Anhang 1 - Seite 1 Anhang zur Unterlage 12 -Anhang 2aArtenschutzrechtlicher Beitrag zum Neubau der L 776 Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten: (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) 1 Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün gelb rot Arbeitsschritt II.1: günstig ungünstig / unzureichend ungünstig / schlecht Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland 2 Nordrhein-Westfalen 2 M 4616 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) günstig / hervorragend günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die Breitflügelfledermaus wurde bei den Untersuchungen 2013 nicht erfasst. Ihr Vorhandensein im Plangebiet, das auch während der Untersuchungen 2007 mit einer sehr geringen Anzahl an Kontakten erfasst wurde, ist jedoch wahrscheinlich. Die Art ist vor diesem Hintergrund mit untergeordneter Bedeutung im Plangebiet vorhanden. Konflikte mit den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden durch die Realisierung der L 776n nicht ausgelöst. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Nicht erforderlich. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Keine verbleibenden Auswirkungen 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. 3. 4. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? ja nein ja nein ja nein ja nein Anhang 1 - Seite 2 Fortsetzung: Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* ja nein 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein Anhang 1 - Seite 3 Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten: (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün gelb rot Arbeitsschritt II.1: günstig ungünstig / unzureichend ungünstig / schlecht Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland 3 Nordrhein-Westfalen R M 4616 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) günstig / hervorragend günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Der Große Abendsegler wurde, wie schon 2007, als wahrscheinlich durchziehende Art mit wenigen Kontakten im Bereich der Eidmeckeaue, der Schlebornbachtalung sowie in den westlichen Randbereichen in der Flur „Vor den Kaulen“ und am Schlinksiepenkopf erfasst. Wie 2007 müsste es sich hier um durchziehende Tiere handeln. Das Untersuchungsgebiet weist für die Art somit nur eine untergeordnete Bedeutung auf. Konflikte mit den Geboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind nicht gegeben. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Nicht erforderlich. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Keine verbleibenden Auswirkungen 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. 3. 4. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? ja nein ja nein ja nein ja nein Anhang 1 - Seite 4 Anhang 1 - Seite 5 Fortsetzung: Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* ja nein 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein Anhang 1 - Seite 6 Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten: (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün gelb rot Arbeitsschritt II.1: günstig ungünstig / unzureichend ungünstig / schlecht Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland G Nordrhein-Westfalen V M 4616 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) günstig / hervorragend günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Der Kleine Abendsegler wurde, wie schon 2007, mit durchziehenden Individuen vereinzelt erfasst. 2013 konnte die Art im Bereich der Flur „Vor den Kaulen“ und der Dustere Siepen Talung festgestellt werden. Es handelt sich um einzelne durchziehende Individuen, die keine essenziellen Habitatstrukturen im Plangebiet haben. Die Realisierung der L 776n kann somit im Einvernehmen mit den Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfolgen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Nicht erforderlich. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Keine verbleibenden Auswirkungen 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. 3. 4. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? ja nein ja nein ja nein ja nein Anhang 1 - Seite 7 Fortsetzung: Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* ja nein 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein Anhang 1 - Seite 8 Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten: (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) 2 Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün gelb rot Arbeitsschritt II.1: günstig ungünstig / unzureichend ungünstig / schlecht Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland 2 Nordrhein-Westfalen 2 M 4616 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) günstig / hervorragend günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die Rauhhautfledermaus wurde, wie schon 2007, einmalig im Bereich der Eidmeckeaue erfasst. Es müsste sich um ein einzelnes wanderndes Individuum handeln. Eine hohe Bedeutung kommt dem Untersuchungsgebiet für die Art somit nicht zu. Der Straßenneubau der L 776 schafft gegenüber dem Bestand eine deutliche Verbesserung in der Eidmeckeaue, sodass keine Konflikte mit den Geboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG ersichtlich werden. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Nicht erforderlich. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Keine verbleibenden Auswirkungen 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. 3. 4. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? ja nein ja nein ja nein ja nein Anhang 1 - Seite 9 Fortsetzung: Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* ja nein 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein Anhang 1 - Seite 10 Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten: (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün gelb rot Arbeitsschritt II.1: günstig ungünstig / unzureichend ungünstig / schlecht Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland N Nordrhein-Westfalen N M 4616 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) günstig / hervorragend günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Zwergfledermäuse wurden 2007 und 2013 zu allen Begehungsterminen festgestellt. Bereiche mittlerer Individuendichte und Frequentierung konnten in der Eidmeckeaue an der L 776n, am Waldrand südlich des Forsthauses, entlang des Schlebornbachtals und (süd)westlich des Schlinksiepenkopfes erfasst werden. Bereiche mit höherer Individuendichte und Frequentierung befinden sich im Schlebornbachtal nordöstlich der Baumschule. Die hohe Bedeutung der Laubwaldbestände nordöstlich von Nuttlar konnten im Jahr 2013 nicht bestätigt werden. Wahrscheinlich ist das auf die Bautätigkeiten zur Realisierung der A 46 zurückzuführen. Die Laubwaldbestände weisen jedoch grundsätzlich eine hohe Bedeutung für Fledermausarten auf, sodass an der im Jahr 2011 festgesetzten Maßnahme (im LBP A 6) festgehalten wird. Aufgrund einer höheren Abundanz von Zwergfledermäusen im Randbereich des Laubwaldes, kann, trotz des geringen Verkehrsaufkommens von einem Kfz/2min nachts, ein Kollisionsrisiko nicht ganz ausgeschlossen werden. Somit wird die unten beschriebene vorgezogene Ausgleichsmaßnahme als Vermeidung des Kollisionsrisikos festgesetzt. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Zur Stärkung der Funktion als Nahrungshabitat (CEF-Maßnahme) werden zwei Jahre vor Baubeginn auf 15 m Breite um den Waldrand Extensivwiesen angelegt. In ausreichendem Abstand zur Trasse werden als Windschutz- und Leitstrukturen zusätzlich Hecken gepflanzt, um die trassenabgewandten Bereich des hochwertigen Nahrungshabitates zu fördern und die Flugbahnen der Fledermäuse in diesen Bereichen zu halten bzw. zu lenken. Risikomanagement Als zusätzliche Maßnahme im Sinne eines Risikomanagements wird folgende Regelung fixiert: Unmittelbar vor und mit Inbetriebnahme des Verkehrs wird ein Fledermausgutachter die örtliche Situation erneut einschätzen. Sollte dieser zu dem Ergebnis kommen, dass trotz geringen Verkehrsaufkommens von 1 Kfz/2 Minuten aufgrund verstärkter Fledermausaktivitäten tatsächlich in den Bereichen ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht, so ist ein Leitzaun zwischen dem Bereich der Fahrbahn und den Nahrungshabitaten zu errichten, der jagende Fledermäuse aus dem potenziellen „Kollisionsbereichen“ fernhält. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Keine verbleibenden Auswirkungen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? ja nein ja nein Anhang 1 - Seite 11 Fortsetzung: Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) 3. 4. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: ja nein ja nein Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* ja nein 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein Anhang 1 - Seite 12 Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten: (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Myotis Spec. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün gelb rot Arbeitsschritt II.1: günstig ungünstig / unzureichend ungünstig / schlecht Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland N Nordrhein-Westfalen N M 4616 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) günstig / hervorragend günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die hier erfasste Gruppe besteht ausschließlich aus Vertretern der Gattung Mausohren (Myotis). Das Gesamtverbreitungsmuster aller Kartiertermine 2007 und 2013 zeichnet weitgehend das vorhandene Verteilungsmuster der Kontakte der vorab beschriebenen Arten nach. Gegenüber den Zwergfledermäusen weisen sie jedoch ein deutlich geringeres Vorkommen auf. Myotisarten sind gegenüber den Zwergfledermäusen in der Regel lichtempfindlicher und stärker an Leitstrukturen gebunden, sodass zur Vermeidung von Konflikten Regelungen zu den Bautätigkeiten im geplanten Trassenbereich getroffen werden müssen. Die Laubwaldbestände bei Nuttlar weisen für Arten der Gattung grundsätzlich eine höhere Bedeutung auf. Somit können auch für die Myotisarten Konflikte mit den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht ganz ausgeschlossen werden. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Bauzeitenbeschränkung Um Störungen der lokalen jagenden Fledermausarten/-individuen zu vermeiden, ist insbesondere für die empfindlichen Myotis-Arten ein Nachtarbeitsverbot für die Abschnitte Bau-km 3+500 bis Bau-km 3+800 und Bau-km 4+800 bis Bau-km 5+100 vorgesehen. Die Tagarbeitszeiten sind während der Aktivitätsphase (ca. März bis Mitte November) auf das Zeitfenster nach der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung zu beschränken. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Da die Laubwaldbestände nicht nur für die Zwergfledermäuse, sondern auch für die Myotis-Arten grundsätzlich eine hohe Bedeutung aufweisen, werden zur Stärkung der Funktion als Nahrungshabitat (CEF-Maßnahme) zwei Jahre vor Baubeginn auf 15 m Breite um den Waldrand Extensivwiesen angelegt. In ausreichendem Abstand zur Trasse werden als Windschutz- und Leitstrukturen zusätzlich Hecken gepflanzt, um die trassenabgewandten Bereich des hochwertigen Nahrungshabitates zu fördern und die Flugbahnen der Fledermäuse in diesen Bereichen zu halten bzw. zu lenken. Risikomanagement Als zusätzliche Maßnahme im Sinne eines Risikomanagements wird folgende Regelung fixiert: Unmittelbar vor und mit Inbetriebnahme des Verkehrs wird ein Fledermausgutachter die örtliche Situation erneut einschätzen. Sollte dieser zu dem Ergebnis kommen, dass bei 1 Kfz/2 Minuten tatsächlich in den Bereichen ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht, so ist ein Schutzzaun zwischen dem Bereich der Fahrbahn und den Nahrungshabitaten zu errichten, der jagende Fledermäuse vor Kollisionen schützt. Anhang 1 - Seite 13 Fortsetzung: Myotis Spec. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Keine verbleibenden Auswirkungen. 1. 2. 3. 4. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? ja nein ja nein ja nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* ja nein 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein Anhang 1 - Seite 14 Neu erfasste Fledermausarten der Untersuchung 2013 Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten: (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Fransenfledermaus (Myotis nattereri) 3 Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün gelb rot Arbeitsschritt II.1: günstig ungünstig / unzureichend ungünstig / schlecht Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland 3 Nordrhein-Westfalen * M 4616 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) günstig / hervorragend günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) In der Untersuchung 2013 wurde die Fransenfledermaus zweimal am 25.06.2013 und dreimal am 29.09.2013 erfasst. Hier ist insbesondere die Struktur südöstlich der Baumschule in der Schlebornbachtalung zu nennen, die auch in der Untersuchung 2007 als Habitatstruktur höherer Bedeutung erfasst wurde. Konflikte sind auf dem Stand der Planung in diesen Bereichen jedoch nicht ersichtlich. Vereinzelt wurden Fransenfledermäuse auch im Bereich der Querung der L 776 über dem Eidmeckebach festgestellt. Die geplante Querung der Eidmeckeaue erfolgt mittels Brückenbauwerk, was gegenüber dem gegenwärtigen Straßenverlauf eine deutliche Verbesserung darstellt. Aufgrund des nur vereinzelten Vorkommens von Fransenfledermäusen weisen diese Bereiche keine Bedeutung für die Art auf. Die geplante L 776 kann im Einklang mit den Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG realisiert werden Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Nicht erforderlich. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Keine verbleibenden Auswirkungen 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. 3. 4. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? ja nein ja nein ja nein ja nein Anhang 1 - Seite 15 Fortsetzung: Fransenfledermaus (Myotis nattereri) Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* ja nein 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein Anhang 1 - Seite 16 Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten: (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) 4 Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün gelb rot Arbeitsschritt II.1: günstig ungünstig / unzureichend ungünstig / schlecht Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland 1 Nordrhein-Westfalen 1 M 4616 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) günstig / hervorragend günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die Mopsfledermaus wurde im Untersuchungsgebiet einmalig im Bereich des Wanderparkplatzes in der Eidmeckeaue erfasst. Das Plangebiet weist somit für die Art keine essenzielle Bedeutung auf. Konflikte mit den Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind nicht ersichtlich. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Nicht erforderlich. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Keine verbleibenden Auswirkungen 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. 3. 4. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? ja nein ja nein ja nein ja nein Anhang 1 - Seite 17 Fortsetzung: Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* ja nein 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein Anhang 1 - Seite 18 Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten: (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Mückenfledermaus ((Pipistrellus pygmaeus) 5 Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün gelb rot Arbeitsschritt II.1: günstig ungünstig / unzureichend ungünstig / schlecht Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland 1 Nordrhein-Westfalen D M 4616 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) günstig / hervorragend günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die Mückenfledermaus wurde 2013 einmalig an zwei Stellen detektiert. Diese lagen in der Schlebornbachtalung und hier im Bereich der Baumschule sowie an den nordexponierten Talhängen nördlich des Surenberges. Das Plangebiet weist keine essenzielle Bedeutung als Habitatstruktur für die Mückenfledermaus auf. Konflikte mit den Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind nicht gegeben. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Nicht erforderlich. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Keine verbleibenden Auswirkungen 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. 3. 4. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? ja nein ja nein ja nein ja nein Anhang 1 - Seite 19 Fortsetzung: Mückenfledermaus ((Pipistrellus pygmaeus) Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?* ja nein 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein