteige können Treppen oder Rampen nicht ersetzen. Zu Punkt 2.6.3 In folgenden Fällen sind somit Aufzüge nicht erforderlich: Geschoßanzahl <= 4 beliebig bei Garagen <= 2 unterirdisch Zu Punkt 2.6.4 Anzahl Aufenthaltsräume beliebig keine --- Aufzug nein nein nein Es soll ein gewisses Mindestmaß des Fahrkorbes eingehalten werden, damit der Aufzug für jeden Menschen tatsächlich verwendbar und somit barrierefrei iS der ÖNORM B 1600, Ausgabe 2005-05, Punkt 3.2.4.3.2 ist; dies auch unter dem Aspekt, da ein nachträgliches Adaptieren unterschrittener Mindestmaße bei Fahrkorbabmessungen im fortgeschrittenen Realisierungsstadium oder nach Fertigstellung eines Bauwerkes - wenn überhaupt - nur unter hohem finanziellem Aufwand möglich ist. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie4.doc Seite 5 von 15 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06-001 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen Zu Punkt 2.6.6 Bei Hochhäusern sind Maßnahmen zur Personenrettung mit besonderem Aufwand verbunden. Mit der Festlegung einer Fahrkorbgrundfläche von mindestens 1,10 m Breite x 2,10 m Tiefe wird auch den Mindestanforderungen der ÖNORM EN 81-72, "Feuerwehraufzüge“, Ausgabe 2003-11, Punkt 5.2.3, entsprochen, sodass in diesen Aufzügen auch Tragen oder Betten aufgenommen werden können. In der TRVB (Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz) A 150, Ausgabe 2005, finden sich außerdem „Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-72 Feuerwehraufzüge“. Zu Punkt 2.7: Kfz-Stellplätze in Bauwerken und im Freien Die Anzahl der behindertengerechten Stellplätze für Personenkraftwagen wird durch die landesrechtlichen Bestimmungen geregelt. Dem in der Vorbegutachtung geäußerten Anliegen, diesbezüglich eine Regelung in der Richtlinie aufzunehmen, kann nicht entsprochen werden. Zu Punkt 2.7.3 Hier ist bei einer Rampenerschließung zu beachten, dass eine Rampe für Fußgänger zusätzlich den Anforderungen von Punkt 2.6.1, wonach nur Rampen mit einer Neigung von höchstens 10 % zulässig sind, zu entsprechen hat. Zu Punkt 2.7.4 Der Kompromissvorschlag der Richtlinie (max. Neigung von nicht überdeckten Rampen 15 % sowie von überdeckten oder beheizten Rampen 18 %) beruht im wesentlichen auf den folgenden Änderungsvorschlägen aus der Vorbegutachtung: max. Neigung nicht überdeckter Rampen ZT-Kammer T + V max. Neigung überdeckter oder beheizter Rampen 20 % NÖ LR 12 % Vbg. LR 15 % 20 % Bgld. LR 15 % 18 % In der EWG-Richtlinie 71/320/EWG idF 2002/78/EG Anhang II Bremsprüfungen und Bremswirkungen, wird für Fahrzeuge der Klassen M und N unter Punkt 2.1.3.1 normiert, dass die Feststellbremsanlage, auch wenn sie mit einer anderen Bremsanlagen kombiniert ist, das beladene Fahrzeug auf einer Steigung oder einem Gefälle von 18 % im Stillstand halten können muss. Im Sinne der EWG Richtlinie 70/156/EWG bedeutet Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. Klasse N: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. Entsprechende Regelungen sind in der ECE-Regelung Nr. 13 Anhang 4.2.3.1 enthalten. Insofern entspricht die maximale Rampenneigung von 18 % auch der einschlägigen Prüfvorschrift für zugelassene Feststellbremsen. Zu Punkt 2.7.7 In der Vorbegutachtung wurden teilweise in Abhängigkeit vom jeweiligen Fahrzeugtyp größere Raumhöhen, teilweise aber auch wesentliche Einschränkungen der Raumhöhen in Garagen gefordert. Mit der Bestimmung, dass die lichte Höhe über die gesamte Fläche von Fahrgassen und Rampen einen bestimmten Mindestwert erreichen muss, wird klargestellt, dass Unterschreitungen, beispielsweise durch haustechnische Anlagen, unzulässig sind. Um eine sichere Benützung gewährleisten zu können, ist die lichte Raumhöhe bei notwendigen Installationen im Deckenbereich oder abgehängten Deckenkonstruktionen von vornherein mit der erforderlichen Konstruktionshöhe zu beaufschlagen. Die Grundanforderung einer Raumhöhe von 2,10 m für Räume, die keine Aufenthaltsräume sind, geht konform mit den Anforderungen der RL 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Punkt 13.2.2. Erleichterungen bestehen allerdings bei den Kfz-Stellplätzen selbst. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie4.doc Seite 6 von 15 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06-001 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen Zu Punkt 3: Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen Zu Punkt 3.1.1 Die Frage nach der ausreichenden Rutschhemmung eines Bodenbelages hängt insbesondere von dessen Material und Oberflächenstruktur, vom Verschmutzungs- und Schädigungsgrad, von den eingesetzten Reinigungsmitteln, von der Feuchtigkeit und meteorologischen Einflüssen, aber auch von der Gehgeschwindigkeit und der spezifischen körperlichen Verfassung eines Menschen sowie dessen Schuhwerk (Art und Zustand) ab. In den österreichischen Bauordnungen finden sich Anforderungen an die Rutschfestigkeit von Treppen und Fußböden nur in sehr genereller Form. Lediglich die Arbeitsstättenverordnung - (AStV) verfügt über einige Anforderungen an Bodenbeläge. § 6 AStV Abs. 1 normiert: Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie 1. keine Stolperstellen aufweisen, 2. befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind, 3. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und 4. gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird. Die ÖNORM B 5372, Gebäudetreppen Anforderungen, Ausgabe 2004-05 definiert unter Punkt 4 Nutzungssicherheit (ER4): 4. Nutzungssicherheit 4.1 Abmessungen [Produktkennwert] [Anforderungen] [Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethode zur Leistungsfeststellung] Läufe, Podeste, Umwehrung ÖNORM B 5371 ÖNORM B 5371 Innenbereich trocken: für alle ÖNORM EN 13893 – gilt bis zum Vorliegen 4.2. Rutschgefahr Trittstufen und Treppenpodeste (Messwert zum Zeitpunkt des Einbaues) Materialien (ausgenommen keramische Fliesen und Platten): einer allgemeinen anwendbaren EN - in Ausarbeitungen bei CEN/TC 339 µ ≥ 0,30 Innenbereich trocken: keramische ÖNORM EN 13552, Prüfverfahren (A oder B) Fliesen und Platten: – gilt bis zum Vorliegen einer allgemeinen µ ≥ 0,30 anwendbaren EN - in Ausarbeitungen bei CEN/TC 339 Feuchtbereich: für alle Materialien ÖNORM EN 13893 – gilt bis zum Vorliegen (ausgenommen keramische Fliesen einer allgemeinen anwendbaren EN - in und Platten): Ausarbeitungen bei CEN/TC 339 µ ≥ 0,35 Feuchtbereich: keramische Fliesen ÖNORM EN 13552, Prüfverfahren (A oder B) und Platten: µ ≥ 0,35 – gilt bis zum Vorliegen einer allgemeinen anwendbaren EN - in Ausarbeitungen bei CEN/TC 339 Anmerkung: Die ÖNORM EN 13552, Keramische Fliesen und Platten, Reibungskoeffizienten, Ausgabe 2000-03, wurde mit 2004-01 zurückgezogen. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie4.doc Bestimmung des Seite 7 von 15 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06-001 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen In den (deutschen) Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, BGR 181 (ehemalig ZH 1/571) für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, Fassung Oktober 2003, wird ein Messverfahren und die Einteilung in Bewertungsgruppen (R-Gruppen) von R 9 (geringe Rutschhemmung) bis R 13 (höchste Anforderung) behandelt. Darin empfohlene R-Werte nach Einsatzbereichen: Außentreppe nicht überdacht Außentreppe überdacht Außentreppe eingewandet bzw. Treppenhaus Terrasse bzw. Balkon nicht überdacht Terrasse bzw. Balkon überdacht WC-Anlage Restliche Einsatzorte im Wohn- bzw. Privatbereich R12 R11 R10 R11 R10 R11 R10 Daneben existieren weitere Einteilungsverfahren, wie etwa nach DIN 51130 Prüfung von Bodenbelägen - Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft - Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr, Begehungsverfahren - Schiefe Ebene, Ausgabe 2004-06, DIN 51131 Prüfung von Bodenbelägen - Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft - Verfahren zur Messung des Gleitreibungskoeffizienten, Ausgabe 2006-06 DIN 51097 Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft; Nassbelastete Barfußbereiche; Begehungsverfahren; Schiefe Ebene, Ausgabe 1992-11. Zu Punkt 3.2: Treppen Zu Punkt 3.2.1 Bezüglich Stufenhöhe und Stufenauftritt wird hier auf die ÖNORM B 5371, Ausgabe 2000-12, Tabelle 1 Bezug genommen. Der maximal zulässige Stufenauftritt von 37 cm ist nicht so zu verstehen, dass langgezogene, flache Treppen, die auch im Schrittmaß begangen werden können (z.B. eine Stufe – zwei Schritte auf Zwischenpodest – eine Stufe usw.) nicht mehr errichtet werden dürfen. Zu Punkt 4: Schutz vor Absturzunfällen Zu Punkt 4.1.1 Die Festlegung, ab welcher Fallhöhe eine Absturzsicherung vorgesehen werden muss und wie sie auszugestalten ist, wird trotz der Mindestformel „jedenfalls ab einer Fallhöhe von 100 cm“ im Einzelfall zu beurteilen sein. Bei der Ermittlung der Gefahr eines Absturzes wird beispielsweise auf die Absturzhöhe unter Berücksichtigung der seitlichen Neigung der absturzgefährlichen Stelle, auf die Art des Untergrundes im Sturzbereich und auf das zu erwartende spezifische Benutzerverhalten Bedacht zu nehmen sein. So kann beispielsweise im Zusammenhang mit flach geneigten Böschungen trotz größerer Niveauunterschiede (=Absturzhöhe) eine Absturzgefahr nur in geringen Ausmaßen bestehen, bei Bauten jedoch, die auch von Kindern, Personen mit Behinderung oder älteren Personen benützt werden, eine Absturzhöhe unter einem Meter bereits eine Gefahr darstellen, die erhebliche Auswirkungen nach sich ziehen kann. Als Beispiel für besonders geringe Absturzhöhen mit gefährlichen Begleitumständen im Falle eines „Abstürzens“, können Gastgartenpodeste, die auf oder neben Fahrbahnen angeordnet sind, genannt werden. In der Vorbegutachtung wurde der Wunsch nach einer weiteren Differenzierung der Ausbildung absturzssichernder Bauteile in Abhängigkeit von der Fallhöhe analog zur Arbeitsstättenverordnung - AStV geäußert. Der Vergleich mit der Arbeitsstättenverordnung scheint hier allerdings nicht unproblematisch, da Kinder, ältere Menschen und ortsunkundige Personen nicht Arbeitnehmern gleichgestellt werden können. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie4.doc Seite 8 von 15 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06-001 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen Zu Punkt 4.1.2 In der Richtlinie werden folgende Höhen für absturzsichernde Bauteile unterschieden: Absturzhöhen bis 12 m ≥ 100 Brüstung ≥ 100 Fensterparapet ≥ 85 Absturzhöhen über 12 m ≥ 20 Brüstung oder Fensterparapet ≥ 110 Brüstung ≥ 110 Fensterparapet H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie4.doc Seite 9 von 15 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06-001 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen Zu Punkt 4.1.3 und 4.1.4 Die Bestimmungen gelten für Bauwerke, die nach ihrem Verwendungszweck auch Kindern zugänglich sind. Dazu zählen neben Kindergärten, Schulen und Wohngebäuden auch öffentliche Gebäude, Banken, Arztpraxen, u.ä., nicht jedoch die nur für Betriebsangehörige zugänglichen Bereiche einer Betriebsanlage. Zu Punkt 4.1.3 Die Bestimmungen zielen darauf ab, dass Geländer, Brüstungen und Treppen in Bauwerken, die nach ihrem Verwendungszweck auch Kindern zugänglich sind, so ausgeführt werden, dass sie ein Hochklettern erschweren bzw. dass ein Durchschlüpfen oder Durchrutschen an absturzgefährdeten Stellen vermieden wird. Hier gilt das besondere Augenmerk somit dem Kinderschutz, wie er auch in der ÖNORM B 5371, Ausgabe 2000-12, Punkt 12.3 normiert wird. Die ÖNORM EN 1176 - 1.Teil Spielplatzgeräte / allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren, 1998, beschäftigt sich unter Punkt 4.2.7.2 mit dem Thema Fangstellengefährdung für Kopf und Hals. Mittels einer speziellen Sonde können Geländerkonstruktionen überprüft werden. Auch Untersuchungen des TÜV Wien haben ergeben, dass ein Öffnungsmaß von 10 cm nicht überschritten werden sollte, um mit Sicherheit zu gewährleisten, dass kleinere Kinder nicht mit dem Körper durchrutschen und gleichzeitig mit dem Kopf hängen bleiben können. Soweit die Zugänglichkeit für Kinder unter 3 Jahren gegeben ist, sollte sogar der Wert von 8,9 cm (die „Schlitzweite“ der Prüfsonde gemäß der ÖNORM EN 1176-1 beträgt 89 x 157 mm) nicht überschritten werden. In der Vorbegutachtung wurden diese - aus der Prüfnorm für Spielplatzgeräte auf Geländer umgelegten Werte teilweise als zu gering oder nicht dem Stand der Technik entsprechend bezeichnet. Mit dem nunmehrigen Einheitswert von 12 cm soll diesen Forderungen Rechnung getragen werden. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie4.doc Seite 10 von 15 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06-001 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen Zu Punkt 4.1.4 Die Vorgabe, wonach seitliche Öffnungen im Stufenbereich bestimmte Abmessungen nicht überschreiten dürfen, bedeutet nicht, dass künftig nur noch Geländer neben Treppenläufen errichtet werden können. Das gleiche gilt sinngemäß für Öffnungen im Setzstufenbereich. 12/12 12/12 H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie4.doc Seite 11 von 15 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06-001 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen Zu Punkt 4.4: Verglasungen Anmerkung zum Begriff „geeignet“: Verbund-Sicherheitsglas ist auch im Sinne der „Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen“ - TRAV des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) die erste Wahl um im Bruchfall eine gewisse Resttragfähigkeit gewährleisten zu können. Die ÖNORM B 3710, 1999-07, definiert den Begriff „Sicherheitsglas“. Als solches kommt demnach ausschließlich ESG (siehe auch ÖNORM EN 12150-1) oder VSG (siehe auch ÖNORM EN 12542-1) in Betracht. Davon ist Glas mit Sicherheitseigenschaften zu unterscheiden, das gegenüber normalem Floatglas erhöhte Sicherheitsmerkmale aufweist (beispielsweise Drahtspiegelglas oder TVG oder sonstige Verbundgläser). In den TRAV sind in Abhängigkeit von der Konstruktion der Verglasung mit absturzsichernder Funktion bei Einfachverglasungen und für die Angriffsseite von Mehrscheiben-Isolierverglasungen VerbundSicherheitsglas (VSG) aus Float, eventuell auch Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) oder Verbundglas aus ESG, in bestimmten Anwendungsfällen auch eine sonstige Verglasungsart (Float- oder Gussglas) zulässig. Um die Anwendungssicherheit zu erhöhen und Irrtümer bei der Glaswahl auszuschließen, wurde auf mehrheitlichen Wunsch vorgeschlagen, bei Einfachverglasungen und bei Mehrfachverglasungen zumindest für eine Scheibe, einheitlich Verbundsicherheitsglas (VSG) zu verwenden. In der Vorbegutachtung wurde weiters der Wunsch geäußert, explizit die Anforderungen der ÖNORM B 2459 (Flachglas im Aufzugsbau) im Richtlinientext zu verlangen. Die Richtlinientexte schränken die Heranziehung weiterer Normen grundsätzlich nicht ein. Eine Anwendung der ÖNORM B 2459 ist demnach jedenfalls nicht ausgeschlossen. Es ist jedoch anzumerken, dass die ÖNORM B 2459 (Ausgabe 2003-06), die sich selbst als Ergänzung zur ÖNORM EN 81-1 bzw. -2 sieht (vergl. ÖNORM B 2459, Punkt 1), dennoch von der Systematik der Richtlinie 4 teilweise abweicht: Beispiel 1: Außerhalb von Verkehrsbereichen scheint es (abweichend von Punkt 6 der ÖNORM B 2459) bei Glasflächen, wie etwa Glasfassaden neben Panoramaaufzügen, nicht generell zweckmäßig, VSG, ESG, Profilbauglas oder das im Vergleich zu Floatglas sogar wesentlich schwächere Drahtglas zu verwenden, wenn nicht andere Gründe, wie etwa die Verhinderung eines wahrscheinlichen Absturzes dieser Glasscheiben, dafür sprechen (vergl Punkt 5.4.1 der Richtlinie 4). Dies ist jedoch kein aufzugsspezifisches Problem, sondern ein Thema herabstürzender Gegenstände. Beispiel 2: Aus der ÖNORM EN 81-1 und ÖNORM EN 81-2, Ausgabe 1999-4 bzw. idF neu 2006-04, jeweils Punkt 5.3.1.2 in Verbindung mit Punkt 4 ergibt sich, dass Verbundsicherheitsglas zur Schachtumwehrung nur in Verkehrsbereichen und nur bis zu einer bestimmten Höhe erforderlich ist, während die ÖNORM B 2459, Punkt 5.1 die generelle Verwendung von Verbundsicherheitsglas in Verkehrsbereichen, somit auch bei nicht absturzgefährlichen Bereichen verlangt, was schon aus Kostengründen nicht zweckmäßig und technisch nicht begründbar erscheint. Beispiel 3: Gemäß Punkt 5.1.1 der ÖNORM B 2459 braucht die Verkehrslast bei der Bemessung einer Glasscheibe nicht berücksichtigt werden, wenn ein Handlauf in einer Höhe gemäß landesgesetzlichen Bestimmungen vorhanden ist. Dazu darf angemerkt werden, dass ein Handlauf im bautechnischen Sinn nichts mit einer Absturzsicherung (wie z.B. einem Geländer) zu tun hat. Ein Handlauf kann beispielsweise an einer (z.B. nur unten eingespannten) Glasscheibe montiert sein, seine Lasten unmittelbar auf die lastabtragende Glasscheibe weiterleiten und teilt in der Folge mit dieser sein Schicksal. Insofern ist die bloße Existenz eines Handlaufes in dieser Allgemeinheit auch kein zulässiges Kriterium um auf Verkehrslasten in der Bemessung verzichten zu können. Zu Punkt 5: Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen Zu Punkt 5.1: Glastüren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion Zu Punkt 5.1.1 Grundsätzlich ist in Verkehrsbereichen bis zu einer bestimmten Höhe Einscheibensicherheitsglas - ESG (bei Isolierverglasungen beidseitig) am zweckmäßigsten, da ESG eine höhere Zugfestigkeit aufweist und ohne scharfe Kantenbildung bricht. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie4.doc Seite 12 von 15 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06-001 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen Das in der Vorbegutachtung geäußerte Anliegen, den Einsatz von ESG von einer größeren Anzahl von Menschen abhängig zu machen, scheint im Hinblick auf die bekannt gewordenen Unfälle gerade auch in privaten Bereichen, nicht schlüssig gerechtfertigt werden zu können. Zu Punkt 5.1.2 Dieser Punkt berücksichtigt, dass berstenden ESG-Scheiben (im Gegensatz zu gewöhnlichem Floatglas oder VSG, bei denen bei Bruch des Glases eine Resttragfähigkeit angenommen werden kann) ab größeren Absturzhöhen problematisch sein können (vergl. auch etwa die Anforderungen bei geklebten Glaskonstruktionen). Bei größeren Menschenansammlungen, unter Umständen auch bei Überlagerung mit weiteren ungünstigen Lasten (wie z.B. auf Bahnsteigen durch Windsog) ist es zumindest nicht unwahrscheinlich, dass durch splitternde und spontan abstürzende Glasteile Menschen verletzt werden können. Bei ebenerdigen Glasflächen mit großen Konstruktionshöhen (etwa ab 3,0 m) kann im Fall des Glasbruches somit auch bei einer Ausbildung der Glasscheiben in ESG durch das Herabfallen von zusammenhängenden Glasteilen ein ähnliches Gefährdungsbild wie bei einem Glasbruch von ESG-Verglasungen im Überkopfbereich auftreten. Unter den in der Richtlinie angeführten „konstruktiven Maßnahmen“ kann beispielsweise eine ausreichende Bemessung der Glasscheiben, z.B. auf Basis der Nutzungskategorien gemäß ÖNORM EN 1991-1-1, Ausgabe 2003-03 in Verbindung mit ÖNORM B 1991-1-1, Ausgabe 2003-03 verstanden werden. Zu Punkt 5.1.3 Die Vorgabe einer kontrastierenden optischen Markierung deckt sich auch mit den Anforderungen der ÖNORM B 1600-Barrierefreies Bauen, Ausgabe 2005-05, Punkt 3.2.2.9. Zu Punkt 5.2: Abrutschen von Eis und Schnee Durch diese Bestimmung soll, wie bisher in sämtlichen Bauvorschriften geregelt, sichergestellt werden, dass von Dächern durch Schnee und Eis keine Gefahren auf allgemein zugängliche Bereiche, wie etwa darunter liegende Verkehrsflächen und Hauszugänge oder benachbarte Bereiche ausgehen. Zu Punkt 5.3: Glasdächer, Oberlichten, Dachflächenfenster und Glashäuser Zu Punkt 5.3.1 Generell wird hier klargestellt, dass Überkopfverglasungen, sofern nicht Erleichterungen im Sinne der Punkte nach 5.3.2 und 5.3.3 zur Anwendung gelangen, aus Verbund-Sicherheitsglas - VSG zu bestehen haben um im Bruchfall eine gewisse Resttragfähigkeit gewährleisten zu können. Für Einfachverglasungen bzw. für die untere Scheibe von Isolierverglasungen sollte dabei nur geeignetes VSG verwendet werden. - Hier geht es in erster Linie um die Resttragfähigkeit, wobei ESG oder ein - nur aus ESG hergestelltes - VSG diese Resttragfähigkeit nicht besitzen. Die Forderung der Richtlinie orientiert sich an den „Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen“ des Deutschen Instituts für Bautechnik - DIBt, wonach bei Glasdächern und Oberlichten für Einfachverglasungen und für die untere Scheibe bei Isolierverglasungen VSG aus Spiegelglas (= Floatglas) oder geeignetes Glas mit Sicherheitseigenschaften (z.B. Drahtglas bis zu einer Stützweite in Haupttragrichtung von 70 cm) zu verwenden oder Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Glasstücken vorzusehen sind. Die erwähnten Technischen Regeln gelten zwar ausschließlich im Anwendungsbereich linienförmig gelagerter Verglasungen, allerdings sind die Sicherheitsanforderungen an die Glasart bei anderen Konstruktionen (z.B. punktförmig gelagerten Gläsern) prinzipiell die Gleichen. Abweichend von diesen Technischen Regeln repräsentiert jedoch die Verwendung von Drahtglas im Überkopfbereich nicht mehr den Stand der Technik, sodass darin keine Alternative gesehen wird. Eine weitere Abweichung zu den Technischen Regeln ergibt sich bezüglich der Definition von Überkopfverglasungen: Während das DIBt Überkopfverglasungen mit einer Neigung der Glasflächen zur Vertikalen ab mehr als 10° definiert, soll hier im Gleichklang mit der harmonisierten ÖNORM EN 13830 Vorhangfassaden - Produktnorm, Ausgabe 2003-11, eine Fassadenfläche bis zu einer Neigung zur Vertikalen von 15° noch nicht unter den Begriff der Überkopfverglasungen fallen. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie4.doc Seite 13 von 15 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06-001 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen Zu Punkt 5.4: Verbindungen vor- und abgehängter Bau- und Fassadenteile mit der Tragkonstruktion Zu Punkt 5.4.1 Für geklebte Glaskonstruktionen (Structural Sealant Glazing Systems - SSGS) ist beispielsweise das Vorliegen einer entsprechenden europäischen technischen Zulassung nachzuweisen. Siehe dazu auch die Verordnung über die Baustoffliste ÖE. Zu Punkt 6: Verbrennungsschutz Dem in der Vorbegutachtung geäußerten Wunsch, den Punkt 6 der Richtlinie gänzlich entfallen zu lassen, da es sich hierbei um keine bautechnische und außerdem überzogene Regelung handle, ist entgegenzuhalten, dass sich der Regelungsbedarf unmittelbar aus den landesrechtlichen Bestimmungen ergibt. Neben Armaturen von Duschen und Badewannen, die im Bedarfsfall beispielsweise mit Thermostaten abgesichert werden können, sind von dieser Bestimmung in erster Linie haustechnische Anlagen betroffen, die nach Erfordernis gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern sind. Zur weiteren Information findet sich beispielsweise in der ÖNORM EN ISO 13732-1, Entwurfsausgabe 200406 ein Bewertungsverfahren für menschliche Reaktionen bei Kontakt mit heißen Oberflächen in Abhängigkeit von Kontaktdauer und spezifischen Materialien. Demnach wird bei den ungünstigsten Materialien, das sind unbeschichtete Metalle, bei einer Hautkontaktdauer D von ca. 1,0 s und einer Oberflächentemperatur TS des berührten Gegenstandes von ca. 65 bis 70°C bereits die Verbrennungsschwelle erreicht. Ähnliche Regelungen finden sich auch hinsichtlich der Oberflächentemperaturen bei Metallabgasanlagen in der ÖNORM EN 1856-1, Ausgabe 2003-10 sowie bei Maschinen nach der ÖNORM EN 563, Ausgabe 199501 im Zusammenhang mit Temperaturen berührbarer heißer Oberflächen. Zu Punkt 7: Blitzschutz Vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik (OVE), Fachausschuss Blitzschutz wird dazu die Meinung vertreten, dass für Einfamilienhäuser im Wesentlichen Punkt F.1 der ÖVE/ÖNORM E 8049-1, Ausgabe 2001-07 heranzuziehen sei, worin es heißt: „Wenn der Schaden nicht Personen oder Kulturgüter oder die Umwelt betrifft, kann die Entscheidung, ob ein Blitzschutzsystem errichtet werden soll, auf rein ökonomischer Basis durch Vergleich der jährlichen Kosten eines Blitzschutzsystems mit den wahrscheinlichen Kosten der Ausfälle durch Blitzeinwirkung getroffen werden." Weiters wird vom ÖVE ausgeführt, „d.h. man könnte den Bauherrn entscheiden lassen, ob er eine Blitzschutzanlage haben will oder nicht, so wie es bisher gängige Praxis bei Einfamilienhäusern war.“ Sonstige Wohnhäuser mit mehreren Wohnungen sollten jedoch jedenfalls mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, da die Risikoabwägung nicht mehr im Ermessen des Einzelnen liegt. Der ÖVE weist darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, dass in nächster Zeit mit neuen, mehrteiligen Blitzschutznormen auf Europäischer Ebene zu rechnen ist, sodass anstelle eines Verweises auf die ÖNORM E 8049-1 besser „eine Risikoanalyse nach den Regeln der Technik“ angeordnet werden sollte. Davon unberührt bestehen mehrere bundesrechtliche Vorschriften, die einen Blitzschutz unabhängig von einer Risikobetrachtung jedenfalls vorsehen. Dazu gehört etwa § 35 Abs. 4 VbF, § 21 FGV oder § 7 Abs. 1 ESV 2003. Mit der Elektrotechnikverordnung 2002 - ETV 2002 wurde außerdem die ÖVE/ÖNORM E 8049-1 für verbindlich erklärt. Zu Punkt 8: Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken Zu Punkt 8.1: Anwendungsbereich Die Länder können eigenständig regeln, welche Bauwerke barrierefrei gestaltet werden müssen. Die Richtlinie legt lediglich fest, wie Gebäude ausgeführt werden müssen, um den Anforderungen der Barrierefreiheit zu genügen. In der Vorbegutachtung wurde zur Frage der barrierefreien Ausgestaltung von Bauwerken, mehrfach auf die Problematik im Umgang mit der bestehenden („historischen“) Bausubstanz hingewiesen. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie4.doc Seite 14 von 15 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.4-025/06-001 OIB-Richtlinie 4 - Erläuterungen Die Befugnis der Länder, ob und inwieweit bautechnische Anforderungen aus den Richtlinien auch für rechtmäßig bestehende Bauwerke gelten sollen, werden nicht berührt. Somit werden auch in der Richtlinie 4 bestehende Bauwerke nicht behandelt. Die Anzahl der behindertengerechten Stellplätze für Personenkraftwagen wird ebenfalls nicht geregelt, da dies den Ländern vorbehalten bleibt. Zu den Punkten 8.2 bis 8.4 Die Bestimmungen zur barrierefreien Gestaltung von Bauwerken beziehen sich ausschließlich auf die ÖNORM B 1600, Ausgabe 2005-05. Zu Punkt 8.5: Zusätzliche Anforderungen Zu Punkt 8.5.1 Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit scheint die Forderung der ÖNORM B 1600 nach zumindest einem behindertengerechten WC pro Geschoß für alle Bauwerke, unabhängig von ihrer Größe, nicht realisierbar. „Größe und Verwendungszweck“ des Bauwerkes erlauben hier einen gewissen Spielraum. Zu Punkt 8.5.2 In der Praxis hat sich die Beschilderung und Information zur Wegeführung, besonders in größeren Bauwerken (z.B.: Einkaufszentrum, Großkino), als unzureichend erwiesen und wird daher besonders erwähnt. Ein Orientierungssystem das taktil, akustisch und visuell erfasst werden kann, wäre, um keine Personengruppe auszuschließen, optimal. Zu Punkt 8.5.3 Weiterführende Planungsgrundsätze können auch der ÖNORM B 1603, Ausgabe 2005-02, Barrierefreie Tourismuseinrichtungen - Planungsgrundlagen entnommen werden. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie4.doc Seite 15 von 15 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.5-012/06 OIB-Richtlinie 5 - Richtlinie 5 Schallschutz Entwurf: 9. Oktober 2006 0 VORBEMERKUNGEN ............................................................................................................ 2 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN................................................................................................. 2 2 BAULICHER SCHALLSCHUTZ .............................................................................................. 2 3 RAUMAKUSTIK ...................................................................................................................... 2 4 ERSCHÜTTERUNGSSCHUTZ............................................................................................... 3 ANHANG A: ZITIERTE NORMEN UND SONSTIGE REGELWERKE ......................................... 3 H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_5.doc Seite 1 von 3 Österreichisches Institut für Bautechnik 0 OIB-300.5-012/06 OIB-Richtlinie 5 Vorbemerkungen Diese Richtlinie ist für Gebäude und Gebäudeteile anzuwenden, welche dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen und deren widmungsgerechte Nutzung einen Ruheanspruch bewirkt. Dazu zählen insbesondere Wohngebäude, Wohnheime, Bürogebäude, Beherbergungsstätten, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Gebäude für religiöse Zwecke etc. Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Anhang A „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung. 1 Begriffsbestimmungen Es gelten die schalltechnischen Begriffsbestimmungen der ÖNORM B 8115-1. 2 Baulicher Schallschutz 2.1 Anwendungsbereich Die festgelegten Anforderungen dienen der Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes von Aufenthalts- und Nebenräumen vor Schallimmissionen von Außen und aus anderen Nutzungseinheiten desselben Gebäudes sowie aus angrenzenden Gebäuden. 2.2 Anforderungen an den baulichen Schallschutz 2.2.1 Zur Ermittlung der Anforderungen ist das Standardverfahren gemäß ÖNORM B 8115-2 anzuwenden. 2.2.2 Für Räume in Betriebseinheiten können im Einzelfall abweichende Anforderungen erforderlich bzw. ausreichend sein. Dabei können (z.B. bei Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten) auch organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor Lärm in Rechnung gestellt werden. 3 Raumakustik 3.1 Anwendungsbereich Die Anforderungen an die Raumakustik gelten, wenn Mindestmaßnahmen hinsichtlich der Hörsamkeit und/oder der Mindestlärmminderung in Räumen erforderlich sind. Ausgenommen sind Räume mit außerordentlich hohen Anforderungen an die akustischen Verhältnisse (z.B. Opernhäuser, Konzertsäle, Tonaufnahmestudios). 3.2 Anforderungen zur Hörsamkeit Für Räume mit der Nutzung Sprache (Hörsäle, Vortragsräume) und mit der Nutzung Kommunikation (Klassenräume, Medienräume, Besprechungsräume, Räume für audivisuelle Darbietung) gelten die jeweiligen Anforderungen zur Hörsamkeit gemäß ÖNORM B 8115-3 eingeschränkt auf die Oktavbänder von 250 bis 2000 Hz. Abweichungen von +/- 20 % vom Wert für die optimale Nachhallzeit sind zulässig. 3.3 Anforderungen zur Lärmminderung 3.3.1 Für Räume, an die zum Schutze der Nutzer Anforderungen an die Lärmminderung gestellt werden (wie z.B. Arbeiträume, Werkstätten, Büros, Kindergartenräume, Speiseräume), sind die Mindestanforderungen für die Lärmminderung gemäß ÖNORM B 8115-3 einzuhalten. 3.3.2 Eine Abweichung von den Anforderungen gemäß Punkt 3.3.1 ist zulässig, wenn aus nachvollziehbaren betriebstechnischen oder anderen technischen bzw. bauphysikalischen Gründen (z.B. Klimabelastung, Hygiene) die Anordnung von absorbierenden Oberflächen nicht im erforderlichen Ausmaß möglich ist. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_5.doc Seite 2 von 3 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.5-012/06 OIB-Richtlinie 5 4 Erschütterungsschutz 4.1 Anwendungsbereich In Gebäuden, Gebäudeteilen und anderen Bauwerken sind Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Schwingungen aus technischen Einrichtungen und anderen Schwingungserregern derart zu treffen, dass keine unzumutbaren Störungen durch Erschütterungen für Personen in Aufenthaltsräumen desselben Gebäudes oder in Aufenthaltsräumen benachbarter Gebäude auftreten. Nicht Gegenstand der Richtlinie ist der Schutz vor Erschütterungen, welche aus anderen Bauwerken auf die Gebäude und Gebäudeteile einwirken. 4.2 Anforderungen Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Schwingungen und der Erfüllung des ausreichenden Erschütterschutzes ist der Stand der Technik heranzuziehen. Anhang A: Zitierte Normen und sonstige Regelwerke ÖNORM B 8115-1:2002-02 „Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 1: Begriffe und Einheiten“ ÖNORM B 8115-2: 2006-xx „Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 2: Anforderungen an den Schallschutz“ ÖNORM B 8115-3: 2005-11 „Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 3: Raumakustik“ H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_5.doc Seite 3 von 3 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.5-012/06-001 OIB-Richtlinie 5 - Erläuterungen Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 5 „Schallschutz“ Entwurf: 9. Oktober 2006 I. Allgemeines Ziel der Richtlinie ist es, möglichst einfach und zuverlässig auf dem Stand der Technik bauakustische Anforderungen zu definieren, die im Sinne des Gesundheitsschutzes und der Nutzungssicherheit den Intentionen der Bauproduktenrichtlinie entsprechen. Bei der Erarbeitung dieser Richtlinie wurden insbesonders die guten Erfahrungen mit der Handhabung der ÖNORMEN-Serie B 8115 berücksichtigt. Daher sind in dieser Richtlinie nur mehr die Rahmenbedingungen angegeben; ansonsten wird auf die Bestimmungen der ÖNORMEN B 8115-2 und -3 verwiesen. Da die ÖNORM B 8115-2 (Anforderungen an den Schallschutz) nunmehr die gesetzlichen Anforderungen enthalten soll, wurde das Österreichische Normungsinstitut (ON) durch das OIB beauftragt, unter teilweiser Mitwirkung der LänderexpertInnen die ÖNORM B 8115-2 dahingehend zu überarbeiten. Die ÖNORM B 8115-3 (Raumakustik) musste nicht überarbeitet werden, da die letzte Ausgabe von November 2005 stammt. II. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Punkt 0: Vorbemerkungen In den Vorbemerkungen wird festgelegt, dass die Richtlinie für Gebäude und Gebäudeteile anzuwenden ist, welche dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen und deren widmungsgemäße Nutzung einen Ruheanspruch bewirkt. Dadurch wird eine Abgrenzung gegenüber jenen Gebäuden getroffen, bei denen ein ausreichender Schutz vor Schallimmissionen von außen nicht relevant ist (z.B. Industriegebäude). Zu Punkt 1: Begriffsbestimmungen Es wird lediglich festgehalten, dass die schalltechnischen Begriffsbestimmungen in der ÖNORM B 8115-1 zu finden sind. Zu Punkt 2: Baulicher Schallschutz Zu Punkt 2.1: Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich soll lediglich festlegen, dass bei Einhaltung der Anforderungen gemäß Punkt 2.2 ein ausreichender Schutz von Aufenthalts- und Nebenräumen vor Schallimmissionen von außen und aus anderen Nutzungseinheiten desselben Gebäudes sowie aus angrenzenden Gebäuden sichergestellt ist. Zu Punkt 2.2: Anforderungen an den baulichen Schallschutz Im Punkt 2.2.1 wird der Anwendungsbereich des Standardverfahrens gemäß ÖNORM B 8115-2: 2006-xx festgelegt. Bei diesem werden in Anhängigkeit der gebiets- und standortbezogenen Schallimmissionen Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen, an den Luftschallschutz in Gebäuden, an die Trittschalldämmung in Gebäuden sowie an haustechnische Anlagen gestellt. Die Ermittlung der vorhandenen Schallimmission kann – sofern möglich bzw. zulässig – durch Zuordnung zur entsprechenden Baulandkategorie erfolgen, wobei für die Zuordnung der Gebiete und Standorte zu den raumordnungsrechtlichen Begriffsbestimmungen der Länder derzeit die ÖAL-Richtlinie 36, Blatt 1 zur Verfügung steht durch Ermittlung der Schallimmissionen am Standort mittels Schallimmissionskarten, Berechnungen, strategischer Lärmkarten oder Messung. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie5.doc Seite 1 von 2 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.5-012/06-001 OIB-Richtlinie 5 - Erläuterungen Da für bestimmte Gebäudetypen im Einzelfall Abweichungen von den schalltechnischen Mindestanforderungen erforderlich bzw. ausreichend sein können, wird dies in Punkt 2.2.2 ermöglicht; insbesondere für Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime infolge eines erhöhten Grundgeräuschpegels im Raum. Zu Punkt 3: Raumakustik Für den Bereich der Hörsamkeit und der Lärmminderung wird auf die gerade neu erarbeitete ÖNORM B 8115-3 verwiesen. Zu Punkt 3.1: Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich wurde so gefasst, dass die Bauwerber (Auftraggeber) bzw. Planer festzulegen haben, wann Anforderungen an die Raumakustik zu stellen sind. Neue, internationale Untersuchungen haben gezeigt, dass bei bestimmten Nutzungen zu gering bedämpfte Räume bei längerem Aufenthalt zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können. So wurde in verschiedenen Studien festgestellt, dass zB in Schulen eine reduzierte Hörsamkeit zu lauterem Sprechen der Lehrer bei gleichzeitig verringertem akustischem Verstehen der Schüler führt. Zu Punkt 3.2: Anforderungen zur Hörsamkeit Sofern Anforderungen zur Hörsamkeit gestellt werden (siehe dazu die Erläuterungen zu Punkt 3.1), sind die entsprechenden Bestimmungen der gerade neu erarbeiteten ÖNORM B 8115-3 einzuhalten. Zwecks Vereinfachung und unter Berücksichtigung, dass im bautechnischen Sinn lediglich Mindestanforderungen festzulegen sind, wird der Toleranzbereich der optimalen Nachhallzeit auf die Oktavbänder von 250 bis 2000 Hz eingeschränkt. Zu Punkt 3.3: Anforderungen zur Lärmminderung Sofern Anforderungen zur Lärmminderung gestellt werden (siehe dazu die Erläuterungen zu Punkt 3.1), sind die entsprechenden Bestimmungen der gerade neu erarbeiteten ÖNORM B 8115-3 einzuhalten. Zu Punkt 4: Erschütterungsschutz Zu Punkt 4.1: Anwendungsbereich In diesem Punkt wird insbesondere festgelegt, dass sich der Erschütterungsschutz einerseits nur auf Aufenthaltsräume bezieht und andererseits die Quelle innerhalb des eigenen Gebäudes maßgebend ist, wobei die Zumutbarkeit zu betrachten ist. Maßnahmen infolge Erschütterungsquellen außerhalb des Gebäudes (z.B. Eisenbahntrassen, Betriebe), die nach Errichtung des betroffenen Gebäudes entstehen, sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Zu Punkt 4.2: Anforderungen Auf Grund der Überlegung, dass die Erfüllung eines entsprechenden Erschütterungsschutzes auf vielfache Art und Weise erfolgen kann, wird lediglich auf den Stand der Technik verwiesen. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie5.doc Seite 2 von 2 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06 OIB-Richtlinie 6 - Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz Entwurf: 9.Oktober 2006 0 VORBEMERKUNGEN ............................................................................................................ 2 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN................................................................................................. 2 2 ANFORDERUNG AN DEN HEIZWÄRME- UND KÜHLBEDARF........................................... 4 3 ANFORDERUNG AN DEN ENDENERGIEBEDARF.............................................................. 8 4 ANFORDERUNGEN AN WÄRMEÜBERTRAGENDE BAUTEILE ......................................... 9 5 ANFORDERUNGEN AN TEILE DES ENERGIETECHNISCHEN SYSTEMS...................... 10 6 SONSTIGE ANFORDERUNGEN ......................................................................................... 10 7 ENERGIEAUSWEIS.............................................................................................................. 11 ANHANG A: ZITIERTE NORMEN UND SONSTIGE TECHNISCHE REGELWERKE ............. 12 H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_6.doc Seite 1 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik 0 OIB-300.6-071/06 OIB-Richtlinie 6 Vorbemerkungen Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Anhang A „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie sind: Konditionierte Gebäude: Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird; Als konditionierte Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile des Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden. Wohngebäude: Gebäude, die ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden. Nicht-Wohngebäude: Gebäude, die nicht überwiegend zum Wohnen genutzt werden. Neubau, Neuerrichtung: die Herstellung eines Gebäudes, und zwar auch dann, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente ganz oder teilweise wieder benützt werden Umfassende Sanierung: zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an Gebäuden, wenn deren Gesamtkosten 25% des Bauwertes (ohne Berücksichtigung des Bodenwertes und der Außenanlagen) übersteigen, oder wenn zumindest 25% der Gebäudehülle (gemäß den Regelungen im OIB-Leitfaden) einer Renovierung unterzogen werden, oder wenn zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil instand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Haustechniksystem. Der Bauwert ist die Summe der Werte der baulichen Anlagen. Bei seiner Ermittlung ist in der Regel vom Herstellungswert auszugehen und von diesem die technische und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen. Sonstige Wertänderungen und wertbeeinflussende Umstände, wie etwa Lage der Liegenschaft, baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie erhebliche Abweichungen von den üblichen Baukosten, sind gesondert zu berücksichtigen. Nutzenergiebedarf: (NEB) Rechnerisch ermittelter Energiebedarf ermittelt an der Systemgrenze des betrachteten Gebäudes, der sich ergibt, wenn das Gebäude mit der im Nutzungsprofil festgelegten Vorgaben konditioniert wird (bestehend aus Heizwärmebedarf, Kühlbedarf, Energiebedarf der energetische Luftaufbereitung der RLT-Anlage für Be- und Entfeuchten und Warmwasserwärmebedarf) Heizwärmebedarf: (HWB) Wärme, die den konditionierten Räumen zugeführt werden muss, um die Solltemperatur der konditionierten Räume einzuhalten, berechnet gemäß Teil A des OIB-Leitfadens „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“. (HWB*) Heizwärmebedarf für Nicht-Wohngebäude, berechnet gemäß Teil A des OIB-Leitfadens „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“, wobei für die Luftwechselrate, die internen Wärmelasten und die Beleuchtung die Bestimmungen für Wohngebäude herangezogen werden. Kühlbedarf: (KB) Wärme, die den konditionierten Räumen entzogen werden muss, um die Kühlgrenztemperatur einzuhalten, berechnet gemäß Teil A des OIB-Leitfadens „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ Außeninduzierter Kühlbedarf: (KB*): Kühlbedarf berechnet gemäß Teil A des OIB-Leitfadens „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“, wobei zur Berechnung die internen Wärmelasten und die Luftwechselrate null zu setzen sind (Infiltration nx wird mit dem Wert 0,15 angesetzt). Haustechnikenergiebedarf: (HTEB) Verluste des Haustechniksystems, berechnet gemäß Teil G des OIBLeitfadens „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ Heizenergiebedarf: (HEB) Jener Teil des Endenergiebedarfs, der für die Heizungs- und Warmwasserversorgung aufzubringen ist. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_6.doc Seite 2 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06 OIB-Richtlinie 6 (EEB) Energiemenge, die dem Heizsystem und allen anderen energietechnischen Systemen zugeführt werden muss, um den Heizwärmebedarf, den Warmwasserwärmebedarf, den Kühlbedarf sowie die erforderlichen Komfortanforderungen an Belüftung und Beleuchtung decken zu können, ermittelt an der Systemgrenze des betrachteten Gebäudes. LEK-Wert: Kennwert für den Wärmeschutz der Gebäudehülle unter Bedachtnahme auf die Geometrie des Gebäudes Charakteristische Länge: (lc) Die charakteristische Länge ist ein Maß für die Kompaktheit eines Gebäudes und wird gemäß Abschnitt I des OIB-Leitfadens „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ ermittelt. Konditionierte Bruttogrundfläche: (BGFh) Die konditionierte Bruttogrundfläche entsprechend der Definition in der ÖNORM B 1800 (Detailfestlegungen gemäß OIB-Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“) Konditionierte Nettogrundfläche: (NGFh) Die konditionierte Nettogrundfläche entsprechend der Definition in der ÖNORM B 1800 (Detailfestlegungen gemäß OIB-Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“) Konditioniertes Bruttovolumen: (VB) Das konditionierte Bruttovolumen entsprechend der Definition des Brutto-Rauminhaltes in der ÖNORM B 1800 (Detailfestlegungen gemäß OIB-Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“) Heizgradtageszahl: (HGT) jährliche Heizgradtage HGT12/20 gemäß Teil I „Monatliche Klimadaten“ zum OIB-Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“. Haustechniksystem: Als Haustechniksystem sind jene energietechnischen Systeme in einem Gebäude zu verstehen, die erforderlich sind, um den Heizwärmebedarf, den Warmwasserwärmebedarf, den Kühlbedarf sowie die erforderlichen Komfortanforderung an Belüftung und Beleuchtung decken zu können. Wärmeverteilsystem: Prozessbereich in der Anlagentechnik, in dem die benötigte Wärmemenge von der Erzeugung zur Wärmeabgabe transportiert wird Wärmespeichersystem: Prozessbereich in der Anlagentechnik, in dem in einem Heizungsmedium enthaltene Wärme gespeichert wird. Endenergiebedarf: H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_6.doc Seite 3 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06 OIB-Richtlinie 6 2 Anforderung an den Heizwärme- und Kühlbedarf 2.1 Zulässige Berechnungsmethode Die Berechnung des Heizwärme- bzw. Kühlbedarfs hat gemäß Teil A des OIB-Leitfadens „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ zu erfolgen. Andere als im OIB Leitfaden vorgesehene Berechnungsansätze dürfen nur dann angewendet werden, wenn der OIB Leitfaden keine dem konkreten Einzelfall entsprechenden Berechnungsansätze vorsieht. In diesem Fall ist die Abweichung entsprechend zu begründen, wobei für die Berechnung die entsprechenden Nutzungsrandbedingungen gemäß OIB Leitfaden zu verwenden sind. 2.2 Zuordnung zu den Gebäudekategorien 2.2.1 Wohngebäude: Die Zuordnung zur Kategorie Wohngebäude erfolgt anhand der überwiegenden Nutzung, sofern andere Nutzungen einen Anteil von 10% (zumindest jedoch 50 m²) der Nutzfläche nicht überschreiten. Wenn dieser Anteil überschritten wird, ist eine Zonierung des Gebäudes und ein Zuordnung der einzelnen Zonen zur Kategorie Wohngebäude sowie zur jeweiligen Gebäudekategorien der NichtWohngebäude durchzuführen. Die Überprüfung der Anforderung erfolgt im Anschluss für die jeweiligen Zonen getrennt. 2.2.2 Nicht-Wohngebäude: Bei Nicht-Wohngebäuden ist zwischen den folgenden Gebäudekategorien zu unterscheiden: 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) Bürogebäude Unterrichtsgebäude Krankenhäuser Beherbergungsstätten Gaststätten Sportanlage/-halle Verkaufsstätten Veranstaltungsstätten Sonstige Arten Energie verbrauchender Gebäude Die Zuordnung zu einer der oben angeführten Gebäudekategorien erfolgt anhand der überwiegenden Nutzung, sofern andere Nutzungen einen Anteil von 10% der konditionierten Nettogrundfläche nicht überschreiten. Wenn ein Anteil von 10% überschritten wird, ist eine Zonierung des Gebäudes und ein Zuordnung der einzelnen Zonen zu den oben angeführten Gebäudekategorien durchzuführen. Die Überprüfung der Anforderung erfolgt im Anschluss für die jeweiligen Zonen getrennt. 2.3 Anforderung an den Heizwärmebedarf bei Neubau von Wohngebäuden 2.3.1 Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m2 konditionierter Bruttogrundfläche ist, in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, einzuhalten: ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 HWBBGFh,WG,max,Ref = 26 * (1+ 2,0/lc) [kWh/m2a] Höchstens jedoch 78,0 [kWh/m2a] ab 1.1.2010 HWBBGFh,WG,max,Ref = 19 * (1+2,5/lc) [kWh/m2a] Höchstens jedoch 66,5 [kWh/m2a] 2.3.2 Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung: Bei Gebäuden mit einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung reduziert sich der gemäß Punkt 2.3.1 maximal zulässige jährliche Heizwärmebedarf pro m2 konditionierter Bruttogrundfläche HWBBGF,WG,max,Ref bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden um 8 kWh/m2a. 2.3.3 Es steht den Ländern frei, die Anforderungen an den maximal zulässigen jährlichen Heizwärmebedarf in Abhängigkeit von der Heizgradtagzahl des Gebäudestandortes wie folgt zu setzen (HWBBGFh,WG,max,Standort): H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_6.doc Seite 4 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06 OIB-Richtlinie 6 2.3.3.1 für Gebäudestandorte mit HGT > 3400 Kd: HWBBGFh,WG,max,Standort = HWBBGFh,WG,max,Ref * (3400 + 0,75 * (HGTStandort – 3400))/3400 2.3.3.2 für Gebäudestandorte mit HGT < 3400 Kd: HWBBGFh,WG,max,Standort = HWBBGFh,WG,max,Ref * HGTStandort / 3400 wobei gilt: HWBBGFh,WG,max,Standort maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m2 BGFh am Gebäudestandort [kWh/m2BGFh] HWBBGFh,WG,max,Ref maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m2 BGFh für das Referenzklima gemäß der Punkte 2.3.1 und 2.3.2 HGTStandort Heizgradtageszahl (HGT12/20) am Gebäudestandort [Kd] 2.4 Anforderungen an den Nutzenergiebedarf bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden 2.4.1 Für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 8 gemäß Punkt 2.2.2 gelten folgende Anforderungen: 2.4.1.1 Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m³ konditioniertes Bruttovolumen (berechnet mit Nutzungsrandbedingungen des Wohngebäudes gemäß Teil A des Leitfadens) ist, in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, einzuhalten: ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 HWB*V,NWG,max,Ref = 9,0 * (1+ 2,0/lc) [kWh/m³a] Höchstens jedoch 27,00 [kWh/m³a] ab 1.1.2010 HWB*V,NWG,max,Ref = 6,5 * (1+2,5/lc) [kWh/m³a] Höchstens jedoch 22,75 [kWh/m³a] 2.4.1.2 Raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung: Bei Gebäuden mit einer raumlufttechnischen Anlage mit Wärmerückgewinnung reduziert sich der gemäß Punkt 2.4.1.1 maximal zulässige jährliche Heizwärmebedarf pro m³ Bruttovolumen HWB*V,NWG,max,Ref bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden um 2 kWh/m³a oder um 1 kWh/m³a, wenn weniger als die Hälfte Nutzfläche durch eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung versorgt wird. 2.4.1.3 Es steht den Ländern frei, entsprechend den Regelungen in 2.3.3 die Anforderungen an den maximal zulässigen jährlichen Heizwärmebedarf in Abhängigkeit von der Heizgradtagzahl des Gebäudestandortes zu setzen (HWB*V,NWG,max,Standort). 2.4.2 Sofern kein Nachweis der Vermeidung sommerlicher Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110-3 erbracht wird, ist für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 8 gemäß Punkt 2.2.2 folgender maximal zulässiger außeninduzierter Kühlbedarf (berechnet gemäß Teil A des Leitfadens) einzuhalten: ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 KB*BGF,NWG,max = 3,0 [kWh/m2a] ab 1.1.2010 KB*BGF,NWG,max = 2,0 [kWh/m2a] 2.5 Anforderungen an den Heizwärmebedarf bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden 2.5.1 Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m2 konditionierter Bruttogrundfläche ist, in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, einzuhalten: ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 HWBBGF,WGsan,max,Ref = 34,0 * (1+ 2,0/lc) [kWh/m2a] Höchstens jedoch 102,0 [kWh/m2a] ab 1.1.2010 HWBBGF,WGsan,max,Ref = 25,0 * (1+2,5/lc) [kWh/m2a] Höchstens jedoch 87,5 [kWh/m2a] 2.5.2 Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung: Bei Gebäuden mit einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung reduziert sich der gemäß Punkt 2.5.1 maximal zulässige jährliche Heizwärmebedarf pro m2 konditionierter Bruttogrundfläche HWBBGF,WGsan,max,Ref bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden um 8 kWh/m2a. 2.5.3 Es steht den Ländern frei, entsprechend den Regelungen in 2.3.3 die Anforderungen an den maxi- H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_6.doc Seite 5 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06 OIB-Richtlinie 6 mal zulässigen jährlichen Heizwärmebedarf in Abhängigkeit von der Heizgradtagzahl des Gebäudestandortes zu setzen (HWBBGF,WGsan,max,Standort). 2.6 Anforderungen an den Nutzenergiebedarf bei umfassender Sanierung von NichtWohngebäuden 2.6.1 Für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 8 gemäß Punkt 2.2.2 gelten folgende Anforderungen: 2.6.1.1 Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m³ konditioniertem Bruttovolumen (berechnet mit Nutzungsrandbedingungen des Wohngebäudes gemäß Teil A des Leitfadens) ist, in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, einzuhalten: ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 ab 1.1.2010 HWB*V,NWGsan,max,Ref = 11,0 * (1+ 2,0/lc) [kWh/m³a] Höchstens jedoch 33,0 [kWh/m³a] HWB*V,NWGsan,max,Ref = 8,5 * (1+2,5/lc) [kWh/m³a] Höchstens jedoch 30,0 [kWh/m³a] 2.6.1.2 Raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung: Bei Gebäuden mit einer raumlufttechnischen Anlage mit Wärmerückgewinnung reduziert sich der gemäß der Punkte 2.6.1 maximal zulässige jährliche Heizwärmebedarf pro m³ Bruttovolumen HWB*V,NWGsan,max,Ref bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden um 2 kWh/m³a oder um 1 kWh/m³a, wenn weniger als die Hälfte der Nutzfläche durch eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung versorgt wird. 2.6.1.3 Es steht den Ländern frei, entsprechend den Regelungen in 2.3.3 die Anforderungen an den maximal zulässigen jährlichen Heizwärmebedarf in Abhängigkeit von der Heizgradtagzahl des Gebäudestandortes zu setzen (HWB*V,NWGsan,max,Standort). 2.6.2 2.7 Sofern kein Nachweis der Vermeidung sommerlicher Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110-3 erbracht wird, ist für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 8 gemäß Punkt 2.2.2 folgender maximal zulässiger außeninduzierter Kühlbedarf (mit Nutzungsrandbedingungen gemäß Teil A des Leitfadens) einzuhalten: ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 KB*BGF,NWGsan,max = 6,0 [kWh/m2a] ab 1.1.2010 KB*BGF,NWGsan,max = 4,0 [kWh/m2a] Anforderungen an die thermische Qualität der Gebäudehülle 2.7.1 Es steht den Ländern frei, für Wohngebäude zusätzlich zu den Anforderung an den Heizwärmebedarf gemäß der Punkte 2.3 und 2.5 folgende Anforderungen zu stellen: 2.7.1.1 Beim Neubau ist, bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, der folgende maximal zulässige LEK-Wert einzuhalten: ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 LEKWG,max,Ref = 32 [ - ] ab 1.1.2010 LEKWG,max,Ref = 25 [ - ] lc,min = 1 [ m ] wobei gilt: lc,min kleinstmögliche charakteristische Länge lc zur Berechnung des LEK-Wertes gemäß Teil A des OIB-Leitfadens 2.7.1.2 Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung: Beim Neubau von Wohngebäuden mit einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist, bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, der folgende maximal zulässige LEK-Wert einzuhalten: ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 LEKWG,max,Ref = 36 [ - ] ab 1.1.2010 LEKWG,max,Ref = 30 [ - ] H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_6.doc lc,min = 1 [ m ] Seite 6 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06 OIB-Richtlinie 6 2.7.1.3 Bei der umfassenden Sanierung ist, bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, der folgende maximal zulässige LEK-Wert einzuhalten: ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 LEKWGsan,max,Ref = 40 [ - ] ab 1.1.2010 LEKWGsan,max,Ref = 36 [ - ] lc,min = 1 [ m ] 2.7.1.4 In Abhängigkeit von der Heizgradtagzahl des Gebäudestandortes ergibt sich der maximal zulässige LEK-Wert wie folgt: LEKStandort = LEKRef * 3400 / (HGTStandort * 0,97) wobei bedeutet: LEKStandort LEKRef HGTStandort HGTmax maximal zulässiger LEK-Wert am Gebäudestandort [-] maximal zulässiger LEK-Wert für das Referenzklima mit der Heizgradtageszahl von 3400 Kd gemäß der Punkte 2.7.1.1, 2.7.1.2 und 2.7.1.3 [-] Heizgradtageszahl (HGT12/20)am Gebäudestandort [Kd] Maximal zulässige Heizgradtageszahl am Gebäudestandort [Kd], wobei gilt HGTmax = 4000 (Kd) 2.7.2 Es steht den Ländern frei, für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 8 gemäß Punkt 2.2.2 können wahlweise zu den Anforderungen an den Heizwärmbedarf gemäß der Punkte 2.4.1 und 2.6.1 folgende Anforderungen zu stellen: 2.7.2.1 Beim Neubau ist, bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, der folgende maximal zulässige LEK-Wert einzuhalten: ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 LEKNWG,max,3400 = 32 [ - ] ab 1.1.2010 LEKNWG,max,3400 = 25 [ - ] lc,min = 1 [ m ] 2.7.2.2 Bei der umfassenden Sanierung ist, bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, der folgende maximal zulässige LEK-Wert einzuhalten: ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 LEKNWGsan,max,Ref = 40 [ - ] ab 1.1.2010 LEKNWGsan,max,Ref = 36 [ - ] lc,min = 1 [ m ] 2.7.2.3 Der maximal zulässige LEK-Wert für die Gebäudekategorien 1 bis 8 gemäß Punkt 2.7.2.1 und 2.7.2.2 ergibt sich in Abhängigkeit von der Heizgradtagzahl des Gebäudestandortes entsprechend den Regelungen in Punkt 2.7.1.4 2.7.3 Es steht den Ländern frei, beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorie 9 gemäß Punkt 2.2.2 zusätzlich zur Einhaltung der Anforderung an die U-Werte gemäß Punkt 4.1 folgende Anforderungen zu stellen: 2.7.3.1 Folgender maximal zulässige LEK-Wert ist, bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, einzuhalten: ab Inkrafttreten bis 31.12.2009 LEKNWG,max,3400 = 38 [ - ] ab 1.1.2010 LEKNWG,max,3400 = 30 [ - ] lc,min = 1 [ m ] 2.7.3.2 Der maximal zulässige LEK-Wert für die Gebäudekategorien 9 gemäß Punkt 2.7.3.1ergibt sich in Abhängigkeit von der Heizgradtagzahl des Gebäudestandortes entsprechend den Regelungen gemäß Punkt 2.7.1.4 2.8 Anforderungen bei Veränderungen an bestehenden Gebäuden ausgenommen umfassende Sanierung Bei Veränderungen an bestehenden Gebäuden (ausgenommen der umfassenden Sanierung) sind, sofern die jeweiligen Bauteile verändert bzw. ausgetauscht werden, die U-Werte gemäß der Tabelle in Punkt 4.1 einzuhalten. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_6.doc Seite 7 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06 OIB-Richtlinie 6 3 Anforderung an den Endenergiebedarf 3.1 Zulässige Berechnungsmethode Die Berechnung des Endenergiebedarfs hat gemäß Teil F des OIB-Leitfadens „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ zu erfolgen. Andere als im OIB Leitfaden vorgesehene Berechnungsansätze dürfen nur dann angewendet werden, wenn der OIB Leitfaden keine dem konkreten Einzelfall entsprechenden Berechnungsansätze vorsieht. In diesem Fall ist die Abweichung entsprechend zu begründen, wobei für die Berechnung die entsprechenden Nutzungsrandbedingungen gemäß OIB Leitfaden zu verwenden sind. 3.2 Anforderung an den Endenergiebedarf bei Neubau von Wohngebäuden Bei Neuerrichtung eines Wohngebäudes sind folgende Anforderungen einzuhalten: EEBBGFh,WG < HWBBGFh,WG,max,Standort + fHT * HTEBBGFh,WG,Ref wobei gilt EEBBGFh Spezifischer Endenergiebedarf HWBBGFh,WG,max,Standort Maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m2 konditionierter Bruttogrundfläche am Gebäudestandort gemäß Punkt 2.3.3 HTEBBGFh,WG,Ref Spezifischer Haustechnikenergiebedarf einer Referenzausstattung bezogen auf die konditionierte Bruttogrundfläche, wobei der Wert gemäß Teil G des Leitfadens ermittelt wird. fHT Faktor zur Anhebung des spezifischen Haustechnikenergiebedarfs der Referenzausstattung ab Inkrafttreten bis 31.12.2009: ab 1.1.2010: 3.3 fHT = 1,15 fHT = 1,05 Anforderung an den Endenergiebedarf bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden Bei umfassender Sanierung eines Wohngebäudes sind folgende Anforderungen einzuhalten: EEBBGFh,WGsan < HWBBGFh,Wgsan,max,Standort + fHT * HTEBBGFh,WGsan,Ref wobei gilt EEBBGFh,WGsan Spezifischer Endenergiebedarf bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden HWBBGFh,WGsan,max,Standort Maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m2 konditionierter Bruttogrundfläche am Gebäudestandort gemäß Punkt 2.5.3 HTEBBGFh,WGsan,Ref Spezifischer Haustechnikenergiebedarf einer Referenzausstattung der haustechnischen Anlagen bezogen auf die konditionierte Bruttogrundfläche, wobei der Wert gemäß Teil G des Leitfadens ermittelt wird. Als Referenzausstattung sind nur jene Bestandteile des Haustechniksystems gemäß Teil G des Leitfadens heranzuziehen, deren thermisch-energetische Verbesserung technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig und gemäß den Bestimmungen des MRG, WGG und WEG sowie des ABGB möglich ist. fHT Faktor zur Anhebung des spezifischen Haustechnikenergiebedarfs der Referenzausstattung ab Inkrafttreten bis 31.12.2009: ab 1.1.2010: H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_6.doc fHT = 1,15 fHT = 1,05 Seite 8 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06 OIB-Richtlinie 6 4 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile 4.1 Allgemeine Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile Unbeschadet der Bestimmungen gemäß der Punkte 2 und 3 dürfen bei Neubau eines Gebäudes sowie bei Erneuerung oder Instandsetzung des betreffenden Bauteiles bei konditionierten Räumen folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) bei nachstehend genannten, wärmeübertragenden Bauteilen nicht überschritten werden: Bauteil WÄNDE gegen Außenluft Kleinflächige WÄNDE gegen Außenluft (z.B. bei Gaupen), die 2% der Wände des gesamten Gebäudes gegen Außenluft nicht überschreiten, sofern die ÖNORM B 8110-2 (Kondensatfreiheit) eingehalten wird. TRENNWÄNDE zwischen Wohn- oder Betriebseinheiten WÄNDE gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen Dachräume) WÄNDE gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume WÄNDE gegen andere Bauwerke an Grundstücksgrenzen ERDBERÜHRTE WÄNDE UND FUSSBÖDEN FENSTER, FENSTERTÜREN, VERGLASTE oder UNVERGLASTE TÜREN (bezogen auf Prüfnormmaß) und sonstige vertikale transparente Bauteile gegen unbeheizte Gebäudeteile FENSTER und sonstige vertikale transparente Bauteile gegen Außenluft, FENSTERTÜREN, VERGLASTE oder UNVERGLASTE AUSSENTÜREN (bezogen auf Prüfnormmaß) DACHFLÄCHENFENSTER gegen Außenluft Sonstige transparente Bauteile horizontal oder in Schrägen gegen Außenluft DECKEN gegen Außenluft, gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt) und über Durchfahrten sowie DACHSCHRÄGEN gegen Außenluft INNENDECKEN gegen unbeheizte Gebäudeteile INNENDECKEN gegen getrennte Wohn- und Betriebseinheiten U-Wert [W/m²K] 0,35 0,70 0,90 0,60 0,35 0,50 0,40 2,50 1,70 1,70 2,00 0,20 0,40 0,90 Für Dachschrägen mit einer Neigung von mehr als 60° gegenüber der Horizontalen gelten die jeweiligen Anforderungen für Wände. 4.2 Spezielle Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile 4.2.1 Bei Wand-, Fußboden- und Deckenheizungen muss unbeschadet der unter Punkt 4.1 angeführten Mindestanforderungen der Wärmedurchlasswiderstand R der Bauteilschichten zwischen der Heizfläche und der Außenluft mindestens 4,0 m2K/W, zwischen der Heizfläche und dem Erdreich oder dem unbeheizten Bauteil den Wert mindestens 3,5 m2K/W betragen. 4.2.2 Werden Heizkörper vor außen liegenden transparenten Bauteilen angeordnet, darf der U-Wert des Glases 0,7 W/m2K nicht überschreiten, es sei denn zur Verringerung der Wärmeverluste werden zwischen Heizkörper und transparentem Bauteil geeignete, nicht demontierbare oder integrierte Abdeckungen mit einem Wärmedurchlasswiderstand R von mindestens 1 m2K/W angebracht. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_6.doc Seite 9 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik 5 OIB-300.6-071/06 OIB-Richtlinie 6 Anforderungen an Teile des energietechnischen Systems Unbeschadet der Bestimmungen gemäß der Punkte 2 und 3 sind die folgenden Anforderungen an Teile des energietechnischen Systems zu erfüllen. 5.1 Wärmeverteilung: Bei erstmaligem Einbau, bei Erneuerung oder überwiegender Instandsetzung von Wärmeverteilungssystemen und Warmwasserleitungen einschließlich Armaturen ist deren Wärmeabgabe durch die folgenden technischen Maßnahmen zu begrenzen: Art der Leitungen bzw. Armaturen Mindestdämmdicke bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK) Leitungen / Armaturen in nicht konditionierten Räumen Innendurchmesser < 100 mm gleich Innendurchmesser Innendurchmesser > 100 mm 100 mm Bei Leitungen/Armaturen in Wand und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern gilt ½ der oben genannten Anforderungen Leitungen / Armaturen in konditionierten Räumen Innendurchmesser < 100 mm halber Innendurchmesser Innendurchmesser > 100 mm 50 mm Leitungen im Fußbodenaufbau 6 mm (kann entfallen bei Verlegung in der Trittschalldämmung bei Decken gegen konditionierte Räume) Für Warmwasserstichleitungen gelten keine Anforderungen an die Mindestdämmdicke. Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(mK) sind die Mindestdämmdicken mit Hilfe von in den Regeln der Technik enthaltenen Rechenverfahren umzurechnen. 5.2 Wärmespeicher: Eine Anlage zur Wärmespeicherung, die erstmalig eingebaut wird oder eine bestehende ersetzt, ist derart auszuführen, dass die Wärmeverluste der mit dem Speicher verbundene Anschlussteile und Armaturen nach den Regeln der Technik begrenzt werden. Bei Warmwasserspeichern sind Anschlüsse in der oberen Hälfte des Speichers nach unten zu führen oder als Thermosyphon auszuführen. 5.3 Lüftungsanlagen: Bei erstmaligem Einbau, bei Erneuerung oder überwiegender Instandsetzung von Lüftungsanlagen muss die spezifische Leistungsaufnahme (SFP) von Ventilatoren in Lüftungsanlagen der Klasse I gemäß ÖNORM EN 13779 entsprechen. 5.4 Wärmerückgewinnung Raumlufttechnische Zu- und Abluftanlage sind bei ihrem erstmaligem Einbau oder bei ihrer Erneuerung mit einem System zur Wärmerückgewinnung auszustatten. 6 Sonstige Anforderungen 6.1 Vermeidung von Wärmebrücken: Gebäude sind bei Neubau und umfassender Sanierung so zu planen und auszuführen, dass Wärmebrücken vermieden werden. Im Falle zweidimensionaler Wärmebrücken dürfen die Ψ-Werte gemäß ÖNORM B 8110, Teil 1, Tabelle 3 für Bauteile gemäß Nachweis nach ÖNORM B 8110, Teil 2 nicht überschritten werden. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_6.doc Seite 10 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06 OIB-Richtlinie 6 6.2 Luft- und Winddichte: 6.2.1 Die Gebäudehülle beim Neubau muss dauerhaft luft- und winddicht ausgeführt sein. Die Luftwechselrate n50 – gemessen bei 50 Pascal Druckdifferenz zwischen innen und außen, gemittelt über Unter- und Überdruck und bei geschlossenen Ab- und Zuluftöffnungen – darf den Wert 3 pro Stunde nicht überschreiten. Wird eine mechanisch betriebene Lüftungsanlage mit oder ohne Wärmerückgewinnung eingebaut, darf die Luftwechselrate n50 den Wert 1,5 pro Stunde nicht überschreiten. Bei Einfamilien-, Doppel- bzw. Reihenhäusern ist dieser Wert für jedes Haus, bei Mehrfamilienhäusern für jede Wohneinheit einzuhalten. Ein Mitteln der einzelnen Wohnungen ist nicht zulässig. Bei NichtWohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 8 gemäß Punkt 2.2.2 bezieht sich die Anforderung auf die gesamte Gebäudehülle. 6.2.2 Bei Anwendung eines Prüfverfahrens ist die Luftwechselrate n50 gemäß EN 13829 zu ermitteln. 6.3 Sommerlicher Überwärmungsschutz: Die sommerliche Überwärmung von Gebäuden ist zu vermeiden. Bei Neubau und umfassender Sanierung von Wohngebäuden ist die ÖNORM B 8110-3 einzuhalten. 6.4 Zentrale Wärmebereitstellungsanlage: Für Neubau von Wohngebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten ist eine zentrale Wärmebereitstellungsanlage zu errichten. Folgende Fälle sind von dieser Bestimmung ausgenommen: a) das Gebäude wird mit Fernwärme oder Gas beheizt; b) der jährliche Heizwärmebedarf des Gebäudes beträgt nicht mehr als 26 kWh pro m2 konditionierter Bruttogrundfläche. c) Reihenhäuser 6.5 Elektrische Widerstandsheizungen: Beim Neubau von Gebäuden dürfen elektrische Direkt-Widerstandsheizungen nicht als Hauptheizungssystem eingebaut und eingesetzt werden. 6.6 Alternative Energiesysteme: Bei der Errichtung neuer Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m² müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Alternative Systeme sind insbesondere a) Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, b) Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen, c) Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung, d) Wärmepumpen und e) Brennstoffzellen. 7 Energieausweis Sofern die Ausstellung eines Energieausweises erforderlich ist, ist dieser nach den gegenständlichen Regelungen des OIB-Leitfadens zu erstellen. 7.1 Energieausweis für Wohngebäude 7.1.1 Bei Neubau und umfassender Sanierung eines Wohngebäudes ist von qualifizierten und befugten Fachleuten ein Energieausweis zu erstellen. 7.1.2 Der Energieausweis für Wohngebäude hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten: a) Heizwärmebedarf des Gebäudes sowie im Vergleich zu Referenzwerten für die gleiche Gebäudekategorie; b) Endenergiebedarf des Gebäudes sowie im Vergleich zu Referenzwerten für die gleiche Gebäudekategorie; c) Empfehlung von Maßnahmen, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig sind. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_6.doc Seite 11 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06 OIB-Richtlinie 6 7.2 Energieausweis für Nicht-Wohngebäude 7.2.1 Bei Neubau und umfassender Sanierung eines Nicht-Wohngebäudes ist von qualifizierten und befugten Fachleuten ein Energieausweis zu erstellen. 7.2.2 Der Energieausweis für Nicht-Wohngebäude hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten: a) Heizwärmebedarf und Kühlbedarf des Gebäudes sowie im Vergleich zu Referenzwerten für die gleiche Gebäudekategorie; b) Energiebedarf der haustechnischen Anlagen, getrennt für Heizung, Kühlung, mechanischer Belüftung sowie Beleuchtung des Gebäudes d) Endenergiebedarf des Gebäudes sowie im Vergleich zu Referenzwerten für die gleiche Gebäudekategorie e) Empfehlung von Maßnahmen, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig sind. 7.3 Ausnahmen Die folgenden Gebäude und Gebäudekategorien sind von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgenommen: a) Gebäude und Baudenkmäler sowie Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde und den Anforderungen nicht entsprochen werden kann; b) Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht konditioniert werden; c) Gebäude, die weniger als 680 HGT an Energiebedarf haben. Anhang A: Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke ÖNORM B 1800:2002-01 „Ermittlung von Flächen und Rauminhalten von Bauwerken“ ÖNORM B 8110-1:2004-12 „Wärmeschutz im Hochbau – Teil 1: Anforderungen an den Wärmeschutz und Deklaration des Wärmeschutzes von Gebäuden/Gebäudeteilen“ ÖNORM B 8110-2:2003-07 „Wärmeschutz im Hochbau – Teil 2: Wasserdampfdiffusion und Kondensationsschutz“ ÖNORM B 8110-3:1999-12 „Wärmeschutz im Hochbau – Wärmespeicherung und Sonneneinflüsse“ ÖNORM EN 13829:2001-05 „Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden – Differenzdruckverfahren (ISO 9972:1996, modifiziert)“ ÖNORM EN 13779:2005 05 01 „Lüftung von Nichtwohngebäuden - Allgemeine Grundlagen und Anforderungen an Lüftungs- und Klimaanlagen“ H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Richtlinie_6.doc Seite 12 von 12 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06-001 OIB-Richtlinie 6 - Erläuterungen Erläuternde Bemerkungen zur OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ Entwurf: 9. Oktober 2006 A. Zielsetzungen und grundlegender Aufbau der Richtlinie Die Richtlinie definiert Anforderungen an die thermisch-energetische Qualität von Gebäuden. Diese sollen einerseits im Sinne der Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften österreichweit einheitlich gelten, andererseits sind die Anforderungen an die Gebäude so zu gestalten, dass damit die Vorgaben der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EUGebäuderichtlinie) in nationales Recht umgesetzt werden. Grundsätzlich können Anforderungen an die thermisch-energetische Qualität von Gebäuden an den folgenden Ebenen ansetzen (aufsteigend nach Komplexitätsgrad): Anforderungen an Bauteile (maximale U-Werte für einzelne Bauteile); Anforderung an die durchschnittliche Qualität der Gebäudehülle (Mittlerer U-Wert der Gebäudehülle (Um) oder LEK-Wert); Anforderungen an Heizwärmebedarf (HWB), bei dem neben der Qualität der Gebäudehülle auch die Konzeption des Gebäudes mit berücksichtigt wird. Der HWB kann auf einen LEKeq-Wert umgerechnet werden; Anforderungen an den Heizenergiebedarf (HEB), also jenen Teil des Endenergieeinsatzes der für die Heizungs- und Warmwasserversorgung aufzubringen ist; Anforderungen an den gesamten Endenergiebedarf (EEB), der neben dem Heizenergiebedarf auch noch den Energiebedarf für mechanische Belüftung und Kühlung sowie für die Beleuchtung umfasst; Anforderungen an den Gesamtenergiebedarf (GEB), der ausgehend vom Heiz- oder Endenergiebedarf auch den Energieeinsatz in dem Gebäude vorgelagerten Prozessketten mit einbezieht und somit die Vergleichbarkeit des Einsatzes unterschiedlicher Energieträger gewährleistet. Da jedoch die vorgelagerten Prozessketten bezogen auf ein konkretes Gebäude nur sehr grob abgebildet werden können, wäre es vermessen vom „Primärenergiebedarf des Gebäudes“ zu sprechen. Anforderungen an CO2-Emissionen, wobei der Gesamtenergiebedarf/Primärenergiebedarf nochmals mit bestimmten auf den Energieträger bezogenen Emissionsfaktoren multipliziert wird. Die EU-Gebäuderichtlinie verlangt in den Artikeln 3 und 4 (bzw. im dazugehörigen Anhang) die „Festlegung von Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz“ von Gebäuden zumindest auf Ebene der Endenergie. Gleichzeitig ermutigt die EU-Gebäuderichtlinie darüber hinaus auch den Gesamtbzw. Primärenergiebedarf und/oder die CO2-Emissionen, die auf die Nutzung des Gebäudes zurückzuführen sind, zu berücksichtigen, ohne diese Ebenen jedoch verpflichtend vorzuschreiben. Des weiteren schreibt die EU-Gebäuderichtlinie die Festlegung von Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht nur für den Neubau, sondern auch für den Fall größerer Sanierungsarbeiten am Gebäude (Sanierungskosten größer als 25% des Wertes des bestehenden Gebäudes oder Sanierung zumindest von 25% der Gebäudehülle) vor. In der vorliegenden Form enthält der vorgeschlagene Richtlinientext die folgenden Anforderungen, die aufgrund der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie erforderlich sind: Anforderungen an den Endenergiebedarf für neu errichtete Wohngebäude: Damit ist den Anforderungen der Artikel 4 und 5 (1. Satz) der EU-Gebäuderichtlinie genüge getan, soweit es sich um Wohngebäude handelt. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie6.doc Seite 1 von 14 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06-001 OIB-Richtlinie 6 - Erläuterungen Anforderungen an den Endenergiebedarf für umfassend sanierte Wohngebäude: Damit ist den Anforderungen der Artikel 4 und 6 der EU-Gebäuderichtlinie genüge getan, soweit es sich um Wohngebäude handelt. Überprüfung der Einsetzbarkeit von alternativen Systemen: Diese Bestimmungen entsprechen den Anforderungen des Artikels 5 (2. Satz) der EU-Gebäuderichtlinie. Ausnahmen, für die die Bestimmungen der Richtlinie nicht gelten sind in Punkt 7.3 des Richtlinienentwurfes geregelt. Das entspricht im Wesentlichen der Regelung des Artikels 4 (3) der EU-Gebäuderichtlinie. Zusätzlich enthält der Richtlinienentwurf folgende Anforderungen: Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf beim Neubau und bei umfassender Sanierung: Die Festlegung einer Anforderung an den Heizwärmebedarf (HWB) und Kühlbedarf (KB) ist in der EU-Gebäuderichtlinie nicht unmittelbar vorgeschrieben. Allerdings ist es im Hinblick auf die Zielsetzungen sowohl der EU-Gebäuderichtlinie als auch der österreichischen Klimastrategie, unbedingt erforderlich, zusätzlich zur Anforderung an den Endenergiebedarf auch Mindestanforderungen an die thermische Qualität der Gebäudehülle einzuziehen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass beim Einbau besonders effizienter haustechnischer Systeme (allenfalls noch mit einem hohen Anteil erneuerbarer Energieträger), die Qualität der Gebäudehülle reduziert werden könnte. Dies ist jedoch in keiner Weise wünschenswert, wenn man bedenkt, dass die Lebensdauer von haustechnischen Systemen bedeutend kürzer ist als jene der Gebäudehülle bzw. dass in der Praxis die Effizienz von haustechnischen Systemen infolge von Betriebsführungs- und Wartungsmängeln stark beeinträchtigt sein kann. Daher wird durch die Festlegung einer Anforderung an den HWB für Wohngebäude sowie Anforderungen an den HWB und KB für Nicht-Wohngebäude ein bestimmtes Qualitätsniveau der Gebäudehülle und Gebäudekonzeption (Ausrichtung des Gebäudes) unabhängig von der Qualität des Haustechniksystems gewährleistet. Anforderungen an die thermische Qualität der Gebäudehülle (LEK-Wert): Für Wohngebäude sieht der Richtlinienentwurf vor, dass es den Ländern grundsätzlich frei steht, zusätzlich oder wahlweise zur HWB-Anforderung eine Anforderungen an die Gebäudehülle über den LEK-Wert festzulegen. Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile: Diese garantieren einen bauhygienischen Mindeststandard jedes einzelnen Bauteils. Dies ist erforderlich, um zu verhindern, dass trotz gutem HWB einzelne Bauteile extrem schlecht ausgeführt werden und es somit zu bauhygienischen Problemen im Zuge der Gebäudenutzung kommt. Außerdem ist die Festlegung eines U-Wert-Ensembles im Zusammenhang mit Einzelbauteilsanierungen erforderlich. ausgewählte Anforderungen an das energietechnische System: Diese Anforderungen beschränken sich auf einzelne systembezogene Anforderung für die haustechnischen Anlagen. Die Mindestanforderung an den HWB wird in „dynamischer“ Form vorgeschlagen, der vorliegende OIB-Richtlinienentwurf sieht vor, dass die Mindestanforderungen einmalig (im Jahr 2010) an die fortschreitende Entwicklung der Baupraxis angepasst werden. Die Erfahrung z.B. mit der Implementierung der Art. 15a B-VG-Vereinbarung „über die Einsparung von Energie“ aus dem Jahr 1995 zeigt, dass Überarbeitungen bautechnischer Vorschriften oft nicht rasch genug erfolgen können und somit hinter der tatsächlichen Entwicklung der Baupraxis zurückbleiben. Vor diesem Hintergrund werden für die Anpassung der Anforderungen jeweils bereits konkrete Werte vorgeschlagen. Wie die HWB-Anforderung wird auch die Anforderung an den Kühlbedarf von Nicht-Wohngebäuden im Jahr 2010 an die fortschreitende Entwicklung der Baupraxis angepasst. Im Gegensatz zur HWBAnforderung wird die Mindestanforderung an den Kühlbedarf in „konstanter“ Form vorgeschlagen, da der Kühlbedarf nur in geringem Ausmaß von der Kompaktheit des Gebäudes abhängt. Für die Festlegung der Mindestanforderungen an den EEB wird die Methodik der Referenzausstattung vorgeschlagen. Die Referenzausstattung ist dabei jene fiktive haustechnische Anlage, die den aktuellen Stand der Technik repräsentieren soll. Die Referenzausstattung ist eine Festlegung von einzelnen, systembezogenen Kriterien des Haustechniksystems (wie z.B. Dämmstandard der Verteilleitungen, Standard der Regelung des Wärmeabgabesystems) und ist im OIB-Leitfaden definiert. Die Anforderung an den Endenergiebedarf ermittelt sich aus der Summe der Anforderung an den HWB (unter Berücksichtigung der Kompaktheit des realen Gebäudes und der klimatischen Verhältnisse am Gebäudestandort) und der Verluste Referenzausstattung (ermittelt H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie6.doc Seite 2 von 14 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06-001 OIB-Richtlinie 6 - Erläuterungen anhand der Berechnung der Verluste der Referenzausstattung der Haustechnik am realen Gebäude; dabei wird der HWB des realen Gebäudes zu Grunde gelegt). Die Methoden zur Berechnung des Heizwärme-, des Kühl- und des Endenergiebedarfs sind im OIB-Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ festgelegt. Im vorliegenden Entwurf der OIB-Richtlinie wird eindeutig geregelt, dass für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen ausschließlich die im OIB-Leitfaden festgelegte Berechnungsmethode angewendet werden darf. Davon darf nur abgewichen werden, wenn der OIB-Leitfaden für bestimmte Technologien – z.B. für besonders innovative, noch kaum verbreitete Technologien (variochrome Verglasung, verschiedene MSR-Technologien, KWK u.ä.) – keine oder keine analog anwendbaren Berechnungsansätze vorsieht. Abschließend enthält der Richtlinienentwurf eine Reihe sonstiger Anforderungen, die im Sinne der thermisch-energetischen Qualität eines Gebäudes insbesondere besonders unerwünschte Ausführungen beschränken sollen (konstruktive Wärmebrücken, Luftund Winddichtheit, Einschränkung elektrischer Widerstandsheizungen u.ä.) einen Abschnitt über die Ausstellung des Energieausweises eine Auflistung jener Gebäude, die von den Bestimmungen der Richtlinie 6 ausgenommen sind. B. Detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten der Richtlinie zu Abschnitt 2 Anforderung an den Heizwärme- und Kühlbedarf In diesem Abschnitt werden die Anforderung an den HWB für Wohngebäude sowie die Anforderungen an den Nutzenergiebedarf (HWB und KB) für Nicht-Wohngebäude festgelegt. Darüber hinaus sind Anforderungen an den LEK-Wert für Wohn- und Nicht-Wohngebäude enthalten. zu 2.2. Zuordnung zu den Gebäudekategorien Unter diesem Punkt wird beschrieben, ob das Gebäude zur Kategorie Wohngebäude oder einer Gebäudekategorie der Nicht-Wohngebäude zugeordnet wird. Darüber hinaus ist festgelegt, wie vorzugehen ist, wenn in einem Gebäude mehrere unterschiedliche Nutzungskategorien vorliegen oder vorgesehen sind. Die Zuordnung zur Kategorie Wohngebäude erfolgt dann, wenn der jeweilige Nutzungsbereich (das ist ein gesamtes Gebäude oder eine abgrenzbare Nutzungszone) zum überwiegenden Teil für Wohnzwecke genutzt wird. Wenn Teile des Gebäudes nicht für Wohnzwecke genutzt werden, ist der Anteil dieser Nutzfläche an der gesamten Nutzfläche des Gebäudes zu ermitteln. Falls dieser Anteil geringer als 10% oder geringer als 50m² ist (wie z.B. bei einer Trafik oder einer Arztpraxis in einem großvolumigen Wohnbau), dann kann das gesamte Gebäude der Kategorie Wohngebäude zugeordnet, womit die Anforderungen für Wohngebäude für das gesamte Gebäude gelten. Für den Fall, dass ein Anteil von 10% und gleichzeitig eine Nutzfläche von 50 m2 überschritten wird, ist eine Zonierung des Gebäudes durchzuführen. Für den Bereich, der zum überwiegenden Teil für Wohnzwecke genutzt wird, gelten die Anforderungen für Wohngebäude. Der Bereich, der nicht für Wohnzwecke genutzt wird, hat die Anforderungen für Nicht-Wohngebäude zu erfüllen (siehe unten). Wenn der jeweilige Nutzungsbereich (das ist ein gesamtes Gebäude oder eine abgrenzbare Nutzungszone) zum überwiegenden Teil nicht für Wohnzwecke genutzt wird, handelt es sich um ein Nicht-Wohngebäude. Nicht-Wohngebäude untergliedern sich anlehnend an die Vorgaben der EUGebäuderichtlinie in die folgenden Gebäudekategorien: 1) Bürogebäude 2) Unterrichtsgebäude (z.B. Schulen, Universitätsgebäude) 3) Krankenhäuser 4) Beherbergungsstätten 5) Gaststätten H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie6.doc Seite 3 von 14 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06-001 OIB-Richtlinie 6 - Erläuterungen 6) Sportanlage/-halle (z.B. Turnsaal) 7) Verkaufsstätten 8) Veranstaltungsstätten (z.B. Theater, Kino, Mehrzweckhallen) 9) Sonstige Arten Energie verbrauchende Gebäude (z.B. Produktionsstätten) Auch in diesem Fall ist festzustellen, ob das Gebäude zur Gänze oder nur zum Teil in eine der angeführten Nutzungen fällt. Falls Nebennutzungen einen Anteil von 10% der Nutzfläche nicht überschreiten, wird nur die Hauptnutzung berücksichtigt – d.h. dass auch die Anforderung, die für die Gebäudekategorie der Hauptnutzung gilt, einzuhalten ist. Falls die Nebennutzungen einen Anteil von 10% überschreiten, muss eine Zonierung des Gebäudes durchgeführt werden. In diesem Fall sind die Anforderungen der Richtlinie 6 für die jeweiligen Gebäudekategorien getrennt zu stellen. zu 2.3. Anforderung an den Heizwärmebedarf bei Neubau von Wohngebäude Die vorgeschlagenen HWB-Anforderungen basieren auf den Ergebnissen von HWB-Berechnungen für Praxisbeispiele unterschiedlicher Größe, die sowohl vom Auftragnehmer als auch von mehreren Bundesländervertretern berechnet wurden1. Im Einzelnen ergibt sich die HWB-Anforderung wie folgt: 1. Mit der Basisformel wird der HWB-Grenzwert bezogen auf einen bestimmten lc-Wert (als Maß für die Kompaktheit bzw. allgemeiner des A/V-Verhältnisses) berechnet. Dieser Grenzwert gilt für das Referenzklima (festgelegte Klimadaten für einen Gebäudestandort mit einer jährlichen HGT-Zahl von 3400 Kd, definiert im OIB-Leitfaden) und wird in kWh/m2BGFh und Jahr angegeben. Die Abhängigkeit des Grenzwertes vom lc-Wert bedingt, dass größere – und damit kompaktere – Gebäude einen strengeren Grenzwert einhalten müssen als kleinere und unkompaktere Gebäude. Darüber hinaus ist über die Abhängigkeit des Grenzwertes vom lc-Wert sichergestellt, dass Gebäude mit besonders günstigem A/V-Verhältnis (z.B. Reihenhäuser, Gebäude in Baulücken oder Dachbodenausbauten bzw. sonstige Zubauten) von diesem im Hinblick auf die Einhaltung der thermischen Standards nicht profitieren können. Die Basisformel für Jahre ab Inkrafttreten bis 2010 bilden den Einfluss der Gebäudekompaktheit auf den HWB-Grenzwert gemäß ÖNORM B 8110 ab. Ab dem Jahr 2010 wird die Basisformel leicht angepasst (Grundstruktur: 1+2,5/lc). Diese Abweichung von der ÖNORM B 8110 ist zielführend, um für das strengere Anforderungsniveau ab 2010 die Ausgewogenheit zwischen Einfamilienhäusern und großvolumigen Wohngebäuden sicherzustellen. Zum anderen entspricht ab 1.1.2010 die Steigung des Anforderungsniveaus für unterschiedliche Kompaktheit (lc) des Gebäudes annähernd der für das Anforderungsniveau gemäß Art. 15a B-VG Vereinbarung zur 2 Wohnbauförderung . Um zu verhindern, dass (insbesondere bei kleinen Gebäuden) unkompakte Bauweisen mit einem höheren Grenzwert belohnt werden, wird die Anforderung an den Heizwärmebedarf mit einer Obergrenze versehen. Die nachfolgende Abbildung 1 stellt die Abhängigkeit der Grenzwerte von unterschiedlichen lcWerten für die beiden zeitlich vorgegebenen Anforderungsstufen „ab Inkrafttreten bis 31.12.2009“ und „ab 1.1.2010“ im Vergleich mit den Grenzwerten der Art. 15a B-VG Vereinbarung zur Wohnbauförderung dar. Dabei wird hinsichtlich der Grenzwerte in der Art. 15a B-VG Vereinbarung zur Wohnbauförderung zwischen zwei Varianten, einmal mit und einmal ohne den Einsatz von erneuerbaren Energieträgern, unterschieden. 1 Berechnungen wurden insbesondere für konkrete Fallbeispiele in Tirol, Salzburg, Oberösterreich, der Steiermark und Wien durchgeführt. 2 Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie6.doc Seite 4 von 14 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06-001 OIB-Richtlinie 6 - Erläuterungen Abbildung 1: HWB-Anforderungen für unterschiedliche lc-Werte RL 6 bis 2010 Art15a WBF bis 2010 RL 6 ab 2010 Art15a WBF ab 2010 mit erneuerbarer Energie Art15a WBF ab 2010 ohne erneuerbarer Energie HWB-Anforderungen für unterschiedliche lc-Werte 90 80 HWBBGF,max,3400 [kWh/ m²a] 70 60 50 40 30 20 10 0 0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1 1,1 1,2 1/lc [1/m] 2. Der Betrieb einer Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung verringert die Lüftungsverluste und in weiterer Folge den HWB – abhängig von der Anlagenqualität – von 8 bis 16 kWh/m²(BGFh)a. Wenn dieser Effekt im Hinblick auf die Grenzwerteinhaltung zur Gänze zum Tragen kommen würde, könnte dies zu einer Verschlechterung der Hüllenqualität führen (im Regelfall wäre die Einhaltung des Mindest-U-Wert-Ensembles ausreichend). Dies ist v.a. im Hinblick auf die Betriebs- und Funktionsunsicherheit von WRG-Anlagen nicht wünschenswert. Daher sieht die Richtlinie eine Verringerung (d.h. „Verschärfung) des maximal zulässigen HWB-Grenzwertes um 8 kWh/m²BGFh und Jahr, für den Fall vor, dass ein Gebäude über eine Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung (WRG) verfügt, vor. Neben der „Verschärfung“ des HWB-Grenzwertes sieht der Entwurfstext auch gewerkebezogene Anforderungen an die Effizienz einer WRG vor (siehe unten). 3. Berücksichtigung des Standortklimas: In Bezug auf die Berücksichtigung des Standortklimas für die Festlegung von Mindestanforderungen zeigt sich beim Vergleich der Bundesländer gegenwärtig ein äußerst uneinheitliches Bild. Zum einen gibt es Bundesländer, bei denen die Anforderungen nicht an unterschiedliche Klimastandorte angepasst werden. Dies führt dazu, dass Gebäude in strengerem Klima (höheren HGT-Werten) in einem besseren thermisch-energetischen Standard gebaut sein müssen, um die gleichen Anforderungen einhalten zu können, während umgekehrt bei Gebäude in einem milderen Klimastandort der thermisch-energetische Standard entsprechend reduziert werden kann. Auf der anderen Seite gibt es Bundesländer, in denen die Höhe der Anforderungen je nach Standortklima variiert. (Anpassung der Anforderungen der Gebäudehülle an die klimatischen Bedingungen). Dies führt dazu, dass Gebäude an allen Klimastandorten mit in der gleichen thermisch-energetischen Qualität von Gebäuden errichtet werden können, da sich an „kalten“ Klimastandorten weniger strenge Anforderungen gelten – und umgekehrt. Diesem Ansatz gleichzuhalten ist die Überprüfung der Einhaltung der Anforderung bei festgelegten klimatischen Bedingungen (Anwendung eines Referenzklimas bestehend aus Klima- und Strahlungswerten). Auch dieser Ansatz führt dazu, dass die thermisch-energetische Qualität des Gebäudes – unabhängig vom konkreten Klimastandort – gleich bleiben kann. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie6.doc Seite 5 von 14 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06-001 OIB-Richtlinie 6 - Erläuterungen In der Begründung für die dargestellten Zugänge zur Berücksichtigung des Klimastandorts werden jeweils unterschiedliche Argumentationen verwendet. Der erstgenannte Ansatz gleicher HWBAnforderungen unabhängig vom Klimastandort – d.h. bessere thermisch-energetische Qualität an kälteren Klimastandorten – wird unter anderem wie folgt argumentiert: Orte mit strengerem Klima rechtfertigen – schon aus ökonomischer Sicht – eine bessere Bauweise und damit auch eine strengere Mindestanforderung – und umgekehrt sind wärmeschutztechnische Maßnahmen in einem milderen Klima weniger ökonomisch. Eine Klimakorrektur der Anforderungen über die HGT-Werte würde dazu führen, dass Objekte in Höhenlage mit strengeren Klima tendenziell sogar mit geringerem Baustandard als in milderen Klimabereichen gebaut werden könnten, da die Strahlungswerte mit der Höhe steigen (damit sinkt der HWB bei gleichem Baustandard). Für die eine Klimakorrektur der Anforderungen abhängig vom jeweiligen Klimastandort – und damit für einen gleichen thermisch-energetischen Baustandart über ganz Österreich – sprechen insbesondere sozial- und verteilungspolitische Erwägungen. Vor dem Hintergrund der dargestellten „Extrempositionen“, die beide gegenwärtig in den Ländern angewendet werden, stellt der vorgeschlagene Ansatz einen Kompromiss dar. Grundsätzlich wird die Einhaltung der Anforderung an den HWB für eine fiktiven Standort mit einem Referenzklima überprüft. Das Referenzklima entspricht den Klimadaten eines fiktiven Ortes mit 3400 Kd Heizgradtagen (Detailfestlegungen sind im OIB-Leitfaden enthalten). Darüber hinaus steht es den Ländern frei, die maximal zulässige HWB Anforderung in Abhängigkeit von der Heizgradtagszahl des Gebäudestandortes variieren. In diesem Fall sieht der vorgeschlagene Ansatz vor, dass die Anpassung der Anforderungen für strenge Klimaten nicht zu 100%, sondern lediglich zu 75% durchgeführt wird. Im Einzelnen differenziert der Vorschlag zwischen Standorten mit höheren HGT als 3400 Kd und solchen mit niedrigerem HGT als 3400 Kd: Standorte mit höherem HGT als 3400 werden zu 75% ausgeglichen. D.h. der Grenzwert steigt nach folgender Beziehung: HWBBGF,max,Standort = HWBBGF,max,Ref * (3400 + 0,75 x (HGTStandort – 3400))/3400 Beispiel: HWBmax = 75,1 kWh/m² BGF bei HGT 3400 Kd (lc = 1,5) bedeutet bei 4000 Kd am Standort einen zulässigen HWBBGF,max,BGF,Standort = 85,0 kWh/m² Standorte mit geringern HGT als 3400 Kd werden voll ausgeglichen. D.h. der Grenzwert sinkt proportional mit den HGT (Strahlung spielt in diesem Bereich keine besondere Rolle mehr). HWBBGF,max,Standort = HWBBGF,max,Ref * HGTStandort/3400 Beispiel: HWBmax = 75,1 kWh/m² BGF bei HGT 3400 Kd (lc = 1,5) bedeutet bei 2600 Kd am Standort einen zulässigen HWBBGF,max,Standort = 57,4 kWh/m² Abbildung 2 zeigt die unterschiedliche Wirkung der dargestellten „Extrempositionen“ der Anpassungen der HWB-Anforderung an die klimatischen Bedingungen des Gebäudestandortes im Vergleich zum vorgeschlagenen Ansatz in der Richtlinie. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie6.doc Seite 6 von 14 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06-001 OIB-Richtlinie 6 - Erläuterungen Abbildung 2: Vergleich unterschiedlicher Ansätze der Anpassungen der HWB-Anforderung an das Standortklima (Auswirkung auf die Höhe der HWB-Anforderung) Anpassung der Anforderung an die klimatischen Bedingungen des Gebäudestandorts vollkommene Anpassung keine Anpassung RL-Vorschlag 100,0 HWB-Anforderung bezogen auf lc= 2 [kWh/m²a] 90,0 80,0 70,0 60,0 50,0 40,0 30,0 2800 3000 3200 3400 3600 3800 4000 4200 4400 4600 4800 5000 5200 5400 5600 5800 6000 HGT [Kd] 4. Bezüglich des Niveaus orientiert sich der vorgeschlagene HWB-Grenzwert in der ersten Stufe (ab Inkrafttreten bis Ende 2009) zum einen daran, dass die Mindest-U-Wert-Anforderungen gemäß Abschnitt 4 der Richtlinie durchschnittlich um rund 20% unterschritten werden müssen, d.h. die Bauteile der Gebäudehülle müssen im Schnitt um rund 20% besser ausgeführt werden, als die Mindestanforderungen an die einzelnen Bauteile vorschreiben würden. An klimatisch kälteren Standorten (z.B. HGT 5000) führt der nicht vollständige Klimaausgleich – unter Berücksichtigung günstigerer Strahlungswerte – dazu, dass die vorgeschriebenen Mindest-UWerte im Schnitt um 30-35% übertroffen werden müssen. Ein anderer wesentlicher Orientierungspunkt für das Niveau der HWB-Mindestanforderungen war darüber hinaus die Art. 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Bundesländern zur Wohnbauförderung. Dort werden ebenfalls Mindestanforderungen definiert, die erfüllt sein müssen, um in den Genuss einer WBF zu kommen. Die in der Richtlinie vorgeschlagene HWB-Anforderung liegt etwas über der Anforderung gemäß Vereinbarung zur WBF. Damit sind die bautechnischen Vorschriften etwas weniger streng als die Mindestanforderungen im Falle der WBF. 5. Die vorgeschlagene Stufe 2 der HWB-Anforderungen (ab 1.1.2010) stellt naturgemäß eine „Verschärfung“ dar. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass auch diese hier vorgeschlagene HWB-Anforderung der Stufe 2 insbesondere im Wohnungsneubau bereits gegenwärtig dem Stand der Technik entspricht. Ein beträchtlicher Anteil des Wohnungsneubaus wird bereits jetzt in der ab 2010 geforderten Qualität errichtet. 6. Als Bezugsgröße für die HWB-Anforderung wird in Beibehaltung der bisherigen Praxis in den Bauordnungen bzw. in der Wohnbauförderung der meisten Bundesländer die konditionierte Bruttogrundfläche (bisher beheizte Bruttogrundfläche oder Bruttogeschoßfläche; nachdem in Nicht-Wohngebäuden neben der Heizung auch Belüftung, Kühlung und Beleuchtung in den Endenergiebedarf miteinberechnet werden, wurde die einschränkende Bezeichnung „beheizte“ auf die allumfassende Bezeichnung „konditionierte“ geändert) verwendet. zu 2.4. Anforderung an den Nutzenergiebedarf bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden Bei den Anforderungen an den Nutzenergiebedarf bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden für die Gebäudekategorien 1 bis 8 (also alle Gebäudekategorien außer der Kategorie „Sonstige Arten Energie verbrauchender Gebäude“) sind im Richtlinienentwurf sowohl Anforderungen an den HWB als H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie6.doc Seite 7 von 14 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06-001 OIB-Richtlinie 6 - Erläuterungen auch Anforderungen an den Kühlbedarf (KB) vorgesehen. D.h. bei Nicht-Wohngebäuden sind zusätzlich zum HWB auch Anforderungen an den KB einzuhalten. Die Methodik zur Festlegung von Anforderungen an den HWB bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden entspricht der Methodik für Wohngebäude gemäß Punkt 2.3. D.h. die Anforderung an den HWB steht in Abhängigkeit zum Referenzklima (3400 HGT) und zur charakteristischen Länge (lc) des Gebäudes. Darüber hinaus wird die Überprüfung der Einhaltung der Anforderung an den HWB bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden mit den Randbedingungen des Wohngebäudes durchgeführt. D.h. anstelle der Nutzungsparameter der einzelnen Gebäudekategorien der Nicht-Wohngebäude (Luftwechselrate, interne Wärmelasten) werden die Nutzungsparameter des Wohngebäudes herangezogen. Mit dieser Vorgangsweise ist die energetische Qualität der Gebäudehülle von allen Gebäudekategorien der Nicht-Wohngebäude mit der von Wohngebäuden direkt vergleichbar. Deshalb liegt die HWBAnforderung für den Neubau von Nicht-Wohngebäuden auch auf dem gleichen Niveau wie die HWB-Anforderung für den Neubau von Wohngebäuden. Als Bezugsgröße für die HWBAnforderung bei Nicht-Wohngebäuden wird jedoch (anstelle der BGF) das konditionierte Bruttovolumen verwendet. Damit sollen die – im Vergleich zu Wohngebäuden – sehr unterschiedlichen Raumhöhen von Nicht-Wohngebäuden berücksichtigt werden. Der Ansatz zur Verringerung (d.h. „Verschärfung) des maximal zulässigen HWB-Grenzwertes beim Einsatz eines Lüftungsgerätes mit Wärmerückgewinnung (WRG) bei Neubau von NichtWohngebäuden entspricht dem Ansatz bei Neubau von Wohngebäuden. Im Unterschied zu den Wohngebäuden geht man bei Nicht-Wohngebäuden jedoch davon aus, dass in der Regel nicht die gesamte Nutzfläche des Gebäudes mit einem Be- und Entlüftungssystem mit WRG versorgt wird. Die Reduktion der Lüftungsverluste treten naturgemäß nur in jenem Bereich auf, die mit einer Lüftungsanlage mit WRG versorgt wird. Aus diesem Grund wird bei der Verschärfung der Anforderung unterschieden, ob die Lüftungsanlage 50% oder mehr des Bruttovolumen versorgt (in diesem Fall reduziert sich die HWB-Anforderung um 2 kWh/m³a) oder weniger als 50% (in diesem Fall reduziert sich die Anforderung um 1 kWh/m³a). Die Regelung für die Anpassung des maximal zulässigen jährlichen HWB an die Heizgrattagszahl des Gebäudestandortes entspricht zur Gänze der Regelung bei Neubau von Wohngebäuden in Punkt 2.3. Im Gegensatz zur Anforderung an den HWB findet sich die Festlegung einer Anforderung an den Kühlbedarf von Gebäuden zum ersten Mal in bautechnischen Vorschriften wieder. In den letzten Jahren konnte durch die Festlegung einer HWB Anforderung für Gebäude oder Anforderungen an den U-Wert von Gebäudeteilen der Heizwärmebedarf erheblich reduziert werden. Bei Wohngebäuden konnte somit der Energieverbrauch zur gesamten Gebäudekonditionierung wesentlich verringert werden. Im Gegensatz dazu führt eine Reduktion des HWB bei Nicht-Wohngebäuden nicht notwendigerweise zur Reduktion des Energieverbrauchs für die Gebäudekonditionierung. Die gängige Glasarchitektur, hoher Flexibilität von Nicht-Wohngebäuden (sodass der Innenbereich vorwiegend mit Gipskartonwänden ausgeführt werden) sowie z.T. hohe Kompaktheit von Gebäuden sind nur einige Beispiele dafür, wieso aufgrund der höheren internen und externen Wärmelasten der HWB ohnehin sehr gering, der erforderliche Energiebedarf für Be- und Entlüftung sowie für Kühlung und Klimatisierung des Gebäudes jedoch höher ausfällt. Der Richtlinienentwurf sieht zwei Anforderungen an den KB vor: Möglichkeiten für den Nachweis der Einhaltung der 1. Für das Gebäude wird ein Nachweis der Vermeidung sommerlicher Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110-3 „Wärmeschutz im Hochbau. Wärmespeicherung und Sonneneinflüsse“ erbracht. 2. Falls der Nachweis gemäß Punkt 1 nicht erbracht wird, ist der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf einzuhalten. Der außeninduzierte Kühlbedarf (KB*) ist jener Kühlbedarf, der ausschließlich durch Solareinträge und Transmission hervorgerufen wird. D.h. für diese Berechnung sind die internen Wärmelasten und die Luftwechselrate null zu setzen. Die Infiltration mit einer maximalen Luftwechselrate von 0,15 wird in der Berechnung beibehalten. Die Anforderung an den außeninduzierten KB sind konstant, d.h. die KB-Anforderung enthält weder eine Abhängigkeit von der Kompaktheit des Gebäudes noch eine Anpassung an die klimatischen Bedingungen des Gebäudestandort. Was die Gebäudekompaktheit betrifft so haben Beispielberechnungen gezeigt, dass die Kompakt den außeninduzierten KB nur in geringem Maß beeinflusst, da der außeninduzierte KB überwiegend von den Solareinträgen bestimmt wird. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie6.doc Seite 8 von 14 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06-001 OIB-Richtlinie 6 - Erläuterungen Die Anforderung an den KB enthält auch keine Anpassung an die klimatischen Verhältnisse am Gebäudestandort, da sich im Großen und Ganzen die wichtigen Einflussfaktoren auf den außeninduzierten KB bei wechselndem Gebäudestandort ausgleichen: bei niedrig gelegenen Standorten ist die mittlere monatliche Außentemperatur höher, dafür sind die Solareinträge niedriger als bei höher gelegenen Standorten – und vice versa. Das Niveau für die Anforderung an den außeninduzierten KB wurde wie folgt definiert: Der Neubau eines Nicht-Wohngebäudes muss bei Einhaltung folgender baulicher Kriterien (sowie dem UWert Ensemble, dass zur Einhaltung des HWB erforderlich ist) ermöglicht werden: 1. Glasflächenanteil an der Fassaden von ca. 30%, Einsatz eines Blendschutzes zur Verschattung, schwere Bauweise (das entspricht z.B. einem Gebäude aus Ziegel oder Beton mit einer üblichen Lochfassade) 2. Glasflächenanteil an der Fassade von ca. 60%, Einsatz einer Verschattung mit den Qualität einer außenliegenden Jalousie mit strahlungsabhängiger Aktivierung, mittelschwere Bauweise (das entspricht beispielsweise einem Gebäude in Stahlbeton-Skelettbauweise, Außenwand bestehend aus Pfosten-Riegel-Konstruktion, wärmegedämmtes Parapet und Glasflächen von Parapetoberkante bis zur Deckenunterkante) Auf Basis dieser Vorgaben wurden für mehrere Gebäudetypen und –größen Beispiele gerechnet. Bei Einhaltung der beiden oben genannten baulichen Kriterien wurde stets ein außeninduzierter KB unter 1 kWh/m²a ermittelt. Aufgrund der noch fehlenden Erfahrungen in diesem Bereich wurden die Anforderungswerte jedoch nicht allzu streng gesetzt, sodass bis 2010 eine Anforderung an den außeninduzierten KB von 3 kWh/m²a, ab 2010 von 2 kWh/m²a gilt. zu 2.5. Anforderung an Wohngebäuden den Heizwärmebedarf bei umfassender Sanierung von Im Abschnitt 1 wird der Begriff der umfassenden Sanierung im Sinne der Richtlinie definiert. Die Definition stellt eine Präzisierung der Definition, wie sie die EU-Gebäuderichtlinie vorsieht, dar. Demnach versteht man unter einer umfassenden Sanierung zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an Gebäuden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: • die Gesamtkosten übersteigen 25% des Bauwertes (ohne Berücksichtigung des Bodenwertes und der Außenanlagen) – für die Definition des Bauwertes wird die Definition des Liegenschaftsbewertungsgesetzes herangezogen; • zumindest 25% der Gebäudehülle (gemäß den Regelungen im OIB-Leitfaden) werden einer Renovierung unterzogen; • zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke werden gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil instand gesetzt: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Haustechniksystem – damit ist sichergestellt, dass zum Beispiel eine Generalsanierung des Heizungssystems alleine noch keine umfassende Sanierung ist, sondern, dass es auch umfassender Maßnahmen an der Gebäudehülle bedarf. Die Methodik für die Anforderung an den HWB bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden entspricht jener, die für die Festlegung der Anforderung an den Neubau angewendet wurde. Was das Niveau der HWB–Anforderung bei der umfassenden Sanierung von Wohngebäuden betrifft, so ist diese jedoch weniger streng als jene für den Neubau, weil bei der umfassender Sanierung die Eingriffstiefe sowohl aus technischen als auch aus ökonomischen Gründen stärker beschränkt ist als im Neubau. So sind zum Beispiel die Möglichkeiten der nachträglichen Dämmung in manchen Fällen begrenzt. Das HWB-Anforderungsniveau ist als nicht besonders anspruchsvoll zu bezeichnen. Sowohl für die Stufe „ab Inkrafttreten bis 31.12.2009“, als auch für die Stufe „ab 1.1.2010“ wird sie bereits jetzt in den meisten Fällen, insbesondere im Bereich der Wohnbauförderung erreicht. zu 2.6. Anforderung an den Nutzenergiebedarf bei umfassender Sanierung von NichtWohngebäuden Die Methodik für die Anforderung an den HWB bei umfassender Sanierung von NichtWohngebäuden für die Gebäudekategorien 1 bis 8 entspricht der Vorgangsweise, wie sie für den Neubau gewählt wurde. Das Niveau der HWB-Anforderung entspricht dem Niveau für die umfassende Sanierung von Wohngebäuden, und ist daher bedeutend weniger anspruchsvoll als die H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie6.doc Seite 9 von 14 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06-001 OIB-Richtlinie 6 - Erläuterungen HWB-Anforderung für den Neubau. Der Nachweis der Einhaltung des maximal zulässigen HWB wird mit den Randbedingungen des Wohngebäudes durchgeführt, d.h. die Luftwechselrate und internen Wärmelasten entsprechen den Werten des Nutzungsprofils für Wohngebäude. Die Methodik für die Anforderung an den außeninduzierten KB bei der umfassenden Sanierung von Nicht-Wohngebäuden entspricht ebenfalls der Methodik der KB-Anforderung beim Neubau. Auch im Fall der KB-Anforderung ist jedoch das Anforderungsniveau weniger anspruchsvoll. Es wird somit berücksichtigt, dass im Gegensatz zum Neubau die Gebäudegestalt bereits vorgegeben ist. Zusätzlich sind die Möglichkeiten eines nachträglichen Einbaus eines Verschattungssystems in manchen Fällen begrenzt. zu 2.7. Anforderung an die thermische Qualität der Gebäudehülle Der Richtlinienentwurf sieht vor, dass es den Ländern grundsätzlich frei steht, bei Wohngebäuden zusätzlich zur HWB-Anforderung eine Anforderungen an die Gebäudehülle über den LEK-Wert festzulegen. Bei Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 8 steht es den Ländern frei, wahlweise eine HWB-Anforderung oder eine Anforderung an den LEK-Wert festzulegen. Die Ausgestaltung dieses Teils der Richtlinie wurde in enger Abstimmung mit Experten des Landes Salzburg, das diesen Punkt eingebracht hat, vorgenommen. Für die Gebäudekategorie 9 der Nicht-Wohngebäude „Sonstige Arten Energie verbrauchender Gebäude“ gilt nur die Anforderung an die Gebäudehülle über den LEK Wert. Grundsätzlich entspricht das Niveau der Anforderung an den LEK-Wert in etwa dem Anforderungsniveau des HWB. Beim Neubau von Wohngebäuden erhöht sich im Falle einer Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung der LEK-Wert in einem gewissen Ausmaß3. Die Anpassung der LEK-Anforderung an die klimatischen Bedingungen wird wie folgt vorgenommen: Bis zu einer Seehöhe von 750 m steigt der HWB im Verhältnis zu den Heizgradtagen abgemindert um den Faktor 0,97 an. Orte mit 750 m Seehöhe haben in Österreich durchschnittliche HGT von 4000 (Kd). Über 750 m Seehöhe bzw. über einem HGT von 4000 nimmt die Globalstrahlung stärker zu, sodass in der Energiebilanz die zusätzlichen solaren Gewinne stärker bemerkbar machen. zu 2.8. Anforderung bei Veränderung an bestehenden Gebäuden ausgenommen umfassende Sanierung Falls Veränderungen am bestehenden Gebäude nicht unter die Definition der umfassenden Sanierung fallen, ist für die Bauteile, die einer Sanierung unterzogen werden, lediglich das U-Wert Ensemble gemäß Punkt 4.1 einzuhalten. zu Abschnitt 3 zu 3.2. Anforderung an den Endenergiebedarf Anforderung an den Endenergiebedarf bei Neubau von Wohngebäuden Der Richtlinienentwurf enthält nur Anforderungen an den Endenergiebedarf von Wohngebäuden. Aufgrund der geringen Erfahrung bei Nicht-Wohngebäuden wurde von der Festlegung einer Anforderung an den Endenergiebedarf für Nicht-Wohngebäude Abstand genommen. Der Endenergiebedarf für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 8 ist jedoch zu berechnen und im Energieausweis darzustellen. Dadurch soll in den nächsten Jahren Erfahrung gesammelt werden und eine Basis geschaffen werden, die es ermöglicht, in einem weiteren Schritt eine Anforderung an den Endenergiebedarf auch für Nicht-Wohngebäude zu definieren. 3 Zur Erklärung: In der Berechnung des HWB werden die Wärmerückgewinne einer Lüftungsanlage einberechnet, in der Berechnung des LEK-Wertes jedoch nicht. In der Berechnung des HWB sind die Wärmerückgewinne der Wohnraumlüftung im Allgemeinen höher als die dadurch entstehende „Verschärfung“ der Anforderung. D.h. die thermische Gebäudehüllenqualität kann im Vergleich zu Gebäuden ohne Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung entsprechend der Differenz der Wärmerückgewinne zur erhöhten Anforderung schlechter ausgeführt werden. Der gleiche Ansatz wird beim LEK-Wert verfolgt. In diesem Fall wird die Anforderung an den LEK-Wert explizit verringert, d.h. der LEK-Wert der Anforderung erhöht. Durch den Einsatz des Lüftungssystem mit Wärmerückgewinnung wird der tatsächliche Energiebedarf jedoch reduziert. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie6.doc Seite 10 von 14 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06-001 OIB-Richtlinie 6 - Erläuterungen Der Endenergiebedarf für Wohngebäude entspricht dem Heizenergiebedarf und somit jener Energiemenge, die unter Berücksichtigung der Verluste des Heizungs- und Warmwassersystems zur Deckung des HWB benötigt wird. Der Vorschlag für die Anforderung an den Endenergiebedarf bei Neubau von Wohngebäuden basiert auf den Ergebnissen der Berechnung des Heizenergiebedarfs für rund 20 Referenzobjekte jeweils unterschiedlicher Größe, die anhand der Berechnungsmethode des OIB-Leitfadens „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ in mehreren Varianten durchgerechnet wurden. Dabei wurden als Varianten unterschieden: unterschiedliche HWB-Werte; unterschiedliche Kompaktheit und Größe der Gebäude; Heizungssystem Niedertemperaturkessel Gas und Öl; Heizungssystem Brennwertkessel Gas und Öl; dezentrale Heizungssysteme (Gasthermen); Heizungssystem mit Biomasse (Pellets und Hackgut) mit bzw. ohne Pufferspeicher; Heizungssystem Biomasse händisch mit Lastausgleichsspeicher; jeweils mit bzw. ohne Solaranlage zur Warmwasserbereitung. Bei der Festlegung Herausforderungen: des Anforderungsniveaus an den EEB stellen sich die folgenden Unterschiedliche Verluste des haustechnischen Systems abhängig von der Energieträgerwahl: Strom und Fernwärme verursachen einen Großteil der Verluste außerhalb der Systemgrenze Gebäude; Bei einer unmittelbaren (multiplikativen) Koppelung der EEB-Anforderung an die HWBAnforderung muss ein Weg gefunden werden, um die Kompaktheit und den Klimastandort, der bei der HWB-Anforderung eingeht, wieder „herauszurechnen“, da die Verluste des Heizungs- und Warmwassersystems nicht unmittelbar mit der Gebäudekompaktheit und dem Klimastandort zusammenhängen. Aus diesen Gründen wird die EEB-Anforderung über die Festlegung einer Referenzausstattung definiert. Dabei wird die Anforderung an den Endenergiebedarf für jedes Gebäude individuell berechnet, indem die Verluste der Heizungstechnik für eine Referenzausstattung der heizungstechnischen Anlagen am tatsächlichen Objekt berechnet werden. Die Referenzausstattung der heizungstechnischen Anlagen entspricht dabei dem „Stand der Technik“, der wiederum für jeden Energieträger eigens festgelegt wird. Die Festlegung der heizungstechnischen Referenzausstattung des Gebäudes gemäß dem „Stand der Technik“ gibt das Niveau der EEB-Anforderung vor. Der maximal zulässige Endenergiebedarf ermittelt sich aus der Summe des maximal zulässigen HWB und den Verlusten des Heizungs- und Warmwassersystems der Referenzausstattung. Im vorliegenden Leitfaden wird dazu unter anderem die folgende Ausführung des Heizungs- und Warmwassersystems nach dem „Stand der Technik“ festgelegt: jeweils effizienteste Kesseltechnologie, die für die unterschiedlichen Energieträger am Markt verfügbar ist (d.h. z.B. bei Gas Brennwerttechnologie, bei Pellets modulierender Niedertemperaturkessel); Dämmung der Verteilleitungen nach dem Stand der Technik; Dämmung der Armaturen und Anschlüsse des Speichers (Anmerkung: Die Verluste der ungedämmten Armaturen und Anschlüsse entsprechen größenordnungsmäßig in etwa den Abstrahlverlusten des Speichers selbst); raumweise Regelung des Wärmeabgabesystems. Für die Anforderung wird jedoch nicht unmittelbar die Referenzausstattung im Sinne des „Standes des Technik“ herangezogen, vielmehr wird die Anforderung mittels eines Faktors etwas abgeschwächt. Dieser Faktor bewirkt das das Anforderungsniveau bis zum 31.12.2009 in Summe 15% bzw. ab diesem Zeitpunkt 5% über dem Niveau der Referenzausstattung liegen. Dies bedeutet, dass Ausführungen des Heizungs- und Warmwassersystems, die diesem Standard nicht entsprechen nur möglich sind, wenn H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie6.doc Seite 11 von 14 Österreichisches Institut für Bautechnik OIB-300.6-071/06-001 OIB-Richtlinie 6 - Erläuterungen 1. der Heizwärmebedarf unter der maximal zulässigen Anforderung an den HWB liegt. In diesem Fall können die Verluste des Heizungs- und Warmwassersystems höher ausfallen. Abbildung 3 veranschaulicht diese Systematik: im ersten Balken werden die Verluste der Referenzausstattung (HTEB Referenzausstattung) am realen Gebäude (HWB Real) ermittelt. Die Verluste der Referenzausstattung ergeben zusammen mit dem maximal zulässigen HWB (HWBmax) den für das jeweilige Gebäude maximal zulässigen Endenergiebedarf (zweiter Balken). Wenn – wie in der Abbildung veranschaulicht – der HWB des realen Gebäudes niedriger ist als die Anforderung, können um diese Differenz die Verluste des Anlagensystems höher ausfallen (HTEB Real max im dritten Balken). Abbildung 3: Ermittlung des maximal zulässigen Endenergiebedarf mit dem Referenzausstattungsansatz EEB Referenzausstattung HWB Real (< HWBmax) HTEB Referenzausstattung Maximal zulässiger EEB Max. zulässiger HWB (HWBmax) HWB Real EEBmax HTEB Referenzausstattung HTEB Real max 2. in anderen Teilbereichen des Heizungs- und Warmwassersystems eine überdurchschnittliche thermisch-energetische Qualität erzielt wird, zum Beispiel: zu 3.3. Installation einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (damit niedrigerer HWB als im HWB-Grenzwert vorgeschrieben); Installation einer Solaranlage; sonstige besonders effiziente Lösungen im Bereich der Heizungs- und Warmwasserbereitung (besonders effiziente Regelung des Abgabesystems, Einsatz eines Kessels mit besseren Wirkungsgraden u.ä.). Anforderung an Wohngebäuden den Endenergiebedarf bei umfassender Sanierung von Die Anforderung an den Endenergiebedarf bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden entspricht in nahezu allen Teilen der Anforderung bei Neubau von Wohngebäuden. Ausnahmen sind: • Der maximal zulässige Endenergiebedarf ergibt sich aus der Summe der Verluste der Referenzausstattung (wiederum erhöht um den Zuschlagsfaktor von 15% bis 31.12.2009 bzw. 5% ab diesem Zeitpunkt) und der HWB-Anforderung, die für die umfassende Sanierung von Wohngebäuden gemäß Punkt 2.5 des Richtlinienentwurfes, gilt. • Bei der umfassenden Sanierung sind jedoch als Referenzausstattung nur jene Bestandteile des Heizungs- und Warmwassersystems heranzuziehen, deren thermisch-energetische Verbesserung technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig und gemäß den Bestimmung des MRG, WGG und WEG sowie des ABGB möglich ist. Wenn in Bezug auf die Sanierung eines heizungstechnischen Gewerkes keine technische, ökologische oder wirtschaftliche Zweckmäßigkeit vorliegt, bzw. wenn einer Sanierung eines heizungstechnischen Gewerkes wohnrechtliche Regelungen entgegen stehen, wird für der Ermittlung der Verluste der Referenzausstattung die real existierende Ausstattung herangezogen. Die Verluste der Referenzausstattung fallen dann für das jeweilige Objekt also höher aus, somit wird die Anforderung an den Endenergiebedarf für dieses Objekt weniger anspruchsvoll. Beispiele für in konkreten Snaierungsvorhaben schwer zu sanierende haustechnische Gewerke können sein: o Verteilleitungen, die sich im Mauerwerk befindet und nur unter hohen Kosten nachträglich gedämmt werden können; H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie6.doc Seite 12 von 14 Österreichisches Institut für Bautechnik o zu Abschnitt 4 OIB-300.6-071/06-001 OIB-Richtlinie 6 - Erläuterungen dezentrale Heizungssysteme bei Eigentums- bzw. Mietwohnungen, die nur mit Zustimmung bzw. unter weitgehender Kostentragung der Nutzer saniert werden können. Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile Die Tabelle unter 4.1. enthält die allgemeinen Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile, die sowohl beim Neubau eines Gebäudes bei der Erneuerung oder Instandsetzung der betreffenden Bauteile gelten. Das vorgeschlagene Mindest-U-Wert-Ensemble stellt ein den HWB-Grenzwert ergänzendes „Sicherheitsnetz“ dar und ist dementsprechend in der Baupraxis leicht einzuhalten. In vielen Bundesländern gelten bereits jetzt in Teilbereichen schärfere U-Wert-Bestimmungen (z.B. Außenwände, Fenster). Aufgrund der zusätzlichen Einführung von HWB-Grenzwerten verringert sich jedoch die Notwendigkeit für strengere Regelungen bei den einzelnen Bauteilen. Neben dem Mindest-U-Wert-Ensemble enthält der Entwurfstext einige spezielle Anforderungen: erhöhte Anforderung für Bauteile, in die Flächenheizungen integriert sind; Besondere Anforderungen für den Fall, dass Heizkörper direkt vor Fensterflächen montiert werden; zu Abschnitt 5 Anforderungen an das energietechnische System Dieser Abschnitt enthält punktuelle Vorschriften für ausgewählte Systemteile des energietechnischen Systems. Der vorliegende Richtlinienvorschlag enthält lediglich vier Regelungsteile. Er beschränkt sich auf Vorschriften für jene Bereiche, die durch die Berechnungsmethode im Leitfaden nicht oder nur unzureichend abgedeckt sind (Beschränkung der Verluste aus Anschlussteilen und Armaturen beim Wärmespeicher einschließlich Vorschrift eines Thermosyphons; effiziente Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sowie Einbau von Wärmerückgewinnung) sowie auf Detailvorschriften für die Wärmeverteilung. Die vorgeschlagenen Anforderungen gelten grundsätzlich sowohl für den Fall einer Neuinstallation als auch bei einer Erneuerung (und großteils auch bei überwiegender Instandsetzung) der betreffenden Gewerke. Dagegen kann eingewendet werden, dass bei Erneuerung oder überwiegender Instandsetzung von Teilen des energietechnischen Systems in der Regel weder bewilligungs- noch anzeigenpflichtig ist, so dass die Einhaltung dieser Anforderungen von der Baubehörde nicht überprüft werden kann. Es scheint dennoch sinnvoll – analog zu den Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile – Anforderungen an Teile energietechnischen Systems zu stellen, da deren Einhaltung bzw. Nicht-Einhaltung im Streitfall (z.B. im Mietgebäudebestand) rechtliche Relevanz gewinnt. Im Bereich der Wärmeverteilung werden Anforderungen an die Mindestdämmstärke der Leitungen und Armaturen vorgeschrieben, die im Wesentlichen jenen der deutschen EnEV entsprechen. Im Regelfall ist eine Dämmung mit der vorgeschriebenen Qualität aus ökonomischen Gründen sinnvoll. Die Vorschrift schränkt die Gestaltungsfreiheit des Bauherrn praktisch kaum ein. Zudem ist ihre Einhaltung leicht überprüfbar. Im Zusammenhang mit dem Wärmespeicher werden wichtige Ausführungsdetails vorgeschrieben. Die Begrenzung der Wärmeverluste der Anschlussteile und Armaturen des Speichers durch entsprechende Dämmmaßnahmen ist erforderlich, da diese Wärmeverluste in der Praxis jenen der Speicheroberfläche selbst nahe kommen. Sie können jedoch – ähnlich wie das (Nicht-)Vorhandensein eines Thermosyphons beim Warmwasserspeicher in der Berechnungsmethode nicht entsprechend berücksichtigt werden. Für Zu- und Abluftanlagen mit Wärmerückgewinnung wird für Ventilatoren Lüftungsanlagen die effizienteste Klasse I gemäß ÖNORM EN 13779 vorgeschrieben. Beim Einbau oder bei Erneuerung einer raumlufttechnischen Zu- und Abluftanlage ist ein System der Wärmerückgewinnung zwingend vorgeschrieben. Wenn eine mechanische Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist der Einbau einer Wärmerückgewinnung technisch möglich. Somit soll – aufgrund des hohen Energieeinsparpotentials – der Einbau als Vorschrift gelten. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie6.doc von Seite 13 von 14 Österreichisches Institut für Bautechnik zu Abschnitt 6 OIB-300.6-071/06-001 OIB-Richtlinie 6 - Erläuterungen Sonstige Anforderungen Die ersten zwei der sonstigen Anforderungen (Vermeidung von Wärmebrücken, Luft- und Winddichte) finden sich in der einen oder anderen Form bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt in den bautechnischen Vorschriften der meisten Bundesländer. Die Anforderung in Bezug auf den sommerlichen Überwärmungsschutz ist für Wohngebäude einzuhalten (ÖNORM B 8110-3). Bei Nicht-Wohngebäude wird – sofern der Nachweis gemäß ÖNORM B 8110-3 fehlt – der sommerliche Überwärmungsschutz bei der Anforderung an den außeninduzierten Kühlbedarf (siehe Abschnitt 2) berücksichtigt. Die Anforderung 6.4 soll zentrale Wärmebereistellungsanlagen sowie die Fernwärmeversorgung in großvolumigen Wohngebäuden unterstützen. Dies scheint im Hinblick auf die Nutzung von Abwärmepotenzial im städtischen Bereich aber auch im Hinblick auf die Nutzung von erneuerbaren Energieträgern (Biomasse, Solar) im großvolumigen Gebäudebestand zielführend. Ausnahmen sind vorgesehen, wenn • das jeweilige Gebäude mit Gas beheizt wird; • der jährliche HWB niedriger als 26 kWh/m²a liegt (aus wirtschaftlichen Gründen) • sowie bei Reihenhäusern. In einigen Bundesländern (z.B. OÖ) ist die Neuinstallation von elektrischen Direktheizungen als Hauptheizungssystem bereits verboten. Diese Anforderung wird in den Richtlinienvorschlag übernommen, da aus Sicht der Gesamtenergiebilanz bzw. der Emissionsbilanz der direkte Einsatz von Strom für die Beheizung abzulehnen ist. Die punktuelle Zusatzheizung mit elektrischer Direktheizung ist jedoch möglich, wenn der bei weitem überwiegende Wärmebedarf über ein anderes Hauptheizungssystem (z.B. Zentralheizung, Wärmerückgewinnung) abgedeckt wird. In Bezug auf alternative Energiesysteme geht der vorliegende Richtlinienvorschlag nicht über den Text der landesrechtlichen Bestimmungen hinaus. Demnach müssen alternative Systeme (erneuerbare Energieträger, KWK, Fernheizung und -kühlung und Wärmepumpen, Brennstoffzellen) bei neuerrichteten Gebäuden eingebaut werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. zu Abschnitt 7 Energieausweis Der Abschnitt zu den Energieausweisen regelt lediglich, dass im Zusammenhang mit baulichen Aktivitäten, für die die technischen Bauvorschriften zu Anwendung kommen – und zwar im Falle des Neubaus und der umfassenden Sanierung – Energieausweise auszustellen sind. Detailinhalt und Form des Energieausweises sind nicht im Richtlinienentwurf, sondern im OIB-Leitfaden enthalten. Darüber hinaus enthält dieser Abschnitt noch eine Auflistung von Gebäuden und Gebäudekategorien, die von den Bestimmungen der Richtlinie 6 ausgenommen sind. H:\GLOBAL\COPY\MIK\RL_Beguacht-Verfahren-10-2006\Erläuterungen_Richtlinie6.doc Seite 14 von 14